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Rahmenbeschluss
des Rates
vom
13. Juni 2002
über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten
(2002/584/JI)
DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt
auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf
Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),
auf
Vorschlag der Kommission(1),
nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in
Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom
15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen,
sollten im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die förmlichen
Verfahren zur Auslieferung von Personen, die sich nach einer rechtskräftigen
Verurteilung der Justiz zu entziehen suchen, abgeschafft und die Verfahren
zur Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig
sind, beschleunigt werden.
(2)
Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das in Nummer
37 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vorgesehen
war und das der Rat am 30. November 2000 angenommen hat(3), wird die Frage
der gegenseitigen Vollstreckung von Haftbefehlen behandelt.
(3)
Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind Vertragsparteien
verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung, unter
anderem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.
Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus. Die nordischen Staaten verfügen
über Auslieferungsgesetze gleichen Inhalts.
(4)
Darüber hinaus sind die folgenden drei Übereinkünfte, die
ganz oder teilweise Auslieferungsfragen betreffen, von den Mitgliedstaaten
gebilligt worden und sind Teil des Besitzstandes der Union, nämlich:
das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-kommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen(4) (mit Geltung für die Mitgliedstaaten,
die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind), das Übereinkommen
vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(5) und das Übereinkommen
vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union(6).
(5)
Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der
Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System
der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Ein-führung eines
neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer
Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden
sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung
strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität
und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren
innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs
strafrechtlicher justizieller Entscheidungen - und zwar sowohl in der Phase
vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach - innerhalb
des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.
(6)
Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses
stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des
vom Europäischen Rat als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit
qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.
(7)
Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von
den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht
werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser
auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel
5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen
erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht
über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche
Maß hinaus.
(8)
Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen
ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde
des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die
Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.
(9)
Die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls muss sich auf praktische und administrative Unterstützung
beschränken.
(10)
Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist
ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung
dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende
Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und
diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags
mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.
(11)
Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten
alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen,
einschließlich der Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die die Auslieferung
betreffen.
(12)
Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in
Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten
Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union(7), insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine
Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt
werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die
ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung
oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer
Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache
oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde
oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt
werden kann.
Der
vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit
zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs
auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit,
der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in
anderen Medien.
(13)
Niemand sollte in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen
Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte
Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder
erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
(14)
Da alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarates vom 28.
Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten ratifiziert haben, sind die bei der Durchführung
des vorliegenden Rahmenbeschlusses zu verarbeitenden personenbezogenen
Daten gemäß den Grundsätzen dieses Übereinkommens
zu schützen -
HAT
FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL
I
ALLGEMEINE
GRUNDSÄTZE
Artikel
1
Definition
des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung
(1)
Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle
Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme
und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat
zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
(2)
Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach
dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen
dieses Rahmenbeschlusses.
(3)
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte
und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
Artikel
2
Anwendungsbereich
des Europäischen Haftbefehls
(1)
Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die
nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß
von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung
zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung,
deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2)
Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat
nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß
von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses
und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:
-
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
-
Terrorismus,
-
Menschenhandel,
-
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
-
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
-
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
-
Korruption,
-
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens
vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften,
-
Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
-
Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
-
Cyberkriminalität,
-
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit
bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
-
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
-
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
-
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
-
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
-
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
-
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
-
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten
und Kunstgegenstände,
-
Betrug,
-
Erpressung und Schutzgelderpressung,
-
Nachahmung und Produktpiraterie,
-
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
-
Fälschung von Zahlungsmitteln,
-
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
-
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
-
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
-
Vergewaltigung,
-
Brandstiftung,
-
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
fallen,
-
Flugzeug- und Schiffsentführung,
-
Sabotage.
(3)
Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in
die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft im Licht
des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 34 Absatz 3 unterbreitet,
ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(4)
Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe
davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der
Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht
des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen
oder der Bezeichnung der Straftat.
Artikel
3
Gründe,
aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen
ist
Die
Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend "vollstreckende
Justizbehörde" genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls ab,
1.
wenn die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen
ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat
nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig
war;
2.
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen
ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat
rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer
Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt
wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt
werden kann;
3.
wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist,
nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für
die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden kann.
Artikel
4
Gründe,
aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt
werden kann
Die
vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls verweigern,
1.
wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung,
aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht
des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-,
Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht
des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt
oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält
wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats;
2.
wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist,
im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren
der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich
verfolgt wird;
3.
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen
haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl
ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen,
oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben
Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer
weiteren Strafverfolgung entgegensteht;
4.
wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften
des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der
Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;
5.
