Im öffentlichen Interesse
Der Attribute ermangelte es nie: von "incarnation of action", über
"libre
citoyen de la libre Helvétie",
"201. Nationalrat"
und "parlamentarischer Wolkenschieber" bis zu "deep-cover
KGB agent". Als Co-Referent engagierte sich Edward Teller an
höchster Stelle für die Ideen seines Schützlings. Gesamteindruck:
Anton
Keller leistete Erstaunliches, aber er eckte an. Und er tut es
weiterhin. Als souveräner Bürger stand er stets zu
Diensten des Gemeinwohls - auch an unerwarteten
Fronten - und war er stets generalmobilisiert gegen die mehr oder
weniger dreisten Übergriffe fremder Steuervögte und "flat
earth fellows" mit ihrer Wildwest- und Kopfgeldjäger-Mentalität.
Wo andere sich mit Ecken-Abrunden begnügten, hinterfragte der Glasnost-Praktikant
die offiziellen Prämissen und beschäftigte sich mit dem - allzuoft
vergessenen - "Eingemachten".
Das konnte weh tun - und führte auch zu jahrelangen Grabenkriegen
mit Gralshütern, falschen Bannerträgern und "Dünnbrettbohrern".
Als Spezialist der übernächsten Generation von Kernkraftwerken
auf Fusionsbasis stand er an vorderster Front gegen das Kaiseraugst-Projekt.
Und als tiefgängiger Generalist und Akhenaton-Spezialist
wurde er zum Hoffnungsträger ethnischer und religiöser Minderheiten
vom Nil bis zum Tigris. Der vorliegende Ausschnitt seiner ungewöhnlichen
40-jährigen Tätigkeit als parlamentarischer Sherpa konzentriert
sich auf die Handhabung
der Schweizer Souveränität und Neutralität (Mitgliedschaft
in internationalen Gremien wie Atomsperrvertrag, Londoner Club, OECD, UNO),
sowie auf deren Auswirkungen auf den Finanz- und Werkplatz Schweiz.
Der hiesigen Nutzniesser dieser vielfächerigen Tätigkeit gab
es einige. Sie alle hatten Gelegenheit ihre Wertschätzung real zu
bekunden - resp. ihren eigenen Niedergang durch Beanspruchung eines
imaginären Rechts auf Gratisdienstleistungen oder mittels feigenblatt-kleinen
honoraires
de misère zu signalisieren. Die Liste umfasst den VSM (Honorar:
Fr.10000), Marc Rich(Fr.5000),
die Käseunion (1 Käseplatte), und Sulzer (2 Telephonrechnungen),
bis zur SBG (0), BBC (0),
Roman
Polanski (0), uam.
Mit dem vorgelegten Abriss parlamentarischer Vorstösse sollen nicht
im Geringsten die Verdienste, Autorenschaft und Verantwortung der jeweiligen
Parlamentarier gemindert werden. Hingegen erhellt damit auch die Veracité
des Weisheitsspruchs von Präsident
Ronald Reagan:
"There
is no limit to what a man can do or where he can go if he does not mind
who gets the credit."
Schweizerische
Interessen, NZZ-Inserat, Trumpf Buur, 26.3.88
16.Mär 12
Verwendung von gestohlenen Bankdaten in Steuerverfahren, Interpellation
12.3302
15 Mar 12 No
fiscal experiments without reciprocity,
Motion
12.3255
15.Mär 12 Keine
Fiskalexperimente ohne Reziprozität,
Motion
12.3255
5.Mär 12
Verdeckte Ermittlung. Stand der Arbeiten, Frage 12.5005
22.Dez 11
Kein Vorschub für fremde Finanzplatz-Angriffe, Interpellation
11.4123
29.Sep 11
Wahrung von Schweizer Recht und Souveränität, Interpellation
11.3904
26.Sep 11 Personae
non gratae,
Frage 11.5426
16.Dez 10
Pro-aktiver Finanzplatz-Schutz, Motion 10-4069
15.Dez 10
Gute Dienste im Informationszeitalter, Postulat 10.4002
2.Dez 10
Die Schweiz und die US-Gesetzgebung Fatca, Motion 10.3915
18.Jun 10
Fahrlässiger diplomatischer Landesverrat, Interpellation
10.3610
8.Mär 10
Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung, Parlamentarische
Initiative 10.405
11.Dez 09
Landesschädigung durch Missachtung bilateraler Verträge, Motion
09.4269
30.Apr 09
LEX HELVETICA, Motion 09.3452
20.Mär 09
Wahrung der Schweizer Souveränität, Würde und Interessen,
Postulat
09.3296
(In
defence of Swiss sovereignty, dignity and interests)
20.Mär 09
UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1), Anfrage
09.1048
20.Mär 09
UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (2), Anfrage
09.1050
9.Mär 09
Bankgeheimnis, Frage 09.5034
19.Dez 08
Undurchsichtige Swap-Bedingungen zur UBS-Entlastung, Anfrage
08.1143
3.Okt 08
Bretton-Woods-Nachfolgekonferenz und Währungs-Selbstschutz, Motion
08.3718
13.Jun 08
Klarstellung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen,
Motion
08.3402
6.Okt.06
Osthilfe und Genfer Konventionen, Anfrage 06.1141
23.Mär 06
Gute Dienste zu aktuellen Kernenergiefragen, Motion
06.3103
5.Dez 05
Nachhaltiger Schutz fremden Staatsvermögens, Frage
05.5262
7.Okt 05
Anbietung Guter Dienste für eine Europa-Konferenz, Motion
05.3671
18.Mär 05
Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen, Postulat
05.3209
27.Sep 04
Überprüfung der Niederlassungsabkommen, Postulat
04.3464
1.Okt 03
Steuerflucht, Einfache Anfrage 03.1116
30.Sep 03
Wirtschaftliche Kriegführung der USA gegen die Schweiz?, Interpellation
Spielmann, 03.3487
22.Jun 01
Amerikanische Regierung und Schweizer Banken, Interpellation
Spielmann, 01.3412
13.Dez 00
Fragen zur ausserparlamentarischen QI-Vereinbarung, Stamm-Schreiben
an Bankiervereinigung
6.Okt 89
Gute Dienste zur Informationskultur, Postulat
Eppenberger, 89.689
16.Dez 88
Amerikanisches Abhörzentrum Shakarchi?, Einfache
Anfrage Weder-Basel, 88.1078
18.Mär 88
Telefonabhörung, Interpellation Hefti,88.444
19.Màr 86
Aussenpolitik. Respektierung des Volkswillens, Interpellation
Blocher, 86.387
11 Mär 85
Immunitätsschutz für Eigentum Dritter / Immunité
assurée aux biens d'un Etat étranger, Einfache
Anfrage Oehen, 85.623
13.Dez 84
DBA CH/F, Ratifikationsdebatte, Blocher,
Coutau,
Hunziker,
Oehen,
Grassi
20.Jun 84
Retorsionsmassnahmen gegen Frankreich, Einfache
Anfrage Oehen, 84.702
4.Jun 84
Bankenpraxis, Einfache Anfrage Oehen,
84.685
23.Mär 84
Wahrung der Schweizer Souveränität, Motion
Früh, 84.400
7.Okt 83
Illegale Informationsbeschaffung durch ausländische Behörden,
Interpellation
Couchepin, 83.909
17.Mär 83
Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Interpellation
Oehen, 83.405
30 Nov 82
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Frankreich, Einfache
Anfrage Oehen, 82.741
16.Jun 82
Finanzplatz Schweiz, Interpellation Couchepin,
82.417
7.Okt 81
Schutz der Bankkunden, Einfache Anfrage Oehen,
81.735
5.Okt 81
Bankkundenschutz, Frage Oehen
16 mar 81
Bankenpraxis - Pratique bancaire, Question ordinaire
Ziegler-Genève, 81.631
16.Mär 81
Vollmachten-Beschränkung, Frage Oehen
4.Mär 81
Erpressung der Schweizer Exportindustrie, Einfache
Anfrage Oehen, 81.609
9.Jun 80
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Frage Hofmann
9.Jun 80 Wirtschaftlicher
Nachrichtendienst, Frage Duboule
5.Mär 80
Nukleargüter-Exporte, Interpellation (Graf)-Hefti,
79.539
5.Mär 80
Aussenwirtschaftsbeziehungen im Nuklearsektor, Interpellation
(Graf)-Hefti, 79.486, Guntern, Jauslin
4.Mär 80
Bürgerrechtsgesetz, Motion Miville,
79.546, Bührer
22.Jun 79
Internationale Energieagentur IEA, Votum Bremi
5.Okt 78
Schweizerbürgerrecht für Kinder von Schweizer Müttern, Motion
Christinat, 78.517
8.Jun 78
Nukleartechnik. Konsultative Kommission, Motion Jauslin,
77.343, Guntern,
Honegger,
Kündig,
Muheim,
Reverdin
14.Dez 76
NPT-Ratifikations-Schlussdebatte, Graber
- Referendumsfrage,
Schwarzenbach,
Müller,
Aubert,
Hofer,
Graber
13.Dez 76
NPT-Ratifikationsdebatte, Nichteintretensantrag Schwarzenbach,
Graber
30.Nov 76
Atomsperrvertrag. Londoner Club, Dringliche Interpellation
Meyer Hans-Rudolf, 76.814
23.Jun 76
NPT-Ratifikationsdebatte, Broger,
Nichteintretensantrag Hefti/Guntern/Masoni/Stucki, Graber
17.Jun 76
Atomsperrvertrag (NPT), Interpellation Schwarzenbach,
76.341
Wortlaut der Interpellation vom 17.
März 1976
Der Bundesrat wird
eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der
Bundesrat die Gefahren des Missbrauchs schweizerischer Industrie- und Dienstleistungsbetriebe
sowie schweizerischer Institutionen zur Umgehung internationaler Verpflichtungen
durch einen Drittstaat generell und speziell im Falle des Atomsperrvertrages?
Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat gegebenenfalls zu ergreifen, um
diese Gefahren unter Berücksichtigung der einschlägigen Schweizer
Interessen unter Kontrolle zu bringen und zu halten?
2. Teilt der Bundesrat
die Meinung, dass unsere Entscheidung über Beitritt oder Nichtbeitritt
zum Atomsperrvertrag nicht durch Sachzwänge präjudiziert werden
darf, welche in Verfolgung begrenzter privatwirtschaftlicher Ziele auftreten
könnten?
3. Teilt der Bundesrat
die Auffassung, wonach bei ihrer Beurteilung von Arbeitsbewilligungsgesuchen
und bei ihrer Ueberwachung bestehender Bewilligungen, die kantonalen Behörden
nicht allein die kantonalen und kommunalen Wirtschaftsinteressen, sondern
insbesondere auch die ihnen bekanntgewordenen einschlägigen gesamtschweizerischen
Interessen berücksichtigen sollten?
Texte de l'interpellation du 17 mars
1976
Le Conseil fédéral
est invité à répondre aux questions suivantes:
1. Comment le Conseil
fédéral apprécie-t-il, de manière générale
et spécialement dans le cas du traité de nonprolifération
nucléaire, le risque que d'autres Etats abusent d'entreprises industrielles
ou de services de notre pays, ainsi que d'institutions suisses pour éluder
des obligations internationales? Quelles mesures le Conseil fédéral
pense-t-il prendre, le cas échéant, pour exercer un contrôle
sur ces risques?
2. Le Conseil fédéral
est-il de l'avis que notre décision d'adhérer ou de ne pas
adhérer au traité de non-prolifération ne doit pas
être influencée par des contraintes qui pourraient résulter
de la poursuite d'intérêts privés de caractère
limité?
3. Estime-t-il qu'en
appréciant les demandes d'autorisations de travail et en exerçant
leur surveillance sur celles qui ont été délivrées,
les autorités cantonales ne devraient pas uniquement considérer
les intérêts économiques du canton et des communes,
mais tenir compte également des intérêts généraux
du pays dont elles ont eu connaissance?
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Zu den Fragen 1 und 2: Der Atomsperrvertrag
(NPT) verpflichtet seine kernwaffenlosen Mitgliedstaaten, ihre Tätigkeiten,
die Spaltmaterial einbeziehen, der Sicherheitskontrolle der von den Supermächten
kontrollierten Internationalen Atomenergieorganisation in Wien (IAEO) zu
unterstellen, und darüber hinaus keine «nukleare Sprengkörper»
irgendwelcher Art herzustellen. Diese durch nichts kompensierten Verpflichtungen
erstrecken sich auch auf entsprechende Tätigkeiten von Privatfirmen,
die «auf ihrem Territorium, unter ihrer Jurisdiktion, oder unter
ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort» in der Welt stehen. Als
Folge einer entsprechenden diplomatischen Aktion der Schweiz haben am 16.
Mai 1975 die Vertragspromotoren USA, UdSSR und Grossbritannien die sogenannte
technisch eingeschlossene nukleare Mikro-Explosion und entsprechende Systeme
(Mikro-Fusionsreaktoren)
von den NPT-Verboten betreffend «nukleare Sprengkörper»
ausgeklammert.
Eine wesentlich im Eidgenössischen Institut
für Reaktorforschung in Würenlingen gemachte, energiewirtschaftlich
und militärisch möglicherweise richtungweisende Erfindung betreffend
Mikro-Fusionsreaktoren ist - durch immer noch ungeklärte Umstände
- am 2. Mai 1975 auf den Namen einer privaten schweizerischen Aktiengesellschaft
[Nuclear AG] zum Patent angemeldet worden. Diese
Firma befindet sich vollumfänglich in der Kontrolle einer Oelgrosshandelsfirma
[Mabanaft AG], die in einem seit dem 2. Mai 1975
den NPT-Verpflichtungen unterliegenden Nachbarstaat beheimatet ist. Jene
Mutterfirma hatte schon zuvor eine weitere Tochterfirma in der Schweiz
gegründet, die sich ebenfalls auf dem Atomenergiegebiet in unüblicher
und vor allem lAEO-kontrollträchtiger Weise betätigt hat («NZ»,
13.8.1975).
Die Schweiz ist nicht Mtglied des Atomsperrvertrags.
Die auf Schweizer Territorium durchgeführten Tätigkeiten auf
dem Nukleargebiet unterstehen daher weder den NPTRestriktionen noch sind
sie notwendigerweise der IAEOSicherheitskontrolle zu unterstellen. Vom
Standpunkt interessierter Drittstaaten könnte das Schweizer Territorium
aus den obigen Gründen gleichwohl durch entsprechende Tätigkeiten
zur Verletzung des Atomsperrvertrags durch NPT-Mitgliedstaaten missbraucht
werden, bzw. eventuell bereits dazu missbraucht worden sein. Dem ist vorzubeugen!
Zur Frage 3: Die durch ihre einschlägigen
dreisten Patentmanipulationen berüchtigt gewordene, ausländisch
kontrollierte Zollikoner Firma [Mabanaft AG] hat die Eidgenossenschaft
auf einem Gebiet vitalster Interessen geschädigt und fährt darin
offenbar unbehelligt fort. Ihr ausländischer Geschäftsführer
[Joachim
Schreiber] scheint dabei von der largen Haltung der zuständigen
zürcherischen Behörden zu profitieren. Hinzu kommt nun, dass
der seit einigen Jahren in Zug wohnhafte Gründer und Seriiorchef des
betreffenden Mutterhauses vor kurzem die Arbeitsbewilligung im Kanton Zug
zugesprochen erhielt.
Schriftliche Antwort des Bundesrates
Réponse écrite du Conseil
fédéral
1. Frage: Massgeblich für die Beurteilung
des Verhaltens der der schweizerischen Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen
oder juristischen Personen sind einerseits das innerstaatliche schweizerische
Recht, anderseits die zwischenstaatlichen Rechte und Pflichten, welche
die Schweiz durch zwei- oder mehrseitige Abkommen einem oder mehreren Drittstaaten
gegenüber begründet hat. Die Schweiz ist hingegen weder berechtigt
noch verpflichtet, für diese Beurteilung internationale Vereinbarungen
beizuziehen, die zwischen Drittstaaten abgeschlossen worden sind. In dem
Sinne kann somit gar nicht von einer der Schweiz drohenden Gefahr des Missbrauchs
schweizerischer
Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie
schweizerischer Institutionen zur Umgehung internationaler Verpflichtungen
durch Drittstaaten gesprochen werden. In einem solchen Fall würde
sich weder der verantwortliche Staat gegenüber der Schweiz, noch die
Schweiz gegenüber den betroffenen Drittstaaten einer Vertragsverletzung
schuldig machen.
Im Rahmen des Atomsperrvertrags ergibt sich
folgende Situation: Eine Vertragspartei hätte durch die Verlegung
ihrer Tätigkeiten in die Schweiz kaum Vorteile. Studien und Forschungen
theoretischer Art sind auch unter dem Atomsperrvertrag Im gesamten nuklearen
Bereich erlaubt (vgl. Botschaft vorn 30. Oktober 1974, Unterabsatz 325).
In der Begründung der Interpellation wird von Erfindungen betreffend
Mikro-Fusionsreaktoren gesprochen. Diese hat man in der Schweiz noch keinen
praktischen Versuchen unterzogen, d. h. die oben angegebene Schwelle von
der Theorie zur Praxis ist nicht überschritten worden. Ausserdem fällt
gemäss einer anlässlich der Sperrvertrags-Ueberprüfungskonlerenz
von 1975 in Genf abgegebenen, von keiner Vertragspartei beanstandeten amerikanisch-britischen
Erklärung die Mikro-Fusionstechnik nicht unter das Verbot des Atomsperrvertrags.
Demzufolge dürfte auch ein dem Sperrvertrag angehörender Staat
im fraglichen Bereich zur praktischen Anwendung schreiten, müsste
aber das allenfalls dabei verwendete Spaltmaterial der Kontrolle der Internationalen
Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien unterstellen. Dazu wäre er
aber auch verpflichtet, wenn er seine Tätigkeit in die Schweiz verlegen
würde. Auch in der Schweiz wird die über das Theoretische hinausgehende,
Spaltmaterial verwendende nukleare Tätigkeit von der lAEO-Kontrolle
erfasst, weil das nukleare Material, das aus dem Ausland bezogen werden
muss, nur unter dieser Bedingung geliefert wird. Es ist daher nicht einzusehen,
warum eine Partei des Sperrvertrags nukleare Tätigkeiten zur Umgehung
der vertraglichen Verpflichtungen auf das Gebiet eines nicht dem Vertrag
angehörenden Staates verlegen sollte, wenn sie dieselben Tätigkeiten
unter entsprechenden Bedingungen auch im eigenen Land ausüben kann.
Schliesslich wäre für eine Umgehung der Pflichten des Sperrvertrags
die Schweiz, die sich gegenwärtig mit der Ratifikation dieses Vertrags
beschäftigt, kaum der geeignete Ort.
Der Bundesrat sieht sich daher nicht veranlasst,
hinsichtlich des völkerrechtlichen Aspekts der Frage besondere Massnahmen
zu ergreifen. Hingegen sind dahingehende Abklärungen im Gange, ob
im Zusammenhang mit der in der Begründung erwähnten Erfindung
schweizerisches Recht verletzt worden ist.
2. Frage: Der Bundesrat teilt die in der
vorliegenden Frage zum Ausdruck gebrachte Auffassung vollumfänglich.
Wie die Botschaft vom 30. Oktober 1974 und der Bericht vom 28. Januar 1976
darlegen dürften, hat er den Entscheid über die Ratifikation
des Sperrvertrags unter Berücksichtigung und Abwägung aller erkennbaren
und vertretbaren Gründe für und wider den Sperrvertrag gefällt.
Wenn er dabei auch den für die gesamte Schweiz wesentlichen energiepolitischen
Ueberlegungen die ihnen zukommende Beachtung geschenkt hat, so' kann das
sicher nicht als Verfolgung begrenzter privatwirtschaftlicher Ziele bezeichnet
werden.
3. Frage: Nach den geltenden Bestimmungen
haben die kantonalen Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden bei
ihren Entscheidungen nicht nur die kantonalen und kommunalen Wirtschaftsinteressen,
sondern auch die gesamtschweizerischen Interessen zu berücksichtigen.
Bei Ausländern, die eine leitende Stelle bekleiden, wird der kantonale
Entscheid jeweils im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden
getroffen.
Im Falle der in der Begründung der Interpellation
erwähnten Zollikoner Firma ist festzustellen, dass der ausländische
Geschäftsführer die Niederlassungsbewilligung besitzt. Was sodann
den in Zug wohnhaften Ausländer betrifft, ist darauf hinzuweisen,
dass er als Sohn einer Schweizerin in unserem Land geboren wurde und teilweise
hier aufwuchs. Die Bewilligung zur Mitarbeit in einer Zuger Firma wurde
ihm mit Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen zur Schweiz
erteilt.
Präsident: Der Interpellant ist gebeten zu erklären, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist. - Herr Schwarzenbach erklärt sich als befriedigt.
12083
Kernwaffenvertrag Armes nucléaires. Traité
behandelt 23.Juni 1976
(Amtl.Bull.
1976 S 293)
Botschaft und Beschlussentwurf
vom 30. Oktober 1974 (BBI II 1009)
Message et projet d'arrêté
du 30 octobre 1974 (FF 11.1009)
Bericht des Bundesrates vom
28. Januar 1976 (BBI l 712)
Rapport du Conseil fédéral
du 28 janvier 1976 (FF I 714)
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit (Hefti, Guntern,
Masoni, Stucki) Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Passer à la discussion des articles
Minorité (Hefti, Guntern,
Masoni, Stucki) Ne pas entrer en matière
Broger, Berichterstatter der Mehrheit:
Es ist Ihrer Kommission keineswegs leichtgefallen, Ihnen Eintreten auf
dieses Geschäft zu beantragen. Wir sind für Eintreten und schliesslich
für Ratifikation des Atomsperrvertrages, weil unter den obwaltenden
Umständen und bei den vorhander nen Möglichkeiten die Unterschrift
unter den vorgelegten Vertrag zurzeit als das kleinere Uebel erscheint.
Ich sage ausdrücklich «zurzeit», denn, wie Herr Bundesrat
Graber in der Kommission ausführte, auf diesem Gebiet ist zurzeit
alles in Bewegung, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich durch die
rasche Entwicklung der Kerntechnik die Lage fortdauernd verändert.
Abgesehen von der raschen Entwicklung ist die hier zur Beurteilung anstehende
Materie so komplex, dass sie vom Laien kaum mehr durchschaut und deshalb
auch kaum mehr selbständig beurteilt werden kann. Die Kommission hat
sich denn auch überfordert, wenn nicht fast frustriert gefühlt.
Um nur ein Beispiel zu nennen: Einerseits trägt die Armee entschiedene
Bedenken gegen die Ratifikation des Atomsperrvertrages vor, anderseits
wird in einer 1971 vom Eidgenössischen Amt für Energieversorgung
herausgegebenen Abhandlung ausgeführt, die Versorgung der Schweiz
mit Kernbrennstoffen sei bis zum Ende der siebziger Jahre problemlos gesichert
- eine Auffassung, die noch Ende 1974 durch einen wissenschaftlichen Artikel
in der «NZZ» bestätigt wird. Anderseits drängt heute
die Energiewirtschaft auf eine baldige Ratifikation des Atomsperrvertrages,
um einer Energieverknappung in unserem Land zu entgehen. Demgegenüber
wird uns aber soeben die Notiz eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eines
der bedeutendsten schweizerischen Industrieunternehmen zugespielt, das
von der baldigen Möglichkeit der Laseranreicherung, von Kernbrennstoffen
spricht und daraus die Konsequenz ziehen will, dass für kleinere Staaten,
die nicht Kernwaffenstaaten sind, eine Ratifizierung des Atomsperrvertrages
zunehmend überflüssig, die Ratifizierung durch die Kleinstaaten
für die grossen Kernwaffenstaaten aber zunehmend erstrebenswert werde.
Sie sehen, Ihre Kommission hatte es nicht leicht, sich zu einem Entschluss
durchzuringen.
Die Komplexität der Materie und vor
und hinter den Kulissen ausgefochtene Gegensätze der Interessen mögen
dazu beigetragen haben, dass dieses Vertragswerk, das von Armes nucléaires
294 23 juin 1976 Bundesrat Spühler schon 196!) unterzeichnet worden
ist, erst heute zur Ratifikation vorgelegt wird. Der Vertrag über
die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (abgekürzt «Atomsperrvertrag»
genannt) wurde am 11. Juli 1968 von den USA, der Sowjetunion und Grossbritannien
unterzeichnet. Die UNO-Generalversammlung sprach den Wunsch aus, es möchten
möglichst viele Staaten dem Vertrag beitreten. Im September 1968 wurde
der Vertrag einer Konferenz der Nichtkernwaffenstaaten in Genf vorgelegt.
Diese Konferenz hatte allerdings-keinerlei Kompetenz zu Aenderungen am
bereits feststehenden Vertragstext.
Die Kernwaffenmächte machten geschlossen
Front in der Verteidigung des von ihnen Ausgehandelten, und sie wiesen
jede Vertragsänderung zurück. Während die Nichtkernwaffenstaaten
als Habenichtse ihre Uneinigkeit demonstrierten, präsentierten die
Nuklearmächte ihr Monopol, an dem es nichts aufzuweichen gab. Der
Vertrag ist 1970 in Kraft getreten; er wurde inzwischen von über 100
Staaten, zuletzt von Japan, unterzeichnet.
Seit Anfang stand dem Atorrsperrvertrag sicherlich
die edle Absicht zu Gevatter, die Gefahr eines Atomkrieges durch Verhinderung
der Entstehung neuer Kernwaffenmächte einzudämmen. So verurkundeten
die unterzeichnenden Kernwaffenstaaten ihren Willen, keine Kernwaffen weiterzugeben;
die Nichtkernwaffenstaaten haben auf die Herstellung von Atomwaffen zu
verzichten, und sie haben ausserdem ihre friedliche nukloare Tätigkeit
der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Wien
zu unterstellen.
In der Maienblüte der Vertragsgenesis
stellten die beiden Supermächte nicht nur die Beendigung des nuklearen
Wettrüstens in Aussicht, sie redeten sogar von nuklearer Abrüstung
und von einem Vertrag über allgemeine Abrüstung überhaupt,
unter wirksamer internationaler Kontrolle.
Johnson und Kossygin taten bei Vertragsunterzeichnung
so, als würden nun ihro Staaten unverzüglich die Begrenzung,
ja die Reduktion der offensiven und defensiven Nuklearsysteme in die Weg«
leiten. Diese als Versprechungen aufcefassten Zukunftsperspektiven wurden
nicht realisiert. Weil inzwischen festgestellt werden musste, dass mit
dem Inkrafttreten des Atomsperrvertrages das atomare Friedenszeitalter
nicht eingeleitet wurde, hat das Vertragswerk beträchtlich von seinem
ursprünglich idealen Glorienschein verloren. Er stellt sich immer
mehr als ein Machtinstrument heraus, ein Machtmittel allerdings, das in
Kauf zi nehmen ist, wenn dadurch die Gefahr eines Atomkrieges tatsächlich
gebannt oder auch nur wesentlich vermindert werden kann. Indes wurde bisher
auch der Hauptzweck des Vertrages - die Verhinderung des Anwachsens der
Alommächte - nicht voll'kommen erreicht. Indien hat inzwischen zwar
noch keine Bombe, aber doch seine Nuklearposition; was sich in Israel und
Südafrika tut, ist nicht so klar. Brasilien und Pakistan entwickeln
mit Gewissheit einen beträchtlichen atomaren Ehrgeiz.
Entgegen gemachten Absichtserklärungen
wurde das nukleare Wettrüsten weder bei den Amerikanern noch bei den
Sowjets gestoppt. Beide Supermächte haben seit der Ankündigung
des Atomsperrvertrages ihre atomaren Sprengköpfe mehr als verdoppelt.
Es scheint zudem, dass zwischen den beiden Vormächten ein unerbittlicher
Wettlauf nicht nur im quantitativen, sondern auch im qualitativen nuklearen
Waffenbereich vor sich gehe. Angesichts dieser Entwicklung kann man nicht
umhin, festzustellen: freie Bahn für die nuklearen Giganten und anderseits
eine gewisse Disziplinierung der Nichtkernwaffenstaaten. Wenn diese sich
dem Vertrag nicht unterstellen, werden sie diskriminiert; wenn sie sich
unterstellen, werden sie kontrolliert.
Die Atommächte China und Frankreich
halten kühle Distanz zum Kernwaffenvertrag. Kürzlich, vor wenigen
Tagen, hat das Stockholmer Institut für Friedensforschung seinen Jahresbericht
veröffentlicht und darin festgestellt, dass in den letzten zwölf
Monaten die Gefahr eines Atomkrieges grösser geworden sei. Es heisst
in diesem Bericht wörtlich: «Ohne bedeutende Massnahmen der
Abrüstung ist schwer zu sehen, wie eine Katastrophe vermieden werden
kann.» Das Institut begründet diese alarmierende Feststellung
unter anderem mit der Fähigkeit immer zahlreicherer Länder, Atomwaffen
herzustellen sowie mit dem Trend gewisser Regierungen, die Angst vor einem
Nuklearkonflikt bei der Bevölkerung abzubauen.
Das Nuklearpotential in der Welt steige rasch,
heisst es in diesem Bericht. Ab 1980 ist mit einer Gesamtproduktion von
jährlich 80 Tonnen Plutonium zu rechnen, was eine Jahresherstellung
von rund 10000 Atomwaffen ermöglichen würde. Im letzten Jahr
wurden insgesamt 33 Nuklearzündungen vorgenommen. Seit 1945 sind 1045
Atomexplosionen ausgelöst worden. Im letzten Jahr wurden 700 Milliarden
Franken für die Rüstung ausgegeben, davon ein beträchtlicher
Teil für die nukleare Rüstung. 40 Prozent der höchstqualifizierten
Wissenschafter in der Welt arbeiten an der Entwicklung der Waffen und an
der Entwicklung neuer Waffen, ein beträchtlicher Teil von ihnen an
der Entwicklung und Weiterentwicklung von Nuklearsystemen.
Diese Zahlen und die angeblich wachsende
Gleichgültigkeit gegenüber einem eventuellen Atomkrieg bedeuten
eine Ungeheuerlichkeit, und nichts erschiene wünschenswerter als ein
Atomsperrvertrag, der die Fortentwicklung von Atommächter tatsächlich
stoppte und die nuklearen Arsenale tatsächlich reduzierte. Wenn wir
effektiv einen Beitrag in dieser Richtung leisten können, dann müssen
wir ihn leisten. An die 80 Prozent der Länder dieser Welt - leider
nicht immer die grössten und virulentesten ~ haben auf ein eigenes
Nuklearpotential bereits verzichtet. Damit ist ein Grad von Universalität
erreicht, den die Schweiz immer als eine Vorbedingung ihres Gleichziehens
genannt hat.
Wie uns in der Kommission glaubhaft dargetan
wurde, haben alle die widersprüchlichen Fragestellungen und Sachzwänge,
die uns quälten, auch den Bundesrat gepeinigt. Von der Unterzeichnung
im Jahr 1969 bis zur Stellung des Ratifikationsantrages im Herbst 1974
hat der Bundesrat aus guten Gründen sich reichlich Zeit gelassen.
Die Kommission hat in der Ratifikationsbotschaft Lücken gefunden und
deshalb Hearings und einen Zusatzbericht verlangt, der im letzten Februar
erstattet worden ist. Wir glauben, sagen zu dürfen, dass unsere zuständigen
Stellen in den Präliminarien und auf allen Konferenzen die Interessen
unseres Landes den relativ unnachgiebigen Machtkolossen gegenüber
bestens zu wahren suchten und dass sie alle zurrutbaren Abklärungsarbeiten
geleistet haben, inklusive den Versuch, Alternativmöglichkeiten zum
Atomsperrvertrag aufzuzeigen.
Ihre Kommission hat mit 8 : 4 Stimmen beschlossen,
die Ratifikation des Sperrvertrages zu empfehlen. Niemand ist über
die Ratifikation begeistert, aber man empfindet sie mehrheitlich - wie
bereits gesagt - als das kleinere Uebel. Auch die Befürworter der
Ratifikation sind sich im klaren darüber, dass sie einem sehr ungleichmässlgen
Vertrag zustimmen, bei dem die nucleari'! possìdentes den atomaren
Habenichtsen vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben, wenn sie
an den Kernbrennstoff ~ an den so heissbegehrten - herankommen wollen.
Wer diesen Stoff nicht hat, ihn aber will, muss anerkennen, dass es zwei
Kategorien von Staaten gibt: Kernwaffenmächte und Nichtkernwaffenmächte.
Und zwischen diesen beiden Kategorien besteht ein Machtgefälle, das
durch dieser) Vertrag zweifellos noch zementiert wird. Eine Diskriminierung
vorab im militärischen Bereich scheint aber notwendigerweise mit einem
Vertrag verbunden zu sein, der die Entstehung neuer Kernwaffenstaaten verhindern
will.
Konkret stehen sich für uns Nützlichkeitserwägungen
und sicherheitspolitische Bedenken gegenüber. Die Schweiz betreibt
Kernkraftwerke, und sie wird voraussichtlich noch weitere erstellen. Dazu
braucht sie die spezifischen Brennstoffe und spezifische Ausrüstungen.
Es spielt hier ein Brennstoffkreislauf, der ständig durch Lieferungen
aus dem Ausland gespiesen werden muss. Die in Betracht fallenden Lieferanten
gehören entweder zu den Kernwaffen-Staaten oder es sind Staaten, die
den Atomsperrvertrag 23. Juni 1976 295 Kernwaffenvertrag bereits unterschrieben
haben. Bei jeder dieser Lieferungen stellt sich die Frage der friedlichen
Verwendung, respektive der entsprechenden Kontrolle. Man glaubte eine Zeitlang,
friedliche und militärische Verwendungsarten auseinanderhalten zu
können. Das indische Experiment hat weltweit bewiesen, dass diese
Unterscheidung ausserordentlich schwierig ist. Die Folge davon ist, dass
sich bei den Kernstoffzulieferern ein Trend zu immer strengeren Kontrollauflagen
abzeichnet. Die Energiewirtschaft befürwortet deshalb eine möglichst
baldige Sicherheitskontrolle duroh die Internationale Atomagentur, wie
sie der Sperrvertrag vorsieht. Nur dann besteht nämlich die verlässliche
Gewissheit, dass unsere Kernkraftwerke von den Angehörigen des Atomsperrvertrages
mit spaltbarem Material und den unerlässlichen Ausrüstungen beliefert
werden. Bis heute war - wie man uns darlegte - die nukleare Brennstoffversorgung
dank einer trilateralen Kontrolle USASchweiz-IAEA möglich. Aus allen
übrigen Staaten könne man die Einfuhr von Uran oder Plutonium
aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage nicht mehr erhoffen. Es sei
damit zu rechnen, dass wichtige Komponenten für den Bau neuer Kraftwerke
nicht mehr geliefert würden, falls die Schweiz sich den geforderten
Kontrollen nicht unterzieht. Dadurch könnten u. a. auch sehr teure
Verzögerungen in der Abwicklung bestehender Projekte entstehen. Für
das Kraftwerk Gösgen z. B. sind nur deshalb noch keine Schwierigkeiten
entstanden, weil die Lieferstaaten noch lieferten, bevor sie die strengen
Kontrollvorschriften in Kraft gesetzt haben.
Es gibt drei verschiedene Kontrollsysteme.
Sie wurden uns erläutert. Ich möchte Ihnen diese schwierigen
technischen Details ersparen. Die drei Arten sind: der Atomsperrvertrag,
die einseitige Unterstellung unter die IAEA und trilaterale Abkommen. Wir
haben in der Kommission die Ueberzeugung gewonnen, dass der Atomsperrvertrag
weitaus die einfachste der unausweichlichen Kontrollarten und zudem allenfalls
auch noch jene ist, von der man unter Umständen am ehesten wieder
löskommen könnte.
Wenn wir den Vertrag unterschreiben, müssen
wir uns verpflichten, keine Kernwaffen herzustellen oder zu erwerben und
auch keinen Dritten bei der Herstellung oder beim Erwerb zu unterstützen.
Dafür wollen uns die Kernwaffenmächte bei der Entwicklung einer
friedlichen Zwekken dienenden nuklearen Technik nicht behindern, ja sogar
beliefern, wenn wir uns dafür jener Kontrolle unterwerfen, die dafür
sorgt, dass es bei der friedlichen Verwendung bleibt. - Hier werfen nun
Gegner des Sperrvertrages ein, nach verschiedenen vorliegenden Indikatoren
stehe man in der Schweiz mehr oder weniger unmittelbar vor einer industriellen
Entwicklung, die uns im wesentlichen «supermächteunabhängig»
machen werde. Man denkt dabei vor allem an die sogenannten Mikrobrüter,
denen man zutraut, dass sie in der Schweiz vorhandene® Thorium und
Natur-Uran in nuklearen Brennstoff umwandeln können. Die Schweiz könne
dann sogar zu einem Exportland von fremdkontrollfreiem, selbstproduziertem
Kernstoffmaterial werden. Man spricht von industriellen Möglichkeiten
für die Herstellung und den Export von Kernenergieanlagen.
Der Sperrvertrag hat diesbezüglich selbstverständlich
wirtschaftliche Auswirkungen. Ich erinnere an das nicht zuletzt wegen der
Sperrvertragsauflage geplatzte schweizerisch/holländische Südafrika-Geschäft
der BBC; es ging dabei um einen Auftrag, der in die Hunderte von Millionen
ging und der für Hunderte von hochqualifizierten Arbeitskräften
auf Jahre hinaus den Arbeitsplatz gesichert hätte.
Von derartigen Prognosen von Durchbrüchen
der eigenen Atomkernkraftunabhängigkeit hat man nun schon seit Jahren
gehört, und es mag daran etwas Wahres sein. Bis zu welchem Zeitpunkt
die Schweiz tatsächlich «supermächteunabhängig »
werden könnte, das vermag niemand, auch nicht mit einer annäherenden
Präzision vorauszusagen.
Wir können hier aber nicht mit Jahrzehnten
rechnen. Den Wünschen der Energiewirtschaft stehen schwere Bedenken
der Armee gegenüber. Von dort her wurde uns klipp und klar bedeutet,
dass die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit die eigene Handlungsfähigkeit
voraussetze, die Ratifikation des Atomsperrvertrages bedeute aber den freiwilligen
Verzicht auf strategische Handlungsfreiheit. Für diesen Verzicht auf
strategische Handlungsfreiheit erhalten wir nach zuständiger militärischer
Meinung keinen angemessenen Gegenwert. Von Seite des Generalstabs wurde
darauf hingewiesen, dass der Sperrvertrag bisher keine echte Entspannung
bewirkt und keine vermehrte Sicherheit gebracht habe. Die sicherheitspolitischen
Erwägungen militärischer Fachleute schlugen sich in dem Satz
nieder: «Aus sicherheitspolitischer Sicht drängt sich die Forderung
auf, dass heute mehr Gründe gegen den Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag
sprechen, als dies im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 1969 der Fal-l
war.» Wenn man sich aber schon einer Kontrolle unterwerfen müsse,
dann sei diejenige des Sperrvertrages die vorteilhaftere. Die Kommission
hat sich mit den militärischen Einwendungen auseinandergesetzt.
Der Einwand, man gebe unter Druck Stücke
der Souveränität auf, ist ernst zu nehmen. Bei nüchterner
Betrachtung müssen wir indessen feststellen, dass strategische Handlungsfähigkeit
nicht etwas ist, was wir heute oder demnächst besitzen. Quer durch
Europa, vom Nordkap bis zur Türkei, stehen über 10000 Nuklearsprengkörper
bereit. Sie stehen überall, nur nicht in der Schweiz und in Oesterreich,
und dort werden sie wahrscheinlich auch längerfristig nicht stehen.
Wir müssen einfach zugeben, dass es
eine atomare Verteidigung der Schweiz aus eigener Kraft nur in der Theorie
gibt. Wir können uns keine Atomwaffen beschaffen, weil uns kein Staat
Atomwaffen liefert, auch keine Rohstoffe, wenn deren friedliche Verwendung
nicht überwacht werden kann. Die zweite Möglichkeit, die Beschaffung
von Atomwaffen im Inland, ist vorderhand nicht eine Möglichkeit, sondern
eine Unmöglichkeit. Ein derartiger Versuch würde zurzeit unsere
technischen wie unsere finanziellen Kapazitäten übersteigen.
Wir werden durch die Umstände auf die
Grenzen unserer Möglichkeiten hingewiesen. Man mag dabei alles mögliche
bedauern; aber bedauernswerterweise kommen wir um eine Kontrolle in keinem
Fall herum. Es ist eine Zwangsjacke, aber von den möglichen Kontrollsystemen
ist dasjenige des Sperrvertrages für einen Vertragsstaat weniger belastend,
weniger kompliziert und nicht so weitgehend wie ein Kontrollsystem, dem
ein Nichtvertragspartner unterworfen werden müsste.
Zugute zu halten ist dem Sperrvertrag, dass
er bisher eine überstürzende Zunahme von Nuklearmächten
verhindert hat. Der Vertrag gilt zwar auf ewig abgeschlossen, enthält
in Artikel 10 aber doch eine Kündigungsformel. So wird nach 25 Jahren
darüber diskutiert werden, ob der Vertrag verlängert oder ob
er aufgehoben werden solle. Nach Artikel 10 Absatz 1 kann jeder Staat künden,
wenn eine «Gefährdung höchster Interessen des Landes»
eingetreten ist. Wie wir vom zuständigen Völkerrechtler unterrichtet
wurden, bedeutet diese stehende Formel, dass jeder Staat selbst und ohne
Beweispflicht darüber entscheiden könne, ob eine Gefährdung
«seiner höchsten Interessen» eingetreten sei. Er wird
dabei nicht leichtfertig, aber immerhin wieder souverän handeln können.
Damit ist auch die Referendumsfrage beantwortet.
Unbefristete, also ewige Verträge unterliegen nach Artikel 89 Absatz
4 der Bundesverfassung nicht dem Referendum, wenn sie vor 15 Jahren gekündigt
werden können. Dieser Fall liegt hier beim Sperrvertrag eindeutig
vor. Selbstverständlich wird man sich die Kündigung eines derartigen
Vertrages niemals ohne wichtigen Grund leisten und leisten können,
schon wegen der politischen Implikationen, die damit verbunden wären.
So würde aber z. B. eine wesentliche Aenderung der militärpolitischen
Lage oder etwa der Zusammenbruch der Nonproliferation einen wichtigen Grund
darstellen. Als solchen wichtigen Grund dürfte man möglicherweise
auch eine strategische Neueinschätzung unserer Position aufgrund wissenschaftlicher
Neuentwicklungen im eigenen Land einstufen. Wenigstens interpretiere ich
Artikel 10 Absatz 1 in diesem Sinne. Man wird wohl an eine gewisse Situationsethik
anknüpfen können, wie sie in der Beurteilung von Herrn lîundesrat
Graber zum Ausdruck kommt: Es sei auf diesem Gebiet alles im Fluss.
Falls ich mich irre, bitte ich um Widerspruch.
Angesichts der Tatsache, dass für unser
Land die Beschaffung von Atomwaffen für absehbare Zeit nicht auf der
Tagesordnung steht, angesichts der Tatsache, dass sich auch andere, grössere
Industriestaaten in das Kontrollsystem einfügen, angesicht der Tatsache,
dass wir in unserer Energieversorgung in jedem Fall vom Ausland abhängig
sind und sich das Kontrolhetz bezüglich der Nuklearenergie mit oder
ohne unser ;:utun engerzieht, der Energieversorgung aber entschiedene Vorrangstellung
zukommt, und angesichts der Tatsache, dass bei diesem Vertragswerk, mit
seinen ungleichen Partnern und der Natur der Sache nach ein weitere:3 do
ut des nicht ausgehandelt werden kann, und schliesslich angesichts der
Tatsache, dass im Dringlichkeitsfall eine relativ kurzfristige Kündigungsmöglichkeit
besteht, empfiehlt Ihnen die Kommission Eintreten auf die Vorlage und die
Ratifikation des Atomsperrvertrages.
Hefti, Berichterstatter
der Minderheit: Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, auf
dieses Geschäft nicht einzutreten, einmal, weil vom Zwecke des Vertrages
her gesehen heute weniger Anlass zu einem Beitritt besteht als am 27. November
1969, da der Bundesrat die Vertragsunterzeichnung vornahm, sodann, weil
sich dieser Vertrag mit unserer bewaffneten Neutralität und unserer
allianzfreien Stellung nicht richtig verträgt, und schliesslich, weil
heute noch zuwenig abgeklärt ist, ob die Vorteile, sofern sie überhaupt
die Nachteile noch überwiegen sollten, sich nicht auf anderem Wege
als dem des Beitrittes erreichen lassen.
1946 war von amerikanischer Seite im Rahmen
der UNO vorgeschlagen worden, eine internationale Atomenergiebehörde
zu schaffen, die weitere Produktion von Kernwaffen einzustellen und die
bestehenden Waffen sukzessive überall zu vernichten. Dieses Projekt
stand am Beginn der Entwicklung, welche schliesslich zum vorliegenden Vertrag
führte. Die ursprüngliche Konzeption wäre bestimmt von uns
allen zu begrüssen, und ein darauf fussender Vertrag verdiente unsere
volle Unterstützung.
Es ist dann aber schliesslich leider etwas
ganz anderes herausgekommen. Im heutigen Vertrag wird den Nichtkernwaffenstaaten
verboten, Kernmaterial, sei es von auswärts bezogenes oder selbst
entwickeltes, anders als zu friedlichen Zwecken zu verwenden, und es finden
entsprechende Kontrollen statt. Die Kernwaffenstaaten dagegen sind diesen
Verpflichtungen und Kontrollen nicht unterworfen. Für sie gilt einzig
Artkel VI des Vertrages, worin es heisst, dass sich jede Vertragspartei
verpflichtet, Verhandlungen zu führen über wirksame Massnahmen
zur Beendigung des 'nuklearen Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung
sowie zur allgemeinen Abrüstung und der entsprechenden Kontrollen.
Der Vertrag erscheint also als einseitig
und ungleich. Die Nichtkernwaffenstaaten werden von den Kernwaffen ferngehalten.
Als Gegenleistung verpflichten sich allerdings die Kernwaffenstaaten, wie
eben gesagt, über eine nukleare Abrüstung in 'naher Zukunft zu
verhandeln. Sie verpflichten sich nicht, diese auch einzuleiten, und sie
verpflichten sich nicht, von einem nuklearen Angriff auf Nichtkernwaffenstaaten
abzusehen, geschweige denn, diesen im Falle eines Atotnangriffes beizustehen.
Man hat allerdings bei der Schaffung des
Vertrages gehofft, dass die für die Kernwaffenstaaten zwar nicht obligatorische
nukleare Abrüstung von den Kernwaffenstaaten in der Folge von sich
aus eingeleitet werde. Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl auch die 1969
erfolgte schweizerische Vertragsunterzeichnung zu verstehen. Der Bundesrat
hat bisher stets ein Junktim gesehen zwischen dem Ausschluss der Nichtkernwaffenstaaten
von solchen Waffen und der effektiven nuklearen Abrüstung der Kernwaffenstaaten.
So wird in der Botschaft auf Seite 10 der amerikanische Botschafter Goldberg
zitiert, der früher einmal erklärte, die Kernwaffenstaaten seien
sich bewusst, dass die Wirksamkeit des Sperrvertrages davon abhänge,
ob die Kernwaffenstaaten in ihren Verhandlungen nach Artikel VI des Sperrvertrages
zu positiven Ergebnissen gelangen. Und zwar sollte dies schon erfolgen,
bevor die erste Vertragskonferenz stattfinde. Sie hat inzwischen getagt,
und zwar letztes Jahr in Genf. Auf Seite 24 ff. der Botschaft erwähnt
der Bundesrat diese Erklärungen von Goldberg nochmals, und stellt
fest, Rüstungsstopp und Abrüstung der Kernwaffenstaaten im nuklearen
Bereich stellten eine gewisse Gegenleistung der Kernwaffenstaaten dar für
die Diskriminierung der anderen. An der kommenden Konferenz in Genf, führt
der Bundesrat weiter aus, werde sich das erweisen. Die Botschaft stammt
vom 30. Oktober 1974 und ist vor der Genfer Konferenz herausgekommen.
Was ist nun aber an dieser Konferenz geschehen?
Die von Ihrer Kommission verlangte Zusatzbotschaft vom 28. Januar 1976
sagt darüber kurz und bündig bei der Darstellung des Konferenzverlaufes
bezüglich Artikel VI des Sperrvertrages: «Hier konnte kein Fortschritt
erzielt werden.
Die nukleare Abrüstung ist und bleibt
eine Angelegenheit, in die sich die Grossen nicht dreinreden lassen wollen.»
Tatsächlich hat mit Schaffung des Sperrvertrages namentlich zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion ein weiteres gigantisches
atomares Wettrüsten eingesetzt, und die Zahl der Kernwaffenstaaten
hat sich vermehrt. Aufgrund der eigenen Argumentation des Bundesrates über
den Zusammenhang zwischen der Diskriminierung der Nichtkernwaffenstaaten
einerseits und der effektiven nuklearen Abrüstung der Kernwaffenstaaten
anderseits müsste daher heute von der Ratifizierung des Sperrvertrages
abgesehen werden, nachdem sich die bei der schweizerischen Unterzeichnung
im Jahre 1969 noch mit einer gewissen Berechtigung gehegten Hoffnungen
derart rauh zerschlagen haben.
Der Bundesrat hat sodann stets auf einen
universellen Charakter des Vertrages, d. h. die entsprechenden Beitritte
anderer Staaten, namentlich Kernwaffenstaaten, abstellen wollen, damit
für die Schweiz ein Beitritt in Frage komme. Auf Seite 7 der Botschaft
steht wörtlich: «Wir haben ausserdem... nochmals darauf hingewiesen,
dass wir uns dem Vertrag nur anschliessen können, wenn die Mehrzahl
der Mächte, die in der Lage wären, über Kernwaffen zu verfügen,
ihm beitreten.» Also: die Mehrzahl der Kernwaffenstaaten. Heute sind
solche: USA, Sowjetunion, Grossbritannien, Frankreich, China und Indien.
Vertragspartner davon sind aber nur USA, Sowjetunion und Grossbritannien,
also nur die Hälfte und nicht die Mehrzahl aller Kernwaffenstaaten.
Hier dürfte uns der Bundesrat - aufgrund seiner eigenen Argumentation
- den Beitritt zum Sperrvertrag noch nicht empfehlen. Wie uns eben unser
Herr Präsidnet gesagt hat, gehen auch Israel, Pakistan, Brasilien
daran, sich in den Status von Kernwaffenmächten zu erheben, und alle
diese Mächte sind ebenfalls nicht Vertragsmitglieder.
Noch einige Bemerkungen zum Vertrag: Die
Botschaft selber sagt, dass seine Bedingungen vielfach vage und in der
Auslegung unsicher sind. Die Auslegung, wie sie Ihnen die Botschaft gibt
und die uns nach Ansicht des Bunclesrates einen Beitritt ermöglichen
soll, stützt sich vielfach auf die bloss einseitige Erklärung
einzelner Staatsmänner von einzelnen Vertragsstaaten und auf die Präambel,
von der anderseits der Bundesrat festhalten müsste, dass ihr nicht
der Rang materieller Vertragsbestimmungen zukomme (Botschaft S. 14).
Ich begrüsse es, dass unser Herr Kommissionspräsident
von einer unbeschränkten, ewigen Dauer dieses Sperrvertrages gesprochen
hat. Man hat vielfach gehört, die Dauer sei 25 Jahre. Eine Auflösung
nach 25 Jahren ist aber nur mit der Mehrheit der Vertragsstaaten möglich,
also ungewiss.
Zur Kündigung (Art. X Abs. 1, den Sie
in der Botschaft vor sich haben): In der Botschaft wird dazu gesagt: «Diese
Pflicht zur Mitteilung des Rücktritts und zur Angabe der Gründe
ist formeller Natur und ändert nichts am freien Ermessen der Parteien.»
Hoffen wir, dass dies gegebenenfalls so zutreffe. Aber warum hat man dann
keine normale Kündigungsklausel eingesetzt?
Eine reale Beurteilung wird die Augen nicht
davor verschliessen können, dass man der Vertragsformulierung auch
eine gewisse materielle Bedeutung zu geben vermöchte und dass die
Gefahr besteht, dass eine Kündigung oder die Absicht dazu uns aussen-
und innenpolitisch in Schwierigkeiten führt. Gerne nahm ich von den
diesbezüglichen Ausführungen unseres Herrn Kommissionspräsidenten
Kenntnis, bis er zum Schlüsse zum Passus kam, wo auch er sagen musste:
«Ich fasse es so auf.»
Der Bundesrat sieht, wie er auf Seite 8 der
Botschaft ausführt, das Hauptübel in der Verbreitung der Kernwaffen
und in den dagegen gerichteten Bestimmungen des Sperrvertrages gewissermassen
dessen Quintessenz. Hier kann die Schweiz aber auch ohne Vertragsbeitritt
ihren vollen Beitrag leisten, indem sie einseitig erklärt, keine solchen
Waffen zu verbreiten, wie das Frankreich getan. hat, welches dem Sperrvertrag
ebenfalls nicht angehört. Richtig ist auch, dass wir uns in jedem
Falle der im Vertrag vorgesehenen Kontrolle unterwerfen müssen, sobald
wir Kernmaterial bei anderen Vertragsstaaten beziehen wollen (oder analogen
Kontrollen). Das müssen wir hinnehmen. Das geht aber nicht so weit,
dass uns auch zum voraus eine Eigenentwicklung oder der Bezug von Nichtvertragsstaaten
untersagt wäre, wie es der Sperrvertrag vorsieht.
Zum Aspekt der bewaffneten Neutralität
und der schweizerischen Allianzfreiheit: Auf Seite 44 der Botschaft steht
ein Zitat aus der bundesrätlichen Botschaft von 1961 zum damaligen
Volksbegehren betreffend Verbot der Atomwaffen, das dann von Volk und Ständen
abgelehnt wurde. Der Bundesrat schrieb damals vor der Abstimmung, die Ablehnung
hindere nicht, die .Bestrebungen auf Abrüstung, internationale Kontrolle
der Rüstung und Abschaffung der Atomwaffen zu unterstützen und
uns unter Umständen an einer entsprechenden Vereinbarung zu beteiligen.
Dieses Zitat steht jedoch im Zusammenhang mit anderen Stellen jener Botschaft;
wenn man dieselben ebenfalls beachtet, ergibt sich, dass an eine solche
einseitige Vereinbarung, wie der heutige Sperrvertrag es ist, nicht gedacht
war. Es gelingt dem Bundesrat nicht, mit seiner heutigen Botschaft den
Bogen zu jener früheren zu schlagen. Im Effekt will heute der Bundesrat
jener abgelehnten Atomverbotsinitiative nachträglich zum Durchbruch
verhelfen. Wenn der Bundesrat schon die Botschaft von 1961 anruft, dann
muss auch auf die folgenden Ausführungen auf Seite 220 jener Botschaft
(im Bundesblatt 1961 Band II) hingewiesen werden.
«Die immerwährende Neutralität
der Schweiz verpflichtet uns zur Verteidigung. Die Neutralität kann
nur eine bewaffnete sein und ist nur als solche anerkannt worden. Wenn
es auch im freien Ermessen des Neutralen liegt, zu entscheiden, in welchem
Umfange und in welcher Art und Weise er seine Rüstung ausbaut, so
muss es sich doch um eine effektive und möglichst wirkungsvolle handeln.
Dies deckt sich mit dem politischen Interesse, ein Maximum an Abwehrbereitschaft
zu erreichen, um einen feindlichen Angriff so verlustreich als möglich
zu gestalten ... Es ist denkbar, dass dieses Ziel unter Umständen
nicht erreicht werden könnte, wenn die Schweiz infolge des Fehlens
von Atomwaffen auf die Dauer in Europa ein militärisches Vakuum darstellen
würde. Wie wir bereits im vorangehenden Kapitel ausführten, würden
Atomwaffen eine ausserordentliche Verstärkung der Verteidigung unseres
gesamten Territoriums mit sich bringen. Dies liegt ebenfalls im Sinne der
Neutralität, die dem Neutralen untersagt, irgendeinen Teil seines
Gebietes einem Kriegführenden zu überlassen. Die Unversehrtheit
unseres Territoriums wäre besser gewährleistet, sei es durch
die Abschreckungswirkung der Atomwaffen, sei es durch den aktiven Einsatz.»
Auch in der heutigen Botschaft wird auf diese
Einschränkungen unserer militärischen Handlungsfähigkeit
durch den Sperrvertrag hingewiesen; auch der Herr Kommissionspräsident
hat es getan. Nun wurde gesagt: Wenn schon so viele Staaten dem Sperrvertrag
beitraten, warum soll dann die Schweiz abseits stehen? Unsere allgemein
anerkannte Neutralität stellt uns hier eben vor eine besondere Situation.
Im weiteren: Die meisten der Unterzeichner, sofern sie sich mit uns vergleichen
lassen, haben ihren Atomwaffenschutz. Sie gehören der NATO oder dem
Warschauer Pakt an mit den entsprechenden Beistandsverpflichtungne der
Sowjetunion oder von Amerika; oder es bestehen andere analoge Vereinbarungen
bzw. bilaterale Allianzen, wie im Falle Japans, das auch erst dann den
Sperrvertrag ratifizierte, als es von den USA die entsprechenden Zusagen
für seine Sicherheit erhielt. Es ist meines Erachtens ein gewisser
Mangel der Botschaft, dass sie diese wichtigen Gesichtspunkte ausser acht
lässt; auch in der Kommissionssitzung ist man ihnen ausgewichen. Es
wurde allerdings gesagt, es werde je länger desto unsicherer, ob Amerika
seine diesbezüglichen Verpflichtungen einhalte. Ich glaube nicht,
dass wir solches sagen oder heute darauf abstellen dürfen.
In der Botschaft findet sich in diesem Zusammenhang
ein interessanter Hinweis. Auf Seite 13 wird die geringe Wirksamkeit von
Artikel VI des Sperrvertrages beklagt und die daraus erwachsende Diskriminierung
der Nichtnuklearstaaten. Weiter heisst es dann, eine Unterstützung
bei Atomangriffen oder doch eine Nichtangriffsgarantie der Kernwaffenmächte
gegenüber den anderen bezüglich nuklearer Waffen lasse sich nicht
bewerkstelligen, weil man damit mit den bestehenden militärischen
Bündnissen in Konflikt gerate. Wir sehen daraus, dass der Atomsperrvertrag
nur auf dem Hintergrund der bestehenden Militärallianzen voll gewürdigt
werden kann und diese in diesen Sperrvertrag hineinspielen. Solchen Allianzen
muss die Schweiz fernstehen.
Wenn uns der Bundesrat sagt, die Schweiz
solle gleichziehen mit unseren Nachbarstaaten und dem Sperrvertrag beitreten,
so wäre logischerweise auch die Frage unseres Anschlusses an eine
Militärallianz oder ein entsprechendes bilaterales Abkommen mit in
die Diskussion zu bringen. Solches muss aber nur angedeutet werden, und
unsere Haltung wird klar. Damit ist aber auch unser Abseitsstehen - und
zwar gerade auch in den Augen der anderen massgebenden Staaten - gerechtfertigt
und in unserer ganzen aussenpolitischen Haltung begründet. Ich sehe
nicht ein, dass wir von dieser Haltung abgehen sollten, besonders nachdem
sie auch im Ausland allgemein anerkannt wird.
Es ist in der Kommission vor allem vom Departement
aus mit dem Argument gefochten worden, dass auch beschränkte, in ihrer
Wirkung und taktisch defensiv eingesetzte Atomwaffen für uns nicht
In Frage kommen. Aber ich glaube, diesbezüglich sind die Ausführungen
in der Botschaft doch richtiger (S. 36), dass sich in dieser Hinsicht die
Zukunft nicht beurteilen lasse.
Allermindestens hätte im Antrag auf
Seite 46 der Botschaft zu den zwei Erklärungen, die der Bundesrat
abgeben will, eine dritte hinzugehört, in dem Sinne, dass der blosse
Hinweis auf unsere Neutralität die Kündigung gemäss Artikel
X Absatz 1 in jeder Hinsicht perfekt mache. Dass man dem in der Kommissionssitzung
seitens des Departements auswich, ohne dafür Gründe anzugeben,
kann ich nicht verstehen. Wie man sonst zum Sperrvertrag steht und bei
allem Respekt vor den Bemühungen des Politischen Departements in dieser
und in anderen Angelegenheiten, bin ich doch der Auffassung, dass hier
ein Unterlassungsfehler vorliegt.
Den Atomsperrvertrag beriet die Kommission
erstmals Ende 1974. Schon damals suchte man letzten Endes den Vertrag im
Hinblick auf die Energieversorgung unserse Landes und insbesondere der
Kern <raftwerke zur Annahme zu verhelfen. Es wurde gesagt, dass die
Kessel für das Werk Gösgen nicht geliefert würden; es liess
sich dann feststellen, dass sie bereits im Lands sind. Heute scheint die
hauptsächliche Befürwortung weder von Seiten der Kernkraftwerke
her zu kommen. Doch müssen sich diese vielleicht etwas hüten,
dass sie siich hier nicht auf glatten Boden begeben. Ein Hauptgrund für
die Errichtung von Kernkraftwerken sah man bis jetzt stets darin, dass
sie uns eine grössere Unabhängigkeit vom Ausland gewähren.
Meiner Ansicht nach haben es aber die Kernkraftwerke
von ihrem Standpunkt aus nicht nötig, sich in diese auch für
sie heikle Diskussion über den Atomsperrvertrag einzumischen. Dem
Bundesrat ist es gelungen, neben den bereits bestehenden trilateralen Abkommen
ein solches mit der internationalen Atomenergieorganisation in Wien (IAEO)
abzuschliessen. Ich werde gleich darauf zurückkommen. Dieses Abkommen
ermöglicht es, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, um auswärts
Kernmaterial zu beziehen, ohne dass ein Vertragsbeitritt nötig ist.
Wenn man nun die aus Kernkraftwerkkreisen zugestellten Unterlagen durchgeht,
so wäre den Anliegen dieser Werke mit dem genannten Abkommen Genüge
getan, abgesehen von vielleicht - ich sage vielleicht - gewissen zusätzlichen
Umtrieben, aber nicht mehr. Alles, was die Kernkraftwerke zusätzlich
für den Beitritt vorbringen, bewegt sich ausserhalb ihres unmittelbaren
Interessenkreises und wiederholt die allgemeinen Argumente de« Bundesrates.
Zum trilateralen Abkommen mit den USA hat man nie etwas Negatives gehört.
Die Haltung der Kernkraftwerke bzw. eines Teiles davon ist mir nicht ganz
verständlich, es sei denn, es bestünden noch Gründe, die
bis jetzt nicht publik wurden, aber dann hätten sie zum mindesten
in der Kommission vorgetragen werden sollen. Es sei auch erwähnt,
dass der Atomsperrvertrag für die Vertragsstaaten keine Lieferpflicht
statuiert, und auch in preislicher Hinsicht bestehen
keine bindenden Abmachungen.
Zum eben erwähnten Abkommen mit der
IAEO: Dem Bundesrat gebührt Dank, dass es wenigstens dazu gekommen
ist, auch wenn es sich dabei noch nicht um die letzte Stufe handeln würde.
Man hat in der Kommission gesagt, es gelte nun, die Bilanz zu ziehen zwischen
diesem Abkommen und dem Beitritt zum Sperrvertrag. In der Tat sind - immer
beschränkt auf die Energiefragen und nicht im Hinblick auf die allgemeinen
Aspekte des Vertrages - die Differenzen nicht mehr sehr gross. Sodann ist
eine solche Bilanz zu ziehen schwierig; denn die Ungewissheiten sind zu
stark. Manches bleibt Ermessen, und es dürfte sehr darauf ankommen,
ob man die Angelegenheit kurz-, mittel- oder langfristig betrachtet. Sodann
fehlt bis jetzt in dieser Bilanz stets der Umstand, dass uns beim Sperrvertrag
auch die Eigenentwicklung vers:agt bleibt. Hier spielt eine starke Rolle,
dass die zukünftige technische Entwicklung offen ist und neue Möglichkeiten
bieten kann. Man kann sich fragen, ob nicht schon jetzt der mit der IAEO
vorderhand ausgehandelte Vertrag genügen würde.
In der Kommission wurde uns vom Departement
gesagt, die anderen Vertragsstaaten würden gegenüber den Nichtmitgliedern
je länger je zurückhaltender. Dies ist auch vorhin betont worden.
Allgemein lässt sich das aber kaum sagen, denn generelle Stellungnahmen
entsprechen meist nicht dem, was im konkreten Fall mit kluger Verhandlung
erreicht wird. Ich könnte mir vorstellen, dass man vom Departement
aus früher vielleisht etwas zuweit ging in diesen Verhandlungen und
nun um so mehr Mühe hat, einen neuen Weg zu finden.
Bedenkt man, was unsere Unterhändler,
unterstützt von parallelen Kontakten, schon in anderen Fällen
erreicht haben, so bin ich aber überzeugt, dass der Bundesrat gut
tut, vorerst zu versuchen, das bereits Erreichte noch etwas zu verbessern
und gegebenenfalls auch noch neue Wege zu berücksichtigen. Die
Diskussion in letzterer Hinsicht kam in der Kommission etwas zu kurz, weil
sie sich etwas allzusehr auf die Person eines Gegners, der uns mit Eingaben
versah, bezog; es geht hier aber um die Sache. Panama konnte
offenbar eine günstige Lösung erreichen. Es hat mich etwas befremdet,
wie rasch in der Kommission vom Departement aus gesagt wurde, dies sei
ein Sonderfall. Wir dürfen nicht klein beigeben. Auch wir haben Argumente.
Ich verweise auf die vorgehenden Ausführungen über den aussenpolitischen
Status der Schweiz. Sodann sind manche Vertragsstaaten des Sperrvertrages
mit uns Mitglieder in der Energieagentur sowie in einer diesbezüglichen
Organisation der OECD, wonach sie uns bei unserer friedlichen atomaren
Entwicklung unterstützen müssen. Sind nun jene Abmachungen heute
belanglos? Ich glaube nicht. Aber es braucht u. U. auch Kontakte auf Regierungsebene
zur Unterstützung unserer Unterhändler. Ich anerkenne das Erreichte,
aber es dürfte noch der Ergänzung fähig sein, und darum
sollte heute auf die Genehmigung des Sperrvertrages nicht eingetreten werden.
Auch unser Kommissionspräsident hat
erwähnt, es handle sich um die Wahl zwischen zwei Uebeln, aber es
sei alles noch in Bewegung. Ich glaube, diese Diagnose würde, auch
für den Herrn Kommissionspräsidenten, heute zum mindesten für
ein Zuwarten sprechen.
...
M. Graber,
conseiller fédéral:
Je crois pouvoir dire que le cours de la discussion a répondu à
l'attente. Discussion longue et difficile où l'on sent les hésitations
de ceux qui s'expriment et même de ceux qui ne se sont pas exprimés.
C'est tout à fait naturel; cela tient à la nature de cette
chose infiniment délicate et difficile: il n'y a pas d'un côté
le noir et de l'autre le blanc. Mais je me réjouis d'une première
chose. C'est que la commission elle-même, l'exposé de M. Broger
l'a révélé d'une façon claire, a pris vraiment
un très grand soin d'éclaircir l'un après l'autre
tous les éléments principaux du débat. J'ose dire
qu'avant la commission le Conseil fédéral, lui-même1,
a passé par la même phase. Cette matière n'est pas
facile, indépendamment de l'aspect technique très compliqué
et qui échappe en partie à des profanes. Ce n'est pas étonnant
que le gouvernement, lui-même, ait avancé lentement et précautionneusement
dans l'élaboration de sa décision et de son message. Je trouve
par conséquent tout à fait naturel et honnête que le
président de la commission ait fait un rapport tout en teinte grise
et nuancée. Ça ne me surprend pas. Je prétends qu'il
est inutile de vouloir tricher avec la réalité des choses,
qui est difficile et délicate. Elle engendre nécessairement
des hésitations plus ou moins longues chez ceux qui n'ont pas eu
l'occasion de pénétrer dans cette matière en profondeur.
J'ai remercié M. Broger mais il ne
m'en voudra pas si je le corrige sur un point, qui n'est pas décisif
- mais enfin je dois ça à l'Histoire. Il s'agit de la relation
qu'il a construite entre le traité et un certain échec de
fournitures en Afrique du Sud. Cette relation n'existe pas car le pays
qui l'a emporté, c'est-à-dire la France, applique exactement
les mêmes conditions en matière de contrôle et d'utilisation
que les pays ayant adhéré au traité de non-prolifération.
Ce n'est donc pas là qu'il y a eu un élément de décision
dans cette affaire qui nous intéressait au titre que vous savez.
Si le rapport du président de la commission
était tout en gris et en nuances, je ne puis pas en dire naturellement
autant de celui de M. Hefti. C'est d'ailleurs bien son droit, s'il a choisi
un point de vue plus négatif. Il a fait un inventaire plus qu'exhaustif
de tous les éléments qu'on pouvait avancer contre la ratification.
Je dois dire qu'en l'entendant piquer un certain nombre de phrases dans
les messages du Conseil fédéral, dans le dernier, dans le
précédent, enfin dans celui de 1969, je me suis rendu compte,
pour la première fois, que le Conseil fédéral se compliquait
en quelque sorte bien la tâche en étant aussi honnête,
c'est-à-dire en exposant dans ses messages tous les éléments
d'un problème, ceux qui sont défavorables à sa thèse
aussi. En son nom, je m'en sens un peu puni aujourd'hui par ceux qui puisent
unilatéralement dans les propres textes du Conseil fédéral.
Bref, ceci n'est pas essentiel, bien entendu.
Une chose m'a beaucoup frappé: c'est
qu'à la fin de son exposé M. Hefti a cité le cas du
Panama. M. Honegger a déjà attiré votre attention
sur un fait extrêmement important: si le Panama a pu être mis
au bénéfice du système de contrôle prévu
dans le cadre du traité de non-prolifération, c'est qu'ayant
adhéré au traité de l'Amérique latine qui interdit
la possession d'armes nucléaires, il avait déjà pris
une décision qui nous interdit la comparaison avec notre propre
pays. Mais si j'y reviens, c'est pour dire ce qu'il y a de paradoxal dans
cet exemple qu'on nous cite. Il n'y a pas l'ombre d'un doute que le Panama
a joui d'un privilège en se voyant attribuer le système de
contrôle qui existe dans le cadre du traité de non-prolifération.
Mais remarquez que c'est exactement ce privilège que la Suisse voudrait
bien acquérir plutôt que de subir un autre système
de contrôle. Car je ne vois pas qui, honnêtement, connaissant
la matière, pourrait prétendre que l'alternative n'est pas
la suivante.
En tout état de cause, nous serons
soumis à un système de contrôle. Ce contrôle
sera exercé par l'Agence internationale de l'énergie atomique.
Il y a deux systèmes: l'un dans le cadre du traité de non-prolifération
et l'autre en dehors du cadre du traité de non-prolifération.
C'est une question extrêmement importante
dont je ne suis pas sûr qu'elle ait retenu suffisamment l'attention
jusqu'ici. Lequel des deux systèmes nous est le plus favorable,
c'est-à-dire en fait le moins défavorable? C'est un point
sur lequel je devrai revenir, non sans faire quelques remarques générales
préalables. Je pense que pour justifier la décision de la
Suisse, quels que soient les effets modestes regrettablement insuffisants
de ce traité, on ne peut quand même pas faire abstraction
de son but, même s'il n'est pas complètement atteint. Le but,
c'est quand même de tenter de diminuer le risque d'une guerre nucléaire
généralisée, de prévenir, dans une certaine
mesure, la prolifération des armes nucléaires, c'està-dire
d'empêcher de nouvelles puissances d'accéder à ces
armes. Ce but, il est là, il demeure valable, il demeure important.
Mais je sais bien qu'aussitôt apparaît l'aspect critique de
ce traité. En effet, ce traité divise en deux çatégories
- on l'a dit déjà - les Etats, ceux qui ont le droit de posséder
des armes nucléaires, et ceux auxquels on l'interdit. A ce propos,
je voudrais dire que la question cruciale me paraît être celle-ci:
faut-il et peut-on, pour éviter la discrimination, favoriser la
prolifération générale de l'arme atomique ou renoncer
à tenter de freiner la prolifération générale
de l'arme atomique? A cette question cruciale, le Conseil fédéral
répond non, en sachant très bien qu'on n'aime pas - lui non
plus - les traités discriminatoires.
Dans la vie des hommes comme des peuples,
il y a des occasions où la raison oblige à faire des choses
que l'on n'aime pas, si l'on pense qu'un intérêt durable le
légitime. Il est bien clair que, dans le cas particulier, ce n'est
pas un mariage d'amour que nous vous proposons, c'est un mariage de raison
pour ne pas dire un mariage d'intérêt. Bien sûr, si
l'on fait quelque chose à contre-coeur - ce que je comprends très
bien - on a tendance à être d'emblée plus sensible
aux arguments négatifs qu'aux arguments positifs. Je le comprends;
je m'en inquiète un peu, mais cela tient une fois encore à
la nature des hommes.
En matière de contrôle, il faut
que j'y revienne: c'est un point crucial, je vous l'ai déjà
dit: le traité implique un contrôle par l'Agence internationale
de l'énergie atomique; en dehors du traité, on est soumis
également à son contrôle et au fond, on ne peut envisager
une véritable solution de rechange que pour des pays - ce n'est
pas le cas du nôtre tant s'en faut - qui seraient complètement
autarciques dans ce domaine, c'est-à-dire qui auraient les matières
nucléaires, qui auraient les installations capables d'accomplir
tout le cycle, partant de la matière fissile jusqu'à l'explosion
et jusqu'à la création ensuite de l'arme. Je ne connais pas
ces pays, mais en ce qui nous concerne, l'e choix réaliste est de
savoir lequel des deux systèmes de contrôle doit être
préféré. Je crois que pour qui s'est arrêté
suffisamment sur cet aspect décisif des choses, le doute s'efface
assez rapidement.
Je voudrais souligner d'abord que, s'agissant
du système de contrôle de I'AIEA, hors du cadre du traité
de nonprolifération - solution que certains jugent plus favorable
- il y a au contraire des inconvénients majeurs qu'il faudrait accepter
et qui expliquent le choix du Conseil fédéral et de la majorité
de la commission. D'abord le contrôle de I'AIEA ne s'étend
pas seulement aux matériaux nucléaires mais aussi aux installations
nucléaires. C'est un premier point .très important. Sans
doute cet accord peutil être dénoncé en tout temps
moyennant un préavis de six mois, mais le droit de contrôle
de I'AIEA subsiste, après la dénonciation, sur, les matériaux,
sur les installations placées sous contrôlé avant la
dénonciation, et il s'étend, d'une manière illimitée
dans le temps, à toutes les générations subséquentes
de matériaux fissiles produits à partir de matériaux
ou d'installations déjà contrôlés. C'est là
un inconvénient majeur auquel ceux qui ont la préoccupation
de la sécurité militaire devraient peut-être songer
un peu plus; je n'insisterai pas davantage.
Dans le cadre du traité de non-prolifération,
le contrôle s'étend exclusivement aux matières brutes
ou aux produits fissiles spéciaux, c'est-à-dire exclusivement
au flux que l'on recevrait de matériaux fissiles; en revanche, le
contrôle s'éteint complètement lorsque le traité
est dénoncé - c'est un point sur lequel je pense n'avoir
pas besoin d'attirer davantage l'attention.
Il y a enfin un dernier élément
qui fait qu'il faut préférer nettement le système
du contrôle dans le cadre du TNP plutôt qu'en dehors de ce
dernier, c'est que dans le premier cas le contrôle prend fin à
notre frontière tandis que l'autre système prévoit
un droit de suite géographique, qui signifie que tout ce que nous
pourrions exporter comme matériaux, comme installations, ne pourraient
l'être que dans des pays soumis eux-mêmes au contrôle
de l'Agence internationale de l'énergie atomique.
Ce sont là les éléments
principaux. Il faudrait avoir le temps de s'étendre un peu sur ce
chapitre, mais ce sont ces éléments-là qui font que,
honnêtement, aucun dés experts qui a eu à opérer
ce choix n'a pu douter un instant que le moindre mal, et de beaucoup, c'était
le système dont bénéficient ceux qui ont ratifié
le traité. J'ajouterai encore, comme un orateur en a fait très
justement la remarque, que pour apprécier le côté positif
du traité, il faut songer qu'il s'agit de la seule base internationale
existante qui permet une collaboration internationale en matière
d'énergie nucléaire et en matière de développement
de la technologie nucléaire. Cette base a pour nous un intérêt
majeur et je voudrais bien que l'on ne néglige pas cet aspect tout
à fait positif du traité. En dehors du traité, il
n'y a pas de coopération internationale possible; or cette coopération
est un besoin absolu pour notre industrie.
M. Jauslin rappelait je crois, au passage,
son postulat et pensait que si l'on recourrait à des ingénieurs
plus jeunes, dans la trentaine par exemple, on découvrirait de nouvelles
vérités. Je ne sais pas s'il y a un âge parfait pour
les parlementaires et un autre pour les ingénieurs. Dans les deux
cas, il me semble que c'est l'expérience qui compte, la compétence
et la science que l'on a acquis. Or le moins que l'on puisse dire c'est
qu'ont été associés à la recherche de solutions
dans ce domaine tout ce que notre pays connaît de véritables
experts. Si on peut m'en citer d'autres, qu'on le fasse; j'attends des
noms, étant bien certain que l'on me m'en citera point d'ailleurs.
Je suis persuadé que la compétence des hommes qui ont assumé
cette responsabilité - qui constituait quelque chose de très
important aux yeux du Conseil fédéral - cette compétence
ne peut être contestée par personne.
J'en viens maintenant à l'aspect de
la sécurité militaire pour faire une première constatation.
Les membres de la commission n'auront pas manqué d'être frappés
par ce qu'il y a eu de pondération et de nuance dans les propos
tenus à la commission par le représentant du Département
militaire fédéral. Il ne faut toutefois pas s'en étonner
car il n'y a pas une seule opinion au sein de l'armée, il y a des
opinions nuancées, tout comme ici, pesant le pour et le contre,
il y a pas mal d'hésitations. J'oserai dire que la meilleure démonstration
en est le fait qu'en la matière le Conseil fédéral
a pris une décision unanime. Pensez-vous vraiment que cela aurait
été possible si l'on pouvait prétendre que la sécurité
militaire était mise en danger d'une manière ou d'une autre
par l'adhésion au traité de nonprolifération? Je ne
le pense pas.
Dans ce domaine, comme l'ont relevé
quelques orateurs, il est vrai qu'il faut d'abord en rester au terrain
des réalités concrètes. Il est bien évident
que l'armement nucléaire stratégique dépasse considérablement
et dépassera toujours nos possibilités. Ce n'est donc pas
de cela qu'il peut s'agir. Inversement, il ne fait aucun doute que, théoriquement,
un armement nucléaire à des fins opérationnelles augmenterait
dans une certaine mesure notre force de frappe, disons le potentiel de
dissuasion de notre armée, mais impliquerait aussi un très
grave risque, celui d'une escalade que nous ne pourrions pas supporter
très longtemps. Nous serions condamnés à être
perdants.
Lorsque, dans le domaine de la sécurité
militaire, on pose cette alternative - ou bien l'adhésion au traité
ou bien la liberté d'action - en fait c'est une alternative qui
n'est juste que de façon abstraite et qui ne l'est pas du tout sur
le plan des réalités concrètes. Je crois que c'est
M. le président de la commission qui tout à l'heure, à
propos de l'armement nucléaire militaire, a fait allusion au problème
du financement. Je l'évoque sans songer du tout à la situation
temporairement difficile des finances publiques dans notre pays, la remarque
va à mon avis très au-delà. Il y a un point de vue
qui m'a impressionné et que beaucoup de militaires ont répété
à plusieurs reprises - je ne vois d'ailleurs pas qui pourrait les
contredire - c'est que dans tous les cas il faudrait éviter de se
procurer des armes nucléaires quelconques si ce devait être
au détriment d'une force de combat traditionnelle efficace. Ici
aussi, il y a donc un choix à faire et je crois que celui qu'a fait
le Conseil fédéral ne peut guère être discuté.
Je n'entrerai pas en matière davantage sur ce chapitre, si délicat
et si important soit-il, car je sais bien qu'il faut essayer d'en finir
dans un délai raisonnable. Je me sais exposé, plus tard,
aux reproches que M. Hefti m'a d'ailleurs déjà adressés
pour n'avoir pas répondu à telle ou telle question, suggestion,
remarque, etc., mais si j'entrais en matière sur chacune de celles
qui ont été formulées dans cette salle ce matin, on
pourrait me reprocher d'avoir parlé durant plusieurs tours d'horloge.
Il me faut bien essayer de me limiter à l'essentiel.
Au plan de la politique étrangère,
car c'est également un aspect des choses, je ne cache pas que je
vois mal comment notre pays, pacifique de nature, pourrait conserver le
crédit moral dont il jouit encore s'il se refusait seul, parmi tous
les pays de l'Occident industriel, à coopérer à cette
première tentative mondiale d'endiguer la prolifération des
moyens de destruction massive.
Je ne comprends pas comment on peut essayer
de construire ici de nouveau un «Scnderfall Schweiz» et, pour
légitimer ce «Sonderfall Schweiz», comment on peut invoquer
notre politique de neutralité. Je n'ai pas saisi, je dois le dire,
le raisonnement de M. Hefti qui l'a conduit à prétendre que
l'adhésion au traité était inconciliable avec notre
comportement de pays neutre, comme s'il s'agissait ici d'adhérer
à je ne sais quelle alliance militaire ou pacte militaire alors
qu'il s'agit simplement de coopérer, comme nous le faisons dans
beaucoup d'institutions au niveau universel, avec l'ensemble des pays quels
qu'ils soient et quel que soit leur régime. Je ne vois pas comment
on pourrait faire comprendre une attitude négative de la Suisse.
Je suis heureux que M. le président
Broger ait rappelé avec une certaine force et une certaine insistance
le problème tellement important de la dénonciation. La durée
de vingt-cinq ans, la possibilité de prolongation, mais durée
dénonçable, tout cela n'est pas contesté, et, quel
que soit le concept juridique auquel on recourt, moyennant un préavis
de trois mois, avec comme effet que le contrôle tombe définitivement
dès la dénonciation du traité. Les conditions formelles,
matérielles, qui sont dans le traité n'empêchent absolument
pas chaque Etat signataire d'apprécier selon ses intérêts
fondamentaux s'il a la possibilité ou non de dénoncer. Il
est bien clair eue, si un jour - mais je ne veux pas engager l'avenir,
je ne le puis pas, ni personne d'ailleurs - la démonstration pouvait
être faite qu'un intérêt majeur de notre pays se situant
par exemple au plan de sa sécurité militaire devait conduire
avantageusement à dénoncer le traité, nous le ferions
sans la moindre hésitation, et même sans la moindre gêne.
Car tous les Etats qui ont adhéré à ce traité
ont le droit, en toutes circonstances, de sauvegarder ce qu'ils considèrent
comme des intérêts fondamentaux de leur pays.
Cela étant dit, je crois m'être
livré aux réflexions qu'il fallait faire concernant les aspects
essentiels de ce domaine. J'ajouterai quelques remarques à propos
des derniers développements qui sont intervenus et qui sont incessants.
Quels sont les derniers développements et comment faut-il les apprécier?
Un développement fort important c'est l'adhésion du Japon.
Je me permets à ce propos de rappeler que depuis des années,
chaque fois qu'il est interpellé à ce propos, le Conseil
fédéral a interprété la notion de l'universalité
en disant qu'il ne peut s'agir que de l'universalité des pays industriels
do:it la technique permet en matière nucléaire de jouer un
rôle. On a constamment cité
ces pays, ce sont les pays de l'EURATOM,
plus le Japon, qui aujourd'hui ont adhéré au traité.
La France, puissance nucléaire qui n'a ni signé ni ratifié
le traité, en applique intégralement les conditions en matière
de contrôle et d'utilisation, Mieux même - et cela m'amène
à l'une des dernières de mes réflexions - la France
appartient au Club de Londres.
Le Club de Londres, pendant un certain temps
et encore récemment, était une réunion plus ou moins
secrète des principaux pays exportateurs du matériaux nucléaires
dont l'intention était de faire avancer plus énergiquement
l'idée de la non-prolifération. Cette idée est venue
parce que le traité de non-prolifération connaît des
lacunes géographiques et théoriquement peut permettre un
jour à certains Etats de passer à travers les mailles du
filet. Les Etats qui se sont réunis pour former le Club de Londres
se sont engagés à prendre des mesures en matière de
contrôle et en matière d'utilisation qui vont plus loin que1
le traité de non-prolifération. Ils vont désormais
poser à tous les pays, signataires ou non du traité, des
conditions beaucoup plus draconiennes pour l'utilisation et le contrôle
via l'Agence internationale de l'énergie atomique. Les Etats-Unis,
l'Union soviétique, la France, la Grande-Bretagne, soit les puissances
nucléaires, font déjà partie du Club de Londres.
Il y a d'ores et déjà un grand
nombre de pays non nucléaires très importants: la République
fédérale allemande, la République démocratique
allemande, l'Italie, le Japon, le Canada, les Pays-Bas, la Suède.
Il n'y a pas l'ombre d'un doute que d'autres pays suivront et j'ose dire
qu'il y a déjà en direction de la Suisse certains appels
du pied à propos desquels nous ne pouvons pas nous méprendre.
En d'autres termes, ce Club a été créé pour
renforcer le traité de non-prolifération dont l'effet a été
jugé insuffisant. Ce n'est pas une raison pour ne pas signer le
traité. Je rappelle que, désormais, nous serons toujours
soumis à des contrôles de plus en plus draconiens, quel que
soit le fournisseur. Le traité de non-prolifération nous
donne une base - j'insiste - de coopération internationale en matière
de développement de la technique nucléaire qui est un élément
extrêmement positif et qu'il faut apprécier du point de vue
des intérêts de notre industrie.
Je
sais bien qu'on a parlé d'autres solutions. J'ai lu, comme tout
le monde et mes collaborateurs aussi, les dernières interventions
de cet homme dont personne chez nous ne sait en vérité où
il trouve son inspiration et ses moyens, et qui a écrit une manière
de pamphlet dont on a parlé au sein de la commission.
On a cité quelquefois dans ce débat
le jurisconsulte du Conseil fédéral ~ et je n'en étais
pas fâché du tout. Je suis même assez heureux qu'on
me donne l'occasion de parler de lui' car il est connu pour être
un homme dont la répugnance à l'égard du traité
était totale - généralement les répugnances
du professeur Bindschedler sont de poids. Il n'empêche que cet homme,
responsable comme il est, s'est de plus en plus convaincu, à mesure
que les circonstances ont évolué, que le traité de
non-prolifération était de loin la moins mauvaise solution
et par conséquent celle à laquelle il fallait recourir.
A
propos de ces solutions de rechange, qu'on trouve dans quelques libellés
ou conférences de presse du dernier moment, je ne résiste
pas au désir de citer l'avis de M. Bindschedler qui est catégorique
comme toujours bien sûr: «In der Gesamtstudie .Atompolitik
und Atomdiktat' von M. Keller sind die Sachverhalte mangelhaft oder wider
besseres Wissen falsch dargestellt, und es werden völlig unhaltbare
Behauptungen aufgestellt und unrealistische Alternativen vorgeschlagen.»
Je me réfugie peut-être un peu
commodément derrière l'avis d'un homme plus compétent
que moi en la matière mais je crois qu'ici l'homme a son poids dans
tous les sens du terme. Telles sont les raisons essentielles pour lesquelles
le Conseil fédéral s'est convaincu qu'en recherchant soigneusement
la voie de nos intérêts nationaux, quels qu'ils soient, il
convenait, dans la situation où nous sommes, de choisir la solution
la mieux conciliable avec ces intérêts, c'està-dire
la ratification du traité de non-prolifération.
J'ose dire qu'en dépit du grand soin
que j'ai mis à écouter en commission et aujourd'hui encore
les arguments des opposants, je ne vois dans ces arguments rien qui pourrait
ébranler la conviction du Conseil fédéral qu'il a
su prendre les responsabilités qu'il devait prendre et au moment
où il fallait les prendre, et j'espère que vous en ferez
autant.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten)
21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten)
14 Stimmen
12083
Kernwaffenvertrag Armes nucléaires. Traité
Nichteintretensantrag Schwarzenbach
behandelt 13.Dezember 1976
(Amtl.Bull.
1976 N 1532)
Schwarzenbach: Ich beantrage
Ihnen Nichteintreten auf diese Vorlage. Genug der Bindungen, Verflechtungen
und Verstrickungen, genug der bundesrätlichen Unterschriften, die
unser Parlament im nachhinein ratifizieren muss. Genug der Verträge,
die unsere staatliche Souveränität einengen, unser Selbstbestimmungsrecht
in einer Zwangsjakke ersticken lassen und die erste Aufgabe des Bundes,
nämlich die Wahrung unserer Unabhängigkeit
gegen aussen, zu einer vollendeten Illusion machen. Mit der Ratifizierung
des Atomsperrvertrages würde unser Parlament nicht nur Kurzsichtigkeit,
sondern überdies einen Kleinmut beweisen, der ihm nicht ansteht. Es
geht nicht darum, wie schon gesagt wurde, einen positiven Beitrag zum Abbau
des nuklearen Wettrüstens zu leisten. Dieser Illusion durfte
sich 1969 mit einigem Recht Bundesrat Willy
Spühler noch hingeben, der völlig überraschend und unter
sanftem Zwang des Bonner Kabinetts im Namen des Bundesrates 13. Dezember
1976 1533 Kernwaffenvertrag seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt
hat. Man durfte damals noch hoffen, der Vertrag würde seine Früchte
tragen. Trotzdem gab es schon damals prominente Illusionslose.
So schrieb der Zürcher Staatsrechtler
Professor Dietrich Schindler in der «Neuen Zürcher Zeitung»:
«Die kernwaffenbesitzenden Staaten verlieren einzig das Recht, Kernwaffen
und sonstige nukleare Sprengvorrichtungen an andere weiterzugeben, ein
Recht, an dem sie gar nicht interessiert sind. Ihrer weiteren nuklearen
Aufrüstung und dem gegenseitigen Wettrüsten steht gar nichts
im Wege.» Noch etwas deutlicher hatte sich Bundeskanzler Adenauer
zum Vertragswerk der atomaren Supermächte geäussert. Er sprach
von einem «Morgenthauplan globalen Ausmasses » mit diskriminierendem
Charakter für alle Nichtnuklearstaaten. Der Sprecher der CDU/CSU im
Deutschen Bundestag warnte am 27. April 1967: «Noch niemals in der
Geschichte ist einer grossen Zahl souveräner Nationen zugemutet worden,
einen freiwilligen Verzicht auf die heute allein wirksamen Verteidigungsmittel
zu erklären.» Nicht minder scharf war die Warnung Pekings, das
als dritte Nukleargrossmacht den Vertrag genauso wenig unterzeichnet hat
wie unser atomar gerüsteter französischer Nachbar, den Kollege
Fontanet als «quantité négligeable» •bezeichnet
hat. Die Pekinger Regierung hielt schon 1963, im Vorbereitungsstadium des
Vertrages, mit ihrem schroffen Urteil nicht zurück und sprach von
einem ungeheuerlichen Betrugsmanöver nuklearer Erpressung. 1967 rügte
auch der Bundesrat in einem Aide-mémoire die deutlich erkennbare
Absicht des Vertrages, eine dauernde Rechtsungleichheit zwischen Atommächten
und Habenichtsen festzulegen, und schrieb - er war damals noch mutiger
als heute - unmissverständlich: «Dem zuzustimmen» - nämlich
dem Vertrag - «würde für die nichtbesitzenden Staaten ein
schweres Opfer bedeuten, das ohne Gegenleistung undenkbar wäre.»
Ich frage Herrn Bundesrat Graber: Wo bleibt
heute die geforderte Gegenleistung? Etwa im Ultimatum des Londoner Clubs?
Eine weitere Forderung des damaligen Bundesrates war die Universalität
als Voraussetzung für eine Unterzeichnung. Kann von Universalität
gesprochen werden, wenn unser Nachbar Frankreich sowie China und Indien,
die die Atombombe besitzen, dem Vertrag fernbleiben? Kann von
Universalität gesprochen werden, wenn
eine ganze Zahl von Staaten, die technisch durchaus in der Lage sind, über
Atomwaffen zu verfügen oder solche vielleicht sogar schon besitzen
(Israel, Südafrika, Spanien, Pakistan, Saudi-Arabien, Venezuela, Brasilien,
Argentinien, Indonesien, Türkei und andere mehr), sich weigern, den
Vertrag zu unterschreiben? Kann man von einer Erreichung des Vertragszieles
sprechen, wenn jedermann weiss, dass die SALT-Gespräche zu nichts
geführt haben, dass die Sowjetunion gigantisch aufrüstet und
dass die nukleare Bedrohung, der auch die Schweiz ausgesetzt ist, durch
den Vertrag in keiner Weise abgeschwächt wird? Die NATO verfügt
zwischen Nordkap und Türkei immer noch über 6900 Atomsprengkörper
und über ebenso viele, wenn nicht mehr, der Warschauer Pakt. Mehrheitlich
handelt es sich um zielgenaue Kurzstreckenlenkwaffen sehr kleinen Kalibers,
sogenannte taktische Atomwaffen, die auch bei
der konventionellen Kriegführung ohne
grosse Hemmungen eingesetzt werden könnten und deren sich ein allfälliger
Angreifer gegen unser Land mit Sicherheit bedienen würde.
Geben Sie sich Rechenschaft, was eine Ratifizierung
dieses Vertrages für die Glaubwürdigkeit unserer Landesverteidigung
bedeutet? In einer Zeit, wo die Bedrohung sichtlich wächst, wo wir,
wenn wir nicht Vogel-Strauss-Politik betreiben wollen, mit der Möglichkeit
eines Krieges rechnen müssen, lassen wir durch einen freiwilligen
Verzicht auch nur auf die Möglichkeit der Herstellung -von taktischen
Atomwaffen uns zu einer Armee degradieren,
die gegen eine moderne Rüstung mit Morgenstern und Hellebarden kämpfen
muss.
Unbegreiflich ist für mich der Kleinmut
des Ständerates, der in der Junisession mit sichtlicher Unlust dem
Sperrvertrag zugestimmt hat. Der befürwortende Kommissionspräsident,
Ständerat Broger, sprach vom kleineren Uebel, von einem Vertragswerk,
das seinen einstigen Glorienschein verloren habe und sich immer mehr als
blosses Machtinstrument herausstelle. Der Einwand, so sagte er, die Schweiz
gebe unter Druck Stücke ihrer Souveränität preis, sei ernst
zu nehmen. Wer sich'dem Vertrag nicht unterstelle, werde diskriminiert,
wer sich unterstelle, werde kontrolliert. Auch die Befürworter der
Ratifikation seien sich im klaren darüber, dass sie einem sehr ungleichen
Vertrag zustimmen, bei dem die nuderai! possidentes den atomaren Habenichtsen
vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben.
Aehnlicher Kleinmut, getarnt hinter sogenannter
politischer Nüchternheit, hat auch unsere Kommission zur Kapitulation
vor diesem infamen Erpresservertrag geführt. Trotz meinem Ersuchen
habe ich leider keinen Einblick in die Kommissionsprotokolle erhalten können.
Die Warnungen höchster Armeekreise, die begründeten Einwände
unserer Exportindustrie wurden alle als zu leicht befunden. Die Armee hat
der ständerätlichen Kommission klipp und klar bedeutet - was
sie der nationalrätlichen gesagt hat, kann ich leider nicht herausfinden,
ich nehme an, etwas ähnliches -, dass die Behauptung der schweizerischen
Unabhängigkeit die eigene Handlungsfreiheit auf dem Gebiet der Rüstung
voraussetze, dass aber die Ratifikation des Atomsperrvertrages einem Verzicht
auf unsere strategische Verhandlungsfreiheit gleichkomme. Wörtlich
hiess es in der ernstzunehmenden Beurteilung der Lage unserer Armeeleitung:
«Aus sicherheitspolitischer Sicht drängt sich die Forderung
auf, dass heute mehr Gründe gegen den Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag
sprechen, als dies im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der Fall war.»
Wie ist es möglich, so frage ich Sie,
dass die Kommissionen beider Räte sowohl die weltweite Realität
auf dem Rüstungssektor wie die Warnungen unserer Armee einfach in
den Wind schlagen durften und es wagen, uns als Volksvertreter zu einer
schmählichen Kapitulation vor einem erpresserischen Druck zu zwingen?
Auf welch abschüssigem Geleise bewegen wir uns?
Was soll die eifrige Schönrednerei,
wir hätten nur die Wahl zwischen einer verschärften Wiener Kontrolle
oder der in Aussicht gestellten Diskriminierung, wir hätten nur die
Wahl zwischen einem grösseren oder einem kleineren Uebel? Es ist meine
felsenfeste Ueberzeugung, dass wir mit der Weigerung, diesen Erpresservertrag
zu ratifizieren, mehr gewinnen als verlieren. Wir gewinnen nämlich
das höchste Gut, die Achtung vor uns selbst, dass wir uns nach der
Weigerung der Ratifikation gegenseitig wieder in die Augen sehen können,
und dass wir mit gutem Gewissen vor das Volk treten dürfen. Wenn wir
aus der jüngsten Geschichte der Weltpolitik eine Lehre ziehen dürfen,
die uns das Nein zu diesem Vertragswerk erleichtert, dann sicher doch diese:
dass sich die politischen Konstellationen dauernd und so rasch ändern,
dass mit einer langen Dauer von Verträgen, denen die USA und die Sowjetunion
zu Gevatter stehen, überhaupt nicht zu rechnen ist.
Zu rechnen ist einzig und allein mit einem
mächtigen Militärpotential der Sowjets, das an den Westgrenzen
des Warschauer Paktes dauernd verstärkt wird, und mit einer zunehmenden
militärischen Schwächung der NATO, die eine direkte Einladung
an die Sowjets bedeutet, in einen dekadenten Westen vorzustossen, der von
den kommunistischen Fünften Kolonnen ohnehin bald sturmreif gemacht
werden kann.
Es kann sein, und ich halte es leider für
wahrscheinlich, dass die menschenfreundlichen Illusionen von Helsinki und
von nuklearer Abrüstung in naher Zukunft von einer grausigen Realität
ins Nichts zerstieben und dass sich auch der Atomsperrvertrag als raffiniertes
Verschleierungs-
und Verzögerungsmanöver im Kampf
um die WeltArmes nucléaires 1534 13 décembre 1976 Herrschaft
entpuppen wird. Wollen wir da wirklich in einer grenzenlosen Naivität
mithalten? Ist es nicht besser und ehrlicher, durch ein mutiges Nein mindestens
unser
Selbstbestimmungsrecht und unsere Achtung
zu wahren?
Ich schäme mich beim Gedanken, dass
unser Parlament einen solchen Vertrag ratifiziert. Ich halte das einfach
für unmöglich, und ich beantrage Ihnen Nichteintreten.
76.814
Dringliche Interpellation Meyer Hans-Rudolf. Interpellation urgente
Atomsperrvertrag. LondonerClub
/ Traité de non-prolifération nucléaire. Club de Londres
eingereicht im Nationalrat
30.Nov 1976
behandelt 13.Dez 1976 (Amtl.Bull.
1976 N 1534)
Wortlaut der Interpellation Meyer Hans
Rudolf vom 30. November 1976
An der Sitzung vom
11/12. November 1976 des sogenannten Londoner Clubs der Nukleargüter-Exportstaaten
sollen zwei Bundesbeamte der Schweiz anwesend gewesen sein. Der Bundesrat
wird daher ersucht, folgende Fragen vor der Nationalratsdebatte über
den Atomsperrvertrag zu beantworten:
1. Trifft es zu, dass
wesentliche Teile der Vereinbarungen des Londoner Clubs der Nukleargüter-Exportstaaten
allenfalls im Widerspruch stünden zur Bundesverfassung (z. B. Handels-
und Gewerbefreiheit) sowie zu weiteren Rechten und Pflichten, welche der
Schweiz durch zahlreiche Verträge erwachsen sind, und dass daher ein
allfälliger Beitritt zum Londoner Club ebenso wie zum Atomsperrvertrag
erst nach entsprechenden Verfassungs- und Gesetzesanpassungen vorgenommen
werden könnte?
2. Trifft es zu, dass
die Londoner-Club-Vereinbarungen der parlamentarischen Kontrolle durch
Geheimhaltung entzogen sind, obwohl sie staatsvertragsähnlichen Charakter
aufweisen und zumindest Teile davon für alle Mitglieder des Atomsperrvertrages
verbindlich sein sollen?
3. Welche Erklärungen,
Verpflichtungen usw. haben unsere Behörden wem gegenüber wann
abgegeben bzw. eingehen müssen, damit die Schweiz wann in den Besitz
der Texte der Londoner-Club-Vereinbarungen gelangt ist?
4. Teilt der Bundesrat
nicht auch die vom Rechtsberater des Politischen Departements vertretene
Meinung, wonach diskriminierende, politisch motivierte Exportbeschränkungen
und Exportverbote - wie sie auch der Londoner Club und der Atomsperrvertrag
vorsehen - im Widerspruch zu den Pflichten des neutralen Staates stehen?
Texte de l'interpellation
Meyer Hans Rudolf du 30 novembre 1976
Deux fonctionnaires
fédéraux auraient assisté à le session des
11 et 12 novembre 1976 du club dit de Londres, dont font partie les Etats
exportateurs de matières nucléaires ou équipements.
Le Conseil fédéral est invité à répondre
aux questions suivantes avant que ne commence le débat du Conseil
national sur le traité de non-prolifération des armes nucléaires:
1. Est-il exact que
d'importantes parties des accords du Club de Londres auquel appartiennent
les pays exportateurs susmentionnés, pourraient être incompatibles
avec la constitution fédérale (p. ex. avec la liberté
du commerce et de l'industrie), ainsi qu'avec d'autres droits et obligations
découlant de nombreux traités signés par la Suisse,
et qu'une adhésion éventuelle à ce club ainsi qu'au
traité de non-prolifération des armes nucléaires exigerait
donc une modification préalable de dispositions constitutionnelles
et légales?
2. Est-il exact qu'en
raison de leur caractère secret, les accords de Club de Londres
sont soustraits au contrôle parlementaire, bien qu'ils soient assimilables
à des traités internationaux et que certaines de leurs parties
tout au moins lieraient tous les signataires du traité de non-prolifération
des armes nucléaires?
3. Quelles déclarations
nos autorités ont-elles faites, à qui et à quel moment,
et quels engagements, etc. ont-elles dû prendre, envers qui et à
quel moment pour que la Suisse entre en possession du texte des accords
conclus au sein du Club de Londres? Quand a-t-elle obtenu ces textes?
4. Le Conseil fédéral
ne partage-t-il pas aussi l'avis du conseiller juridique du Département
politique, selon lequel des limitations à l'exportation et des interdictions
d'exporter discriminatoires, instituées pour des motifs d'ordre
politique - telles que les prévoient le Club de Londres et le traité
de non-prolifération des armes nucléaires - sont en contradiction
avec les obligations d'un Etat neutre?
Mitunterzeichner - Cosignataires (4): Dürrenmatt, Keller, Schalcher, Schwarzenbach
Meyer Hans Rudolf: Der Atomsperrvertrag,
über dessen Ratifikation wir heute beraten, wurde von der Schweiz
im Jahre 1969 unterzeichnet. Damals mag man noch der Auffassung gewesen
sein, dieser Vertrag liefere trotz allen schon damals bestehenden Einwänden
einen wirksamen Beitrag zur Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und damit
einen Beitrag zur Sicherheit der Schweiz. Inzwischen hat sich das als Illusion
erwiesen. Es hat sich gezeigt, dass das an sich unterstützungswürdige
Ziel mit den Methoden und Instrumenten des Atomsperrvertrages nicht erreichbar
ist. Die Nuklearwaffenstaaten haben die ihnen aus dem Vertrag erwachsenden
Pflichten nicht erfüllt. Sie hörten mit dem Wettrüsten nicht
auf und haben die Kernwaffenversuche nicht beendet. Das alles erfolgt zulasten
der Nichtatommächte. Anlässlich der Ueberprüfungskonferenz
des letzten Jahres wurde der Atomsperrvertrag in weiten Kreisen der Konferenz
als Fehlschlag bewertet. Die Bemühungen zur Eindämmung der Nuklearwaffenprollferation
haben sich seither aber auf eine neue Ebene verlagert.
Es erfolgte die Gründung des Londoner
Clubs der Nuklearindustrieländer. Die Atommächte wollen hier
nun plötzlich andere als im Atomsperrvertrag vorgesehene Massnahmen
anwenden, welche dessen Sicherheitselemente ersetzen. Diese Beurteilung
wurde in der Rede des prominenten englischen Abrüstungsexperten und
Labour-Politikers Lord Kenneth erhärtet, die dieser vor einigen Tagen,
nämlich am I.Dezember 1976, im britischen Oberhaus hielt. Lord Kenneth
sagte u. a.: Der Atomsperrvertrag ist seinem Namen nicht gerecht geworden,
und zwar trotz seinen 100 Mitglieder. Er wird nun durch noch geheimere
Verhandlungen im Rahmen des Londoner Clubs der Nukleargüter-Exportstaaten
überholt. In meiner Dringlichen Interpellation vom 30. November 1976
frage ich den Bundesrat:
Welche Bedeutung hat der Londoner Club für
die Schweiz im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag?
Welche Haltung haben unsere Behörden
bisher gegenüber diesem Gremium eingenommen?
Ist es richtig, dass an der stattgefundenen
Sitzung des Londoner Clubs vom 11. November 1976 zwei hochgestellte Bundesbeamte
der Schweiz teilgenommen haben, wenn ja, in welcher Funktion, und welche
Erklärungen haben sie für unser Land abgegeben?
Ich frage den Bundesrat weiter, ob es zutrifft,
dass wesentliche Teile der Vereinbarungen des Londoner Clubs allenfalls
in Widerspruch zur Bundesverfassung und zu bereits abgeschlossenen Staatsverträgen
in dieser Materie stehen?
Und ich frage den Bundesrat schliesslich,
ob es richtig Ist, dass die Londoner-Club-Vereinbarungen der parlamentarischen
Kontrolle durch Geheimhaltung entzogen sind, obwohl sie staatsvertragsähnlichen
Charakter aufweisen?
Wir müssen diese Fragen stellen, weil
uns die Vereinbarungen des Londoner Clubs samt den dazugehörenden
Erklärungen der betreffenden Regierungen nicht unterbreitet wurden.
Wenn es richtig ist, dass die Schweiz nach einer Ratifikation des Atomsperrvertrages
dann auch dem Londoner Club beitreten will, dieser aber noch weit strengere
Kontrollmassnahmen vorsieht, ist die Ratifikation des 13. Dezember 1976
1535 Kernwaffenvertrag diskriminierenden Atomsperrvertrages erst recht
abzulehnen.
Es ist auch bedauerlich, dass über die
Anwesenheit und die Aufgabe von schweizerischen Chefbeamten an der kürzlichen
Tagung des Londoner Clubs bisher keine offizielle Verlautbarung abgegeben
wurde. Diese Orientierung wäre für das Parlament und die betroffene
Schweizer Industrie von Wert und notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang
erwähne ich das Schreiben des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller
vom 8. Dezember 1976, in welchem festgestellt wird, dass die von der Industrie
geltend gemachten Bedenken gegen die Ratifikation des Atomsperrvertrages
gar nicht zur Kenntnis genommen wurden oder dass ihnen nicht die entsprechende
Bedeutung beigemessen wurde. Der Verein schweizerischer Maschinenindustrieller
stellt in seinem erwähnten Schreiben fest, dass eine erhebliche Unsicherheit
über den sachlichen Anwendungsbereich des Atomsperrvertrages bestehe
und diese Unsicherheit durch die bekanntgewordenen Beschlüsse des
Londoner Clubs noch vergrössert werde. Die Frage des heutigen und
künftigen Anwendungsbereichs sei von solcher Tragweite für die
Schweizer Exportindustrie - und damit die Erhaltung von Arbeitsplätzen
-, dass Klarheit geschaffen werden
sollte, bevor über eine Ratifikation
Beschluss gefasst werde.
Es handle sich - so schreiben die schweizerischen
Maschinenindustriellen - immerhin um Verpflichtungen, die wohl nicht ohne
weiteres mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar wären. Im
weiteren befürchtet die schweizerische Maschinenindustrie durch die
im Atomsperrvertrag vorgesehenen Sicherheitskontrollen einerseits
eine Behinderung unserer Exportindustrie und sieht darin anderseits ein
staatspolitisches Problem.
Ich glaube, dass diese Bedenken nun wirklich
ernst genommen werden sollten und wir nicht aus sogenannter Verpflichtung
zur Solidarität ein Vertragswerk genehmigen sollten, das unsere wirtschaftlichen,
militärischen und staatspolitischen Entscheidungen präjudiziert
und gar eine selbständige Entscheidung der Schweiz ausschliesst.
Abschliessend darf ich an die letzte in meiner
Interpellation aufgeworfene Frage erinnern, an die Frage nämlich,
ob diskriminierende, politisch motivierte Exportbeschränkungen und
Exportverbote - wie sie der Atomsperrvertrag und die Vereinbarungen des
Londoner Clubs vorsehen - nicht im Widerspruch zur Neutralität stehen.
Solche Handelsbeschränkungen sind doch nichtmilitärische Sanktionen,
und von solchen müsste der immerwährend neutrale Staat Abstand
nehmen. Bisher hat der Bundesrat die Auffassung vertreten, dass an einer
immerwährenden Neutralität festzuhalten sei. Ich erinnere an
die Haltung der Schweiz gegenüber den Rhodesien-Sanktionen der UNO
oder den Neutralitätsvorbehalt, mit welchem die Schweiz der Internationalen
Atomenergie-Organisation beigetreten ist
Mit einer Ratifikation des Atomsperrvertrages
und mit einem Beitritt zum Londoner Club der Nuklearindustrieländer
ohne klaren Neutralitätsvorbehalt wäre zweifellos die bisherige
Neutralitätspolitik der Schweiz abgesprochen. Es liegt aber im Interesse
unseres Landes, wenn wir unsere ständige Neutralität und unsere
wirtschaftliche und militärische Freiheit nicht zwischenstaatlichen
Verträgen opfern, die gerade die bisher hochgehaltenen Werte und Staatsmaximen
der Schweiz missachten oder ausschliessen.
Ich schliesse mit einem Ausschnitt aus der
Rede, mit welcher der Zürcher Bürgermeister Reinhard vor 160
Jahren die Tagsatzung eröffnete: «Das System unserer äusseren
Politik ist klar bezeichnet. Früher wurde es bestritten. Nun ist es
von allen Mächten als europäisches Bedürfnis zugesichert.
Ungeteilt bezeugen die grösseren und kleineren Mächte uns Wohlwollen
und gewähren uns die ehrenvollste Behandlung im Vertrauen auf das
unparteiische Benehmen und auf die wahre unabhängige Stellung unseres
Staates. Vergeblich, unnütz, ja bedenklich wäre es, Vorzüge
zu geben oder zu suchen. In der Stunde der Krisis schwinden diese dahin
und nur das Festhalten an dem, was dem allgemeinen Vaterland wohltätig
ist, wird sich bewähren und vom Ausland respektiert werden.»
Ich denke, dass wir uns dieser Worte auch
heute eingedenk sein wollen und ausserhalb eines ungleiches Recht schaffenden
Atomsperrvertrages bleiben. Wir wollen unsere traditionelle schweizerische
politische, industrielle und militärische Handlungsfreiheit bewahren.
M. Graber, conseiller fédéral:
Je ne vois aucun Inconvénient, au contraire, à répondre
sans plus attendre à l'interpellation de M. Meyer. Cela permettra
d'alléger la discussion de demain en ce sens que le Conseil fédéral,
à l'occasion de cette interpellation, se sera prononcé sur
l'aspect politique de neutralité qui est effectivement un aspect
important de ce problème et sur lequel je dis d'emblée que
le Conseil fédéral ne partage pas du tout les vues de M.
le conseiller national Meyer.
Je réponds dans l'ordre aux questions de l'interpellation du
30 novembre de M. Meyer. Tout d'abord, je donnerai cette explication préalable
qui peut intéresser, ne seraitce que les membres de la commission
mais peut-être aussi au-delà les membres de l'Assemblée:
lors des délibérations du début de novembre, les représentants
du Conseil fédéral, qu'il s'agisse de M. Bindschedler, notre
«expert de la Couronne» en la matière, un expert de
haute qualité, d'ailleurs, ou de moi-même, avons indiqué
qu'il n'était pas question pour la Suisse d'adhérer au Club
de Londres aussi longtemps que l'on n'aurait pas ratifié le traité
de non-prolifération. M. Bindschedler a renseigné la commission
sur ce point, à savoir que nous avions déjà été
invités à prendre part à la conférence - c'était
l'été dernier - et que nous n'avons pas donné suite
à cette invitation pour la raison que je viens de vous exposer,
et ce, d'autant que la participation de notre pays à cette conférence
impliquerait d'abord, à tout le moins, une décision du Conseil
fédéral.
Or, voici qu'après ces délibérations des 2 et
3 novembre - le 8 novembre pour être précis - une invitation
a été adressée non pas à la Confédération
en tant que telle ni au gouvernement mais à l'un des grands
commis de l'administration fédérale, le professeur Zangger,
en sa qualité de président du comité dont on a déjà
parlé et dont on parlera encore demain et qui porte son nom. C'est
à ce titre qu'il s'est rendu à cette confé1rence,
avec notre bénédiction d'ailleurs et flanqué d'un
collaborateur qui est l'un des rares spécialistes de la question
appartenant à l'administration fédérale. Au plan de
l'information, cette présence a été d'une utilité
très remarquable, c'est d'ailleurs à ce plan-là que
se situe le vrai problème de l'envoi d'observateurs. Ce que je puis
dire d'emblée, c'est que rien n'a été entendu ni perçu
par ces observateurs qui permettrait d'affirmer que la séance du
Club de Londres a modifié en quoi que ce soit le problème
fondamental de l'existence d'une compatibilité ou non entre l'adhésion
au traité de non-prolifération ou au Club de Londres, et
notre politique de neutralité. Je reviendrai sur ce point.
Voici ma réponse à la première question: même
si les décisions du Club de Londres étaient des accords,
elles ne contrediraient en rien ni la constitution fédérale,
ni la législation fédérale, non plus que les traités
internationaux que nous avons contractés. La compétence générale
de la Confédération en matière de commerce extérieur
découle selon une pratique constante, des articles 28 et 29 de la
constitution - articles qui concernent les douanes. C'est ainsi que l'arrêté
fédéral, sur les mesures économiques extérieures,
du 28 juin 1972, dont l'article 1er prévoit notamment des restrictions
ou des interdictions d'importation, d'exportation et le transit de marchandises,
prend expressément appui sur ces dispositions constitutionnelles.
Dans le cas particulier du traité de non-prolifération,
c'est cependant l'article 24quinquies de la constitution fédérale
qui est déterminant, puisqu'il fonde la compétence de la
Confédération en matière de législation sur
l'énergie atomique. Il s'agit là de la compétence
générale de la Confédération et le message
mentionne d'ailleurs entre autres, en ce qui concerne les secteurs qui
seraient ainsi couverts par la constitution, des restrictions relevant
de la politique économique, la sauvegarde de la sûreté
extérieure de la Suisse et le respect des obligations internationales.
D'après l'article 4 de la loi fédérale sur l'utilisation
pacifique de l'énergie atomique et la protection contre les radiations,
loi du 23 décembre 1959, qui était édictée
en exécution de cet article 24quinquies de la constitution fédérale,
l'importation, le transit et l'exportation de combustibles nucléaires
et de résidus radioactifs sont soumis à l'autorisation de
la Confédération. Le Conseil fédéral peut également
soumettre à l'obligation d'autorisation l'importation, le transit
et l'exportation d'équipements de production, d'appareils et de
matières nécessaires à la technique atomique, ainsi
que de matières brutes destinées à la production de
combustibles nucléaires. L'article 5 prévoit qu'il y a lieu
de refuser l'autorisation ou de la subordonner à l'accomplissement
de conditions ou d'obligations appropriées, lorsque cela s'avère
nécessaire pour la sauvegarde de la sûreté extérieure
de la Suisse, ou pour assurer le respect de ses engagements internationaux.
Le traité de non-prolifération quant à lui se
fonde, comme tous les autres traités internationaux conclus par
la Suisse, sur l'article 8 de la constitution fédérale, à
quoi s'ajoute comme autre fondement juridique l'article 24quinquies que
je viens de rappeler. Il ne contredit donc nullement la constitution fédérale,
ni les lois, non plus qu'aucun traité international. Dans la mesure
où cela serait nécessaire, le Conseil fédéral
pourrait, sur la base du traité de non-prolifération, édicter
une ordonnance d'exécution, comme c'est le cas pour les lois fédérales.
A la deuxième question, voici la réponse: les décisions
du Club de Londres n'ont pas la valeur d'accords juridiques et ne sont
pas, en conséquence, contraignantes pour les Etats participants
qu'elles ne lient pas. Elles ont pour objectif d'unifier la pratique dans
le domaine de l'exportation et de la coopération. La mise en oeuvre
de ces décisions ou recommandations s'effectuent par des mesures
autonomes
prises dans chaque Etat. Chaque participant peut néanmoins modifier
sa politique d'exportation chaque fois qu'il l'estime justifié et
chaque Etat peut, eh tout temps, se retirer du Club. Il lui est également
loisible, bien sûr, de poser à des Etats tiers des conditions
qui vont au-delà des règles du Club. Ce Club est tout à
fait comparable au comité Zangger dont j'ai déjà parlé
et auquel la Suisse appartient depuis qu'il fut créé, soit
depuis 1971. Ce comité a défini et fait accepter une interprétation
commune de l'article 3, 2e alinéa, du traité de non-prolifération,
soit la fameuse clause d'exportation, avec pour objectif d'empêcher
autant que faire se peut, des distorsions de concurrence.
Si les décisions du Club de Londres devaient un jour faire l'objet
d'un traité ou si elles impliquaient des modifications de la législation
nationale en vigueur, on appliquerait naturellement la procédure
normale prévue par la constitution.
Voici la réponse à la troisième question: les
autorités suisses n'ont dû faire aucune déclaration,
elles n'ont dû prendre aucun engagement pour se procurer les textes
adoptés par le Club de Londres. Elles en ont eu connaissance par
des voies non officielles et confidentielles, c'est là tout simplement
le fruit de l'activité normale des missions diplomatiques dans le
cadre de la recherche d'informations qui leur incombe. Quatrième
et dernière question, la plus importante: il faut constater tout
d'abord que ni le traité de non-prolifération, ni les décisions
du Club de Londres ne contiennent des dispositions sur les restrictions
à l'exportation ni des interdictions d'exporter avec toutefois une
exception, celleci: d'après l'article 1er du traité, l'exportation
d'armes nucléaires et d'explosifs nucléaires spéciaux
est interdite. Cette interdiction ne vise évidemment que les Etats
dotés d'armes nucléaires.
L'article 3, 2e alinéa, ne contient aucune restriction à
l'exportation, mais une condition liée à l'exportation, à
savoir la nécessité de soumettre à des mesures de
contrôle les matières brutes ou les produits fissiles spéciaux.
Le contrôle doit être fait, naturellement, par l'Agence internationale
de l'énergie atomique. Le Club de Londres a pour objectif d'élargir
de manière uniforme cette condition, par exemple en prévoyant
des mesures de protection physique, de protection contre des attaques en
tout premier lieu.
S'agissant de la politique de neutralité, il est exact de dire
en principe que des restrictions à l'exportation et des interdictions
d'exporter de nature discriminatoire et inspirées par des motifs
d'ordre politique seraient contraires à la politique de neutralité.
Cette considération vaut pour le cas où ces mesures équivalent
à une intervention dans un conflit entre deux Etats et où
elles sont dirigées contre des Etats bien déterminés.
Ici il ne s'agit pas de prendre position dans un conflit impliquant un
quelconque rapport de force politique, mais de la non-prolifération
des armes nucléaires envisagée d'une manière toute
générale. Ce but est admis quant au fond par tous les Etats,
qu'ils aient adhéré ou non au traité de non-prolifération,
et aucun d'eux n'a émis d'objection à son endroit, même
pas l'Inde. Seuls restent en discussion les détails et les moyens
d'exécution propres à réaliser cet objectif. Dès
lors, Etats nucléaires et Etats non'nucléaires, parties au
traité ou Etats non parties au traité, membres du Club de
Londres ou non-membres de ce Club, ne forment pas des alliances ou des
blocs antagonistes ou adversaires, comme par exemple l'OTAN ou le Pacte
de Varsovie. Tous ces groupes que j'ai énumérés comprennent
en leur sein des Etats de toutes sortes, membres d'alliances, non-engaés
ou neutres, de l'Est, de l'Ouest comme du tiers monde.
Mais ce qui est décisif en l'occurrence, c'est que des obligations
prévues dans le traité de non-prolifération ont pour
destinataires, en principe, tous les Etats, sauf ceux qui possèdent
déjà, vous le savez, des armes nucléaires. L'interdiction
de livrer des armes nucléaires ou des explosifs spéciaux,
comme aussi les conditions de contrôle attachées à
l'exportation de matériel à des fins pacifiques, sont valables
à l'égard de tous les Etats non nucléaires. Et l'interdiction
d'exportation des armes et des explosifs vaut même à rencontre
d'autres Etats dotés d'armes nucléaires. Que les Etats parties
aux traité se réservent mutuellement certains avantages dans
leurs relations réciproques
n'a absolument rien d'exceptionnel. C'est le cas de tout traité
et cela représente la contrepartie des obligations auxquelles les
Etats contractants se soumettent. C'est le propre de tout traité
que de créer deux catégories d'Etats, les Etats contractants,
titulaires de certains droits et obligations, et les Etats non-parties
au traité.
Au demeurant la neutralité n'interdit pas à la défense
de ses intérêts propres, tant s'en faut; nous sommes persuadés
pour notre part que le fait d'empêcher la dissémination des
armes nucléaires est une nécessité pour la sauvegarde
de la sûreté extérieure de la Suisse. C'est de plus
un objectif, il faut bien le dire, de la plus haute signification pour
le maintien de la stabilité stratégique actuelle et de la
paix. C'est également l'intérêt supérieur de
notre pays et de tous les Etats. C'est ainsi que les Etats neutres, comme
l'Autriche et comme la Suède, ont déjà ratifié
le traité depuis longtemps. Oserais-je ajouter une dernière
remarque en passant et pour terminer: la Suisse ellemême impose à
l'occasion certaines discriminations dans ses exportations, qu'elle juge
compatibles avec sa neutralité. Pensez tout simplement au domaine
de l'exportation du matériel de guerre.
C'est en ces termes que le Conseil fédéral entendait
répondre à M. Meyer. J'ajouterai encore que l'interpellateur,
et mon Dieu, c'est bien son droit, a tenté de mettre en opposition,
si vous voulez, le Conseil fédéral et l'éminent jurisconsulte
que déjà j'ai cité; M. Meyer aura deviné que
le texte dont je viens de donner connaissance sort directement de la plume
de ce jurisconsulte.
Präsident: Der Interpellant hat Gelegenheit zu erklären, ob er von den Ausführungen von Bundesrat Graber befriedigt ist.
Meyer Hans Rudolf: Im Rahmen einer kurzen Erklärung,
wie sie der Präsident mich soeben abzugeben gebeten hat, ist es nicht
möglich, zu all diesen Antworten Stellung zu beziehen. Ich möchte
nur meine Zweifel wiederholen, die ich hier in bezug auf die Wirksamkeit
dessen
dargelegt habe, was der Londoner Club bisher geheim beschlossen hat,
sicher auch weiterhin geheim beschliessen wird, und was kaum einer parlamentarischen
Kontrolle unterliegt, dass ich daher nicht daran glaube, dass wir gut daran
tun, solchen Clubs beizutreten bzw. das Grundvertragswerk zu genehmigen.
Ich erkläre mich von dieser Antwort als nicht befriedigt.
Präsident: Der Interpellant ist nicht befriedigt.
12083
Kernwaffenvertrag, NPT Schlussdebatte, Referendumsfrage
behandelt 14.Dezember 1976 (Amtl.Bull.
1976 N 1569)
M. Graber, conseiller fédéral:
J'aurai
le bon goût de faire semblant de ne pas voir que les rangs sont plus
que clairsemés. Je voudrais remercier ceux qui tout de même
ont pris la peine de se déranger dès maintenant pour être
présents. J'ai constaté avec chagrin que le rapporteur de
langue française n'a pas fait recette ce matin, que son apparition
a provoqué littéralement un exode de la salle. Ce n'est pas
moi qui, jusqu'ici en tout cas, ai réussi, à la remplir;
je le déplore à nouveau. M. Hofer me suggère de parler
en allemand. Je me retiens de le faire parce que ce serait dans beaucoup
de cas, sans aucun doute, s'assurer un auditoire attentif avec lequel je
courrais moins le risque d'être mal entendu.
Il se trouve que pourtant, je m'en excuse, j'ai un certain nombre de
choses à dire au nom du Conseil fédéral, quand bien
même je puis rendre cet hommage aux rapporteurs en particulier qu'au
terme d'une discussion en elle-même enrichissante, ils ont fait des
résumés tellement exhaustifs, clairs et convaincants de la
situation que les sièges me paraissaient faits, enfin pas ceux qui
étaient vides, mais les autres. Permettez-moi une première
remarque dans cette affaire; je crois qu'il est bien de partir, du but
que se sont assigné ceux qui ont élaboré et mis en
oeuvre ensuite le traité de non-prolifération. Ils l'ont
élaboré afin de diminuer le risque d'une guerre nucléaire
en prévenant, dans toute la mesure du possible, la prolifération
des armes de ce type; leur but était d'empêcher que de nouvelles
puissances accèdent à ces armes. Il est bien clair qu'un
tel but est très directement dans la ligne de la politique de notre
pays qui, en toute occasion, recherche tout ce qui peut fortifier, consolider
la paix.
Il est certain que dès le départ - plusieurs l'ont dit
et il faut bien en convenir - ce traité était entaché
de ce caracractère de discrimination qui correspond à sa
nature et à la volonté de ceux qui l'ont élaboré;
il divise en fait, c'est vrai, les Etats en deux catégories, ceux
qui ont le droit de posséder des armes atomiques et ceux auxquels
on l'interdit.
Bien sûr qu'on n'aime pas de tels traités. Il ne s'agit
véritablement pas d'un mariage d'amour pour notre pays mais d'un
mariage de raison, j'ose ajouter d'un mariage d'intérêt. En
vérité, la question cruciale qu'il faut se poser d'emblée
est la suivante: faut-il, ou peut-on même diraisje, favoriser la
prolifération générale pour éviter la discrimination?
La réponse du Conseil fédéral est ici absolument négative.
M. Schwarzenbach propose la non-entrée en matière. La
commission déjà s'était occupée de cette proposition
où elle n'a trouvé aucun appui quelconque, ce qui déjà
était assez significatif. Bien sûr, je ne vais pas tenter
de le convaincre qu'il a tort. Je crois quo jamais un dialogue ne serait
aussi vain. On réfute des arguments, on ne réfute pas des
sentiments ni des mots, et quels mots! Jamais autant que ce matin je ne
me suis demandé comment M.Schwarzenbach, dont je respecte les sentiments,
pouvait se sentir le droit de traiter tous les autres avec un tel mépris:
ces parlementaires naïfs qui capitulent dans l'indignité, qui
ont tellement perdu le sens de l'honneur et le sens de l'intérêt
de la patrie, à l'égal du gouvernement d'ailleurs, qu'il
est obligé d'exprimer publiquement la honte qu'il en ressent. Toutes
ces formules sont tellement outrancières qu'en vérité
elles perdent toute espèce d'importance, d'autant que M. Schwarzenbach
n'offre aucune alternative. Il préfère, ce qui est bien commode,
s'extraire tout simplement, superbement, des réalités essentielles
et se rabattre sur une rhétorique dont je crois qu'il faut dire
qu'elle est assez prétentieuse et un peu dérisoire.
Enfin bref, ses propos ont culminé dans
cet appel: il faut rejeter la ratification du traité pour sauvegarder
ce bien suprême à notre pays, la considération générale.
Est-ce que véritablement M. Schwarzenbach pense que c'est cette
considération générale qui va assurer l'approvisionnement
du pays en matières nucléaires indispensables et, au-delà,
la sécurité du pays? En vérité, ce traité
ne nous contraint à aucun sacrifice, je veux dire que nous ne sacrifions
rien de ce que nous avons, rien non plus de ce que nous pourrions détenir.
Ce matin, M. Eisenring a proposé le renvoi
à la commission sous prétexte d'information insuffisante.
C'était en fait le deuxième acte de ce psychodrame qu'on
nous a monté dès hier, à travers l'interpellation
de M. Meyer. Je crois pouvoir dire que je connais l'auteur de ce psychodrame.
J'y reviendrai d'ailleurs. Mais je voudrais dire que M.Meyer m'a étonné
en ce sens: comment peut-il penser que si la ratification du traité
ou nos contacts avec le Club de Londres mettaient en cause la fidélité
de ce pays à sa politique de neutralité permanente, comment
peut-il penser que si la sécurité du pays était en
jeu, le Conseil fédéral unanime - qui n'a pas pris sa décision
à la légère mais après plusieurs examens approfondis
et répétés - pourrait adopter une telle attitude?
Je
crois pouvoir lui dire amicalement que ce qui nous sépare ce n'est
pas du tout la fidélité ou l'infidélité à
la politique de neutralité permanente, c'est plutôt la connaissance
complète des données difficiles de ce problème, en
partie de haute technicité, et une connaissance moins complète,
et peut-être un peu faussée par certains milieux que je ne
connais pas parce qu'ils sont mal définis, au nom desquels s'exprime
un homme qui a réussi à créer, dans l'examen parlementaire
de cette affaire, des perturbations qui, je dois le dire, m'étonnent
très considérablement. Enfin c'est M. Keller qui, utilisant
ses droits de libre citoyen de la libre Helvétie,
vient d'adresser au président de la Confédération
une plainte - que vous avez reçue d'ailleurs - dirigée contre
le Conseil fédéral qui a trahi les devoirs de sa charge;
c'est d'ailleurs le même homme qui a adressé à certains
gouvernements un mémorandum dans lequel il les incite à l'aider
à empêcher la ratification du traité de non-prolifération
par la Suisse, procédure assez inattendue et qui n'a pas manqué
de frapper beaucoup ces gouvernements, avec lesquels nous avons quelques
contacts. Je voudrais dire que cet homme s'exprime au nom du ou des mêmes
milieux qui, lors de la délibération devant le Conseil des
Etats, avaient incité certains députés à s'opposer
à la ratifictaion du traité de non-prolifération en
leur disant qu'elle n'était pas nécessaire et qu'il était
préférable d'adhérer au Club de Londres.
Et aujourd'hui, ce sont les mêmes,
pour qui le Club de Londres est chargé de tous les péchés
d'Israël et autres lieux, qui le présentent comme une horreur
qu'il faut éviter avec le plus grand soin. Cette incohérence
qui marque ces interventions répétées d'un homme dont
je ne me soucie pas de savoir où il trouve le temps et l'argent
pour l'activité un peu frénétique qu'il exerce depuis
quelques années, cette incohérence tout de même devrait
dire quelque chose à ceux qui ont pris la peine, une peine d'ailleurs
bien inutile, de suivre sa prose très volumineuse.
M. Eisenring, pour tenter de légitimer sa proposition de renvoi
à la commission, a invoqué le défaut d'information.
Je voudrais bien que, chaque fois que le Parlement est appelé à
prendre une décision dans une matière difficile, et celle-ci
en est une, je voudrais bien, dis-je, qu'il y consacre autant de temps
à travers ses commissions et ses propres délibérations
que dans le cas présent, qu'il procède à l'audition
d'autant de personnages décisifs et compétents. Parler dans
ce domaine et dans le cas particulier de défaut d'information, c'est
véritablement faire injure aux commissions des deux conseils, qui
ont pris un soin exceptionnel à se former une opinion, en allant
au fond des choses et en ne négligeant aucun aspect du problème.
L'information à propos du Club de Londres, et M. Hofer l'a dit
ce matin, a été très complète. M. Eisenring
ignorait probablement que, lors de la première séance de
la commission en août dernier où fut discutée la question
de l'entrée en matière, des renseignements absolument exhaustifs
ont été donnés aux commissaires au sujet de la forme
et du contenu des décisions du Club de Londres et de ses recommandations.
Le Club de Londres est revenu sur le tapis lors des «hearings
» qui ont eu lieu au mois de novembre et où, de nouveau, l'expert
de la Confédération, expert éminemment qualifié,
et je ne suis pas flatteur, s'est exprimé devant la commission.
Déjà au mois d'août, nous avions fait état
de l'invitation que le Club de Londres avait adressée à la
Suisse, indication qu'a réitérée au mois de novembre
M. Blndschedler. Il va sans dire, et pourtant je l'ai déjà
dit hier, que nous ne pouvions pas accepter une telle invitation avant
d'avoir ratifié le traité. On pensait que les Chambres fédérales
prendraient leur décision en septembre, ce qui explique que l'invitation
nous soit parvenue en plein été. Sur ce point, vraiment,
toute la lumière a été faite.
Il est facile d'attaquer le Club de Londres. On lui reproche de s'entourer
de mystère. J'ose dire que celui-ci est de moins en moins épais.
C'est ainsi que lors de sa dernière séance, qui s'est tenue
au mois de novembre, sortant pour la première fois du mystère
dont il s'était entouré peut-être inutilement pendant
un certain temps, le Club de Londres a publié la liste des Etats
qui en sont membres.
Et pour que vous soyez au courant, puisque cette liste est devenue
publique, je vous dirai que, lors de la session de novembre à Londres,
il y avait, à côté des Etats-Unis et de l'Union soviétique,
la Belgique, la République fédérale d'Allemagne, la
République démocratique allemande, la France, la Grande-Bretagne,
l'Italie, le Japon, le Canada, les Pays-Bas, la Pologne, la Suède
et la Tchécoslovaquie.
Le cercle des Etats membres s'élargira. Le Club a entamé
une discussion qui, je crois, nous mettra tous à l'aise, à
propos de la publicité qu'il donnera à ses débats
et aux règles qu'il entend recommander, car il n'a pas d'autre droit,
aux Etats qui participent à ses travaux. Je crois pouvoir dire qu'il
est déjà acquis en principe que, lorsque la revision des
règles du Club de Londres, qui est en cours, sera terminée,
une forme de publicité sera choisie. Ce sera probablement la même
que celle qui a été choisie par le comité Zangger,
ce qui veut dire que ces règles seraient communiquées au
secrétaire général de l'Agence atomique internationale,
qui en ferait un document officiel. Ainsi, de surcroît, tout mystère
sera dissipé.
Je crois que, pour bien comprendre la portée de ce traité,
il faut vraiment faire l'effort de le situer dans son contexte international
réel actuel, celui de la sécurité générale,
et par conséquent, de celle de notre propre pays. Il n'y a pas de
doute possible que ces efforts en vue d'empêcher la dissémination
des armes nucléaires tendent à sauvegarder la sécurité
extérieure de notre pays également. En vérité,
et nous avons assisté à cet égard à un exposé
très lumineux lors des «Hearings», ce traité
doit être considéré pour ce qu'il est, c'est-à-dire
comme un instrument destiné au maintien d'un certain ordre international,
d'une certaine stratégie internationale équilibrée
qui, bien sûr, veulent que le nombre des puissances détenant
des armes atomiques soit limité. Il n'y a pas l'ombre d'un doute
que tout accroissement du nombre de ces pays crée une insécurité
grandissante - il serait peut-être plus juste de dire une insécurité
contagieuse - et risque de miner le système d'équilibre bipolaire
qui, qu'on le veuille ou non, prévaut encore aujourd'hui, et auquel
nous devons tout de même une paix d'une certaine durée, même
si elle est précaire. J'ajoute que, depuis que le traité
a été mis en oeuvre, aucune nouvelle puissance ne s'est procuré
des armements atomiques et notre petit pays a tout intérêt
à ce qu'il en soit ainsi, surtout en Europe. Il ne nous est tout
de même pas indifférent que des voisins comme la République
fédérale d'Allemagne ou l'Italie ne disposent pas d'un tel
armement et, en adhérant au traité, se soient engagés
à ne pas s'en procurer. On ne peut dire et sentir la valeur de ce
traité que dans le contexte du grand effort qui est accompli actuellement
pour renforcer la lutte contre la prolifération, D'ailleurs, je
puis bien le dire, ce qui a déclenché ce nouvel effort, c'est
la démonstration, dans le cas malheureux de l'Inde, que le traité
comportait des lacunes, qu'il s'agit de combler matériellement et
géographiquement.
C'est ensuite de sa mésaventure avec l'Inde - je pourrais vous
la conter par le détail, mais je crois qu'elle n'a plus d'importance
aujourd'hui - que le Canada a entrepris la revision de ses traités
en matière de fournitures nucléaires, y compris d'ailleurs
celui qui nous concerne, et les Etats-Unis ont suivi. La déclaration
du président Ford est connue et le Club de Londres est né
précisément de cette volonté de combler les lacunes
que, manifestement, comportait le traité de non-prolifération.
Mais le Club de Londres ne remplace pas le traité, bien entendu.
Or l'une de ses préoccupations, c'est précisément
d'amener tous les Etats à adhérer au traité et à
accepter le système de contrôle que prévoit ce dernier.
L'ambition du Club de Londres est même d'aller très au-delà.
Je m'explique: le cas de l'Inde a démontré que ce pays a
pu «duper» - c'est le mot - en quelque sorte le Canada, en
ce sens qu'ayant reçu deux installations atomiques, elle les a copiées,
purement et simplement, et a créé ensuite de toutes pièces,
sans le concours de personne, de nouvelles centrales nucléaires.
Aussi l'une des aspirations du Club de Londres, c'est précisément
d'interdire désormais la communication de la technologie et d'empêcher
qu'une même carence se produise dans un autre cas.
L'un des points essentiels que je voudrais régler assez rapidement
maintenant, est celui qui concerne enfin notre propre sécurité
militaire. Les «hearings» à cet égard ont été
assez édifiants, les rapporteurs l'ont dit, je n'y reviens pas.
Le chef de l'état-major général a exprimé un
désir que chacun a bien compris: «II serait tout de même
beau, disait-il, que l'on puisse conserver au moins une part de notre liberté
d'action dans ce domaine.» Cependant, tout le monde, et lui le premier,
savent bien et confessent que dans l'immédiat, et pour un avenir
prévisible en tout cas, il n'est pas possible de doter notre armée
d'armes atomiques.
Je voudrais, sur cet aspect militaire de la question, faire encore
les quelques remarques suivantes: d'abord, il est notoire qu'un armement
nucléaire stratégique excède largement nos possibilités,
il n'en est pas question. En théorie, il est vrai qu'un armement
nucléaire à fins opérationnelles, limité à
des armes tactiques, augmenterait en théorie notre force de frappe,
soit le potentiel de dissuasion de l'armée; mais à supposer
que notre armée puisse être dotée d'armements de cette
nature, il est certain que notre pays courrait le risque d'une escalade
qu'il ne pourrait pas supporter ou en tout cas que fort peu de temps.
Je dois dire que, sur cet aspect essentiel du problème, le colonel
commandant de corps Vischer s'est exprimé avec une clarté
et une honnêteté rigoureuse. Il l'avait déjà
fait lors de la Conférence des ambassadeurs au mois d'août
dernier. En fait, l'alternative que l'on essaie de construire, soit ratification
ou liberté d'action pour les moyens atomiques donnés à
notre armée, n'est juste que de façon tout à fait
abstraite, elle ne l'est pas dans la réalité des faits, elle
ne l'est pas pour un avenir prévisible. Il se pose à cet
égard un problème de financement auquel il est permis probablement
de faire allusion, car les temps s'y prêtent, c'est le moins que
l'on puisse en dire. Dans le domaine de la défense nationale, les
dépenses ont quelque part un plafond. La pire chose que redoutent
les militaires, ils l'ont dit, cela aussi fort honnêtement, ce serait
que, faute de moyens, mais avec le désir de se procurer des armes
nucléaires - il faudrait encore que ce soit possible - l'on sacrifie
nécessairement une part de l'effort qui revient aux armes conventionnelles,
à une force de combat traditionnelle pour notre pays. Je crois que
ce serait en l'occurrence un très mauvais choix, si la question
se posait, car il semble bien que toute la tendance actuelle au-delà
des frontières de notre pays consiste à accorder la priorité
à un renforcement des armes conventionnelles.
En voilà assez, me semble-t-il, à propos de ce problème
d'armement. Je vous fais grâce, mais c'est vraiment pour gagner du
temps, de l'exposé qui au plan de l'information serait fort utile
sur les cas du Brésil ou de l'Inde - que l'on cite toujours d'ailleurs
en parfaite méconnaissance de cause. Je dirai simplement que le
Brésil s'est vu imposer par la République fédérale
d'Allemagne, qui est devenue son fournisseur en équipements - car
s'il dispose de l'uranium, il ne dispose pas d'une industrie capable de
réaliser les équipements nécessaires - des conditions
qui vont audelà de celles du traité de non-prolifération
et précisément s'inspirent déjà des règles
complémentaires importantes que le Club de Londres a envisagées.
Dès lors que j'ai abordé la question de la sécurité
du pays, je crois qu'il convient de consacrer un instant à un autre
aspect fort important du problème, celui de la dénonciation
possible du traité. Ici de nouveau, nos militaires ont été
clairs. Ils ne cachent pas que, pour un avenir prévisible, la question
d'une dotation atomique de notre armée en armes nucléaires
quelconques ne se pose pas. Ils songent plutôt à un avenir
lointain, imprévisible par définition, et dans cette perspective,
que chacun peut comprendre, il est bien certain que la clause de dénonciation
joue un rôle assez important. On l'a dit, le traité est conclu
pour vingt-cinq ans avec possibilité de prolongation, mais il est
aussi dénonçable, moyennant un préavis de trois mois.
Je crois qu'il vaut la peine ici de citer deux, trois lignes de l'article
10, qui est décisif et qui n'a pas été rédigé
par hasard, ni à la légère: «Chaque partie,
dans l'exercice de sa souveraineté nationale, aura le droit de se
retirer du traité si elle décide que des événements
extraordinaires, en rapport avec l'objet du présent traité,
ont compromis les intérêts suprêmes de son pays.»
Or, pour le Conseil fédéral, il n'y a pas l'ombre d'un doute,
les conditions formelles et matérielles posées à la
dénonciation ne restreignent aucunement le droit de dénonciation
des Etats parties, et sur ce point, je tiens à vous faire, au nom
du Conseil fédéral, une déclaration dépourvue
de toute espèce d'ambiguïté.
D'après l'article 10 que je viens de citer, tout Etat a le droit
de se retirer du traité s'il décide que des événements
extraordinaires en rapport avec l'objet du traité ont compromis
les intérêts suprêmes du pays. En ce qui concerne l'existence
de cette condition, il s'agit d'une affaire dont chaque Etat - je l'ai
dit - décide luimême. Cette formule correspond au langage
international usuellement employé de nos jours et qui tend à
une certaine emphase; comme certaines rhétoriques, il ne doit abuser
personne. Mais cette formule a également pour effet de mettre une
fois encore en valeur l'importance du traité. Il va de soi que les
événements dont il est question Armes nucléaires doivent
être en rapport avec l'objet et le contenu du traité.
La dénonciation d'un traité représente d'ailleurs
toujours un acte d'une signification toute particulière, auquel
l'Etat ne recourt que si des raisons importantes et extraordinaires existent,
quelle que soit la formulation d'éventuelles conditions.
Tout Etat peut interpréter l'article 10 d'après ses propres
critères à la condition, naturellement, qu'il respecte les
règles de la bonne foi. Cette faculté est soulignée
par le fait que l'article 10 est formulé expressément de
telle manière - je l'ai dit, vous l'avez entendu - que chaque partie
se réserve de décider du retrait dans l'exercice de sa souveraineté
nationale. Cette clause a une signification essentielle.
Sans doute le retrait doit-il être notifié à toutes
les autres parties au traité - cela va de soi - ainsi qu'au Conseil
de sécurité de l'Organisation des Nations Unies, mais ce
dernier n'a aucune compétence pour se prononcer sur le retrait.
Il s'agit ici simplement d'un devoir de communication.
Sous ce rapport, il vaut la peine, je crois, de répéter
que, d'après le texte du traité, chaque partie décide
dans l'exercice de sa souveraineté nationale - une fois encore -
du moment qu'il n'existe pas de restrictions à la possibilité
de se retirer du traité, sous réserve bien entendu de l'interdiction
de l'arbitraire. Il n'y a donc aucune raison - autre aspect du problème
- de soumettre le traité au référendum facultatif.
Les conditions sont ici exactement les mêmes - on l'a dit déjà
- que celles qui prévalent dans les traités sur l'interdiction
des essais d'armes nucléaires, sur l'exploration et l'utilisation
de l'espace extra-atmosphérique, sur l'interdiction de placer les
armes nucléaires et d'autres armes de destruction massive sur le
fond des mers et dans leur sous-sol, et sur l'interdiction enfin de la
mise au point de la fabrication et du stockage des armes bactériologiques.
Tous ces traités sans exception contiennent des clauses de retrait
identiques et ils n'ont précisément pas été
soumis au référendum.
Quant aux motifs qui pourraient provoquer un retrait, on pourrait imaginer
par exemple: l'effondrement de tout le système de la non-prolifération
ou des violations essentielles du traité par des Etats importants.
De même des causes importantes, relevant de la politique économique,
telles que les interdictions d'exporter ou des conditions de concurrence
inégales pourraient, elles aussi, conduire à la dénonciation
pour autant que l'existence de tout ou partie d'une branche de l'industrie
d'exportation ou l'approvisionnement du pays en matériaux indispensables
soit compromis.
Pour ce qui est des distorsions de concurrence - et ceci a déjà
été souligné ce matin à la tribune - il faut
ajouter que le traité ne les autorise en aucune manière mais
qu'au contraire il prescrit expressément l'égalité
de traitement de toutes les parties dans ses articles 3, 4 et 5. En d'autres
termes, les discriminations seraient donc dans ce cas des violations du
traité.
Je ne dirai pas grand-chose des aspects de la politique étrangère
- bien qu'ils soient importants - ils sont tellement évidents. Il
nous paraît évident que notre pays, pacifique de nature, pourrait
difficilement conserver le crédit moral dont il jouit, il faut le
dire, s'il refusait de s'associer à la première et à
la seule tentative mondiale d'endiguer la prolifération des moyens
de destruction massive. Et si, en vérité, la majeure partie
des Etats non dotés d'armes nucléaires, dont beaucoup ont
fait dans ce secteur des progrès beaucoup plus considérables
que nous-mêmes, s'engagent dans cette voie, comment compter sur la
compréhension pour une attitude suisse qui serait négative.
J'ajoute que, pratiquement, la condition d'universalité que
le Conseil fédéral avait posée d'emblée, s'agissant
bien sûr des Etats industrialisés, est aujourd'hui pleinement
remplie et, parmi les cent Etats qui ont adhéré au traité,
il y a aussi bien les Etats qui appartiennent à un bloc ou à
un autre, que les non-engagés, et tous les pays neutres, sauf la
Suisse.
Encore que ces éléments soient aussi très importants,
je m'abstiendrai de revenir sur le fait que, dès lors que notre
pays ne ratifierait pas le traité de non-prolifération, II
serait obligé - car c'est le seul autre terme de l'alternative -
de se soumettre volontairement au contrôle de l'Agence internationale
de l'énergie atomique. Que le contrôle de cette agence soit
lourd d'inconvénients beaucoup plus grands que le système
du traité, je croîs que personne, jusqu'ici, n'a pu le contester
et c'est bien pourquoi je passe, une fois encore, par gain de temps.
Ma dernière remarque sera la suivante: je crois que c'est M.
Schwarzenbach qui s'est plaint que ce traité n'entraînait
pour nous aucune «Gegenleistung», aucune contrepartie.
C'est le Dr Gautier, dans son intervention très «balancée»,
qui s'est servi d'une formule amusante et paradoxale, citant quelqu'un
qui prétendait que le traité était indispensable -
et il avait raison - et en même temps inutile - et là il avait
grandement tort - et pourquoi? Parce qu'il y a dans le traité une
disposition très Importante - l'article 4 - qui garantit aux Etats
qui adhèrent au traité l'accès à toutes les
informations, à toutes les expériences, à toute la
technologie de pointe dans ce domaine, une technologie que, naturellement,
par nos seules propres ressources, nous ne pourrions pas acquérir.
Il y a Ici, pour notre pays, pour nos industries d'exportation intéressées
aussi, un intérêt véritablement majeur et cet Intérêt
majeur, on ne peut le qualifier autrement que de contreprestation, je dirai
même, d'une contre-prestation décisive.
C'est ce qui m'incite à vous prier d'écarter la proposition
de renvoi à la commission de M. Eisenring et de repousser, du même
souffle, la proposition de non-entrée en matière de M. Schwarzenbach.
Präsident: Damit ist die Eintretensdebatte geschlossen. Wir stimmen ab über Eintreten oder Nichteintreten. Kommission und Bundesrat beantragen Eintreten; Herr Schwarzenbach beantragt Nichteintreten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 104 Stimmen
Für den Antrag Schwarzenbach 21 Stimmen
12083
Kernwaffenvertrag, NPT Schlussdebatte,
Antrag Schwarzenbach
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes
und der Stände.
behandelt 14.Dez 1976 (Amtl.Bull.
1976 N 1569)
Schwarzenbach: Leider muss ich Herrn Bundesrat Graber
noch einmal mit meiner «rhétorique offensive et môme
dérisoire» etwas stören. Es ist ja soweit, dass sich
unser Parlament anschickt, vor dem erpresserischen Atomsperrvertrag seinen
Kniefall zu machen. Diese Kapitulation darf nicht mit einem Kniefall der
Schweiz verwechselt werden, denn unser Volk hat auch in dieser Frage, die
eine Grundsatzfrage ist, nach Ansicht des Bundesrates und nach Ansicht
der Kommission des Ständerates und des Nationalrates einmal mehr nichts
zu sagen. Das wäre um so bedauerlicher und um so unverständlicher,
als sich unser Volk in zwei Volksabstimmungen das Recht gesichert hat,
über ein Ja oder ein Nein zur atomaren Rüstung selber zu entscheiden.
Ich habe in der Kommission schriftlich meine beiden heutigen Anträge,
jenen auf Nichteintreten und den jetzigen - auf ein obligatorisches oder
zumindest fakultatives Referendum - gestellt. Ich habe durch die Presse
erfahren, dass beide Anträge einstimmig in der Kommission verworfen
wurden. Die Kommission war der Meinung, beim Atomsperrvertrag seien die
Voraussetzungen für ein obligatorisches Referendum von vornherein
nicht gegeben.
Nach dem geltenden Recht komme auch eine Unterstellung unter das fakultative
Referendum nicht in Betracht, denn der Atomsperrvertrag könne von
allen Mitgliedern, wie hier wiederholt behauptet wurde, jederzeit auf kurze
Frist gekündigt we'den, respektive der Rücktritt könne erklärt
werden. Man höre und staune. Entgegen der Behauptung des Bundesrates
und der beiden Kommissionen handelt es sich um einen praktisch unkündbaren
Vertrag - ich unterstreiche das Wort «praktisch» -, um einen
Vertrag von ewiger Dauer, sofern heutige Verträge überhaupt Ewigkeitswerte
besitzen, was ich bezweifle, kurz und gut um einen Vertrag, der uns jeder
Möglichkeit einer ScMbstbestimmung beraubt. Zu Recht schrieb das «Berner
Tagblatt» von einem Kapitulationsvertrag, wörtlich: «Der
Ständerat als Erstbehandlungsrat sagte ein deutliches Ja und gleichzeitig
wurde mit einiger Erleichterung festgestellt, dass der Souverän nichts
dazu zu sagen haben wird.» Das Luzerner «Vaterland» forderte
unseren Nationalrat auf, das Vertragswerk selber doch sehr genau unter
die Lupe zu nehmen, denn der Ständerat habe laut Aussage des Walllsers
Guntern der Entwaffnung eines Unbewaffneten zugestimmt.
Der Zürcher «Tages-Anzeiger» warf die Frage auf, ob
der Atomsperrvertrag als Abkommen von grosser Tragweite nicht selbstverständlich
dem Volk unterbreitet werden müsste und gab dem Vertrag im übrigen
bei einer Volksabstimmung keine Chance. Die Basler Natlonal-Zeitung»
stellte sich zwar positiv zum Vertrag, fand aber Herrn Bundesrat Grabers
Argumente, die sich mit denen Herrn Hofers weitgehend decken, eher suspekt
und schrieb: «Man sollte sich daher keiner Illusion hingeben; der
Verzicht auf Atomwaffen, den die Schweiz mit dem Beitritt zum Sperrvertrag
unterschreibt, kann nicht bloss als vorübergehend betrachtet werden.»
Meine Damen und Herren, will der Nationalrat nicht höchsten Unwillen
heraufbeschwören, muss er, wenn er schon die Ratifizierung des Vertrages
befürwortet, dafür besorgt sein, dass das Volk das letzte Wort
hat. Massgebend für diesen Entschluss sind die grosse Tragweite (ich
erinnere an die Diskussionen über den Staatsvertrag) des Vertrages
und dessen praktische Unkündbarkeit. Ist der Vertrag aber nicht kündbar,
muss er gemäss unserer Verfassung ohnehin dem Volk vorgelegt werden.
Die Antwort auf die Frage der Kündbarkeit hat 1968 der deutsche
Abrüstungsbeauftragte Swidbert Schnippenkötter, einer der in
völkerrechtlichen Fragen genau so gut, wenn nicht besser, Bescheid
weiss als die Herren Graber, Broger und Hofer, unmissverständlich
gegeben. Seine Antwort lautete: «Die Laufzelt war In ursprünglichen
Entwürfen unbegrenzt. Sie Ist auch jetzt praktisch wohl unbegrenzt,
denn nach 25 Jahren wird mit Mehrheit über die Verlängerung des
Vertrages beschlossen werden. Ein Kündigungsrecht nach 25 Jahren ist
nicht vorgesehen. Eine Kündigung sieht der Vertrag nur unter ganz
ausserordentlichen Umständen vor, und wenn durch solche Umstände
die höchsten Interessen der Vertragsteilnehmer bedroht sind. Dann»
- bitte beachten - «muss die14. Dezember 1976 1575 Kernwaffenvertrag
ser Fall dem Sicherheitsrat vorgelegt werden.» Es handelt sich also
nicht um eine Kündigung, sondern um ein Rücktrittsrecht unter
sehr erschwerten Umständen. Der Bundesrat in Ehren - auch seine Erklärung
habe ich aufgenommen.
Aber traut einer dem heutigen Bundesrat den Schneid zu, jemals von
diesem Kündigungsrecht, dessen Genehmigung überdies vom Sicherheitsrat
abhängt, Gebrauch zu machen? Wenn er sich in letzter Stunde dazu aufraffen
würde, dann wäre es mit Sicherheit zu spät. Bundesrat Grabers
Erklärung vor dem Ständerat kann ich nicht als bare Münze
nehmen, sondern lediglich als ein Stück ebenfalls wohlklingender Rhetorik.
Er sagte, und wir werden Aehnliches auch hier wieder vernehmen und haben
es schon vernommen: «II est bien clair que si un jour la démonstration
pouvait être faite qu'un intérêt majeur de notre pays,
se situant par exemple au plan de sa sécurité militaire,
devait conduire avantageusement à dénoncer le traité,
nous le ferions sans la moindre hésitation, et même sans la
moindre gêne.» Das sind grosse Worte. Dieses «intérêt
majeur» in militärischer Sicht ist aber heute schon gegeben,
was Sie nicht hindert, uns den Vertrag zur Ratifikation zu empfehlen, und
dies sans la moindre hésitation, sans la moindre gêne, wo
der Bundesrat es nicht einmal wagt, leicht kündbare Abkommen, wie
etwa das Italien-Abkommen, zu künden. Nein, der Atomsperrvertrag,
so wie er heute vorliegt, ist praktisch unkündbar und muss dem Volk
vorgelegt werden. Noch ein weiterer Punkt zwingt uns, dem obligatorischen
oder mindestens dem fakultativen Referendum zuzustimmen:
Ich zitiere die Worte von Herrn Ständerat Guntern vom 23. Juni
dieses Jahres. Er sagte: «Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang
stellt, ist das Verhältnis dieser Unterzeichnung und Ratifizierung
zu den Abstimmungen, die in der Schweiz in bezug auf Atomwaffen durchgeführt
worden sind. Das erste Volksbegehren forderte ein Verbot von Atomwaffen.
Es wurde verworfen. Die Schweiz wollte nicht einseitig auf derartige Waffen
verzichten. Die zweite Initiative hatte zum Ziele, die obligatorische Mitbestimmung
des Volkes über die Ausrüstung der Schweizer Armee mit Atomwaffen
zu bestimmen. Es wäre meiner Ansicht nach logisch» - sagte Herr
Guntern - «oder wenigstens angezeigt, das Volk zu befragen, ob es
seine Meinung diesbezüglich geändert hat.»
Und schliesslich, falls Sie sich von der juristischen Spitzfindigkeit
überzeugen lassen, der Vertrag sei wirklich kurzfristig kündbar
respektive ein Rücktritt sei jederzeit möglich, können dann
nicht jene Argumente schwerer wiegen, die dazu geführt haben, dass
auch das kündbare Freihandelsabkommen wegen seiner politischen Tragweite,
die heute hier nirgends bestritten wurde, dem Volk vorgelegt werden musste?
Und behandeln wir nicht im Rat die zu beschliessende erweiterte Mitsprache
des Volkes bei Staatsverträgen mit grosser Tragweite? Auch dieses
Argument, das schon einmal angeführt wurde, muss einfach hier wiederholt
werden; denn man kann Sie auch bei Ihrem schlechten Willen behalten! Der
Bundesrat und das Parlament wissen sehr wohl, dass der Ausgang einer Volksabstimmung
über die Ratifizierung des Atomsperrvertrages zu einem eindeutigen
Nein führen würde. Wollen wir Nationalräte als Volksvertreter
uns erdreisten, bewusst wieder gegen den Willen des Volkes zu handeln,
dann müssen wir dem Volk das Mitspracherecht entziehen.
Ich kann und will nicht glauben, dass dies Ihr Wunsch und Ihr Wille
ist. Es genügt, dass Bundesrat und Parlament diesen Vertrag dem Volk
zur Ratifikation empfehlen. Das letzte Wort über Ja und Nein aber
muss das Volk haben, weshalb ich Sie bitte - inständig bitte -, meinen
Antrag zu unterstützen. Ich danke Ihnen.
Müller-Zürich: Ich
bitte Sie, den Antrag Schwarzenbach unbedingt zu unterstützen, und
zwar aus folgenden Ueberlegungen:
Dieser Vertrag muss auf mindestens 25 Jahre abgeschlossen werden. Seine
Rücktrittsklausel unterliegt weitestem Interprétations- und
Ermessens-Spielraum. Entscheiden soll der Kündigende hierüber
selbst. Das klingt aus dem Munde der Referenten im Moment beruhigend. Wie
aber wird die Wirklichkeit bei einem praktischen Beispiel sein?
Können wir überhaupt noch kündigen? Sind wir nicht auf
ein Vierteljahrhundert an ein Abkommen gekettet, das von verschiedener
Seite in dieser Diskussion als einseitiges Diktat, als Erpressung, Kapitulation
oder industrielle und wissenschaftliche Kastration apostrophiert worden
ist?(Nicht von mir!)
Manövrieren wir uns mit diesem Vertrag und seiner unter politischem
Druck impraktikablen Kündigungsklausel nicht in ein zweites Jalta?
Sollen Europa und unser Staat dem Diktat der Supermächte einmal mehr
unterstellt werden, nachdem es sich in einem unseligen Krieg selbst zerfleischt
hat? Hat das Gentlemen Agreement des Londoner Clubs für Europa und
uns letztlich nicht bessere Entwicklungsmöglichkeiten für unsere
exportorientierte Wirtschaft und Arbeitsbeschaffung?
Dieser Vertrag bedeutet für mich weit mehr als bloss die Sicherstellung
mit Uran für unsere Atomkraftwerke, die ja nicht einmal mit Liefergarantien
hiefür durch den Vertrag besser gestellt werden. Man verbietet bloss
nunmehr nicht deren Belieferung. Es geht letztlich um die Selbstbestimmung
Europas und diejenige unseres Landes, solange Supermächte uns und
sich gegenseitig bedrohen. Mit diesem Staatsvertrag werden wir wie Viehherden
in Interessensphären aufgeteilt. Der Trick mit der Kündigungsklausel,
Herr Präsident Hofer, die eigentlich keine ist - de jure ja, de facto
nein -, ist ein unehrliches Instrument, um diesen Staatsvertrag dem Referendum
von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung entziehen zu können.
Leider ist eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich, weil wir keinen
Verfassungsgerichtshof im Sinne der Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit
in solchem Falle haben. Also müssen wir hier selbst in dieser Stunde
Richter über uns sein. Prüfen wir doch unser Gewissen!
Wir wissen, dass diese Kündigungsklausel inexistent sein wird.
Darum haben wir den Vertrag beziehungsweise unseren Beschluss hierüber
ehrlicherweise Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung und damit dem Referendum
zu unterstellen. Weichen wir elegant, aber feige der Volksbefragung aus,
so heisst das doch nichts anderes, als dass wir uns vor der Volksbefragung
fürchten. Damit haben wir über uns allerdings das Urteil deutlich
gefällt und auch über die Art und den Charakter dieses Bundesbeschlusses.
Am meisten stosse ich mich daran, dass wir in weniger als drei Monaten
nach der Abstimmung über das neue Staatsvertragsreferendum wegen der
Wichtigkeit durch die Räte die Volksbefragung anordnen können.
(Heute noch nicht.) Bei Annahme der NA-Staatsvertrags-lnitiative ist das
Referendum ohnehin möglich.
Die plötzliche Eile von Herrn Bundesrat Graber und Herrn Präsident
Hofer gefällt mir nicht, erscheint mir suspekt. Mein staatsbürgerliches
Gewissen sträubt sich gegen diese lange Nase, die wir ohne Referendumsmöglichkeit
dem Volke drehen wollen. Sagen Sie es doch offen heraus: Sie haben Angst,
diesen Vertrag vors Volk zu bringen! Was ist das aber für ein Vertrag,
den wir nicht wagen vors Volk zu bringen, frage ich Sie. In drei Monaten
würden womöglich etliche Fraktionsminderheiten in diesem Geschäft
Fraktionsmehrheiten werden, wenn es gälte, vor der Oeffentlichkeit
Farbe zu bekennen. Ich verurteile die Nichtunterstellung unter das Referendum
um so mehr, als wir es bei der EWG doch auch getan haben. Wenn Sie sich
daran erinnern, wer Sie gewählt hat, meine Damen und Herren, dann
werden Sie den Antrag Schwarzenbach unterstützen und in der Schlussabstimmung
gegen diesen Bundesbeschluss stimmen.
Frau Meier Josi: Ich möchte
Sie inständig bitten, jeden Antrag, der die Vorlage dem Referendum
unterstellen will, abzulehnen. Ich fasse hier einige Hauptgründe für
diese Haltung nochmals zusammen.
Wir haben heute nach geltendem und nicht nach Ungewissem zukünftigem
Verfassungsrecht zu entscheiden. Nach Armes nucléaires 1576 14 décembre
1976 Artikel 89 Absatz 4 fallen ohnehin nur jene Verträge unter das
Referendum, die unbefristet sind oder länger als 15 Jahren dauern.
Der NPT dauert zwar, wenn wir nicht mehr lange filibustern, vorläufig
noch gut 17 Jahre. Er enthält aber eine Kündigungsklausel, und
wir werden in diesem Land selbst bestimmen, ob ein Kündigungsgrund
vorliegt.
Wir sind bisher in unserer Praxis stets davon ausgegangen, dass Verträge,
die Kündigungsklauseln enthalten, nicht als unbefristet oder langdauernd
zu gelten haben, so dass sie nicht unter Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung
fallen. Der heute wiederholte Einwand, praktisch sei dieser Vertrag eben
auf Dauer angelegt, sticht nicht, sonst hätten wir uns überhaupt
nie auf Kündigungsklauseln berufen können. Grundsätzlich
sind alle unsere Staatsverträge auf Dauer angelegt. Deshalb genügte
uns bisher und muss uns auch weiter die formal vereinbarte Kündigungsfrist
genügen, um festzustellen, dass ein Referendum entfällt.
Aber selbst wenn die unbeschränkte Dauer vorgesehen wäre,
was nicht der Fall ist, kann verfassungsrechtlich nur ein fakultatives
Referendum in Frage kommen; ein solches ist aber heute formal nicht beantragt
worden.
Beantragt ist uns eine obligatorische Befragung von Volk und Ständen.
Dazu besteht vernünftigerweise noch weniger Grund als zum fakultativen
Referendum. Unser formales Verfassungsrecht kennt dieses obligatorische
Staatsvertragsreferendum überhaupt nicht. Die Verfassungspraxis kennt
es nur unter zwei ausnahmsweisen Bedingungen, nämlich bei tiefgreifender
Aenderung der Staatsstruktur oder bei einem grundsätzlichen Wandel
der schweizerischen Aussenpolitik. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle
ist heute gegeben. Die Struktur des Landes ist überhaupt nicht betroffen.
Eine Aenderung der Aussenpolitik bestünde offenbar bei einer Abkehr
von der traditionellen Neutralitätspolitik; sie ist nicht vorgesehen;
vielmehr will ja der Beitritt zu einem Vertrag, unter dem wir zusammen
mit anderen neutralen Staaten einer weltweiten Verbreitung bestimmter Gefahren
entgegenwirken wollen, unsere traditionelle Aussenpolitik und auch unsere
Sicherheitspolitik bestätigen. Bestätigt wird auch unsere Aussenwirtschaftspolitik
in dem Mass, als der Vertrag international Konkurrenzverzerrungen verhindern
helfen will. Es ist klar, dass der Vertrag zu kündigen wäre,
wenn diese heutigen Voraussetzungen nicht mehr zuträfen, und gerade
mit seinen Begleiterklärungen zum Vertrag schafft der Bundesrat die
nötigen Voraussetzungen dazu. Wenn ein Bundesrat Motta uns aus dem
Völkerbund herausholen konnte, dann wird uns ein Aussenminister bestimmt
auch aus diesem Nonproliferationsvertrag herausholen, sofern die Voraussetzungen
dazu sich wesentlich ändern.
Die Entscheidung in Sachen Freihandelsvertrag ändert nichts an
meinen Ueberlegungen. Ich habe die dortigen Beratungen heute morgen nochmals
nachgelesen und erneut festgestellt, dass damals weitgehend jene Leute
für das Referendum stimmten, die im Freihandelsvertrag eine ganz entscheidende
Neuorientierung unserer Aussenwirtschaftspolitik sahen. Dieses Element
fehlt vorliegend, selbst nach der Meinung des Experten Schindler, den wir
in der Kommission dazu auch befragten. Wir werden daher diesen Entscheid
in eigener Verantwortung fällen müssen; er fällt in unsere
Zuständigkeit und nicht in die Zuständigkeit des Volkes.
Von Kapitulation ist dabei für uns übrigens nicht die Rede.
Freiheit ist nicht identisch mit Bindungslosigkeit, weder im privaten noch
im staatlichen Bereich. Freiheit auferlegt insbesondere jedem freiheitlichen
Staat die Verpflichtung, ein internationales Sicherheitsvakuum auszufüllen
durch frei gewählte Bindungen zu einer sinnvollen internationalen
Ordnung. Hier geht es darum, friedliche Anwendungen von Kernsprengungen
zu fördern und kriegerische Anwendungen zu erschweren. Die Alternative
von Ordnung ist bekanntlich die Anarchie. Eine Zustimmung zum obligatorischen
Referendum wäre eine Verfassungsverletzung.
M. Aubert: Mon discours tient
en quatre paragraphes très courts: Je dirai tout d'abord que je
suis d'accord avec M. Schwarzenbach. «Ich unterstütze den Vorschlag
von Herrn Schwarzenbach.»
J'aurais, à vrai dire, préféré la clause
du référendum facultatif. A mon avis, et contrairement à
ce qui a été dit, nous nous trouvons devant un cas d'application
de l'alinéa 4 de l'article 89. En effet, la dénonciation
qui est prévue est subordonnée à une condition qui,
si on la prend au sérieux, ne se réalise pas toujours. Mais
la proposition du référendum facultatif n'a pas été
faite et je ne vais pas alourdir le débat par un amendement tardif.
Troisième paragraphe. Le référendum obligatoire
du peuple et des cantons est une arme excellente, qu'on ne doit pas laisser
rouillier dans le fourreau. Nous l'avons utilisée en 1972, avec
raison, me semble-t-il, ce n'est pas M. Graber qui nous contredira sur
ce point. Quand M. Barchr nous disait hier qu'en matière de traité,
on n'aurait plus recours, désormais, au vote obligatoire que dans
les deux cas prévus par le nouveau texte, je pense qu'il a eu tort.
Même avec le futur système, qui n'est pas encore entré
en vigueur, l'Assemblée fédérale, qui sur ce point
est souveraine, aura toujours la faculté de décider le référendum
du peuple et des cantons.
J'en arrive au quatrième paragraphe. Nous avons, et c'est essentiel,
des raisons de soumettre ce traité au vote populaire. Je ne parle
pas seulement de l'embarras politique dans lequel nous nous trouvons maintenant.
J'ai, par exemple, beaucoup hésité, je ne savais pas s'il
fallait voter oui ou non et, sur le fond, ce n'est pas M. Schwarzenbach
qui m'a convaincu, ses propos excessifs d'hier me paraissent regrettables.
Il n'en demeure pas moins que la question est importante. Mais surtout,
du point de vue historique, je ne peux pas oublier le vote de 1962, je
ne peux pas oublier le temps où le peuple et les cantons suisses
disaient «non» à tout interdiction de l'armement nucléaire.
Or, aujourd'hui en autorisant le Conseil fédéral à
ratifier le traité, nous défaisons en quelque sorte la décision
de 1962. C'est vrai, personnellement, j'ai changé d'idée
en l'espace de quatorze ans. En 1962, j'étais contre l'initiative,
maintenant j'y serais peut-être favorable, mais je n'aime pas changer
d'idée tout seul et je préférerais que cette question
importante soit soumise au vote du peuple et des cantons.
Conclusion: je pense que M. Schwarzenbach avait raison tout à
l'heure. Ce qu'il nous propose est possible juridiquement et acceptable
politiquement. Je vous invite à appuyer sa proposition.
Hofer, Berichterstatter: Die Kommission
hat sich ausführlich mit der Frage des Referendums beschäftigt,
und zwar sowohl mit der Möglichkeit des fakultativen wie des obligatorischen.
Es lagen der Kommission Anträge in beider Richtung vor. Was das obligatorische
Referendum betrifft, lag der soeben begründete Vorschlag von Herrn
Schwarzenbach der Kommission bereits vor. Aus der Mitte der Kommission
ist auch der Antrag auf fakultatives Referendum gestellt, dann aber vor
der Abstimmung zurückgezogen worden. Der Antrag von Herrn Schwarzenbach
ist in der Kommission mit allen zu null Stimmen abgelehnt worden. Ich möchte
meinen lieben Kollegen Schwarzenbach bitten, hier nicht nur halbe Wahrheiten
zu bringen und zu sagen, er habe aus der Presse vernommen, welche Entscheidung
die Kommission gefällt habe. Ich habe hier die Kopie des Briefes von
Herrn Generalsekretär Pfister, adressiert an Herrn Nationalrat Dr.
James Schwarzenbach, Rennweg 14, Zürich-das ist doch wohl Ihre Adresse?-worin
Ihnen mitgeteilt wird (Zwischenruf S c h w a r z e n b a c h: Auf meine
Anfrage hin!), dass die Kommission Ihren Antrag abgelehnt hat und warum
sie ihn abgelehnt hat. Es gibt viele Dinge, die man zuerst aus der Presse
vernimmt und nachher erst bestätigt bekommt. Das geht ändern
Nationalräten ähnlich. Ich habe gesagt, Sie haben nur die halbe
Wahrheit gesagt; aber das ist eine Nebensache.
Herr Schwarzenbach hat ihm sicher sehr willkommenen Zuzug von Herrn
Professor Aubert bekommen. Leider ist kein anderer Staatsrechtler vom selben
Kaliber Mitglied des Nationalrates, wenn ich mir nicht irre, den man ihm
entgegenstellen kann. Es sitzt zwar auch ein Staatsrechtler und Völkerrechtler
vom selben Kaliber hier, aber er muss auf dem Regierungsbänklein sitzen.
Die Kommission hat sich von Herrn Professor Bindschedler und von Herrn
Professor Schindler in dieser Frage beraten lassen. Ich bedaure es jetzt
nachträglich, dass wir Herrn Professor Aubert nicht eingeladen haben,
aber in seiner Doppelfunktion als Nationalrat und Professor wäre er
natürlich dann wieder nicht ein Experte ausserhalb des Parlaments
gewesen.
Immerhin hat sich die Kommission aufgrund der Aussagen der beiden Herren
- Professor Bindschedler innerhalb der Verwaltung, Professor Schindler
ausserhalb der Verwaltung - von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Praxis und Lehre haben in den vergangenen Jahren zwei Fälle vorgesehen,
wo ein obligatorisches Referendum angezeigt war. Ich bitte Sie noch einmal,
zu bedenken, was Frau Josi Meier bereits gesagt hat: dass man die Dinge
nicht durcheinander bringen soll. Es handelt sich hier um die alte Ordnung
und nicht um die neue Ordnung des Staatsvertragsreferendums.
Infolgedessen soll man nicht laufend von «grosser Tragweite»
reden, die übrigens gestern ja noch abgelehnt worden ist. Nach der
alten Ordnung, wo das obligatorische Referendum ja gar nicht expressis
verbis vorgesehen war, hatte sich folgende Praxis und Lehre ausgebildet:
dass erstens Staatsverträge, die eine tiefgreifende Aenderung der
inneren Staatsstruktur mit sich bringen, dem obligatorischen Referendum
unterstellt werden sollten, und zweitens solche Staatsverträge, die
einen grundsätzlichen Wandel der schweizerischen Aussenpolitik zur
Folge haben könnten. Das war zum Beispiel der Fall bei dem obligatorischen
Referendum anlässlich des Eintritts der Schweiz in den Völkerbund
1920 - übrigens noch vor der Verankerung des Staatsvertragsreferendums
in der Verfassung. Es ist schon im Verlaufe dieser Debatte darauf hingewiesen
worden, dass das obligatorische Referendum anlässlich des Freihandelsvertrages
mit der EG von den meisten Staatsrechtlern als Sündenfall angesehen
wird und es sich überhaupt fragt, ob das ein Präzedenzfall sein
kann.
Nach Ansicht der Kommission liegt keiner der erwähnten Fälle
hier vor. Fall 1 fällt wohl von vornherein aus, denn niemand wird
im Ernst behaupten wollen, dass der Beitritt zum Atomsperrvertrag eine
tiefgreifende Aenderung der schweizerischen Staatsstruktur mit sich bringt.
Die Frage ist also, ob etwa Fall 2 vorliegt, nämlich ein grundsätzlicher
Wandel der schweizerischen Aussenpolitik, etwa im Hinblick auf unsere traditionelle
Politik der' bewaffneten Neutralität. Da nun schon ein Staatsrechtler
von Gewicht in die Debatte eingegriffen hat, muss man ja wohl auch ein
bisschen weiter ausholen. Es ist zweifellos richtig - es ist richtig und
bleibt richtig -, dass eine der wesentlichen Pflichten des ständig
neutralen Staates die Verteidigung gegen jeglichen Angriff darstellt und
dass er hierzu die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen muss.
Dass diese Mittel nicht unbegrenzt sind und dass hier das Kriterium der
Zumutbarkeit gilt, habe ich schon betont. Wir sind bereits an die Grenzen
unserer Rüstungsbeschaffung gestossen, ganz unabhängig von der
Frage der Atomwaffen - das wissen wir alle -, und zwar aus finanziellen
und aus technischen Gründen. Es gibt schon eine ganze Reihe von Waffen
ausserhalb der Atomwaffe, die wir uns auch nicht beschaffen können.
Oder denkt jemand daran, dass wir den neuesten amerikanischen Jäger
beschaffen könnten, der - was weiss ich - 100 Millionen pro Stück
kostet? Der Vertrag, um den es hier geht, würde dann der traditionellen
Politik der bewaffneten Neutralität widersprechen, wenn eine wirksame
Verteidigung ohne Nuklearwaffen nicht möglich wäre. Das ist aber,
gerade auch nach Ansicht der militärischen Autoritäten, nicht
der Fall. Bei einem Angriff durch eine überlegene Grossmacht sind
wir auch konventionell unterlegen, ganz abgesehen von der Frage, ob wir
über Atomwaffen verfügen oder nicht.
Sicherheitspolitisch wäre nach unserer Auffassung ein obligatorisches
Referendum nur dann angezeigt, wenn eines der beiden Elemente, nämlich
entweder die Neutralität oder die Glaubwürdigkeit der Landesverteidigung,
also die Bewaffnung, nicht mehr gegeben wäre. Das wäre dann der
Fall, wenn die Schweiz sich einem Vertrag anschliessen würde, der
eine weitgehende oder totale Abrüstung zur Folge hätte. Dann
wäre die Bewaffnung nicht mehr gegeben. Oder wenn unser Land
seine Neutralität durch einen Beitritt zu einem militärischen
Bündnis aufgeben würde. Beides ist offensichtlich nicht der Fall.
Es ist schon gesagt worden: Sollte es zu einer weitgehenden Durchlöcherung
des Sperrvertrages, zu einem völligen Zusammenbruch des Systems der
Nonproliferation kommen, dann wäre zweifellos unsere Sicherheit stark
berührt, aber auch die entscheidende Voraussetzung für die Kündigung
erfüllt. Dasselbe gilt auch, wenn eine Nuklearwaffen besitzende Macht
uns bedrohen oder erpressen wollte. Daher ist das Kündigungsrecht
auch vor Ablauf von 15 Jahren gewährleistet, weshalb auch das fakultative
Referendum entfällt. Ich betone noch einmal, dass es bereits zwei
Verträge auf diesem Gebiet gegeben hat, die genau die gleiche Klausel
enthielten, und niemand hat das fakultative Referendum verlangt.
Schliesslich möchte ich doch noch erwähnen, dass die Frage
der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee nach Artikel 87 der Militärorganisation
vom 12. April 1907 in abschliessender Kompetenz der Bundesversammlung zufällt.
Die Kompetenzverteilung wurde auch durch die erwähnten Abstimmungen
von 1962 und 1963 nicht geändert.
Es ist hier gesagt worden, wir politisierten am Willeri des Volkes
vorbei, wir respektierten den Willen des Volkes nicht, wir hätten
Angst vor dem Willen des Volkes. Es gibt hier auch eine eigene Verantwortung
des Parlaments, es gibt eine Kompetenzordnung in unserem Bundesstaat. Wir
können nicht einfach unbequeme Entscheidungen auf das Volk abschieben,
wenn es uns nicht behagt. Herr Schwarzenbach irrt ganz einfach, wenn er
behauptet, über die höchsten Interessen nach Artikel 10 habe
der Sicherheitsrat in New York das letzte Wort. Er hat es eben gerade nicht.
Das geht schon aus dem Wortlaut des Artikels 10 des Sperrvertrages hervor.
Es ist nicht der Sicherheitsrat, der in letzter Instanz entscheidet, ob
die Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen, sondern jeder
Staat tut dies völlig souverän. Er entscheidet, ob höchste
Interessen des Landes gefährdet sind oder nicht.
Darf ich Ihnen nur den Eingang des Artikels 10 noch einmal in Erinnerung
rufen, wo es heisst: «Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer
staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.»
Es wird also auf die Souveränität, über die soviel gesprochen
wurde, ausdrücklich Bezug genommen. Artikel 10 Absatz 1 verlangt lediglich,
dass der Entschluss, der in absoluter Souveränität des Einzelstaates
gefällt wird, drei Monate zum voraus unter Angabe der Gründe
mitgeteilt wird; übrigens auch den Vertragsparteien, was lediglich
völkerrechtlichen Gepflogenheiten entspricht. Diese Mitteilung an
den Sicherheitsrat ändert am geltenden Recht nichts. Es ist also gerade
nicht vorgesehen - im Gegenteil zu dem, was Herr Schwarzenbach behauptet
-, dass der Sicherheitsrat darüber zu entscheiden hätte, ob die
Gründe für eine allfällige Kündigung valabel sind oder
nicht.
Entscheidend sind infolgedessen auch nicht die Ansichten irgendwelcher
ausländischer Experten, die hier zitiert worden sind; entscheidend
ist die Interpretation, welche die Regierung diesem Artikel gibt. Aus allen
diesen Erwägungen sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen
für eine Unterstellung unter das obligatorische Referendum nicht gegeben,
weshalb ich Sie ersuche, den Antrag Schwarzenbach abzulehnen.
M.Fontanet, rapporteur: Sans aucun
doute, un problème juridique avec un arrière-fond politique
est évoqué ici. M. Schwarzenbach nous propose le référendum
obligatoire, il est soutenu par le professeur Aubert, dont les compétences
sont certes évidentes dans le domaine constitutionnel. Mais, autant
d'experts parfois, autant d'avis et même sur le plan constitutionnel.
L'histoire de notre pays ne connaît que deux exemples où le
référendum obligatoire pour un traité international
a été ajouté à l'arrêté d'approbation
des Chambres, c'est le vote concernant l'entrée de la Suisse dans
la Société des Nations, et le vote de 1972 concernant l'accord
de libre-échange passé avec le Marché commun.
Or, à l'époque, de très nombreuses discussions
eurent lieu à ce sujet et j'ai le regret de dire à M. le
professeur Aubert qu'il est le seul à soutenir son opinion. En effet,
nous avons entendu à la Commission des affaires étrangères
un expert, le professeur Schindler, qui est venu nous dire textuellement
ce qui suit: «Der Bundesrat hatte für die Unterstellung von
Staatsverträgen unter das Referendum während Jahren zwei Fälle
vorgesehen, nämlich Staatsverträge, die eine tiefgreifende Aenderung
der Staatsstruktur mit sich bringen, und Staatsverträge, die einen
grundsätzlichen Wandel der schweizerischen Aussenpolitik beinhalten,
wie seinerzeit der Beitritt zum Völkerbund. Weder der eine noch der
andere Fall war 1972 gegeben. Auch der Kernwaffenvertrag gehört nicht
zu diesen Fällen.» Cette conclusion nous paraît d'autant
plus évidente que le professeur Aubert est venu dire qu'il aurait
préféré que l'on parlât du référendum
facultatif de l'article 89, 4e alinéa, de la constitution. Cela
est d'ailleurs d'autant plus évident que la motivation de M. Schwarzenbach
est ainsi conçue: «La ratification du traité sur la
non-prolifération des armes atomiques doit être approuvée
par le peuple et les cantons»... «... Le traité est
en réalité une convention de durée illimitée,
le droit de le dénoncer après quinze ans n'est pas prévu,
le traité ne peut être dénoncé que dans des
circonstances tout à fait extraordinaires, si les intérêts
suprêmes des Etats signataires sont compromis; c'est le Conseil de
sécurité qui se prononce en dernier ressort sur ce point...»
C'est là une argumentation qui tire sa substance de l'article 89,
4e alinéa, de la constitution, de la conception qu'on a non du référendum
obligatoire, mais du référendum facultatif.
Il suffit de lire l'article 10 du TNP pour se rendre compte qu'effectivement,
même s'il est conclu pour vingt-cinq ans, il est sans autre dénonçable:
«Chaque partie, dans l'exercice de sa souveraineté nationale,
aura le droit de se retirer du traité, si elle décide que
des événements extraordinaires en rapport avec l'objet du
présent traité ont compromis les intérêts suprêmes
de son pays.» Nous sommes en effet libres, dans ces conditions, de
résilier cette convention internationales; en effet, nous sommes
seuls juges de ce qui a trait à la souveraineté nationale,
nous sommes seuls maîtres de nos intérêts suprêmes.
Nous le souhaitons tous et nous seuls pouvons qualifier d'extraordinaires
les événements qui nous contraindraient militairement parlant,
par exemple, à résilier le traité. Prétendre
le contraire pour le soumettre à un référendum obligatoire
ou facultatif, c'est prétendre que notre liberté de décision
est diminuée, que notre liberté de décision n'est
pas complète; c'est faire de la Communauté des nations le
juge ou l'arbitre en quelque sorte de notre éventuelle décision.
C'est ce que dit M. Schwarzenbach en se trompant - car les mots veulent
quand même dire ce qu'ils signifient - lorsqu'il prétend que
c'est le Conseil de sécurité qui se prononce en dernier ressort
sur ce point. Tel n'est pas le cas; le Conseil de sécurité
ne peut que constater que nous avons résilié, il n'a pas
à décider; ce n'est pas un tribunal arbitral, bien heureusement.
Alors faut-il soumettre le traité au référendum
obligatoire? Le professeur Schindler et la majorité des experts
nous disent que tel ne peut pas être le cas. Je sais bien que notre
Conseil peut faire ce qu'il veut et comme tout Parlement il peut tout faire,
sauf changer un homme en une femme; il peut assumer la responsabilité
de modifier sa propre Jurisprudence. Il n'empêche que le traité
qui vous est présenté ne modifie pas si gravement la structure
môme de notre Etat pour qu'il mérite d'être assimilé
au traité de 1972, l'accord avec le Marché commun, et celui
de 1919, sauf erreur, sur l'entrée de la Suisse dans la Société
des Nations. Par ailleurs, je souligne que nous avons, il y a un certain
nombre d'années, ratifié le Traité de Moscou de 1963
sur l'interdiction des essais d'armes nucléaires, que nous avons
ratifié le traité de 1971, peut-être moins Important
pour nous, interdisant de déposer des moyens de destruction massive
dans les fonds marins. Mais nous avons également ratifié
en 1972 un autre traité beaucoup plus Important, qui nous limite
d'ailleurs militairement en tout cas sur le plan de notre défense
relatif à l'interdiction de la mise au point, de la fabrication
et du stockage des armes bactériologiques. Ces conventions contiennent
les mêmes dispositions que celles du traité de non-prolifération
des armes nucléaires, et personne n'est venu dire - ni le Conseil
fédéral, ni les conseillers nationaux - qu'il fallait les
soumettre soit au référendum obligatoire, soit au référendum
facultatif.
Dès lors, je vous prie de conserver la jurisprudence que nous
avons respectée jusqu'à aujourd'hui et de repousser la proposition
de M. Schwarzenbach.
M. Graber, conseiller fédéral:
Je ne veux ajouter que quelques très brefs propos à ceux
que viennent de tenir d'une manière convaincante les rapporteurs
de la commission. Je voudrais exprimer le regret que la manière
dont le gouvernement interprète la clause de dénonciation
soit récusée dans cette salle. Ceux qui se livrent à
cet exercice ne se rendent pas compte que, assurément, ils ne servent
pas grandement la cause de notre pays. Chacun ici a intérêt
à ce que, dans cette matière, nous conservions intégralement
tous les droits que nous confère la souveraineté au bénéfice
de laquelle nous entendons nous prononcer.
Je répète ce que j'ai dit au Conseil des Etats: le Conseil
fédéral, pour sa part, est absolument décidé
à faire usage de la clause de dénonciation dès que,
manifestement, des intérêts majeurs du pays seront en cause,
d'ordre militaire ou d'ordre économique, peu importe. Il le fera
sans hésitation et il le fera sans gêne. Il est d'ailleurs
bien sûr que, ce faisant, il ne rencontrera pas l'hostilité
des Chambres fédérales, bien au contraire.
J'en viens maintenant à la question du référendum
obligatoire. A cet égard, M. le professeur Schindler, qu'on a cité,
a rappelé la doctrine en la matière qui prédomine
dans notre pays. Je ne voudrais en rien contester au professeur Aubert
le droit d'avoir ici une attitude révolutionnaire, une des attitudes
qu'il affectionne, et j'assiste chaque fois avec un plaisir non dissimulé,
encore qu'il soit un peu vicieux, à ses exercices pleins de brio.
Mais cela ne change rien au fait que la doctrine est là, et fort
heureusement. Je regrette qu'on la remette en cause au lendemain même
de la séance au cours de laquelle nous avons débattu de la
revision de l'article 89. Il est vrai que, comme l'ont dit hier les rapporteurs
à propos de la revision de l'article 89, l'alinéa 4 qui traite
du référendum obligatoire règle la matière
de manière exhaustive. J'insiste sur le fait que le Conseil fédéral
tient beaucoup à cette interprétation de la revision. Je
ne pense pas dj tout qu'on rendrait service à nos institutions en
les laissant glisser vers un abus constant et vers un système qui
s'approcherait sensiblement en fait de la démocratie plébiscitaire.
Ma quatrième remarque concerne le rappel qu'a fait le professeur
Aubert des votations de 1962, auxquelles II donne une signification que,
pour ma part, je récuse complètement. En 1962, le peuple
n'a pas décidé qu'on doterait l'Etat d'armes atomiques. Il
a dit qu'il n'était pas sage de fermer la porte et que la raison
d'Etat commandait de laisser la question ouverte. C'est d'ailleurs avec
ces argu14. Dezember 1976 1579 Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe
ments qu'on a obtenu une majorité aussi évidente. Je crois
que je peux en parler savamment. Pourquoi ne confesserais-je pas ici que
j'ai voté contre cette 'initiative exclusivement dans cet esprit,
et c'est cet esprit que le Conseil fédéral a rappelé
à plusieurs reprises au cours de cette campagne?
Dans ces conditions, le Conseil fédéral à tout
le moins n'est pas infidèle à l'attitude qu'il a adoptée
en 1962 lorsque, cette fois-ci, il propose sans ambages de ratifier le
traité de non-prolifération, qui laisse aussi, à sa
manière, la question ouverte.
Präsident: Wir bereinigen Artikel 2. Kommission und Bundesrat beantragen, diesen Beschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. Herr Schwarzenbach beantragt, den Beschluss der Abstimmung von Volk und Ständen zu unterstellen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 99 Stimmen
Für den Antrag Schwarzenbach 37 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 98 Stimmen
Dagegen 28 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
77.343
Motion Jauslin
Nukleartechnik. Konsultative
Kommission
Technique nucléaire.
Commission consultative
eingereicht im Ständerat
24.März 1977
behandelt 8 Juni 1978 (Amtl.Bull
1978 S.246)
Wortlaut der Motion vom 24. März
1977
Der Ständerat
hat 1971 ein Postulat überwiesen, das die Schaffung einer nebenamtlichen,
konsultativen Kommission für Nukleartechnik verlangte. Sie sollte
sich aus auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten zusammensetzen und den
politischen Instanzen zur Verfügung stehen.
Die seitherigen Diskussionen
über die zukünftige Entwicklung von SIN und EIR über technische
Fragen der Produktion von Atomenergie oder über die Auswirkungen der
Bestimmungen des Atomsperrvertrages auf unsere Industrie haben gezeigt,
dass eine derartige beratende Kommission nützlich wäre.
Der Bundesrat wird
deshalb ersucht, eine Kommission für Nukleartechnik einzusetzen und
ihr den Auftrag zu erteilen, vorab zu den Fragen
- Sicherheit und technische
Entwicklung der Produktion von Atomenergie sowie
- Chancen und Möglichkeiten
unserer Industrie im Nuklearbereich
Stellung zu nehmen.
Texte de la motion du 24 mars 1977
En 1971, le Conseil
des Etats a transmis un postulat qui demandait la création d'une
commission consultative pour la technique nucléaire. Formée
de spécialistes exerçant leur profession dans ce domaine,
cette commission devait conseiller les autorités. Les discussions
qui ont eu lieu depuis lors au sujet du développement de l'Institut
suisse de recherches nucléaires et de l'Institut fédéral
de recherches en matière de réacteurs, de questions techniques
relatives à la production d'énergie nucléaire ou des
effets que les dispositions du Traité de non- prolifération
des armes nucléaires pourraient avoir sur notre industrie, ont montré
qu'une telle commission consultative aurait un rôle utile à
jouer.
C'est pourquoi le Conseil
fédéral est invité à instituer une commission
pour la technique nucléaire et à lui donner mandat d'exprimer
en premier lieu son avis sur
- les questions relatives
à la sécurité et à l'évolution technique
de la production d'énergie nucléaire, ainsi que sur
- les chances et les
possibilités de notre industrie dans le domaine nucléaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires (13): Andermatt, Bächtold,Baumberger, Broger, Guntern, Heimann, Honegger, Kündig, Muheim, Reimann, Reverdin, Stucki, Wenk
Jauslin: Die Behandlung des
Atomsperrvertrages im letzten Jahr hat mich veranlasst, da's Postulat,
das schon 1970 und 1971 zur Diskussion stand, dann aber vom Bundesrat nicht
behandelt wurde, wieder aufzunehmen und Ihnen zu unterbreiten. Die Begriffe
«Nukleartechnik» und «Konsultative Kommission»
sind nicht gerade einladend, aber ich möchte versuchen, Ihnen darzulegen,
warum ich davon überzeugt bin, dass wir ein derartiges Instrument
brauchen, um überhaupt die Situation richtig beurteilen und uns informieren
zu können. Nukleartechnik kann ganz verschiedenes heissen; für
die meisten ist Nukleartechnik einfach Kernkraftwerke, für andere
sind es die Forschungsstätte wie das CERN (Kernforschungsinstitut
in Genf) oder das SIN (Schweizerische's Institut für Nuklearforschung
in Villingen), für andere sind es die Wasserstoff-, die Atom- und
die Neutronenbomben; es können aber auch die Kobaltbestrahlungsgeräte
und andere medizinische Apparate sein, die mit Nukleartechnik arbeiten.
Die Nukleartechnik umfasst einfach die Bereiche der technischen Anwendung
der Physik des Atomkerns.
Wie schwierig dieser Bereich zu umschreiben
ist, zeigt sich im Atomsperrvertrag, wo vom spaltbaren Material und allen
Anlagen und Einrichtungen, die zu dessen Herstellung und Verwendung nötig
sind, die Rede ist. Was dazu gehört, das ist nicht einfach zu erfassen,
und es ist eines der Probleme des Atomsperrvertrages, welches uns noch
Sorgen verursachen könnte. Zufällig habe ich in Wien gehört,
dass nun der «Zangger-Club» , offenbar eine Kommission unter
Herrn Professor Zangger, dem Vizedirektor unseres Amtes für Energiewirtschaft,
daran sei, die Umschreibung fassbar zu definieren, und wir wissen auch
aus der neuesten Verordnung, die der Bundesrat erlassen hat, dass der sogenannte
«Londoner Club» versucht hat, auch diese Dfinition vorzunehmen.
Die Sache ist jedenfalls sehr komplex. Wir
genehmigen auf dem Gebiet der Atomwirtschaft Verträge, wir beschliessen
über Forschungsprojekte, über Forschungsinstitute usw. Nun mag
es zutreffen, dass wir auch über andere Dinge beschliessen, von denen
wir wenig verstehen und ohne dass wir die genaue Tragweite beurteilen können.
Im Nuklearbereich - das ist der Unterschied zu ändern Gebieten - ist
es aber auch dann nicht möglich, uns eine eigene Meinung zu bilden,
wenn uns kritische Feststellungen zugetragen werden, weil uns die Instanz
fehlt, die uns wirklich objektiv Auskunft geben könnte. Das heisst
nicht, dass ich die Sachbearbeiter in der Verwaltung nicht als objektiv
und nicht als zuständig erachte. Meist müssen gegenwärtig
zwar Leute des Politischen Departements diese Atomfragen behandeln - also
Leute, die gar nicht technisch, sondern im speziellen Vertragsbereich qualifiziert
sind.
Aber ganz abgesehen von der Qualifikation
können wir von diesen Leuten ja nur die offizielle Meinung erhalten.
Es geht ja nicht an, dass jeder Beamte seine Privatmeinung bekanntgibt.
Wenn sie das schon tun, vertraulich informieren, dann dürfen wir ja
davon keinen Gebrauch machen, ja nicht einmal sagen, woher wir diese Information
haben. Wir haben also hier richtiggehend Schwierigkeiten.
Aber auch in der Privatwirtschaft ist die
Situation nicht einfach, weil kaum eine nüchterne und objektive Meinungsbildung
von einem einzelnen denkbar ist. Die Beurteilung des Atomsperrvertrages
beispielsweise standunter dem Zeichen, dass man die Uranlieferungen erhalten
müsse und dass man deshalb den Atomsperrvertrag unterzeichnen müsse,
so dass übergewichtig die Frage der Uranlieferung für die Kraftwerke
im Vordergrund Stand. Nur dazu einige Bemerkungen: Man hat uns gesagt,
man müsse diesen Vertrag unterzeichnen, weil sonst das Uran von Kanada,
das laut Handelsverträgen geliefert werden müsse, nicht erhältlich
sei. Nun ist der Vertrag unterzeichnet, aber soviel ich gehört habe,
wurde dieses Uran nicht geliefert und die Verträge doch nicht eingehalten.
Ein anderer Punkt: In einer Botschaft vom Januar 1966 wurde dem Parlament
ein Abkommen mit den USA über die friedliche Verwendung der Atomenergie
zur Genehmigung unterbreitet.
Das Abkommen wurde auf die Dauer von 30 Jahren
abgeschlossen, und es war damals von einer Lieferung von 30 000 kg Uran
die Rede, zu der sich die USA verpflichteten. Dieses Abkommen wurde einige
Jahre später - offensichtlich unter dem Druck der USA - abgeändert,
und zwar lange vor Ablauf von 30 Jahren. Statt der im Abkommen von den
USA eingegangenen Verpflichtungen bestehen nur noch «Kann-Regelungen».
Diese Aenderung wurde, so viel ich weiss, wiederum nicht dem Parlament
vorgelegt.
Das Dritte: In diesem sogenannten Londoner
Club, von dem ursprünglich nur im Sinne eines Gentlemen's Agreement
die Rede war, wurden nun Vereinbarungen getroffen, die über die Bedeutung
des Atomsperrvertrages hinaus gehen. Die Schweiz hat wiederum, ohne dass
das Parlament dazu befragt wurde, mitgemacht. In einer Verordnung vom 17.
Mai sind Vorschriften enthalten, welche nach meiner Meinung nicht gerade
gut zu den Versprechungen passen, die uns bei der Diskussion des Atomsperrvertrages
von selten des Bundesrates gemacht wurden. All das zeigt eben, dass das
ganze Nukleargeschäft zum Instrument der Machtpolitik der Atommächte
geworden ist, bevor wir uns im Rat dessen gewahr wurden. Vielleicht müssen
wir uns in un'serer kleinen Schweiz praktisch diesem politischen Ränkespie!
unterwerfen - darüber will ich nicht diskutieren -, aber gerade dann
müssen wir wenigstens wisen, was geschieht, und wir müssen wissen,
was die Auswirkungen von solchen Abmachungen sein könnten. Dazu müssen
wir ein Instrument haben, wie das die von mir geforderte Kommission sein
könnte. Sie könnte zu solchen Fragen Stellung nehmen und uns
eine Meinungsbildung ermöglichen.
In seinem Bericht zur Abrüstungskonferenz
der UNO - der ja letzten Monat veröffentlicht wurde -, hat der Bundesrat
ausdrücklich auf die unerfreuliche Situation hingewiesen, dass die
Versprechen der Grossmächte ( die einzige Gegenleistung, welche die
Atommächte im Atomsperrvertrag den Nicht- Nuklearen zugesichert haben)
nicht eingehalten werden. Die Gegenleistung zum Verzicht auf eine eigene
Atomindustrie fehlt. Da wir nicht wissen, was dieser Verzicht bedeuten
kann, können wir auch die Tragweite nicht beurteilen.
Meine Motion wurde vom Bundesrat dem Departement
des Innern zur Beantwortung übertragen. Wie Sie sehen, richtet sich
meine bisherige Argumentation mehr auf das EPD. Das ist aber einfach deswegen,
weil die momentanen Probleme im Zusammenhang mit Nukleartechnik eher auf
diesem Gebiet liegen. Ebenso ist natürlich direkt das Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement mit den Atomkraftwerken und dem nötigen
Brennstoff betroffen. Aber allfällige negative wirtschaftliche Folgen
würden das Volkswirtschaftsdepartement berühren, das ja auch
einen Spezialisten für diese Energiefragen hat. Selbstverständlich
ist das Departement des Innern in Nukleartechnik stark engagiert, weil
ihm die Institute der ETH in Villingen und Würenlingen unterstehen
und auch die ganzen Forschungsbereiche.
Herr Bundesrat Tschudi versprach mir im März
1971, meine Motion, die umgewandelt wurde in ein Postulat, noch im gleichen
Jahr im Zusammenhang mit einem Bericht zur Reorganisation von EIR und SIN
zu behandeln, weshalb die Umwandlung in ein Postulat durchaus angezeigt
sei. Als dieser Bericht dann vor einigen Jahren erschien, war davon nicht
mehr die Rede. Diesmal werde ich einer erneuten Umwandlung in ein Postulat
nicht zustimmen; das Postulat besteht seit 1971, und ich möchte mich
nicht weiterhin lächerlich machen mit Postulaten, die irgendwo in
der Schublade liegen und von denen ich immerhin nachweisen könnte,
dass sie ihre Berechtigung haben, die aber einfach nicht behandelt werden.
Die Nukleartechnik als Sammelbegriff geht
jedenfalls über Atomenergie und über die heutige Reaktorgeneration
hinaus. Sie umfasst viele Departemente und auch viele Bereiche der Wirtschaft.
Ich zähle deshalb auf Ihre Einsicht, dass wir den Problemen nicht
einfach ausweichen, sie nicht einfach vor uns herschieben können,
sondern dass wir sie anpacken müssen, auch wenn sie unangenehm sind.
1969 wollte ich mit einer InterpellationInterpellation auf die sich damals
abzeichnenden Schwierigkeiten in Kaiseraugst aufmerksam machen. Man gab
mir beschwichtigende Zusicherungen, wich aber damals dem eigentlichen Problem
aus. 1970 verlangte ich diese beratende Kommission für Nukleartechnik.
1971/ 72 verlangte ich einen Bericht über die Kriterien, welche für
die Standorte von Atomkraftwerken bestimmend sein sollten. Immer glaubte
man, mich vertrösten, mir hier dozieren zu müssen, dass die Verwaltung
alles wisse und könne. Als dann 1975, also einige Jahre später
erst, diese Besetzung in Kaiseraugst kam, war man zu meiner sehr grossen
Bestürzung wirklich überrascht und nicht darauf vorbereitet.
Der Erfolg: Man hat alles aufgeschoben und aufs Eis gelegt. Es besteht
keine In'stanz, trotz der unzähligen Kommissionen, die auf diesem
Gebiet bestehen, kein Ort, keine Kommission, die sich mit den Fragen der
Nukleartechnik befasst, ohne gleichzeitig einseitig auf Energie, Forschung
oder Strahlenschutz ausgerichtet zu sein. Ich verlange eine Kommission,
die auch dem Parlament zur Verfügung steht und die sich aus Leuten
zusammensetzt, welche sich beruflich mit Nukleartechnik befassen. In meiner
Begründung von 1971 legte ich besonderen Wert auf die Zusammensetzung
der Kommission. Ich sagte damals, es sollten Leute zwischen 30 und 40,
bestenfalls 50 Jahren sein. Das mag einige Grossen beleidigt haben. Wesentlich
ist aber, dass in dieser Kommission eben nicht wieder die Generaldirektoren
und Präsidenten von Gesellschaften und Unternehmen sitzen, welche
ja nicht anders können, als die von ihnen eingeschlagenen Richtungen
in Forschung, Entwicklung und unternehmerischer Tätigkeit durchzusetzen.
Jüngere Leute sind näher beim neusten Stand der Technik und weniger
von unternehmeri'schen Entscheiden belastet, sind ungebundener, freier
in ihrer Beurteilung zukünftiger Entwicklungen. Das fordere ich für
eine solche Kommission.
Die Entscheide bleiben nach wie vor bei uns.
Alle diese Kriterien sind natürlich nicht nur und nicht einmal immer
bei jüngeren Leuten vorhanden. Meine Alterseinschränkung ist
deshalb nur von der Sache her zu verstehen. Vielleicht wäre sogar
- nur um ein Beispiel zu nennen - der jetzige Sekretär der Internationalen
Atomenergieagentur in Wien, Dr. Rometsch, ein geeigneter Präsident
einer solchen Kommission, obwohl er offenbar etwa 60 Jahre alt ist. Er
wäre aber unabhängig, wenn er sich zurückzieht, nachdem
er den ganzen Zirkus miterlebt hat.
Mit diesen Ausführungen wollte ich lediglich
einige Themen anschneiden - nicht Sie noch länger aufhalten-, um die
Notwendigkeit einer solchen Kommission, einer fachlich anerkannten Instanz
aufzuzeigen. Bei einfacheren Themen kann man ja zur Not Auskunft aus einem
Lexikon suchen. Die hier angeschnittenen Themen der Nukleartechnik bedingen
aber ein Gremium, das sich laufend und intensiv und nicht nur einseitig
mit dem ganzen Problemkreis befasst und auch die dazu notwendigen Voraussetzungen
mitbringt.
Ich ersuche Sie deshalb, die Motion zu überweisen.
Bundesrat Hürlimann:
Ich möchte zunächst Herrn Ständerat Jauslin danken, dass
er mir gestern seine Begründung der Motion übergeben hat. Das
hat mir die Antwort etwas erleichtert und das hat auch die Zielsetzung,
die aus der Motion nicht ohne weiteres abzulesen war, etwas verständlicher
gemacht.
Aufgrund dieser Begründung habe ich
gestern noch ein längeres Gespräch mit Herrn Bundespräsident
Ritschard geführt, weil sein Departement durch die Motion ebenfalls
angesprochen ist. Obwohl wir im Bundesrat bereits einmal den Vorstoss im
Blick auf die heutigen Beratungen vorbesprochen haben, kamen wir zum Schluss,
da'ss die Motion mit diesem Wortlaut vom Bundesrat nicht angenommen werden
kann. Ich möchte Ihnen kurz sagen warum. Ich schicke allerdings voraus,
dass wir weitgehend mit der Zielsetzung, wie sie durch die Motion zum Ausdruck
kommt, einverstanden sind, dass wir aber einen ändern Weg sehen, um
das gleiche Ziel zu erreichen. Es gibt - wie das Herr Ständerat Jauslin
bereits ausgeführt hat - mehr als ein Dutzend Kommissionen im Bereich
der Nukleartechnik. Ich habe mir gestern diese Kommissionen noch einmal
zusammenstellen lassen und dabei festgestellt, dass man sie in verschiedene
Gruppen einteilen
kann. Es gibt Kommissionen, die die Sicherheit
in der Nukleartechnik anstreben: Da ist die Kommission in meinem Departement,
vor allem für Strahlenschutz, massgebend; dann die Kommission für
Sicherheit von Atomanlagen und die Kommission zur Ueberwachung der Radioaktivität
- das ist die bekannte Kommission KUER.
Die zweite Gruppe: Kommissionen, die energiewirtschaftliche
Probleme behandeln. Nehmen Sie die Gesamtenergiekommission, die wahrscheinlich
demnächst mit dem Konzept einer Gesamtenergiepolitik Anträge
unterbreiten wird; dann die Kommission des EIR für Reaktortechnik
und die Kommission für Uranvorkommen sowie die Eidgenössische
Abwärmekommission und die Eidgenössische Kühlturmkommission.
Das sind Kommissionen, die ganz konkret im Zusammenhang stehen mit der
sogenannten Atomkraftwerkproblematik.
Als drittes kommen die verschiedenen Fachkommissionen,
welche die medizinische und lebensmitteltechnische Anwendung der Nukleartechnik
studieren ( Beratende Kommission des SIN, Fachkommission für Lebensmittelbestrahlung
und Fachkommission für radioaktive Arzneimittel).
Eine vierte Gruppe umfasst eine Kommission,
die Fragen der Gesamtverteidigung prüft; Stichwort: AC- Schutz. Herr
Ständerat Jauslin beantragt nun mit seiner Motion, dass wir über
alle diese Bereiche und Kommissionen eine «Superkommission»
setzen. Das haben wir bereits einmal gehabt: die Eidgenössische Kommission
für Atomenergie. Wir mussten sie im Jahre 1972 auflösen, weil
die Mitglieder jener Kommission sich als überfordert bezeichneten,
als wir ihnen diese verschiedenen Bereiche der Atomtechnik zur Beurteilung
zuwiesen. Ich kann vielleicht an einem Vergleich darstellen, was wir meinen,
wenn wir diese Kommission als nicht sinnvoll ansehen. So wenig wie es möglich
ist, für die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz eine einzige
beratende Kommission einzusetzen, die sich über das Wasserrecht, die
Wasserkräfte, die Seeregulierungen, die Abwassertechnik, den Flussbau,
den Gewässerschutz, die Talsperren und die Fischerei äussert,
sowenig erscheint es als angezeigt, eine «Superkommission»
für Nukleartechnik einzusetzen. Die Nukleartechnik ist
weitgespannt und umfasst viele Wissensbereiche.
Bei der heutigen Spezialisierung in der Technik und in der Wirtschaft ist
es gar nicht möglich, Leute zu finden, die über alle diese Probleme
Auskunft geben können. Wenn wir die erwähnten vier Gruppen unter
eine sogenannte «Superkommission» einordnen wollten, mussten
in diese Kommission Mediziner, Lebensmittelingenieure, Physiker, Atomphysiker,
Volkswirtschafter und viele andere Wissenschafter inkorporiert werden,
damit sie überhaupt in der Lage wäre, die Anfragen, von denen
Herr Ständerat Jauslin gesprochen hat, kompetent zu beantworten. Ich
habe es erlebt, was es heisst, mit Fachleuten zu diskutieren, als die neue
Strahlenschutzverordnung ausgearbeitet wurde. Man benötigte vor allem
Röntgenologen als eigentliche Fachspezialisten, die uns sagten, was
man einer Röntgenassistentin zum Beispiel bei einem Zahnarzt und vor
allem in der Nuklearmedizin tagtäglich zumuten kann. Das sind völlig
andere Probleme als diejenigen, die sich beispielsweise bei einem Atomkraftwerk
stellen. Die Vorstellung, dass wir alle Fragen der Nukleartechnik nur einer
Kommission zuweisen könnten, ist somit nach unserer Ueberzeugung unrealistisch.
Je mehr man dem Problem nachgeht, um so mehr gelangt man zu dieser Erkenntnis.
Herr Ständerat Jauslin kann aber das
Verdienst für sich in Anspruch nehmen, dass wir, veranlasst durch
seine Motion, überprüfen wollen, wie in den verschiedenen Fachbereichen,
von denen ich vorhin gesprochen habe, eine Koordination herbeigeführt
werden kann. Diese Zielsetzung ist durchaus berechtigt. Es gibt zuviele
Fach- und Spezialkommissionen, als dass wir nicht abklären mussten,
wie sich einige dieser Kommissionen zusammenfassen liessen, um dadurch
wenigstens in den einzelnen Bereichen einen Ueberblick zu bekommen. Ich
habe bereits angeordnet, sofern wir nicht durch diese Motion zu etwas anderem
gezwungen werden, zu prüfen, wie wir die verschiedenen Kommissionen
im Bereiche der Medizin, der Lebensmittelchomie und der Forschung koordinieren
könnten. Wir wollen versuchen, gewisse Einzelgremien zu integrieren,
um die Zahl der Kommissionen - das war ja immer ein Anliegen des Ständerates
- eher abzubauen statt zu erhöhen. Das ist der eine Sektor. Der andere
Bereich beschlägt die Energiepolitik und vor allem auch die Aussenpolitik.
Diese Bereiche kann man nicht in der gleichen Integratiohskommission miteinbeziehen.
Ich möchte Ihnen deshalb die Erklärung abgeben, dass es uns tatsächlich
ernst ist, der Zielsetzung, wie sie Herr Ständerat Jauslin mit seiner
Motion anvisiert, Rechnung zu tragen.
In der erwähnten Richtung wollen wir
eine Integration suchen, und zwar sowohl im Departement von Herrn Ritschard
wie im Departement von Herrn Aubert, aber auch in meinem Departement. Dagegen
sind wir nach Ueberprüfung der Angelegenheit und nach Rücksprache
mit Fachleuten zum Schluss gekommen, dass eine sogenannte «Superkommission»
für alle aufgeführten Tätigkeiten nicht sinnvoll ist, weil
es, wie gesagt, praktisch die Leute nicht gibt, die sowohl über die
Konsequenzen eines Röntgenapparates bei einem Zahnarzt als auch über
die Atommüllbeseitigung bei Kraftwerken kompetent Auskunft erteilen
können, es sei denn, man würde ein überdimensioniertes Gremium
schaffen.
Diese Ueberlegungen führen uns dazu,
Sie zu bitten, den Vorstoss Jauslin in der Form des Postulates zu überweisen.
Als Motion könnten wir den Vorstoss nicht entgegennehmen. Das will
nicht etwa heissen, dass das Postulat in einer Schublade verschwinden würde.
Das Anliegen des Herrn Jauslin ist auch das unsrige. Ich stelle Ihnen deshalb
in diesem Sinne Antrag.
Wenk: Ich habe die Motion Jauslin unterschrieben und nun die Gegenargumente von Herrn Bundesrat Hürlimann angehört. Bei mir bleibt indessen die positive Einstellung gegenüber der Motion bestehen. In den letzten Jahren wurde es allen, die es sehen wollen, deutlich, dass diese Fragen «von der Parteien Gunst und Hass verwirrt» sind und ihr Charakterbild in der Geschichte schwankt, so wie es bei Schiller über Wallenstein heisst. Leider gibt es sogar Experten, die, wenn sie allein eine Funktion in einer Kommission ausüben, es mit der Wahrheit nicht allzu ernst nehmen. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit in der Atomkommission: Ich machte darauf aufmerksam, dass in Würenlingen ein radioaktiver Tank vergraben wurde. Der Experte bestritt dies. Ich sagte ihm nach der Sitzung: «Ich habe es doch gesehen, wie man die Mauer aufgebrochen hat, um den Tank herauszunehmen und zu vergraben.» Der Experte antwotrete mir: «Das Wort . vergraben' war mir sehr unsympathisch. Der Tank liegt in einem Zwischenlager.» Das, meine ich, zeigt überdeutlich, dass hier die Wahrheit leidet. Deshalb ist die Motion Jauslin in meinen Augen wohlbegründet.
Hefti:
Herr Bundesrat Hürlimann hat in seiner Antwort auf das Problem der
Kommissionen im allgemeinen angespielt, und er hat uns bezüglich der
Atomenergie auf die zahlreichen Einzelkommissionen verwiesen, die es in
diesem Bereich gibt. Ich glaube aber, dass die Motion Jauslin die ganze
Frage der Atomenergie auf eine höhere Stufe heben will, und das meines
Erachtens nicht zu Unrecht.
Dieser Gesichtspunkt ist vielleicht in der
Antwort des Bundesrates etwas zu wenig zum Ausdruck gekommen. Es passieren
heute auf internationalem Gebiet in Sachen Atomenergie Dinge, von denen
wir hier im Rat nichts wissen und die wir deswegen auch nicht beeinflussen
können, obschon die betreffenden Fragen auch in unsere Kompetenz fallen
würden. Ich nenne nur die drei Abkommen, die Herr Kollega Jauslin
erwähnt hat und von denen unserem Rat nur eines vorgelegt worden ist.
Hier stellt sich schon die Frage, ob wir
nicht zum mindesten wissen müssten, was im Zusammenhang mit einem
Abkommen, dem Atomsperrvertrag, weiter mit zusätzlichen Abkommen vorgegangen
ist. Beim Atomsperrvertrag - ich möchte mich hier nicht darüber
aussprechen, ob der Beitritt richtig war oder nicht - ist unsere Orientierung
damais zweifelsohne nicht genügend gewesen und teilweise gerade im
Zusammenhang mit Fachleuten, die ebenfalls im Votum des Herrn Bundesrates
erwähnt worden sind.
Um die Perspektive etwas weiter zu ziehen:
Wir alle wissen aus der Geschichte um den früheren Gegensatz zwischen
Kolonialmächten und Kolonialvölkern. Ich glaube, bezüglich
Atom müssen wir heute etwas auf der Hut sein, dass nicht in späterer
Zeit ein ähnlicher Gegensatz in der Welt entsteht zwischen Atommächten,
die über die Atomentwicklung verfügen, und den nichtatomaren
Ländern, über welche verfügt wird. Da ist es gerade für
die Schweiz an der Zeit, darüber zu wachen, soweit es in ihrer Möglichkeit
steht, dass sie nicht zur zweiten Gruppe in der Zukunft gehören wird.
Der Hinweis auf die Wasserwirtschaft, glaube
ich, wird dem Problem nicht gerecht. Die Wasserwirtschaft können wir
überblicken, sie liegt im einheimischen Bereich, die haben wir in
der Hand. Hier sind wir mit der Materie vertraut, während bezüglich
Atom die Sache, wie gesagt, grundlegend anders ist. Ich möchte daher
empfehlen, der Motion von Herrn Kollega Jauslin zuzustimmen. Hat dann der
Bundesrat einen besseren Weg, so steht es ihm immer frei, das auch vorzuschlagen
und ich zweifle nicht, dass wir dann folgen werden, wenn wir einen besseren
Weg des Bundesrates sehen; aber dass wir in dieser Sache heute einen Schritt
vorwärts tun müssen, ist offensichtlich, und das geht nur mit
einer Motion, davon bin ich überzeugt.
Jauslin:
Ich danke Herrn Bundesrat Hürlimann vor allem für die Blumen,
die er mir noch gebracht hat. Verdienste kann der Bundesrat aber nur dadurch
anerkennen, dass er die Motion tafsächlich annimmt. Es hat keinen
Sinn, von Verdiensten zu reden, die dann nicht honoriert werden, und ich
kann nur wieder nachlesen, was am 9. März 1971 mein letztes Wort war,
nach dem ebenso netten Votum von Herrn Bundesrat Tschudi: «Immerhin
bin ich gerne bereit, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln, um so mehr,
als Herr Bundesrat Tschudi versprochen hat, sie gleichzeitig mit einem
Bericht zu behandeln, der eventuell schon dieses Jahr erscheinen wird.»
Das war im Jahre 1971. Bis heute haben wir nie mehr davon gesprochen, so
dass Sie begreifen werden, dass ich kein grosses Verständnis mehr
dafür habe, dass man mir Verdienste zusichert und dann trotzdem die
Motion nicht überweist.
Ich bin etwas enttäuscht darüber,
dass aus der Antwort von Herrn Bundesrat Hürlimann etwas herauszuhören
war, was, etwas bösartig gesagt, als Aberglaube an die Spezialisten
bezeichnet werden könnte. Vielleicht gerade weil ich auch ein kleiner
Spezialist oder Technokrat bin, fehlt mir dieser Aberglaube an die Spezialisten.
Es kann ja nicht sein, dass wir Verträge unterzeichnen, die die ganze
Materie beeinflussen, wie der Atomsperrvertrag, und dann sagen müssen:
Es gibt keine Leute, die überhaupt fähig sind, diese ganze Materie
zu überblicken. Wenn das so wäre, dann würden wir eher auf
der Seite der Leute stehen, die überhaupt gegen jeden technischen
Fortschritt sind, und sagen: Wir überblicken die Angelegenheit nicht.
Ich bin hier also enttäuscht über die Antwort, weil ich überzeugt
bin, dass es nicht so ist; denn entscheiden müssen wir, nicht die
Fachleute; wir müssen Fachleute haben, die uns Auskünfte geben
können, mehr nicht, und entscheiden müssen wir. Das muss uns
klar sein und klar bleiben.
Mir scheint, dass die ganze Begründung,
wie sie Herr Bundesrat Hürlimann gegeben hat, dafür spricht,
dass wir eine solche Kommission einsetzen. Erstens einmal ist es keine
Superkommission; die Superkommission wäre es dann, wenn sie irgendwelche
Aufgaben hätte, die Verwaltung zu koordinieren oder den Bundesrat
zu beeinflussen. Davon ist keine Rede, sondern es sollte gerade eine Kommission
sein, in der Leute drin sind, die in diesem Fach zu Hause sind und die
Auskunft geben können; denn es geht um die Kernphysik, und diese Ausbildung
ist nicht an so verschiedenen Orten zu erhalten, dass es sicher Leute gibt,
die zwar nachher auf verschiedenen Gebieten tätig sind, die aber alle
die gleiche Sprache sprechen können, die einander noch verstehen können
und uns Auskunft geben können, Auskunft, welche aus der Absprache
aus verschiedenen Gesichtspunkten hervorging.
Ich möchte nur feststellen, was der
Bundesrat selbst geschrieben hat über die Situation. Am 24. Mai 1978,
also vor einigen Wochen, hat er die schweizerische Stellungnahme zur Abrüstungs-Sondergeneralversammlung
der UNO verfasst, und da steht drin: «Sollte sich die in letzter
Zeit vermehrt auftretende Tendenz zur Beschneidung der Freiheit der friedlichen
Nutzung der Kernenergie zur Erschwerung der entsprechenden internationalen
Zusammenarbeit oder zur Diskiminierung auch im friedlichen Bereich verstärken»
- es geht also daraus hervor, dass sie nach Ansicht des Bundesrates schon
besteht -, «könnte das zur Zerstörung all dessen führen
...» Wenn der Bundesrat schon solche Feststellungen macht, dann nehme
ich an, wird er sich irgendwo beraten haben, und es wäre für
mich unbegreiflich, wenn da ein einzelner Spezialist zuständig wäre.
Es bestehen schon viele Kommissionen, und
zu meinem Erstaunen hat Herr Bundesrat Hürlimann mir gesagt, es gebe
noch mehr als diejenigen, die im Staatskalender aufgeführt sind. Ich
bin der Auffassung, dass diese Kommissionen schon in den Staatskalender
gehören würden, wenn es Kommissionen sind, die offiziell bestehen,
damit wir wissen, wo wir anklopfen können. Aber bei all diesen Kommissionen
ist doch eine eindeutige Ausrichtung festzustellen, so dass dort nicht
allgemein diskutiert wird.
Dann gibt es neben diesen Kommissionen zum
Beispiel eine Kommission für Weltraumfragen. Ich habe sie nur nicht
erwähnt, weil ich erschrocken bin, als ich die Zusammensetzung dieser
Kommission angesehen habe. Das ist eine Monsterkommission. Aber immerhin,
es besteht also eine Kommission für Weltraumfragen; das ist offenbar
ein Gebiet, das noch viel weitergeht als Nukleartechnik, weil diese wenigstens
einen gemeinsamen Ansatzpunkt hat.
Zur Wasserwirtschaft: Es ist richtig, wie
Herr Bundesrat Hürlimann gesagt hat, dass das alles dazu gehört;
aber ich bin zufällig Präsident eines schweizerischen Verbandes
für Wasserwirtschaft, und wir meinen, dass wir uns um all diese Belange
zu kümmern haben, von der Fischerei über die Energie bis zu Fragen
des Gewässerschutzes, wenn wir auch nicht überall Spezialisten
sind.
Alles in allem möchte ich einfach feststellen:
Wenn mir schon Verdienste zukommen, dann können es nur die sein, dass
man eben diese Motion überweist und damit etwas in Gang bringt; denn
Postulate sind in einem Masse vorhanden, dass sie nicht mehr ernst genommen
werden. Das wäre ein Traktandum, das man einsam speziell behandeln
könnte. Es spricht in der ganzen Antwort nichts dagegen, dass man
eine solche Kommission ins Leben ruft, keine Superkommission, sondern eine
Kommission von Leuten, die sich auf diesem Gebiet auskennen und die uns
Antworten geben können, damit wir uns eine Meinung bilden können,
nicht um uns Rezepte zu verabfolgen. Ich hoffe also, dass Sie der Ueberweisung
der Motion zustimmen.
Bundesrat Hürlimann: Ich
will mich noch ganz kurz zur Diskussion äussern. Wenn ich Herrn Jauslin
und auch die ändern Herren Votanten höre, stelle ich fest, dass
wir von verschiedenen Begriffen ausgehen. Die ganze Diskussion hat gezeigt,
dass man bei der Kommission, die angestrebt wird, zunächst einmal
die energiepolitischen Probleme sieht, die im Zusammenhang stehen mit den
Fragen, die beispielsweise im Atomsperrvertrag und auch in ändern
internationalen Gremien besprochen und behandelt wurden. Aber es gibt,
Herr Ständerat Jauslin, nach unserer Meinung einen weiteren Begriff,
den wir dieser Art Kommission, wie sie in der Diskussion gefordert wird,
nicht unterstellen können, nämlich den Bereich der Forschung
und der Nuklearmedizin. Die Krebsbekämpfung mit nuklearen Apparaten
ist etwas völlig anderes, darüber habe ich mich mit Röntgologen,
die auf diesem Gebiet tätig sind, unterhalten, als das, was Sie gefordert
haben. Wenn es Ihnen, Herr Jauslin, tatsächlich um einen Fortschritt
in dieser Sache geht, dann brauchen wir für diese sehr unterschiedlichen
Bereiche mindestens zwei Obergremien. Sie können nicht mit Röntgologen
und mit Leuten, die Atomkraftwerke bauen, eine Gesamtbeurteilung der Nukleartechnik
herbeiführen, davon bin ich nach all dem, was ich in diesen Bereichen
immer wieder zu beraten, zu beschliessen und zu beantragen habe, voll überzeugt.
Herr Ständerat Jauslin, wenn es Ihnen um die Sache geht, dann müssen
Sie dem Postulat zustimmen. Wenn es Ihnen darum geht, einfach eine Motion
zu überweisen, dann zwingen Sie mich, diese Begründungen, wie
ich sie jetzt vorgetragen habe, auch vor dem Nationalrat zu verfechten.
Es ist dann sehr fraglich, ob bei dieser Art Diskussion, wie wir sie jetzt
geführt haben, es sinnvoll erscheint, auch wenn man es ganz sachlich
und nüchtern betrachtet, dass wir eine solche «Superkommission»
über den gesamten
Bereich der Nukleartechnik einsetzen. Die
komplexe Problematik der Nuklearmedizin weist völlig andere Dimensionen
auf, als sie in Ihrer Motion und deren Begründung hinsichtlich energie-
und aussenpolitische Fragen zum Ausdruck kommen. Ich bin nicht abergläubisch
gegenüber Spezialisten; aber ich weiss, dass sich deren Wissen, das
ich voll anerkenne, auf bestimmte Bereiche beschränkt.
Mein Vorbehalt ist, dass es nicht unbedingt
Fachleute gibt, die uns kompetent über den äusserst weit gespannten
Bereich der Nukleartechnik entscheidende Auskünfte zu liefern vermögen.
Herr Bundespräsident Ritschard und ich sind uns bewusst, dass wir
die verschiedenen Kommissionen integrieren sollten im Sinne konsultativer
Foren, die Ihnen und uns zur Verfügung stehen, aber nicht im Sinne
einer «Superkommission» , sondern im Sinne echter Koordinations-Kommissionen
in den ganz unterschiedlichen Bereichen. Es ist uns ernst, Herr Ständerat
Jauslin, dass wir hier etwas unternehmen, weil - ich habe es schon gesagt
- die Zielsetzung Ihrer Motion durchaus vernünftig ist. Es ist in
den letzten Jahren in diesen Bereichen derart vieles an Kommissionen geschaffen
worden, dass auch wir den Wunsch nach einer Konzentration haben, aber nicht
in dieser sehr fragwürdigen Art der «Superkommission»,
wie das aus dem Text der Motion hervorgeht. Die Motion bindet uns, das
weiss auch Herr Ständerat Hefti, sie verpflichtet uns zu einer Lösung,
von der wir, auch nach Rücksprache mit kompetenten Fachleuten, überzeugt
sind, dass sie dem nicht dient, was Sie im Grunde genommen wollen. Wir
möchten Ihnen diese Gremien schaffen - auch in unserem Interesse -,
die Sie eigentlich mit dieser Zielsetzung wollen; aber die beantragte Lösung
ist zu einfach in diesem sehr komplexen Bereich. Ich beantrage Ihnen deshalb
die Ueberweisung als Postulat.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Motion 10 Stimmen
Für die Ueberweisung als Postulat 18
Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
79.486
Interpellation (Graf)-Hefti
Aussenwirtschaftsbeziehungen
im Nuklearsektor
Relations du commerce extérieur
dans le secteur nucléaire
eingereicht im Ständerat
22.Juni 1979
behandelt 5.März 1980
(Amtl.Bull.
1980 S 27)
Wortlaut der Interpellation vom 22.
Juni 1979
Der Bundesrat wird
eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wieweit trifft es
allenfalls zu,
a. dass u. a. trotz
Schweizer Beitritt zum Atomsperrvertrag und zum Londoner Club der Nukleargüter-Exportstaaten,
Kanada nunmehr seit rund drei Jahren seine gemäss Nuklearabkommen
vom 6. März 1958 rechtskräftig bestehenden Uranlieferpflichten
gegenüber der Schweiz verletzt;
b. dass unter dem Druck
dieses staatsvertragswidrigen Boykotts auf kanadischen Vorschlag hin «Verhandlungen»
stattgefunden haben, wobei schweizerischerseits insbesondere Beamte des
EDA eine massgebende Rolle gespielt haben;
c. dass das Ergebnis
dieser «Verhandlungen» u. a. folgendes vorsieht:
I. die rechtskräftige
Kündigung des Nuklearabkommens Schweiz/Kanada erforderte in dessen
Hauptpunkten die Zustimmung Kanadas und unterstünde demzufolge einem
kanadischen Vetorecht;
II. ein allfälliger
Schweizer Rücktritt vom Atomsperrvertrag erforderte - im Widerspruch
zu den bundesrätlichen Versprechungen von 1976 - die Duldung eines
«ebenbürtigen internationalen Sicherheits-Kontrollsystems»;
III. Kanada hätte
das staatsvertraglich verbriefte Recht, eigenmächtig zu entscheiden,
welche in der Schweiz befindlichen Materialien, Güter und Technologien
«wesentlich» auf entsprechende kanadische Lieferungen zurückgehen
und daher dem Nuklearabkommen unterstehen (ein solches Recht besteht gegenüber
keinem EURATOMStaat);
IV. Kanada hätte
ein staatsvertraglich verbrieftes Vetorecht betreffend den Export aller
in der Schweiz befindlicher und dem Nuklearabkommen unterstehender Materialien,
Ausrüstungen und Technologien in Drittstaaten (ein solches Recht besteht
gegenüber keinem EURATOMStaat); und
V. die für die
Schweizer Exportindustrie bisher unverbindlich gewesene und daher allenfalls
nur freiwillig beachtete Londoner Club-Liste von Gütern, welche im
Bestimmungsland lAEA-Sicherheitskontrollen unterstehen sollen, würde
- in erst noch erweiterter Form - integraler Teil des Nuklearabkommens
Schweiz/Kanada; die vom Parlament bisher nie geprüften und gebilligten
Londoner Club-Vereinbarungen würden damit - im Falle einer Genehmigung
des Vertragszusatzes durch das Parlament - ihren Freiwilligkeitscharakterwohl
endgültig verlieren; und
d. dass der Bundesrat
in diesem Falle ebensowenig wie nach der kürzlich erfolgten amerikanischen
Intervention in Sachen Schweizer Exporte nach Pakistan bereit ist, sich
von ausländischen Stellen Ziele und Inhalt der schweizerischen Aussenhandelsbedingungen
vorschreiben zu lassen, und dass er demzufolge nicht beabsichtigt, vor
einer hundertprozentigen Erfüllung der aussenstehenden kanadischen
Uran-Lieferverpflichtungen irgendwelche Aenderungen des jetzt geltenden
Nuklearabkommens mit Kanada zu unterzeichnen oder Vertragsdiktate wie das
oben umrissene «Verhandlungsergebnis» gar dem Parlament und
der Wirtschaft zuzumuten?
2. Hält es der
Bundesrat nicht auch für völlig verfehlt und mit der Würde
und den Gesamtinteressen der Schweiz unvereinbar, Verletzungen bedeutender
Pflichten eines Drittstaates gegenüber der Eidgenossenschaft nicht
nur wesentlich widerstandslos hinzunehmen, sondern darüber hinaus
dem weiteren Verlust von Souveränitätsrechten ebenso wie der
Uebernahme zusätzlicher Pflichten zulasten anderer gewichtiger Wirtschaftsinteressen
auf irgendwelcher Ebene Vorschub zu leisten?
3. Nachdem die Strafandrohungen
für den fahrlässigen diplomatischen Landesverrat (Art. 267 Abs.
2 StGB) eine Reihe zusehends bedeutsamerer diplomatischer Fehlleistungen
offensichtlich nicht zu verhindern vermochten, drängt sich die Frage
auf nach der Zweckmässigkeit und Genügsamkeit der gegenwärtigen
Aufgabenteilung in nuklearen Belangen auf der eidgenössischen Verwaltungsebene.
Welche Konsequenzen gedenkt der Bundesrat sodann zur sachdienlicheren Behandlung
der in Zukunft wohl kaum weniger gewichtig ausfallenden nuklearen Problemstellungen
zu ziehen - zum Beispiel auch aus den diesbezüglich immer zahlreicher
werdenden parlamentarischen Interventionen (siehe insbesondere die z. T.
schon seit über acht Jahren missachteten Postulate Jauslin,
Nr. 10.803 und Nr.
77.343)?
4. Ist der Bundesrat
beispielsweise bereit, die Frage der Federführung in allen aussenwirtschaftlichen
Nuklearfragen grundsätzlich zu überprüfen und beförderlichst
- und verwaltungsunabhängig - abklären zu lassen?
5. Ist der Bundesrat
schliesslich nicht auch der Ueberzeugung, dass insbesondere den in seinem
Namen im Parlament abgegebenen formellen Erklärungen, Interpretationen
und Zusicherungen massgebende und gegebenenfalls entscheidende Bedeutung
zukommt, und dass sodann jedermann diesen bundesrätlichen Verlautbarungen
unbedingtes Vertrauen nicht nur entgegenbringen können muss, sondern
auch entgegenbringen kann?
Texte de l'interpellation du 22 juin
1979
Le Conseil fédéral
est invité à répondre aux questions suivantes:
1. Dans quelle mesure
serait-il exact:
a. Que malgré
l'adhésion de la Suisse au Traité de nonprolifération
des armes nucléaires et au Club de Londres des Etats exportateurs
de matériels nucléaires, le Canada viole depuis environ trois
ans les obligations que lui imposent les dispositions encore en vigueur
de l'accord de coopération du 6 mars 1958 concernant l'utilisation
pacifique de l'énergie atomique;
b. Que sous la pression
de ce boycott contraire à un traité international, des «pourparlers»
ont eu lieu à la demande du Canada, au cours desquels des fonctionnaires
du Département fédéral des affaires étrangères
auraient en particulier joué un rôle important au sein de
la délégation suisse;
c. Que les résultats
de ces «pourparlers» prévoient notamment ce qui suit:
I. La dénonciation
en bonne et due forme de l'accord conclu entre la Suisse et le Canada exigerait,
sur les principaux points, l'approbation du Canada et serait donc soumise
à un droit de veto canadien;
II. Un retrait éventuel
de la Suisse du Traité de non-prolifération exigerait, à
('encontre des promesses faites par le Conseil fédéral en
1976, qu'on tolère un système de contrôle international
de même nature;
III. Le Canada aurait
le droit qui lui est conféré par l'accord, de décider
de son propre chef quels sont les matières, équipements et
technologies se trouvant en Suisse qui proviendraient «essentiellement»
de livraisons canadiennes correspondantes et seraient par conséquent
soumis aux dispositions de l'accord de coopération canado-suisse
(un tel droit n'existe à l'égard d'aucun Etat de l'EURATOM);
IV. Le Canada aurait
un droit de veto, fixé dans l'accord, portant sur l'exportation
dans un Etat tiers de tous les matériaux, installations et technologies
se trouvant en Suisse et soumis à l'accord de coopération
(un tel droit n'existe à l'égard d'aucun Etat de l'EURATOM)
et
V. La liste des biens
devant être soumis au contrôle de sécurité de
I'AIEA dans les pays de destination, établie par le Club de Londres,
qui n'avait pas jusqu'ici un caractère contraignant et était
donc appliquée volontairement par l'industrie suisse d'exportation,
deviendrait - après avoir été complétée
- partie intégrante de l'accord de coopération canado-suisse
concernant l'utilisation pacifique de l'énergie; les arrangements
conclus au sein du Club de Londres, qui n'ont jamais été
traités ni approuvés par le Parlement, perdraient donc, en
cas d'approbation de l'additif à l'accord par les conseils législatifs,
complètement leur caractère d'arrangements librement consentis;
et
d. Que le Conseil fédéral
n'est pas davantage disposé en ce cas, comme cela ressort de la
récente intervention américaine touchant des exportations
suisses au Pakistan, à se laisser prescrire par des services étrangers
les objectifs et les conditions que doit respecter notre commerce extérieur,
et qu'il ne se propose pas en conséquence, avant que les obligations
canadiennes en matière de livraisons d'uranium n'aient été
respectées à cent pour cent, de signer une modification de
l'accord canadosuisse en vigueur, ou qu'il n'est pas prêt à
admettre que le Parlement et l'économie se laissent dicter des obligations
conventionnelles telles que celles que prévoient les «résultats
des pourparlers» précités?
2. Le Conseil fédéral
n'estime-t-il pas aussi qu'il serait parfaitement erroné non seulement
d'accepter sans résistance suffisante qu'un Etat tiers viole, de
manière inconciliable avec notre dignité nationale et les
intérêts généraux de notre pays, des obligations
importantes contractées à l'égard de la Confédération
suisse, mais encore de contribuer à n'importe quel niveau à
une perte toujours plus grande de droits souverains ainsi qu'à l'acceptation
d'obligations supplémentaires au détriment d'autres intérêts
économiques importants?
3. Les peines dont
est menacé celui qui, par négligence, se sera rendu coupable
de trahison diplomatique (art. 267, ch. 2, CP) n'ayant apparemment pu empêcher
toute une série d'importants faux pas diplomatiques, il faut se
demander si la répartition actuelle des tâches dans le domaine
nucléaire, sur le plan de l'administration fédérale,
est judicieuse et suffisante. Quelles conséquences le Conseil fédéral
pense-t-il en tirer quant au traitement adéquat des problèmes
qui vont se poser dans ce domaine et qui n'auront guère moins d'importance
que les problèmes actuels, par exemple en raison du nombre croissant
d'interventions parlementaires déposées à ce sujet
(cf. notamment les postulats Jauslin, n° 10.803 et n° 77.343, qui
sont restés en partie sans réponse depuis plus de huit ans)?
4. Le Conseil fédéral
est-il finalement disposé à réexaminer à fond
le problème de la direction responsable de tous les travaux dans
le domaine des questions économiques extérieures se posant
en matière nucléaire et à faire procéder sans
retard aux recherches nécessaires en dehors de l'administration?
5. Le Conseil fédéral
n'est-il pas persuadé, lui aussi, que les déclarations, interprétations
et assurances formelles données en son nom au Parlement, ont un
caractère déterminant et, le cas échéant, une
importance décisive?
N'estime-t-il pas en
outre que chacun ne doit pas seulement pouvoir accorder pleine confiance
à ces déclarations, mais devrait également pouvoir
le faire en toute confiance?
Mitunterzeichner - Cosignataires (3): Guntern, Hefti, Jauslin
Antwort des Bundesrates
siehe unten S. 30
Réponse du Conseil
fédéral voir ci-dessous p. 30
79.539
Interpellation (Graf)-Hefti. Nukleargüter-Exporte
Exportations de matériel
et de matière nucléaires
eingereicht im Ständerat
5.Oktober 1979
behandelt 5.März 1980
(Amtl.Bull.
1980 S 29)
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober
1979
Gemäss Pressemitteilung
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
vom I.Oktober 1979 hat eine ausländische Behörde unsere Behörden
um Bekanntgabe der Bedingungen für einen allfälligen Bezug schweizerischer
Nukleargüter nachgesucht. «Als Partei des Atomsperrvertrags
und Mitglied der Gruppe der Nuklearlieferländer (Londoner Klub)»
habe die Schweiz daraufhin im Rahmen eines Briefwechsels «Bestimmungen
formuliert, welche den von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen
entsprechen». Dabei habe die Schweiz sich zusichern lassen, dass
der betreffende Staat die allenfalls zu liefernde «Anlage und deren
Technologie sowie das damit produzierte (Material) nur für friedliche,
nichtexplosive Zwecke» nutzen und über die Einhaltung dieser
Verpflichtung «mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
die erforderlichen Kontrollabkommen abschliessen» werde. Darüber
hinaus behalte «sich die Schweiz ein Mitspracherecht vor (franz.
Version: la Suisse réserve son consentement) bei der allfälligen
Wiederausfuhr der Anlage, deren Technologie und damit hergestellter Güter».
Auf dieser Grundlage stehe «der Erteilung einer Exportbewilligung
nichts mehr im Wege».
Demgegenüber hat
der Bundesrat verschiedentlich grundsätzliche Erklärungen abgegeben
über die Bedeutung des Atomsperrvertrages, des Londoner Klubs, der
Kontrollvereinbarungen mit der IAEO und der in diesen Abkommen enthaltenen
Bestimmungen. Anlässlich der parlamentarischen Debatte über den
Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag sowie in Antworten auf parlamentarische
Vorstösse unterstrich der Bundesrat insbesondere die Vereinbarkeit
dieser Abkommen mit der Handels- und Gewerbefreiheit. Seine den Industrieinteressen
besonders stark entgegenkommenden Interpretationen und Zusicherungen fasste
er u. a. mit der Erklärung zusammen:
«Weder der Nonproliferationsvertrag
noch die Beschlüsse des Londoner Klubs enthalten Exportbeschränkungen
oder Exportverbote» (Amtl. Bull. 1976 NR 1537).
Demnach sieht der Atomsperrvertrag
nur die Kontrolle des Spaltmaterialflusses vor und erfordert insbesondere
keinerlei - spionageträchtige - Fremdkontrollen der in der Schweiz
hergestellten oder verwendeten Nuklearanlagen oder -komponenten. Demnach
ergeben weder der Atomsperrvertrag noch das Atomgesetz von 1959 oder ein
anderes vom Parlament genehmigtes Abkommen oder Gesetz Anlass und Rechtsbasis,
um ohne parlamentarische Zustimmung zum Beispiel eine innovations- und
investitionshemmende Exportbewilligungspflicht für Nukleargüter
zu statuieren, insbesondere nicht für Nukleartechnologien.
Der vom Parlament ebenfalls
nicht genehmigte - nota bene mit einem formellen Vorbehalt zum Technologietransfer
versehene - Beitritt der Schweiz zum Londoner Klub ist vom Bundesrat ausdrücklich
als ein rechtlich unverbindliches «gentlemen agreement» klassifiziert
worden. Die entsprechenden Bestimmungen der Nukleargüterverordnung
vom 17. Mai 1978, beispielsweise, sind daher rechtsunwirksam, soweit sie
über den vom Bundesrat damals gesetzten und vom Parlament genehmigten
Rahmen hinausgehen.
Der Bundesrat wird
sodann zur Beantwortung folgender Fragen eingeladen:
1. Beabsichtigt der
Bundesrat, der schweizerischen Exportindustrie Auflagen zu machen bzw.
von deren Kunden Bedingungen zu verlangen, für welche keine genügende
oder überhaupt keine Rechtsbasis bestünde bzw. welche sinn- oder
wortgemäss im Widerspruch zu seinen Versprechungen stehen würden?
2. Gedenkt der Bundesrat
an seinen formellen Zusicherungen und Interpretationen zum Atomsperrvertrag
und zum Londoner Klub uneingeschränkt festzuhalten oder davon abzuweichen?
Welches wären allenfalls die Gründe für eine davon abweichende
Praxis zulasten der Exportindustrie und zugunsten von wem? Besteht Gewähr
dafür, dass gegebenenfalls alle betroffenen Schweizer Firmen - und
nicht nur einige Verbandssekretäre und mehr oder weniger betroffene
und interessierte Grossfirmen - zeitig, wahrheitsgetreu und umfassend informiert
und konsultiert worden sind bzw. würden? Wann erhielte das Parlament
allenfalls Gelegenheit, seine diesbezüglichen Prüfungsund Genehmigungskompetenzen
wahrzunehmen?
3. Ist der Bundesrat
bereit, dafür besorgt zu sein, dass seine formellen Zusicherungen
und Interpretationen zum Atomsperrvertrag und zum Londoner Klub auf allen
Ebenen seines Kompetenzbereichs und sowohl gegenüber inländischen
wie ausländischen Stellen auf kompetente, fürsorgliche und wirksame
Art und Weise anhaltende und uneingeschränkte Berücksichtigung
finden? Ist der Bundesrat darüber hinaus bereit, das zum Teil anhaltend
gegenteilige Tun und Lassen einzelner Verwaltungsangehöriger, welches
- wie die Fälle Pakistan, Kanada u. a. m. gezeigt haben - ausländischen
Interventionen und Interessen in gravierender Weise Vorschub leistet, wirksam
zu unterbinden?
4. Welches ist der
den betreffenden Schweizer Personen offenstehende Rechtsweg zur prompten
Wahrung ihrer Interessen im Sinne der bundesrätlichen Freizügigkeitszusicherungen
in bezug auf Nukleargüterexporte?
Texte de l'interpellation du 5 octobre
1979
Selon un communiqué
de presse du Département fédéral des affaires étrangères
du 1er octobre 1979, une autorité étrangère a demandé
à nos autorités de connaître les conditions auxquelles
seraient liés des achats éventuels de biens nucléaires
suisses. «En qualité de partie au Traité de non-prolifération
et de membre du Groupe des pays fournisseurs nucléaires (Club de
Londres), la Suisse a formulé des clauses qui sont conformes à
ses engagements internationaux». La Suisse aurait, en l'occurrence,
obtenu l'assurance que l'Etat en question n'utiliserait
«l'installation
livrée, la technologie y relative et l'eau lourde produite qu'à
des fins pacifiques et excluant des utilisations qui aboutiraient à
l'obtention d'un dispositif nucléaire explosif»; pour permettre
de veiller au respect de ces engagements, cet Etat doit conclure avec l'Agence
internationale de l'énergie atomique (AIEA) les «accords nécessaires»
en matière de. contrôle. En outre, le communiqué précise
que «la Suisse réserve son consentement en cas de réexportation
de l'installation, de la technologie y relative ou des biens produits à
l'aide de celle-ci». Pour ces raisons, rien ne s'opposerait à
l'octroi d'une autorisation d'exportation.
Or le Conseil fédéral
a, à plusieurs reprises, fait des déclarations de principe
sur l'importance et le rôle du Traité sur la non-prolifération
des armes nucléaires, du Club de Londres, des accords conclus avec
I'AIEA, ainsi que des dispositions que contiennent ces textes. Lors des
débats qui ont eu lieu au Parlement sur l'adhésion de la
Suisse au Traité de non-prolifération des armes nucléaires,
ainsi que dans les réponses à des interventions de députés,
le Conseil fédéral a notamment insisté sur le fait
que ces accords sont compatibles avec la liberté du commerce et
de l'industrie. Il a en particulier résumé son interprétation
particulièrement favorable aux intérêts de l'industrie
et les assurances données en l'occurrence dans la déclaration
suivante:
«Ni le Traité
de non-prolifération des armes nucléaires, ni les décisions
du Club de Londres n'impliquent des limitations s'appliquant aux exportations,
ni des défenses d'exporter » (BO 1976 CN 1537, trad.).
En conséquence,
le Traité sur la non-prolifération des armes nucléaires
ne prévoit que le contrôle de la circulation du matériel
fissible, et n'exige pas en particulier des contrôles - comportant
le danger d'espionnage - exécutés par des services étrangers
sur des installations ou des éléments d'installations nucléaires
construits ou utilisés en Suisse. Dans ces conditions, ni le Traité
sur la non-prolifération des armes nucléaires, ni la loi
de 1959 sur l'utilisation pacifique de l'énergie atomique ou un
autre accord approuvé par le Parlement ou une autre loi adoptée
par celui-ci ne donne le droit ou ne fournit la base légale permettant
de prescrire p. ex., sans l'approbation du Parlement, l'obligation de requérir
une autorisation d'exporter des biens nucléaires propre à
entraver les innovations et les investissements y relatifs, surtout pas
dans le domaine des technologies nucléaires. L'adhésion de
la Suisse au Club de Londres, qui n'a pas, non plus, été
approuvée par le Parlement - adhésion au reste assortie d'une
réserve formelle s'appliquant au transfert de technologie - a été
expressément considérée par le Conseil fédéral
comme un «gentlemen's agreement» ne créant pas d'obligation
juridique.
Les dispositions y
relatives de l'ordonnance du 17 mai 1978 sur les définitions et
les autorisations dans le domaine de l'énergie atomique n'ont par
conséquent aucun effet juridique dans la mesure où elles
outrepassent le cadre fixé à l'époque par le Conseil
fédéral et approuvé par le Parlement.
Le Conseil fédéral
est donc invité à répondre aux questions suivantes:
1. Se propose-t-il
d'imposer à l'industrie d'exportation suisse des charges, respectivement
de fixer à ses clients des conditions alors qu'il ne peut se fonder,
pour cela, sur des bases juridiques suffisantes, voire sur aucune base,
ou alors que ces conditions seraient contraires à l'esprit ou à
la lettre des promesses qu'il a faites?
2. Le Conseil fédéral
pense-t-il s'en tenir fermement aux assurances formelles et à ses
interprétations touchant le Traité de non-prolifération
des armes nucléaires et le Club de Londres, ou entend-il s'en écarter?
Quelles raisons aurait-il de suivre une pratique qui s'en écarterait,
au détriment de l'industrie suisse d'exportation, et en faveur de
qui? A-t-on la garantie que, le cas échéant, toutes les entreprises
suisses touchées - et non seulement quelques secrétaires
d'associations et de grandes maisons plus ou moins intéressées
et touchées - ont été ou seraient renseignées
et consultées à temps de manière complète et
véridique? Quand le Parlement aurait-il l'occasion d'exercer ses
attributions en matière de contrôle et d'approbation dans
ce domaine?
3. Le Conseil fédéral
est-il disposé à veiller à ce qu'il soit tenu compte
de manière adéquate et efficace, ainsi qu'en permanence et
de façon illimitée, des assurances formelles qu'il a données
au sujet du Traité de non-prolifération et du Club de Londres,
ainsi que de ses interprétations y relatives, cela dans l'ensemble
de son champ de compétence et vis-à-vis des services suisses
et étrangers?
Est-il en outre disposé
à intervenir efficacement contre le laisser-aller parfois constant
de certains membres de l'administration, laisser-aller qui - ainsi que
les cas du Pakistan et du Canada l'ont montré - a notablement favorisé
des interventions et des intérêts étrangers?
4. De quelles voies
de droit les personnes de nationalité suisse touchées disposent-elles
pour sauvegarder sans retard leurs intérêts au sens des assurances
données par le Conseil fédéral quant à la libre
circulation sur le plan des exportations de biens nucléaires?
Mitunterzeichner - Cosignataires (3):Guntern, Hefti, Jauslin
Präsident: Der Interpellant beantragt, beide Interpellationen gemeinsam zu behandeln. Sie sind damit einverstanden.
Hefti: Die beiden Interpellationen wurden von unserem jetzt ausgeschiedenen Kollegen Graf eingereicht. Mir ging es bei der Unterzeichnung darum, dass sich die Schweiz nicht in grössere Verpflichtungen hineinziehen lassen könnte, als sich aufgrund der vom Parlament genehmigten Abkommen und Verträge ergibt. Ich erwarte nun gerne die Antwort des Departementsvorstehers.
M. Aubert,
conseiller fédéral:
La réponse que je vais donner est valable pour les deux interpellations
de M. Graf, que M. Hefti a reprises à son compte, si bien que je
répondrai d'une manière très succincte à la
deuxième.
Les questions posées font état
de certaines accusations à propos de la manière dont ces
affaires ont été traitées, et étant donné
leur longueur, je suis obligé d'y répondre également
assez longuement.
Ad 1a: II n'est pas exact que, depuis environ
trois ans, le Canada viole les obligations que lui imposent les dispositions
encore en vigueur de l'accord de coopération du 6 mars 1958 concernant
l'utilisation pacifique de l'énergie atomique, étant donné
que de telles obligations n'existent pas. Le Canada n'a donc pas violé
la règle fondamentale du droit des gens pacfa sunt servartela. Ainsi
que le Conseil fédéral l'a souligné à plusieurs
reprises - en dernier lieu en répondant à la question ordinaire
Oehen du 20 mars 1979 - il y a lieu de distinguer entre la coopération
nucléaire internationale entre des fournisseurs et utilisateurs
privés et étatiques d'une part et les accords de coopération
interétatiques d'autre part. Aucun des accords conclus par la Suisse
avec un autre Etat dans le domaine de la collaboration nucléaire
ne contient une quelconque obligation concrète et inconditionnelle
de la part des fournisseurs, qui, en vertu de leur législation nationale,
les obligerait à accorder automatiquement les autorisations d'exporter.
L'accord de coopération nucléaire
avec le Canada règle bien davantage les conditions et les obligations
qui doivent être remplies lorsqu'il s'agit de livraisons de matériel
nucléaire. Ainsi que cela ressort de la réponse donnée
à la question ordinaire Oehen, le gouvernement canadien a fait dépendre
depuis 1977 l'autorisation d'exporter de l'uranium naturel de la renégociation,
respectivement du complètement des accords de coopération
nucléaire interétatiques. L'embargo canadien déploie
ainsi ses effets sur plusieurs Etats, dont la Suisse.
Ad 10: Les négociations entre la Suisse
et le Canada sur un accord complémentaire ont été
reprises en 1976. Sans doute, du côté suisse, il a fallu prendre
en considération la menace canadienne d'embargo, qui n'était
encore qu'une menace en 1976, puis la mesure d'embargo qui a été
ordonnée effectivement en 1977. Le Conseil fédéral
s'est fait régulièrement renseigner sur cette affaire et
a fixé des directives en vue de la définition d'une position
de négociation suisse.
Dans sa question, M. Hefti laisse entendre
que des fonctionnaires du Département fédéral des
affaires étrangères auraient en particulier joué un
rôle important au sein de la délégation suisse, important
en ce que ces pourparlers, qui auraient eu lieu à la demande du
Canada, sous la pression du boycott, seraient contraires à un traité
international. J'aimerais que vous sachiez que la position de la négociation
suisse telle qu'elle a été exposée par le Conseil
fédéral se fondait sur les avis exprimés par les services
compétents du Département fédéral des affaires
étrangères, de l'Office fédéral des affaires
économiques extérieures, de l'Office fédéral
de l'énergie, de l'Office fédéral de la justice et
de l'Office fédéral de la science et de la recherche. La
«Federführung» était certes assumée par
le Département fédéral des affaires étrangères,
mais l'avis n'était pas seulement celui des fonctionnaires dudit
département.
Ad 1c: Au sujet des résultats des
négociations, il y a lieu de noter ce qui suit:
I. Le droit de dénoncer le traité
subsiste pleinement pour chacune des parties. Il convient d'éviter
qu'une partie contractante, après avoir obtenu du matériel
nucléaire de l'autre partie, puisse dénoncer le traité
et ensuite utiliser ce matériel à n'importe quelle condition,
par exemple pour la fabrication d'armes nucléaires. Cette manière
de faire correspond aux directives de ce qu'il est convenu d'appeler le
Club de Londres et de la plupart des pays exportateurs de matériel
nucléaire qui appartiennent au Club - par exemple le Canada, mais
aussi la Suisse - directives selon lesquelles les Etats utilisateurs doivent
fournir les garanties nécessaires afin d'atteindre l'objectif ainsi
visé.
En outre, il ne s'agit pas là d'une
nouveauté. Déjà lors de la conclusion, en 1965, des
accords de coopération nucléaire américano-suisse
et anglo-suisse, on trouvait des dispositions identiques destinées
à sauvegarder les droits de l'Etat fournisseur.
Enfin, et cela s'applique aussi à
la plupart des points suivants, il est erroné de ne parler que des
«droits des Canadiens »; il s'agit d'un accord bilatéral
qui comporte des obligations et des devoirs réciproques.
II. La pratique selon laquelle les Etats
exportateurs importants s'assurent des positions de repli au sujet de la
surveillance de l'exécution des conditions de livraison des produits
qu'ils ont livrés est courante depuis un certain temps déjà.
La mise en oeuvre se fait de la façon suivante: L'Agence internationale
de l'énergie atomique, dont le siège est à Vienne,
est chargée en premier lieu d'exercer les contrôles; l'Etat
fournisseur se réserve le droit d'exercer le contrôle sur
l'utilisation des biens qu'il livre conformément au traité
en cas d'absence de contrôle de l'AIEA et si un contrôle international
de même nature fait défaut. Une règle correspondante
est déjà contenue dans l'accord de coopération Suisse-USA.
Chaque partie dispose également de ce droit. Il n'y a pas, dans
ce contexte, de contradiction avec les déclarations du Conseil fédéral
de 1976 selon lesquelles les accords de contrôle avec l'AIEA cessent
automatiquement lors de la dénonciation du Traité sur la
non-prolifération des armes nucléaires.
III. Il s'agit, dans la clause correspondante
du traité, de la détermination des biens qui tombent sous
le coup des dispositions de celui-ci. Cela ne pose pas de problème
lorsqu'un bien est transporté d'un pays contractant en direction
d'un autre pays contractant et qu'il appartient à la liste qui est
intégrée au traité. Le cas est plus difficile lorsqu'il
s'agit de déterminer quels sont les biens produits par des biens
fournis, ou qui en sont dérivés, auxquels s'applique le traité
(problème des générations subséquentes).
En ce qui concerne le matériel nucléaire,
les usages internationaux fixent depuis longtemps que, non seulement le
matériel livré, mais aussi toutes les générations
subséquentes de matière fissile, sont soumis aux conditions
de livraison. Depuis l'explosion de la bombe indienne en 1974, les Etats
producteurs sont conscients du problème du transfert direct et indirect
d'information et de technologie qui, lorsqu'il est incontrôlé,
peut être détourné pour la fabrication du matériel
servant à la bombe. Le Club de Londres a élaboré des
règles sur le transfert de l'information proprement dite et sur
le transfert d'équipements et d'installations desquels il est possible
de déduire de telles informations. On prévient ainsi le renouvellement
d'un cas semblable. Les dispositions en question ont été
également reprises dans le traité additionnel canado-suisse.
Des formules acceptables pour tous les intéressés
ont été trouvées et toujours en collaboration avec
les milieux industriels suisses concernés. Pour autant, l'on ne
saurait parler d'un droit de l'Etat fournisseur de décider de sa
propre autorité puisque, en premier lieu, des critères pour
la détermination des biens sont mentionnés et qu'en deuxième
lieu, il est prévu, dans le traité, qu'une instance arbitrale
statuera lorsque les divergences de vues entre les deux parties apparaîtront
insurmontables.
Enfin, il n'est pas possible d'établir
pour le moment une comparaison avec la solution en vigueur dans l'EURATOM
puisque, actuellement, seul un accord intérimaire a été
conclu entre le Canada et l'EURATOM et que les négociations devront
être reprises probablement cette année encore, au terme des
travaux de l'INFCE (programme pour l'évaluation du cycle du combustible
nucléaire, «International Nuclear Fuel Cycle Evaluation»).
Cette solution avait, entre autres, été retenue pour des
raisons internes à l'EURATOM.
IV. Au sujet du droit de cogestion du fournisseur
initial lors de la réexportation de matériel, d'équipement
et de technologie qui, selon le traité, sont considérés
comme étant produits par lui, il y a lieu de remarquer ce qui suit:
L'accord supplémentaire contient à
cet égard une obligation qui est déjà contenue dans
l'accord en vigueur de 1958 (art. Il, ch. 3, let. a et b). Il a pu être
trouvé, de nouveau avec le concours des milieux économiques
suisses concernés, une solution acceptable pour tous les intéressés
aux problèmes pendants qui touchent le «retransfert»
des informations.
V. Il va de soi que tous les éléments
de l'accord complémentaire, ainsi que la liste des biens qui lui
sera annexée, ne seront contraignants pour la Suisse et le Canada
du point de vue du droit international public que lorsque les deux pays
auront ratifié le traité selon les règles constitutionnelles
qui leur sont propres. En revanche, les directives du Club de Londres sont
des déclarations unilatérales qui ne sont pas contraignantes
au sens du droit des gens.
Ad 1d: Remarquons à ce propos ce qui
suit: Dans la mesure où un Etat dépend d'une façon
décisive de prestations fournies par un autre Etat, la question
se pose à lui de savoir quelles conditions il est en mesure d'accepter.
Dans le cas présent, il s'agit de mettre dans la balance les nouvelles
conditions du Canada et la renonciation aux livraisons d'uranium canadien.
Les milieux industriels suisses - à savoir ceux de l'énergie
et de l'industrie d'exportation - ont été régulièrement
consultés - j'insiste - au cours des négociations comme nous
l'avons déjà dit, et ont accepté le texte finalement
issu des négociations.
Comme nous l'avons déjà relevé
plus haut, il n'existe pas d'obligation pour le Canada de livrer de l'uranium
à la Suisse. Il en découle que la négociation de nouvelles
conditions ne peut pas être rendue dépendante des livraisons
antérieures. Juridiquement, le Canada est libre d'exiger que l'approvisionnement
futur de la Suisse en uranium dépende de la conclusion d'un accord
complémentaire à l'accord de coopération en vigueur.
Cela ne change rien au fait que le Canada place la Suisse devant un fait
accompli. Cette manière de faire est à peine compatible avec
la courtoisie qui caractérise normalement les relations entre deux
pays amis.
Ad 2: II a déjà été
répondu à cette question par les considérations qui
précèdent. En résumé, il y a lieu de souligner
que des obligations importantes contractées à l'égard
de la Confédération par un Etat tiers n'ont pas été
violées et que des obligations supplémentaires n'ont pas
été contractées au détriment d'intérêts
économiques importants.
Ad 3 et 4: Dans le cas présent, l'accusation
selon laquelle un faux pas diplomatique aurait été commis
tombe complètement mal à propos, et ce d'autant plus que
des Etats comparables, comme par exemple le Japon et la Suède, en
sont arrivés, il y a déjà plus d'une année,
à accepter des conditions identiques ou môme plus strictes.
Le Conseil fédéral ne voit
pas de raison de réexaminer la répartition actuelle des compétences
au niveau de l'administration fédérale en vue d'accroître
son efficacité, ni de tirer d'autres conséquences de cette
affaire.
Ad 5: Le Conseil fédéral partage
la conviction exprimée par l'interpellateur. Le Conseil fédéral
n'a, jusqu'à présent, pas décidé de signer
le traité avec le Canada. Si le traité Centre d'instruction
de protection civile 32 5 mars 1980 venait à être signé,
il serait naturellement, Monsieur Hefti, soumis à l'approbation
des Chambres fédérales. Voilà ma réponse à
la première interpellation.
J'en viens maintenant à
la deuxième interpellation.
Il convient tout d'abord de constater que
le respect des conditions de non-prolifération a été
exigé de l'Argentine conformément à ordonnance du
17 mai 1978 sur les définitions et les autorisations dans le domaine
de l'énergie atomique. Cette ordonnance se fonde sur le Traité
sur la non-prolifération des armes nucléaires, la loi atomique
et la loi sur les douanes. L'Argentine a accepté les conditions
fixées par notre pays et les considère comme étant
des normes internationalement acceptées. Elles ne constituent d'ailleurs
pas un obstacle au développement de l'affaire d'exportation.
Ad 1: Non.
Ad 2: Question 1: Le Conseil fédéral,
respectivement l'instance qui accorde les autorisations, appliquent l'ordonnance
susmentionnée qui est actuellement en vigueur lorsqu'il s'agit de
prendre des décisions au sujet des demandes d'exportation de biens
nucléaires.
Question 2: La Suisse s'est toujours engagée
de façon à ce que les nouveaux problèmes de non-prolifération
qui surgissent soient résolus de manière harmonieuse sur
les plans multilatéral et international. Nous nous sommes toujours
opposés à une modification unilatérale de la pratique
suivie jusqu'ici et envisageons de le faire à l'avenir en tenant
particulièrement compte des intérêts de notre industrie
d'exportation et des circonstances. Question 3: Avant que des décisions
n'interviennent dans des questions atomiques, un dialogue s'instaure avec
les milieux économiques intéressés, dans tous les
cas. Jusqu'à présent, les directives du 6 mai 1970 concernant
la procédure préliminaire en matière de législation
ont été appliquées de manière très extensive.
Question 4: Les attributions constitutionnelles
du Parlement sont précisées à l'article 85 de la constitution.
Le Parlement intervient lorsqu'une loi doit être modifiée
ou qu'un traité international doit être approuvé.
Ad 3: Question 1: La réponse découle
des réponses données aux chiffres 1 et 2 ci-dessus.
Question 2: Ainsi que cela a déjà
été précisé, le Conseil fédéral
et l'instance qui délivre les autorisations en matière d'exportation
de matériel nucléaire s'en tiennent aux obligations qui découlent
des engagements existants au point de vue du droit international public.
Les services intéressés compétents tiennent le Conseil
fédéral constamment au courant et se conforment à
la ligne de conduite des négociations qu'il a définie avec
les organismes que j'ai mentionnés dans ma réponse à
la première interpellation.
Ad 4: Une décision d'autorisation
peut être attaquée selon la loi fédérale du
20 décembre 1968 sur la procédure administrative. Excusez-moi
d'avoir été aussi long, les questions étaient compliquées,
c'est un domaine très technique, le Conseil fédéral
s'est cru obligé de vous faire des réponses circonstanciées.
Präsident: Ich frage den Interpellanten an, ob er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären kann.
Hefti: Ich danke Herrn Bundesrat Aubert für seine Ausführungen. Es geht daraus allerdings hervor, dass uns der Atomsperrvertrag weniger nützt und dass er uns mehr einschränkt, als der Bundesrat anlässlich der Behandlung in den Räten sagte. Immerhin erweckt die bundesrätliche Antwort den Eindruck, dass sich heute die Dinge günstiger zu entwickeln scheinen als im Zeitpunkt, da die Interpellation eingereicht wurde. Ich kann mich heute teilweise befriedigt erklären.
78.517
Motion Christinat. Schweizerbürgerrecht für Kinder von Schweizer
Müttern
Acquisition de la nationalité
suisse pour les enfants de mère suisse
eingereicht im Nationalrat
5.Oktober 1978
behandelt 20.März
1979 (Amtl.Bull.
1079 N 350)
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1978
Der Bundesrat wird
eingeladen, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Èundesgesetzes über
den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September
1952 so abzuändern, dass jedes Kind einer Schweizer Mutter von Geburt
an das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, gleichgültig ob die Mutter
durch Abstammung oder durch Einbürgerung Schweizer Bürgerin geworden
ist.
Texfe de la motion
du 5 octobre 1978
Le Conseil fédéral
est invité à modifier l'article 5, 1er alinéa, lettre
a, de la loi fédérale du 29 septembre 1952 sur l'acquisition
et la perte de la nationalité suisse, afin de permettre à
tous les enfants de mère suisse, qu'elle le soit par filiation ou
par naturalisation, d'acquérir la nationalité suisse dès
leur naissance.
Mitunterzeichner - Cosignataires (21):Bauer, Bratschi, Braunschweig, Diethelm, Girard, Meier Josi, Meier Werner, Morel, Nauer, Renschler, Ribi, Schmid-Saint-Gall, Soldini, Spiess, Spreng, Stich, Thalmann, Uchtenhagen, Villard, Weber-Arbon, Wyler
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Le problème de l'acquisition de droit
de la nationalité suisse pour les enfants de mère, dont l'origine
suisse ne résulte pas de la filiation, a préoccupé
plusieurs parlementaires, aussi bien fédéraux que cantonaux
(cf. postulats Luder, du 15 mars 1972, Vetsch, du 15 décembre 1976,
et initiative du canton de Genève, du 7 juin 1972). On en parle
depuis plusieurs années. Ce n'est donc pas un problème nouveau.
Cependant, malgré toutes ces démarches,
il est regrettable de constater que cette question n'est toujours pas résolue
en raison d'une interprétation - trop restrictive, à notre
avis - des actuelles dispositions légales.
La loi fédérale sur l'acquisition
et la perte de la nationalité suisse, du 29 septembre 1952 et modifiée
le 25 juin 1976, dispose en son article 5, 1er alinéa, lettre a,
que «l'enfant d'une mère suisse et de son époux étranger
acquiert dès sa naissance le droit de cité cantonal et communal
de la mère et, par conséquent, la nationalité suisse
lorsque la mère est d'origine suisse et que les parents ont leur
domicile en Suisse lors de la naissance».
Malheureusement, la notion d'«origine
suisse» de la mère est généralement interprétée
dans le sens d'une origine par filiation par opposition à l'origine
par naturalisation, ce qui donne des résultats choquants et aboutit
à des mesures discriminatoires à l'égard des enfants
nés d'une certaine catégorie de mères suisses.
A cela s'ajoute le problème du lieu
de domicile. Nous signalerons trois cas représentatifs. Le premier
concerne l'enfant né d'une mère devenue Suisse par naturalisation.
L'acquisition de la nationalité suisse dès sa naissance lui
est refusée car sa mère n'est pas d'origine suisse par filiation.
Deuxième cas: La mère suisse
dont l'époux étranger a quitté notre pays avant la
naissance de l'enfant, le cas le plus pénible étant celui
de l'abandon.
Le troisième cas est celui de toutes
les Suissesses habitant l'étranger. L'enfant né de mère
suisse mais domiciliée à l'étranger se verra également
refuser la nationalité suisse dès sa naissance.
Dans le premier cas, il y a discrimination
flagrante puisque, pour les pères, aucune condition n'est exigée.
Les enfants acquièrent la nationalité suisse, que leur père
soit d'origine suisse par filiation ou par naturalisation. En effet, dès
qu'un homme est devenu citoyen suisse, il jouit des mêmes droits
que tous ses concitoyens. En revanche, en refusant à une mère
suisse la possibilité de donner sa nationalité à son
enfant sous le prétexte qu'elle a acquis son droit de cité
par naturalisation, on crée deux catégories de citoyennes.
Pourtant, en vertu de l'article 4 de la Constitution fédérale,
tous les Suisses sont égaux devant la loi.
Quant au deuxième cas, il souligne
l'anomalie de la loi qui empêche l'enfant né de mère
suisse de le devenir lui aussi dès sa naissance parce que son père
l'a abandonné et est parti à l'étranger. La mère
habite donc seule la Suisse au moment de l'accouchement. Par conséquent,
son enfant se verra refuser la nationalité suisse dès sa
naissance, la condition du domicile des parents (père et mère
en Suisse) n'étant pas remplie du fait qu'à défaut
d'un jugement de divorce ou de séparation de corps, le domicile
légal de l'épouse est considéré comme étant
celui de son mari.
Il est piquant de remarquer que, si la même
citoyenne ne s'était pas mariée et qu'elle ait eu un enfant
naturel, ce dernier aurait obtenu sans autre la nationalité suisse.
Ici, il y a inégalité de traitement
mais entre les femmes. Enfin, le troisième cas intéresse
toutes les femmes qui ont épousé des étrangers et
qui résident hors de nos frontières. La 5e Suisse compte
également de nombreuses Suissesses et il semblerait naturel qu'elles
aient la possibilité de transmettre la nationalité suisse
à leurs enfants, tout comme la transmettent, bien que résidant
à l'étranger, les pères d'origine suisse mariés
à des étrangères. Les enfants des unes seraient tout
autant Suisses que les enfants des autres et l'on ne peut que regretter
qu'ils n'aient pas tous les mêmes droits.
Pour en revenir au premier cas, il convient
de rappeler que le texte de l'article 5, 1er alinéa, lettre a, de
la loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité
suisse ne connaît pas la distinction effectuée par la pratique
de l'autorité entre les femmes d'origine suisse par filiation et
celles par naturalisation, distinction en vertu de laquelle l'autorité
refuse à ces dernières la possibilité de transmettre
la nationalité suisse à leur enfant.
L'autorité justifie cette interprétation
de la loi en se référant au message du Conseil fédéral
à l'Assemblée fédérale concernant la modification
du code civil suisse (filiation) du 5 juin 1974 (§36 p. 112-113) qui
indique que: «l'article 44, 3e al. Cst prévoit que la législation
fédérale peut statuer que l'enfant né de parents étrangers
est ressortissant suisse, dès sa naissance, lorsque la mère
était d'origine suisse par filiation et que les parents sont domiciliés
en Suisse au moment de la naissance de l'enfant... c'est pourquoi le projet
prévoit de compléter l'article 5, 1er alinéa, en ce
sens que l'enfant d'une mère suisse et de son mari étranger
acquiert dès sa naissance le droit de cité cantonal et communal
de sa mère, et par là même la nationalité suisse,
lorsque la mère était d'origine suisse par filiation.
Il n'en demeure pas moins que la Constitution
fédérale laisse une certaine liberté au législateur
et qu'elle doit être interprétée au regard des principes
de base contenus dans son article 4 et l'abondante jurisprudence du Tribunal
fédéral qui en est issue. A ce sujet, il est intéressant
de se référer à un avis de droit élaboré
à l'intention du Service de protection de la jeunesse, à
Genève, lequel précisait entre autres:
«Pour comprendre la portée réelle
et la nature de l'article 44, 3e alinéa de la Constitution fédérale,
il convient de se reporter aux débats parlementaires de l'époque
et à la doctrine.
Lors des débats du Conseil national
du 17 février 1926 (bulletin sténographique du Conseil national,
1926 I p. 140 ss) il est apparu clairement que cet alinéa était
une possibilité introduite dans la Constitution de régler
l'incorporation dans la nationalité suisse de l'enfant né
de parents étrangers, mais dont la mère était d'origine
suisse ayant perdu sa nationalité suisse lors de la conclusion de
son mariage avec un étranger.
FAVRE (Droit constitutionnel suisse, p. 82)
rappelle en outre que «la pratique avait admis jusqu'ici que la Suissesse
qui épouse un étranger perd sa nationalité en acquérant
celle de son mari. Ce principe a été consacré par
la LF de 1903, qui, en réglant la réintégration de
la femme qui a perdu la nationalité suisse par son mariage, partait
de l'idée que la Suissesse qui épouse un étranger
perd sa nationalité... Le principe était si fortement ancré
dans le système du droit suisse que lors de la révision,
en 1928, de l'article 44 Cst, le constituant a ratifié le principe
légal de la réintégration. Plus encore, à l'alinéa
3 de l'article 44, il a admis que l'enfant né d'une mère
d'origine suisse et d'un père étranger était «né
de parents étrangers»... les dispositions des alinéas
3 et 4 de l'article 44 Cst ont été édictées
en considération de ce qu'il existait une pratique fondée
sur le droit coutumier, en vertu de laquelle la femme suisse qui épouse
un étranger perd sa nationalité d'origine...»
Il est ainsi évident de constater
que les nécessités sociologiques de l'époque avaient
justifié la modification de l'article 44 Cst et l'introduction de
son alinéa 3. Dès lors, il paraît inconstitutionnel
et illégal de limiter l'application des nouvelles dispositions concernant
l'acquisition de la nationalité suisse par le seul effet de la loi
aux seules Suissesses d'origine par filiation.
En effet, l'alinéa 2 de l'article
44 Cst indique que «la législation fédérale
détermine les règles applicables à l'acquisition ou
la perte de la nationalité suisse». Cet alinéa est
la vraie base constitutionnelle de la LAPN exigeant l'application non discriminatoire
de cette loi. Cette opinion est soutenue par FAVRE (Droit constitutionnel
suisse, p. 82) qui précise «qu'un doute qui serait exprimé
sur les intentions du constituant ne saurait prévaloir sur la disposition
du 2e alinéa de l'article 44 Cst... disposition qui confère
au législateur une large compétence qui n'est pas restreinte...
par une disposition formelle de la Constitution».
Cette position est confortée par la
nature même de la naturalisation: un Suisse par naturalisation jouit
des mêmes droits et obligations qu'un Suisse par filiation. AUBERT
(Traité de droit constitutionnel suisse, §998, p. 373) affirme
«qu'il n'y a pas de statut mineur pour les naturalisés. Le
droit fédéral ne fait aucune différence parmi les
nationaux, entre ceux qui le sont de naissance et ceux qui le sont par
naturalisation».
BOLLE (Bulletin sténographique du
Conseil national, 18 février 1926, p. 146) déclarait à
la tribune) du Conseil national qu'«ou bien nous ferons des Suisses,
et alors nous les ferons complets; ou bien nous n'en ferons pas du tout.
Car la qualité de demi-suisse, ou de Suisse aux troisquarts est
absolument inconnue dans notre régime constitutionnel».
C'est ainsi que, lors de la naturalisation,
l'étranger et l'étrangère obtiennent l'origine du
canton qui accorde le droit de cité:
FAVRE (Droit constitutionnel suisse, p. 99,
en. 3) indique que «le droit de cité suisse est la situation
juridique qui découle de l'incorporation au peuple suisse... le
droit de cité comporte pour tout citoyen le droit à l'égalité
de traitement dans tous les domaines de la vie juridique».
Il est ainsi essentiel de reconnaître
la notion d'origine en droit suisse d'une manière unitaire: il ne
peut être fait de discrimination entre les nationaux par filiation
et ceux par naturalisation.
La loi sur l'acquisition et la perte de la
nationalité suisse n'introduit donc pas une nouvelle détermination
de la nature de l'origine suisse, lorsque cette notion est utilisée
notamment à l'article 5,1er alinéa, lettre a, LAPN. Il faut
appliquer de manière non discriminatoire les nouvelles dispositions
sur l'acquisition de la nationalité suisse par le seul effet de
la loi, cela d'autant plus que la Confédération a voulu apporter,
dans le cadre de l'adoption du nouveau droit de la filiation, des modifications
importantes au droit de la filiation légitime, dans la mesure où
celui-ci prend davantage en considération le bien de l'enfant et
réalise l'égalité entre le père et la mère».
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
- Déclaration écrite du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral est prêt
à accepter la motion.
Ueberwlesen - Transmis
79.546
Motion Miville.
Bürgerrechtsgesetz
Loi sur le droit de cité
eingereicht im Ständerat
28.November 1979
behandelt 4.März 1980
(Amtl.Bull.
1980 S 10)
Wortlaut der Motion vom 28. November
1979
Im Hinblick auf den
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung hält
Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts fest, das Gesuch um Bewilligung könne
ein Ausländer nur stellen, wenn er während insgesamt zwölf
Jahren in der Schweiz gewohnt hat. Absatz 2 differenziert sodann diese
Frist auf folgende Weise:
«Für die
Frist von zwölf Jahren wird die Zeit während welcher der Bewerber
zwischen seinem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt
gerechnet; ebenso die Zeit, während welcher er in ehelicher Gemeinschaft
mit einer gebürtigen Schweizerin in der Schweiz gelebt hat.»
Von der «gebürtigen
Schweizerin» spricht im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung
auch Artikel 27 Absatz 1:
«Kinder einer
gebürtigen Schweizerin, die wenigstens zehn Jahre in der Schweiz gelebt
haben, können erleichtert eingebürgert werden, wenn sie in der
Schweiz wohnen und das Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellen.»
In Artikel 57 Absatz
6 - Uebergangsbestimmungen, Anerkennung als Schweizer Bürger - ist
von der Schweizerin «von Abstammung» die Rede. Dieser Begriff
ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 1979 erheblich weiter interpretiert
worden, als dies bisher der Fall gewesen ist. Das müsste nun auch
Folgen im Hinblick auf die Artikel 15 Absatz 2 und 27 Absatz 1 zeitigen,
.wo die Einschränkung auf die «gebürtige Schweizerin»
einer antiquierten und harten Rechtsauffassung zu entsprechen scheint.
Der Bundesrat wird
daher eingeladen, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen über
eine Aenderung des fraglichen Bundesgesetzes in dem Sinne, dass in den
zitierten beiden Bestimmungen auf das Kriterium «gebürtig»
verzichtet wird.
Texte de la motion du 28 novembre 1979
L'article 15, 1er alinéa,
de la loi sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse,
prévoit qu'un étranger ne peut demander l'autorisation nécessaire
à sa naturalisation que s'il a résidé en Suisse pendant
douze ans. Le 2e alinéa donne les précisions suivantes sur
le délai susmentionné:
«Dans le calcul
des douze ans de résidence, le temps que le requérant a passé
en Suisse entre 10 et 20 ans révolus compte double; il en va de
même pour le temps qu'il a passé en Suisse alors qu'il vivait
en communauté conjugale avec une femme suisse de naissance.»
Il est également
question de la «mère suisse par naissance » à
l'article 27, 1er alinéa, qui a trait à la naturalisation
facilitée:
«Les enfants
de mère suisse par naissance qui ont vécu en Suisse pendant
dix ans au moins peuvent bénéficier de la naturalisation
facilitée, lorsqu'ils résident en Suisse et en font la demande
avant 22 ans révolus.»
A l'article 57, 6e
alinéa - disposition transitoire relative à la reconnaissance
de la citoyenneté suisse d'une personne - il est question de «mère
d'origine suisse». Dans son arrêt du 29 juin 1979, le Tribunal
fédéral a donné de cette notion une interprétation
beaucoup plus large que celle qui avait cours auparavant. Cela devrait
également avoir des conséquences quant à la teneur
des articles 15, 2e alinéa, et 27, 1er alinéa, dans lesquels
la restriction «femme suisse de naissance» semble procéder
d'une conception juridique surannée et empreinte de rigueur.
Le Conseil fédéral
est donc invité à présenter un rapport accompagné
d'une proposition tendant à modifier la loi supprimant le critère
de la «naissance» dans les deux dispositions susmentionnées.
Mitunterzeichner - Cosignataires (5): Belser, Bührer, Meylan, Piller, Weber
Miville: Auf Fragen bezüglich
des Begriffs «gebürtige Schweizerin», wie er in den Artikeln
15 Absatz 2 und 27 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vorkommt, bin
ich aus Kreisen unserer kantonalen Einbürgerungsbehörden gestossen
worden, die mir von Fällen erzählten, in denen entsprechende
Vorteile (Fristen usw). nicht gewährt werden konnten, weil eine Mutter
noch Kind, vielleicht sogar Kleinkind war, als ihre Eltern eingebürgert
wurden, und sie somit nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes nicht als
«gebürtige Schweizerin» gelten konnte. Kurz nachdem man
mich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, haben wir uns in den
Räten mit jener Aenderung des Gesetzes befasst, die auf eine Interpretation
des Bundesgerichts im Hinblick auf die «Schweizerin von Abstammung»
zurückzuführen war (Art. 57 Abs.
6). Diese neue Interpretation des Begriffes «Schweizerin von Abstammung»
hat mich dann erst recht in der Auffassung bestärkt, dass in bezug
auf diesen Begriff eine neue Ueberlegung am Platze wäre, dass hier
vielleicht ein gewisses antiquiertes Denken, welches sich gegen die eingeheiratete
Schweizerin und somit gegen Ueberfremdungsgefahren richtet, vorhanden ist.
Aus diesem Grunde habe ich dann meine Motion eingereicht. Wer sich für
Details interessiert, kann den Text bei mir beziehen. Das erspart mir eine
weitere Begründung.
Bundesrat Furgier: Die Bundesverfassung
setzt der Kompetenz des Bundes zur Regelung von Fragen des Erwerbs des
Schweizer Bürgerrechts Schranken, die nach unserer Auffassung zurzeit
zwar noch gelten, aber nicht mehr ganz zeitgemäss sind. Unsere Revisionsbemühungen
zielen darauf ab, die Forderung auf Gleichberechtigung von Mann und Frau
auch bezüglich des Schweizer Bürgerrechts zu verwirklichen. Beim
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung und Heirat sollen
für Mann und Frau die gleichen Regeln gelten. Wenn wir Männer
heute eine Ausländerin heiraten, dann wird diese sofort Schweizerin;
wenn unsere Schweizer Mitbürgerinnen das gleiche tun, dann wird ihr
Gatte nicht sofort Schweizer. Wir glauben aber nicht, dass das Schweizervolk
diese Gleichstellung akzeptieren würde. Dementsprechend werden wir
bei einer Aenderung die Gleichstellung zu überdenken haben im Sinne:
kein Automatismus mehr, aber erleichterte Einbürgerung für beide.
Das ist ein Kapitel, von dem wir in den Richtlinien ganz offen sprechen.
Es kann nur verwirklicht werden durch Aenderung der Bundesverfassung. Ich
darf auf den Artikel 54 verweisen.
Mit Bezug auf die Motion von Herrn Miville
geht es in allererster Linie um das Problem der Kinder von Schweizerinnen,
und nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Juni 1979 gelten als Schweizerin
von Abstammung im Sinne von Artikel 57 Absatz 6 des Bürgerrechtsgesetzes
4. März 1980 11 Aussenwirtschaftspolitik auch schweizerische Mütter,
die durch erleichterte Einbürgerung oder den Einbezug in die Einbürgerung
ihrer Eltern Schweizerin geworden sind. Nicht Schweizerin von Abstammung
oder gebürtige Schweizerin sind aber nach wie vor Frauen, die durch
Heirat oder individuelle ordentliche Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht
erworben haben. Es ist selbstverständlich, dass die Verwaltung den
Begriff der gebürtigen Schweizerin sofort nach der Eröffnung
des Bundesgerichtsentscheides überall, wo von der Schweizer Bürgerin
die Rede ist - ich verweise auf Artikel 15 Absatz 2, Artikel 27 Absatz
1, Artikel 57 Absatz 6 des Bürgerrechtsgesetzes -, im Sinne der Interpretation
unseres obersten Gerichtes ausgelegt hat. In diesem Sinne ist das, was
Herr Miville will, bereits voll und ganz vollzogen.
Der Motionär will nun weitergehen und
verlangt, dass durch eine Gesetzesänderung auf das Kriterium «gebürtig»
überhaupt verzichtet wird. Der Bundesrat hat bei der Behandlung der
Motion Christinat und kürzlich auch in den Richtlinien zur Regierungspolitik
für die neue Legislaturperiode erklärt, dass er eine Lösung
anstrebe, wonach jedes Kind eines schweizerischen Vaters oder einer schweizerischen
Mutter, gleichgültig, ob diese von Abstammung Schweizerin sei oder
nicht und ob die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz Wohnsitz hatten,
von Geburt an Schweizer Bürger werde. Diese Zielvorstellung ist ganz
eindeutig, und sie kann nicht missverstanden werden. Nur brauche ich dazu
eine Revision, da die geltende Verfassung - Artikel 44 Absatz 3 - den Bundesgesetzgeber
nur ermächtigt, diese Folge für Kinder, deren Mutter von Abstammung
Schweizer Bürgerin ist und deren Eltern zurzeit der Geburt in der
Schweiz Wohnsitz haben, vorzusehen, braucht es nach Auffassung auch einer
vorberatenden Kommission, die bereits im Zusammenhang mit der Initiative
von Herrn Nationalrat Weber zusammengetreten ist, eine Verfassungsänderung.
Vorarbeiten dafür sind bereits in vollem Gange.
Ich durfte zum gleichen Thema auch im Nationalrat
eine Aussprache führen, und es ist uns allen bekannt, dass die Auffassung,
dass es zur Verwirklichung des vom Bundesrat gesetzten Zieles, das ich
Ihnen soeben mitteilte, eine Verfassungsänderung brauche, in jüngster
Zeit von Experten bestritten worden ist. Die nationalrätliche Kommission
hat sich gerade mit diesen Berichten - ich möchte nicht wiederholen,
was ich im Nationalrat dazu ausführte - sehr sorgfältig befasst
anlässlich der Behandlung der Initiative von Herrn Nationalrat Leo
Weber. Sie folgte diesen Experten nicht und beschloss mit 11 zu 2 Stimmen,
den Räten in Uebereinstimmung mit dem Initianten Weber zu beantragen,
Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung zu ändern. Der Bundesrat und die
Räte werden Gelegenheit haben, zu dieser Frage bald Stellung zu nehmen.
Der Bundesrat wird überdies über die Frage entscheiden, ob er
gleichzeitig mit der von der Kommission beantragten Aenderung von Artikel
44 Absatz 3 die Revision des Gesetzesartikels sowie die Streichung von
Artikel 54 Absatz 4 (automatischer Erwerb des Bürgerrechts durch die
einen Schweizer Bürger heiratende Ausländerin; ich habe Sie einleitend
kurz darüber orientiert) beantragen soll. Damit können weitere
schon seit längerer Zeit anstehende bürgerrechtliche Probleme
gelöst werden. Da dem Begehren des Motionärs
über eine Verfassungsänderung Rechnung
getragen werden muss, und da ich Ihnen soeben ganz kurz darstellen durfte,
dass neben den von Herrn Miville erwähnten Fragen auch die anderen
Fragen sehr sorgfältig angegangen worden sind und einer Lösung
entgegengeführt werden, die - so glaube ich - den Intentionen der
Räte entspricht, erscheint mir die Motion eine etwas zu enge Festlegung
des Bundesrates. Sie hat auch den Nachteil, dass sie mit Bezug auf die
soeben geschilderte verfassungsrechtliche Situation weder dem Bundesrat
noch dem Entscheid des Nationalrates über die Notwendigkeit der Revision
von Artikel 44 Absatz 3 Rechnung trägt. Ich habe in einer Besprechung
mit meinen Bundesämtern für Justiz und für Polizeiwesen,
in der die Bürgerrechtsfragen behandelt wurden, unmittelbar vor Ihrer
Tagung festgestellt, dass die Vorarbeiten planmässig vorangehen, dass
wir also sehr bald sowohl den Entwurf für die Verfassungsänderung
als nachher auch die Entwürfe für die Gesetzesänderung einbringen
können. Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, die Motion in ein
Postulat umzuwandeln. Dann können wir in voller Bandbreite diese verschiedenen
Revisionspunkte in Angriff nehmen.
Präsident: Ich frage Herrn Miville an, ob er bereit ist, dieser Umwandlung in ein Postulat zuzustimmen.
Miville: Die Ausführungen
von Herrn Bundesrat Purgier zeigen mir zweierlei: Erstens leuchtet es ein,
dass die von mir aufgeworfene Frage Teil eines Fragenkomplexes ist, der
sich bis ins Verfassungsrecht hinein erstreckt und der gemeinsam angegangen
werden muss.
Zweitens zeigen die Ausführungen des
Herrn Bundesrates, dass die Absicht besteht, auf diesem Gebiete im Sinne
- ich möchte sagen - der Gleichberechtigung, der vermehrten Gleichberechtigung
jedenfalls der Schweizerinnen und der Mütter von einbürgerungswilligen
Kindern, einen Schritt vorwärtszumachen und diese Unterschiede nach
Abstammung und Geburt zu relativieren und zu reduzieren.
Das alles erleichtert mir den Entschluss,
mich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden zu erklären.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Nationalrat, Fragestunde
9.Juni 1980 (Amtl.Bull.
1980 N 561)
Question 4: Duboule.
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
- Service de renseignements économiques
A la suite de l'affaire
d'espionnage économique commise en Suisse par deux fonctionnaires
des douanes françaises, le Parti socialiste suisse a cru devoir
publier une protestation en prenant la défense de ceux- ci. Le Conseil
fédéral trouve- t- il convenable qu'un important parti politique
assumant au sein du collège gouvernemental la responsabilité
des affaires étrangères et celle des finances de la Confédération
puisse adopter une telle attitude, alors que les faits reprochés,
établis et reconnus consistent en une activité prohibée
en faveur d'un Etat étranger et la transmission de renseignements
économiques, faits tombant sous le coup de la loi pénale
suisse.
Bundesrat Furgler: Am 7. Dezember
1979 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen französische Zollbeamte, die auf schweizerischem Territorium
tätig geworden waren. Die in Zusammenarbeit mit den Kantonspolizeien
Basel- Stadt und Zürich durchgeführten Ermittlungen führten
am 15. April 1980 in Basel zur Verhaftung von zwei Zollbeamten. Sie standen
im Verdacht einer strafbaren Ausforschungstätigkeit zum Nachteil von
schweizerischen Wirtschaftsunternehmungen und deren französischer
Kundschaft. Gestützt auf das Ergebnis der gerichtspolizeilichen Ermittlungen
erteilte der Bundesrat am 7. Mai auf Antrag des Justizund Polizeidepartementes
die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen
alle Verdächtigen. Er beschloss, die Strafverfolgung und Beurteilung
den Behörden des Kantons Zürich zu übertragen. Die Bezirksanwaltschaft
Zürich erhob in der Zwischenzeit Anklage gegen die inhaftierten Beschuldigten,
welche am 9. beziehungsweise am 13. Mai 1980 aus der Haft entlassen worden
waren.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes
wird Sache des Gerichtes sein. Die Hauptverhandlung ist für den 17.
Juni dieses Jahres vorgesehen.
Zum zweiten Teil der FrageFrage. Nach den
Untersuchu'ngsergebnissen der Bundesanwaltschaft haben die französischen
Bundeszollbeamten der schweizerischen Rechtsordnung zuwidergehandelt. Der
Bundesrat duldet auf schweizerischem Hoheitsgebiet keinerlei Ermittlungs-
und Ausforschungstätigkeit zugunsten des Auslandes. Das gilt für
alle Drittstaaten.
Zum dritten Teil der FrageFrage. Dass sich
eine Partei oder eine Bewegung mit den Beschuldigten solidarisch erklärt,
bevor das hängige Gerichtsverfahren seinen Abschluss gefunden hat,
ist ungewöhnlich. Weil jedoch in unserem Lande jedermann seine Meinung
frei äussern kann, geht der Bundesrat nicht weiter auf diese FrageFrage
ein.
Nationalrat, Fragestunde
9.Juni 1980 (Amtl.Bull.
1980 N 561)
Frage 5: Hofmann.
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
- Service de renseignements économiques
Die Zöllneraffäre
mit Frankreich veranlasst mich zu fragen:
- Wie stellt sich der
Bundesrat heute zu dieser flagranten Wirtschaftsspionage und insbesondere
zu schweizerischen Meinungsäusserungen, die sich mit den ausländischen
Agenten im Dienste des verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
solidarisierten?
Bundesrat Furgler: Diese Frage
ist im gleichen Zusammenhang bereits beantwortet.
81.609
Einfache Anfrage Oehen
Erpressung der Schweizer Exportindustrie -
Chantage sur l'industrie suisse d'exportation
eingereicht im Nationalrat 4. März 1981 (Amtl.Bull.
1981 N 936)
Wie im Parlament schon wiederholt angeprangert,
hat Kanada während über drei Jahren mit einem staatsvertragswidrigen
Uranembargo versucht, der Schweiz einen Staatsvertrag aufzupressen, welcher
die Schweizer Nukleargüterexporte nach Drittländern der kanadischen
Überwachung und zum Teil sogar Mitbestimmung unterstellt hätte.
Unter Verletzung fundamentaler Prinzipien und staatsvertraglicher Verpflichtungen
haben die Vereinigten Staaten u. a. ihr Mitbestimmungsrecht betreffend
die Aufbereitung abgebrannter amerikanischer Kernbrennstoffe dazu missbraucht,
den Vertretern der Schweiz ein weiteres der Parlamentskontrolle entzogenes
Gentlemen's Agreement aufzunötigen, demzufolge inskünftig eine
noch strengere, und sogar neutralitätswidrige, weil diskriminierende,
und politisch motivierte Ausfuhrbeschränkung für nuklear-relevante
Schweizer Exportgüter praktiziert werden soll. Schliesslich, und in
Anlehnung an diese alarmierenden Beispiele der Rechtsverwilderung im zwischenstaatlichen
Bereich, haben bislang unbekannte Täter unter demselben Vorwand des
Nonproliferationskreuzzugs mit einem kürzlich erfolgten Sprengstoffanschlag
den Abbruch der Geschäftsbeziehungen einer Schweizer Firma mit einem
traditionellen Handelspartner der Schweiz erpresst.
Ich frage den Bundesrat an:
1. Ist das durch uns Parlamentarier vertretene
Schweizervolk weiterhin allein Herr im eigenen Haus, und gelten die vom
Parlament genehmigten Verträge und Rechtsnormen weiterhin und uneingeschränkt
als einzig mögliche Beschränkungen der verfassungsmässigen
Handels- und Gewerbefreiheit, oder wer bestimmt oder beeinflusst allenfalls
auf welchen Rechtsgrundlagen zum Beispiel unsere Aussenhandelspolitik zulasten
unserer Exportindustrie?
2. Ist der Bundesrat bereit und in der Lage,
in sachgenügender Konsultation mit den betroffenen Kreisen, mit allen
verfügbaren und geeigneten Mitteln und Methoden insbesondere unsere
Rechtsordnung, Handelsinteressen und betroffenen Personen und Firmen vor
einschlägigen Aggressionen wirksam zu schützen und bei der Bewältigung
bereits eingetretener Schäden Hand zu bieten?
Antwort des Bundesrates vom 20. Mai 1981
Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten hat sich am 5. März 1980 anlässlich der Beantwortung
der beiden Interpellationen (Graf)-Hefti vom 22. Juni resp. 5. Oktober
1979 im Namen des Bundesrates u. a. bereits sehr eingehend zu den Problemen
geäussert, die sich im Zusammenhang mit der Aushandlung eines Zusatzprotokolls
zum schweizerisch-kanadischen Abkommen über nukleare Kooperation stellen.
Dabei hat er dargelegt, dass das von Kanada verhängte Uranembargo
an sich nicht eine Verletzung des bilateralen Kooperationsabkommens bedeute,
da dieses - wie übrigens sämtliche von der Schweiz mit Drittstaaten
abgeschlossenen Verträge über nukleare Kooperation - keine Lieferverpflichtungen
enthalte. Indessen hat er gleichzeitig erklärt, dass die Verhängung
eines Embargos kaum den zwischen befreundeten Staaten herrschenden diplomatischen
Gepflogenheiten entspreche. Dies ist weiterhin die Auffassung des Bundesrates.
Im Verlauf der kürzlichen Kanada-Reise des Chefs des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten, die allgemeinen
Konsultationen diente, die aber auch hinsichtlich der Nuklearfragen zu
Kontakten auf Expertenebene Anlass bot, sind die Probleme, die uns das
Zusatzprotokoll bereitet, und die in Parlament und Öffentlichkeit
herrschende Stimmung dargelegt worden. Insbesondere ist unsererseits nochmals
darauf hingewiesen worden, dass in bilateralen Abmachungen keine Bedingungen
gestellt werden sollten, die über das multilateral vereinbarte Nonproliferationsniveau
hinausgehen. Solche Bedingungen könnten die weltweite Zusammenarbeit
stören. Einseitig auferlegte Vorschriften, die diesen international
akzeptierten Rahmen sprengen, verfehlten in der Regel ihr Ziel oder wirkten
sich gar kontraproduktiv aus. Die Gespräche haben ergeben, dass sich
die Haltung beider Seiten nicht geändert hat.
Entgegen der Annahme von Nationalrat Oehen besteht kein Gentlemen's
Agreement zwischen der Schweiz und den USA über «Ausfuhrbeschränkung
für nuklearrelevante Schweizer Exportgüter». Die Schweiz
hat hingegen schon mehrmals ihre Bereitschaft bekundet, an einer internationalen
Überprüfung des bestehenden Nonproliferationssystems konstruktiv
mitzuwirken, die Gewähr dafür bietet, dass für alle Staaten
die gleichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Zu Frage 1 : Eine effiziente Nonproliferationspolitik, welcher der
Bundesrat eine wichtige sicherheitspolitische Funktion zuerkennt, erfordert
den Erlass gewisser bei der Exporttätigkeit zu respektierender Vorschriften,
wobei sich der Bundesrat sowohl auf innerstaatliches Recht wie auf international
eingegangene Verpflichtungen abstützt, die für ihn alleine massgebend
sind. Es ist hervorzuheben, dass die geltenden Nonproliferationsvorschriften
keine Exportverbote beinhalten. Sie legen lediglich Bedingungen fest, die
an Exporte gewisser Güter geknüpft werden müssen.
Zu Frage 2: Die Bundesbehörden haben die betroffenen Industriekreise
regelmässig über die Situation im internationalen Nuklear- und
Nonproliferationsbereich orientiert und bei Staatsvertragsverhandlungen
konsultiert. Zudem haben Vertreter aus der Elektrizitäts- und Exportwirtschaft
zusammen mit Behördenvertretern während mehr als zwei Jahren
an den INFCE-Arbeiten teilgenommen (International Nuclear Fuel Cycle Evaluation}.
Diese engen Kontakte erlauben es den betreffenden Wirtschaftskreisen, ihre
Interessen angemessen zu wahren.
Der Schutz von Personen und Sachen fällt unter die Zuständigkeit
der Kantone.
Nationalrat, Fragestunde
16.März 1981 (Amtl.Bull.
1980 N 243)
Frage 26: Oehen.
Vollmachten-Beschränkung - Pleins pouvoirs. Restrictions
Es war stets und ist die bisher von keiner Seite
her bestrittene Intention des Schweizer Gesetzgebers, jeden Vollmachtgeber
vor ungewollten Risiken zu schützen. Dem entspricht das unverzichtbare
Recht auf jederzeitige Beschränkung und jederzeitigen Widerruf jedwelcher
Vollmacht, wie es das Schweizerische Obligationenrecht vorsieht (Art. 34;
aOR, d. h. vor 1911: Art. 40). Damit sollte sichergestellt sein, dass eine
Vollmacht und das mit ihr verbundene Risiko sowohl materiell als auch zeitlich
möglichst nie die Grenzen überschreiten, welche gekennzeichnet
sind durch das Ausmass des tatsächlich bestehenden Vertrauens des
Vollmachtgebers in den von ihm persönlich Bevollmächtigten.
Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass
die dem Obligationenrecht zugrundeliegende Vertragsfreiheit dort ihre unüberschreitbare
Grenze hat, wo ihr zwingende Rechtsnormen, wie zum Beispiel Artikel 34
Absatz 2 OR, entgegenstehen, und dass in diesem Sinne - zumindest bei den
besonders auf ein Vertrauensklima angewiesenen Bankgeschäften - auch
eine unausbedingbare Vertragsklausel zur Nichtbeschränkung einer Vollmacht
( z. B. Substitutionsrecht) ungültig ist?
Bundespräsident Furgler: In Judikatur ( BGE 98 II
309) und in der juristischen Lehre ist grundsätzlich anerkannt, dass
Artikel 34 Absatz 1 des Obligationenrechts zwingender Natur ist. Das ergibt
sich aus der in Absatz 2 ausgesprochenen Ungültigkeit eines im voraus
erklärten Verzichtes und beruht auch auf Erwägungen des Persönlichkeitsschutzes.
Ich darf auf Artikel 27 des ZGB verweisen. Auch sind Ueberlegungen des
Vertrauensschutzes massgebend.
Entsprechende Ueberlegungen gelten auch für den Widerruf des Auftrages
( Art. 404 OR). Insbesondere darf angenommen werden, dass der Vollmachtgeber
nicht gültig darauf verzichten kann, eine Substitution auszuschliessen
oder zu beschränken. Dies um so mehr, als nach Artikel 398 Absatz
3 des Obligationenrechts beim Auftrag eine gesetzliche Vermutung gegen
die Substitution spricht.
Eine Ausnahme von der freien Widerruflichkeit könnte man sich
bestenfalls dann vorstellen, wenn die Vollmacht nicht im Interesse des
Vollmachtgebers, sondern des Bevollmächtigten erteilt wäre, beispielsweise
im Falle einer Inkassovollmacht zahlungshalber. Darüber unter Würdigung
der konkreten Umstände zu entscheiden, ist aber jeweils Sache des
Richters.
81.631
Question ordinaire Ziegler-Genève
Bankenpraxis - Pratique bancaire
eingereicht im Nationalrat 16 mars 1981
behandelt 19.Juni 1981 (Amtl.Bull.
1981 N 929)
Dans certaines grandes banques (ex.: Union de
Banques Suisses), les détenteurs de compte courent un risque sérieux:
par suite de la réglementation interne existante, leur compte peut
être vidé par des personnes non autorisées. Plusieurs
cas se sont déjà produits.
En droit suisse, le mandant a le droit de limiter
et de révoquer toute espèce de mandat, à n'importe
quel moment. C'est un droit auquel il ne saurait renoncer (article 34,
2e al., CO). Par conséquent, il parait incompatible avec cette règle
de droit d'insérer dans une procuration bancaire déjà
imprimée et qui ne peut être modifiée, une disposition
restreignant l'autonomie de la volonté du mandant. Un règlement
bancaire qui exclut d'avance le droit du client de limiter ses pouvoirs
de délégation, semble être contraire à la loi.
Le Conseil fédéral partage-t-il cette opinion?
Réponse du Conseil fédéral du 29 avril 1981
A une question identique, posée pendant
l'heure des questions du 16 mars 1981 par M. le conseiller national Oehen,
le chef du Département fédéral de justice et police
a répondu, en se référant à la jurisprudence
du Tribunal fédéral (ATF 98 11 309) et à la doctrine,
que le caractère impératif de l'article 34, 1ère et
2e alinéas, du code des obligations exclut en principe des conventions
contraires (cf. Bo CN 1981, p. 243). Le Conseil fédéral ne
peut que confirmer cet avis.
Nationalrat, Fragestunde
5.Oktober 1981 (Amtl.Bull.
1981 N 1183)
Frage 40: Oehen.
Bankkundenschutz - Banques.
Protection de la clientèle
1. Teilt der Bundesrat
unsere Besorgnis und unser Bedauern über resp. wie beurteilt der Bundesrat
die bereits parlaments- (16. März 1981) und pressenotorische («NZZ»
13. August, 1. September; «SHZ» 13. August, 3. September; «BAZ»
28. August 1981) Tatsache, dass eine schweizerische Grossbank ihre als
unrechtmässig erkannte Vollmachtenpraxis bisher nur feigenblattbreit
geändert hat und dass deren Geschäftsleitung zulasten von Kontoinhabern
weiterhin an Praktiken festhält, welche zumindest usanzenwidrig sind
und welche bereits zu Kundenschädigungen geführt haben?
2. Erachtet es der
Bundesrat als vereinbar mit dem hierzulande geltenden Recht, den Branchenusanzen
und den davon tangierten schweizerischen Interessen, dass mit vorgedruckten
Verträgen - wie Vollmachts- und Verpfändungsvereinbarungen -
den Bankkunden unbeschränkte und zum Teil sogar unbeschränkbare
Risiken zugemutet werden und dass Kontoeröffnungen, Kontoumwandlungen,
Kreditzuweisungen, Vermögensverwaltungs-Transaktionen durch die Bank
und sogar Exekutionen vorgenommen werden, ohne dass eine entsprechende
Unterschrift, ein entsprechender Auftrag, das Wissen oder auch nur die
Billigung des Kontoinhabers vorliegt bzw. ohne dass dazu Not oder Verzugseintritt
Anlass bietet?
3. Ist der Bundesrat
bereit, im Sinne eines aktiven und wirksamen Bankkundenschutzes geeignete
Massnahmen zu prüfen und zu unterstützen?
Bundesrat Ritschard: Auf eine
Anfrage von Herrn Nationalrat Oehen zum gleichen Problem hat der Bundesrat
bereits in der Fragestunde vom 16. März dieses Jahres geantwortet.
Der Vorsteher des Justizdepartements, Herr Bundespräsident Furgler,
hat damals unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis und Doktrin
ausgeführt, dass Artikel 34 des Obligationenrechtes grundsätzlich
zwingender Natur sei und gegensätzliche Vereinbarungen ausschliesse.
Es sei im Einzelfall Sache des Richters, auf Klage hin einen Entscheid
zu fällen, und nicht der Regierung. Diese Antwort hat der Bundesrat
auch auf eine Einfache Anfrage von Herrn Nationalrat Ziegler-Genf am 29.
April dieses Jahres
bestätigt. Wir sehen wirklich keinen
Anlass, von dem, was wir früher in dieser Sache gesagt heben, irgendwie
abzuweichen.
81.735
Einfache Anfrage Oehen
Schutz der Bankkunden -
Protection de la clientèle des banques
eingereicht im Nationalrat 7. Oktober
1981 (Amtl.Bull.
1981 N 1797)
Das Wohlergehen unserer
Wirtschaft und des Finanzplatzes Schweiz hängen wesentlich vom Vertrauen
in unsere Zuverlässigkeit, in unsere Institutionen und speziell die
Banken ab. Die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiete der Treuhand-
und Termingeschäfte haben zu einer neuen Dimension der Gefährdung
dieses Vertrauens geführt. Schwerwiegende Schadenfälle haben
kürzlich zur Aufdekkung von Praktiken der SBG und der Banque Romande
geführt, die zumindest als grobfahrlässig bezeichnet werden müssen.
Zum Teil wird an diesen noch festgehalten, obwohl sie mit unserem Recht,
den Bankenusanzen und den nationalen Interessen unvereinbar sind.
Die bundesrätliche
Antwort vom 5. Oktober 1981 auf meine auf Behebung dieser Missstände
abzielenden Fragen ergab den Eindruck, der Bundesrat sei nicht bereit,
gegen die gerügten Praktiken vorzugehen bzw. Massnahmen zu prüfen,
um die Kunden schweizerischer Banken wirksamer vor ungewollten Risiken
und den möglichen Verlusten zu schützen. Der Verweis auf den
Rechtsweg vermag das Problem nicht zu lösen. Ich frage deshalb den
Bundesrat:
1. Beurteilt der Bundesrat
die Auswahl, Ausbildung und Motivation des Bankpersonals als ausreichend,
um der gestiegenen Verantwortung für das Wohl unserer Volkswirtschaft
gerecht werden zu können?
2. Hält der Bundesrat
die rechtlichen Grundlagen als ausreichend, um den Bankkunden die angemessene
Sicherheit zu gewährleisten?
3. Wäre allenfalls
die Aufgabe der Bankenkommission neu zu umschreiben, um die Durchsetzung
der geltenden Rechtsauffassung gemäss bundesrätlicher Antwort
(OR Art. 34) integral zu gewährleisten?
4. Wie beurteilt der
Bundesrat die Einsetzung eines Banken-Ombudsmannes zum Schütze der
Bankkunden nach dem Beispiel der privaten Versicherungsgesellschaften?
Antwort des Bundesrates vom 14. Dezember
1981
1. Nach den Feststellungen der Eidgenössischen
Bankenkommission unternehmen die Banken schon im eigenen Interesse mehr
als je zuvor Anstrengungen für die Ausbildung ihres Personals. Der
Bundesrat erachtet bundesrechtliche Vorschriften dafür als entbehrlich.
2. Inwiefern die öffentliche Bankenaufsicht
verbessert werden muss, wird im Zusammenhang mit der laufenden Revision
des Bankengesetzes abgeklärt. Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen
Banken und ihren Kunden sind verhältnismässig selten. Die Verbesserung
der Stellung des Kunden - namentlich bezüglich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- ist kein bankenspezifisches, sondern ein allgemeines zivilrechtliches
Problem. Sollte der Schutz vor allgemeinen Geschäftsbedingungen generell
verbessert werden - entsprechende Absichten bestehen im Rahmen der Revision
des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb - wäre es nach wie
vor Sache jedes Betroffenen, seine Rechte - nötigenfalls vor dem Zivilrichter
- geltend zu machen.
3. Es ist nicht Aufgabe der Bankenaufsichtsbehörde,
die Einhaltung des Zivilrechts allgemein oder in einzelnen Geschäftsfällen
zu überwachen. Zivilrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden, soll
nach dem Prinzip der Gewaltentrennung Sache des Richters bleiben.
4. Der Ombudsmann der Versicherungsbranche
ist von dieser selbst ernannt worden. Ein Ombudsmann des Bundes für
die Banken wäre neben der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission
eine Doppelspurigkeit und ist deshalb abzulehnen.
82.417
Interpellation Couchepin
Finanzplatz Schweiz - Place
financière suisse
eingereicht im Nationalrat 16.Juni
1982
18.März 1983 (Amtl.Bull.
1983 N 533)
Wortlaut der Interpellation vom 16.
Juni 1982
Die Banken und Finanzgesellschaften,
die dem Bankengesetz unterstehen, stellen in unserem Land 80000 Arbeitsplätze.
Der Export von Dienstleistungen, insbesondere der Banken, trägt zum
Ausgleich des Handelsbilanzdefizites bei. Dies zeigt, welche Bedeutung
dem Finanzplatz Schweiz zukommt. Wir fragen deshalb den Bundesrat:
1. Ist der Finanzplatz
Schweiz im Vergleich zu unserer gesamten Wirtschaft überdimensioniert;
2. Hat der Finanzplatz
Schweiz im Verhältnis zum gesamten internationalen Finanzmarkt nicht
an Bedeutung verloren?
3. Ist der Finanzplatz
Schweiz nicht einer erstarkten internationalen Konkurrenz ausgesetzt, die
mit der Änderung von Vorschriften in unserem Land noch härter
geworden ist? Und haben nicht verschiedene Länder Massnahmen getroffen,
um internationale Finanzgeschäfte vermehrt in ihr Land zu holen, und
zwar vor allem auf Kosten der Schweiz?
4. Welche konkreten
Massnahmen empfiehlt der Bundesrat - besonders im Zusammenhang mit der
Revision des Bankengesetzes -, um die Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz
zu erhalten?
5. Ist der Bundesrat
nicht der Ansicht, es sei ein Leitkonzept notwendig, das für eine
gewisse Kohärenz der Interventionen und Gesetzesänderungen, die
sich auf den schweizerischen Finanzmarkt auswirken, sorgt?
Texte de l'interpellation du 16 juin
1982
Dans notre pays, les
banques et sociétés financières soumises à
la loi sur les banques fournissent 80 000 emplois. Les exportations de
service, bancaires en particulier, contribuent à combler le déficit
de la balance commerciale. C'est dire l'importance de la place financière
suisse. Au vu de ce qui précède, le Conseil fédéral
peut-il répondre aux questions suivantes:
1. La place financière
suisse est-elle surdimensionnée par rapport à l'ensemble
de l'économie de notre pays?
2. La place financière
suisse n'a-t-elle pas perdu de son importance relative par rapport à
l'ensemble du marché financier international?
3. La place financière
suisse n'est-elle pas soumise à une concurrence internationale accrue,
rendue plus difficile par les modifications législatives intervenues
dans notre pays? D'autre part plusieurs pays n'ont-ils pas pris des mesures
pour attirer plus activement à eux les affaires financières
internationales aux dépens de la Suisse en particulier?
4. Quelles sont les
dispositions concrètes que le Conseil fédéral préconise
pour préserver l'importance de la place financière suisse,
en particulier à l'occasion de la révision de la loi sur
les banques?
5. Le Conseil fédéral
est-il d'avis qu'un plan directeur capable d'assurer une certaine cohérence
dans les interventions et les modifications législatives influant
sur le fonctionnement de notre place financière est nécessaire?
Mitunterzeichner - Cosignataires
(24):
Bacciarini, Barchi, Basler, Blocher, Bonnard,
de Capitani, Cevey, de Chastonay, Cotti, Coutau, Frey-Neuchâtel,
Früh, Houmard, Jeanneret, Jost, Kunz, Linder, Loretan, Martin, Massy,
Pedrazzini, Schule, Spreng, Thévoz
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Au cours de ces dernières années,
la place financière suisse a été au centre de nombreux
débats publics. Si pour certains elle est surdimensionnée,
pour d'autres elle doit être préservée, voire favorisée.
Son importance dans l'ensemble de l'économie est incontestable.
Les banques et sociétés financières soumises à
la loi sur les banques (544 établissements en 1981) occupent plus
de 80000 personnes. Si la croissance de la somme des bilans des établissements
soumis à la loi sur les banques est impressionnante (21 milliards
en 1945 contre 438 milliards en 1979), elle doit cependant être comparée
avec l'évolution des affaires bancaires dans l'ensemble du monde.
Or, force est de constater qu'au cours de
ces dernières années un recul relatif de la place financière
suisse par rapport à ses concurrents est intervenu. Quelques chiffres
semblent le démontrer: en 1978 la masse des fonds recherchant des
placements internationaux était estimée à 365 milliards
de dollars. En 1980 il s'agissait de 575 milliards de dollars. Durant la
même période, les actifs des banques suisses à l'étranger
passaient de 134,7 milliards de francs à 182,3 milliards de francs.
Quant aux opérations fiduciaires, elles passaient de 54 milliards
à 120 milliards de francs.
A l'étranger, la conviction de l'intérêt
et de l'importance d'une place financière forte et dynamique s'est
imposée à de nombreux gouvernements. Des mesures législatives
sur le plan fiscal et de la protection des secrets bancaires ont été
prises. Plusieurs pays mènent une politique coordonnée en
vue de favoriser le développement de leur place financière.
En Suisse, c'est une tendance inverse qui
s'est manifestée.
Des mesures particulières ont diminué
la capacité de concurrence de nos établissements bancaires.
On peut se demander si la place financière suisse n'est pas menacée.
Or, son importance pour le maintien des postes de travail, directement
par les emplois qu'elle procure et indirectement par la force qu'elle donne
au système bancaire et à sa capacité d'intervenir
en faveur de l'économie, est peu discutable. La place financière
suisse est de surcroît le principal exportateur de service. Or, les
revenus qui en résultent sont indispensables pour combler le découvert
des transactions commerciales avec l'étranger. La loi sur les banques
va être révisée. Diverses propositions touchant la
place financière sont en discussion. Le moment n'est-il pas venu
de définir une politique cohérente en faveur du maintien
et du développement de la place financière suisse?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
- Rapport écrit du Conseil fédéral
Dans sa réponse orale du 22 juin 1977
à dix-sept interventions parlementaires relatives au système
bancaire, le Conseil fédéral a défini en ces termes
son attitude à l'égard de la place financière: «...
le Conseil fédéral veut préciser d'emblée qu'il
considère la place financière suisse comme l'une des colonnes
maîtresses de l'économie de notre pays. K est prêt à
prendre en considération toutes les dispositions et mesures propres
à l'assainir et à en extirper les défauts, mais il
lui semblerait contraire à l'intérêt général
de vouloir l'affaiblir. En effet, elle est un employeur et un contribuable
important; elle assure à notre économie intérieure
et à notre industrie d'exportation un financement abondant à
des conditions favorables; elle contribue au bien-être général
en gagnant dans ses transactions avec l'étranger une bonne partie
des devises dont la Suisse a besoin normalement pour couvrir l'excédent
substantiel de ses importations de marchandises et pour régler les
transferts de salaires de sa main-d'oeuvre étrangère. Hors
du pays, elle aide au financement de nombreux Etats, collectivités,
entreprises ou institutions internationales, elle contribue à l'équilibre
du marché international des capitaux, à la modération
des taux et à l'animation économique.» Le Conseil fédéral
n'a pas modifié son point de vue depuis lors.
Dans notre système économique
libéral, le Conseil fédéral ne saurait, sans une base
constitutionnelle et légale explicite, exercer une tutelle sur l'évolution
d'un secteur particulier de l'économie. Ce sont les forces du marché
qui assurent la répartition la meilleure possible des ressources
productives, qui stimulent l'expansion des secteurs dont les perspectives
de développement sont les plus prometteuses et qui pénalisent
ceux qui se trouvent être surdimensionnés.
La situation relativement favorable de notre
économie tient sans doute pour une large part au bon fonctionnement
de ce mécanisme régulateur. Il appartient en revanche à
l'Etat de légiférer pour protéger la collectivité
con'lre les risques et les abus auxquels peut conduire la liberté
économique et d'adapter sa législation à l'évolution
de la société et des techniques. La révision en cours
de la loi fédérale sur les banques n'a pas d'autre but. Elle
vise pour l'essentiel à améliorer la protection des déposants
et à assurer une plus grande transparence dans la gestion des banques.
Il est généralement admis que la consultation des milieux
intéressés, qui intervient dans chaque procédure législative
de portée économique, permet d'éviter que l'activité
réglementaire de l'Etat ne porte atteinte aux intérêts
légitimes de la branche concernée. La consultation organisée
au sujet de la révision de la loi sur les banques constitue aux
yeux du Conseil fédéral une garantie suffisante contre d'éventuels
défauts dont pourraient être affectées les solutions
proposées et contre les risques qui en découleraient pour
notre place financière.
L'adoption par la Suisse d'une législation
bancaire visant à renforcer la protection des déposants et
la transparence des bilans peut entraîner un certain renchérissement
des prestations de nos banques par rapport à celles des établissements
opérant dans des pays qui font preuve de moins de rigueur dans ce
domaine. La nouvelle loi devrait valoir, par contre, à nos banques
un regain de confiance auprès de la clientèle étrangère,
plus particulièrement dans la situation actuelle du système
financier international. Le Conseil fédéral s'attend par
conséquent que la nouvelle loi contribue à renforcer la capacité
de concurrence de nos banques. Cet atout et d'autres facteurs favorables,
tels que la stabilité de nos institutions politiques, la solidité
de notre monnaie et l'existence d'une banque centrale et d'une autorité
de surveillance bancaire efficaces permettent d'envisager avec confiance
l'avenir de notre place financière.
Le Conseil fédéral n'a pas
manqué de relever que les autorités dont dépendent
les principales places bancaires internationales ont pris ces dernières
années diverses dispositions visant à favoriser le développement
de ces centres financiers. Ces politiques, dirigées avant tout contre
des places exotiques, ont-elles également touché les banques
suisses? Il est sans doute trop tôt pour se former une opinion fondée
à ce sujet. Les opérations de nos banques couvrent plusieurs
secteurs d'activité, dont les évolutions sont loin d'être
concordantes. Un ralentissement de l'expansion de leurs avoirs à
l'étranger n'est pas nécessairement imputable à un
fléchissement de leur capacité de concurrence. Il peut aussi
refléter une prudence accrue, justifiée par les circonstances.
Il n'en demeure pas moins que le Conseil fédéral entend faire
le point de la situation et en tirer les conclusions qui s'imposent.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt.
82.741
Einfache Anfrage Oehen
Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz-Frankreich
Convention de double imposition
avec la France
eingereicht im Nationalrat
30. November 1982
behandelt 18.März
1983 (Amtl.Bull
1983 N 567)
Trifft es zu, dass die
schweizerische Verhandlungsdelegation einer Vereinbarung mit Frankreich
zugestimmt hat, welche im Gegensatz zum schweizerisch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 (Art. 2 Abs. 1, Art. 6
Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1) vorsieht, dass in der Schweiz liegende Immobilien
zulasten von in Frankreich Steuerpflichtigen durch französische Behörden
besteuert werden können, und zwar mit einem Satz von 0,5 bis 1,5 Prozent?
Wie beurteilt der Bundesrat
diese Verhandlungsleistung (allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art.
267 Abs. 2 StGB)?
Besteht die Gewähr,
dass diese Vereinbarung vor deren Inkrafttreten den eidgenössichen
Räten zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt wird, oder handelt
es sich auch hier um einen der vergleichsweise immer zahlreicher werdenden
«accords administratifs», welche dem verfassungsgemässen
parlamentarischen Bewilligungsverfahren entzogen sind?
Antwort des Bundesrates vom 28. Februar
1983
Das schweizerisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen
von 1966/1969 war Gegenstand langwieriger Revisionsverhandlungen über
verschiedene Punkte. Diese Verhandlungen konnten im Oktober 1982 beendet
werden; der Bundesrat gab die Ermächtigung zur Unterzeichnung eines
Zusatzprotokolls, das gewisse Änderungen enthält. Sobald dieses
Zusatzprotokoll unterzeichnet ist, wird es den eidgenössischen Räten
wie üblich mit einer Botschaft und dem Antrag auf Genehmigung und
Ermächtigung zur Ratifikation unterbreitet.
Die neue französische Steuer von den
grossen Vermögen ist als allgemeine Vermögenssteuer ausgestaltet.
Dementsprechend besteuert Frankreich schweizerische Liegenschaften, die
in Frankreich ansässigen Personen gehören.
Frankreich steht das Recht zu, in Frankreich
wohnhafte Personen für ihre schweizerischen Liegenschaften zu besteuern;
das geltende schweizerisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen
steht dem nicht entgegen. Da die Schweiz weiterhin die schweizerischen
Liegenschaften in Frankreich ansässiger Personen besteuert - wozu
sie ebenfalls das Recht hat -, ergibt sich eine Doppelbesteuerung, die
zu vermeiden ist. Deshalb ist vorgesehen, dass Frankreich die schweizerische
Steuer auf die französische Vermögenssteuer anrechnet. Diese
Methode entspricht dem OECD-Musterabkommen von 1977 und wird bereits seit
1971 nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland angewendet. Die Anrechnung - welcher selbstverständlich
die ausschliessliche Besteuerung am Belegenheitsort der Liegenschaft vorgezogen
werden kann - ergab sich im Rahmen der globalen Verhandlungen, die zu einem
ausgewogenen und insgesamt zufriedenstellenden Resultat geführt haben.
Die Botschaft über die Revision wird die Einzelheiten hierzu darlegen.
83.405
Interpellation Oehen
Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich
Avenant à la convention
de double imposition avec la France
eingereicht im National 17. März 1983
24.Juni 1983 (Amtl.Bull. 1983 N 1045)
Wortlaut der Interpellation vom 17.
März 1983
1. Aus welchen Erwägungen
hält der Bundesrat an seinem Plan fest, erstmals vom tiefverwurzelten
und weltweit angewandten Prinzip abzuweichen, wonach in bezug auf Immobilien
ausschlieslich das Recht der gelegenen Sache zur Anwendung zu bringen ist
und daher auf schweizerischen Grundstücken auch dann keinerlei ausländische
Vermögenssteuern erhoben werden dürfen, wenn davon die entsprechenden
relativ bescheidenen schweizerischen Abgaben abgezogen werden mögen?
2. Welchen Staaten
ist es gegenüber welchen Drittstaaten bereits gelungen, entsprechende
Ausweitungen ihrer Jurisdiktion beliebt zu machen?
3. Ist der Bundesrat
bereit, die schweizerische Unterschrift unter das Zusatzabkommen zum schweizerisch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 auszusetzen und eine Verhandlungslösung
zu suchen, welche ausschliessen wird, das schweizerische Immobilien zum
Spielball ausländischer Gesetze werden und ausländische Staatskassen
unter Umgehung der Lex Furgler direkt am Wert schweizerischer Grundstücke
profitieren können? Die daraus eventuell resultierenden Marktfolgen
sind unabsehbar.
Texte de l'interpellation du 17 mars
1983
1. Pour quelles raisons
le Conseil fédéral maintient-il son projet de déroger
pour la première fois au principe solidement ancré et appliqué
dans la mode entier, selon lequel les biens immobiliers sont imposables
exclusivement dans l'Etat où ils sont situés et en vertu
duquel, de ce fait, aucun impôt étranger sur la fortune ne
peut être prélevé sur des biens-fonds suisses même
lorsque les taxes suisses correspondantes qui sont relativement modestes
peuvent en être défalquées?
2. Le Conseil fédéral
peut-il citer des exemples précis d'Etats qui seraient parvenus
à faire accepter par d autres Etats une extension de leur juridiction
dans ce domaine?
3. Le Conseil fédéral
est-il disposé à reconsidérer la signature apposée
par la Suisse sur le protocole additionnel à la Convention passée
le 9 septembre 1966 avec la France en vue d'éviter les doubles impositions
est à rechercher par voie de négociation une solution permettant
d'exclure que des immeubles suisses deviennent le jouet de lois étrangères
et que des caisses publiques étrangères, tournant la Lex
Furgler, puissent tirer directement profit de la valeur d'immeubles suisses?
De telles opérations pourraient avoir des conséquences incalculables
sur le marché.
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Seit 1291 ist der Begriff des fremden Richters
hierzulande auch ein staatspolitischer Begriff. Aber auch andere Staaten
haben sich stets für ihre Souveränitätsrechte zu wehren
gewusst und sich dabei auf ihrem Hoheitsgebiet insbesondere gegen die Anwendung
fremden Rechts durch fremde Richter auf ihre Immobilien verwahrt. Dazu
ist zum Beispiel im richtungweisenden, äusserst liberalen Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsabkommen der Schweiz mit den Vereinigten Staaten
von 1850 der Grundstückbesitz ausdrücklich dem Recht des Staates
der gelegenen Sache vorbehalten worden. Das Gerichtsabkommen Schweiz/Frankreich
vom 15. Juni 1896 sieht für Immobilien sogar eine entsprechende Ausnahmeregel
vor. In seiner Botschaft zu jenem Staatsvertrag weist der Bundesrat auch
auf die Erklärung der französischen Regierung hin, «qu'il
ne pouvait appliquer aux immeubles situés en France aucune législation
étrangère» («Bundesblatt» 1896 II, S. 492).
Das Bundesgericht stellte seinerseits fest: «Damit übereinstimmend
heisst es zu Artikel 6, im Konkurse "wie in allen anderen rechtlichen Beziehungen",
"comme sous tous les autres rapports juridiques" seien die Grundstücke
dem Recht der gelegenen Sache unterstellt.
Dieser Willensmeinung der Kontrahenten des
Staatsvertrages ist Nachachtung zu verschaffen» (BGE 68 II 160).
Und im schweizerisch-französischen Abkommen üoer die Rechtsnachfolge
vom 31. Dezember 1953 kommen schliesslich dieselben Prinzipien erneut zum
Tragen: «Les biens immobiliers (y compris les accessoires) ne sont
soumis aux impôts sur les successions que dans l'Etat où ils
sont situés; le cheptel mort ou vif servant à une exploitation
agricole ou forestière n'est imposable que dans l'Etat où
l'exploitation est située.» (Art. 2, § 1)
Das Doppelbesteuerungsabkommen der OECD von
1977 erwähnt in den Artikeln 6, 22 und 23 ausdrücklich die Steuerhoheit
des Staates der gelegenen Sache. Dasselbe gilt für das von der Verwaltung
als Präzedenzfall angeführte Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Bundesrepublik Deutschfand vom 11. August 1971 (Art. 6, 13 und 22). Wenn
diese Bestimmungen einen entsprechenden Steuerübergriff eines Drittstaates
nicht ausdrücklich ausschliessen, so wohl deshalb, weil bislang niemand
auf den Gedanken kam, diese Selbstverständlichkeit speziell erwähnen
zu müssen.
Es bestand schweizerischerseits jedenfalls
kein erkennbarer Grund dafür, einem auf eine derartige juristische
Sophisterei abgestützten Begehren französischer Unterhändler
zur Anwendbarkeit ihrer neuen Steuer für grosse Vermögen auf
schweizerische Grundstücke nachzugeben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
1. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
stammt aus den Jahren 1966/1969. Es hat gesamthaft gesehen zu befriedigenden
Ergebnissen geführt, doch sind im Laufe der Zeit in mehreren Punkten
Änderungen notwendig geworden. Die Verhandlungen zur Revision des
Abkommens wurden im Jahre 1980 aufgenommen. Im Oktober 1982 konnte ein
Zusatzabkommen paraphiert werden. Der Bundesrat hat am 12. Januar 1983
die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Zusatzabkommens erteilt; dieses
ist am 11. April 1983 in Paris unterzeichnet worden.
2. Die Revision des schweizerisch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommens bezog sich auf verschiedene Punkte von unterschiedlicher
Bedeutung (Wohnsitzbegriff, Kapitalgewinne, vollständige Befreiung
der Zinsen im Quellenstaat, Ausgleichszahlungen für die Grenzgänger,
Auswirkungen der französischen Steuer von den grossen Vermögen,
Informationsaustausch usw.). Das ausgehandelte Zusatzabkommen, das vom
Bundesrat als ausgewogen angesehen wird, ist im Ergebnis ein fein abgestimmter
Kompromiss von Forderungen und Zugeständnissen beider Seiten. Für
sich allein betrachtet können zwar einzelne Bestimmungen kritisiert
und andere Lösungen als vorteilhafter angesehen werden, das Zusatzabkommen
muss jedoch als Ganzes beurteilt werden.
3. Bezüglich der neuen französischen
Steuer von den grossen Vermögen ergaben sich einige heikle Probleme,
weil es sich für die in Frankreich ansässigen Personen um eine
absolut umfassende Steuer handelt, die vom gesamten beweglichen und unbeweglichen
Vermögen erhoben wird, ungeachtet dessen, ob dieses sich innerhalb
oder ausserhalb Frankreichs befindet. Es handelt sich hierbei um eine Manifestation
der französischen Staatshoheit, auf die die Schweiz keinen Einfluss
ausüben kann. Die schweizerischen Unterhändler haben deshalb
eine Lösung gesucht, bei der eine doppelte Besteuerung der gleichen
Vermögensteile durch Frankreich und durch die Schweiz vermieden wurde
und bei der die schweizerische Steuerhoheit unter allen Umständen
gewahrt blieb.
4. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
kennt das internationale Steuerrecht zwei Methoden. Nach der einen, der
sogenannten Befreiungsmethode, wird eine Doppelbesteuerung vermieden, indem
einzelne Einkünfte oder Vermögensteile bei der Festsetzung des
steuerpflichtigen Einkommens oder Vermögens nicht berücksichtigt
werden. Es handelt sich dabei jedoch im allgemeinen insofern nicht um eine
vollständige Nichtberücksichtigung, als der Staat, der die Einkünfte
und Vermögensteile von der Besteuerung ausnimmt, sie zur Festsetzung
des Steuersatzes, der für das übrige Einkommen und Vermögen
zur Anwendung gelangt, berücksichtigen darf (vgl. Art. 44 Abs. 1 des
Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer und
Art. 25 Bst. B Abs. 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens).
Nach der anderen Methode, der sogenannten Anrechnungsmethode, wird die
Doppelbesteuerung nicht so vermieden, dass einzelne Einkünfte oder
Vermögensteile nur in einem Staat besteuert werden dürfen, sondern
sie dürfen grundsätzlich in beiden Staaten besteuert werden,
doch muss der Staat, der nur ein subsidiäres Besteuerungsrecht hat,
die auf die entsprechenden Einkünfte und Vermögensteile entfallenen
Steuern des anderen Staates anrechnen. Bei dieser Methode muss stets die
höhere der beiden Steuern entrichtet werden.
Beide Methoden
werden als gleichwertig angesehen, da bei beiden die Doppelbesteuerung
vollständig vermieden wird. Aus diesem Grund überlässt auch
das OECD-Musterabkommen von 1977 die Wahl der Methode den einzelnen Staaten
(Art. 23 A und 23 B des Musterabkommens). In Ziffer 28 der Kommentare zum
Artikel 23 des OECD-Musterabkommens wird dazu festgehalten: «In den
zwischen den Mitgliedstaaten der OECD geschlossenen Abkommen finden sich
beide Methoden. Einige Staaten ziehen die erste, Interpellation Crevoisier
1047 N 24 juin 1983 andere die zweite Methode vor. Theoretisch könnte
eine einzige Methode für zweckmässiger gehalten werden, doch
wurde wegen der unterschiedlichen Auffassungen jedem Staat die Wahl freigestellt.»
5. Die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen
enthalten sowohl Bestimmungen über die von der Schweiz wie auch für
die vom Partnerstaat anzuwendenden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
a. Von der Schweiz wird, unter Vorbehalt
gewisser, sehr spezieller Ausnahmen, nur die Befreiungsmethode angewendet.
Wenn eine in der Schweiz ansässige Person im Ausland eine Liegenschaft
besitzt, so nimmt die Schweiz diese Liegenschaft und die daraus fliessenden
Erträge von der schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuer
aus, berücksichtigt sie jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes
(vgl. Art. 25 Bst. B Abs. 1 .des schweizerischfranzösischen Doppelbesteuerungsabkommens).
Die Wahl der Befreiungsmethode durch die Schweiz wurde durch die Rechtsprechung
des Bundesgerichtes auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung
beeinflusst, aber auch durch die dreistufige Struktur des schweizerischen
Steuersystems (Bund, Kanton, Gemeinde), die die Anwendung der Anrechnungsmethode
schwierig macht.
b. Die ausländischen Staaten, mit denen
die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, sind bei der Wahl der
für sie anwendbaren Methode frei. Es kann jedoch festgestellt werden,
dass immer mehr ausländische Staaten der Methode der Steueranrechnung
den Vorzug geben. Dies trifft auf alle angelsächsischen Länder
zu (sie sind die «Erfinder» dieser Methode): Grossbritannien,
die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Irland usw. Das gleiche gilt für
wichtige europäische Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland und
Italien. Ferner findet man auch bei den überseeischen Staaten Anhänger
der Anrechnungsmethode, so etwa Japan und Singapur. Wenn daher zum Beispiel
eine in den USA ansässige Person in der Schweiz eine Liegenschaft
besitzt, so unterwerfen die USA die Einkünfte aus dieser Liegenschaft
der amerikanischen Bundeseinkommenssteuer und rechnen die schweizerischen
Einkommenssteuern (eidgenössische, kantonale, kommunale) auf ihre
Steuer an; diese Regelung besteht seit mehr als 30 Jahren, nämlich
seit dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA im Jahre
1951.
6. Frankreich gehörte lange Zeit zu
den Ländern, die die Befreiungsmethode anwenden. Seit einigen Jahren
geht dieses Land jedoch dazu über, sowohl im internen Recht wie auch
in den mit dem Ausland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode
einzuführen.
In bezug auf die Liegenschaften, die in Frankreich
ansässige Personen im Ausland besitzen, wendet Frankreich ein gemischtes
System an: die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt bei der Einkommenssteuer,
und die Anrechnungsmethode bei der Vermögenssteuer. Theoretisch kann
man sich zwar vorstellen, dass Frankreich in einem Doppelbesteuerungsabkommen
auf die in seinem internen Recht vorgesehene Anrechnungsmethode zugunsten
der Befreiungsmethode verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass die französische
Gesetzgebung über die Steuer von den grossen Vermögen erst wenige
Monate vorher eingeführt worden war, war eine derartige Lösung
in den schweizerisch-französischen Verhandlungen nicht möglich.
Zudem ist, wie bereits oben erwähnt, jeder Staat frei, die ihm zusagende
Methode zu wählen.
7. Die bei der Vermögenssteuer für
Frankreich vorgesehene Anrechnungsmethode schränkt die Steuerhoheit
der Kantone in keiner Weise ein. Diese können die Vermögenssteuer
von den Liegenschaften, die sich auf ihrem Gebiet befinden und die in Frankreich
ansässigen Personen gehören, wie bis anhin ohne Einschränkungen
erheben. Für die in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen hat
die Anrechnungsmethode im Vergleich zur Befreiungsmethode bis zu einem
Vermögen von ungefähr 5 Millionen Schweizerfranken keine Nachteile
zur Folge. Für Vermögen, die kleiner sind als der obige Betrag,
ist die schweizerische Vermögenssteuer im allgemeinen höher als
die französische Steuer, so dass der Steuerpflichtige nach Anrechnung
der schweizerischen Vermögenssteuer keine französische Steuer
zu entrichten hat. So beträgt zum Beispiel der durchschnittliche Vermögenssteuersatz
für ein Vermögen von 2 Millionen Schweizerfranken (etwa 6,5 Millionen
Francs) in der Schweiz 0,67 Prozent, während der entsprechende Satz
der französischen Steuer von den grossen Vermögen 0,33 Prozent
beträgt. Für ein Vermögen von 5 Millionen Schweizerfranken
(etwa 16 Millionen Francs) beträgt der durchschnittliche schweizerische
Steuersatz 0,73 Prozent (in Zürich 0,69, in Basel 0,90, in Lausanne
0,85 und in Genf 0,90 Prozent), Während der Satz der französischen
Steuer 0,90 Prozent beträgt. Die entsprechenden Vermögensgrenzen
sind effektiv noch höher anzusetzen, da es den schweizerischen Unterhändlern
gelungen ist, von Frankreich das Zugeständnis zu erwirken, dass es
auf seine Steuer nicht nur die kantonale Vermögenssteuer anrechnet,
sondern auch die kantonale Liegenschaftssteuer, obwohl es sich hier um
eine von der eigentlichen Vermögenssteuer verschiedene Steuerart handelt.
Wenn auch die schweizerischen Unterhändler keine Argumente besassen,
um Frankreich zu einem Verzicht auf die Anwendung der Anrechnungsmethode
für die schweizerischen Liegenschaften von in Frankreich ansässigen
Personen zu bewegen, so zeigt dies doch, dass sie alles unternommen haben,
um die negativen Folgen der Anrechnungsmethode zu mildern.
8. Obwohl die Schweiz der Befreiungsmethode
gegenüber der Anrechnungsmethode den Vorzug gegeben hätte, kann
abschliesend nochmals hervorgehoben werden, dass das von der Schweiz gemachte
Zugeständnis die Grundsätze des internationalen Steuerrechts
nicht verletzt und den Empfehlungen der OECD entspricht; die schweizerische
Steuerhoheit bleibt unangetastet. Für die Steuerpflichtigen hat dieses
Zugeständnis zudem nur eine beschränkte praktische Bedeutung.
Es muss ferner als ein Element einer umfassenden Vereinbarung, die vom
Bundesrat als ausgewogen und befriedigend beurteilt wird, angesehen werden.
Schliesslich hätte die Ablehnung dieses
Zugeständnisses zu einem Fehlschlagen der Verhandlungen geführt,
was nicht im Interesse der Eidgenossenschaft und der Kantone gewesen wäre.
Oehen: Sie haben die Botschaft zum Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. Ich bin mit der Antwort in der Interpellation nicht zufrieden. Ich möchte Ihnen vorschlagen, dass wir die Diskussion dann im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Vorlage durchführen.
83.909
Interpellation Couchepin
Illegale Informationsbeschaffung
durch ausländische Behörden
Transmission illégale
d'informations à des autorités étrangères
eingereicht im Nationalrat 7. Oktober
1983
16. Dezember 1983 (Amtl.Bull
1983 N 1855)
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober
1983
Nach unserer Gesetzgebung
können Ausländer unbeschränkt Kapital in unser Land bringen.
Die Informationen über Kunden von Schweizer Banken, die sich anscheinend
in den Händen der französischen Behörden befinden, werten
die Frage auf, wie diese Informationen
beschafft worden sind.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Hat der Bundesrat Informationen,
die darauf schliessen lassen, dass französische Behörden versucht
haben, zum Nachteil der Schweizer Banken Bankangestellte zu bestechen?
Wie will der Bundesrat
unserer Gesetzgebung Nachachtung verschaffen, und wie will er verhindern,
dass ausländische Behörden unser Land in Misskredit bringen und
sich Informationen über Kunden von Schweizer Banken mit Methoden beschaffen,
die eine illegale Übermittlung von Nachrichten aus der Schweiz ins
Ausland voraussetzen?
Texte de l'interpellation du 7 octobre
1983
La détention
de capitaux dans notre pays par des étrangers est autorisée
sans restriction par notre législation. Les informations apparemment
en main d'autorités françaises sur des clients de banques
suisses soulèvent la question des méthodes utilisées
pour obtenir ces renseignements. Le Conseil fédéral est prié
de répondre aux questions suivantes:
Le Conseil fédéral
possède-t-il des informations qui laissent penser que des tentatives
de corruption d'employés de banque sont effectuées par des
autorités françaises au détriment de banques suisses.
Comment le Conseil
fédéral entend-il faire respecter cette législation
et s'opposer à ce que des autorités étrangères
jettent le discrédit sur notre pays et se procurent des informations
sur .des clients de banques suisses par des procédés qui
impliquent une transmission illégale des renseignements de Suisse
à l'étranger?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
- Rapport écrit du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral dispose
actuellement d'indices, selon lesquels des fonctionnaires français
ont fait des tentatives de corruption au détriment de banques suisses
et de leurs clients. Le Ministère puplic de la Confédération
a entrepris des investigations sur le plan de service prohibé de
renseignements économiques. Pour l'heure, il n'y a toutefois pas
encore de preuves à satisfaction de droit concernant des
actes effectués sans autorisation
en Suisse par des fonctionnaires étrangers ou relatives à
la transmission d'informations précises sur les clients de banques
suisses.
C'est ici le lieu de rappeler les faits déjà
connus depuis un certain temps, d'après lesquels les indicateurs
et autres informateurs touchent en France pour leurs activités des
sommes pouvant atteindre le tiers du montant de l'affaire en cause. Ce
droit, expressément consenti par l'Etat français, représente
une invite non négligeable à des actions illégales.
Depuis toujours, le Conseil fédéral tente de faire respecter
les règles de droit en vigueur dans
notre pays par tous les moyens à sa disposition. Dans le présent
cas, domine au premier chef une poursuite pénale pour service de
renseignements économiques, au sens de l'article 273 CP. Selon les
résultats, il importera d'examiner si l'état de fait de l'article
271 CP - actes exécutés sans droit pour un Etat étranger
- est donné ou non.
Le président: L'auteur de l'interpellation est satisfait.
84.400
Motion Früh
Wahrung der Schweizer
Souveränität - Sauvegarde de la souveraineté suisse
eingereicht im Nationalrat:
23.März 1984
behandelt: 17.Sep. 1985 (Amtl.Bull.
1985 N 1366)
Wortlaut der Motion vom 23. März
1984
In Sorge um die Würde, die Unabhängigkeit und den Wohlstand der
Schweiz, ihrer Institutionen und Einwohner sowie um das Vertrauen ihrer
Freunde und Auftraggeber in aller Welt,
zum Zwecke der unverzüglichen Beendigung der anhaltenden Missachtung
und Verletzung der Souveränität und des Rechts der Schweiz durch
fremde Instanzen, und
mit dem Ziel, den mit dem schweizerischen Recht traditionell verbundenen
Schutz gegen jedwelche Übergriffe ausländischer Behörden
wiederherzustellen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen sowie zu erreichen,
dass Informationen und Güter, welche unter Verletzung von Schweizer
Recht erfasst worden sind, von allen ausländischen Bestimmungen ausgenommen,
und die Betroffenen voll entschädigt werden,
ist der Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen, inklusive Retorsionsmassnahmen,
zu ergreifen, um alles zu unterlassen, was diesen Zielen abträglich
sein könnte, wobei sich besonders folgende Schritte aufdrängen:
1. Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen
des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vom 9. September 1966 sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren,
als die französischen Behörden und auch ihre Zoll- und Fiskalbeamten
nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten unter Ausschluss inquisitorischer
Methoden zurückgekehrt sein werden, und davon unabhängig ist
die Wehrsteuer in souveräner Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 dieses
Abkommens auch von den französischen Grenzgängern in jenen Kantonen
an der Quelle einzubehalten, welche bis anhin dem Grenzgängerabkommen
vom 18. Oktober 1935 nicht beigetreten sind.
2. Es sind die Verhandlungen
über allfällige Änderungen schweizerisch-amerikanischer
Abkommen sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als amerikanische
Instanzen sich nicht an bestehende Vereinbarungen und Gepflogenheiten halten,
und dadurch Interessen der Schweiz, insbesondere schweizerischer Personen,
geschädigt werden.
3. Es sind die Artikel
41 bis Absatz 1d und 46 Absatz 2 der Bundesverfassung zum Schütze
der Schweizer Souveränität und zugunsten der einzelnen Steuerzahler
strikte zu befolgen, und zwar als verbindlicher, auch für den zwischenstaatlichen
Bereich gültiger Auftrag zur Beibehaltung des Prinzips der ausschliesslichen
Steuerhoheit, «zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes»
und als
massgebendes Verbot
jedwelcher Doppel- und Mehrbesteuerung.
Texte de la motion du 23 mars 1984
Dans le souci de sauvegarder la dignité, l'indépendance et
la prospérité de la Suisse, de ses institutions et de ses
habitants, ainsi que de préserver la confiance que lui accordent
ses amis et mandants du monde entier,
dans le dessein de mettre fin sans délai au non-respect et à
la violation constante, par des autorités étrangères,
de la souveraineté et du droit de la Suisse, et
dans le but de rétablir, de sauvegarder et d'imposer la protection,
traditionnellement attachée au droit suisse, contre toute intervention
abusive d'autorités étrangères ainsi que d'obtenir
que les informations et biens, saisis en violation du droit suisse, soient
exclus de toutes les mesures prises par des pays étrangers et que
les torts causés aux personnes touchées soient pleinement
réparés,
le Conseil fédéral est invité à prendre toutes
les mesures appropriées, y compris des mesures de rétorsion,
et à s'abstenir de tout ce qui pourrait être préjudiciable
à ces objectifs, les moyens d'action suivants s'imposant tout spécialement:
1. Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur d'éventuelles
modifications de la Convention franco-suisse du 9 septembre 1966 en vue
d'éviter les doubles impositions, ainsi que des concessions y afférentes,
tant que les autorités françaises et particulièrement
les fonctionnaires des douanes et du fisc français n'auront pas
renoncé aux méthodes inquisitoriales qu'ils ont adoptées
et n'auront pas rétabli le type de relations en usage entre pays
voisins et amis et, indépendamment de cela, il convient de prélever
à la source, en application souveraine de l'article 17,1er alinéa
de ladite convention, l'impôt fédéral direct également
sur les revenus des frontaliers français dans les cantons qui n'ont
jusqu'à présent pas encore adhéré à
l'arrangement du 18 octobre 1935 relatif au régime fiscal des travailleurs
frontaliers.
2. Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur d'éventuelles
modifications de la convention passée avec les Etats-Unis d'Amérique,
ainsi que des concessions y afférentes, tant que les autorités
américaines contreviendront aux accords conclus et aux usages confirmés,
lésant ainsi les intérêts de notre pays, et notamment
ceux de ressortissants suisses.
3. Il convient d'appliquer strictement les articles 41bis, 1er alinéa,
lettre d, et 46, 2e alinéa de la constitution fédérale,
visant à protéger la souveraineté helvétique
et spécialement le contribuable valable également dans les
relations entre Etats et exigeant que soit sauvegardé le principe
de la souveraineté fiscale exclusive et que l'on «pare à
des mesures fiscales prises par les Etats étrangers», articles
qui font autorité en matière d'interdiction de toute forme
de double imposition ou d'imposition supplémentaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires
(35):
Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Bühler-Tschappina,
Cincera, Eppenberger-Nesslau, Etique, Flubacher, Giger, Hunziker, Iten,
Jung, Künzi, Loretan, Mühlemann, Nef, Oehen, Oester, Ogi, Pfund,
Reichling, Robert, Röthlin, Rubi, Rutishauser, Schärli, Schule,
Schwarz, Soldini, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Vetsch, Villiger, Wanner
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
In seinen Antworten vom 28. November 1983
und 5. Dezember 1983 auf die Interpellation Couchepin bzw. Einfache Anfrage
Oehen hat der Bundesrat bestätigt, dass die schweizerische Rechtsordnung
durch «Bestechungsversuche» und illegale Eingriffe ausländischer
Beamter verletzt werde und alle zur Verfügung stehenden Mittel zur
Verhinderung weiterer Eingriffe eingesetzt würden. Trotzdem musste
aus neueren Presseberichten unmissverständlich entnommen werden, dass
französische und amerikanische Behörden praktisch unbehelligt
fortfahren, die Souveränität der Eidgenossenschaft zu missachten,
indem sie mit Nötigung, moralischer Tortur, mittelalterlicher «répression
pénale» und Denunziantentum die Freiheit und die Privatsphäre
individueller schweizerischer Personen und Steuerzahler verletzen. Bedenklich
ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass einzelne Praktiken durch
unüberlegtes, fahrlässiges Tun und Lassen schweizerischer Instanzen
angeregt, begünstigt und überhaupt erst möglich gemacht
werden (Militärpflichtersatz für Ausländer, Durchbrechung
des Steuerhoheitsprinzips). Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes drängt
sich einerseits eine Rückbesinnung und Überprüfung der in
der Bundesverfassung verankerten Besteuerungs- und Souveränitätsprinzipien
und andererseits ein massives Vorgehen gegen die Verletzung des Bank- und
Berufsgeheimnisses und die Computerkriminalität auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 4. Juni 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 4 juin 1984
In seiner Antwort vom 5. Dezember 1983 auf
die Einfache Anfrage Oehen vom 7. Oktober 1983 hat sich der Bundesrat bereit
erklärt, alles zu tun, um die Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung
durch ausländische Behörden zu unterbinden. Entsprechende Massnahmen
werden zurzeit geprüft; sie sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie
geeignet sind, solchen Eingriffen Einhalt zu gebieten und nicht gleichzeitig
für die Schweiz unerwünschte Auswirkungen haben.
1a. Im Zusammenhang mit den Machenschaften
der französischen Zoll- und Finanzorgane mit dem Ziel der Beschaffung
von Informationen über Konten, welche in Frankreich lebende Personen
auf Schweizer Banken führen, haben die schweizerischen Behörden
bereits mehrere Demarchen unternommen. Im letzten Jahr wurde Staatspräsident
Mitterrand anlässlich seines offiziellen Besuches in Bern auf das
Problem angesprochen; weitere diesbezügliche Interventionen erfolgten
durch den schweizerischen Botschafter beim französischen Aussenministerium
und durch Staatssekretär Probst anlässlich seiner Besprechung
mit dem Generalsekretär dieses Ministeriums, Herrn Gutmann, in Paris
im November 1983. Anlässlich der Eröffnung der Konferenz über
Vertrauens- und sicherheitsbildende Massnahmen und Abrüstung in Europa
(KVAE) in Stockholm im Januar 1984 benützte Bundesrat Aubert die Gelegenheit,
Aussenminister Cheysson auf das Problem anzusprechen. Schliesslich wurde
letzterem durch unseren Botschafter in Paris am 11. Mai 1984 eine Note
übergeben, in welcher die Schweiz erneut ihre Forderung zum Ausdruck
bringt, dass die französischen Behörden sämtliche Massnahmen
ergreifen, um den erwähnten Machenschaften ein Ende zu setzen.
1 b. Eine Suspendierung der Verhandlungen
mit Frankreich über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von
1966/1969 ist gegenstandslos, da diese Verhandlungen abgeschlossen sind,
und das am 11. April 1983 unterzeichnete Zusatzprotokoll mit Botschaft
vom 18. Mai 1983 den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet
worden ist. Weil dieses Zusatzprotokoll die schweizerische Steuerhoheit
in keiner Weise beschränkt und der Schweiz zudem gewichtige Vorteile
bringt, dürften Massnahmen, die gegen seine Ratifikation gerichtet
sind, kaum geeignet sein, den mit der Motion verfolgten Zweck zu erreichen.
Die Besteuerung der Erwerbseinkünfte
der französischen Grenzgänger, die in den Kantonen Bern, Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura tätig sind,
erfolgt aufgrund der im Doppelbesteuerungsabkommen 1966/1969 vorbehaltenen
schweizerisch-französischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 und
des Notenwechsels vom 29. August/7. September 1910,3./10. Oktober 1910
und 2./16. August 1911 in Frankreich. Die von den betreffenden Kantonen
staatsvertraglich zugestandene Steuerbefreiung findet sinngemäss auch
auf die in diesen Kantonen veranlagte direkte Bundessteuer Anwendung.
Durch eine am 11. April 1983 unterzeichnete
separate Vereinbarung mit Frankreich kann die Situation dieser Kantone
nun aber wesentlich verbessert werden. Frankreich hat sich nämlich
bereit erklärt, der Schweiz als Staat des Arbeitsortes künftig
einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Dieser Ausgleich wird 4,5 Prozent
der Bruttolohnsumme betragen, die von den schweizerischen Arbeitgebern
an die französischen Grenzgänger ausgerichtet wird.
Als einziger Grenzkanton ist Genf der schweizerisch-französischen
Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 nicht beigetreten. Daher werden die in
diesem Kanton arbeitenden französischen Grenzgänger in Anwendung
von Artikel 17 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich
am Arbeitsort besteuert. Diese haben deshalb im Kanton Genf die Staats-
und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu bezahlen, wobei Genf
den lokalen französischen Gemeinwesen einen finanziellen Ausgleich
von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme ausrichtet.
2. Im Verhältnis zu den USA hat der
Bundesrat gestützt auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen
zum Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und Rechtsordnung die erforderlichen
Massnahmen ergriffen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die Beschaffung
von Beweismitteln für ausländische Gerichts-oder Verwaltungsverfahren
in der Schweiz nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zulässig
ist. Der Bundesrat ist weiterhin willens, mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln gegen allfällige Übergriffe vorzugehen. Eine
Erschwerung der Rechtshilfe durch entsprechende Änderung oder gar
Kündigung des Rechtshilfeabkommens mit den USA würde aber dem
Argument zuwiderlaufen, dass völkerrechtlich anerkannte Kanäle
zu benützen sind. Zudem würde dadurch die gewissen amerikanischen
Behörden innewohnende Tendenz zur einseitigen Durchsetzung ihrer Ansprüche
nur noch verstärkt. Diese Tendenz könnte auch nicht durch eine
Unterbrechung der seit dem Jahre 1980 im Gange befindlichen Verhandlungen
über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 beeinflusst
werden, zumal diese Verhandlungen bisher in wichtigen Punkten noch zu keiner
Einigung geführt haben.
3. Der Bundesrat verfügt über verschiedene
Mittel, um Verletzungen der schweizerischen Rechtsordnung durch ausländische
Behörden Einhalt zu gebieten. Diese schliessen auch die Möglichkeit
ein, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung
fiskalische Retorsionsmassnahmen zu ergreifen. Er ist bereit, diese Mittel
je nach der Bedeutung des Falles und nach Abwägung ihrer möglichen
Auswirkungen und ihrer Wirksamkeit einzusetzen.
Bereits in seiner Antwort vom 5. März
1984 auf die Einfache Anfrage Gehen vom 16. Dezember 1983 hatte der Bundesrat
Gelegenheit, zur Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung
Stellung zu nehmen. Nach einhelliger Auffassung in Doktrin, Rechtsprechung
und Praxis bezieht sich diese Bestimmung aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte
und systematischen Stellung in der Verfassung nur auf interkantonale, nicht
aber auf innerkantonale oder internationale Verhältnisse.
Im zwischenstaatlichen Bereich kann die Abgrenzung
der Steuerhoheiten und damit die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht
durch ein nationales Doppelbesteuerungsverbot erreicht werden, da ein solches
Verbot die Steuerhoheit eines ausländischen Staates nicht zu berühren
vermag und damit allein eine teilweise Preisgabe der inländischen
Steuerhoheit zur Folge haben würde. Die angestrebte Abgrenzung erfordert
zwischenstaatliche Regelungen, soweit die einzelnen Staaten die Auswirkungen
ihrer Steuerhoheit im internationalen Bereich nicht bereits einseitig begrenzt
haben. Eine solche Begrenzung besteht schweizerischerseits zum Beispiel
für im Ausland gelegene Liegenschaften, die in der Schweiz grundsätzlich
nicht besteuert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du
Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Früh: Punkt 1 meiner Motion
hat dieser Rat am 13. Dezember 1984 erfüllt, indem er das Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich vom Tische wischte. Damit ist eigentlich der vordringlichste
Zweck meiner Motion erfüllt. Punkt 1 war auch der motionswürdigste
Teil.
Die Punkte 2 und 3 sind eher postulatswürdige
Forderungen. Der Bundesrat führt klar und deutlich aus, dass er willens
ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige
Übergriffe vorzugehen. Er führt auch aus, dass er bereit ist,
im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische
Retorsionsmassnahmen zu ergreifen. Es steht dort: «Der Bund ist befugt,
Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen
des Auslandes zu erheben.» Darf ich feststellen, Herr Bundesrat,
dass die Öffentlichkeit mit Sorge die Entwicklung vor allem im Bereiche
Souveränitätsverletzungen durch andere Staaten beobachtet. Viele
unserer Mitbürger, die nicht unmittelbar mit der Sache zu tun haben,
reagieren auf die Übergriffe anderer Staaten harsch und auch bitter.
Der Wille ist also beim Bundesrat vorhanden. Er sagt es in seiner Antwort
mehrmals. Wille, Herr Bundesrat, ist die selbst gestellte Frage nach dem
Können. Ich vertraue Ihnen und ziehe meine Motion zurück.
Präsident: Herr Früh zieht seine Motion zurück. Damit ist das Geschäft erledigt.
84.685
Einfache Anfrage Oehen
Bankenpraxis - Pratiques
bancaires
eingereicht im Nationalrat
4. Juni 1984
behandelt 5.Oktober 1984
(Amtl.Bull.
1984 N 1479)
1. Hat der Schuldner
das Recht, ohne entsprechende Vereinbarung eine Zession abzulehnen, wie
das der SBG-Rechtsdienst mit Schreiben vom 29. Mai 1984 tat: «...
nous refusons formellement la cession d'une créance de 16 000 francs
plus intérêts, que ... vous a cédée, selon la
notification adressée à notre Succursale de Nyon le 16 janvier
1984. C'est pourquoi nous nous opposons à toute compensation entre
cette créance et les nôtres contre vous»?
2. Im Zusammenhang
mit den Strafgerichts notorischen Vorkommnissen der siebziger Jahre in
der SBG-Filiale Nyon haben die 1979 vom Zivilgericht bestellten Experten
Maurice Aubert, Philippe Bordier und Jean-Pierre Rivara mit Bericht
vom 22. August 1983 usanzen- und rechtswidrige Vermögensverwaltungspraktiken
zu Lasten eines SBG-Kontoinhabers festgestellt und festgehalten: «Les
experts ont tenté de
concilier les parties.
L'attitude dilatoire de l'Union de Banque Suisses n'a pas permis d'y parvenir.»
Die SBG verweigert
seit 1974 jede Wiedergutmachung und schlug bisher auch alle gerichtlichen
und aussergerichtlichen Vergleichsvorschläge aus. Unter Ausschluss
der Öffentlichkeit versucht sie im Gegenteil eine Kommissionsforderung
in Millionenhöhe für ihre offenkundig unautorisierten, fehlgeschlagenen
und nur sich selbst zudienenden Transaktionen durchzusetzen. Dies obschon
sie am
28. Dezember 1979 ihrer
Filiale
in Nyon schrieb: «... nous ne pouvons manquer de nous sentir
quelque peu mal à l'aise.
En effet ... il est
incontestable qu'au niveau de l'éthique professionnelle, certains
reproches peuvent très certainement être formulés à
notre encontre. Or, il est évidemment désagréable
de devoir l'avouer.»
Entspricht dieses Verhalten
dem Recht und den Gepflogenheiten der Schweizer Banken, oder besteht Anlass
für eine Intervention der Bankenkommission?
Antwort des Bundesrates vom 17. September
1984
Die aufgeworfenen Fragen betreffen Zivilrechtsstreitigkeiten
zwischen einer Bank und einem ihrer Kunden. Dafür sind ausschliesslich
die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörde oder die Regierung zuständig.
Die Bankenkommission hat zu prüfen,
ob die mit der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Bank betrauten
Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten. Dabei entscheidet sie als unabhängige
Fachbehörde frei, der Bundesrat hat ihr keine Weisungen zu erteilen.
In den vom Anfrager erwähnten Fällen
sieht die Bankenkommission die Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung
nicht in Frage gestellt.
84.702
Einfache Anfrage Oehen
Retorsionsmassnahmen gegen
Frankreich
Mesures de rétorsion
à l'encontre de la France
eingereicht im Nationalrat 20.Juni
1984
behandelt 5.Dezember 1984
(Amtl.Bull.
1984 N 1479)
1. Ist zum wirksameren
Schutz von Schweizer Personen vor fremder Behörden- oder Gerichtswillkür
die Schaffung spezieller
Retorsionskompetenzen
angezeigt (z. B. im Rahmen der gegenwärtigen SchKG-Revision, Verarrestierung
entsprechender fremder Vermögenswerte, welche nicht dem diplomatischen
Schutz unterstehen), oder erachtet der Bundesrat den verstärkten,
dezidierteren Einsatz der diplomatischen Mittel vorderhand noch für
ausreichend und auch für die Zukunft nicht ergänzungsbedürftig?
2. Ist der Bundesrat
bereit, auch die Zollfreiheit für landwirtschaftliche Importe aus
der französischen Freizone in den Katalog der ernsthaft in Erwägung
zu ziehenden Retorsionsmassnahmen aufzunehmen, und zwar so lange, als die
Einfache Anfragen 1480 Questions ordinaires
historisch begründeten
Dienstleistungs-Gegenrechte der Republik und des Kantons Genf (z. B. zugunsten
des dortigen Gewerbes und der dortigen Banken) von den französischen
Fiskalbehörden nicht wieder vollumfänglich respektiert werden,
d. h. insbesondere so lange, als das zu vielfältigen Komplikationen
und Souveränitätsübergriffen Anlass bietende De-facto-Verbot
eines Schweizer Bankkontos auch für Bewohner der Freizone angewandt
wird?
Antwort des Bundesrates vom 17. September
1984
1. In seinen früheren Antworten auf
ähnliche Vorstösse (z. B. auf die Interpellation Couchepin vom
7. Oktober 1983, auf die Einfache Anfrage Gehen vom 7. Oktober 1983 oder
auf die Motion Früh vom 23. März 1984) hat sich der Bundesrat
bereit erklärt, alles zu tun, um Übergriffe ausländischer
Behörden gegen die schweizerische Rechtsordnung abzuwehren. Das gleiche
gilt für die Willkürentscheide ausländischer Behörden
oder Gerichte, die Schweizer Bürger betreffen oder in der Schweiz
Wirkung entfalten.
Zwischenstaatliche Probleme müssen auf
diplomatischer und politischer Ebene oder auf einem anderen vom Völkerrecht
vorgesehenen Weg gelöst werden. Auf diese Weise konnten denn auch
kürzlich mit gewissen Ländern bereits Fortschritte erzielt werden.
Indessen behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, je nach
Bedeutung des Falles und nach Abwägung von Folgen und Wirksamkeit,
weitere
Massnahmen zu ergreifen, wenn keinerlei Verbesserungen
feststellbar sind. Was die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
betrifft, so sind keine besonderen Kompetenzen für Retorsionsmassnahmen
gegen das Vermögen ausländischer Staaten vorgesehen.
2. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte
aus den französischen Freizonen Pays de Gex und Hochsavoyen in die
Schweiz richtet sich nach dem Reglement, das dem schiedsgerichtlichen Urteil
vom I.Dezember 1933 beigefügt ist. Dieses Reglement sieht keineswegs
vor, dass die französischen Behörden als Gegenleistung den freien
Zugang zu den Bankendienstleistungen des Kantons Genf zu gewährleisten
hätten. Die Einfache Anfrage konstruierte
demnach zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen der Zollfreiheit für
die erwähnten Einfuhren und dem Recht der Einwohner der Freizone,
im Kanton Genf ein Bankkonto zu eröffnen.
83.039
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
Double imposition. Convention
avec la France
behandelt 13.Dezember 1984
(Amtl.Bull.
1984 N 1873)
Botschaft und Beschlussentwurf
vom 18. Mai 1983 (BBI II, 509)
Ergänzungsbotschaft vom
4. Juli 1984 (BBI II, 1181)
Message et projet d'arrêté
du 18 mai 1983 (FF II, 533)
Message complémentaire
du 4 juillet 1984 (FF II, 1205)
Antrag der Wirtschaftskommission
Mehrheit
Nichteintreten
Minderheit (Schmid, Meyer-Bern,
Neukomm, Ruffy) Eintreten
Proposition de la Commission
des affaires économiques
Majorité
Ne pas entrer en matière
Minorité (Schmid, Meyer-Berne,
Neukomm, Ruffy) Entrer en matière
...
Blocher,
Berichterstatter: Die Schweiz hat seit 1966 ein Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich und hat dieses im Jahre 1969 revidiert. Wir sind interessiert
an Doppelbesteuerungsabkommen, damit gegenüber Schweizern, welche
in der Schweiz wohnen und mit Frankreich in irgendeiner finanziellen Beziehung
stehen, nicht eine Doppelbesteuerung stattfindet. Ebenfalls sind andere
Länder hier Frankreich - interessiert, dass Franzosen, die eine Beziehung
zur Schweiz haben, keiner Doppelbesteuerung unterliegen.
Im Jahre 1980 wurde auf Verlangen Frankreichs
eine Revisionsverhandlung dieser Doppelbesteuerungsabkommen eingeleitet.
Das führte zur Unterzeichnung eines Zusatzabkommens zum bestehenden
Doppelbesteuerungsabkom13. Dezember 1984 N 1875 Doppelbesteuerungsabkommen
mit Frankreich men im April 1983. Was ist an diesem Zusatzabkommen neu?
1. Es gibt Personen, die ihren Wohnsitz in
der Schweiz haben und ein Haus oder eine Wohnung in Frankreich. Da stellt
sich immer die Frage des Wohnsitzes. Es gibt auch das Umgekehrte: Franzosen,
die ein Haus oder eine Wohnung in Frankreich haben und dort wohnen und
ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung in der Schweiz besitzen. Das führt
immer zu Schwierigkeiten: Was ist der Wohnsitz, wo ist der Wohnsitz, und
wie erfolgt die Besteuerung?
Neu in diesem Zusatzabkommen gilt nun, dass
für natürlichen Personen, die in der Schweiz ansässig sind,
aber enge Bindungen mit Frankreich aufrechterhalten haben, der Wohnsitzbegriff
neu gefasst wurde. Er gewährt Frankreich inskünftig ein subsidiäres
Besteuerungsrecht bei natürlichen Personen.
2. Darlehenszinsen, insbesondere von handelbaren
Obligationen, bei denen die Quellensteuer bisher 10 Prozent betragen hat,
werden in Zukunft von der Quellensteuer befreit.
3. Kapitalgewinne natürlicher Personen
aus der Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen werden unter bestimmten
Voraussetzungen und innerhalb gewisser Schranken im Sitzstaat der Gesellschaft,
also nicht am Wohnsitz der natürlichen Person, welche die Beteiligung
veräussert, besteuert werden.
Neu wurde ebenfalls mit Nachdruck auf das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen hingewiesen. Eine wesentliche Änderung und auch Verbesserung,
namentlich für die Schweiz, besteht darin, dass die Besteuerung der
Grenzgänger eine besondere Vereinbarung erhalten hat. Diese Arbeitnehmer
werden für ihre Einkünfte zwar weiterhin in ihrem Wohnsitzstaat
besteuert werden. Franzosen, die in der Schweiz arbeiten, werden also in
Frankreich besteuert, Personen, die in der Schweiz arbeiten und in Frankreich
wohnen, werden in Frankreich besteuert; Personen, die in der Schweiz wohnen
und in Frankreich arbeiten, werden in der Schweiz besteuert. Dafür
wird aber dieser Staat dem Staat des Arbeitsortes der betreffenden Personen
eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Gesamtsumme der Entschädigungen
der Grenzgänger ausrichten. Diese neue Regelung gilt nicht für
den Kanton Genf, weil der Kanton Genf bereits eine bestehende Vereinbarung
mit Frankreich abgeschlossen hat.
Schliesslich wird hinsichtlich der Besteuerung
des Vermögens die Doppelbesteuerung beseitigt, die sich daraus ergibt,
dass aus gewissen Vermögensbestandteilen sowohl die schweizerische
Vermögenssteuer wie auch die französische Steuer auf grossen
Vermögen erhoben wird. Das ist vor allem notwendig geworden, weil
ja unterdessen, also seit 1969, in Frankreich die Vermögenssteuer
neu geregelt worden ist.
Die Wirtschaftskommission hat sich eingehend
mit diesem Doppelbesteuerungs-Abkommenszusatz auseinandergesetzt. Sie hat
dabei an einigen Punkten Kritik geübt. Sie hat anerkannt, dass auch
das Zusatzabkommen gewisse Verbesserungen für unser Land bringt, namentlich
bei der Grenzgängerbesteuerung. Sie hat eine Reihe von Bestimmungen
zwar bemängelt, aber sie hat sie in Kauf genommen,
und sie nimmt sie auch beim Zusatzabkommen
in Kauf, teils, weil mit anderen Staaten ähnliche Regelungen bestehen,
teils aber auch, weil sie im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bereits
enthalten sind. Solche zwar kritisierten, aber in Kauf genommenen Bestimmungen
sind:
1. Die Tatsache, dass die schweizerisch beherrschten
Immobiliengesellschaften in Frankreich stärker besteuert werden;
2. Die Tatsache, dass wir die 5-prozentige
Steuer auf Lizenzgebühren auch durch dieses Zusatzabkommen nicht-weggebracht
haben.
Es muss anerkannt werden, dass bei Leasing-Verträgen
und Pacht/Mietverträgen eine Freistellung erfolgt ist. Sie dürfte
sich allerdings für unser Land nicht sehr bedeutungsvoll auswirken.
3. Der Hinweis auf das Bundesgesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Hier verfolgen wir einen
Weg, den wir andernorts auch eingeschlagen haben. Diese Bestimmung hat
allerdings für unser Land auch Nachteile.
Starke Kritik wurde vor allem zu folgenden
Konzessionen gemacht: Die Wirtschaftskommission hat zwar nicht darüber
abgestimmt, aber damals klar gesagt, wir könnten bei diesen Konzessionen
auf das Zusatzabkommen nicht eintreten.
Es betrifft dies im wesentlichen drei Dinge:
1. Die Besteuerung beim Verkauf wesentlicher
Beteiligungen:
Als das Steuerdomizil gilt der Ort der Sache,
also der entsprechenden Firma, und nicht der Wohnsitz der Person. Natürliche
Personen in der Schweiz, die im Ausland eine wesentliche Beteiligung halten
und diese verkaufen, werden oder können in Frankreich besteuert werden,
statt in der Schweiz. Es besteht also eine Kapitalgewinnsteuer am Ort der
Sache.
2. Die Hauptkritik ergab sich beim Artikel
4 Absatz 4 über die ständige Wohnstätte. Diese Bestimmung
hat vor allem zu Aufruhr in der Öffentlichkeit geführt bei Schweizern,
die einen zweiten Wohnsitz in Frankreich halten, aber auch bei den Auslandschweizern,
die in Frankreich den Wohnsitz haben und in der Schweiz eine zweite Wohnung
oder auch andere Güter besitzen.
3. Die Rückwirkung: Das Doppelbesteuerungsabkommen
hätte rückwirkend angewendet werden sollen. Ich gehe da nicht
näher darauf ein, weil, wie Sie sehen werden, die Rückwirkung
unterdessen fallengelassen werden konnte.
Nun zu den beiden anderen, der Kritik ausgesetzten
Stellen:
der Verkauf wesentlicher Beteiligungen und
die ständige Wohnstätte. Die Schweiz hat beim Verkauf wesentlicher
Beteiligungen mit diesem Zusatzabkommen zugestanden, dass der Veräusserungsgewinn
aus dem Verkauf von wesentlichen Beteiligungen an französischen Gesellschaften
von Frankreich am Sitz der Gesellschaft besteuert werden kann, wenn nicht,
wie in Basel-Stadt zum Beispiel, eine schweizerische Kapitalgewinnsteuer
erhoben wird. Dies ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ein ganz
wesentliches, grundsätzliches Zugeständnis, da die Schweiz die
Bastion der Besteuerung der Kapitalgewinne bisher unter allen Umständen
gehalten hat, insbesondere auch gegenüber Deutschland. Bekanntlich
stellt nun aber auch Deutschland eine entsprechene Forderung, und die Angst
ist gross, dass dieses Zugeständnis auch anderen Partnern gemacht
werden müsse.
Nun zur ständigen
Wohnstätte, Zweitwohnung in Frankreich.
Das war der eigentliche
Grund des Sturmes. Es war nicht nur ein Sturm im Wasserglas.
Gemäss Artikel 4 Absatz 4 dieses Zusatzes werden in Frankreich alle
Schweizer Steuerzahler unbeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie haben
französische Steuererklärungen für Einkommen und, wenn die
Bedingungen erfüllt sind, für die grossen Vermögen abzugeben,
sie haben die entsprechenden Vorauszahlungen zu leisten, die verschiedenen
Formulare zu beziehen, die Verwaltungsrichtlinien zu befolgen, die Unterlagen
aus der deutschen Sprache in die französische zu übersetzen usw.,
wenn immer sie in Frankreich ein «Foyer d'habitation permanent»
unterhalten. Dies würde bedeuten, dass Frankreich wohl das Recht hat,
sämtliche Schweizer in Frankreich voll - wenngleich unter der in Aussicht
gestellten Anrechnung von Schweizer Steuern - zu besteuern, welche eine
Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Frankreich besitzen. Dies ist eine
ganz grosse Zahl von Schweizern, und zwar vor allem solche, die gerade
von der französischen Besteuerung und von administrativen Problemen
nachteilig betroffen würden.
Was hierbei als
ganz besonders weitgehendes Entgegenkommen der Schweiz anzusehen war, war
die Tatsache, dass die Schweiz staatsvertraglich dem entsprechenden ausländischen
Staat das Recht gibt, sich unter Androhung der entsprechenden französischen
Strafe alle Angaben über die Einkünfte und das Vermögensinventar
der entsprechenden in der Schweiz wohnhaften Schweizer zu verschaffen.
Sodann wurde
befürchtet, dass Frankreich zwar im Zusatzabkommen die Anrechnung
schweizerischer Steuern auf die entsprechende französische Steuer
verspricht, dass dann aber der an der Front die Steuern eintreibende Beamte
nicht immer bereit sei, solche auf hoher Staatsvertragsebene getroffenen
Vereinbarungen auch zu beachten.
Dieser Einwand wurde vor allem von Steuerpraktikern
erhoben. Er besteht dann zunächst einmal auf der Bezahlung der von
ihm ausgerechneten Steuer und verweist für irgendwelche Einwendungen,
die aus der Staatsvertragsebene stammen, auf die zentralen Dienste in Paris.
Es ist dann Sache des Schweizers, dort nachzuweisen, dass die der Schweiz
bezahlten Steuern wirklich mit der entsprechenden französischen Steuer
übereinstimmen und daher auf sie angerechnet, d. h. methodisch von
ihr abgezogen werden können.
Nun, was war der nächste Schritt? Wir
haben diese Einwände in Kommissionssitzungen erhoben, denen noch Herr
Bundesrat Ritschard als Finanzminister beiwohnte. Die Verwaltung hat sich
bereit erklärt, mit Frankreich nochmals Verhandlungen zu führen,
und hat dies auch getan. Aufgrund dieser Vorbehalte versuchte der Bundesrat
eine Klarstellung von Frankreich zu erlangen, namentlich für die umstrittene
Wohnsitzfrage. Danach legte er auf die Sitzung vom August 1984 einen formellen
Briefwechsel zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung
vor, den er als eine Interpretation des Zusatzabkommens bezeichnete. Es
muss hier anerkennend festgestellt werden, dass der Briefwechsel und die
darauf verfasste Zusatzbotschaft des Bundesrates gegenüber der ursprünglichen
Vorlage Verbesserungen enthalten.
So wird zum einen
der rückwirkende Charakter geändert. Darum bin
ich darauf nicht mehr eingetreten. Im Briefwechsel vom 20. Februar und
6. März 1984 - die Briefe sind von Herrn Bundesrat Stich und von Herrn
Jacques Delors unterzeichnet - wurde vereinbart, dass nur diejenigen Bestimmungen,
die dem Steuerpflichtigen Vorteile bringen, rückwirkend anwendbar
sein werden. Weiter wurde das subsidiäre Besteuerungsrecht bei
Doppelwohnsitz natürlicher Personen präzisiert, indem namentlich
der Wohnsitzbegriff präziser gefasst wurde. Vorlage bildete dabei
das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland; es wurden fast die gleichen
Präzisierungen aufgenommen. Für den Augenblick könnte man
sich in dieser Frage eigentlich befriedigt erklären. In allen anderen
Punkten, namentlich aber in der Frage der Beteiligungssteuer, konnte keine
Einigung erzielt werden.
Die Kommissionsmehrheit hat dann in der Schlusssitzung
mit 9 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, trotz des Briefwechsels
nicht einzutreten, dies vornehmlich aus drei Gründen.
Erstens: In bezug auf die Besteuerungsprobleme
mit Frankreich - dies ein formeller Einwand - gibt es nun verschiedene,
sich widersprechende Texte: einmal das Doppelbesteuerungsabkommen und das
Zusatzabkommen. Da hätte niemand etwas einzuwenden. Aber es gibt dazu
einen Briefwechsel, der nicht nur eine Präzisierung, sondern sogar
eine Abänderung des Zusatzabkommens darstellt; ferner gibt es eine
Ergänzungsbotschaft zu diesem Briefwechsel, der das Zusatzabkommen
des Doppelbesteuerungsabkommens präzisiert oder eben auch verändert.
Diese Erlasse widersprechen sich, und man
fragt sich nun, was denn für denjenigen, der im täglichen Leben
mit dem Steuerbeamten zu tun hat, gelte. Denn es handelt sich eben um einen
Briefwechsel und nicht um Abkommen oder Zusatzabkommen, die ratifiziert
werden. Es ist, wie wenn im Militärdienst einmal der Hauptmann, einmal
der Furier und ein andermal der Feldweibel verschiedene Dinge befehlen
und der Soldat sich fragt, wem er gehorchen soll. In dieser Beziehung muss
man die Praxis berücksichtigen. Man kann also hier nicht nur theoretische,
sondern man muss praktische Ausführungen machen. Die Gefahr ist sehr
gross, dass der französische Steuerbeamte, und dieser ist hier massgebend,
einfach das Zusatzabkommen berücksichtigt und den Briefwechsel beiseite
lässt, denn für ihn ist natürlich das Zusatzabkommen wichtig.
Demgegenüber muss sich dann der schweizerische Steuerzahler mühsam
durch alle Dschungel hindurch einen Weg bahnen, um eine allfällig
zuviel bezahlte Steuer aufgrund dieses Briefwechsels auf allerhöchster
Ebene wieder zurückzufordern. Ich nenne das einen formellen Einwand,
der für die Praxis von Bedeutung ist.
Zweitens: Zweifel bleiben, trotz der zugegebenermassen
deutlich verbesserten Umschreibung des Wohnsitzbegriffes, in bezug auf
das subsidiäre Besteuerungsrecht bei Doppelwohnsitz natürlicher
Personen bestehen. Die Frage ist, wie auf französischer Seite - es
kommt nur auf diese an - die künftige Rechtsanwendung des Doppelbesteuerungsabkommens
gestaltet wird, sei es bei gleichbleibendem, vor allem aber bei verändertem
internem französischem Recht. Es ist nämlich so, dass durch einseitige
Änderung des internen französischen Rechts die staatsvertraglich
vereinbarte Kompetenz verändert werden kann. Die Vergangenheit in
Frankreich hat gezeigt, dass Gesetzesänderungen auf diesem Gebiet
auch relativ rasch und abrupt erfolgen.
Dritter Einwand: In allen anderen Punkten,
also ausserhalb der Rückwirkung, ausserhalb des subsidiären Besteuerungsrechtes,
insbesondere aber betreffend die Besteuerung von Beteiligungsgewinnen,
haben wir keine Änderung erzielen können, und wir befürchten,
dass dies Schule machen wird. Denn wir haben Kenntnis davon, dass Frankreich
diese Forderung aufgrund des ihm gegenüber gemachten Zugeständnisses
erhoben hat.
Schliesslich ist noch ein weiterer Punkt
zu nennen. Die Mehrheit der Kommission hat ein gewisses Misstrauen gegenüber
der Anwendung durch französische Fiskalbeamte, namentlich nach der
schwer verständlichen Praxis französischer Beamter in den letzten
Jahren. Ich erinnere an die Vorkommnisse in Genf und an die Vorkommnisse
namentlich im Zusammenhang mit französischen Guthaben auf schweizerischen
Banken. Die Praxis dieser Zoll- und Fiskalbeamten hat natürlich das
Vertrauen in eine Vorschrift, die interpretierbar ist oder durch Änderung
des französischen Rechts stark beeinflusst werden kann, nicht gerade
gestärkt.
Die Kommission hat sich auch eingehend damit
befasst, ob die Nichtratifikation gegenüber Frankreich für unser
Land Nachteile haben könnte. Wir sind zur Auffassung gelangt, dass
diese Nachteile, auch Retorsionsmassnahmen, wenn wir denen so sagen wollen,
nicht allzu hoch einzuschätzen sind. Wir müssen auch sehen, dass
die Schweiz für Frankreich ein ausserordentlich wichtiger Handels-
und Industriepartner ist. Die Schweiz gleicht in der französischen
Handelsbilanz das Handelsbilanzdefizit aus, das Frankreich mit Japan hat.
Sie sehen: Wir sind auch ein wichtiger Partner
für Frankreich.
Wir anerkennen mit der Mehrheit durchaus,
dass das Zusatzabkommen für die Grenzgängerbesteuerung eine Verbesserung
bringt, mit Ausnahme des Kantons Genf, der schon einen Vertrag hat. Wir
sind aber der Auffassung, dass wir nicht wichtige Rechtsprinzipien unseres
Landes aufs Spiel setzen dürfen. Deshalb sollten wir nicht wichtige
Zugeständnisse machen, die für weitere Verhandlungen über
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern zum Nachteil sein könnten.
Darum hat die Kommission mit 9 gegen 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen Nichteintreten
beschlossen.
...
Präsident: Es
folgen nun die Fraktionssprecher.
Die Fraktion der SVP teilt mit, dass sie
dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmt.
M. Coutau:
Ce
projet nous plonge dans deux dilemmes dont il est, par conséquent,
doublement difficile de sortir. Le premier dilemme est dû au mélange
de deux sujets où les intérêts sont délicats
à arbitrer. En effet, par un seul et même arrêté
de ratification de l'avenant à la convention de double imposition
franco-suisse qui nous est soumis maintenant, le Conseil fédéral,
sans que nous ayons besoin de ratifier cet accord, expose qu'il a passé
un accord indissolublement lié à cette convention de double
imposition et destiné à modifier la réglementation
de l'imposition applicable à des contribuables frontaliers. Il est
évident que le mélange de ces deux sujets, à savoir,
d'une part, la réglementation fiscale des contribuables assujettis
aux deux pays et, d'autre part, la réglementation fiscale des frontaliers
à proprement parler, n'est pas opportun. Il semble qu'il nous ait
été imposé par nos interlocuteurs français
et nous nous trouvons un peu dans la situation d'Esaü qui a dû
choisir entre son droit d'aînesse et un plat de lentilles.
Nous pouvons comprendre l'intérêt
des directeurs des finances des cantons frontaliers-de la France bien entendu
- qui, à part Genève, trouveront des recettes supplémentaires
non négligeables dans la rétrocession qui est prévue
de la part de Paris en proportion du nombre des frontaliers français
qui viennent travailler dans les entreprises en Suisse. Cette perspective
de recettes supplémentaires doit être prise en compte dans
la pesée des arguments à considérer.
Mais nous constatons aussi que, contrairement
aux indications contenues dans le message, ce n'est curieusement pas l'ensemble
des cantons qui ont été consultés quant à la
ratification de cette convention de double imposition mais seulement ceux
qui avaient un intérêt immédiat à la ratification
de l'accord sur les frontaliers. Il n'est pas sûr, dans ces conditions,
que le résultat de la consultation à laquelle on a procédé
auprès de ces cantons-là ait fait apparaître la même
unanimité si elle s'était étendue au-delà des
principaux intéressés.
Je reconnais également que la situation
de Genève est privilégiée. En effet, un accord séparé
prévoit que l'impôt sur le revenu des frontaliers est prélevé
à la source, sur le lieu de travail, puis rétrocédé
en partie aux communes française de domicile de ces contribuables.
Il en est d'ailleurs résulté rétablissement de contacts
suprafrontaliers très fructueux dans de très nombreux autres
domaines d'intérêt régional, non fiscaux. Il est très
regrettable que la France ait absolument refusé d'étendre
ce système genevois aux autres cantons frontaliers; ce qui aurait
été à l'avantage de ces derniers et des communes françaises
limitrophes.
Mais le dilemme subsiste. Faut-il, au prix
d'une atteinte à notre souveraineté fiscale, obtenir ces
recettes supplémentaires, assez chichement comptées d'ailleurs,
pour quelques communes et cantons frontaliers avec la France?
Le deuxième dilemme porte sur les
intérêts des personnes morales en comparaison de ceux des
personnes physiques. Nous avons eu l'impression que les intérêts
des entreprises suisses implantées en France ont été
pris en compte par les négociateurs. Sans entrer dans les détails,
certains excès - assez peu justifiés d'ailleurs- ont été
écartés de la part de la France. Nous en sommes satisfaits,
nous en rendons justice aux négociateurs des deux parties et nous
leur en sommes reconnaissants. Il n'est d'ailleurs pas exclu que les négociateurs
français aient manifesté une bienveillance d'autant plus
grande à l'égard des entreprises suisses implantées
en France que ces dernières offrent à des travailleurs français,
comme d'ailleurs aux frontaliers qui travaillent sur sol suisse, une denrée
rare en France, c'est-à-dire l'emploi.
En revanche, les intérêts des
personnes physiques semblent avoir été quelque peu sous-estimes
dans cette affaire. En effet, sous le prétexte parfaitement légitime
d'éviter des abus de domiciliation de complaisance, qui confinent
finalement à l'évasion fiscale, les intérêts
des Suisses de France, comme ceux de certains Français résidant
en Suisse, sont effectivement menacés. Il est donc difficile d'arbitrer
ce dilemme entre personnes morales avantagées et personnes physiques
menacées.
A ce propos, je dois faire trois remarques.
La première consiste à affirmer que les fiscs des deux pays
ont le devoir de collaborer efficacement pour lutter contre les fraudeurs
quelle que soit leur nationalité. Si nous nous opposons à
la ratification, ce n'est en aucun cas pour favoriser des agissements de
contribuables qui cherchent à esquiver les lois nationales démocratiquement
votées.
La deuxième remarque consiste à
reconnaître pleinement la souveraineté fiscale française.
Nos compatriotes qui se sont établis en France doivent admettre
que nous ne pouvons pas demander aux autorités françaises
de faire un droit spécial pour eux. Par conséquent, nous
ne pouvons pas nous immiscer dans les affaires intérieures de la
France pour nous opposer à des lois qui ont été adoptées
dans ce pays par des autorités parfaitement légitimes dans
l'exercice de leur souveraineté nationale, même si ces lois
pénalisent aussi, parmi tous les autres contribuables, nos compatriotes
qui résident en France. Il ne s'agit en effet pas de nous opposer,
par exemple, à l'impôt sur les grandes fortunes adopté
par le Parlement français ou à telle conception dite universelle
de la comptabilisation des avoirs d'un contribuable français qui
a pour résultat de soumettre à cet impôt les biens
des contribuables, qu'ils soient situés en France ou ailleurs dans
le monde.
La troisième remarque consiste à
répéter que l'existence d'une convention de double imposition
entre deux pays voisins, en particulier quand ils sont liés par
tant de liens historiques, économiques, culturels et humains - tel
est le cas de la France et la Suisse - est dans l'intérêt
bien compris de tous les contribuables, et ils sont nombreux, qui peuvent
être assujettis au fisc de l'un et de l'autre côté de
la frontière.
Ceci étant, nous avons examiné
cette convention avec la plus grande attention et nous avons été
impressionnés par les déclarations entendues lors des auditions,
par les expertises et les autres informations que nous avons pu recevoir
par les intéressés eux-mêmes. On nous a dit que cette
convention reprenait quasi textuellement celle que nous avons passée
avec l'Allemagne fédérale. A mes yeux cet argument n'est
pas complètement convaincant à lui seul. En effet, il faut
placer une telle convention dans le contexte général des
relations économiques, financières et commerciales avec le
partenaire considéré. Or, la situation n'est pas la même,
et de loin, avec l'un et l'autre pays. Je ne citerai qu'un seul élément,
mais de taille, le contrôle des changes. Il est évident que
les relations fiscales entre deux pays se ressentent de la liberté
des mouvements monétaires et financiers. Les entraves mises par
la France à la liberté des changes et plus encore les méthodes
appliquées pour mettre cette réglementation en oeuvre se
répercutent inévitablement sur le climat fiscal ressenti
par les contribuables.
Des arguments purement juridiques soulèvent
également de délicats problèmes. Les rapporteurs les
ont évoqués et je n'y reviens pas dans le détail.
Il est vrai qu'après avoir demandé un complément d'information
et provoqué un nouvel échange de correspondance entre les
administrations française et suisse, nous avons pu obtenir un certain
nombre de précisions; mais il n'en reste pas moins que la Suisse
a dû admettre des concessions non négligeables. Il est évident
que dans un accord international des concessions mutuelles doivent être
consenties. Pourtant, au-delà de ces concessions, tous les problèmes
n'ont pas été résolus par le deuxième message
du 4 juillet 1984. Surtout les craintes n'ont pas été écartées
en ce qui concerne l'interprétation que l'administration française
et certains de ses agents peuvent donner à telle ou telle de ces
notions. Je veux parler en particulier de la définition tout à
fait précise du foyer d'habitation permanent, de ce qu'on appelle
la participation substantielle en matière de composition du capital
des entreprises, du principe de d'assujetissement fiscal exclusif des immeubles
par le pays où cet immeuble est localisé, du passage du système
de l'attribution de la souveraineté exclusive à celui de
l'imputation des impôts payés dans les deux pays, avec les
problèmes d'évaluation et des échanges de renseignements
entre les autorités fiscales des deux pays qui en résultent.
Enfin, on a déjà parlé des effets pratiques de la
rétroactivité.
Indépendamment de tous ces aspects
difficiles, délicats surtout sur le plan juridique, qui mettent
en cause des éléments de souveraineté nationale extrêmement
importants il y a, et j'en conclus par-là, tout le climat d'exécution
qui est à considérer. Et, c'est donc le moment de dénoncer
fermement les méthodes inquisitoriales, vexatoires, intimidatrices
que certains agents de l'administration française n'hésitent
pas à utiliser parfois au mépris de notre propre souveraineté
nationale et parfois aussi, je veux bien l'admettre, au mépris des
instructions ministérielles, voire présidentielles, qu'ils
ont pu recevoir des autorités françaises. Ces méthodes
sont inadmissibles. Nous avions mis beaucoup d'espoir dans les résultats
de la visite d'Etat effectuée en avril 1983 par le président
Mitterrand et où ces excès de zèle avaient été
évoqués dans l'idée qu'il y soit mis fin. Or, et je
m'exprime ici comme Genevois, on n'a guère senti de modifications
concrètes de la part de ces agents français, en tout cas
dans la région genevoise.
Dernier élément, nous constatons
que le gouvernement français pour sa part ne semble pas particulièrement
pressé de ratifier cet avenant. Nous avons pu prendre connaissance
du fait que les documents de ratification n'ont pas encore été
élaborés à l'intention du Parlement français.
Par conséquent, il n'y a pas péril en la demeure. Pour tous
ces motifs, nous arrivons à la conclusion, tout bien pesé,
que devant ce double dilemme dont je parlais au début de cette intervention,
nous devons reprendre négativement, et par conséquent, nous
opposer à l'entrée en matière sur cet avenant.
Hunziker:
Ich wollte Sie nicht von den Gängen hereinrufen, sondern lediglich
sicher sein, dass die Verhandlungsfähigkeit gegeben ist. Es ist eine
ungute Situation, wenn ein Staatsvertrag - und darum handelt es sich -
in einer derart schwachen Besetzung behandelt wird, insbesondere, wenn
es um ein so heikles Geschäft geht. Ich will Ihnen die Meinung der
Fraktion, die keine einhellige ist, zur Kenntnis bringen.
Die freisinnige Fraktion ist zwar insgesamt
vom Verhandlungsergebnis nicht befriedigt. Sie sieht aber die Probleme,
die sich für die Grenzgängerkantone ergeben. Wir werden Ihnen
deshalb die beiden Gesichtspunkte in zwei getrennten Voten darlegen. Nachher,
bei den Einzelvotanten, wird Ihnen Herr Kollege Pidoux die spezifische
Lage der Grenzgängerkantone erläutern.
Insgesamt erachten wir das Abkommen deshalb
nicht als befriedigend, weil es neue Wege geht, die für künftige
Doppelbesteuerungsabkommen mit fremden Ländern ein schwerwiegendes
Präjudiz darstellen. Wir anerkennen, dass unsere Verhandlungsdelegation
vor einer schwierigen Aufgabe stand. Wir wissen auch, dass sie es mit sehr
geschickten, zielbewussten und gewandten Leuten auf der anderen Seite zu
tun hatte. Dennoch glauben wir aber, dass das, was heute nach einem zweiten
Anlauf als Verhandlungsergebnis vorliegt, nicht befriedigt. Der beste Beweis
dafür ist, dass bei der französischen Delegation das Verhandlungsergebnis
als vollauf befriedigend eingeschätzt wird. Der Beifall der Gegenseite
muss einen bei solchen Verhandlungen stutzig machen.
Warum ist es überhaupt zu einer zweiten
Verhandlungsrunde gekommen? Sie haben aus den Referaten der beiden Kommissionsreferenten
gehört, dass man schon in der Kommission vom Ergebnis nicht befriedigt
war und dass die Kommission deswegen einen Rückweisungsantrag angenommen
hat. Dieser wollte vor allem in fünf konkreten Punkten ein besseres
Verhandlungsergebnis erzielen.
Die zweite Verhandlungsrunde war eine kurze.
Sie hat als Ergebnis einen Briefwechsel auf ministerieller Ebene gebracht,
also nicht etwa ein Zusatzprotokoll zum Abkommen auf gleicher Verbindlichkeitsstufe.
Im übrigen wurde nach meinem Dafürhalten
wenig Greifbares erreicht. Jedenfalls hat es in denjenigen Punkten, die
die Kommission von Anfang bis Schluss in klarer Mehrheit als unbefriedigend
erachtete, nicht die erwünschte Verbesserung gebracht, die eine Neubeurteilung
rechtfertigen würde.
Ich will zur Bewertung des gesamten Abkommens
nur drei Punkte herausgreifen. Einmal die französische
Steuer auf Schweizer Grundstücken von Schweizern, die in Frankreich
leben. Das würde für die Betroffenen eine wesentlich
höhere Steuerbelastung bedeuten, als das in der Schweiz bei unseren
kantonalen Vermögenssteuern der Fall ist. Hier
haben wir etwas für uns ganz Eigenartiges: Die Schweiz gewährt
einem anderen Staat von sich aus das Recht zu einer Besteuerung, die der
Bund selber nicht hat. Bei uns ist das Recht, das Vermögen zu besteuern,
Sache der Kantone und nicht des Bundes. Es mutet eigenartig an, wenn dieser
Bund ein Recht, das er im eigenen Land nicht besitzt, einem anderen Land
über die Kantone hinweg weitergibt. Wenn die Franzosen
das von sich aus tun, werden wir dagegen wenig ausrichten können;
aber es ihnen bei solchen Verhandlungen geradezu auf dem Präsentierteller
anzubieten, geht doch etwas weit.
Der zweite Punkt, die Veräusserungsgewinnsteuer:
Wir sollten uns dagegen zur Wehr setzen, dass den Franzosen etwas zugestanden
wird, auf das viele andere, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland,
schon lange lauern, nämlich die Besteuerung von Veräusserungsgewinnen
aus der Abtretung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften am
Ort des Sitzes der Gesellschaft. Würden wir dieses Zugeständnis
gegenüber Frankreich jetzt machen - das wäre der Fall -, dann
können Sie versichert sein, dass man das bei allen künftigen
Doppelbesteuerungsabkommen von uns auch verlangen würde.
Gestatten Sie mir hier eine Zwischenbemerkung
genereller Art. Das Wort Doppelbesteuerungsabkommen ist an sich schon falsch.
Es sollte «Verhinderung der Doppelbesteuerung» heissen. Was
dieses Abkommen bringt, ist weniger die Verhinderung als eher die Ermöglichung
zusätzlicher Doppelbesteuerungen. Es bringt auch eine Umkehr
der Beweislast, wie Sie bereits aus dem Referat eines der
Kommissionssprecher gehört haben. Zum dritten, kritischsten Punkt:
zur doppelten unbeschränkten Steuerpflicht.
Es galt bisher - mit einer Ausnahme 1971 gegenüber Deutschland, und
darauf komme ich noch zu sprechen - der eherne Grundsatz des gesamten Doppelbesteuerungsnetzes
der ganzen Welt, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht nur in einem
der beiden Vertragsstaaten bestehen soll. Dieser eiserne Grundsatz ist
von unserem Land immer hochgehalten werden, ausgenommen einmal im Jahre
1971, als man gegenüber der Bundesrepublik Deutschland diesen Grundsatz
durchbrochen hat.
Heute beruft man sich auf diesen Sündenfall.
Sündenfälle
werden nicht begangen, um wiederholt zu werden, sondern um daraus die nötigen
Lehren zu ziehen und sie nach Möglichkeit zu vermeiden.
Noch etwas: Dieser Sündenfall ist nur zu verstehen vor einem völlig
anderen Hintergrund im Jahre 1971. Damals hat die Bundesrepublik Deutschland
aus völlig anderen Gründen darauf gepocht, nämlich weil
die Bundesrepublik vor allem deutsche Staatsangehörige fiskalisch
erfassen wollte, die gewissermassen als Steuerflüchtlinge in die Schweiz
zogen, hier ein Steuerdomizil errichteten, weil ihnen das einträglicher
war. Heute haben wir bei den Franzosen eine völlig andere Situation.
Ihnen geht es nicht darum, irgendwelche Franzosen zu erfassen, sondern
die Schweizer. Dazu muss ich sagen: Wenn ein Schweizer seinen Wohnsitz
aus fiskalischen Gründen nach Frankreich verlegt, dann kann ich ihm
nur raten, einen guten Steuerberater zu nehmen. Er wird nachher wissen,
was er tun sollte. Deshalb darf das Beispiel Deutschland nicht Vorbild
sein; es muss eher ein abschreckendes Beispiel sein.
Ein Wort zu den Grenzgängerkantonen:
Ich gebe zu, dassabgesehen von Genf- die Grenzgängerkantone mit diesem
Abkommen etwas einhandeln, was sie heute nicht haben. Das können sie
aber ohne dieses Abkommen. Sie können beispielsweise tun, was Genf
gegenüber Frankreich tut oder was der Aargau gegenüber Deutschland
tut, nämlich die Quellenbesteuerung einführen. Es nähme
mich wunder, ob diese 40 bis 45 Millionen, die da errechnet werden für
die Grenzgängerkantone (exklusive Genf) einigermassen aufwiegen, was
wir auf der anderen Seite durch die zusätzlichen Doppelbesteuerungsmöglichkeiten
auf den Tisch legen müssen. Das kann man nicht genau quantifizieren.
Ich bin aber überzeugt, dass die Rechnung ganz eindeutig zuungunsten
unseres Landes ausfällt, Zum Schluss glaube ich auch, dass wir aufpassen
müssen, dass wir nicht Abkommen unterzeichnen, über deren Auswirkungen
und Vollzug wir uns im Moment der Ratifikation zu wenig Rechenschaft geben.
Stellen wir uns in der Praxis einmal vor, wie es herauskommt, wenn man
ein Abkommen hat und dazu einen Briefwechsel eines Ministers, der notabene
seit zehn Tagen auch nicht mehr im Amt ist: Der Steuerpflichtige müsste
- ich nehme jetzt den Schweizer, der doppelt besteuert wird - mit diesem
Brief in der Hand, den einmal ein Minister geschrieben hat, versuchen,
gesetztes Recht in einem Doppelbesteuerungsabkommen abzuändern. Man
kann an den Samichlaus glauben, aber nicht daran, dass die französischen
Fiskalbehörden im einzelnen Fall einen solchen Briefwechsel als gleich
stark anschauen wie ein Abkommen, das beidseitig ratifiziert worden ist;
so etwas kann mir niemand glaubhaft machen. Im übrigen schaffen wir
ein Präjudiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und gegenüber
allen anderen Ländem.
Noch eines: Unterschätzen wir unsere
Stellung gegenüber Frankreich nicht, auch wenn wir nein sagen. Wir
sind für Frankreich ein interessanterer Aussenhandelspartner als Frankreich
für uns. Wir haben andere Trümpfe in der Hand, in einer weiteren
Verhandlungsrunde die gröbsten Unebenheiten zu beseitigen, die in
diesem Abkommen drin sind. Denken wir daran: Ein Doppelbesteuerungsabkommen
soll Doppelbesteuerungspraktiken eindämmen und abbauen und nicht erhöhen
und ermöglichen. Deshalb meine ich wie die Kommissionsmehrheit, es
sei auf dieses Abkommen nicht einzutreten.
Oehen:
Ich möchte zuerst drei Vorbemerkungen machen:
1. In den Referaten zu Beginn dieser Debatte
wurde immer wieder auf die Schweizer, die Schweizer in der Schweiz und
die Schweizer in Frankreich, hingewiesen. Ich bin etwas erstaunt. Es geht
hier primär um alle in der Schweiz niedergelassenen Steuerpflichtigen.
All jene, von denen wir Steuern beziehen, haben als Gegenleistung Anrecht
auf unseren Schutz. Das wollen wir nicht vergessen.
2. Man spricht immer nur von den Steuerflüchtlingen.
Es gibt aber sehr viele Leute hier, die nicht Steuerflüchtlinge sind,
die aber doch betroffen werden. Im übrigen: Wenn unser Staat Steuerflüchtlinge
akzeptiert, wenn die Kantone diese akzeptieren und die Steuern kassieren,
so ist es mehr als billig, nachher zu sagen: Diese Steuerflüchtlinge
sollen vom Herkunftsstaat ruhig am Wickel genommen werden. So geht es nicht.
Das sage ich Ihnen als Nationalrat Oehen, der sonst nicht als speziell
einwandererfreundlich gilt. Aber es geht hier um die Frage der Aufrichtigkeit.
3. Unser scheidender Kollega Schmid hat hier
von Angst gesprochen. Mein lieber Hans Schmid, Angst ist ein miserabler
Ratgeber, insbesondere bei Verhandlungen mit starken Partnern. Ich bin
erschüttert, wenn die Angst zur Basis unserer Überlegungen gemacht
werden soll.
4. Das Ausland lasse nicht mit sich spassen.
Ich habe den Eindruck, dass wir gerade in diesem Fall dafür mit uns
spassen lassen wollen. Es gibt auch über alle materiellen Probleme
noch etwas, was wir als Gemeinschaft, als Staat, nicht vergessen sollten,
und das ist unsere Würde. Diese kann man auch noch verlieren.
Das Zusatzabkommen zur Doppelbesteuerung
mit Frankreich würde praktisch auf der ganzen Linie für unsere
Steuerzahler eine Rechtsverschlechterung bringen. Meines E rächte
n s ist es deshalb unter keinen Umständen annehmbar, auch nicht mit
Berufung auf einen Sündenfall gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,
wie das hier schon zweimal erwähnt wurde. Unser Parlament - und damit
noch ein kurzer Rückblick-hat der Verwaltung 1966 den verbindlichen
Auftrag erteilt, die damals ausgehandelten Rechtsverschlechterungen so
rasch wie möglich zu korrigieren. Diese Forderung hat 1969 zu einem
ersten Abkommenszusatz geführt, der die gröbsten Verhandlungsfehler
abschwächte.
Den Anlass zur neuerlichen Verhandlung gab
aber 1980 die französische Seite. Ihr ging es und geht es wesentlich
um die Durchbrechung des Bankgeheimnisses und des Rechtsschutzes unserer
Steuerzahler in all jenen Fällen, wo der französische Fiskus
irgendeinen Anknüpfungspunkt geltend machen kann. Sie kennen die Vorkommnisse
der vergangenen Monate und Jahre, die auch in parlamentarischen Vorstössen
ihren Niederschlag gefunden haben und bei deren Beantwortung der Bundesrat
betont hat, dass er es nicht akzeptiere, dass die Souveränitätsverletzungen
durch französische Fiskalbeamte weitergehen würden. Zu diesem
Grundproblem gestatte ich mir, Prof. Wittmann aus einem Brief an Herrn
Kollega Ammann zu zitieren. Ich zitiere mit der ausdrücklichen Bewilligung
von Herrn Ammann. «Die Besteuerungskompetenz», so sagt Prof.
Wittmann, «ist Ausfluss der staatlichen Hoheitsrechte und Hoheitsaufgaben.
Sie findet ihre natürliche Grenze an den Finanzbedürfnissen des
eigenen Staates. Das schliesst die Pflicht zu einer entsprechenden Gegenleistung
zum Schütze der Steuersubjekte und der Steuersubstrate gegenüber
fremden Begehren, Belastungen und Gefährdungen ein. Jede zusätzliche
Besteuerung der eigenen Steuerzahler durch fremde Steuerbehörden steht
im fundamentalen Gegensatz zu dieser gegenrechtlichen unabdingbaren Schutzpflicht
eines jeden Staates.» - Ich glaube, wir sollten uns diese Aussage
gut merken.
Ich werfe einen Blick in die «Presseschau»,
welche unser Dokumentationsdienst zum vorliegenden Geschäft zusammengestellt
hat: Sie enthält eine Fülle von Argumenten und Erklärungen
für den nicht alltäglichen Vorgang, dass eine vorberatende Kommission
einen Nichteintretensantrag stellt. Es gibt allerdings auch einen Präzedenzfall
zu einer zufälligerweise oder bezeichnenderweise gleichartigen Materie,
nämlich zu einem Abkommen, das seinerzeit mit
Schweden ausgehandelt wurde. Auch in jenem
Falle kamen unsere Unterhändler mit einem völlig unbefriedigenden
Ergebnis nach Hause. Als die Kommission damals ihr Missfallen anmeldete
und mit einem Nichteintretensantrag drohte, zog der Bundesrat dieses Abkommen
zurück, und seither herrscht Stillschweigen. Es wäre geschickt
gewesen, wenn auch im vorliegenden Falle der Bundesrat seine Vorlage zurückgezogen
hätte.
Stattdessen sind wir jetzt eben mit einer
Vorlage konfrontiert, die vorwiegend den Interessen des französischen
Fiskus dient und die auch mit dem Zusatzbriefwechsel weiterhin grundsätzliche,
weichenstellende und weitgehende Rechtsverschlechterungen für unsere
Steuerpflichtigen beinhaltet. Sie sind hier dargestellt worden.
In letzter Zeit haben wir nun zum Problem
der Grenzkantone Informationen bekommen. Dabei fällt auf, dass die
Verfasser jener Informationen wiederum Steuerbeamte sind, zum Teil im Dienste
der Kantone, andererseits im Dienste des Bundes. Diese geben uns Informationen,
die in einem Artikel in der «Tribune de Genève» als
klare Desinformation bezeichnet wurden, etwas, was höchst befremdend
ist. Ich lade Sie ein, derartigen Desinformationen durch Ihre heutige Haltung
ganz klar entgegenzutreten. Bei der von den Befürwortern des Zusatzabkommens
nun in den Vordergrund gerückten Frage der Grenzgängerbesteuerung
bedaure ich, dass der entsprechende Grundsatzartikel der «NZZ»
vom 24. Februar 1984 in der «Presseschau» nicht abgedruckt
wurde. Darin wird nachgewiesen, dass das neue Grenzgängerabkommen
nur gegenüber der derzeitigen Praxis, nicht aber gegenüber dem
tatsächlichen rechtlichen Zustand finanzielle Vorteile brächte.
Diese gegenwärtige Praxis dient, ebenso wie die mit dem neuen Abkommen
verankerte Wohnsitzbesteuerung, erneut nahezu ausschliesslich dem französischen
Fiskus. Die Grenzkantone haben es aber in der Hand, die Besteuerungsfrage
zu ihren Gunsten zu entscheiden, ohne dass sie dazu das Einverständnis
des französischen Staates oder der Eidgenossenschaft brauchen.
Dies ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 1
des im Nichteintretensfall durch unseren Rat weiterhin uneingeschränkt
° in Kraft bleibenden Abkommens von 1966 sowie aus Artikel 9 der Bundesverfassung.
Wer mit anderen Rechtsvorstellungen an diese
Verhandlungen gegangen ist, falsche Fragen aufgeworfen hat und deshalb
ein schlechtes Ergebnis heimbrachte, kann jetzt nicht erwarten, dass das
Parlament dieses Ergebnis einfach nachträglich sanktioniert. Es wäre
um so falscher, als wir ungefähr, wie das auch hier bereits zitiert
wurde, ausrechnen können, dass die Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen
ein wesentlich besseres Ergebnis für die Grenzkantone erwarten Hesse,
als wenn wir eintreten und eben diese neue Entschädigung von 4,5 Prozent
akzeptieren würden.
Zum Problem der Grenzkantone gestatten Sie
mir noch einen kleinen Hinweis: Wir sollten bei einem Abkommen, das von
nationaler Bedeutung ist, das Grenzgängerproblem nicht allzusehr gewichten,
da gerade in diesem Zusammenhang auch noch sehr schwere ungelöste
Fragen vorhanden sind. Ich erinnere nur daran, dass gerade die Grenzkantone
die höchsten Arbeitslosenquoten in der Folge des Ausweichens auf die
Grenzgänger aufweisen. Die Grenzgänger arbeiten ja vor allem
im Süden unseres Landes zu sehr günstigen Bedingungen.
Es geht aber hier vor allem um staatspolitische
und verfassungsrechtliche Grundprobleme. Kollege Hunziker hat auf diese
Grundprobleme hingewiesen. Ich kann mich deshalb kurz fassen. Der Bund
hat keinerlei Kompetenzen zur Besteuerung des Vermögens natürlicher
Personen. Es geht nicht an, dass über den Umweg eines Doppelbesteuerungsabkommens
nun dieser Grundsatz durchbrochen wird. Die Kompetenz zur Besteuerung schweizerischer
Liegenschaften steht grundsätzlich nur der Schweiz bzw. ihren Gliedstaaten
zu. Hier erstaunt schon, wenn man gerade dem französischen Staat diese
Kompetenz nun auch geben möchte, denn gerade die Franzosen sind es
gewesen, die in der Vergangenheit mit grossem Nachdruck auf diese Ausschliesslichkeit
des Besteuerungsrechtes hingewiesen haben.
Ein dritter Punkt: Die Einräumung des
subsidiären Besteuerungsrechts an Frankreich hätte für eine
unvergleichlich grosse Zahl schweizerischer Steuerzahler sowie für
die hiesigen Steuerbehörden erhebliche und durch nichts kompensierte
Belastungen und Ausfälle zur Folge. Ein Verhandlungsergebnis sollte
ja immer einigermassen den Kompromiss beider Interessengruppen widerspiegeln.
Ich glaube, es war Herr Kollega Hunziker, der vorhin auch gesagt hat: Die
Tatsache, dass die französischen Behörden über dieses Abkommen,
das hier zur Diskussion steht, so glücklich sind, beweist, dass diese
Gleichgewichtigkeit im Sinne eines Kompromisses nicht gewahrt wurde.
Alle diese Hinweise mögen genügen.
Ich bitte Sie sehr dringend, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen
und auf die Vorlage nicht einzutreten.
Grassi:
Die CVP-Fraktion beantragt Ihnen, dem Antrag der Mehrheit der Kommission
zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten. Es gibt in diesem Änderungsabkommen
zur Doppelbesteuerung mit Frankreich von 1966 gute Bestimmungen, die wir
ohne weiteres befürworten, vor allem dort, wo dem Steuerhinterzieher
kein Schutz gewährt wird, so zum Beispiel beim doppelten Wohnsitz.
Aber es gibt auch Bestimmungen - und diese
überwiegen -, welche krass gegen die Interessen der Schweizer Bürger
mit Immobilienbesitz in Frankreich verstossen - dabei geht es nicht immer
um den reichen Bürger-; gegen die Interessen der Schweizer Bürger
also, die in Frankreich leben und arbeiten oder in Frankreich gelebt und
sich in der Schweiz wieder niedergelassen haben; gegen die Interessen der
Franzosen auch, die bei uns Gastrecht geniessen und die Gott sei Dank nicht
alle Steuerflüchtlinge sind. Es gibt also sachliche, aber auch formalrechtliche
Gründe, die uns eine Ratifizierung als unannehmbar erscheinen lassen.
Diese Gründe sind zum Teil von meinen Vorrednern bereits erwähnt
worden. Ich kann mich auf wenige zusätzliche beschränken.
Zunächst einmal ist es beim subsidiären
Besteuerungsrecht die Anwendung. Man muss hier bedenken, dass das
französische Steuerrecht die Umkehr der Beweislast vorsieht. Es ist
ein anerkanntes Prinzip, das auch im Steuerrecht gilt, gemäss welchem
die Behörde, in unserem Falle die Steuerbehörde, die behauptet,
gewisse Transaktionen seien zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, den
Beweis erbringen muss. In Frankreich ist das anders. Hier ist vorgesehen,
dass unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung gilt, es handle sich
um Steuerumgehung. Nun sagen Sie mir einmal, wie Sie der
französischen Steuerbehörde erklären, wenn Sie in Frankreich
ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung besitzen, dass Sie weniger als 183
Tage in Frankreich gewohnt haben. Diese Bestimmung verursacht sicher auch
schweizerischen Geschäftsleuten und schweizerischen Firmen Schwierigkeiten.
Ich bin mir bewusst, dass man die Gesetze in Frankreich nicht abändern
kann. Aber gerade dieser Fall beweist, dass dieses Abkommen weiterer Präzisierungen
bedarf.
Die Belastung grosser Vermögen ist in
Frankreich sehr hoch, und zudem passt Frankreich die Steuern dauernd der
Inflation an. So wurde Mitte Oktober dieses Jahres die Steuer
auf grossen Vermögen von 1,5 auf 2 Prozent für Vermögen
über 20 Millionen Francs erhöht, und für 1985 ist eine Erhöhung
von 3 bis 4 Prozent der Schwellen ab 3,5 Millionen Francs vorgesehen.Zudem
wird diese Steuer auf den grossen Vermögen auf den direkten wie auf
den indirekten Besitz angewendet, auf den eigenen wie auf jenen der Verwandtschaft,
der sogenannten personnes apparentées.
Diese Begriffe sind unklar und in diesem
Abkommen nicht definiert. Wenn man bedenkt, dass Artikel 160 des Code général
des impôts die Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie einschliesst,
dann erkennt man, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung eine grosse
Gefahr vorhanden ist.
Was bedeutet das für einen Auslandschweizer
aus Frankreich, der in die Schweiz zurückkehrt und das Geschäft
seinen Kindern überlässt, vielleicht noch seine Geschwister und
andere Verwandte im Geschäft hat? Das bedeutet, wenn er 25 Prozent
oder mehr des Gewinnes aus dieser eigenen und über die Verwandtschaft:
gehaltenen Beteiligung bezieht, dass er steuerpflichtig ist, auch wenn
er in der Schweiz wohnt. Die Französin, die einen Schweizer geheiratet
hat, also Schweizerin ist und in Frankreich selbstverständlich ihre
Eltern und Geschwister mit Vermögen hat, wird ebenfalls für das
gesamte Vermögen besteuert, das ihre Familie in Frankreich besitzt.
Dies ist ungerecht und hätte im Abkommen geschützt werden müssen.
Eine ganz gefährliche
Steuer ist die 3-Prozent-Steuer auf dem Verkehrswert der Liegenschaften,
die nur und ausschliesslich auf ausländische Immobiliengesellschaften
angewendet wird, und zwar nur auf solche Gesellschaften, die ihren Sitz
in einem Staat haben, der mit Frankreich kein Abkommen zur Bekämpfung
der Steuerflucht und der Steuerhinterziehung abgeschlossen hat. Hierzu
zählt die Schweiz. Denn unsere Informationspflicht wird in Frankreich
nicht als genügend anerkannt. Ich kann Ihnen ein konkretes Beispiel
nennen, das ich persönlich kenne. Diese
Bestimmung widerspricht dem OECD-Mustervertrag, auf den sich Frankreich
immer wieder beruft, wenn es um seinem Vorteil geht. Artikel 24 enthält
nämlich die Nichtdiskriminierung der Staatsbürger der Vertragsstaaten.
Diese
Steuer widerspricht auch dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
vom 23. Februar 1882 über die Niederlassung, welche eine Diskriminierung
zwischen den Angehörigen beider Staaten aufgrund der Staatsangehörigkeit
verbietet, und sie widerspricht Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens
von 1966 über die Gleichbehandlung. Hier kann der Bundesrat
in seiner Zusatzbotschaft wohl sagen, Frankreich müsste an sich die
Schweizer, welche sich als Aktionäre der Gesellschaft zu erkennen
geben, von dieser Steuer befreien. Das stimmt
nicht. Die Anwendung ist ganz anders.
Aber wir haben auch Bedenken in rechtlich-formeller
Hinsicht, und zwar in bezug auf die rechtliche Verbindlichkeit des Briefwechsels.
Darüber ist kein Gutachten erstellt worden, es sind nur mündliche
Zusicherungen seitens des Bundesrates gegeben worden. Im
Briefwechsel steht zunächst nicht, dass die Briefe Bestandteile des
Abkommens sind. Diese sind wohl unterschrieben von den gleichen Personen,
die das Abkommen unterzeichnet haben: der Finanzminister auf der einen
Seite und der Departementsvorsteher auf der anderen Seite. Aber die Abkommen
sind im Namen der französischen Regierung und im Namen des Schweizerischen
Bundesrates von den Ministern unterschrieben; der Briefwechsel ist vom
Minister für das Finanzministerium und vom Bundesrat für das
Finanzdepartement unterschrieben. Also handelt es sich um eine Interpretation
der Verwaltung und nicht um eine staatsvertragliche Ergänzung. Man
weiss ja, dass die Interpretation der Verwaltung jederzeit ändern
kann.
Aber der Briefwechsel enthält nicht
nur eine Auslegung, sondern es sind auch Änderungen, die hier erwähnt
worden sind, damit verbunden, die Rückwirkungsklausel zum Beispiel,
die gegenüber der ursprünglichen Fassung ganz anders ist. Um
die rechtliche Gültigkeit zu begründen, sagt man, es sei zum
Vorteil des Steuerzahlers. Aber das ist an den Haaren herbeigezogen.
Auch zusatzliche Bestimmungen sind in diesem Briefwechsel enthalten, die
sogenannte US-Klausel bei den Steuern auf grossen Vermögen, wo die
Anwendung um fünf Jahre aufgeschoben wird.
Einige Worte zum Grenzgängerabkommen:
Es gibt Leute, die sagen, es sei gut, andere sagen, es sei schlecht. Es
ist nicht an uns zu beurteilen, wer recht hat. Das Grenzgängerabkommen
bildet auch nicht Gegenstand unserer Beratung. Das ist Sache der beteiligten
Kantone; diese müssen das Abkommen auch unterzeichnen. Wir anerkennen
ihr Recht und ihr Interesse an diesem Abkommen. Aber dieses
Recht und Interesse muss den höheren Interessen unseres Landes subordiniert
werden. Das haben die Kantone Tessin, Graubünden und
Wallis getan, als sie auf 40 Prozent des Grenzgängersteueraufkommens
zugunsten Italiens verzichtet haben, damit das Doppelbesteuerungsabkommen
mit Italien überhaupt zustande kommen konnte.
Die CVP-Fraktion bittet den Bundesrat, bei
Nichteintreten auf diese Vorlage durch das Parlament unverzüglich
und mit aller Kraft alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den interessierten
Kantonen zu ihrem Recht zu verhelfen. Der Bundesrat kann sich ruhig auf
Artikel 15 des OECD-Mustervertrages berufen sowie auf das UNO-Doppelbesteuerungsabkommens-Modell,
welche beide die Besteuerung des Arbeitseinkommens am Arbeitsort, also
die Quellensteuer, vorsehen. Frankreich hat nämlich auch Interesse
an einer Berücksichtigung der Grenzgänger; ich nenne nur die
Arbeitslosigkeit.
Ich fasse zusammen: Das Doppelbesteuerungsabkommen
weist rechtliche Lücken und Mängel auf. Die natürlichen
Personen und die schweizerischen Immobiliengesellschaften werden benachteiligt;
es entstehen schwerwiegende Interpretationsschwierigkeiten und begriffliche
Unklarheiten, welche bei der Anwendung Probleme und Streitigkeiten bringen.
Die Interessen der Auslandschweizer in Frankreich sind zuwenig berücksichtigt
worden. Wir sind es unseren Mitbürgern
im Ausland, in Frankreich schuldig, dass wir für sie einstehen.
Am 16. Oktober 1966 hat das Schweizervolk den Auslandschweizerartikel (Art.
45bis der Bundesverfassung) mit grossem Mehr angenommen: 491 220 Ja gegen
230 483 Nein (damals gab es das Frauenstimmrecht noch nicht) bei einer
Stimmbeteiligung von 48 Prozent. 68 Prozent der gültigen Stimmen und
alle Stände haben diesen Artikel angenommen. Diesen verfassungsmässigen
Auftrag müssen wir heute honorieren. Man wird uns sagen, dass die
Auslandschweizer bei den Doppelbesteuerungsabkommen immer reklamieren,
dann aber zufrieden sind, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen angenommen
wird. Das sei so gewesen bei den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
und mit Italien. Ich kenne unsere Auslandschweizer, ich war auch einer
von ihnen. Ich komme aus einem Kanton, aus welchem viele tüchtige
Leute stammen, welche in Frankreich im Handwerk, im Gastgewerbe, in der
Industrie, auch in der Magistratur, in bescheidenen und höchsten Stellen
für die Schweiz Ehre eingelegt haben. Die
Auslandschweizer beklagen sich nicht ohne Recht - und hier haben sie sich
beklagt und sagen, dass dieses Abkommen ihnen nur Nachteile bringe.
Wenn sie nach vollzogener Schlacht still werden, heisst das noch lange
nicht, dass sie zufrieden sind. Vielmehr haben sie grossen Respekt vor
dem Entscheid unserer Behörden und akzeptieren ihn. Ferner haben sie
andere Sorgen bei sich zu Hause, mit denen sie fertig werden müssen.
Das Abkommen kann ja nur als Ganzes angenommen
oder verworfen werden: Wir empfehlen Ihnen Nichteintreten, damit der Bundesrat
Gelegenheit hat, neu zu verhandeln und bessere Bedingungen auszuhandeln.
Der Teufel ist nicht so schwarz, wie ihn Kollege Schmid an die Wand gemalt
hat. Wir haben auch einige Trümpfe auszuspielen.
...
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit
(Nichteintreten) 76 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit
(Eintreten) 70 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil
des Etats
85.344 Interpellation
Oehen (Amtl.Bull. 1985 N 1272)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Entraide judiciaire internationale
en matière pénale
Wortlaut der Interpellation
vom 8. Februar 1985
1. Steht
der Bundesrat weiterhin zu seinen formellen Zusicherungen, die er anlässlich
der parlamentarischen Debatte über das Rechtshilfeabkommen mit den
USA vom 25. Mai 1973 gegeben hat, wonach, unter anderem
a. es
«sich um die Verfolgung einer schweren Tat handeln» müsse
(BBI 1974 II 584), wobei die dem Abkommen beigefügte Liste der «Straftaten,
für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können»,
nur Offizialdelikte umfasst und Antragsdelikte daher entfallen;
b. eine
weitere, unabdingbare Voraussetzung für Rechtshilfe die sei, «dass
die Handlung, die Gegenstand der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat
ist, die objektiven Merkmale eines nach dem Recht des ersuchten Staats
strafbaren und auf der dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführten
Tatbestands aufweist...
Es bedarf
deshalb der doppelten Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit der Handlung
und ihrer Zugehörigkeit zu einer der in der Liste aufgezählten
Straftaten» (ebenda Seite 587); und
c. «jede
Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen einer privaten Unternehmung
gleichzeitig auch die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft und
damit gesamtschweizerische Interessen verletzt oder gefährdet (BGE
98 IV 209)» (BBI 1974 643).
2. Wie
beurteilt der Bundesrat die Tatsache und welche Konsequenzen gedenkt er
sodann daraus zu ziehen, dass gemäss Schreiben des Bundesamtes für
Polizeiwesen vom 2. Juli 1984 in der Rechtshilfesache Santa Fé International
die wesentlichsten Elemente des amerikanischen Rechtshilfebegehrens, nämlich
die dem Bankgeheimnis unterstehenden Namen von Kunden schweizerischer Banken,
noch vor Prüfung des Gesuchs durch den Bundesrat damals preisgegeben
worden sind?
