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Neue Zürcher Zeitung    9. Januar 2006, 13:27, NZZ Online

 Rechtshilfe an Russland gestoppt
Bundesgericht hat Bedenken mit Blick auf Schuldsprüche in Yukos-Affäre

Das Bundesgericht scheint nicht länger bereit, der russischen Justiz unbesehen Rechtshilfe zu gewähren. In einer im Zusammenhang mit der Yukos-Affäre stehenden Angelegenheit ist die von der Bundesanwaltschaft zugelassene Aushändigung von Bankunterlagen nach einem unüblich kritischen Blick auf das Rechtshilfeersuchen gestoppt worden.
  fel. Lausanne, 9. Januar
    Mit drei praktisch gleich lautenden Urteilen hat das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügungen vom 14. und 15. Juli 2005 bewilligte Übergabe von rund achtzig Ordnern mit Bankunterlagen an die russische Justiz zumindest vorläufig gestoppt. Hintergrund des im August 2003 eingegangenen Rechtshilfeersuchens sind Ermittlungen wegen Wirtschaftsdelikten gegen zwei Verantwortliche der Yukos-Mutterholding Menatep. Es geht um die Verschiebung eines Pakets von 20 Prozent der Aktien der russischen Gesellschaft Apatit, die zudem den gleichnamigen Düngemittel-Rohstoff unter Marktpreisen über Schweizer Firmen verkauft haben soll.
Das Bundesgericht verweist zunächst auf den ganz besonderen Kontext des Verfahrens und hält fest, dass das Rechtshilfeersuchen aus Moskau den massgeblichen Sachverhalt in einer «gewissen Konfusion» darstelle. Zudem wird im Urteil aus Lausanne auf eine Resolution des Europarats verwiesen, laut der die Strafverfahren gegen Russlands einst erfolgreichsten Unternehmer Michail Chodorkowski und dessen Mitstreiter Platon Lebedew (NZZ 1. 6. 05) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht im Einklang stehen. Die Resolution nehme zwar den Entscheid des von den Verurteilten angerufenen Gerichtshofs in Strassburg nicht vorweg. Das Papier gibt indes aus Sicht des Bundesgerichts einer Besorgnis Ausdruck, die ernst genommen werden müsse, zumal das Rechtshilfeverfahren in engem Zusammenhang mit der Yukos-Affäre stehe.
    Aus diesen Gründen gelte es, die sonst übliche Zurückhaltung abzulegen und den Sachverhalt kritisch zu durchleuchten, für den Russland Rechtshilfe beansprucht. Einer solchen Prüfung aber hält das Rechtshilfeersuchen nach Auffassung des Bundesgerichts nicht stand. Es frage sich sogar, ob Russland nach der Verurteilung von Chodorkowski und Lebedew überhaupt noch ein echtes Interesse am Vollzug der Rechtshilfe habe oder nicht vielmehr eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln betreibe, für welche die Schweiz keine Hilfe leisten könne. Aus diesen Gründen darf die Bundesanwaltschaft über die Rechtshilfe nicht entscheiden, bevor Russland Übersetzungen der in der sogenannten Yokos-Affäre gefällten Schuldsprüche vorlegt. Die teilweise Gutheissung der gegen die Gewährung der Rechtshilfe gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerden bedeutet allerdings noch nicht automatisch auch die Freigabe der in der Angelegenheit blockierten Bankkonten.

Urteile 1A.215/2005, 1A.216/2005 und 1A.217/2005 vom 4. 1. 06 - keine BGE-Publikation