Die Schweiz und die Vermögen der I.G. Farben
Die Interhandel-Affäre
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Shraga Elam (1)   in: 1999 - Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts
13. Jahrgang, März 1998 Heft 1/98  S. 61-91
 

Die Interhandel-Affäre ist der größte Einzelfall der Verschiebung von Nazi-Fluchtgeldern in der Schweiz, wenn nicht sogar weltweit. Grundsätzlich geht es um die Machenschaften des deutschen Chemiekonzerns I.G. Farbenindustrie A.G. (I.G. Farben), Vermögenswerte ins sichere Ausland zu schmuggeln, seine Auslandgeschäfte vor der Beschlagnahme durch die Alliierten zu schützen usw. Dabei spielte ein 1929 in der Schweiz gegründeter Firmenkomplex eine zentrale Rolle. Die deutschen Spuren sollten verwischt und diesem Komplex, der auch als »Basler Ring« bekannt war, ein sauberes Schweizer Käppi verpaßt werden.

Die westlichen Alliierten ließen sich von dieser Darstellung nie ganz überzeugen. So wurden 1942 die in der General Aniline and Film Corp. (GAF) zusammengefaßten Firmenbeteiligungen in den USA als I.G.-Farben-Besitz angesehen und als solcher blockiert.

Der »Basler Ring« behauptete hingegen, die General Aniline and Film wäre eine Tochtergesellschaft der I.G. Chemie (später Interhandel) und somit rein schweizerischer Besitz. Der Konflikt dauerte mehrere Jahrzehnte und endete mit einem Vergleich zwischen dem US-Justizminister Robert Kennedy und der Schweizerischen Bankgesellschaft, die mitlterweile die Interhandel übernommen hatte. Das Geschäft brachte der Schweizerischen Bankgesellschaft 1965 einen Erlös von 515 Millionen Franken, die heute auf drei Milliarden geschätzt werden. Damit wurde sie zur größten Schweizer Bank.

Interessanterweise konnten die US-Amerikaner den deutschen Charakter des »Interhandel-Firmengebäudes« trotz der Fülle von Material, das ihnen zur Verfügung stand, nicht überzeugend nachweisen. Eine Erklärung dafür liegt in dem Schutz, den die schweizerischen Interessen damals durch einflußreiche Republikaner wie die Brüder John Foster und Allen Dulles, die I.G.-Farben-Anwälte waren, genossen.

Mehrere Publikationen zeigen eindeutig, daß im Schweizer Bundesarchiv genügend Dokumente liegen, die neue Beweise zum Fall Interhandel erbringen können. Die Bereinigung dieser Affäre kann nicht nur der heutigen UBS (United Bank of Switzerland) größere Unannehmlichkeiten einbringen, sondern auch den Schweizer Behörden, die dabei eine aktive Rolle gespielt haben. Eine weltweite Untersuchung dieser Zusammenhänge könnte die US-amerikanische und die deutsche Rolle - sowie auch die anderer involvierter Länder - besser durchleuchten.

Man kann die Rolle der I.G. Farben für die NS-Vernichtungs- und Raubmaschinerie nicht genügend herausstellen, und dabei dürfen die Bedeutung und die internationalen Verbindungen dieses Riesenkonzerns - vor allem mit den US-amerikanischen Großunternehmen und der Schweiz - nicht außer Acht gelassen werden.

Die aktuelle schweizerische Vergangenheitsaufarbeitung scheint dieser Sachlage bis jetzt bei weitem nicht gerecht zu werden, was angesichts des Stellenwerts des Finanzplatzes Schweiz für die I.G.-Farben-Fluchtgelder höchst seltsam ist. Die Schweizer Presse hat das Thema nicht nur erst Anfang I997 aufgegriffen, sondern ihm auch dann nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt.  Nicht weniger befremdlich ist es, daß die jüdischen Organisationen, die die Schweiz zur Auseinandersetzung mit ihrer Vergangenheit gezwungen haben, ausgerechnet zu der I.G.-Farben-Connection schweigen.

Es ist nicht die Absicht dieses Aufsatzes, den Gründen dieses Schweigens nachzugehen, sondern das Potential der schweizerischen Quellen - hauptsächlich der des Bundesarchivs - zur Aufklärung einer der rätselhaftesten Affären dieses Jahrhunderts zu zeigen. Deshalb sollen hier viele und ausführliche Zitate aus den Dokumenten wiedergegeben werden. Denn es ist außerordentlich wichtig, die viel zuwenig erforschte Schweizer Seite dieses Falls, der für langjährige und komplizierte Gerichtsverfahren sorgte, anhand der Originale zu veranschaulichen.

Der Aktenbestand ist riesig groß und liefert der Bergier-Historiker-Kommission genug Arbeit. Nur ist die Sache viel zu ernst, um sie allein dieser Kommission zu überlassen. Eine erneute öffentliche Diskussion über diese Affäre tut not. Die hier vorgestellte Auswahl von Quellen will zeigen, wieviel die Schweizer Behörden über den Fall Interhandel wußten, deren aktive Rolle beim Vertuschen von Fakten belegen. Darüber hinaus liefert sie einige neue Beweisstücke.
 

Eine kurze Chronologie der Ereignisse: (3)

Gründung und »Verschweizerung« der I.G. Chemie

1928/29 gründete die I.G. Farben eine Reihe von Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern. Die wichtigsten waren I.G. Chemie, Basel, und die American I.G. Chemical Corp. in den USA. Erklärtes Ziel war die Mobilisierung von Devisen für das Projekt synthetisches Benzin. Alle Gesellschaften waren deutsch dominiert, in den Führungsgremien saßen Vertrauensleute der I.G. Farben. Durch komplizierte Kreuzverbindungen wurden die Besitzverhältnisse verschleiert. Es wurden zwei Kategorien von Aktien emittiert: Stammaktien mit einfachem Stimmrecht an das breite Publikum und Vorzugsaktien mit vergrößertem Stimmrecht. Letztere blieben ausschließlich im Besitz der I.G.-Farben-Führung und ihren Vertrauensleuten und sicherten die Kontrolle über das Gesellschaften-Netz. Die Vorzugsaktien wurden nur zu 20 Prozent einbezahlt und hatten dadurch »im Verhältnis zu einer voll einbezahlten Stammaktie am effektiven Kapitalaufkommen gemessen 25-fache Stimmkraft« (4).  Bei der Aktienemission waren die führenden Schweizer Banken involviert, wobei sich die Eidgenössische Bank, Zürich, am meisten profilierte und beispielsweise der I.G.-Farben-Strohgesellschaft Industrie Bank Domizil bot. In dieser Gesellschaft wurden zuerst 25 Prozent der 400.000 I.G. Chemie-Vorzugsaktien untergebracht. Nach der späteren Kapitalreduktion wurde die Anzahl dieser Aktien auf 100.000 verringert, dafür wuchs der Industrie-Bank-Anteil auf 60 Prozent, und ab 1948 lagen hier sogar alle Vorzugsaktien. Um die wahren Besitzer dieser Aktien dreht sich die Affäre.

Der US-amerikanische I.G.-Farben-Zweig beschäftigte sich mit der Kontrolle der Konzerntätigkeit auf dem ganzen Kontinent, das heißt der Produktion, dem Vertrieb, nachrichtendienstilchen Tätigkeiten usw. Auf diese Aktivitäten wird hier nicht weiter eingegangen (5).

Der schweizerische Gesellschaftsring, auch als »Basler Ring« bezeichnet, war - soweit die bisherigen Untersuchungen dies zeigen - ausschließlich im finanziellen Bereich tätig. Das Kernstück aller Aktivitäten bildete das Bankhaus Ed. Greutert & Cie., Basel. Diese Gesellschaft, die mit der I.G. Chemie eine Personalunion führte, wurde von der I.G. Farben mit der technischen Seite der Gründung sowie der Verwaltung der I.G.-Chemie-Beteiligungen beauftragt. Die Ed. Greutert & Cie. selbst war am 17. Februar 1920 auf Initiative der Metallgesellschaft A.G., Frankfürt a.M., in Basel gegründet worden,

damit »die Metallgesellschaft A.G. ein großes internationales Geschäft aufbauen könne, das durch ein Finanzinstitut auf neutralem Boden geleitet werden solle. Es ergab sich aber dann im Laufe der Jahre, daß die gehegten Erwartungen nicht eintraten. (...) Durch die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Greutert und Schmitz [Hermann, ehemal. Metallgesellschaft und nachher I.G.-Farben-Chef, S.E.] gelang es ersterem, sein Bankgeschäft mit Geschäften der I.G. Farben zu alimentieren.« (6)
Im Klartext heißt das, laut Borkin, daß die Metallgesellschaft nach dem Ersten Weltkrieg eine Schweizer Firma benötigte, um an ihre beschlagnahmten US-Vermögen zu kommen. Vater dieser Idee war Hermann Schmitz, der mit seinem Wechsel zur IG. Farben seine Tarnungskünste noch verfeinerte und die Schweizer Verbindungen mitnahm.

Bei der Gründung der American I.G. 1929 lagen 75 Prozent der Aktien bei der I.G. Chemie, 20 Prozent bei Ed. Greutert. Weitere 1934 erworbene Aktien lagen bei Osmon (zu 100 Prozent beherrscht durch I.G. Chemie). Von zwei hölländischen Firmen erhielt die I.G. Chemie am 30. April 1940 - also zehn Tage vor dem Einmarsch der Wehrmacht in Holland - circa 70 Prozent der Aktien. Die Beteiligung an der American I.G. machte mehr als 80 Prozent der gesamten Aktiva der I.G. Chemie aus und wurde 1942 mit 134 Millionen Schweizer Franken bewertet.

Am 1. Januar 1929 räumte die I.G. Chemie der I.G. Farben die Option ein,

»jederzeit ... die Überlassung der Beteiligungen und Effekten zum Buchwert zu fordern. Dieses Optionsrecht machte das Schicksal der IG. Chemie völlig von den Entschlüssen ihrer Gründerin, der I.G. Farben abhängig. Die Ausübung des Rechts hätte die Aushöhlung der I.G. Chemie bewirkt und ihr lediglich den Mantel belassen. Die I.G. Farben ihrerseits garantierte im erwähnten Vertrag der I.G. Chemie für deren Stammaktien eine Dividende in Höhe desjenigen Dividendensatzes, den die I.G. Farben für das gleiche Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilt.« (7)
Das Optionsrecht und die Dividendengarantie bildeten eine wichtige Bindung zwischen I.G. Farben und I.G. Chemie und reflektieren die Beherrschungsverhältnisse. Die genaue Bedeutung der Dividendengarantie war für die Schweizer Beamten nicht ganz ersichtlich. Sie ist aber bestimmt nicht als äquivalenter Ausgleich für das Optionsrecht aufzufassen. Mit der Einführung der deutschen Devisenwirtschaft wurde sie ohnehin praktisch gegenstandslos.

1931 fand eine erste »Verschweizerung« des Gesellschaftskomplexes statt, und zwar durch die Einbeziehung kreuzverflochtener schweizerischer Gesellschaften des »Basler Rings«. Dieser Prozeß beschleunigte sich im Verlauf der dreißiger Jahre und war später Kern der Auseinandersetzung mit dem US-Finanzministerium, in der der »Basler-Ring« argumentierte, es habe sich um schweizerische Verselbständigungsversuche gehandelt. Kritiker hingegen behaupteten, es sei dabei um Tarnungsversuche der I.G. Farben gegangen, und zwar um einerseits der deutschen Steuerpflicht zu entgehen und andererseits die US-Antitrust-Gesetze zu umgehen.

In den nächsten Jahren erwarben die Schweizer Vertrauensleute »gegen Zahlung von insgesamt Fr. 3.471.000,- die Aktien von vier kleinen Kontrollgesellschaften, die die Majorität der I.G. Chemie-Aktien beherrschen« und sicherten sich damit die Verfügung »über Beteiligungen im Werte von mehr als 150 Millionen Franken«. (9)

1939 wurde die American I.G. Chemical Corp. in General Aniline and Film Corp. umgetauft, und die Versuche seitens der I.G. Chemie, ihren schweizerischen Charakter zu beweisen, nahmen zu. Die I.G. Chemie wandte sich allerdings vergeblich an die Schweizerische Verrechnungsstelle mit der Behauptung, daß durch eine Vereinbarung vom 15. September 1939 der Dividendengarantievertrag aufgehoben und durch ein Vorkaufsrecht der I.G. Farben auf die  I.G.-Chemie-Beteiligungen ersetzt worden sei.

Zeitgleich mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs sah sich die I.G. Farben außerdem mit einer zusätzlichen Schwierigkeit konfrontiert. Ihr schweizerischer Vertrauensmann, Eduard Greutert, starb. Anstatt den »Basler Ring« dem ehrgeizigen Neffen Greuterts, Walter Germann, zu übergeben, bevorzugte Hermann Schmitz Hans Sturzenegger, der erst 1931 zum »Ring« gestoßen war. Von jetzt an hieß das Bankhaus Ed. Greutert & Cie. Bankhaus Hans Sturzenegger & Co. Es scheint, daß Germann sich übergangen fühlte und auf Rache sann, die sich ihm nach dem Krieg auch bot.

Am 29. Juni 1940 wurde die »Verschweizerung« der I.G. Chemie vervollständigt. Der Options- und Dividendengarantievertrag wurde abgelöst, und im I.G.-Chemie-Verwaltungsrat verblieb als deutscher Bürger nur Albert Gadow, der Schwager Schmitz'. Gadow hatte seit 1936 Wohnsitz in der Schweiz, und kurz vor der Ablösung beantragte er die schweizerische Einbürgerung. Dies scheiterte aber trotz des Einsatzes der renommierten Schweizer »Basler-Ring«-Mitglieder.

Diese »Verschweizerungsaktion« blieb der Hauptstreitpunkt zwischen den Schweizern und den US-Amerikanern. Denn letztere mißtrauten diesem Schritt und sahen hierin nur Tarnungsversuche.

Im Herbst 1940, also einige Monate nach der angeblichen Loslösung der I.G. Chemie von der I.G. Farben, traf aus Washington die Meldung ein,

»dass in amerikanischen Bankenkreisen hartnäckig behauptet werde, die Aktienmehrheit der I.G. Chemie sei in deutschem Besitz; nur etwa 25% der Aktien befänden sich bei Schweizern. Die neutralen Aktionäre, vor allem das Bankhaus H. Sturzenegger & Co. seien Strohmänner für die I.G. Farben.« (10)
Der I.G.-Chemie-Präsident Felix Iselin, Oberst der Schweizer Armee und eine bekannte Größe im Basler Wirtschaftsleben, außerdem ehemaliger Verwaltungsrat des großen und wichtigen Schweizerischen Bankvereins, bemühte sich zusammen mit Ständerat Gottfried Keller (I.G.-Chemie-Verwaltungsratsmitglied), das Eidgenössische Politische Departement vom rein schweizerischen Charakter der I.G. Chemie zu überzeugen. Die 100.000 Vorzugsaktien seien im Besitz zweier Schweizer Firmen, nämlich der Industrie Bank AG in Zürich - mit 60.000 Stück - und der Société Auxiliaire de Participations et de Dépôts S.A. (Sopadep) Lausanne. Das Eidgenössische Politische Departement wollte Näheres über die zwei Firmen wissen, aber die I.G. Chemie ging auf dessen Ersuchen nicht ein. Statt dessen erhielt das Außendepartement zwei Erklärungen die die Verwaltungsratspräsidenten der zwei oben erwähnten Gesellschaften in Affidavitform beim amerikanischen Konsulat in Basel abgegeben hatten. Die offizielle Anerkennung als schweizerische Firma blieb der I.G. Chemie trotz aller Bemühungen zunächst versagt. Auf der Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission am 19. August 1941 stellte die Schweizerische Verrechnungsstelle fest: Der einflußreiche Direktor der Vereinigung schweizerischer Unternehmer Vorort, Heinrich Homberger, betrachtete die I.G. Chemie »immer noch als einen geschickt getarnten Ableger der I.G. Farben. Das internationale Interesse der I.G. Chemie sei daher für die Schweiz gefährlich; wenn diese als schweizerische Gesellschaft auftreten kann, würden dadurch die schweizerischen Interessen in den USA tangiert. Anderseits sei es auch heikel, das Gesuch der I.G. Chemie abzuweisen, denn sie habe sehr gute Beziehungen zu Deutschland« (13)  Er schlug vor, den Entscheid zu verschieben und Zeit zu gewinnen, was auch von anderen Teilnehmern dieser Sitzung einstimmig akzeptiert wurde.

Um den Druck zu reduzieren, wurde auf Empfehlung des Schweizer Botschafters in Washington, Charles Bruggemann, ein jüdischer Ex-Schweizer namens Werner Gabler als Vertreter der I.G. Chemie in den USA tätig. Er sollte die US-Behörde mit Hilfe seiner guten Beziehungen davon überzeugen, daß die I.G. Chemie eine schweizerische Gesellschaft wäre. Dieser nahm es aber mit seiner Arbeit allzu genau und fing an, in den General-Aniline-and-Film-Akten zu recherchieren. Dietrich Schmitz, Hermann Schmitz' Bruder und sein Vertreter in den USA, intervenierte sofort in Basel, doch es war bereits zu spät. Wie die Protokolle seiner Telefongespräche mit Basel beweisen, erkannte Gabler ziemlich schnell, daß das ganze operative General-Aniline-and-Film-Management weiterhin von Deutschland aus geführt wurde.

Beschlagnahme des Vermögens in den USA

Kurz nach Kriegseintritt der USA blockierte das Treasury Departement am 16. Februar 1942 sämtliche Vermögen des »Basler Rings« in den USA. Dieser wandte sich daraufhin an die Schweizer Bundesbehörden und argumentierte, daß mit diesem Schritt schweizerische Interessen verletzt würden. Die Antwort der Behörden lautete, »dass zweifellos bei der I.G. Chemie schweizerische Interessen mit im Spiele stünden; jedoch sei nach wie vor ungewiss, in welchem Umfang. Es bleibe der I.G. Chemie anheimgestellt, das schweizerische Interesse nachzuweisen.« (15)

Die I.G. Chemie hat daraufhin über die Beteiligungsverhältnisse Auskunft erteilt; jedoch nur sehr zögernd und schrittweise, so daß bei den äußerst komplizierten Verschachtelungen und Bindungen Rückfragen notwendig wurden. Die Neutra Treuhand AG wurde von der I.G. Chemie beauftragt, eine Revision durchzuführen, um ihren schweizerischen Charakter glaubwürdig zu machen.  Aber diese Untersuchung, die stark von der I.G. Chemie beeinflußt war, ergab, daß man nur von einer schweizerischen Minderheitsbeteiligung - höchstens 32,04 Prozent der Aktien - sprechen könne. (16)

Die Schlußfolgerung des Berichts des Eidgenössischen Politischen Departements über die I.G. Farben im Juli 1942 war für den »Basler-Ring« vernichtend:

Das Politische Departement kommt nach sehr eingehender und sorgfältiger Prüfling zu dem Schluß, daß dem Gesuch der I.G. Chemie, ihr diplomatischen Schutz zu gewähren, nicht entsprochen werden kann.  Später schrieb Robert Kohli, der wichtige Funktionen im Eidgenössischen Politischen Departement und in der Schweizerischen Verrechnungsstelle innehatte, an den starken Mann der schweizerischen Außenpolitik, Walter Stucki:
»Die I.G. Chemie ist der typische Fall dafür, dass schweizerische juristische Personen zur Tarnung und Verschleierung deutschen Auslandbesitzes verwendet werden. Aus unseren Erhebungen, die im ... Bericht vom Juli 1942 niedergelegt sind, muss geschlossen werden, dass der amerikanische Vorwurf, hinter der I.G. Chemie stehe die deutsche I.G. Farben, der Richtigkeit entspricht.«(19)
Die I.G. Chemie gab indes nicht auf und bemühte sich immer wieder um diese helvetische Beglaubigung. Bundesrat von Steiger versuchte vergeblich, die Beamten davon zu überzeugen, Oberst Iselin damit einen Gefallen zu erweisen.
 

Erste Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle

Als sich das Ende des Kriegs immer mehr abzeichnete, drohte auch die Gefahr einer Beschlagnahme der Gesellschaften in der Schweiz. Diese Bedrohung wurde mit der Sperre nach dem Bundesbeschluß vom 16. Februar 1945 konkreter. Der I.G. Chemie, die inzwischen den Deutschen Gadow durch Walter Germann ersetzt hatte und von jetzt an Interhandel hieß, blieb nur ein Ausweg - der einer erneuten Revision. Dieser Weg war gefährlich, vor allem wenn die Untersuchung durch eine fremde Revisionsfirma, wie die Price Waterhouse, gemacht würde, wie Sturzenegger in einem Brief (9. Oktober 1944) schrieb:

Als Notlösung wich die Interhandel auf eine Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle aus, in der Hoffnung, daß es hier leichterfallen würde, die Untersuchung zu beeinflussen. So kam es zu der Prüfung im Juni/Juli 1945. Nach Basel kam ein Team von drei Revisoren aus der Revisionsabteilung und nicht wie üblich aus dem Spezialbüro der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Sehr aufschlußreich ist das von Interhandel-Direktor Walter Germann geführte Tagebuch (21)  über den Verlauf der ersten Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle, das als Fotokopie bei den Bundesarchiv-Akten liegt. Aus seinen Eintragungen geht hervor, daß Germann laufend versucht hat, sich in die Ermittlungen einzumischen. Als der pflichtbewußte Revisor Albert Rees zuviele unangenehme Fragen stellte, scheute sich Germann nicht, nach Zürich zu fahren und sich bei dessen Vorgesetzten in der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu beschweren.  Mehr Glück hatte Germann mit dem Leiter der damaligen Revision, Charles Freuler. Der beruhigte ihn:

»Ich solle mir in diesem Zusammenhang keine Sorgen machen, denn letzten Endes werde der Bericht von ihm und nicht von Herrn Rees gemacht.«
Germanns Tagebuch legt nahe, daß Freuler möglicherweise bestochen wurde und deshalb bereit war, die Resultate der Revision nach Germanns Wunsch umzubiegen. Trotzdem konnte Freuler seine Neugier nicht zügeln und fragte, warum der Interhandel-Verwaltungsrat auf einer Revision bestehe, obwohl das Eidgenössische Politische Departement massive Bedenken habe, »da der ganze Komplex viel zu heikel sei«. »Auf diese Feststellung von Herrn Freuler«, schrieb Germann, »habe ich nur mit Stillschweigen reagiert«.

