courtesy by: Swiss
Investors Protection Association - privacy
notification
url: www.solami.com/finma.htm
¦ .../UBSpm.htm ¦
.../walderbsi.htm
¦
.../bankcontrols.htm
¦
.../M3.htm
.../swissbanks.htm
¦ .../caisses.htm
¦ .../capitalism.html
¦ .../buccaneers.htm
¦ .../1929.htm ¦
.../ubs.htm
Parlamentarier-Vorstösse
& Bundesrats-Antworten zu FINMA
08.3307,
11.Jun 08 UBS-Beihilfe zur Steuerhinterziehung
in den USA?, Fässler-Osterwalder Hildegard
08.3237,
28.Apr 08 Finanzmarktaufsicht,
Berset Alain
08.3220,
20.Mär 08 Vorbereitung auf
verschärfte Bankenkrise, Stamm Luzi
08.3115
, 19.Mär 08 OECD-/Europarats-Interfipol-Konvention,
Sozialdemokratische Fraktion
08.3095,
18.Mär 08 Bankgeheimnis-Verletzung,
Strafbestimmung, SVP-Fraktion
08.5085,
17.Mär 08 Spezialisten für
die Finma, Ineichen Otto
08.3018,
5.Mär 08 Globale Finanzmarktkrise
II. Folgen für die Schweiz, Sozialdemokratische Fraktion
19 Sep 08
“Revisiting
Das
Kapital while some dance on the Titanic”?
Iconoclast
15 Sep 08
Looking
back in order to find a way back to financial sanity, Iconoclast
17.Apr 08 Finanzplatz-Zukunft:
thinking this over, Korrespondenz Keller-Dietzi
24 Feb 07 419
scam involving UBS, Korrespondenz Keller-Dietzi
8 Feb 07 FINMAG-Verbesserungs-Gespräche,
Korrespondenz Keller-Durrer
13 Dec 06 "It
takes only a few good men to do nothing for evil to succeed", SIPA
13 Dec 06 UBS
wrap account, Korrespondenz Keller-WSJ-Dietzi
17 Nov 06 FINMAG:
Gelegenheit zur Rückkehr zu lex helvetica, Korrespondenz Keller-Dietzi
18.Okt 06 Verbesserungsvorschläge
zur Finanzmarktaufsichts-Gesetzesnovelle FINMAG, SIPA
24.Jan 06 Unzugängliche
UBS: Gesprächstermin-Korrespondenz, Keller-Dietzi
13
Dec 2006 - After the sobering & upsetting US
elections, with foreign adventures gone bad, & amid signs that America
is "losing its grip on the world's money", a narrow window of opportunity
avails itself for lost sovereignty, fiscal & privacy principles &
rights to be recovered, fortified & implemented also in Swiss-US relations.
Among Swiss lawmakers, political critical mass is obtainable for formulating
& trumping the related signals
urbi et orbi.. And among current
& former key US lawmakers on both sides of the aisle, accomodating
echos & implementation measures may be put into place before the 2008
presidential elections. Essentially on 3 conditions:
1.
Unless you're prepared to by-pass or overrule the official policy holders
here & there: twist their arms - even if it's that of a lady - in order
for them to stop being part of the problem and become part of the solution.
2.
Participate in a credible anti-terrorism monitoring system involving
your bank's tresors.
3.
Be prepared to support these special efforts with adequate coordination,
feedback & funds.
A
Currently, with regard to law novels affecting Swiss-US banking relations,
the Swiss legislative pipeline contains at least three official projects
which avail themselves for combining and stream-lining:
1.
The
National Council's Law Commission approved - with 12 to 6 votes,
with 2 abstentions and three
minority proposals - [and in June the Senate is scheduled to approve]
the replacement of the secret administrative"Operative
Working Arrangement" of September 4, 2002 with the Accord
Suisse-Etats-Unis d’Amérique du 12 juillet 06 concernant "la
constitution d’équipes communes d’enquête pour lutter contre
le terrorisme et son financement"
(www.admin.ch/ch/f/ff/2006/7383.pdf; message
06.069 du 6 sep 06: .../ch/f/ff/2006/7373.pdf). The new treaty would
continue to provide, in Switzerland, for US police personnel to directly
"review" and "analyse" notably documents covered by Swiss secrecy protections
and extracted from banks, fiduciaries, etc. - even under "false
flag" & totally unfounded claims, i.e. outside of treaty-based,
constitutional & legal protections against privacy abuses. Instead
- and fully compatible with our national interests of a self-respecting
sovereign state - we could stop drifting by retaking the initiative
with discreet
& effective anti-terrorism measures of our own.
2. On November 27/28, 2006, the National Council's
Economic and Tax Commission WAK continued consideration
of the financial market surveillance law FINMAG. It approved most of
it but has remained open for further changes if properly advised. Notably
on our proposals for significant
improvements regarding FINMAG's objectives, mandates & legal assistance
provisions (www.solami.com/FINMAG.htm). This appears indicated the more
so as foreign investors' confidence in the Swiss legal system continues
to be undermined by alarming legal assistance practices & court
decisions which the PUK decried already in 1989 as "servile"
("willfährig";
see:
"Rechtshilfe
oder Unrechtsbeihilfe", .../rechtsbeihilfe.htm, BGE
1A.99/2006, & critiques by Peter
Popp, Dominique
Poncet & Vincent Solari, and Martin
Schubarth). Moreover, the SEC reportedly continues to blackmail
American branches of Swiss banks
into short-cutting treaty procedures. It is thus urgent to add a
more effective protective layer against unwarranted disclosure of confidential
bank client information, as was the purpose of the 1996 abandoned Consultative
Commission. As suggested
by Professor Schubarth, the FINMA might also be entrusted with that
key
oversight role. However, lawmakers are not here to do the bidding of
subjects who are either unwilling or unable to competently define and defend
their legitimate interests. Thus, in the absence of clear, timely, and
determined signals from those mostly concerned in the financial community,
even the most helpful, practical and indicated text improvements are not
likely to attract the indispensable critical mass among divers lawmakers.
Which holds true even if the lawmakers' original intent & purpose,
as expressed in valid treaties, constitutional norms and legal provisions,
is manifestly neglected or violated by both the Federal Administration
and our Courts (.../autogoal.htm).
3. On July 31, 2006, the Federal Council accepted
the WAK
motion 06.3005 "Entraide administrative et judiciaire. Exigences
et principe de la double incrimination" which - notwithstanding
its shortcomings - was introduced as a substitute for the SVP's
cantonal and federal initiatives for Swiss bank secrecy to be enshrined
in the Swiss Consitution (.../eigentum.htm)
B
"Authoritative" - and desinterested? - claims to the contrary notwithstanding,
the still rising FATF/GAFI
problématique (.../GAFI.htm) is all but inevitable,
as demonstrated before ("OECD
mission-creep & Piper of Hamelin bureaucratic lawmaking", .../oecdmandate.htm).
Now
is the time to stop lamenting, to show vision & leadership, and
to seek effective alliances with US & other lawmakers - beyond those
already on bord (Richard Rahn, Dan Mitchell, Phil Gramm, etc.). With the
aim of turning off notably the US money spigot on the OECD until this &
other anti-sovereignty, anti-privacy & anti-market bureaucratic
cancers are either brought in line with OECD's statute & turned into
a formal treaty or sent to the wastebin of history. Until then, Switzerland
has every interest to competently play its significant cards at the OECD
Council of Ministers, but not to strengthen this aberration by attenting
FATF's meetings with more than a simple observer.
C
For those not familiar with our successes in dealing with our US &
French friends & OECD adversaries,
remember our US court-induced stop of the RJR-Nabisco
LBO until the Swiss bonds were fully securised, the CH/F tax treaty
supported by SBA, Vorort, etc. but thrown onto the waste heap of history
by Parliament as "diplomatic treason", and the cold-feet-induced non-derailment
of the QI aberration. Also:
"How not to react to
US pressures on Bank Secrecy, Iran, Cuba, etc." (.../barbarians.htm
¦ .../diamantball.htm ¦ .../swissbanks.htm
¦ .../capitalism.html)!
Lieber
Herr Keller
Ich entschuldige mich, dass Sie so lange auf eine Antwort haben warten
müssen. Nun ist es mir gelungen, mit den massgeblichen Kollegen Rücksprache
zu nehmen, so dass ich Ihnen Bescheid geben kann.
Wir sehen leider keine Möglichkeit, die von Ihnen aufgeführten
Projekte mitzutragen. Wir gehen aber davon aus, dass wir direkt oder über
die Schweizerische Bankiervereinigung auf unseren Kanälen teilweise
ins gleiche Horn stossen werden.
Ich bedaure, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können, und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Prof.
Hanspeter Dietzi
Deputy
Group General Counsel
UBS
AG
Gestützt auf die vorausgegangenen Kontakte & Zusendungen erlaube ich mir, Sie um einen baldigen Gesprächstermin zu bitten. Dies zur Klärung der Frage ob und allenfalls wieweit die UBS in diesem Jahr bereit ist, meine nachfolgend umrissenen & evt. weitere Arbeiten mitzutragen.
1. Zu den
von mir initiierten und bewirkten Massnahmen zur Förderung des
Finanzplatzes Schweiz gehören:
- Bekämpfung
der OECD-, FATF-, EU- &
UNO-Auswüchse: insb. FATF sunset, evt. Ersetzung durch
selbstüberwachende Wolfsberg-Gruppe, und Aufhebung des Mandats
des OECD-Fiskal-Komitees zur "Bekämfung der Steuervermeidung" ("combating
tax avoidance")
- Nachhaltiger
Schutz fremder Staatsvermögen, Postulat 05.3209;
Änderung des SchKG-Arrestartikels
Art.271
- Motion
WAHRUNG
DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA) (vgl die seitens der
SBVg auf diesem Hintergrund bewirkte Rechtshilfe-Motion
der WAK)
- Unterstellung
des mobilen Privateigentums unter den Verfassungsschutz der Privatsphäre
(Alternative zur SVP-Bankgeheimnis-Initiative); Bewusstseinsförderung
& Neuverankerung des alt/neuen Menschenrechts auf anonymes mobiles
Privateigentum, auch im Rahmen der Genfer Menschenrechts-Kommission
- Abschaffung
der Lohnausweispflicht, Interpellation 05.3165
- Bekämpfung
der EU-Verfassung; des EU-Haftbefehls;
& des Projekts für ein CH-USA
Freihandelsabkommens mittels Reaktivierung der Freundschafts-,
Handels- & Niederlassungsverträge mit USA,
Russland,
etc.: Postulat Stähelin;,
BGE395
Budget 2006: $200000
2. Für das Genfer Freizonenprojekt, das dem Erbgut der Familie Pictet entspringt (Charles Pictet-de Rochemont, Paul Pictet, Pierre Pictet), interessiert sich der für die Regionalplanung zuständige Genfer Regierungsrat Cramer - wenigstens soweit es seinen Landwirtschaftsprojekten förderlich sein mag. Der im Januar 2005 zugunsten der Verträge von 1815 ausgefallene Entscheid des Gerichts von Saint Julien-en-Savoie ist derzeit noch beim Pariser Kassationshof hängig. Ich nahm mit dem französischen Zolldirektor in Paris, sowie mit Mitarbeitern des Wirtschaftsministeriums Kontakt auf, die meine Ideen zur dortigen Einrichtung eines (wegen dieser Verträge) wesentlich EU-unabhängigen administrativen Pilotgebiets grundsätzlich günstig aufnahmen. Die Weiterentwicklung dieser Ideen erfolgt, wie besprochen, in Verbindung mit dem Königsberg Oblast und dem ebenfalls völkerrechtlich vorgehenden Memelfreigebiet Littuaniens. Budget 2006 (exkl. allfällige Dienste geeigneter Persönlichkeiten): $200000.
3. Die Motion 05.3671 (Einberufung einer Nachfolgeveranstaltung zur Prager Confoederatio Europae-Konferenz von 1991) ist vom EDA völlig missverstanden und vom Bundesrat entsprechend zur Ablehnung empfohlen worden (ein Ständerat erwägt derzeit ein korrigierendes Nachhaken). Eben ist der dritte damalige Konferenzteilnehmer, Henri Rieben, gestorben, und der weitere im Bund, Nicolas Hayek, überlässt mir jede einschlägige Initiative. Gegebebenfalls ist dieses Projekt 2007 unter der Schirmherrschaft einer Kantonsregierung (z.B. BS, GE, TI, SG) und wesentlich gestützt auf dortige Studentenschaften vorzubereiten und durchzuführen. Budget 2006: $100000.
4. weitere
parallel fortzuführende Projekte:
- neue
Wege zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
- Inventarisierung,
Kontaktaufnahme & Goodwill-Nutzung betreffend die in ihre Heimat
zurückgekehrten Alumnis, d.h. den Schulabgängern von schweizerischen
Ausbildungsstätten
- Trinkwasser-Initiative:
Aufbau einer group de reflexion zur Überprüfung der Idee
zur Weiterentwicklung der Schweizer Landwirtschaft zu einer Wasserwirtschaft
(vom Landwirt zum Wasserwirt)
Mit bestem Dank für das mir bisher entgegengebrachte Vertrauen. Falls Sie an einer nahtlosen Fortführung dieser Arbeiten interessiert sind, in absehbarer Zeit aber kein Termin möglich scheint, danke ich Ihnen im Voraus für Ihre Direktüberweisung auf mein Konto (...) und stehe für weitergehende Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen
Anton Keller
022-7400362
swissbit@solami.com
Lieber Herr Keller
Ich habe die Stellungnahme
von alt Bundesrichter Schubarth mit grossem Interesse gelesen.
Meine internen Abklärungen
haben ergeben, dass UBS AG ihre Kommentare zum FINMAG-Entwurf über
die SBVg im Parlament platziert hat (Lobbying) und dass Zur Zeit keine
weitergehenden Massnahmen ergriffen werden sollen.
Mit freundlichen Grüssen
Hanspeter Dietzi
From: swissbit [mailto:swissbit@solami.com]
Sent: Dienstag, 14. November
2006 17:08
To: Dietzi, Hanspeter
Subject: FINMAG: Gelegenheit
zur Rückkehr zu lex helvetica
Auszug aus: www.solami.com/rechtsbeihilfe.htm:
Rechtshilfe oder Unrechtsbeihilfe?
Zur "willfährigen"
(PUK-Zitat) Schweizer Rechtshilfepraxis gegenüber den USA
url: www.solami.com/rechtsbeihilfe.htm
¦ .../schubarth.htm
¦ .../autogoal.htm
¦ .../rechtshilfe.htm
¦ .../crime.htm
I Atmosphärisches
Der nationalrätliche
Berichterstatter und spätere Bundesrat Arnold Koller anerkannte
zwar die Gefahren des organisierten Verbrechens. Mit dem Hinweis
auf den "Rechtsimperialismus der Amerikaner"
gab er aber gleichzeitig der landesweiten Skepsis Ausdruck und warnte damit
auch er vor den unablässigen amerikanischen Bemühungen zur Durchbrechung
des Schweizer Bankgeheimnisses, welche oft mit falschen Etiketten versehen
werden (Amtliches Bulletin, nanchfolgend AB 1974 N 1885) - ähnlich
wie neuestens die US Army
ihre Gefangenen nach der "false flag" Methode verhören
mag.
Im Ständerat
gab der spätere Bundesrat Erich Honegger zu bedenken: "In der
schweizerischen Wirtschaft ist das Misstrauen noch nicht überwunden,
dass die amerikanischen Behörden die Sonderrechtshilfe
dazu missbrauchen könnten, Informationen wirtschaftlicher
und fiskalischer Art zu verlangen, die ihnen auf dem gewöhnlichen
Rechtshilfeweg oder auch über das Doppelbesteuerungsabkommen nicht
zugänglich wären. Inwieweit solche Bedenken zu Recht bestehen,
wird die praktische Handhabung des Abkommens durch die zuständigen
schweizerischen und amerikanischen Behörden zeigen. Es ist zu hoffen,
dass sich die Zentralstelle im Rechtshilfeverfahren mit den USA von einer
massvollen Praxis leiten lassen wird.
Eine
zweite Bemerkung: Es ist sicher richtig, dass mitgeholfen wird, das amerikanische
organisierte Verbrechen zu bekämpfen. Es ist auch zuzugeben, dass
die bewährten Grundsätze der bisherigen Rechtshilfe nicht ausreichen,
um den Kampf gegen dieses Verbrechen auf internationaler Ebene wirkungsvoll
aufnehmen zu können. Das liegt aber hauptsächlich
daran, dass in den USA die rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung
des organisierten Verbrechens noch viel zu wenig ausgeschöpft sind."
(AB 1975 S 429)
Ständerat
Peter
Hefti doppelte nach: "Der Vertrag ist mehr ein Lückenbüsser
für ein mangelhaftes internes Strafrecht. Ich bin der Auffassung,
dass vielleicht die Verwaltung eher etwas zu
stark die Partei des andern Vertragspartners ergriffen hat als unsere eigene.
Ich hoffe, dass zum mindesten bei der Anwendung dieses Vertrages sich die
Gewichte hier wieder normalisieren." (AB 1975 S 430) ...
Bundesgesetz über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht
Art. 1 Gegenstand
1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über
den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen:
a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303;
b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084;
c. Anlagefondsgesetz vom 18. März 19945;
d. Bankengesetz vom 8. November 19346;
e. Börsengesetz vom 24. März 19957; f.
Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19978;
g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049.
Das Geldwäschereigesetz und seine Ausführungsorgane sind dem Strafrecht zugeordnet; die Ansiedlung dieses system-fremden auxiliären Strafrechts-Instruments auf Stufe Finanzmarkt-Aufsicht wäre ähnlich ungerechtfertigt und verfehlt, wie wenn z.B. die Insiderstrafnorm Art.161 StGB der Finanzmarkt-Aufsicht unterstellt würde. Im ursprünglichen FINMAG-Projekt war es nicht vorgesehen und seine dortige Neuansiedlung bleibt umstritten. Dies auch deshalb, weil damit de facto dessen Überprüfung und allfällige Anpassung im Lichte der Erfahrungen & Erkenntnisse erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde.Art. 5 Ziele der Finanzmarktaufsicht
Dieses ursprünglich gegen Steuer- & Drogendelikte ausgerichtete Abwehrdispositiv geht auf amerikanische Pressionen & Wertstrukturen zurück. Was nicht heisst, dass es abzulehnen sei, nur weil es der bedenklichen lex americana universalis-Entwicklung zugeordnet werden muss. Die Träger eines auf die Zukunft ausgerichteten souveränen Staates sind gleichwohl aber nicht von der Verpflichtung entbunden, die nationalen Interessen gemäss den eigenen Traditionen, Erfahrungen & Wertvorstellungen nachhaltig zu vertreten. Auch ist jeder Bezug auf fremde Richtlinien, Empfehlungen & ähnliche soft law-Normen der UNO, EU, OECD (FATF/GAFI), etc. umso problematischer, als diese Art der Gesetzgebung keine verfassungsmässige Grundlage hat, unserem Staats- & Demokratieverständnis entgegensteht, und die Eigenverantwortung der Bürger untergräbt. Wie Bundesrat Merz an der Bankiertagung betonte: es gilt dem Bürger jene Stellung gegenüber dem Staat zurückzugeben, "die eigenverantwortliches Handeln ermöglicht."
Die dem Geldwäschereigesetz zugrunde liegenden FATF/GAFI-Normen entspringen allesamt einem bedenklichen OECD-Wildwuchs welcher von keinem verfassungsmässigen Gesetzgeber je überprüft worden ist. Sie werden sowohl unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlich & marktwirtschaftlich verheerenden Auswirkungen der um sich greifenden "compliance"-Mentalität, als auch unter Berücksichtigung von Aufwand & Ertrag, weltweit zusehends in Frage gezogen ("FATF/GAFI: ein notwendiges oder abzulösendes Übel?", www.solami.com/GAFI.htm; "The Fight Against Money Laundering – An Economic Analysis of a Cost-Benefit Paradoxon", Hans Geiger and Oliver Wuensch, September 2006, .../geiger.pdf).
Eine konkretere Umschreibung des Aufgaben- und Verantwortlichkeitsbereichs der FINMA ist angezeigt, um Wildwüchsen und Abwegigkeiten entgegenzutreten, wie sie z.B. im internationalen Rechtshilfebereich zu verzeichnen und zu korrigieren sind (siehe Kommentar zu Art.9). Die Schutzfunktionen der FINMA sind dabei sinnvollerweise nicht nur auf die Benutzer des Schweizer Finanzmarkts auszurichten, sondern auch auf deren Träger auszudehnen (.../iranbusting.htm ¦ .../finma.htm). Und ihre Förderfunktion ist klarzustellen (.../wettbewerb.htm).Art. 6 Aufgaben
Wie zu Artikel 1 ausgeführt, verdient nicht jede internationale Organisation die Beachtung, die ihr vielleicht zuwenig bedacht und von offizieller Seite bereits allzulange entgegengebracht werden mag. Insbesondere die FATF/GAFI ist bedauerlicherweise auf diesem Hintertreppenweg zu einem statutenlosen Bürokratenklub und nackten Kaiser geworden, dem es bisher unbenommen war, souveräne Staaten unter dem falschen Etikett eines OECD-Daches per selbst-generierte Empfehlungen und Listen an den Schandpfahl zu stellen. Durch Beschickung dieses Bürokratenklubs mit einem Botschafter hat die Schweiz dieses nicht-legitimierte Gremium zu ihrem eigenen Nachteil aufgewertet, und ist an eine entsprechende Überprüfung ihrer Mitarbeit in diesem Gremium zu denken (.../oecdmandate.htm). Ähnliche Überlegungen sollten der Beteiligung der FINMA an ausländischen Gremien - z.B. am Financial Stability Forum (FSF) - stets vorausgehen, diese begleiten, und jedenfalls verhindern, dass auf diesem extra-konstitutionellen Weg der nationalen Gesetzgebung Abbruch getan würde.Art. 9 Verwaltungsrat
Gemäss Art.3 des Vertrags Schweiz-USA zur Rechtshilfe in Strafsachen von 1973 (SR 0.351.933.6) steht es im Ermessen des ersuchten Staates Rechtshilfe zu verweigern, wenn dieser "der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen". Dazu wurde eine spezielle Beratende Kommission ins Leben gerufen, deren Präsident - ex officio ein Bundesrichter - die Nützlichkeit dieser Instanz in Frage zog, als gestützt auf Art.38 OG, 1984 geheime Bankdaten von der EJPD-Zentralstelle USA den US-Behörden übermittelt wurden, noch bevor die Kommission Gelegenheit hatte, den Bundesrat zur geltend gemachten Beeinträchtigung der wesentlichen Schweizer Interessen zu beraten.Art. 13 Personal
Schon der PUK-Bericht über Ereignisse im EJPD von 1989 hat den für die Rechtshilfe zuständigen eidg. Behörden eine gemeinschädigende "willfährige" Haltung insbesondere gegenüber den USA attestiert. Neuere Erfahrungen (.../rechtsbeihilfe.htm) und neueste Entwicklungen im Reiseverkehr (.../swissbanks.htm#borders) belegen darüber hinaus, dass weiterhin - und mehr denn je - Anlass für eine "kritische Überprüfung der gegenwärtigen Rechtshilfepraxis" besteht (.../rechtshilfe.htm ¦ .../autogoal.htm ¦ .../finma.htm ¦ .../iranbusting.htm), wobei der verfassungsmässig vorgegebene individuelle Rechtsschutz nicht zuletzt auch mit dem erwähnten völkerrechtlich verankerten Souveränitätsschild gestärkt und wirksamer durchgesetzt werden mag. Wie in einem Rechtsgutachten angeregt, anerbietet sich dazu die neu auszugestaltende schweizerische Finanzmarktaufsicht (.../schubarth.htm).
Es handelte sich dabei keineswegs um einen Übergriff in die richterliche Domäne durch eine dem Exekutivbereich angehörige Behörde. Es ginge allein um die Verwirklichung des politischen Primats, um den vorrangigen Schutz der "Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen" der Schweiz, wie dies - siehe oben - mit den USA sogar vertraglich vereinbart ist. Die dafür speziell eingerichtete Beratende Kommission erwies sich zwar als untauglich und wurde 1996 ersatzlos aufgehoben; die Entwicklung der Rechtshilfepraxis geriet aber schon vor 9/11 massiv unter Beschuss (Peter Popp, "Gewährt die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt?" Anwalts-Revue 10/2001, 6 f.; Dominique Poncet et Vincent Solari, "Coopération judiciaire en matière pénale en l'absence de prévention suffisante", Revue de l'avocat, 10/2001, p.7ss).
Inzwischen erweist sich auch das Bundesgericht als untaugliches Schutzschild gegenüber politisch gefärbten ausländischen Begehren. Als Morgengabe zum amerikanischen Nationalfeiertag erscheint jedenfalls sein neuester Entscheid vom 4.Juli 2006 (1A.99.2006). Dieser ist mehr eine weitere Verbeugung vor den 9/11-Diktaten, als ein respekt-gebietender Ausfluss souveränen Tuns und Lassens. Denn im Gegensatz zu klaren Vertrags-, Verfassungs-, und Gesetzesbestimmungen sollen danach nunmehr "hinreichend verständlich formulierte" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen Gesuchsteller genügen - so das Bundesgericht - um, im Sinne des Rechtshilfevertrags von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig, den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt"). Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen Zentralstelle USA haben ergeben, dass auf zwischenstaatlicher Ebene das Vertrauensprinzip einer ernsthaften Hinterfragung der - jeweils bloss formgerecht geltend zu machenden - Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei (1A.57/2000; BGE 118 Ib 111 E.5b; 118 Ib 547 E.3a; 116 Ib 95 E.4; 115 Ib 68 E.3).
(Art. 6a Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des BundesArt. 20 Steuerbefreiung
1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
...
3 Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.)
4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen
FinanzmarktaufsichtsBehörden
Art. 42 Amts- und Rechtshilfe
1 Die FINMA ist die Zentralstelle zur Zusammenarbeit
mit ausländischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden. Sie kann
zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden
direkt
um
Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
1a Über Informationen die den Schweizer
Finanzmarkt betreffen, und die von andern ausländischen Behörden
nachgesucht werden, entscheidet die FINMA im Einvernehmen mit den zuständigen
kantonalen und eidgenössischen Behörden unter Wahrung der Souveränität,
Sicherheit und ähnlicher wesentlicher Interessen der Schweiz.
2 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden
nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur
auf
deren begründetes Begehren hin übermitteln, sofern
diese Gewähr für Gegenrecht und dafür
leisten, dass Schweizer Souveränitätsrechte, sowie der darauf
abgestützte Schutz von Personen, Daten und Gütern, auf allen
Staatsstufen voll respektiert wird, sofern sie an das Amts-
oder Berufsgeheimnis gebunden sind,
und
sofernsie
die Informationen:
a. ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen
Instituten verwenden; und
b. nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag
oder mit der Zustimmung der FINMA an zuständige Behörden und
an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden
Aufsichtsaufgaben betraut sind.
3 Die FINMA verweigert die Zustimmung, wenn nach
ihrem Ermessen keine Gewähr dafür besteht, dass
die Informationen an Strafbehörden nicht
weitergeleitet werden, sollen
und oder wenn die Amts- oder Rechtshilfe
in
Strafsachen ausgeschlossen nicht zugelassen
wäre.
Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
4 Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen
einzelne Kunden, so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821
über das Verwaltungsverfahren anwendbar;
vor Freigabe der anbegehrten Informationen durch die FINMA dürfen
diese in keinem Fall an ausländische Stellen oder deren Beauftragte
herausgegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, welche im
Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus
und der Finanzierung des Terrorismus anfallen mögen.
Siehe Kommentar zu Art.9; es geht auch darum, die dort angeführten Missverständnisse und Fehlerquellen zu beheben, welche zur Nutzlosigkeit und - 1996 - schliesslich zur Abschaffung der Beratenden Kommission führten. Und es gilt, dem rechtsstaatlichen Datenschutz und dem Primat der Hoheitsrechte und -pflichten des ersuchten Staats auch dort in der Praxis Nachachtung zu verschaffen, wo unter Hinweis auf Anti-Terrorismus-Bedürfnisse und entsprechende Vereinbarungen Informationen aus dem Geheimbereich per Zwangsmassnahmen in abgekürzten Verfahren beschafft, und in Anwesenheit ausländischer Beamter bloss "gesichtet" und "analysiert" werden sollen. Solches geschieht derzeit bereits im Rahmen des bilateralen "Operative Working Arrangement", welches in der Folge von 9/11 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten "vom Bundesrat im vereinfachten Verfahren, d.h. ohne parlamentarische Genehmigung abgeschlossen [wurde] (Bundesratsentscheid vom 28.August 2002)" (BBl 2006 7784). Und wesentlich dasselbe ist geplant (06.069 Botschaft vom 6.September 2006 zum Abkommen CH-USA vom 12.Juli 2006 über den "Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus": www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7781.pdf ¦ www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7791.pdf). Es erscheint im Gegenteil angezeigt, Mittel und Wege zu finden, um den Gefahren wirksam entgegenzutreten, welche sich im Einflussbereich übereifriger amerikanischer Behördenvertreter - und deren Zudiener hier und dort - für ausländische, insbesondere schweizerische Bankiers ergeben (.../iranbusting.htm ¦ .../finma.htm).
that's what about I wanted to talk to you yesterday - and, after "der
Moor hat seine Pflicht getan, der Moor kann gehn" - to whoever, at the
UBS belle étage, cares to take up your baton and try to secure the
family silver and UBS' future
regards
AK
Objet: RE: UBS wrap
account
Date: Wed, 13 Dec
2006 11:01:30 +0100
De: "Taylor,
Edward" <Edward.Taylor@wsj.com>
A: "swissbit"
<swissbit@solami.com>
Thanks for the e-mail. As far as I understand it there was no customer information moved from Zuerich to the U.S. And, given the fact that UBS in the U.S. operates under the U.S. law and has a U.S. banking license they need to comply with local rules and norms - as did Merill Lynch. Were treaty procedures in need of observance?
-----Original Message-----
From: swissbit [mailto:swissbit@solami.com]
Sent: Wednesday, December 13, 2006 10:28 AM
To: Lauricella, Tom
Subject: UBS wrap account
Tks for your account on another US
arm-twisting of American branches of a Swiss bank.
Suggest you try figure out more precisely
whether - in this case not either - Eliot Spitzer and/or the SEC strictly
observed applicable treaty procedures for obtaining information from UBS
(confidential background story: www.solami.com/finma.htm)
regards
Anton Keller 0114122-7400362
swissbit@solami.com
Sehr
geehrter Herr Keller
Besten Dank für Ihre Nachfrage. Im Moment sehen wir unsererseits keinen
Bedarf für weitere Gespräche oder Beratung in Sachen FINMAG.
Das Geschäft ist insgesamt gut aufgegleist und unsere Interessen sind
bei der schweizerischen Bankiervereinigung exzellent aufgehoben.
Ich bitte Sie um Verständnis.
Mit freundlichen Grüssen
Adalbert
Durrer Head Public Policy
UBS
AG
Bahnhofstrasse
45 8098 Zürich
Tel.
+41-44-234 86 31 Fax +41-44-234 32 45
adalbert.durrer@ubs.com
www.ubs.com
From: Baenninger, Eliane On
Behalf Of Durrer, Adalbert
Sent: Donnerstag, 8. Februar
2007 11:44
To: Durrer, Adalbert
Subject: FW: FINMAG-Verbesserungs-Gespräche
Anton Keller 022-7400362 swissbit@solami.com
adalbert.durrer@ubs.com a écrit :
Sehr geehrter Herr KellerFür Ihre Email danke ich Ihnen. Ich schlage vor, dass Sie uns vorerst Ihre Verbesserungsvorschläge schriftlich unterbreiten. Wir sind sehr gerne bereit, sie zu prüfen und sie - falls wir sie teilen - allenfalls über die Schweizerische Bankiervereinigung in die FINMAG-Beratungen einzubringen. Sollte sich vorgängig eine Diskussion über Ihre Vorschläge als notwendig erweisen, bin ich gerne bereit, an einer solchen teilzunehmen. Dagegen halte ich einen informellen Gedankenaustausch ohne entsprechende Vorbereitungen angesichts des gedrängten Programms der nächsten Wochen für weniger zweckmässig, zumal nach unserem Dafürhalten die FINMAG insgesamt gut aufgegleist ist und über den konkreten Korrekturbedarf schon sehr konkrete Vorstellungen bestehen. Sollte uns aber etwas Entscheidendes entgangen sein, werden wir auf Ihre entsprechenden Hinweise gerne eingehen.Ich hoffe, dass Sie meinem Vorschlag Verständnis entgegenbringen und danke Ihnen für Ihr Engagement.Mit freundlichen GrüssenAdalbert Durrer
Head Public PolicyUBS AG
Bahnhofstrasse 45
8098 Zürich
Tel. +41-44-234 86 31
Fax +41-44-234 32 45
adalbert.durrer@ubs.com
www.ubs.comSehr geehrter Herr Durrer,From: swissbit [mailto:swissbit@solami.com]
Sent: Donnerstag, 11. Januar 2007 18:56
To: adalbert.durer@ubs.com
Cc: Dietzi, Hanspeter; rene.buholzer@credit-suisse.com; f.blankart@bluewin.ch
Subject: FINMAG-Verbesserungs-Gespräche
Unser Gesprächsansatz vom vergangenen Dezember betraf einige Erwägungen und Vorschläge zu den derzeit im Parlament in Beratung stehenden Vorlagen FINMAG, neues US/CH-Abkommen i.S. Anti-Terrorismus-Zusammenarbeit, und WAK-Motion zur realen Eingrenzung der Rechtshilfe in Strafsachen. Diese stützen sich auf zahlreiche Gespräche und Konsultationen mit in- und ausländischen Sachverständigen, u.a. mit Ihrem Kollegen Dr. Hanspeter Dietzi, sowie mit Mitgliedern der Eidg. Räte; sie sind in meinem onepager "Lex Helvetica" (www.solami.com/finma.htm) zusammengefasst. Der Kontakt zu Ihnen fand auf Anregung von Dr. Hans Peter Bauer und via den Sicherheitschef der UBS statt, mit dem ein persönliches Gespräch noch aussteht zur Idee einer koordinierten aber eigenständigen Ausrüstung unserer Banktresore mit bestimmten Anti-Terrorismus-Geräten (.../diamantball.htm#monitoring).
Der Artikel "Was die Finma bringen könnte" (Schweizer Bank, Jan. 07) aus der Feder Ihres Kollegen Dr. René Buholzer gab mir Anlass, den Kontakt zu den CS-Sachbearbeitern zu vertiefen. Im Hinblick auf eine sachdienlichere Fokussierung und Aufeinanderabstimmung der obgenannten Gesetzesvorlagen, und nach Rücksprache mit führenden Parlamentariern und Herrn Dr.Franz Blankart, schlage ich Ihnen vor, dass zu diesem Zweck baldmöglichst ein informeller Gedankenaustausch zu viert aufgenommen wird. Ich darf Sie daher um Prüfung Ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Gespräch, sowie um entsprechende Terminvorschläge bitten (ich bin vom 31.Januar bis 7.Februar 07 landesabwesend).
Mit besten Wünschen zum Neuen Jahr und freundlichen Grüssen.Anton Keller, Genf 022-7400362 079-6047707 swissbit@solami.com
Lieber Herr Dietzi,
Dies ist der erste mir bekannte 419er Fall, der
die UBS erwähnt.
Vielleicht finden Ihre Kollegen auch hierzu, dass sie alles im Griff
haben, kein Handlungsbedarf besteht, und dass man im Übrigen nicht
ihre Kreise stören soll.
Statt am Rande der Basler Fasnacht mögen wir
uns dann eben bei einer GV oder bei Philippi wieder sehen.
mfG Anton Keller
PS: Bin ab Morgestraich bis Mittwoch gegebenenfalls kurzfristig ansprechbar (unter 079-6047707) für ein Gespräch mit - ähnlich - "komischen" Sachkennern, welche kein Monopol auf gute Ideen haben, welche um die macro-politischen und -ökonomischen Entwicklungen besorgt sind, und denen zum Begriff hardball nicht nur softball sondern insbesondere auch diamantball einfällt.
Objet:
your inheritance fund!!!
Date:
Fri, 23 Feb 2007 19:30:46 +0100 (MET)
De:
Dr Paul Hunter <dr_paulhunter@myway.com>
Répondre-A:
dr-paulhunter@excite.com
A:
swissbit@solami.com
>From
the Desk of:
Dr
Paul Hunter
UBS
Investment Bank Director,
Research
Operations/Foreign funds
Attention:
The Beneficiary,
Your
Over Due Inheritance Funds.
This is to notify you that your over due inheritance funds has been gazettes
to be Released, via key telex transfer (ktt) - direct wire transfer to
you by the British Common house committee for foreign over due fund transfer.
Meanwhile, a woman came to my office few days ago with a letter,claiming
to be your True representative. Here are her informations:
Name:
Mrs. Janet White
Bank
Name: The Commerce Bank
Bank
Address: 1837, Richmond av.Staten Island, New York
Account
Number: 7920507852
Routing
No:026-013-673
Swift
Code: CBNAUS33
Please, do reconfirm to this office, as a matter of urgency if this woman
is from you So that the UBS Investment Bank will not be held responsible
for paying into the wrong account Name.
UBS bank have been approved and accredited by the British Financial department
and the British common house committee for foreign over due fund,to pay
all foreign Over due inheritance funds to respective original beneficiaries
this first quarter Payment of the year 2007.
However, we shall proceed to issue all payments details to the said Mrs.Janet
White, if we do not hear from you within the next seven working days from
today.
Best Regards,
Dr
Paul Hunter
UBS
Investment Bank Director, Research Operations/Foreign funds
Cc:
All foreign Inheritance Funds
Cc:
British Financial Department
Cc:
Board of Directors [FPD]
Cc:
Accountant General, United Kingdom
Lieber Herr Dietzi,
Eigentlich dürfte es Sie nicht überrascht haben, dass ich mich erneut an Sie wandte - auch andere Kaliber, wie Luqman Arnold, hatten und haben ihre Gründe, um sich in besonders struben Zeiten gerade nicht an die Hierarchie zu halten. Und wer die Chance hat, mit Blick auf vivant sequentes Inventar zu machen und aufzuräumen, sieht sich ohnehin nicht gehalten, Aufgaben in vermeintlichen Grenzen anzugehen und Stumpen- oder ausgeleierte Geleise zu befahren.
Wie erinnerlich fand in den 80er Jahren ein nachhaltiger und immer verheerender wirkender Paradigmawechsel im Bankenwesen statt. D.h. die bis dahin vorrangigen Schutz-, Treuhands- und Dienstbarkeits-Funktionen gegenüber den privaten und kommerziellen Kunden wichen zusends den Erfordernissen der Superdeals, welche als effizienz-steigernd hochgejubelt worden sind, sich allzuoft aber dadurch auszeichneten, dass sie gesunde Produktionssubstanz vernichteten, und nur immer obszönere Kommissionen, Managerlöhne und Boni abwarfen. Beispielhaft dafür waren die rücksichtslosen Raubzüge der hiesigen und ausländischen "shareholder"-Apologeten KKR und ihrer lokalen Zudiener. Die bis dahin weltweit grösste, mit "junk bonds" finanzierte LBO-Fusion war der $25 Milliarden-schwere RJR/Nabisco-Deal, welcher eine hierzulande vom Bankverein platzierte CHF200 Mio Obligation gefährdete. Entweder war wesentlich das gesamte Bankverein-Management am Steuer eingenickt. Oder aber gewisse SBVler verniedlichten diese Gefährdung der eigenen Obligationäre unter Verletzung ihrer vorrangigen Treuhandpflichten - geblendet durch die lockenden Fusions-Kommissionen und Risikosuperprämien. Auf diesem Hintergrund, und in dem von Ihnen angesprochenen Sinne der übergreifenden Interessen nicht nur des Bankvereins sondern des Finanzplatzes Schweiz insgesamt, sahen Sie sich trotz starkem Gegenwind veranlasst, die damaligen Grünschnäbel, Zauberlehrlinge und SBV-Heckenschützen verdienstvollerweise zu neutralisieren. Denn damit gelang es uns - d.h. meinen langjährigen Waffenkameraden und Mitstreitern unter den hiesigen Banquiers, Gewerblern & Industriellen und mir - jene aufsehen-erregende Lebensfett-Absaugung durch die KKR-Heuschrecken mittels gerichtlichen Fusionsverboten in Basel und Atlanta wenigstens soweit und solange zu blockieren, als die Schweizer Nabisco-Oblgationäre nicht vollumfänglich und bevorzugt abgesichert waren. Diese Anektote findet zwar keine Erwähnung in dem einschlägigen Buch "Barbarians at the Gate". Und der in ihrem Interesse erfolgte diskrete aber durchschlagend erfolgreiche Sonderaufwand ist den meisten Betroffenen auch gar nicht ins Bewusstsein gedrungen - in echt schweizerischer Bankentradition. Aber für derzeitige und künftige Dietzis scheint es dennoch hilfreich zu sein, jene Umstände anerkennend in Erinnerung zu rufen - auch und besonders gegenüber den nachkommenden Kräften, welche mit der Aufräumung und Vermeidung weiterer Scherbenhaufen betraut sind.
Jedenfalls besten Dank für Ihre - im Gegensatz zu gewissen UBS-Verantwortlichen - wohlwollende Prüfung meiner Anregung, die FINMAG-Vorlage im Lichte der neueren und neuesten Erkenntniss nochmals auf ihre Zweckmässigkeit und Genügsamkeit zu überprüfen (www.solami.com/FINMAG.htm) - sine ire et studio, etwa im Sinne der Erwägungen von Jean-Claude Péclet: "Alors que la Suisse met en place une autorité intégrée des marchés financiers, il est grand temps de se demander si celle-ci a les ambitions intellectuelles et le cahier des charges d’un gendarme de province, ou si elle veut contribuer par une action proactive à ce que la population soit moins otage des «risques systémiques»." (Le "risque systémique", c'est si pratique", Le Temps, 31.3.08; siehe auch: .../capitalism.htm). Auch habe ich volles Verständnis für Ihre derzeitige Zurückhaltung. Kommt dazu, dass bekanntlich "der Mist schon gefahren ist", d.h. die Novelle vom Parlament bereits verabschiedet ist und am 1.1.09 in Kraft treten soll. Dennoch, mit Luther bin ich geneigt zu sagen, "hier steh' ich, ich kann nicht anders."
Meine privaten Temperaturmessungen unter sachverständigen
Parlamentariern haben denn auch im ganzen politischen Spektrum eine überraschend
ermutigende Bereitschaft zutage gefördert, das allseits als mangelhaft
empfundene Paket gegebenenfalls nochmals aufzuschnüren und entsprechend
den neuesten Erkenntnissen nachzubessern (siehe auch WAK
N-Pressemeldung vom 15.4.08, welche im Sinne der auch
von linker Seite angestrebten Nachbesserung noch vor der geplanten
FINMAG-Inkraftsetzung am 1.1.09 bereits von "gesetzgeberischem
Handlungsbedarf" spricht). Dies insbesondere bezüglich
- des Zweckartikels (Erfassung
und Bekämpfung der System-Risiken,
Ursachenerforschung, etc.),
- des privatrechtlichen Beizugs
der weltweit fähigsten Sachverständigen,
- der unverhältnismässigen
und selbst-schädigenden
Belastung
dieses vorrangigen Aufsichtsgremiums mit der sachfremden und bedenklich
medien-trächtigen Überwachung der Massnahmen zur Bekämpfung
der Geldwäscherei (siehe dazu meine Ausführungen
an die Mitglieder der Eidg. Räte: .../aufsicht.htm#ablenken),
- der Überprüfung
einschlägiger nationaler und internationaler Leitplanken für
Banquiers, Finanzfachleute und Pensionskassen-Manager (Pensionskassengesetz:
.../aufsicht.htm#Noven, resp. FATF/GAFI:
.../diamantball.htm), und
- der wirksamen Unterbindung "willfähriger"
(PUK-Zitat!)
Rechtshilfe
in Strafsachen, insb. gegenüber USA, sowie der Gewährleistung
der Verfassungsmässigkeit der Zusammenarbeit schweizerischer Amtsstellen
mit ausländischen Behörden im Finanz- und Fiskalbereich (.../schubarth.htm),
z.B.
mittels Reaktivierung der Beratenden Kommission welche zum Schutz
schweizerischer
Interessen und Souveränitätsrechte im
CH/US-Rechtshilfeabkommen
von 1973 ausdrücklich festgeschrieben ist (.../rechtshilfe.htm
| .../rechtsbeihilfe.htm
| .../CH-USA.htm | .../RUSSIA.htm#option).
Für einige weiterleitende grundsätzliche Fragen,
Erwägungen und Anregungen verweise ich auf mein Schreiben an interessierte
Mitglieder der Eidg. Räte vom 4.April 2008:
Unsere FINMAG-Verbesserungsvorschläge "sind entstanden auf dem Hintergrund
einer langjährigen Beobachtung unserer sehr speziellen
Rechtshilfebeziehungen mit den USA (.../rechtsbeihilfe.htm) und
in Zusammenarbeit mit bestausgewiesenen und in erster Linie auf unsere
Landesinteressen bedachten Sachkenner und Gutachter
(.../schubarth.htm). Sie sind dann zwar erfolgreich aber weder sachdienlich
noch sonstwie gerechtfertigt hintertrieben worden. Und zwar von damaligen
Bannerträgern und ihren Befehlsempfängern in der Bankiervereinigung.
Ich denke dabei nicht nur an den mittlerweile zum Imperativ gewordenen
Vorschlag einer pro-aktiven, ja prophilaktischen Erfassung und Ausräumung
von bestehenden und neuartigen Systemrisiken. Einige der schon im Rahmen
meiner Kritik an der Fusion SBV-SBG vorgetragenen Erkenntnisse
über grundsätzliche Fehlentwicklungen im Finanzsektor (.../ubs.htm#Titanic)
könnten sich bei der Bewältigung der auf uns zukommenden Probleme
als besonders hilfreich erweisen. Die damit angeregte Neuprüfung der
Anlagekriterien, Produktansprüche und Managerrichtlinien für
Pensionskassengelder
könnte u.U. auch auf einem Parallelgleis erfolgen (hier geht es um
die in den 80er Jahren zuwenig bedachten Schweizer
Noven - .../ubs.htm#effets - welche weltweit übernommen worden
sind, scheinbar wesentlich zum derzeitigen Finanzmarkt-Debakel beigetragen
haben, und sich damit für einschlägige Schweizer Korrekturimpulse
erfolgversprechend anbieten). Zu denken ist auch an die überfällige
Reaktivierung
der im US/CH-Rechtshilfeabkommen
von 1973 ausdrücklich verankerten
Beratenden Kommission zum
Schutz schweizerischer Interessen und Souveränitätsrechte
vor allzu eilfertiger Rechtshilfe
unsererseits (.../oehenkopp.htm), sowie gegen
missbräuchliche
Beanspruchung der Rechtshilfeinstrumente durch amerikanische Dienststellen
(.../walderbsi.htm).
Und zugunsten der realen Inlandwirtschaft gilt es natürlich auch die
neue Finanzmarktaufsichtsbehörde nicht von ihrer Kernaufgabe
abzulenken, schon gar nicht durch systemwidrige und zudem gesellschaftlich,
politisch und wirtschhaftlich bedenkliche Polizeifunktionen à
la amerikanische Prohibition und Goldbesitzverbot
(z.B. durch Anti-Geldwäscherei-Aktivismus hinter dem sich erfahrungsgemäss
wesentlich fremddiktierte und in erster Linie fremden Herren dienende Anti-Drogen-,
Anti-Terror- und neutralitätswidrige Sanktionen-Politiken verstecken
lassen). Dies wäre umso weniger akzeptierbar, als die 31% QI-Regelung
[.../QI.htm | .../stammsbv.htm]
die amerikanische Steuerbehörde zur weltgrössten
Geldwaschmaschine gemacht hat, das US Treasury sich dazu auf ein Netz
von weltweit über 2600 vertraglich gebundene Bankinstitute stützen
kann, und als auf diesem Weg, nach übereinstimmenden Expertenschätzungen,
von den jährlich global anfallenden $1000-2500 mindestens $500
Mia "Schwarzgeld" der "weissen" Wirtschaft zurückgeführt werden
sollen - z.B. via hedge funds, private equity & subprime credits, wen
wunderts?"
Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit und für Ihre weitergehenden Bemühungen zum Schutz und zur Förderung des Finanzplatzes Schweiz und des common good.
Anton Keller,
Sekretär,
Schweizer Investorenschutz-Vereinigung
cp.2580 1211
Genève 2 022-7400362
079-6047707 swissbit@solami.com
07.5378
- Fragestunde. Frage
Finanzkrise und UBS. Die Finma als Chance?
Eingereicht von Fässler-Osterwalder Hildegard
Einreichungsdatum 17.12.2007
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Wie beurteilt der Bundesrat die Rolle der EBK beim Versagen
der UBS?
Wird die Finma bei einer vergleichbaren Krisensituation eine aktivere
Rolle spielen können?
Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Die
Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt die Banken, um
die finanzielle Lage der Bankinstitute im Interesse aller Gläubiger
und Anleger zu sichern. Damit trägt die Aufsicht zur Stabilität
des Bankensystems bei und schützt das Vertrauen des Publikums in das
ganze System.
Nun begleitet die EBK seit
Monaten in der derzeit angespannten Situation die Entwicklung in beiden
Grossbanken, insbesondere aber in der UBS, sehr eng. Dadurch ist sie über
die Situation umfänglich und zeitgerecht informiert. Darüber
hinaus koordiniert sie sich regelmässig mit der Schweizerischen Nationalbank
und mit den wichtigsten ausländischen Aufsichtsbehörden. Der
Schutz der Gläubiger und die Stabilität des Finanzsystems sind
gewährleistet, womit der Auftrag von EBK und Nationalbank erfüllt
wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Finma, also die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht, grundsätzlich anders agieren wird. Dem Finanzmarktaufsichtsgesetz
kommt die Funktion eines Dachgesetzes über den Gesetzen zu, welche
die Finanzmarktaufsicht regeln. Der gesetzliche Auftrag der Aufsichtsbehörde
bleibt unverändert, und den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche
wird damit Rechnung getragen. Eine Synergiewirkung der integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde
ergäbe sich eigentlich nur dann, wenn Banken- und Versicherungssektor
gleichermassen von den Turbulenzen an den Finanzmärkten betroffen
wären.
08.3018
- Dringliche Interpellation
Globale Finanzmarktkrise II. Folgen für die Schweiz
Eingereicht von Sozialdemokratische Fraktion
Sprecher / in Wyss Ursula
Einreichungsdatum 05.03.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Die vom Subprime-Markt in den USA ausgelöste Krise auf
den globalen Finanzmärkten hat die Schweizer Grossbanken stark getroffen.
Bei der UBS führte sie vorerst bereits zu Abschreibungen von 22 Milliarden
Franken. Mit der Interpellation 07.3779 verlangte die SP-Fraktion zu den
Folgen für die Schweiz im Dezember eine dringliche Debatte. Sie wurde
vom Rat abgelehnt. Inzwischen hat sich die Situation weiter verschärft.
Zur aktuellen Situation und zum politischen Handlungsbedarf stellen sich
in Ergänzung zur Interpellation vom 5. Dezember 2007 die folgenden
Fragen. Der Bundesrat wird um ihre Beantwortung gebeten.
1. Droht eine Ausweitung der Krise - wiederum ausgehend von den USA
- auf andere Kreditsektoren (wie Konsumkredit, Kreditkarten), und sind
aufgrund dessen weitere Zusammenbrüche und Verluste der Finanzmarktakteurinnen
und insbesondere der Schweizer Grossbanken zu befürchten?
2. Die Finanzmarktkrise hat gemäss allgemeinen Einschätzungen
eine konjunkturelle Abschwächung zur Folge. Welche Wachstumsverluste
erwartet der Bundesrat für das BIP, die Beschäftigung, den Finanzmarkt
und die KMU? Wer sind die Verlierer (Verteilungswirkungen) der Krise? Welche
Vorkehrungen hat er im Sinne einer Krisenintervention - auch in Absprache
mit der Nationalbank - getroffen?
3. Für die Funktionsfähigkeit des lokalen Finanzmarktes sind
nationale Regulierungen zur Korrektur von Marktversagen wichtig:
a. Erachtet er angesichts der bisher unterschätzten Risikoexposition
der (Gross-)Banken die bankengesetzlichen Eigenmittelvorschriften als ausreichend?
b. Offensichtlich haben die Entschädigungssysteme der Banken mit
den hohen Bonuszahlungen für das Kader zu einer kurzfristigen Gewinnorientierung
geführt. Wie können diese falschen Anreize beseitigt werden?
c. Erachtet er Anpassungen des neuen Finanzmarktgesetzes aufgrund der
Subprime-Krise als notwendig (Geltungsbereich, Ratings, Transparenz usw.)?
d. Lassen sich grosse Krisen der globalen Finanzmärkte national
überhaupt noch steuern, oder bedarf es nicht vielmehr einer neuen
globalen Regulierung der Finanzmärkte?
e. Wie beurteilt er die neuen Regulierungsvorschläge der EU als
Folge der globalen Finanzmarktkrise? Plant er ein mit der EU koordiniertes
Vorgehen?
4. Der Finanzmarkt bedarf einer glaubwürdigen Aufsicht. Die EBK
und der Verwaltungsrat der künftigen Finma werden von Eugen Haltiner
präsidiert. Eugen Haltiner war bis 2005 jahrelang in führenden
Funktionen bei der UBS tätig. Die UBS ist die Bank, die mit ihrem
Risikoverhalten die Finanzkrise für die Schweiz massiv verstärkt
hat. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Eugen Haltiner in der Funktion
als Präsident und Mitglied der künftigen Finma nicht mehr glaubwürdig
handeln kann und damit zu einer Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz
wird, da ihm die nötige Unabhängigkeit fehlt? Nach welchem Verfahren
und welchen Kriterien bestimmt der Bundesrat die Besetzung der offenen
Sitze der Finma?
5. Hauptbetroffen von der Subprime-Krise ist die UBS. Hierzu stellen
sich folgende Fragen:
a. Wie beurteilt er die aktienrechtliche Verantwortung des Verwaltungsrates
der UBS für die betrieblichen Folgen der Krise?
b. Ethos und Pictet hatten im Fall UBS eine Sonderprüfung verlangt.
Der Antrag wurde von der ausserordentlichen Generalversammlung mit rund
45 Prozent abgelehnt. Ohne die Depotstimmen wäre die Sonderprüfung
gutgeheissen worden. Haben der Bund und die bundesnahen Unternehmen UBS-Aktien
direkt oder indirekt (Pensionskasse usw.) in ihrem Portefeuille, und wenn
ja, wie haben sie in der Frage Sonderprüfung gestimmt?
6. Wichtigste Aktionärin der UBS wird ein ausländischer Staatsfonds
(Singapur). Wie beurteilt der Bundesrat die Bedeutung von Staatsfonds neben
den privaten grossen Investoren für die Finanzmärkte, für
den Finanzplatz Schweiz und für die Schweizer Bankbranche?
Antwort des Bundesrates vom 14.03.2008
1. Ausgehend von der
Konjunkturentwicklung in den USA gibt es denkbare Szenarien, welche zu
beträchtlichen Verlusten ausserhalb des US-Wohn-Hypothekarbereiches
führen können. Kreditkartenforderungen, Autokredite, Hypotheken
auf Geschäftsliegenschaften oder Studentendarlehen sind traditionell
in den USA ebenfalls in grösserem Umfang verbrieft worden. Weiter
bestehen Ausfallrisiken im Bereich Übernahmefinanzierungen (Leveraged
Finance), Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
(Municipal Bonds), Absicherungsgeschäften mit US-Anleihenversicherern
(Monoline Insurers) sowie Forderungen gegenüber Hedge Funds. Die Risiken
der beiden Grossbanken sind nicht immer gleich gelagert. Das jeweilige
Engagement ist teilweise bedeutend. Zusätzlicher Wertberichtigungsbedarf
von Schweizer Grossbanken in den erwähnten Geschäftsbereichen
ist somit nicht unwahrscheinlich.
2. Was die Frage eines möglichen
Übergreifens der Finanzmarktturbulenzen auf die Realwirtschaft anbelangt,
war in der Schweiz bis zum vierten Quartal 2007 eine weiterhin kräftige
Wertschöpfung der Finanzintermediäre zu beobachten. Im Ausland,
namentlich in den USA, kam es zu einem Stellenabbau als Folge der Hypothekarkrise.
In der Schweiz dagegen deutet derzeit nichts auf ein Abflauen der Neueinstellungen
hin. Es lässt sich im Gegenteil eine anhaltende Zunahme der Beschäftigung
beobachten. Bis im Februar war die Erwerbslosigkeit unter Berücksichtigung
der saisonalen Schwankungen weiterhin rückläufig. Ende 2007 zog
die Vergabe von Bankkrediten an die Schweizer Unternehmen sogar noch an.
Für das erste Quartal 2008 wird bei der Kreditvergabe an inländische
Kunden in der KOF-Umfrage zudem eine weitere Verbesserung erwartet. Es
bestehen jedoch weiterhin Risiken, beispielsweise dasjenige einer durch
die Hypothekarkrise bedingten weiteren konjunkturellen Verschlechterung
in den USA. Sollten die Amerikaner ihre Importe drosseln, würden die
Schweizer Exporteure zu den Verlierern gehören. Ganz allgemein könnte
sich die Schweiz als mit der Weltwirtschaft eng verflochtenes Land einer
globalen Schwächung der Konjunktur nicht entziehen, vor allem dann
nicht, wenn der Motor ihres wichtigsten Handelspartners, nämlich der
Europäischen Union, ins Stottern geriete. Auch können sinkende
Aktienkurse und die daraus resultierenden Vermögenseffekte mittelbar
die wirtschaftliche Entwicklung beeinflussen. Die jüngsten Wirtschaftsindikatoren
weisen aber darauf hin, dass sich das Wachstum in der EU in einem zufriedenstellenden,
wenn auch langsameren Rhythmus als 2007 fortsetzt. Der Bundesrat wird die
Lage aufmerksam verfolgen.
Die Finanzmarktturbulenzen
erfordern insbesondere im Bankenbereich erhöhte Aufmerksamkeit. Vor
diesem Hintergrund hat die Eidgenössische Bankenkommission seit der
zweiten Jahreshälfte 2007 - d. h. ab Kenntnis der negativen Entwicklungen
bei der UBS - ihr Monitoring erheblich verstärkt. Der Informationsaustausch
und die Aufgabenteilung zwischen der Bankenkommission (Aufsicht des Bankensektors)
und der Nationalbank (generelle Überwachung der Systemstabilität
und Liquiditätsversorgung) wurden ab diesem Zeitpunkt verstärkt
und haben bisher einwandfrei funktioniert. Die Nationalbank verfolgt laufend
die neuesten Wirtschaftsdaten und die weiteren Geschehnisse an den Finanzmärkten
und zieht daraus ihre geldpolitischen Schlussfolgerungen.
3a. Auf internationaler
Ebene wird der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht die Eigenmittelanforderungen
von Basel II, das bei international tätigen Grossbanken erst in der
Umsetzungsphase steht und bereits wesentliche Fortschritte gegenüber
Basel I in der risikogerechteren Erfassung komplexer Finanzprodukte bringt,
punktuell überprüfen und nötigenfalls korrigieren.
Die EBK ihrerseits hat gegenüber
den beiden Grossbanken - und nur auf diese beschränkt - bereits im
Herbst 2007 vor dem Hintergrund der ersten Erfahrungen mit der Krise, gestützt
auf das geltende Bankengesetz (Art. 4 Abs. 3) und die Eigenmittelverordnung
(Art. 34), die Zielgrösse für die über den Mindestanforderungen
(erste Säule) liegenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen
(zweite Säule) angehoben.
Die EBK prüft weitere
Ansätze für eine Verstärkung der Eigenmittelausstattung
im Investment Banking der Grossbanken. Das Bankengesetz und die Eigenmittelverordnung
lassen hierfür genügend Raum, weshalb die gesetzlichen Grundlagen
als ausreichend erachtet werden.
In diesem Zusammenhang gilt
es zu beachten, dass das Financial Stability Forum (FSF) voraussichtlich
im kommenden April einen Bericht über die Ursachen der Finanzkrise
mit entsprechenden Abhilfe- und Vorsorgemassnahmen vorlegen wird. Die Schweiz,
die seit Januar 2007 Mitglied im FSF ist, nimmt aktiv an diesen Diskussionen
teil (vgl. dazu auch Antwort zu Frage 3d).
3b. Das Bonussystem für
Mitarbeiter in der Bankwirtschaft ist mehr auf den Beitrag zum messbaren
Jahreserfolg in der Form eines Ertrages als auf das zukunftsgerichtete
Handeln zur Verhinderung von Verlusten ausgerichtet. Die Ausgestaltung
der Bonussysteme dürfte zu den Übertreibungen im US-Markt für
Hypotheken geringer Bonität und die damit unterlegten Wertschriften
beigetragen haben. Durch differenzierte Bonusregelungen und schwerpunktmässig
zeitlich aufgeschobene Zuteilung von Aktien (und Optionen) an Mitarbeiter
würde der Anreiz für einen längerfristigen und nachhaltigen
Erfolg des Unternehmens gestärkt. Entsprechende Bonusregelungen existieren
im Ansatz bereits heute und liegen im Interesse der Aktionäre. Es
ist ebenfalls im Interesse der Aktionäre, dass die Unternehmensführung
das Entschädigungssystem als Teil des Risikomanagements für die
verantwortlichen Mitarbeiter gestaltet.
Es gilt daher sicherzustellen,
dass die Aktionäre ihre legitimen Interessen im Unternehmen bestmöglich
wahren können. Aus diesem Grund leitete der Bundesrat eine Aktienrechtsrevision
ein, die vornehmlich der guten Unternehmensführung gewidmet ist. Der
Gesetzentwurf zielt u. a. darauf ab, die Corporate Governance zu verbessern
und damit insbesondere die Stellung der Aktionäre als Eigentümer
der Gesellschaft zu stärken. Dies gilt namentlich für den Bereich
der Entschädigungen für Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder.
Die geplante Revision beabsichtigt jedoch nicht, die Ausgestaltung von
Bonussystemen innerhalb von privaten Unternehmen staatlich zu regeln.
3c. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz
(Art. 1 Abs. 2 Finmag) legt lediglich die Organisation und die Aufsichtsinstrumente
der Behörde fest. Der Kreis der Beaufsichtigten ändert sich dadurch
nicht (Art. 3 Finmag). Änderungen der materiellen Bestimmungen wären
daher (im Bedarfsfall) in den entsprechenden Finanzmarktgesetzen sowie
in den ausführenden Verordnungen vorzunehmen.
Es ist verfrüht, einen
allfälligen Regulierungsbedarf abschätzen zu können. Zusätzliche
Regulierungsmassnahmen sollen jedoch nur da in Betracht gezogen werden,
wo der Markt offensichtlich selber nicht in der Lage ist, eigene Korrekturen
vorzunehmen.
Der angesprochene Gebrauch
von Ratings insbesondere zur Bestimmung von Eigenmittelanforderungen im
Bereich der Bankenaufsicht (im Zuge der Umsetzung von Basel II in der Eigenmittelverordnung)
wird im Lichte der Erfahrungen im US-Hypothekarbereich im Kreise des Basler
Ausschusses für Bankenaufsicht evaluiert. Die Frage, ob Kredit-Rating-Agenturen
einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen sind, muss ebenfalls international
diskutiert werden. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass IOSCO
(International Organization of Securities Commissions), auf Ersuchen des
FSF, derzeit ihren Code of Conduct für Kredit-Rating-Agenturen und
deren Selbstregulierung überprüft, um einerseits die Unabhängigkeit
von Beratungsdienstleistungen sowie andererseits die Qualitätsstandards
bei Ratings von Verbriefungen bestmöglich zu gewährleisten.
3d. Als Teil der globalen
Wirtschaft wird auch die Schweiz nicht darum herumkommen, sich intensiv
mit den Lehren aus der aktuellen Finanzkrise zu befassen. Der Bundesrat
ist überzeugt, dass allfällige zukünftige Interventionen
international abgestimmt werden müssen.
Die jüngsten Turbulenzen
an den internationalen Finanzmärkten dominieren auch die Diskussionen
in den internationalen Gremien wie dem FSF. Gegenwärtig ist eine hochrangige
Arbeitsgruppe daran, bis zum April Empfehlungen zur Behebung jener Schwächen
zu erarbeiten, welche die jüngsten Turbulenzen aufgedeckt haben. Insbesondere
werden die Empfehlungen voraussichtlich Kapitalausstattung und Liquiditätsmanagement
bei den Banken zum Gegenstand haben, ferner die Transparenz der mit verbrieften
Anlageprodukten verbundenen Risiken sowie der Vermögensstrukturen
und Finanzierungsstrategien von Finanzinstituten. Weiter ist das Risikomanagement
von Finanzinstituten zu stärken. Auch sollen die Rolle und mögliche
Interessenkonflikte der Rating-Agenturen untersucht werden. Die Schweiz
ist mit Philipp Hildebrand, Vize-Präsident der SNB, in dieser Arbeitsgruppe
vertreten.
3e. Insbesondere die vier
grossen EU-Länder Deutschland, Italien, Frankreich und Grossbritannien
setzen als Reaktion auf die Finanzmarktkrise auf eine engere internationale
Kooperation und mehr Transparenz. Ausserdem fordern die vier Wirtschaftsmächte
ein Frühwarnsystem für künftige Kreditkrisen. Die Schweiz
wird die Diskussionen in der EU aufmerksam mitverfolgen, um im Bedarfsfall
einen allfälligen Handlungs- bzw. Koordinationsbedarf vertieft abzuklären.
4. Der Bundesrat hat im
Januar 2008 sieben Mitglieder in den Verwaltungsrat der Finma gewählt.
Laut Gesetz besteht der Verwaltungsrat der Finma aus sieben bis neun Mitgliedern,
wobei die verschiedenen Fachbereiche (Banken, Versicherungen, kollektive
Kapitalanlagen, Börsen usw.) sowie die Wissenschaft angemessen vertreten
sein müssen. Weitere Kriterien bei der Besetzung des Verwaltungsrates
sind das Geschlecht und Kenntnisse über die Prüfung der Beaufsichtigten.
Mit Eugen Haltiner hat der Bundesrat einen ausgewiesenen und unabhängigen
Fachmann des Bankgewerbes als Präsident des Verwaltungsrates der Finma
bestimmt.
5a. Die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates der UBS ist nicht vom Bundesrat
zu beurteilen. Sie muss gegebenenfalls vom Zivilgericht überprüft
werden.
5b. Der Bund darf keine
Aktien zu Anlagezwecken erwerben (Art. 62 Abs. 2 FHG). Die Vorsorgeeinrichtungen
des Bundes bzw. der bundesnahen Unternehmungen investieren hingegen auch
auf den Aktienmärkten. Aufgrund der bedeutenden Marktkapitalisierung
der UBS bilden UBS-Aktien einen Bestandteil eines diversifizierten Anlageportefeuilles
einer Pensionskasse. Die Publica und die Pensionskassen der bundesnahen
Unternehmungen als selbstständige Vorsorgeeinrichtungen entscheiden
über ihr Stimmverhalten in eigener Verantwortung und im Interesse
ihrer Versicherten. Sie informieren grundsätzlich nicht öffentlich
über das Stimmverhalten. Dies gilt auch für den AHV-Ausgleichsfonds.
Der Bundesrat hat keine entsprechende Weisungsbefugnis und nimmt auch keinen
entsprechenden Einfluss wahr.
6. Der Bundesrat ist der
Meinung, dass die Schweiz als kleine, offene und auf einen starken Finanzplatz
abgestützte Volkswirtschaft ein besonderes Interesse an einem möglichst
freien, nichtdiskriminierenden und transparenten Kapitalmarkt hat. Vor
diesem Hintergrund sind ausländische Investoren in der Schweiz willkommen.
Dies gilt insbesondere auch für den Finanzplatz und die Bankenbranche.
Zudem gilt es auch für Investitionen von Fonds mit staatlichen Eigentümern.
Viele dieser Fonds haben eine langfristige Anlageperspektive und tragen
damit zu einer nachhaltigen Kapitalversorgung der Wirtschaft bei. International
sind die Staatsfonds in jüngster Zeit auch als Investoren von Grossbanken
in Erscheinung getreten. Sie haben für Liquidität gesorgt und
geholfen, die Finanzmärkte zu stabilisieren.
Der Bundesrat hat sich am
30. Januar 2008 mit dem Thema Staatsfonds befasst. Ein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf wird zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgemacht. Bei allfälligen
Privatisierungsvorhaben behält sich der Bundesrat vor zu prüfen,
ob Auflagen bezüglich Eigentümerstruktur und Marktverhalten notwendig
sind. Wichtige Infrastrukturbereiche sind in der Schweiz aber weitgehend
im Eigentum der öffentlichen Hand oder spezialgesetzlich vor Übernahmen
durch private und ausländische Investoren geschützt. Das Risiko,
insbesondere jenes der mangelnden Transparenz von Staatsfonds, ist deshalb
in der Schweiz eher als klein einzustufen. Der Bundesrat wird die Entwicklungen
aufmerksam weiterverfolgen. Zudem wird er sich auf internationaler Ebene
(IWF, OECD) bei der Erarbeitung von Transparenzstandards sowie Standards
für gute Geschäftsführung aktiv einbringen.
08.5085
- Fragestunde. Frage
Spezialisten für die Finma
Eingereicht von Ineichen Otto
Einreichungsdatum 17.03.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
1. Im September 2007 hat die EBK einen Bericht zu den Hedge
Funds publiziert (Hedge Funds - Marktentwicklungen, Risiken und Regulierungen).
Teilt der Bundesrat die darin grundsätzlich positiv geäusserte
Einstellung zu den Hedge Funds?
Ergeben sich aufgrund der jüngsten Entwicklungen neue Einschätzungen?
2. Die EBK ist aufgrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten
stark gefordert.
Sollte aus der Sicht des Bundesrates die neue Aufsichtsbehörde
Finma aufgrund der neuesten Erkenntnisse gestärkt werden?
3. Wie kann nach Ansicht des Bundesrates sichergestellt werden, dass
die Finma über das Know-how verfügt, um ihre Aufsichtsfunktion
bei den immer komplexeren Finanzprodukten in ausreichendem Masse wahrnehmen
zu können?
Ist der Bundesrat bei der Bestellung der Finma bereit, für den
Bankenbereich Personen zu rekrutieren, welche den Finanzplatz aus der Praxis
kennen und über eine internationale Erfahrung verfügen?
Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Zur
ersten Frage: Gemäss ersten Analysen ist festzuhalten, dass die aktuellen
Turbulenzen an den Finanzmärkten nicht von Hedge-Fonds ausgelöst
worden sind. Auch haben Hedge-Fonds die Turbulenzen nicht mehr als andere
Marktteilnehmer negativ beeinflusst; im Gegenteil, die Hedge-Fonds sind
mittlerweile, genauso wie andere Marktteilnehmer auch, aufgrund von Investitionen
und strukturierten Produkten in Mitleidenschaft gezogen worden. Vor diesem
Hintergrund ist die Schlussfolgerung im Bericht der Eidgenössischen
Bankenkommission sicher zutreffend, und es ist ihr beizupflichten, dass
die indirekte Überwachung von Hedge-Fonds über ihre Schnittstellen
zu den Banken - das wäre dann die sogenannte Prime Brokerage - zweckmässig
und ausreichend ist. In ihrer Rolle als aktive Investoren auf den Effektenmärkten
unterliegen die AB 2008 N 309 / BO 2008 N 309
Hedge-Fonds denselben Regeln
des Offenlegungs- und Übernahmerechts wie alle anderen Investoren
auch. Diese kürzlich verschärften Regeln werden von der Eidgenössischen
Bankenkommission und auch gegenüber den Hedge-Fonds durchgesetzt,
wie übrigens das jüngste Beispiel Laxey es jetzt beweist. Es
besteht daher kein Bedarf, Hedge-Fonds anders zu behandeln als andere Investoren.
Zur zweiten Frage: Die Eidgenössische
Bankenkommission hat im Verlauf der Finanzmarktturbulenzen bisher ihren
durch die Aufsichtsgesetze gegebenen Auftrag erfüllt. Dieser Auftrag
besteht ja primär im Schutz der Einleger und in der Stabilität
des Finanzsystems. Dies war bis jetzt zu jeder Zeit gewährleistet.
Der Schutz der Aktionäre vor Verlusten hingegen entspricht nicht dem
gesetzlichen Auftrag der Eidgenössischen Bankenkommission und wird
auch nicht dem Auftrag der künftigen Finanzmarktaufsicht (Finma) entsprechen,
die am 1. Januar 2009 ihre Tätigkeit aufnimmt.
Die Aufsichtsgesetzgebung
wird daher durch die Fusion zur Finma nicht tangiert. Deshalb wird sich
die zukünftige Behörde auch nicht grundsätzlich anders verhalten
als die Eidgenössische Bankenkommission heute. Auf internationaler
Ebene sind, gestützt auf erste Analysen, Bestrebungen im Gang, die
präventiv ausgerichtete Regulierung betreffend Eigenmittelanforderungen
vor allem für komplexe Finanzprodukte, die Liquidität und die
Markttransparenz zu verfeinern. Dadurch können in einer solchen Situation
Finanzmarktturbulenzen zwar nicht ausgeschlossen werden, aber immerhin
sollten ihre Eintretenswahrscheinlichkeit und ihre Auswirkungen doch wesentlich
vermindert werden können.
Zur dritten Frage: Die Eidgenössische
Bankenkommission, das Bundesamt für Privatversicherungen und die Kontrollstelle
Geldwäscherei verfügen alle bereits heute über qualifiziertes
Personal, welches, mit einer allerdings straffen personellen Ausstattung,
gerade in der Grossbankenüberwachung gute Arbeit leistet. Es ist aber
zentral, qualifiziertes Personal zu erhalten und womöglich zusätzliches
zu gewinnen. Da die künftigen Finma-Mitarbeitenden hoheitliche Aufgaben
wahrnehmen müssen, haben die eidgenössischen Räte im Finmag
einem privatrechtlichen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
vorgezogen. Das schafft natürlich in Bezug auf die Lohnpolitik eine
gewisse Limite. Um das Ziel einer bedarfsgerechten Personalerhaltung und
Personalgewinnung in Konkurrenz zur Privatwirtschaft dennoch zu erreichen,
wird der Ausgestaltung des Personalstatutes der Finma - es steht noch nicht
- entsprechend grosse Beachtung geschenkt.
08.3095
- Motion
Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung
des Bankgeheimnisses
Eingereicht von Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sprecher / in Kaufmann Hans
Einreichungsdatum 18.03.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die
Banken und Sparkassen dahingehend anzupassen, dass die Verletzung des Bankkundengeheimnisses
neu mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 10
Millionen Franken bestraft wird; Geldstrafen sind ausgeschlossen.
Begründung
Hunderttausende von Arbeitsplätzen hängen in unserem
Land direkt oder indirekt vom Finanzsektor ab. Dieser Sektor generiert
Milliarden von Steuereinnahmen für die öffentliche Hand. Ein
wesentlicher Faktor für den Erfolg unserer Banken ist dabei das bewährte
Bankgeheimnis. Auch wenn dieses eigentliche Bankkundengeheimnis zum Schutz
der Bankkunden für die Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte
einer Schweizer Bank anzuvertrauen, sind die Stabilität der eigenständigen
Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken, die
politische Stabilität des Landes und das vorzügliche Know-how
der Schweizer Bankangestellten ebenso wichtig. Zudem gilt das Bankkundengeheimnis
nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz.
Die Banken sind in Zivilprozessen, in Strafprozessen oder in Verfahren
der internationalen Amts- und Rechtshilfe zur Offenlegung von Informationen
über Kunden verpflichtet. Wirksame Mittel gegen die Steuerhinterziehung
durch Ausländer sind die Verrechnungssteuer sowie die vielen Doppelbesteuerungsabkommen.
Trotz dieser grossen Transparenz des Schweizer Bankenplatzes und wirkungsvollen
Mechanismen gegen Steuerhinterziehung beginnen immer mehr Länder -
getrieben von ihrer desolaten finanziellen Situation - mit illegalen Mitteln
das Bankkundengeheimnis zu umgehen und entsprechende bankinterne und vertrauliche
Daten zu beschaffen. Im Falle von Deutschland wurde kürzlich sogar
der Geheimdienst dafür eingesetzt und wurden hohe Summen für
die illegale Weitergabe von vertraulichen Informationen einer liechtensteinischen
Bank gezahlt.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, mit einer deutlichen
Verschärfung der Strafbestimmungen ein Bekenntnis zum Bankkundengeheimnis
abzugeben und ein klares Signal zugunsten des Schweizer Finanzplatzes zu
senden. Es darf nicht passieren, dass auch in der Schweiz Bankangestellte
aufgrund der laschen Strafbestimmungen beginnen, Informationen weiterzuverkaufen,
und unseren Wirtschaftsstandort schädigen. Das Strafmass von heute
maximal 6 Monaten Gefängnis oder 50 000 Franken Busse ist deutlich
zu erhöhen auf maximal 5 Jahre Gefängnis oder 10 Millionen Franken
Busse, wobei die Geldstrafe ausdrücklich auszuschliessen ist.
Antwort des Bundesrates vom 14.05.2008
Eine Verschärfung
der in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
statuierten Strafdrohung wurde bereits kürzlich vom Parlament beschlossen.
Im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag; Referendumsvorlage:
BBl 2007 4625), welches auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, werden
die unterschiedlichen Strafdrohungen in den Finanzmarktgesetzen harmonisiert
und gleichzeitig verschärft. Die vorsätzliche Verletzung des
Bankgeheimnisses wird neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt
die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze; ein Tagessatz beträgt
höchstens 3000 Franken (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Kapitalisiert
ergibt dies also eine Geldstrafe von bis zu 1 080 000 Franken. Bei fahrlässiger
Begehungsweise wird die Strafdrohung auf Busse bis zu 250 000 Franken lauten.
Angesichts dieser im Vergleich zur geltenden Regelung massiven Verschärfung
erscheint eine nochmalige Straferhöhung zumindest im jetzigen Zeitpunkt
als unnötig. Es wird zunächst abzuwarten sein, wie sich die neue
Regelung in der Praxis bewährt.
Hinsichtlich der in der
Motion beantragten Strafdrohung von Gefängnis bis zu fünf Jahren,
unter Ausschluss einer Geldstrafe, und Busse bis zu 10 Millionen Franken
ist festzuhalten, dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
ein neues Sanktionensystem geschaffen wurde. Vorliegend werden keine Gründe
dargetan, die eine Abweichung von diesem System als erforderlich und sinnvoll
erscheinen lassen. Im Übrigen müssten bei solch einschneidenden
Abweichungen vom geltenden Sanktionensystem zusätzlich umfassende
Regeln aufgestellt werden, die an die Stelle der geltenden allgemeinen
Regeln im Strafgesetzbuch treten würden, welche von der Geldstrafe
ausgehen. Im Weiteren würde durch eine solche Abweichung die mit der
Schaffung des Finmag erreichte Harmonisierung der Straftatbestände
im Finanzmarktbereich wiederum durchbrochen.
Erklärung des Bundesrates vom 14.05.2008
Der Bundesrat beantragt
die Ablehnung der Motion.
08.3115
- Motion
OECD-/Europarats-Konvention
über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen
Eingereicht von Sozialdemokratische Fraktion
Sprecher / in Marti Werner
Einreichungsdatum 19.03.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen
zu schaffen, damit die Schweiz die OECD-/Europarats-Konvention über
gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) ratifizieren kann.
Begründung
Die systematische Annahme von Steuerhinterziehungsgeldern schadet
dem internationalen Ansehen des Finanzplatzes Schweiz und weckt Zweifel
an dessen rechtsstaatlichem Fundament. Zyklisch auftretende Affären
wie jüngst jene um die Liechtensteiner LGT Bank, die ihre Geschäftstätigkeit
in hohem Masse auf die Dienstleistungen der schweizer Finanzindustrie abstützt,
schaden dem Standort Schweiz.
Der Bundesrat hat in seinem achten Bericht über die Schweiz und
die Konventionen des Europarates (04.040) die Ratifizierung der OECD-/Europarats-Konvention
über gegenseitige Verwaltungshilfe noch apodiktisch abgelehnt. Im
Lichte der neuesten Vorfälle sowie unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die grössten Finanzplätze wie jener in New York
und London, beweisen, dass die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit
der Finanzindustrie nicht darunter leidet, wenn in Steuersachen gegenseitig
Verwaltungshilfe geleistet, muss diese Beurteilung überprüft
und revidiert werden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen die notwendigen
gesetzlichen Grundlagen zu schaffen um die dringend notwendige Ratifikation
dieser Konvention zu ermöglichen.
Antwort des Bundesrates vom 21.05.2008
Nach der Europarats-Konvention
(1988) über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen erteilen
sich die Vertragsstaaten untereinander alle Auskünfte, die für
die Veranlagung, Erhebung und Betreibung steuerlicher Ansprüche sowie
für die steuerstrafrechtliche Verfolgung geeignet sind. Der Informationsaustausch
geht demnach sehr weit, betrifft nicht nur das Steuerstrafrecht, sondern
erstreckt sich insbesondere auf den Bereich der Steuerveranlagung und des
Steuerbezugs. Dieser erfolgt sowohl auf Ersuchen, als auch spontan und
sogar automatisch. Weitere durch die Konvention vorgesehene Amtshilfemassnahmen
sind die zeitlich abgestimmten Steuerprüfungen in verschiedenen Ländern
und die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Dazu gehören
auch die Sicherstellung und Eintreibung von Steuern, die in einem anderen
Vertragsstaat zu zahlen sind, und die Zustellung von Schriftstücken,
die in anderen Vertragsstaaten ausgestellt worden sind.
Die Vertragsstaaten können
zwar durch ein System von Vorbehalten ihre Verpflichtungen einschränken,
die Konvention erlaubt dies aber nur limitiert. Insbesondere besteht keine
Möglichkeit, die Amtshilfe auf den strafrechtlichen Bereich zu konzentrieren
und in diesem Rahmen zwischen verschiedenen Steuerwiderhandlungen (Steuerbetrug
und Steuerhinterziehung) zu unterscheiden. Es fehlt überhaupt eine
klare Unterscheidung zwischen Amtshilfe in administrativen Sachen und Amts-
und Rechtshilfe in Strafsachen und die Möglichkeit, den Informationsaustausch
ausschliesslich auf Ersuchen zu gewähren. Das Prinzip der Spezialität
ist nicht gewährleistet.
Die Schweiz leistet in Steuersachen
grundsätzlich nur auf Ersuchen internationale Rechts- und Amtshilfe,
und dies nur in den Fällen von hinreichendem Verdacht auf Abgabe-
bzw. Steuerbetrug. Im steuerstrafrechtlichen Bereich erfolgt dies gestützt
auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe sowie diverse
Doppelbesteuerungsabkommen. Schliesslich leistet die Schweiz Amtshilfe
zur richtigen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Ein weitergehender
Informationsaustausch - wie vorliegend verlangt, auch automatisch und ganz
allgemein für die internen, rein administrativen Veranlagungs-, Betreibungs-
und Vollstreckungszwecke des ersuchenden Staates - widerspricht sowohl
den schweizerischen Rechtsprinzipien zum Schutze des Einzelnen (wie insbesondere
dem Steuer- und Bankgeheimnis) als auch der schweizerischen Konzeption
der internationalen Zusammenarbeit.
Das Vereinigte Königreich
von Grossbritannien hat die Konvention am 24. Januar 2008 tatsächlich
ratifiziert, von deren Anwendbarkeit jedoch sämtliche britischen Überseegebiete
(wie z. B. Gibraltar, Caymaninseln, Jungferninseln usw.), die Isle of Man
und die Kanalinseln ausgeschlossen sind (Erklärung vom 24. Januar
2008 des Botschafters des Vereinigten Königreichs an die OECD). Die
Bedeutung der Überseegebiete und der Crown Dependencies für den
Finanzplatz London ist offensichtlich so, dass die effektive Durchsetzung
der Konvention durch deren Ausschluss verhindert wurde. Weitere OECD- bzw.
EU-Mitgliedsländer haben andererseits die Konvention weder unterzeichnet,
noch ratifiziert.
Erklärung des Bundesrates vom 21.05.2008
Der Bundesrat beantragt
die Ablehnung der Motion.
08.3220
- Interpellation
Vorbereitung auf verschärfte Bankenkrise
Eingereicht von Stamm Luzi
Einreichungsdatum 20.03.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Um nicht unter dem Druck des Augenblickes entscheiden zu müssen,
sondern mit dem Ziel, dass die Behörden dann auf rechtzeitig getätigte
Überlegungen zurückgreifen können, wird der Bundesrat eingeladen,
die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Bestehen seinerseits konkrete und in Übungen durchgespielte
Planungen für den Fall eines grossen Bankenzusammenbruchs?
2. Bestehen solche Planungen bei der Nationalbank?
3. Drängt es sich nach seiner Auffassung auf, die Versicherungen
der Sparguthaben der Einleger zu erhöhen und eventuell auf andere
Guthaben auszudehnen?
4. Welche flankierenden Massnahmen (Steuerausfälle, Pensionskassenprobleme
usw.) stehen für den Bundesrat im Falle eines grossen Bankenkollapses
im Vordergrund?
5. Wie stellt er den nötigen Kontakt mit den Grossbanken sicher?
6. Drängen sich gesetzliche Veränderungen (u. a. bezüglich
Gebieten wie Basel II, Finma, EBK usw.) auf, um allfällige Bankenkrisen
besser in den Griff zu bekommen?
Begründung
Eben ist in den USA eine der grössten Investment-Banken
(Bear Stearns) faktisch zusammengebrochen. Sie wurde durch einen Konkurrenten
(JP Morgan Chase) für den Schleuderpreis von nur gerade 236 Millionen
Dollar übernommen. Der Deal wurde nur möglich, weil sich die
US-Notenbank (die FED) bereiterklärte, die Risiken von bis zu 30 Milliarden
Franken zu übernehmen. Bear Stearns ist die erste bedeutende Bank,
die in der jetzigen Krise ihre Eigenständigkeit verlor; Investment-Experten
sprachen von einem "Niedergang mit historischen Dimensionen".
Der Schweizer Finanzplatz ist solide und hat dank der traditionellen
Tugenden Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Fleiss usw. immer noch einen
hervorragenden Ruf. Es ist daher kaum eine Entwicklung zu befürchten
wie in den USA. Dennoch sind auch bei uns mittel- und langfristig Bankenzusammenbrüche
nicht ganz auszuschliessen.
Antwort des Bundesrates vom 07.05.2008
1. Angesichts der
hohen internationalen Verflechtung der schweizerischen Volkswirtschaft
und der Offenheit des schweizerischen Finanzplatzes räumt der Bundesrat
der Finanzstabilität einen sehr hohen Stellenwert ein. Um die Stabilität
des nationalen und internationalen Finanzsystems zu gewährleisten,
gehört es seit je zu den Aufgaben des Bundesrates, sich laufend mit
möglichen Krisenszenarien und Handlungsoptionen auseinanderzusetzen.
Entsprechende Überlegungen betreffen namentlich die systemrelevanten
Schweizer Grossbanken. Die damit verbundenen Arbeiten werden vom Eidgenössischen
Finanzdepartement - in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank
(SNB) und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) - durchgeführt.
2. Die Richtlinien der SNB
über das geldpolitische Instrumentarium vom 25. März 2004 beschreiben
die Instrumente und Verfahren, die die SNB zur Umsetzung ihrer Geldpolitik
einsetzt. So kann die SNB im Rahmen einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe
systemrelevanten, solventen inländischen Banken Liquidität zur
Verfügung stellen, wenn diese Institute sich nicht mehr am Markt refinanzieren
können.
3. Der Schutz der Bankeinleger
wurde letztmals mit Änderung des Bankengesetzes per 1. Juli 2004 angepasst
und dadurch massgeblich verbessert. Das aktuelle Schutzniveau für
die gesicherten Einlagen (nominell gesicherter Betrag, obligatorische Einlagensicherung,
Rechtsanspruch) entspricht weitgehend dem in der EU verlangten Mindeststandard.
Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf.
4. Für den Bundesrat
steht die Verhinderung einer stabilitätsgefährdenden Krisensituation
bei einem schweizerischen Bankeninstitut im Vordergrund. Hierzu steht der
Bankenaufsicht eine Vielzahl von aufsichtsrechtlichen Instrumenten zur
Verfügung. So sind z. B. die Eigenmittelanforderungen für Schweizer
Banken im internationalen Vergleich sehr hoch. Im äusserst unwahrscheinlichen
Fall eines Zusammenbruchs einer Grossbank würden allfällige flankierende
Massnahmen auf die Milderung des volkswirtschaftlichen Schadens abzielen.
Art und Ausgestaltung von Massnahmen hängen massgeblich von den spezifischen
Ursachen und Wirkungen der Krisensituation ab. Unbestritten ist, dass sich
ein Ausfall einer Grossbank negativ auf die künftigen Steuereinnahmen
der Gemeinwesen auswirken würde. Entsprechende Verlustrisiken unterstreichen
den Wert einer langfristig ausgerichteten und vorsichtigen Finanz- und
Ausgabepolitik. Es ist Aufgabe der Leitungen von institutionellen Anlegern
wie Pensionskassen, für eine optimale Diversifizierung der Risiken
in ihren Aktienportfolios zu sorgen.
5. Die Aufsicht über
den Bankensektor wird von der EBK wahrgenommen, während die generelle
Überwachung der Systemstabilität und die einwandfreie Liquiditätsversorgung
Aufgaben der SNB sind. Die EBK steht in ständigem Kontakt mit den
beaufsichtigten Instituten. Der Bundesrat ist über die wichtigsten
Entwicklungen der Finanzkrise und deren Auswirkungen auf den Finanzsektor
informiert.
6. Es ist verfrüht,
einen allfälligen Regulierungsbedarf abschätzen zu können.
Der Bundesrat ist zudem überzeugt, dass allfällige Regulierungsmassnahmen
international abgestimmt werden müssen. Eine hochrangige Arbeitsgruppe
des Financial Stability Forum (FSF) hat in den vergangenen Monaten - unter
massgeblicher Mitwirkung der Schweiz - Empfehlungen zur Behebung von Schwächen
im internationalen Finanzbereich erarbeitet. Das FSF hat die Empfehlungen
am 11. April 2008 publiziert. Was Basel II betrifft, arbeiten EBK und SNB
im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht auf eine Verschärfung
im Bereich der Eigenmittelunterlegung für Marktrisiken und eine Erhöhung
des Eigenmittelpuffers im Rahmen der Säule II hin. Die schweizerischen
Finanzmarktgesetze sind als flexible Rahmengesetze ausgestaltet. Allfällige
Anpassungen von Basel II dürften sich infolgedessen auf untergeordneter
Regulierungsstufe oder allenfalls sogar lediglich durch Änderung der
Aufsichtspraxis umsetzen lassen.
08.3237
- Motion
Finanzmarktaufsicht
Eingereicht von Berset Alain
Einreichungsdatum 28.04.2008
Eingereicht im Ständerat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Ich beauftrage den Bundesrat, noch einmal zu prüfen, ob
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) als Finanzmarktaufsichtsbehörde
nicht ausgebaut werden muss, und, falls ja, die notwendigen Massnahmen
vorzuschlagen.
Begründung
Die gegenwärtige Situation auf den Finanzmärkten lässt
das Gefühl aufkommen, dass die Eidgenössische Bankenkommission
nicht über die Mittel verfügt, die sie bräuchte, um ihre
Aufgabe zu erfüllen. Die Lage ist deshalb einer Evaluation zu unterziehen.
Falls sich dadurch das Gefühl bewahrheitet, sollten die Aufstockung
des Personalbestands geplant und das dualistische Aufsichtssystem unter
dem Aspekt der Wirksamkeit, der Transparenz und der Unabhängigkeit
analysiert werden. Die Finma muss so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben
erfüllen kann. So könnte der Informationsaustausch ergänzt
werden durch eine gemeinsame Weiterbildung über die Konstruktion neuer
Finanzprodukte.
Antwort des Bundesrates vom 27.08.2008
Die Finanzmarktaufsicht
in der Schweiz steht derzeit vor einem grösseren Umbruch: Am 1. Januar
2009 wird das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) vollständig in Kraft
gesetzt und die künftige Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma)
ihren Betrieb aufnehmen. In der Finma werden die drei Behörden Eidgenössische
Bankenkommission (EBK), Bundesamt für Privatversicherungen und Kontrollstelle
für die Bekämpfung der Geldwäscherei zusammengeführt.
Ziel des Finmag ist es, die institutionelle Struktur der Finanzmarktaufsicht
in der Schweiz zu stärken: Die Finma, welche als öffentlich-rechtliche
Anstalt organisiert ist, wird über funktionelle, institutionelle und
finanzielle Unabhängigkeit verfügen. Damit wird sie in die Lage
versetzt, selbständig über ihr Budget und insbesondere über
ihren Personalbestand zu entscheiden. Sie verfügt somit bereits über
optimale Voraussetzungen, um auf Veränderungen auf den Finanzmärkten
zu reagieren und ihre Ressourcen effizient auf ihre Aufsichtsaufgaben auszurichten.
Die Finma wird bei ihrer
Aufsicht teilweise auf die Prüfungen der Prüfgesellschaften bei
Beaufsichtigten abstellen (sogenanntes dualistisches Aufsichtssystem).
Aus der Sicht des Bundesrates besteht derzeit kein Bedarf, dieses Aufsichtssystem
auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der Internationale Währungsfonds
(IWF) hat das dualistische Aufsichtssystem im 2002 im Rahmen einer umfassenden
Evaluation des Schweizer Finanzsektors einer vertieften Überprüfung
unterzogen. Für den IWF hat sich dieses Aufsichtssystem in der Schweiz
bewährt. Er erachtet es als angemessen, weil es erlaubt, mehr Ressourcen
für die Aufsicht zu mobilisieren. Indes hielt der IWF die Einführung
einer systematischen Qualitätskontrolle sowie gemeinsame Vor-Ort-Prüfungen
der Aufsichtsbehörde mit den Prüfgesellschaften für notwendig.
Die bisherige Praxis der EBK sowie das Finmag setzen diese Empfehlungen
des IWF um. Was die Grossbankenaufsicht betrifft, ist zudem festzuhalten,
dass die Grossbanken nicht nur durch Prüfgesellschaften geprüft,
sondern die Abteilung Grossbanken der EBK auch direkte Prüfhandlungen
vornimmt. Bei der Aufsicht über die Grossbanken kommt damit sowohl
das dualistische als auch das direkte Aufsichtssystem zur Anwendung.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Bundesrat der Meinung ist, dass derzeit kein Bedarf für
Massnahmen des Bundesrates oder des Parlamentes besteht. Die Hauptanliegen
der Motion sind bereits erfüllt.
Erklärung des Bundesrates vom 27.08.2008
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Mitunterzeichnende Bieri
Peter - Cramer Robert - David Eugen - Fetz Anita - Hêche Claude -
Janiak Claude - Leuenberger Ernst - Marty Dick - Maury Pasquier Liliane
- Ory Gisèle - Recordon Luc - Savary Géraldine
(12)
08.3307
- Interpellation
UBS-Beihilfe zur Steuerhinterziehung in den USA?
Eingereicht von Fässler-Osterwalder Hildegard
Einreichungsdatum 11.06.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Schon wieder ein "Fall UBS"? Ein ehemaliger Mitarbeiter der UBS
wird in Florida beschuldigt, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet
zu haben. Gemäss neuesten Medienberichten bekennt sich der Beschuldigte
schuldig. Er scheint bereit zu sein, mit den US-Behörden zu kooperieren
und damit das schweizerische Bankgeheimnis zu verletzen.
1. Laut Medienberichten droht der UBS im schlimmsten Fall - dem Nachweis
systematischer Beihilfe zur Steuerhinterziehung - der Entzug der Banklizenz
in den USA. Wie gross ist das Risiko, dass dies eintritt? Was hat der Bundesrat
bisher unternommen?
2. Werden Banken, die intern nur ungenügend gegen Mitarbeiter
vorgehen, welche systematische Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten,
erpressbar? Welche Risiken geht eine Bank ein, die in Staaten wie den USA
unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses Beihilfe zur Steuerhinterziehung
leisten? Sind diese Risiken für den ehrlichen Bankkunden und -kundin
tragbar, oder könnte auch er von den Folgen dieser Risiken betroffen
sein?
3. In seiner Antwort auf die dringliche Interpellation der SP-Fraktion
08.3022 schreibt der Bundesrat unter Ziffer 5. "In der Praxis unterscheidet
sich die von der Schweiz an die USA geleistete Rechts- und Amtshilfe im
Fall von Steuerhinterziehung bei direkten Steuern nicht von derjenigen
an die übrigen Staaten." Bleibt er bei dieser Erklärung? Wie
erklärt er dann die Unsicherheit und Sorge des Bankensektors einerseits
und den in den Medien befürchteten "Zangenangriff" ("NZZ am Sonntag"
vom 25. Mai 2008) auf die Schweiz durch die USA und die EU andererseits?
4. Besteht die Möglichkeit, dass die USA das QI-Abkommen mit der
Schweiz kündigt? Welche Folgen hätte dies für den Finanzplatz
Schweiz?
5. Professor Hans Geiger empfiehlt als simple Konfliktvermeidungsstrategie,
sich den Problemen mit dem US-Finanzplatz durch Rückzug aus dem Private
Banking in den USA zu entziehen. Was hält der Bundesrat davon? Mit
welchen finanziellen Einbussen müssten Bund und Kantone bei der Befolgung
dieses Ratschlags rechnen?
6. Massnahme 11 der Legislaturplanung 2007-2011 ist "Verbesserte Rahmenbedingungen
für den Finanzsektor". Setzt sich der Bundesrat angesichts der Kreditkrise
und der drohenden neuen "UBS-Krise" für mehr Regulierung und Stärkung
der Aufsicht im Finanzsektor und mehr Informationsaustausch zur Bekämpfung
der Steuerhinterziehung ein?
Antwort des Bundesrates vom 27.08.2008
1. Der Bundesrat ist
über den Fall informiert. In den USA laufen zurzeit Ermittlungen gegen
die UBS sowie gegen amerikanische Kunden dieser Bank betreffend einer allfälligen
Umgehung des zwischen der amerikanischen Steuerbehörde und der UBS
abgeschlossenen QI-Abkommens. Die zuständigen US-Behörden haben
die Schweiz um Mithilfe bei diesen Ermittlungen ersucht. Die Schweiz hat
sich für eine Zusammenarbeit bereit erklärt. Für den Bundesrat
ist es zentral, dass diese Zusammenarbeit im Rahmen der dafür vorgesehenen
Kanäle der Amts- und Rechtshilfe sowie im Einklang mit der schweizerischen
Rechtsordnung erfolgt. Aufgrund der aktuellen Einschätzung erachtet
er es als wenig wahrscheinlich, dass der UBS in den USA die Banklizenz
entzogen wird.
2. Ob und inwieweit Mitarbeiter
der UBS systematisch dazu beigetragen haben, Steuergelder dem amerikanischen
Fiskus vorzuenthalten, ist auch Gegenstand einer von der Eidgenössischen
Bankenkommission bereits Ende Mai 2008 eröffneten aufsichtsrechtlichen
Untersuchung. Der Bundesrat kann über laufende Verfahren keine Auskunft
geben.
3. Der Bundesrat bleibt
bei seiner Erklärung: In der Praxis unterscheidet sich die von der
Schweiz an die USA geleistete Rechts- und Amtshilfe im Fall von Steuerhinterziehung
bei direkten Steuern nicht von derjenigen an die übrigen Staaten.
Wie bereits obenerwähnt,
sind die schweizerischen Behörden in Kontakt mit den US-Behörden
und haben vereinbart, im Rahmen der geltenden Amts- und Rechtshilfe zusammen
zu arbeiten. Von der EU sind in diesem Zusammenhang bisher keine Begehren
eingegangen.
4. Die QI-Abkommen wurden
im Jahr 2000 zwischen den US Steuerbehörden und ausländischen
Banken, darunter auch Schweizer Institute, abgeschlossen. Es ist wenig
wahrscheinlich, dass die US Behörden im jetzigen Zeitpunkt ein einzelnes
QI-Abkommen künden werden.
5. Der Bundesrat ist für
die Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Schweiz zuständig und nimmt
nicht Stellung zur Geschäftsstrategie der Banken.
6. Wie in der Botschaft
zur Legislaturplanung 2007-2011 aufgeführt, soll mit Blick auf die
Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz dessen Wettbewerbsfähigkeit durch
die Verbesserung der Rahmenbedingungen weiter verstärkt werden. Dies
soll insbesondere durch die Inkraftsetzung des Finanzmarktgesetzes sowie
mit dem damit verbundenen operativen Start der neuen integrierten Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (Finma) umgesetzt werden. Die Verantwortlichen dieser
Behörde haben bereits angekündigt, dass sie beabsichtigen, den
Folgen der Finanzmarktkrise beim Aufbau des Aufsichtsdispositivs und der
personellen Ausstattung der Finma Rechnung zu tragen. Dies begrüsst
der Bundesrat.
Im Weiteren müssen
die Grossbanken im Lichte der Erkenntnisse der aktuellen Krise auf den
Finanzmärkten ihr Risiko- und Liquiditätsmanagement verbessern.
Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Banken über ausreichende Eigenmittelpolster
verfügen. Dies verringert die Verletzlichkeit in Krisen und stärkt
das Vertrauen der Marktteilnehmer. Die Eidgenössische Bankenkommission
und die Nationalbank haben Vorkehrungen in dieser Richtung angekündigt.
Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der geplanten Massnahmen.
Der Bundesrat sieht sich
aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht veranlasst, das Schweizerische
Dispositiv für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen
zu überdenken. Die Schweiz verfügt über ein Dispositiv,
welches den Informationsaustausch bei Steuerdelikten im Rahmen der Amts-
und Rechtshilfe zulässt.