von Anton Keller , 079-6047707 - 17.1.09 (url: www.solami.com/bilaterale.htm ¦ texte français: .../bilateraux.htm)
Seit ihrer Neugründung im Jahre 1848 hat die
Eidgenossenschaft ein enges
Netz von Handels- und Niederlassungsverträgen ausgehandelt, insbesondere
mit allen europäischen Partnerstaaten (www.solami.com/commercetreaties.htm;
siehe SR 0.142.1
und das Postulat Stähelin04.3464).
Obwohl sie in den Führungsetagen allseits vergessen oder verdrängt
werden, haben diese Verträge nichts an ihrer Gültigkeit oder
Nützlichkeit eingebüsst. Jedenfalls nicht um die gegenwärtigen
und die auf uns zukommenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen
Probleme Lösungen entgegenzuführen, welche unserer Vergangenheit
würdig sind und unsere Zukunft sichern helfen.
Die französischen, niederländischen und
irischen Abstimmungen über eine europäische Verfassung,
resp. den Lisbonner Vertrag bewirkten wesentlich die Beibehaltung
der Grundstruktur des Römer Vertrags von 1957. Handels- und
andere Abkommen, welche vor 1957 von den EU-Mitgliedstaaten mit
Drittstaaten abgeschlossen und seither nicht gekündigt worden sind,
behalten demnach ihre volle Gültigkeit - auch und besonders gegenüber
entgegenstehenden Richtlinien, Direktiven und andern Ukas, welche
der EU-Bürokratie entstammen. Aus diesem Grunde hat sich der massgebende
EU-Rat
alljährlich veranlasst gesehen, die andauernde vorrangige Gültigkeit
dieser alten Verträge formell zu bestätigen mittels der jeweiligen
"ENTSCHEIDUNG
DES RATES vom ... zur Genehmigung der stillschweigenden Verlaengerung oder
der Beibehaltung der Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertraegen
sowie aehnlichen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern,
deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik faellt (90/61/EWG)".
Und aus diesem Grunde sind unsere Handels- und anderen wichtigen Beziehungen
mit europäischen Staaten keineswegs ausschliesslich auf die zwischen
der Schweiz und der EU abgeschlossenen sogenannten Bilateralen I und II
abgestützt oder abstützbar; ja sie sind nicht einmal von der
ohnehin ungewissenZukunft der EU abhängig!
Schweizerischerseits ist von Bedeutung, dass das
Bundesgericht mit seinem Entscheid BGE
132 II 65 von 2005 in bezug auf den representativen Handels-
und Niederlassungsvertrag Schweiz-Russland von 1873 all jene ins
Unrecht setzte, welche unser Eingemachtes, d.h. die alten Verträge,
aus den Augen verloren haben, oder aber sie als "unmodern" oder gar als
lästig empfinden und dementsprechend herabwürdigen oder verdrängen.
Letzteres, obwohl diese Errungeschaften verblichener aber nicht weniger
fähiger Diplomaten-Generationen oft freiheitlicher und umfassender
ausgestaltet sind als wortreichere neuere Elaborate. Bundesgerichtlich
festgestellt ist nun, dass ein völkerrechtlich abgeschlossener und
nicht ordentlich gekündigter Vertrag seine individuell wirksame Kraft
auch dann uneingeschränkt entfaltet, wenn sein Eintrag in der systematischen
Rechtssammlung bislang unterblieb - was übrigens auch auf unsere Handelsverträge
mit Rumänien
von 1893, und Bulgarien
von 1897 zutrifft. Fest steht nun aber auch, dass schweizerischerseits
zumindest die Kernbestimmungen dieser in Vergessenheit geratenen
Verträge, nämlich das Diskriminierungs-Verbot, das Gebot
zur Inländerbehandlung, und das Recht auf Meistbegünstigung,
nicht rechtens missachtet und verletzt werden mögen.
Für den am 8.Februar zur Stellungnahme aufgeforderten
Stimmbürger bedeutet all dies, dass die Nervosität und Katastrophenprognosen
der Befürworter der Vorlage weniger den realen Gegebenheiten entsprechen,
und mehr deren kurzes Gedächtnis, deren verpasste Hausaufgaben, und/oder
deren versteckte Agenda zu schaden-trächtiger Unterwürfigkeit
unter fremde Richter erkennbar werden lassen. Die unabhängig
von der EU auch mit Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich
weiterhin voll in Kraft stehenden Handels- und andern echten bilateralen
Verträge gilt es daher zunächst innerstaatlich in Erinnerung
zu rufen und zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind bei den anstehenden
Gesprächen zur gemeinsamen Wiederbelebung des alten Vertragnetzes
weniger die EU als die Verantwortlichen unserer souveränen,
und damit echten europäischen Vertragspartner zu beidseitig
fruchtbringenderem Tun und Lassen anzuregen. Das dürfte umso einfacher
sein, als die Skepsis gegenüber den ausgeleierten, undemokratischen
und einebnenden EU-Geleisen schon vor der eingetreten Finanzkrise in ganz
Europe begann nachhaltig um sich zu greifen. Und als auch der derzeitige
EU-Präsident, Václav Klaus, alles daran setzt, um die
Völker Europas in eine erfolgversprechendere Zukunft zu führen,
welche den Wurzeln und Traditionen unseres alten Kontinents eher entspricht
als die Ukas der EU dies je zulassen würden. All dies ganz
im Sinne der Ideen von Briand, Stresemann, de Gasperi, Churchill, Monet,
und de Gaulle. Und im Einklang mit der Schlüsselinitiative, zu welcher
sich nach dem Fall der Berliner Mauer die Präsidenten Mitterrand
und Havel 1991 veranlasst sahen, nämlich zum Aufbau der europäischen
Konföderation - nota bene nach dem Beispiel einer 1848
aus der Taufe gehobenen
Confoederatio Helvetica.