Der Revisionsbericht erklärte die Interhandel für rein schweizerisch und stieß dabei auf großen Widerspruch der US-Amerikaner, aber auch innerhalb der Schweizer Behörden. In einem Brief vom 9. Oktober 1945 an den Präsidenten der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Max Schwab, verteidigte sich der Revisor Rees gegen die internen Angriffe und wies darauf hin, daß er seine Arbeit korrekt ausgeführt habe und selbst feststellen müsse, »dass die Aktienpakete vielfach durch Strohmänner zur Vertretung gelangten« und daß »die Instruktionen an die General Aniline und Film [USA] ... von Basel aus nur in Ausnahmefällen erteilt [wurden]. Die Einmischung der I.G. Chemie in die Geschäftsführung der General Aniline und Film war überhaupt nie solcher Art, wie man von einer beherrschenden Dachgesellschaft in der Regel erwarten könnte.«

In einer anderen Notiz (22)  schrieb ein Beamter, dessen Name nicht zu entziffern ist, daß er sich den Schlußfolgerungen des Berichtes nicht anschließen könne, und wies auf verschiedene Widersprüche und offene Fragen hin. Besonders große Aufmerksamkeit verdient seine Analyse der Gründungsgeschichte von I.G. Chemie/Interhandel:

»Vollkommen verständlich wird das Bild der Stimmen in den Generalversammlungen der I.G. Chemie insbesondere dann, wenn man die weit verbreitete Vorstellung über Bord wirft, dass die Gesellschaft in der Schweiz gegründet und geführt worden ist, um Zutritt zum schweizerischen Kapitalmarkt zu haben und wenn man zu der Erkenntnis gelangt, dass der Zweck der Gründung nahezu ausschliesslich die im Zeitunkt der Gründung grassierende deutsche Kapitalflucht war.«(23)
Noch deutlicher und umfassender wird die Beurteilung später in dieser Notiz: Laut Joseph Borkin hatte I.G. Farben in den zwanziger Jahren die Weltrechte am technologisch damals bahnbrechenden Bergius-Hydrierverfahren an den US-Konzern Standard Oil verkauft und dafür 35 Millionen Dollar in Form von Aktien bekommen; diesen Erlös wollte sie am deutschen Fiskus vorbeileiten. Zu diesem Zweck wurde der Firmenkomplex in der Schweiz, in Holland, in den USA und anderen Ländern errichtet.

Im Februar 1929 fand die eigentliche Kapitalfluchtaktion statt.  Anlaß war eine massive Kapitalerhöhung bei der I.G. Chemie. An der Schweizer Börse wurden Aktien im Wert von 270 Millionen Franken emittiert. Die Emission war ein Erfolg, aber die tatsächlichen Käufer waren nicht Schweizer Anleger, sondern Deutsche, denen ein interessantes Angebot gemacht wurde. Die I.G.-Farben-Aktionäre durften die Aktien zum halben Preis erstehen und erhielten eine Dividendengarantie, die den Aktionären der I.G. Chemie denselben Dividendensatz zusicherte, den die I.G. Farben für dasselbe Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilte.

Nach der Machtübernahme der Nazis wurde 1933 die Todesstrafe auf Fluchtkapital-Vergehen eingeführt. Die I.G. Farben deklarierte rückwirkend ihren Verstoß, und man einigte sich auf einen Vergleich über fünf Millionen US-Dollar. Die Verschiebung von Geldern ging aber trotzdem weiter. Wie den späteren Revisionsberichten der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu entnehmen ist, verzeichnete die kleine Bank Ed. Greutert & Cie. in der Zeit von 1930 bis 1937 einen Reingewinn von 120 Millionen Franken. Wie unwahrscheinlich es ist, daß es sich tatsächlich um einen Geschäftsgewinn handelte, wird sofort ersichtlich, wenn ein Vergleich mit dem Gewinn der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) gezogen wird, die über ein sehr großes Bankennetz verfügte, aber für dieselbe Zeitspanne »nur« 70 Millionen Franken als Gewinn auswies.

Selbstverständlich wurde der »Gewinn« von Greutert auch nicht deklariert. Man sollte diese Gelder als Fluchtkapital ansehen, über deren Ursprung im Moment jedoch nur spekuliert werden kann. Eine Möglichkeit wäre, daß dabei verschiedene »Gewinne« aus »Arisierungsaktionen« ins sichere Ausland geschmuggelt wurden. Eine andere, die genau in die entgegengesetzte Richtung weist: Die I.G. Farben versuchte vergeblich, ihre jüdischen Führungskräfte vor dem Naziregime zu schützen und leistete später Hilfe bei deren Flucht aus NS-Deutschland. So hatte zum Beispiel Schmitz einige von ihnen bei ausländischen Niederlassungen untergebracht. Es ist deshalb naheliegend anzunehmen, daß auch bei der Verschiebung ihrer Vermögen ins Ausland Hilfe geleistet wurde.

Kapitalflucht spielte mit Sicherheit auch später noch eine entscheidende Rolle, denn die I.G. Farben war bei verschiedenen Raubaktionen in Deutschland und in den besetzten Ländern Europas sehr aktiv.  Und die Beute mußte jeweils in Sicherheit gebracht werden. Nach den schweizerischen Bezügen dieser Tätigkeiten muß noch geforscht werden. Einen wichtigen Hinweis in dieser Richtung liefert die Verschiebung von geraubten Diamanten im Wert von 800.000 Franken über die Schweiz in die USA. Bei dieser Transaktion wirkten Leute mit, die sich im Dunstkreis der I.G. Farben bewegten. In der Schweiz war es ein Geschäftsmann aus Genf, ein gewisser Georges Lambercier, und in den USA handelte es sich um Verwandte von Ribbentrops, die Gebrüder von Clemms.
 

Zweite Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle

Der Verfasser der zitierten Notiz über den ersten Revisionsbericht hielt eine erneute Untersuchung unbedingt für notwendig. Diese zweite Revision wurde dann 1945/1946 von einem fünfköpfigen Team unter Albert Rees durchgeführt. Der Druck, den das Interhandel-Management auszuüben versuchte, war enorm: Schon am dritten Untersuchungstag marschierten zwei führende Interhandel-Leute mit dem Basler Staatsanwalt Bütschli und Kriminalkommissar Suter im Schiepptau in den Raum. Der Staatsanwalt startete ein regelrechtes Verhör. In einem Bericht schrieb Rees: »Ich konnte mich sofort des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich um einen Versuch handelte, unsere Arbeit zu unterbrechen oder zu verunmöglichen.« (26)

Der Druck auf den damals jungen Revisor - auch der interne - muß sehr groß gewesen sein, wenn man bedenkt, daß hohe Beamte der Schweizerischen Verrechnungsstelle einige Zeit später den Absprung in gute Positionen bei Interhandel oder dessen Umkreis schafften: Direktor Max Ott, dessen rechte Hand Johann Senn und der Chef des Spezialbüros, Eduard Heyer, sowie Erich Schmitt, der erste Chef der Abteilung Zahlungssperre.

Jeder Revisor befaßte sich mit einem Themenkomplex; es entstand ein Gesamtwerk, das mehr als 500 Seiten umfaßt. Jedes Kapitel ist namentlich gekennzeichnet, das ganze Untersuchungsergebnis ist als »Rees-Bericht« bekannt.

Obwohl der Bericht selbst immer noch gesperrt ist, sind verschiedene Teile, Entwürfe, Kommentare, Unterlagen und vor allem ein »Résumé derjenigen Tatbestände, welche sich im Bericht I.G. Chemie/Sturzenegger & Cie. Basel, negativ d.h. eher gegen den Standpunkt der revidierten Firmen auswirken«  (27),  zugänglich. Die Buchprüfer waren sehr vorsichtig bei ihren Formulierungen und ihre Schlußfolgerungen entsprachen nicht immer ganz den dargelegten Fakten. Trotzdem war damit der Beweis einer deutschen Beherrschung des »Basler Rings« sowie der US General Aniline and Film erbracht.

Im erwähnten Résumé liest man die folgenden Punkte:

In diesem Bericht wird der klare Beweis erbracht, daß die zwei Gesllschaften, Industriebank und Sopadep, die die bestimmenden Vorzugsaktien »kontrollierten«, unter deutschem Einfluß standen. Die verschiedenen oben erwähnten Konti, die den Aufbau von Firmen wie Industriebank und Sopadep ermöglicht hatten, sind eindeutig deutschen Ursprungs. Und wenn man diesem weiter nachgeht, kommt man möglicherweise zu geraubtem Vermögen von Juden. Dieser Punkt wurde leider von den Revisoren nicht weiterverfolgt, und die Chance, daß die relevanten Akten noch Existieren, ist sehr gering.

Die Liste der »negativen« Tatbestände ist im vollständigen Bericht bedeutend größer. Hier ist vor allem ein Punkt hervorzuheben: Trotz der hartnäckigen Behauptung der I.G.-Chemie, daß die US-General Aniline and Film in ihrem Besitz stand, gibt es keine Beweise, daß die technischen und operativen Aufgaben von der Schweiz aus koordiniert wurden. Hingegen gibt es eindeutige Beweise, daß all diese Tätigkeiten wie auch die gewichtigen Fragen der Patente von Deutschland aus geregelt worden sind.

Der »Rees-Bericht« wurde nicht im Original an die US-Amerikaner geliefert, sondern in einer stark verkürzten - lediglich 120 Seiten umfassenden - und bereinigten Version. Am Ende plädierte er für die Freigabe der General Aniline and Film an Interhandel, was die Befunde völlig auf den Kopf stellte. Verantwortlich für diese Verzerrung war offenbar der Chef der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Dr. Max Ott.

Das Votum des »Rees-Berichts« wurde von den USA selbstverständlich mit Mißtrauen aufgenommen. Nach so langem Widerstand der Schweizer Behörden, den Interhandel-Kreisen den gewünschten Schutz zu gewähren, sollte es ausgerechnet nach dem Krieg zu einer so gravierenden Meinungsänderung gekommen sein. Doch die Verfälschung der Tatsachen gegenüber den USA durfte nicht öffentlich thematisiert werden. Es war, als ob es kein Zurück mehr gäbe, die Verwicklungen und Peinlichkeiten nahmen im Verlauf der Zeit eher noch zu. Niemand hatte den Mut, die Verantwortlichen für die Affäre zur Rechenschaft zu ziehen. Es waren offensichtlich sehr mächtige Beamte, die diese Politik diktierten, nämlich Max Ott, der stärkste Mann der Schweizerischen Verrechnungsstelle, und der einflußreiche Chefbeamte des Eidgenössischen Politischen Departements, Walter O. Stucki.

Würde die Verwicklung Stuckis sowie der Schweizerischen Verrechnungsstelle in den Fall Interhandel aufgedeckt werden, so würde dies dem Ruf der Schweiz schaden, denn damit ginge die Glaubwürdigkeit der aktuellen Anstrengungen zur Erfassung der Nazi-Fluchtvermögen verloren.  Gerade als das Resultat dieser zweiten Revision der Schweizerischen Verechnungsstelle bekannt wurde, waren die Verhandlungen zur Regelung der Frage der deutschen Vermögen in der Schweiz in Washington voll im Gange. Im Rahmen des geschlossenen Abkommens (25. Mai 1946) wurde bekanntermaßen die Schweizerische Verrechnungsstelle mit der Erfassung der deutschen Besitztümer beauftragt, und Stucki fungierte als Chefunterhändler.
 

Prozeß um die Beschlagnahme der General Aniline and Film

Im Oktober 1948 reichte die Interhandel zur Befreiung der General Aniline und Film bei einem US-Zivilgericht Klage ein. Das Gericht verlangte Einsicht in die Akten der Interhandel und deren Hauptaktionärin, der Bank Sturzenegger.  Den Schweizer Behörden unterlief daraufhin ein schwerer Patzer. In einem Brief vom 24. November 1948 wünschte die Interhandel, daß die Aushändigung dieser Dokumente erlaubt werde:

»Entsprechend den von Ihnen dargelegten Gedankengängen... - wäre die Lösung am ehesten durch Gewährung einer Sonderbewilling für den Einzelfall, ohne Präjudiz für den involvierten allgemeinen Grundsatz zu suchen. In diesem Sinn möchten wir deshalb ... um die Bewilligung zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen in dem dargelegten Sinne ... ersuchen.« (29)
Die Interhandel rechnete mit einer Absage, damit sie sich hinter der Weigerung der Schweizer Behörden verstecken konnte. Aber weil das Klima bei den Regierungsstellen inzwischen sehr Interhandel-freundlich geworden war, ging das Eidgenössische Politische Departement auf dieses Ersuchen sofort ein. In einem Brief von 28. November 1948 teilte die Schweizer Botschaft in den USA dem Gericht mit, daß ausnahmsweise Einsicht in besagte Akten gewährt werden könne.
»I wish to confirm to you that the Swiss government is willing, as an exception, that for this case depositives be taken in Switzerland and documents examined there, in according with the American law. I should like to point out that persons called upon to testistify will be free to answer the questions put to them and will not in so long violate any Swiss law« (30)
Stucki bemerkte den begangenen Fehler, daß den USA mit diesem Brief quasi ein Blankoscheck zur Untersuchung erteilt worden war, nicht sofort und schrieb an die Interhandel, daß in Kreisen der amerikanischen Regierung großer Unwille darüber herrsche, weil die Schweiz sich ausnahmsweise bereit erklärt habe, in dieser Sache amerikanischen Vertretern zu gestatten, Zeugen einzuvernehmen und weitere Erhebungen in der Schweiz durchzuführen. »Wir stehen aber auf dem Standpunkt, dass es unserer Souveränität entspricht, von generell vertretenen Grundsätzen in Einzelfällen Ausnahmen zu gestatten.« (31)

Es erwies sich als sehr schwierig, diesen Fehler zu korrigieren, denn Interhandel hatte nicht vor, die stark belastenden Dokumente tatsächlich offenzulegen. Das Bundesgericht in Washington ordnete am 5. Juli 1949 die Vorlage der Geschäftsakten und Bücher der Privatbank Sturzenegger & Cie in Basel an. Der verzweifelte Stucki entschied im Juni 1950, der Bundesanwaltschaft die Weisung zu erteilen, die Sturzenegger-Akten präventiv zu beschlagnahmen und damit die Herausgabe zu verhindern. Begründet wurde dieser Schritt mit den Artikeln 47 und 273 Strafgesetzbuch, die sich auf das Bankgeheimnis und die Wirtschaftsspionage beziehen.

Der jetzt sehr zufriedene Interhandel-Rechtsanwalt Edmund Wehrli wies darauf hin, daß man nicht mit dem Bankgeheimnis argumentieren dürfe, weil es in diesem Fall im Kanton Basel keine Gültigkeit habe.»Werhli macht auf die Gefahr einer allzu starken Betonung von Art. 47 des Bankgesetzes aufmerksam, da das Bankgeheimnis in einem Prozess nur dann schützt, wenn dies im kantonalen Prozessrecht vorgesehen ist.  Basel besitzt keine derartige Bestimmung; dagegen wäre der Umstand ausschlaggebend, dass die Informationen ins Ausland gehen würden. Es scheint ihm daher notwendig, Art 47 mit Art. 273 StGB in Verbindung zu bringen, und in der Note an die Amerikaner jeden Hinweis darauf wegzulassen, dass diese letztere Bestimmung suspendiert werden könnte.« (32)

Die Bundesanwaltschaft war mit der ihr zugedachten Aufgabe gar nicht glücklich. Die Beamten wiesen ganz dezent darauf hin, daß diese Beschlagnahme sehr außergewöhnlich sei.

»Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft im Falle der Interhandel war in dem Sinne aussergewöhnlich, als normalerweise ein Eingreifen mit Zwangsmassnahmen erst dann erfolgt, wenn eine strafbare Handlung im Tun begriffen oder bereits begangen ist ... (...)  Immerhin darf erwähnt werden, daß die Bundesanwaltschaft die zur Diskussion stehende Beschlagnahme der Akten einer Bankfirma wohl kaum verfügt hätte, wenn ihr nicht die Wünschbarkeit einer solchen Massnahme von Herrn Minister Dr. Stucki als schweizerischen Interessen gelegen dargestellt worden wäre und wenn der Departementchef dieses Vorgehen nicht ausdrücklich sanktioniert hätte.« (33)

»An sich stelle die Beschlagnahme insofern auch für die Bundesanwaltschaft ein Unikum dar«, steht in einer anderen Aktennotiz, »als der Bundesanwaltschaft nicht bekannt war, was für Akten sie effektiv beschlagnahmte. Die Akten verblieben bei der Bank und wurden auch nicht etwa inventarisiert oder in einem besonderen Raum untergebracht usw. (Herr Dr. Vogel erwähnte auch, dass die Beschlagnahme sehr wesentlich auch im Interesse und auf Wunsch der Bank bezw. der Herrn Dr. Sturzenegger und Dr. Wehrli erfolgte).« (34)

Die US-Regierung protestierte aufs vehementeste gegen diesen schweizerischen Zickzackkurs:
»Das Verhalten der schweizerischen Regierung in diesem Falle zeigt, dass diese Regierung sich entschlossen hat, mit dem Kläger in diesem Streit gemeinsame Sache zu machen. Diese Partnerschaft ist so fest, dass die Schweizerische Regierung auf die Anwendung ihrer Verfassung und ihrer 'Geheimhaltungsgesetze' verzichtete. Wenn dem Kläger ein schweizerisches Gesetz unbequem war, so änderte die schweizerische Regierung dieses Gesetz...« (35)
Die Interhandel-Anwälte mußten jetzt jahrelang dafür kämpfen, daß ihre Klage in den USA nicht wegen der Verweigerung der »Sturzenegger Papers« storniert wurde. Im Juni 1953 kam es, trotz diplomatischer Interventionsversuche der Schweiz in Washington doch dazu: Chiefjudge Laws hob die Klage auf. Erst fünf Jahre später, im Juni 1958, ließ der Oberste Gerichtshof sie doch wieder zu.

Um den US-Amerikanern ein bißchen entgegenzukorumen, wurde beschlossen, die Akten der Sturzenegger-Bank und der Interhandel von Beamten der Bundesanwaltschaft, des Politischen Departements und der Schweizerischen Verrechnungsstelle prüfen zu lassen, und den Amerikanern diejenigen, die als ungefährlich eingestuft würden, zu überlassen. So wurden diesen im Laufe der Zeit mehr als 200.000 Aktenseiten übergeben.

Damit war der US-Richter aber nicht zufriedenzustellen. Er merkte sehr schnell, daß er von der Interhandel nicht die originalen Geschaftsbücher erhalten hatte. Interhandel versuchte, sich zu verteidigen, indem sie behauptete, daß es sich um definitive Übungen aus der sogenannten Sudel-Buchhaltung handle. Die Revisoren der Schweizerischen Verrechnungsstelle - Rees, Guldimann und Wyss - erhielten den Auftrag, diese Version der Interhandel zu bestätigen, da sie anläßlich der zweiten Revision 1945/ 46 die Originalbuchhaltung ja kontrolliert hätten. Sie erklärten es jedoch für unmöglich, »nach sieben Jahren eine ganz positive Erklärung« abzugeben.

Wie recht der US-Richter mit seinem Verdacht hatte, beweist eine Beschreibung der vorenthaltenen Akten durch den inzwischen bei der Interhandel tätigen früheren Direktor der Schweizerischen Verrechnungsstelle Ott. Danach ging es bei der Interhandel um die Korrespondenz mit den Bundesbehörden, der Schweizerischen Verrechnungsstelle und den Anwälten und bei der Sturzenegger-Bank um die gesamte Korrespondenz mit der Interhandel und der I.G. Farben. (36)

Bei der Selektion der Dokumente für die USA bekundeten die schweizerischen Beamten zunehmend Mißtrauen. Denn obwohl sie sich nicht eingehend mit dem Inhalt des Materials befassen wollten, entging ihnen nicht, daß beispielsweise verschiedene Akten, die bei der ersten und zweiten Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht auffindbar gewesen oder als verbrannt deklariert worden waren, jetzt plötzlich wieder auftauchten. Darunter war auch folgendes Dokument:

Dem »Sturzenegger Circle«, so hieß der »Basler Ring« in den USA, erwuchs Mitte der fünfziger Jahre auch in der Schweiz eine Gegnerschaft von Interhandel-Stammaktionären, die sich von der Clique an der Spitze der Firma betrogen fühlten. Zum Sprachrohr dieser wortstarken Opposition machte sich damals die Zeitung »Finanz und Wirtschaft«. Die Dominanz der Vorzugsaktien, die alle bei verläßlichen Teilnehmern des »Sturzenegger Circle« plaziert waren, ließ die minderberechtigten Aktionäre fast verzweifeln. Sie hatten keine institutionelle Möglichkeit, sich gegen das zu wehren, was sie als korrupte Machenschaften und Aushöhlung der Firma empfanden.

So stießen sie sich etwa daran, daß die marode Schaffhauser Firma Cilag von Interhandel 20 Millionen Franken praktisch »geschenkt« erhalten hatte. Mitglieder des Cilag-Verwaltungsrats: Edmund Wehrli (Interhandel-Anwalt), Präsident; Hans Sturzenegger (Interhandel-Bankier) und Max Ott (Interhandel-Manager). Noch mehr aber ärgerten sie sich darüber, daß dieSchweizer Behörden zu wenig unternahmen, damit Interhandel endlich die US-Beteiligung General Aniline and Film wieder in Besitz nehmen konnte. Lange Zeit attackierte die Opposition auch das US-Justizministerium, das den Befunden der Schweizerischen Verrechnungsstelle keinen Glauben schenkte. Ab Oktober 1955 änderte sich allerdings deren Einstellung: Auch die Aktionärsgruppe setzte ihre Fragezeichen hinter das offiziell verkündete Ergebnis der Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Der Einsatz der Aktionäre zwang auch die I.G. Farben in Liquidation zum Handeln, und sie meldeten sich sowohl bei den Schweizer Behörden als auch bei Sturzenegger. Zuerst verlangten sie nur Dokumente über die ganze Affäre, da ihnen, wie sie behaupteten, von den US-Amerikanern alle Akten weggenommen worden seien. Sie stießen aber wegen des Bankgeheimnisses auf Ablehnung. Dies war für die Liquidatoren als Bankkunden unakzeptabel, und sie drohten mit einem Prozeß. Von den Amerikanern erhielten sie die geschönte Version des Rees-Berichts. Dank ihrer Kenntnisse merkten sie aber, daß der Bericht im Kern nicht stimmen konnte und wandten sich an den Schweizer Bundesrat Max Petitpierre. Die Liquidatoren kritisierten nicht nur den Bericht, sondern meldeten zugleich ihre Ansprüche auf einen Teil der Interhandel-Vermögen an.

