UBS Blues
 

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13 Dec 06    Spitzer Suit Puts New Focus On Flat-Fee Accounts, Wall Street Journal, Tom Lauricella
12 Dec 06    NY State lawsuit alleges fraud on high-fee accounts - Statement from UBS
30 nov 06   Les dérives de la lutte contre le blanchiment, GHI, Gérard Le Roux
14 nov 06    UBS et Crédit Suisse écoutent les Etats-Unis et rompent avec Cuba, Le Temps, Ram Etwareea
12 Nov 06    Grossbanken boykottieren Kuba, Sonntagszeitung, ARTHUR RUTISHAUSER
8 Oct 06   Links with "Rogue States": US Treasury leans on Western banks, The Observer, Conal Walsh
27 Sep 06   Diamantball! How not to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc., Iconoclast
21 sep 06   Washington invite les banques suisses à couper les liens avec l'Iran, Le Temps, Yves Genier
23.Okt 2005    Die UBS gerät ins Visier der US-Fahnder, Sonntagszeitung, W.Zimmer
28.Sept. 2005    BGE 4C.194/2005 /ast (UBS c. X, Basel)
19.Mai 2005    Temporär ausser Kontrolle. Den Kater hat der Finanzplatz Schweiz, Weltwoche, L.Hässig
26 avril 2005    "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, Denis Masmejan
Feb 2005    "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue/Revue fiscale, 2/2005, S.100, Gion Clopath (http://www.solami.com/clopathgion.doc);
28 Feb 2005    Court Orders UBS to Pay Client, WSJ
14.Juli 2002    Der langsame Fall der UBS 1981-1999, SIPA, A.Keller
1998    Der Fall der UBS - Warum die Schweizerische Bankgesellschaft unterging, Bilanz, D.Schütz
1 Jan 1998    WHO WANTS TO SACK HEIDYLAND?, SIPA, A.Keller & P.Wainwright
28 mai 1984    Tribunal de céans de Genève, Affaire 475 A 2502, pv du 28.5.1984
9 avril 1984    Tribunal de céans de Genève, Affaire 475 A 2502, pv du 9.4.1984
22 août 1983    Conclusions provisoires des experts dans l'affaire X c. UBS Nyon
16.März 1981    Bundespräsident Furgler zu einer rechtswidrigen Vollmachtenpraxis (z.B. der SBG/UBS)
28 déc 1979    lettre UBS Lausanne à UBS Nyon




Union de Banques Suisses
Schweizerische Bankgesellschaft
Unione di Banche Svizzere
Union Bank of Switzerland
1001 Lausanne
1, Place St-François
Téléphone 021 214111
Telegrammes: Bankunion
Telex 24 112
                                                                            UNION DE BANQUES SUISSES
                                                                            Direction
                                                                            Rue de la Gare 34bis
                                                                            1260 NYON

 Votre lettre du                       Votre réf.                            Date
PMA/jp/4601                                                                    le 28 décembre 1979.

 X

Messieurs,

Nous revenons sur l'affaire citée en marge.

Comme nous avons déjà eu l'occasion de vous en faire part, le Juge Instructeur chargé de cette affaire a donc décidé d'ordonner une expertise dès lors qu'à ses yeux, pour les raisons que vous connaissez, la situation présentait une confusion certaine. A cet effet, le Tribunal de Ière Instance a ainsi désigné Messieurs Maurice Aubert, Jacques Darier et Jean-Pierre Rivara.

S'il apparaît ainsi que le Juge Instructeur n'a pas lésiné sur la qualité des experts choisis, nous ne pouvons manquer de nous sentir quelque peu mal à l'aise. En effet et quand bien même notre cause apparaît aujourd'hui comme bonne, il est incontestable qu'au niveau de l'éthique professionnelle, certains reproches peuvent très certainement être formulés à notre encontre. Or, il est évidemment désagréable de devoir l'avouer.

En temps voulu, il s'agira donc pour vous de mettre votre dossier à la disposition des experts et de répondre à leurs questions. Nous travaillerons alors de concert avec vous.

Nous ne manquerons pas de revenir sur cette affaire en temps utile et vous prions de croire, Messieurs, à l'assurance de nos sentiments les meilleurs.

