Zum heute im Nationalrat anstehenden Geschäft 06.069, "Bekämpfung des Terrorismus. Abkommen mit den Vereinigten Staaten" (Ersatz des "Operative Working Arrangement"), erlaube ich mir Ihnen dessen Rückweisung an den Bundesrat, evt. an die Kommission beliebt zu machen, verbunden mit der Auflage, die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit unserer Verfassung, unserer Souveränität, Sicherheit und weiterer wesentlicher Interessen der Schweiz, sowie mit der eben verabschiedeten WAK-Motion 06.3005 "Amts- und Rechtshilfe. Anforderungen und Prinzip der doppelten Strafbarkeit" zu überprüfen, und allenfalls mit der Neuschaffung der "Beratenden Kommission" sicherzustellen. Dies in meiner Eigenschaft als Schweizer Bürger und langjähriger Beobachter der schweizerisch-amerikanischen Beziehungen.
Wie von besorgten
Berufs- und Bürgerkreisen aller Couleurs erhofft, könnten
auf diesem Wege einige neuere
und weiter zurückliegende Erkenntnisse über die besonderen
Beziehungen der Schweiz zu den USA gegenseitig hilfreich auf den Punkt
gebracht und umgesetzt werden (siehe dazu auch mein email vom 24.10.06
"Lex
americana universalis? Lex helvetica!" ¦ www.solami.com/diamantball.htm).
Zu erinnern ist u.a.
- an die
Motion Früh 84.400 "Wahrung
der Schweizer Souveränität" vom 23.3.84, welche von den
Herren Blocher und Couchepin - damals wenigstens - sehr wohl mitgetragen
und nur aus Abwesenheitsgründen nicht auch mitunterzeichnet worden
ist, und welche den Bundesrat veranlasste einzuräumen: "Im Verhältnis
zu den USA hat der Bundesrat gestützt auf seine verfassungsmässigen
Kompetenzen zum Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und Rechtsordnung
die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Zugleich hat er darauf hingewiesen,
dass die Beschaffung von Beweismitteln für ausländische Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren in der Schweiz nur auf dem Weg der internationalen
Rechtshilfe zulässig ist. Der Bundesrat ist weiterhin willens, mit
allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige Übergriffe
vorzugehen." (Amtl.Bull 1985 N 1387);
- an die
Interpellation Oehen 85.344
"Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen" vom 8. Februar 1985, womit u.a. die
Abkürzung,
resp. "vorzeitige Rechtshilfe" gerügt wurde: "Die vorzeitige
Rechtshilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamts für Polizeiwesen
vom 2. Juli 1984, wonach «nous avons naturellement transmis les dispositifs
des arrêts du Tribunal fédéral avec les noms des recourants
...» (!), sowie aus der trockenen Feststellung
der vom Gesetzgeber speziell für solche Rechtshilfefälle eingesetzten
«Beratenden Kommission»; Elle se déclarait étonnée
«de la communication par l'Office fédéral de la police
des noms encore inconnus des intéressés sitôt rendus
les arrêts du Tribunal fédéral du 16 mai 1984»,
et elle se demandait «si, dans de telles conditions, elle a vraiment
son utilité» (Entscheidungsschreiben des Kommissionspräsidenten
an die Vorsteherin des EJPD, 14. November 1984, Seite 5)" (Amtl.Bull. 1985
N 1272); sowie
- an die
Schlussfolgerung der parlamentarischen Untersuchungskommission zu "Vorkommnissen
im EJPD" vom 22. November 1989 (89.006,
BBl 1990 I 747): "DEA-Ermittlungsbeamten hingegen
wird in Strafverfahren, an denen sie mitwirken, praktisch unbeschränkter
Zugang zu Informationen ermöglicht; mangels eigener Fachkräfte
werden sie teilweise sogar zur Auswertung von Bankunterlagen beigezogen.