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen
ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat
rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer
Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt
wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden
kann;
6.
wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt
worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält,
dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser
Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung
nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;
7.
wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die
a)
nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder
zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten
Ort begangen worden sind;
oder
b)
außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen
wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die
Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten
gleicher Art nicht zulassen.
Artikel
5
Vom
Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende
Garantien
Die
Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende
Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden
Bedingungen geknüpft werden:
1.
Ist der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder
einer Maßregel der Sicherung ausgestellt worden, die in einem Abwesenheitsurteil
verhängt worden ist, und ist die betroffene Person nicht persönlich
vorgeladen oder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung,
die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden, so kann
die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass die ausstellende
Justizbehörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach
die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die
Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu
sein.
2.
Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt,
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung
des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten
Strafe - auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren - oder Gnadenakte
zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der
Maßregel führen können und auf die die betreffende Person
nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats
Anspruch hat.
3.
Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der
Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats
oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig
gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen
Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie
verhängt wird, in den Vollstrekkungsmitgliedstaat rücküberstellt
wird.
Artikel
6
Bestimmung
der zuständigen Behörden
(1)
Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats,
die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen
Haftbefehls zuständig ist.
(2)
Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats,
die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung
des Europäischen Haftbefehls ist.
(3)
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über
die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.
Artikel
7
Beteiligung
der zentralen Behörde
(1)
Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht,
mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen
Justizbehörden benennen.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems
als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen
Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie
des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.
Ein
Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten
Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des
Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n).
Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats
verbindlich.
Artikel
8
Inhalt
und Form des Europäischen Haftbefehls
(1)
Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang
beigefügten Formblatt folgende Informationen:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
b)
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie Email-Adresse der ausstellenden
Justizbehörde;
c)
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere
vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach
den Artikeln 1 und 2 vorliegt;
d)
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug
auf Artikel 2;
e)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung
der gesuchten Person;
f)
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder
der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich
vorgeschriebene Strafrahmen;
g)
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
(2)
Der Europäische Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum
Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer
beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben,
dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen
der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.
KAPITEL
2
ÜBERGABEVERFAHREN
Artikel
9
Übermittlung
eines Europäischen Haftbefehls
(1)
Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende
Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl direkt der vollstreckenden
Justizbehörde übermitteln.
(2)
Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen,
die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben
zu lassen.
(3)
Eine derartige Ausschreibung erfolgt gemäß Artikel 95 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen. Eine Ausschreibung im SIS steht einem Europäischen
Haftbefehl, dem die in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Informationen beigefügt
sind, gleich.
Während
eines Übergangszeitraums, der so lange währt, bis das SIS in
der Lage ist, alle in Artikel 8 genannten Informationen zu übermitteln,
steht die Ausschreibung dem Europäischen Haftbefehl gleich, bis das
Original bei der vollstreckenden Justizbehörde in der gebührenden
Form eingegangen ist.
Artikel
10
Modalitäten
der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls
(1)
Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende
Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie insbesondere mit Hilfe
der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes(8) die erforderlichen
Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsmitgliedstaat
zu erlangen.
(2)
Wenn die ausstellende Justizbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung
über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen
Justiziellen Netzes erfolgen.
(3)
Kann nicht auf das SIS zurückgegriffen werden, so kann die ausstellende
Justizbehörde für die Übermittlung des Europäischen
Haftbefehls die Dienste von Interpol in Anspruch nehmen.
(4)
Die ausstellende Justizbehörde kann den Europäischen Haftbefehl
durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung
unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsmitgliedsstaat
die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.
(5)
Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit
der zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen
Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden
oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten
behoben.
(6)
Ist die Behörde, bei der ein Europäischer Haftbefehl eingeht,
für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie
den Europäischen Haftbefehl von Amtes wegen der zuständigen Behörde
in ihrem Mitgliedstaat und setzt die ausstellende Justizbehörde von
diesem Umstand in Kenntnis.
Artikel
11
Rechte
der gesuchten Person
(1)
Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige
Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen
innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen
Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe
an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.
(2)
Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand
und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
Artikel
12
Inhafthaltung
der gesuchten Person
Im
Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person
nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft
zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist
jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur
Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.
Artikel
13
Zustimmung
zur Übergabe
(1)
Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt,
so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht
auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz
2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen
Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.
(2)
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen
entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig
und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat.
Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand
beizuziehen.
(3)
Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach
dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen
Verfahren zu Protokoll genommen.
(4)
Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat
kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach
den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein
können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu
dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen
wurde, bei der Berechnung der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen nicht
berücksichtigt. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen will, teilt dies dem Generalsekretariat des Rates bei der
Annahme dieses Rahmenbeschlusses mit und gibt die Modalitäten, nach
denen die Zustimmung widerrufen werden kann, sowie jede Änderung dieser
Modalitäten an.
Artikel
14
Vernehmung
der gesuchten Person
Stimmt
die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels
13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats
vernommen zu werden.
Artikel
15
Entscheidung
über die Übergabe
(1)
Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe
der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und
innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.
(2)
Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat
übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe
entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung
der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich
der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt
dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach
Artikel 17 zu beachten ist.
(3)
Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde
jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.
Artikel
16
Entscheidung
bei Mehrfachersuchen
(1)
Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl
gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde
unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher
dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen
gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt,
zu dem die Europäischen Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache,
dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt
wurde.
(2)
Um die Entscheidung nach Absatz 1 zu treffen, kann die vollstreckende Justizbehörde
Eurojust(9) um Stellungnahme ersuchen.
(3)
Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen
eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats
unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen
oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl
oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.
(4)
Diesen Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund
des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.
Artikel
17
Fristen
und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(1)
Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2)
In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt,
sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der
Zustimmung erfolgen.
(3)
In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über
die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen
nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.
(4)
Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb
der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden,
so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde
von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich
in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage
verlängert werden.
(5)
Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung
des Europäischen Haftbefehls durch die vollstrekkende Justizbehörde
ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen
für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben
sind.
(6)
Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist
zu begründen.
(7)
Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er
Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung
in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen
bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen
Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit
eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten
erfolgen kann.
Artikel
18
Lage
in Erwartung der Entscheidung
(1)
Wurde der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen,
so muss die vollstreckende Justizbehörde
a)
entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 19 vernommen
wird;
b)
oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt
wird.
(2)
Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung
werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der
vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3)
Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende
Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzukehren,
um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens
stattfinden, beizuwohnen.
Artikel
19
Vernehmung
der Person in Erwartung der Entscheidung
(1)
Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde
mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Mitgliedstaats
der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird.
(2)
Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats
und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und
der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.
(3)
Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere
Justizbehörde ihres Mitgliedstaats anweisen, an der Vernehmung der
gesuchten Person teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung
dieses Artikels und der festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel
20
Vorrechte
und Immunitäten
(1)
Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Vorrecht
oder eine Strafverfolgungs- oder -vollstrekkungsimmunität, so beginnen
die Fristen nach Artikel 17 nur zu laufen, wenn die vollstreckende Justizbehörde
davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität
aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung.
Der
Vollstreckungsmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die materiellen
Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin
gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität
mehr genießt.
(2)
Ist eine Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Aufhebung
des Vorrechts oder der Immunität zuständig, befasst die vollstreckende
Justizbehörde sie unverzüglich mit einem entsprechenden Ersuchen.
Ist eine Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation
für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig,
ist sie von der ausstellenden Justizbehörde mit einem entsprechenden
Ersuchen zu befassen.
Artikel
21
Konkurrierende
internationale Verpflichtungen
Von
diesem Rahmenbeschluss unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats
in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Mitgliedstaat
durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist, und wenn auf diese Person
aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz
der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstrekkungsmitgliedstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich die Zustimmung
des Drittstaates einzuholen, der die gesuchte Person ausgeliefert hat,
damit sie dem Ausstellungsstaat übergeben werden kann. Die Fristen
nach Artikel 17 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz
der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des
Staates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt
sich der Vollstreckungsmitgliedstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen
für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.
Artikel
22
Mitteilung
der Entscheidung
Die
vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde
unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung
des Europäischen Haftbefehls mit.
Artikel
23
Frist
für die Übergabe der Person
(1)
Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich
zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen
Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
(3)
Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten
Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten
entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende
Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren
ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe
binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4)
Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen,
z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben
der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung
des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht
mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende
Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein
neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen
zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5)
Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen
2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.
Artikel
24
Aufgeschobene
oder bedingte Übergabe
(1)
Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung
des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person
aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden
oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats
eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im
Europäischen Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt
wurde.
(2)
Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die vollstreckende Justizbehörde
die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen
übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde
vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die
Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats
verbindlich.
