ASSOCIATION SUISSE DE DEFENSE DES INVESTISSEURS
SCHWEIZER INVESTORENSCHUTZ-VEREINIGUNG
ASSOCIAZIONE SVIZZERA DI DIFESA DEGLI INVESTITORI
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1.August 1998

An die Gläubiger und Aktionäre der IG FARBEN und ihrer Rechtsnachfolger
(IG Farben AG i.A., Interhandel AG, Schweizerische Bankgesellschaft SBG, UBS AG)

re: amtlicher Schuldenruf der Schweizerische Bankgesellschaft
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit der 3.Veröffentlichung ihres gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblat (SHAB) vom 14.Juli 1998 haben Gläubiger bis zum 14.August 1998 Frist, um ihre weiter nicht zu begründenden Forderungen geltend zu machen gegenüber der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG), welche am 29.Juni 1998 im Zürcher Handelsregister als aufgelöst eingetragen worden aber vorderhand noch nicht gelöscht ist.  Ein entsprechendes eingeschriebenes Schreiben ist zu richten an:

Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankgesellschaft, c/o UBS AG,
Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich.

Im Zusammenhang mit der Fusion der IG Farben-Tochter INTERHANDEL AG mit der SBG in den Sechziger-Jahren sowie gemäss Fusionsvertrag vom 22.August 1996 bestehen möglicherweise noch Forderungen, welche im obigen Sinne geltend gemacht werden können (Aktiven und Passiven der INTERHANDEL AG gingen damals per Universalsukzession auf die SBG über).  Solche sind jedenfalls nicht zum vorneherein ausgeschlossen.  Insbesondere aus Treuhandfunktionen, welche von der SBG gegenüber der IG Farben und/oder andern deutschen juristischen und natürlichen Personen in der Zeit vor und/oder während des Zweiten Weltkriegs eingegangen worden sind.  Zu beachten ist ferner, dass u.a. diese Forderungen im Umfang von sieben Milliarden Schweizer Franken zwar auf dem Internet im "Pillory" aufgeführt sind (www.solami.com/pillory.htm#Interhandel), dort aber bezüglich des SBG-Schuldenrufs nach Schweizer Recht keinerlei Rechtswirkung zu entfalten vermögen.

Wir bitten um Kenntnisnahme, Avisierung allfällig interessierter Kreise und - gegebenenfalls und zu deren Berücksichtigung bei Eingaben unsererseits - um Kopie entsprechender Forderungs-Notifikationen.

Mit freundlichen Grüssen
 

Philip Wainwright, Rechtsberater
Schweizer Investorenschutz-Vereiningung