                                                                                                            UNION DE BANQUES SUISSES


Conclusions provisoires des experts
dans l'affaire 475 A 2502 (X c. UBS Nyon)
Maurice Aubert, Philippe Bordier, Jean-Pierre Rivara    22 août 1983
[mise en exergue par l'éditeur]
...
En date du 28 octobre 1982, le greffe du Tribunal nous a requis de déposer notre rapport avec les éléments dont nous disposons. Nous repondons comme suit aux questions qui nous sont posées:
...
2) Verifier, à propos de toutes les opérations de bourse figurant sur les comptes ci-dessus, les ordres d'achat ou de vente donnés par Sieur X et faire le partage des opérations effectuées sur la base d'un ordre du demandeur et de celles effectuées sur la seule initiative de la Banque.
Dans le dossier qui nous a été remis, après un premier examen, nous n'avons trouvé aucun ordre signé par Monsieur X. Les opérations ont été effectuées sur la base d'un ordre comportant à la place de la signature les mentions: numéro de compte - ordre téléphonique - selon télex Hentz & Cie (voir lettre de l'UNION DE BANQUES SUISSES du 16.6.77, annexe 19).
D'autres opérations ont été effectuées sans trace d'ordre interne (voir le relevé de notre sondage portant sur le compte No 980.720 GU pour la période du 31.12.68 au 31.1.69, annexe 4).
...
6)     Dire si les opérations effectuées sur les comptes [X] se caracterisaient, ou non, comme des opérations speculatives.
    Pour pouvoir répondre à cette question, il serait nécessaire de pouvoir examiner les ordres donnés. Sur la base des indices en notre possession (voir annexes 15 et 22), la Banque ne semblait pas considérer ces opérations comme spéculatives.
7)     Dire s'il est d'usage bancaire, en matière de bourse, d'enregistrer verbalement les ordres d'achat ou de vente du client ou si, au contraire, il est exigé un ordre écrit pour chaque opération.
    L'usage bancaire exige un ordre écrit pour chaque opération signé par le tituiaire du compte, un fonde de procuration ou par un agent de la banque, agissant pour le compte de celle-ci en vertu d'un mandat écrit de gestion. En revanche des ordres oraux (par téléphone), lorsqu'on est sûr de reconnaître le donneur d'ordre, sont acceptés; cependant ils doivent être ratifiés lors d'une visite ultérieure.
8)     Enoncer toutes autres remarques utiles.
    - L'évolution des comptes (resumée à l'annexe 7) n'est pas conforme à une saine pratique du crédit lombard (voir également
l'annexe 8).
    - Les atermoiements de l'UNION DE BANQUES SUISSES trouvent peut-être leur explication dans la lettre du 28.12.1979 (voir annexe 27) .
    Les experts ont tenté de concilier les parties. L'attitude dilatoire de l'UNION DE BANQUES SUISSES n'a pas permis d'y parvenir.
    Les experts se tiennent à la disposition de Monsieur le Juge pour lui fournir tous renseignements complementaires si cela etait jugé nécessaire.


Maurice AUßERT
Expert

Philippe BORDIER
Expert

Jean-Pierre RIVARA
Expert



Tribunal de céans de Genève, Affaire 475 A 2502
Extraits du procès-verbal du tribunal de céans du 9.4.1984
Mr X, demandeur comparant par Me E. Monfrini, avocat
Union de Banques Suisses, défenderesse comparant par Mr Petermann, assisté de Me M. Amaudruz, avocat

La défenderesse
Notre collaborateur, plus précisenient notre chef inspecteur pour la Suisse romande a sauf erreur donné à Mr Rivara tous les renseignements et pièces qui lui ont été demandés ou qu'il estimait utiles en réponse aux questions. Il n'a plus jamais été contacté malgré qu'il ait dit rester à disposition. Nous estimons dès lors que c'est un scandale que les experts puissent considérer que la banque ait eu une attitude dilatoire.

Les experts
Pour prouver l'exacitute de ce que nous avons dit dans notre rapport il existe un dossier en main de Mr Rivara qui pourra donner avec nous toutes explications utiles. Nous protestons contre cette accusation.

Question da Me Amaudruz
Confirmez-vous vos couclusions sous chiffre 7?

Les deux experts
Nous confirmons à 100% le paragraphe 7, la situation est différente lorsque la banque a un mandat de gérance ce qui n'est pas le cas en l'espèce auquel cas la banque estime pouvoir gérer sans instructions précises. Il se peut aussi que lors de l'ouverture d'un dossier, d'un compte la banque fasse signer précisement dans le texte des conditions générales la possibilité d'acceptation d'un ordre par téléphone.
Nous n'avons rien à ajouter à la réponse donnée sous chiffre 2. Vu l'état fragmentaire de nos travaux en raison de l'insuffisance de la provision nous n'avons pas pu donner des réponses complètes. Il est évident que les conclusions données sous chiffre 5 ne sont que partielles.
Nouvelle comparution personnelle des parties et les 3 experts.
LUNDI 28 MAI 1984 à 14 H.15 Salle A.

*          *          *

Extraits du procès-verbal du tribunal de céans du 28.5.1984
Mr X, demandeur comparant par Me E. Monfrini, avocat
Union de Banques Suisses, défenderesse comparant par MM. Peyer Zwick, et Me M. Amaudruz, avocat

Mr Rivara
Je suis allé personnellement à Nyon pour chercher le dossier il m‘a été répondu qu'il était à Genève, j'ai rechargé et j'ai pris par la suite possession du dossier que Mr Zwick m'a donné, il était incomplet, ce qui nous est apparu en faisant notre expertise. Nous avons par la suite lors de la tentative de conciliation demandé s'il y avait d'autres pieces, il a été répondu non.

Mr Zwick
C'est le  28.8.80  que j'ai tél. à M Rivara,  j'ai fait parvenir un dossier selon lettre  l C qui m‘avait été demandé en disant que j'étais à disposition,  Il m'a rien été demandé d'autre.

Mr Rivara
La mauvaise foi a des limites, depuis 1976 l'UBS a préparé le dossier. Je relève en effet que l'UBS à Lausanne a demandé à l'UBS à Nyon le 30.11.1976 de préparer deux dossiers l'un relatif aux ordres passés par télex du client via Hentz et l'autre se rapportant aux instructions données tél., de vive voix ou par écrit par Mr X. Des précisions étaient encore données.

MR Zwick
Je n'ai aucune connaissance de cette lettre.

Mr Rivara
Tant Mr Aubert que moi-même sommes intervenus auprès de l'UBS à Genève sans obtenir les pièces demandées et ce avant que la provision soit épuisée. Je produits une lettre de l'UBS Lausanne à l'UBS Nyon du 27.5.1977 rechargeant pour l'obtention des pièces, pièce qui est interne à l'UBS. C'est Mr Zwick qui me l'a remise. Il m‘a également été remis une note manuscrite du 23.11.76 qui doit émaner du bureau juridique de Lausanne précisant les pièces à produire.
Nous avons eu l'impression que deux dossiers étaient constitués à l'UBS l'un interne et l'autre qui nous a été remis, nous sommes intervenue à plusieurs occasions pour obtenir le dosier interne, mais sans succès  (à Me Amaudruz, avec Mr Petermann).

