Nachwehen zum Konkursfall SASEA SA
Redaktionsnotiz
zum politischen Hintergrund
(voire aussi: Luigi
Canal, "Sasea: une banqueroute aux ramifications européennes", Journal
de Genève et Gazette de
Lausanne, Jeudi Économie,
18 décembre 1997)
Die an der Genfer Börse kotierte SASEA Holding AG war ein in den Achtzigerjahren vom ehemaligen Finanzdirektor der italienischen Erdölfirma ENI, Florio Fiorini, entwickeltes schweizerisches Finanzkonglomerat mit ca. 300 Zweigfirmen u.a. in Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Holland, Italien, Luxembourg und Spanien (Beilage 25). Die u.a. mit dem Vatikan und der Banco Ambrosiano liierte Firma war ursprünglich auf dem Agrarsektor tätig. Insbesondere über Zweigstellen in den Seychellen und Monaco wurde u.a. Fiorinis Spezialität, das internationale Erdölgeschäft, betrieben und sind dabei auch Verbindungen mit Lybien weiterentwickelt worden (u.a. via GATOIL). Darauf gestützt und z.T. in Zusammenarbeit mit westlichen Geheimdiensten sollen* auch irakische Erdöllieferungen an das damals unter UNO-Sanktionen stehende Südafrika, sowie belgische, englische, französische, italienische und spanische Waffenlieferungen besonders an Irak erfolgt sein. Dies unter jeweils entsprechendem, zumindest ministeriellem Schutz bei entsprechenden Gegenleistungen zugunsten der jeweils massgebenden politischen Parteien (Beilagen 64-71).
Mit der irakischen Invasion von Kuwait wurde der bis dahin staatlich geförderte massive, geheime und lukrative Waffenexport nach Irak gestoppt. Das zog, mit unterschiedlichen Verzögerungen, den Zusammenbruch der darauf aufgebauten internationalen Finanz- und Beeinflussungs-Strukturen nach sich (Milliardenkonkurse BCCI, Maxwell, Polly Peck, etc.). Durch massive, wirtschaftlich kaum begründbare** Finanzinfusionen durch die französische Staatsbank Crédit Lyonnais (CL) wurde der schon 1991 fällige (Beilagen 74 und 75) SASEA-Konkurs bis Herbst 1992 hinausgeschoben. Und nachdem der französische Steuerzahler entsprechend zur Kasse gebeten worden war, behinderte der Staat - hier und dort - auch die diesbezügliche strafrechtliche Durchleuchtung dieses mit einer Konkurssumme von SFR 5 Milliarden*** grössten Konkurses der Schweizer Wirtschaftsgeschichte unter Hinweis auf die Staatsräson (Beilage 77).
Auf diesem politisch brisanten Hintergrund unterstand die Abwicklung des SASEA-Konkurses in Genf der besonderen Aufmerksamkeit einflussreicher interessierter Kreise, welche nichts dem Zufall überliessen. So fiel schon die richterliche Wahl der Mitglieder der provisorischen SASEA-Konkursverwaltung auf Genfer Sachverständige (ATAG Ernst & Young), welche auch mit der Abwicklung des GATOIL-Konkurses betraut waren (Beilagen 35, 67). Scheinbar unbedeutend: Fiorini soll u.a. über die GATOIL-Nachfolgerin TAMOIL Geschäftsbeziehungen zum lybischen Staat fortgeführt haben*, und der Genfer Rechtsvertreter der Crédit Lyonnais soll auch persönlicher Rechtsvertreter des irakischen Präsidenten gewesen sein*.
Unter diesen besonderen Umständen war die Berufung eines entsprechend qualifizierten Interessenvertreters in den SASEA-Gläubigerausschuss geboten. Diese Wahl fiel auf den Redaktor. Er war bemüht, dieses öffentliche Mandat strikte im Sinne des Gesetzgebers auszuüben, d.h. zusammen mit seinen Ausschusskollegen schnellstmöglich eine weitestgehende Gläubigerentschädigung herbeizuführen. Dies erwies sich schnell als im Widerspruch stehend zu den Bemühungen jener welche auf maximale Geheimhaltung/ Staatsräson bedacht waren. Der vorliegende Streitfall, welcher mit der nachfolgend wiedergegebenen Beschwerde vom 15.Juli 1994 bis nach Strassburg weitergezogen worden war, lag in diesem Zielkonflikt begründet. Für die Menschenrechts-Kommission in Strassburg handelte es sich hier hingegen um eine vorrangig verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung, für welche sie sich als nicht zuständig erklärte; dementsprechend wies sie die Beschwerde 1995 ab. Übrig blieb - und bleibt - sodann die allfällige Berücksichtigung der einschlägigen Erkenntnisse anlässlich einer kommenden SchKG-Revision. Denn diese gerichtliche Austragung ergab neue, dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehende und jedenfalls vom Gesetzgeber nicht aktiv gebilligte Regeln bezüglich des Zugangs der Gläubiger zu den Akten und zu den Gerichten, der Überwachung der Konkursverwaltung, sowie der Kompetenz und der Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses.
______________
* gemäss Recherchen von Journalisten und Spezialisten, privaten Mitteilungen, etc.
** François d'Aubert, "L'ARGENT SALE", Plon Paris 1993, Kapitel 5 & 11 (der Autor ist Mitglied der Crédit Lyonnais-Untersuchungskommission der französischen Nationalversammlung); cf: Einvernahmeprotokolle der Crédit Lyonnais-Verantwortlichen, (Beilage 75); Thierry Jeanpierre, Pascal Auchelin, "Crédit Lyonnais: l'enquête", Fixot Paris 1997.
*** durch "Rückzüge",
etc.
soll die Summe inzwischen auf rund SFR 1,3 Mia geschrumpft sein.
EMRK-Beschwerde
eines ehem. Mitglieds des Gläubigerausschusses
15.Juli 1994
TATSÄCHLICHES
1. Der Beschwerdeführer war Sekretär der 1980 von in- und ausländischen Investoren, Juristen, Parlamentariern und dem Schweizerischen Gewerbeverband mitgegründeten Schweizer Investorenschutz-Vereiningung (1) (Beilage 2). In dieser Eigenschaft, und meist im staatlichen Gegenwind, hatte er die Interessen zahlreicher geschädigter Benutzer des Finanzplatzes Schweiz wirksam gewahrt (z.B. Amtshilfe CH/USA, LBO RJR/Nabisco, OECD/Europarat INTERFIPOL-Konvention für Amtshilfe in Steuersachen, CH/F Doppelbesteuerungsabkommen, IPR-Novelle, etc.). Er hatte an der laufenden Revision des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkurs-Gesetzes vom 11.April 1889 (SchKG: Arrestrecht) teilgenommen und, in Zusammenarbeit mit eidgenössischen Parlamentariern, beigetragen zum Rundschreiben des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die Kantone vom 26.11.1979 (2). Er war langjähriger Berater von in- und ausländischen Parlamentariern und Finanz- und Industriefirmen. Seine Kommentare wurden u.a. im Wall Street Journal veröffentlicht (Beilage 1).
2. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig auch Sekretär der Good Offices Group of European Lawmakers, welche im Golf-Konflikt sowie im Jugoslawien-Konflikt Vermittlungsdienste geleistet hatte (3). Im Gefolge jener Arbeiten wurde er am 20.Oktober 1992 vom Mosul Vilayet Council (4) zu dessen bevollmächtigtem Vertreter gegenüber der UNO ernannt (Beilage 24). In dieser Eigenschaft war der Beschwerdeführer auch kompetent, Verhandlungen über einschlägige Wirtschaftsfragen zu führen.
3. An der ordentlichen SASEA-Gläubigerversammlung in Genf (17.Februar 1993) versuchten einige Interessenvertreter eine wirksame Beaufsichtigung der nota bene ausseramtlichen SASEA-Konkursverwaltung (KV) zu verhindern (Beilage 48, S.4 & 6) (5). Zwar wurde ein fünfköpfiger Gläubigerausschuss bestellt und der Beschwerdeführer dahineingewählt (Beilagen 12 B1 und 48, S.9). Unter Missachtung des an sich (6) auch in Genf geltenden SchKG-Tarifs (BGE 103 III 66; Beilage 5) wurde jedoch die Wirksamkeit dieses Ausschusses zum vorneherein durch Mittelentzug untergraben. Diese und weitere Ereignisse weckten den Argwohn auch (27) beim Beschwerdeführer und veranlassten ihn zu z.T. tiefgreifenden Materialien- und Praxisrecherchen.
4. Insbesondere
der KV missfielen diese Vorabklärungen und Kontaktaufnahmen.
Bedeutende Ungereimtheiten waren zwar offenkundig und bedurften der Klärung.
Und Gesetzgeber, Doktrin und Judikatur hatten die Überwachung
und Führung der KV spezifisch dem Gläubigerausschuss überantwortet
(Beilagen
12 A1, 35memo Cb). Dieser Ausschuss verfügte auch über
das KV-unabhängige Vergleichsabschlussrecht (Art.237 al.3,3
SchKG; BGE 103 III 25), sowie über das volle Akteneinsichtsrecht.
Letzteres durchbrach sogar das Bankgeheimnis und ging auch den Strafrechtsbestimmungen
vor (siehe §6; Beilage
35memo §28). Denn die "grundsätzliche Pflicht zur
Verschwiegenheit wird begrenzt durch die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten"
(BGE 86 III 114): zum zeitigen wirksamen Schutz der vorrangigen
Gläubigerinteressen.
Vorrangige Gläubigerrechte gemäss dem Willen des Gesetzgebers
5. Das eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkurs-Gesetz vom 11.4.1889 (SchKG) sah in Art.8 al.2, in Verbindung mit Art.241 vor:
"Das
Bankgeheimnis ... gilt auch nicht für die Konkursverwaltung selbst;
deren grundsätzliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch
die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten" (BGE 86 III 114).
"Dans
une procédure de faillite, les créanciers peuvent en principe
consulter toutes les pièces que l'office détient ...
L'art.4 Cst. garantit en effet le droit d'être endendu, et partant de s'exprimer. Or la consultation du dossier est une condition de l'exercice de ce droit." (BGE 91 III 94, 96 Erw.3; Hervorhebung des Autors)
10. Warburg-Soditic hatte 1990 eine SFR 340 Millionen-Anleihe der SASEA-Holding -zusammen mit andern Schweizer Finanzinstituten - am Schweizer Markt plaziert. Die andern Mitglieder des Anleihensyndikats waren insbesondere in der Lage den Kontakt zu privaten und institutionellen Anleihensgläubigern sicherzustellen. All diese Firmen waren somit fähig, den Gläubigerausschuss in seiner Arbeit aktiv zu unterstützen. Dasselbe traf in besonderem Masse auf die französische Staatsbank Crédit Lyonnais zu, welche nicht nur der grösste Geldgeber der SASEA, sondern nach Meinung der Genfer Strafuntersuchungsbehörden zumindest ab 1991 auch deren "faktischer Administrator" war (Beilage 75).
11. Ende Februar/Anfang März 1993 nahm der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des SASEA-Gläubigerausschusses in diesem Sinne auch Kontakt auf mit den Vertretern dieser Finanzinstitute und erreichte deren Zusage, die Arbeit des Gläubigerausschusses nach Kräften zu unterstützen. Ausnahme: der Crédit Lyonnais-Vertreter machte diese direkte Zusammenarbeit und Unterstützung vom vorauszugehenden Rückzug der Strafklage abhängig, welche ein anderes Mitglied des Gläubigerausschusses, Markus Winkler, in eigener Verantwortung in Genf sowohl gegen die Crédit Lyonnais als auch gegen deren Rechtsvertreter eingereicht hatte.
12. Im Verlauf dieses ersten Telephonats äusserte sich der Crédit Lyonnais-Vertreter auch zur Frage einer prompten aussergerichtlichen Ablösung der verbliebenen ca. 500 Anleihensgläubiger (diese betrafen schätzungsweise rund SFR 100-160 Millionen). Obwohl er den positiven Image-Effekt bejahte, der mit einem solchen begrenzten Engagement hätte erzielt werden können, wollte die Crédit Lyonnais für eine solche Teillösung insofern nicht Hand bieten, als damit eine nach seiner Ueberzeugung nicht bestehende Konkurs-Mitverantwortung der Crédit Lyonnais anerkannt worden wäre.
13. Eine allseits zufriedenstellende Lösung (welche insbesondere das Informations- und Zusammenarbeitsangebot der Crédit Lyonnais-Geschäftsleitung hätte zum Tragen bringen sollen, und die aller Voraussicht nach auch den verlangten Rückzug besagter Strafklagen mit sich gebracht hätte), bestand sodann darin, dass die angeregte Ablösung der SASEA-Anleihensgläubiger durch einen Dritten erfolgen müsste, wobei von der Crédit Lyonnais entsprechende Dienstleistungen erwartet worden wären.
14. Der Beschwerdeführer konsultierte seine Kollegen anlässlich verschiedener Sitzungen (je zu Dritt am 10.März in Zürich, am 17. und 18.März in Genf und am 28.März erneut in Zürich, Beilagen 12 S.4 B3, 35memo S.9 §5). Dabei waren, generell, auch seine Bemühungen zur Auskundschaftung von Möglichkeiten für einen aussergerichtlichen Vergleichsabschluss zur Sprache gekommen, ohne dass diese auf Opposition gestossen wären. Man war zudem wesentlich übereingekommen, dass gestützt auf die Vorabklärungen des Beschwerdeführers die Ausschussarbeit im Interesse der Gläubiger bestimmt, aktiv und, soweit notwendig, selbst gegenüber der Konkursverwaltung offensiv geführt werden sollte, was verwaltungsunabhängige Nachforschungen nicht nur zuliess sondern geradezu bedingte. Kommissar Winkler bekundete damals und auf absehbare Zeit keine Veranlassung, seine Strafklagen zurückzuziehen. Im Interesse der Ausschuss-Arbeiten war es aber geboten, das vorliegende Crédit Lyonnais Informations- und Zusammenarbeitsangebot auf Alternativwegen zum Tragen zu bringen.
