Schweizerische
Interessen, NZZ-Inserat, Trumpf Buur, 26.3.88
29.Sep 11 Wahrung
von Schweizer Recht und Souveränität, Interpellation11.3904
1.Aug 11 Ohne
Selbstbestimmung keine Freiheit, Schweizerzeit, Ulrich Schlüer
7.Jul 11 Hoffnung
für verratene UBS-Kunden, ASDI/SIPA, Anton Keller
28 Jun 11 US
hypocrisy: A
Little House of Secrets on the Great Plains, YAHOO.finance,
Kelly Carr et al.
18 Jun 11 BARRONS:
The
world knows America can pay its debts. It doesn't know if America will.
Thomas G.Donlan
13 Jun 11 US
demands tax tolerance of foreign financial groups, Financial Times,
Gillian Tett
12 Jun 11 Tax
compliance bill drives expat to despair of US, Financial Times,
Vanessa Houlder
10.Jun 11 Beobachtungen
und Anregungen zur Schweizer Neutralität und zum courant normal,
Anton Keller
1.Jun 11 Rechtsansätze
für einen nachhaltigeren UBS-Kundenschutz, ASDI/SIPA
9
avr 11 wikileaks:
La
prolifération, un business suisse sous l’œil de l’Amérique.
Le Temps, Sylvain Besson
16.Dez 10
Motion 10.4069
– Pro-aktiver Finanzplatz-Schutz
2.Dez 10
Motion 10.3915
– Die Schweiz und die US-FATCA-Gesetzgebung
22.Okt 10 FINMA:
Rechts-
und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft
- (E), (F),
(I)
FINMA-"Positionspapier
Rechtsrisiken, Zusammenfassung
20.Sep 10
Frage 10.5356
- Courant normal: Härtere
Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran (français)
3.Sep 10
Motion 10.3647
– Revision des CH/USA Erbschaftssteuerabkommens von
1951
30.Apr 09 LEX
HELVETICA, Motion
09.3452
28.Okt 06 Martin
Schubarth: Zur
Problematik der Schweizer Rechtshilfepraxis gegenüber den USA,
Gutachten
25 Dec 05 Citizen-State
Relations in Review - Iconoclast letter to Henry Mark Holzer
30.Sep 03
Interpellation 03.3487
– Wirtschaftliche Kriegführung der USA gegen
die Schweiz?
10.Sep 02 Neutralitätserklärung
der Schweiz gegenüber der UNO
22.Juni 01
Interpellation 01.3412
– Amerikanische Regierung und Schweizer Banken
13.Dez 00 Luzi
Stamm: (andauernd) unbeantwortete Fragen
an die Schweiz. Bankiervereinigung
30 Okt 85 iDie
Erklärung des Vereinten Amerikanischen Kongresses zum Genfer Reagan/Gorbatchev-Treffen
22.Juni 79 Ulrich
Bremi: Zum mangelnden Vertrags-Überblick
der Verbände, Hochschulen & Verwaltung
1968 Rudolf
L. Bindschedler: Courant normal - Das
Problem der Beteiligung der Schweiz an Sanktionen der UNO
1968 Rudolf
L. Bindschedler: Courant normal - The
Problem of Swiss Participation in UN Sanctions
9.Juli 51 Doppelbesteuerungsabkommen
CH/USA i.S. Erbschaftssteuern (SR 0.672.933.62),
Botschaft
25 Nov 1850 Friendship,
Reciprocal Establishments, Commerce and Extradition Convention
(SR 0.142.113.361)
Art. III
Bei der Erhebung ihrer Steuer im Falle eines Erblassers, der zur Zeit
seines Todes weder Bürger der Vereinigten Staaten war, noch dort Wohnsitz
hatte, sondern Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, werden
die Vereinigten Staaten die besondere Steuerbefreiung
zugestehen, die nach ihrem Gesetze gewährt würde, wenn
der Erblasser in den Vereinigten Staaten Wohnsitz gehabt hätte;
diese Befreiung wird mindestens
mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht,
in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen
Vermögens zum Wert des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens
steht, das von den Vereinigten Staaten besteuert worden wäre, wenn
der Erblasser dort Wohnsitz gehabt hätte. Wird im Falle
des Nachlasses eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes ein Bürger
der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, in der Schweiz eine
Steuer auf Grund des Umstandes erhoben, dass bewegliches Nachlassvermögen
innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Steuerbehörde
liegt (und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Erblasser seinen Wohnsitz
innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches hatte oder Schweizerbürger
war), so wird die Steuerbehörde in der Schweiz die besondere Steuerbefreiung
zugestehen, die nach dem für sie massgebenden Recht gewährt würde,
wenn der Erblasser innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches
Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen
Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der
Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen
Vermögens zum Werte des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens
steht, das von der schweizerischen Steuerbehörde besteuert worden
wäre, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb ihres örtlichen
Zuständigkeitsbereiches gehabt hätte.
Botschaft
- 9.Aug 1951 Message
- 9 août 1951
Artikel III
Besass ein Erblasser, der seinen letzten Wohnsitz
in dei Schweiz hatte und weder amerikanischer Staatsangehöriger war,
noch in den Vereinigten Staaten Wohnsitz hatte, Grundeigentum in den Vereinigten
Staaten oder amerikanische Aktien oder in den Vereinigten Staaten deponierte
amerikanische oder ausländische Obligationen, so unterliegen diese
Vermögenswerte der amerikanischen Nacblaßsteuer. Statt der vom
Internal Revenue Code vorgesehenen Steuerfreiquote von 2000 Dollar, wie
sie für non resident aliens gilt, werden die Vereinigten Staaten
nach Inkrafttreten des Abkommens von dem in Amerika steuerbaren Nachlaßvermögen
des vorerwähnten Erblassers die für «citizens and residents»
zugestandene, 60000 Dollar betragende besondere
Steuerfreiquote (specific exemption) zum Abzüge zulassen,
und zwar im gleichen Verhältnis, in welchem der Wert des gesamten
der amerikanischen Nachlaßsteuer unterworfenen unbeweglichen und
beweglichen Nachlassvermögens im Werte des gesamten beweglichen und
unbeweglichen Vermögens steht, das die Vereinigten Staaten besteuern
würden, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten
statt in der Schweiz gehabt hätte. Artikel III, Satz l, entspricht
im wesentlichen bereits der im Jahre 1950 gefundenen Lösung.
Neu ist dagegen der zweite Satz, der die reziproke Anwendung der pro-rata-Steuerfreiquote
für den Fall vorsieht, dass einzelne oder alle Kantone dazu übergehen
würden, in der Schweiz liegende bewegliche Nachlassteile von in den
Vereinigten Staaten domizilierten Erblassern am Orte der Belegenheit in
der Schweiz zu besteuern. Dieser zweite Satz ist für die Schweiz zur
Zeit nicht von praktischer Bedeutung; dagegen stellt er eine steuerpolitische
Garantie für die amerikanischen Bürger dar, auf die der amerikanische
Senat Gewicht legen dürfte.
Die pro-rata-Freiquote
hat zur Wirkung, dass Nachlässe im Gesamtwerte von nicht mehr als
60
000 Dollar (rund 250 000 Franken), die sich zum Teil oder
ganz aus amerikanischen Vermögenswerten zusammensetzen, von der amerikanischen
Nachlaßsteuer befreit werden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
in der Schweiz hatte. Überdies wird durch diese Freiquote auch bei
Nachlässen mit einem Gesamtwert von über 60 000 Dollar die amerikanische
Nachlaßsteuer in sehr erheblichem Masse herabgesetzt, wie die folgenden
Beispiele zeigen:
Beispiel 1: Gesamtnachlass eines mit letztem Wohnsitz in der
Schweiz verstorbenen Erblassers 60 000 . Dollar, davon amerikanisches Vermögen
20000 Dollar.
Berechnung der Steuerfreiquote:
$ 20 000 (USA-Vermögen) x $ 60 000 (spécifie exemption)
$ 60 000 (Wert des Gesamtnachlasses)
= $20000
Mithin ist keine amerikanische Steuer geschuldet.
Beispiel 2: Gesamtnachlass $ 150000; USA-Vermögen $ 50000.
Berechnung der Steuerfreiquote:
$ 50 000 (U S A-Vermögen) x $ 60 000 (spécifie exemption)
$ 150 000 (Wert des Gesamtnachlasses)
= $ 20 000
In USA steuerpflichtig statt $ 50 000 ./. $ 2000 (normaler Abzug für
nonresident aliens) — $ 48 000 mit einer Steuer von $ 6560 nur $ 30 000
mit einer Steuer von ca. $ 8000.
Schweizerischerseits war in den Verhandlungen vom
April 1951 versucht worden, von den Vereinigten Staaten die Erhöhung
der minimalen Steuerfreiquote von 2000 Dollar auf einen Viertel der vollen
60 000 Dollar-Freiquote zu erwirken. Dieses Begehren vermochte indessen
nicht durchzudringen, weil nach amerikanischer Auffassung die pro-rata-Freiquote,
welche die Vereinigten Staaten bereits in ihren Erbschaftssteuerabkommen
mit Kanada und Frankreich zugestanden haben, zu einer annähernden
Gleichbehandlung der Erblasser mit letztem Wohnsitz in der
Schweiz mit solchen Erblassern führt, die amerikanische Staatsangehörige
waren oder ihren letzten Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hatten; dagegen
wäre nach amerikanischer Auffassung der schweizerische Vorschlag auf
Festsetzung einer Minimalquote von z. B. 15 000 Dollar über
diese Gleichbehandlung weit hinausgegangen und hätte
die Nachlässe von in der Schweiz wohnhaften
«nonresident aliens» über Gebühr begünstigt.
Es ist zuzugeben, dass bei grösseren Nachlässen sich der
Vorteil einer festen minimalen Freiquote nicht so erheblich auswirkt, wie
es auf den ersten Blick den Anschein haben könnte; denn entweder ist
der Wert des in den Vereinigten Staaten steuerbaren Vermögens im Verhältnis
zum Gesamtnachlassvermögen bescheiden, dann ist es auch die in den
Vereinigten Staaten geschuldete Steuer. Oder aber das Verhältnis ist
umgekehrt, und in diesem Falle würde aus einer festen Minimalfreigrenze
von 15 000 Dollar keine wesentliche Reduktion der Steuerprogression resultieren.
Die Kantone haben denn auch die Anerkennung einer Minimal-Freiquote von
15 000 Dollar nicht zur conditio sine qua non für die Zustimmung zum
Erbschaftssteuerabkommen gemacht.
... Die Bundesversammlung und der Bundesrat haben die zur Wahrung der Neutralität des Landes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz ist ein neutraler Staat, dessen Status im Völkerrecht verankert ist. Für die UNO ist die Neutralität eines Mitgliedstaates mit den in der UNO-Charta enthaltenen Verpflichtungen vereinbar und trägt zur Verwirklichung der Ziele der UNO bei. Die Schweiz bleibt auch als Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen neutral. ...
Das
Problem der Beteiligung der Schweiz an Sanktionen der Vereinigten Nationen,
besonders im Falle Rhodesiens, Rudolf L. Bindschedler, Max-Planck-Institut
für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht,
1968 (http://www.zaoerv.de):(redakt. Hervorhebung)
"Im allgemeinen besteht keine wirtschaftliche Neutralität. Der ständig Neutrale darf aber - abgesehen vom Beitritt zu einer Zoll- oder Wirtschaftsunion in gewissen Fällen - durch wirtschaftspolitische Maßnahmen politisch motivierte, gegen ihre Gegner gerichtete wirtschaftliche Aktionen anderer Staaten oder deren Aufrüstung im Hinblick auf einen konkreten Konflikt nicht unterstützen, da er dadurch seine Stellung in einer allfälligen bewaffneten Auseinandersetzung präjudizieren und Zweifel an seiner Haltung aufkommen lassen würde. Zu solchen Maßnahmen gehören auch politisch motivierte Export- und Importverbote.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß alle Neutralitätspflichten als Einschränkungen der staatlichen Freiheit restriktiv zu interpretieren sind. Dieser Grundsatz könnte zwar auch zugunsten einer Unterstützung von Zwangsmaßnahmen der UN angerufen werden. Ihm steht aber der andere gegenüber, ein mehreres als das unbedingte Minimum zu tun, um keinen Zweifel an der neutralen Haltung aufkommen zu lassen.
Sogar im Kriege hat übrigens der neutrale Staat nach dem gewöhnlichen Neutralitätsrecht ein Recht auf Handelsverkehr mit den Kriegführenden, allerdings mit gewissen Einschränkungen 3).
Den Neutralitätspflichten steht das Recht des Neutralen auf Achtung seiner Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber.2. Das Prinzip der kollektiven Sicherheit, das den Vereinigten Nationen zugrunde liegt (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Ziff. 5 der Charta), und die daraus folgende Teilnahme an Zwangsmaßnahmen gegen einen Friedensbrecher sind mit der Neutralitätspolitik und damit auch mit dem Rechtsstatut der ständigen Neutralität unvereinbar 4) Eine Mitwirkung an Sanktionen würde eine Parteinahme und eine einseitige Intervention in einen internationalen Konflikt bedeuten. Da die UN keinen Superstaat bilden, was unbestritten ist, würden sie sich in einer solchen Auseinandersetzung in eine Koalition umwandeln. Obwohl die UN ein eigenes Völkerrechtssubjekt darstellen und damit rechtlich gesehen über einen eigenen Willen verfügen, so verkörpert dieser Wille in Tat und Wahrheit nichts anderes als denjenigen der Mitgliedstaaten oder einer Mehrheit von ihnen. Die Organisation tritt nicht als übergeordnete und unabhängige Macht den Staaten gegenüber. In ihrem Rahmen treten die letzteren vielmehr auf gleicher Ebene gegeneinander oder miteinander auf 1). Die Staaten haben, wie sich immer wieder gezeigt hat, das Bestreben, die Organisation für ihre eigenen Ziele einzuspannen und zu benützen. So ergibt sich, daß eine Mehrheit nichts anderes als eine Allianz darstellt, auch wenn sie sich hinter der Form eines Beschlusses der Organisation versteckt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß die UN aus der Koalition der Siegermächte des zweiten Weltkrieges hervorgegangen sind und diese verewigen sollten. In der Folge zerfiel die Einheit der Siegermächte und es bildeten sich neue Gruppierungen. Heute dienen die Vereinigten Nationen oft als machine de guerre gegen bestimmte Staatengruppen. Hinter ihrer. Maske verbergen sich von Fall zu Fall wechselnde Koalitionen. Einzig das Vetorecht im Siche verhindert, daß die Vereinigten Nationen sich in eine dauernde Allianz umwandeln"). Sanktionen sind somit weniger Aktionen der Organisation selbst als solche der beteiligten Mitgliedstaaten, auch wenn sie einheitlich von Organen der UN geleitet werden. Die Errichtung der UN hat den Charakter der Staatengesellschaft grundsätzlich nicht geändert.
Die Unvereinbarkeit der Teilnahme an gemeinsamen Zwangsmaßnahmen gilt einmal für solche militärischen Charakters. Da sowohl die Übermacht der Zwangsvollstreckungsgewalt wie auch die unzweideutige und absolute Legitimität des Eingreifens als Vollzug des Rechts - maßgebend werden immer Erwägungen der politischeri Opportunität und des Risikos sein - fehlen, geht der Vergleich der Sanktionen mit einer Polizeiaktion fehl. Es handelt sich vielmehr um eine gewaltsame Auseinandersetzung unter Staaten, und das heißt Krieg).
Das gleiche trifft aber auch für Sanktionen politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur zu. Auch die Beteiligung an solchen würde ein Eingreifen in einen zwischenstaatlichen Konflikt bedeuten; die Sanktionen verfolgen ein essentiell politisches Ziel. Nicht die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, sondern die machtpolitische Auseinandersetzung steht im Vordergrund. Dazu kommt, daß Sanktionen meist wenig Wirksamkeit haben, so daß ihnen eine Tendenz zur Ausweitung und schließlich zum Übergang zu kriegerischen Maßnahmen innewohnt 1).
Obwohl die Schweiz Mitglied des Völkerbundes war, hat sie aus ähnlichen überlegungen die Sanktionen gegen Italien nur teilweise durchgeführt. Das Ausfuhrverbot für Kriegsmaterial wurde sowohl gegenüber Italien wie gegenüber Abessinien erlassen. An Stelle eines Einfuhrverbotes von italienischen Waren trat ein Kompensationsverkehr, der lediglich verhindern sollte, daß Italien einen Devisenüberschuß erzielen konnte. Die Erwägungen der Neutralitätspolitik haben - wie sich später herausstellte, zu Recht - eine größere Rolle gespielt als die Treue zum Prinzip der kollektiven Sicherheit.
Wenn somit eine Beteiligung an den Sanktionen mit der Neutralitätspolitik nicht vereinbar wäre, so darf diese auch den Sanktionsadressaten nicht begünstigen. In diesem Sinne entsprechen die während der Sanktionen gegen Italien und des letzten Weltkrieges von der Schweiz in der Handelspolitik befolgten Grundsätze der, gleichwertigen Gegenleistung und des courant normal einer richtig verstandenen Neutralitätspolitik. Courant normal hat dabei die Bedeutung, daß auf den Umfang und die Richtung des Handels in einer Zeitspanne vor dem Ausbruch des Konfliktes abgestellt wird. Damit soll verhindert werden, daß durch eine Umlagerung der Handelsströme und eine Zunahme des Warenaustausches mit gewissen Staaten die Kriegsmaßnahmen einer Partei durchkreuzt und damit die andere begünstigt wird 10).
Eine Beteiligung der Schweiz auch nur an wirtschaftlichen oder finanziellen Sanktionen würde eine Anderung ihrer bisherigen Neutralitätspolitik bedeuten, nämlich den übergang zu einer differenzierten Neutralität zugunsten der Vereinigten Nationen. Auch wenn in einem konkreten Fall die Schweiz das Vorgehen der UN billigen würde und mit der Teilnahme an den Zwangsmaßnahmen kein oder nur ein geringes Risiko verbunden wäre, würde ein Präzedenzfall gesetzt werden, der für die Zukunft von Bedeutung wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden; daß einmal Sanktionen in einem Konflikt von größerer Bedeutung ergriffen und weit höhere Risiken mit sich. bringen würden.
Die Außenpolitik eines Kleinstaates im allgemeinen und eines ständig Neutralen im besonderen verlangt, daß dieser sich an gewisse Grundsätze hält und jeden Opportunismus ablehnt. Es kann deshalb nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß in einem konkreten Fall die Beteiligung an Zwangsmaßnahmen kaum Risiken oder sogar gewisse Vorteile mit sich bringen würde. Das gilt um so mehr, als die Maßnahmen der UN in der Regel von rein politischen und opportunistischen Erwägungen geleitet sind und meistens eine grundsätzliche Linie vermissen lassen. Die Neutralität verlangt Glaubwürdigkeit und deshalb Festhalten an Grundsätzen ohne Ausnahme. Der neutrale Kleinstaat kann angesichts seiner beschränkten Macht nicht die Rolle des Weltpolizisten spielen. Er würde untragbare Risiken auf sich nehmen, ja sogar unter Umständen seine Existenz aufs Spiel setzen. Die Verantwortung für die allgemeine Aufrechterhaltung der internationalen Ordnung und des Friedens ist in erster Linie von den Großmächten zu tragen." (S.2-5)
The Problem of the Participation of Switzerland in Sanctions of the United Nations, As in the past Switzerland continues to adhere to its position of permanent neutrality. The principle of collective security - a basic principle of the United Nations - and the obligation, which arises therefrom, to participate in compulsory measures proclaimed against a State breaching the peace are, however, incompatible with this position. This is true regarding participation not only in military sanctions, but also in compulsory political, economic, or financial measures. It is important here to note that States who are not members of the UN are not obliged to obey these sanctions. In particular, this should be born in mind in considering the sanctions imposed against Rhodesia according to Chapter VII of the UN Charter. For this reason, the Federal Government of Switzerland was legally justified in refraining in each individual case from either, on the one hand, participating in the imposed sanctions or, on the other hand, aiding the object of sanctions, the Government of Rhodesia. Existing doubts regarding the binding legal force of a decision imposing sanctions are as irrelevant to this result as is the question whether -the Rhodesian conflict is to be considered an international or domestic affair. (p.15)
with Special Regard for the Case of Rhodesia
Nationalratspräsident
Ulrich Bremi, 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft 1.August 1991 auf
dem Rütli
Ulrich Bremi,anlässlich der
Beratung der Vorlage über die Internationale Energieagentur IEA
(Amtl.Bull. 1979 N 869,
22.6.79)
"Der
Bund schliesst seit Jahren zahlreiche Verträge ab, die uns verpflichten,
die unsere eigene Entscheidungsfreiheit mindestens kurzfristig beschneiden,
und mit denen wir jene Mittel reduzieren, die wir im eigenen Land noch
einsetzen können. Aus zahlreichen Gesprächen habe ich den Eindruck
gewonnen, dass sowohl in der Bundesverwaltung, wie in der Industrie, und
an den Hochschulinstituten der Ueberblick über diese Verträge
und die daraus entstandenen Rechte und Pflichten verloren gegangen ist.
Ich richte mich hier deshalb in aller Form an die schweizerische Wirtschaft,
an ihre Verbände, und an die betroffenen Institute der eidgenössischen
und kantonalen Hochschulen mit zwei Aufforderungen: Erstens: Verschaffen
Sie sich rasch einen umfassenden Ueberblick über alle Verträge,
die der Bund direkt und indirekt mit ausländischen Staaten, Organisationen
und Instituten abgeschlossen hat. Stellen Sie fest, welches die Rechte
und Pflichten, die Berechtigten und Verpflichteten sind, und was bisher
unter diesen Verträgen getan wurde. Zweitens: Beurteilen Sie diese
Informationen, und teilen Sie uns Ihre Beurteilung mit. Wir möchten
uns davon überzeugen, dass wir uns nicht mittelfristig Optionen verbauen
& Chancen ungenützt lassen. Diese beiden Aufforderungen sind nötig,
weil sich offenbar die angesprochenen Kreise heute noch nicht hinlänglich
und systematisch mit dieser Materie beschäftigen."
13.Dezember 2000
Sehr geehrte Herren,Schweizerische Bankiervereinigung
4052 Basel
Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge verdienen eine dringende Überprüfung durch die zuständigen parlamentarischen Kontrollstellen. Denn sie sind m.E. unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z.B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte es per Bewilligung gemäss Art.271 StGB oder sonstwie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen. Es ist fraglich, ob eine solche Bewilligung rechtens mehr als ausnahmsweise, nicht nur punktuell, und nicht "nur einem fremden Staat" (Berichterstatter Rohr, N Amtl.Bull. 1950 S.214), sondern im Gegenteil zeitlich unbeschränkt für einen ganzen Wirtschaftssektor erteilt werden kann. Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können ohne dass der hiesige verfassungsmässige Gesetzgeber auch nur begrüsst worden wäre. Es ist fraglich, ob unser Gesetzgeber es zulassen wollte, kann oder will, dass einer unser wichtigsten Wirtschaftszweige sich zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden degradieren lässt. Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt.
Demzufolge sind auch Bemühungen der betroffenen Bankkreise zu begrüssen und zu unterstützen, welch im Interesse des Landes, unserer Würde und unserer Wirtschaft darauf abzielen, das Problem an der Wurzel, d.h. in Amerika selbst zu lösen. Auf dass uns diese neueste und möglicherweise gefährlichste Ausgabe der lex americana universalis, dieses "trojanische Pferd für fremde Richter", erspart bleibe - und so Art.271 StGB als Eckpfeiler unseres Abwehrdispositifs gegen fremde Eingriffe in unser Hoheitsgebiet uns ungeschwächt erhalten bleibt.
Hochachtungsvoll, (sig.)
cc: Verband
Schweizerischer Kantonalbanken, 4002 Basel
Verband der Auslandbanken in der Schweiz, 8023 Zürich
Association des Banquiers Privés Suisses, 1211 Genève 11
Groupement des Banquiers Privés Genevois, 1211 Genève 11
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird eingeladen, zu den oft unverhältnismässigen,
schadenträchtigen und über die Landesgrenzen hinaus als entweder
unzulänglich oder aber "päpstlicher als der Papst" empfundenen
Geldwäschereipraktiken und andern Praktiken gewisser hiesiger Finanzintermediäre
Stellung zu nehmen.
1. Welche Schweizer Gesetze und Praktiken gehen wesentlich auf amerikanische
Rechtsvorstellungen zurück?
2. Trifft es zu, dass auf Veranlassung hiesiger Fürsprecher amerikanischer
Druckquellen ein Schlüsselstein unseres Abwehrdispositivs gegen fremde
Eingriffe in unser Hoheitsgebiet, nämlich Artikel 271 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat),
für
die hiesigen Zuträger der amerikanischen Steuerbehörden praktisch
ausser Kraft gesetzt worden ist? Welches sind die Hintergründe,
Verhandlungsteilnehmer, Begünstigten usw. dieses Vorgangs, und wann
gedenkt der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten?
3. Erachtet es der Bundesrat als im Interesse der Schweiz liegend, wenn
sich hier ansässige, aber hauptsächlich im Ausland tätige
Institute als Treibriemen zur Anpassung von hierzulande entwickelten und
gepflegten, bewährten Rechtsvorstellungen, Praktiken und Usanzen an
ausländische Strömungen verstehen, und sich de facto, unter
Umgehung unserer demokratischen Strukturen, zufolge ihres politisch-ökonomischen
Gewichtes, nahezu widerstandslos durchzusetzen wissen?
4. Welche zum Zwecke der langfristigen Interessen eines gesunden und starken
Wirtschaftsplatzes Schweiz erlassenen Gesetze erscheinen im Lichte der
gemachten Erfahrungen, der dazu entwickelten Gerichtspraxis und/oder der
veränderten Umfeldbedingungen als unzweckmässig, unverhältnismässig
aufwendig, ungenügend oder als sonst überprüfungsbedürftig?
5. Wie beurteilt der Bundesrat den vom verfassungsmässigen Gesetzgeber
weder beabsichtigten noch tolerierten willkürlichen Vermögensarrest?
Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diesen ausserordentlich schadenträchtigen
privaten und staatlichen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich
auf die wirklich begründeten Verdachtsfälle zu begrenzen, um
die Behörden von unbegründeten Verdachtsmeldungen wirksam zu
entlasten und um die unrechtmässig geschädigten Kontoinhaber
unbürokratisch und angemessen zu entschädigen?
Begründung
In vorauseilendem Nachvollzug
vermeintlicher amerikanischer Rechtsvorstellungen hat eine Schweizer Grossbank
einem unbescholtenen Schweizer Bürger und langjährigen Kontoinhaber
am 28. August 2000 das Geschäftskonto blockiert, nachdem ihm eine
Überweisung von 100 000 Franken seitens einer anderen Schweizer Bank
gutgeschrieben worden war. Der Zugang zum gesamten Konto blieb während
16 Tagen gesperrt, was zu einem unwiederbringlich grossen Schaden geführt
haben soll. Die zuständigen Organe der kontoführenden Bank kamen
zwar schon vorher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Kontosperre
nach dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) zumindest fragwürdig gewesen
sind und jedenfalls für eine Meldung gemäss GwG kein Anlass bestand.
Der auf dem Konto befindliche Betrag wurde dem Kunden dennoch weiterhin
vorenthalten und schliesslich ohne Entschuldigung oder Entschädigung
freigegeben, dies bei gleichzeitigem, einseitigem Abbruch der Geschäftsbeziehungen
(die Chronologie dieser Vorgänge ist aufgezeichnet im Internet: http://www.solami.com/blocking.htm).
Der Einzelrichter in Strafsachen
des Zürcher Bezirksgerichtes hat im Prozess Nr. U2/GRO10007 mit Verfügung
vom 30. April 2001 die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich angewiesen,
das vom Betroffenen angestrengte Verfahren wegen des Verdachts des Sachentzuges
und der Nötigung gegen die Verantwortlichen der betreffenden Bank,
zumindest in letzterem Punkt, an die Hand zu nehmen. Dies u. a. mit folgender
Begründung:
"6.3.3 .... Aufgrund des Gesagten wäre es den Rekursgegnern 2 (d. h. der kontoführenden Bank) erlaubt gewesen, in Verbindung mit einer Meldung an die zuständige Stelle für Geldwäscherei eine Vermögenssperre zu verhängen und diese ab diesem Zeitpunkt über fünf Werktage aufrechtzuerhalten. .... Ist nun, wie vom Rekurrenten behauptet, keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei ergangen, findet sich unter den genannten Gesetzesbestimmungen keine, welche es den Finanzintermediären erlauben würde, trotzdem eine provisorische Kontosperrung vorzunehmen und diese über einen Zeitraum von 16 Tagen aufrechtzuerhalten. Weder das Strafgesetzbuch noch das Geldwäschereigesetz enthalten eine entsprechende Bestimmung; das Gleiche gilt für die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 98) und das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK-RS 98/1). Gemäss Artikel 10 Absatz 2 GwG ist die eigenmächtige Sperrung der Vermögenswerte durch die Finanzintermediäre im Zusammenhang mit einer Meldung über einen Zeitraum von längstens fünf Werktagen erlaubt. Danach liegt die Aufrechterhaltung der Sperre nicht mehr im Ermessen der Finanzintermediäre; vielmehr müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber entscheiden.Die seit dem 20. Januar 2001 im Amt stehende amerikanische Regierung hat neue Erkenntnisse und hat fundamentale Kehrtwendungen signalisiert, insbesondere in Sachen Steuerwettbewerb, Fiskalhoheit und Schutz der auch die finanziellen Verhältnisse abdeckenden Privatsphäre. Als Vertreter des weltweit grössten Steuerparadieses mit unvergleichlicher Attraktivität für ausländische Fluchtgeldanleger hat der amerikanische Wirtschaftsminister Paul O'Neill gegenüber seinen G-7-Industriestaatenkollegen und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, was er in einem Leitartikel in der "Washington Times" vom 10. Mai 2001 vertrat, wo er die Mitwirkung der USA in der OECD-Arbeitsgruppe betreffend "schädlichen Steuer-Wettbewerb" infrage gestellt hat. Dies hauptsächlich mit der Begründung (Übersetzung):
6.4 Das Vorliegen illegaler Mittel, welche gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Sinne von Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begründen vermöchten, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
7. Ergänzend ist auf den von der Bezirksanwaltschaft geltend gemachten Artikel 11 GwG einzugehen. Der darin gewährte Strafausschluss bezieht sich lediglich auf Vermögenssperren, die mit einer Meldung nach Artikel 9 GwG zusammenhängen. Er gilt zudem ausschliesslich für Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses, was vorliegend nicht zur Frage steht."
"Die USA weigern sich, Bemühungen zu unterstützen, welche auf ein Diktat der Steuersätze und des Besteuerungssystems anderer Staaten hinauslaufen. Und sie werden an keiner Initiative zur Harmonisierung der individuellen staatlichen Besteuerungssysteme teilnehmen. Die Vereinigten Staaten haben ganz einfach kein Interesse daran, den Wettbewerb unter den Staaten zu behindern, welcher sowohl Regierungen als auch Unternehmen zu grösserer Wirksamkeit zwingt."Antwort des Bundesrates vom 12.09.2001
Eingereichter Text
1. Teilt der Bundesrat die sogar von amerikanischen Behörden eingestandene
Ansicht, wonach einige ihrer Massnahmen, welche seit langen Jahren vorbereitet
worden sind und nun insbesondere den Finanzplatz Schweiz betreffen, als
Teil einer "wirtschaftlichen Kriegführung" betrachtet werden können?
2. Wie beurteilt der Bundesrat das von einem ehemaligen Bundesanwalt
erstattete Gutachten vom 26. Oktober 1981 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde
(i.S. SEC gegen die Banca della Svizzera Italiana), wonach eine Verletzung
des Bankgeheimnisses nach Schweizer Recht straffrei bleibt, wenn die interessierten
Behörden den Notstand herbeigeführt haben, indem sie z. B. bis
zur Erreichung ihres Informationsziels der US-Niederlassung einer Schweizer
Bank eine tägliche, "sehr hohe Beugebusse" auferlegt, den betreffenden
Bankdirektor in "Beugehaft" genommen oder den "Verlust der Banklizenz"
angedroht haben?
3. Trifft es zu, dass der Bundesrat, insbesondere unter dem Druck amerikanischer
Behörden, auf sein parlamentarisches Versprechen zurückgekommen
ist, wonach aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der individuellen
Freiheiten der Bundesrat nicht beabsichtige, elektronisch lesbare Schweizer
Pässe und andere Ausweispapiere abzugeben?
4. Wie gedenkt der Bundesrat zukünftig dafür Gewähr zu bieten,
dass die Schweizer Datenschutz- und Bankgeheimnisbestimmungen weder auf
dem Weg elektronisch lesbarer Ausweisschriften, Postaufdrucke und Telekommunikationen
noch durch extra-parlamentarische oder - unter Missachtung von Artikel
271 StGB - gar rein privater Vereinbarungen mit amerikanischen Steuer-
und anderen Behörden hintertrieben, wenn nicht praktisch ausser Kraft
gesetzt werden mögen (z. B. im Falle der Qualified
Intermediary-Vereinbarung von Schweizer Banken mit der IRS und der
Passagierdaten-Vereinbarung der Swiss mit der FAA)?
5. Trifft es zu, dass die meist unter Hinweis auf Terrorismusgefahren erfolgenden
Begehren, Zumutungen und Eingriffe amerikanischer Behörden in unser
Hoheitsgebiet auch zu ganz anderen, mit unserer Würde und unseren
Interessen kaum zu vereinbarenden Zwecken missbraucht werden können;
dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen wirksamen Terrorismusbekämpfung
besondere Vorsicht geboten ist, wenn Begehren gestellt werden, welche -
je nach Nationalität - unterschiedlich ausfallen, und dass weiterhin
für Schweizer Passinhaber Diskriminierungsgefahr z. B. gegenüber
britischen, kanadischen und amerikanischen Staatsbürgern besteht,
wenn sie aus beruflichen Gründen oder zu Geschäftszwecken nach
Amerika reisen, insbesondere bezüglich des Erfordernisses eines elektronisch
lesbaren Ausweispapiers und der damit behördlich zugänglich zu
machenden biometrischen sowie anderen geschützten persönlichen
Daten?
6. Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach die Würde und die Interessen
der Schweiz es gebieten, sich gegen jedwelche Diskriminierung und Übergriffe
in das Schweizer Hoheitsgebiet mit allen geeigneten rechtlichen und politischen
Mitteln unmissverständlich und nach Kräften zur Wehr zu setzen;
solchen Übergriffen auch nicht durch eigenes Tun und Lassen Vorschub
zu leisten, sowie auch und besonders als Freund des amerikanischen Volkes
die gemeinsamen Werte, welche der Erklärung
des Vereinten Amerikanischen Kongresses vom 30. Oktober 1985 zugrunde
liegen, gegen alle internen und externen Machenschaften und Modeerscheinungen
zu verteidigen; sich dabei aller geeigneten Mittel zu bedienen, welche
einem souveränen Staat zur Verfügung stehen, eingeschlossen die
nachhaltige Reaktivierung und Geltendmachung bestehender Verträge,
z. B. des Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsvertrages vom 25. November 1850 (SR 0.142.113.361),
sowie die Mobilisierung und Bekleidung ausgewählter Milizkader in
geeigneter Form?
7. Was gedenkt der Bundesrat zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden Interessen
unserer Mitbürger und unseres Staates zu unternehmen?
Antwort des Bundesrates vom 26.11.2003
1. Die Wirtschafts- und
Finanzbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz sind
substanziell und entwickeln sich insgesamt günstig. Auf der Grundlage
eines eng geknüpften vertraglichen Rahmens werden sie durch regelmässige
offizielle Kontakte auf höchster Ebene gefördert und von der
Bilateralen Wirtschaftskommission (JEC) koordiniert. Der Bundesrat ist
der Auffassung, dass die bilateralen Beziehungen von keinem wesentlichen
Problem überschattet werden, auch wenn der Finanzplatz Schweiz von
einigen Sicherheitsmassnahmen der amerikanischen Regierung zur Bekämpfung
von Terrorismus und organisierter Wirtschaftskriminalität betroffen
ist. Diese Massnahmen wurden nach dem 11. September 2001 verstärkt;
sie sind legitim und von internationaler Tragweite.
2. Bereits 1982 äusserte
sich der Bundesrat zur Frage, ob die an eine Schweizer Bank gerichtete
Aufforderung einer ausländischen Behörde, das Bankgeheimnis zu
verletzen, eine Notstandssituation für die betroffene Bank begründen
würde (Interpellation
Robbiani 81.577). In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin,
dass es in erster Linie Sache der Gerichte sei, die Anwendbarkeit der Notstandsbestimmung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 34 StGB (SR 311.0) zu beurteilen.
Er hielt zudem fest, dass unverhältnismässige Sanktionsdrohungen
von ausländischen Behörden gegen Firmen oder Personen, welche
die Preisgabe eines von der schweizerischen Rechtsordnung geschützten
Geheimnisses verweigerten, geeignet sind, die schweizerische Souveränität
in doppelter Hinsicht zu verletzen: Einmal durch den Versuch, unter schweizerischer
Jurisdiktion stehende Personen zur Verletzung schweizerischen Rechtes zu
zwingen, und sodann, durch die versuchte Herbeiführung eines Notstandes,
den schweizerischen Richter zu hindern, unsere Geheimhaltungsvorschriften
durchzusetzen. Der Vermutung des ehemaligen Bundesanwaltes Hans Walder
(vgl. das erwähnte Kurzgutachten
vom 26. Oktober 1981), die Androhung von hohen Bussen oder der Entzug der
Bankenzulassung könnte eine Notstandssituation begründen, hat
sich der Bundesrat 1982 nicht angeschlossen und sieht sich auch heute nicht
veranlasst, die Vermutung zu teilen. Um die Situation von Schweizer Firmen
und Personen in Amerika vor solchen Androhungen besser zu schützen,
schloss der Bundesrat nach den Erfahrungen im Fall
Marc Rich (1983-1985) mit der amerikanischen Regierung 1987 ein "Memorandum
of Understanding" ab. Bei sich abzeichnenden Jurisdiktionskonflikten soll
das Gespräch gesucht und einseitige Zwangsmassnahmen sollen zurückhaltend
angewendet werden (BBl. 1988 II 394ff.). Seither ist es zu keinen vergleichbaren
ernsten Zwischenfällen mehr gekommen.
3. Mit der Schaffung maschinenlesbarer
Pässe wird einer Empfehlung der Internationalen Luftfahrtorganisation
(Icao) und nicht der USA nachgelebt. Die USA haben lediglich festgelegt,
dass ab dem 26. Oktober 2004 ein maschinenlesbarer Pass für die visumfreie
Einreise in die USA erforderlich ist. Der Einführung eines schweizerischen
maschinenlesbaren Passes hat das Parlament durch Genehmigung des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 2001 über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
zugestimmt.
Was die Aufnahme biometrischer
Daten in Ausweisen - eine Forderung der USA - betrifft, hat der Bundesrat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis
Sommer 2004 eine Machbarkeitsstudie zu den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen
und technischen Aspekten zu erstellen. Erst in Kenntnis aller Fakten wird
der Bundesrat das weitere Vorgehen entscheiden.
4. Die so genannten Vereinbarungen
über die qualifizierten Intermediäre ("Qualified
Intermediary Agreement") sind Bestandteil des amerikanischen Verfahrens
für die Reduzierung der Quellensteuer, welche die Vereinigten Staaten
im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gewähren. Für
in den Vereinigten Staaten erwirtschaftete Kapitalerträge, welche
an Personen ausgezahlt werden, die in einem Staat wohnhaft sind, welcher
ein DBA mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hat, wird eine Reduzierung
der Quellensteuer gewährt (in der Regel 15 Prozent bei Dividenden
und 0 Prozent bei Zinsen). Nach innerstaatlichem Recht der Vereinigten
Staaten wird mangels DBA auf solche Einkünfte eine Steuer von 30 Prozent
erhoben.
Es kommt nun allerdings
vor, dass Doppelbesteuerungsabkommen missbraucht werden: Einzelne Personen
erwerben Wertpapiere über Banken, welche in Ländern ansässig
sind, die mit den Vereinigten Staaten ein diesbezüglich besonders
vorteilhaftes DBA abgeschlossen haben, und kommen damit in den Genuss von
steuerlichen Vergünstigungen, auf die sie keinen Anspruch haben. Um
dieses "Treaty shopping" zu unterbinden, das für die Vereinigten Staaten
jährlich Verluste in Höhe von Hunderten von Millionen Dollar
zur Folge hat, hat die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue
Service, IRS) ihr System der Reduzierung der Quellensteuer für die
in den Vereinigten Staaten erwirtschafteten Kapitalerträge per 1.
Januar 2001 mit weltweiter Wirkung neu organisiert. Seit diesem Datum muss
die Bescheinigung W-8BEN ("Certificate of Foreign Status of Beneficial
Owner") vorgelegt werden, um in den Genuss der im DBA vorgesehenen Steuervergünstigung
zu kommen. Andernfalls gilt der Steuersatz von 30 Prozent. Eine Ausnahmeregelung
erlaubt dem in einem Staat niedergelassenen Intermediär, in dem die
von der US-Steuerbehörden anerkannten "know your customer"-Regeln
gelten, eine Vereinbarung über den Status eines qualifizierten Intermediärs
(QI) abzuschliessen. Dieser Status bietet dem amerikanischen Debitor die
Möglichkeit, die Steuervergünstigung anzuwenden und erlaubt es
der Bank, die in dem von den Vereinigten Staaten abgeschlossenen DBA vorgesehenen
Vorteile an ihre Kunden weiterzugeben.
Die Bestimmungen einer
QI-Vereinbarung gewährleisten, dass die Identität eines Kunden
zu keinem Zeitpunkt ohne dessen Einverständnis offen gelegt wird.
Als Gegenleistung hat der qualifizierte Intermediär dafür zu
sorgen, dass US-Bürger und in den Vereinigten Staaten wohnhafte Personen,
deren ausländische Einkünfte in den Vereinigten Staaten zu versteuern
sind, nur dann amerikanische Wertpapiere erwerben dürfen, wenn sie
bereit sind, gegenüber der US-Steuerbehörde ihre Identität
offen zu legen.
Dieses Verfahren ist nicht
gegen die Schweiz gerichtet, denn es gilt für Bürger aller Staaten.
Ausserdem hat die Einführung des QI-Systems die Wettbewerbsfähigkeit
des Finanzplatzes Schweiz verbessert. Es erlaubt den Banken, die Vergünstigung
direkt an diejenigen Kunden weiterzugeben, die dank eines DBA Anspruch
auf eine Quellensteuerreduzierung haben. Das Bankgeheimnis wird damit in
keiner Weise verletzt, denn die Personalien der Kunden, die in den Genuss
einer Steuerbegünstigung kommen, werden ausschliesslich mit ihrem
Einverständnis weitergegeben.
Zwischen der Fluggesellschaft
Swiss und den amerikanischen Behörden wurde keine Vereinbarung über
den Zugriff auf Passagierdaten geschlossen. Zwar trifft es zu, dass ein
solcher Zugriff von amerikanischer Seite gefordert wird, doch laufen die
Kontakte hierzu in erster Linie auf Behördenebene. Der Bundesrat setzt
sich für eine Lösung ein, welche die Anliegen des Datenschutzes
berücksichtigt.
5. Der Bundesrat ist sich
der Tragweite der Terrorismusbekämpfung bewusst. Die Schweiz hat ein
Interesse mit anderen Staaten und somit auch mit den USA auf diesem Gebiet
im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung zusammenzuarbeiten. Die schweizerischen
Behörden haben in diesem Zusammenhang keine diskriminierenden Massnahmen
festgestellt, die gegen schweizerische Staatsangehörige gerichtet
waren. Im Bereich des Reiseverkehrs ist die Schweiz eines der 27 Länder,
welche im Rahmen des amerikanischen Visa Waiver Program (VWP) von einer
visumfreien Einreise profitieren. Die von den USA geforderten Massnahmen
bezüglich Maschinenlesbarkeit von Pässen ist keineswegs unilateraler
Art, sondern betrifft alle Mitglieder des VWP im gleichen Mass. Bezüglich
der biometrischen Daten wird von der Schweiz eine einheitliche Lösung
für alle Staaten auf multilateraler Ebene (Zivile Luftfahrtsorganisation
- ICAO) angestrebt, die der Datenschutzgesetzgebung unseres Landes entspricht.
6. Die Schweiz hat ihre
Interessen gegenüber den USA auf der Basis eines dichten Vertragsnetzes
unter Einschluss des Freundschaftsvertrages
von 1850 seit jeher verteidigt. Wenn es zur Kollision zwischen den
beiden Rechtsordnungen kam, konnten regelmässig Lösungen gefunden
werden (siehe auch Antwort zu Ziff. 2). Die auf Freundschaft basierenden
Beziehungen und die dem Bundesrat zur Verfügung stehenden rechtlichen
Instrumente erlaubten, etwaigen Übergriffen, insbesondere der US-Justiz,
mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.
7. Gegenüber den
USA gilt es jeweils frühzeitig auf Schweizer Interessen hinzuweisen
und unsere Positionen klar zu vertreten. Dazu gehört auch, dass die
Schweiz das Prinzip der Reziprozität geltend macht und die schweizerischen
Positionen auch in multilateralen Gremien konsequent verfolgt. Die in den
letzten Jahren in vielen Bereichen intensivierten Beziehungen mit den USA
sollen gepflegt und, wo immer möglich, ausgebaut werden. Das damit
gewonnene Vertrauen und die Nähe zu den US-Entscheidungszentren wiederum
erlauben eine rasche Reaktion auf unerwartete Entwicklungen und sind für
die Schweiz eine gute Versicherung für die Zukunft.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert
Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu
gewähren, welche den Grundsatz der "Neutralität
und Unabhängigkeit der Schweiz von allen fremden Einflüssen"
respektieren, striktes Gegenrecht halten und Schweizer Souveränitätsrechte
auf allen Staatsstufen voll respektieren. Hiesige Informationen dürfen
nicht mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln beschafft,
und quasi als Hehlerei von Staates wegen, dort verwendet werden,
auch nicht zu Besteuerungszwecken; das Spezialitätenprinzip, die Bedingung
der beiderseitigen Strafbarkeit, etc. sind unvereinbar mit Beugehaft,
Beugebussen, Nötigung, Passentzug, Ausreisesperre, Kronzeugenanreizen,
unautorisierter elektronischer Überwachung, etc.
Zur wirksamen und nachhaltigen
Verhinderung, Abwehr und Neutralisierung ausländischer Rechtsübergriffe
in schweizerische Hoheitsgebiete, insbesondere zum Schutz der schweizerischen
Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen,
sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere auch für
deren getreue Beachtung auf allen landesinternen Stufen. Dazu gehört
die Überprüfung bestehender Staatsverträge (z.B. Anti-Terrorismus-Vereinbarung:
SR 0.362.336.1), sowie die Wiedereinsetzung der "Beratenden Kommission"
(Botschaft
12071), welche von Amtes wegen oder auf Gesuch hin sämtliche einschlägigen
Rechtsvorgänge im In- und Ausland auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen
Recht zu überprüfen hat. Als Ausführungsorgan zu den Artikeln
3
Ziffer 1a und 25
des
Rechtshilfeabkommens
Schweiz-USA vom 25. Mai 1973 (SR
0.351.933.6) soll diese Kommission von Amtes wegen auch dafür
Gewähr leisten, dass jedes amerikanische Rechts- oder Amtshilfebegehren
strikte im Einklang mit der schweizerischen Souveränität, Sicherheit
und anderen wesentlichen Interessen abgewickelt, oder allenfalls auch nicht
auf Schleichwegen oder hinter irgendeinem Vorwand erfüllt wird.
Begründung
Die Übergriffe fremder, vor allem amerikanischer Beamter und Richter
in schweizerische Hoheitsrechte und Interessengebiete haben nicht nur Tradition;
sie wurden und werden weiterhin durch eigenes
Tun und Lassen begünstigt (www.solami.com/walderbsi.htm | .../impulse.htm
| .../QI.htm). Dies ist kein
Erfolgsrezept, auch nicht für die Zukunft unseres Staates und unserer
Wirtschaft, und bedarf wohlbedachter und nachhaltiger Korrekturmassnahmen.
Denn es betrifft nicht nur die Bankenwelt
(.../finma.htm | .../lexhelvetica.htm),
sondern auch die Genfer
Konventionen, unsere Guten Dienste, den Schweizer Luftraum, und damit
auch unsere Neutralitätsrechte und -pflichten (.../ciaprisons.htm).
Beispiele: anlässlich des amerikanischen Nationalfeiertags vom 4.Juli
2006 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab gegen die Offenlegung
von Banktransaktionen zugunsten angeblicher terroristischer Vorkehren
(1A.99.2006). Die "hinreichend
verständlich formulierten" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen
Gesuchsteller - so das Bundesgericht - genügten um, im Sinne des Rechtshilfevertrags
von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen
Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme
zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig,
den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch
nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion
setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung
an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend
begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt").
Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen
Zentralstelle
USA haben ergeben, dass das Vertrauensprinzip auf zwischenstaatlicher
Ebene einer ernsthaften Hinterfragung der jeweils bloss formgerecht geltend
zu machenden Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass
die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber
den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei.
Ernst zu nehmende, mahnende Stimmen gab und gibt es einige. Z.B. der PUK-Bericht
"Vorkommnisse im EJPD" vom 22. November 1989 (BBl 1990 I
747, S.753,89.006),
wo die "geradezu willfährige Haltung der
Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA" (US
Drogenbehörde) gerügt wird. Carlo
Schmid mahnte im Ständerat am
1 Juni 2004:"... die USA sind im Moment
kein Rechtsstaat nach unserem Standard."
(AB 2004 S 174: www.solami.com/wicki.htm#Schmid).
Instruktiv sind auch die meist beschwichtigenden Antworten auf parlamentarische
Vorstösse, z.B. zur Motion Früh 84.400
"Wahrung
der Schweizer Souveränität" (.../motionfrueh.htm);
Interpellation Oehen 85.344 "Entraide
judiciaire internationale en matière pénale" (.../rechtsbeihilfe.htm#Texte);
Fragestunde
"Rechtshilfeabkommen.
Missbrauch" (.../rechtsbeihilfe.htm#Missbrauch);
Eingabe
an Bundesrätin Kopp "Vorzeitige
Rechtshilfe" (.../rechtsbeihilfe.htm#KOPP); Interpellation Spielmann
03.3487
"Wirtschaftliche
Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm);
Frage Günter 03.5190 "USA
erpressen Daten von Swiss" (.../guenter.htm).
Auch
die Rechtsliteratur liefert aufschlussreiches Anschauungsmaterial darüber
was i.S. Vertretung wesentlicher Schweizer Interessen aus dem Ruder läuft
und Handlungsbedarf anzeigt: Peter Popp, "Gewährt
die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat
vorliegt?" Anwalts-Revue
10/2001, 6f (.../rechtsbeihilfe.htm#Popp); Dominique Poncet et
Vincent Solari, "Coopération judiciaire
en matière pénale en l'absence de prévention suffisante",
Revue
de l'avocat, 10/2001, p.7ss (.../rechtsbeihilfe.htm#Poncet);
Martin Schubarth
"Zur
Problematik der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von
Rechtshilfe an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (.../schubarth.htm);
"Sovereignty
Principles & Extradition Aberrations", SIPA (.../extradition.htm);
Beat Brenner, "Schweizer
Antworten auf amerikanische Ideen", NZZ,
7./8.
Juli 87 (.../walderbsi.htm#Hohn); Richard Anderegg, "Luttons
contre les forces hostiles au secret bancaire!," AGEFI, 4
Jan 00 (.../swissbanks.htm#forces); EFD-Bewilligung
gemäss Art.271 StGB, 7 Nov 00 (.../QI.htm#271); QI
Regulations: das trojanische Pferd für fremde Richter, ASDI/SIPA,
24 Nov 00 (.../QI.htm#Richter); NR
LUZI STAMM schreibt an die Schweizerische Bankiervereinigung, 13.Dez
00 (.../swissbanks.htm#STAMM); Richard Anderegg,
"Les Suisses se sont mis
à plat ventre devant les exigences américaines, AGEFI,
7 mar 01 (.../QI.htm#ventre); Denis Masmejan,
"Le
Tribunal fédéral soupçonné d'être trop
favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005 (.../swissbanks.htm#trop);
.../haftbefehl.htm;
.../extradition.htm;
Claude Baumann, "Überdruck
aus Amerika", Weltwoche 5.6.08 (swissbanks.htm#erpressbar);
Iconoclast "How
not
to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc." (.../diamantball.htm#servile).
Nationalrat - Frühjahrssession
2011 - Vierte Sitzung - 02.03.11-15h00
Conseil national - Session de printemps
2011 - Quatrième séance - 02.03.11-15h00
09.3452
Motion Freysinger Oskar. Lex Helvetica
Freysinger Oskar (V, VS):
Cette motion a été déposée lors de cette fameuse
affaire de l'accord UBS/Etats-Unis où le Parlement a été
mis devant le fait accompli, le gouvernement ayant pris une décision
contraire à la législation suisse. Nous avons dû par
la suite modifier la loi pour qu'elle corresponde à la décision
de notre gouvernement, qui avait évidemment livré des données
sensibles aux Etats-Unis. C'est ce qui a déclenché le dépôt
de cette motion, par laquelle je demande au Conseil fédéral
de n'accorder l'entraide judiciaire et l'entraide administrative en matière
fiscale qu'aux Etats ayant une structure juridique comparable à
la Suisse, qui respectent le principe de la neutralité de la Suisse
et de son indépendance de toute influence étrangère,
qui observent une stricte réciprocité et qui respectent pleinement
la souveraineté de la Suisse à tous les niveaux de l'Etat.
Les informations dont dispose notre pays ne doivent pas être obtenues
par des moyens illicites au regard de notre législation ni être
utilisés par l'Etat d'une manière qui ressemble fort au recel,
y compris à des fins d'imposition.
Afin d'empêcher, de prévenir
et de neutraliser efficacement et durablement les violations du droit étrangères
commises sur le territoire suisse, il faut prendre toutes les mesures qui
s'imposent et veiller notamment à ce que l'ensemble de ces intérêts
soient défendus loyalement à tous les niveaux d'organisation
du pays. Je demande donc de réintroduire la "commission consultative",
selon le message no 12 071 du Conseil fédéral à l'Assemblée
fédérale (FF 1974 II 632), qui examinera d'office ou sur
demande toutes les mesures juridiques pertinentes prises en Suisse ou à
l'étranger pour vérifier qu'elles sont compatibles avec le
droit suisse. Cette commission contrôlera d'office que toute demande
d'entraide judiciaire ou administrative est traitée dans le strict
respect de la souveraineté, de la sécurité et des
autres intérêts importants de la Suisse ou, au besoin, que
cette demande n'est pas acceptée par une voie détournée
ou sous un prétexte quelconque.
Ainsi nous aurions, nous parlementaires,
un plus grand contrôle sur notre exécutif qui, en tout cas
dans l'affaire avec les Etats-Unis qui nous a divisés, a pris des
libertés par rapport à notre législation qui sont
intolérables.
Sommaruga Simonetta, Bundesrätin:
Der Motionär verlangt, dass die Amts- und Rechtshilfeverfahren der
Schweiz auf Staaten beschränkt werden, die rechtsstaatliche Grundsätze
kennen, welche mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind. Aus Sicht des
Bundesrates drängten sich die verlangten Massnahmen nicht auf, weil
das geltende Recht bereits mehrere Klauseln hat, die in Rechts- und Amtshilfeverfahren
zu einer Verweigerung der Zusammenarbeit führen können. Die Schweiz
hat bereits heute die Möglichkeit, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn
der Vollzug des ausländischen Ersuchens wesentliche schweizerische
Interessen verletzen könnte oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass
das ausländische Verfahren elementare rechtsstaatliche Grundsätze
oder Menschenrechte verletzt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Zusammenarbeit
an Auflagen zu knüpfen. Wenn diese nicht erfüllt werden, kann
auch dies zur Ablehnung des Ersuchens führen.
Ein weiterer Grundsatz ist die Gegenseitigkeit.
Er kommt auch im Amtshilfeverfahren zum Tragen und soll einseitigen Massnahmen
vorbeugen. Ferner kann die Amtshilfe bei Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben auch verweigert werden.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass
die Schweiz über das nötige Instrumentarium verfügt, um
im Einzelfall von der Zusammenarbeit in Rechts- und Amtshilfeverfahren
abzusehen. Mit dem geltenden Rechtsmittelverfahren ist ausserdem auch ein
Kontrollmechanismus gewährleistet. Für zusätzliche Massnahmen
sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.
Er beantragt deshalb die Ablehnung der
Motion.
Freysinger Oskar (V, VS): Frau Bundesrätin, Sie waren damals nicht in der Regierung, als das passiert ist, aber wie erklären Sie sich, dass trotz all dieser Mechanismen dieser unselige Deal gemacht wurde, ohne den Respekt schliesslich unseres eigenen Gesetzes, und dass das Parlament das dann nachträglich gutheissen musste? Wie erklären Sie sich das, wenn die Instrumente genügen?
Sommaruga Simonetta, Bundesrätin: Ich gehe davon aus, dass der Bundesrat freiwillig gehandelt und entschieden hat, dass dieser Weg in einer schwierigen Situation der für unser Land beste war.
Abstimmung - Vote (namentlich
- nominatif; Beilage - Annexe 09.3452/5084)
Für Annahme der Motion ... 51 Stimmen
Dagegen ... 118 Stimmen
BG-RVUS: SR-331.93, Botschaft 12071 vom 28 August 1974
email du 30 mai 2008 à quelques amis:
Je vous
remercie bien pour la version electronique de votre article "Le
Tribunal fédéral soupçonné d'être trop
favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005. Tout comme l'article
classique de Beat Brenner "Schweizer
Antworten auf amerikanische Ideen" (Neue Zürcher Zeitung du
7./8.
Juli 87), votre contribution reste d'actualité, est très
appréciée et - face aux pressions redevenues inadmissibles
de la part de quelques fonctionnaires américains dans le cas de
l'UBS - encourage des attentes pour un follow-up approprié. Cela
surtout en vue de la réactivation proposée
de la Commission
consultative liée au crucial
art.3 du traité
sur l’entraide judiciaire en matière pénale CH-US du
25.5.1973 (RS 0.351.933.6),
et préconisée explicitement dans la version originale des
articles 6 et 20 du LTEJUS
(loi fédérale sur ce traité) du 3.10.75 (SR 351.93).
Car il me semble que notamment cette commission se prêterait opportunément
pour parer efficacement contre de tels abus et mépris de nos institutions
et de notre souveraineté.
Votre
article est maintenant mentionné à l'adresse: www.solami.com/rechtsbeihilfe.htm#Masmejan;
il est intégré à: .../swissbanks.htm#trop.
Autres sites qui pourraient
vous intéresser dans ce contexte:
.../FINMAG.htm
(sur les aritcles 9 et 42), .../dietzi.htm,
.../schubarth.htm,
.../wicki.htm,
.../rechtshilfe.htm,
et .../diamantball.htm.
Avec mes meilleurs sentiments, je reste volontier à votre disposition
pour tout complément d'information éventuel.
Anton
Keller, secrétaire, Association suisse de défense des
investisseurs
022-7400362
079-6047707 swissbit@solami.com
Eingereichter Text
Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften, welche nie in den USA waren
und auch nie mit einer amerikanischen Bank was zu tun hatten, können
doch in den USA steuerpflichtig werden - und zwar im Todesfall. Durch die
kürzlich erfolgte konsequentere Durchsetzung des amerikanischen Nachlasssteuergesetzes
entstehen insbesondere für Schweizer Erblasser und deren Erben gravierende,
inakzeptable Nachteile. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Revision
des Abkommens zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Nachlass-Erbanfallsteuern vom 9. Juli 1951 rasch zu
verhandeln.
Begründung
Nach geltender US-Gesetzgebung
sind auch nichtamerikanische Erben von nichtamerikanischen Verstorbenen
im Nachlassfall gezwungen, eine komplizierte und in Englisch abgefasste,
über den gesamten Nachlass Auskunft gebende Steuerdeklaration auszufüllen
und bei der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einzureichen.
Kommen die Erben dieser Deklarationspflicht nicht nach, wird die Bank die
Konten und Wertschriftendepots für die Erben sperren. Der IRS ist
in diesen Fällen sogar zur Erhebung einer Strafsteuer berechtigt.
Diese seit Kurzem vom
IRS sehr rigide durchgesetzte Deklarations- und Steuerpflicht gilt weltweit.
Schweizer Erblasser und Erben sind davon besonders betroffen. Wir kennen
in der Schweiz eine nicht annähernd so strenge Nachlassbesteuerung.
In den meisten Kantonen wurde die Erbschaftssteuer zwischen Grosseltern,
Eltern und Kindern zudem komplett abgeschafft. Hält nun ein Schweizer
Bürger US-Wertschriften, so fällt bei dessen Tod eine US-Erbschaftssteuer
bis zu einem Satz von 45 Prozent an. Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften
sind dieser hohen Steuerbelastung seitens der USA schutzlos ausgeliefert.
Grund dafür ist das Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz
und den USA aus dem Jahre 1951. Es fehlt ein Passus, der die Besteuerung
von US-Wertschriften bzw. mobilen Aktiven im Lande des letzten Wohnsitzes
des Erblassers festlegt, was uns gegenüber anderen europäischen
Ländern mit einer solchen Regelung (Österreich, Dänemark,
Frankreich, Deutschland, Holland und Grossbritannien) zurzeit benachteiligt.
Es gilt, die Revision des schweizerischen Abkommens deshalb mit Priorität
voranzutreiben. Als Muster für die Verhandlungen können die abgeschlossenen
Verträge der USA mit den genannten Ländern dienen.
Mitunterzeichnende (18)
Altherr Hans, Bischofberger
Ivo, Bürgi Hermann, Büttiker Rolf, Comte Raphaël, Egerszegi-Obrist
Christine, Freitag Pankraz, Frick Bruno, Germann Hannes, Graber Konrad,
Gutzwiller Felix, Hess Hans, Leumann Helen, Luginbühl Werner, Marty
Dick, Niederberger Paul, Reimann Maximilian, Schweiger Rolf
Antwort des Bundesrates vom 24.11.2010
Im Jahre 2009 fanden Verhandlungen
mit den USA über die Anpassung der Amtshilfebestimmung im Einkommenssteuerabkommen
statt. Bei dieser Gelegenheit konnte mit den USA vereinbart werden, innert
zwei Jahren nach Unterzeichnung der Anpassung des Einkommenssteuerabkommens
auch Verhandlungen über eine Revision des Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommens
von 1951 aufzunehmen. Neben der Einfügung einer Bestimmung über
den Informationsaustausch für diese Steuern werden diese Verhandlungen
Gelegenheit bieten, das Abkommen auch in anderen Punkten zu ändern
und nach Möglichkeit an die amerikanischen Abkommen mit anderen europäischen
Staaten anzupassen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird natürlich
auch von der Haltung der USA in diesen Fragen abhängen.
Die Anpassung des Einkommenssteuerabkommens
wurde am 23. September 2009 unterzeichnet. In den USA hat der Senat noch
keine Genehmigung zu dieser Anpassung gegeben. Es ist davon auszugehen,
dass der Senat erst Anfang 2011 zustimmen wird. Die USA werden für
neue Verhandlungen zu einem Zeitpunkt vor der Genehmigung der Anpassung
des Einkommenssteuerabkommens nicht bereit sein. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die neuen Verhandlungen nicht vor Frühling 2011 beginnen können.
Erklärung des Bundesrates vom 24.11.2010
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Ständerat / Conseil des Etats 07.12.10
Präsident (Inderkum Hansheiri, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Briner Peter (RL,
SH): Ich danke dem Bundesrat für die Bereitschaft, diese Motion
entgegenzunehmen. Worum geht es? Nach geltender US-Gesetzgebung sind auch
nichtamerikanische Erben von nichtamerikanischen Verstorbenen im Nachlassfall
gezwungen, eine komplizierte und in Englisch abgefasste, über den
gesamten Nachlass Auskunft gebende Steuerdeklaration auszufüllen und
bei der US-Steuerbehörde, dem Internal Revenue Service (IRS), einzureichen,
wenn sie z. B. ein paar IBM-Aktien vererbt bekommen; auch dann, wenn sie
diese hier ordentlich versteuert haben. Das ist für uns ungünstig.
Dieses Anliegen hat - um auch das gesagt zu haben - nichts mit dem OECD-Standard
nach Artikel 26 des Musterabkommens zu tun, was wir ja im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen
dieses Jahr ausführlich diskutiert haben. Es ist ein separates Anliegen.
Dem Motionär ist
klar, dass der Beginn und das Ergebnis der Verhandlungen auch von der Haltung
der US-Administration abhängig sein werden. Aber es ist davon auszugehen,
dass eine Revision dieses veralteten Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommens
zwischen der Schweiz und den USA auch in einem gewissen Interesse der USA
liegt, weil der Informationsaustausch zwischen den beiden Ländern
auch in diesem Sachbereich zweckmässig geregelt werden kann. Die Meinung,
dass die Gefahr einer gravierenden Benachteiligung für Schweizer Erblasser
besteht, teilen Steuerrechtsexperten, auch amerikanische, diverse Banken
sowie Verbände, unter anderem Swiss Holdings, die Bankiervereinigung
und die Handelskammer.
Seitens der Schweiz gilt
es nun meines Erachtens alles zu unternehmen, damit die Revision rasch
vonstatten geht und hiesige Erben nicht gezwungen werden, beim IRS komplizierte,
in Englisch abgefasste und über den gesamten Nachlass Auskunft gebende
Steuerdeklarationen einzureichen. Wir brauchen rasch einen Passus im Abkommen,
welcher die Besteuerung von US-Wertschriften im Land des letzten Wohnsitzes
des Erblassers festlegt, so, wie es in verschiedenen europäischen
Ländern bereits der Fall ist.
Der Bundesrat schreibt,
dass neue Verhandlungen nicht vor Frühling 2011 beginnen können.
Das scheint auch mir eine realistische Zeitangabe. Wir müssen davon
ausgehen, dass im amerikanischen Senat zuerst unser Doppelbesteuerungsabkommen
über die Bühne gehen muss. Wir danken dem Bundesrat, wenn er
sich im richtigen Moment auf Verhandlungen einlässt.
Wenn wir dem Bundesrat
mit der Annahme dieser Motion jetzt einen klaren Auftrag erteilen, ist
das nicht zuletzt ein politisches Signal an die USA: Wir bekräftigen
damit unseren Willen, die Verhandlungen zu einer Änderung dieses überalterten
Abkommens rasch aufzunehmen.
Angenommen - Adopté
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, technische Fragen der Umsetzung der US-FATCA-Gesetzgebung
mit den betroffenen Branchen zu koordinieren und mit den zuständigen
US-Behörden mögliche Verhandlungen für Rahmenbedingungen
aufzunehmen. Er hat dabei darauf zu achten, dass betroffene schweizerische
Finanzintermediäre gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten
nicht schlechter gestellt werden. Der Bundesrat soll zudem sicherstellen,
dass die für die Einhaltung der FATCA-Gesetzgebung notwendigen Bestimmungen
im internen Recht bereitgestellt werden.
Begründung
Im Rahmen des von Präsident
Obama am 18. März 2010 verabschiedeten "Foreign Account Tax Compliance
Act ("FATCA") als Teil des Hiring Incentives to Restore Employment Act"
("Hire Act", auch "Jobs Bill" genannt) werden alle (und nicht nur Schweizer)
Finanzintermediäre (Banken, Lebensversicherer u.a.m.) angehalten,
mit den U.S. Steuerbehörden einen Vertrag einzugehen, demzufolge sie
alle U.S. Personen, die eine Kontobeziehung unterhalten bzw. einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, ausnahmslos offen legen werden. Die unverhältnismässigen
und mit der Umsetzung dieses Gesetzes verbundenen Kosten (es müssen
weltweit in der Grössenordnung von USD 1 000 Milliarden
aufgewendet werden, damit die USA Steuereinnahmen von USD 0 850 Milliarden
pro Jahr generieren, d.h. 8 Milliarden in 10 Jahren) werden von den USA
direkt den ausländischen Finanzintermediären angelastet. Die
überwiegende Mehrheit der Schweizer Finanzintermediäre wird sich
diesem Diktat nicht unterziehen können und wird dadurch vom U.S. Finanzmarkt
faktisch ausgeschlossen sein (30 Prozent U.S. Steuern auf allen aus den
USA fliessenden Zahlungen).
Das Parlament hat in der
Juni-Session sowohl dem U.S. Vertrag zur Aushändigung von 4450 UBS-Kundendaten
und sodann dem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit
den USA zugestimmt. Diese festigt den bilateralen und im Rahmen des Änderungsprotokolls
stark erweiterten Informationsaustausch. Demgegenüber verkörpert
FATCA das Prinzip des extraterritorialen Unilateralismus, der unter Ausschluss
ausländischer Parlamente umgesetzt wird. Die sehr weit reichenden
Offenlegungsbestimmungen der FATCA kollidieren mit schweizerischen Souveränitätsrechten.
Schliesslich ist unklar, inwieweit sich andere Länder, die EU oder
aber die OECD gegen FATCA zur Wehr setzen. Sollen sich die schweizerischen
Bemühungen in Sachen FATCA nach dem ausrichten, was die anderen Staaten
bzw. Organisationen machen, oder sollen die schweizerischen Finanzintermediäre
dieses U.S. Gesetz als von Obama gegeben hinnehmen und im Alleingang umsetzen?
Angesichts des massiven
Zeitdruckes - FATCA tritt am 1. Januar 2013 in Kraft - wird dem Bundesrat
beantragt, baldmöglichst Massnahmen zum Schutz der Schweizer Finanzintermediäre,
des inländischen Finanzplatzes und nicht zuletzt der Souveränität
der Schweiz zu treffen.
Mitunterzeichnende (30)
Altherr Hans, Bieri Peter,
Bischofberger Ivo, Bürgi Hermann, Büttiker Rolf, Comte Raphaël,
David Eugen, Egerszegi-Obrist Christine, Forster-Vannini Erika, Fournier
Jean-René, Freitag Pankraz, Frick Bruno, Germann Hannes, Graber
Konrad, Gutzwiller Felix, Hess Hans, Imoberdorf René, Jenny This,
Kuprecht Alex, Leumann Helen, Lombardi Filippo, Luginbühl Werner,
Maissen Theo, Marty Dick, Niederberger Paul, Reimann Maximilian, Schweiger
Rolf, Seydoux-Christe Anne, Stadler Markus, Stähelin Philipp
Eingereichter Text
Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik
Iran wurde am 18. August verschärft. Es ist klar, dass es sich dabei
um einen formellen Entscheid handelt.
Ist der Bundesrat aber wirklich der Meinung, dass es angemessen und sinnvoll
war, sich der Haltung der Grossmächte ohne Weiteres anzuschliessen,
statt gegenüber der Islamischen Republik Iran und ihrem Anspruch auf
zivile Nutzung der Atomenergie eine konstruktive, neutrale Haltung und
Dialogbereitschaft an den Tag zu legen?
10.5356
– Heure des questions. Question (souligné
par nos soins)
Durcissement des sanctions
contre la République islamique d'Iran
Déposé par Baettig
Dominique
Date de dépôt
20.09.2010
Déposé au
Conseil national
Etat des délibérations
Liquidé
Texte déposé
L'ordonnance instituant des mesures à l'encontre de la République
islamique d'Iran a été modifiée dans le sens d'un
durcissement, le 18 août 2010.
Cette décision est certes formelle mais le Conseil fédéral
pense-t-iI qu'il était vraiment utile et opportun de s'aligner rigidement
sur la position des grandes puissances au lieu de privilégier une
attitude de neutralité constructive et ouverte au dialogue face
à la RépubIique islamique d'Iran et ses exigences d'accès
au nucléaire civil?
Leuthard
Doris, présidente de la Confédération:
Avec la modification du 18 août 2010 de l'ordonnance instituant des
mesures à l'encontre de la République islamique d'Iran, le
Conseil fédéral a appliqué les dispositions de la
résolution 1929 que le Conseil de sécurité de l'ONU
avait adoptée le 9 juin 2010.
Une partie de ces dispositions avait déjà
été mise en oeuvre par le DFE le 23 juin 2010. Après
le référendum du 3 mars 2002, la Suisse est devenue membre
de l'Organisation des Nations Unies en septembre 2002. En
tant qu'Etat membre de l'ONU, la Suisse est tenue, par la Charte des Nations
Unies, d'appliquer les décisions du Conseil de sécurité
en matière de sanctions internationales.
[zur Frage des
courant normal, siehe auch die eine etwas eigenständigere Beurteilung
nahelegende
Schweizer Neutralitätserklärung anlässlich
des Schweizer UNO-Beitritts von 2002, sowie insbesondere die etwas
tiefgängigere - und entsprechend abweichende - Rechtsauffassung des
verstorbenen juris consult des Bundesrates, Prof. Rudolf Bindschedler]
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, nachhaltig und mit allen rechtsstaatlichen
Mitteln das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz zu stärken, und dahingehend
auch die eingetretenen Schäden möglichst zu begrenzen und wiedergutzumachen
indem
1. die über die bestehenden Doppelbesteurungsabkommen DBA hinausgehende
Amtshilfe bezüglich Bankkundendaten unverzüglich und solange
suspendiert wird,
a. als entsprechende Abkommen und Vertragsänderungen oder -ergänzungen
nicht im Sinne des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts BVG vom 21.
Januar 2010 (A 7789/2009)
von den verfassungsmässigen Instanzen der Partnerstaaten ratifiziert
sein werden,
b. als die Hehlerei von Staats wegen nicht ausgeschlossen sein wird, und
c. als die offenen Rechtsfragen nicht endgültig durch die nationalen
Gerichte, resp. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
geklärt sein werden und
2. die Schadenverursacher nachdrücklich dazu angehalten werden, nicht
nur die Eidgenossenschaft bezüglich ihrer Verfahrenskosten im Umfang
von 40 Millionen Franken (10.048), sondern auch die betroffenen Bankkunden
bezüglich ihrer Rechtsauslagen mit einem Pauschalbetrag von je 50
000 Franken, sowie die Vereinigungen und Privatpersonen welche sich nachweislich
um die Schadensbegrenzung und -minderung verdient gemacht haben angemessen
zu entschädigen, wobei aus dem Kreis der Unterzeichner Gewährspersonen
zur speditiven und kulanten Abwicklung dieser Samariter-Operation, sowie
zur Berichterstattung darüber an das Parlament ernannt werden sollen.
Begründung
Im Falle der USA besteht
dem Vernehmen nach seitens der US-Behörden nicht die Absicht, das
CH/USA
"executive agreement" vom 19. August 2009 (SR 0.672.933.612)
durch den hierfür allein zuständigen US-Senat prüfen und
allenfalls ratifizieren zu lassen, obwohl dieses damit als reines Verwaltungsabkommen
nur im Rahmen des geltenden DBA Rechtswirkung entfalten kann, und es gemäss
obigem BVG-Entscheid insoweit unrechtsmässig ist, als es das CH/USA
DBA vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61) sprengt, was zur Folge
hat, dass es trotz einseitiger Ratifizierung durch das Schweizer Parlament
im Wesentlichen weiterhin ungültig bleibt, dass darauf gestützte
Bankkundendaten-Auslieferungen illegal sind, und dass die bereits übermittelten
Daten vor amerikanischen Gerichten nicht rechtens verwendet werden können.
[www.solami.com/Strasbourg.htm#A2]
Mitunterzeichnende (13)
Baettig Dominique, Brönnimann
Andreas, Estermann Yvette, Gobbi Norman, Graber Jean-Pierre, Grin Jean-Pierre,
Nidegger Yves, Reymond André, Schenk Simon, Schibli Ernst, von Rotz
Christoph, von Siebenthal Erich, Wobmann Walter
Antwort des Bundesrates vom 16.02.2011
1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, wonach
das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika
über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG (UBS-Abkommen) mangels
Genehmigung durch den US-Senat ungültig sei. Das UBS-Abkommen kam
mit der Unterzeichnung am 19. August 2009 zustande und ist seit diesem
Zeitpunkt für beide Vertragsparteien völkerrechtlich verbindlich.
Aufgrund des Prinzips "pacta sunt servanda" gemäss Artikel 26 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111)
vermochte auch die Einstufung als reine Verständigungsvereinbarung
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2010 nichts
an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des Abkommens zu ändern.
Weiter ist festzuhalten, dass die Parteien im Änderungsprotokoll zum
UBS-Abkommen vom 31. März 2010 für die Inkraftsetzung des Abkommens
den Zeitpunkt vereinbart haben, an dem die Schweiz den USA schriftlich
mitteilt, dass das innerstaatliche Ratifikations- bzw. Genehmigungsverfahren
abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Anwendung vereinbart.
Die Notifikation der Schweiz erfolgte am 17. Juni 2010 nach der Genehmigung
des Abkommens durch die eidgenössischen Räte. Die Tatsache, dass
das Abkommen keine entsprechende Notifikation durch die USA vorsieht, ändert
ebenfalls nichts an der Gültigkeit des UBS-Abkommens. Die rein innerstaatliche,
auf die schweizerische Seite beschränkte Beurteilung des UBS-Abkommens
durch das Bundesverwaltungsgericht sagt nichts über die Kompetenzordnung
zur Genehmigung des Abkommens auf der amerikanischen Seite. Diese Frage
regelt ausschliesslich das US-Recht.
1.b In Bezug auf die vom Motionär angesprochene Problematik des
Erwerbs entwendeter Bankkundendaten durch ausländische Staaten ist
zu bemerken, dass der Bundesrat auf den 1. Oktober 2010 die Verordnung
über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR
672.204) in Kraft gesetzt hat. Diese sieht in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
c ausdrücklich vor, dass die Schweiz Ersuchen ablehnt, wenn sie auf
Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen
beschafft oder weitergeleitet worden sind. Die Schweiz wird deshalb auf
ausländische Amtshilfegesuche nur eintreten, wenn das Gesuch dem Grundsatz
von Treu und Glauben entspricht, und dieses abweisen, wenn es auf Informationen
beruht, die durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die
nach schweizerischem Recht strafbar sind.
1.c Das Schweizer Recht sieht keine abstrakte Beurteilung von Bundesgesetzen
und Staatsverträgen vor. Die Gerichte beurteilen Rechtsfragen jeweils
im Rahmen von konkreten Beschwerdeverfahren. Im Amtshilfeverfahren hat
die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung (Art.
13 Abs. 3 ADV), sodass während des Beschwerdeverfahrens keine
Informationen an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt
werden dürfen.
2. Bezüglich der geforderten Entschädigungen hält der Bundesrat fest, dass ein Bankkunde oder eine andere Person vom Staat Schadenersatz verlangen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 172. 32) erfüllt sind. Insbesondere muss ein Beamter einen Schaden widerrechtlich verursacht haben. Will ein Bankkunde oder eine andere Person von einem anderen Schadenverursacher Schadenersatz verlangen, so muss fallweise geprüft werden, ob eine rechtliche Grundlage vorliegt und ob gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Schadenersatz ist nach geltendem schweizerischem Recht nach der Höhe des eingetretenen Schadens geschuldet und wird nicht in Pauschalen geleistet.
Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass für die vom Motionär geforderten Massnahmen.
Erklärung des Bundesrates vom 16.02.2011
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Die Zusammenfassung des FINMA-"Positionspapier Rechtsrisiken" vom 22.10.2019 lautet:
Kernpunkte
Umfeld und EntwicklungenDas Geschäftsmodell vieler Vermögensverwaltungsbanken ist stark auf grenzüberschreitende Dienst-leistungen für im Ausland wohnhafte Privatkunden ausgerichtet. Versicherer haben in den letzten Jahren ebenfalls zunehmend mehr Geschäfte mit grenzüberschreitenden Elementen entwickelt.
In jüngster Vergangenheit haben die Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Fi-nanzdienstleistungsgeschäft merkbar zugenommen. Sie können für einzelne Institute existenzbedro-hende und für die Volkswirtschaft destabilisierende Ausmasse annehmen. Davon betroffen sind nicht nur Banken und Versicherer, sondern auch andere in diesem Umfeld tätige Finanzdienstleister.
Im ausländischen Recht begründete Rechts- und Reputationsrisiken
Aus ausländischem Aufsichtsrecht ergeben sich zwei primäre Risikobereiche. Der eine betrifft die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen, der andere das grenzüberschreitende Angebot von Finanzprodukten. Beides wird in vielen Rechtsordnungen an restriktive Bedingungen (z.B. physische Präsenz, Registrierung) geknüpft. Auf dem Gebiet des Steuer- und Strafrechts be-steht das Risiko, dass ein Finanzintermediär oder dessen Angestellte nach ausländischem Recht zu strafbaren Teilnehmern (z.B. Gehilfen oder Anstifter) an Steuerdelikten ausländischer Kunden wer-den. Zudem können häufige grenzüberschreitende Aktivitäten und die wiederholte physische Präsenz von Institutsvertretern in einzelnen Ländern eine Steuerpflicht des Finanzintermediärs selbst auslö-sen. Weitere Rechts- und Reputationsrisiken können sich aus dem ausländischen Geldwäscherei-recht sowie aus zivil-, kollisions- und prozessrechtlichen Normen ergeben; ebenso aus dem übrigen Wirtschaftsrecht gewisser Staaten.Umgang des Schweizer Aufsichtsrechts mit Verstössen gegen ausländische Vorschriften
Das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) statuiert keine direkt und explizit formulierte Pflicht der Beaufsichtigten zur Einhaltung ausländischen Rechts. Hingegen ergeben sich aus dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz (VAG) bestimmte Anforderungen an das Auslandsgeschäft der Versicherer. Selbst wenn einzelne Aufsichtsgesetze keine dem Versicherungsaufsichtsgesetz nachgebildeten Normen kennen, können Verstösse gegen ausländische Vorschriften nach Schweizer Recht unter gegebenen Voraussetzungen relevant sein.Insbesondere kann die Verletzung ausländischen Rechts gegen bestimmte – offen formulierte – schweizerische Aufsichtsnormen verstossen, so insbesondere gegen das Erfordernis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit. Vor allem aber verlangen die aufsichtsrechtlichen Organisationsvor-schriften, dass alle Risiken, einschliesslich Rechts- und Reputationsrisiken, angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden müssen und ein wirksames internes Kontrollsystem errichtet wird. Ebenso sind Finanzgruppen und -konglomerate verpflichtet, gruppenweit ein adäquates Risikomana-gement zu betreiben und sich angemessen zu organisieren. All diese Erfordernisse gelten auch für das grenzüberschreitende Geschäft. Die FINMA und ihre Vorgängerorganisationen haben in der Ver-
102251/A42572 3/19
gangenheit in verschiedenen Fällen Verfahren gegen beaufsichtigte Institute geführt und dabei einen mangelhaften Umgang mit im ausländischen Recht begründeten Risiken geahndet.Erwartungen an die das grenzüberschreitende Finanzdienstleistungsgeschäft betreibenden Beaufsichtigten
Aus Sicht der FINMA ist es angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre unerlässlich, dass die Beaufsichtigten ihr gegenwärtiges grenzüberschreitendes Finanzdienstleistungsgeschäft einer vertief-ten Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Risiken unterziehen. In einem zweiten Schritt sind geeignete Massnahmen zur Risikoeliminierung oder -minimierung zu tref-fen. Als Aufsichtsbehörde erwartet die FINMA, dass insbesondere das ausländische Aufsichtsrecht befolgt und für jeden Zielmarkt ein konformes Dienstleistungsmodell definiert wird.Die FINMA betrachtet die Auslagerung der Betreuung von Kundenbeziehungen an externe Vermö-gensverwalter nicht als wirksame risikominimierende oder -eliminierende Massnahme. Es wird erwar-tet, dass die hier angesprochenen Beaufsichtigten auch die potenziellen durch externe Vermögens-verwalter, Vermittler und andere Dienstleister generierten Risiken berücksichtigen. Entsprechend ist bei der Auswahl und Instruktion dieser Partner sorgfältig vorzugehen.
Im Geschäft mit Versicherungsmänteln sind die Banken, Effektenhändler und Vermögensverwalter gehalten, ihre Geschäftsbeziehungen mit Anbietern solcher Produkte so auszugestalten, dass der korrekten Umsetzung der in FINMA-Mitteilung 9 (2010) formulierten Anforderungen nichts im Wege steht. Die FINMA wird die Pflichten der jeweils betroffenen Finanzintermediäre in einer neuen Mittei-lung präzisieren. Diese wird die FINMA-Mitteilung 9 (2010) ablösen. Die Versicherer bleiben unab-hängig davon in jedem Fall für die Erfüllung ihrer Identifikationspflichten im Geschäftsmodell mit Insu-rance Wrappers aufsichtsrechtlich verantwortlich.
Die Beaufsichtigten stehen in der Verantwortung, das notwendige länderspezifische und übrige Fachwissen entweder selbst aufzubauen oder einzukaufen. Die FINMA begrüsst die Vermittlung län-derspezifischer Informationen über die Schweizerische Bankiervereinigung und unterstützt derartige Initiativen der Branchen.
Die FINMA ist unverzüglich zu informieren, wenn sich bei einem Beaufsichtigten wesentliche Rechts- und Reputationsrisiken aus dem grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft materialisie-ren oder ein Institut in diesem Zusammenhang von ausländischen Behörden kontaktiert wird.
Das Verhalten der Beaufsichtigten im grenzüberschreitenden Geschäft wird künftig vermehrt über die laufende Aufsicht der FINMA thematisiert. So wird auch sichergestellt, dass die Eigenheiten der ver-schiedenen Beaufsichtigtenkategorien angemessen berücksichtigt werden. Die FINMA wird die Um-setzung der Analyse und Massnahmen mit den Instituten aufnehmen und teilweise gezielt überprü-fen. Die in diesem Papier vertretene Position wird sich auch in der künftigen Enforcement-Praxis der FINMA niederschlagen.
wikileaks
La
prolifération, un business suisse sous l’œil de l’Amérique
Par Sylvain Besson
Avides de technologies militaires de pointe, l’Iran, la Syrie et d’autres prospectent auprès de PME helvétiques. Berne a bloqué plusieurs ventes de produits sensiblesCes documents, pour la plupart estampillés «secret», datent de 2006 à 2010. On y découvre que le Pakistan a tenté d’acquérir en Suisse des équipements pour le revêtement de ses missiles Shaheen, l’Iran des compas magnétiques digitaux utiles à la navigation, la Corée du Nord des machines de précision pour son industrie militaire.
C’est la menace qui obsède au plus haut point Washington: la vente de technologies de pointe à l’Iran, la Corée du Nord et autres Etats dits «voyous», leur permettant de développer un arsenal stratégique et de contester la suprématie militaire américaine. Ce sujet concerne de très près la Suisse et ses entreprises, comme le révèlent les câbles diplomatiques collectés par WikiLeaks et dont Le Temps a reçu copie.
Pour surveiller le commerce de ces biens dits «à double usage», car ils ont des applications civiles et militaires, les Américains sont en contact permanent avec le Secrétariat d’Etat à l’économie (Seco). «Les autorités suisses sont en général diligentes, coopératives et fiables», note une dépêche (09STATE29999) signée par Hillary Clinton. La secrétaire d’Etat souligne cependant leur «posture essentiellement défensive» et leur désir d’«éviter les révélations publiques sur l’implication d’entreprises suisses dans des activités illégales ou indésirables à l’étranger».
De plus, «les officiels suisses ne sont pas toujours complètement ouverts ni francs, et ont tendance à donner des réponses légalistes, techniquement correctes, mais parfois incomplètes». Ils sont «peu susceptibles de découvrir et dénoncer d’eux-mêmes des informations gênantes pour des entreprises suisses». S’y ajoutent «les complications et l’opacité […] causées par les structures fédéralistes» helvétiques.
Avec le Royaume-Uni, la Suisse est le seul pays ami à ne pas autoriser les Américains à contacter directement ses entreprises – Berne y voit un acte illégal de renseignement économique, et une «violation de sa souveraineté».
Les câbles diplomatiques font apparaître une nette divergence de philosophie: pour les Américains, toute exportation vers les pays considérés comme «proliférateurs» est a priori suspecte. Pour les Suisses, en revanche, il existe en Iran ou en Syrie des entreprises «légitimes» à qui vendre des biens de haute technologie est possible, tant que leur usage militaire n’est pas prouvé.
Mais, dans la pratique, déterminer avec certitude l’utilisateur final d’un produit s’avère presque impossible. L’exemple des caméras à haute vitesse (32?000 images par seconde et plus) de l’entreprise argovienne AOS Technologies est à cet égard éloquent.
Ces instruments «servent à filmer des crash tests de voitures, ou à déceler des défaillances lors de l’emballage industriel de paquets de biscuits, un processus qui va très vite», explique Rudolf Hug, président du conseil d’administration d’AOS. Mais la même caméra peut aussi filmer le largage à haute vitesse de leurres antiradar par un avion de combat.
En 2009, AOS a reçu la commande d’une université syrienne pour une caméra de précision X-EMA SDI, longue comme un stylo à bille et coûtant plus de 60?000 francs pièce. Elle devait servir à des recherches en mécanique. Mais l’entreprise, qui dit obéir à des règles internes strictes, a approché d’elle-même le Seco, qui s’est opposé à la vente, de peur que l’engin ne serve à un programme secret de missiles militaires.
Si AOS est décrite comme «très coopérative», d’autres sociétés inquiètent davantage les Américains. La zougoise BB Engineering aurait ainsi fait l’objet d’une enquête des services de renseignement suisses, pour avoir tenté de procurer des instruments de navigation sophistiqués à une société iranienne (BB Engineering n’a pas répondu aux questions du Temps sur cette affaire).
Washington s’est aussi étonné que des Gardiens de la révolution, noyau armé du régime de Téhéran, veuillent rendre visite à Rowa, spécialiste schwyzois des foreuses pour tunnels. La société n’a pas fait de commentaire sur les motifs de cette visite, officiellement liée à la construction d’un barrage hydroélectrique.
Dans une autre dépêche (10BERN21), le Seco promet aux Américains d’envoyer des policiers en uniforme chez Quartzcom, petite société soleuroise qui s’est vu refuser la livraison à l’Iran d’oscillateurs à quartz utilisés dans les transmissions: «Une telle visite suffit à effrayer 99% des petites entreprises qui voudraient se lancer dans de telles affaires», expliquent les Suisses.
Depuis 1998, la société Schaublin Machines SA, qui produit des machines-outils dans le Jura bernois, s’est vu interdire la vente de huit machines à l’Iran, de six à la Syrie et de deux autres au Pakistan (08BERN131). Une société nord-coréenne aurait même tenté de lui acheter un tour sophistiqué, via une société chinoise – transaction là encore bloquée par le Seco.
«Par moments, vous sentez la pression américaine», explique son directeur général, Rolf Muster, qui affirme soumettre spontanément toutes les exportations en dehors de l’UE à l’Administration fédérale. Mais, selon lui, les menaces de sanctions de la part des Etats-Unis, évoquées dans les dépêches, ne se sont jamais matérialisées: «Nos relations avec le Seco sont excellentes, ce qui nous a permis d’aplanir les choses.»
Rechtsansätze für
einen nachhaltigeren UBS-Kundenschutz
Schweizer Investorenschutz-Vereinigung - swissbit@solami.com
- copyright
- url:www.solami.com/DBAmemo.htm
Die Daten der verratenen UBS-Kunden dürften vom jeweils zuständigen amerikanischen Richter - u.U. auch im Nachhinein - als "tainted evidence" aus dem Recht gewiesen werden können. Es betrifft dies jene Daten, welche z.T. mit bundesgerichtlichem Segen der US-Steuerbehörde IRS in den letzten 24 Monaten ausgeliefert worden sind. Gemeinsames Merkmal: die Datenlieferung erfolgte im Gegensatz zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen CH/USA, sei es durch Irreführung der Kontoinhaber "freiwillig", oder unter völkerrechtswidrigem Zwang auf Anordnung der FINMA oder der ESTV. Entsprechende EMRK-Beschwerden könnten dahingehend zugeschnitten, resp. angereichert werden. Aber auch der anstehende Bundesgerichtsentscheid zum FINMA-Urteil des BVG (B-1092/2009), die fragwürdige Gültigkeit des UBS-"Vertrags", und die massgebende ordre public Bestimmung des DBA-Bundesbeschlusses dürften im Sinne der Motion 10.4069"Pro-aktiver Finanzplatz-Schutz" nachhaltige Abhilfe schaffen. Für tiefgängige, auf Eigenständigkeit bedachte, und hartnäckige Politiker, Unterhändler und Anwälte anerbieten sich damit Instrumente zu erfolgversprechenden und verdienstvollen Samariteroperationen.
1. Auf den 7.Juni 2011 ist im Senate Foreign Relations Committee (Vorsitz Senator Ben Cardin) das Hearing angesetzt für das Änderungsprotokoll zum CH/USA DBA (Treaty Doc. 112-01: Protocol Amending Tax Convention with Swiss Confederation; Botschaft 09.094, Änderungsprotokoll, Parlamentsberatung & Bundesbeschluss vom 18.Juni 2010). Das in diesem Fall auch amerikanischerseits strikte befolgte verfassungsmässige Ratifikationsverfahren könnte damit noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden, womit mit seiner baldigen Inkraftsetzung zu rechnen ist. Damit wird auch der hierzulande geltende ordre public erneut als vorgehend bestätigt und bekräftigt sein. Ab jenem Datum dürfte auch die Kollisionsnorm des UBS-"Vertrag" vom 19.8.09 (10.038, Parlamentsberatung, Bundesbeschluss vom 17.Juni 2010, 0.672.933.612, Art.7a) der restlichen Lieferung von UBS-Kundendaten an die USA formalrechtlich entgegenstehen. Denn diese bestimmt - schweizerseits auf Staatsvertragsebene (red. Hervorhebung): "Das Abkommen und dessen Anhang haben zum Zweck der Behandlung des Amtshilfeersuchens Vorrang vor dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen [Original: "existing Tax Treaty"], seinem Protokoll und dem gegenseitigen Abkommen vom 23. Januar 2003 im Falle eines Normkonflikts."
2. Es bestand seitens der US-Verwaltung nie die Absicht, diesen UBS-"Vertrag" dem Senat zur Genehmigung zu unterbreiten. Ein ordnungsgemäss ausgehandeltes, vom Präsidenten in Kraft gesetztes und vorschriftsmässig veröffentlichtes "executive agreement" entfaltet innerstaatliche Bindewirkung nur im Ausmass seiner Vereinbarkeit mit dem in gleicher Sache vom Senat gebilligten Staatsvertrag (e contrario: ein nicht vom US-Präsidenten in Kraft gesetztes, unveröffentlichtes "executive agreement" entfaltet gegenüber den abweichenden Bestimmungen eines vom Senat gebilligten Staatsvertrags auch dann keinerlei interne Rechtswirkung, wenn der - als einhändiger Klatscher auftretende - Partnerstaat dieses Verwaltungsabkommen auf Staatsvertragsebene angehoben hat). Dies geht u.a. aus dem Foreign Affairs Manual des Staatsdepartements (11 FAM 700, 11 FAM 720, 11 FAM 721.2) hervor, besonders aber aus dem Department of Justice Memorandum vom 25.November 1996 Validity of Congressional-Executive Agreements that substantially modify the United States' obligations under an existing treaty. Bisher ist weder eine präsidiale noch sonst eine ordentliche Veröffentlichung dieses IRS-Ukase bekannt geworden. Das BVG hat zudem mit Entscheid A 7789/2009 vom 21.Januar 2010 die Vereinbarkeit der geltenden CH/USA-DBA-Normen mit der ausgehandelten "Verständigungsvereinbarung" (AS 2009 5669) vom 19.August 2009 verneint. Die schlaumeierische Anhebung dieser Verwaltungsvereinbarung auf Staatsvertragsebene schweizerischerseits vermag weder die amerikanischen Gesetzgebungsmechanismen auszuhebeln noch das dort anwendbare Recht zu beeinflussen. Solange der US Senat entsprechende DBA-Änderungen nicht gebilligt haben wird, und die Ratifikationsschritte nicht gemäss Wiener Vertragsrechtskonvention (Art. 11-18, 52, 53) erfolgt sein werden, liegen weiterhin nur höchstrichterlich als rechtswidrig festgestellte UBS-Kundendaten-Auslieferungen an die USA vor. Als solche mögen diese Daten von den jeweils zuständigen amerikanischen Richtern aus dem Recht gewiesen werden.
3. Mit dem Bundesbeschluss zum Änderungsprotokoll vom 18.Juni 2010 beauftragte das Parlament den Bundesrat, "der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Erklärung ab[zugeben], dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht". Ein Antrag, diese ordre public Bestimmung auf illegal beschaffte Daten zu beschränken, "die vom ersuchenden Staat gegen Entgelt erworben worden sind", wurde abgelehnt. Damit fallen auch und besonders die nach dem 18.Juni 2010 offiziell und gratis gelieferten UBS-Kundendaten unter den Begriff der "illegal beschafften Daten" welche zudem zu keinerlei Amtshilfe in Steuersachen führen dürfen.
Hoffnung für verratene
UBS-Kunden
Anton
Keller,
Schweizer
Investorenschutz-Vereinigung, 079-6047707, swissbit@solami.com,
www.solami.com/Kundenschutz.htm
EMRK-Beschwerden i.S. UBS-Kundendaten entfalten, neu, aufschiebende Wirkung. Die dreisten Hehlereien von Staats wegen, die scheinbar unbegrenzten Anmassungen und unablässigen Pressionen von erfolgstrunkenen US-Amtsstellen (QI, FATCA), und die gelbe Karte besorgter Parlamentarier hier und dort, haben in Bern offenbar zum Umdenken i.S. Bankkundenverrat an die USA beigetragen. Schon die am 1.Oktober 2010 in Kraft getretene Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) liess aufhorchen: "Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung hat aufschiebende Wirkung." (Art. 13 Abs. 3 ADV) Dass dies - obwohl in der EMRK selbst nicht vorgesehen - von den Schweizer Behörden auch für einschlägige EMRK-Beschwerden zur Anwendung gebracht werden kann und soll, ist erst im Gefolge der von 14 Nationalräten mitgetragenen Motion 10.4069 "Pro-aktiver Finanzplatz-Schutz" vom 16.Dez.10 (www.solami.com/lawoftheland.htm#Wirkung) klar, und seither - zumindest in einem ersten Fall (.../hornung.pdf) und vom zuständigen Amtsvorsteher bestätigt - auch in der Praxis Realität geworden. Damit ergeben sich zumindest für die verbleibenden ca.70 hängigen Fälle neue Perspektiven und allfälliger Handlungsbedarf - auch auf der politischen und der Ebene der betroffenen Berufs- und Bankenkreise.Die Ausdehnung der zitierten Verordnungsbestimmung auf EMRK-Fälle lässt sich unschwer vom Text der besagten Motion, und von der verbindlichen bundesrätlichen Antwort ableiten. Die Motionäre verlangten vom Bundesrat insbesondere, dass "über die bestehenden Doppelbesteurungsabkommen DBA hinausgehende Amtshilfe bezüglich Bankkundendaten unverzüglich und solange suspendiert wird,
Im Hinblick auf das
weitere Vorgehen, hier einige Hinweise:
1. Auf den 15.Juli 2011
09:15 ist im Bundesgericht Lausanne die öffentliche
Urteilsberatung zum BVG-FINMA-Entscheid
B-1092/2009 vom 5.Januar 2010 anberaumt. Zusammen mit dem ebenfalls
unmittelbar anstehenden US-Senatsentscheid zum DBA-Zusatzprotokoll werden
damit bald weitere Eckpfeiler vorhanden sein für das weitere Vorgehen
i.S. Datentransfer von UBS-Kunden an die USA, FATCA,
Bankmanagerbedrohungen, und weiteren
Zumutungen der IRS und ihrer internationalen Triebriemen OECD,
FATF,
G-20,
etc. (siehe auch
"Rechtsansätze
für einen nachhaltigeren UBS-Kundenschutz":
www.solami.com/DBAmemo.htm;
"EMRK-Beschwerde,
Rechtliches":
.../Strasbourg.htm; "Hardball
or Softball?
Diamantball!": .../diamantball.htm;
"Beobachtungen
und Anregungen zur Schweizer Neutralität und zum courant normal":
.../neutrality.htm#Arglist; "Die
missverstandene Wasserpumpe": .../Anekdoten.htm).
2. Die Parlamentarier-Taskforce
Finanzplatz
Schweiz trifft sich demnächst zu einschlägigen Beratungen;
allfällige inputs sind erbeten an den Autor swissbit@solami.com.
3. Unser auch in dieser
komplexen Sache bewährtes Milizsystem bedarf visionärer Maecenas,
die sich auch nicht von weiterhin zurück- & bedeckt haltenden
- wenn nicht gar quer- & in-den-Rücken-schiessenden - Direktbetroffenen
davon abhalten lassen, das ihnen zweckmässig Scheinende angemessen,
zeitig & nachhaltig mitzutragen.
Heute vor genau 720 Jahren beschworen die Landleute von Uri, von Schwyz, von Nidwalden und Obwalden ihren Ewigen Bund auf dem Rütli – die Geburtsstunde der freien, ihre Geschicke selber bestimmenden Schweiz.Bis der deutsche Kaiser die Anerkennung der schweizerischen Unabhängigkeit und Selbstbestimmung formell zugestand, dauerte es danach freilich noch volle 357 Jahre – Jahre, in denen viel Blut geflossen ist: In Morgarten, in Sempach, in Näfels, in Dornach, auf dem Stoos, in Villmergen, in Kappel und an vielen anderen Schlachtorten. Auch schwere Niederlagen erlitten die Eidgenossen: Die einschneidendste 1515 bei Marignano, wo der grössenwahnsinnige Traum, der Schweiz einen dominierenden Platz auf der Weltbühne zu sichern, in einem Blutbad versank.
Weniger bekannt ist, dass sich eidgenössischer Freiheitsdrang und Durchsetzungswille nicht nur in blutigem Kampf bewiesen hat. Auch am Verhandlungstisch, gegenüber dem Konzert der Grossmächte erreichten Eidgenossen mit Klugheit, Standfestigkeit und Grundsatztreue Bedeutendes zugunsten unserer Unabhängigkeit und Selbständigkeit.
Johann Rudolf Wettstein
Zu den herausragenden ihrer Diplomaten gehörte
Johann Rudolf Wettstein, jener Bürgermeister der Stadt Basel, der
im Auftrag der Eidgenossen von 1646 bis 1648 in den westfälischen
Städten Münster und Osnabrück Ferdinand III., dem Kaiser
des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, in monatelangem zähem
Ringen schliesslich die formelle Anerkennung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
als unabhängiger, sein Schicksal in eigener Verantwortung gestaltender
Staat abrang.
Sämtliche Höflinge aller Fürstenhöfe Europas waren am grossen, aufs Glanzvollste, aufs Verschwenderischste inszenierten Kongress dabei, festeten, prassten, verausgabten, schwelgten – während die Völker Europas, schwer heimgesucht vom Dreissigjährigen Krieg und der von ihm hinterlassenen breiten Blutspur von Verwüstung, Hunger und Elend, irgendwie danach trachten mussten, wenigstens kärglichst zu überleben.
Johann Rudolf Wettstein, zwar in bestem Bürgergewand im Westfälischen eintreffend, wirkte nebst all den in Seide und Rüschen einherstolzierenden Höflingen wie ein derber Bauerntrampel. Als «Schweizerkönig» wurde er bespöttelt und verlacht, der er in einfachster, kaum heizbarer Kammer hauste, während die Dienstherren der grossen Höfe sich mindestens ein Palais, mindestens einen kleinen bis mittleren Palast zu leisten pflegten.
Das Verspotten verging den Höflingen bald, als sie die Zähigkeit, die Unbeugsamkeit des Eidgenossen am Verhandlungstisch kennenlernten. Zwei volle Jahre rang Wettstein, ohne waffenklirrendes Heer im Rücken, um das für die Eidgenossenschaft so wichtige Dokument aus der Feder des Kaisers. Unvergesslich, wie zwei der wichtigsten, der am glanzvollsten auftretenden Diplomaten jener Zeit den Schweizer verabschiedeten, als dieser, die Souveränitätsanerkennung endlich in Händen, ohne jede Stunde weiteren Verzugs sofort in seine Heimat, zurück in die Eidgenossenschaft aufbrach.
Respektsbezeugungen
Der Franzose, Herzog von Longueville, Sprecher
des französischen Königs, verlieh Wettstein einen Orden in Form
einer prunkvollen goldenen Brustkette. Weil Frankreich im Anspruch der
Schweizer eine Schwächung des deutschen Kaisers erkannte, hatte Paris
Wettstein unterstützt – was dieser geschickt zu nutzen wusste. Der
goldenen Kette schob der Franzose allerdings ein prunkvoll aufgemachtes
Dokument nach, dessen Unterzeichnung der Herzog von Wettstein erwartete.
Darin hätte sich die Schweiz formell verpflichtet, als Gegenleistung
zur empfangenen Unterstützung Paris in allen den französischen
Hof interessierenden internationalen Angelegenheiten fortan vorbehaltlos
zu unterstützen: In heutiger Sprache würde man sagen, der französische
Herzog mutete der Eidgenossenschaft die «institutionelle Anbindung»
an alle in Paris getroffenen Entscheidungen zu.
Wettstein wies die Urkunde ohne Unterschrift höflich, aber bestimmt zurück – wohl wissend, den nie Widerspruch duldenden Unterhändler der Grossmacht Frankreich damit sichtbar vor den Kopf zu stossen. Er anerkenne, erklärte Wettstein, dass die Schweiz und Frankreich am Friedenskongress erfolgreich zusammengearbeitet hätten. Aber, fuhr er fort, Paris würde im Verkehr mit einem freien, eigenständigen, seine Geschicke selber bestimmenden Land weit wertvollere Zusammenarbeit erfahren als mit einem zum Lakaien degradierten, zu blindem Gehorsam erniedrigten unfreien Nachbarn. Der Franzose musste unverrichteter Dinge abziehen – unterliess es indessen nicht, Wettstein ausdrücklich Respekt zu zollen für seinen Mut, die schweizerische Eigenständigkeit gegen alle Seiten, selbst gegen den so übermächtig auftretenden König von Frankreich eisern durchzusetzen.
Noch denkwürdigere Respektsbezeugung wurde Wettstein vom Gesandten des Kaisers, Dr. Isaac Volmar zuteil – seinem Hauptgegner im zweijährigen Ringen am Verhandlungstisch. Volmar war es, der Wettstein schliesslich jene Urkunde des Kaisers überbrachte, die der Eidgenossenschaft Freiheit und Unabhängigkeit formell zugestand.
Und dann, als Wettstein noch in gleicher Stunde ohne weiteren Verzug in Richtung Basel aufbrach, bat der Habsburger Volmar – Wettsteins Gegner am Verhandlungstisch – darum, vom nüchternen, allem Glanz und Prunk absagenden Wettstein als persönlicher Freund Abschied nehmen zu dürfen. Wettstein, verriet Volmar seinem Verhandlungsgegner, sei an diesem Kongress der eitlen Höflinge der Einzige gewesen, der unverbrüchlich und zäh allein seiner Sache, allein seinem Land gedient habe. In Wettstein, sagte der weltgewandte Diplomat vom Wiener Hof, habe er, Volmar, die Eidgenossenschaft und die Eidgenossen, dieses knorrige, eigenständige, freiheitsbewusste Volk der Schweizer kennen, achten, und respektieren gelernt. Er, der Vertreter des Kaiserhofs, möchte dem unbeugsamen Eidgenossen als Freund, der dem Schweizer höchste Achtung zolle, zum Abschied die Hand reichen…
Standfestigkeit heute
Damit stehen wir inmitten der Gegenwart –
wo uns fast täglich zwischen Brüssel und Bern pendelnde Unterhändler
unablässig das Klagelied vorsingen, niemand in Europa verstünde
mehr die Eigenbrötelei dieser eigensinnigen Schweizer. Wir müssten
uns doch anpassen, «institutionell anbinden».
Wir Schweizer haben mit diesem Brüssel Verträge ausgehandelt. Wir Schweizer – das wird auch von niemandem bestritten – halten unterzeichnete Verträge buchstabengetreu ein. Aber wir stellen fest: Andere Staaten zeigen keineswegs gleiche Vertragstreue, setzen sich vielmehr über vereinbarte, gegenseitig bindende Verpflichtungen höchst leichtfertig hinweg – der Schweiz damit gravierende Nachteile völlig ungerechtfertigt aufbürdend.
Oder sieht sich jemand in der Lage, uns jenen Abschnitt in den die Immigration regelnden Verträgen von Schengen, von Dublin und zur Personenfreizügigkeit vorzulesen, der unserem südlichen Nachbarland gestattet, seine Vertragsverpflichtungen dann kurzerhand zu suspendieren, wenn es seine für den Vollzug ausgehandelter Verpflichtungen zuständigen Funktionäre lieber für zwei Monate in die Ferien entlässt? Oder liest uns jemand jenen anderen Abschnitt vor, wonach mit Ferien begründete Entbindung von der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen nur für solche Funktionäre gilt, welche illegale Migranten, die man in Nachbarländer ausreisen liess, gemäss Dublin-Vertrag wieder zurückzunehmen hätten – nicht aber für jene andern auch italienischen Funktionäre, die unter demonstrativer Verachtung aller eingegangenen Vertragsverpflichtungen illegale Einwanderer zu Tausenden unbesehen mit Touristen-Visa ausstatten, auf dass diese sich – in krassem Widerspruch zu den Dublin-Vereinbarungen – in alle Länder Europas ungehindert ergiessen können?
Wenn Verträge nicht funktionieren
Schengen, Dublin, Personenfreizügigkeit:
Drei Verträge, die schlicht nicht funktionieren. Frankreich hat Intercity-Züge
aus Italien, um illegale Grenzüberschreitungen zu verhindern, kurzerhand
gestrichen: Nichts mehr von Personenfreizügigkeit! Dänemark hat
wieder Grenzkontrollen eingeführt: Nichts mehr von Personenfreizügigkeit!
Spanien hat soeben die freie Einwanderung aus EU-Ländern formell ausser
Kraft gesetzt: Nichts mehr von Personenfreizügigkeit! Und da soll
die Schweiz alles schlucken müssen, was ihr Italien unter Verletzung
aller drei genannten Verträge an illegaler Einwanderung beschert?
Wenn vertragliche Vereinbarungen beiderseits vorgesehener Ziele nicht funktionieren, dann ist es unter hinreichend mit Vernunft ausgestatteten Menschen eigentlich selbstverständlich, dass sich die Vertragspartner noch einmal zusammensetzen, die offensichtlichen Fehler im Vertrag analysieren, das getroffene Abkommen überarbeiten und korrigieren. Ist man zu Bern, sind die hiesigen Brüssel-Freunde tatsächlich der Ansicht, solch selbstverständliche Vernunft existiere zu Brüssel nicht? Muten sie Brüssel nackte Willkür bezüglich Umsetzung unterzeichneter Verträge zu, die wir widerspruchslos und duckend einfach hinzunehmen hätten?
Man stelle sich vor, Johann Rudolf Wettstein wäre 1646 mit ähnlich duckmäuserischer Einstellung an den Friedenskongress nach Westfalen gereist. Bundesfeiern – wie die heutigen in Bonstetten und in allen anderen Gemeinden unseres Landes – gäbe es dann gewiss keine zu feiern.
Dennoch ist die sture Behauptung im Blick auf Brüssel nicht auszurotten, wonach jede Aufforderung zur Fehlerbeseitigung in mit der EU vereinbarten Verträgen das definitive Njet Brüssels zu allem und jedem, was die Schweiz je mit der EU ausgehandelt habe, unausweichlich herausfordern würde. Alle Bilateralen zerstört, alle je geschlossenen Verträge zerrissen und verbrannt. Ganz so als wären die Spediteure aus der EU darauf versessen, ihre im Transit durch die Schweiz zu transportierenden Waren künftig lieber wieder auf ihren Rücken über den Gotthard zu schleppen…
Unsinniger, dilettantischer, schweizfeindlicher lässt sich Duckmäusertum angesichts nirgends in Europa zufriedenstellend funktionierender Verträgen kaum vorstellen. Wenn ein Staat nicht mehr das Recht haben soll, für offensichtlich fehlerhafte Verträge in aller Offenheit neue Verhandlungen zu verlangen, dann ist er kein selbständiger Staat mehr, dann befindet er sich in der Stellung einer unterdrückten Kolonie. Aber die Schweiz ist kein Untertanenland. Wir Schweizer setzen uns für Verträge, die wir unterzeichnet, ratifiziert und korrekt umgesetzt haben, nicht dem Gespött vertragsbrüchiger Partner aus.
Das Fundament muss intakt bleiben
In schwieriger Gegenwart für geklärtes,
vertraglich geregeltes und gegenseitig respektiertes Miteinander in dem
Zeitpunkt zu sorgen, da die Europäische Union von schwerer Krise erschüttert
wird, ist für den Kleinstaat Schweiz von ausschlaggebender Bedeutung.
Denn das Fundament der EU wankt – ein existenzgefährdendes Beben hat
zumindest die Währungsunion getroffen. Angesichts solcher Entwicklung
müssten wir um so umsichtiger dafür sorgen, dass das – auch von
Verträgen abhängige – Fundament für eine funktionierende
Schweiz gesichert und gefestigt bleibt.
Europa hat versucht, die Verantwortung für gesundes Haushalten, basierend auf gesunder Währung, zu kollektivieren. Doch rasch zeigte sich, was sich bei Kollektivierung von Verantwortung nahezu immer zeigt: Der Einzelne glaubt, sich folgenlos auf Kosten von Partnern in günstigere Lage zu versetzen, indem er getroffene Abmachungen etwas grosszügiger auslegt zwecks eigener Bevorteilung. Konkret: Einzelne Staatslenker von EU-Staaten gingen davon aus, ihr eigenes Land auf Kosten des plakativ als unerschütterlich stark gepriesenen Kollektivs nahezu grenzenlos verschulden zu können. Doch alle Staatslenker handelten so, sich einredend, sie seien die einzigen Vertragsabweichler. Deshalb ist das Desaster heute perfekt, die Lage nahezu ausweglos.
Da ist es wichtig, dass der Schweiz ihre Selbstbestimmung erhalten bleibt – zum Vorteil der hiesigen Bevölkerung, der hiesigen Wirtschaft, für den Erhalt der unseren Interessen dienenden Entscheidungsfreiheit. Noch wurde die Schweiz nicht in die Verschuldungskrise der EU hineingerissen. Dass unser Franken seine Stabilität zu bewahren vermag, beschert uns zwar auch Probleme. Probleme, die allerdings weit einfacher zu bewältigen sind als jene Erschütterungen, die aus dem Zerfall einer Währung resultieren.
Die Schweiz, Hochlohnland mit überdurchschnittlicher, Durchsetzungsfähigkeit auf den Weltmärkten sichernder Leistungsbereitschaft ihrer Bevölkerung muss dann, wenn wie jetzt zwei Weltwährungen ins Wanken geraten, vordringlich dafür sorgen, dass das Fundament der eigenen Währung, unseres Schweizer Frankens intakt bleibt. Solide Abstützung der Währung auf echte, ihren Gehalt bewahrende Werte, auch auf Gold, ist das Gebot der Stunde. Eine Volksinitiative, die im September gestartet wird, soll dieses Fundament noch stärker absichern. Sie untersagt alle weiteren Goldverkäufe. Sie verlangt, dass sämtliche Goldreserven der Nationalbank in die Schweiz zurückzuführen sind. Und sie verpflichtet die Nationalbank darauf, wenigstens zwanzig Prozent ihrer – durch unvorsichtige und ruinöse Euro-Stützungskäufe verantwortungslos aufgeblähten – Aktiven in Gold zu halten.
Das befreit uns nicht von allen Problemen. Aber es sichert unserem Franken sein solides Fundament – und unserem Land die Freiheit, eine den eigenen Interessen dienende Währungspolitik zu verfolgen.
Welches ist denn der Grund, dass sich der Kleinstaat Schweiz heute in klar besserer Lage befindet als das ganze übrige Europa? Die Schweizer sind nicht bessere, nicht klügere Menschen als die Bürger in unseren Nachbarländern. Aber die Schweiz vermochte sich ein besseres, dem von Verschuldungspolitik direkt betroffenen Bürger mehr Mitspracherechte, mehr Mitentscheidungs-kompetenz einräumendes System zu schaffen. Es ist die, Zustimmung des Volkes für jede wichtige Entscheidung voraussetzende direkte Demokratie, die hier übermässiger Verschuldung den Riegel geschoben hat.
Ulrich Ochsenbein
Diese direkte Demokratie, mit dem Begriff
«Volkssouveränität» in der Bundesverfassung verankert,
ist uns nicht einfach in den Schoss gefallen. Sie ist ein Produkt weitsichtiger
Köpfe, die sie 1848, als die Alte Eidgenossenschaft in den modernen
Bundesstaat umgeformt wurde, durchgesetzt haben – unter dramatischen Umständen.
Ulrich Ochsenbein, 1848 dann in den ersten Bundesrat gewählt, 1854 unter bedenklichen Umständen unverdienterweise allerdings wieder abgewählt, war die treibende Kraft der Verankerung der Volkssouveränität in der Bundesverfassung – zu einem Zeitpunkt, da die Schweiz rundum von Monarchien umgeben war. Diese Monarchien intervenierten massiv gegen die Etablierung einer – wie sie sagten – «Herrschaft des Pöbels» in einem Land im Herzen Europas, wo der einfältige Mann auf der Strasse gleiches Gewicht erhalten sollte wie es bislang in politischen Angelegenheiten bloss Hochwohlgeborenen zustand.
Am aggressivsten verhielt sich Frankreich. Es liess zwei Divisionen aufmarschieren im Jura an der Grenze zur Schweiz, unverblümt mit Marsch auf Bern drohend, wenn die Volkssouveränität in der Schweizer Bundesverfassung verankert würde. Wie reagierte Ochsenbein? Keine Spur von Duckmäuserei! Er schwang sich persönlich aufs Pferd, ritt an die Grenze, rechtete während einer ganzen Nacht aufs verbissenste mit den französischen Generälen.
Am anderen Morgen setzten sich die französischen Divisionen tatsächlich in Bewegung. Aber nicht Richtung Osten, nicht Richtung Bern. Sie marschierten zurück nach Paris. Ochsenbein hatte die beiden Generäle überzeugt. Er räumte zwar unumwunden ein, dass der noch nicht geborene Bundesstaat Schweiz nicht über militärische Kräfte verfüge, die den französischen Einmarsch militärisch verhindern könnten. Aber Ochsenbein verwies die Franzosen eindringlich auf die politische Gährung im damals höchst unruhigen Paris, wo die Bevölkerung nachdrücklich mehr Rechte, mehr Mitsprache, mehr Demokratie verlangte. Würde ein Heer des französischen Herrschers – mit diesem Argument überzeugte Ochsenbein schliesslich die Franzosen – zu Bern die junge, demokratische Schweiz niederknüppeln, dann würde sich das Volk von Paris gegen solche Aggression zur Unterdrückung von Freiheit und Selbstbestimmung unweigerlich erheben. Dann hätten die Franzosen Krieg im eigenen Land!
Ochsenbeins jede Anpassung an die Forderungen der Mächtigen verweigernder Auftritt verfehlte seine Wirkung nicht. Die direkte Demokratie wurde in der Schweiz Tatsache.
Johann Rudolf Wettstein, Ulrich Ochsenbein: Zwei grosse Eidgenossen, denen wir heute Unabhängigkeit und Selbstbestimmung unserer freien Schweiz verdanken. Aufgabe unserer Generation ist es, mit gleichem Einsatz, mit gleicher Entschlossenheit, mit gleichem Durchsetzungswillen mit dem Erbe der Unabhängigkeit und Selbstbestimmung, mit dem uns solch grosse Persönlichkeiten unsere Freiheit geschenkt und gesichert haben, gegenüber der Arglist unserer Zeit zu bewahren und zu verteidigen, auf dass wir dieses Erbe, so wie wir es übernehmen konnten, intakt auch den kommenden Generationen weitergeben können.
Es lebe die freie, ihre Geschicke selber bestimmende Schweiz!
Eingereichter Text
In den Fällen
Marc Rich, Aerospatiale usw. hat der Bundesrat noch mit Dokumentenbeschlagnahmung,
Amicus Curiae usw. Vertragsverletzungen und Übergriffe in unsere Souveränität
bekämpft (Motion 84.400, www.solami.com/abwehr.htm). US-Behördenvertreter
(z. B. James Cole) und -Richter (z. B. Paul Diamond) erlauben sich wieder
zusehends rücksichtslose nötigende Übergriffe.
Ist der Bundesrat bereit, auch Landesverbote für personae non gratae zu prüfen, um Schweizer Recht und Usanzen Achtung zu verschaffen?
Sommaruga
Simonetta, Bundesrätin: Wie die vom Fragesteller erwähnten
Fälle der Vergangenheit belegen, hat der Bundesrat die Möglichkeit,
auf Verletzungen der schweizerischen Souveränität durch Begehren
ausländischer Behördenvertreter mit Massnahmen zu reagieren.
Dabei gilt es, den Umständen des konkreten Einzelfalls unter Wahrung
des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht zu werden. Zu den in
der Frage angesprochenen Fällen kann der Bundesrat nicht Stellung
nehmen, zumal die Frage auf das Verhalten, das den US-Behördenvertretern
zur Last gelegt wird, nicht näher eingeht.
Im Übrigen wird zurzeit verwaltungsintern
geprüft, ob der Souveränitätsschutz mit gesetzgeberischen
Massnahmen verbessert werden könnte.
Eingereichter Text
1. Wie gedenkt der
Bundesrat die Souveränitäts-Verletzungen durch US-Behördenvertreter
und Richter wirksam zu bekämpfen bei andauernder Verwässerung
des Abwehr-Strafartikels 271, deren Rechtmässigkeit auch von der GPK
bezweifelt worden ist? Wann kommt der Bericht [Postulat
2, 10.3390/10.3629]?
2. Wie ist die genaue heutige Rechtslage dazu? Und wie verlässlich sind die Gesetzesmaterialien, wenn auf die Frage nach der vollen Gültigkeit von Artikel 271 StGB (10.3610) der Bundesrat antwortet: "267, 271 ... stehen selbstverständlich in Kraft"?
Begründung
1. "Die damit zum Ausdruck gebrachten
Vorgänge (zum Qualified Intermediary-Abkommen der Banken) sind unvereinbar
mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z.B. fraglich,
ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte, es per Bewilligung gemäss
Artikel 271 StGB oder sonst wie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde
Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen.
... Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen
Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden
sollen und dadurch einer unserer wichtigsten Wirtschaftszweige zum Erfüllungsgehilfen,
zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden degradiert
werden darf. Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen
eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung
sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt." (www.solami.com/abwehr.htm#STAMM)
"Der Bundesrat wird beauftragt, die im Bericht der GPK aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des Artikels 271 StGB sowie zur Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis in einem vertieften Bericht umfassend abzuklären." (GPK-Bericht, Postulat 2, S.27, 323)
2. Die bundesrätliche Antwort enthielt
keinen Vorbehalt zum privaten QIA, welches die US-Steuerbehörde IRS
mit Hilfe von Schweizer Grossbanken entwickelt und weltweit eingeführt
hat. Die Rechtmässigkeit dieses dem US Recht vorrangig unterstellten
Agentenvertrags ist sowohl nach CH- als auch nach US-Recht von Anfang an
fragwürdig gewesen. Gemäss Erkenntnissen der GPK und von Sachverständigen
liegt dieser unrechtmässige Agentenvertrag insbesondere dem UBS-Debakel
in den USA zugrunde. Damit eröffnet sich auch ein Verhandlungsweg
zu prinzipientreuen normalen Beziehungen, zur Behebung der Schadenfälle
und zur nachhaltigen Entlastung der bilateralen Beziehungen.