Es ist nicht übertrieben, in diesem Zusammenhang von einer geradezu
willfährigen Haltung der Bundesanwaltschaft gegenüber der [amerikanischen
Drug Enforcement Administration] DEA zu
sprechen. (S.753)."
Mit der WAK-Motion 06.3005,
welche von Ihnen grossmehrheitlich anstelle der Verankerung des Bankkundengeheimnisses
in der Verfassung beschlossen wurde, wird der Bundesrat verpflichtet,
"Anpassungen
in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe zugunsten eines besseren
Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen, namentlich aus Ländern
mit fragwürdiger Justiz und Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen.
Dabei sind insbesondere nachvollziehbare Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen
Anforderungen an Drittstaaten und eine restriktive Regelung für die
Beweisaufnahme ausländischer Behörden in der Schweiz vorzusehen.
Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist dabei unbedingt festzuhalten."
Darüber hinaus haben inzwischen führende Juristen (Peter
Popp, Dominique
Poncet & Vincent Solari, Martin
Schubarth, etc.) Bedenken angemeldet, auch bezüglich der
Verfassungsmässigkeit
der gegenüber den USA mehr denn je allzusehr zuvorkommenden Rechtshilfepraxis
der Schweiz. Wie in
den Räten von Anfang an befürchtet, hat unsere bisherige
selbst-schädigende Rechtshilfepraxis gegenüber den USA dem
Missbrauch
Vorschub geleistet. Dasselbe steht zu befürchten, falls das Ihnen
zur Beschlussfassung vorliegende neue Rechtshilfeabkommen mit den USA ohne
adäquate Begleitmassnahmen in Kraft gesetzt würde (eben haben
offizielle
amerikanische Stellen bestätigt, dass auch die FBI die US Patriot
Act Kompetenzen missbraucht hat). Solchen Auswüchsen - bei entsprechendem
Verhalten der eigenen Instanzen - hätte mit der Einrichtung der Beratenden
Kommission ein wirksamer Riegel geschoben werden können.
Mit der vorgeschlagenen Neueinrichtung
dieser Instanz könnte die Wahrung der Schweizer Souveränitäts-,
Sicherheits- und andern wichtigen Interessen gemäss Art.3 des
weiterhin bestehenden
Rechtshilfevertrags
mit den USA von 1973 künftig erneut und in beidseitigem Interesse
gewahrt werden.
Es erscheint mir in der Tat mehr denn je zweckmässig, wichtig und tunlich zu sein, i.S. Schutz der Souveränität, Sicherheit und anderer wichtiger Interessen der Schweiz keinesfalls - und auch nicht hinter irgendwelchen 9/11-Vorwänden - unter das Niveau zu fallen, welches mit diesem CH-USA-Pioniervertrag von 1973 auf dem Verhandlungsweg und in einem speziellen Briefwechsel festgelegt wurde (meine Hervorhebung):
0.351.933.6
(www.admin.ch/ch/d/sr/i3/0.351.933.6.de.pdf
- S.28) (version
française)
Briefwechsel
vom 25. Mai 1973 Originaltext
Seiner
Exzellenz Herrn Shelby Cullom Davis
Botschafter
der Vereinigten Staaten von Amerika Bern
Exzellenz,
Ich
beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 25.
Mai 1973 anzuzeigen:
«Ich habe die Ehre, auf den Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 25. Mai 1973, Bezug zu nehmen, insbesondere auf dessen Artikel 3, 9, 10, 12 und 25.Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die in Ihrem Brief dargelegte Auffassung mit derjenigen des Schweizerischen Bundesrates übereinstimmt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten ist der Auffassung, dass das schweizerische Bankgeheimnis und Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe nicht einschränken, soweit nicht Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmen vorsieht.
