LEX HELVETICA    Motion (Entwurf  9)

    Der Bundesrat wird aufgefordert Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu gewähren, welche den Grundsatz der "Neutralität und Unabhängigkeit der Schweiz von allen fremden Einflüssen" respektieren, striktes Gegenrecht halten und Schweizer Souveränitätsrechte auf allen Staatsstufen voll respektieren.  Hiesige Informationen dürfen nicht mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln beschafft, und quasi als Hehlerei von Staates wegen, dort verwendet werden, auch nicht zu Besteuerungszwecken; das Spezialitätenprinzip, die Bedingung  der beiderseitigen Strafbarkeit, etc. sind unvereinbar mit Beugehaft, Beugebussen, Nötigung, Passentzug, Ausreisesperre, Kronzeugenanreizen, unautorisierter elektronischer Überwachung, etc.
    Zur wirksamen und nachhaltigen Verhinderung, Abwehr und Neutralisierung ausländischer Rechtsübergriffe in schweizerische Hoheitsgebiete, insbesondere zum Schutz der schweizerischen Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen, sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere auch für deren getreue Beachtung auf allen landesinternen Stufen. Dazu gehört die Überprüfung bestehender Staatsverträge (z.B. Anti-Terrorismus-Vereinbarung: SR 0.362.336.1), sowie die Wiedereinsetzung der "Beratenden Kommission" (Botschaft 12071), welche von Amtes wegen oder auf Gesuch hin sämtliche einschlägigen Rechtsvorgänge im In- und Ausland auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht zu überprüfen hat. Als Ausführungsorgan zu den Artikeln 3 Ziffer 1a und 25 des Rechtshilfeabkommens Schweiz-USA vom 25. Mai 1973 (SR 0.351.933.6) soll diese Kommission von Amtes wegen auch dafür Gewähr leisten, dass jedes amerikanische Rechts- oder Amtshilfebegehren strikte im Einklang mit der schweizerischen Souveränität, Sicherheit und anderen wesentlichen Interessen abgewickelt, oder allenfalls auch nicht auf Schleichwegen oder hinter irgendeinem Vorwand erfüllt wird.
 

Begründung

    Die Übergriffe amerikanischer Beamter und Richter in schweizerische Hoheitsrechte und Interessengebiete haben nicht nur Tradition; sie wurden und werden weiterhin durch eigenes Tun und Lassen begünstigt (www.solami.com/walderbsi.htm | .../QI.htm). Dies ist kein Erfolgsrezept, auch nicht für die Zukunft unseres Staates und unserer Wirtschaft, und bedarf wohlbedachter und nachhaltiger Korrekturmassnahmen. Denn es betrifft nicht nur die Bankenwelt (.../lexhelvetica.htm), sondern auch die Genfer Konventionen, unsere Guten Dienste, den Schweizer Luftraum, und damit auch unsere Neutralitätsrechte und -pflichten (.../ciaprisons.htm).
    Beispiele: anlässlich des amerikanischen Nationalfeiertags vom 4.Juli 2006 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab gegen die Offenlegung von Banktransaktionen zugunsten angeblicher terroristischer Vorkehren (1A.99.2006). Die "hinreichend verständlich formulierten" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen Gesuchsteller - so das Bundesgericht - genügten um, im Sinne des Rechtshilfevertrags von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig, den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt"). Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen Zentralstelle USA haben ergeben, dass das Vertrauensprinzip auf zwischenstaatlicher Ebene einer ernsthaften Hinterfragung der jeweils bloss formgerecht geltend zu machenden Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei.
    Ernst zu nehmende, mahnende Stimmen gab und gibt es einige. Z.B. der PUK-Bericht "Vorkommnisse im EJPD" vom 22. November 1989 (BBl 1990 I 747, S.753,89.006), wo die "geradezu willfährige Haltung der Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA" (US Drogenbehörde) gerügt wird. Carlo Schmid mahnte im Ständerat am 1 Juni 2004:"... die USA sind im Moment kein Rechtsstaat nach unserem Standard." (AB 2004 S 174: www.solami.com/wicki.htm#Schmid). Instruktiv sind auch die meist beschwichtigenden Antworten auf parlamentarische Vorstösse, z.B. zur Motion Früh 84.400 "Wahrung der Schweizer Souveränität(.../motionfrueh.htm); Interpellation Oehen 85.344 "Entraide judiciaire internationale en matière pénale" (.../rechtsbeihilfe.htm#Texte); Fragestunde "Rechtshilfeabkommen. Missbrauch" (.../rechtsbeihilfe.htm#Missbrauch); Eingabe an Bundesrätin Kopp "Vorzeitige Rechtshilfe" (.../rechtsbeihilfe.htm#KOPP); Interpellation Spielmann 03.3487 "Wirtschaftliche Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?"  (.../warfare.htm);  Frage Günter 03.5190 "USA erpressen Daten von Swiss(.../guenter.htm).
    Auch die Rechtsliteratur liefert aufschlussreiches Anschauungsmaterial darüber was i.S. Vertretung wesentlicher Schweizer Interessen aus dem Ruder läuft und Handlungsbedarf anzeigt: Peter Popp, "Gewährt die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt?" Anwalts-Revue 10/2001, 6f (.../rechtsbeihilfe.htm#Popp);  Dominique Poncet et Vincent Solari, "Coopération judiciaire en matière pénale en l'absence de prévention suffisante", Revue de l'avocat, 10/2001, p.7ss (.../rechtsbeihilfe.htm#Poncet);  Martin Schubarth "Zur Problematik der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von Rechtshilfe an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (.../schubarth.htm); "Sovereignty Principles & Extradition Aberrations", SIPA (.../extradition.htm);  Beat Brenner, "Schweizer Antworten auf amerikanische Ideen", NZZ, 7./8. Juli 87 (.../walderbsi.htm#Hohn);  Richard Anderegg, "Luttons contre les forces hostiles au secret bancaire!," AGEFI, 4 Jan 00 (.../swissbanks.htm#forces);  EFD-Bewilligung gemäss Art.271 StGB, 7 Nov 00 (.../QI.htm#271);  QI Regulations: das trojanische Pferd für fremde Richter, ASDI/SIPA, 24 Nov 00 (.../QI.htm#Richter);  NR LUZI STAMM schreibt an die Schweizerische Bankiervereinigung, 13.Dez 00 (.../swissbanks.htm#STAMM);  Richard Anderegg, "Les Suisses se sont mis à plat ventre devant les exigences américaines, AGEFI, 7 mar 01 (.../QI.htm#ventre);  Denis Masmejan, "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005 (.../swissbanks.htm#trop); .../haftbefehl.htm; .../extradition.htm;  Claude Baumann, "Überdruck aus Amerika", Weltwoche 5.6.08 (swissbanks.htm#erpressbar);  Iconoclast "How not to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc."  (.../diamantball.htm#servile).
 

BG-RVUS: SR-331.93, Botschaft 12071 vom 28 August 1974

Art. 6 [Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 135; BBl 1995 III 1).]
Beratende Kommission
1 Zur Begutachtung der Frage, ob die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, wesentliche Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 4 Bst. a, Art. 20 Abs. 1), kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag der ausführenden Behörde, der Zentralstelle oder der Person, die behauptet, ihre Geheimhaltungsrechte oder -pflichten könnten durch die Rechtshilfe beeinträchtigt werden, eine Kommission von Sachverständigen beiziehen.
2 Die Sachverständigenkommission ist aus einem Vertreter des Kantons, in dem das Ersuchen auszuführen ist, einem Bankfachmann und einem Angehörigen der interessierten Berufsgruppe zu bilden; den in Absatz l genannten Antragsberechtigten ist ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Antrag gestellt haben, Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl der Sachverständigen und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern.
3 Ist gegen den Entscheid des Departements Beschwerde geführt worden, so können im Verfahren vor dem Bundesrat neue Sachverständige beigezogen werden.
 

email du 30 mai 2008 à quelques amis:

    Je vous remercie bien pour la version electronique de votre article "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005. Tout comme l'article classique de Beat Brenner "Schweizer Antworten auf amerikanische Ideen" (Neue Zürcher Zeitung du 7./8. Juli 87), votre contribution reste d'actualité, est très appréciée et - face aux pressions redevenues inadmissibles de la part de quelques fonctionnaires américains dans le cas de l'UBS - encourage des attentes pour un follow-up approprié. Cela surtout en vue de la réactivation proposée de la Commission consultative liée au crucial art.3 du traité sur l’entraide judiciaire en matière pénale CH-US du 25.5.1973 (RS 0.351.933.6), et préconisée explicitement dans la version originale des articles 6 et 20 du LTEJUS (loi fédérale sur ce traité) du 3.10.75 (SR 351.93). Car il me semble que notamment cette commission se prêterait opportunément pour parer efficacement contre de tels abus et mépris de nos institutions et de notre souveraineté.
    Votre article est maintenant mentionné à l'adresse: www.solami.com/rechtsbeihilfe.htm#Masmejan; il est intégré à: .../swissbanks.htm#trop.
Autres sites qui pourraient vous intéresser dans ce contexte: .../FINMAG.htm (sur les aritcles 9 et 42), .../dietzi.htm, .../schubarth.htm, .../wicki.htm, .../rechtshilfe.htm, et .../diamantball.htm. Avec mes meilleurs sentiments, je reste volontier à votre disposition pour tout complément d'information éventuel.
Anton Keller, secrétaire, Association suisse de défense des investisseurs
022-7400362    079-6047707    swissbit@solami.com