Bundesgesetz über die Gewährleistung
der Flugverbindungen ins Ausland (1)
vom ... November 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 (Förderung der Beziehungen
zu Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern), 54 Absatz
2(Wahrung der Unabhängigkeit und Wohlfahrt der Schweiz), 81(Errichtung
und Betreibung öffentlicher Werke),
87 (Luftfahrtgesetzgebung),
165(Dringlichkeitsrecht der Eidg. Räte), 184
Absatz 3 (Verordnungen und Verfügungen des Bundesrats zur Wahrung
der Interessen des Landes), 185 Absätze 1 und 3 (Massnahmen
des Bundesrats zur Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz, sowie Verfügungen
und Verordnungen zur Abwendung oder Behebung schwerer Störungen der
öffentlichen Ordnung) der
Bundesverfassung (SR 101),
sowie auf Artikel 101 (Gewährung von Beiträgen und
Darlehen an den Betrieb regelmässig beflogener Linien),
102 (Beteiligung an Luftverkehrsgesellschaften, wenn dies im
allgemeinen Interesse liegt) des Luftfahrtgesetzes (SR 748),
beschliesst
Art. 1 Gewährleistung der Flugverbindungen
in Friedens-, Krisen- und Kriegszeiten
Der Bundesrat verfügt alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung
des ununterbrochenen bedarfsmässigen Betriebs der von der Swissair
am 1.Oktober 2001 bedienten Auslands-Fluglinien und der dazu erforderlichen
Bodenbetriebe. In Zusammenarbeit mit den beteiligten Firmen setzt
er den Leistungsauftrag fest.
Art. 2 Abdeckung der eingegangenen Verpflichtungen
1 In Zusammenarbeit mit der Nationalbank, und unter vorrangiger
Herbeiziehung des Erlöses der zum Verkauf freigegebenen Goldreserven,
sorgt der Bundesrat für die Einhaltung der von der Swissair eingegangenen
Verpflichtungen insbesondere gegenüber den eigenen Fluggästen,
Mitarbeitern, Lieferanten, und in- und ausländischen Fluglinien, sowie
für die angemessene and kulante Abgeltung der durch den Flugunterbruch
entstandenen Schäden.
2 Die Entschädigung der Gläubiger erfolgt auf
dem Verhandlungswege gemäss Marktlage sowie unter Berücksichtigung
der Verhandlungsergebnisse insbesondere vom 1.Oktober 2001.
Art. 3 Goodwill-Schaffung (2)
Der Bundesrat sorgt für die Bereitstellung einer genügenden
Zahl von Aktien der nationalen Airline um an folgende Personen je eine
Gratis-Aktie abgeben zu können, welche neben einem Spezialflugtarif
zum Besuch der Schweiz auch als Familien-Mehrtageskarte zum Eintritt in
die EXPO 02 berechtigt:
a) jedem geschädigten Swissair-Fluggast,
b) jedem Auslandschweizer, und
c) jedem ehemaligen, derzeit im Ausland wohnhaften
Absolventen einer schweizerischen Ausbildungsstätte.
Art. 4 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 5 Referendum, In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung
als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe
b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ... November 2001 in Kraft und gilt längstens
bis zum 31.Dezember 2011.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Gesetz früher
aufzuheben.
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(1)
Erwägungen und Hinweise zur Gewährleistung adäquater Flugverbindungen
ins Ausland: http://www.solami.com/lexSwissair.htm
& http://www.solami.com/Swissair2.htm
(2)
zum vorgeschlagenen Goodwill-Plan, siehe auch unter:
http://www.solami.com/intro.htm