Ungenügendes deutsches Rechtshilfegesuch
Lausanne, 14. Nov. (ap) Deutschland
erhält in einem Geldwäschereifall keine Rechtshilfe aus der Schweiz,
weil es im Gesuch der Staatsanwaltschaft Hamburg laut einem Urteil des
Bundesgerichts an ernsthaften Indizien dafür fehlt, dass das inkriminierte
Geld aus einem Verbrechen stammt. Die Hamburger Staatsanwaltschaft wollte
von der Schweiz Auskunft über die Identität des Kontoinhabers
einer Zürcher Bank, zu dessen Gunsten in fünf verschiedenen Tranchen
Bareinzahlungen auf deutschen Banken fur insgesamt 57 750 € gemacht
worden waren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die
Rechtshilfe im vergangenen Frühling ab, wogegen das Bundesamt fur
Justiz rekurrierte. Wie zuvor das Obergericht des Kantons Zurich wies nun
aber auch das Bundesgericht die Beschwerde des BJ ab.
Es sei zwar naheliegend, dass der Einzahlende mit
der Aufteilung der Zahlungen die Bestimmungen des deutschen Geldwäschereigesetzes
habe unterlaufen wollen, räumt die erste öffentlichrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts ein. Dieses sieht vor, dass eine Bank den
Vertragspartner bei Bartransaktionen ab 15 000 € identifizieren muss.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist dies aber nicht ausreichend
fur die Rechtshilfeleistung. In Fällen, in denen das Gesuch keine
näheren Angaben zur Geldwäscherei-Vortat macht, müssen vielmehr
erhebliche Indizien vorliegen, dass das fragliche Geld aus einem Verbrechen
stammt. Das sind zum Beispiel hohe Summen, die ohne erkennbaren Grand über
Briefkastenfirmen verschoben werden, oder Transaktionen im Dunstkreis des
Drogenhandels und des organisierten Verbrechens. Nichts von alledem sei
im vorliegenden Fall gegeben, heisst es im Urteil. Die Lausanner Richter
schliessen zwar nicht aus, dass die fraglichen Gelder aus einem Verbrechen
stammen, etwa dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel. Ebenso gut
möglich und eher wahrscheinlicher sei jedoch, dass der Einzahlung
ein Steuerdelikt zugrunde liege. Ein Steuerdelikt, auch Steuerbetrug, stellt
nach Schweizer Recht aber kein Verbrechen dar. Und Geldwäscherei setzt
als Vortat ein Verbrechen voraus.
2.3 Da die von der Staatsanwaltschaft Hamburg erbetene Unterstützung
Zwangsmassnahmen umfasst, setzt die Rechtshilfe gemäss Art. 18 Ziff.
1 lit. f GwÜ die beidseitige Strafbarkeit voraus.
In BGE 129 II 97 hat sich das Bundesgericht zu den Begründungsanforderungen
geäussert, denen ein Ersuchen wegen Geldwäschereiverdachts genügen
muss. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat es dort nicht eingeschränkt
(vgl. E. 3). Gemäss Art. 305bis StGB setzt Geldwäscherei nach
schweizerischem Recht als Vortat ein Verbrechen voraus. Die Schweiz hat
einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwÜ erklärt. Danach
findet Ziffer 1 dieser Bestimmung, wonach die Vertragsparteien bestimmte
Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten umschreiben
müssen, ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem
Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB sind Verbrechen
die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Als Vortaten der Geldwäscherei
kommen damit etwa in Betracht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
in schweren Fällen (Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG);
bestimmte strafbare Handlungen gegen das Vermögen wie Veruntreuung
(Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) oder ungetreue Geschäftsbesorgung
mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB); bestimmte
strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie Förderung
der Prostitution (Art. 195 StGB) oder Menschenhandel (Art. 196); passive
Bestechung (Art. 322quater StGB).
2.4 Untersucht man die Rechtsprechung, so ergibt sich, dass in
allen Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig
beurteilt hat, obgleich das Ersuchen zur Vortat keine näheren Angaben
enthielt, erhebliche Indizien dafür bestanden, dass es sich bei der
Vortat um ein Verbrechen handelte. Das zeigt schon die Dimension der Fälle.
So betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder
gar Milliarden von Franken. Anschaulich ist insoweit BGE 129 II 97, wo
4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der
ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren. Dass
es hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern
konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach
schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste, lag nahe. Entsprechend
bejahte das Bundesgericht (E. 3) die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB.
Teilweise bestanden in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen
auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vortat ein bestimmtes
Verbrechen darstellte. So ging es im Urteil 1A.175/2004 vom 25. November
2004 um Bareinzahlungen von insgesamt 1 Million Euro auf ein Bankkonto.
Im deutschen Ersuchen wurde ausdrücklich erwähnt, die Untersuchung
werde vor dem Hintergrund einer grossen Bestechungsaffäre im Rahmen
von Submissionen für regionale Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke
geführt (Bestechung von Entscheidungsträgern für die Vergabe
von Grossaufträgen). Ausserdem war nach dem Ersuchen zu prüfen,
ob seitens der verantwortlichen Entscheidungsträger strafbare "Untreue"
zum Nachteil der betroffenen Unternehmen bzw. Trägerschaften vorliege.
Das Bundesgericht erwog, sowohl ungetreue Geschäftsbesorgung als auch
aktive und passive Bestechung seien mit Zuchthaus bedroht und kämen
somit als verbrecherische Vortat in Frage (E. 2.8). Im Urteil 1A.154/2003
vom 25. September 2003 waren nach dem Ersuchen verdächtige Finanzoperationen
im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen Dollar erfolgt. Das Bundesgericht
führte aus, nach dem Ersuchen beziehe sich die Strafuntersuchung wegen
Geldwäscherei im ersuchenden Staat auf gleichartige Delikte, wie sie
schon der getrennten Strafuntersuchung in der Schweiz zugrunde gelegen
seien. Der (damalige) Beschwerdeführer bestreite nicht, dass in der
Schweiz unter anderem wegen gross angelegten Betrugs ermittelt worden sei.
Bei Betrug nach Art. 146 StGB handle es sich um eine verbrecherische Vortat
im Sinne von Art. 305bis StGB (E. 5).
In anderen Fällen waren von der im ersuchenden Staat geführten
Strafuntersuchung Personen betroffen, die unter dem erheblichen Verdacht
standen, mit dem Drogenmilieu bzw. organisierten Verbrechen verbunden zu
sein. So ging es im Urteil 1A.151/2004 vom 2. August 2004 um den Kauf von
Aktien einer Immobiliengesellschaft für 10 Millionen französische
Franken. Eine der beiden am Kauf beteiligten Personen wurde von der ersuchenden
Behörde verdächtigt, Geld zu waschen, das aus dem organisierten
Verbrechen in Russland und dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte
(E. 4.2). Im Urteil 1A.245/1996 vom 6. Dezember 1996 hatte die Ehefrau
eines Mannes, der erwiesenermassen in grossem Ausmass mit Drogen gehandelt
hatte und dafür bereits verurteilt worden war, in den Vereinigten
Staaten für 2 Millionen Dollar Immobilien gekauft. Überdies wurden
auf Konten, an denen sie wirtschaftlich berechtigt war, sehr hohe Beträge
einbezahlt. Eine Erklärung zur Herkunft der Mittel gab die Frau nicht
(E. 4d). Der Verdacht lag damit nahe, dass das Geld aus einem umfangreichen
Drogenhandel und damit nach schweizerischem Recht aus einem Verbrechen
(Art. 19 Ziff. 2 BetmG) stammte.
Schliesslich kamen die Gelder teilweise aus Gegenden, die unter
der organisierten Kriminalität bekanntermassen leiden, oder wurden
unter Benutzung von "Off-Shore-Gesellschaften" verschoben (Urteile 1A.141/2004
vom 1. Oktober 2004 E. 2.3; 1A.231/2003 vom 6. Februar 2004 E. 5.3; 1A.154/2003
vom 25. September 2003 E. 4 und 5).
2.5 Nichts von alledem ist im vorliegenden Fall gegeben. Zunächst
geht es nicht um Millionen oder gar Milliarden von Franken, sondern um
einen im Vergleich dazu bescheidenen Betrag von 57'750 Euro. Über
die Täterschaft - und damit auch über ihre allfällige Verbindung
zu einem verbrecherischen Milieu - ist nichts bekannt. Die ersuchende Behörde
weiss auch nicht, in welchem sachlichen Zusammenhang die Einzahlungen in
Hamburg und Umgebung erfolgt sind. Zwar liegt die Annahme nahe, dass der
Einzahlende mit der Aufteilung des Betrages von 57'750 Euro in Teilbeträge,
die unter 15'000 Euro lagen, seine Identifizierung verhindern wollte. Gemäss
§ 2 Abs. 2 des deutschen Geldwäschegesetzes hat ein Institut
bei Annahme unter anderem von Bargeld im Wert von 15'000 Euro oder mehr
zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Der
Einzahlende hatte somit anscheinend etwas zu verbergen. Der Verdacht, dass
der Betrag von 57'750 Euro aus einem Verbrechen stammt, liegt jedoch -
anders als in den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen - nicht
auf der Hand. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag aus
einem Verbrechen, etwa dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel,
stammt. Ebenso gut möglich und eher wahrscheinlicher ist jedoch, dass
der Einzahlung ein Steuerdelikt zugrunde liegt. Ein Steuerdelikt, auch
Steuerbetrug, stellt nach schweizerischem Recht aber kein Verbrechen dar
(vgl. Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 2003, N. 13 zu Art. 305bis StGB). Im Lichte der Rechtsprechung
genügt die abstrakte Möglichkeit, dass die 57'750 Euro aus einem
Verbrechen stammen könnten, nicht. Dafür müssten ernstliche
Indizien gegeben sein. Da es daran fehlt, haben die kantonalen Behörden
die Rechtshilfe zu Recht abgelehnt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: