Sehr geehrtes Ratsmitglied,

Zu drei unmittelbar anstehenden Ratsgeschäften empfehle ich Ihnen einen Verbesserungsvorschlag, der sich gegen die weiteren Verschlechterungen der Beziehungen mit den USA & der EU wendet. Damit könnte auch das Kernproblem der "willfährigen" (PUK-Zitat) Schweizer Rechtshilfepraxis gelöst werden, welche - wie zuvor aufgezeigt - den folgenden Vorlagen weiterhin anhaftet: FINMAG 06.017 (Art.42), WAK-Motion 06.3005 ("Amts- und Rechtshilfe. Anforderungen und Prinzip der doppelten Strafbarkeit"), und CH/USA-Vertrag 06.069 ("Bekämpfung des Terrorismus. Abkommen mit den Vereinigten Staaten"). Ich erinnere an den Fall Marc Rich & an Carlo Schmid's mahnende Worte: "die USA sind im Moment kein Rechtsstaat nach unserem Standard. Von daher muss man aufpassen, was man macht. Es ist ein heikles Thema, ein heikles Gebiet. Die USA dehnen ihre Kompetenzen enorm aus und fahren die Rechte der Betroffenen enorm zurück. Hier sind wir mit unserer Auffassung natürlich noch "altmodisch", und daher ist die Aufsicht über dieses ganze Thema von extremer Bedeutung." (AB 2004 S 172).

Es handelt sich bei diesem Vorschlag um die sich anbietende Reaktivierung der "Beratenden Kommission", welche gemäss CH/USA-Rechtshilfeabkommen von 1973 (SR 0.351.933.6) zur Wahrnehmung der dort in Art.3 ausdrücklich vorbehaltenen zentralen schweizerischen Interessen ("Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen") als begleitende Massnahme eingeführt, dann aber 1996 aufgehoben worden ist.

Im Gegensatz zum bedenklichen CH/USA-Antiterrorvertrag der die Hürden weiter abbauen soll, will die WAK-Motion und der FINMAG-Entwurf (Art.42 Abs.2 & 3) der Herausgabe von Informationen aus dem Geheimbereich wirksam entgegentreten. Zumindest für den FINMAG-Bereich könnte die Prüfungs- & Verweigerungskompetenz der "Beratenden Kommission" übertragen werden. Diese Möglichkeit sollte vor den Plenumsdebatten in den vorberatenden Kommissionen geprüft werden um ohne Verzug eine breitabgestützte kohärente Lösung aufzugleisen.

Zur Anstellungsfrage (Art.13) erscheint mir die bundesrätliche Lösung die zweckmässigere zu sein (privatrechtliche Anstellung). Gegebenenfalls mag folgender Kompromiss gefunden werden:
    "Die FINMA stellt ihr Personal in der Regel öffentlichrechtlich an. Die Beratende Kommission entscheidet über die Ausnahmen."

Auf dem Hintergrund gewisser weltweit aus dem Ruder laufender Entwicklungen im Finanzsektor (www.solami.com/bubbles.htm) erscheint mir die Zweck- & Zielbestimmung (Art.5) weiterhin & mehr denn je als unbehelflich & verbesserungsbedürftig. Mein zuvor begründeter Vorschlag wäre:

"Die Finanzmarktaufsicht bezweckt die Früherkennung, Analyse und Abwehr interner und externer Gefahren für die materiellen und immateriellen Interessen der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie bewirkt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten und der Beaufsichtigten, sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie fördert die trägt damit zum Ansehen und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei, und sie wahrt dessen Ansehen."
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Session und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Anton Keller, Sekretär, Schweizer Investorenschutz-Vereinigung
022-7400362    079-6047707    swissbit@solami.com    (url: www.solami.com/finmagbk.htm)