Nationalrat - Conseil national 1985
17 September1985 AB 1985 N S.1387
Herbstsession - l0.Tagung der 42. Amtsdauer Session d'automne - 10"
session de la 42" législature
Motion Früh 84.400
Wahrung der Schweizer Souveränität
Sauvegarde de la souveraineté helvétique
Wortlaut der Motion vom 23 März 1984
In Sorge um die Würde, die Unabhängigkeit und
den Wohlstand der Schweiz, ihrer Institutionen und Einwohner sowie um das
Vertrauen ihrer Freunde und Auftraggeber in aller Welt,
zum Zwecke der unverzüglichen Beendigung der anhaltenden
Missachtung und Verletzung der Souveränität und des Rechts der
Schweiz durch fremde Instanzen, und mit dem Ziel, den mit dem schweizerischen
Recht traditionell verbundenen Schutz gegen jedwelche Übergriffe ausländischer
Behörden wiederherzustellen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen
sowie zu erreichen, dass Informationen und Güter, welche unter Verletzung
von Schweizer Recht erfasst worden sind, von allen ausländischen Bestimmungen
ausgenommen, und die Betroffenen voll entschädigt werden,
ist der Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen,
inklusive Retorsionsmassnahmen, zu ergreifen, und alles zu unterlassen,
was diesen Zielen abträglich sein könnte, wobei sich besonders
folgende Schritte aufdrängen:
1. Es sind die Verhandlungen über allfällige
Änderungen des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung vom 9. September 1966 sowie geeignete Konzessionen
solange zu suspendieren, als die französischen Behörden und auch
ihre Zoll- und Fiskalbeamten nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten
unter Ausschluss inquisitorischer Methoden zurückgekehrt sein werden,
und davon unabhängig ist die Wehrsteuer in souveräner Anwendung
von Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkommens auch von den französischen
Grenzgängern in jenen Kantonen an der Quelle einzubehalten, welche
bis anhin dem Grenzgängerabkommen vom 18. Oktober 1935 nicht beigetreten
sind.
2. Es sind die Verhandlungen über allfällige
Änderungen schweizerisch-amerikanischer Abkommen sowie geeignete Konzessionen
solange zu suspendieren, als amerikanische Instanzen sich nicht an bestehende
Vereinbarungen und Gepflogenheiten halten, und dadurch Interessen der Schweiz,
insbesondere schweizerischer Personen, geschädigt werden.
3. Es sind die Artikel 41 bis Absatz 1d und 46 Absatz
2 der Bundesverfassung zum Schütze der Schweizer Souveränität
und zugunsten der einzelnen Steuerzahler strikte zu befolgen, und zwar
als verbindlicher, auch für den zwischenstaatlichen Bereich gültiger
Auftrag zur Beibehaltung des Prinzips der ausschliesslichen Steuerhoheit,
«zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes» und als
massgebendes Verbot jedwelcher Doppel- und Mehrbesteuerung.
Texte de la motion du 23 mars 1984
Dans le souci de sauvegarder la dignité, l'indépendance et
la prospérité de la Suisse, de ses institutions et de ses
habitants, ainsi que de préserver la confiance que lui accordent
ses amis et mandants du monde entier, dans le dessein de mettre fin sans
délai au non-respect et à la violation constante, par des
autorités étrangères, de la souveraineté et
du droit de la Suisse, et dans le but de rétablir, de sauvegarder
et d'imposer la protection, traditionnellement attachée au droit
suisse, contre toute intervention abusive d'autorités étrangères
ainsi que d'obtenir que les informations et biens, saisis en violation
du droit suisse, soient exclus de toutes les mesures prises par des pays
étrangers et que les torts causés aux personnes touchées
soient pleinement réparés, le Conseil fédéral
est invité à prendre toutes les mesures appropriées,
y compris des mesures de rétorsion, et à s'abstenir de tout
ce qui pourrait être préjudiciable à ces objectifs,
les moyens d'action suivants s'imposant tout spécialement:
1. Il y a lieu de suspendre les négociations portant
sur d'éventuelles modifications de la Convention franco-suisse du
9 septembre 1966 en vue d'éviter les doubles impositions, ainsi
que des concessions y afférentes, tant que les autorités
françaises et particulièrement les fonctionnaires des douanes
et du fisc français n'auront pas renoncé aux méthodes
inquisitoriales qu'ils ont adoptées et n'auront pas rétabli
le type de relations en usage entre pays voisins et amis et, indépendamment
de cela, il convient de prélever à la source, en application
souveraine de l'article 17,1er alinéa de ladite convention, l'impôt
fédéral direct également sur les revenus des frontaliers
français dans les cantons qui n'ont jusqu'à présent
pas encore adhéré à l'arrangement du 18 octobre 1935
relatif au régime fiscal des travailleurs frontaliers.
2. Il y a lieu de suspendre les négociations portant
sur d'éventuelles modifications de la convention passée avec
les Etats-Unis d'Amérique, ainsi que des concessions y afférentes,
tant que les autorités américaines contreviendront aux accords
conclus et aux usages confirmés, lésant ainsi les intérêts
de notre pays, et notamment ceux de ressortissants suisses.
3. Il convient d'appliquer strictement les articles 41nis,
1er alinéa, lettre d, et 46, 2e alinéa de la constitution
fédérale, visant à protéger la souveraineté
helvétique et spécialement le contribuable valable également
dans les relations entre Etats et exigeant que soit sauvegardé le
principe de la souveraineté fiscale exclusive et que l'on «pare
à des mesures fiscales prises par les Etats étrangers»,
articles qui font autorité en matière d'interdiction de toute
forme de double imposition ou d'imposition supplémentaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires:
Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Bühler-Tschappina, Cincera, Eppenberger-Nesslau,
Etique, Flubacher, Giger, Hunziker, Iten, Jung, Künzi, Loretan, Mühlemann,
Nef, Oehen, Oester, Ogi, Pfund, Reichling, Robert, Rôthlin, Rubi,
Rutishauser, Schärli. Schüle,Schwarz, Soldini, Steinegger, Stucky,
Tschuppert, Vetsch, Villiger, Wanner(35)
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
In seinen Antworten vom 28. November 1983 und 5. Dezember
1983 auf die Interpellation Couchepin bzw. Einfache Anfrage Oehen hat der
Bundesrat bestätigt, dass die schweizerische Rechtsordnung durch «Bestechungsversuche»
und illegale Eingriffe ausländischer
Beamter verletzt werde und alle zur Verfügung stehenden Mittel
zur Verhinderung weiterer Eingriffe eingesetzt würden. Trotzdem musste
aus neueren Presseberichten unmissverständlich entnommen werden, dass
französische und amerikanische Behörden praktisch unbehelligt
fortfahren, die Souveränität der Eidgenossenschaft zu missachten,
indem sie mit Nötigung, moralischer Tortur, mittelalterlicher «repression
pénale» und Denunziantentum die Freiheit und die Privatsphäre
individueller schweizerischer Personen und Steuerzahler verletzen [z.B.
Affairen Marc Rich,
Aeropatiale].
Bedenklich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass einzelne Praktiken
durch unüberlegtes, fahrlässiges Tun und Lassen schweizerischer
Instanzen [EJPD-Zentralstelle
USA, Bundesanwaltschaft,
ehemaliger
& derzeitiger Bundesanwalt,
Bundesgericht, etc.; Gutachten
Schubarth,
Unrechtsbeihilfe]
angeregt, begünstigt und überhaupt erst möglich gemacht
werden (Militärpflichtersatz für Ausländer, Durchbrechung
des Steuerhoheitsprinzips). Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes drängt
sich einerseits eine Rückbesinnung und Überprüfung der in
der Bundesverfassung verankerten Besteuerungs- und Souveränitätsprinzipien
und andererseits ein massives Vorgehen gegen die Verletzung des Bank- und
Berufsgeheimnisses und die Computerkriminalität auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4.
Juni 1984
Rapport écrite du Conseil fédéral
du 4 juin 1984
In seiner Antwort vom 5. Dezember 1983 auf die Einfache Anfrage Oehen vom
7. Oktober 1983 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, alles zu tun,
um die Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung durch ausländische
Behörden zu unterbinden. Entsprechende Massnahmen werden zurzeit geprüft;
sie sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie geeignet sind, solchen Eingriffen
Einhalt zu gebieten und nicht gleichzeitig für die Schweiz unerwünschte
Auswirkungen haben.
