Aufnahme des Bankgeheimnisses in der Verfassung?
Weniger wäre mehr! Verbesserungsvorschläge zur Parl. Initiative 02.432

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(siehe auch: Felix Schöbi "Der Schutz des Eigentums in Europa", recht 2000 Heft 2, 78-83)

Zur Sicherstellung, dass das Privateigentum nicht nur in seinem Bestand gewährleistet ist (Art.26 BV), sondern auch real dem verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre untersteht - ohne dies auf die Bankbeziehungen zu beschränken, wie dies der Fall wäre gemäss Parlamentarischer Initiative 02.432 (Art.13 Abs.3 (neu): "Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet."):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 13     Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihres Eigentums, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Pour assurer que la propriété privée n'est pas seulement garantie en tant que telle (art.26 Cst), mais est couvert par le droit constitutionnel à la sphère privée - sans être limitée aux relations bancaires, comme cela serait le cas selon l'initiative parlamentaire 02.432 (Art. 13 al. 3 (nouveau): "Le secret bancaire est garanti." )
Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Art. 13     Protection de la sphère privée
1 Toute personne a droit au respect de sa vie privée et familiale, de sa propriété, de son domicile, de sa correspondance et des relations qu’elle établit par la poste et les télécommunications.
2 Toute personne a le droit d’être protégée contre l’emploi abusif des données qui la concernent.

Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Art. 13     Protezione della sfera privata
1 Ognuno ha diritto al rispetto della sua vita privata e familiare, della sua proprietà, della sua abitazione, della sua corrispondenza epistolare nonché delle sue relazioni via posta e telecomunicazioni.
2 Ognuno ha diritto d’essere protetto da un impiego abusivo dei suoi dati personali.

Constituziun federala da la Confederaziun svizra dals 18 d’avrigl 1999
Art. 13     Protecziun da la sfera privata
1 Mintga persuna ha il dretg dal respect da sia vita privata e da famiglia, da sia proprietad, da sia abitaziun sco er da sia correspundenza e da ses traffic da posta e da telecommunicaziun.
2 Mintga persuna ha il dretg d’esser protegida cunter l’abus da sias datas persunalas.

In order to provide for private property to be not only guaranteed as such (art.26 Const.), but to be covered by the constitutional rights to privacy - not only in banking relations, as would be the case following the parliamentary initiative 02.432  (art.13, al.3 (new): "The privacy of the bank client is guaranteed"):
Federal Constitution of the Swiss Confederation of April 18, 1999
Art. 13     Right to Privacy
1 All persons have the right to receive respect for their private and family life, property, home, and secrecy of the mails and telecommunications.
2 All persons have the right to be protected against the abuse of personal data.


Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates

MEDIENMITTEILUNG  Bern, 10. Januar 2006

Finanzplatz Schweiz verstärkt:
Grundsatzentscheide zum KAG gefällt

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat die Beratung des Kollektivanlagegesetzes aufgenommen. Sie hat in der Vorlage des Bundesrates in einigen wichtigen Punkten Änderungen vorgenommen - dies immer mit dem Ziel, den Finanzplatz Schweiz zu stärken. Die Kommission schlägt zudem vor, die parlamentarische Initiative zum Bankgeheimnis abzuschreiben.

1. Kollektivanlagengesetz KAG ( 05.072 n)
...
2. Bankkundengeheimnis ( 02.432 n, 02.311 s, 02.312 s, 02.315 s, 03.311 s, 04.300 s, 04.301 s)

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates befasste sich erneut mit dem Bankgeheimnis. Am 2. Dezember 2003 hatte der Nationalrat der parlamentarischen Initiative der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (02.432) Folge gegeben. Diese verlangt, dass die Gewährleistung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung verankert wird. Die Kommission hatte zwei Jahre Zeit, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Da die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage in der Frühjahrssession 2006 ausläuft, hat sich die Kommission mit diesem Thema beschäftigt und sich mit 16 zu 7 Stimmen dafür ausgesprochen, die Initiative abzuschreiben.

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen diese Ergänzung in der Bundesverfassung nicht mehr nötig ist. Eine Kommissionsminderheit hält es hingegen für unerlässlich, die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter betreffend die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten, in der Verfassung zu verankern. Aus diesem Grund wünscht sie eine Frist von zwei Jahren für die Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage.

Mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission konsequenterweise beschlossen, den vier Standesinitiativen (02.311s, 02.312s, 02.315s, 03.311s), welche die gleiche Verfassungsänderung bezwecken, keine Folge zu geben. Diese Geschäfte werden im Nationalrat in der kommenden Frühjahrssession beraten. Die Kommission hat ausserdem mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, den zwei Standesinitiativen (04.300s, 04.301s), die eine Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung verlangen, keine Folge zu geben.

Gleichzeitig hat sie mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Motion eingereicht:

Motion 06.3005 - Amts- und Rechtshilfe. Anforderungen und Prinzip der doppelten Strafbarkeit
Der Bundesrat wird gebeten, Anpassungen in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe zugunsten eines besseren Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen, namentlich aus Ländern mit fragwürdiger Justiz und Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen. Dabei sind insbesondere nachvollziehbare Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an Drittstaaten und eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme ausländischer Behörden in der Schweiz vorzusehen. Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist dabei unbedingt festzuhalten.
...

[siehe auch NZZ, 10.1.06: "Rechtshilfe an Russland gestoppt": www.solami.com/BGEyukos.htm; .../BGE395.htm; Gion Clopath, "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue/Revue fiscale, 2/2005, S.100 (.../clopathgion.doc); Denis Masmejan, "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005; sowie die seit Anfang 2005 in Konsultation mit verschiedenen Bankjuristen, Parlamentariern, etc. von Iconoclast entwickelte Motion (Entwurf 4)

WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA; siehe auch Motion 84.400)

    Der Bundesrat wird aufgefordert Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu gewähren, die zudem striktes Gegenrecht halten und dafür Gewähr bieten, dass Schweizer Souveränitätsrechte, sowie der darauf abgestützte Schutz von Personen, Daten und Gütern, auf allen Staatsstufen voll respektiert wird.  Ganz besonders ist darauf zu achten, dass dieser Schutz nicht mit hierzulande verpönten und wenig bekannten Mitteln untergraben oder gar verletzt wird. Beispielsweise dass Informationen mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln wie Beugehaft, Beugebussen, Verletzung des Spezialitätenprinzips, unautorisierter elektronischer Überwachung, etc. beschafft und ohne Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit, und quasi als Hehlerei von Staates wegen, insbesondere zu Besteuerungszwecken verwendet werden. Oder dass den betroffenen Anwohnern unzumutbare Beweisauflagen oder sonst unverhältnismässige Lasten und Rechtsnachteile zugemutet werden, wie Passentzug, Verweigerung der Passverlängerung, Entzug der Staatsbürgerschaft, Verbot der Doppelbürgerschaft, etc.
    Vorbehalten bleiben Notrechtsfälle, über welche der Bundesrat die Staatsrechtskommissionen der eidgenössischen Räte unverzüglich zu informieren hat.]


Kantonale & eidgenössische Initiativen i.S. Bankgeheimnis

04.301 - Standesinitiative. Bankkundengeheimnis
Eingereicht von  Zug
Einreichungsdatum  02.02.2004      Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:
Art. 13 Abs. 1 BV
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post-, Fernmelde- und Bankverkehrs.
Chronologie: 27.04.2004 WAK-SR Der Initiative wird Folge gegeben.

04.300 - Standesinitiative. Bankkundengeheimnis
Eingereicht von  Zürich
Einreichungsdatum  28.01.2004      Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:
Art. 13 Abs. 3 BV
Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet.
Chronologie: 27.04.2004 WAK-SR Der Initiative wird Folge gegeben.

03.311 - Standesinitiative. Bankgeheimnis
Eingereicht von  Basel-Landschaft
Einreichungsdatum  19.06.2003      Folge gegeben
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:
Art. 13 Abs. 3 BV
Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet.
Chronologie: 03.12.2003 SR Der Initiative wird Folge gegeben.

02.315 - Initiative cantonale. Secret bancaire
Déposé par  Genève
Date de dépôt  19.11.2002      décidé de donner suite
Texte déposé
Se fondant sur l'article 160 alinéa 1er de la constitution, le canton de Genève dépose l'initiative suivante:
Art. 13 al. 3 cst.
Le secret protégeant les clients des banques est garanti.
Chronologie: 03.12.2003 CE Décidé de donner suite à l'initiative.

02.312 - Initiative cantonale.Secret bancaire
Déposé par  Tessin
Date de dépôt  17.10.2002      décidé de donner suite
Texte déposé
Se fondant sur l'article 160 alinéa 1er de la constitution, le Conseil d'Etat du canton du Tessin dépose l'initiative suivante:
Art. 13 al. 3 cst.
Le secret bancaire est garanti.
Chronologie: 03.12.2003 CE Décidé de donner suite à l'initiative.

02.311 - Standesinitiative. Bankgeheimnis
Eingereicht von  Aargau
Einreichungsdatum  24.09.2002       Folge gegeben
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:
Art. 13 Abs. 3 BV
Das Bankgeheimnis ist gewährleistet.
Chronologie: 03.12.2003 SR Der Initiative wird Folge gegeben.

02.432 - Parlamentarische Initiative. Wahrung des Bankkundengeheimnisses
Eingereicht von  Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V)
Sprecher/in  Kaufmann Hans
Einreichungsdatum  17.06.2002       Folge gegeben
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:
Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:
Art. 13 Abs. 3 (neu): "Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet."
Chronologie: 02.12.2003 NR Der Initiative wird Folge gegeben.