Subject:       Unsere Schweiz auf schiefer Ebene (www.solami.com/CH-USA)
     Date:       Sun, 25 Aug 2002 15.48
   From:        Anton Keller <swissbit@solami.com>
        To:        Mitglieder_der_Eidg.R@ete

Die Beziehungen Schweiz-USA sind zumindest seit der Gründung der modernen Eidgenossenschaft besonderer Art (siehe dazu die mit dem Walder-Gutachten den US-Behörden 1981 gelieferte und seither weltweit mit verheerender Wirkung angewandte Rezeptur zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses: www.solami.com/walderbsi.htm, oder: "On the Ideal Nation", Abschnitt E; im Word-Format auf .../nations.doc).  Die Ihnen kürzlich angebotene, resp. zugesandte Dokumentation ist von mir während der letzten 20 Jahren zusammengetragen worden.  Sie gipfelt in dem von der Schweiz. Bankiervereinigung angeregten und vom EFD-Vorsteher auf der punktierten Linie unterzeichneten Brief an erstere vom 7.11.00.  Ohne Konsultation und Einwilligung des Parlaments wurde auf diesem Weg das amerikanische Recht als über dem Schweizer Recht stehend anerkannt.  Und ist damit der Schlüsselstein unseres Abwehrdispositifs gegen fremde Angriffe auf das Bankkundengeheimnis, d.h. Art.271 StGB,  für jene Schweizer Banken ausser Kraft gesetzt worden, welche mit der US Bundesteuerbehörde "Qualified Intermediary Withholding Agreements" abgeschlossen haben.  Meine Dokumentenauswahl belegt einerseits erfolgreiche frühere Bemühungen zur "Wahrung der Schweizer Souveränität" (z.B. Motion Früh 84.400, Generalstabchefs-Treffen, und die bundesrätliche amicus curiae i.S. Aerospatiale vom 22.8.86).  Und andererseits Auswüchse der vorherrschenden Beziehungen zwischen Politik und Wirtschaft, wie sie symptomatisch in Erscheinung treten, z.B. in der bisherigen Nichtbeantwortung der Schreiben von Nationalrat Luzi Stamm an die Bankiervereinigung vom 13.12.00 i.S. QI (.../stammsbv.htm) und, i.S. Swissair, von mir an Verantwortliche der Grossbanken.  D.h. sie dokumentiert für die Zukunft dieses Landes wichtige Vorgänge welche in der Öffentlichkeit kaum bekannt sind, und sie belegt gewisse bedenkliche Trends eindrücklich - z.B. bezüglich lex americana universalis, betreffend das Troyanische Pferd in Europa, bis hin zum 54. Staat der USA.

Auf diesem Hintergrund ergeben die Vorgänge um unseren nunmehr zurückberufenen Botschafter in Luxembourg ein wesentlich anderes Bild, als es bisher von unseren Behörden gezeichnet und in der hiesigen Presse vermittelt worden ist.  Ihnen diese Perspektive nahe zu bringen war schon das Ziel meiner vorausgegangenen Eingaben "Erwägungen zum Fall des Schweizer Botschafters in Luxembourg" und "Affaire Friederich, affaire de République bananière ou trahison diplomatique?" (.../Friederich.htm), sowie meiner Rechtshinweise "Zum Verfolgungsprivileg eines im Amt stehenden Schweizer Botschafters" (.../privileg.htm).  Bei all diesen privaten Bemühungen handelte ich als Bürger und damit Mit-Souverän unseres Staates ausschliesslich im Auftrag meines eigenen Gewissens und gemäss meiner Pflichten, so wie ich diese verstehe, ohne den betreffenden Botschafter je gesprochen oder getroffen zu haben, unter Einsatz all meiner Erfahrungen, Erkenntnisse und persönlichen Beziehungen, unter weitestgehender Beachtung der hiesigen Usanzen und Sensibilitäten, auf eigene Kosten und ohne irgendwelche Entschädigung.  Wenn ich dabei - unbeachsichtigt - Ursache für persönliche Inkonvenienzen geworden sein sollte, bitte ich die Betreffenden um Nachsicht, nicht aber gewisse Grünschnäbel, denen gegenüber es überfällig geworden ist, klar zu machen, "wo der Bartli den Most zu holen hat".

Im selben Sinne, zum Zwecke der weiteren Schadensbegrenzung und zukünftigen Schadensvermeidung, zur Stärkung unserer Botschafter im Ausland und der diplomatischen Guten Dienste, sowie zur weiteren Mehrung der Interessen der Eidgenossenschaft - auch mittels nachhaltigerer Überwachung der für die schädigenden Vorgänge verantwortlichen Bundesinstanzen - anempfehle ich Ihrer besonderen Aufmerksamkeit einige relevante, jedoch schwer zugängliche Dokumente.  Dazu gehört vor allem das Rechtshilfegesuch des Bundesanwalts vom 16.April 2002 (Ausschnitt auf .../privileg.htm#Rechtshilfegesuch), worin dieser - nota bene unter ausdrücklicher Umgehung des offiziellen diplomatischen Kanals - seinem luxembourgischen Kollegen die Aufhebung der diplomatischen Immunitäts des Schweizer Botschafters anbot, was Fragen nach den Hintergründen, seinen Motiven und der Rechtsgrundlage aufwirft.  Und dazu gehören die beigefügten EJPD- und EDA-Gutachten zur nebenamtlichen Tätigkeit von in der Schweiz akkreditierten Diplomaten (.../31versus42).  Bei der Beurteilung und Abgrenzung entsprechenden Tuns und Lassens unserer Justizbehörden und Botschafter im Ausland mögen diese weitgehend unbekannten Dokumente berücksichtigt werden.  Dahingehend dürften auch sorgfältige Abklärungen im EDA, im EJPD und in der Bundesanwaltschaft, sowie in Luxembourg - aufschlussreich werden, u.a. zu folgenden Fragen:

1.   Trifft es zu, dass die vielfältigen Guten Dienste der Schweiz, welche auch diskrete Finanztransaktionen einbeziehen, besonders von Staaten beansprucht werden, deren Interessen die Schweiz gegenüber Drittländern offiziell vertritt?  Ist es überhaupt möglich, in jedem Fall sicherzustellen, dass ihre eigenen Interessen bei diesen treuhänderischen offiziellen Tätigkeiten nicht zu Schaden kommen, und wer bemüht sich mit welchen Mitteln und mit welchen Folgen darum?

2.   Trifft es zu, dass im Zusammenhang mit aktuellen innenpolitischen Auseinandersetzungen in den USA (Gegensätze zwischen FBI, DEA, CIA, DoD, Staatsdepartement, Weisses Haus, z.B. i.S. internationaler Drogenhandel, Terrorismus-Bekämpfung, Irak-Politik, etc.) zumindest eine Federal Grand Jury mit Abklärungen befasst ist, welche im Frühjahr 2002 in Spanien und Frankreich zu Anhörungen von Zeugen schweizerischer und amerikanischer Nationalität geführt haben, und dass dabei nicht nur die von Botschafter Peter Friederich, sondern auch die von seinen Vorgängern traditionell, offiziell und routinemässig geleisteten Guten Dienste im Finanzbereich zugunsten amerikanischer Stellen anerkennend erwähnt und bestätigt worden sind, ohne dass der Bundesanwalt über diesen Hintergrund in Kenntnis gesetzt worden wäre oder diesen gebührend berücksichtigte?

3.   Wann erteilte welche Instanz gemäss welcher Rechtsbestimmung welche Bewilligung  (a) zur Missachtung, resp. Aufhebung der diplomatischen Immunität des Schweizer Botschafters zu Luxembourg, welche gemäss Art.30 der Wiener Konvention sich ohne weiteres auch auf dessen dortiges Privatkonto erstreckte, und  (b) zur Strafverfolgung, inklusive einer allfälligen Festnahme des im Amt stehenden Schweizer Botschafters zu Luxembourg?

4.    Trifft es zu, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Fall auch verschiedene Verfahrensvorschriften nicht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen eigenwillig, wenn nicht gar selbstherrlich und unrechtmässig gehandhabt hat, dass sein einschlägiges amtliches Tun und Lassen besonders im Verkehr mit fremden Behörden zumindest die "Interessen der Eidgenossenschaft ... gefährdet" hat, dass damit der Verdacht begründet ist bezüglich verschiedener Amtspflichtverletzungen und strafbarer Handlungen - inkl. zumindest fahrlässigem diplomatischem Landesverrat (Art.267 Abs.3 StGB) - und dass damit die in Art.23 Bst.c OG festgelegten Ausstandsvoraussetzungen gegeben sind?

5.    Trifft es zu, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft sich bisher nicht veranlasst sah, im gemeinsam verstandenen Interesse der Eidgenossenschaft insbesondere bezüglich ihrer Aussenbeziehungen Hand zu bieten zur Schadensbegrenzung, Schadensminimalisierung und Schadensbehebung, indem er von sich aus in den Ausstand getreten wäre, dass er im Gegenteil das formelle Ausstandsbegehren des Beklagten bisher zurückgewiesen hat, und dass er sogar die vom verfassungsmässigen Gesetzgeber unmissverständlich festgelegte Kompetenz des Bundesrates in Frage gezogen hat, gemäss Art.27 OG allein, d.h. ohne Mitwirkung des Bundesgerichts, den Bundesanwalt in den Ausstand zu setzen, und das Verfahren forthin allenfalls gemäss Art.105 des Bundesstrafprozess-Gesetzes zu behandeln?

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Hinweisen und Anregungen dienlich zu sein, bedanke ich mich für Ihre wohlwollende Beachtung dieser Eingabe, und stehe ich Ihnen für weitergehende Fragen gerne zur Verfügung.  Inzwischen verbleibe ich, mit besten Wünschen und freundlichen Grüssen.

Anton Keller
cp 2580 - 1211 Genf 2 - t+f: 022-7400362, 079-6047707 - swissbit@solami.com - www.solami.com/europa.htm

PS: Falls die obigen - und andere zuvor angesprochene Fragen - ausserhalb Ihres Radars liegen, und Sie deshalb von weiteren Zusendungen verschont werden wollen, darf ich Sie um einen entsprechenden Hinweis bitten.  Falls, im Gegenteil, die Ihnen so vorgestellten Beiträge zusagen, mag Ihr Hinweis auf mögliche Mitstreiter und Mitträger - inkl. allenfalls Ihr eigener, anonymer Beitrag im Rahmen des Ihnen Möglichen - hilfreich sein zur Fortführung dieser z.T. langwierigen und kostspieligen Bemühungen.  Diese werden von keiner Partei, von keinem Interessenverband und von keiner fremden Stelle finanziell unterstützt.  Im Sinne eines privaten service public zur Stärkung der gesetzgeberischen Kräfte gegenüber den auch in der Privatwirtschaft überhandnehmenden Bürokraten werden sie seit über 30 Jahren ausschliesslich von einer Handvoll von individuellen Bürgerinnen und Bürgern mitgetragen, durchaus im Sinne von Gottfried Keller's "Fähnlein der sieben Aufrechten".