1 a. Im Zusammenhang mit den Machenschaften der französischen
Zoll- und Finanzorgane mit dem Ziel der Beschaffung von Informationen über
Konten, welche in Frankreich lebende Personen auf Schweizer Banken führen,
haben die schweizerischen Behörden bereits mehrere Demarchen unternommen.
Im letzten Jahr wurde Staatspräsident Mitterrand anlässlich seines
offiziellen Besuches in Bern auf das Problem angesprochen; weitere diesbezügliche
Interventionen erfolgten durch den schweizerischen Botschafter beim französischen
Aussenministerium und durch Staatssekretär Probst anlässlich
seiner Besprechung mit dem Generalsekretär dieses Ministeriums, Herrn
Gutmann, in Paris im November 1983. Anlässlich der Eröffnung
der Konferenz über Vertrauens- und sicherheitsbildende Massnahmen
und Abrüstung in Europa (KVAE) in Stockholm im Januar 1984 benützte
Bundesrat Aubert die Gelegenheit, Aussenminister Cheysson auf das Problem
anzusprechen. Schliesslich wurde letzterem durch unseren Botschafter in
Paris am 11. Mai 1984 eine Note übergeben, in welcher die Schweiz
erneut ihre Forderung zum Ausdruck bringt, dass die französischen
Behörden sämtliche Massnahmen ergreifen, um den erwähnten
Machenschaften ein Ende zu setzen.
1 b. Eine Suspendierung der Verhandlungen mit Frankreich
über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966/1969 ist
gegenstandslos, da diese Verhandlungen abgeschlossen sind, und das am 11.
April 1983 unterzeichnete Zusatzprotokoll mit Botschaft vom 18. Mai 1983
den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet worden
ist. Weil dieses Zusatzprotokoll die schweizerische Steuerhoheit in keiner
Weise beschränkt und der Schweiz zudem gewichtige Vorteile bringt,
dürften Massnahmen, die gegen seine Ratifikation gerichtet sind, kaum
geeignet sein, den mit der Motion verfolgten Zweck zu erreichen. Die Besteuerung
der Erwerbseinkünfte der französischen Grenzgänger, die
in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis,
Neuenburg und Jura tätig sind, erfolgt aufgrund der im Doppelbesteuerungsabkommen
1966/1969 vorbehaltenen schweizerisch-französischen Vereinbarung vom
18. Oktober 1935 und des Notenwechsels vom 29. August/7. September 1910,3./10.
Oktober 1910 und 2./16. August 1911 in Frankreich. Die von den betreffenden
Kantonen staatsvertraglich zugestandene Steuerbefreiung findet sinngemäss
auch auf die in diesen Kantonen veranlagte direkte Bundessteuer Anwendung.
Durch eine am 11. April 1983 unterzeichnete separate Vereinbarung
mit Frankreich kann die Situation dieser Kantone nun aber wesentlich verbessert
werden. Frankreich hat sich nämlich bereit erklärt, der Schweiz
als Staat des Arbeitsortes künftig einen finanziellen Ausgleich zu
leisten. Dieser Ausgleich wird 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme betragen,
die von den schweizerischen Arbeitgebern an die französischen Grenzgänger
ausgerichtet wird. Als einziger Grenzkanton ist Genf der schweizerisch-französischen
Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 nicht beigetreten. Daher werden die in
diesem Kanton arbeitenden französischen Grenzgänger in Anwendung
von Artikel 17 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich
am Arbeitsort besteuert. Diese haben deshalb im Kanton Genf die Staats-
und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu bezahlen, wobei Genf
den lokalen französischen Gemeinwesen einen finanziellen Ausgleich
von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme ausrichtet.
2. Im Verhältnis zu den USA hat der Bundesrat gestützt
auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen zum Schutz der schweizerischen
Gebietshoheit und Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen ergriffen.
Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die Beschaffung von Beweismitteln
für ausländische Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in der Schweiz
nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zulässig ist. Der
Bundesrat ist weiterhin willens, mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln gegen allfällige Übergriffe vorzugehen. Eine Erschwerung
der Rechtshilfe durch entsprechende Änderung oder gar Kündigung
des Rechtshilfeabkommens mit den USA würde aber dem Argument zuwiderlaufen,
dass völkerrechtlich anerkannte Kanäle zu benützen sind.
Zudem würde dadurch die gewissen amerikanischen Behörden innewohnende
Tendenz zur einseitigen Durchsetzung ihrer Ansprüche nur noch verstärkt.
Diese Tendenz könnte auch nicht durch eine Unterbrechung der seit
dem Jahre 1980 im Gange befindlichen Verhandlungen über die Revision
des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 beeinflusst werden, zumal diese
Verhandlungen bisher in wichtigen Punkten noch zu keiner Einigung geführt
haben.
3. Der Bundesrat verfügt über verschiedene Mittel,
um Verletzungen der schweizerischen Rechtsordnung durch ausländische
Behörden Einhalt zu gebieten. Diese schliessen auch die Möglichkeit
ein, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung
fiskalische Retorsionsmassnahmen zu ergreifen. Er ist bereit, diese Mittel
je nach der Bedeutung des Falles und nach Abwägung ihrer möglichen
Auswirkungen und ihrer Wirksamkeit einzusetzen. Bereits in seiner Antwort
vom 5. März 1984 auf die Einfache Anfrage Oehen vom 16. Dezember 1983
hatte der Bundesrat Gelegenheit, zur Auslegung von Artikel 46 Absatz 2
der Bundesverfassung Stellung zu nehmen. Nach einhelliger Auffassung in
Doktrin, Rechtsprechung und Praxis bezieht sich diese Bestimmung aufgrund
ihrer Entstehungsgeschichte und systematischen Stellung in der Verfassung
nur auf interkantonale, nicht aber auf innerkantonale oder internationale
Verhältnisse.
Im zwischenstaatlichen Bereich kann die Abgrenzung der
Steuerhoheiten und damit die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht durch
ein nationales Doppelbesteuerungsverbot erreicht werden, da ein solches
Verbot die Steuerhoheit eines ausländischen Staates nicht zu berühren
vermag und damit allein eine teilweise Preisgabe der inländischen
Steuerhoheit zur Folge haben würde. Die angestrebte Abgrenzung erfordert
zwischenstaatliche Regelungen, soweit die einzelnen Staaten die Auswirkungen
ihrer Steuerhoheit im internationalen Bereich nicht bereits einseitig begrenzt
haben. Eine solche Begrenzung besteht schweizerischerseits zum Beispiel
für im Ausland gelegene Liegenschaften, die in der Schweiz grundsätzlich
nicht besteuert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Früh: Punkt 1 meiner Motion hat dieser
Rat am 13. Dezember 1984 erfüllt, indem er das Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich vom Tische wischte. Damit ist eigentlich der vordringlichste
Zweck meiner Motion erfüllt. Punkt 1 war auch der motionswürdigste
Teil.
Die Punkte 2 und 3 sind eher postulatswürdige Forderungen.
Der Bundesrat führt klar und deutlich aus, dass er willens ist, mit
allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige Übergriffe
vorzugehen. Er führt auch aus, dass er bereit ist, im Sinne von Artikel
41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische Retorsionsmassnahmen
zu ergreifen. Es steht dort; «Der Bund ist befugt, Sondersteuern
zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen
des Auslandes zu erheben.» Darf ich feststellen, Herr Bundesrat,
dass die Öffentlichkeit mit Sorge die Entwicklung vor allem im Bereiche
Souveränitätsverletzungen durch andere Staaten beobachtet. Viele
unserer Mitbürger, die nicht unmittelbar mit der Sache zu tun haben,
reagieren auf die Übergriffe anderer Staaten harsch und auch bitter.
Der Wille ist also beim Bundesrat vorhanden. Er sagt es in seiner Antwort
mehrmals. Wille, Herr Bundesrat, ist die selbst gestellte Frage nach dem
Können. Ich vertraue Ihnen und ziehe meine Motion zurück.
Präsident: Herr Früh zieht seine
Motion zurück. Damit ist das Geschäft erledigt.