"Zur
Erlangung des Niederlassungsrechtes sind beiderseits erforderlich:
Die
Hinterlegung eines Heimatscheines oder einer andern gleichbedeutenden Ausweisschrift
und
eines
Zeugnisses, wodurch von den zuständigen Heimatsbehörden des Nachsuchenden
bescheinigt wird,
dass
derselbe einen guten Leumund geniesse und die Mittel zu seiner und seiner
Familie Erhaltung besitze."
Art.2,
Niederlassungsvertrag
mit Liechtenstein (Meistbegünstigungs-Referenz), welcher dem Abkommen
CH/EU vorgeht
(zum
Verhältnis dieser Staatsverträge zum EU-Recht, siehe Art.307
(ehem. 234) Römer Vertrag von 1957)
Zum Bilateralen
Vertragsnetz der Schweiz (inkl. EU-Staaten)
Annotierte Bibliographie
zu den ursprünglichen "Bilateralen", den Freundschafts-,
Handels- & Niederlassungsverträgen
(URL: www.solami.com/commercetreaties.htm
¦
.../stoffel.htm
¦ .../BGE395.htm
¦ .../europa.htm)
¦ .../regiogenevensis.htm)
Hintergrund, Analysen
.../gaug.htm
¦
.../augas.htm ¦
.../gau.htm
¦
.../initiative.htm#06.018
¦
.../EUUS.htm ¦
.../CH-USA.htm
Postulat Stähelin
04.3464:
Überprüfung
der Niederlassungsabkommen - Examen
des conventions d'établissement
"Der
Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen
der Schweiz
oder
der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit
und rechtliche wie
praktische
Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen
zu unterbreiten."
EU-Entscheide
- EU-Haftbefehl (EU-Patriot
Act) - Rechtsnachfolge - Randbemerkungen
Netzwerk: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bosnia-Herzegovina, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Equador, Estland, Europäische Union, EU-Verfassung, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Hong Kong, Indien, Indonesien, Iran (Persien), Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Libanon, Litauen, Malta, Mazedonien, Monténégro, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay, Persien (Iran), Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien (Jugoslavien), Slowenien, Slowakei, Südafrika, Spanien, Sri Lanka, Schweden, Tschechei, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Zypern
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ParlamentarischeVorstösse, Regierungs-Entscheidungen, Kommentare
11.Dezember 2007 Postulat 07.3764 RK-SR. "Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht"
Stähelin Philipp (CEg, TG): Ich bin dankbar für dieses Postulat und unterstütze es ausdrücklich. Ich gehe dabei wie die Kommission vom grundsätzlichen Primat des Völkerrechts aus - ich betone das Wort grundsätzlich -, und erwarte vom Bericht schlussendlich durchaus eine Bestätigung dieser Ansicht.6.Juni 2006 Postulat Stähelin 04.3464 "Überprüfung der Niederlassungsabkommen":
Zum Stellenwert des Völkerrechts bzw. des schweizerischen internationalen Staatsvertragsrechts gehört aber auch dessen Zustand. Deshalb ergreife ich das Wort. Es darf beim schweizerischen Staatsvertragsrecht nicht dazu kommen, dass dieses nicht mehr à jour erscheint. Sie erinnern sich an ein Postulat, das ich vor drei oder vier Jahren eingereicht habe und das erheblich erklärt worden ist; der Bundesrat hat es letztes Jahr zur Abschreibung empfohlen, doch unser Rat hat es aufrechterhalten. Wir erleben, dass eine rechte Anzahl von Staatsverträgen obsolete Bestimmungen enthält, die teilweise nicht mehr angewendet werden, die dann aber plötzlich im Einzelfall quasi wieder aus der Kiste herausgehoben werden und in der Anwendung durch den Richter, durch die Verwaltung, plötzlich wieder aktuell erscheinen. Das darf eigentlich nicht sein. Wir dürfen es nicht zu einer - ich benutze das Wort ungern - Rechtsverluderung in diesem Bereiche kommen lassen, sondern wir müssen auch unser Staatsvertragsrecht stets - ich benutze diesen Ausdruck noch einmal - à jour halten, und wir müssen es eben auch immer wieder bereinigen, sonst erodiert auch das Primat des Völkerrechts.
Schauen Sie, ich sehe da immer wieder schöne Beispiele, ich sage eines: Wir werden nächste Woche den Bericht des Bundesrates über die im Jahre 2006 abgeschlossenen internationalen Staatsverträge behandeln. Ich habe mit Vergnügen - aber eigentlich ist das kein Vergnügen - festgestellt, dass darin ein Wirtschaftsabkommen mit Kuba aus ich weiss nicht welchen Jahren mit einer Fussnote "Obsolet und nicht mehr anwendbar" versehen ist. Es wird aber mit einem Schriftenwechsel alle Jahre wieder erneuert und verlängert, obwohl es seit 1972, also seit dem Gatt-Abkommen, obsolet ist, was der Bundesrat selbst feststellt. Das darf doch nicht sein!
Ich sage noch ein anderes Beispiel: Letzthin hatte ich das Vergnügen und die Ehre, mich bei einer Schweizer Botschaft zu erkundigen, wie viele und welche Staatsverträge mit dem betreffenden Land eigentlich Gültigkeit hätten. Schweigen im Walde ... Das Aperitifgespräch ging dann trotzdem weiter.
Wir müssen schon schauen, dass Völkerrecht - wenn es Primat haben soll - dann eben auch dem Charakter unserer gesamten Rechtsordnung entspricht; das heisst, dass in der Rechtsordnung noch enthalten ist, was auch angewendet wird.
Das ist mein Anliegen. Ich wäre dankbar, wenn der Bundesrat auch auf diese Problematik bei der Beantwortung des Postulates eingehen und wenn er sich auch dazu äussern würde. Noch dankbarer wäre ich natürlich, wenn er das bereits angenommene Postulat jetzt auch erfüllen würde.Blocher Christoph, Bundesrat: ... Wir halten uns an das Gerichtsurteil, aber die Folgen müssen wir meiner Meinung nach darlegen. Gilt die Schubert-Praxis zum Landesrecht noch - das ist ja das, was man heute nicht weiss -? Wenn das jetzt zum Beispiel aus diesem Bericht hervorgeht, und Sie sagen, Sie wollen das mit Ausnahmen des Jus cogens - oder vielleicht auch weiter, man kann es ja einschränken -, Sie wollen, dass dieses Recht als Landesrecht gilt, dann ist das festgehalten und nicht nur ein zufälliges Urteil. Das würde dem Gesetzgeber natürlich auch die entsprechende Möglichkeit geben.
Herr Stähelin hat gesagt, es gelte grundsätzlich das Primat des Völkerrechts, und er hat das Wort "grundsätzlich" unterstrichen. Ich habe da nichts dagegen einzuwenden, aber Sie haben gesagt "grundsätzlich". Die grundsätzliche Zustimmung kann ja auch eine höfliche Form der Ablehnung sein, da muss man ja immer aufpassen. Aber wir haben gar keine Mühe damit, hingegen haben wir in diesen Grenzbereichen damit Mühe. Ich habe auch weniger Mühe mit den Verträgen, weil Verträge klar, abgeschlossen sind. Ich gebe Ihnen Recht, man sollte sie ausser Kraft setzen, wenn sie nicht gebraucht werden. Sie haben ja ein Postulat dazu gemacht. Wir haben es auch entgegengenommen und geprüft. Wir haben nicht nichts gemacht, aber bei denjenigen, wo man nichts gemacht hat, was Sie noch stört, hat das EDA Folgendes dargelegt und gesagt - und ich habe das verstanden -: Macht lieber nichts, weil das Kündigen oder Ausserkrafttreten oder Bewusst-nicht-Verlängern dieses Vertrages gibt aussenpolitische Schwierigkeiten, lassen Sie es lieber schlafen!
Jetzt muss man das jedenfalls in Kauf nehmen, ob man das will oder nicht. Darum ist die Ausbeute relativ klein geworden. Sie war nicht null, aber relativ klein. Jetzt möchten Sie noch etwas weiter gehen, und ich würde meinen, jetzt muss man da halt nochmals dahinter.
Wir sagen, es ist der Wille des Parlamentes, mehr ausser Kraft zu setzen. Also ich bin froh, wenn Sie dieses Postulat annehmen. Ich habe das schon gesehen, Herr Leuenberger: Die Meinung des Berichtes sei dann vielleicht, darzulegen, dass nichts ist. Ich hoffe das nicht. Es ist auch keine rechtliche Frage, Herr Janiak. Das sage ich nicht. Es ist ausdrücklich eine politische Frage, solange man noch frei ist. Wenn man nicht mehr frei ist, wird es eine rechtliche Schranke. Wer soll der Gesetzgeber sein, und wer kann wo der Gesetzgeber sein? Wenn wir hier wieder Klarheit haben, haben wir auch eine bessere Situation.
Bei der Volksinitiative, das ist hier erwähnt worden, haben wir bis jetzt klar die Richtlinie gehabt, dass Jus cogens die klare Grenze ist. Es gibt Rechte, die kann eine Volksinitiative nicht verletzen, die sind so zwingend. Aber bei anderen Dingen, wo man Verträge kündigen muss oder kann, wo man frei ist, lässt man das laufen. Das ist umstritten. Es gibt Richtungen, die gehen viel weiter. Die sagen, jede internationale Abmachung schliesst das aus. Aber bei der Anwendung haben wir bis jetzt keine Probleme gehabt, sofern wir mit dieser Praxis, die der Bundesrat immer aufrechterhalten und das Parlament gestützt hat, so weiterfahren.
Darum hoffe ich, dass aus diesem Bericht nicht nur ein Papiertiger wird und eine rechtliche Auslegeordnung. Die haben wir nämlich. Herr Inderkum hat sie sehr gut gemacht. Weiter muss man eigentlich gar nicht mehr gehen. Aber jetzt müssen wir sagen, was wir politisch wollen. Ob Sie es beim unbestimmten Zustand belassen oder den Zustand ändern wollen, sehen wir ja dann. Das ist eigentlich der Sinn eines solchen Berichtes.
der bundesrätliche Antrag, das bereits oppositionslos angenommene Postulat abzuschreiben, wird mit 29 zu 3 Stimmen verworfen21/25 Oct 2005 Thinking long-term: A direction for Europe / Confoederatio Europae?!, IHT, Peter Sutherland / Anton Keller
7.Okt 2005 Confoederatio Europae Konferenz, 05.3671 - Motion:
Der Bundesrat wird aufgefordert, seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen als Gastgeber für eine Nachfolgekonferenz zu den 1991 von den Präsidenten Mitterrand und Havel in Prag einberufenen ASSISES DE LA CONFÉDÉRATION EUROPÉENNE (www.solami.com/a21.htm).5.Sep 2005 "Wie wär's wenn wir das 'Eingemachte' berücksichtigten?"
14 June 2005 QUO VADIS EUROPA HELVETICA? De-Rusting and Revving-Up the Wheel - or Re-Inventing It?
7 juin 2005 "Les projets libre-échangistes de Bush se heurtent à une farouche résistance. Bush, devant l’âpre résistance, cherche a conclure des traités bilatéraux avec de petits Etats. La Suisse s’intéresse – mais n’en a-t-elle pas déjà un depuis 1850?", Richard Anderegg, AGEFI
(Interpellations-Entwurf) Vieux Traités sous Nouvelle Lumière
L’objet d’un ancien longue contentieux franco-suisse, les Traités de Paris et de Turin de 1815/16 sur les zones franches voisinant Genève et concernant la liberté de commerce, viennent d’être confirmés par un Tribunal français (www.solami.com/douane.htm). L’occasion se présente ainsi d’examiner des deux cotés, et avec une vision claire et innovante, l’utilité actuelle et future de ces zones et les traités y relatifs, aussi sous l’angle des relations bilatérales avec l’Union européenne et d’autres partners commerciaux de la Suisse (www.solami.com/postulat.htm).21 mai 2005 "Quelques traités d'actualité conclus par la France avec les pays de l'est et des Etats baltes", Corum (version actualisée à l'occasion du référendum français sur le "Traité établissant une Constitution pour l'Europe du 16.12.2004": Plan B, B comme Briand - points essentiels - Qu'une footnote historique?)1. Est-ce que le Conseil fédéral, cette fois, s’abstiendra de prêter main forte aux forces songeant à l’abolition de ces zones et, en harmonie avec le principe de subsidiarité, encouragera plutôt la connaissance, l’usage correcte et approprié, et le respect de part et d’autre des conventions et traités concernant la coopération transfrontalière non seulement à Genève, mais aussi au Valais, Tessin et Grison, vis-à-vis l’Autriche et l’Allemagne, et tout le long du Jura? Ceci en vue de la possibilité d’assurer à la Suisse toute entière les avantages de ces anciens traités, pour autant qu’ils ne soient pas remplacés par de meilleurs arrangements.
2. Est-ce que le Conseil fédéral est disposé d’explorer, de valoriser et, le cas échéant, de restituer au maximum le potentiel des anciens traités bilatéraux de la Suisse visés par le Postulat Stähelin 04.3464 (www.solami.com/commercetreaties.htm), y compris les clauses de traitement national, de non-discrimination et de la nation la plus favorisée applicables aussi dans nos relations avec les Etats Unis (www.solami.com/europa.htm), ainsi que d'autres prérogatives qui primeraient notamment sur toutes les règles de l’Union européenne et qui, par le biais du droit de succession, pourraient s’offrir notamment dans le cas des Etats baltes, de l’Ukraine et d’autres états des pays de l’Est à la base du Traité d’établissement et du commerce entre la Suisse et la Russie de 1873 (BBl 1873 III 85, 91)?
16.März 2005 Bundesrat Christoph Blocher anlässlich der Beratung der Ausländer-Gesetzesnovelle im Ständerat:
"Zu Ihrer Frage nach alten Vereinbarungen und Abkommen, Herr Stähelin: Wir sind daran, aber es sind viel mehr, als wir geglaubt haben. Ich wollte eigentlich die Russen hier mit ihrem Abkommen aus dem Jahre 1873 - einem Niederlassungsvertrag - begrüssen, aber sie sind jetzt schon gegangen. Aber Sie sehen: Wir schlagen uns mit relativ alten Verträgen herum. Ich glaube, wir sind bis Ende Jahr so weit, dass wir sagen können - es ist nicht ganz einfach -, welche wir eher aufheben möchten. Wir können sie natürlich nicht einseitig aufheben, und dort, wo man kündigt, muss man auch aufpassen, ob man nicht einen Hasen aufscheucht, und am Schluss haben wir einen Streit über eine Lappalie mit dem betreffenden Staat. Es ist also nicht nur eine rechtliche Frage, sondern auch eine Frage der zwischenstaatlichen Verhältnisse."16.März 2005 Ständeratspräsident Bruno Frick begrüsst Delegation des russischen Föderationsrates
14
mars 2005 "Zone
franche", John Dupraz, Conseil National, Heure des questions,
05.5056
(siehe
auch: "LES ZONES FRANCHES
EN EUROPE - Extrait d’un inventaire au sujet de la région de Genève",
23.10.1989)
Récemment, le Tribunal d'instance de Saint-Julien-en-Genevois, se fondant sur une décision de la Cour permanente de justice internationale de la Haye (7 juin 1932) déclare la présence des douanes françaises en zone franche ainsi que la perception de la TVA illégales.7 mars 2005 Freihandelsabkommen mit den USA / Accord de libre-échange avec les Etats-Unis d'Amérique, 05.3048 - Interpellation
- Comment le Conseil fédéral apprécie-t-il ce jugement et quelles démarches envisage-t-il pour préserver les intérêts des exportateurs suisses en zone franche?
- Le Conseil fédéral est-il disposé à explorer et valoriser tout le potentiel des anciens traités bilatéraux de la Suisse visés par le postulat Stähelin 04.3464?Ein französisches Gericht, das "Tribunal d'instance" von Saint-Julien-en-Genevois, hat kürzlich die Präsenz der französischen Zollbehörden in den Freizonen und die Erhebung der Mehrwertsteuer in diesen Zonen für gesetzwidrig erklärt. Dabei stützte sich das Gericht auf ein Urteil vom 7. Juni 1932 des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag.
- Wie steht der Bundesrat zu diesem Urteil und welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, um die Interessen der Schweizer Exporteure in den Freizonen zu wahren?
- Ist der Bundesrat bereit, das Potenzial der nicht formell aufgehobenen bilateralen Abkommen, auf die sich das Postulat Stähelin 04.3464 bezieht, zu überprüfen und gegebenenfalls auszuschöpfen?Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Herr Dupraz bezieht sich auf ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1932, und er leitet daraus eine Freihandelszonenidee ab. Dazu stellt er zwei Fragen.
Zur ersten Frage: Das von ihm erwähnte Urteil ist nach den Informationen, die dem Bundesrat vorliegen, noch nicht rechtskräftig. Es wird noch von einer höheren Instanz überprüft. Das wird noch eine gewisse Weile dauern. Aber die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung verfolgen die Entwicklung aufmerksam und prüfen mögliche Auswirkungen auf die schweizerischen Interessen. Die Sachlage ist uns also bekannt, und wir verfolgen sie.
Zur zweiten Frage: Bei der Stellungnahme zum Postulat Stähelin, das in der Frage erwähnt ist, hat der Bundesrat festgehalten, dass es sinnvoll ist abzuklären, inwieweit den Niederlassungsabkommen ausserhalb des Ausländerrechtes überhaupt noch eine Bedeutung zukommt. Das EJPD bereitet zurzeit eine interdepartementale Umfrage vor, die sektoriell den allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen wird. Beteiligt werden sein: die Direktionen des EDA und die entsprechenden Ämter des EVD.
Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass bei dieser Umfrage insbesondere auch steuer- und zollrechtliche Fragen noch einbezogen werden müssen. Das weitere Vorgehen sowie die Federführung für die Folgearbeiten werden im Anschluss an diese Umfrage festgelegt, womit dem Interpellanten gesagt werden kann, dass wir diesem Problem grösste Aufmerksamkeit schenken.Dupraz John (RL, GE): Je remercie Monsieur le conseiller fédéral Merz pour cette réponse. Je lui pose une question complémentaire: ne serait-il pas temps pour le Conseil fédéral, suite à l'arrêt du tribunal de Saint-Julien-en-Genevois - qui est en appel maintenant -, de réunir la Commission permanente franco-suisse des zones franches afin d'examiner la situation avec nos partenaires français et de voir quelle suite on peut donner à une éventuelle confirmation de cette décision judiciaire?
Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Das kann in der Tat richtig sein. Wie ich sagte, sind wir dabei, intern, zwischen den verschiedenen Direktionen in den verschiedenen Departementen, alle diese Fragen zu katalogisieren. Es kann durchaus sein, dass als Folge unserer Überlegungen diese Kommission dann einberufen werden muss oder soll.
14.Jan 2005 "Der EU-Haftbefehl", Ulrich Schlüer, Schweizerzeit (weitere Kommentare)
29 Dez 2004 Si vis pacem para bellum!
28 Dez 2004 "Vom Bilateralen-Gau zur Wohlstands-Erhaltung", Iconoclast
14 Dez 2004 Bundesrat Blocher erklärt für den Bundesrat Annahme des Postulats Stähelin 04.3464 vom 27.9.2004; Ständerat adoptiert dasselbe oppositionslos (siehe auch: Bundesrats-Beschluss vom Februar 1899)
Bundesrat Blocher im Ständerat: "... Aber es wurde nie näher abgeklärt, inwieweit den Niederlassungsabkommen neben dem Ausländerrecht in weiteren Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommen könnte, wenn es einmal aktuell wird, so beispielsweise im Bereich des Grundstückverkaufs an ausländische Personen; das könnte man sich noch überlegen. Darum erachten wir die Annahme des Postulates als sinnvoll.21 Nov 2004 «Wir müssen der EU pro Jahr 2 bis 3 Milliarden zahlen», Interview mit Konrad Hummler, Ex-Verwaltungsrat der Bankiervereinigung, zum Bankgeheimnis und zu den Bilateralen Abkommen, von Arthur Rutishauser, Sonntagszeitung
In diesem Zusammenhang werden Sie sich auch einige Leckerbissen der Gesetzessammlung zu Gemüte führen können. Ich habe das mit viel Vergnügen gesehen. Ein Vertrag stammt beispielsweise aus dem Jahr 1855. Das ist ein Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag mit Grossbritannien vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät, Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland."
25 Oct 2004 "Follow
the Money - From St.Moritz to Singapore", Anton Keller,
Wall Street Journal
27 Sep 2004 Überprüfung
der Niederlassungsabkommen / Examen
des conventions d'établissement, 04.3464
- Postulat
29 Aug 2004 "Ergänzungsvorschläge
zur Ausländer-Gesetzesnovelle AuG", "Ergänzungsvorschläge
zur Revision des Asylgesetzes AsylG"
12 Aug 2004 "Freundschafts-, Handels- & Niederlassungs-Verträge vs. Verwaltungsabkommen - Diskussionsbeitrag zur Ausländer-Gesetzesnovelle AuG und zur Revision des Asylgesetzes", Anton Keller
8 Aug 2004 "Hintergrund-Erwägungen zur Ausländer-Gesetzesnovelle AuG und zur Revision des Asylgesetzes AsylG"
1 Jan 2004 "Wegweiser" - Anregungen zum Amtsantritt der Bundesräte Blocher und Merz
30 Sep 2003 "Wirtschaftliche Kriegsführung der USA gegen die Schweiz", 03.4387 - Interpellation
9 sep 2003 Plainte au Conseil fédéral pour violation du Traité Suisse/Colombie de 1908, Maria E. Zuñiga Torres
28 Aug 2003 Parlamentarier-MEMO zur Bewirkung einer hilfreicheren Praxis i.S. Niederlassungsverträge
28 juil 2003 Opposition contre un ordre cantonal de "quitter le territoire de la Confédération", Maria E. Zuñiga Torres
13 Mai 2003 "Eingabe zur Wiederbelebung und Erneuerung von Art.16 OG", Anton Keller
29 apr 2003 Recours de droit publique pour violation d'un traité, etc., Maria E. Zuñiga Torres
20 Feb 2003 "Old treaties can be helpful: in QI, class action, fiscal & other matters", Anton Keller, .../memo20feb03.htm
22 oct 2002 "EUROPA HELVETICA", Franz A. Blankart
9 sep 2002 "Recours contre la décision du 13 août 2002 de l’Office cantonale de la population ", Maria E. Zuñiga Torres
1.August 1991 700 Jahrfeier der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Nationalratspräsident Bremi auf dem Rütli
juin 1991 Assises de la Confédération européenne, Prague (réunion tenue à l'invitation des Présidents Václav Havel et François Mitterrand)
mars 1990 "Quelques traités d'actualité conclus par la France avec les pays de l'est et des Etats baltes", Corum
1 August 1990 "THE PAST OF EUROPE'S FUTURE", SELEX
7 May 1990 "De Gaulle: What He Would Do Now", by Henry Kissinger, International Herald Tribune
14.Februar 1990 Aufbruch zur Selbstverwirklichung - Antworten an Präsident Vaclav Havel
16 January 1990 Links to Europe's Future, Anton Keller, Wall Street Journal
23 oct 1989 "Genève
et les zones environnantes", in: "Les
Zones Franches en Europe", J.A.Keller (éditeur), Corum
(format Word: "Extrait
d’un inventaire au sujet de la région de Genève": www.solami.com/zonesfranches.doc)
15 juil 1980 "Le
Parlement n'est-il qu'une marionnette au service de l'administration?",
H.Anton Keller, Journal de Genève
14 juil 1980 "La liberté d'établissement a favorisé l'essor économique de la Suisse", H.Anton Keller, Journal de Genève
12 juil 1980 "Des
traités internationaux 'grignotés' par l'administration",
H.Anton Keller, Journal de Genève
1979 "Die
völkervertraglichen Gleichbehandlungsverpflichtungen der Schweiz gegenüber
den Ausländern",
Walter
Stoffel, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich (Diss.)
