6.Jul 11
Lehrmeinungen
zu Fragen der geplanten BV-Änderung i.S. Neutralität
19.Jun 11 Verfassungsinitiative
zur Neubelebung der Neutralitätspolitik
10.Jun 11 Beobachtungen
und Anregungen zur Schweizer Neutralität und zum courant normal,
Anton Keller
18.Apr 11
BV-Änderungsvorschläge,
Anton Keller
26 sep 06 Commentaire
sur l'actuel pratique de la neutralité suisse,
J.-R. Mermoud
25 sep 06 La
neutralité suisse ne mérite-elle pas un meilleur égard?,
Anton Keller
28.Aug 06 Schweizer
Neutralitäts-Beiträge und -Erwägungen, Iconoclast
21.Aug 06 Schweizer
Soldaten im Libanon? Ja, als diplomatischer & politischer Katalysator,
Iconoclast
10.Sep 02 UNO-Beitrittsgesuch
der Schweiz, mit Neutralitätserklärung
10 sep 02 Demande
d’adhésion de la Suisse à l'ONU, déclaration concernant
la neutralité
29.Nov
93 Bericht
93.098 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren (BBl
1994 I 153)
Anhang:
Bericht
zur Neutralität (BBl 1994 I 206); Rapport
sur la neutralité (FF 1994 I 200, extrait)
30 Okt 85 Die
Erklärung des Vereinten Amerikanischen Kongresses zum Genfer Reagan/Gorbatchev-Treffen
1968 Rudolf
Bindschedler: Courant normal - Das
Problem der Beteiligung der Schweiz an UNO-Sanktionen
1968 Rudolf
Bindschedler: Courant normal - The
Problem of Swiss Participation in UN Sanctions
1815 Acte
portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle
de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire
o.D. Verfestigung
der Neutralität (1815-1914), Historisches Lexikon der Schweiz,
Alois Riklin
baz-forum
28.August 2006
Schweizer Neutralitäts-Beiträge
(Naher Osten, UNO-Sicherheitsrat)
Iconoclast
Eine vergangenheits-bewusste und zukunfts-orientierte Schweiz ist nah und fern umso geschätzter, als sie sich selber treu bleibt. Und als sie weder den modernen Rattenfängern von Hameln nachläuft, noch den Zumutungen und Pressionen missionarischer Anhänger der Flat Earth Society Vorschub leistet. Nicht Abseitsstehen bekommt ihr und ihren Bürgerinnen und Bürgern, sondern wohlbedachtes kalibriertes Engagement ihrer Kräfte im Sinne von politischen und diplomatischen Katalysatoren.
Im Falle Libanons schliesst das Schweizer Soldaten an den Grenzen zu Israel und Syrien aus, nicht aber Schweizer Spezialisten zur Entminung libanesischer Gebiete, resp. zur treuhänderischen Überprüfung der vereinbarten Übergabe der strategischen offensiven Waffen an die libanesische Armee im Sinne des ICESC-Memorandums "Si vis pacem para bellum" (www.solami.com/annan.htm#pacem).
Im Falle des höchst-explosiven Streits der belagerten Bush-Administration und verunsicherten israelischen Politiker über die Vereinbarkeit gewisser iranischer Nuklearprojekte mit Irans Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag (.../NPT.htm) sind adäquate Gute der Dienste der Schweiz nicht nur gefragt, sondern u.U. von entscheidender Bedeutung (.../iran.htm).
Und in Sachen einer allfälligen Mitgliedschaft der Schweiz im UNO-Sicherheitsrat muss am Gebot einer verlässlichen permanenten Neutralität festgehalten werden. Dies könnte auf dem Weg einer institutionalisierten Abstimmungsabstinenz sichergestellt werden. Zur Anreicherung der Sicherheitsrats-Debatten im Sinne einer adäquateren Handhabung der mit diesem Instrument zu vermeidenden und gegebenenfalls zu bewältigenden Konfliktsfälle ist im Rahmen der anstehenden UNO-Reform an eine dortige permanente Vertretung nicht nur der neutralen Staaten, sondern auch der Zivilgemeinschaft (NGOs) und der Wissenschaft (Nobelpreisträger) zu denken [Atlantis-Delegation.
Déclaration(*)
des Puissances signée à Paris le 20 Novembre 1815
et portant reconnaissance et garantie de la neutralité
perpétuelle
de la Suisse et de l'inviolabiliié de son territoire.
[Nouveau
Recueil de Traités, Tome IV, p.186-9: www.solami.com/1815-16.pdf;
URL: www.solami.com/1815neutral.htm]
L'accession de la Suisse à la déclaration
donnée à Vienne, le vingt Mars Mill huit cent quinze, par
les Puissances signataires du traité de Paris, ayant été
dûment notifiée aux Ministres des Cours Impériales
et Royales, par l'acte de la Diète helvétique du vingt sept
Mai suivant, rien ne s'opposait à ce que l'acte de la reconnaissance
et de la garantie de la neutralité perpétuelle de la Suisse
dans ses nouvelles frontières fût fait conformément
à la déclaration susdite. Mais les Puissances ont jugé
convenable de suspendre jusqu'à ce jour, la signature de cet acte,
à cause des changemens que les événements de la guerre,
et les arrangemens qui devaient en être la suite, pouvaient apporter
aux limites de la Suisse, et des modifications qui pouvaient aussi en résulter
dans les dispositions relatives au territoire associé au bienfait
de la neutralité du corps helvétique.
Ces chaugemens se trouvant déterminés
par les stipulations du traité de Paris de ce jour, les Puissances
signataires de la déclaration de Vienne du vingt Mars font, par
le présent acte, une reconnaissance formelle et authentique de la
neutralité perpétuelle de la Suisse, et elles lui garantissent
l'intégrité et l'inviolabilité de son territoire dans
ses nouvelles limites, telles qu'elles sont fixées, tant par l'acte
du Congrès de Vienne, que par le traité de Paris de ce jour,
et telles qu'elles le seront ultérieurement, conformément
à la disposition du protocole du trois Novembre ci-joint en extrait,
qui stipule en faveur du corps helvétique un nouvel accroissement
de territoire à prendre sur la Savoie, pur arrondir et désenclaver
le canton de Genève.
Les Puissances reconnaissent et garantissent également
la neutralité des parties de la Savoie désignées par
l'acte du Congrès de Vienne du vingt Mai Mil huit cent-quinze, et
par le traité de Paris de ce jour, comme devant jouir de la neutralité
de la Suisse, de la même manière que si elles appartenaient
à celle-ci.
Les Puissances signataires
de la déclaration du vingt Mars reconnaissent authentiquement, par
le présent acte, que la neutralité et l'inviolabilité
de la Suisse, et son indépendance de toute influence étrangère
sont dans les vrais intérêts de la politique de l'Europe entière.
Elles déclarent qu'aucune induction défavorable
aux droits de la Suisse, relativement à sa neutralité, et
à l'inviolabilité de son territoire, ne peut ni ne doit être
tirée des événement qui ont amené le passage
des troupes alliées sur une partie du sol helvétique. Ce
passage, librement consenti par les cantons, dans la convention du vingt
Mai, a été le résultat nécessaire de l'adhésion
franche de la Suisse aux principes manifestés par les Puissances
signataires du traité d'alliance du vingt cinq Mars.