L‘UBS
Nous contestons que des pièces aient été réclamées.

Mr Rivara
Nous avons eu au moins 10 séances entre nous, j'ai eu des contacts avec chacun des Conseils, ils semblaient d'accord avec une transaction, ce n'est qu'après un an environ que le Conseil de la banque nous a fait part du refus de celle-ci. Nous avons dès lors rédigé notre rapport qui vu l'absence de pièces ne pouvait pas nous satisfaire.

Les experts
Nous estimons qu'au vu des pièces que c'est Monsieur X qui apparaît comme créancier. Nous avons tenu compte de notre réponse au chiffre 7 à savoir l'absence d'ordres écrits ou de ratifications et du fait que le dossier a tourné très vite et que des commissions importantes ont été encaissées par la banque, il s'agit de commissions de courtage, tout en insistant sur le fait que nous n'avons pas vu un seul ordre de bourse. Ces commissions atteignent un montant supérieur à la valeur du compte.
Nous confirmons notre réponse au chiffre 7.
...



The Wall Street Journal Europe    28 February 2005
Global Finance

Court Orders UBS to Pay Client

BASEL, Switzerland -- UBS AG must pay a private-banking client more than 1.6 million Swiss francs (1 million euros) in damages plus interest for unauthorized trades it carried out on the client's behalf, a Basel appeals court ruled Friday.

The client, which had sought 2.1 million francs, had signed an agreement with the bank to trade only with the client's approval. But a UBS client adviser carried out around 30 unauthorized trades on the client's account.

A UBS spokesman said the company hadn't received formal notification on the ruling yet and therefore wouldn't comment.

(Copyright (c) 2005, Dow Jones & Company, Inc.)



WELTWOCHE     Nr.20.05

Temporär ausser Kontrolle. Den Kater hat der Finanzplatz Schweiz.
Du darfst nicht unbedarft
Von  Lukas Hässig

Ein UBS-Mann verspekulierte Kundengelder. Nun macht das Gericht die Bank für den «Transaktionsrausch» des Mitarbeiters verantwortlich.
    Selbst die Wirtschaftsbibel Wall Street Journal berichtete vom Urteil, welches das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vor drei Monaten fällte. Die Richter verpflichteten die Grossbank UBS zur Zahlung von 1,6 Millionen Franken an einen Kunden. Der Basler Zahnarzt konnte glaubwürdig machen, dass sein UBS-Berater mit seinem Geld spekuliert hatte, ohne dazu autorisiert gewesen zu sein. Moniert wurden dreissig Börsentransaktionen, die ohne Kundenauftrag ausgeführt wurden.
Nun liegt der Weltwoche, die als Erste über den Fall berichtet hatte, die schriftliche Urteilsbegründung vor. Sie lässt vermuten, dass das Basler Verdikt Konsequenzen für den ganzen Finanzplatz haben dürfte.
    Am Verhalten der UBS lassen die Richter kehl gutes Haar. «Wer Angestellte wirken lässt, die fachlich unqualifiziert sind, ihre Kompetenzen überschreiten und anschliessend die Reklamationen nicht beherzigen oder weiterleiten, kann sich nicht mit dem Hinweis auf ein Selbstverschulden des Vertragspartners entlasten», schreibt das Appellationsgericht in seinem Beschluss. Es überstimmte damit den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom Frühling 2003, das der Bank mehrheitlich Recht gegeben hatte.
    Das Urteil stellt der Grossbank ein schlechtes Zeugnis aus. Ihr Anwalt hatte im Prozess vom 25. Februar dieses Jahres versucht, ein Selbstverschulden des Kunden nachzuweisen. «Der Kläger (also der Kunde) hätte eindeutiger reklamieren und sich nicht vertrösten lassen müssen», sagte der UBS-Rechtsvertreter. Die Bank treffe keine Schuld.
    Diese Sicht überzeugte die Richter nicht, im Gegenteil. Es könne nicht Sache des Bankkunden sein sicherzustellen, dass die internen Vorschriften von Mitarbeitern der Bank eingehalten würden. Dann holt das Gericht zum zentralen Schlag aus. «Es macht den Anschein, als sei der Kundenberater in einen eigentlichen Machbarkeitswahn und Transaktionsrausch verfallen. Irgendwelche interne Kontrollen dieses recht unbedarften Mitarbeiters hat die Beklagte nicht dargetan. Es gab offenbar auch kein System und keine Anweisung, wie mit allfälligen Reklamationen der Kunden umzugehen sei.»
    Die grösste Schweizer Bank gebärdete sich nicht wie erwartet als Hort von Seriosität und Professionalität, sondern liess ihren unqualifizierten und überforderten Mitarbeiter ungestört geschäften. Dieses Bild zeichnen die Richter zumindest von der Basler UBS-Filiale Marktplatz im Sommer 1998. Zum damaligen Zeitpunkt herrschte dort noch die ehemalige Kultur des Bankvereins vor, der Anfang 1998 mit der grösseren UBS fusioniert hatte.
    Ob die UBS das Urteil vor Bundesgericht anfechten will, ist offen. Ein Sprecher lehnte einen Kommentar mit Verweis auf das laufende Verfahren ab.
    Der Fall UBS versus Basler Zahnarzt wird zum Thema für den Schweizer Finanzplatz. Erstmals ist gerichtlich festgehalten, dass unter bestimmten Umständen - wenn nämlich die Kontrolle des eigenen Personals versagt - die Bank für den Vermögensverlust eines Kunden geradezustehen hat. Bislang entgingen die Finanzhäuser einer möglichen Verurteilung, in-dem sie kurz vor dem drohenden Urteilsspruch in einen Vergleich einwilligten. «Das Ziel hiess, niemals einen Präzedenzfall zu schaffen», schildert ein Zürcher Anwalt, der die UBS einst ebenfalls vor Gericht gezogen hatte, die Taktik der Banken. Ihn hatte die UBS vor einem Urteilsspruch entschädigt.
    Warum die UBS ausgerechnet den Konflikt mit dem Zahnarzt eskalieren liess, statt ihn mittels Scheck ad acta zu legen, bleibt ihr Geheimnis. Eine Abgeltung der Ansprüche wäre die Bank günstiger gekommen.



Sonntagszeitung   23.Oktober 2005

Die UBS gerät ins Visier der US-Fahnder
Die Bank soll fragwürdige Steuersparprodukte lanciert haben
WERNER ZIMMER

NEW YORK     Der Steuerskandal in den USA um die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG weitet sich aus. Jetzt rücken auch die europäischen Banken UBS, Deutsche Bank und Hypo Vereinsbank stärker ins Visier der Fahnder. Das ist aus Quellen der Staatsanwaltschaft zu hören.
    Bereits Anfang der Woche hat die New Yorker Staatsanwaltschaft zehn weitere Angestellte der Firma wegen Steuerhinterziehung und Verschwörung angeklagt und einen KPMG-Partner wegen Fluchtgefahr verhaftet.
19 KPMG-Angestellte sind angeklagt. Ein Sprecher des New Yorker Bundesanwalts Michael Garcia wollte auf Anfrage «weder bestätigen noch dementieren», ob gegen die europäischen Banken ein strafrechtliches Verfahren angestrengtwird. Experten halten es für logisch, dass die Finanzinstitute mit juristischen Schritten rechnen müssen. Denn im Bericht des US-Senats vom Februar wurden UBS, Deutsche Bank und HypoVereinsbank namentlich genannt. Sie sollen im Zusammenhang mit den Steuersparmodellen eine tragende Rolle gespielt haben. Die UBS will das momentan nicht kommentieren. Denn «weder heutige noch frühere Mitarbeiter der UBS sind von einer strafrechtlichen Untersuchung betroffen», sagt ein Sprecher.
    Ein Ex-Manager der Münchner Hypo Vereinsbank hat sich bereits der Steuerhinterziehung und Verschwörung zum Steuerbetrug schuldig bekannt und kooperiert mit den Behörden. Im August hat ein Sprecher der UBS gegenüber der «Washington Post» eingeräumt, dass man mit den Behörden zusammenarbeite.
    Die drei Banken partizipierten in den Neunzigern an komplexen Finanztransaktionen sowie an Kreditvergaben in Milliardenhöhe, die unter Kürzeln wie Blips (bond linked issue premium structure), Flips (foreign leveraged instrument programme) oder Opis (offshore portfolio investment strategy) firmierten. Während die UBS nach Angaben von Anwalt Mauney bei Flips-Kunden häufig erwähnt wird, spezialisierte sich die Deutsche Bank auf Blips-Produkte.
Das Steuersparprodukt wurde im Party-Rahmen angeboten
    Die Finanzinstrumente wurden verkauft, obwohl es innerhalb der Banken Warnungen gab. Der Untersuchungsausschuss des Senats zitierte in seinem Bericht aus einem anonymen Brief eines Londoner UBS-Insiders, der davor warnt, dass die Derivateabteilung des eigenen Instituts ein illegales Steuersparprodukt anbiete und der Bank finanzielle Strafen drohten, wenn das US-Finanzamt davon erfahre. Und bei der Deutschen Bank hatte ein Mitarbeiter auf das «Risiko für die Reputation durch Steuerfragen» für das eigene Institut hingewiesen
    Für US-Investor Daren Keeter begann das Abenteuer vor sechs Jahren auf einer kleinen Party für die besten Kunden von KPMG in Atlanta. Neben Häppchen und rohem Gemüse servierte KPMG-Partner Jeffrey Eischeid ein besonderes Finanzprodukt, mit dem Keeter, Inhaber der Holzkohlefirma Royal Oak Enterprises, seine Steuerlast reduzieren könnte. Die gesamte Keeter-Familie biss an, parkte 188 Millionen Dollar auf einem Konto der Deutschen Bank, zahlte KPMG eine Millionensumme als Honorar - und erlebte ein Desaster, als die US-Steuerbehörden dem Steuersparmodell Blips auf die Schliche kamen. Die Keeters mussten 200 Millionen an das US-Finanzamt zurückbezahlen und verklagten die Deutsche Bank sowie KPMG auf Schadenersatz.
    Anwalt Gary Mauney aus Charlotte, North Carolina, der neben Keeter auch andere Klienten vertritt, geht erklärtermassen von einer «signifikanten Rolle» des Finanzinstituts aus und behauptet, dass landesweit rund 100 Klagen gegen die Deutsche Bank, aber auch die HypoVereinsbank und die UBS laufen.
    Der Fall Keeter ist der spektakulärste von rund 300 Fällen, darunter Prominente wie Ex-Qwest-Vorstandschef Joseph Nacchio oder der frühere Conseco-CEO Gary Wendt, die KPMG etwa 124 Millionen Dollar an Gebühren zahlten. Der Schaden für den Fiskus wurde auf mindestens 2,5 Milliarden Dollar geschätzt. Alle Betroffenen haben inzwischen mehr als 3 Milliarden Dollar an den Fiskus zurückbezahlt.
    KPMG einigte sich mit den Behörden aussergerichtlich auf eine Zahlung von 456 Millionen Dollar. Die Ermittlungen der US-Staatsanwaltschaft laufen gleichwohl auf Hochtouren.



Bundesgerichts-Urteil vom 28. September 2005
4C.194/2005 /ast (http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=28.09.2005_4C.194/2005)

 I. Zivilabteilung

 Bundesrichter Corboz, Präsident,
 Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 Gerichtsschreiber Widmer.

 X. ________-Bank,
 Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn Prof. Dr. David Dürr
 und Herrn Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte,

 gegen

 A.________,
 Kläger und Berufungsbeklagten,
 vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger.

 Anlageberatungsvertrag; Optionsvertrag,

 Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 vom 25. Februar 2005.

 Sachverhalt:

 A.
 Dr. med. dent. A.________ (Kläger) unterhielt seit dem 12. Juli 1995 für
 seine Zahnarztpraxis zunächst bei der Y.________-Bank, später bei deren
 Rechtsnachfolgerin, der X.________-Bank (Beklagte), eine
 Konto/Depot-Verbindung. Unter anderem bestanden ein Kontokorrent, über das
 die üblichen Honorareingänge und Belastungen abgewickelt wurden, sowie später
 ein Depositenkonto (Nr. xxx). Im Sommer 1996 fragte die Beklagte den Kläger
 an, ob er angesichts des Saldos auf seinem Konto allenfalls einen
 Anlagebedarf bezüglich Wertschriften etc. habe, wofür ihm B.________,
 Kundenberater in der Filiale M.________ der X.________-Bank, Basel (im
 Folgenden auch: der Kundenberater), als Berater empfohlen wurde. Der Kläger
 begann in der Folge intensiv mit Wertschriften zu handeln, wobei bis Ende
 1998 durch den Kundenberater im Namen des Klägers über 700
 Wertschriftentransaktionen ausgeführt wurden. Ausschlaggebend für die
 Transaktionen war in der Regel die telefonische Erteilung eines
 entsprechenden Auftrags durch den Kläger auf konkrete Kauf- bzw.
 Verkaufsvorschläge des Kundenberaters hin. Dieser telefonische Kontakt war
 ausgesprochen intensiv und fand oft mehrmals täglich statt. Über die
 getätigten Börsengeschäfte erhielt der Kläger jeweils einen schriftlichen
 Beleg. Ausserdem waren sie in den Quartalsabrechnungen aufgeführt.

 Am 22. Dezember 1998 gelangte der Kläger via seinen Rechtsvertreter an die
 Direktion der Beklagten, Filiale M.________, und monierte, ihr Mitarbeiter,
 B.________, habe diverse Börsentransaktionen ohne seine Zustimmung
 vorgenommen. Interventionen seinerseits seien jeweils erfolglos geblieben.
 Mit weiteren Schreiben liess der Kläger der Beklagten eine Liste der von ihm
 beanstandeten Transaktionen zustellen und verlangte deren Rückgängigmachung
 und die Ersetzung des ihm dadurch entstandenen Schadens von ca. Fr.
 1'864'000.-. Die Beklagte wies sämtliche Vorwürfe und Begehren zurück.

 B.
 Am 20. Juli 1999 gelangte der Kläger an das Zivilgericht Basel-Stadt und
 beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, auf seinem Konto Nr. xxx
 vierundzwanzig einzeln aufgeführte Belastungen im Gesamtbetrag von Fr.
 3'215'698.55 zu stornieren, die genannten Beträge zuzüglich 5% Zins ab
 jeweiligem Belastungstag seinem Konto wieder gutzuschreiben und die
 entsprechenden Optionen seinem Depot zu entnehmen. Im Weiteren sei die
 Beklagte zu verurteilen, auf seinem Konto acht einzeln aufgeführte, zwischen
 dem 14. Juli 1998 und dem 19. August 1998 vorgenommene Gutschriften im
 Gesamtbetrag von Fr. 1'110'785.30 zu stornieren und die genannten Beträge
 zuzüglich Zins seinem Konto wieder zu belasten. Insgesamt sei die Beklagte
 somit zur Zahlung von Fr. 2'104'913.20 zuzüglich Zins an ihn zu verurteilen.
 In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung Nr.
 yyy zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Darüber
 hinaus sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 18'575.40 nebst 5% Zins seit dem
 18. August 1998 zu verurteilen.

 Mit Entscheid vom 9. April 2003 verurteilte das Zivilgericht die Beklagte zur
 Zahlung von Fr. 212'738.80 zuzüglich gestaffeltem Zins an den Kläger und wies
 die weitergehenden Begehren ab.

 Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger an das Appellationsgericht des
 Kantons Basel-Stadt, im Wesentlichen unter Wiederholung der vor Zivilgericht
 gestellten Begehren. Die Beklagte erhob Anschlussappellation und verlangte
 die vollumfängliche Abweisung der Klage.

 Das Appellationsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2005
 teilweise gut und verurteilte die Beklagte, im Einzelnen aufgeführte Käufe
 und Verkäufe von Optionen rückabzuwickeln, indem dem Konto des Klägers die
 ihm für den Kauf dieser Optionen belasteten Beträge zuzüglich 5% Zins ab dem
 jeweiligen Belastungstag wieder gutgeschrieben und die durch den Verkauf der
 Optionen gutgeschriebenen Beträge zuzüglich 5% Zins ab dem jeweiligen
 Gutschriftstag wieder belastet werden. Insgesamt verurteilte es die Beklagte,
 dem Kläger Fr. 1'609'894.55 zuzüglich resp. abzüglich 5% Zins auf die
 einzelnen Beträge ab dem jeweiligen Valutatag zu bezahlen. In diesem Umfang
 hob es den Rechtsvorschlag auf und bewilligte die definitive Rechtsöffnung.
 Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, dem Kläger Fr. 18'575.40
 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. August 1998 zu bezahlen.

 Das Appellationsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der
 Kläger für die von ihm monierten 34 Transaktionen keinen Auftrag erteilt und
 dass er sie nach Erhalt der entsprechenden Belege umgehend beim Kundenberater
 gerügt und ihre Rückgängigmachung verlangt hatte, dass jener diesen
 Anweisungen entgegen anders lautenden Versprechungen indessen bewusst nicht
 nachgekommen sei. Da ohne Auftrag ausgeführte Transaktionen im Rahmen des
 geschlossenen Anlageberatungsvertrages nicht zulässig seien, habe der
 Kundenberater vertragswidrig gehandelt. Die Beklagte werde nach Art. 101 OR
 schadenersatzpflichtig. Ein Selbstverschulden oder eine Verletzung der
 Schadensminderungspflicht des Klägers verneinte das Appellationsgericht.
 Hingegen wertete es das Verhalten des Klägers nach Erhalt der
 Quartalsabrechnungen per Ende März und Juni 1998 als konkludente
 nachträgliche Genehmigung der sechs zwischen Anfang Februar und Ende Juni
 1998 ohne Auftrag erfolgten Transaktionen. Im Umfang dieser sechs
 Transaktionen von Fr. 495'018.65 wies es die Klage ab. Für die von Juli bis
 September 1998 ohne Auftrag erfolgten Transaktionen schloss das
 Appellationsgericht hingegen auf ein positives Wissen der Bank um die
 Nichtgenehmigung, das der Genehmigungsfiktion wegen Ausbleibens einer
 Reklamation gegen den Depotauszug für das dritte Quartal 1998 vorgehe. Im
 entsprechenden Umfang hiess es die Klage gut.

 C.
 Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das
 Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich
 abzuweisen.

 Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
 angefochtenen Urteils.

 Die Beklagte hat das Urteil des Appellationsgerichts ebenfalls mit
 staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.

 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

 1.
 Nach Art. 57 Abs. 5 OG wird in der Regel die Entscheidung über die Berufung
 bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt, wenn beide
 Rechtsmittel ergriffen worden sind. Von diesem Grundsatz wird jedoch unter
 anderem abgewichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde
 keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat, weil diese selbst auf
 der Grundlage der mit der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten
 tatsächlichen Feststellungen gutzuheissen ist (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.;
 117 II 630 E. 1a; 114 II 239 E. 1b; 112 II 330 E. 1 S. 331). Wie sich aus den
 nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies vorliegend der Fall, weshalb die
 Berufung der Beklagten vorweg zu behandeln ist.

 2.
 Für die Zeit von Februar bis Juni 1998, in welcher der Kundenberater nach den
 vorinstanzlichen Feststellungen insgesamt sechs Transaktionen ohne Auftrag
 des Klägers tätigte, erwog die Vorinstanz, der Kläger habe die Transaktionen
 beim Kundenberater zwar telefonisch beanstandet, indessen nicht darauf
 beharrt, dass dieser die Rückabwicklung vornehme. Der Kläger mache nicht
 geltend, dass er auch nach Erhalt der jeweiligen Quartalsabschlüsse per Ende
 März und Ende Juni 1998, nach denen die monierten Titel trotz der Reklamation
 noch im Depot figurierten, erneut eine Rückgängigmachung der auftragslosen
 Käufe bzw. Verkäufe verlangt hätte. Der Kundenberater habe dieses zögerliche
 Verhalten tatsächlich in der Weise interpretieren können, wie er es getan
 habe, nämlich so, dass es dem Kläger nicht ganz ernst gewesen sei resp. dass
 er sich nachträglich mit den fraglichen Transaktionen doch noch einverstanden
 erkläre. Dementsprechend wertete es das Verhalten des Klägers nach Erhalt der
 Quartalsabrechnungen für das erste Semester 1998 als konkludente
 nachträgliche Genehmigung der sechs zwischen Anfang Februar und Ende Juni
 1998 ohne Auftrag erfolgten Transaktionen und wies die Klage im
 entsprechenden Umfang ab.

 Insoweit ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben und damit
 rechtskräftig geworden; der Kläger hat das Urteil der Vorinstanz weder mit
 Anschlussberufung noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Zwar
 stellt sich der Kläger in seinen Stellungnahmen gegen die staatsrechtliche
 Beschwerde und die Berufung der Beklagten auf den Standpunkt, die Vorinstanz
 habe zu Unrecht auf eine konkludente Genehmigung der sechs zwischen Anfang
 Februar und Ende Juni 1998 auftragslos getätigten Transaktionen geschlossen.
 Er ist damit indessen mangels selbständiger Erhebung von Rechtsmitteln nur zu
 hören, falls (und soweit) die entsprechenden Vorbringen für die Beurteilung
 der von der Beklagten erhobenen Rügen von Bedeutung sind. Dies ist indessen,
 wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall.

 3.
 Hinsichtlich des dritten Quartals 1998 stellte die Vorinstanz fest, dass sich
 die Häufigkeit der vertragswidrigen, d.h. ohne Auftrag getätigten Geschäfte
 gegenüber den ersten zwei Quartalen 1998 rapide gesteigert und der Kläger
 diese Geschäfte jeweils einzeln umgehend telefonisch beanstandet habe. Nach
 den Zeugenaussagen des Kundenberaters könne für diese Periode nicht mehr von
 einem zögerlichen Verhalten des Klägers gesprochen werden, das als
 konkludente Genehmigung der fraglichen Transaktionen oder als
 stillschweigendes Abwarten der Entwicklung gedeutet werden könnte. Vielmehr
 habe der Kläger die Genehmigung eindeutig verweigert und immer wieder die
 sofortige Rückgängigmachung der beanstandeten Transaktionen verlangt. Der
 Kundenberater habe demnach positiv um die Nichtgenehmigung gewusst. Dieses
 Wissen müsse sich die Bank anrechnen lassen und gehe der Genehmigungsfiktion
 (wegen Nichtbeanstandens des Quartalsauszugs für das dritte Quartal 1998)
 vor.

 3.1 Die Beklagte macht mit ihren beiden Rechtsmitteln geltend, das
 Appellationsgericht habe in unhaltbarer Weise angenommen, dass sich das
 Verhalten des Klägers nach Erhalt der Börsenabrechnungen und des
 Quartalsauszugs für das dritte Quartal 1998 gegenüber dem Geschehensablauf in
 den ersten beiden Quartalen desselben Jahres unterscheide und vom
 Kundenberater als Nichtgenehmigung der angeblich auftragslos getätigten
 Geschäfte habe verstanden werden müssen.

 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz hat, wie
 nachfolgend darzulegen ist, jedenfalls zu Unrecht angenommen, dass die im
 dritten Quartal 1998 telefonisch beim Kundenberater angebrachten
 Beanstandungen unter den vorliegend gegebenen Umständen der Beklagten
 entgegen gehalten werden können. Demnach kommt nichts darauf an, ob sich das
 Verhalten des Klägers im dritten Quartal 1998 von demjenigen im ersten
 Semester 1998 unterschied und ob es der Kundenberater als Nichtgenehmigung
 verstehen musste.

 3.2 Die Beklagte rügt insoweit, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger
 Weise angenommen, dass der Kläger mit seinen während acht Monaten
 ausschliesslich mündlich beim Kundenberater vorgebrachten Reklamationen
 "tunlich" reklamiert und damit seine vertraglichen Pflichten gegenüber der
 Beklagten erfüllt habe. Mündliche Reklamationen beim Kundenberater seien
 indessen spätestens nach Erhalt des Quartalsauszugs per Ende März 1998 nicht
 mehr tunlich gewesen. Denn aus diesem Auszug gehe hervor, dass die zuvor beim
 Kundenberater beanstandeten Transaktionen entgegen dessen Versprechungen
 nicht rückgängig gemacht worden seien. Wenn der Kläger festgestellt habe,
 dass seine mündlichen Reklamationen beim Kundenberater nichts gefruchtet
 hatten, sei er, wie das Zivilgericht zutreffend erkannt habe, verpflichtet
 gewesen, den Vorgesetzten des Kundenberaters zu informieren oder zumindest
 schriftlich zu intervenieren. Dies ergebe sich aus der vertraglichen
 Treuepflicht des Auftraggebers gegenüber seinem Beauftragten und aus der
 konkreten vertraglichen Vereinbarung gemäss Ziffer 2 Abs. 2 der vorliegend
 anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Y.________-Bank (AGB). Dem
 ist beizupflichten:
 3.2.1Auch die Vorinstanz schloss sich in diesem Zusammenhang der Ansicht des
 Zivilgerichts an, soweit dieses erkannt hatte, telefonische Reklamationen
 gegenüber dem Kundenberater seien bei den umstrittenen Transaktionen nach
 Ziffer 2 Abs. 2 der anwendbaren AGB des Y.________-Bank grundsätzlich
 ausreichend. Sie folgte dem Zivilgericht hingegen nicht, soweit dieses weiter
 erkannt hatte, den Kläger treffe ein anrechenbares Selbstverschulden am
 Schaden, weil er spätestens nach Erhalt der Quartalsrechnung per 31. März
 1998 habe bemerken müssen, dass seine telefonischen Beanstandungen beim
 Kundenberater nichts fruchteten, und er es in der Folge dennoch unterlassen
 habe, schriftlich zu reklamieren oder sich an die Vorgesetzten des
 Kundenberaters zu wenden. Dabei nahm sie auf BGE 82 II 525 E. 6 S. 535 Bezug,
 nach welchem es der Grundsatz, dass Verträge zu halten seien, schlechterdings
 nicht erlaube, die Schadenersatzforderung des Opfers eines krassen
 Vertragsbruchs - wie diejenige des Klägers im vorliegenden Fall - mit der
 Begründung zu mindern, es hätte sich energischer widersetzen sollen. Es liege
 daher im vorliegenden Fall kein Selbstverschulden resp. keine Verletzung der
 Schadenminderungspflicht des Klägers vor, die es rechtfertigen würde, die
 Beklagte von ihrer Ersatzpflicht zu entbinden oder die Ersatzpflicht zu
 ermässigen.

 3.2.2 Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich aus BGE 82 II 525 E. 6 nicht
 ableiten lässt, den Kläger habe vorliegend keine Pflicht getroffen,
 energischer gegen die auftragslos getätigten Geschäfte zu reklamieren. Im
 damals vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es um die Frage, ob dem Opfer
 einer Vertragsverletzung allgemein als ein die Ersatzpflicht nach Art. 44
 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR mindernder oder ausschliessender
 Umstand entgegengehalten werden kann, es hätte sich gegen eine sich
 abzeichnende Vertragsverletzung energischer zur Wehr setzen sollen. Der
 vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich davon, indem die
 Parteien in Ziffer 2 Abs. 2 AGB für den Fall einer aus den Bankbelegen
 ersichtlichen vertragswidrigen Handlung der Beklagten bzw. ihrer
 Hilfspersonen speziell vereinbart haben, dass es dem Kläger obliege, die
 Beklagte darüber durch eine Beanstandung in Kenntnis zu setzen. Vorliegend
 ist daher mittels Vertragsauslegung zu prüfen, ob der Kläger dieser konkreten
 Obliegenheit genügt hat, indem er seine Reklamationen telefonisch beim
 Kundenberater anbrachte.

