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17.März 05 Abschaffung
der Lohnausweispflicht, Interpellationstext, Antwort
des Bundesrates
17.März 05 Vorgeschlagene
Gesetzesänderungen
Eingereicht von
Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 17.03.2005
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum
noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Was hält den Bundesrat allenfalls davon ab, mit der Förderung
der Eigenverantwortung und des Unternehmergeistes des Bürgers, der
Entlastung der KMU und dem Abbau der Staatsquote ernst zu machen, indem
die systemwidrige Beweislast des Steuerpflichtigen und damit seine Pflicht
zur Einreichung eines immer aufwendigeren Lohnausweises aufgehoben wird,
ohne dass dem Lohnempfänger das Recht beschnitten würde, seine
Steuererklärung durch einen minimalsten Lohnausweis zu erleichtern?
Antwort des Bundesrates vom 3. Juni 2005
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der steuerpflichtigen Person eine
schriftliche Bescheinigung über seine Leistungen an den Arbeitnehmer
auszustellen (Art. 127 DBG; Art. 43 StHG). Dabei hat der Arbeitgeber sämtliche
Leistungen (Lohn, Zulagen, Gratifikationen, Naturalleistungen) anzuführen,
die er dem Arbeitnehmer im massgebenden Zeitraum im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis ausgerichtet hat.
Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, die Arbeitgeber von
ihrer Bescheinigungspflicht zu befreien. Im Gegensatz zum Ausland kennt
die Schweiz keine allgemeine Lohnabzugssteuer an der Quelle. Für eine
sachgerechte und gesetzeskonforme Besteuerung sind deshalb die Steuerbehörden
auf einen korrekt und vollständig ausgefüllten Lohnausweis angewiesen.
Die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers dient jedoch nicht nur den
Interessen der Steuerbehörden. Der Lohnausweis erleichtert in erster
Linie den steuerpflichtigen Personen das Ausfüllen ihrer Steuererklärung.
Aufgrund des geltenden steuerrechtlichen Einkommensbegriffes sind die Leistungen
des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerbar, unabhängig davon,
in welcher Form sie erbracht werden. Für die steuerpflichtige Person
kann es schwierig sein, die verschiedenen Leistungen des Arbeitgebers korrekt
zu qualifizieren und zu quantifizieren und damit die Steuererklärung
richtig auszufüllen. Der Lohnausweis erleichtert der steuerpflichtigen
Person, ihr Einkommen korrekt zu deklarieren. Die Bescheinigungspflicht
des Arbeitgebers ist daher im schweizerischen Steuersystem unentbehrlich.
Davon ausgehend, dass der Interpellant den neuen Lohnausweis (NLA)
meint, wenn er von "immer aufwendigeren Lohnausweisen" spricht, kann Folgendes
festgehalten werden: Der NLA bezweckt gerade keine Verkomplizierung, sondern
enthält verschiedene Vereinfachungen, die sich sowohl auf den Arbeitgeber
als auch auf die Arbeitnehmer und die Steuerbehörden positiv auswirken.
So ist er im Vergleich zu den bisherigen Lohnausweisen wesentlich übersichtlicher,
hat einen klaren Aufbau und ist dreisprachig. Mit der Einführung des
neuen Lohnausweises können mehrere Formulare, deren Funktion der neue
Lohnausweis abzudecken vermag, aufgehoben werden. Ausserdem wird eine möglichst
weitgehende Vereinheitlichung mit der AHV und der Suva angestrebt. Schliesslich
wurde neben der ausführlichen Wegleitung noch eine Kurzfassung erarbeitet.
Diese Kurzfassung sollte für viele KMU ausreichend sein, insbesondere
für solche, die kaum Gehaltsnebenleistungen ausrichten.
Erklärung Urheberin/Urheber: nicht befriedigt
Chronologie: 17.06.2005 NR Die Diskussion wird verschoben.
SR 642.11 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 124 Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder
Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen.
Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen
Behörde verlangen.
2 Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.1
Art. 125 Beilagen
zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssenkönnen
der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a. einfache
Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit;
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der
Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c. Verzeichnisse über sämtliche
Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssenkönnen
der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen,
Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen
und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.1
Art. 186 Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung
im Sinne der Artikel 175–177
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre vorgeschriebene
Urkunden wie Geschäftsbücher,
Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und
andere Bescheinigungen
Dritter zur Täuschung gebraucht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung
bleibt vorbehalten.
Anmerkungen