Les Puissances se plaisent à reconnaître
que la conduite de là Suisse dans cette circonstance d'épreuve,
a montré qu'Elle savait faire de grands sacrifices au bien général
et au soutien d'une cause que toutes les Puissances de l'Europe ont défendue;
et qu'enfin la Suisse était digne d'obtenir les avantages qui lui
sont assurés, soit par les dispositions du Congrès de Vienne,
soit par le traité de Paris de ce jour, soit par le présent
acte auquel toutes les Puissances de l'Europe sont invitées à
accéder.
En foi de quoi la présente déclaration
a été faite, et signée à Paris le vingt Novembre
de l'an de Grace Mil huit cent quinze.
Suivent les signatures dans l'ordre alphabétique des Cours:
Autriche ................ METTERNICH. WESSENBERG.
France .................. RICHELIEU.
Grande-Bretagne .. CASTLEBREAGH. WELLINGTON.
Portugal ................ Le Comte de PALMELLA. B. JOAQUIM
LOBO DA SILVEIRA.
Prusse .................. Le Prince de HARDENBERG.
Le Baron de HUMBOLDT.
Russie .................. Le Prince de RASOUMOFFSKY. Le
Comte CAPO D'ISTRIA.
___________
*) déclaration
déjà été donné plus haut S. VI, 740,
mais sur une copie non officielle, et sans le procès verbal annexé
à la présente.
____________
Déclaration des Puissances
sur les Affaires de la Confédération Helvétique, du
20 mars 1815, et Acte d'accession de la Diète, du 27 mai 1815, The
Consolidated Treaty Series , Edited by Clive PARRY, New York, Oceana Publications,
vol. 64, pp. 5-12; Acte portant Reconnaissance et Garantie de la neutralité
perpétuelle de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire,
Annexe au Traité de Paris du 20 novembre 1815, The Consolidated
Treaty Series , vol. 65, pp. 299-300; CPJI, série
C, No 17-1, vol. II, 1929, pp. 1190-1192.
Neutralität
Alteidgenössische
Neutralität - Neutralitäts-Verfestigung
(1815-1914) - Zur
Zeit der beiden Weltkriege (1914-45)
Alois Riklin
Nach dem Zusammenbruch der alten Eidgenossenschaft 1798 musste die Schweiz mit Frankreich ein Offensivbündnis abschliessen, was der Preisgabe der N. gleichkam. In der Folge wurde sie zum Kriegsschauplatz, besetzten Land und militär. Durchmarschgebiet (Koalitionskriege), wobei weder Frankreich noch die Alliierten die schweiz. N. respektierten. Erst mit der Niederlage Napoleons I. erlangte die Schweiz wieder ihre volle Souveränität.
Als ein Ergebnis des Wiener Kongresses (1814-15) erliessen die Grossmächte Österreich, Frankreich, Grossbritannien, Preussen und Russland am 20.11.1815 anlässlich der Pariser Friedenskonferenz den "Acte portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire". Diese erste völkerrechtl. Anerkennung der immerwährenden N. der Schweiz war in allen wesentl. Punkten vom Genfer Charles Pictet-de Rochemont formuliert worden, der darauf achtete, dass aus der Garantie kein Interventionsrecht der Grossmächte abgeleitet werden konnte.
Dem aussenpolit. Erfolg von 1815 folgte der innenpolitische von 1848, als nach dem Sonderbundskrieg die Gründung des Bundesstaats gelang. Beides, die Festigung der N. und die Stärkung des Bundes, war für die Schweiz notwendig, um sich gegen die auf jeweils eine Sprache fixierten Nationalbewegungen in den drei unmittelbaren Nachbarländern zu behaupten. Die Integrationsfunktion der N. wurde so um die sprachl.-kulturelle Vielfalt der polit. Willensnation erweitert.
Auch die Unabhängigkeitsfunktion der N. trat klarer ins Bewusstsein. Zwar verzichtete die Tagsatzung 1847 darauf, im Zweckartikel der BV die N. festzuschreiben. Vielmehr definierte sie diese als ein "Mittel zum Zweck", als eine zur Zeit "angemessen erscheinende Massregel, um die Unabhängigkeit der Schweiz zu sichern". Sie wollte nicht ausschliessen, dass die N. unter anderen Umständen "im Interesse der eigenen Selbständigkeit verlassen werden müsse". Dementsprechend war die "Behauptung der N." lediglich in den Kompetenzartikeln der Bundesversammlung und des Bundesrats enthalten. Aber zur Stärkung der neutralen Unabhängigkeitspolitik verbot die BV den Kantonen, Bündnisse mit dem Ausland einzugehen. Zudem führte sie die allg. Wehrpflicht ein. 1859 verbot der Bund fremde Solddienste.
Auf diese Weise gefestigt, konnte sich die Schweiz einerseits aus den Einigungs- und Befreiungskriegen sowie aus dem Deutsch-Französischen Krieg (1870-71) heraushalten. Andererseits widerstand sie dank demonstrativer Verteidigungsbereitschaft und wachsendem Nationalbewusstsein, aber auch dank der Rivalität der Grossmächte und der Unterstützung Englands während des ganzen 19. Jh. den Pressionen und Interventionsdrohungen (u.a. Neuenburgerhandel, Savoyerhandel, Wohlgemuth-Affäre) der umliegenden Monarchien, welche die Schweiz als republikan. Stachel in ihrem Fleisch empfanden.
An Bedeutung gewann auch die Gleichgewichtsfunktion. Mit den Alpenpässen kontrollierte die Schweiz geostrategisch wichtige Nord-Süd-Verbindungen; die Fertigstellung des wintersicheren Gotthardtunnels 1882 verstärkte diese Rolle. Durch ihre Mittellage trennte und verband die Schweiz drei europ. Sprach- und Kulturräume. Sofern die Schweiz willens und fähig war, die N. auf Dauer zu bewahren, in europ. Kriegen keine Partei zu unterstützen, jeder fremden Macht die Errichtung von Stützpunkten, den Durchmarsch und die Besetzung zu verwehren sowie die Unabhängigkeit notfalls mit Waffengewalt zu verteidigen, galt sie als berechenbares, stabilisierendes und friedensförderndes Element im europ. Gleichgewicht. Deshalb wohl hatten die Grossmächte 1815 erklärt, dass die neutrale Unabhängigkeit der Schweiz den wahren Interessen der Politik ganz Europas entspreche.
Die Dienstleistungsfunktion wird erstmals 1870 in einer Botschaft des Bundesrats erwähnt. Im 19. Jh. erhielt sie beachtl. Auftrieb. Fortgesetzt wurde die Asylpolitik (Flüchtlinge). Eine Sonderleistung gelang mit der Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem belagerten Strassburg während des Dt.-Franz. Kriegs. Die anlässlich der Brüsseler Konferenz 1874 bestätigten Regeln für die Internierung ausländ. Truppen auf neutralem Boden hatte die Schweiz zuvor bei der Aufnahme österr. Verbände aus Italien und der Bourbakiarmee aus Frankreich 1871 entwickelt. 1870 anerbot sich die Schweiz erstmals als Schutzmacht für die diplomat. Vertretung der Interessen kriegführender Staaten und ihrer Angehörigen. Initiativ wirkte die Schweiz bei der Entwicklung von Schiedsverfahren zur friedl. Streitbeilegung (Schiedsgericht, Alabama-Schiedsgericht). Ferner profilierte sie sich als Sitz Internationaler Organisationen und Konferenzen. Der nachhaltigste Beitrag war die Gründung des Roten Kreuzes. Die 1864 von der Schweiz einberufene Staatenkonferenz legte den Grundstein für die Genfer Konventionen und das humanitäre Kriegsvölkerrecht.
Die Periode der Verfestigung endete mit der Kodifizierung des Neutralitätsrechts in den Haager Konventionen von 1907. Demnach ist es den Neutralen untersagt, den Kriegführenden Truppen und Operationsbasen zur Verfügung zu stellen, den Durchmarsch zu gestatten, aus staatseigenen Beständen Kriegsmaterial zu liefern, Staatskredite für Kriegszwecke zu gewähren oder militär. Nachrichten zu übermitteln. Sie verpflichten sich ferner, neutralitätswidrige Handlungen Kriegführender auf ihrem Gebiet abzuwehren und die Kriegführenden im Fall staatl. Regelungen der privaten Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial gleich zu behandeln. Die Kriegführenden haben die N. zu respektieren und sich jeder Verletzung des neutralen Staatsgebiets zu enthalten. Der Neutrale hat darüber hinaus insbesondere das Recht, den wirtschaftl. Verkehr mit den Kriegführenden - abgesehen von den erwähnten Ausnahmen - aufrecht zu erhalten, Flüchtlingen Asyl zu gewähren, Kombattante von kriegführenden Staaten zu internieren und Neutralitätsverletzungen auch militärisch abzuwehren. Wird ein neutraler Staat angegriffen, ist er vom Bündnisverbot befreit.
Autorin/Autor: Alois Riklin
Die vielfach in Bedrängnis geratene Bush-Administration dürfte es ausserordentlich begrüssen - und auch entsprechend honorieren - wenn die Schweiz der UNIFIL Soldaten für Dienste im Libanon gemäss UNSCR 1701 zur Verfügung stellen würde. Grundsätzlich teile ich die dagegen vorgebrachten vorwiegend neutralitäts-politischen Bedenken gegen solche Engagements im Ausland; im vorliegenden Fall, und unter Voraussetzung eines gesamtschaulichen qualifizierten Vorgehens, anerbiete ich Ihnen aber meine volle Unterstützung für einen entsprechenden Schweizer Beitrag. Im Sinne eines allseitig hilfreichen diplomatischen und politischen Katalysators könnte dies etwa so aussehen (siehe auch: www.solami.com/annan.htm#offensive):
1. Das Eintreten auf das amerikanische Begehren für ein Schweizer UNIFIL-Kontingent wird abhängig gemacht von der amerikanischen und israelischen Zustimmung zum iranischen Begehren um Schweizer Gute Dienste zur Einberufung einer internationalen Konferenz bezüglich der Rechte und Pflichten zur Entwicklung und Nutzung der Kernenergie gemäss NPT (.../iran.htm).
2. Das iranische Begehren
wird gekoppelt an die eigenständigen Schweizer Auflagen wonach
die iranische Regierung
a) die umstrittene
Urananreicherung
ohne Präjudiz bis zum Abschluss dieser Konferenz suspendiert (.../3103.htm),
b) im USA/Irak-Konflikt ihre Guten
Dienste zur Verfügung stellt, allenfalls in Verbindung mit denjenigen
der Schweiz, zur schnellstmöglichen Entwicklung und Verwirklichung
einer Verhandlungslösung (.../recres.htm),
und
c) im Israel/Libanon-Konflikt Hand
bietet und besorgt ist für die schnellstmögliche und - durch
geeignete Drittstaaten, inkl. der Schweiz - kontrollierte Verwirklichung
der permanenten Feuereinstellung gemäss der ONE STATE, ONE LAW, ONE
GUN (army) Formel, sowie des Gefangenenaustauschs und der Aufnahme von
Verhandlungen über die offenen Territorial-, Souveränitäts-
und Wasserfragen.
3. Der Schweizer Beitrag zur Analyse und Lösung der untereinander eng verflochtenen Israel/Iran-, Iran/USA-, Israel/Libanon-, USA/Irak-, und Israel/Palestina-Konflikte erfolgt in der Regel hauptsächlich auf der Ebene der offiziellen Diplomatie und in Form adäquater Guter Dienste; im Falle des Israel/Libanon-Konflikts beschränken sich diese Guten Dienste wesentlich auf die Inventarisierung der in Milizhänden befindlichen strategischen Offensivwaffen und deren Übertragung auf die zuständigen Institutionen des libanesischen Staates mittels Schweizer Soldaten in- oder ausserhalb der UNIFIL, sowie gegebenenfalls um Direktunterstützung beim entsprechenden Ausbau der libanesischen Armee.
In der Hoffnung, Ihnen und Ihren Ratskolleginnen und -kollegen damit dienlich zu sein, stehe ich Ihnen für weitergehende Fragen gerne zur Verfügung und verbleibe, mit besten Wünschen
Iconoclast 022-7400362 swissbit@solami.com
Veuillez svp réfléchir - et partager vos observations
avec moi - sur l'implication de la nouvelle exigence américaine
au sujet des relations bancaires suisse avec l'Iran ("Washington
invite les banques suisses à couper les liens avec l'Iran",
Yves
Genier, Le Temps, 21 sep 06). L'adhésion de la Suisse
à l'ONU, assortie de sa déclaration de neutralité
suivante, est entrée en vigueur le 10.9.02 (RO
2003 p.898). Elle ne me semble donc nullement contrarier, et encore
moins exclure l'interprétation que je viens de donner - www.solami.com/diamantball.htm
- à cette notre neutralité permanente et armée:
"Indeed,
a permanently neutral country must not favor either side in a given
international conflict - not militarily, not politically and not commercially
[*].
Sanctions,
even if decided by the UN Security Council, must not be allowed to impede
a neutral country's normal trade and other relations; however, and beyond
the "courrant normal", it must not allow either its infrastructure
to be used for sanctions-busting. Even more compellingly, essentially
the same and further principles apply if a state is to effectively lend
its services as a mediator, as an honest broker, including good offices
for seeking to resolve an international conflict, small or big. Accordingly,
Switzerland's
international credibility is all but favored if even the mere suggestion
of Swiss banks joining a
banking
boycott against a party to a given conflict is no longer certain
to be rejected out of hand - and may in fact already be officially heeded."
La neutralité suisse est originale, specifique
et de longue durée; elle se fond notamment dans la déclaration
des pouvoirs européens de 1815 qui, avec le concours de Charles
Pictet-de Rochemont, ont confirmé que "la
neutralité et l'inviolabilité de la Suisse et son indépendance
de toute influence étrangère sont dans les vrais intérêts
de la politique de l'Europe entière." Extrait de l'Acte
portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle
de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire, du 20
novembre 1815, CPJI, série C, No 17-1, vol. II, 1929, pp. 1190-1192.
_________
[*] Il va de la crédibilité
de l'Etat neutre permanent que sa politique de neutralité
soit prévisible, fiable et indépendant de "toute influence
étrangère." Pour ce qui concern le droit de la neutralité,
le Rapport du Conseil
fédéral sur la neutralité du 29 11.93 (p.226;
deutsche
Fassung) précise:
"En principe, il n'existe, selon le droit de la neutralité, aucune incompatibilité entre le statut de neutralité et la participation à des sanctions économiques. Depuis le XVIIe siècle, les Etats neutres se sont vu concéder le droit de tirer avantage du commerce même durant les guerres en fournissant des biens d'usage courant à un belligérant, voire à l'ensemble des parties au conflit. Ce droit de l'Etat neutre à commercer librement par la voie terrestre ou maritime a d'ailleurs été codifié dans les Conventions de La Haye de 1907. De fait, il est même stipulé à l'article 7 de la Ve Convention (RS 0.515.21) qu'une puissance neutre "n'est pas tenue d'empêcher l'exportation ou le transit, pour le compte de l'un ou de l'autre des belligérants, d'armes, de munitions et, en général, de tout ce qui peut être utile à une armée ou à une flotte." L'Etat neutre doit mettre les belligérants sur un pied d'égalité uniquement s'il limite ou interdit le commerce de ces marchandises (art. 9 de la Ve Convention de La Haye), comme la Suisse, par exemple, le fait au moyen de sa loi sur le matériel de guerre de 1972. Cette obligation de réserver un traitement égal à tous les belligérants ne s'applique toutefois qu'aux biens qui sont, par nature, destinés exclusivement ou essentiellement à des buts militaires. Pour le reste, la Convention de La Haye n'impose aucune obligation d'égalité et laisse à l'Etat neutre la liberté de conduire ses relations économiques internationales comme il l'entend. Elle ne prévoit aucune obligation expresse de neutralité économique."
Demande
d’adhésion de la Suisse à l'ONU, incluant une déclaration
concernant la neutralité
Nous avons l’honneur de demander l’admission de la
Confédération suisse à l’Organisation des Nations
Unies. Par vote du 3 mars 2002, le peuple et les cantons suisses ont autorisé
le Conseil fédéral à vous adresser la présente
demande. Nous vous serions obligés de bien vouloir la transmettre
au Conseil de sécurité et à l’Assemblée générale.
En vertu de la Constitution fédérale,
la Confédération suisse a pour buts de protéger la
liberté et les droits du peuple, d’assurer l’indépendance
et la sécurité du pays, ainsi que de s’engager en faveur
d’un ordre international juste et pacifique.
L’Assemblée fédérale et le
Conseil fédéral ont pour tâche de prendre les mesures
nécessaires pour préserver la neutralité du pays.
La Suisse est un Etat neutre dont le statut est consacré par le
droit international. Pour les Nations Unies, la neutralité d’un
Etat membre est compatible avec les obligations découlant de la
Charte et contribue à la réalisation des buts des Nations
Unies.
En tant que membre de l’Organisation des Nations
Unies, la Suisse restera neutre.
Nous fondant sur ce qui précède, nous
avons l’honneur, au nom de la Confédération suisse, de déclarer
que la Confédération suisse accepte les obligations énoncées
dans la Charte des Nations Unies et s’engage à s’en acquitter.
UNO-Beitrittsgesuch der Schweiz, mit Neutralitätserklärung
Wir haben die Ehre, um die Aufnahme der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zu ersuchen.
Volk und Stände haben den Bundesrat mit Entscheid vom 3. März
2002 zu diesem Schritt ermächtigt. Wir bitten Sie, das Gesuch dem
UNO-Sicherheitsrat und der UNO-Generalversammlung zu unterbreiten.
Gemäss der Bundesverfassung hat die Schweizerische
Eidgenossenschaft zum Ziel, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen,
die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes zu wahren und sich für
eine friedliche und gerechte internationale Ordnung einzusetzen. Die Bundesversammlung
und der Bundesrat haben die zur Wahrung der Neutralität des Landes
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz ist ein neutraler Staat,
dessen Status im Völkerrecht verankert ist. Für die UNO ist die
Neutralität eines Mitgliedstaates mit den in der UNO-Charta enthaltenen
Verpflichtungen vereinbar und trägt zur Verwirklichung der Ziele der
UNO bei.
Die Schweiz bleibt auch als Mitglied der Organisation
der Vereinten Nationen neutral.
Gestützt auf diese Ausführungen haben
wir die Ehre, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erklären,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die in der Charta der Vereinten
Nationen enthaltenen Verpflichtungen anerkennt und willens ist, diese Verpflichtungen
zu erfüllen.
AS 2003 866;
BBl 2001 1234
"Im allgemeinen besteht keine wirtschaftliche Neutralität. Der ständig Neutrale darf aber - abgesehen vom Beitritt zu einer Zoll- oder Wirtschaftsunion in gewissen Fällen - durch wirtschaftspolitische Maßnahmen politisch motivierte, gegen ihre Gegner gerichtete wirtschaftliche Aktionen anderer Staaten oder deren Aufrüstung im Hinblick auf einen konkreten Konflikt nicht unterstützen, da er dadurch seine Stellung in einer allfälligen bewaffneten Auseinandersetzung präjudizieren und Zweifel an seiner Haltung aufkommen lassen würde. Zu solchen Maßnahmen gehören auch politisch motivierte Export- und Importverbote.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß alle Neutralitätspflichten als Einschränkungen der staatlichen Freiheit restriktiv zu interpretieren sind. Dieser Grundsatz könnte zwar auch zugunsten einer Unterstützung von Zwangsmaßnahmen der UN angerufen werden. Ihm steht aber der andere gegenüber, ein mehreres als das unbedingte Minimum zu tun, um keinen Zweifel an der neutralen Haltung aufkommen zu lassen.
Sogar im Kriege hat übrigens der neutrale Staat nach dem gewöhnlichen Neutralitätsrecht ein Recht auf Handelsverkehr mit den Kriegführenden, allerdings mit gewissen Einschränkungen 3).
Den Neutralitätspflichten steht das Recht des Neutralen auf Achtung seiner Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber.2. Das Prinzip der kollektiven Sicherheit, das den Vereinigten Nationen zugrunde liegt (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Ziff. 5 der Charta), und die daraus folgende Teilnahme an Zwangsmaßnahmen gegen einen Friedensbrecher sind mit der Neutralitätspolitik und damit auch mit dem Rechtsstatut der ständigen Neutralität unvereinbar 4) Eine Mitwirkung an Sanktionen würde eine Parteinahme und eine einseitige Intervention in einen internationalen Konflikt bedeuten. Da die UN keinen Superstaat bilden, was unbestritten ist, würden sie sich in einer solchen Auseinandersetzung in eine Koalition umwandeln. Obwohl die UN ein eigenes Völkerrechtssubjekt darstellen und damit rechtlich gesehen über einen eigenen Willen verfügen, so verkörpert dieser Wille in Tat und Wahrheit nichts anderes als denjenigen der Mitgliedstaaten oder einer Mehrheit von ihnen. Die Organisation tritt nicht als übergeordnete und unabhängige Macht den Staaten gegenüber. In ihrem Rahmen treten die letzteren vielmehr auf gleicher Ebene gegeneinander oder miteinander auf 1). Die Staaten haben, wie sich immer wieder gezeigt hat, das Bestreben, die Organisation für ihre eigenen Ziele einzuspannen und zu benützen. So ergibt sich, daß eine Mehrheit nichts anderes als eine Allianz darstellt, auch wenn sie sich hinter der Form eines Beschlusses der Organisation versteckt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß die UN aus der Koalition der Siegermächte des zweiten Weltkrieges hervorgegangen sind und diese verewigen sollten. In der Folge zerfiel die Einheit der Siegermächte und es bildeten sich neue Gruppierungen. Heute dienen die Vereinigten Nationen oft als machine de guerre gegen bestimmte Staatengruppen. Hinter ihrer. Maske verbergen sich von Fall zu Fall wechselnde Koalitionen. Einzig das Vetorecht im Siche verhindert, daß die Vereinigten Nationen sich in eine dauernde Allianz umwandeln"). Sanktionen sind somit weniger Aktionen der Organisation selbst als solche der beteiligten Mitgliedstaaten, auch wenn sie einheitlich von Organen der UN geleitet werden. Die Errichtung der UN hat den Charakter der Staatengesellschaft grundsätzlich nicht geändert.
Die Unvereinbarkeit der Teilnahme an gemeinsamen Zwangsmaßnahmen gilt einmal für solche militärischen Charakters. Da sowohl die Übermacht der Zwangsvollstreckungsgewalt wie auch die unzweideutige und absolute Legitimität des Eingreifens als Vollzug des Rechts - maßgebend werden immer Erwägungen der politischeri Opportunität und des Risikos sein - fehlen, geht der Vergleich der Sanktionen mit einer Polizeiaktion fehl. Es handelt sich vielmehr um eine gewaltsame Auseinandersetzung unter Staaten, und das heißt Krieg).
Das gleiche trifft aber auch für Sanktionen politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur zu. Auch die Beteiligung an solchen würde ein Eingreifen in einen zwischenstaatlichen Konflikt bedeuten; die Sanktionen verfolgen ein essentiell politisches Ziel. Nicht die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, sondern die machtpolitische Auseinandersetzung steht im Vordergrund. Dazu kommt, daß Sanktionen meist wenig Wirksamkeit haben, so daß ihnen eine Tendenz zur Ausweitung und schließlich zum Übergang zu kriegerischen Maßnahmen innewohnt 1).
Obwohl die Schweiz Mitglied des Völkerbundes war, hat sie aus ähnlichen überlegungen die Sanktionen gegen Italien nur teilweise durchgeführt. Das Ausfuhrverbot für Kriegsmaterial wurde sowohl gegenüber Italien wie gegenüber Abessinien erlassen. An Stelle eines Einfuhrverbotes von italienischen Waren trat ein Kompensationsverkehr, der lediglich verhindern sollte, daß Italien einen Devisenüberschuß erzielen konnte. Die Erwägungen der Neutralitätspolitik haben - wie sich später herausstellte, zu Recht - eine größere Rolle gespielt als die Treue zum Prinzip der kollektiven Sicherheit.
Wenn somit eine Beteiligung an den Sanktionen mit der Neutralitätspolitik nicht vereinbar wäre, so darf diese auch den Sanktionsadressaten nicht begünstigen. In diesem Sinne entsprechen die während der Sanktionen gegen Italien und des letzten Weltkrieges von der Schweiz in der Handelspolitik befolgten Grundsätze der, gleichwertigen Gegenleistung und des courant normal einer richtig verstandenen Neutralitätspolitik. Courant normal hat dabei die Bedeutung, daß auf den Umfang und die Richtung des Handels in einer Zeitspanne vor dem Ausbruch des Konfliktes abgestellt wird. Damit soll verhindert werden, daß durch eine Umlagerung der Handelsströme und eine Zunahme des Warenaustausches mit gewissen Staaten die Kriegsmaßnahmen einer Partei durchkreuzt und damit die andere begünstigt wird 10).
Eine Beteiligung der Schweiz auch nur an wirtschaftlichen oder finanziellen Sanktionen würde eine Anderung ihrer bisherigen Neutralitätspolitik bedeuten, nämlich den übergang zu einer differenzierten Neutralität zugunsten der Vereinigten Nationen. Auch wenn in einem konkreten Fall die Schweiz das Vorgehen der UN billigen würde und mit der Teilnahme an den Zwangsmaßnahmen kein oder nur ein geringes Risiko verbunden wäre, würde ein Präzedenzfall gesetzt werden, der für die Zukunft von Bedeutung wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden; daß einmal Sanktionen in einem Konflikt von größerer Bedeutung ergriffen und weit höhere Risiken mit sich. bringen würden.
Die Außenpolitik eines Kleinstaates im allgemeinen und eines ständig Neutralen im besonderen verlangt, daß dieser sich an gewisse Grundsätze hält und jeden Opportunismus ablehnt. Es kann deshalb nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß in einem konkreten Fall die Beteiligung an Zwangsmaßnahmen kaum Risiken oder sogar gewisse Vorteile mit sich bringen würde. Das gilt um so mehr, als die Maßnahmen der UN in der Regel von rein politischen und opportunistischen Erwägungen geleitet sind und meistens eine grundsätzliche Linie vermissen lassen. Die Neutralität verlangt Glaubwürdigkeit und deshalb Festhalten an Grundsätzen ohne Ausnahme. Der neutrale Kleinstaat kann angesichts seiner beschränkten Macht nicht die Rolle des Weltpolizisten spielen. Er würde untragbare Risiken auf sich nehmen, ja sogar unter Umständen seine Existenz aufs Spiel setzen. Die Verantwortung für die allgemeine Aufrechterhaltung der internationalen Ordnung und des Friedens ist in erster Linie von den Großmächten zu tragen." (S.2-5)
The Problem of the Participation of Switzerland in Sanctions of the United Nations, As in the past Switzerland continues to adhere to its position of permanent neutrality. The principle of collective security - a basic principle of the United Nations - and the obligation, which arises therefrom, to participate in compulsory measures proclaimed against a State breaching the peace are, however, incompatible with this position. This is true regarding participation not only in military sanctions, but also in compulsory political, economic, or financial measures. It is important here to note that States who are not members of the UN are not obliged to obey these sanctions. In particular, this should be born in mind in considering the sanctions imposed against Rhodesia according to Chapter VII of the UN Charter. For this reason, the Federal Government of Switzerland was legally justified in refraining in each individual case from either, on the one hand, participating in the imposed sanctions or, on the other hand, aiding the object of sanctions, the Government of Rhodesia. Existing doubts regarding the binding legal force of a decision imposing sanctions are as irrelevant to this result as is the question whether -the Rhodesian conflict is to be considered an international or domestic affair. (p.15)
with Special Regard for the Case of Rhodesia
Depuis l'occupation britanique, le sous-sol de l'Iran a été exploité d'abord par des compagnies anglaises dont nous avons reçu l'argent, puis par des compagnies américaines, dont nous avons reçu l'argent. L'Iran a été une cible internationale du jour où elle a voulu disposer elle-même de ses ressources. Le Shah Pavlevi, dont on a reçu l'argent, estimait que cela requérait la disponibilité de l'arme nucléaire et les accords technologiques nécessaires ont été passés avec la France, dont on a reçu l'argent (soit ni avec l'URSS,dont on a reçu l'argent, ni avec les USA dont on a reçu l'argent). Shah Pavlevi avait été mis en place par les USA, comme Sadam Husein, dont on a reçu l'argent, Shah Pavlevi a donc été destitué par les USA, comme Sadam Husein. Depuis lors c'est un gouvernement de couleur locale qui gère les ressources et qui vise à produire l'arme en question. Quelle leçon en tirer ? l'interventionisme n'a rien résolu. Par contre, il a motivé des actes de terrorisme qui est la guerre du faible. Pourquoi alors penser aujourd'hui que l'interventionisme, par un coup de magie, serait efficace ? L'Irak, dont on a reçu l'argent, montre l'inefficacité de l'intrevention militaire (tout le monde le savait avant même que cet engagement commence que la question n'était pas de vaincre, mais de durer). Quant au blocus (financier ou de pétrole etc), il n'empêche rien. L'affaire nourriture contre pétrole, dont on a reçu l'argent, est là pour le rappeler ! La voie suivie avec l'arabie saoudite, dont on a reçu l'argent, partageait les ressources en finissant pas endormir le pays d'origine, et les saoudiens, alliés dévoués, n'ont même pas songé à produire la bombe atomique (même s'ils peuvent se la payer, comme tout pays d'une certaine importance économique). Un blocus nous engage sur une voie belliqueuse sans même que nous ayons les moyens de nous protéger contre des représailles. La suisse n'a même pas réussi à se protéger jadis contre la bombe posée à l'Uniprix de Lausanne par les arméniens ! Elle perd ses fusils d'assaut ! Quant au parapluie que nous offre les USA, le 11 septembre 2006 en montre l'efficacité toute relative... . Tout le monde sait que ce que nous nous interdisons de faire par égard pour nos alliés, ces derniers s'empressent de le faire à notre place. Sauf erreur, les USA et la GB n'ont jamais restitué leurs fonds en désherance et les opérations de lessivage que nous refusons de faire à juste titre se heurtent à un silence radio sitôt qu'une enquête à leur sujet est requise auprès des autorités britaniques... On puni des diplomates suisses, mais les clients et intermédiaires étrangers qui ont abusé d'eux continuent à opérer avec la bénédiction des juridictions suisses et étrangères.
Bref, c'est commme les impôts : il n'y a que les étrangers qui bénéficient d'avantage fiscaux. Pas l'humble suisse.J.-R. Mermoud
Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im
Hinblick auf die Unbillen und Arglist
der Zeit, im Bestreben, den Bund zu erneuern,
um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität
und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen,
in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit
zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften
und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss,
dass frei nur ist bleibt,
wer
seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke
des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung:
Art. 2 Zweck
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt
die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit
und die Sicherheit Sicherheit, Unabhängigkeit
und Neutralität des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame
Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die
kulturelle Vielfalt des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst
grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für
die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für
eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Art. 40 Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer
1 Der Bund fördert die
Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander
und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel
verfolgen.
2 Er erlässt Vorschriften
über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund,
die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten,
die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland
Art. 54 Auswärtige
Angelegenheiten
1 Die auswärtigen Angelegenheiten
sind Sache des Bundes.
2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung
der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt
Interessen der Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Ausland; er
wahrt die Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz,
und er fördert ihr Ansehen und ihre Wohlfahrt; er beteiligt sich nicht
an Bündnissen gegen Dritte und leistet keine Unterstützung für
oder gegen solche Zwangsmassnahmen;
er trägt namentlich
bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte
und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben
der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3 Er nimmt Rücksicht auf
die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 173 Weitere Aufgaben
und Befugnisse
1 Die Bundesversammlung hat
zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie
trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit,
der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände
es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben
a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst
an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur
Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die
Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen
Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über
Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte
zwischen den obersten Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen
aus und entscheidet über Amnestie.
2 Die Bundesversammlung behandelt
ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen
und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung
weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Art. 184 Beziehungen zum
Ausland
1 Der Bundesrat besorgt die
auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2 Er unterzeichnet die Verträge
und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3 Wenn die Wahrung der Interessen
des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen
erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185 Äussere und
innere Sicherheit
1 Der
Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der
Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2 Er trifft Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Er kann, unmittelbar gestützt
auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen
oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen
Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche
Verordnungen sind zu befristen.
4 In dringlichen Fällen
kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der
Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich
länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung
einzuberufen.
Beobachtungen und Anregungen zur Schweizer Neutralität
Sehr geehrter comrade-in-arms,
Unsere angenehme und stimulierende kürzliche Sitzung zum Thema Stärkung der Schweizer Neutralität hat mich zu einer ersten Anreicherung meiner Gedankenskizze geführt (www.solami.com/BV54.htm). Diese betrifft wesentlich folgende Punkte, welche in erster Linie auf die interne und externe Debatte, die Resonanzfähigkeit zur Unterschriftensammlung, und die Mehrheitsfähigkeit zum voraussichtlichen Abstimmungszeitpunkt, und weniger auf den schliesslich zur Abstimmung vorzulegenden Verfassungstext selber ausgerichtet sind:
1. Die voraussichtlich weiter
überhandnehmende allgemeine Verunsicherung und die damit einhergehende
Rückbesinnung
auf bewährte Werte und Prinzipien. Deshalb die Präambel-Hinweise
zur Einstimmung:
a) im
Hinblick auf die Unbillen und Arglist
der Zeit (letzter Punkt entstammt
dem Bundesbrief von 1291);
b) frei
nur ist bleibt,
wer seine Freiheit gebraucht(als
Stärkung des Selbstwertgefühls, Ermunterung und Motivator zur
gegebenenfalls auch gegen den Strom stehenden Haltung).
2. Die in weiten Kreisen befürwortete Teilnahme von Schweizer Soldaten an ausländischen Operationen ist zwar weiterhin grundsätzlich abzulehnen; das Beispiel unserer Mitwirkung in Korea inspirierte mich aber schon vor langer Zeit, einen wahrscheinlich mehrheitsfähigen Flucht-nach-vorne-Weg in der entsprechenden Beschränkung solcher Operationen zu suchen. Der Libanon-Krieg bot dann das Umfeld, um entsprechende Ideen vorzutragen (siehe: Schweizer Neutralitäts-Beiträge, z.B. im Nahen Osten & im UNO-Sicherheitsrat:.../BV54.htm#Osten).
3. Es ist ungewiss, wieweit der Bundesrat Bemühungen unterstützt zur Anstrebung eines Schweizer Sitzes im UNO-Sicherheitsrat - derzeit und nach den Erneuerungswahlen. M.E. klar und aufzeigbar ist hingegen der krasse - und damit potentiell entsprechend resonanzstarke - Gegensatz zwischen unserer Neutralität einerseits, und einer solchen Mitgliedschaft im derzeitigen UNO-Sicherheitsrat andererseits. Dieser Gegensatz anerbietet sich m.E. hervorragend zur Anreicherung der Neutralitätsdebatten, insbesondere zur Bewusstseinsbildung über die Besonderheiten der Schweizer Neutralität, und zur Förderung der Wahrnehmung der damit verbundenen - und auch für die Zukunft relevanten - einzigartigen und auch sicherheitspolitisch und wirtschaftlich vorteilhaften Gelegenheiten. Anders könnte sich die Frage stellen, wenn die UNO-Reform geeignete Strukturänderungen mit sich brächte - wobei dahingehende Bemühungen der Schweizer Diplomatie verdienstvoll wären und durchaus Chancen haben könnten (.../BV54.htm#SC).
Zur weitergehenden Erläuterung meiner Textvorschläge - welche insbesondere i.S. courant normal sich auf meine Erfahrungen mit unseren amerikanischen Freunden abstützen (.../BV54.htm#diamantball) - bin ich, wie vereinbart, gerne bereit. Ich bin mir bewusst, dass ich mit einigen meiner Anregungen in Richtung einer integralen Neutralitätspolitik einem unkonventionellen, ja derzeit noch minoritären oder doch zumindest vom jetzigen Bundesrat noch nicht mitgetragenen Kurs das Wort rede. Kollege Golban hat natürlich recht, wenn er auf die eher gegenteilige, d.h. anpasserische Erwartungshaltung unserer ausländischen Partner hinweist, und auf politische opportunity costs, d.h. Verärgerungen und Retourkutschen aller Art aufmerksam macht, wenn wir unsere Sonderfallrolle zu wenig kompetent verkaufen und dem politischen mainstream publizitätsträchtig gar entgegen wirken. Und er liegt - Gott sei's geklagt - natürlich völlig richtig, wenn er derzeit nirgends auf unseren politischen und wirtschaftlichen Führungsebenen auch nur den Ansatz zu einer Bereitschaft für eine entsprechend tiefgängige, eigenständige und nachhaltige Neutralitätspolitik ausmacht. Entsprechend konsequent ist auch Golbans Ansatz für eine flexible, pragmatische und eher pro- als re-aktive Handhabung unserer spezifischen Neutralitätsrechte und -pflichten - analog der Weissgeldstrategie unserer in die Ecke getriebenen Bankiers. Davon, und von einer entsprechend ausgestalteten neuen BV-Norm, verspricht er sich hinreichend Rückhalt bei den Stimmbürgern und der Wirtschaft - obwohl all diese Auswüchse der lex americana universalis und anderer fremder Rechtsanmasser hierzulande allseits immer stärker auf dezidierte Ablehnung stossen.
Eigentlich teile ich Golbans Analyse weitgehend - contre coeur zwar, aber immerhin. Und sie entspricht auch meinen eigenen erschütternden Erkenntnissen, insbesondere was die einschlägige Haltung der Wirtschaft und ihrer Vertreter betrifft - das Beispiel zum Atomsperrvertrag (NPT) liegt mir immer noch in den Knochen und auf dem Magen. Die Oberflächlichkeit, Kurzsichtigkeit und Ängstlichkeit, welcher der weitsichtige Nationalrat und Unternehmer Ulrich Bremi seinen Zunftbrüdern schon 1979 als Fehlschlagsrezepte ins Stammbuch geschrieben hatte (.../BV54.htm#1979), bezeichneten - und charakterisieren weiterhin - die Grundhaltung gewisser Wirtschaftskreise und falscher Bannerträger, welche namhafte Parlamentarier, wie Ständerat Raymond Broger und der spätere Bundesrat Rudolf Friedrich, schon drei Jahre zuvor auf ihre Art geisselt hatten (.../3103memo.htm#Broger, ...#Friedrich):
Die von nuklearen Brennstoffimporten abhängigen, sowie die politisch interessierten Kreise hatten ihre NPT-Standpunkte mit wenig Rücksichtnahme und z.T. mit harten Bandagen vertreten. Dies im Gegensatz zur direktbetroffenen Maschinenindustrie, welche sich allzu lange, und mit schwersten Existenzfolgen (Sulzer, BBC, etc.) glaubte in nobler Zurückhaltung üben zu müssen, dabei tatsächlich aber nur ihre eigenen Unzulänglichkeiten abdeckte. Als Kommissionspräsident widersetzte sich Raymond Broger meinem Begehren, zu NPT-Hearings einzuladen, mit dem Hinweis, "es kann nicht Aufgabe des Parlaments sein, den Wirtschaftsvertretern nachzulaufen, und sie zu fragen, wo denn der Schuh drückt, sondern diese müssen mit klaren Vorstellungen und Begehren zu uns kommen." Und als er sich schliesslich trotzdem bewegen liess und Sulzer und BBC anfragte, bekundeten diese kein Interesse an solchen Hearings (sic!). Zum daraufhin im Nationalrat eingetretenen Hearing-Debakel sah sich Rudolf Friedrich veranlasst, folgendes klarzustellen: "Es waren nämlich einzelne Mitglieder der Kommission, die die Stellungnahme der Industrie überhaupt erst provoziert haben": Amtl.Bull. 1976 N 1565. Parallelen zu aktuellen Entwicklungen im Bankensektor - z.B. die dem UBS-Debakel zugrundeliegenden verheerenden QI-Abmachungen und, besonders, die anstehenden FATCA-Auswüchse - sind für Hellhörige unverkennbar und geben zu Besorgnis Anlass.Da ich am Aufräumen bin, sei mir auch die Offenlegung einer nicht nur balsamierenden Schlüsselerkenntnis zugestanden: Unsere Gesellschaft und Wirtschaft ist in den meisten Dingen erfolgreich nicht wegen sondern trotz ihrer selbst. Und wenn ich die Schweiz in einem kurzen Satz zusammenfassen müsste, wäre es dieser: Switzerland is the near-perfection of mediocrity. Womit ich gelernt habe zu leben. Aber auch nur - wie in einigen Erinnergungen aufgezeichnet (.../Anekdoten.htm) - weil ich in ihrer, in unserer Geschichte Bekanntschaft gemacht habe mit hervorragenden Persönlichkeiten, die trotz Einsamkeit und Gegenwind manches aufwogen und bewirkten. Und weil ich zur Überzeugung gelangt bin, dass auch und besonders in den sich vertiefenden Krisenzeiten Tiefgang, Prinzipientreue und absolute Verlässlichkeit überragende Erfolgspfeiler bleiben werden für unsere politischen und wirtschaftlichen Aussenbeziehungen - auch gegenüber massiv auftretenden Grossmächten. Und dass zum Vorneherein Zweiter macht, wer die von Israel andauernd praktizierte Diamanthärte auch und besonders gegenüber seinen amerikanischen Verbündeten missachtet, und stattdessen sich mit falsch verstandenen Liebkosungen und Weichei-Haltungen anzubiedern und Respekt zu verschaffen sucht.
Golbans Analyse zu teilen, heisst daher nicht zwingend auch der landläufigen Anpassungs- und Compliance-Mentalität zu verfallen. Dass "frei nur bleibt, wer seine Freiheit gebraucht", erscheint mir im Gegenteil Aufforderung zur Erkundung und Begehung eigenständigerer Wege, ja ein brauchbares und erfolgsträchtiges Credo zu sein. Auch im Bundesrat kann dazu eine kritische Masse herbeigeführt werden, wie auch ich schon mehrfach erfahren durfte, resp. unter Beweis stellen konnte (NPT: .../Anekdoten.htm#NPT; Marc Rich: .../walderbsi.htm#RICH; OECD-Amtshilfekonvention: .../Orwell.htm#plot; Polanski: .../polanskirecord.htm, etc.). Und jedesmal trat das von den Duckmäusern an die Wand gepinselte Unheil nicht nur nicht ein, sondern die Schweizer Position fand weltweit Verständnis, positives Echo und gar Gefolgschaft.
In einer völkerrechtlich so tief und stark verwurzelten Angelegenheit wie die einzigartige, offenkundig gemeinnützige Schweizer Neutralität ist ähnliches zumindest denkbar, ja wahrscheinlich, und jedenfalls nicht unwahrscheinlich. Dementsprechend plädiere ich für die Erwägung von Formeln, welche die baldmöglichste Rückkehr zur integralen Neutralität ermöglichen wird. D.h. mit eigenständig praktiziertem und von keiner ausländischen Instanz zu hinterfragendem courant normal in allen Geschäftsbeziehungen mit all unseren Handelspartnern. Eine andere Geschichte ist die politische Verpackung. Und hierzu erscheint es mir angezeigt zu sein - wie in meiner Notiz vorgeschlagen (.../BV54.htm) - die einschlägigen politischen Befindlichkeiten nicht mit einem separaten, sondern im Rahmen der bestehenden Verfassungsartikel wirksam abzudecken zu suchen.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre kritischen
Rückäusserungen, und verbleibe, mit kollegialen Grüssen
Anton
Keller 027-2812477
Einige Vordenker sind - parteiunabhängig - der Ansicht, dass die Sache einstimmend, richtungsweisend und individuell ansprechend bereits in der Präambel thematisiert werden sollte; die bestehenden Artikel 2 und 54 könnten dann auf Bestehendem aufbauen und das Ziel der andern Entwürfe könnte mit weniger anstossenden Formulierungen verwirklicht werden. Auch die bedeutungsvolle wirtschaftliche Dimension der eigenständig definierten Neutralität (courant normal) wäre mit dem Hinweis reibungslos abzudecken, wonach zur Wahrung der kardinalen Glaubwürdigkeit auch auf unausgewogene Zwangsmassnahmen zu verzichten ist.
Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
im Hinblick auf die Turbulenzen und Arglist der Zeit [letzter Punkt entstammt dem Bundesbrief von 1291],
eingedenk der anerkennenden, bewährten und dauerhaften Garantieerklärung der Mächte: "die Neutralität und die Unverletzlichkeit der Schweiz und ihre Unabhängigkeit von allen fremden Einflüssen sind im wahren Interesse der Politik von ganz Europa",[Fussnote] 1
gewiss, dass frei nuristbleibt, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung12:
...
_____________
1 aus: Acte portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle de la Suisse et de l'inviolabilité de son territoire, du 20 novembre 1815, CPJI, série C, No 17-1, vol. II, 1929, pp. 1190-1192Art. 2 Zweck
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt dieUnabhängigkeit und die SicherheitSicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität des Landes.Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten
1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2 Der Bundsetzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrtwahrt die Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, und er fördert ihr Ansehen und ihre Wohlfahrt; er beteiligt sich nicht an Bündnissen gegen Dritte und leistet keine Unterstützung für oder gegen einseitige Zwangsmassnahmen; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
...
Lehrmeinungen
zu Fragen der geplanten BV-Änderung i.S. Neutralität
(die in rot aufgeführten Lehrmeinungen
sind noch nicht bestätigt, und deshalb noch nicht zitatfähig)
1.
6.7.11 Jean-François Aubert (032-7316828)
ist eher geneigt, eine
Totalrevision zu unterstützen, sieht sich aber nicht mehr in der "Erfindungsphase",
arbeitet derzeit vorwiegend an Übersetzungen, und sieht im übrigen
aber keinen rechtlichen Hinderungsgrund für eine Änderung der
BV-Präambel. die vorgeschlagene Erweiterung des Zwischensatzes "frei
nur ist wer seine Freiheit gebraucht" zu "frei nur bleibt wer seine
Fraiheit gebraucht" scheint ihm interessant zu sein. Der jetzige Satz
stamme im übrigen von Adolf Muschg.
2.
6.7.11 Adolf Muschg (044-9204838. adolfmuschg@bluewin.ch)
kann sich mit der obigen
Satzerweiterung befreunden.
3.
7.7.11 Etienne Grisel (021-8022148, etienne.grisel@unil.ch)
ist an der Sache interessiert.
Er weist zunächst darauf hin, dass der Präambel keine rechtliche,
sondern nur gesellschaftliche und politische Bedeutung zukommt. Auch er
sieht aber keinerlei rechtliches Hindernis zur Anderung der Präambel
- inkl. Einfügung des 1815-Zitat. Die in den BV 173 und 185 festgeschriebene
Abfolge "Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität",
wie auch die in BV 2 verwendete Formel "Unabhängigkeit und Sicherheit"
seien von der alten BV übernommen. Er teile die Ansicht, dass der
vorrangige raison d'être eines jeden Staates die Sicherheit seiner
Bürger und seiner selbst sei, und die Unabhängigkeit eine dahingehende
Richtschnur und nachrangiges Instrument sei, ähnlich wie die Neutralität.
Die in BV 173 und 185 festgelegte Reihenfolge sei deshalb folgerichtiger
als jene von BV 2; letztere könne deshalb mit Gewinn mit ersterer
ersetzt werden. Wichtig sei vor allem, dass der im Völkerrecht bereits
genügend verankerte Begriff der immerwährenden, bewaffneten Neutralität
nicht durch eigenes Tun und Lassen verwässert werde, und im Bedarfsfall
sich dann als behindern erweisen könnten. Deshalb ist auch in diesem
Fall weniger mehr, denn diesbezügliche Abgrenzungen und sonst oft
mangelhafte Definitionsversuche könnten die eigene Handlungsfreiheit
unnötig und gemeinschädlich begrenzen. In diesem Sinne erscheint
auch ein BV-Sonderartikel nicht nur ein grundsätzlich zu vermeidender
Flickwerkartikel zu sein.