ANTON KELLER
c.p. 2580
1211 Genève 2
swissbit@gkb.com
www.gic.ch/git/ubs.htm
079-6047707

5.Oktober 1998
Kass.-Nr. 98/345 Z

 In Sachen
 
Anton Keller,  c.p. 2580, 1211 Genève 2
(Kläger und Beschwerdeführer)
 
gegen
 
Schweizerische Bankgesellschaft (UBS AG), Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
(Beklagte und Beschwerdegegnerin)
 
erfolgt hiermit
 
EINSPRACHE
 
gegen die Kautions-Verfügung des Kassationsgerichts
 
 RECHTSBEGEHREN:
BEGRÜNDUNG:

1.    Dem Kläger wurde auferlegt, "innert 20 Tagen von der Mitteilung dieser Verfügng an ... eine Prozesskaution von Fr.10'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde."   Mit dieser heutigen Eingabe ist die Frist gewahrt.

2.    Unter dem neuen Aktienrecht (Art.706a III OR) erscheint die obzitierte Auflage als bundesrechtswidrig.  Dementsprechend ist die angeführte Rechtsbasis, §75 ZPO, unbeachtlich - sie bedarf  hingegen der gelegentlichen Korrektur.  Die Verfügung ist daher in diesem Punkt ohne weiteres und ersatzlos aufzuheben.

3.    Auch die autoritativen OR-Kommentatoren Meier-Hayoz und Forstmoser ("Schweizerisches Gesellschaftsrecht", 8.Auflage, Stämpgli Bern, 1998, S.370f) weisen darauf hin, dass die Berechnung des Streitwertes als Problem der Vergangenheit angehört - soweit die Rechtsprechung dem gesetzgeberischen Willen nunmehr den gehörigen Vorrang einzuräumen bereit sein wird:

4.    Diese in der Parlamentsdebatte unbestrittene unmissverständliche Kostenentlastung des Kleinaktionärs begründete der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23.Februar 1983 (83.015, BBl II 1983, S.840) wie folgt: Wenn aber dergestalt das Billigkeits- und Verhältnismässigkeits-Prinzip realiter auch dem in Guten Treuen ums Recht kämpfenden Kleinstaktionär zugute kommen soll, besteht Anlass von der bisherigen Praxis zur Bestimmung des materiellen Streitwertes Abstand zu nehmen.  Dies zumindest soweit, dass dieser Globalstreitwert nicht mehr der Bestimmung der dem Kläger aufzuerlegenden Gerichtskosten, Kaution und Parteientschädigung zugrundegelegt werden mag.  Aufgeworfen ist unter diesem Gesichtswinkeln auch die Frage, ob zufolge dieser Bundesrechtsneuerung Klagen nach Art.706 OR nicht auch in der nächsten Revision des Zürcher Gerichtsverfassungs-Gesetzes generell in §61 aufgenommen werden sollten - evt. in Verbindung mit einer Bestimmung zur gesetzlichen Kostenbefreiung oder aber proportionalen Aufteilung der Kosten gemäss den tatsächlich geltend gemachten materiellen Parteiinteressen.

5.    Entsprechend dem klaren gesetzgeberischen Willen sollte der sich zur Klage veranlasst sehende Aktionär von diesen Lasten stets befreit sein wenn er in guten Treuen Recht sucht.  Die auf diesem Weg mögliche Aufdeckung und Behebung von Gefahren für den Finanzplatz Schweiz verdient seitens der Gerichte unterstützt statt untergraben zu werden.  Die Beibehaltung der bisherigen Praxis steht jedenfalls im Widerspruch nicht nur zum neuen Aktienrecht, sondern auch zu bedeutenden nicht-materiellen Interessen öffentlicher Natur.  Und die bisherige Streitwert- und Kostenpraxis - mit ihrer unbedachten Reflektion von oft krassen Missverhältnissen der gegenüberstehenden materiellen und immateriellen Parteiinteressen - hat in der Tat den wirksamen Schutz der Minderheiten und Kleinaktionäre illusorisch werden lassen.  In casu stehen den von der Beklagten geltend gemachten Kautionsforderungen von Fr.8'000'000 nur die eine SBG-Namenaktie des Klägers gegenüber (Börsenwert von über Fr.600 im vergangenen Juli).

6.    Seither ist der Börsenwert der UBS-AKtie um über 60% zusammengebrochen und stehen weitere gravierende Konsequenzen für den Finanzplatz Schweiz ins Haus.  Es ist dabei ein schwacher Trost darauf hinweisen zu können, dass damit, nota bene, die früh- und rechtzeitig erfolgten, unmissverständlichen klägerischen Hinweise und Alarmsignale teilweise bereits traurige Bestätigung gefunden haben.  Zu rügen ist an dieser Stelle dennoch, dass diese Signale, zum allgemeinen Gross-Schaden, allesamt und insbesondere von den Vorinstanzen - aber auch vom Basler Zivilgericht, vom Bundesgericht, von der Eidgenössischen Bankenkommission, von der Eidgenössischen Wettbewerbskommission, sowie von den Handelsregistern von Basel-Stadt und Zürich - rechtswidrig missachtet wurden.  Zu einem späteren Zeitpunkt, auf anderer Ebene und von den hierfür zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen dürfte damit auch die Frage der individuellen Verantwortung der betreffenden Personen gestellt und entsprechende Konsequenzen gezogen werden müssen.  Dies zumindest rechtspolitisch und rechtswissenschaftlich.  Dahingehend anerbietet sich die Veröffentlichung des einschlägigen behördlichen Tuns und Lassens auf dem Internet - unter der Adresse  http://www.gic.ch/git/a$ubs.htm - insbesondere die dortige integrale Publikation der gerügten und sich als Gefälligkeitsentscheide erweisenden Verfügungen und Erlasse, welche mit Staatsräson begründet sein mögen, dem Eindruck einer Bananenrepublik aber umsomehr Vorschub geleistet haben.  Wie figura zeigt, ist dies mit unabsehbaren Langzeitschäden verbunden und bietet daher umso mehr Gelegenheit und Anlass für das Zürcher Kassationsgericht, diesem Rechtszerfall auch und besonders im UBS-Gravitätszentrum dezidiert entgegenzutreten!
 
7.    Der Kläger ist zwar nicht armengenössig; die von der Beklagten in abschreckendem Sinne geltend gemachte allfällige Kautionsforderung von Fr.8'000'000 ist aber geeignet, die vom Gesetzgeber aufgestellte Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege zu erfüllen, indem ihm unter keinem Titel zugemutet werden kann, zu seinem guten Recht nur unter diesem unbilligen und unverhältnismässigen Kostenrisiko Zugang zu suchen.
 

Ich bitte Sie höflich diese Eingabe an die Hand zu nehmen und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen