Dr. Conrad Lerch
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Fax 01 2343099
www.ubs.com
28. August 1998
Schuldenruf
Sehr geehrter Herr Keller
Wir nehmen Bezug auf Ihre beiden Schreiben vom 1. August 1998 sowie auf das Schreiben vom 14. August 1998.
Von der Anmeldung Ihrer Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 7'107'000'000.- haben wir Kenntnis genommen, müssen diese Forderungen allerdings - schon weil wir deren Basis nicht kennen - bestreiten.
Sämtliche Forderungen gegen die ehemalige Schweizerische Bankgesellschaft und gegen den ehemaligen Schweizerischen Bankverein sind mit Vollzug der Fusion per 29. Juni 1998 durch Universalsukzession auf die UBS übergegangen. Unbestrittenermassen könnten Sie somit - falls die Forderungen bestehen würden - diese weiterhin geltend machen.
Wir ersuchen Sie um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen
UBS AG
Sekretariat des Verwaltungsrats
G. Erismann-Peyer
Dr. Conrad Lerch
Direktorin
Vizedirektor
SchU_AK.DOC
21.März 1999
Sehr geehrte Herren,
Ihrem Aktionärsbrief vom 11.März 1999 entnehme ich, dass für fusionsbedingte Kosten im Berichtsjahr "rund 4 Milliarden Franken" aufgewendet wurden und dass die Konzernleitung "die Rückstellung von 7 Milliarden Franken als ausreichend zur Deckung der Fusionskosten" beurteilt. Ich war angenehm überrascht, feststellen zu können, dass die UBS AG mit dem Sekretariat der Global 2000 Co-ordinating Group eine zwar kostspielige aber markante Führungsfunktion bei der weltumspannenden Bewältigung des Jahr 2000 Computer-Problems Y2K übernommen hat. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, arbeite auch ich derzeit vorrangig an diesem Problem (siehe z.B. unsere Webseite http://www.gic.ch/git/Y2K.htm). Auch im Zusammenhang mit den zusehends schadenträchtigeren amerikanischen und andern Angriffen auf den Finanzplatz Schweiz ist diese UBS-Funktion höchstpotent - allerdings zeitlich begrenzt und mit rapide sinkenden Chancen bei weiterem Zuwarten. Mit dem in Kopie beigelegten Schreiben vom 27.Oktober 1998 anerbot ich Ihnen daher meine sofortige umfassende Mithilfe. Ich halte an meinem Angebot fest. Dies übrigens auch im Zusammenhang mit anderen offenen Fragen.
Für Entschädigungen jüdischer Naziopfer ist unter ausserordentlichem amerikanischen Druck eine Globallösung im Betrag von 1,2 Milliarden Dollar vereinbart worden, wobei für den Anteil der UBS "eine Rückstellung von 842 Millionen Franken gebildet werden" soll. Unbekannt ist, ob dies geschehen soll unabhängig vom Geschäftsergebnis und, im Falle weiterer Vergleiche, diesen gegenüber vor- oder nachrangig. Entschädigungsforderungen nicht-jüdischer Naziopfer und Ansprüche aus Treuhandfunktionen aus der Zeit vor-, während und nach dem Zweiten Weltkrieg scheinen jedenfalls mit der Globallösung nicht gedeckt zu sein. Offen sind auch deren Totalbetrag, sowie die Konsequenzen ihrer anhaltenden Verdrängung einerseits oder ihrer allfälligen Abgeltung und Provisionierung anderseits. Der gesetzliche Schuldenruf vom vergangenen Sommer bot Gelegenheit, hierzu einen Überblick zu vermitteln.
