5.Oktober 1998
Kass.-Nr. 98/345 Z
2. Eventualiter sei die Kautionsauflage gemäss dem relativen, d.h. für den Kläger massgebenden Streitwert festzusetzen, resp. verhältnismässig herabzusetzen, wobei dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen ist, die entsprechende Summe per Zession aus seinem Guthaben gegenüber der Beklagten von Fr. 2'100'000 abzudecken.
3. Subeventualiter
sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung einzuräumen,
sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
1. Dem Kläger wurde auferlegt, "innert 20 Tagen von der Mitteilung dieser Verfügng an ... eine Prozesskaution von Fr.10'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde." Mit dieser heutigen Eingabe ist die Frist gewahrt.
2. Unter dem neuen Aktienrecht (Art.706a III OR) erscheint die obzitierte Auflage als bundesrechtswidrig. Dementsprechend ist die angeführte Rechtsbasis, §75 ZPO, unbeachtlich - sie bedarf hingegen der gelegentlichen Korrektur. Die Verfügung ist daher in diesem Punkt ohne weiteres und ersatzlos aufzuheben.
3. Auch die autoritativen OR-Kommentatoren Meier-Hayoz und Forstmoser ("Schweizerisches Gesellschaftsrecht", 8.Auflage, Stämpgli Bern, 1998, S.370f) weisen darauf hin, dass die Berechnung des Streitwertes als Problem der Vergangenheit angehört - soweit die Rechtsprechung dem gesetzgeberischen Willen nunmehr den gehörigen Vorrang einzuräumen bereit sein wird:
5. Entsprechend dem klaren gesetzgeberischen Willen sollte der sich zur Klage veranlasst sehende Aktionär von diesen Lasten stets befreit sein wenn er in guten Treuen Recht sucht. Die auf diesem Weg mögliche Aufdeckung und Behebung von Gefahren für den Finanzplatz Schweiz verdient seitens der Gerichte unterstützt statt untergraben zu werden. Die Beibehaltung der bisherigen Praxis steht jedenfalls im Widerspruch nicht nur zum neuen Aktienrecht, sondern auch zu bedeutenden nicht-materiellen Interessen öffentlicher Natur. Und die bisherige Streitwert- und Kostenpraxis - mit ihrer unbedachten Reflektion von oft krassen Missverhältnissen der gegenüberstehenden materiellen und immateriellen Parteiinteressen - hat in der Tat den wirksamen Schutz der Minderheiten und Kleinaktionäre illusorisch werden lassen. In casu stehen den von der Beklagten geltend gemachten Kautionsforderungen von Fr.8'000'000 nur die eine SBG-Namenaktie des Klägers gegenüber (Börsenwert von über Fr.600 im vergangenen Juli).
6. Seither ist der Börsenwert
der UBS-AKtie um über 60% zusammengebrochen und stehen weitere
gravierende Konsequenzen für den Finanzplatz Schweiz ins Haus.
Es ist dabei ein schwacher Trost darauf hinweisen zu können, dass
damit, nota bene, die früh- und rechtzeitig erfolgten, unmissverständlichen
klägerischen Hinweise und Alarmsignale teilweise bereits traurige
Bestätigung gefunden haben. Zu rügen ist an dieser Stelle
dennoch, dass diese Signale, zum allgemeinen Gross-Schaden, allesamt
und insbesondere von den Vorinstanzen - aber auch vom Basler Zivilgericht,
vom Bundesgericht, von der Eidgenössischen Bankenkommission, von der
Eidgenössischen Wettbewerbskommission, sowie von den Handelsregistern
von Basel-Stadt und Zürich - rechtswidrig missachtet wurden.
Zu einem späteren Zeitpunkt, auf anderer Ebene und von den hierfür
zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen dürfte
damit auch die Frage der individuellen Verantwortung der betreffenden Personen
gestellt und entsprechende Konsequenzen gezogen werden müssen.
Dies zumindest rechtspolitisch und rechtswissenschaftlich. Dahingehend
anerbietet sich die Veröffentlichung des einschlägigen behördlichen
Tuns und Lassens auf dem Internet - unter der Adresse http://www.gic.ch/git/a$ubs.htm
- insbesondere die dortige integrale Publikation der gerügten und
sich als Gefälligkeitsentscheide erweisenden Verfügungen
und Erlasse, welche mit Staatsräson begründet sein mögen,
dem Eindruck einer Bananenrepublik aber umsomehr Vorschub geleistet haben.
Wie figura zeigt, ist dies mit unabsehbaren Langzeitschäden verbunden
und bietet daher umso mehr Gelegenheit und Anlass für das Zürcher
Kassationsgericht, diesem Rechtszerfall auch und besonders im UBS-Gravitätszentrum
dezidiert entgegenzutreten!
7. Der Kläger ist
zwar nicht armengenössig; die von der Beklagten in abschreckendem
Sinne geltend gemachte allfällige Kautionsforderung von Fr.8'000'000
ist aber geeignet, die vom Gesetzgeber aufgestellte Voraussetzung für
die unentgeltliche Rechtspflege zu erfüllen, indem ihm
unter keinem Titel zugemutet werden kann, zu seinem guten Recht nur unter
diesem unbilligen und unverhältnismässigen Kostenrisiko
Zugang zu suchen.
Ich bitte Sie höflich diese Eingabe
an die Hand zu nehmen und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen