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27. September 1995
Sehr geehrter Herr Dr.Huber,
Wir haben von Ihren sorgfältigen Ausführungen Kenntnis genommen. Wie Sie schon unseren beigelegten UNO-Beiträgen entnehmen können, sind unserer Dienste während der Sommermonate unerwartet stark beansprucht worden, weshalb unsere Antwort bis jetzt verzögert worden ist. Wir bitten Sie dafür um Nachsicht. Die anerkennenswerte, entgegenkommende und generell ausserordentlich speditive und kulante Behandlung unserer Anliegen durch Ihr Amt veranlasst uns auch zur Klarstellung, dass es sich bei dieser bedauerlichen Verspätung keinesfalls um eine verschleierte Retourkutsche handelt auf die verschiedenen Verzögerungen und "Unfälle" mit denen wir fertigwerden mussten. Z.B. jene irregeleite EDA-Visazustimmung, die "übersehenen" oder mangelhaft beachteten oder befolgten BfA-Bewilligungen, und die Falschadressierung durch welche Ihre Präzisierungen in die Hände Dritter fielen. Wie Ihren Mitarbeitern bekanntgemacht blieb dies nicht ohne z.T. bedeutende Konsequenzen aus denen für die Zukunft wertvolle Lehren gezogen werden könnten. Gegebenenfalls gedenken wir später ausführlicher darauf zurückzukommen, wenn möglich vorgänglich der in unserem Schreiben vom 27.Juni (Punkt 3) anbegehrten Policyüberprüfung durch den Bundesrat und auf dem bewährten Weg direkter Gespräche, wie wir sie in unserem Schreiben vom 14.Juli (Punkt 3) angeregt haben.
Nicht weiter zuwarten wollen wir jedoch mit unseren formellen Richtigstellungen bezüglich der in Ihrem Brief vom 14.Juli angeführten Abmachung zwischen Ihrem Amt und dem Unterzeichnenden bezüglich Abgabe der speziell ausgestalteten Ausreisekarten, sowie der in der BfA-Notiz vom 12.September angeführten angeblichen Bürgschaft unserer NGO für die Wiederausreise der von der BfA-Bewilligung vom 25.August erfassten irakischen Kurden.
Die Entwicklung der Ausreisekarten erfolgte durch Ihr Amt, auf dessen Anregung und - soweit uns bekannt - zum Zwecke der amtlichen Feststellung der Ausreise derjenigen Personen, welche mit dem Einverständnis Ihres Amtes und des EDA, unter der Schirmherrschaft des Mosul Vilayet Council (MVC), auf dessen Kosten und Risiko und zur Teilnahme an dessen UNO-Einführungs-, Verhandlungs- und Ausbildungsprogramm auf Grund speziell ausgestellter 30-tägiger multiple-entry Visa in die Schweiz eingereist sind. Der Unterzeichnende hatte keine Veranlassung im obigen Sinne Ihrem Amt nicht auch seinerseits entgegenzukommen. Er bewirkte sodann auch die prompte Textübersetzung ins Kurdische. Allerdings: er handelte dabei in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Mosul Vilayet Council, d.h. einer - im Gegensatz zu unserer NGO nicht offiziell anerkannten - öffentlich-rechtlichen Institution mit staatlichen Funktionen.
Seit dem - nie offiziell, sondern nur durch Stillschweigen abgewiesenen - MVC-Visumantrag vom 7.April betreffend die Kurdenführer Massoud Barzani und Jalal Talabani sind die Umstände verändert. Mit der damaligen, anhaltenden und bisher wesentlich unbegründet gebliebenen Suspendierung der u.E. bewährten Visumspraxis für MVC-Programm-Teilnehmer sind sodann - und bis zur allfälligen Rückkehr zur erleichterten Visumspraxis - auch die Voraussetzungen zu dieser speziellen Hilfestellung gegenüber Ihrem Amt weggefallen.
All dies geschah zudem vor dem Brief an Ihr Amt vom 22.Juni mit welchem unsere Organisation die formelle Schirmherrschaft für die betreffenden Personen übernommen hatte. Bis zu jenem Zeitpunkt hatten wir keinerlei Verpflichtung übernommen zur Abgabe der Ausreisekarten. Tatsächlich hat Ihr Amt es bisher unterlassen auf unser nachfolgend wiederholtes, klar begründetes und unmissverständlich bedingtes freiwilliges und zustimmungs-abhängiges Angebot dazu vom 13.Juli einzugehen:
Zweifellos haben Sie trotz alledem Ihre guten Gründe für die nachgesuchte Hilfestellung zur Überprüfung der Wiederausreise bestimmter ausländischer Besucher; Sie zogen es aber bislang vor, uns darüber nicht in Kenntnis zu setzen, was uns gegebenenfalls in die Lage gesetzt hätte, vermeidbare Probleme zu umschiffen, und reale Probleme frühzeitig zu erkennen und zu deren sachgenügender und beiseitig befriedigender Lösung das Unsere beizutragen. Seither konnten wir nur einen Hinweis auf nicht näher präzisierte Sicherheitsprobleme entgegennehmen; dieser genügte aber nicht, um unser Augenmerk zu fokusieren, und wir hatten jedenfall keinen ohne weiteres erkennbaren Anlass, unsere Praxis zu überprüfen oderr gar auf unsere einschlägigen Dienststellungen zu verzichten. (Anmerkung: Es kann selbstverständlich nicht unsere Aufgabe sein, uns über die Rechtmässigkeit dieser BfA-Anordnung nach Schweizer Recht auszulassen; wir dürfen und müssen uns hingegen fragen, ob diese spezifische Hilfestellung auch von UNO-Instanzen und diplomatischen Missionen sowie insbesondere auch von anderen NGOs verlangt und geleistet wird, und ob es sich dabei um eine mit unserem NGO-Status vereinbare Funktion handelt).
Die so präzisierten Zweifel, Bedenken, und Rechtsinterpretationen fanden Niederschlag in unseren Schreiben (insbesondere 13.Juli) und Gesprächen mit EDA- und BfA-Mitarbeitern. Mit Ihrem Antwortschreiben vom 14.Juli stellten Sie sich zwar weiterhin auf den Standpunkt:
Unser Sachbearbeiter war sich jedenfalls im klaren über diese zwingenden Einschränkungen unserer Guten Dienste. Und auch er musste an sich davon ausgehen können, dass unter diesen für alle Beteiligten klar erkennbaren Rahmenbedingungen keine damit unvereinbare Begehren an unsere NGO herangetragen werden würden. Inzwischen glaubten wir einen Weg gefunden zu haben um, in Zusammenarbeit mit einer befreundeten Regierung, nötigenfalls die Kartenauflage zu überwinden, welche für uns aus obigen Gründen unakzeptabel geworden ist (jedenfalls in den mit Brief vom 27.Juni definierten Fällen), von Ihrem Amt aber trotz allem weiterhin und generell als sine qua non Bedingung aufrechterhalten worden ist. Dementsprechend wurde unser Visum-Antrag vom 15.August von diplomatischer Seite her sekundiert - allerdings ohne den erwarteten Effekt. Da im vorliegenden Fall wesentliche der von uns selbst festgelegten - obzitierten - Bedingungen vom 13.Juli erfüllt schienen (d.h. es handelte sich plangemäss nicht um ausschliessliche Zeugnisablegungen), glaubten wir auf das von der Schweizer Mission in Genf übermittelte Kartenbegehren mit Brief vom 24.August eintreten zu können und zu sollen. Auch wenn die BfA-Darstellung vom 12.September etwas weitgeht, trifft es sinngemäss doch zu, dass sich die I.C.E.S.C. damit für die "Wiederausreise [der betreffenden irakischen Kurden] verbürgt und zugesagt [hat], dass sie ihnen eine Ausreisekarte abgeben und sie entsprechend instruieren wird."