15. Als bevollmächtigter Vertreter des Mosul Vilayet Council (siehe oben, §2), der über bedeutende, damals aber durch UNO-Sanktionen blockierte Erdölvorkommen verfügte, war der Beschwerdeführer in der Lage, eine weitestgehende Befriedigung der ausstehenden SASEA-Anleihensgläubiger anzubieten und diese gegebenenfalls als Teilvergleich durch den dazu kompetenten Gläubigerausschuss genehmigen zu lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass es, unter der Vermittlung der Crédit Lyonnais, der französischen Regierung gelänge, die UNO-Wirtschaftssanktionen für den von der Vorherrschaft durch Baghdad befreiten Teil des Mosul Vilayets effektiv aufzuheben. Die Crédit Lyonnais wäre dafür entsprechend entschädigt worden, mit Schürfrechten und andern Vorrechten betreffend den Wiederaufbau der Mosul Vilayet Infrastruktur. Da es sich um ein nicht alltägliches, komplexes und im Detail erst noch zu entwickelndes Angebot mit einer gewissen politischen Tragweite handelte, war dessen strikt vertrauliche Behandlung geboten.
16. Am Morgen des 30.März 1993 traf sich der Beschwerdeführer, auf seine Initiative hin, mit Anwälten der Crédit Lyonnais in Genf (Beilage 47). Er informierte sie über die damalige (8) Haltung von Kommissar Winkler. Und im obigen Sinne unterbreitete er ihnen das im vorausgeganenen Abschnitt umrissene Angebot zur streng vertraulichen Prüfung durch die Crédit Lyonnais-Geschäftsleitung.
17. Wenige Tage später, nach Konsultation ihres Genfer Rechtsvertreters ([der angeblich gleichzeitig auch die Interessen von President Saddam Hussein wahrnahm:] cf.Vorwort al.3), unterrichtete die Crédit Lyonnais die SASEA-Konkursverwaltung über das Projekt und beging damit eine schwerwiegende, weil projekt-gefährdende und damit auch die Gläubigerinteressen schädigende Indiskretion. In der späteren Sprachregelung der Crédit Lyonnais hiess es dann, in den Worten von Guy Goirand (Directeur Adjoint ihrer "Direction de l'ingénièrie financière"):
Erstaunliche Genfer
SchKG-Praktiken auf überraschenden Hintergründen
18. Am Nachmittag des 30.März 1993 fand in Genf die erste Vollsitzung des SASEA-Gläubigerausschusses, und daran anschliessend die erste gemeinsame Sitzung mit der SASEA-Konkursverwaltung statt. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wurden darüber keine Protokolle geführt (Beilage 20 §3), und die KV widersetzte sich sogar entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers. Statuten-, Chargen- und Organisationsfragen wurden diskutiert, ohne dass darüber Einverständnis erreicht und Beschlüsse gefasst worden wären.
19. Die KV überreichte allen Ausschussmitgliedern ein Schreiben gleichen Datums, welches die KV-Vorstellungen über das Arbeitsverhältnis und die nach Meinung der KV zu berücksichtigenden Prinzipien enthielt (Beilage 7). Die Unterzeichnung dieses Schreibens wurde zur Voraussetzung für jedwelche Informationslieferung seitens der KV erklärt, so dass dasselbe weder eingehend geprüft, noch darüber debattiert wurde. Dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer erst nach seinem Treffen mit den Crédit Lyonnais-Anwälten mitunterzeichnet; die Unrechtmässigkeit dieses Briefes wurde von ihm bald darauf erkannt und auch geltend gemacht (Beilage 12 §3).
20. Unter Berufung auf die bisherige Genfer SchKG-Praxis widersetzte sich die KV den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine sachgemässe Aufsichts- und Führungsarbeit des Gläubigerausschusses. Sie tat dies (cf: Beilage 35memo §4-6):
22. Trotz dieser schwerwiegenden Mängel übermittelte der auch anderswie interessierte Maître Weber-Caflisch (Beilage 35memo S.9 §7) dieses falsche, unautorisierte und tendenziöse Protokoll der Konkursverwaltung. Mit Schreiben vom 22.April, 3., 5, 8. und 23.Mai 1993 (Beilagen 8, 14-18) wurde die KV auch vom Beschwerdeführer direkt über diese und weitere einschlägige Sachverhalte orientiert (sie bestätigte dies gegenüber der Aufsichtsbehörde mit dem Hinweis "nous n'avons pas jugé opportun de répondre", Beilage 36 S.5 §4). Sie konnte sich demnach nicht gutgläubig auf diese Protokollangaben stützen. Und sie hätte allen Anlass gehabt, gemäss den nachfolgend wiedergegebenen Erkenntnissen der andern Mitglieder des Gläubigerausschusses ihr eigenes Verhalten dem Beschwerdeführer und der SchKG-Behörde gegenüber unverzüglich zu überprüfen und zu korrigieren (Beilage 22 §4):
"Aufgrund dieser Sachlage [d.h. Sitzung des Beschwerdeführers mit den Crédit Lyonnais-Anwälten vor Unterzeichnung der Vertraulichkeitsverpflichtung] muss man feststellen, dass unser Vertrauensentzug (wie auch das Ausschlussbegehren der Konkursverwaltung) auf falschen Annahmen beruht und damit gegenstandslos ist."
24. Last but not least wurde das nach Gesetz, Doktrin und Judikatur umfassende Akteneinsichtsrecht von der KV nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer (Beilagen 8 & 9), sondern auch gegenüber zumindest einem andern SASEA-Gläubiger (Beilage 10), und gegenüber zumindest einem andern Ausschussmitglied (Beilage 11) verletzt.
25. Auf diesem Hintergrund manifester, wiederholter und offenbar zielgerichteter Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der SASEA-Gläubiger sah sich der Beschwerdeführer im April 1993 veranlasst, die Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde zu konsultieren. Zu dieser zunächst informellen Einzelinitiative sah er sich nicht nur von der Bundesgerichtspraxis her berechtigt (BGE 51 III 163), sondern, im Interesse der Gläubiger, angesichts der Konfusionen im Gläubigerausschuss auch verpflichtet. Statt darauf einzugehen beliebte der nach verschiedenen Anläufen telephonisch erreichte Richter Kempf den Beschwerdeführer auf den seiner Meinung nach klaren (wegen der offen ausgebrochenen Interessengegensätze auch innerhalb des Gläubigerausschusses realiter jedoch unbegehbaren) formellen Weg zu verweisen. Auch kam dieser gescheiterte Konsultationsversuch der Konkursverwaltung zu Ohren: der betreffende Richter habe sich gar darüber beklagt und lustig gemacht. So jedenfalls, dass die KV glaubte den Spiess umdrehen und auch daraus dem Beschwerdeführer einen Vorwurf machen zu können und zu sollen (Beilagen 12 B2b und 36 S.2 2.letzter Absatz).
26. Die anlässlich der Sitzung vom 22.April 1993 von der KV dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorgänge waren sodann:
Haltlose transparente Vorwürfe und das welsche Opportunitätsprinzip(10)
29. Die Kontakte des Beschwerdeführers mit den SASEA-Gläubigern Crédit Lyonnais und Warburg-Soditic gingen auf geschäftliche Beziehungen zurück, welche vor seiner Wahl in den Gläubigerausschuss am 17.Februar begründet worden waren (Beilage 35memo S.9 §2,3,5 und 6). Die von der KV als besonders gravierend dargestellten Kontakte des Beschwerdeführers zur Crédit Lyonnais erfolgten zudem zugegebenermassen mit dem Motiv einer schnelleren und für die Gläubiger günstigeren Entschädigung (11). Es handelte sich demnach weniger um eine Wertung aus der Sicht der betroffenen Gläubiger (welche für den Beschwerdeführer und die andern Ausschuss-Mitglieder rechtens allein massgebend sein konnte). Ausgedrückt wurde allein die Sorge der um ihre Position bekümmerten Mitglieder einer traditionell selbstherrlichen und unkontrolliert und unkonkurrenziert bleiben wollenden Konkursverwaltung.
30. Gemäss Aussage massgebender betroffener Gläubiger-Bankiers hatten diese auch mehrfach mit dem Doppelgespann SASEA-Crédit Lyonnais verhandelt um sich bedeckt oder den Schaden in Grenzen zu halten. Dies in der Überzeugung, dass die französische Staatsbank Crédit Lyonnais als Ausführungsorgan des "raison d'Etat" ein vorrangiges politisches Interesse am Fortbestand der SASEA haben müsse (Beilagen 64-71, 74, 75 und 77), was den andern Gläubigern nur recht sein konnte. Nur so war deren wiederholtes massives Engagement verständlich, wobei sie stets zumindest an der Seite, wenn nicht gar an Stelle der SASEA-Verantwortlichen aufgetreten sei. Olivier Chantre, Vizedirektor der Schweiz. Bankgesellschaft, gab z.B. zu Protokoll:
32. Die loyale Zurkenntnisnahme dieses Sachverhaltes führte unter den Gläubigerausschussmitgliedern zur obzitierten (§22) Entlastung des Beschwerdeführers, sowie zur entsprechenden, auch für die KV verbindlichen Schlussfolgerung. Diese Entlastung blieb jedoch von der Konkursverwaltung ebenso wie von der SchKG-Aufsichtsbehörde und dem Bundesgericht missachtet.
33. Wie in der Folge dargelegt, gelang es der SASEA-Konkursverwaltung dennoch, der Geheimhaltung und der Staatsräson selbst auf dem schweizerischen "Rechtsweg" andauernd wirksam nachzuhelfen. Wie dies geschah muss im Rahmen dieser Schrift dahingestellt bleiben. Hingegen scheinen einige Erläuterungen angebracht zu sein zum warum dies geschah.
34. Nach dem derzeitigen Wissensstand (14) handelte es sich dabei nicht um einen Cover-up zum Schutz der prominenten ehemaligen SASEA-Verwaltungsratsmitglieder (z.B. alt-Bundespräsident Dr.Nello Celio, Rodolpho Rossi). Wenn sogar der zuständige Genfer Staatsanwalt sich in seinen SASEA-Nachforschungen gebremst oder behindert sah (15), waren offenbar gewichtigere Staatsinteressen im Spiel.
35. Mit dem Druckpunkt der zukünftigen Beziehungen der Schweiz insbesondere zur Europäischen Union sollen der schweizerische Bundesrat und Genfer Magistraten schon letztes Jahr für eine möglichst diskrete Abwicklung des SASEA-Konkurses gewonnen worden sein. Dahingehende politische Pressionen seien, via Bern, insbesondere seitens der britischen Regierung erfolgt. Und von z.T. sehr hochstehenden französischen Quellen sollen entsprechende gewichtige Interessensignale ausgegangen und, insbesondere via Genfer Interessenvertreter, weitergeleitet worden sein.
36. Wie eingangs erwähnt wiesen die bereits erarbeiteten Erkenntnisse bezüglich der ausländischen SASEA-Tochterfirmen auf ein System hin von, je nach Land, fallbezogenen und/oder regelmässigen Finanzleistungen an eine oder mehrere der massgebenden politischen Parteien. Dies im Gegenzug zu entsprechend begünstigenden, zumindest ministeriellen Einwirkungen auf SASEA-bezogene Vorgänge der jeweiligen Verwaltungs- und Justizstellen (z.B. Ausnahmebewilligungen für britische Waffenlieferungen in den Irak; Beilagen 64-71, "Scott Inquiry"; "L'ARGENT SALE", op.cit.).
37. Wie die italienischen politischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit zeigten, waren diese - in den meisten Fällen vom jeweils geltenden Recht nicht abgedeckten - Vorgänge tatsächlich von solcher Tragweite (16), dass die betroffenen Staatsstellen Anlass fanden die andauernde Geheimhaltung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden staatlichen Machtmitteln sicherzustellen zu suchen. Hierzu gehörten vorrangig die Einschüchterung von Richtern, Parlamentariern und Journalisten, wobei dies, im Ausland, auch unter Mitwirkung der jeweiligen befreundeten Minister erfolgte.
38. Durch seine
langjährigen Beziehungen zu in- und ausländischen Parlaments-
und Verwaltungsstellen war der Beschwerdeführer in weiten Kreisen
als unabhängigen, unbeirrbaren und der Staatsräson u.U. sogar
entgegenwirkenden Experten bekannt. Die im obigen Sinne an einer diskreten
Begrabung des SASEA-Konkurses Interessierten bewerteten das Risiko
einer Informationspanne höher als die Chance, auf dem Weg eingehenderer
Kenntnisse über die tatsächlichen Vorgänge, Finanztransaktionen
und Verantwortlichkeiten eine für die Gläubiger günstigere
Lösung herauszuhandeln. Leichtfertig und ohne weiteres wurde dem Beschwerdeführer
der Staatssinn insofern abgesprochen, als man ihm trotz gegenteiliger Erfahrungen
nicht zutraute, die durch volle Akteneinsicht gewinnbaren Erkenntnisse
ohne Verletzung der betroffenen Staatsinteressen im Sinne der Gläubiger
einzusetzen. Der notorisch nicht an die Leine nehmbare "Schnüffler"
war jedenfalls aus dem Gläubigerausschuss zu entfernen. Dies notfalls
auch unter Beugung des Rechts (17).
Zumindest soweit, als das in der französischen Schweiz eher übliche
Opportunitätsprinzip,
so wie es im Kanton Genf gepflegt wird, nicht ausreichen sollte, um diese
"Säuberung" des Gläubigerausschusses unter Wahrung des Rechtsscheins
zu bewirken.
"Anhörung" - Verweigerung des rechtlichen Gehörs
39. Wie in den Bundesgerichtseingaben einlässlich dargetan, hatten sowohl die Genfer Aufsichtsbehörde, als auch - wiederholt - das Bundesgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet: Indem ihm die Vorinstanzen den Zugang zu den Akten und zu den Gerichten ebenso wie die nachgesuchte Durchsetzung des verbindlichen SchKG-Tarifs (6) verwehrt hatten. Indem die anbegehrten Entlastungszeugen nicht einvernommen worden waren. Indem die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Klarstellung des Sachverhalts und zur Entkräftung der Vorwürfe durch einen Zeugen (Warburg Soditic) ihm als Verletzung des bestrittenen Vertraulichkeitsgebots angelastet worden waren. Und indem der Beschwerdeführer z.B. erst nach der einzigen mündlichen Verhandlung vor der Aufsichtsbehörde mit den ihm schwerstwiegend angelasteten schriftlichen Behauptungen Dritter konfrontiert worden war, und ihm dazu vor Erlass der Verfügung vom 2.Juli 1993 keinerlei Gelegenheit eingeräumt worden war, diese z.T. offenkundig falschen - und orchestrierten - Gefälligkeitsaussagen auch nur in Frage zu stellen.
40. Gestützt auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte und die ihm anvertrauten Obliegenheiten als ordentlich gewählter Gläubigervertreter legte er mit Schreiben vom 28.April 1993 Beschwerde ein bei der Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde (Beilage 12). Daraufhin ergriff die KV den angedrohten Rechtsweg mittels der Dénonciation vom 7.Mai 1993 (Beilage 36). Dieser Rechtsschritt der KV erfolgte ohne Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, wie sie der Gesetzgeber in Art.237 al.3 Ziff.3 SchKG vorgeschrieben hatte (siehe unten, §74ff; Beilage 35memo §32). Art.6 EMRK war sodann schon verletzt durch die unrechtmässige Anhebung eines Amtsenthebungsverfahren, sowie durch die Missachtung der entsprechenden Hinweise (Beilagen 35 §1 und 4, 35memo S.7/8 §26-32, und 61 S.15 §17 S.17 B) sowohl durch die Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde als auch durch das Bundesgericht.
41. Am 26.Mai 1993 fand die erste und letzte Anhörung der Parteien durch die SchKG-Aufsichtsbehörde statt, wobei die beiden Verfahren - Beschwerde einerseits und Dénonciation anderseits - zusammengelegt wurden (was auf Bundesgerichtsstufe schon im Titel zur Vernachlässigung der ersteren zugunsten der letzteren führte: Beilagen 55 und 62). Wie nachfolgend dargetan (§79-87), entsprach diese Anhörung des Beschwerdeführers durch die Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde weder den anzuwendenden Normen des Bundesgerichts, noch den kantonalen Verfahrensvorschriften betreffend Disziplinarverfahren. Daran änderte nichts, dass seine Anwälte ebenfalls zugegen waren.
42. Unter den weiteren Anwesenden befand sich ein ganz besonderes Mitglied des Gläubigerausschusses, der - ohne dazu ermächtigt worden zu sein - sich als Vertreter des Gläubigerausschusses aufspielte und damit die ganze Sitzung praktisch blockierte und zur Farce werden liess. Es handelte sich um Maître Olivier Weber-Caflisch, dessen Eigenschaft als Vertreter einer bedeutenden italienischen SASEA-Tochterfirma, Lloyd Nazionale (siehe Beilage 25 S.4), eben erst entdeckt worden war, und der aus diesem rechtswidrigen Interessenkonflikt heraus die Gläubigerschutzbemühungen des Beschwerdeführers massgeblich behinderte und den Gläubigerausschuss von innen her effektiv lahmlegte (18). Es kam daher zu scharfen Auseinandersetzungen, welche die Anhörung zusätzlich entwerteten.
43. Bei gleicher Gelegenheit wies der Beschwerdeführer alle Vorwürfe der ebenfalls anwesenden Mitglieder der ausseramtlichen Konkursverwaltung zurück und begehrte die Einvernahme der betreffenden Entlastungszeugen der Warburg Securities SA und der Credit Lyonnais. Eine entsprechende Zeugeneinvernahme fand nie statt. Hingegen übermittelte die Aufsichtsbehörde mit Brief vom 30.Juni 1993 (Beilage 46) dem Anwalt des Beschwerdeführers Kopien der Briefe der Herren J.P.Aeschimann, Anwalt der S.G. WARBURG SECURITIES SA, datiert 19.Mai 1993, Guy Goirand (CREDIT LYONNAIS, Direction de l'Ingénieurie financière du Groupe), datiert 10.Juni 1993, und Jean-Marc Epiney der UNION BANCAIRE PRIVÉE, datiert 4.Juni 1993 (Beilagen 44, 45 und 47).
44. Ihre Vorwürfe und Schlussfolgerung (Beilage 38 Erw.3d & 3e) stützte die Aufsichtsbehörde auf den ersten und den letzten der obigen Briefe:
46. Im Falle des Warburg Securities Anwalts hatte sich herausgestellt, dass sein Schreiben auf Veranlassung der ausseramtlichen Konkursverwaltung ohne Kenntnis oder Instruktion von Warburg Securities erfolgte - ein Tag nach seinem Schreiben an den Beschwerdeführer (Beilage 23). Die Zustellung der "Dénonciation" seitens des Beschwerdeführers war vereinbarungsgemäss ausschliesslich zum Zweck der Stellungnahme dieser Firma zu den auf sie bezogenen Vorwürfen erfolgt. Da die Aufsichtsbehörde nichts unternommen hatte um die anbegehrten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen, musste es dem Angeklagten auch im Sinne von Art.6 EMRK unbenommen sein, selbst zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe das Seinige vorzukehren.
47. Ähnlich verhielt es sich in den derzeit noch weniger durchsichtigen Fällen Credit Lyonnais und Union Bancaire Privée. Im ersteren war zunächst unklar, was die Verantwortlichen dieses Instituts veranlasst haben mochte, die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer wirksamen Vertretung aller Gläubigerinteressen zu hintertreiben. Und im zweiten Falle war besonders interessant festzustellen, dass der von der Aufsichtsbehörde inkriminierte Satz im Original lautete:
Ein Känguruh-Gericht
50. Die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28 April 1993 (Beilage 12) wurde ohne entsprechende Rechtsgrundlage durch das Disziplinarverfahren dominiert und präjudiziert. Und wider klaren Rechts wurde auf die Eingabe überhaupt nicht eingetreten. Das Disziplinarverfahren wurde zudem dem kantonalen Disziplinarrecht entzogen und als SchKG-Verfahren behandelt. Art.6 & 13 EMRK wurden so verletzt.
51. Die zum grössten Teil ungeprüfte Übernahme bestrittener Behauptungen (19) des SASEA-Tochterfirma-Vertreters Maître Weber-Caflisch und der KV in die Entscheidung der Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde vom 2.Juli 1993 (Beilage 61 S.19 D) erging unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Pierre-C. Weber, unter Mitwirkung der Herren Richter Jean-Charles Kempf und Christian Reymond (Beilage 38) (20).
52. Mit diesem Entscheid (Nichteintreten bezüglich der Beschwerde vom 28.April, Amtsenthebung des Beschwerdeführers gemäss Dénonciation vom 7.Mai 1993) wurde selbst für Genf juristisches Neuland betreten - und gleich mehrfach Art.6 und 13 EMRK verletzt. Indem dessen gesetzliche Abstützung nur behauptet wurde, realiter aber nicht vorhanden war (21). Indem die kantonalen Normen für eine Amtsenthebung missachtet wurden - und, wie die neueste Entscheidung des Genfer Regierungsrats zeigt, weiterhin missachtet werden (Beilage 76). Und indem, da das Disziplinarrecht in SchKG-Angelegenheiten den Kantonen vorbehalten war, mit den damit eben nur scheinbar autoritativen Bundesgerichtsentscheiden vom 23.August und 17. Dezember 1993 dem Beschwerdeführer der Rechtsweg realiter abgeschnitten wurde.
53. Der daraus hervorgegangene Entscheid (Beilage 38 S.1) wurde dabei bezeichnenderweise allein abgestützt auf
54. Mit seiner fristgerechten SchKG-Beschwerde an das Bundesgericht vom 16.Juli 1993 befolgte der Beschwerdeführer die (sowohl dem kantonalen Recht als auch der Bundesgerichtspraxis widersprechende) irreführende kantonale Rechtsbelehrung (Beilage 38 S.1 unten). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (Beilage 55). Gemäss Gesetz und Praxis konnte es zwar nicht auf die Beschwerde bezüglich der der kantonalen Rechtshoheit vorbehaltenen SchKG-Disziplinarmassnahme der Amtsenthebung eintreten (siehe unten, §78, 82-87); gleichwohl sah es sich veranlasst, sich eingehend darüber auszulassen, und so, ohne Gesetzesgrundlage, de facto richtungsgebend, unrechtmässig recht-setzend und präjudizierend in die kantonale Oberhoheit einzugreifen. Damit wurde auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtmässige und unpräjudizierte Prüfung seiner Anliegen durch die allein zuständigen Kantonsbehörden gemäss Art.6 EMRK verletzt.
55. Das Bundesgericht erliess seinen Entscheid vom 23.August 1993 summarisch, bezugnehmend auf Art.36a al.3 des Organisationsgesetzes vom 16.Dezember 1943 (OG; Beilage 55 S.10 Erw.1b). Dieser Norm entsprechend kann eine Bundesgerichtsabteilung sich dieses Verfahrens bedienen, in einer
57. In demselben
Entscheid verwies das Bundesgericht den Beschwerdeführer zu
drei Beschwerdepunkten (Beilage 55
Erw.1a, 3 und 5) auf die staatsrechtliche Beschwerde. Diese wurde
am 6.September 1993 frist- und formgerecht eingegeben (Beilage
61). Im Interesse der Gläubiger wurde, eingehend begründet
(ibid.
S.2), auch der dringende Erlass
vorsorglicher Massnahmen anbegehrt.
Ausstandsbegehren
58. Mit Schreiben vom 4.Oktober 1993 (Beilage 63 Erw.1 und 2) verlangte der Beschwerdeführer, ebenfalls eingehend begründet, den Erlass des auferlegten Kostenvorschusses gemäss Art.150 al.1.1 und 154 al 2 OG. Er beantragte erneut vorsorgliche Massnahmen. Und gestützt auf die Ausstandsregeln (Art.22 al.1b OG) bat er um den Ausstand insbesondere der in derselben Sache damit schon tätig gewesenen Herren Bundesrichter Reeb, Scyboz, Spühler und Weyermann, denn diese besagten:
62. Diese Schnellschuss-Schlussfolgerung
wurde nicht weiter begründet, und der Entscheid war so auch unter
dem Gesichtspunkt von Art.6 EMRK mangelhaft. Zudem stand sie im
Gegensatz zum Entscheid vom 23.August 1993 (Beilage
55), worin die staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich als
zulässig
erklärt worden war.
Begehren um Revision, evt. Berichtigung oder Erläuterung
63. Mit Zusatzeingabe vom 29.November 1993 (Beilage 59) hatte der Beschwerdeführer die z.T. von Amts wegen vorzunehmende"Revision, evt. Berichtigung oder Erläuterung" anbegehrt. Dazu wurde ihm ein weiterer Kostenvorschuss von SFR 2000 auferlegt (Beilage 60). Da es offensichtlich einen Rechtshandel betraf, der für einen grossen Kreis von Betroffenen von weittragendem Interesse war (Art.150 al.1.1 und 154 al 2 OG), erschien diese Auflage als ungerechtfertigt und erneut zu überprüfen. Statt den Kostenvorschuss zu erlegen reichte der Beschwerdeführer innert Frist ein entsprechend begründetes Rechtsbegehren ein und ersuchte, eventualiter, um Einräumung einer Nachfrist. Doch statt auf irgend eines dieser Begehren einzutreten beliebte es dem Bundesgericht quasi eine Trölbusse von SFR.700 zu erlassen, und für deren Eintreibung gar die Dienste der Bundespolizei in Anspruch zu nehmen.
64. Mit Schreiben vom 14.März 1994 (Beilage 52) suchte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 2.Juli 1993 einer Überprüfung nach kantonalem Recht zuzuführen (was nach ständiger Bundesgerichtspraxis allein eine Amtsenthebung in SchKG-Angelegenheiten zur Folge haben könnte: siehe unten, §78, 82-87; Beilage 51). Angesichts der vorherrschenden Staatsräson (siehe oben, §34-38) beliebte der Vorsteher des Genfer Justiz- und Polizeidepartements darauf nicht einzutreten, und bezog sich dazu auf die klar unbeachtlichen Bundesgerichtsentscheide (Beilage 76).
65. Der so in eine
juristische
Sackgasse abgedrängte Beschwerdeführer hatte damit alle innerstaatlichen
Rechtsmittel ausgeschöpft (Beilagen
55, 59, 61,
62
und 63). Bezüglich der Amtsenthebung
war das Bundesgericht aus den genannten Gründen nicht zuständig
- und sind seine Ausführungen daher rechtlich auch ohne Belang. Daran
ändert nichts, dass die bisherigen bundesgerichtlichen Erörterungen
dazu bedauerlicherweise einen andern Eindruck zumindest nicht klar genug
ausschlossen. Und dass das Bundesgericht
trotz Formschranken gar
rufschädigende Ausführungen der Vorinstanz bekräftigte und
auch entsprechende Gesuche um Textkorrekturen missachtet oder rundweg
ausgeschlagen hatte, was Art.6 und 8 EMRK verletzte
Persönlichkeitsrechte
66. Die Beschwerde bezüglich Art.8 EMRK stützte sich auf die vom Bundesgericht vorgenommene Missachtung des Korrekturantrags (Beilage 63 S.7, PS):
68. Alle Leser der veröffentlichten Bundesgerichtsentscheidung, und auch die kantonalen SchKG-Disziplinarbehörden, konnten sich nun auf folgende, vom Bundesgericht veröffentlichte Textstelle beziehen (BGE 119 III 119, 123; Beilage 73):
70. Die obigen rufschädigenden
Ausführungen, welche das Bundesgericht glaubte in seinen nunmehr
veröffentlichten Erwägungen von der Vorinstanz unverändert
übernehmen zu können und zu sollen, dürften bis zur nachgesuchten
Entscheidkorrektur sodann unbehindert ihre Wirkung entfalten. Wie gezeigt
präjudizierten sie aber auch die weitere rechtskonforme Behandlung
der angegriffenen Entscheide vom 2.Juli 1993 und 3.Mai 1994 (Beilage
76) durch die zuständigen Genfer Behörden. Sie verletzten
somit Art.6 und 8 EMRK.
ZUM RECHT
Zur Anwendbarkeit
der EMRK-Garantien
71. In der Rechtssprechung des EMRK-Gerichtshofes waren das öffentliche Dienst- und das Arbeitsvertragsrecht bereits soweit angeglichen worden, dass sich inzwischen sowohl "die Staatsbediensteten wie die privatrechtlichen Arbeitnehmer auf die Verfahrensgarantien des Art.6-1 EMRK berufen können" (23). Da mit dem Ist-Zustand dem Beschwerdeführer realiter auch kein Rechtsweg offenstand zur Anerkennung und Durchsetzung der Entschädigung gemäss SchKG-Tarif, bestand somit eine mehrfache EMRK-Zuständigkeitsbasis. Nach KLEY-STRULLER (ebenda S.37) hatte der Gerichtshof im Fall "Editions Périscope" (24) erstmals eine "abstrakte (Teil-)Definition der 'Civil rights'/'Droits ... de caractère civil'" vorgelegt:
73. Die Zuständigkeit
der EMRK-Kommission war sodann schon gegeben zufolge des Strafcharakters
des angefochtenen Amtsenthebungsentscheids. Hinzu kam die zivile Natur
der verschiedenen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte und
Verpflichtungen (z.B. bezüglich Persönlichkeitsrechte, Entschädigung,
rechtliches Gehör, Zugang zu den Akten und Zugang zu den Gerichten).
Unrechtmässige Amtsenthebung
74. Der Gesetzgeber hatte eine Amtsenthebung als schwerste "Ordnungsstrafe" bezeichnet (Art.14 SchKG). Auch von seinen faktischen Auswirkungen her war der Genfer Strafentscheid vom 2.Juli 1993 als schwerwiegende Strafmassnahme erkennbar, deren Ausfällung - entgegen der Haltung des Bundesgerichts - den Garantien der EMRK unterlag.
75. Zur Verfügung einer solchen Strafmassnahme gegenüber einem Mitglied eines Gläubigerausschusses fehlten die gesetzlichen Grundlagen: die vom Gesetzgeber abschliessend vorgesehenen "Ordnungsstrafen" beschränkten sich auf Beamte oder Angestellte des Betreibungs- und Konkursamtes; weder das SchKG selbst, noch das kantonale SchKG-Ausführungsgesetz enthielten eine entsprechende Strafnorm für Mitglieder des fakultativen Gläubigerausschusses; eine Herleitung per Analogie oder richterliche Lückenfüllung war weder angezeigt noch war sie von den Vorinstanzen geltend gemacht worden; und ein Präzedenzfall war nicht bekannt. Darüber hinaus hatte das Bundesgericht zur Genfer SchKG-Aufsichtspraxis festgestellt, dass die kantonale Behörde, welche Disziplinarmassnahmen treffe, nicht als SchKG-Aufsichtbehörde, sondern als kantonale Disziplinarbehörde handle (unveröffentlichter BGE vom 22.Mai 1984: Beilage 51). Und gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis war eine Amtsenthebung zweifellos eine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art.14 SchKG (BGE 38 I 200f; siehe unten §78). Die einschlägigen kantonalen Verfahrensgarantien hätten demnach zumindest per Analogie befolgt werden müssen.
76. Allein der Genfer Regierungsrat wäre befugt gewesen einer ordentlich beschlossenen Amtsenthebung Rechtswirkung zu verleihen (E/2/5, B/5/0,5; siehe unten, §82-84). Entsprechend der politischen Interessenlage - und ohne Rücksicht auf die dadurch begründete Schadenhaftung des Kantons - hatte der zuständige Regierungsrat sich stattdessen geweigert, Stellung zu beziehen gegen die manifest rechtsusurpierende Verfügung der diesbezüglich von Gesetzes wegen dem Regierungsrat untergeordneten Disziplinarbehörde (Beilagen 52, 53). Diese obrigkeitliche Haltung vermittelte der sonst klar unrechtmässigen Verfügung vom 2.Juli 1993 einen irreführenden und schadenträchtigen Rechtsschein.
77. Gemäss Genfer Ausführungsgesetz vom 16.März 1912 (E/2/5; Beilage 54) zum SchKG war die Genfer Aufsichtsbehörde des Genfer Betreibungs- und Konkursamtes (Aufsichtsbehörde) zuständig für die rechtskonforme Handhabung des SchKG auf dem Gebiet des Kantons Genf.
78. Zum Verhältnis Aufsichtsmassnahme vs. Disziplinarmassnahme/Ordnungsstrafe hatte das Bundesgericht sehr früh schon klare, seither nie geänderte, und daher auch für das Bundesgericht verbindliche Abgrenzungen vorgenommen:
"Für die Verwaltung des Konkursmassevermögens gilt das Recht der Selbstverwaltung durch die Gläubigerschaft (art.253 Abs.2 SchKG)" (BGE 48 III 42).
80. Tatsächlich befürwortete der Bundesrat schon in seiner SchKG-Botschaft vom 6.April 1886 (FF 1886 II S.72) das "selfgovernment des intéressés", und bekundete darin seine - vom Gesetzgeber schliesslich auch verwirklichte - Absicht "à donner aux créanciers, dans la faillite, la possibilité de prendre librement les décisions que réclame la sauvegarde de leurs intérêts." Es stand daher bislang ausser Zweifel - d.h. bis zum angefochtenen, weil unverständlichen SASEA-Entscheid des Bundesgerichts vom 23.August 1993 (B.155/1993: Beilagen 55, 73) -, dass es den Gläubigern unbenommen war, frei darüber zu entscheiden, ob sie die Abwicklung Ihrer Konkursinteressen einer amtlichen oder aber einer ausseramtlichen Konkursverwaltung anvertrauten, und insbesondere der letzteren gegebenenfalls eine ausseramtliche Aufsichtsinstanz beigeben und überordnen wollten, und zwar in Form eines aus ihren Reihen gewählten zu ihren eigenen Lasten gehenden gesetzlichen Gläubigerausschusses.
81. Dementsprechend, befand das Bundesgericht (BGE 51 III 164),
82. Nach konstanter Praxis war die Disziplinargewalt in SchKG-Angelegenheiten ausschliesslich Sache der Kantone; eine Praxisänderung, wie sie im angefochtenen Bundesgerichts-Entscheid B.155/1993 durch Eintreten auf diesen Beschwerdeteil ohne irgendwelche Begründung scheinbar vollzogen worden war, wäre unverständlich und entbehrte jedenfalls der gesetzlichen Grundlage (26):
Unrechtmässige rückwirkende Praxisänderungen und Rechtsetzungen
88. Zur Legitimation des Beschwerdeführers verfügte das Bundesgericht über:
93. Es handelte
sich bei all diesen Vorgängen um schwerwiegende Missachtungen des
unmissverständlichen gesetzgeberischen Willens, welche die Interessen
der Gläubiger in unabsehbarem Masse beeinträchtigen dürften.
Dasselbe galt auch für weitere zentrale Punkte, wie Akteneinsichtsrecht,
Verbindlichkeit des SchKG-Tarifs, Amtsenthebung eines Gläubigerausschuss-Mitglieds,
Beziehungen der letzteren zu deren Mandanten, etc. wo das Bundesgericht
mit seinen beiden SASEA-Entscheiden die Interessen und Rechte der privaten,
ausseramtlichen Konkursverwaltung über diejenigen der Gläubiger
gesetzt hatte - gesetzgeberischer Wille hin oder her. Es galt aber
auch, wie nachfolgend dargetan, in bezug auf einen gewissen Formalismus,
der es dem Gericht vordergründig erlaubte, trotz handfester Beweise
offenkundige Praxis- und Doktrinirrtümer zu ignorieren, respektive
fortzuschreiben und den gesetzgeberischen Willen auch auf diesem Weg zu
missachten.
Formalismus
94. Die Kompetenz der SchKG-Aufsichtsbehörde zur selbständigen, d.h. ohne Klagegrundlage erfolgenden Änderung der Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses wurde vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht sowohl im SchKG- als auch im staatsrechtlichen Verfahren identisch wie folgt bestritten (29):
Geschwächter Gläubigerschutz
97. Ohne Gesetzesgrundlage, und im Gegensatz zu den vorrangigen Interessen und Rechten der Gläubiger, besagten die nunmehr als rechtliche Leitschnur veröffentlichten und wirkenden zusammenfassenden Rechtssätze des Bundesgerichts u.a.:
99. Vom Gesetzgeber nie geprüfte und z.T. widersinnige Auflagen betreffend Vertraulichkeit, Kollegialität und Hierarchie in der Konkursverwaltung (wer ist wem unterstellt und wer kontrolliert wen?) standen seither im Raum und verunsicherten den Rechtsuchenden und den Markt. In Verletzung von Art.6 EMRK wurden diese Neuerungen, Praxisänderungen und Rechtsetzungen sogar rückwirkend anwendbar erklärt. Last but not least, die für solche Vorgänge im OG festgelegten Regeln (Art.16) blieben nicht nur unbeachtet, sondern diese Praxisänderungen erfolgten teilweise (Beilage 62) sogar mit einer in den Ausstand gebetenen Dreierbesetzung im summarischen Verfahren.
100. Art.16 des Bundesrechtspflegegesetzes schreibt vor:
102. Die angefochtene Verfügung der Genfer SchKG-Aufsichtsbehörde untergrub den spezifischen ebenso wie den immer wichtiger werdenden allgemeinen Gläubigerschutz. Die bundesgerichtliche Absegnung dieses Genfer Entscheids und der besonderen Genfer SchKG-Praktiken beeinträchtigte aber nicht nur die spezifischen Informationsrechte (d.h. der Zugang zu den Konkursakten für alle SASEA-Gläubiger). Sie "legalisierte" auch, zulasten der Gläubiger, die Ausschlachtung der Konkursmasse (ein paar Millionen SFR) durch die private Konkursverwaltung mittels einer gegenüber dem SchKG-Tarif überhöhten Jahresentschädigung von SFR 300'000 pro KV-Mitglied. Und sie unterband die Abgeltung der tarifaren Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers. Dies erlaubte es der KV, sogar die Begleichung seiner tarif-gemässen Spesenrechnung von rund SFR 8000 zu verweigern (Beilagen 8 und 9), und auf entsprechende Hinweise und Begehren überhaupt nicht mehr zu reagieren, Stil: "nous n'avons pas jugé opportun de répondre"(Beilage 36 S.5 §4). Dies stellte ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine weitere Verletzung von Art.6 EMRK dar.
103. Diese Vorgänge
konnten innert nützlicher Frist nur auf dem Wege über die EMRK-Beschwerde
korrigiert und die Praxis mit den im Rechtsstaat Schweiz immer noch massgebenden
Absichten des Gesetzgebers wieder in Einklang gebracht werden. Die angefochtenen
bundesgerichtlichen Entscheidungen markierten in der Tat in wesentlichen
Punkten schwerwiegende, vor allen Vorinstanzen angefochtene Abweichungen
vom Gesetzestext und Änderungen der bundesgerichtlichen Praxis. Zumindest
in dem Masse als auch und besonders das Bundesgericht gemäss Art.6
EMRK gehalten war, das Recht, das ganze Recht (32)
und nur das Recht zu sprechen, verletzte es auch darin diese fundamentale
EMRK-Norm.
Entscheid in der den Gläubigern zugänglichsten Amtssprache
104. Das Bundesgericht erliess seine Entscheide in einer der drei gleichwertigen Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Sein eigenes Reglement vom 14.Dezember 1978 (173.111.1) besagte dazu in Art.16:
* * *
NOTEN
1
ASDI:Association
Suisse de Défense des Investisseurs; SIPA:
Swiss
Investors Protection Association (c.p. 2580, 1211 Genève 2).
[Von den über 50 ASDI-Gründungsmitgliedern
- indiv. Investoren, Treuhänder, Juristen, Bank- und Börsenfachleuten,
eidg. Parlamentariern und dem Schweiz. Gewerbeverband - haben unter dem
Vorsitz des Genfer Jean-Jacques
Griessen u.a. folgende Personen aktiv an den Arbeiten des ASDI-Komitees
teilgenommen: Ali Al-Zoubaidy, Adnane
Beldjelti, Bernard Curiens, Nicolas
von Deschwanden, Louis Dormignes, Guido
Poulin, Alain de Jens, André
Schneider. Nach dem - mit der Barschel-Affäre zusammenhängenden
und damit weiterhin ungeklärten - mysteriösen Tod von Jean-Jacques
Griessen in Zürich, hat der CERN-Mitbegründer Jean
Mussard das ASDI-Präsidium übernommen [und seit dessen Ableben
wird die Präsidialfu