Artikel
25
Durchlieferung
(1)
Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person
zu Zwecken der Übergabe durch sein Hoheitsgebiet, es sei denn, er
macht von der Möglichkeit der Ablehnung Gebrauch, wenn die Durchlieferung
eines seiner Staats- oder Gebietsangehörigen zum Zwecke der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Sicherung beantragt wird; die Genehmigung hängt von der Übermittlung
folgender Angaben ab:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die
ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde,
b)
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls,
c)
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
d)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.
Ist
die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung
ergangen ist, Staatsangehöriger des Durchlieferungsstaats oder in
diesem wohnhaft, so kann die Durchlieferung davon abhängig gemacht
werden, dass die Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur
Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie
verhängt wird, in den Durchlieferungsmitgliedstaat rücküberstellt
wird.
(2)
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für
die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen
sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen.
Die Mitgliedstaaten teilen die bezeichneten Behörden dem Generalsekretariat
des Rates mit.
(3)
Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können
der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat
teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.
(4)
Dieser Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf
dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Wenn es jedoch zu einer außerplanmäßigen
Landung kommt, übermittelt der Ausstellungsmitgliedstaat der nach
Absatz 2 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.
(5)
Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen
Mitgliedstaat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende
Anwendung. Insbesondere gilt in diesem Fall der Ausdruck "Europäischer
Haftbefehl" als ersetzt durch "Auslieferungsersuchen".
KAPITEL
3
WIRKUNG
DER ÜBERGABE
Artikel
26
Anrechnung
der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft
(1)
Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs
an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung
zu verbüßen wäre.
(2)
Dazu sind der ausstellenden Justizbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe
von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 7 bezeichneten
Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Europäischen
Haftbefehls gesuchten Person zu übermitteln.
Artikel
27
Etwaige
Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
(1)
Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass
in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung
gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen
vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe
zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten
wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im
Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung
abgibt.
(2)
Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen
dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe
begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde
liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden
Maßnahme unterworfen werden.
(3)
Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a)
wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben
worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung
nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn
sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;
b)
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung bedroht ist;
c)
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche
Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
d)
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der
Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer
vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden
Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme
die persönliche Freiheit einschränken kann;
e)
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den
Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß
Artikel 13 erklärt hat;
f)
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung
des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe
begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor
den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats
abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.
Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht,
dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich
daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person
das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;
g)
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben
hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.
(4)
Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz
1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel
8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung
wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird,
nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe
vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen
verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang
des Ersuchens zu treffen.
In
den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom
Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.
Artikel
28
Weitere
Übergabe oder Auslieferung
(1)
Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass
in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung
gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat
als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls,
dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben
wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im
Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung
abgibt.
(2)
In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund
eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung
des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat
aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe
begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben
werden:
a)
wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie
übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen
Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte,
oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt
ist;
b)
wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat
als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden
des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem
Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen,
dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und
in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem
Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;
c)
wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß
Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist.
(3)
Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen
anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
a)
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung
der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel
8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.
b)
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung
ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe
unterliegt.
c)
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens
zu treffen.
d)
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe
vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen
verweigert werden.
In
den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien
vom Ausstellungsstaat zu geben.
(4)
Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Europäischen
Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an
einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß
den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß
seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.
Artikel
29
Übergabe
von Gegenständen
(1)
Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen
beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die Gegenstände,
a)
die als Beweisstücke dienen können oder
b)
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.
(2)
Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben,
wenn der Europäische Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht
der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.
(3)
Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet
des Vollstreckungsmitgliedstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so
kann er sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt
werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung
der Rückgabe an den Ausstellungsmitgliedstaat herausgeben.
(4)
Rechte des Vollstreckungsmitgliedstaats oder Dritter an den in Absatz 1
genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte,
so sind die Gegenstände vom Ausstellungsmitgliedstaat nach Abschluss
des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos dem Vollstreckungsmitgliedstaat
zurückzugeben.
Artikel
30
Kosten
(1)
Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im
Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats entstehen, gehen zu dessen
Lasten.
(2)
Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Ausstellungsmitgliedstaats.
KAPITEL
4
ALLGEMEINE
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
31
Verhältnis
zu anderen Übereinkommen
(1)
Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen
der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich
der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit
in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten:
a)
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957,
das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige
Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische
Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977,
soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
b)
das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren
zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989;
c)
das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte
Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und
d)
das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
e)
den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(2)
Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der
Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen
Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit
bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer
weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe
von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Es
steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses
bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu
schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die
Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung
oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen,
gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem
kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der
in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die
Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt
werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt
wird.
