Sehr geehrter Herr Eberle,
Ich danke Ihnen für Ihre wohlwollende Bereitschaft zur Prüfung und Besprechung meines Vorschlags mit Herrn Bundesrat Blocher, wonach die Vorlage 06.069 (Ersatz des "Operative Working Arrangement") an den Bundesrat, evt. an die Kommission zurückzuweisen ist (www.solami.com/06069.htm). Dabei geht es nicht um die Abwürgung dieser Vorlage, sondern um deren Auskleidung mit Begleitmassnahmen, welche einen besseren Schutz unserer nationalen Interessen gewährleisten könnten.
Zu Ihrer
verständlichen Frage meines background finden Sie in meinem cv einige
Angaben (.../cv.htm). Darüber
hinaus mag sich Herr Blocher noch an mich erinnern (das Bild aus der Wandelhalle
stammt vom März 1986, als es darum ging, ob er interessiert sei an
einem Interview mit dem Redaktor des Wall Street Journal teilzunehmen,
welches am folgenden Tag als WSJ-Leitartikel erschien).
Hier nochmals ein Hinweis auf den m.E. massgeblichen
Hintergrund ("Hardball or Softball? Diamantball! - How not to react
to US pressures on Bank Secrecy, Iran,
Cuba,
North
Korea, etc." .../diamantball.htm),
sowie kurz zusammengefasst meine Begründung, welche ich im Zusammenhang
mit der FINMAG-Vorlage entwickelt habe (.../FINMAG.htm):
Gemäss Art.3 des Vertrags Schweiz-USA zur Rechtshilfe in Strafsachen von 1973 (SR 0.351.933.6) steht es im Ermessen des ersuchten Staates Rechtshilfe zu verweigern, wenn dieser "der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen". Dazu wurde eine spezielle Beratende Kommission ins Leben gerufen, deren Präsident - ex officio ein Bundesrichter - die Nützlichkeit dieser Instanz in Frage zog, als gestützt auf Art.38 OG, 1984 geheime Bankdaten von der EJPD-Zentralstelle USA den US-Behörden übermittelt wurden, noch bevor die Kommission Gelegenheit hatte, den Bundesrat zur geltend gemachten Beeinträchtigung der wesentlichen Schweizer Interessen zu beraten.Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen,
Schon der PUK-Bericht über Ereignisse im EJPD von 1989 hat den für die Rechtshilfe zuständigen eidg. Behörden eine gemeinschädigende "willfährige" Haltung insbesondere gegenüber den USA attestiert. Neuere Erfahrungen (.../rechtsbeihilfe.htm) und neueste Entwicklungen im Reiseverkehr (.../swissbanks.htm#borders) belegen darüber hinaus, dass weiterhin - und mehr denn je - Anlass für eine "kritische Überprüfung der gegenwärtigen Rechtshilfepraxis" besteht (.../rechtshilfe.htm ¦ .../autogoal.htm ¦ .../finma.htm ¦ .../iranbusting.htm), wobei der verfassungsmässig vorgegebene individuelle Rechtsschutz nicht zuletzt auch mit dem erwähnten völkerrechtlich verankerten Souveränitätsschild gestärkt und wirksamer durchgesetzt werden mag. Wie in einem Rechtsgutachten angeregt, anerbietet sich dazu die neu auszugestaltende schweizerische Finanzmarktaufsicht (.../schubarth.htm).
Es handelte sich dabei keineswegs um einen Übergriff in die richterliche Domäne durch eine dem Exekutivbereich angehörige Behörde. Es ginge allein um die Verwirklichung des politischen Primats, um den vorrangigen Schutz der "Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen" der Schweiz, wie dies - siehe oben - mit den USA sogar vertraglich vereinbart ist. Die dafür speziell eingerichtete Beratende Kommission erwies sich zwar als untauglich und wurde 1996 ersatzlos aufgehoben; die Entwicklung der Rechtshilfepraxis geriet aber schon vor 9/11 massiv unter Beschuss (Peter Popp, "Gewährt die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt?" Anwalts-Revue 10/2001, 6 f.; Dominique Poncet et Vincent Solari, "Coopération judiciaire en matière pénale en l'absence de prévention suffisante", Revue de l'avocat, 10/2001, p.7ss).
Inzwischen erweist sich auch das Bundesgericht als untaugliches Schutzschild gegenüber politisch gefärbten ausländischen Begehren. Als Morgengabe zum amerikanischen Nationalfeiertag erscheint jedenfalls sein neuester Entscheid vom 4.Juli 2006 (1A.99.2006). Dieser ist mehr eine weitere Verbeugung vor den 9/11-Diktaten, als ein respekt-gebietender Ausfluss souveränen Tuns und Lassens. Denn im Gegensatz zu klaren Vertrags-, Verfassungs-, und Gesetzesbestimmungen sollen danach nunmehr "hinreichend verständlich formulierte" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen Gesuchsteller genügen - so das Bundesgericht - um, im Sinne des Rechtshilfevertrags von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig, den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt"). Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen Zentralstelle USA haben ergeben, dass auf zwischenstaatlicher Ebene das Vertrauensprinzip einer ernsthaften Hinterfragung der - jeweils bloss formgerecht geltend zu machenden - Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei (1A.57/2000; BGE 118 Ib 111 E.5b; 118 Ib 547 E.3a; 116 Ib 95 E.4; 115 Ib 68 E.3).
... Siehe Kommentar zu Art.9; es geht auch darum, die dort angeführten Missverständnisse und Fehlerquellen zu beheben, welche zur Nutzlosigkeit und - 1996 - schliesslich zur Abschaffung der Beratenden Kommission führten. Und es gilt, dem rechtsstaatlichen Datenschutz und dem Primat der Hoheitsrechte und -pflichten des ersuchten Staats auch dort in der Praxis Nachachtung zu verschaffen, wo unter Hinweis auf Anti-Terrorismus-Bedürfnisse und entsprechende Vereinbarungen Informationen aus dem Geheimbereich per Zwangsmassnahmen in abgekürzten Verfahren beschafft, und in Anwesenheit ausländischer Beamter bloss "gesichtet" und "analysiert" werden sollen. Solches geschieht derzeit bereits im Rahmen des bilateralen "Operative Working Arrangement", welches in der Folge von 9/11 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten "vom Bundesrat im vereinfachten Verfahren, d.h. ohne parlamentarische Genehmigung abgeschlossen [wurde] (Bundesratsentscheid vom 28.August 2002)" (BBl 2006 7784). Und wesentlich dasselbe ist geplant (06.069 Botschaft vom 6.September 2006 zum Abkommen CH-USA vom 12.Juli 2006 über den "Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus": www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7781.pdf ¦ www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7791.pdf). Es erscheint im Gegenteil angezeigt, Mittel und Wege zu finden, um den Gefahren wirksam entgegenzutreten, welche sich im Einflussbereich übereifriger amerikanischer Behördenvertreter - und deren Zudiener hier und dort - für ausländische, insbesondere schweizerische Bankiers ergeben (.../iranbusting.htm ¦ .../finma.htm).