Es wird jedoch verstanden, dass die Offenbarung von Tatsachen, welche eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, unter aussergewöhnlichen Umständen auch Tatsachen sein können, deren Übermittlung an den ersuchenden Staat geeignet sein könnte, «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats zu beeinträchtigen. Gleicherweise könnte auch die Offenbarung von Tatsachen, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, unter aussergewöhnlichen Umständen von solch bedeutsamer Wichtigkeit sein, dass sie «ähnliche wesentliche Interessen» des ersuchten Staats beeinträchtigen würde. In beiden Fällen wäre der ersuchte Staat nach Artikel 3 Absatz 1 berechtigt, die Rechtshilfe abzulehnen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einem Brief bestätigten, dass die vorstehenden Ausführungen auch der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates entsprechen.»
Zu den sich im obigen Sinne besonders anbietenden Mittel und Wege gehören
m.E.:
1. Neuschaffung und entsprechende Ausgestaltung
der "Beratenden Kommission" gemäss Art.3 des Rechtshilfevertrags
von 1973, welche die von der EJPD-Zentralstelle
USA gemäss PUK-Bericht "willfährig"
eingerissenen, und vom Bundesgericht
nunmehr vollends entfernten Schutzdämme zur Wahrung der Privatsphäre
wenigstens im Mindestausmass und zur aktiven Bekämpfung der amerikanischen
Missbräuche
zu retablieren hätte;
2. Proaktive Verwirklichung der WAK-Motion
06.3005 durch deren Abstimmung mit den CH-USA Rechtshilfeverträgen
von 1973
und 2006 im Rahmen
der Kommission für Rechtsfragen;
3. Rückweisungsantrag bezüglich
Geschäft
06.069 (die Rechtskommission könnte dabei mit der Koordination
der einschlägigen Vorlagen und mit der Prüfung der Zweckmässigkeit
und Genügsamkeit einer blossen Reaktivierung oder wesentlichen Anpassung
der 1996 aufgehobenen
"Beratenden Kommission" betraut werden).
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen, avec mes compliments
Anton Keller
022-7400362 079-6047707 swissbit@solami.com
(url: www.solami.com/06069.htm
¦ adaption française: .../autogoal2.htm)
9/11 Abuses & Hidden Foreign Agendas
courtesy by: Swiss
Investors Protection Association - url: www.solami.com/patriotabuse.htm
related
e-books: .../bushlegacy.htm
¦ .../rechtsbeihilfe.htm
¦ .../motionfrueh.htm
¦ .../rechtshilfe.htm
¦ .../autogoal.htm
¦ .../extradition.htm
¦ .../haftbefehl.htm
¦ .../warfare.htm
¦ .../costbenefit.htm
¦ .../oecdmandate.htm
¦ .../crime.htm
tks
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swissbit@solami.com
Do the results of the audit (numbers of Patriot Act abuses by FBI) surprise you?11 Mar 07 The Failed Attorney General, NYT, Editorial
No 95% Yes 5% (total votes: 24,042)
U.S.
Cautiously Begins to Seize Millions in Foreign Banks
By Eric Lichtblau
ABSTRACT - Justice Dept
begins using its expanded counterterrorism powers to seize millions of
dollars from foreign banks that do business in US, saying tool has proved
invaluable in seizing ill-gotten money that criminals hide overseas and
that was once out of government's reach; State Dept officials raise concerns
over practice, in part because most of seizures involve fraud and money-laundering
investigations unrelated to terrorism; worry is that under guise of fighting
terrorism, US may be seen as trying to extra-territorially impose its laws;
diplomats from several nations, including Switzerland, have voiced private
objections; information about seizures has been tightly guarded, and federal
judges have sealed records on most of them. The Justice Department has
begun using its expanded counterterrorism powers to seize millions of dollars
from foreign banks that do business in the United States, creating tensions
with the State Department and some allies.
Law enforcement
officials say the tool has proved invaluable in seizing ill-gotten money
that criminals hide overseas and that was once out of the government's
reach. Under the counterterrorism measures approved by Congress after the
Sept. 11 attacks, prosecutors are not even required to trace the money
back to the target of an investigation.
... (full
text