oct 1979 "Les
zones franches de la région franco-genevoise à l'heure de
l'intégration européenne",
Françoise Buffat, Genève (Mémoire de Diplôme
d’études européennes)
20 Sep 1979 "Notiz
über die rechtliche Tragweite der Niederlassungsverträge",
BFA/OFE
(gestützt auf das Rechtsgutachten der Völkerrechts-Direktion
des EDA, in VPB 1977 Heft 41/II, Nr.56)
25-26 Aug 1979 "Swiss Are Said to Deprive Foreigners of Due Rights", Iain Guest, International Herald Tribune
11.Aug 1979 "Ausländer
hätten mehr Rechte - können sie aber nicht wahrnehmen",
Erich Reyhl, Basler Zeitung
7 Aug 1979 "Verschüttete
Rechte und Pflichten", H.Anton Keller
Kommentar zur Ausländergesetzesvorlage vom 19.Juni 1978 (Nr.78.044)
30 Juli 1979 "Vergessene Rechte und Pflichten?", H.Anton Keller
1977 "La portée actuelle des traités d'établissements", Blaise Godet, VPB 41/II 56 130
février 1899 Décision du Conseil fédéral concernant une "enquête sur les effets découlant de nos traités de commerce" (FF 1899 I 378):
"Le Conseil fédéral a décidé de faire procéder à une enquête sur les effets découlant de nos traités de commerce avec tarifs et sur les voeux des producteurs et des consommateurs suisses au sujet des prochains tarifs douaniers de notre pays et de l'étranger.
Cette enquête ne doit pas se faire, pour le moment, sous la direction uniforme d'une commission, mais bien par l'organe du Département fédéral du Commerce, de l'Industrie et de l'Agriculture. Celui-ci s'adressera tout d'abord à la société suisse du commerce et de l'industrie, à celle des artisans et à la fédération des paysans, les priant de faire chacune dans sa sphère les relevés nécessaires et de lui présenter ensuite, jusqu vers la mi-mars 1900 environ, un rapport sur ces recherches, avec des propositions précises sur les modifications que les intéressés désirereraient voir apporter à notre tarif général actuel et aux tarifs des traités qui nous lient."
Schweizer
& ausländische Gerichtsentscheide
22.Nov. 2005 2A395-2005
(BGE
132 II 65): in diesem sorgfältig recherchierten
Urteil verwies das Bundesgericht auf eine interne Mitteilung
des damaligen EPD (jetzt: EDA) vom 6.Januar 1920 zu der während der
Revolutionswirren erfolgten Vertragskündigung vom 11./24.Oktober
und 2.November 1917(AS XXXIII [1917] S.954f; BBl 1818 II 3), sowie auf
vom EPD angebahnte Verlängerungs-Verhandlungen, welche "durch
die politischen Ereignisse in Russland unterbrochen worden" seien (BBl
1919 II 242):
"... die von der Regierung Kerensky ausgesprochene Kündigung des Niederlassungsvertrages werde als nichtig betrachtet, da sie von einer von der Schweiz nicht anerkannten Regierung stamme. Der Vertrag könne in Bezug auf die sowjetische Regierung als suspendiert gelten, keineswegs aber als aufgehoben ..." (BGE 2A395-2005, 4.2.2)Ergo: SR-Eintrag des allenfalls reaktivierten Vertrags zumindest nicht vor Abschluss der ständerätlichen Beratungen über die seit 1917 "unterbrochenen" und vom Bundesrat dazu allenfalls wieder aufgenommenen und erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen mit Russland unter Berücksichtigung der historisch besonderen bilateralen Beziehungen; siehe auch: "Parlamentsvorgänge zu den Schweizer Aussenbeziehungen unter besonderem Augenmerk für die Beziehungen zu Russland")
"Demzufolge hat der Niederlassungsvertrag zumindest als weiterhin suspendiert zu gelten, wenn er nicht sogar als erloschen zu betrachten ist (etwa durch nachträgliche Anerkennung der Regierung Kerensky und ihrer Akte). Darüber werden sich die zuständigen Stellen Klarheit zu verschaffen haben (vgl. in diese Richtung zum Teil auch das vom Ständerat angenommene Postulat Stähelin vom 27.September 2004, Ziff. 04.3464, und die Antwort des Bundesrates vom 17.November 2004 ..." (op.cit., 4.2.7).
17 jan 2005 Tribunal d'Instance de Saint-Julien (Haute-Savoie): "La verbalisation de la prévenue s'est faite en contradiction avec les dispositions internationales" , "la nullité de la procédure découlant du lieu de contrôle [zone franche]"
5 mai 2003 ATF
2P.105/2003/elo: "... la recourante
ne peut invoquer aucune disposition particulière du droit fédéral
ou d'un traité international lui accordant le droit à une
autorisation de séjour sous quelque forme que ce soit,
que la recourante se prévaut
du Traité d'amitié, d'établissement et de commerce
entre la Suisse et la Colombie conclu le 14 mars 1908 (RS 0.142.112.631)
pour obtenir la prolongation de son autorisation de séjour pour
études,
que, cependant, les traités
d'établissement encore en vigueur qui ont été conclu
par la Suisse avant la première guerre mondiale sont interprétés,
selon accord tacit et réciproque des Etats contractants, en ce sens
qu'ils ne sont applicables qu'aux étrangers déjà au
bénéfice d'une autorisation d'établissement et qu'ils
ne donnent pas ou plus de droit à la délivrance d'une autorisation
de séjour ou d'établissement (ATF
119 IV 65 consid. 1a p.67 et les références citées;
cf. aussi Peter Uebersax, in Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin
Arnold [éd.], Ausländerrecht, Bâle 2002, p. 149 s., n.5.50,
et p. 187 ss, n. 5.171 ss; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente
du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
in RDAF 53/1997 p. 303 ss),
que le droit à l'éducation,
ainsi que le principe de l'égalité de traitment en matière
d'éducation par rapport aux bénéficiaires d'autres
traités d'établissement, ne lui confèrent pas non
plus un tel droit,
que, par ailleurs, la recourante
n'a pas qualité pour former un recours de droit public sur le fond
au sens de l'art. 88 OJ, faute de droit à la prolongation d'une
autorisation de séjour, ..."
4 fév 2003 CCRPE-GE PE 165/02: "En l'occurrence, et en vertu de la jurisprudence précitée, dès lors qu'elle n'est pas titulaire d'une autorisation d'établissement, X n'est pas soumise au champ d'application du [Traité d'établissement conclu par la Suisse avec la Colombie de 1908]. Elle ne peut donc revendiquer sur cette base un droit au renouvellement de son permis de séjour pour études."
BGE
120 Ib 360 (unsere Hervorhebungen)
Erw.2b:
"Nach Art. 102 Ziff. 8 BV wahrt der Bundesrat die Interessen der Eidgenossenschaft
nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und
besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt. "Bündnisse
und Verträge mit dem Ausland" fallen jedoch gemäss Art. 85 Ziff.
5 BV "in den Geschäftskreis beider Räte". Das bedeutet nicht,
dass die Bundesversammlung bei sämtlichen von der Schweiz eingegangenen
Verträgen mitzuwirken und diese zu genehmigen hätte. So fallen
Verträge, welche für die Schweiz weder neue Pflichten begründen
noch denVerzicht bestehender
Rechte zur Folge haben, nicht in den Anwendungsbereich von Art.
85 Ziff. 5 BV (Mitteilung der Direktion für Völkerrecht und des
Bundesamtes für Justiz nach zustimmender Kenntnisnahme durch den Bundesrat
vom 14. Dezember 1987, in VPB 51/1987 Nr. 58 Ziff. 5 S. 375 ff.; JEAN MONNIER,
Les principes et les règles constitutionnels de la politique étrangère
suisse, ZSR 105/1986 II S. 221 ff.)."
Erw.2c: "Die völkerrechtlichen
Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Gewohnheitsrecht, welches
in der Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
kodifiziert wurde (VRK; SR 0.111). Für die Schweiz ist diese Konvention,
nach Genehmigung durch die Bundesversammlung am 15. Dezember 1989 und Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 7. Mai 1990, am 6. Juni 1990 in Kraft getreten.
Im vorliegenden Zusammenhang ist vorab Art. 46 VRK von Bedeutung. Danach
kann sich ein Staat nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines
innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss
von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei,
sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift
von grundlegender Bedeutung betraf. Von einer offenkundigen Verletzung
innerstaatlichen Rechts kann vorliegend nicht die Rede sein, zumal diese
Verletzung nicht nur aus schweizerischer, sondern aus der Sicht anderer
Staaten objektiv erkennbar sein müsste (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRK).
Die Schweiz ist demnach durch den vom Bundesrat abgeschlossenen Vertrag
völkerrechtlich gebunden.
Normen des Völkerrechts sind nun aber, sobald sie für unser Land
rechtskräftig werden, fester Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung.
Eines besonderen Aktes für die Transformation der völkerrechtlichen
Regel in das Landesrecht bedarf es nicht. Das bedeutet gleichzeitig, dass
die völkerrechtliche Regel, solange sie für die Schweiz in Kraft
ist, von allen Staatsorganen einzuhalten und anzuwenden ist
(vgl. dazu die gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz
und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 über
das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der
schweizerischen Rechtsordnung, in VPB 53/1989 Nr. 54 S. 400 und 403). Auch
der Richter kann daher einem Staatsvertrag, der völkerrechtlich verbindlich
ist, die Anwendung nicht versagen unter Berufung darauf, dass die innerstaatliche
Kompetenzordnung beim Vertragsabschluss nicht eingehalten worden sei.
Der vom Bundesrat mit Österreich abgeschlossene Vertrag ist vorliegend
anzuwenden, unbesehen darum, ob er der Genehmigung durch die Bundesversammlung
bedurft hätte oder nicht."
Erw. 3a: "Der
Beschwerdeführer kann sich demnach auf einen staatsvertraglichen Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung berufen, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
grundsätzlich zulässig ist. ..."
12.Feb. 1993 BGE
119 IV 65:
"1.
Auf die staatsvertraglich vereinbarte Freizügigkeit und Inländergleichbehandlung
können sich nur diejenigen Ausländer uneingeschränkt berufen,
welche eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen.
Der Niederlassungsvertrag steht in bezug auf die Angehörigen des Vertragspartners
ohne Niederlassungsbewilligung unter dem Vorbehalt der inzwischen geschaffenen
nationalen Fremdenpolizeigesetzgebung (E. 1; Bestätigung der
Rechtsprechung).
2. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des Niederlassungsvertrages
ist sowohl völkerrechtlich als auch landesrechtlich zulässig."
"Die
Vertragspartner nahmen nämlich stillschweigend zur Kenntnis, dass
die in den meisten Ländern neugeschaffenen landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnungen
Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der polizeilichen Bewilligungspflicht
unterstellten. Seither standen die Niederlassungsverträge unter diesem
stillschweigenden Vorbehalt des nationalen Rechts bezüglich der Festsetzung
der Zulassungsbedingungen. Das bedeutet, dass sich nur noch diejenigen
Ausländer uneingeschränkt auf die Niederlassungsverträge
berufen können, die gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeigesetzgebung
endgültig zugelassen (niedergelassen) sind (BBl 1967 II 71 f.). "
3 Juli 1980 BGE 106 Ib 125: "Das Bundesrecht stellt den Entscheid über die Zusicherung, Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 4 ANAG, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, ins freie Ermessen der Behörde; der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz, ..."
7 juin 1932
"Affaire
des Zones franches de la Haute-Savoie et le Pays de Gex" Arrêt
de la Court Permanente de Justice Internationale (CPJI 1932 46 A/B 4-120;
avec cet arrêt, la CPJI a confirmé, pour ce qui concerne
notamment le rapport douanier franco-suisse, le "règlement territorial"
concernant les zones franches établies par les traités et
actes de 1815, 1816 et 1829, dont la Cour a confirmé la validité
intégrale, sans pour autant se prononcer sur les autres droits et
obligations qui y sont inscrits et qui ne faisaient pas l'objet de son
mandat; voir aussi: Arrêt
du Tribunal de Saint-Julien (Haute-Savoie) du 17 janvier 2005)
Handels-,
Freundschafts- und Niederlassungs-Verträge,
Bestimmungen
der EU-Verträge und EU-Entscheide
1990, 2001, 2004
über
die Vorrangigkeit von über 600 älteren Verträgen mit Drittstaaten
21
juillet 1603"Traité
de Saint-Julien", négocié suite à "l'Escalade"
du 11/12 décembre 1602 sous la médiation des cantons d'Appenzell,
Bâle, Glaris, Schaffhouse et Soleure, et règlant le conflit
entre Genève et le Duc de Savoie en accordant aux citoyens bourgeois
et habitants de Genève, sur base de réciprocité, la
liberté
de commerce, en les libérant notamment
"de tous daces, péages,
traverses, demy pour cent sur les Estatz de S.A.", et en précisant
dans son article premier:
"Le commerce et trafic demeurera libre de part et d'autre, tant pour les personnes que pour toutes sortes de marchandises, vivres, blés, vins et autres denrées, sans aucune prohibition, restriction ou limitation." (Du Mont, Corps Universel, V II 26; www.solami.com/1603.htm)3 juin 1754 "Traité de Turin" entre Genève et le Roi de la Sardaigne, conclu avec l'appui des Cantons de Berne et Zurich et, dans son article 15, confirmant notamment la "liberté réciproque de commerce" (Parry, Consolidated Treaty Series, Vol 40, p.199-9, www.solami.com/1754.pdf; CTS 40 193)
"Le Traité conclu à Turin le 3 du mois de Juin 1754, entre Sa Majesté le Roi de Sardaigne et la République de Genève, est maintenu pour tous les articles auxquels il n'est point dérogé par la présente transaction; mais sa Majesté voulant donner au Canton de Genève une preuve particulière de sa bienveillance, consent néanmoins à annuller la partie de l'article 13 de susdit Traité qui interdisoit aux Citoyens de Genève qui se trouvoient dès-lors avoir des maisons et biens situés en Savoie, la faculté d'y faire leur habitation principale." (CPJI 1929 C 17-1 II 1178; Recueil authentique des lois et actes du Gouvernement de la République et Canton de Genève, 1816 I 293)20 nov 1815 "Traité de Paix de Paris" (Nouveau Recueil de Traités, Tome II, p.682-734, www.solami.com/1815paris.pdf; Martens NRT II 682; ce Traité reflète les engagements pris dans le Protocole du 3 novembre 1815 concernant la neutralité de la Savoie du Nord, engagements repris dans la Déclaration du 20 novembre 1815, Martens NRT IV 186, CPJI 1929 C 17-1 II 637)
20 nov 1815 "Déclaration des Puissances signée à Paris le 20 Novembre 1815 et portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle de la Suisse et de l'inviolabiliié de son territoire", Nouveau Recueil de Traités, Tome IV, p.186-9: www.solami.com/1815-16.pdf; www.solami.com/1815neutral.htm
16 mar 1816 "Traité de Turin"entre la Sardaigne, la Suisse et la République et Canton de Genève (www.geneve.ch/legislation/rsg/f/s/rsg_A1_07.html; www.solami.com/1816.htm; Nouveau Recueil de Traités, Tome IV, p.214-24: www.solami.com/1815-16.pdf; Recueil des Lois et Actes du Gouvernement, 1816, p.507-41: www.solami.com/1816.pdf - 341KB, www.solami.com/1816turin.htm; Martens NRT IV 214; CPJI 1929 C 17-1 II 644-651) article 23:
"Les dispositions des anciens Traités, et notamment de celui du 3 juin 1754, auxquelles il n'est pas expressément dérogé par le présent Traité, sont confirmées."18 juillet 1828 "Traité entre la couronne de France et la Confédération Suisse concernant les rapports de voisinage, de Justice et Police", article VII (définissant la "Zone fédérale suisse"):
"Les habitans suises des Cantons limitrophes de la France auront la faculté d-exporter les denrées provenant des biens-fonds dont ils seroient propriétaires sur le territoire du Royaume, à une lieue des frontières respectives, et la même faculté est accordée réciproquement auux Français qui possèderoient, en Suisse, des propriétés foncières. L'exportation et l'importation de ces denrées territoriales seront libres et exemptes de tous droits. Néanmoins, les propriétaires qui voudront user de la faculté qui leur est accordée par le présent article se conformeront aux lois de douane et de police de chaque pays; mais, pour éviter que les formalités à remplir ne causent des retards préjudiciiables aux récoltes, leur transport d'un pays dans l'autre ne porra être retardé, si ceux qui en auront préalablement demandé l'autorisation, fournissent jusqu'à ce qu-ils aient pu l-obtenir, une caution solvable.9 sep1829 "Manifeste de la Royale Chambre des comptes de Sardaigne pour la zone de St-Gingolphe" (CPJI 1929 C 17-1 II 940)
Il est bien entendu que cette faculté ne sera pas limitée, et qu'elle durera toute l'année; mais il est également convenu qu'elle ne s'appliquera qu'aux récoltes brutes, et telles que le terrain sur lequel elles auront crû les aura produies." (reproduit dans: F. Demole, La République de Genève, Genève Canton Suisse et les Zones Franches Limitrophes - Esquisse historique et géographique, Genève 1877, coffret François Lavergnat, réalisé par l'Imprimerie Slatkine)
8 juin1851 "Traité de commerce et d'établissement" entre la Suisse et la Sardaigne (aRO 1851 II 403-415; CPJI 1929 C 17-1 II 644-651; dénonciation éventuelle non-tracée)
6 sep 1855 "Traité d'amitié, de commerce, et d'établissement réciproque" avec leRoyaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande (SR 0.142.113.671; www.solami.com/NVGBfr.pdf)
12-14, 24 mar 1860 Traités de Turin pour la zone d'annexion de la Savoie du Nord (1860-1923) confirmant les zones établies en 1815, 1816 et 1829 (CPJI 1929 C 17-1 II 664; Moniteur 12 juin 1860)
31 oct 1863 "Traité d'établissement réciproque" avec le Grand-duché de Bade (aRO 1863 VIII 2, remplacé par le "Traité d'établissement" avec l'Empire d'Allemagne de 1876, message et texte, FF 1876 II 1047, 1062, ersetzt durch "Niederlassungsvertrag" mit Deutschland vom 13. Nov 1909, SR 0.142.111.361)
30 juin 1864 "Convention entre la Suisse et la France, sur les rapports de voisinage et sur la surveillance des forêts limitrophes" (voir aussi la Convention du même nom de 1938, remplaçant intégralement celles de 1864 et 1882?), article premier:
"Pour faciliter l'exploitation des biens-fonds et forêts limitrophes des frontières sont affranchis de tous droits d'importation, d'exportation ou de circulation, les céréales en gerbes ou en épis, les foins, la paille et les fourrages verts, les produits bruts des forêts, bois, charbon ou potasse, ainsi que les engrais, les semences, plantes, perches, échalas, animaux et instruments de toute sorte servant à la culture des propriétés situées dans une zône de six kilomètres, de chaque coté de la frontière, sous réserve du contrôle réglementaire existant dans chaque pays pour la repression de la fraude." (reproduit dans: F. Demole, La République de Genève, Genève Canton Suisse et les Zones Franches Limitrophes - Esquisse historique et géographique, Genève 1877, coffret François Lavergnat, réalisé par l'Imprimerie Slatkine)27 nov 1864 "Traité d'amitié et de commerce" avec le Japon (aRO 1864 VIII 618, remplacé par le "Traité d'amitié, d'établissement et de commerce" du 10 nov 1896, message et texte FF 1896 IV 812, 829, ersetzt durch "Niederlassungs- und Handelsvertrag" mit Japan vom 21.Juni 1911, SR 0.142.114.631)
11 avril 1871 "Par note du 9 courant, l'Envoyé de l'Empire allemand a fait savoir au Conseil fédéral que les personnes de l'Alsace et de la Lorraine allemand qui veulent acquérir le droit de cité suisse actuellement et avant la conclusion de la paix définitive entre l'Allemagne et la France, ne sont pas tenues de se faire affranchir des liens qui les rattachent à l'Etat allemand." (FF 1871 I 522)
13 jan 1872 "Conformément
au désir exprimé par plusieurs Gouvernements d'Etats européens
de connaître le nombre de leurs ressortissants qui se trouvent en
Suisse, le Conseil fédéral a fait faire par le bureau fédéral
de statistique un extrait du résultat du recensement fédéral
du 1er Décembre 1870, d'après lequel il se constate que le
dit jour 150,904 étrangers se trouvaient en Suisse [population totale:
2,655,001], savoir:
57,243
Allemands, parmi lesquel 25,221 Badois, 4,015 Bavarois, 17,672 Wurtembergeois
et 10,335 Allemands d'autres Etats;
5,871 Autrichiens;
360 Hongrois;
2,274 Anglais;
62,226
Français;
18,073
Italiens
4,857
d'autres pays." (FF 1872 I 98)
14./26. Dezember 1872 "Niederlassungs- und Handelsvertrag" mit Russland (Botschaft und Text, BBl 1873 III 85, 91; Message et texte, FF 1873 III 87, 92; in seinem obzitierten, sorgfältig recherchierten Urteil 2A395-2005 (BGE 132 II 65) vom 22.November 2005 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser Vertrag "zumindest als weiterhin suspendiert zu gelten" hat, nachdem die Verlängerungs-Verhandlungen 1917 "durch die politischen Ereignisse in Russland unterbrochen worden" seien (BBl 1919 II 242), und "sich die zuständigen Stellen Klarheit zu verschaffen haben" über das weitere, nicht zuletzt mit dem Postulat Stähelin 04.3464 angeregte Vorgehen. Ergo: SR-Eintrag des allenfalls reaktivierten Vertrags zumindest nicht vor Abschluss der ständerätlichen Beratungen über die seit 1917 "unterbrochenen" und vom Bundesrat dazu allenfalls wieder aufgenommenen und erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen mit Russland unter Berücksichtigung der historisch besonderen bilateralen Beziehungen; siehe auch: "Parlamentsvorgänge zu den Schweizer Aussenbeziehungen unter besonderem Augenmerk für die Beziehungen zu Russland")
23
juillet 1873 "Traité d'amitié et de
commerce" avec l'Empire de Perse (message et texte, FF 1873 IV 499,
508; ersetzt durch "Freundschaftsvertrag"
vom 25. April 1934, SR 0.142.114.361),
und dem gleichdatierten "Niederlassungsvertrag" mit Persien, SR
0.142.114.362)
10. Feb 1875 "Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag" mit Dänemark (SR 0.142.113.141)"Pour obtenir le droit d'établissement, les ressortissants des deux Etats auront à déposer un certificant d'origine ou une autre pièce analogue, et une attestation par laquelle les autorités du Canton d'origine du requérant certifient qu'il jouit d'une réputation intacte et qu'il est en position de subvenir à son entretien et à celui de sa famille."
14. Nov 1879 "Niederlassungsvertrag" mit Spanien (SR 0.142.113.321)
23 fév 1882 "Traité d'établissement" avec la France (RS 0.142.113.491; SR 0.142.113.491)
4. Juni 1887 "Niederlassungsvertrag" mit Belgien (SR 0.142.111.721)
16. Feb 1888 "Niederlassungs- und Konsularvertrag" mit Serbien (RS 0.142.118.181; www.solami.com/NVSerbiend.pdf)
22. Juni 1888 "Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag" mit Ekuador (SR 0.142.113.271)
3.März 1893 "Handelsübereinkunft", "Convention de commerce" mit Rumänien (BBl 1893 I 990, FF 1893 I 698; eine allfällige Aufhebung dieser Übereinkunft konnte bisher nicht ausfindig gemacht werden; der im vorausgegangenen Handelsvertrag von 1886 in Aussicht gestellte Niederlassungsvertrag wurde am 19.Juli 1933 abgeschlossen und ist seither in Kraft - SR 0.142.116.631)
22 mars 1894 "Traité de commerce et d’établissement" entre la Suisse et la Norvège, conclu entre le Conseil fédéral et Sa Majesté le Roi de Suede et de Norvège (message et texte FF 1894 II 48, 53, dénoncé, avec échange de notes non-publiées des 27 mai et 3 juin 1905, avec effet du 27 mai 1906, FF 1905 IV 67, et remplacé provisoirement avec un échange de notes des 5 et 23 mai 1906, selon lequel le Conseil fédéral "est d'accord avec les propositions du Gouvernement royal de Norvège, selon lesquelles le traitement de la nation la plus favorisée sera accordé provisoirement et réciproquement en matière de commerce et d'établissement à partir de la date précitée [27.5.1906]".
12 août 1896 "Traité de commerce et d'établissement" avec l'Argentine (FF 1896 IV 151; dénonciation éventuelle non-tracée)
1 sep 1896 "Traité de commerce et d'établissement" avec le Paraguay (FF 1896 IV 151; dénonciation éventuelle non-tracée)
28 fév 1897 "Traité de commerce" avec la Bulgarie (FF 1897 I 293), "Handelsvertrag mit Bulgarien", "Unterzeichnung durch Herrn Minister de Claparède" (BBl 1897 I 562); dénonciation éventuelle non-tracée)
31 oct 1897 "Traité de commerce entre la Suisse et le Chili" (SR 0.946.292.451; dénonciation éventuelle non-tracée)
20 déc 1905 "Convention de Commerce" avec le Portugal (message et texte, FF 1905 VI 556, 565; dénonciation éventuelle non-tracée)
14 mar 1908 "Traité d’amitié, d’établissement et de commerce" avec la Colombie (SR 0.142.112.631).
13. Nov 1909 / 31. Oktober 1910 "Niederlassungsvertrag" mit dem Deutschen Reiche (SR 0.142.111.361 / SR 0.142.111.363)
31 déc 1910 "Entente
commerciale" avec le Monténégro
(message et texte, FF 1911 I 351, 355; dénonciation
éventuelle non-tracée)
13. Dez 1930 "Handelsübereinkunft" mit der Türkei (SR 0.946.297.631)
13. Dez 1930 "Niederlassungsabkommen" mit der Türkei (SR 0.142.117.632)
7 juin 1932 "Affaire des Zones franches de la Haute-Savoie et le Pays de Gex" Arrêt de la Court Permanente de Justice Internationale (CPJI 1932 46 A/B 4-120; avec cet arrêt, la CPJI a confirmé, pour ce qui concerne notamment le rapport douanier franco-suisse, le "règlement territorial" concernant les zones franches établies par les traités et actes de 1815, 1816 et 1829, dont la Cour a confirmé la validité intégrale, sans pour autant se prononcer sur les autres droits et obligations qui y sont inscrits et qui ne faisaient pas l'objet de son mandat; voir aussi: Arrêt du Tribunal de Saint-Julien du 17 janvier 2005)
24. Mai 1933 "Freundschafts-
und Handelsvertrag" mit Äthiopien
(SR 0.142.113.411)
"Art. 1 Zones frontalières
Les zones frontalières visées par la présente Convention s’étendent de chaque côté de la frontière politique sur une profondeur de 10 kilomètres.
Les listes des Communes suisses et françaises appelées à bénéficier des dispositions de la présente Convention seront établies d’un commun accord par les Services compétents des deux pays.
Le trafic frontalier s’entend, au sens de la présente Convention, des importations et des exportations en provenance et à destination desdites zones, ce trafic devant s’efectuer, pour chaque zone, avec la région voisine de l’autre zone.
Les dispositions ci—après ne sont toutefois pas applicables à la zone frontalière de l’Ain et à la zone frontalière de la HauteSavoie, depuis le Rhône jusqu’à la Dent—du—Velan dite Dent-du—Lan, au sud de Saint—Gingolph, pour lesquelles interviendra un arrangement spécial."
"In the event of a conflict between the obligations of the Members of the United Nations under the present Charter and their obligations under any other international agreement, their obligations under the present Charter shall prevail."
3. Dez. 1945 Anerkennung Syriens (SR 0.142.117.271: Fortsetzung der bis dahin geübten Gleichbehandlung)
1.Aug 1946 "Arrangement confidentiel entre la Suisse et la France au sujet de la situation des ressortissants de l'un des deux Etats résidant dans l'autre" Inspiriert von zuvor mit andern Vertragspartnern der Schweiz abgeschlossenen unveröffentlichten Arbeits- und Niederlassungs-Zusicherungen von 1935 hatten sich die damaligen Unterhändler staatsvertragswidrig und hinter dem Rücken zumindest des schweizerischen Gesetzgebers mit folgenden Erwägungen und Zusicherungen auf eine - wie oben dargetan - sogar vom Bundesgericht (BGE 119 IV 65) tolerierte andauernde Diskriminierung von Schweizer Ansässigen in Frankreich geeinigt:
"En outre, le caractère confidentiel du présent arrangement et la nature de la législation française qui, notamment, permet de fixer le pourcentage des travailleurs étrangers dans certaines entreprises et celui des étrangers dans les professions industrielles, commerciales et artisanales, n'assurant pas en pratique la réciprocité aux ressortissants suisses résidant en France d'une manière aussi automatique que la Suisse la garantit aux ressortissants français résidant sur le territoire de la Confédération, le gouvernement français s'engage à prendre dans toute la mesure du possible les dispositions administratives propres à assurer aux ressortissants suisses l'exercice des droits prévus à l'alinéa précédant." (art.2 al.2)Aufschlussreich ist nun aber, dass die damaligen Unterhändler sich offenkundig der Vertragswidrigkeit und des Unrechts bewusst waren, das sie damals den in Frankreich ansässigen Auslandschweizern zumuteten. Denn sie verdeckten ihr einschlägiges Tun und Lassen nicht nur hinter einem relativ unbedeutenden Staatsvertrag gleichen Datums (SR 142.113.494) und hielten ihr Werk unter Verschluss, sondern sahen sich auch noch veranlasst - quasi zu ihrer eigenen Entlastung gegenüber allenfalls aufsässigen Parlamentariern - in einer speziellen Abschlusserklärung festzuhalten:
25.März 1957 "VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT" (Römer Vertrag, konsolidierte Fassung, Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. Dezember 2002; ursprünglich Artikel 234; unsere Hervorhebung)"L'interprétation du traité d'établissement franco-suisse, du 23 février 1882, n'est pas affectée par la signature de l'arrangement de ce jour."
Artikel 307
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.
"Les droits et obligations résultant de conventions conclues antérieurement à l'entrée en vigueur du présent traité, entre un ou plusieurs Etats membres d'une part, et un ou plusieurs Etats tiers d'autre part, ne sont pas affectés par les dispositions du présent traité. Dans la mesure où ces conventions ne sont pas compatibles avec le présent traité, le ou les Etats membres en cause recourent à tous les moyens appropriés pour éliminer les incompatibilités constatées. En cas de besoin, les Etats membres se prêtent une assistance mutuelle en vue d'arriver à cette fin, et adoptent le cas échéant une attitude commune. Dans l'application des conventions visées au premier alinéa, les Etats membres tiennent compte du fait que les avantages concentis dans le présent traité par chacun des Etats membres font partie intégrante de l'établissement de la Communauté et sont, de ce fait, inséparablement liés à la création d'institutions communes, à l'attribution de compétences en leur faveur et à l'octroi de mêmes avantages par tous les autres Etats membres."
"La fonction de l'article 234 est de préserver les droits des Etats tiers en permettant aux Etats membres de respecter leurs obligations internationales contractées antérieurement à l'entrée en vigueur du Traité de Rome en ce qui les concerne. Ainsi se trouve réglés les problèmes de conflits d'engagements des Etats membres. ... Cet article consacre donc un principe générale de droit international clairement exprimé à l'article 30 de la Convention de Vienne, s'agissant de traités successifs portant sur la même matière. En instaurant de la sorte une priorité d'application au profit des obligations antérieurement souscrites pour les Etats membres, le Traité de Rome adopte une solution conforme au droit commun qui s'écarte, par exemple, de celle imposée par l'article 103 de la Charte des Nations Unies. Cette règle de conflit entre engagements des Etats membres a maintes fois été rappelée par la Cour de Justice des Communautés".
Art. 26 Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Art. 30 Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand
(1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.
(2) Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.
(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.
(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren,
a) so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung;
b) so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.