Die
Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf
keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen,
die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.
Die
Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen
oder Übereinkünften nach Unterabsatz 1, die sie auch weiterhin
anwenden wollen.
Die
Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über
alle neuen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz
2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
(3)
Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte
für Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder für Hoheitsgebiete,
deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten,
auf die dieser Rahmenbeschluss keine Anwendung findet, sind diese Instrumente
weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und
den übrigen Mitgliedstaaten maßgebend.
Artikel
32
Übergangsbestimmung
(1)
Für die vor dem 1. Januar 2004 eingegangenen Auslieferungsersuchen
gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente.
Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von
den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen
Bestimmungen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme
dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgegeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedstaat
auch weiterhin Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem von
ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar
2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Der betreffende Zeitpunkt
darf nicht nach dem 7. August 2002 liegen. Diese Erklärung wird im
Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel
33
Bestimmung
betreffend Österreich und Gibraltar
(1)
Solange Österreich Artikel 12 Absatz 1 seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
nicht geändert hat, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008,
darf Österreich seinen vollstreckenden Justizbehörden gestatten,
die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn
es sich bei der gesuchten Person um einen österreichischen Staatsbürger
handelt und wenn die Handlung, derentwegen der Europäische Haftbefehl
erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht strafbar ist.
(2)
Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.
Artikel
34
Durchführung
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem
Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission
den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem
Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht
erlassen haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen
Rahmenbeschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche
Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.
Das
Generalsekretariat des Rates übermittelt den Mitgliedstaaten und der
Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13
Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 eingegangenen Informationen. Es trägt
auch für die Veröffentlichung im Amtsblatt Sorge.
(3)
Auf der Grundlage von Informationen, die das Generalsekretariat des Rates
vorlegt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung
dieses Rahmenbeschlusses, dem sie gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge
beifügt.
(4)
Der Rat überprüft in der zweiten Hälfte des Jahres 2003
insbesondere die praktische Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden
Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten sowie die Funktionsweise des SIS.
Artikel
35
Inkrafttreten
Dieser
Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft.
Geschehen
zu Luxemburg am 13. Juni 2002.
Im
Namen des Rates
Der
Präsident
M.
Rajoy Brey
(1)
ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 305.
(2)
Stellungnahme vom 9. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3)
ABl. C E 12 vom 15.1.2001, S. 10.
(4)
ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(5)
ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2.
(6)
ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12.
(7)
ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(8)
Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen
Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).
(9)
Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung
von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).
ANHANG
EUROPÄISCHER
HAFTBEFEHL(1)
Dieser
Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt
worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung
oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehenden
Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird.
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(1)
Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats
oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw.
in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.
Stellungnahmen
bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses
Erklärungen
nach Artikel 32
Erklärung
Frankreichs:
Frankreich
erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten, dass es als Vollstreckungsmitgliedstaat Ersuchen in
Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993, dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten
Vertrags über die Europäische Union, begangen wurden, weiterhin
nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln
wird.
Erklärung
Italiens:
Italien
wird alle Anträge betreffend Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
begangen wurden, weiterhin gemäß den geltenden Auslieferungsbestimmungen
behandeln, wie dies in Artikel 32 des Rahmenbeschlusses vorgesehen ist.
Erklärung
Österreichs:
Österreich
erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedsstaaten, dass es als Vollstreckungsstaat Ersuchen betreffend
strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses
begangen worden sind, weiterhin nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden
Auslieferungsregelungen behandeln wird.
Erklärungen
nach Artikel 13 Absatz 4
Erklärung
Belgiens:
Die
Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Übergabe ist bis zum Zeitpunkt
der Übergabe widerruflich.
Erklärung
Dänemarks:
Die
Zustimmung zur Übergabe und der ausdrückliche Verzicht auf die
Anwendung des Grundsatzes der Spezialität können gemäß
den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen
Rechts widerrufen werden.
Erklärung
Irlands:
In
Irland kann die Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls der ausdrückliche
Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel
27 Absatz 2 widerrufen werden. Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der
Übergabe kann die Zustimmung nach den Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts widerrufen werden.
Erklärung
Finnlands:
In
Finnland kann die Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls der ausdrückliche
Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel
27 Absatz 2 widerrufen werden. Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der
Übergabe kann die Zustimmung nach den Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts widerrufen werden.
Erklärung
Schwedens:
Die
Partei, um deren Übergabe ersucht wurde, kann die Zustimmung oder
den Verzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 widerrufen. Der Widerruf
muss vor der Vollstreckung der Übergabeentscheidung erfolgen.
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