ENTWURF (Rev. 31.10.01)


Bundesgesetz über die Gewährleistung der Flugverbindungen ins Ausland (1)
vom ... November 2001

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 (Förderung der Beziehungen zu Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern),  54 Absatz 2(Wahrung der Unabhängigkeit und Wohlfahrt der Schweiz), 81(Errichtung und Betreibung öffentlicher Werke), 87 (Luftfahrtgesetzgebung),  165(Dringlichkeitsrecht der Eidg. Räte), 184 Absatz 3 (Verordnungen und Verfügungen des Bundesrats zur Wahrung der Interessen des Landes), 185 Absätze 1 und 3 (Massnahmen des Bundesrats zur Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz, sowie Verfügungen und Verordnungen zur Abwendung oder Behebung schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung) der Bundesverfassung (SR 101), sowie auf Artikel 101 (Gewährung von Beiträgen und Darlehen an den Betrieb regelmässig beflogener Linien),  102 (Beteiligung an Luftverkehrsgesellschaften, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt) des Luftfahrtgesetzes (SR 748),
beschliesst

Art. 1    Gewährleistung der Flugverbindungen in Friedens-, Krisen- und Kriegszeiten
Der Bundesrat verfügt alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des ununterbrochenen bedarfsmässigen Betriebs der von der Swissair am 1.Oktober 2001 bedienten Auslands-Fluglinien und der dazu erforderlichen Bodenbetriebe.  In Zusammenarbeit mit den beteiligten Firmen setzt er den Leistungsauftrag fest.

Art. 2    Abdeckung der eingegangenen Verpflichtungen
1 In Zusammenarbeit mit der Nationalbank, und unter vorrangiger Herbeiziehung des Erlöses der zum Verkauf freigegebenen Goldreserven, sorgt der Bundesrat für die Einhaltung der von der Swissair eingegangenen Verpflichtungen insbesondere gegenüber den eigenen Fluggästen, Mitarbeitern, Lieferanten, und in- und ausländischen Fluglinien, sowie für die angemessene and kulante Abgeltung der durch den Flugunterbruch entstandenen Schäden.
2 Die Entschädigung der Gläubiger erfolgt auf dem Verhandlungswege gemäss Marktlage sowie unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse insbesondere vom 1.Oktober 2001.

Art. 3    Goodwill-Schaffung (2)
Der Bundesrat sorgt für die Bereitstellung einer genügenden Zahl von Aktien der nationalen Airline um an folgende Personen je eine Gratis-Aktie abgeben zu können, welche neben einem Spezialflugtarif zum Besuch der Schweiz auch als Familien-Mehrtageskarte zum Eintritt in die EXPO 02 berechtigt:
a)    jedem geschädigten Swissair-Fluggast,
b)    jedem Auslandschweizer, und
c)    jedem ehemaligen, derzeit im Ausland wohnhaften Absolventen einer schweizerischen Ausbildungsstätte.

Art. 4    Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 5    Referendum, In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ... November 2001 in Kraft und gilt längstens bis zum 31.Dezember 2011.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Gesetz früher aufzuheben.

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(1)    Erwägungen und Hinweise zur Gewährleistung adäquater Flugverbindungen ins Ausland: http://www.solami.com/lexSwissair.htmhttp://www.solami.com/Swissair2.htm
(2)    zum vorgeschlagenen Goodwill-Plan, siehe auch unter: http://www.solami.com/intro.htm