12.Feb 1990 "ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 12. Februar 1990 zur Genehmigung der stillschweigenden Verlaengerung oder der Beibehaltung der Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertraegen sowie aehnlichen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik faellt (90/61/EWG)" (Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1990 S. 59-67, .../EU61.htm; voir aussi: "Décision du Conseil du 5 décembre 2001", JO no L 320 du 5.12.2001 p.13-27, .../EU855.pdf; siehe auch: "Vorschlag der Kommission vom 22.Oktober 2004 für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001", KOM/2004/0697 endg., .../EU04.doc); siehe Randbemerkungen)décision "autorisant la tacite reconduction ou le maintien en vigueur des dispositions dont les matières relèvent de la politique commerciale commune, contenues dans les traités d'amitié, de commerce et de navigation et accords similaires conclus par les Etats membres avec les pays tiers." (JO no L 42 du 16.2.1990 p.59/60, .../EU61.htm; pour 2001, voir aussi: JO no L 320 du 5.12.2001 p.13-27, .../EU855.pdf; für 2004, siehe auch: KOM/2004/0697 endg.; .../EU04.doc)
21. Juni 1999 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (0.142.112.681, .../EU.htm ¦ www.admin.ch/ch/d/sr/0_142_112_681/; siehe Randbemerkungen)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,gestützt auf die Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen (1), insbesondere auf Artikel 3,auf Vorschlag der Kommission,in Erwägung nachstehender Gründe:Für die Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge sowie ähnliche Abkommen der Mitgliedstaaten ist die stillschweigende Verlängerung oder die Beibehaltung über die Übergangszeit hinaus zuletzt mit der Entscheidung 89/150/EWG (2) genehmigt worden.Um eine Unterbrechung ihrer vertraglichen Handelsbeziehungen mit den betreffenden dritten Ländern zu vermeiden, haben die beteiligten Mitgliedstaaten die Genehmigung zur stillschweigenden Verlängerung oder zur Beibehaltung derjenigen Bestimmungen der im Anhang genannten Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge sowie ähnlichen Abkommen beantragt, deren Gegenstand in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 des Vertrages fällt.Die meisten der Bereiche, die durch die genannten Bestimmungen in einzelstaatlichen Verträgen und Abkommen geregelt waren, sind nunmehr Gegenstand gemeinschaftlicher Abkommen. Es handelt sich somit lediglich darum, die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen für diejenigen Bereiche, die nicht von Gemeinschaftsabkommen erfasst sind, zu genehmigen. Diese Genehmigung berührt im übrigen nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Unvereinbarkeit zwischen diesen Verträgen und Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen.Ausserdem darf der Inhalt der stillschweigend zu verlängernden oder beizubehaltenden Abkommen während des betreffenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik bilden.Die betreffenden Mitgliedstaaten haben erklärt, daß die stillschweigende Verlängerung oder die Beibehaltung dieser Verträge und Abkommen der Einleitung gemeinschaftlicher Handelsverhandlungen mit den betreffenden dritten Ländern und der Übernahme der handelspolitischen Fragenbereiche der geltenden bilateralen Abkommen in Gemeinschaftsabkommen nicht entgegensteht.Bei Abschluß der in Artikel 2 der Entscheidung 69/494/EWG vorgesehenen Konsultation wurde festgestellt, daß die Bestimmungen der betreffenden Verträge und bilateralen Abkommen während des in Frage stehenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen, was auch durch die vorgenannten Erklärungen der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigt wird.Soweit sich die stillschweigende Verlängerung oder die Beibehaltung derjenigen Bestimmungen dieser Verträge und Abkommen, deren Gegenstand unter Artikel 113 des Vertrages fällt, während der betreffenden Zeit als Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik erweisen sollte, haben sich die betreffenden Mitgliedstaaten jedoch bereit erklärt, diese Abkommen zu ändern oder gegebenenfalls zu kündigen.Die betreffenden Verträge und Abkommen enthalten Kündigungsklauseln mit Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten.Unter diesen Umständen steht der stillschweigenden Verlängerung oder der Beibehaltung der betreffenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1991 nichts entgegen -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:Artikel 1Die in den im Anhang aufgeführten Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträgen und ähnlichen Abkommen enthaltenen Bestimmungen, deren Gegenstand in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 113 des Vertrages fällt, können für diejenigen Bereiche, die nicht durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern gedeckt sind, bis zum 31. Dezember 1991 stillschweigend verlängert oder beibehalten werden, sofern ihr Inhalt nicht im Widerspruch zur bestehenden gemeinsamen Politik steht.Artikel 2Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. REYNOLDS
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und15 nov 2001 "Décision du Conseil autorisant la tacite reconduction ou le maintien en vigueur des dispositions dont les matières relèvent de la politique commerciale commune, contenues dans les traités d'amitié, de commerce et de navigation et dans les accords commerciaux, conclus par les États membres avec les pays tiers - 2001/855/CE" (JO no L 320 du 5.12.2001 p.13-27, .../EU855.pdf).
die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, andererseits
nachstehend «Vertragsparteien» genannt – in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist, entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen – sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:I. Grundbestimmungen
Art. 1 Ziel
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Art. 3 Einreiserecht
Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Art. 5 Dienstleistungserbringer
Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Art. 7 Sonstige Rechte
Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige BefähigungsnachweiseII. Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens
Art. 11 Behandlung von Beschwerden
Art. 12 Günstigere Bestimmungen
Art. 13 Stand still
Art. 14 Gemischter Ausschuss
Art. 15 Anhänge und Protokolle
Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
Art. 17 Entwicklung des Rechts
Art. 18 Revision
Art. 19 Streitbeilegung
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Art. 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
Art. 22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
Art. 23 Erworbene Ansprüche
Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 25 Inkrafttreten und GeltungsdauerArt. 1 Ziel
Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
...
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.Art. 21 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.Art.22 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
(1) Ungeachtet der Artikel 20 und 21 lässt dieses Abkommen die Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits, beispielsweise Abkommen betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2) Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Abkommen vereinbar, so ist letzteres massgebend.Anhang I Freizügigkeit (.../EU.htm)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einreise und Ausreise
Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 3 Familienangehörige
Art. 4 Verbleiberecht
Art. 5 Öffentliche Ordnung II. Arbeitnehmer
Art. 6 Aufenthaltsregelung
Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
Art. 8 Berufliche und geographische Mobilität
Art. 9 Gleichbehandlung
Art. 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
Art. 11 Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitsvermittlung III. Selbstständige
Art. 12 Aufenthaltsregelung
Art. 13 Selbstständige Grenzgänger
Art. 14 Berufliche und geographische Mobilität
Art. 15 Gleichbehandlung
Art. 16 Ausübung hoheitlicher Befugnisse IV. Erbringung von Dienstleistungen
Art. 17 Dienstleistungserbringer
Art. 18-22
Art. 23 Dienstleistungsempfänger V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Art. 24 Aufenthaltsregelung VI. Erwerb von Immobilien
Art. 25 VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens
Art. 26 Allgemeines
Art. 27 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer
Art. 28 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
Art. 29 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer
Art. 30 Geographische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer
Art. 31 Aufenthaltsregelung für Selbstständige
Art. 32 Selbstständige Grenzgänger
Art. 33 Rückkehrrecht der Selbstständigen
Art. 34 Geographische und berufliche Mobilität der SelbstständigenArt. 1 Einreise und Ausreise
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.
...
Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(1) Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
...
(4) Die Vertragsparteien können von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.Art. 3 Familienangehörige
(1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.
(2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unterlagen verlangen:
a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
...
Art. 5 Öffentliche Ordnung
(1) Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
...
II. Arbeitnehmer
Art. 6 Aufenthaltsregelung
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht.
Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.
...
(7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
...
Art. 9 Gleichbehandlung
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
...
III. Selbstständige
Art. 12 Aufenthaltsregelung
(1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien vom Selbstständigen nur folgende Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.
...
Art. 15 Gleichbehandlung
(1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
...
Ainsi ont été formellement réservé et conservé quelques 592 traités d'amitié, de commerce, de navigation et d'établissement que les 15 membres de l'Union Européenne ont conclu avant leur adhésion à l'EU avec de pays tiers - le plus ancien étant celui conclu en 1815 entre les Etats Unis et le Royaume-Uni de Grande Bretagne. Et au moins 8 anciens traités bilatéraux que la Suisse a conclu notamment avec l'Allemagne, la France, la Grande Bretagne et l'Italie avant leur adhésion à l'EU, ont donc formellement été réservé - routinement, et semblement malgré le peu de respect que les autorités cantonales et fédérales ont daigné accorder à ces instruments commerciaux, diplomatiques et politiques qui ont fait leurs preuves.Parmi les anciens traités conclus par les membres de l'Union européenne avec des pays tiers et que l'EU a ainsi formellement reconnu comme primant le droit européen, figurent notamment:
| Deutschland
Afghanistan 31.1.1958 Argentinien 19.9.1857 25.11.1957 Brasilien 1.7.1955 Chile 2.2.1951 2.11.1956 Dominikan. Rep. 23.12.1957 Ekuador 1.8.1953 El Salvador 31.10.1952 Gabun 11.7.1960 Indien 19.3.1952 31.3.1955 Indonesien 22.4.1953 Iran 17.2.1929 Japan 20.7.1927 1.7.1960 Jugoslawien 11.6.1952 16.7.1964 Kamerun 8.3.1962 Kolumbien 9.11.1957 Neuseeland 20.4.1959 Pakistan 4.3.1950 9.3.1957 Paraguay 25.7.1955 30.7.1955 Peru 20.7.1951 Philippinen 28.2.1964 Saudi-Arabien 26.4.1929 31.3./10.7.1952 Schweiz 13.9.1977 Somalia 19.1.1962 Sri Lanka 1.4.1955 Südkorea 8.4.1965 Tansania 6.9.1962 Türkei 27.5.1930 27.2.1952 Uganda 17.3.1964 Uruguay 18.4.1953 Verein. Staaten 29.10.1954 France
|
Italia Africa del Sud 10.3.1884 28.5.1906 13.7.1907 1.5.1948 Argentina 1.6.1894 31.1.1895 4.3.1937 4.3.1937 Bulgaria 19.12.1950 Cile 12.7.1898 Colombia 19.6.1952 Corea del Sud 9.3.1965 Cuba 12.7.1898 29.12.1903 9.9.1950 Ecuador 12.8.1900 26.2.1911 El Salvador 30.3.1953 21.12.1955 Giappone 31.12.1936 Guatemala 6.6.1936 Haitï 14.6.1954 India 6.10.1959 7.7.1964 Indonesia 23.3.1951 Iran 26.1.1955 9.2.1955 29.1.1958 23.3.1961 Israele 5.3.1954 5.1.1956 11.2.1964 Iugoslavia 31.1.1955 1.7.1967 30.4.1969 Libano 15.2.1949 4.11.1955 Liberia 23.10.1862 24.11.1951 Malta 28.7.1967 Marocco 28.1.1961 24.2.1963 Messico 15.9.1949 28.10.1963 20.7.1963 Nicaragua 25.1.1906 Nuova Zelanda 24.11.1967 Pakistan 10.1.1963 Panama 7.10.1965 Paraguay 8.7.1959 Perù 23.12.1874 Polonia 12.5.1922 Rep. araba d'Egitto 29.4.1959 Rep. Dominicana 18.2.1954 Romania 25.11.1950 Siria 10.11.1955 Somalia 1.7.1960 Stati Uniti 2.2.1948 26.9.1951 Tunisia 23.11.1961 2.8.1963 Svizzera 27.1.1923 28.11.1925 30.12.1933 21.10.1950 Turchia 29.12.1936 Ungheria 4.7.1928 28.3.1950 URSS 11.12.1948 Uruguay 26.2.1947 Venezuela 19.6.1861 29.6.1939 Yemen 4.9.1937 5.10.1959 |
Nederland
Afghanistan 26.7.1939 Arab.Rep.Egypte 17.3.1930 21.3.1953 Argentinië 25.11.1957 Bolivia 30.5.1929 Brazilië 15.3.1937 Bulgarije 1./9.3.1922 Canada 11.7.1924 Colombia 1.5.1829 Costa Rica 3.6.1957 El Salvador 13.3.1956 Ethiopië 30.9.1926 Guatemala 12.5.1926 Haïti 7.9.1926 Hongarije 9.12.1924 Iran 20.6.1928 Japan 6.7.1912 Jemen 12.4.1939 Joegoslavië 28.5.1930 Liberia 20.12.1862 Marokko 20.12.1862 Maskate 27.8.1877 Mexico 27.1.1950 Polen 30.5.1924 Roemanië 29.8.1930 Tsjechoslowakije 20.1.1923 Turkije 21.11.1929 6.9.1949 Uruguay 29.1.1934 26.6.1953 Venezuela 11.5.1920 Verenigde Staten 27.3.1956 Zaïre 27.12.1884 Zuid-Afrika 20.2.1935 United
Kingdom
|
13. Juni 2002 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/dossier/dossier_03.htm; .../EUhaftbefehl.htm; Kommentare; unsere Hervorhebung):
Artikel 122.Okt 2004 "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001 zur Genehmigung der stillschweigenden Verlängerung oder der Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie Handelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt" (KOM/2004/0697 endg.; .../EU04.doc; siehe auch: "U.S. Treaties in Force with EU States"für ein Inventar der Verträge, welche die 10 EU-Neumitglieder mit den USA abgeschlossen und formell in Kraft belassen haben, aber nicht einbringen und dem Vorbehalt von Art.307 des EU-Grundvertrags unterstellen konnten - im Gegensatz zu den übrigen 15 EU-Mitgliedstaaten).
Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung
(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.
(3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
Artikel 2
Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls
(1) Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
- Terrorismus,
- Menschenhandel,
- sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- Korruption,
- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
- Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
- Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
- Cyberkriminalität,
- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
- vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
- illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
- Betrug,
- Erpressung und Schutzgelderpressung,
- Nachahmung und Produktpiraterie,
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
- Fälschung von Zahlungsmitteln,
- illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
- illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
- Vergewaltigung,
- Brandstiftung,
- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
- Flugzeug- und Schiffsentführung,
- Sabotage.
(3) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft im Licht des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 34 Absatz 3 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(4) Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
Artikel 3
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist
Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend "vollstreckende Justizbehörde" genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,
1. wenn die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;
2. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;
3. wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Artikel 4
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann
Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,
1. wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats;
2. wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird;
3. wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;
4. wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;
5. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;
6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;
7. wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die
a) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind;
oder
b) außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen.
...
Artikel 9
Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls
(1) Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.
(2) Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen, die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben zu lassen.
(3) Eine derartige Ausschreibung erfolgt gemäß Artikel 95 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Eine Ausschreibung im SIS steht einem Europäischen Haftbefehl, dem die in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Informationen beigefügt sind, gleich.
Während eines Übergangszeitraums, der so lange währt, bis das SIS in der Lage ist, alle in Artikel 8 genannten Informationen zu übermitteln, steht die Ausschreibung dem Europäischen Haftbefehl gleich, bis das Original bei der vollstreckenden Justizbehörde in der gebührenden Form eingegangen ist.
...
Artikel 11
Rechte der gesuchten Person
(1) Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.
(2) Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
...
Artikel 14
Vernehmung der gesuchten Person
Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden.
...
Artikel 17
Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(1) Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.
(3) In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.
...
Artikel 18
Lage in Erwartung der Entscheidung
(1) Wurde der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde
a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 19 vernommen wird;
b) oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.
(2) Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3) Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.
...
Artikel 33
Bestimmung betreffend Österreich und Gibraltar
(1) Solange Österreich Artikel 12 Absatz 1 seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes nicht geändert hat, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, darf Österreich seinen vollstreckenden Justizbehörden gestatten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn es sich bei der gesuchten Person um einen österreichischen Staatsbürger handelt und wenn die Handlung, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht strafbar ist.
(2) Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.
"(von der Kommission vorgelegt)16. Dez 2004 Vertrag über eine Verfassung für Europa (Amtsblatt Nr. C 310 vom 16. Dezember 2004)
BEGRÜNDUNG
Der Rat wird ersucht, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Republik Slowenien die Genehmigung zu erteilen, nach ihrem Beitritt zur EU bestimmte handelsbezogene Abkommen aufrechtzuerhalten.1- Rechtsgrundlage
Gemäß der Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern können die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Aufrechterhaltung von Bestimmungen beantragen, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt.
Genehmigungen können dann erteilt werden, wenn die betreffenden Bestimmungen der bilateralen Abkommen nicht Gegenstand von Gemeinschaftsabkommen sind. Außerdem dürfen die Bestimmungen der bilateralen Abkommen kein Hemmnis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen. Die Mitgliedstaaten müssen bereit sein, die bilateralen Abkommen anzupassen und erforderlichenfalls aufzuheben; die Abkommen müssen daher Klauseln über eine kurzfristige Kündigung (binnen drei bis zwölf Monaten) umfassen. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. Die jüngste Genehmigung wurde den 15 Mitgliedstaaten im Wege der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001 erteilt.2- Gegenstand der Entscheidung
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Ungarn, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik waren aufgefordert worden, dafür Sorge zu tragen, dass alle ihre mit ihrer Mitgliedschaft in der EU nicht zu vereinbarenden internationalen Abkommen zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU gekündigt oder neu ausgehandelt waren (Artikel 6 Absatz 10 der Beitrittsakte). Dieser Aufforderung sind die neuen Mitgliedstaaten nachgekommen.
Vor ihrem Beitritt zur EU notifizierten acht Beitrittsländer (die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Ungarn, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Republik Slowenien) der Kommission jedoch ihre Absicht, eine Genehmigung für die Aufrechterhaltung bestimmter Abkommen gemäß der Entscheidung 69/494/EWG des Rates zu beantragen.
Die Kommission hat diese Anträge geprüft. Für 17 der 44 betroffenen Abkommen sollte die Aufrechterhaltung genehmigt werden. Sechs Notifizierungen waren den Prüfungsergebnissen zufolge im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. 21 Abkommen erfüllten den Prüfungsergebnissen zufolge eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht. Folglich sollte die Aufrechterhaltung dieser Abkommen nicht genehmigt werden.
Da es im Laufe des Verfahrens und bei der Übermittlung der Notifizierungen einiger Beitrittsländer zu Verzögerungen kam, konnte der vorliegende Vorschlag nicht vor dem 1. Mai 2004 fertig gestellt werden. In dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zur Annahme des beigefügten Vorschlags durch den Rat sind die Rechte von Drittländern gemäß Artikel 307 EG-Vertrag geschützt.3- Ergebnisse der Konsultationen
Mit den neuen Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden Konsultationen abgehalten. Diese Konsultationen trugen maßgeblich zu der Klärung bei, ob die bilateralen Abkommen, deren Aufrechterhaltung nach dem Beitritt zur EU beantragt wurde, Bestimmungen enthalten, die Gegenstand der gemeinsamen Handelspolitik der EU sind, und ob diese Bestimmungen ein Hemmnis für diese Politik darstellen könnten. Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten legten ferner dar, welche Schritte sie mit den übrigen Vertragsparteien unternommen haben, um die Abkommen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen.4- Geltungsdauer der vorgeschlagenen Genehmigung
Im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung 69/494/EWG des Rates und im Interesse einer einheitlichen Geltungsdauer der gemäß dieser Entscheidung aufrechterhaltenen Abkommen und jener der in der Entscheidung 2001/855/EG genannten Abkommen wird vorgeschlagen, die Genehmigung für die Aufrechterhaltung der 17 Abkommen lediglich bis zum 30. April 2005 zu erteilen. Die Geltungsdauer der Genehmigung kann am 1. Mai 2005 für die Abkommen der 25 Mitgliedstaaten, die die in der Entscheidung 69/494/EWG des Rates festgelegten Kriterien erfüllen, um vier Jahre verlängert werden, sofern die notwendigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.5- Verfahren
Der Rat wird ersucht, den beigefügten Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/855/EG des Rates anzunehmen.Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001zur Genehmigung der stillschweigenden Verlängerung oder der Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie Handelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ?
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen , insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die stillschweigende Verlängerung oder die Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie Handelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, wurde zuletzt mit der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001 genehmigt.
(2) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen und die Republik Slowenien (nachstehend „betreffende neue Mitgliedstaaten“ genannt) haben eine Genehmigung für die Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen einer Reihe handelsbezogener Abkommen, darunter die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Abkommen, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik im Sinne des Artikels 133 EG-Vertrag fällt, beantragt, um eine Unterbrechung ihrer vertraglichen Handelsbeziehungen mit den jeweiligen Drittländern zu vermeiden.
(3) Der Gegenstand einiger Bestimmungen der einzelstaatlichen bilateralen Abkommen fällt unter die Gemeinschaftsabkommen, so dass die Genehmigung dementsprechend nur für die Bestimmungen erteilt werden sollte, deren Gegenstand nicht unter die Gemeinschaftsabkommen fällt.
(4) Die Bestimmungen der stillschweigend zu verlängernden oder aufrechtzuerhaltenden bilateralen Abkommen darf kein Hemmnis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen.
(5) Die Genehmigung sollte auch für diejenigen Abkommen erteilt werden, die die Beitreibung erheblicher Schulden von Drittländern bei den Mitgliedstaaten erleichtern, sofern die Mitgliedstaaten sich verpflichten, diese Abkommen nach Begleichung der Schulden zu kündigen oder neu auszuhandeln.
(6) Die Genehmigung entbindet die betreffenden neuen Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, etwaige Unvereinbarkeiten zwischen diesen bilateralen Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden oder zu beseitigen.
(7) Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten haben die notwendigen Schritte eingeleitet und werden dies auch weiterhin tun, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung oder Kündigung jener bilateralen Abkommen gegeben sind.
(8) Bei Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 69/494/EWG des Rates wurde festgestellt, dass die im Anhang aufgeführten bilateralen Abkommen kein Hemmnis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen würden.
(9) Die fraglichen bilateralen Abkommen beinhalten Kündigungsklauseln, die eine Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten vorsehen.
(10) Im Interesse einer einheitlichen Geltungsdauer der gemäß dieser Entscheidung aufrechterhaltenen Abkommen und jener der in der Entscheidung 2001/855/EG aufgeführten Abkommen sollte die Genehmigung für die Aufrechterhaltung der im Anhang aufgeführten Abkommen nicht über die Geltungsdauer der vorgenannten Entscheidung hinaus erteilt werden ?HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten bilateralen Handelsabkommen werden dem Anhang zu der Entscheidung 2001/855/EG des Rates angefügt und sind Bestandteil jener Entscheidung.
Artikel 2
Diejenigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten bilateralen Handelsabkommen, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik im Sinne des Artikels 133 EG-Vertrag fällt, können bis zum 30. April 2005 aufrechterhalten werden für die Bereiche, die nicht unter die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweiligen Drittländern fallen.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, sofern die Umstände dies erfordern und insbesondere wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik behindert oder zu behindern droht. Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Umstände, die solch eine Behinderung darstellen könnten.
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident"
"Artikel IV 437
(1) Mit diesem Vertrag über eine Verfassung für Europa werden der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union sowie, nach Massgabe des Protokolls über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsakte und Verträge zu ihrer Ergänzung oder Änderung vorbehältlich des Asatzes 2 aufgehoben.
(2) Die Verträge über den Beitritt [folgen unter a) bis e) die Namen der 19 EU-Mitgliedstaaten, welche sich den sechs Gründerstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Holland, Luxemburg und Italien, angeschlossen haben] werden aufgehoben.
Jedoch
- Bleiben diejenigen Bestimmungen der unter a bis d genannten Verträge, die in das Protokoll betreffend die Verträge und die Akte über den Beitritt [folgen die Namen der 9 Erstbeitrittsstaaten] übernommen wurden oder darin angeführt sind, in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Massgabe dieses Protokolls.
- Bleiben diejenigen Bestimmungen des unter Buchstabe e genannten Vertrags, die in das Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt [folgen die Namen der 10 zuletzt beigetretenen EU-Staaten] übernommen wurden oder darin aufgeführt sind, in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung nach Massgabe dieses Protokolls."
"Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Philippinen
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Kanada (SR 0.142.112.321)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Australien (SR 0.142.111.581)"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Neuseeland (SR 0.142.116.141)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Indien (SR 0.142.114.231)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Pakistan (SR 0.142.116.231)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", Anwendung auf Sri Lanka (SR 0.142.117.121)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags mit Grossbritannien", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Hong Kong, Malta, Zypern, Südafrika
"Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Ukraine (evt. subsidiär auch auf Polen)
"Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag mit dem Königreich der Niederlande" undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Indonesien
"Handels- und Niederlassungsvertrag mit Norwegen", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Schweden"Niederlassungsvertrag mit der österreichisch-ungarischen Monarchie", Anwendung auf Ungarn (SR 0.142.114.181.1) "Niederlassungsvertrag mit der österreichisch-ungarischen Monarchie", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Tschechoslowakei (jetzt: Tschechien, Slowakei) "Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Serbien", undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Bosnia-Herzegovina, Kroatien, Mazedonien, Monténégro, Slowenien "Niederlassungsvertrag" von 1909/1910 mit dem Deutschen Reiche, undokumentierte Anwendung auf Rechtsnachfolger Polen
In Ergänzung zu den 592 Abkommen, welche die dannzumaligen EU-Mitglieder seit 1815 mit Drittstaaten wie den USA, der Schweiz und Russland abgeschlossen und aufrechterhalten haben, sollen die 10 Neumitglieder der EU, laut Vorschlag der Kommission, nur gerade 17 analoge Abkommen mit Drittländern einbringen und gemäss Art.307 des EU-Grundvertrages aufrechterhalten können (es beträfe dies: Afghanistan, Albanien, Belarus, Cambodia, Iraq, Lybien, Mazedonien, Mongolia, Nordkorea und Syrien). Darunter findet sich weder ein Abkommen mit der Schweiz, noch ein solches mit einem andern traditionell bedeutenden Handelspartner (z.B. USA), mit dem diese EU-Neumitglieder schon vor ihrem EU-Beitritt z.T. ungekündigte vertragliche Beziehungen unterhielten, und bei gegenseitiger Zustimmung zumindest per Rechtsnachfolge wieder aufleben lassen könnten. Polen kündigte 2004 seinen Handels- und Personen-Freizügigkeitsvertrag mit der Schweiz aus dem Jahre 1922 (RS 0.946.296.491). Und im Falle der oben schon als Beispiel angeführten Tschechoslowakei sah sich auch dessen Rechtsnachfolger Tschechien weder veranlasst noch in der Lage, seine Abkommen mit Kanada (15.3.1928: SDN 82 147), Norwegen (2.10.1923: SDN 20 355), Schweiz (16.2.1927: SDN 64 7) und den USA (7.3.1938: SDN 200 87) für die Zukunft zu erhalten und wirksam zu schützen.
Es verdient sodann geprüft zu werden, wo die Entwicklung innerhalb der Europäischen Union tatsächlich hingeht: ob für alle Mitglieder im Einklang mit dem EU-Grundvertrag und mit Artikel 30 der Wiener Vertragsrechts-Konvention, oder ob je nach mangelndem politischem Gewicht und Verhandlungsgeschick gemäss den einebnenden Vorgaben gewisser Kreise und ihrer Zudiener zu "Brüssel". Der am 13.Juni 2002 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete und bereits europa-weit praktizierte Europäische Haftbefehl lässt kaum gutes ahnen. Denn er stellt einen Rückschritt in der Entwicklung des Strafrechts, ja sogar einen Abbruch zivilisatorischer Errungenschaften dar, widerspricht er doch in wesentlichen Punkten bestehenden Verfassungsgarantien (z.B. Auslieferungsschutz der eigenen Bürger gemäss nationaler Verfassungsbestimmungen, z.B. Oesterreich, Art.16 al.2 des im Jahre 2000 umstrittenerweise und vorauseilend angepassten deutschen Grundgesetzes, und Art.33 al.1 der portugiesischen Verfassung; kein Rekursrecht, keine Prüfung der Einhaltung der Menschenrechte durch verfassungsmässigen Richter, nur Recht auf Vernehmung durch Justizbehörden; der Verhaftete hat zwar "Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen", ersterer ist aber quasi darauf beschränkt, dem Klienten sein Recht zu erläutern, dass er seiner "Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann", und dass er u.U. auch "vorübergehend" an die nachsuchende Justizbehörde überstellt werden kann).
Soweit erkennbar wurde der EU-Haftbefehl von keinem verfassungsmässigen Gesetzgeber je geprüft und gebilligt. Darüber hinaus gleicht er insoweit dem amerikanischen Patriot Act, als er bedeutende Souveränitätsprinzipien missachtet oder verletzt (z.B. Auslieferung nur bei doppelter, gegebenenfalls dreifacher Strafbarkeit, d.h. nur bei Tatbeständen die auch vom Strafrecht jenes Staates geahndet werden, wo die Tat begangen worden sein soll. Dies könnte z.B. in Fällen angeblicher Steuerhinterziehung für auslandsreisende Schweizer Bankiers, Treuhänder und Anwälte verhängnisvoll werden. Denn die "Wäsche von Erträgen aus Straftaten" ist in der Liste von 32 besonders schwerwiegenden Straftatbeständen ausdrücklich aufgeführt, ohne dass die damit abgedeckten Straftaten beschränkt wären. Auch muss die angebliche Straftat nicht in jenem Land erfolgt sein, wo der EU-Haftbefehl ausgestellt worden ist. Ordentliche Schweizer Bankpraktiken, wie Verwaltung ausländischer Gelder die fremder Kontrolle, Besteuerung oder Konfiskation entzogen worden sein mögen, könnten sodann wirksam ins Fadenkreuz unbefriedigter ausländischer Strafverfolger kommen, insbesondere nach dem notorisch gewordenen Modell, welches ein unbekümmerter ehemaliger Schweizer Bundesanwalt seinem amerikanischen Kollegen schon 1981 an die Hand gegeben hat. Der genannte Rahmenbeschluss des EU-Rates sieht nämlich eine obligatorische Übergabe vor für jede per EU-Haftbefehl oder sonst im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebene Person, und dies auch "ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit", und besonders im Falle von "Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten").
Ähnlich unbefriedigend ist der vorliegende Vertrag für eine europäische Verfassung. Nicht zuletzt dort wo das Verhältnis zum alten Recht geregelt werden soll, wird mit einem Wulst von unübersichtlichen Artikeln, Protokollen und Querverweisen eher der Verwirrung als der Klarsicht Vorschub geleistet. Zudem wird auf diesem an den Turmbau zu Babel erinnernden Pfad zumindest tendentiell dem neuen Recht der Vorrang eingeräumt. Dies scheint im Widerspruch zu den erfolgreichen Grundprinzipien zu stehen, welche von den EU-Gründern festgeschrieben worden sind - und welche vielleicht nur noch auf dem Weg über die von den Präsidenten Havel und Mitterrand schon 1990 vorgeschlagene Confoederatio Europae eine Zukunft haben werden.
In der EU-Verfassung wird überhaupt zuviel Juristensprache angewandt, verklausuliertes Recht vorgetragen und auf oft schwer zugängliche und in sich mehrfach gegensätzliche Protokolle verwiesen (insbesondere Teil IV, Allgemeine und Schlussbestimmungen, Artikel IV-437, Aufhebung der früheren Verträge). Die Frage der realen Bedeutung der von den EU-Mitgliedstaaten zuvor mit Drittstaaten abgeschlossenen Verträge ist aber nicht nur für die europa-interne Entwicklung aufschlussreich. Sowohl die EU-Entstehungsgeschichte als auch die reale machtpolitische Grosswetterlage verhindern, beispielsweise, eine Verdrängung oder gar Ausserkraftsetzung der auf massgebenden Gebieten anhaltend intensiven speziellen Beziehungen der USA mit Grossbritannien durch EU-Entscheide und -Bestimmungen. Ganz im Gegensatz zu dem was sich osteuropäische EU-Kandidaten offenbar gefallen lassen mussten, dürfte das bedeutende und z.T. aus dem vorletzten Jahrhundert stammende britische Vertragsnetz kaum aus den Angeln gehoben werden können - auch nicht auf dem Weg über eine europäische Verfassung. Jedenfall nicht hinter dem Rücken der traditionell souveränitäts-bewussten britischen Machthaber, und dazu noch durch "Brüsseler" Beamte, Verwaltungsstellen und Institutionen, welche zumindest bis anhin keiner verfassungsmässigen wirksamen Kontrolle unterstanden haben.
Auf diesem bisher wenig beachteten Hintergrund stellt sich die Frage der aktuellen und zuküftigen Bedeutung des Schweizer Vertragsnetzes. Die in den Bilateralen I und II schweizerischerseits eingebrachten und schliesslich festgeschriebenen Vorbehalte sind auf dem obigen Hintergrund jedenfalls nicht aussergewöhnlich. Denn sie entsprechen in wesentlichen Punkten ständiger Praxis oder geben schlicht langjährige bewährte Vereinbarungen der Schweiz mit den EU-Mitgliedstaaten und ihren andern traditionellen Handels- und Migrationspartnern wieder. Soweit sie nicht durch echte und substantielle Gegenleistungen aufgewogen sein mögen, beeindrucken auf diesem Hintergrund gewisse schweizerische Zugeständnisse und Verhandlungsergebnisse in der Tat je länger je weniger. Dazu gehört die offenkundig systemwidrige generelle Verdrängung bewährter Vertragsrechte zugunsten neuerer und meist mehr verwaltungs- als bürgerfreundlicher Vereinbarungen (Art. 22 des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU vom 21.Juni 1999).
Ins gleiche Kapitel gehört der Ausverkauf der Schweizer Zonenrechte in Hochsavoyen an Frankreich. Wie französische Richter kürzlich bewiesen geht es auch anders, nämlich im Sinne der in Vergessenheit geratenen Verträge von 1814/15 zugunsten der Zonenanwohner und der Genfer Wirtschaft und gegen das gemeinschädigende Tun und Lassen vertrags-unbekümmerter französischer Zollbeamter. Ganz im Stil der Schweizer Stimmbürger, welche 1923 den bundesrätlichen Kniefall vor französischen Übergriffen und Zumutungen als Ausfluss einer kurzsichtigen Anpassungspolitik verworfen und zum Anlass genommen haben, den Tatbestand des selbst fahrlässigen diplomatischen Landesverrats als Artikel 267 ins Strafgesetzbuch aufzunehmen (allerdings ohne jemals angewandt worden zu sein und dementsprechend bar jeder Präventivwirkung, wie u.a. in den Fällen sowohl eines ehemaligen, als auch eines weiterhin fremden Instanzen zudienenden Bundesanwalts erkennbar).
Ins gleiche Kapitel
gehört aber auch die mit den Bilateralen II ausgehandelte erweiterte
Amtshilfe
in Steuersachen. Ähnlich wie im Falle der oft allzu bereitwilligen
und selbst-schädigenden
Umsetzung amerikanischer Rechtsvorstellungen i.S. Insiderbekämpfung,
Geldwäscherei, Anti-Terrormassnahmen, Qualified
Intermediary-Übereinkommen und ähnlich fadenscheinig abgestützten
Einschränkungen individueller Freiheiten und nationaler Souveränitätsrechte
glauben gewisse hiesige Wirtschaftskreise weiterhin auf dem Weg solcher
Selbstbeschneidungen ihre Zukunft sichern zu können. Dies trotz
gegenteiliger Erfahrungen mit nationalen und internationalen Partnern (z.B.
OECD).
Trotz offenkundiger
Gefährdung des Bankgeheimnisses.
Und unter Verwendung von falschen Etiketten (z.B. Betrugsdossier
statt Amtshilfe in Steuersachen), was mehr zur Verwirrung als zur Klärung
des Abstimmungsgegenstandes beiträgt.
An der gemeinsamen Begehung dieses allseitig nutzbringenden Pfades dürften zumindest die massgebenden EU-Mitglieder umso mehr interessiert sein, als die damit zur Verfügung gestellten Steuerinstrumente sich auch innerhalb der EU zur Eindämmung der politisch und wirtschaftlich unerwünschten Migrationsexzesse eignen mögen. Und als, gegebenenfalls, auch der Europäische Gerichtshof mit hoher Wahrscheinlichkeit den Einsatz dieser so einfachen wie wirksamen Rechtsmittel schützen dürfte. Die anstehende Frage der allfälligen Erweiterung der Freizügigkeitsbestimmungen auf weitere traditionelle Handels- und Migrationspartner der Schweiz ist in diesem Lichte neu zu formulieren - und auch im Rahmen der laufenden Behandlung der Ausländer-Gesetzesnovelle AuG 02.024 zeitig und sachgenügend zu beantworten. Dazu anerbietet sich auch das von 16 Ständeräten mitgetragene, vom Bundesrat begrüsste und vom Ständerat bereits oppositionslos überwiesene Postulat Stähelin 04.3464. Denn mittlerweile ist nicht mehr fraglich, ob eine umfassendere Kenntnis, eine bessere Übersicht und eine selbstbewusstere Handhabung der von der Schweiz eingegangenen und noch in Kraft stehenden völkerrechtlichen Bindungen die Verhandlungsposition der Schweizer Unterhändler nicht nur mit "Brüssel" sondern vor allem mit den für die Schweizer Zukunft wichtigen Hauptstätten souveräner Völkerrechtssubjekte in- und ausserhalb der EU wesentlich stärken würde.