Ihr Aktionärsbrief enthält nun aber keinerlei Hinweis auf Rückstellungen zur Sicherstellung von solchen Gläubigern. Dies überrascht nicht, nachdem Ihre Rechtsabteilung "keine Fragen, die nach einer unverzüglichen Bereinigung rufen" zu erkennen vermochte (UBS-Brief, 1.Dezember 1998). Inzwischen hat sich ein notorischer SBG-Gläubiger, die IG Farben i.A., mit Millionen-Forderungen an die UBS AG gemeldet, welche auf die 1965er Übernahme der Interhandel durch die SBG zurückgehen. Gemäss IG Farben-Liquidatoren sei damals "einiges nicht mit rechten Dingen zugegangen" (NZZ vom 23.2.99). Nach Aussagen von IG Farben-Aktionären handelt es sich dabei nicht - wie von der NZZ angeführt - um Millionen-, sondern um Milliardenbeträge. Weitere vormalige SBG-Gläubiger scheinen sich vorläufig weiterhin bedeckt zu halten. Darunter befinden sich auch Opfer der unrechtmässigen und - bei stärkstem Widerstand der SBG-Rechtsabteilung - erst 1981 geänderten SBG-Vollmachten-Spezialpraxis. Im Hinblick u.a. auf die anstehende UBS-Generalversammlung bitte ich Sie sodann höflich um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Was ergaben die jeweiligen Schuldenrufe der SBG und des SBV vom Juli/August 1998? Inwieweit weichen diese Resultate, sowie einschlägige Erkenntnisse und allenfalls noch zu erwartende weitergehende Forderungen von den Annahmen ab, welche dem Fusionsvertrag vom 5.12.97 zugrundegelegt worden sind (besonders der dort angeführten "formellen Offenlegungserklärung")? Und wo werden diese Altlasten mit welchen Folgen für den Aktionär einsehbar ausgewiesen?
2. Was wird gegebenenfalls unternommen, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen zur gemeinsamen Verwaltung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaften SBG und SBV (was nach OR 748,2 erst dann zulässig sein wird, wenn deren "Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind")? Gewährleistet der UBS-Verwaltungsrat zugunsten des guten Rufes der UBS AG und im Interesse des Finanzplatzes Schweiz, dass die Inventarisierung der SBG- und SBV-Altlasten zügig, umfassend und verantwortungsvoll vorangetrieben wird, und dass seitens der UBS AG Verhandlungen zu deren Abtragung ohne Verjährungsziel und in Guten Treuen geführt werden?
3. Wie stellt sich die UBS-Geschäftsleitung zum obzitierten Vorwurf und Begehren eines IG Farben-Liquidators? Kann ausgeschlossen werden, dass Vertreter von IG Farben-Interessen oder deren Nachfolger bereits dominierenden Einfluss auf die UBS-Geschäftsführung ausüben?
In Erwartung Ihrer baldigen Rückäusserung verbleibe ich, mit
freundlichen Grüssen,
Beilagen:
K-Krauer, 27.10.98, 8.1.99;
BS-K, 1.12.98;
Y2K, 20.2.99
14. April 1999
Sehr geehrter Herr Keller
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 21. März 1999 und äussern uns zu den drei konkreten Fragen wie folgt:
1. Die Schuldenrufe der ehemaligen Schweizerischen Bankgesellschaft und des ehemaligen Schweizerischen Bankvereins ergaben einige wenige Rückmeldungen. Keiner der angemeldeten Forderungen führten zu einem Rückstellungsbedarf, bei einigen Forderungen deshalb, weil sie als offensichtlich nicht ausgewiesen betrachtet werden mussten.
2. Die sogenannte getrennte Vermögenswerwaltung nach Art. 748 OR konnte im Dezember 1998 aufgehoben werden, nachdem die Revisionsstelle bestätigen konnte, dass keine Interessen Dritter gefährdet sind (vgl.Art. 745 Abs.3 OR).
3. Die UBS AG erachtet die Begehren der Liquidatoren der IG Farben als nicht ausgewiesen.
Mit freundlichen Grüssen
UBS AG
Dr. Alex Krauer
Gertrud Erismann-Peyer
Präsident des Verwaltungsrates
Sekretär des Verwaltungsrates
Anton Keller, Secretary
box 2580 - 1211 Geneva 2
e-mail: swissbit@gkb.com
http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm
079-6047707
22. April 1999
Sehr geehrte Herren Verwaltungsräte,
In eigenem Namen und zuhanden der UBS-Generalversammlung beantrage ich was folgt:
1. Nichtgenehmigung des Jahresberichts, etc. (Traktandum 1)
2. Verweigerung der Entlastung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung der ehemaligen Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) einerseits und der UBS AG anderseits (Traktanden 3.2 und 3.3)
3. Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art.697a Abs.1 OR zur Abklärung der folgenden Sachverhalte:
b) Welche Rechtsgrundlage erlaubte es der UBS - wie in deren Antwortschreiben vom 14.April 1999 ausgeführt (http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm) - für keine der angemeldeten Forderungen Rückstellungen vorzunehmen, und die getrennte Verwaltung der SBG- und SBV-Vermögen aufzuheben noch bevor die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, so wie es zum Gläubigerschutz auch im Falle bestrittener Forderungen vorgesehen ist gemäss Gesetz (Art.748 Ziffer 2 OR), Bundesgerichtspraxis (BGE 115 II 274) und vorwiegender Lehrmeinung (Peter Forstmoser et al., "Schweizerisches Aktienrecht", Stämpfli Bern 1996, §53 N 163; Peter Böckli, "Schweizer Aktienrecht", 2.Auflage, Schulthess Zürich 1996, §296d)?
c) Kann ausgeschlossen werden, dass die erst nach der SBG/SBV-Fusion bekanntgewordenen Milliardenverluste der Fusionspartner und Milliardenforderungen gegenüber der SBG-Nachfolgerin (wegen angeblicher Verletzungen von Treuhandpflichten durch die SBG in der Zeit vor, während und nach dem 2.Weltkrieg, z.B. Interhandel, Golddepots, Vollmachtenmissbrauch) auch in der den Aktionären bisher vorenthaltenen "formellen Offenlegungserklärung" (Fusionsvertrag vom 5./6. Dezember 1997, Ziffer 8 und 9), nicht oder nur mangelhaft offengelegt worden sind?
d) Kann ausgeschlossen werden, dass weitere bereits bestehende Verlustlöcher zu weiteren Milliardenverlusten führen und damit mit einem neuerlichen ausserordentlichen Wertzerfall der UBS-Aktie gerechnet werden muss, und zwar nicht nur als Spätfolgen umstrittener Fusionsvorgänge (Quorum-Verletzung, unrechtmässiger Doppelsitz, illegale Kapitalherabsetzung, Fusions nach Art.748 statt 749 OR), sondern auch wegen weiterhin unbereinigter und verdrängter bedeutender Altlasten?
e) Kann ausgeschlossen werden, dass Vereinbarungen und/oder Personenverflechtungen bestehen, welche einen bedeutenden, wenn nicht gar beherrschenden Einfluss bewirken auf die Geschäftsführung der UBS durch Grossgläubiger, wie IG Farben i.A. oder ihr nahestehende Kreise?

Auszug aus dem Protokoll
der
ordentlichen Generalversammlung
der UBS AG
vom 22. April 1999
Traktandum 1:
Jahresbericht, Konzernrechnung 1998
und Rechnung des Stammhauses für die Periode vom 1.Oktober 1997 bis
zum 31.Dezember 1998; Berichte des Konzernprüfers und der Revisionsstelle
(...)
Anton Keller schliesst sich der
an den Präsidenten gerichteten Laudatio von Votant Falk an.
Er empfielt jedoch den Aktionären, den Geschäftsbericht nicht
zu genehmigen. Er habe einen entsprechenden Antrag eingereicht und
eine Sonderprüfung verlangt. Es gebe Zweifel an der Rechtmässigkeit
der erfolgten Zusammenführung der Vermögen, ohne die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt zu haben. Die Vermögen müssten
so lange getrennt verwaltet werden, als die Schulden der übernommenen
Firmen nicht gedeckt oder gesichert seien. Diese Voraussetzung sei
nicht erfüllt, auch die Schulden seien nicht bezahlt. Es gebe
eine Reihe von Forderungen, die im Rahmen des Schuldenrufs angemeldet worden
seien und die hätten bekanntgemacht werden müssen. Sie
seien aber den Aktionären nicht mitgeteilt worden. Anon Keller
zitiert aus den Antworten der UBS auf seine schriftlichen Anfragen (Beilage
7). Spezielle Probleme sieht Anton Keller betreffend der
kürzlich in der Öffentlichkeit angemeldeten Forderungen in Milliardenhöhe
der I.G. Farben in Liquidation. Da gemäss Art.744, Abs.2 OR
nicht ausgewiesene und bestrittene Forderungen dennoch zu provisionieren
seien, bestehe ein Rückstellungsbedarf in Milliardenhöhe.
Alex Krauer bestätigt, dass
Anton Keller eine Antrag auf Sonderprüfung schriftlich eingereicht
und auch entsprechende Auskünfte verlangt habe. Die Bank habe
ihm am 14.April 1999 schriftlich auf genügende und genügend umfassende
Art geantwortet. Er habe jedoch das Recht, an seinem Antrag auf Durchführung
einer Sonderprüfung festzuhalten. Der Vorsitzende lässt
die Versammlung über den Antrag (Beilage
7a) abstimmen. Da keine schriftliche Abstimmung verlangt
wird, findet eine offene Abstimmung statt. Alex Krauer stellt fest,
dass der Antrag von Anton Keller auf Durchführung einer Sonderprüfung
mit überwiegender Mehrheit bei wenigen Gegenstimmen abgelehnt
wurde.
(...)
Zürich, 25.Juni 1999
UBS AG
Group Management Support
Datum:
04.Mai 1999
Zuständig:
Michael Kunz
Abteilung:
Rechtsdienst
Durchwahl: 031
/ 3248857
E-mail:
michael.kunz@ebk.admin.ch
Referenz:
ZRN 295
Sehr geehrter Herr Keller,
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 22.April 1999 an den Verwaltungsrat der UBS AG, welches Sie uns in Kopie zugeschickt haben. Sie ersuchen uns um eine Stellungnahme zur Antwort der UBS AG vom 14.April 1999 auf Ihr Schreiben an die UBS AG vom 21.März 1999.
Leider können wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen, da es sich dei den von Ihnen angesprochenen Sachbereichen (Schuldenruf der ehemaligen Schweizerischen Bankgesellschaft und des ehemaligen Schweizerischen Bankvereins, getrennte Verwaltung des Vermögens gemäss Art. 748 OR, Ansprüche der Liquidatoren der IG Farben) um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ist es Aufgabe der Eidg. Bankenkommission, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Bankengesetzes und seiner Ausführungserlasse durch die ihr unterstellten Banken und Sparkassen zu überwachen. Als Verwaltungsbehörde kann die Eidg. Bankenkommission nicht in zivilrechtliche Angelegenheiten der Banken eingreifen. Aus diesem Grund können wir keine Stellungnahmen zu zivilrechtlichen Fragen abgeben.
Mit freundlichen Grüssen
Sekretariat
EIDG. BANKENKOMMISSION
Rechtsdienst
Edgar Wolhauser Michael Kunz
20.Juli 1999
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit ersuche ich Sie innert Frist um Einleitung des Verfahrens zur Einsetzung eines Sonderprüfers. Dieser soll die nachfolgend präzisierten Sachverhalte abklären [English translation]:
b) Welche Rechtsgrundlage erlaubte es der UBS - wie in deren Antwortschreiben vom 14.April 1999 ausgeführt (http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm) - für keine der angemeldeten Forderungen Rückstellungen vorzunehmen, und die getrennte Verwaltung der SBG- und SBV-Vermögen aufzuheben noch bevor die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, so wie es zum Gläubigerschutz auch im Falle bestrittener Forderungen vorgesehen ist gemäss Gesetz (Art.748 Ziff.2 OR), Bundesgerichtspraxis (BGE 115 II 274) und vorwiegender Lehrmeinung (Peter Forstmoser et al., "Schweizerisches Aktienrecht", Stämpfli Bern 1996, §53 N 163; Peter Böckli, "Schweizer Aktienrecht", 2.Auflage, Schulthess Zürich 1996, §296d)?
c) Kann ausgeschlossen werden, dass die erst nach der SBG/SBV-Fusion bekanntgewordenen Milliardenverluste der Fusionspartner und Milliardenforderungen gegenüber der SBG-Nachfolgerin (wegen angeblicher Verletzungen von Treuhandpflichten durch die SBG in der Zeit vor, während und nach dem 2.Weltkrieg, z.B. Interhandel, Golddepots, Vollmachtenmissbrauch) auch in der den Aktionären bisher vorenthaltenen "formellen Offenlegungserklärung" (Fusionsvertrag vom 5./6. Dezember 1997, Ziffer 8 und 9), nicht oder nur mangelhaft offengelegt worden sind?
d) Kann ausgeschlossen werden, dass weitere bereits bestehende Verlustlöcher zu weiteren Milliardenverlusten führen und damit mit einem neuerlichen ausserordentlichen Wertzerfall der UBS-Aktie gerechnet werden muss, und zwar nicht nur als Spätfolgen umstrittener Fusionsvorgänge (Quorum-Verletzung, unrechtmässiger Doppelsitz, illegale Kapitalherabsetzung, Fusions nach Art.748 statt 749 OR), sondern auch wegen weiterhin unbereinigter und verdrängter bedeutender Altlasten?
e) Kann ausgeschlossen werden, dass Vereinbarungen und/oder Personenverflechtungen bestehen, welche einen bedeutenden, wenn nicht gar beherrschenden Einfluss bewirken auf die Geschäftsführung der UBS durch Grossgläubiger, wie IG Farben i.A. oder ihr nahestehende Kreise?
Mit freundlichen Grüssen
Beilage: UBS-GV-Protokollauszug
English translation of Court-approved requests:
a) What is the result of the [mandatory] call for claims on the UBS merger partners, i.e. the former Union Bank of Switzerland and the former Swiss Bank Corporation, specifying the contested and the non-contested claims?
b) Which legal basis allowed the UBS - as confirmed in its answer of 14 April 1999 (http://www.gic.ch/git/a$UBS.htm) - to forego the securization or provisioning of the claims [which were duly notified within the legal 30-day period], and to lift the mandatory separate administration of the assets of the merger partners UBS and SBC before the claimants were satisfied or securized, which protection measures in favor of creditors are explicitly provided for by the applicable law (art.748, 2 CO), by constant practice of the Federal Tribunal (BGE 115 II 274) and by legal authorities (Peter Forstmoser et al., "Schweizerisches Aktienrecht", Stämpfli Bern 1996, §53 N 163; Peter Böckli, "Schweizer Aktienrecht", 2nd edition, Schulthess Zürich 1996, §296d)?$
c) Can it be excluded that the losses and claims which became publicy known only after the bank merger was carried out - i.e. the ten-digit losses of the merger partners and the ten-digit claims against the successor of the former Union Bank of Switzerland (related to alleged violations of its fiduciary duties in the time before, during and after the Second World War, e.g. in connection with Interhandel, gold deposits, and abusive uses of powers of attorney) - have also gone unreported or were only inadequately presented in those merger documents which continue to be kept from scrutiny by the shareholders, notably in the "formal disclosure statements" (Merger Agreement of 5/6 December 1997, chiffre 8 and 9)?
d) Can it be excluded that further already existing loss generators will entail further billion losses - thus possibly entailing another exceptional decline of UBS shares -, not only as a late consequence of criticized fusion procedures (violation of statutory quorum requirements, illegal UBS double seat [in Zürich and Basel], illegal reduction of share capital, merger procedure according to art.748 instead of art.749 CO), but also because of still not cleared up and persistently ignored dormant claims [fiduciary duties, IG Farben, Interhandel, etc.].?
e) Can it be excluded
that there exist agreements and/or personal links which provide for a significant,
if not indeed dominant influence on the management of UBS by way of
major creditors, such as IG Farben i.A. or persons associated with it?