 3.2.3 Ziffer 2 Abs. 2 AGB lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

 "Der Kunde erhält periodisch Rechnungs- und Depotauszüge. Einwendungen
 hiergegen wie gegen andere Mitteilungen der Bank sind unverzüglich
 anzubringen, wo tunlich auch telegrafisch oder telefonisch; bei Verzögerungen
 ist der daraus resultierende Schaden vom Kunden zu übernehmen. (...) Sofern
 der Kunde innert Monatsfrist keine Einwendungen erhebt, gelten die Auszüge
 als richtig befunden, unter Genehmigung aller darin eingestellten Posten
 (...)."
 3.2.3.1Nach Treu und Glauben (vgl. BGE 130 III 66 E. 3.2, 417 E. 3.2; 129 III
 118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127 III 248 E. 3a, je mit Hinweisen) ist diese
 Bestimmung so zu verstehen, dass eine Reklamation in allen Fällen in
 "tunlicher Weise" zu erfolgen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine
 Reklamation als tunlich zu betrachten ist, wird dabei - abgesehen vom
 Erfordernis der unverzüglichen Erhebung - nicht näher bestimmt. Namentlich
 wird dafür keine besondere Form vorgeschrieben. Ob eine Reklamation als
 tunlich betrachtet werden kann, ist damit nach den jeweiligen Umständen des
 konkreten Falles zu beurteilen. Dabei kann grundsätzlich auch eine
 telefonische Reaktion an den Kundenberater, wie sie hier erfolgte, genügend
 oder gar erforderlich sein, um in dringenden Fällen der Anforderung der
 Unverzüglichkeit zu entsprechen. Daraus darf aber nicht umgekehrt geschlossen
 werden, dass eine unverzügliche telefonische Reaktion an den Kundenberater
 allein in jedem Fall eine tunliche Reaktion darstellen muss.

 Dies hat die Vorinstanz verkannt, indem sie ohne weiteres davon ausging, der
 Kläger habe während des dritten Quartals 1998 mit seinen umgehenden
 telefonischen Beanstandungen an den Kundenberater seinen Obliegenheiten nach
 Ziffer 2 Abs. 2 AGB genüge getan. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit
 auf, dass dem Kläger schon nach Erhalt des Depotauszugs für das erste Quartal
 1998, spätestens aber desjenigen für das zweite Quartal 1998 klar sein
 musste, dass mündliche Reklamationen an seinen Kundenberater nichts
 fruchteten und von diesem schlicht ignoriert wurden. In dieser Situation
 drängt sich jeder vernünftig und korrekt handelnden Partei auf, sich entweder
 schriftlich oder gegebenenfalls auch telefonisch an den Vorgesetzten ihres
 Kundenberaters zu wenden, wenn sie die zu beanstandenden Transaktionen, im
 Verhältnis zu ihrer Vertragspartnerin, der Bank, nicht gegen sich gelten
 lassen will. Der Kläger begnügte sich aber weiterhin damit, bloss beim
 Kundenberater telefonisch gegen die auftragslos getätigten Geschäfte zu
 monieren und gelangte erst am 22. Dezember 1998, d.h. rund zweieinhalb Monate
 nach Erhalt des Quartalsauszugs von Ende September 1998, schriftlich an die
 Direktion der Beklagten, wobei er in seinem Schreiben die beanstandeten
 Geschäfte nicht einmal bezeichnete.

 Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger
 die strittigen Geschäfte gegenüber der Beklagten in tunlicher Weise
 beanstandet hätte, bevor die Genehmigungswirkung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 AGB
 eintrat. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Kläger nicht gegen Treu und
 Glauben verstiess, indem er erst an die Direktion der Beklagten gelangte,
 nachdem die Verluste aus den beanstandeten Geschäften fest standen. Auch die
 Vorinstanz hat insoweit zutreffend festgehalten, dass das Unterlassen
 weiterer Schritte, nach der Feststellung, dass ersten Reklamationen nicht
 nachgekommen worden sei, insbesondere bei Optionsgeschäften, bei denen es
 naturgemäss um Spekulation gehe, darauf schliessen lassen könne, dass der
 Kunde die - eventuell günstige - Entwicklung abwarten will, bevor er auf der
 Rückabwicklung der Geschäfte beharrt (vgl. dazu auch das Urteil des
 Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984 E. 2c am Ende, SJ 1985 S. 249 ff.).
 3.2.4 Der Kläger muss sich damit den Vorwurf gefallen lassen, die hier
 strittigen, während des dritten Quartals 1998 getätigten Transaktionen
 gegenüber der Beklagten nicht vertragskonform beanstandet zu haben, weder
 nach Erhalt der einzelnen Börsenabrechnungen noch innert Monatsfrist nach
 Empfang des Quartalsauszuges. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden
 Transaktionen der vertraglichen Regelung entsprechend als genehmigt zu gelten
 haben, ohne dass der Bank etwa entgegengehalten werden darf, auch frühere
 tunliche Reklamationen hätten nichts gefruchtet. Eine Haftung der Beklagten
 wegen der auftragslosen Vornahme der Geschäfte ist damit ausgeschlossen,
 womit sich die Frage eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsreduktion
 nach Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR nicht stellt (vgl.
 Fellmann, Berner Kommentar, N. 171 zu Art. 397 OR).

 4.
 Nach dem Dargelegten ist die Berufung gutzuheissen und die Klage unter
 Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Sache ist überdies zur
 Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an
 die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).

 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht kosten-
 und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

 1.
 Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des
 Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2005 abgewiesen.

 2.
 Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
 kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 3.
 Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- wird dem Kläger auferlegt.

 4.
 Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
 17'000.- zu entschädigen.

 5.
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
 Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

 Lausanne, 28. September 2005

 Im Namen der I. Zivilabteilung
 des Schweizerischen Bundesgerichts

 Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: