Anton
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Quo
Vadis Europa Helvetica? De-Rusting and Revving-Up the Wheel - or Re-Inventing
It?
Plan
B, B comme Briand - points essentiels - Qu'une
footnote historique?
Assises
de la Confédération européenne - Nachfolgekonferenz
in der Schweiz
Les
douanes françaises veulent réécrire l'histoire
Zone
franche: les douaniers français jouent gros
Un
plaidoyer en faveur d'une politique industrielle forte
Thierry
Breton lance le plan antidélocalisations - 35
zones concernées par les aides
When
Thierry Breton's Dream Turned Sour
Les
douaniers chassés hors de la zone franche!
L’héritage
de l’Histoire
Une
zone pas franche du tout!
Arrêt
du Tribunal: concluant à "la
nullité de la procédure découlant du lieu de contrôle
[zone franche]",
"contrebande, importation,
exportation sans declaration de marchandise non prohibée ou fortement
taxée"
Genève
et les zones environnantes
LES
ZONES FRANCHES EN EUROPE
QUELQUES
TRAITES D'ACTUALITE CONCLUS PAR LA FRANCE
Valid,
yet moribund U.S. Treaties with EU States
Zum
Bilateralen Vertragsnetz der Schweiz & der EU-Staaten
Postulat
Stähelin
BGE395
(Einfache Frage, Entwurf) Gute Gerichtsdienste als Konfliktentschärfer im Irak06.3103, Motion, 23.3.06 Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen / Energie nucléaire. Offre de bons offices (authorized English version ¦ texte français ¦ testo italiano
(Motions-Vorentwurf) Auswanderung nach Russland gemäss Vertrag von 1872
(Motions-Vorentwurf) WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA)
(Initiative-Vorentwurf) Trinkwasser-Initiative
(Interpellations-Vorentwurf) Vieux Traités sous Nouvelle Lumière (bilatéraux, zones franches, etc.)
(Interpellations-Vorentwurf) Témoignage de gratitude (envers les puissances qui, par leur actions et inactions, ont contribué à l'indépendence de la Suisse)
siehe auch Gion Clopath, "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue/Revue fiscale, 2/2005, S.100
Dieser Vorstoss bezweckt die Wiederaufnahme der Debatte über Alternativen zum assymetrischen und fehlgeschlagenen Atomsperrvertrag, sowie einen Beitrag zur Lösung des Konflikts USA/Iran auf dem Verhandlungsweg.05.3671, Motion, 7.10.05 Anbietung guter Dienste für eine Europa-Konferenz / Conférence européenne. Offre de bons offices
"Der Bundesrat wird aufgefordert, seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen als Gastgeber für eine Nachfolgekonferenz zu der 1991 von den Präsidenten Mitterrand und Havel in Prag einberufenen ASSISES DE LA CONFÉDÉRATION EUROPÉENNE (www.solami.com/a21.htm)."05.3203, Postulat, 18.03.05 Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen /
Dieser Vorstoss bezweckt die Durchsetzung des Primats des Bundesrats in aussenpolitischen Fragen, auch und besonders i.S. Arrestierung fremder, in der Schweiz liegender Staatsvermögen; er stützt sich wesentlich auf die Insiderkritik zur diesbezüglichen notorisch im Gegensatz zum Völkerrecht stehenden Schweizer Gerichtspraxis "Die Gegenrechtsprüfung als Etappe zum Arrest fremder Staatsvermögen" vom 28.Oktober 2004 – url: www.solami.com/staatseigentum.doc, worin u.a. hingewiesen wird auf "die Fälle der Achtzigerjahre, wo hauptsächlich in Genf Bankkontos diplomatischer Missionen verarrestiert wurden (betreffend Ägypten, Algerien, Elfenbeinküste, Nigeria, Tschad, etc.; siehe die bundesrätlichen Versuche, hinter bundesgerichtlichen Entscheiden rückgratlos sich der Verantwortung zu entziehen für die Belastung völkerrechtlicher Beziehungen durch Schweizer Richter: Amtl.Bull. NR 1983, 1328, 1875). Und erinnert sei an die in neuerer Zeit in die Schlagzeilen gelangten Fälle „Noga-Hilton“ und „ELF“ (betreffend die russische Föderation, Kamerun und den amtierenden gabonesischen Präsidenten)."05.3166, Interpellation, 17.03.05 Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven /
05.3172, Postulat, 17.03.05
Strategische
Rohölreserven im Ausland /
Réserves
stratégiques de pétrole brut à l'étranger
Dieser Vorstoss bezweckt langfristige Sicherstellung der Schweiz bezüglich ihrer Erdölbedürfnisse, sowie die Förderung ihrer aussenwirtlischaftlichen und politischen Interessen mittels einfallsreicherem, zielgerichteterem und selbst-bewussterem Einsatz ihrer national verfügbaren Ressourcen, inkl. ihrer Goldreserven.16.03.05 Besuch der Delegation des russischen Föderationsrates im Ständerat
05.5056, Conseil National,
Heure
des questions, 14 mars 2005 Zones
franches autour de Genève
(siehe
auch: "LES ZONES FRANCHES EN
EUROPE - Extrait
d’un inventaire au sujet de la région de Genève", 23.10.1989:
www.solami.com/zonesfranches.htm)
Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Herr Dupraz bezieht sich auf ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1932, und er leitet daraus eine Freihandelszonenidee ab. Dazu stellt er zwei Fragen.05.3048, Interpellation, 7.03.05 Freihandelsabkommen mit den USA /
Zur ersten Frage: Das von ihm erwähnte Urteil ist nach den Informationen, die dem Bundesrat vorliegen, noch nicht rechtskräftig. Es wird noch von einer höheren Instanz überprüft. Das wird noch eine gewisse Weile dauern. Aber die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung verfolgen die Entwicklung aufmerksam und prüfen mögliche Auswirkungen auf die schweizerischen Interessen. Die Sachlage ist uns also bekannt, und wir verfolgen sie.
Zur zweiten Frage: Bei der Stellungnahme zum Postulat Stähelin, das in der Frage erwähnt ist, hat der Bundesrat festgehalten, dass es sinnvoll ist abzuklären, inwieweit den Niederlassungsabkommen ausserhalb des Ausländerrechtes überhaupt noch eine Bedeutung zukommt. Das EJPD bereitet zurzeit eine interdepartementale Umfrage vor, die sektoriell den allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen wird. Beteiligt werden sein: die Direktionen des EDA und die entsprechenden Ämter des EVD.
Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass bei dieser Umfrage insbesondere auch steuer- und zollrechtliche Fragen noch einbezogen werden müssen. Das weitere Vorgehen sowie die Federführung für die Folgearbeiten werden im Anschluss an diese Umfrage festgelegt, womit dem Interpellanten gesagt werden kann, dass wir diesem Problem grösste Aufmerksamkeit schenken.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:04.3464, Postulat, 27.09.04 Überprüfung der Niederlassungsabkommen /
1. Ist er bereit, den Wirtschaftsbeziehungen mit den USA eine aussenwirtschaftspolitische Priorität einzuräumen und sich zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Standortattraktivität der Schweiz mit voller Kraft für ein Freihandelsabkommen mit den USA einzusetzen?
2. Ist er bereit, mit den USA noch in diesem Jahr formelle Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den USA aufzunehmen?
"Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten."14./26.12.1872 "Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland"
"... die von der Regierung Kerensky ausgesprochene Kündigung des Niederlassungsvertrages werde als nichtig betrachtet, da sie von einer von der Schweiz nicht anerkannten Regierung stamme. Der Vertrag könne in Bezug auf die sowjetische Regierung als suspendiert gelten, keineswegs aber als aufgehoben ..." (BGE 2A395-2005, 4.2.2)Ergo: SR-Eintrag des allenfalls reaktivierten Vertrags zumindest nicht vor Abschluss der ständerätlichen Beratungen über die seit 1917 "unterbrochenen" und vom Bundesrat dazu allenfalls wieder aufgenommenen und erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen mit Russland unter Berücksichtigung der historisch besonderen bilateralen Beziehungen.
"Demzufolge hat der Niederlassungsvertrag zumindest als weiterhin suspendiert zu gelten, wenn er nicht sogar als erloschen zu betrachten ist (etwa durch nachträgliche Anerkennung der Regierung Kerensky und ihrer Akte). Darüber werden sich die zuständigen Stellen Klarheit zu verschaffen haben (vgl. in diese Richtung zum Teil auch das vom Ständerat angenommene Postulat Stähelin vom 27.September 2004, Ziff. 04.3464, und die Antwort des Bundesrates vom 17.November 2004 ..." (op.cit., 4.2.7).
04.3464 - Postulat. www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2004/d_gesch_20043464.htm
Eingereicht 27.09.2004 von Stähelin
Philipp
Überprüfung der
Niederlassungsabkommen
Examen des conventions d'établissement Texte
français
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell
aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen
Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische
Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen
zu unterbreiten.
Begründung
Im Rahmen der Eintretensdiskussion der Staatspolitischen
Kommission zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
hat sich gezeigt, dass die Übersicht über das Vertragsrecht der
Schweiz zur Freizügigkeit kaum mehr gegeben ist. Es gibt offenbar
eine recht grosse Zahl von Niederlassungsverträgen und anderen so
genannten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsabkommen insbesondere
aus dem 19. Jahrhundert, die damals eine erstaunlich grosse Freizügigkeit
ermöglichten und die nie formell aufgehoben worden sind. Weitere solche
Verträge sind von einer Reihe von Kantonen eingegangen worden, die
zwar schon lange nicht mehr zuständig sind, diese Abkommen aber ebenfalls
nie gekündigt haben. Seit den Zeiten des Ersten Weltkrieges wurden
diese Abkommen - offenbar im gegenseitigen Einverständnis - zwar zumeist
nicht mehr angewandt, weil ringsum die Visumspflicht eingeführt wurde.
Den ursprünglichen Vertragspartnern sind zudem vielfach Nachfolgestaaten
gefolgt.
Die Abkommen scheinen aber doch in gewissen Teilbereichen
noch Wirkungen zu entfalten und können beispielsweise bei Kantonswechseln
weiterhin Bedeutung haben.
Diese Situation ist unbefriedigend. Es ist nicht
auszuschliessen, dass auf gerichtlichem Wege altes, formell aber noch gültiges
Vertragsrecht angerufen werden könnte und als obsolet erachtete Bestimmungen
plötzlich wieder aktuell werden könnten. Der Bundesrat ist deshalb
aufgefordert, hier die Übersicht und Klarheit über die Anwendbarkeit
dieses Vertragsrechtes zu schaffen.
Stellungnahme des Bundesrates 17.11.2004
Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Niederlassungsverträge
abgeschlossen. Sie stammen hauptsächlich aus der Zeit vor dem Ersten
Weltkrieg, in der noch keine Bundeskompetenz zum Erlass von ausländerrechtlichen
Bestimmungen bestand. Die Niederlassungsabkommen haben generell an Bedeutung
verloren, sie wurden nicht mehr an die Erfordernisse der heutigen Zeit
angepasst. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt (z.
B. BGE 120 Ib 360ff. mit weiteren Verweisen), dass sich nur noch diejenigen
Ausländerinnen und Ausländer uneingeschränkt auf die Niederlassungsverträge
berufen können, die gemäss der landesrechtlichen Ausländergesetzgebung
endgültig zugelassen (niedergelassen) sind. Ein Anspruch auf die Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern ergibt sich aus den Verträgen
nicht.
Einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer
kann der Kantonswechsel namentlich nur noch verweigert werden, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt, sofern mit dessen Heimatstaat ein entsprechender
Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).
Weitere Auswirkungen auf das Ausländerrecht bestehen nach allgemein
anerkannter und gefestigter Praxis nicht, auch wenn vereinzelt von Parteien
in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren weiter gehende Rechte aus diesen
Abkommen abgeleitet und geltend gemacht werden.
Inwieweit den Niederlassungsabkommen in weiteren
Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommt, wurde nie näher abgeklärt.
Der Bundesrat erachtet es daher als sinnvoll, das Anliegen des Postulates
entgegenzunehmen.
Erklärung des Bundesrates 17.11.2004
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Chronologie: 14.12.2004 SR Annahme.
Zuständig: Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
Mitunterzeichnende: Escher Rolf - Forster-Vannini
Erika - Frick Bruno - Fünfschilling Hans - Gentil Pierre-Alain - Hess
Hans - Hofmann Hans - Inderkum Hansheiri - Leuenberger Ernst - Slongo Marianne
- Wicki Franz (16)
Amtliches
Bulletin - die Wortprotokolle
Ständerat - Wintersession 2004 - Elfte Sitzung - 14.12.04-08h00
Conseil des Etats - Session d'hiver 2004 - Onzième séance
- 14.12.04-08h00
04.3464 Postulat Stähelin Philipp.
Überprüfung der Niederlassungsabkommen
Examen des conventions d'établissement
Einreichungsdatum 27.09.04 / Date de dépôt 27.09.04
Ständerat/Conseil des Etats 14.12.04
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Der Bundesrat
beantragt die Annahme des Postulates.
Stähelin Philipp (C, TG): Ich danke dem Bundesrat für
die Annahme des Postulates.
Ich verzichte auf eine Diskussion, aber wenn Sie
erlauben, habe ich noch drei ganz kurze Bemerkungen anzufügen:
1. Formell nicht aufgehobenes Recht, insbesondere
staatsvertragliches Recht, kann immer wieder Wirkungen entfalten. Die Gerichte
können anhand konkreter Fälle angerufen werden, und dann ist
die Anwendbarkeit solcher Verträge immer wieder zu prüfen. Dies
verursacht mindestens auch Mehrarbeit für den Richter; für die
vertretenden Anwälte kann damit umgekehrt durchaus reizvolle Arbeit
verbunden sein. Aber auch hier werden wenigstens für die Klienten
Kosten entstehen. Es bleibt auch ein Element der Rechtsunsicherheit: Was
gilt allenfalls noch, was ist tatsächlich nicht mehr anwendbar? Es
kommt dazu, dass bei Staatsverträgen zwei Parteien beteiligt sind,
deren Meinungen nicht übereinstimmen müssen, und dass nicht nur
schweizerische Gerichte damit befasst werden können.
2. Formell nicht aufgehobenes Recht belastet die
Rechtssammlungen und deren Weiterführung, mit allen Verweisen, Fussnoten
usw. Es entstehen Kosten bei der Bearbeitung der Rechtssammlungen. Diese
werden aber auch stetig umfangreicher und unübersichtlicher; es verschlechtert
sich die Benutzerfreundlichkeit.
3. Erfahrungsgemäss kann man sich bei Überprüfungen,
wie sie das Postulat vorschlägt, beinahe unbegrenzt verweilen. Dies
ist nicht der Zweck der Übung; es geht vielmehr um eine rasche Zusammenstellung
der nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen und um rasche, aber
klare Entscheide über deren künftiges Schicksal.
Ich danke dem Bundesrat, und ich bitte auch Sie
um Annahme des Postulates.
Blocher Christoph, Bundesrat:
Sie sehen, dass wir beantragen, dieses Postulat anzunehmen. Ich möchte
dem Postulanten auch danken, dass er es eingereicht hat. Denn es ist tatsächlich
so, dass es hier um alte und zum Teil auch eigenartige Verträge geht.
Die formell nicht aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder
der Kantone - das gibt es auch - mit anderen Staaten haben praktisch keine
Anwendbarkeit mehr, oder sie ist mindestens nicht überprüft worden.
Die Anwendbarkeit dieser Abkommen im Ausländerrecht beschränkt
sich auf Personen, die bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind. Sie haben gemäss diesen Verträgen nämlich Anspruch
auf Kantonswechsel. Das ist der einzige praktische Punkt.
Weitere Auswirkungen auf das Ausländerrecht
bestehen nach allgemein anerkannter und gefestigter Praxis nicht. Das Bundesgericht
hat das auch in mehreren Fällen bestätigt. Insbesondere ergibt
sich aus den Verträgen kein Anspruch auf die Zulassung von Ausländerinnen
und Ausländern auf den schweizerischen Arbeitsmarkt oder auf eine
Bewilligung für die Schweiz. Aber es wurde nie näher abgeklärt,
inwieweit den Niederlassungsabkommen neben dem Ausländerrecht in weiteren
Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommen könnte, wenn es einmal
aktuell wird, so beispielsweise im Bereich des Grundstückverkaufs
an ausländische Personen; das könnte man sich noch überlegen.
Darum erachten wir die Annahme des Postulates als sinnvoll.
In diesem Zusammenhang werden Sie sich auch einige
Leckerbissen der Gesetzessammlung zu Gemüte führen können.
Ich habe das mit viel Vergnügen gesehen. Ein Vertrag stammt beispielsweise
aus dem Jahr 1855. Das ist ein Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag
mit Grossbritannien vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät, Königin des Vereinigten
Königreichs von Grossbritannien und Nordirland. Bei Verträgen
mit Indien geht es noch um das Commonwealth. Dann gibt es Verträge
mit Staaten, die unterdessen untergegangen sind und heute wieder bestehen.
Das ist rechtsgeschichtlich interessant. Aber wir werden Ihnen das dann
alles in Erfüllung des Postulates vorlegen können.
Angenommen - Adopté
Amtliches
Bulletin - die Wortprotokolle
Ständerat - Sommersession 2006 - Erste Sitzung - 06.06.06-18h15
06.018
Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2005. Bericht
Erstrat - Premier Conseil Bericht des Bundesrates
10.03.06 (BBl 2006 3103)
Vom Bericht wird Kenntnis genommen
Il est pris acte du rapport
Sofern nichts anderes vermerkt ist, stimmt der Rat den Anträgen
des Bundesrates zu.
Sauf indication contraire, le Conseil adhère aux propositions
du Conseil fédéral.
Antrag APK-SR
Das Postulat 04.3464 nicht abschreiben
Schriftliche Begründung
Der Bundesrat ist nach einer Vorabklärung der Meinung, dass für
die beantragte Prüfung und eine nachfolgende Bereinigung im Bereich
der Niederlassungsabkommen der Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen
würde. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht und erachtet den mit
dem Postulat erteilten und vom Bundesrat angenommenen Auftrag als nicht
erfüllt.
Proposition CPE-CE
Ne pas classer le postulat 04.3464
Développement par écrit
A l'issue des travaux exploratoires qu'il a menés, le Conseil
fédéral estime que le réexamen demandé et les
éventuelles mesures qu'il conviendrait de prendre dans le domaine
des conventions d'établissement exigeraient un investissement hors
de proportion avec l'avantage escompté. La commission n'est pas
de cet avis, et considère de son côté que le Conseil
fédéral n'a pas rempli le mandat qui lui avait été
confié dans le cadre du postulat et qu'il avait accepté.
Stähelin Philipp (C, TG), für die Kommission: Sie haben
in den Beilagen auch den Antrag der APK erhalten. Die APK hat die ihr zugewiesenen
Vorstösse geprüft und stimmt den Abschreibungsanträgen des
Bundesrates mit einer Ausnahme zu. Die Ausnahme betrifft das Postulat 04.3464,
"Überprüfung
der Niederlassungsabkommen", überwiesen am 14. Dezember 2004,
mit dem der Bundesrat beauftragt wird, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen
der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf
ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen
und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung und begründet das im Wesentlichen
damit, dass er nach einer Vorabklärung der Ansicht sei, "dass der
Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen würde. Nicht nur wären
für jeden einzelnen Vertrag Konsultationen mit den zahlreichen Ämtern
durchzuführen, die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen
potenziell betroffen sind, sondern es müsste namentlich auch mit jedem
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg die in solchen Fällen übliche
Konsultation durchgeführt werden." Es handelt sich offenbar um insgesamt
über vierzig solche Abkommen, und der Bundesrat vertritt die Ansicht,
dass die Anwendbarkeit dieser Abkommen und Verträge mit Vorteil im
jeweiligen Einzelfall geprüft werde.
Ihre APK ist demgegenüber der Auffassung, dass der Postulatsauftrag
durch die erwähnte interne Vorabklärung, wie immer diese auch
ausgesehen haben mag, noch keineswegs erfüllt ist. Offensichtlich
hat die Verwaltung ihren Auftrag auch missverstanden. Das Postulat verlangt
ja noch nicht etwa Konsultationen auf diplomatischem Weg mit jedem Vertragsstaat
zum Zwecke einer Aufhebung. Es geht vielmehr darum zu wissen, was rechtlich
noch gilt und was nicht.
Dies sollten insbesondere auch die ach so zahlreichen Ämter wissen,
"die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen potenziell betroffen
sind". Oder müssen diese das anwendbare Recht nicht mehr kennen? Können
sie ohne Beachtung des einschlägigen und anwendbaren Rechtes vor sich
hinkutschieren? Ich will weder ironisch noch zynisch werden, aber diese
Antwort befriedigt nun wirklich nicht.
Es kommt dazu, dass für die jeweilige Prüfung im Einzelfall,
wie sie der Bundesrat offenbar bevorzugt, zumindest eine Übersicht
über das potenziell anwendbare Recht vorhanden sein müsste. Gerade
dies will aber das Postulat. Dabei ist nicht zu vergessen, dass nicht nur
die zahlreichen Ämter, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger
betroffen sein können, die also erst recht auf eine solche Zusammenstellung
angewiesen sind. Auch die rechtanwendenden Richter aller Stufen müssen
Bescheid wissen, und nicht zuletzt sind auch wir selbst - die Parlamentarier
- darauf angewiesen, hier den Durchblick zu haben.
Dabei geht es nicht nur um graue Theorie - das hat sich beispielsweise
bei den exploratorischen Gesprächen zu einem Freihandelsabkommen mit
den USA gezeigt, als plötzlich ein Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850
wieder zum Vorschein kam, welcher grundsätzlich noch heute als Vertrag
der "Freundschaft, der gegenseitigen Niederlassung, des Handels und der
Auslieferung der Verbrecher" dient. Es hat sich aber auch kürzlich
bei einem Verfahren vor Bundesgericht gezeigt, welches sich des Langen
und Breiten - auch nicht gerade billig - mit der Frage beschäftigen
musste, ob der zwischen der Schweiz und dem russischen Zarenreich 1872
abgeschlossene Niederlassungs- und Handelsvertrag suspendiert oder möglicherweise
sogar erloschen sei. Das Bundesgericht hat Ende letzten Jahres festgehalten,
dass die zuständigen politischen Stellen in Bern zu klären hätten,
wie es sich damit genau verhalte - das finde ich immer wieder schön;
die betroffenen Privaten wird es freuen, wenn diese Stellen auf den nächsten
Einzelfall warten. Wie gesagt, ich will nicht zynisch werden.
Ich bitte Sie namens der Aussenpolitischen Kommission, bei dieser Lage
der Dinge dem Abschreibungsantrag des Bundesrates nicht zuzustimmen.
Huber-Hotz Annemarie,Bundeskanzlerin:
Die APK bzw. Herr Stähelin bringt mich ein wenig in Verlegenheit.
Einerseits befürworte ich natürlich die Überprüfung
der Bundesgesetzgebung, und ein entsprechendes Projekt ist ja auch im Rahmen
der Verwaltungsreform beschlossen worden. Es geht darum, Überflüssiges,
nicht mehr Aktuelles, Überholtes zu überprüfen und abzuschaffen
bzw. aufzuheben, und eigentlich ist dies ein Fall, der auch in diese Überprüfung
gehören würde.
Andererseits möchte der Bundesrat aber in Bezug auf internationale
Abkommen - und dazu gehören die Niederlassungsabkommen - auf eine
Überprüfung verzichten, vor allem aufgrund des ungünstigen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Bei einer Überprüfung von solchen
internationalen Abkommen geht es nicht nur darum, eine Liste zu erstellen,
sondern, wie es im Postulat auch verlangt wird, auch darum, die praktische
Relevanz zu überprüfen. Herr Stähelin hat das Bundesgerichtsurteil
in Bezug auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag vom 14. Dezember 1872
zwischen der Schweiz und Russland erwähnt. Auch das Bundesgericht
hat festgestellt, dass es zu lange dauern würde und zu aufwendig wäre
abzuklären, ob dieses Abkommen überhaupt noch relevant sei oder
nicht. Zudem müssten Verhandlungen mit den entsprechenden Vertragspartnern
aufgenommen werden.
Aus diesem Grund möchte der Bundesrat darauf verzichten, solche
Abklärungen vorzunehmen. Es ist aber durchaus möglich, dass man
sich zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Überprüfung der
Bundesgesetzgebung über die Bühne gegangen ist, auch an die Abkommen
macht und entsprechende Überprüfungen vornehmen wird.
Vorläufig möchte aber der Bundesrat darauf verzichten, und
ich muss Sie im Namen des Bundesrates bitten, der Abschreibung des Postulates
zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der APK-SR .... 29 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 3 Stimmen
Amtliches
Bulletin - die Wortprotokolle
Ständerat - Frühjahrssession
2005 - Zwölfte Sitzung - 16.03.05-08h20
Conseil des Etats - Session de printemps
2005 - Douzième séance - 16.03.05-08h20
02.024
Ausländergesetz / Loi sur les étrangers
Zweitrat - Deuxième Conseil
Botschaft
des Bundesrates 08.03.02 (BBl 2002 3709) / Message
du Conseil fédéral 08.03.02 (FF 2002 3469)
...
Stähelin Philipp (C, TG): Ich bin
für Eintreten, aber die grosse Begeisterung fehlt mir. Ich hätte
mir ein umfassendes Migrationsgesetz, ein formell geschlossenes, widerspruchsloses
System unseres gesamten Ausländerrechtes gewünscht. Das liegt
nicht vor. Sie erinnern sich vielleicht noch, dass das einmal die Absicht
war. Der Bundesrat ist davon abgekommen, er wollte kein Migrationsgesetz,
und er beschränkt sich auf die Totalrevision des mehrere Jahrzehnte
alten Anag. Wir haben nun mit dieser Vorlage deshalb einen Zwitter vor
uns. Die Zielrichtung ist in erster Linie polizeilich. Es geht primär
um die Missbrauchsbekämpfung. Vor allem das Abtauchen in die Illegalität
und die Schwarzarbeit sollen verhindert werden. So weit, so gut! Dennoch
enthält die Vorlage auch Elemente einer Migrationsgesetzgebung, insbesondere
die Integration, das duale System. Ich begrüsse diese Ansätze,
aber das Ganze bleibt ein Zwitter.
Diese unterschiedliche Zielsetzung hat sich auch auf die Art und Weise
der Gesetzgebung ausgewirkt. Auch das macht mir Bauchweh. Es war für
die Kommission aber zu spät, hier eine umfassende Neukonzeption vorzunehmen.
Die Art der Gesetzgebung zeigt sich darin, dass das Ausländergesetz
jetzt rund 150 Artikel enthält, während das alte Anag lediglich
26 Artikel umfasste. Wegen der vorbildlichen Kürze hatte das Anag
auch so lange Bestand und wurde in der Praxis durchaus mit gutem Erfolg
umgesetzt. Mit der grossen Regelungsdichte der neuen Vorlage habe ich nun
meine Mühe. Sie könnte dazu führen, dass der Hauptinhalt
des Gesetzes, die Polizeivorschriften, schlussendlich schwieriger durchzusetzen
ist, als es ein Gesetz mit einem geringeren Detaillierungsgrad wahrscheinlich
erlaubte.
"Eingelismet", auf deutsch gesagt, ist in der Gesetzgebung nicht besser,
sondern öffnet einfach mehr Löcher. Gleichzeitig entsteht hier
Juristenfutter und führt eine solch eng gefasste Legiferierung auch
zu vermehrter Bürokratie. Ich bitte, und sage das, weil der anwesende
Polizeiminister auch Justizminister ist, künftighin hier bei der Gesetzgebung
eher einen Zacken zurückzufahren.
Ein umfassendes Migrationsgesetz hätte auch das Asylgesetz umfassen
müssen. Dieses bleibt nun eine ausgegliederte Vorlage. Auch das ist
schlussendlich nicht verboten. Diese ausgegliederte Vorlage ist aber in
allerengstem Zusammenhang mit dem Ausländergesetz zu sehen. Das Ausländergesetz
ist auch der Rahmen zur Asylgesetzgebung, und die beiden Vorlagen sind
zusammen zu behandeln. Ich spreche dabei durchaus auch mögliche Nichteintretens-
oder Rückweisungsanträge zum Asylgesetz an. Wenn die beiden Gesetze
nicht zusammen beschlossen werden, dann stimmen das neue Ausländergesetz
und das alte Asylsgesetz nicht mehr überein. Es entstehen im System
der gesamten Ausländergesetzgebung Lücken und Löcher. Es
darf aber meines Erachtens nicht sein, dass wir für Ausländer,
die sich ordnungsgemäss anmelden und sich damit einer Kontrolle unterstellen,
eine einlässliche Rechtsordnung kreieren und diese Rechtsordnung gleichzeitig
über den Asylbereich faktisch über weite Strecken wieder ausser
Kraft setzen und damit im Grunde genommen zu Altpapier werden lassen.
Dies müsste auch negative Auswirkungen auf unsere gesamte Rechtssicherheit
haben, welche ja schlussendlich die Grundlage der Wohlfahrt unseres Landes
darstellt. Wenn die beiden Erlasse schon nicht formell zusammengefasst
werden, dann ist es doch wenigstens unerlässlich, dass sie fein aufeinander
abgestimmt werden. Dies lässt aber nicht zu, dass lediglich der eine
Erlass, nicht aber der andere behandelt und beschlossen wird.
Ich bin in diesem Sinne für Eintreten. Ich erlaube
mir im Rahmen des Eintretens aber noch einen kleinen Hinweis zu einem Nebenpunkt.
Der Anlass für die Totalrevision des Anag liegt vor allem im Freizügigkeitsabkommen
mit der EU. Das Freizügigkeitsabkommen ist eine Sache - wir haben
darauf in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen -, gleichzeitig leben wir aber
nach wie vor mit einer ganzen Reihe von Niederlassungsabkommen der Schweiz
oder der Kantone, welche nicht aufgehoben worden sind. Herr Bundesrat,
Sie erinnern sich an ein Postulat, das ich zu diesem Punkt eingereicht
habe und das in der letzten Session angenommen worden ist. In der Zwischenzeit
habe ich hierzu wieder Erstaunliches erleben dürfen - ich nehme an,
Sie auch. Ich beziehe mich hiermit auf das jahrhundertealte Abkommen über
die Genfer Freizonen, die Freizonen mit dem Pays de Gex und mit Hochsavoyen.
Ich habe festgestellt, dass sich Anfang dieses Jahres tatsächlich
eine französische Richterin wieder einmal auf diese Abkommen gestützt
hat. Vielleicht haben Sie die Schlagzeilen "Les contrôles à
la douane sont illégaux" auch gelesen. Diese alten Abkommen entfalten
doch noch immer wieder ihre Rechtswirkung. Ich bitte deshalb bei dieser
Gelegenheit den Bundesrat noch einmal darum, hier einmal Durchsicht zu
schaffen und zu einer umfassenden Rechtsordnung betreffend Niederlassungsfreiheiten
usw. mit ausländischen Staaten, zu kommen. Ich danke bestens dafür.
Präsident (Frick Bruno, Präsident):
Ich freue mich, auf der Tribüne eine Delegation des russischen Föderationsrates
begrüssen zu dürfen.
Unter der Leitung des Präsidenten des Föderationsrates, Herrn
Sergej Mironov, besuchen die Senatoren der russischen Länderkammer
unser Land. Sie werden vom russischen Botschafter in der Schweiz, Herrn
Dimitri Cherkashin, begleitet. Wir hoffen, dass das anschliessende Gespräch
zwischen russischen und Schweizer Parlamentariern unsere gegenseitigen
Beziehungen vertiefen wird.
Wir heissen Sie herzlich willkommen und wünschen Ihnen, Herr Präsident,
und Ihrer Delegation einen angenehmen Aufenthalt in der Schweiz.
Damit Sie auch wissen, wovon wir sprechen, meine lieben Gäste:
Dabro
pozhalovat, gaspadin predsedatel! Wam i waschej delegatsii zhelajem prijatnawa
prebywanija f Schwitsarii! (Beifall)
Blocher Christoph, Bundesrat:
Ich danke Ihnen für die gesamthaft doch wohlwollende Aufnahme des
Ausländergesetzes. Wir haben ja dann in einem zweiten Teil die Beratung
des Asylgesetzes, und ich möchte mich hier zunächst nur zur Revision
des Ausländergesetzes äussern.
...
Zu Ihrer Frage nach alten Vereinbarungen
und Abkommen, Herr Stähelin: Wir sind daran, aber es sind viel mehr,
als wir geglaubt haben. Ich wollte eigentlich die Russen hier mit ihrem
Abkommen
aus dem Jahre 1873 - einem Niederlassungsvertrag - begrüssen,
aber sie sind jetzt schon gegangen. Aber Sie sehen: Wir schlagen uns mit
relativ alten Verträgen herum. Ich glaube, wir sind bis Ende Jahr
so weit, dass wir sagen können - es ist nicht ganz einfach -, welche
wir eher aufheben möchten. Wir können sie natürlich nicht
einseitig aufheben, und dort, wo man kündigt, muss man auch aufpassen,
ob man nicht einen Hasen aufscheucht, und am Schluss haben wir einen Streit
über eine Lappalie mit dem betreffenden Staat. Es ist also nicht nur
eine rechtliche Frage, sondern auch eine Frage der zwischenstaatlichen
Verhältnisse.
Récemment, le Tribunal d'instance de Saint-Julien-en-Genevois, se fondant sur une décision de la Cour permanente de justice internationale de la Haye (7 juin 1932) déclare la présence des douanes françaises en zone franche ainsi que la perception de la TVA illégales.
- Comment le Conseil fédéral apprécie-t-il ce jugement et quelles démarches envisage-t-il pour préserver les intérêts des exportateurs suisses en zone franche?
- Le Conseil fédéral est-il disposé à explorer et valoriser tout le potentiel des anciens traités bilatéraux de la Suisse visés par le postulat Stähelin 04.3464?Ein französisches Gericht, das "Tribunal d'instance" von Saint-Julien-en-Genevois, hat kürzlich die Präsenz der französischen Zollbehörden in den Freizonen und die Erhebung der Mehrwertsteuer in diesen Zonen für gesetzwidrig erklärt. Dabei stützte sich das Gericht auf ein Urteil vom 7. Juni 1932 des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag.
- Wie steht der Bundesrat zu diesem Urteil und welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, um die Interessen der Schweizer Exporteure in den Freizonen zu wahren?
- Ist der Bundesrat bereit, das Potenzial der nicht formell aufgehobenen bilateralen Abkommen, auf die sich das Postulat Stähelin 04.3464 bezieht, zu überprüfen und gegebenenfalls auszuschöpfen?Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Herr Dupraz bezieht sich auf ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1932, und er leitet daraus eine Freihandelszonenidee ab. Dazu stellt er zwei Fragen.
Zur ersten Frage: Das von ihm erwähnte Urteil ist nach den Informationen, die dem Bundesrat vorliegen, noch nicht rechtskräftig. Es wird noch von einer höheren Instanz überprüft. Das wird noch eine gewisse Weile dauern. Aber die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung verfolgen die Entwicklung aufmerksam und prüfen mögliche Auswirkungen auf die schweizerischen Interessen. Die Sachlage ist uns also bekannt, und wir verfolgen sie.
Zur zweiten Frage: Bei der Stellungnahme zum Postulat Stähelin, das in der Frage erwähnt ist, hat der Bundesrat festgehalten, dass es sinnvoll ist abzuklären, inwieweit den Niederlassungsabkommen ausserhalb des Ausländerrechtes überhaupt noch eine Bedeutung zukommt. Das EJPD bereitet zurzeit eine interdepartementale Umfrage vor, die sektoriell den allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen wird. Beteiligt werden sein: die Direktionen des EDA und die entsprechenden Ämter des EVD.
Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass bei dieser Umfrage insbesondere auch steuer- und zollrechtliche Fragen noch einbezogen werden müssen. Das weitere Vorgehen sowie die Federführung für die Folgearbeiten werden im Anschluss an diese Umfrage festgelegt, womit dem Interpellanten gesagt werden kann, dass wir diesem Problem grösste Aufmerksamkeit schenken.Dupraz John (RL, GE): Je remercie Monsieur le conseiller fédéral Merz pour cette réponse. Je lui pose une question complémentaire: ne serait-il pas temps pour le Conseil fédéral, suite à l'arrêt du tribunal de Saint-Julien-en-Genevois - qui est en appel maintenant -, de réunir la Commission permanente franco-suisse des zones franches afin d'examiner la situation avec nos partenaires français et de voir quelle suite on peut donner à une éventuelle confirmation de cette décision judiciaire?
Merz Hans-Rudolf, Bundesrat: Das kann in der Tat richtig sein. Wie ich sagte, sind wir dabei, intern, zwischen den verschiedenen Direktionen in den verschiedenen Departementen, alle diese Fragen zu katalogisieren. Es kann durchaus sein, dass als Folge unserer Überlegungen diese Kommission dann einberufen werden muss oder soll.
Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen,
1. ob Rohöl sich eignet,
ähnlich wie Gold, zur Sicherung und Förderung nationaler Interessen
als strategische Reserven allenfalls auch im Ausland eingelagert zu werden,
2. ob, gegebenenfalls, ein Teil
der nationalen Goldreserven zur Einrichtung solcher strategischer Reserven
im Ausland verwendet werden könnten, z.B. durch staatsvertraglichen
Erwerb von in geeigneten Partnerstaaten liegenden Erdölfeldern, welche,
wie die dagegen ausgetauschten und weiterhin in der Schweiz liegenden Golddepots,
als jure imperii Güter dem entsprechenden völkerrechtlichen
Schutz zu unterstellen wären, und
3. welche gesetzgeberischen Vorkehren
zur Verwirklichung dieser Mehrzweck-Bewirtschaftung der nationalen Goldreserven
zu treffen wären.
Begründung
1. Gold und Rohöl zeigten in der Vergangenheit
eine ähnliche Entwicklung bezüglich ihrer Marktwerte. Angesichts
der wachsenden Verknappung von Rohöl und dem besonders in Entwicklungsstaaten
voraussichtlich weiter ansteigenden Bedarf an diesem Energieträger
und Basisrohstoff für die chemische Industrie ist nicht damit zu rechnen,
dass Gold im Verhältnis zu Rohöl zukünftig wesentlich an
Marktwert gewinnt. Eine entsprechende Diversifizierung der Anlagestrategie
i.S. Goldreserven scheint damit vom Standpunkt der Werterhaltung vertretbar
zu sein.
2. Die Versorgung der Schweizer Bevölkerung,
Industrie und Armee mit Rohöl in Krisen- und Kriegszeiten ist für
eine begrenzte Zeit mittels inländischen Pflichtlagern gewährleistet.
Zu prüfen, wieweit sie allenfalls vergrössert werden mag und
soll, z.B. in Verbindung mit stillgelegten Kavernen, ist eine der Landesregierung
zustehende Daueraufgabe. Im gleichen Sinne stellt sich die Frage,
ob und unter welchen Umständen im Ausland, z.B. in Russland, Irak
und anderswo gelegene erschlossene Ölfelder von der Schweiz staatsvertraglich
abgesichert erworben werden könnten, wobei ein Teil der Goldreserven
als Tauschobjekt eingesetzt würde und fortan treuhänderisch auch
weiterhin in der Schweiz deponiert bliebe. Die schweizerische Hochseeschifffahrt
und weitere Institutionen wären dann aufgerufen, ihre Dienste und
Mittel entsprechend auszubauen.
3. Die damit verbundenen in der Schweiz lagernden
Golddepots würden dann ihrerseits als jure imperii Güter fremder
Staaten dem völkerrechtlich abgestützten diplomatischen Schutz
unterstehen, und grundsätzlich vor jedem gerichtlichen Zugriff geschützt
sein. Dennoch könnten sie vom betreffenden Staat gegenüber
interessierten Schweizer Banken zur Sicherstellung von Krediten eingesetzt
werden.
05.3166, Interpellation Freysinger,
17.03.05
Primat der Politik beim Verwalten
der Goldreserven
Das Nationalbankgesetz (SR 951.11) bestimmt die Aufgaben,
Kompetenzen und Vorrechte der Nationalbank. Im Gesamtinteresse des Landes
führt sie die Geld- und Währungspolitik, und gewährleistet
sie die Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen
Entwicklung (NBG Art.5, al.1).
In den auswärtigen Beziehungen, deren Handhabung
gemäss Bundesverfassung dem Bundesrats unterstehen (Art. 54, al.1,
174, 184, 185, 187 al.1a), ist die Nationalbank in der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gehalten, mit dem Bundesrat zusammenzuarbeiten (NBG Art.5, al.3).
Zur Wirtschaftlage, zur Geld- und Währungspolitik, sowie zu aktuellen
Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erfüllt die Nationalbank
ihre Pflicht zur Rechenschaftsalegung und Information durch regelmässige
Kontakte mit dem Bundesrat. Und «vor Entscheidungen von wesentlicher
wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung» unterrichten
sich Bundesrat und Nationalbank gegenseitig (NBG Art.7).
Die in Art. 6 NBG umschriebene Unabhängigkeit
der Nationalbank beschränkt sich demnach auf innerstaatliche technische
Fragen. Im Sinne des verfassungsmässigen Gesetzgebers vermindert diese
technische Unabhängigkeit keineswegs die Informations- und Konsultationspflichten
der Nationalbank gegenüber dem Bundesrat in einschlägigen politischen,
vor allem aussenpolitischen Fragen. Dazu gehören nicht zuletzt die
Wahl, die fortlaufende Beobachtung, und die politische Einschätzung
der ausländischen Standorte, sich daraus allenfalls ergebende Standortwechsel,
sowie insgesamt die Verwaltung und Aufteilung der Goldreserven auf die
in- und ausländischen Depotorte.
Die bundesrätliche Antwort auf meine Frage
vom 7.März scheint die Auskunft eines Nationalbank-Sprechers zu bestätigen,
wonach sowohl der derzeitige Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements, als
auch sein Vorgänger nicht einmal informiert, geschweige denn seine
Zustimmung dazu gegeben habe darüber, wo welche Teile der im Ausland
liegenden Schweizer Goldreserven wann zu aufzustocken oder abzubauen sind.
Daraus erhellt, dass die Nationalbank es bisher offenbar unterliess, den
Bundesrat in Sachen ausländischen Golddepots pflichtgemäss zu
informieren und zu konsultieren. Und dass sodann Handlungsbedarf besteht
zur Wahrnehmung des politischen Primats des Bundesrats, auch und nicht
zuletzt in der Frage der Beurteilung und Handhabung der Risiken, welche
angesichts erhöhter Terrorismus- und politischer Erpressungs-Gefahren
mit der treuhänderischen Lagerung von Teilen des schweizerischen Volksvermögens
im Ausland verbunden sind.
Teilt der Bundesrat die Erkenntnis, dass der verfassungsmässige
Gesetzgeber der Nationalbank weitestgehende Unabhängigkeit einräumte
in technischen Fragen der Geld- und Währungspolitik, jedoch ohne Einschränkung
des Primats der Politik und der besonderen Verwantwortung des Bundesrats
in einschlägigen aussenpolitischen Belangen, Risikoabwägungen
und, besonders, in Fragen der Bewirtschaftung der im Ausland unterhaltenen
Goldreserven?
05.3203, Postulat Freysinger,
18.03.05
Nachhaltiger Schutz fremder
Staatsvermögen
Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden kann, ob z.B. mittels Einführung der jeweils vorgängigen Gegenrechtsprüfung durch die EDA-Völkerrechtsdirektion erst anlässlich der nächsten SchKG-Revision, oder schon zuvor, z.B. mittels entsprechendem Rundschreiben an die Kantone.
Begründung
Die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz werden
seit Generationen durch Verarrestierungen fremder Staatsvermögen belastet.
Schon vor 100 Jahren bewirkte ein einseitiges Verständnis des Staatsgedankens
von Montesquieu statt der angestrebten Gewaltentrennung einen bedenklichen,
gemeinschädigenden und nicht tolerierbaren Übergriff der richterlichen
Gewalt in die aussenpolitischen Domäne der Exekutiven.
Der Bundesrat erliess 1818 ein Verbot betreffend
„Arrest
und andere Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen Vermögen ausländischer
Staaten, sofern letztere Gegenrecht halten.“ In seiner Botschaft
zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf verwies er darauf, dass er wiederholt
Massnahmen aufzuheben hatte, „die von schweizerischen Gerichten im Widerspruch
mit dem erwähnten Beschluss angeordnet worden waren. ... Aus
dem Grundrechte des Staates auf Unabhängigkeit wird gefolgert, dass
kein Staat der Gerichtsbarkeit eines andern unterliegt oder dessen Zwangsvollstreckung
unterworfen werden darf“ (BBl 1923 I 419f). Daher Art.1 der Gesetzesnovelle:
„Arrest
oder andere Sicherungsmassnahmen der Zwangsvollstreckung können gegen
einen fremden Staat in keinem Falle angeordnet werden, sofern dieser Gegenrecht
hält.“
Der ständerätliche Kommissions-Sprecher
bekräftigte die
„Auffassung, dass der Grundsatz, den der Bundesrat
und wir dem schweizerischen Gesetzgebungsrecht einverleiben wollten, bereits
anerkannte völkerrechtliche Bedeutung sich erworben hätte, und
diese Geltung auch in Zukunft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft bewahren
werde. ... Wir halten also nach wie vor daran fest, dass es völkerrechtlich
nicht zulässig ist, Vermögen fremder Staaten auf Schweizergebiet
verarrestieren zu lassen oder in anderer Form Zwangsvollstreckungsmassnahmen
zu unterwerfen.“ (Sten.Bull. 1926 S 18).
Seither trat ein was befürchtet wurde: "Es
ist keine Garantie dafür vorhanden, dass die Gerichte diesen ungeschriebenen
Grundsatz anwenden, und wenn sie ihn nicht anwenden, kommt der Bundesrat
wiederum vor die Frage: Was soll ich tun? Soll ich die Gerichtsurteile
aufheben?“ (Sten.Bull. 1925 N 421).
Die z.B. mit der Motion
Früh 84.400"Wahrung
der Schweizer Souveränität" (Amtl.Bull. 1985 N 1367)
verbundenen Richtlinien gelten weiterhin
- auch in der Gegenrichtung. Und der Bundesrat wäre schlecht
beraten, hinter dem Vorwand der Gewaltentrennung der Missachtung der angeführten
Prinzipien und Staatsinteressen Vorschub zu leisten (www.solami.com/staatseigentum.doc).
Die entsprechenden SchKG-Bestimmungen (271ff) sind daher mit den legitimen
Gläubigerinteressen, dem Völkerrecht und mit den auf dem Spiel
stehenden Interessen der Schweiz in Einklang zu bringen. Die vorfrageweise
vom EDA zu prüfende Gegenrechtsfrage anerbietet sich dazu erneut als
Rechtsinstrument. Bis zu deren allfälligen SchKG-Verankerung ist anerbietet
sich eine
Ergänzung zum EJPD-Schreiben in gleicher Angelegenheit
vom 8.Juli 1986 (Walder, SchKG 1997 S.659).
05.3671,
Motion
Freysinger, 7.10.05 (texte
français)
Anbietung guter Dienste für eine Europa-Konferenz
Der Bundesrat wird aufgefordert, seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen als Gastgeber für eine Nachfolgekonferenz zu der 1991 von den Präsidenten Mitterrand und Havel in Prag einberufenen ASSISES DE LA CONFÉDÉRATION EUROPÉENNE (www.solami.com/a21.htm).
Begründung
Die von Franz Blankart aufgezeigte
Retrospektive und Vision von einem "Europa Helvetica" (www.solami.com/BLANKART.htm)
ist Inspiration und Aufforderung zugleich. Das Separate, auf Abstand Bedachte
und stets auf dem Weg zur Einheit Suchende ist und bleibt Merkmal des alten
Kontinents, von der schönen Tochter Europa des Königs Agenor
aus der griechischen Mythologie, über Karl den Grossen, Napoleon Bonaparte
und Wilhelm I, bis Briand, Stresemann und de Gaulle, und darüber hinaus.
Was den Gründervätern der modernen Eidgenossenschaft gelang,
ist weder unter den Scheffel zu stellen, noch dem Zeitgeist zu opfern,
sondern geschichts- und verantwortungsbewusst zu erhalten, fortzuführen
and offen zu halten.
Die Zweiteilung Europas,
die Berliner Mauer, fiel 1989. Sie fiel in westlicher Richtung.
Dies, obgleich die seitherigen Entwicklungen in einigen internationalen
Organisationen in Brüssel, Paris und anderswo den gegenteiligen Eindruck
vermitteln. Als ob das Primat des Staates mit seiner bürokratischen
Gesetzgebung obsiegt habe. Und als ob Glasnost nicht im Gegenteil
den gläsernen Staat, und keineswegs den nackten und transparenten
Bürger zum Ziel gehabt hätte.
Diese Rechnung konnte und
kann nicht aufgehen. Weder für die Bürger des "alten" noch für
jene des "neuen" Europas (EU-Verfassungs-Abstimmungen,
EU-Haftbefehls-Entscheid
in Karlsruhe, EU-Budgetkrise, Türkei-Verhandlungen, Drittländer-Beziehungen,
Wechsel
von der sowjetischen Bevormundung in die Abhängigkeit von wesentlich
unkontrollierten Bürokratien, etc.).
Weitsichtige europäische
Politikern haben diesen Entwicklungen frühzeitig entgegengewirkt.
1989 skizzierte Präsident François Mitterrand seine
Idee von einer Europäischen Konföderation (.../a21.htm#1989).
1991 präsidierte er zusammen mit Präsident Vaclav Havel
in Prag die erste Konferenz zur Confoederatio Europae. 155 europäische
Vor- und Querdenkern nahmen daran teil, darunter die Schweizer Nicolas
G. Hayek, J.Anton
Keller und Henri
Rieben. Der eine brachte dort die schweizerischen Pioniererfahrungen
über die Integration der Flughäfen durch deren Anbindung an das
europäische Schnellbahnnetz ein (.../a21.htm#transport);die
andern bemühten sich um die europäische Zusammenarbeit auf der
Basis geeigneter werterhaltender Institutionen (.../a21.htm#assises).
Im gemeinsam verstandenen
Interesse gilt es nun, diese Vorarbeiten voranzutreiben und zu ergänzen.
Die auf zu schmaler Grundlage entwickelte europäische Verfassung gefährdete
das im Römervertrag von 1957 festgelegte europäische Grundmodell
von pacta sunt servanda. Nun ist es wieder möglich, die über
lange Zeiträume organisch gewachsenen, fest verwurzelten und bewährten
Freiheitsrechte und Vertragsbeziehungen erneut zu festigen und auszubauen.
Dies ist z.B. im Falle der Genf umgebenden französischen Freizonen
von Bedeutung (.../zonesfranches.htm).
Aber auch im Verkehr mit andern traditonellen Handelspartnern der Schweiz
(.../commercetreaties.htm
¦ .../europa.htm).
Eine dahingehende Schweizer Initiative ist daher angezeigt.
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Oktober 2005
Ziel der vom Motionär
erwähnten "Assises de la Confédération européenne"
von 1991 war die Schaffung einer "Europäischen Konföderation"
aller europäischen Länder, um die Demokratie auf dem europäischen
Kontinent zu fördern und die Zusammenarbeit auf verschiedensten Gebieten
zu stärken.
Seither ist in Europa vieles
erreicht worden, was den Zielsetzungen der "Assises" entspricht, namentlich
im Rahmen der
Europäischen Union. Die EU hat sich um zahlreiche ehemals kommunistische
Länder Mittel- und Osteuropas erweitert. Zudem hat sie einen Konvent
eingesetzt, der in Form eines Verfassungsvertrages Vorschläge machte
zur Anpassung von Strukturen und Institutionen der EU an die gewachsene
Zahl ihrer Mitglieder.
Zugelassen zu diesem Konvent
waren nur EU-Mitglieder und Beitrittskandidaten. Die Schweiz wurde nicht
eingeladen, da sie ihr Beitrittsgesuch von 1992 nach dem Nein von Volk
und Ständen zum EWR-Nein eingefroren hatte. Auch an der weiteren Diskussion
um die zukünftige Ausgestaltung der EU kann sich die Schweiz als Nichtmitglied
naturgemäss nicht offiziell beteiligen. Soweit dies möglich ist,
versucht die Schweiz jedoch, ihr Wissen und ihre Erfahrungen über
andere geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen.
Erklärung des Bundesrates vom 26. Oktober 2005
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Mitunterzeichner
Amstutz Adrian - Bignasca Attilio - Bortoluzzi Toni - Brunner Toni
- Dunant Jean Henri - Fehr Hans - Hess Bernhard - Hutter Jasmin - Mörgeli
Christoph - Pagan Jacques - Perrin Yvan - Pfister Theophil - Rime Jean-François
- Rutschmann Hans - Schwander Pirmin - Stamm Luzi - Zuppiger Bruno (17)
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert,
Bericht und Antrag zu erstatten zu den Entwicklungen seit dem Beitritt
der Schweiz zum Atomsperrvertrag im Jahre 1977, insbesondere zur
sicherheitspolitischen und zur verfassungsrechtlichen Situation, wie sie
tatsächlich
eingetreten ist mit und seit der 1995 erfolgten
unbegrenzten Verlängerung
dieses der kollektiven Sicherheit gewidmeten Vertrags (www.solami.com/NPT.htm).
Als Organisation für
kollektive Sicherheit bindet der Atomsperrvertrag - und die damit liierten
internationalen Sicherheits-, Überwachungs- und Exportkontroll-Gremien
(London Club) - die Schweiz gemäss Völkerrecht und Referendums-Bestimmungen
der Bundesverfassung (Art. 140).
Der Bundesrat wird gleichermassen
eingeladen, zusammen mit den betroffenen Parteien die Voraussetzungen abzuklären
zur Einberufung einer Nachfolge-Veranstaltung zu der 1968 in Genf abgehaltenen
Konferenz
der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten. Deren Ziel ist die wirksame, verlässliche
und andauernde Förderung der regionalen und globalen Stabilitäts-
und Sicherheits-Anliegen, welche mit den derzeitigen Nichtweiterverbreitungs-Mitteln
und -Methoden offensichtlich mangelhaft verfolgt werden. Letztere sollen
durch geeignete Instrumente ergänzt oder ersetzt werden, und es sollen
jene Massnahmen und Anordnungen getroffen werden, welche unter den gegebenen
Umständen als angemessen und wirksam erscheinen. Als Richtschnur dienen
dem Bundesrat dabei in erster Linie die einschlägigen Prinzipien
und Souveränitätsrechte, die altbewährte immerwährende
bewaffnete Neutralität der Schweiz, und deren traditionelle Guten
Dienste.
Begründung
Meister Eckhart zog den päpstlichen Bannstrahl auf seine
Schriften, weil er "mehr wissen wollte als zu wissen erlaubt war"
(.../eckhart.htm).
Heute, 373 Jahre nach der Verurteilung Galileo Galileis, scheint das Licht
der Aufklärung wieder zu verblassen. Bedeutende Erkenntnisse,
Prinzipien und Errungenschaften werden in Abrede gestellt oder missachtet.
Dazu gehören Rechte und Pflichten, welche souveränen Staaten
zustehen, und die sie sich gegenseitig per Staatsvertrag zugesprochen haben,
insbesondere auf dem Gebiet der Erforschung, Entwicklung und friedlichen
Nutzung der Kernenergie (.../NPT.htm).
Das damit wachsende Ungleichgewicht zwischen Rechten
und Pflichten gibt zu Besorgnis Anlass. Um einschlägige Spannungen
zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen ist auf geeignete Tatsachen,
Ideen und Möglichkeiten hinzuweisen. Eine umstrittene Anlage mag z.B.
unter die Souveränität eines befreundeten Staates gestellt werden.
Ähnlich der 1955er Übereinkunft Schweiz-USA bezüglich des
Reaktors für die Atoms for Peace-Konferenz von Genf (.../Saphir.tif).
Anlagen mögen auch stillgelegt werden, z.B. bis zum Abschluss einer
Nachfolge-Veranstaltung für die 1968er Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten.
In jedem Fall dürfte die Nonproliferations-Debatte
begünstigt werden durch die Einlösung des bundesrätlichen
Versprechens, wonach
in einem Referendum über die weitere Mitgliedschaft
der Schweiz zu entscheiden ist, wenn der NPT dereinst auf unbestimmte Dauer
verlängert werden sollte. Tatsächlich handelt es sich dabei um
eine "Organisation für kollektive Sicherheit" gemäss Bundesverfassung
(.../nptref.htm#Organisationen).
Unser Verständnis von Rechtsstaat und Demokratie gebietet diese Überprüfung
unabhängig
vom Zeitgeist und den derzeitigen Visionen und Begehrlichkeiten gewisser
fremder Einflüsterer.
Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 2006
1. Über die sicherheitspolitischen Entwicklungen im Zusammenhang
mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ("Atomsperrvertrag")
hat sich der Bundesrat schon mehrmals geäussert, zuletzt beispielsweise
im Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik
der Schweiz 2000 (vom 30. August 2000) und im Bericht über die Rüstungskontroll-
und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 (vom 8. September 2004).
2. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen hat der Bundesrat in der Botschaft
vom 30. Oktober 1974 Stellung genommen. Er hat dargelegt, dass der Atomsperrvertrag
gemäss Artikel X.1 jederzeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist, gekündigt werden kann. Der Bundesbeschluss vom
14. Dezember 1976 über die Genehmigung des Atomsperrvertrages unterstand
daher gemäss den damals geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung
nicht dem Staatsvertragsreferendum.
3. Weder die Botschaft noch der Bundesbeschluss enthalten Hinweise,
wonach der Bundesrat beabsichtigte, nach dem 1995 fälligen Verlängerungsbeschluss
ein obligatorisches Referendum über die Frage durchzuführen,
ob die Schweiz Mitglied des Atomsperrvertrages bleiben soll. Das obligatorische
Referendum gegen Staatsverträge ist bei einem Beitritt zu Organisationen
für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorgesehen
(Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV). Dieser Vertrag begründet keine Organisation
für kollektive Sicherheit. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Unterstellung unter das Referendum sind somit nicht erfüllt.
4. Die Einberufung einer neuen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten
scheint dem Bundesrat in diesem Zeitpunkt nicht opportun. Diese Staaten
konsultieren sich in verschiedenen Gremien schon jetzt sehr intensiv. Die
Probleme der internationalen Sicherheit können ausserdem nicht ohne
Miteinbezug der Kernwaffenstaaten gelöst werden.
Erklärung des Bundesrates vom 17. Mai 2006
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
MitunterzeichnerBaumann J. Alexander - Bigger Elmar - Bortoluzzi Toni - Brunner Toni - Darbellay Christophe - Fattebert Jean - Fehr Hans - Füglistaller Lieni - Giezendanner Ulrich - Hutter Jasmin - Joder Rudolf - Keller Robert - Mathys Hans Ulrich - Müri Felix - Perrin Yvan - Rey Jean-Noël - Rime Jean-François - Schwander Pirmin - Stamm Luzi - Veillon Pierre-François - Walter Hansjörg - Widmer Hans - Wobmann Walter (23)
Vieux Traités sous Nouvelle Lumière (Interpellations-Vorentwurf)
L’objet d’un ancien longue
contentieux franco-suisse, les Traités de Paris et de Turin
de 1815/16 sur les zones franches voisinant Genève et concernant
la liberté de commerce, viennent d’être confirmés par
un Tribunal français (www.solami.com/douane.htm).
L’occasion se présente ainsi d’examiner des deux cotés, et
avec une vision claire et innovante, l’utilité actuelle et future
de ces zones et les traités y relatifs, aussi sous l’angle des relations
bilatérales avec l’Union européenne et d’autres partners
commerciaux de la Suisse (.../postulat.htm).
1. Est-ce que le Conseil
fédéral, cette fois, s’abstiendra de prêter main forte
aux forces songeant à l’abolition de ces zones et, en harmonie avec
le principe de subsidiarité, encouragera plutôt la connaissance,
l’usage correcte et approprié, et le respect de part et d’autre
des conventions et traités concernant la coopération transfrontalière
non seulement à Genève, mais aussi au Valais, Tessin et Grison,
vis-à-vis l’Autriche et l’Allemagne, et tout le long du Jura? Ceci
en vue de la possibilité d’assurer à la Suisse toute entière
les avantages de ces anciens traités, pour autant qu’ils ne soient
pas remplacés par de meilleurs arrangements.
2. Est-ce que le Conseil
fédéral est disposé d’explorer, de valoriser et, le
cas échéant, de restituer au maximum le potentiel des anciens
traités bilatéraux de la Suisse visés par le Postulat
Stähelin 04.3464 (.../commercetreaties.htm),
y compris les clauses de traitement national, de non-discrimination et
de la nation la plus favorisée applicables aussi dans nos relations
avec les Etats Unis (.../europa.htm),
ainsi que d'autres prérogatives qui primeraient notamment sur toutes
les règles de l’Union européenne et qui, par le biais du
droit de succession, pourraient s’offrir notamment dans le cas des Etats
baltes, de l’Ukraine et d’autres états des pays de l’Est à
la base du Traité d’établissement et du commerce entre
la Suisse et la Russie de 1873 (BBl 1873 III 85, 91: .../RUCH.htm)?
Témoignage de gratitude(Junisession, Interpellations-Vorentwurf)
Genève a regagné son indépendence
en 1814 avec l’appuie militaire et diplomatique des puissances de l’époque.
La disette qui a ravagé en 1817 la Suisse occidentale a été
attenué par une témoignage de solidarité par le peuple
Russe en forme de 100000 roubles d’ore. En plein milieu de la guerre
froide, le 30 octobre 1985, le Congrès américain a rendu
sa Déclaration d'appréciation des bons offices et de
la neutralité de la Suisse (www.solami.com/warfare.htm#1985)
à l’occasion de la premier rencontre à Genève des
Présidents Reagan et Gorbatchev. Prochainement, le monde célèbrera
la soixantième anniversaire du fin de la deuxième guerre
mondiale, s’inclinera devant les victimes du Nazism, et témoignera
de sa solidarité avec les vétérans qui restent.
Est-ce que le Conseil fédéral est
disposé de s’inspirer de ces évenements de l’histoire de
la Suisse pour examiner et, le cas échéant, d’apporter son
appuie à une forme digne de l’expression de la gratitude du peuple
Suisse aux alliés et autres forces bien disposées envers
la Suisse qui ont contribué au maintien de son indépendence?
WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA)
Der Bundesrat wird aufgefordert
Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu
gewähren, welche den Grundsatz der "Neutralität
und Unabhängigkeit der Schweiz von allen fremden Einflüssen"
respektieren, die zudem striktes Gegenrecht halten und dafür Gewähr
bieten, dass Schweizer Souveränitätsrechte, sowie der darauf
abgestützte Schutz von Personen, Daten und Gütern, auf allen
Staatsstufen voll respektiert wird. Ganz besonders ist darauf zu
achten, dass dieser Schutz nicht mit hierzulande verpönten und wenig
bekannten Mitteln untergraben oder gar verletzt wird. Beispielsweise dass
Informationen mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln wie Beugehaft,
Beugebussen, Verletzung des Spezialitätenprinzips, unautorisierter
elektronischer Überwachung, etc. beschafft und ohne Vorliegens
der beiderseitigen Strafbarkeit, und quasi als Hehlerei von Staates
wegen, insbesondere zu Besteuerungszwecken verwendet werden. Oder dass
den betroffenen Anwohnern unzumutbare Beweisauflagen oder sonst unverhältnismässige
Lasten und Rechtsnachteile zugemutet werden, wie Passentzug, Verweigerung
der Passverlängerung, Entzug der Staatsbürgerschaft, Verbot der
Doppelbürgerschaft, etc.
Vorbehalten bleiben
Notrechtsfälle, über welche der Bundesrat die Staatsrechtskommissionen
der eidgenössischen Räte unverzüglich zu informieren hat.
PS: siehe auch Motion Früh 84.400 "Wahrung der Schweizer Souveränität" (www.solami.com/motionfrueh.htm); Interpellation Spielmann 03.3487 "Wirtschaftliche Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm); Frage Günter 03.5190 "USA erpressen Daten von Swiss" (.../guenter.htm#03.5190); NZZ, 10.1.06: "Rechtshilfe an Russland gestoppt": .../BGEyukos.htm; .../BGE395.htm; .../haftbefehl.htm; .../extradition.htm; Iconoclast "How not to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc." (.../diamantball.htm#servile); BGE 1A.99/2006 (.../BGE1A9906.htm); Gion Clopath, "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue/Revue fiscale, 2/2005, S.100 (.../clopathgion.doc); Denis Masmejan, "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005
1. Der Bundesrat wird aufgefordert Bericht zu erstatten über die Gegebenheiten, Abhängigkeiten und Aussichten der Trinkwasserversorgung der Schweiz. Ziel ist die dauerhafte, eigenständige und höchstwertige Trinkwasserversorgung bei gleichzeitigem Schutz der Einzugsgebiete und Stabilisierung der Abhänge durch Rüfen-Entwässerungsmassnahmen.
2. Der Bericht soll die Voraussetzungen und Konsequenzen
aufzeigen bezüglich folgender Leitprinzipien:
a) das von einem Grundstück abgegebene Wasser
soll bezüglich Qualität, Quantität und Zeitverteilung möglichst
dem auf dem Grundstück auftretenden Wasser entsprechen,
b) ein jeder Landbesitzer soll - als Wasserwirt
- Verantwortung tragen für das Wasser, welches das betreffende Grundstück
durchfliesst oder von ihm entnommen wird, unabhängig davon ob darauf
Tierzucht, Land-, Wald-, Wein- oder Obstbau oder andere Nutzungsarten betrieben
werden, unabhängig auch davon ob es sich um einen Familienbetrieb,
um einen Gutsbesitzer, um eine Gemeinde oder um eine andere private oder
öffentliche Körperschaft handelt, und es soll im Einvernehmen
mit den Unterrainern in der Regel aus einem Einzugsgebiet per Quellzapfung
oder anderswie nicht mehr Wasser exportiert werden, als per Rüfen-Entwässerungsvorkehren
gewonnen wird, jedenfalls nicht mehr als dem ordentlichen Wasserhaushalt
zuträglich ist, und
c) die unter b) aufgeführten vorrangigen wasserwirtschaftlichen
Treuhandfunktionen, welche auch der Biodiversität und andern landwirtschaftlichen
Anliegen und/oder dem Abhang- und Rüfenschutz dienen, sollen existenzsichernd
abgegolten werden.
3. Der Bericht soll ferner die rechtlichen und organisatorischen Massnahmen aufzeigen, welche zur Umsetzung der unter 2 aufgeführten Leitlinien erforderlich sind.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Auswanderung nach Russland und die
dortige Ansiedlung schweizerischer Bauern und anderer qualifizierter Berufsleute
auch auf dem Rechtsweg zu erleichtern, indem der "Niederlassungs-
und Handelsvertrag" mit Russland vom 14./26.Dezember
1872 (Botschaft und Text, BBl
1873 III 85, 91; www.solami.com/1872.pdf
¦ .../RUCH.htm)
wieder beidseitig hilfreich und individuell verlässlich in der Praxis
angewendet wird, hierzulande z.B. durch dessen Aufnahme in der systematischen
Sammlung des Bundesrechts. Gegebenenfalls ist in
Anlehnung an diesen Vertrag eine vertragliche Garantie für die Aufenthaltsregelung
und die Wirtschaftsfreiheit (Schutz des Eigentums, Zulassung zu Berufen,
Entschädigung für Enteignung, Kriegsfolgen, etc.) für die
betroffenen Bürger mit der russischen Regierung auszuhandeln.
Die Frage der entsprechenden Rechtsnachfolge mit den Staaten der ehemaligen
Sowjetunion ist daneben mit den betreffenden Behörden zu bereinigen.