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Unterzeichnenden sind diese Verpflichtungen erst teilweise erfüllt, und kann - trotz erheblicher laufender Anstrengungen - auch noch kein Datum genannt werden bis zu dem Gewissheit über die Ausreise und den tatsächlichen Aufenthaltsort zu erwarten ist. Das ist z.T. darauf zurückzuführen, dass der Dienstwagen des Unterzeichnenden (mitsamt der Kartensendung und anderen wichtigen Dokumenten) am 27.August in Genf gestohlen wurde, und die genaue Überprüfung der vorliegenden Angaben über den derzeitigen Aufenthaltsort und den Ausreiseweg der betreffenden Personen auf erhebliche Hürden stösst (10 davon hat der Unterzeichnende am 30.August persönlich in die Sitzung der UNO-Arbeitsgruppe für Minderheiten geführt, ein weiterer reiste später allein an, 3 weitere sind derzeit in Istanbul gestrandet, und 4 sollen noch in Zhako, an der Grenze zur Turkei, zurückgehalten werden).
Daneben, und nicht zuletzt gestützt auf seine Bemühungen gemäss seiner obzitierten persönlichen Zusicherung betreffend die Wiederausreise, hat der Unterzeichnende die Überzeugung erlangt, dass - mit einer einzigen Ausnahme - alle Visumsträger für welche keine Verlängerung beantragt worden ist, die Schweiz innert der bewilligten Frist verlassen haben. Die Ausnahme betrifft den schwerstverwundeten irakischen Kurden Abdulrahman A. Abdul-rahman (geb. 1955, MVC-Liste vom 16.Mai); im Hinblick auf seine medizinische Behandlung durch die Dienste einer befreundeten Regierung soll er einige Tage länger verblieben sein. Der Unterzeichnende hat jedenfalls seine persönlichen Zusagen und Sorgfaltspflichten nach Kräften, Treu und Glauben einzuhalten gesucht. Er überlässt es anderen zu beurteilen, wieweit er dabei Erfolg hatte oder nicht, wie in Ihren letzten Schreiben in Aussicht gestellt.
In der Hoffnung, Ihnen damit dienlich zu sein, stehen wir für weitergehende Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Inzwischen verbleiben wir mit der Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung
J.A.Keller, Ständiger
I.C.E.S.C.-Vertreter
bei den Vereinten Nationen
in Genf
Permanent Representative to
the United Nations
box 2580 - CH 1211 Geneva 2
fax: (41)22-7338671
Ich beehre mich, Ihnen hiermit die Suspendierung unserer Tätigkeit in der Schweiz anzuzeigen.
Die Umstände, welche diesen Schritt nahegelegt haben - und gegebenenfalls dessen Behebung ermöglichen könnten - sind im beiliegenden gestrigen I.C.E.S.C.-Brief an das Bundesamt für Ausländerfragen dargelegt (S.1, letzter Absatz, S.2, 3.Absatz). Die begonnenen Projekte werden demzufolge abgebrochen, eingestellt oder transferiert (z.B. Grund- und Mittelschul-Ausbildungsprogramm für rund 200 Kinder von Ratsmitgliedern, Ausbildung von Entminungsteams, Aufbau eines Wiederaufforstungsprogramms, Aufbau des Mosul Vilayet Red Cross, Aufbau eines medizinischen Notflugdienstes in Anlehnung an die Schweizer Rettungsflugwacht, Aufbau eines UNO-Kontaktbüros, Archivs und administrativen Zentrums für den Wiederaufbau des Mosul Vilayet in Genf, etc.). Und die hängigen Gesuche für Aufenthaltsbewilligungen von MVC-Mitarbeitern werden gegebenenfalls im I.C.E.S.C.-Rahmen erledigt.
Ich benutze die Gelegenheit, Sie, sehr verehrter Herr Bundesrat Cotti, meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern, und verbleibe, mit freundlichen Grüssen,
Anton
Keller
Beilagen: I.C.E.S.C.-Brief an BfA, 27.9.95; I.C.E.S.C.-Dokumentation Februar-August
1. Der Mosul Vilayet Council (MVC) ist das oberste politische Organ der von den Allierten geschützten und von Baghdad administrativ unabhängigen humanitären Desasterzone Nordiraks. Der MVC-Mitbegründer, -Berater und -Vertreter gegenüber den Vereinten Nationen - ein langjähriger Schweizer Parlamentarierberater - bemühte sich um die Wiederherstellung der Eigentumsrechte der assyrischen, jüdischen, kurdischen und turkomanischen Mosul Vilayet Anwohner, sowie um die Beilegung der Machtkämpfe zwischen den Kurdenführern Barzani und Talabani durch Gespräche in Genf und bat den Bundesrat um Unterstützung. Diese Bemühungen wurden als unrealistisch abgetan; seit ca. April 1995 sind sie auch von Bundesseite her hintertrieben worden. Die Waffenstillstands- und Zusammenarbeitsgespräche fanden daraufhin unter amerikanischer Führung im September 1995 in Dublin und seither sonstwo statt, und mit Brief an Bundesrat Cotti vom 28.September 1995 wurden die Funktionen des MVC in der Schweiz suspendiert. Letzteres auch als Folge weiterer unerklärter behördlicher Obstruktionen sowie belastender und z.T. unannehmbarer Vorkommnisse (z.B. Überfall durch bewaffnete Zivilbeamte in den Strassen Genfs, Festnahme des MVC-Vertreters, eines NGO-Vertreters und eines UNO-Besuchers - angeblich aus "Sicherheitsgründen").
53rd Session, 1997, Agenda item 11: Improving the Efficiency of the Commission's Work through due process, other human rights and pacta suntservanda at the UN, in Iraq & elsewhere
My name is Mohammad Siddiq Mahmoud (www.aemam.net). I am a Kurdish lawyer from Sulaymanyia in the Mosul Vilayet who served the Iraqi people as Agricultural Minister, Governor and Presidential Adviser. However, when the Assyriens, Kurds and Turkomans rose against Baghdad in the wake of Iraq's defeat in 1991, l also believed in President Bush's encouraging words and joined that uprising. And since l've thus become an opposition leader which, in the eyes of some, is unforgiveable, nobody could ignore that a visit to Baghdad would now be a death ticket for me.
With my background, l could indeed add to the already heavy body of testimony against the Iraqi regime. But that would not make a dent in Baghdad. It would not help any segment of the already all-too-long and excessively suffering Iraqi people. And it would not relieve me of whatever responsibility l may share for past official actions. Nor would it help to open up people's mind for new vistas and practicable ways out of the present mess. On the other hand - and this is where the Commission could also benefit from my particular case - if it used this and other experiences imaginatively, some current human rights disasters in Mesopotamia and other parts of the world might be resolved without further burdening foreign taxpayers.
In this sense, the representatives of the 5 mio strong Arab, Assyrian, Kurdish and Turkoman communities and tribes of the oil- and water-rich Mosul Vilayet (Northern Iraq) invited me in 1992 to serve as a co-founder and chief organizer of the supreme Mosul Vilayet Council (www.solami.com/mvcindex.htm ¦ .../rebirth.htm). In 1926 this former Ottoman Empire province was conditionally attached to the Kingdom of Iraq. Due to the never-abrogated constitutive Iraqi Declaration of 30 May 1932 (reproduced in: E/CN.4/.Sub.2/1992/NGO/27: .../a3b.htm), the Mosul Vilayet inhabitants in particular, on paper at least, enjoy internationally recognized and formally guaranteed minority protection and property rights which are understood as still valid. Indeed, in 1950, the International Court of Justice, in an analoguous case, firmly ruled that
"These obligations represent the very essence of the sacred trust of civilization. Their raison d'etre and original object remain. Since their fulfilment did not depend on the existence of the League of Nations, they could not be brought to an end merely because this supervisory organ [i.e. the Council of the League of Nations] ceased to exist. Nor could the right of the population to have the Territory administered in accordance with these rules depend thereon. " (I.C.J. Reports 1950, p.133, as quoted in: E/CN.4/367/Add.1: .../a3a.htm#LEGAL).
Accordingly, the Mosul Vilayet Council (MVC: .../a31.htm) has labored from the outset to free its inhabitants from all international economic sanctions imposed on Iraq, to place it, for 10-25 years, under a non-prejudicial and regionally stabilizing UN-sponsored interim administration (e.g. by the Kingdom of Jordan, as outlined in: E/CN.4/Sub.2/1994/NGO/48: .../a3b.htm#48), and to provide for its eventual re-attachment to Iraq or Turkey, attachment to Iran or Syria or independence. To this effect, it has obtained the formal approval of most leaders of its ethnic, religious, civil, educational, cultural and business communities and of 17 political parties. Nevertheless, it has yet to draw commensurate support from the international community, whose denial of rights enshrined in the UN Charter and other binding international texts is seen to have prevented the process of self-healing and peace in the region. Until this is recognized and will have produced the necessary policy changes, this man-made and regionally destabilizing humanitarian nightmare may not be overcome by any "oil-for-food" deal. Particularly not by programs based on looting "internationally protected" landowners. In fact, these mostly self-serving schemes are likely to rekindle religious tensions, exacerbate ethnic conflicts and fuel tribal wars which may further threaten regional peace and stability.
While the MVC's duly elected Permanent Representative to the United Nations thus kept running into a solid wall of vested interests, the venerable International Committee for European Security and Cooperation kindly offered me to speak out directly at the UN Commission on Human Rights. On 10 October 1995, this NGO with consultative status appointed me as ICESC Deputy Permanent Representative, in Charge of Good Offices in Near Eastern affairs. Communications between Iraq and the rest of the world being what they are, l arrived in Istanbul only three weeks later where l immediately applied at the Swiss consulate for a corresponding visa for human rights work at the UN. Although l paid the requested 50000 Turkish lira for accelerated fax transmissions, the ICESC Main Representative in Geneva was contacted by the Swiss authorities only at the end of November - i.e. two weeks after my Turkish transit visa had expired and l was obliged to start wandering about in the Middle East. In mid-February 1996, l was finally issued in Cairo both a Swiss and a French visum providing for 30 days of NGO work at the UN. But when l arrived at Geneva airport on 23 February, the Swiss police immediately cancelled my visum and detained me, without giving any reason. And when l objected to a check of my Iraqi passport by members of the Iraqi mission, I was told that l am going to be "deported to Baghdad". It was only due to the determined efforts by my Swiss friends and ICESC representatives that, after a chilling five hours detention, l was allowed to exit the airport to France - vive la France!
The fact that l can't testify before you in person and that ICESC is now not represented in Geneva raises disturbing questions on the ability of the Commission, its members and its NGO community to carry out its crucial task in an evironment of law, due process and human rights. Who keeps track of the cases where the UN Administration and/or the host government prevented access to the Commission on Human Rights, thus interfering in its proper functioning? We know that during the Second World War Swiss officials routinely turned back at its borders members of undesirable minorities who were thus driven towards death in gas chambers. And we know that the Swiss National Bank was then heavily involved in trade with looted gold. But l, for one, presumed that today Swiss officials strictly heed Switzerland's international and human rights obligations and need not be told of the 15 November 1996 "Chahal" ruling where the European Human Rights Court in Strasbourg prohibited the deportation of a person to a country where his/her life is seriously endangered (70/195/576/662). And neither l nor the ICESC representative expected to draw so heavy fire in Geneva against our efforts to prevent the unprecedented looting of Assyrians, Jews, Kurds and Turkomans as the internationally protected owners of oil-rich lands. In protest, my colleague declined to register our NGO until this matter will be satisfactorily resolved so as to reliably preclude similar incidents, and he retained the option of publicly denouncing this case.
All this, it seems, did not sit well with some of the involved Swiss officials. For my valiant Swiss human rights defender suddenly saw himself shut out from the Palais des Nations - allegedly for "behavior which is not compatible with that of a representative", terms which are usually reserved for diplomats accused of spying or terrorism. This happened within the walls of the UN's Geneva human rights sanctuary without the shadow of due process, i.e. without a hearing, without specifying any wrong-doing, and without possibility of appeal. The NGOs involved were advised of this with a letter by the UN Geneva Office dated 19 April 1996, specifying that the representative in question may no longer represent them at the UN in Geneva. To date all efforts failed to identify either the source behind this harrassment or the legal basis of this "administrative decision". The only reason given so far was that this internationally renowned minority rights expert and ICESC representative was "too persistent." A survey among the Missions in Geneva revealed both other disturbing incidents involving Swiss officials as well as a little known, hardly ever vented frustration in the diplomatic community. At the Palais des Nations only Swiss officials are said to have the kind of influence thus brought to bear in this and similar cases. Not surprisingly then, the Swiss authorities repeatedly refused to formally exclude their involvement in this affair, or to intervene at the UN on behalf of their own Citizen, e.g. by invoking their prerogatives written into the UN Seat Agreement.
Which brings us back to our initial question. Which is: Can the UN Geneva Office still be trusted to unreservedly apply within its walls the human rights standards the UN stands for? This and other grave cases point to undue external influences and out-of-control UN officials. And this mutually harmful situation calls for serious review and determined corrective measures, lest NGOs be reduced to folkloric functions and the UN's Human Rights arms become ineffective and redundant due to their failure to safeguard the cooperation with and the contributions of courageous, competent & principled representatives of civil society and vigilant NGOs.
PS: Commendably, the then-president of the Swiss National Council's Foreign Affairs Commission, François Lachat, and other Swiss lawmakers, spent much political capital for seeking to clarify and redress the above-described situation which is understood to be linked to Saddam Hussein's long arms abroad. So far to no avail - despite the changes in Iraq. Which is reminiscent of an unrelated but equally significant and telling, yet unresolved polito-legal black hole (.../stammabs.htm).(24.9.07 - url: www.solami.com/ordeal.htm ¦ .../icescge.htm)
Dein Händedruck war stets herzlich,
willkommen-heissend und zart,
so sehr, dass Dein Vorgesetzter
Dich offenkundig bevorzugt duldete -
vermutlich weniger wegen,
sondern trotz Deiner intellektuellen Brillianz.
Schon Dein Vorgänger, Rudolf
B., hinterliess nachhaltige Spuren:
wenn auch weit weniger penetrant,
unnahbar und primadonnenhaft,
auch Dein Operationsniveau war
oft unhelpfully abgehoben.
Andererseits mag es auch für
Dich sprechen,
dass Du es bis ins Vorzimmer des
Bundesrates schafftest -
ohne je von C.'s Sherpas verdrängt
worden zu sein.
Im Gegensatz zu manchem greenhorn
und Unverbesserlichen in der Runde,
Du beanspruchtest nie ein Monopol
für gute Ideen.
Mit Dir konnte man deshalb Rosse
stehlen -
auch wenn diese im Nachhinein sich
manchmal als Esel herausstellten:
die Bürgerrechts-Novelle,
die neue SchKG-Arrestklausel,
und das weitereiternde
Siddiq-Desaster sprechen für allzuviele.
Durch Rückschläge unbeirrt,
res
publica war stets Deine vocation.
Deine aus tiefen Quellen schöpfende
Resonanz,
Dein Rat und Deine diskrete Signalweiterleitung
und -steuerung
trugen in unzähligen Fällen
beachtliche Früchte.
Symptomatisch der Fall des auflüpfigen
Auslandschweizers Guido P.
dessen verdienstvolle Bürgerart
einen Westflügel-Seldwyler veranlasste
den Genfer Fiskus auf den in Paris
praktizierenden Guido zu hetzen.
Ein Entwurf für eine parlamentarische
Anfrage dazu genügte Dir,
um den entgleisten EDA-Dünnbrettbohrer
in no time dazu zu bringen,
mit abgesägten
Hosen und geneigten Hauptes den Rückzug anzutreten.
Instruktiv auch der Fall der von
Belgien betrogenen Kongo-Schweizer.
Ihr Vertreter Paul B. hatte jahrelang
von Brüssel Gerechtigkeit erwartet,
ohne einzusehen, dass dies Träumern
und Amateuren vorbehalten ist.
Erst auf Deinen Rat hin und mit
Deiner Mitwirkung
kam dann die zukunftsweisende sogenannte
"interne
Lösung" zustande,
welche die geschädigten Pensionsberechtigten
endlich zufriedenstellte.
Die von Dir betreuten amicus
curiae i.S. Aerospatiale und i.S. Marc
Rich
sind der 1815er
Neutralitätserklärung
von Pictet de Rochemont würdig;
sie gehören beide zu den Sternstunden
der Schweizer Aussenpolitik.
Seither, und in neuester Zeit in
zunehmend beunruhigendem Masse,
hat man dagegen eher Anlass von Schwach-
oder Pechstunden zu reden -
again not because but despite
of your valiant best efforts!
Alles in allem: not too bad for
a modest man,
a classical scholar and
a fin connaisseur of the art of the possible.
Und ein Ansporn für manch
andere, hier und dort,
es Dir gleichtun zu wollen.
Salve!Anton
Keller
Genf, 30.September 1998
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 01.10.2007
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text [eingereichter
Originaltext*)
ohne redaktionelle Kürzungen:
www.solami.com/praxis.htm]
Trifft es zu, dass im Februar 1996 Mohammad Siddiq Mahmoud, ein früherer
Minister von Saddam Hussein und späterer Anführer des kurdischen
Aufstandes von 1991, mit gültigen schweizerischen und französischen
Visa in Genf eintraf, jedoch an der Einreise gehindert und schliesslich
nach Frankreich abgeschoben wurde (www.solami.com/ordeal.htm)?
Wer veranlasste diese offiziellen Vorgänge?
Ist der Bundesrat bereit, dafür Sorge zu tragen, dass solche Rechtsverletzungen
und Imageschädigungen vermieden werden und der Betroffene entschädigt
wird?
Blocher
Christoph, Bundesrat:
Herr Oskar Freysinger spricht einen Fall an, der
im Februar 1996 passiert ist, also schon relativ lange her ist. Es geht
darum, ob ein Visum zu Recht widerrufen worden ist und wer diese offiziellen
Vorgänge ausgelöst hat.
Zum Generellen: Für den Widerruf von Visa an
der Grenze sind zwei verschiedene Verfahren vorgesehen. Bei Diplomaten
oder Personen in offizieller Mission ist das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuständig. In den übrigen
Fällen können die für die Grenzkontrolle zuständigen
Behörden der Kantone oder jene des Bundes nach Rücksprache mit
dem Bundesamt für Migration die Visa widerrufen, wenn die Einreisevoraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind, wenn also zum Beispiel eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit besteht oder die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz gefährdet ist.
Die genauen Umstände, unter denen es im Februar
1996 zum Widerruf des Visums von Mohammad Siddiq Mahmoud und zu seiner
Inhaftierung und Überstellung nach Frankreich gekommen ist, konnten
in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschliessend geklärt
werden. Es handelt sich eben um einen Fall aus dem Jahr 1996, deshalb sind
die zur Klärung der Fragen notwendigen Unterlagen noch nicht elektronisch
archiviert. Die Akten befinden sich nicht mehr im BFM, sondern möglicherweise
im Bundesarchiv, sofern sie nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen
gelöscht worden sind. Auch im EDA sind die Vorgänge nicht mehr
bekannt. Das Bundesamt für Migration wird aber die in dieser Sache
notwendigen Abklärungen veranlassen und den Fragesteller und gegebenenfalls
die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit informieren. Es braucht leider
noch eine gewisse Zeit.
________________
*) 1. Trifft
es zu, dass im Februar 1996 Mohammad Siddiq Mahmoud, ein früherer
Minister und Berater von Saddam Hussein und späterer Anführer
des kurdischen Aufstands von 1991, mit gültigen schweizerischen und
französischen Visa für Arbeiten im Rahmen der UNO-Menschenrechtskommission
in Genf eintraf, jedoch an der Einreise im Flughafen gehindert wurde, trotz
Todesgefahr nach Baghdad deportiert werden sollte, und schliesslich nach
Frankreich abgeschoben wurde (www.solami.com/ordeal.htm)?
2.
Wer veranlasste allenfalls aus welchen Gründen diese offiziellen Vorgänge?
3.
Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, dafür Sorge zu tragen, dass
solche Rechtsverletzungen und Imageschädigungen unter allen Umständen
vermieden werden und der Betroffene angemessen entschädigt wird?