April 22, 1999
In eigenem Namen und zuhanden der UBS-Generalversammlung beantrage ich was folgt:
1. Nichtgenehmigung des Jahresberichts, etc. (Traktandum 1)
2. Verweigerung der Entlastung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung der ehemaligen Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) einerseits und der UBS AG anderseits (Traktanden 3.2 und 3.3)
3. Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art.697a Abs.1 OR zur Abklärung der folgenden Sachverhalte:
b) Welche Rechtsgrundlage erlaubte es der UBS - wie in deren Antwortschreiben vom 14.April 1999 ausgeführt (http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm) - für keine der angemeldeten Forderungen Rückstellungen vorzunehmen, und die getrennte Verwaltung der SBG- und SBV-Vermögen aufzuheben noch bevor die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, so wie es zum Gläubigerschutz auch im Falle bestrittener Forderungen vorgesehen ist gemäss Gesetz (Art.748 Ziffer 2 OR), Bundesgerichtspraxis (BGE 115 II 274) und vorwiegender Lehrmeinung (Peter Forstmoser et al., "Schweizerisches Aktienrecht", Stämpfli Bern 1996, §53 N 163; Peter Böckli, "Schweizer Aktienrecht", 2.Auflage, Schulthess Zürich 1996, §296d)?
c) Kann ausgeschlossen werden, dass die erst nach der SBG/SBV-Fusion bekanntgewordenen Milliardenverluste der Fusionspartner und Milliardenforderungen gegenüber der SBG-Nachfolgerin (wegen angeblicher Verletzungen von Treuhandpflichten durch die SBG in der Zeit vor, während und nach dem 2.Weltkrieg, z.B. Interhandel, Golddepots, Vollmachtenmissbrauch) auch in der den Aktionären bisher vorenthaltenen "formellen Offenlegungserklärung" (Fusionsvertrag vom 5./6. Dezember 1997, Ziffer 8 und 9), nicht oder nur mangelhaft offengelegt worden sind?
d) Kann ausgeschlossen werden, dass weitere bereits bestehende Verlustlöcher zu weiteren Milliardenverlusten führen und damit mit einem neuerlichen ausserordentlichen Wertzerfall der UBS-Aktie gerechnet werden muss, und zwar nicht nur als Spätfolgen umstrittener Fusionsvorgänge (Quorum-Verletzung, unrechtmässiger Doppelsitz, illegale Kapitalherabsetzung, Fusions nach Art.748 statt 749 OR), sondern auch wegen weiterhin unbereinigter und verdrängter bedeutender Altlasten?
e) Kann ausgeschlossen werden, dass Vereinbarungen und/oder Personenverflechtungen bestehen, welche einen bedeutenden, wenn nicht gar beherrschenden Einfluss bewirken auf die Geschäftsführung der UBS durch Grossgläubiger, wie IG Farben i.A. oder ihr nahestehende Kreise?