Die Liquidatoren waren sehr erstaunt, die Antwort Petitpierres als Presseerklärung zu lesen, denn sowohl sie wie auch die Interhandel betrachteten eine Publikation als schädlich. In einem Brief von 10. Juli 1957 teilten die Liquidatoren auch mit
»Es wird für Sie von Interesse sein, dass zwischen den Gegenparteien und uns in der Verhandlung der vorigen Woche ein Abkommen in Aussicht genommen wurde, das uns ermöglicht, zur Zeit von der Einleitung eines Prozesses abzusehen«. (39)
So friedlich wurde die Angelegenheit offenbar doch nicht geregelt. Die I.G.-Farben-Liquidatoren und ihre Vertreter versuchten Druck auf die Schweizer auszuüben. Doch die merkten schnell, daß die Gegenpartei nicht allzuviele Beweise besaß. Trotzdem wies derselbe Sachbearbeiter, dessen scharfe Kritik vom 22. Oktober 1945 die zweite Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle entscheidend ausgelöst hatte, auf einige Gefahren hin: »Auf Grund der Ausfürungen der Liquidatoren muss man aber annehmen, dass I.G. Farben nicht nur Forderungsrechte geltend zu machen beabsichtigt, sondern auch Eigentums- oder andere Ansprüche auf Wertpapiere. Die Situation ist deswegen nicht sehr angenehm, weil der"Baslerring" letztlich aus den 'Sekretariaten' hervorgegangen ist. Es gilt dies insbesondere für die Industrie-Bank-Aktien. (...) Ein Verfahren um die "Sekretariats-Werte" könnte daher auch die Beherrschung der Interhandel berühren.« (40)

Dem Sachbearbeiter war bewußt, daß die Abklärungsarbeiten der Schweizerischen Verrechnungsstelle sehr mangelhaft waren:

»Die SVSt hat bei den seinerzeit gegen die Interhandel etc. geführten Untersuchungen den Tatbestand keineswegs lückenlos abgeklärt. Dies gilt vor allem für die über die 'Sekretariate' der Bank Ed. Greutert & Cie- abgewickelten Transaktionen, die Entstehung der 'Sekretariate', die Rechte an denselben, ihr Vermögen und ihre Liquidation. Die Rechte, welche I.G. Farben heute gebegenüber Interhandel und der Bank H. Sturzenegger & Cie zu besitzen behauptet, dürften am ehesten mit den 'Sekretariaten' zusammenhängen.« (41)
Die Ergebnisse des Berichts waren für die Schweizer trotzdem beruhigend, denn: Der Druck der Liquidatoren machte der Interhandel trotzdem Sorgen, und im September intervenierte der Interhandel-Direktor beim Eidgenössischen Politischen Departement und »möchte wissen, ob das Politische Departement eine Möglichkeit sähe, in Bonn vorstellig zu werden, damit man die Liquidatoren zurückbindet« (44).

Die guten Beziehungen zwischen den Interhandel-Kreisen und den Schweizer Behörden wurden auch genutzt, um die rebellischen Aktionäre zum Schweigen zu bringen.  René Niederer pflegte im Namen der Industrie-Bank (also der Besitzerin der Vorzugsaktien) regelmäßige Kontakte mit Kohli vom Politischen Departement. Gemeinsam erreichten sie einen »Burgfrieden« im Hause Interhandel, der am 27. November 1957 geschlossen wurde (45).  Der Preis war die Abschaffung der Vorzugsaktien und personelle Änderungen in der Interhandel-Leitung. Der Oppositionsführer Brupbacher verlangte zudem eine Entschädigung in der Höhe von 500.000 Franken. Die drei Großbanken wurden eingeschaltet und der Bankverein-Chef Pfenninger bekam eine zentrale Rolle bei den Verhandlungen mit dem US-Justizministerium.

Als schwierig erwies sich die Ausschaltung der alten Garde von Interhandel. Vor allem Walter Germann wurde Gegenstand eines heftigen Konflikts. Während Germann für die Opposition ein rotes Tuch war, meinte Pfenninger, daß es ohne Germann absolut nicht gehe. Niederer versuchte zu schlichten. Er hatte den Eindruck, daß die Opposition vernünftig sei, so lange man sie auch vernünftig behandle.  Er meinte, man solle sie nicht »völlig unnütz« reizen. Pfenninger, offenbar doch zu einem Kompromiß bereit, warnte aber,

»dass Herr Germann, wenn er sich im Streite von Interhandel trennt, dieser Gesellschaft ausserordentlich grossen Schaden zufügen kann. Die amerikanischen Anwälte würden auf ein Wort von Herrn Germann hin ihr Mandat sofort niederlegen, was die Gesellschaft in grosse Verlegenheit brächte (...) Ich deute das - von Herrn Dr. Pfenninger nicht widersprochen - dahin aus, dass es ausserordentlich peinlich wäre, wenn zum Beispiel Herr Germann plötzlich mit der Behauptung auftreten würde, Herr Dr. Sturzenegger vertrete deutsche Interessen.« (46)
Eigentlich standen die Großbanken-Chefs Pfenninger (Schweizerischer Bankverein) und Alfred Schäfer (Schweizerische Bankgesellschaft) unter dem Einfluß Germanns. Dies berichtete jedenfalls Max Ott, der bei Interhandel tätig war, seinem Ex-Kollegen Kohli im Vertrauen (47).  Hinzu kam, daß, obwohl bekannt wurde, daß die Schweizerische Bankgesellschaft größere Interhandel-Aktienpakete erwarb, die Informanten Kohlis (Pfenninger, Niederer und Ott) zu berichten wußten, daß nur ein kleiner Teil in eigener Regie gekauft wurde. Wer der eigentliche Auftraggeber war, bleibt unklar. Als Käufer von 10.000 Sturzenegger-Aktien wurden beispielsweise in einem Bericht Pfenningers zwei US-Makler, Allen und Flohrsheimer, angegeben. Die Geschäfte Allens hatten »einen etwas spekulativen Einschlag«, er verfügte aber über gute Beziehungen zur »politischen Ebene« in den USA. »Sein Partner Flohrsheimer ... befasst sich mehr mit dem Verkehr mit der Schweiz und mit Deutschland. Er hat im besonderen, als ehemaliger deutscher Jude, immer noch Beziehungen zu IG. Farben.« (48)

Über den weiteren Verlauf der Interhandel-Affäre geben die bisherigen Recherchen im Schweizer Bundesarchiv keinen Aufschluß, denn sie unterstehen der normalen, aber auch einer speziellen Sperre. Deshalb hier nur eine sehr kurze Fassung der weiteren Entwicklungen. Ende der fünfziger Jahre übernahm die Schweizerische Bankgesellschaft wie gesagt Interhandel, und ihr Chef, Alfred Schäfer, führte jetzt die Verhandlungen. In den USA wurde jahrelang intensive Lobbyarbeit betrieben. Nach dem Sieg der Demokraten wurde schließlich über Fürst Radziwill, den Schwager Jackie Kennedys, ein Treffen zwischen Schäfer und Justizminister Robert Kennedy arrangiert.  Diese Verhandlungen führten - trotz massiven Widerstands des Justizministeriums - zu einem Vergleich. Am 9. März 1965 wurde die General Aniline and Film an der Wall Street meistbietend versteigert; der Broker Blyth & Company zahlte dafür 329.141.926 Dollar und 49 Cent. Davon erhielt die Interhandel 124 Millionen Dollar - nach damaligem Kurs rund 515 Millionen Franken. 1966 füsionierte die Schweizerische Bankgesellschaft, die seit längerem gezielt Interhandel-Aktien aufgekauft hatte, mit dieser Firma. Damit wurde sie - laut dem Wirtschaftsjournalisten Gian Trepp (49)  - die Nummer eins unter den Schweizer Großbanken.

1983 meldete sich in Deutschland die I.G. Farbenindustrie A.G. in Liquidation. Sie klagte die Bankgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Interhandel ein und forderte zunächst eine Entschädigung von 100 Millionen DM. Da die Prozeßkosten dafür aber zu hoch waren, minderte sie den Streitwert provisorisch auf 20 Millionen. Die Schweizerische Bankgesellschaft konnte aber selbst die - relativ - bescheidene Forderung nicht erfüllen: Dies wäre dem Eingeständnis gleichgekommen, daß die USA durch die Schweizer betrogen wurden und daß die General Aniline and Film sich tatsächlich in deutschem Besitz befunden hatte.

Die I.G. Farben A.G. in Liquidation zog im ersten Anlauf (Mai 1984) vor dem Frankfurter Landgericht den kürzeren mit der seltsamen Begründung, daß die Ansprüche nach schweizerischem (!) Recht verjährt seien. Auch bei der zweiten Instanz, dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Oktober 1985), blieb sie ohne Erfolg. Die Begründung lautete diesmal: »Der Überleitungsvertrag von 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Siegermächten schliesst solche Klagen aus.«

Vor der dritten Instanz, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, wollten die I.G.-Anwälte den Rees-Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorlegen. Sie glaubten Grund zur Annahme zu haben, daß der Originalbericht, im Gegensatz zur geschönten Version, klar nachweise, daß die Interhandel und damit auch die General Aniline and Film eben doch im Besitz der deutschen I.G. Farben gewesen und von ihr kontrolliert worden seien.

Obwohl die übliche Archivsperrfrist von 35 Jahren verstrichen war, beschloß das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, die gesamten Akten im Bundesarchiv betreffend Interhandel für die Dauer des Prozesses zu sperren. Diese Maßnahme wurde vom Gesamtbundesrat gebilligt; er schrieb in einem schriftlichen Entscheid, er habe sich »davon überzeugt, dass eine Einsichtnahme in den Rees-Bericht, sei es ganz oder' teilweise, ... zu einer ernsthaften Gefährdung der ... Interessen des Landes führen könnte... Die Geheimhaltungspflicht geht sogar so weit, dass auf eine eingehende Begründung verzichtet werden muss; andernfalls müssten tatbeständliche Einzelheiten aufgedeckt werden, die es geheim zu halten gilt« (50).   Außerdem wurden Albert Rees sowie dem früheren schweizerischen Wirtschaftsdiplomaten Ernst Schneeberger der Auftritt als Kronzeugen in Karlsruhe vom Bundesrat verboten.

Am 10. Februar 1988 hat die I.G. Farben A.G. in Liquidation den Prozess endgültig verloren. Die Urteilsbegründung des deutschen Bundesgerichtshofs war sehr seltsam. Es wurde wiederholt argumentiert, daß zu keiner Zeit ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen der I.G. Farben und dem »Basler Ring« geschlossen worden sei. Es sei nicht anzunehmen - so die Begründung -, daß solch umfangreiche Transaktionen auf diese Art abgewickelt werden könnten.

Es ist absolut denkbar, daß der Zugang zum Bundesarchiv in Bern den Prozeßausgang entscheidend hätte verändern können. Ob die I.G. Farben in Liquidation die Ansprüche auf die Interhandel-Vermögen erheben dürfte, ist eine andere Frage.

___________

Anmerkungen

(1)    Shraga Elam, israelischer Journalist und Pressedokumentalist, wohnt in Zürich und forscht über den Zweiten Weltkrieg
(2)    Aus dem U.S. Group Control Council, Finance Division, Germany, Report on Investigation of I.G. Farbenindustrie, September 12, 1945, zit in: Joseph Borkin, Die unheilige Allianz der I.G. Farben: eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich, Frankfurt a.M. 1990, S.8.
(3)    Für die Zusammenstellung danke ich Sebastian Speich.
(4)    Schweizerisches Bundesarchiv (BAr), E2001 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des Eidgenössischen Politischen Departements (EPD - das Schweizerische Außenministerium), Juli 1942, über I.G. Chemie, S.23.
(5)    Siehe dazu Joseph Borkin, The Crime and Punishment of I.G. Farben: The Startling' Account of the Unholy Alliance of Adolf Hitler and Germany's Great Chemical Combine, New York 1978. Das US-amerikanische Original ist der fehlerhaften deutschen Übersetzung vorzuziehen. O.M.G. U.S., Ermittlungen gegen die IG. Farbenindustrie AG, übersetzt und bearbeitet von der Dokumentationsstelle zur NS-Sozialpolitik, Hamburg 1986
(6)    BAr, E716O-7(-) 1968/54, Bd. 1057, Bemerkungen zum Memorandum vom 7. Oktober 1947 sowie zum Schreiben vom 31. Oktober 1947 der Commission Mixte, S.11.
(7)    BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 5f.
(8)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22.0ktober 1945, S.1.
(9)    Ebenda, S. 2f.
(10)    BAr, E200l (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S.19.
(11)    Ebenda, S. 21.
(12)    BAr, E7160-01(-) 1968/223, Bd. 17, Hervorhebung im Original.
(13)    Ebenda.
(14)    BAr, E71604)7(-) 1968/54, Notiz über Telephonat zwischen Sturzenegger und Werner Gabler, Beisein Gadow, 3. März 1941
(15)    BAr, E2OO1 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 21f.
(16)    Ebenda, S. 23.
(17)    Ebenda, S. 17.
(18)    Ebenda, S. 28.
(19)    BAr, E2OO1(E) 1978/84, Bd. 459, Notiz R.Kohli an W.Stucki, 17. April 1945.
(20)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1060.
(21)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056.
(22)    Ebenda, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22. Oktober 1945.
(23)    Ebenda, S.9, Hervorhebung im Original.
(24)    Ebenda, S. 11, Hervorhebung im Original.
(25)    Ebenda, S. 4, Hervorhebung im Original.
(26)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1061.
(27)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1057.
(28)    Ebenda.
(29)    BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief 24. November 1948
(30)    Ebenda, Brief 28.11.1948
(31)    Ebenda, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(32)    Ebenda, Besprechung Stuckis mit Walter Germann und Edmund Wehrli, 20. Dezember 1950.
(33)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Aktennotiz von Herrn Vogel Bundesanwaltschaft), 7. Februar 1956.
(34)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1064, Aktennotiz 1(). Februar 1956.
(35)    BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(36)    Ebenda, Aktenotiz 10. April 1957
(37)    BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Notiz an die Bundesanwaltschaft, bei der Aktendurchsicht festgestellte praktische Fälle, 26. Februar 1956
(38)    BAr, E71604)1(-) 1976/58, Bd. 22a I.G.-Farben-Liquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat M. Petitpierre, 24. Juni 1957, Hervorhebung vom Autor.
(39)    Ebenda, I.G.-Farben-Lquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat  M.Petirpierre, 10. Juli1957
(40)    Ebenda, Bericht zum Interhandel-Schreiben des EPD vom 5. Juli 1957 betreffend Ansprüche der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung, 12. Juli 1957, S. 32f.
(41)    Ebenda
(42)    Ebenda, S. 27
(43)    Ebenda, S. 31f.
(44)    BAr, E2808 1974/43. Bd. 13, 1 September 1958, Notiz Telephonat des Herrn Dr. Ott mit Minister Kohli
(45)    Ebenda, siehe Handakten Kohli
(46)    Ebenda, Besprechung mit Herrn Dr. Pfenninger beim Departementschef Interhandel.
(47)    Ebenda, Notiz 3. Oktober 1958.
(48)    Ebenda, Telefongespräch Pfenninger-Kohli 19. August 1958.
(49)    Vgl. Tages-Anzeiger Magazin, 11. April 1987.
(50)    Zit. von Wolfgang Winter, in: Bilanz. Schweizerisches Wirtschaftsmonatsmagazin, September 1987, S.28.
 
 

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