ANTON KELLER
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11.November 1999

Bezirksgericht Zürich
8026  Zürich
re:  Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss OR 697b

Sehr geehrter Herr Präsident,

1.  Ich ersuche Sie hiermit um Einsetzung eines Sonderprüfers gegenüber der UBS AG im Sinne von Art.697b ff OR.  Dies in meiner Eigenschaft als Aktionär der UBS AG (Beilage 1),
- gestützt auf die vor und anlässlich der UBS-Generalversammlung vom 22.4.1999 gestellten und entweder nicht oder nur unzureichend beantworteten Fragen (Beilagen 2 und 3),
- gestützt auf die quantitativ unbestimmte scheinbare Ablehnung meines GV-Antrags zur Einsetzung eines Sonderprüfers (Beilage 4, Protokollauszug),
- gestützt auf die Unterstützung dieses Begehrens durch die erforderlichen Aktionärsstimmen (Beweisofferte: Unterstützungserklärungen von Aktionären welche über UBS-Aktion im Nennwert von über SRF 2 mio verfügen, gemäss richterlicher Anordnung), und
- innert der mir vom Friedensrichter eingeräumten Frist (Beilage 5).

2.  Dieses Sonderprüfungsbegehren ist im Sinne von BGE 123 III 264 "thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren abgedeckt" (cf: Beilagen 2 und 6).  Dies träfe auch dann zu, wenn man sich die selbst-zudienende und entsprechend aktionärs- und minderheiten-feindliche Messlatte und Extremforderung des Herrn Felix Horber zueigen machte ("Das Aukunftsbegehren und die Sonderprüfung - siamesische Zwillinge des Aktionärsrechts", SJZ 91/1995, S.165 Fn 6).   Und dabei - wie vom Bundesgericht vermerkt - vernachlässigte, was sogar UBS-Verwaltungsrat Professor Peter Böckli aktionärsfreundlich zu würdigen wusste (in: "Schweizer Aktienrecht", 2.Aufl. 1996, S.991 Rz 1866).  Nämlich, was im übrigen von den meisten Lehrmeinungsträgern (z.B. von Greyerz, in "Aktionärsschutz im neuen Aktienrecht", ZBJV 120/1984, S.453; Kunz, in: "Zur Subsidiarität der Sonderprüfung", SJZ 92/1996, S.3) und Dissertanten (Z.B. Andreas Casutt, in: "Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht", Diss. Zürich 1991, S.18) ohne weiteres erkannt und offenbar auch vom Bundesgericht als Interpretations-Richtschnur berücksichtigt wird, die Tatsache nämlich, dass "der Aktionär oft gar nicht sinnvoll wird fragen können, weil er die hiefür notwendigen Anhaltspunkte nicht kennt." (BGE 123 III 265 E.3a).  Dementsprechend zulässig sind die vom Sonderprüfer zu beantwortenden Fragen, welche am 22.April dem UBS-Verwaltungsrat zuhanden der UBS-GV (Beilage 6), am 20.Juli dem Zürcher Friedensrichter (Beilage 7) und heute dem Bezirksgericht mit folgendem identischem Wortlaut vorgelegt worden sind:
 

vom Sonderprüfer zu beantwortende Fragen:
      "a)    Was ist das Ergebnis des Schuldenrufes der SBG und des ehemaligen Bankvereins (SBV), unterteilt nach unbestrittenen und bestrittenen Forderungen?

     b)   Welche Rechtsgrundlage erlaubte es der UBS - wie in deren Antwortschreiben vom 14.April 1999 ausgeführt (http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm) - für keine der angemeldeten Forderungen Rückstellungen vorzunehmen, und die getrennte Verwaltung der SBG- und SBV-Vermögen aufzuheben noch bevor die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, so wie es zum Gläubigerschutz auch im Falle bestrittener Forderungen vorgesehen ist gemäss Gesetz (Art.748 Ziff.2 OR), Bundesgerichtspraxis (BGE 115 II 274) und vorwiegender Lehrmeinung (Peter Forstmoser et al., 'Schweizerisches Aktienrecht', Stämpfli Bern 1996, §53 N 163; Peter Böckli, 'Schweizer Aktienrecht', 2.Auflage, Schulthess Zürich 1996,  §296d)?

     c)  Kann ausgeschlossen werden, dass die erst nach der SBG/SBV-Fusion bekanntgewordenen Milliardenverluste der Fusionspartner und Milliardenforderungen gegenüber der SBG-Nachfolgerin (wegen angeblicher Verletzungen von Treuhandpflichten durch die SBG in der Zeit vor, während und nach dem 2.Weltkrieg, z.B. Interhandel, Golddepots, Vollmachtenmissbrauch) auch in der den Aktionären bisher vorenthaltenen 'formellen Offenlegungserklärung' (Fusionsvertrag vom 5./6. Dezember 1997, Ziffer 8 und 9), nicht oder nur mangelhaft offengelegt worden sind?

     d)    Kann ausgeschlossen werden, dass weitere bereits bestehende Verlustlöcher zu weiteren Milliardenverlusten führen und damit mit einem neuerlichen ausserordentlichen Wertzerfall der UBS-Aktie gerechnet werden muss, und zwar nicht nur als Spätfolgen umstrittener Fusionsvorgänge (Quorum-Verletzung, unrechtmässiger Doppelsitz, illegale Kapitalherabsetzung, Fusions nach Art.748 statt 749 OR), sondern auch wegen weiterhin unbereinigter und verdrängter bedeutender Altlasten?

    e) Kann ausgeschlossen werden, dass Vereinbarungen und/oder Personen-verflechtungen bestehen, welche einen bedeutenden, wenn nicht gar beherrschenden Einfluss bewirken auf die Geschäftsführung der UBS durch Grossgläubiger, wie IG Farben i.A. oder ihr nahestehende Kreise?"

3.  Bei den in casu durch den Sonderprüfer abzuklärenden Sachverhalten handelt es sich offensichtlich um gesellschaftsinterne Vorgänge und Verhältnisse, und zwar im Sinne von BGE 123 III 264 Erw.2a.  Laut jenem richtungsweisenden Bundesgerichtsurteil wird dies überwiegend auch von den Lehrmeinungsträgern gefordert (z.B. Böckli, op.cit., S.985, Rz 1850;  Weber, in: "Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht", Basel, N.11 zu OR 697a; Forstmoser/Meer-Hayoz/Nobel, in "Schweizerisches Aktienrecht", S.402 Rz 8; Casutt, op.cit. S.21 Rz 13; Casutt, in: "Das Institut der Sonderprüfung", ST 1991, S.574).  Gegebenenfalls werden auf diesem Weg den Aktionären neue bedeutungsvolle Erkenntnisse vermittelt werden, welche sie in die Lage setzen dürften, ihre Aktionärsrechte besser und in einzelnen, insbesondere die SBV-SBG-Fusion betreffenden Punkten überhaupt erstmals wahrzunehmen.  Dazu sei auch auf die vorausgegangenen einschlägigen Verfahren verwiesen (Beweisofferte: Beizug der einschlägigen Akten der von den Aktionären Salvatore Cardillo und Anton Keller angerufenen Gerichte und Handelsregister).   Auch in diesem Sinne eröffnet die anbegehrte Sonderprüfung den UBS-Aktionären die vom Bundesgericht mitgetragene Forderung Casutt's nach "neuen Perspektiven" (Casutt, Diss. op.cit., S.41 Rz 12) und erfüllt damit auch die Bedingung des aktuellen Rechtschutzinteresses (BGE 123 III 266 Erw.3a).

4.  Bleibt "glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben" (OR 697b, al.2).  Neben den  in Frage "d" angeführten und bereits zuvor gerügten folgenschweren Aktienrechts-Verletzungen (Quorum-Verletzung, unrechtmässiger Doppelsitz, illegale Kapitalherabsetzung, Fusions nach Art.748 statt 749 OR, etc., wobei jeder dieser Tatbestände eine Sonderprüfung rechtfertigte), sind besonders die in Frage b geltend gemachten, sowie die mit den Fragen a, c und e gerügten Rechtsverletzungen, respektive Interessengefärdungen zu beklagen.  Die damit einhergegegangenen internen und externen Vertrauenseinbrüche haben den UBS-Marktwert stark gedrückt: mit über 50%igen Aktienkurseinbussen haben im Jahre 1998 sehr viele kleinere und mittlere UBS-Aktionäre verheerende und z.T. anhaltende Schäden hinnehmen müssen.  Diese gehen teilweise zurück auf SBG-interne Vorgänge vor deren Fusion mit dem Bankverein (Derivat- und andere Geschäftsverluste, Interhandel- und andere Weltkriegs-Nachwehen) und Machtkämpfen (Rausschmiss von Nationalrat Dr.Chr. Blocher aus dem SBG-Verwaltungsrat).  Diese Vorgänge sind nie auch nur annähernd befriedigend erläutert worden, und deren gemeinschädliche Tentakel wirken unaufgedeckt wesentlich uneingeschränkt weiter.  Es muss daher mit entsprechenden weitergehenden Schädigungen legitimer Interessen der Gesellschaft und/oder der Aktionäre gerechnet werden.  Dabei ist nicht auszuschliessen, dass es sich diesmal nicht nur um auch für Grossanleger wie Pensionskassen bedeutende Marktwerteinbussen handeln dürfte.  Eine führende welsche Finanzzeitschrift titelte unverblümt: "L'action UBS a déjà intégré les doutes croissants sur le succès de la fusion" (Beilage 8).  Nach den vorliegenden Hinweisen muss in der Tat beim freien Lauf der Dinge mit einer weiteren Aushöhlung und schliesslichen Totalübernahme der jetzigen UBS AG durch andere in- und/oder ausländische Institute gerechnet werden.  Dies mittels privilegierter UBS-Insider und Marktteilnehmer sowie - wie gehabt - auf dem Rücken der gewöhnlichen UBS-Aktionäre.  Dabei dürfte auch das Global-Abkommen (Beilage 9) über die Abfindung von Holocaust-Opfern noch zu reden geben (besonders dessen Definitions-Paragraph über die "Cloaked Assets").

5.  Da besondere Umstände unabdingbar wären, solche aber klägerischerseits nicht vorhanden sind, und demzufolge auch keine "besondere Umstände es rechtfertigen, ... die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auf[zu]erlegen" (OR 697g, al.1) und es - seit 1991 neu - allgemein den unmissverständlichen gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dem Minderheitenschutz der Aktionäre mittels weitestgehender Minderung, resp. Ausräumung des Kostenrisikos real, bedeutsam und nachhaltend Vorschub zu leisten, sind - auch im Falle der verzögerten Beschlussfassung über, oder Ablehnung dieses Begehrens - neben dem allfälligen Gerichtsvorschuss sämtliche Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

  Ich bitte Sie, dieses Begehren an die Hand zu nehmen und verbleibe,
mit vorzüglicher Hochachtung

 

Beilagenverzeichnis

Beilage   1 UBS-GV-Stimmkarte
Beilage   2 AK - Alex Krauer et al., 21.3.99
Beilage   3 Alex Krauer et al. - AK, 14.4.99
Beilage   4 Protokollauszug, 25.6.99
Beilage   5 Weisung, 11.8.99
Beilage   6 AK - UBS-Verwaltungsrat, 22.4.99
Beilage   7 AK - Friedensrichter. 20.7.99
Beilage   8 AGEFI, 7 septembre 1999
Beilage   9 Settlement Agreement, 26.1.99
 

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Bezirksgericht Zürich

Einzelrichter im summarischen Verfahren
__________________________________________________________________________
Prozess Nr.Z/EO990177

Vizepräsident Dr. iur. G. Hug-Beeli
Juristischer Sekretär lic.iur. M.Krampf
 

Verfügung vom 15.November 1999

in Sachen

Anton Keller, ... [Postfach 2580, 1211 Genf 2],
Gesuchssteller

gegen

UBS AG, Bahnhofstr.45, 8098 Zürich
Gesuchsgegnerin

betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers
 

Der Einzelrichter verfügt:

1.    Das Doppel des Gesuchs vom 11.November 1999 wird der Gesuchsgegnerin zugestellt, und es wird für Gesuchsbegründung und Gesuchsantwort das schriftliche Verfahren angeordnet.

2.    Dem Gesuchsteller wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eventuell im Doppel eine schriftliche Ergänzung seines Gesuchs einzureichen.

Bei Säumnis wird Verzicht auf Ergänzung des Gesuchs angenommen.

3.    Dem Gesuchsteller wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Höhe des Streitwertes des vorliegenden Verfahrens zu beziffern.

Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.

4.    Dem Gesuchsteller wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht zu belegen, dass er 10% des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von zwei Millionen Franken der Gesuchsgegnerin vertritt.

Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.

5.    Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act.1 und act.2/1-9.

                    Der juristische Sekretär:

                    lic.iur. M.Krampf
 

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