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Neue Zürcher
Zeitung 9. Januar 2006, 13:27,
NZZ Online
Rechtshilfe an Russland gestoppt
Bundesgericht hat Bedenken mit Blick auf Schuldsprüche in Yukos-Affäre
Das Bundesgericht
scheint nicht länger bereit, der russischen Justiz unbesehen Rechtshilfe
zu gewähren. In einer im Zusammenhang mit der Yukos-Affäre stehenden
Angelegenheit ist die von der Bundesanwaltschaft zugelassene Aushändigung
von Bankunterlagen nach einem unüblich kritischen Blick auf das Rechtshilfeersuchen
gestoppt worden.
fel. Lausanne, 9. Januar
Mit drei praktisch gleich lautenden Urteilen hat
das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügungen
vom 14. und 15. Juli 2005 bewilligte Übergabe von rund achtzig Ordnern
mit Bankunterlagen an die russische Justiz zumindest vorläufig gestoppt.
Hintergrund des im August 2003 eingegangenen Rechtshilfeersuchens sind
Ermittlungen wegen Wirtschaftsdelikten gegen zwei Verantwortliche der Yukos-Mutterholding
Menatep. Es geht um die Verschiebung eines Pakets von 20 Prozent der Aktien
der russischen Gesellschaft Apatit, die zudem den gleichnamigen Düngemittel-Rohstoff
unter Marktpreisen über Schweizer Firmen verkauft haben soll.
Das Bundesgericht verweist zunächst auf den ganz besonderen Kontext
des Verfahrens und hält fest, dass das Rechtshilfeersuchen aus Moskau
den massgeblichen Sachverhalt in einer «gewissen Konfusion»
darstelle. Zudem wird im Urteil aus Lausanne auf eine Resolution des Europarats
verwiesen, laut der die Strafverfahren gegen Russlands einst erfolgreichsten
Unternehmer Michail Chodorkowski und dessen Mitstreiter Platon Lebedew
(NZZ 1. 6. 05) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht
im Einklang stehen. Die Resolution nehme zwar den Entscheid des von den
Verurteilten angerufenen Gerichtshofs in Strassburg nicht vorweg. Das Papier
gibt indes aus Sicht des Bundesgerichts einer Besorgnis Ausdruck, die ernst
genommen werden müsse, zumal das Rechtshilfeverfahren in engem Zusammenhang
mit der Yukos-Affäre stehe.
Aus diesen Gründen gelte es, die sonst übliche
Zurückhaltung abzulegen und den Sachverhalt kritisch zu durchleuchten,
für den Russland Rechtshilfe beansprucht. Einer solchen Prüfung
aber hält das Rechtshilfeersuchen nach Auffassung des Bundesgerichts
nicht stand. Es frage sich sogar, ob Russland nach der Verurteilung von
Chodorkowski und Lebedew überhaupt noch ein echtes Interesse am Vollzug
der Rechtshilfe habe oder nicht vielmehr eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln
betreibe, für welche die Schweiz keine Hilfe leisten könne. Aus
diesen Gründen darf die Bundesanwaltschaft über die Rechtshilfe
nicht entscheiden, bevor Russland Übersetzungen der in der sogenannten
Yokos-Affäre gefällten Schuldsprüche vorlegt. Die teilweise
Gutheissung der gegen die Gewährung der Rechtshilfe gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerden
bedeutet allerdings noch nicht automatisch auch die Freigabe der in der
Angelegenheit blockierten Bankkonten.
Urteile 1A.215/2005,
1A.216/2005 und 1A.217/2005 vom 4. 1. 06 - keine BGE-Publikation