3. Wie
beurteilt der Bundesrat die Tatsache, und welche Konsequenzen gedenkt er
sodann daraus zu ziehen, dass die Rechtshilfebegehren der amerikanischen
Securities and Exchange Commission in Sachen Santa Fé sich ausschliesslich
auf ein ziviles Verfahren zu stützen vermochten, dass trotz klar gegenteiligem
gesetzgeberischen Willen eidgenössische Beamte dazu gleichwohl bedeutende
Rechtshilfevorleistungen und trotz bundesgerichtlicher Rechtshilfeverweigerung
sogar eigentliche Rechtshilfe bewirkten, und dass dabei auch die Ausstandsverfügungen
des EJPD vom 21. Juni 1982 und eventuell vom 18. Oktober 1983 verletzt
worden sind? Finden sich darin nicht die schlimmsten Befürchtungen
zahlreicher Parlamentarier und Wirtschaftsvertreter bestätigt?
4. Erachtet
es der Bundesrat als mit der Würde unseres souveränen Staates
vereinbar, wenn unter Bezugnahme auf ein nicht vorhandenes und auch nicht
zu erwartendes Strafverfahren von der Schweiz Rechtshilfe anbegehrt wird,
in demselben Zivilverfahren die SEC sich aber erlaubt, gemäss Brief
des US Department of Justice vom 7. September 1984 an das französische
Justizministerium, ein entsprechendes Rechtsbegehren gestützt auf
eben diesen Zivilcharakter zu stellen?
5. Erachtet
der Bundesrat unter all diesen Umständen, unter Berücksichtigung
des Gebots der Verhältnismässigkeit und angesichts der auf dem
Spiel stehenden Souveränitäts-, Bankgeheimnis- und «ähnlich
wesentlichen Interessen» der Schweiz, die Gewährung von Rechtshilfe
gegenüber einer ausländischen Behörde als tunlich und vertretbar,
insbesondere wenn diese Behörde offenkundig keinerlei Interessen an
einer Strafverfolgung hat? Aus welchen Gründen gilt dies allenfalls
auch bezüglich aller nicht im kritischen Zeitraum von Ende September
1981 abgewickelten Banktransaktionen im Jahre 1981 mit unbeteiligten Dritten,
deren Bankauszüge die einzigen sind, welche die SEC noch nicht hat,
und deren Auslieferung oder Unter-Verschluss-Haltung nun allein dem Bundesrat
obliegt?
6. Wie
könnten die Ergebnisse der bisherigen und der allenfalls zusätzlichen
Rechtshilfe im Falle Santa Fe sowie die Auswirkungen solcher Entscheidungen
auf das Vertrauen ausländischer Bankkunden in unsere Institutionen
mit den oben zusammengefassten bundesrätlichen Zusicherungen und gesetzgeberischen
Willensbekundungen in Einklang gebracht werden?
Texte
de l'Interpellation du 8 fevrier 1985
1. Le
Conseil fédéral est-il encore prêt à souscrire
aux assurances formelles qu'il a données lors du débat parlementaire
sur le traité d'entraide judiciaire en matière pénale
conclu avec les Etats-Unis d'Amérique, le 25 mai 1973, et qui portaient
notamment sur les points suivants:
a. L'infraction
faisant l'objet de la poursuite doit être grave (FF 1974 II 586);
en l'occurrence, il convient de relever que la «liste des infractions
permettant l'application de mesures de contrainte» annexée
au traité, ne comprend que des délits à poursuivre
d'office, de sorte que ceux dont la repression n'a lieu que sur plainte
de la victime n'entrent pas en considération.
b. Une
condition indispensable de l'entraide est que les faits «qui font
l'objet d'une enquête pénale dans l'Etat requérant
remplissent les conditions objectives d'une infraction punissable selon
le droit de l'Etat requis et mentionnée dans la liste annexée
au traité ...
C'est pourquoi il faut que
soient réunies les deux conditions de la double incrimination de
l'acte et de sa mention sur la liste» (ibid., p. 589).
c. «...
toute atteinte aux intérêts secrets d'une entreprise privée
lèse ou compromet en meme temps les intérêts de l'economie
suisse et, partant, ceux de la Suisse tout entière (ATF 98 IV 209)»
(FF 1974 II 643).
2. Comment
le Conseil fédéral juge-t-il le fait que, selon une lettre
de l'Office fédéral de la police datée du 2 juillet
1984, les principaux renseignements requis par les autorités américaines
dans l'affaire «Santa Fé International», à savoir
les noms des clients de banques suisses tenues de garder le secret, ont
été communiquées avant que le gouvernement ne se soit
prononcé sur la demande d'entraide judiciaire?
3. Comment
juge-t-il le fait que la demande d'entraide judi-ciaire de l'autorité
américaine requérante, à savoir la «Securities
and Exchange Commission», se fondait uniquement, dans l'affaire susmentionnée,
sur une procédure de droit civil, et que, en dépit de la
volonté clairement exprimée du legislateur, des fonctionnaires
fédéraux ont fait d'importantes prestations préalables
et qu'ils sont ensuite passés outre à la décision
du Tribunal fédéral rejetant la demande d'entraide, violant
ainsi du même coup les décisions de recusation prises par
le Département de justice et police le 21 juin 1982 et aussi, éventuellement,
le 18 octobre 1983? Quelles conséquences en tire-t-il? Les pires
craintes de nombreux députés et de représentants de
notre économie ne se sont-elles pas ainsi réalisées?
4. Estime-t-il
compatible avec la dignité de notre Etat souverain que l'on requière
de nous une entraide judiciaire en se prévalant d'une procedure
pénale qui n'a pas encore été ouverte et qui ne le
sera sans doute jamais, alors que la «Securities and Exchange Commission»
se permet, conformement à la lettre du Département américain
de la justice datée du 7 septembre 1984, de présenter une
requête semblable au Ministère français de la justice
dans la même procédure civile, en se fondant justement sur
le caractère civil de l'affaire?
5. Compte
tenu de toutes ces circonstances, estime-t-il opportun et admissible d'accorder
l'entraide judiciaire à une autorité étrangère,
surtout si cette autorité n'a manifestement aucun intérêt
à engager des poursuites pénales? Une telle décision
est-elle conforme au principe de la proportionnalité, au respect
dû à notre souveraineté, au maintien du secret bancaire
et à d'autres intérêts fondamentaux de la Suisse? Pour
quelles raisons l'octroi de cette entraide se justifie-t-il le cas échéant
également pour toutes les transactions bancaires faites en 1981
en dehors de la période critique de fin septembre avec des tiers
non impliqués, dont les extraits de compte - les seuls que la «Securities
and Exchange Commission» ne possède pas encore - seront remis
ou gardés sous clé selon une décision que le gouvernement
doit prendre?
6. Comment
peut-on concilier les conséquences de l'entraide judiciaire accordée
jusqu'à présent dans l'affaire «Santa Fé»
et de celle qui le sera encore le cas échéant, ainsi que
l'effet produit par de telles décisions sur la confiance que des
clients étrangers de nos banques ont en nos institutions, avec les
assurances du Conseil fédéral que nous avons resumées
ci-dessus et avec l'expression de la volonté du législateur?
Schriftliche Begründung
- Developpement par ecrit
1. Gemäss
bundesrätlicher Botschaft zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten
über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 28. August 1974 (Nr.
12070, BBl 1974, Seite 580 ff.) und zum entsprechenden Bundesgesetz vom
3. Oktober 1975 (Botschaft Nr. 12071, BBl 1974, Seite 631 ff. SR 351.93,
351.934) sowie gemäss den einschlägigen parlamentarischen Beratungen
(«Amtliches Bulletin» 1974 NR 1885 bis 1909; 1975 SR 427 bis
438, 558; NR 1135 bis 1137) steht ausser Zweifel, dass
- ein
Zivilverfahren unter keinen Umständen eine Rechtsbasis für Rechtshilfe
gemäss Vertrag vom 25. Mai 1983 sein kann und zufolge
des darin verankerten Prinzips der Spezialität (Art. 5) allenfalls
irrtümlich, fahrlässig oder sonst nicht gesetzeskonform erbrachte
Rechtshilfen «im ersuchenden Staat nicht in (z.B. zivilen) Verfahren
verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe unzulässig
ist» (ebenda Seite 583), und «dass
wir sehr sorgfältig darauf achten werden, dass dieses Prinzip auch
in der Praxis zum Tragen kommt und nicht leere Worte bleibt»
(BR Furgler auf Bedenken NR Gautiers, «Amtliches Bulletin»
1974 NR 1896), und
- «unter gewissen
Voraussetzungen auch privaten oder industriellen Geschäfts- oder Fabrikationsvorgängen
eine Bedeutung zukommen kann, die deren Geheimhaltung zu einem 'ähnlich
wesentlichen Interesse' der Schweiz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe
a des Vertrags stempeln... (wobei der Entscheid darüber) letztinstanzlich
dem Bundesrat vorbehalten bleiben» muss (Seite 637), und, nicht zuletzt
zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung, der «Rechtsschutz,
der den von Rechtshilfehandlungen Betroffenen gewährt wird, ... in
einem Wort, umfassend» ist (Kommissionssprecher Koller,
«Amtliches Bulletin» 1974 NR 1887).
2. Die vorzeitige Rechtshilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamts
für Polizeiwesen vom 2. Juli 1984, wonach «nous avons naturellement
transmis les dispositifs des arrêts du Tribunal fédéral
avec les noms des recourants ...» (!), sowie aus der trockenen Feststellung
der vom Gesetzgeber speziell für solche Rechtshilfefälle eingesetzten
«Beratenden Kommission»; Elle se déclarait étonnée
«de la communication par l'Office fédéral de la police
des noms encore inconnus des intéressés sitôt rendus
les arrêts du Tribunal fédéral du 16 mai 1984»,
et elle se demandait «si, dans de telles conditions, elle a vraiment
son utilité» (Entscheidungsschreiben des Kommissionspräsidenten
an die Vorsteherin des EJPD, 14. November 1984, Seite 5).
3. Stellvertretend
für die Parlamentarier, welche der Vertrags- und Gesetzesnovelle zum
Teil äusserst skeptisch und voll Argwohn gegenüberstanden, sei
das Votum von SR Hefti angeführt; «Ich
bin der Auffassung, dass vielleicht die Verwaltung eher etwas zu stark
die Partei des anderen Vertragspartners ergriffen hat als unsere eigene.
Ich hoffe, dass zum mindesten bei der Anwendung dieses Vertrages sich die
Gewichte hier wieder normalisieren» («Amtliches
Bulletin» 1975 SR 430).
4. Das
betreffende Schreiben des US Department of Justice - welches gegebenenfalls
die Strafuntersuchung hätte durchführen müssen - enthält
folgende Schlüsselpassagen:
«After
inquiry this Office has determined that the request deals with a matter
which is civil in nature. ... The court number assigned to the case 81
Civ. 6553, evidences the fact that it is a civil case under our system.
... Accordingly, it is an action for money damages. This is not an administrative
proceeding at the Securities and Exchange Commission. It is not a criminal
proceeding. Rather, it is a civil action brought by the Securities and
Exchange Commission.»
Schriftliche Stellungnahme
des Bundesrates vom 27. April 1985
Rapport ecrit du Conseil
federal du 17 avril 1985
ad. 1.
Der Bundesrat hat immer darauf geachtet, dass Sinn und Wortlaut des mit
den Vereinigten Staaten von Amerika am 25. Mai 1973 abgeschlossenen Rechtshilfevertrages
(der Vertrag; SR 0.351.933.6) respektiert werden. Er wird auch weiterhin
dafür Sorge tragen.
ad 2.
Der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Santa Fé ist mit seiner
Ausfällung am 16. Mai 1984 sofort rechtskräftig geworden (Art.
38 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 16. Dezember 1943, SR 173.110). Damit waren die in Artikel 13 Absatz
3 des Bundesgesetzes zum Vertrag (SR 351.93) genannten Voraussetzungen
erfüllt und das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) verpflichtet,
die sich in seinem Besitz befindlichen Informationen dem ersuchenden Staat
herauszugeben. Die Namen der Bankkunden, welche Titel der Santa Fé
erworben hatten (mithin ein Gegenstand des Ersuchens), waren dem BAP schon
seit mehreren Monaten bekannt, wurden aber bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Bundesgerichts über die Rechtshilfe geheimgehalten.
Am 18. Mai 1984 hat dann das BAP gestützt auf Artikel 13 Absatz 3
des Bundesgesetzes zum Vertrag dem amerikanischen Justizdepartement die
Namen der Bankkunden bekanntgegeben. Zu diesem
Zeitpunkt hatten die Betroffenen die beratende Kommission noch nicht angerufen.
Erst am 25. Mai 1984 stellten sie ihren Antrag an diese Kommission.
ad 3. bis 4. Das Bundesgesetz
zum Vertrag umschreibt präzise die Kompetenzen des Bundesgerichts
und diejenigen des Bundesrates.
In seinem
Entscheid vom 16. Mai 1984 hat das Bundesgericht erklärt, dass die
in Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages genannte Voraussetzung der doppelten
Strafbarkeit gegeben sei (E. 6b), und dass das BAP weder den Vertrag noch
Artikel 271 StGB verletzt habe, als es nach dem Entscheid vom 26. Januar
1983 Rechtshilfemassnahmen anordnete, die keiner Anwendung prozessualen
Zwanges bedurften (E. 5c). Des weiteren hat das Bundesgericht als Beschwerdegrund
abgewiesen, dass die Rechtshilfeleistung für ein Verfahren zivil-
und nicht strafrechtlicher Natur erfolge (E. 6a; vgl. BGE 109 Ib 47 E.
3a und b). Wie es der Bundesrat in seinen Entscheiden vom 11. Februar 1981
(VPB 1981, Heft 45 II 48) und vom 20. Februar 1985 (in Sachen Santa Fé)
unterstrichen hat, kann auf Fragen, die vom Bundesgericht im Rahmen seiner
Prüfungsbefugnis entschieden worden sind, mangels Kognition der Exekutive
nicht zurückgekommen werden.
Im übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass mit dem von den USA gestützt auf die
Haager Konvention über Zivilprozessrecht an Frankreich gerichteten
Rechtshilfeersuchen ganz offensichtlich nicht derselbe Zweck verfolgt wird
wie mit demjenigen gestützt auf den schweizerisch-amerikanischen Vertrag.
ad 5.
Der Entscheid, Erhebungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
und dem 31. Dezember 1981 durchführen zu lassen, ist gerechtfertigt.
Dieses Vorgehen diente nämlich der Feststellung, ob die verdächtigen
Transaktionen normale Geschäftsabläufe darstellten und ob die
Käufer allein oder gemeinsam, im eigenen oder für fremde Interessen
gehandelt hatten.
Das amerikanische
Ersuchen betraf nur einen beschränkten Kreis von Personen; keine dieser
Personen stand in näherer Beziehung zur Schweiz. Darüber hinaus
hatten die Banken selbst darauf bestanden, dass die Angelegenheit Santa
Fe auf dem Rechtshilfeweg gelöst werde. Insbesondere diese Gründe
führten den Bundesrat zur Feststellung - nach der beratenden Kommission
und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement -, dass durch
den Vollzug des amerikanischen Rechtshilfeersuchens keine wesentlichen
Interessen der Schweiz in Sinne von Artikel 3 Absatz 1 litera a des Vertrages
gefährdet würden.
ad 6.
Die Schweiz im allgemeinen und die Banken im besonderen haben ein grosses
Interesse an der Bekämpfung von Insidertransaktionen, die den korrekten
Geschäftsablauf auf dem Finanzmarkt behindern. Zudem ist es wichtig,
dass die Schweiz ihren Vertragsverpflichtungen nachkommt und nach dem für
internationale Rechtshilfebeziehungen gültigen Vertauensprinzip handelt.
Sie darf sich nicht ohne Grund auf die Gefährdung der wesentlichen
schweizerischen Interessen berufen.
Präsident:
Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.
Gemäss Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung
obliegen dem Bundesrat die völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft.
Das Bundesgericht und seine Rechtsprechung vermögen
daher den Bundesrat in seinen diesbezüglichen Rechten und Pflichten
nicht zu beeinträchtigen. Zur Vermeidung weiterer Immunitätsmissachtungen
und entsprechender Belastungen der auswärtigen Beziehungen
insbesondere durch Betreibungsinstanzen ist das
Primat des Bundesrates auch anlässlich der anstehenden Revision des
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes unmissverständlich und verlässlich
festzuschreiben. Demselben Ziel diente meine Frage, die der Bundesrat in
der Fragestunde vom 24. September 1984 in zustimmendem Sinne beantwortete.
1. Damit in Zukunft auch im deutschsprachigen
Bereich Missverständnisse vermieden und die Wirkungen der diplomatischen
Immunität auf allen Stufen beachtet werden, bitte ich den Bundesrat
zu erklären, ob er mit folgender präzisierenden Übersetzung
seiner Stellungnahme einverstanden ist: «Soweit und solange ein
Staat bzw. dessen in der Schweiz akkreditierter Vertreter die Nutzniessung
eigener oder fremder Vermögenswerte (wie Immobilien, Autos, Devisen,
Wertpapiere, Edelmetalle usw.) seinem diplomatischen Dienst oder anderen
staatlichen Funktionen zugeordnet hat, stehen diese Vermögenswerte
in der Schweiz unter dem Schutz der Immunität des fremden Staates
gegenüber der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Steuerhoheit.»
2. Erachtet es der Bundesrat als notwendig, zur
Durchsetzung dieser Regelung eine entsprechende Gesetzesbestimmung zu erlassen,
oder genügt diese Präzisierung?
Antwort des Bundesrates vom 3. Juni 1985
Der Bundesrat hat schon bei verschiedenen Gelegenheiten, namentlich
in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Oehen vom 4. Oktober 1983 über
die Rechtshierarchie, die Bedeutung bekräftigt, die er der Einhaltung
der Regeln des Völkerrechts und im besonderen der Regeln über
die Immunität ausländischer Staaten von der Gerichtsbarkeit und
der Vollstreckung beimisst. Er kann im übrigen nur bekräftigen,
was der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige
Angelegenheiten am 24. September 1984 hinsichtlich der diplomatischen Immunität
im Nationalrat gesagt hat:
In ständiger Praxis anerkennt das Bundesgericht, dass die Immunität
von der Vollstreckung das Vermögen eines ausländischen
Staates dann schützt, wenn dieser das Vermögen für seinen
diplomatischen Dienst oder für andere Aufgaben, die ihm als Träger
öffentlicher Gewalt obliegen, verwendet (vgl. dazu insbesondere BGE
108 II1109 bis 110 und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes an die Kantonsregierungen über den Arrest
von Vermögen ausländischer Staaten vom 26. September
1979). Überdies sieht das Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 in Artikel 22 Absatz 3 vor,
dass die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission, ihre Einrichtung
und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel
der Mission nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können,
und Artikel 31 Absatz 3 hält ferner fest, dass gegen einen diplomatischen
Vertreter grundsätzlich keine Vollstrekkungsmassnahmen ergriffen werden
können.
Ausserdem wird der Bundesrat im Zuge der kommenden Revision des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs die Gelegenheit benützen, um
die Einführung von Gesetzesbestimmungen vorzuschlagen, die an die
Grenzen erinnern, welche das Völkerrecht der Vornahme von Zwangsvollstreckungsmassnahmen
gegen das Vermögen ausländischer Staaten setzt, so insbesondere
beim Arrest
solcher Vermögen.
Unsere Rechtshilfebehörden haben in der Verfolgung von hierzulande
nicht strafbaren Insidergeschäften jahrelang liebedienerisch Vorschub
geleistet. Der damit verbundene Missbrauch
des ausschliesslich für schwere Verbrechen geschaffenen Rechtshilfeabkommens
hat nun zum forcierten Rücktritt des verantwortlichen amerikanischen
Beamten [John Fedders,
later followed by Gary
Lynch] beigetragen.
1. Welche
Konsequenzen materieller und personeller Art zieht der Bundesrat aus diesem
unwürdigen und voraussehbaren Debakel
kuschender Schweizer Beamter und Banken?
2. Haben
amerikanische Richter das Recht, in der Schweiz direkt, d. h. ohne entsprechendes
Rechtshilfebegehren,
Konten schweizerischer Banken
mit Arrest zu belegen, wie das im Falle Santa Fe seit 1981 im Ausmass
von rund 7 Millionen Dollar von den Genfer Niederlassungen der SKA, der
Chase Manhattan, der City Bank und anderen mehr vordemonstriert wird?
3. Teilt
der Bundesrat nicht auch die im Bericht des US-Senats über Kriminalität
und Geheimhaltung (siehe PRT 98 bis 21, 14. März 1983, Seite 137 ff)
vertretene Auffassung, wonach die Vereinigten
Staaten selbst verantwortlich sind für das in ihrer Gesellschaft gewachsene
und von dort exportierte Verbrechertum und wonach es in erster Linie Aufgabe
der amerikanischen Behörden ist, im eigenen Haus für Ordnung
zu sorgen und dabei die Souveränität anderer Staaten strikte
zu beachten, und dass es sodann nicht Sache unserer Behörden
sein kann, die Opfer solcher Exporte zu Sündenböcken zu machen
oder stempeln zu lassen?
Bundesrätin
Kopp: Die obersten Instanzen der Schweiz haben sich für die Gewährung
der Rechtshilfe im Fall Santa Fe entschieden. Das Bundesamt für Polizeiwesen
war durch diese Entscheide verpflichtet, das Ersuchen zu vollziehen. Es
ist kein Fall bekannt, in dem ein amerikanischer Richter direkt in der
Schweiz ein Bankkonto mit Arrest belegt hat. Die schweizerischen Behörden
würden einen solchen Eingriff in die schweizerische Souveränität
auf keinen Fall dulden.
Die Kriminalität,
insbesondere die Wirtschaftskriminalität, hat sich internationalisiert.
Man stellt dabei fest, dass solche Verbrechen oder Vergehen oft mit Tathandlungen
in verschiedenen Staaten verdeckt werden. Dazu gehört auch die Überweisung
von illegal erworbenen Geldern an schweizerische Banken. Es ist deshalb
Pflicht eines jeden Staates, der um Rechtshilfe ersucht wird, im Rahmen
der bestehenden Abkommen und des internen Rechts Rechtshilfe zu leisten.
Oehen:
Gestatten
Sie mir vorerst ein Wort an den Herrn Präsidenten. Er hat uns als
Kommissionspräsident bei der Behandlung des Rechtshilfeabkommens an
diesem Pult versichert: «Der Rechtsschutz, der den von Rechtshilfehandlungen
Betroffenen gewährt wird, ist, in einem Wort, umfassend.» («Amtl.
Bulletin» 1974, NR, 1887). Frau Bundesrätin Kopp, ich sehe mich
veranlasst, dafür zu sorgen, dass Ihnen weitere Informationen zukommen,
denn meine Fragen sind nicht aus der Luft gegriffen.
Tatsächlich
sind Hilfen geleistet worden, bevor der hohe Bundesrat entschieden hat
- Sie wissen das so gut wie ich. Ich weiss nur nicht, ob Ihre Mitarbeiter
die Unterlagen, die Sie bekommen müssten, Ihnen auch wirklich zur
Kenntnis brachten. Immerhin: Ich danke Ihnen, Frau Bundesrätin, für
Ihre grundsätzlich klare Haltung. Für den Gesetzgeber eines souveränen
Staates ist es unerträglich, feststellen zu müssen, dass die
eigene Verwaltung einem Missbrauch Vorschub leistet, nämlich dem befürchteten
Missbrauch des Rechtshilfevertrages, den wir seinerzeit gutgeheissen haben.
Wir sind
aufgrund unserer Informationen der Meinung, dass mindestens drei Mitarbeiter
Ihres Departementes voreilig Rechtshilfe geleistet haben. (Art. 267, 271,
273, 312 und/oder 320 StGB.)
Präsident: Herr Oehen, ich muss Sie bitten, eine Zusatzfrage zu stellen.
Oehen: Ich komme sofort zur Frage, Herr Präsident. Zum besseren Verständniss musste ich aber meine Vorbemerkungen vervollständigen. Sie wissen, um wen es sich bei den angesprochenen Mitarbeitern handelt. Es wäre unter den gegebenen Umständen stossend, Ende Monat genau diese Personen als Unterhändler nach Washington zu schicken, um den amerikanischen Rechtsübergriffen entgegenzutreten. Aufgrund meiner Informationen befürchte ich, dass sie dort vor allem ihre eigenen Fehler kaschieren werden und dass sie nicht mehr ernst genommen würden. Deshalb frage ich Sie, Frau Bundesrätin: Werden die genannten Personen nicht auch zur Verantwortung gezogen und im Dienst suspendiert, oder wollen Sie das Risiko eingehen, dass sich eine Delegation Ihres Departementes beim harten Verhandlungspartner USA zum vorneherein in der Verliererposition befinden wird?
Bundesrätin Kopp:
Ich stelle zunächst fest, dass hier die Fragestunde missbraucht wird.
Wenn Fragen von solcher Tragweite gestellt werden, die sich zudem auf Vorgänge
in den vergangenen Jahren beziehen, empfinde ich das als Missbrauch der
Fragestunde.
Im übrigen, Herr Oehen,
haben Sie nun Verdächtigungen gegenüber Chefbeamten meines Departements
geäussert, die ich in aller Form und mit aller Deutlichkeit zurückweise.
Sie treffen nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass in meinem Departement
Akten herausgegeben worden sind, ohne dass vorher die nötigen Entscheide
gefällt wurden. Nachdem Sie nun den ganzen Sachverhalt aufgerollt
haben, gestatte ich mir dazu folgende Feststellung:
Im Fall Santa Fe ist ein
erstes Rechtshilfegesuch eingereicht worden, das unvollständig war;
dem wurde nicht stattgegeben. Nachher hatten die Banken im Einverständnis
mit ihren Kunden gewisse Informationen geliefert. Zweiter Schritt: Es wurde
ein vervollständigtes Rechtshilfegesuch eingereicht; dem wurde vom
Bundesgericht stattgegeben. Sie wissen so gut wie ich, dass nach OG 38
solche Urteile sofort vollziehbar sind. Aufgrund dieses Urteils haben die
zuständigen Beamten die Namen der mutmasslichen Täter bekanntgegeben
und die Rechtshilfe vollzogen. Erst einige Tage später wurde die Kommission
angerufen und der Fall dem Bundesrat unterbreitet. Das ist die Situation.
NATIONALRAT VALENTIN
OEHEN [www.solami.com/oehenkopp.htm]
re: vorzeitige RechtshilfeFrau Bundesrätin Elisabeth KOPP
EJPD
3003 B e r n
Sehr geehrte Frau Bundesrätin,
Mit gestrigem Schreiben laden Sie mich ein, Ihnen
die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche mich zum nunmehr öffentlich
erhobenen Vorwurf der vorzeitigen Rechtshilfe veranlasst haben. Ich
nehme diese Gelegenheit wahr, um Ihnen gleichzeitig auch die Namen Ihrer
Mitarbeiter zu nennen, gegen welche m.E. aus den mir vorliegenden Unterlagen
ein dringender Straftats-Verdacht besteht (Art.267, 271, 273, 312 und/oder
320 StGB): Herrn Pierre Schmid, Herrn Lionel Frei, Frau Christine Münch.
Ihr Schreiben überrascht mich insofern, als
ich den Vorwurf zeitig und vertraulich schon mit Schreiben vom 30.Januar
1985 an den Herrn Bundespräsidenten zuhanden des Gesamtbundesrats
vorgetragen habe, und zwar gestützt auf eine eingehende Dokumentation.
Weitere an sich kaum übersehbare und auch nicht verschlüsselte
Alarmsignale sollten auch Sie erreicht haben, und zwar in Form von parlamentarischen
Vorstössen (z.B. meine Interpellation "Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen", Nr.85.344 vom 8.2.1985, samt Begründung), durch persönliche
Interventionen von auch beruflich interessierten Kollegen, sowie durch
die Ankündigung der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission
die BAP-Rechtshilfepraxis auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesetzgeberischen
Willen überprüfen zu wollen.
All dessen ungeachtet erfolgten am 20.Februar der
Versand der nicht schon neun Monate zuvor freigegebenen Unterlagen im Rechtshilfefall
Santa Fe, und am 4.März die Uebergabe der Authentifikationsunterlagen
an einen Mitarbeiter der amerikanischen Botschaft in Bern im Rechtshilfefall
M + P, welcher die BAP-Referenznummer B 54333 CM trägt.
Mein Vorwurf der vorzeitigen Rechtshilfe bezieht
sich auf beide Fälle. Er lässt sich sowohl rechtlich, als auch
politisch begründen.
A Rechtliche Begründung
Fall Santa Fé (französische Zusammenfassung:
Beilagen
5 und 6)
1. Gemäss EJPD-Brief vom 21.6.82 sind die Herren
Schmid und Frei wegen Befangenheit und unstatthafter Beratung amerikanischer
Regierungsvertreter bei der Vorbereitung und Ausgestaltung des ersten Rechtshilfebegehrens
i.Sa. Santa Fé in den Ausstand gesetzt worden.
"Aucune disposition du Traité, ni de la loi y relative ne prévoit d'obligation pour l'Office central de l'Etat requis d'informer les personnes touchées par une requête étrangère de l'existence de celle-ci."berührt sodann merkwürdig, denn sie steht im Widerspruch zum unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen.
"The continued pendency of the anpeals before the Swiss courts will result in delay and frustration of the administration of justice in this case. Therefore, the defendants H..., P..., and their American counsel are directed to immediately direct their Swiss attorneys to withdraw, terminate and conclude their appeal from any and all Swiss court or courts in which they now pend. ... Any further violation of this Court's Orders will result in imposition of sanctions appropriate to civil contempt."
"On peut dire que le retrait de l'opposition et de l'appel n'est pas valable pour deux raisons:B Politische Begründung
Premièrement, la volonté exprimée pour retirer n'était pas libre mais était exprimée sous la pression; deuxièmement, le retrait a été fait sous réserve, à savoir la réserve qu'il était précisément fait sous la pression."
"Par conséquent, la décision par laquelle l'Office Fédéral de la Police et le Tribunal Fédéral ont pris note du retrait est sujette à révision une fois que l'expression de la volonté du plaignant est à nouveau libre. En particulier, il m'apparaît que les articles de la LOJ et de la LPA qui disposent que les délais ne courent pas aussi longtemps que le plaignant est empêché, sans sa faute, de déposer une plainte ou un recours devrait également s'appliquer à une situation où le plaignant ou le recourant est empêché de continuer une procédure qu'il a commencée et est forcé de retirer sa plainte ou son appel. Les deux situations me semblent analogues et les critères concernant le point de savoir si une plainte a été ou n'a pas été déposée ne devraient pas être considérés comme des critères décisifs."
9. Die in Punkt 8 angeführte Rechtslage veranlasste mich auch zur Einfachen Anfrage "Abwehr amerikanischer Rechtsübergriffe" Nr.85.622 vom 7.März 1985. Wie das auch in den beiden Leitartikeln des Wall Street Journal vom 22.2. und 18.3.35 ("A Swiss Mistake" und "Swiss Questions" [www.solami.com/walderbsi.htm#WSJ]) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, ist eine nachgiebige, ja kuschende Haltung unserer Behörden gegenüber amerikanischen Pressionen und Rechtsübergriffen verhängnisvoll und keineswegs verantwortbar.
"Das amerikanische Justizdepartement schützt diese Mittel [zur Durchbrechung z.B. des Schweizer Bankgeheimnisses mittels Beugestrafen und andern amerikanischen Rechtsinstrumenten] ausdrücklich, wie aus einem Telegramm an alle amerikanischen Staatsanwälte hervorgeht, welches der BaZ vorliegt. Im Telegramm wird vermerkt, dass mehrere ausländische Staaten wegen diesen Methoden ‚harte Proteste’ eingereicht haben, und zwar beim Justiz- wie beim State Departement (Aussenministerium). 'Wir haben diese Proteste zurückgewiesen und haben auch nicht die Absicht, die hart errungenen Gewinne in dieser Schlacht wieder aufzugeben, aber wir möchten diese Gelegenheit wahrnehmen, um diese Proteste in Beistandsofferten an die betroffenen Länder umzuwandeln', heisst es in diesem Telegramm des amerikanischen Justizdepartements." [www.solami.com/walderbsi.htm#Übergriffe] Beilagen 37 und 3812. Das sind gravierende Umstände, die auch ich unter keinem Titel hinzunehmen bereit bin. Der einzig adäquate Lösungsweg ist m.E. von unserem Kollegen Hans-Rudolf Früh aufgezeigt worden, und zwar in seiner von 35 Ratsmitgliedern verschiedener Fraktionen mitunterzeichneten Motion "Wahrung der Schweizer Souveränität" Nr.84.400 vom 23.März 1984 [www.solami.com/motionfrueh.htm]. Auch wenn die Ueberweisung dieser richtungsweisenden Motion durch die Räte noch aussteht, ihre Verwirklichung im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten drängt sich auf und ist vor allem nicht durch irgendwelche Gänge nach Canossa zu erschweren oder gar in Frage zu ziehen.
«Ich danke Ihnen für Ihre klärenden Worte. Diesen müssen nun Taten folgen. Denn für den Gesetzgeber eines souveränen Staats ist es unerträglich zuzusehen, wie die eigene Verwaltung dem befürchteten Missbrauch von Spezialvereinbarungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens Vorschub leistet, indem schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre und das Bankengeheimnis zu rein zivilen Zwecken, und im Falle des "manisch depressiven" John Fedders von der amerikanischen Börsenaufsichts-Kommission gar zugunsten seines persönlichen Steckenpferds eingesetzt worden sind, und uns nun sogar noch eine lex Fedders, eine völlig verfehlte Insider-Gesetzesnovelle zugemutet werden soll.Mit vorzüglicher Hochachtung
Insbesondere die Herren Pierre Schmid und Lionel Frei, sowie Frau Christine Münch, alle vom Bundesamt für Polizeiwesen, haben sich für jahrelang liebedienerisch geleistete Rechtshilfe zu verantworten. Mit ihrer arroganten und skandalösen Missachtung klarer gesetzgeberischer Rechtsschutz-Bestimmungen und Willensbekundungen haben sie bereits eine Untersuchung durch die ständerätliche Geschäftsprüfungs-Kommission ausgelöst.
Es wäre unter diesen Umständen stossend und geradezu unverantwortlich, Ende Monat diese Leute als unsere Unterhändler nach Washington zu schicken, um den immer dreister werdenden amerikanischen Rechtsübergriffen entgegenzutreten. Es bestünde nämlich nicht nur die Gefahr, dass sie dort vor allem ihre eigenen Fehler zu kaschieren suchten, sondern dass sie nach dem Leitartikel "A Swiss Mistake" des Wall Street Journal vom 22.Februar [1985: www.solami.com/walderbsi.htm#mistake] von den Amerikanern nicht mehr ernst genommen würden. Die mir vorliegenden Dokumente begründen zudem den dringenden Verdacht, dass sie sich der Verletzung der Artikel 267, 271, 273, 312 und/oder 320 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
Ich bitte Sie daher zu bestätigen, dass die genannten Personen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und unverzüglich im Dienst suspendiert werden. Oder wollen Sie allen Ernstes den Standpunkt Ihres Vorgängers, Bundesrat Häberlins, wiederaufleben lassen, dem es schon 1931 nicht gelang, dem hierzulande massgebenden Gesetzgeber die Immunität von Beamten vor Strafverfolgungen beliebt zu machen, als er plädierte:
"Bis jetzt hat man die Dummheiten noch nicht mit Gefängnis bestraft. Man kritisiert einen, wenn er Dummheiten macht, verwendet ihn vielleicht nicht mehr ... Ein solcher Mann wird ohnedies bestraft genug sein. Er wird mit abgesägten Hosen heimgerufen werden und vielleicht dem Gespötte preisgegeben sein. Wenn er liederlich gehandelt hat, wird man ihn gehörig rüffeln, aber einsperren soll man ihn nicht. Ich weiss nicht, ob nicht jetzt schon ziemlich viele Leute eingesperrt werden müssten, wenn jeder, der aus Fahrlässigkeit die Eidgenossenschaft geschädigt hat, hinter Schloss und Riegel gesteckt würde. ..." (Sten.Bull. 1931 SR 662)»
Wortlaut der Interpellation vom 19.März
1986
Das Verdikt von Volk und Ständen vom
16. März zur Uno-Vorlage bedeutet in erster Linie die klare Willensäusserung
des Schweizervolkes zur integralen Neutralität und Souveränität
unseres Landes. Gleichzeitig hat sich der Souverän aber auch gegen
weitergehende internationale Engagements (z. B. Internationaler Währungsfonds
und Weltbank) ausgesprochen. Der klare Entscheid brachte ohne Zweifel das
tiefe Missbehagen über die allgemeine Aussenpolitik des Bundesrates
zum Ausdruck, die allgemein als zu aktivistisch empfunden wird, da sie
die Interessen des Landes zu wenig berücksichtigt und die eigene Gesetzgebung
zu unterlaufen droht (z. B. Sozialcharta).
Nach dem Abstimmungsergebnis vom 16. März
1986 drängen sich folgende Fragen auf:
1. Ist der Bundesrat bereit, den am 16. März
1986 zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes nicht nur der Form nach,
sondern auch in der Sache strikte einzuhalten?
2. Ist der Bundesrat insbesondere bereit,
dafür zu sorgen, dass durch die Beteiligung an internationalen Gremien
nicht unerwünschte Einflüsse auf die schweizerische Gesetzgebung
und unsere Rechtsordnung entstehen?
3. Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Grundsatzbeschluss
vom 18. August 1982 bezüglich Beitritt zum Internationalen Währungsfonds
und zur Weltbank zurückzukommen?
4. Nachdem während der Abstimmungskampagne
zum Uno-Beitritt von offizieller Seite immer wieder auf die Verpolitisierung
und Misswirtschaft bei verschiedenen Uno-Unterorganisationen (in denen
die Schweiz Mitglied ist) hingewiesen wurde, ersuche ich den Bundesrat
um Auskunft über die Konsequenzen, die er im Hinblick auf das Resultat
der Volksabstimmung vom 16. März 1986 diesbezüglich zu ziehen
gedenkt.
5. Ist der Bundesrat ganz allgemein bereit,
der Grundhaltung des Schweizervolkes auf grössere Zurückhaltung
in seiner Aussenpolitik Rechnung zu tragen?
Texte de l'interpellation du 19 mars
1986
En prononçant leur verdict, le 16
mars 1986, sur le projet d'adhésion à l'ONU, le peuple et
les cantons ont exprimé en premier lieu l'attachement clair et net
des citoyens suisses à la neutralité et à la souveraineté
intégrale de notre pays; mais simultanément, le souverain
s'est aussi prononcé contre des engagements internationaux plus
étendus (par exemple: Fonds monétaire international et Banque
mondiale). Incontestablement, la décision catégorique a eu
pour effet d'exprimer le profond malaise suscité par la politique
extérieure générale du Conseil fédéral
laquelle, d'ordinaire, est considérée comme trop «activiste»
vu qu'elle ne tient pas assez compte des intérêts du pays
et risque de miner notre propre législation (p. ex. Charte sociale).
Après la votation du 16 mars 1986,
les questions suivantes viennent à l'esprit:
1. Le Conseil fédéral est-il
prêta respecter scrupuleusement la volonté populaire, exprimée
le 16 mars, non seulement quant à la forme mais également
quant au fond?
2. Le gouvernement est-il notamment prêt
à veiller à ce qu'aucune influence indésirable ne
se manifeste sur la législation suisse ou sur notre ordre juridique,
du fait de la participation à des organisations internationales?
Politique étrangère. Interventions
personnelles 1936 N 16 décembre 1986 3. Est-il prêt à
revenir sur sa décision de principe, du 18 août 1982, pour
ce qui est de l'adhésion au Fonds monétaire international
et à la Banque mondiale?
4. Des voix officielles ayant sans cesse
fait allusion, tout au long de la campagne qui a précédé
la votation, à la politisation extrême ainsi qu'à la
mauvaise gestion de différentes organisations spécialisées
de l'ONU, (et dont la Suisse fait partie), je demande au Conseil fédéral
de nous renseigner sur les conclusions qu'il entend tirer de cet état
de choses, compte tenu du résultat de la votation du 16 mars 1986.
5. D'une manière plus générale,
le Conseil fédéral est-il prêt à tenir compte,
dans sa politique étrangère, de l'attitude fondamentale du
peuple suisse, enclin à plus de retenue en matière de politique
extérieure?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine
- Aucun
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung
und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 22 septembre 1986
Gegenstand der Abstimmung vom 16. März
war der Beitritt der Schweiz zur Uno, den das Volk und die Stände
klar abgelehnt haben. Selbstverständlich respektiert der Bundesrat
diesen Entscheid. Er ist aber gleichzeitig der Meinung, dass der negative
Volksentscheid vom 16. März die Fortsetzung unserer Politik der engen
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen nicht in Frage stellt. Diese
Politik, die seit 1946 verfolgt wird, entspricht einem beiderseitigen Interesse.
Deshalb wird der Bundesrat den Vereinten Nationen im Rahmen der Schranken,
welche die Nichtzugehörigkeit der Schweiz zu dieser Organisation setzt,
weiterhin seine Unterstützung gewähren.
Der Bundesrat ist für die auswärtigen
Angelegenheiten verantwortlich, doch steht es der Bundesversammlung und
- wenn das Referendum ergriffen wird - dem Volke zu, die Gesetze zu erlassen
und die internationalen Verträge zu genehmigen, wenn daraus der Schweiz
neue Pflichten erwachsen. Die Bundesversammlung genehmigt ausserdem die
Grundverträge der Organisationen, bei denen die Schweiz Mitglied ist.
Die Tätigkeit des Bundesrats bewegt sich damit in Bereichen, die im
Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung klar definiert sind.
Den Bretton-Woods-lnstitutionen kommt nach
Ansicht des Bundesrates Bedeutung zu als Stabilitätsfaktor im internationalen
Finanz- und Währungsbereich sowie als wichtige multilaterale Finanzierungsquelle
der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Aus diesem Grund gedenkt
er in Uebereinstimmung mit der Schweizerischen Nationalbank die pragmatische
Zusammenarbeit weiterzuführen, die sich im Laufeder Jahre mit der
Weltbank eingespielt hat und die unser Land bewogen hat, den Allgemeinen
Kreditvereinbarungen beizutreten sowie 1984 Vollmitglied des Zehnerklubs
zu werden.
Die Schweiz hat sich in den Organisationen,
in denen sie Mitglied ist, stets für eine sachbezogene Politik und
für das gute Funktionieren der Institutionen engagiert. Der Bundesrat
beabsichtigt, sich auch weiterhin gegen Misswirtschaft und Verpolitisierung
der internationalen Organisationen einzusetzen. Zusammen mit den ändern
Mitgliedern der Genfer Gruppe (Gruppe der westlichen Hauptbeitragszahler
der Uno-Spezialorganisationen), der unser Land auch angehört, tritt
die Schweiz für ein budgetäres Nullwachstum und für eine
gesunde und übersichtliche Finanzsituation der internationalen Organisationen
ein.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass der ablehnende
Volksentscheid vom 16. März nur dem Beitritt zur Uno galt und nicht
etwa unserem Willen, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen, oder
gar unserer Aussenpolitik insgesamt. Er wird weiterhin alles daran setzen,
der Schweiz eine wirksame Beteiligung an der Bewältigung der Probleme
zu ermöglichen, denen sich unsere Welt gegenübersieht.
88.444
Interpellation Hefti
Telefonabhörung
/ Ecoutes téléphoniques
eingereicht im Ständerat 18.März
1988
behandelt 22.Juni 1988 (Amtl.Bull
1988 S 368)
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen
zu beantworten.
I.Weiche technischen Möglichkeiten bestehen
heute zur systematischen Ueberwachung und Auswertung von Telefon-, Telefax-
und Datenverbindungen? Wie wird von diesen Möglichkeiten in der Schweiz
und vom Ausland her, namentlich beim Verkehr zwischen Schweizer Banken
und Anwälten mit deren ausländischen Kunden bzw. Klienten, Gebrauch
gemacht? Wie beurteilt der Bundesrat gegebenenfalls einen solchen Gebrauch
im Hinblick auf die nationale und internationale Rechtslage sowie die schweizerischen
Interessen?
2. Ist es richtig, dass nach Inbetriebnahme der
neuen digitalisierten PTT-Zentrale Telefon-, Telefax- und Datenverbindungen
bezüglich Anwahl- bzw. Anrufnummer, Datum und Dauer automatisch registriert
werden und auch unautorisierte Personen die Möglichkeit haben, solche
Daten von aussen her abzurufen?
3. Ist es richtig, dass die bei den PTT bestehenden
Abhöranlagen derweise erweitert werden, dass rund 20 000 Telefonverbindungen
gleichzeitig überwacht werden können?
Wenn ja, gab die Insidergesetzgebung Anlass zu dieser Massnah me? Wäre
dieselbe aber nicht auch in diesem Falle in Anbetracht ihres Ausmasses
mit den freiheitlichen Grundsätzen unseres Staatswesens unvereinbar?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1988
Je prie le Conseil fédéral de bien
vouloir répondre aux questions suivantes:
1. Quelles sont les possibilités techniques
qui existent actuellement pour surveiller systématiquement et évaluer
les communications téléphoniques et par telefax ainsi que
les transmissions de données? Comment utilise-t-on ces possibilités
en Suisse et à l'étranger, notamment pour ce qui est de relations
entre les banques et avocats en Suisse d'une part et leurs clients à
l'étranger d'autre part? Que pense le Conseil fédéral,
le cas échéant, d'une telle pratique du point de vue du droit
suisse et du droit international, ainsi que dans l'optique des intérêts
suisses?
2. Est-il exact que, depuis la mise en service
des nouveaux centraux numériques des PTT, le numéro de sélection
ou d'appel, la date et la durée de toutes les communications téléphoniques
et par telefax ainsi que des communications de données sont automatiquement
enregistrés et que même les personnes qui n'y sont pas autorisées
peuvent avoir, de l'extérieur, accès à de telles données?
3. Est-il exact que les installations d'écoutes
téléphoniques existant aux PTT ont été agrandies
à tel point que l'on peut surveiller en même temps quelque
20 000 communications téléphoniques? Dans l'affirmative,
est-ce la législation sur les opérations d'initiés
qui a été à l'origine de cette mesure? Même
dans ce cas, cette mesure, au vu de son ampleur, n'est-elle pas incompatible
avec nos principes de liberté?
Hefti: Meine Fragen sind klar. Ich bin über die Sache
nicht orientiert und bitte deshalb den Herrn Bundesrat, die Fragen
zu beantworten.
Bundesrat Ogi: Von einer speziellen
Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs schweizerischer Banken und Anwälte
kann, Herr Ständerat Hefti, keine Rede sein. Wie diesbezüglich
im Ausland vorgegangen wird, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.
Technisch können Telefon, Telefax und zum Teil auch Datenverbindungen
zwar grundsätzlich überwacht und ausgewertet werden. Das verfassungsrechtlich
gewährleistete Post- und Telegrafengeheimnis, das auch das Telefongeheimnis
in sich schliesst, kann jedoch nur bei Vorliegen der Bedingungen gemäss
Artikel 7 des Telegrafen- und Telefon-Verkehrsgesetzes vom 14. Oktober
1922 durchbrochen werden. Danach hat ein schriftliches Gesuch einer zuständigen
eidgenössischen oder kantonalen Justiz- oder Polizeibehörde vorzuliegen.
Das Begehren muss im Zusammenhang mit der Verfolgung oder der Verhinderung
bestimmter strafbarer Handlungen gestellt werden.
Die schweizerischen Justiz- und Polizeibehörden machen von der
Möglichkeit der Ueberwachung - in der Regel werden nur Gesuche um
Telefonüberwachung gestellt - sehr zurückhaltend Gebrauch, was
auch aus der Antwort des Bundesrates vom 16. März 1987 auf die Einfache
Anfrage Rechsteiner hervorgeht. Keine amtliche Ueberwachung liegt vor,
wenn Private, die aufgrund eines Pick-up-Zeichens dazu berechtigt sind,
auf ihrem Anschluss geführte Telefongespräche aufnehmen. Diese
Aufnahmepraxis im privaten Geschäftsleben ist für Behörden
und sonstige Dritte denn auch nicht erfassbar.
Zu Ihrer zweiten Frage: In den neuen digitalen Telefonzentralen werden
die Taxeinheiten pro Anschlussnummer auf Magnetspeichern aufgezeichnet.
Aus diesen Aufzeichnungen ist nicht ersichtlich, mit welchem Telefonanschluss
und zu welchem Zeitpunkt eine Verbindung stattgefunden hat. Da aber immer
mehr Kunden eine detaillierte Fernmeldeabrechnung wünschen, wird nun
in den digitalen Zentren für etwa 20 Prozent der Anschlüsse die
Möglichkeit geschaffen, je Verbindung die entsprechenden Daten, also
Datum, Tageszeit, Gesprächsdauer und angerufene Nummer aufzuzeichnen.
Auch in den konventionellen Telefonzentralen, die voraussichtlich noch
für mindestens fünf Jahre im Betrieb bleiben, wird die Möglichkeit
einer entsprechenden Datenerfassung für etwa zehn Prozent der Anschlüsse
geschaffen. Eine detaillierte Fernmelderechnung wird dem Kunden in der
Folge nur auf ausdrückliches Verlangen hin ausgeliefert.
Gegenwärtig wird abgeklärt, ob eine detaillierte Datenerfassung
für alle Telefonanschlüsse eingeführt werden soll, mit Löschung
der gespeicherten Daten nach ungefähr einem halben Jahr. Dasssolchermassen
gespeicherte Daten nur im Rahmen der bundesrätlichen Richtlinien für
die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung bearbeitet werden,
versteht sich von selbst. Der PTT-interne Zugriff steht allein den dem
Amtsgeheimnis unterworfenen PTTBediensteten offen, und diesbezügliche
Angaben gegen aussen werden ausschliesslich gegenüber dem Abonnenten
gemacht.
Zur dritten Frage: Es trifft nicht zu, dass eine Erweiterung der bei
den PTT-Betrieben bestehenden Kapazitäten an Abhöranlagen in
dem Sinne geplant wäre oder auch nur zur Diskussion stünde, dass
gleichzeitig 20 000 Anschlüsse überwacht werden könnten.
Die heutige Kapazität umfasst nur einen kleinen Bruchteil dieser Zahl,
die sich auch in Zukunft nur unwesentlich verändern wird. Eine allfällige
Kapazitätsanpassung richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl
der bewilligten Ueberwachungsgesuche der eidgenössischen und kantonalen
Justiz- und Polizeibehörden. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass
sich die Verfolgung von strafbaren Handlungen, welche unter den neuen Insider-Artikel
fallen werden, auf die Anzahl der bestehenden Abhöranlagen auswirken
wird. Die freiheitlichen Grundsätze unseres Staatswesens werden aufgrund
des Gesagten nicht in Frage gestellt.
Hefti: Ich entnehme den bundesrätlichen Ausführungen, für die ich bestens danke, dass der privaten Geheimsphäre alle Beachtung geschenkt wird. Ich habe keinen Anlass, diese Ausführungen zu bezweifeln, und erkläre mich befriedigt.
88.1078
Einfache Anfrage Weder-Basel
Amerikanisches Abhörzentrum
Shakarchi?
Centre américain
d'écoute à la Société Shakarchi
eingereicht im Nationalrat
16. Dezember 1988
behandelt 23.März
1990 (Amtl.Bull.
1990 N 775)
Gemäss
einem Pressesprecher der amerikanischen Drogenfahndungsbehörde DEA
arbeitete Herr Shakarchi nie für die DEA; die DEA führe hingegen
«seit Jahren ein Dossier Shakarchi Trading Company». Der seit
1984 in Bern stationierte DEAVertreter Passic versprach am 24. November
1988 eine diesbezügliche, auf dem offiziellen Weg ihm zugeleitete
Frage zu beantworten. Mit Schreiben vom 30. November teilte Bundesanwalt
Gerber mit, dass Passic «aufgrund seiner Dienstvorschriften »
die Frage nicht beantworten könne - ebensowenig wie der Tessiner Staatsanwalt
Marty. Und auch der amerikanische Justizminister Thornburgh weigerte sich
am 2. Dezember in Bern auf eine entsprechende Frage einzugehen.
Gemäss
«Wall Street Journal» vom 15. Juli 1988 liefert die amerikanische
chemische Industrie weiterhin wesentlich unkontrolliert «80 bis 90
Prozent» der für die Drogenproduktion in Lateinamerika notwendigen
Chemikalien. Gemäss amerikanischer Anklageschrift gegen General Noriega
von Panama erhielt dieser 250000 Dollar in bar für eine amerikanische
Aetherund Azeton-Lieferung an ein kolumbisches Drogenkartell mittels Armeeflugzeug
und Unterstützung des amerikanischen Geheimdienstes im Jahre 1984.
Gemäss amerikanischen Rechtshilfebegehren vom 22. Dezember 1986 hat
ein Mitarbeiter des Weissen Hauses, Oberst Olivier North, Schweizer Banken
zur Abwicklung von Waffengeschäften mit dem Iran benutzt. Der Iran
soll seine Waffenimporte zum Teil mit Drogenexporten bezahlt haben. Gemäss
«Eco di Locamo», «Corriere del Ticino» u. a. sowie
«Hebdo» vom 15. Dezember erfolgte die Beschlagnahmung von 100
kg Heroin in Bellinzona am 22.-Februar 1987 im Rahmen einer für amerikanische
Geheimdienstpraktiken typischen «sting», d. h. verdeckten Fallen-Operation
unter massgebender Mitwirkung des DEA-Agenten Sam Derosa. Wie gross, wie
ausgerüstet und zu welchen Zwecken einsetzbardieses Fangnetz ist,
ist ungeklärt. Dass es nicht nurzur Bekämpfung des internationalen
Drogenhandels, sondern unter solchem Vorwand zu ganz ändern und sogar
gegen die Schweiz gerichteten Zwecken genutzt werden kann, liegt auf der
Hand.
Gemäss «Wall Street Journal» vom 13. Dezember 1988 wird
von amerikanischer Seite Druck ausgeübt, um «das Schweizer Bankgeheimnis
auf einer breiten Front zum Einsturz zu bringen ». Gemäss Memorandum
des amerikanischen Generalstaatsanwaltes Jensen vom 22. November 1983 sind
die amerikanischen Behörden ermächtigt, amerikanisches Recht
im Ausland mittels Beugestrafen durchzusetzen, auch wenn dies «die
Souveränität eines fremden Staates verletzen» sollte. Gemäss
Bericht des US Senate's Permanent Subcommittee on Investigations von 1983
u. a. sind Telefonabhörungen, «Nötigungs-Massnahmen»
u. a. m. einzusetzen, um in diesem «Wirtschaftskrieg» (original:
«economie warfare») «trotzder damit verbundenen Schäden»
den Sieg über das schweizerische Bankgeheimnis davonzutragen. Gemäss
Spezialisten stellen die weltweiten Geschäftsverbindungen der Firma
Shakarchi Trading AG eine für Geheimdienste und die DEA ausserordentlich
interessante Informationsquelle dar, u. a. bezüglich den internationalen
Bargeld- und Gold-Verkehr und die einschlägige Rolle von Schweizer
Banken. Gemäss Experten Einfache Anfragen 776 Questions ordinaires
ist die fremde, permanente und umfassende Abhörung der Telekommunikationen
einer Firma wie der Shakarchi Trading AG «ein Routinejob».
Diese Sachlage wurde u. a. vor dem amerikanischen Kongress durch Abhörspezialisten
der US National Security Agency offengelegt.
1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Sachverhalt?
2. Kann der Bundesrat mit Sicherheit ausschliessen, dass die Firma Shakarchi
Trading AG Gegenstand seit Jahren andauernder Ueberwachung durch ausländische
Geheimdienste ist, insbesondere bezüglich deren Telekommunikationen?
3. Kann der Bundesrat mit Sicherheit ausschliessen, dass amerikanische
Behörden ihre über die Firma Shakarchi Trading AG zugegebenermassen
«seit Jahren» gesammelten Informationen zur Erwirkung von Vorteilen
bezüglich schweizerischer Gesetze, Praktiken und Behördenmitgliedern
eingesetzt haben?
4. Kann der Bundesrat mit Sicherheit ausschliessen, dass diese - amerikanischerseits
offiziell bestätigte - umfassende Telefonüberwachungsfähigkeit
gegenüber Schweizer Firmen, Banken und Behörden nicht nur zur
Verbrechensbekämpfung, sondern auch zur Anpassung unserer Gesetze
und Praktiken an amerikanische Wertvorstellungen auf anderen Gebieten eingesetzt
wird?
Antwort des Bundesrates vom 5. März
1990
1. Wie der Erste Staatsanwalt
des Kantons Zürich gegenüber der Presse bestätigte, hat
die Zürcher Staatsanwaltschaft Ende Dezember 1989 gegen Mohammed Shakarchi
und gegen Verantwortliche mindestens dreier weiterer Geldhandelsfirmen
die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens formell angeordnet. In Anbetracht
dieser Tatsache erscheint es nicht angebracht, wenn der Bundesrat zu einer
unter kantonaler Verfahrensleitung stehenden Strafuntersuchung Stellung
nimmt, zumal gemäss Artikel 19 Ziffer 4 Betäubungsmittelgesetz
auch Sachverhalte, die sich im Ausland abgespielt haben, Gegenstand des
Zürcher Verfahrens sein können.
2. Der Bundesrat hat keine
Hinweise darauf, dass die Telekommunikationen dieser Firma Gegenstand von
Ueberwachungen ausländischer Ermittlungsbehörden waren oder sind.
3. Der Bundesrat hat auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass Telekommunikationen, die in der Schweiz
geführt werden, im Ausland einer Ueberwachung unterliegen. Sollten
im Ausland Telefonüberwachungen durchgeführt werden, wäre
dies bei Richtstrahl- und Satellitenverbindungen mit entsprechendem Aufwand
ohne Eingriffe in das Verbindungssystem möglich. Infolge der grossen
Bündel ist es jedoch schwierig, die einzelnen Verbindungen zu identifizieren
und systematisch zu erfassen.
4. Schliesslich kann sich
der Bundesrat mangels Hinweisen auch nicht zur Verwendung allenfalls gewonnener
Erkenntnisse äussern.
89.689Postulat
Eppenberger
Gute Dienste zur Informationskultur -
Accès
à l'information. Bons offices de la Suisse
eingereicht im Nationalrat 6.Oktober 1989
behandelt 8.Februar 1990 (Amtl.Bull
1990 N 178) [Begleitbericht
- Rapport]
Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1989
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen,
welche guten Dienste die Eidgenossenschaft leisten könnte, um den
Bestand, die Pflege und den Zugang insbesondere zu den kulturellen, ökologischen
und wirtschaftlichen Informationen zu gewährleisten, welche im Rahmen
des Völkerbundes und der Vereinten Nationen angefallen sind resp.
anfallen werden.
Texte du postulat du 6 octobre 1989
Le Conseil fédéral est invité
d'examiner quels bons offices la Confédération pourrait fournir
afin que soient assurés la conservation,
le développement et l'accès notamment
aux informations culturelles, écologiques et économiques
qui ont été ou qui seront collectionnées dans le cadre
de la Société des Nations, resp. des Nations Unies.
Mitunterzeichner - Cosignataires (13): Auer, Bremi, Burckhardt, Cotti, David, Eggly, Maître, Morf, Müller-Meilen, Ott, Sager, Steinegger.WyssPaul
Schriftliche Begründung - Développement
par écrit
Im Zeitalter der weltweiten Vernetzung der Märkte
und Finanzbörsen, der unverzüglichen Kommunikation von Text,
Bild und Daten, der schallschnellen Flugverbindungen und der stündlichen
Intercity-Züge mag man sich höchstens noch zu Vergleichs- und
Nostalgiezwecken der Postkutschen erinnern. Im Informationsbereich ist
der technische Fortschritt sogar besonders ausgeprägt und augenfällig:
das Schweizer Telefonbuch, beispielsweise, ist bereits auf einer optischen
Kompaktdiskette verfügbar und bald werden ganze Bibliotheksbestände
von Privaten zu Hause konsultiert werden können. Dennoch, und obwohl
relevantes Wissen seit je Vorteile, Sicherheit und Macht vermittelt hat,
ist das akkumulierte Wissen der Welt immer noch weitgehend archaisch «organisiert»
und entsprechend mangelhaft zugänglich und genutzt.
Die Beschaffung, Konservierung, Aufbereitung und
Verfügbarmachung der bereits vorhandenen, ebenso wie der flutartig
zunehmenden Informationen hat mit den reellen Möglichkeiten und Bedürfnissen
höchstens punktuell und unter vorwiegend nationalen Gesichtspunkten
Schritt gehalten. Was fehlt, ist eine auch die nationalen Grenzen überwindende
Informationskultur, welche jedem Bürger und Entscheidungsträger
den Zugang und die Beherrschung des ihn interessierenden weltweiten Informationsflusses
und seiner Inhalte erlaubt.
Das Beispiel des Völkerbundes und seiner Institutionen illustriert
das Grundproblem, und es lässt Lösungsmöglichkeiten erkennbar
werden, welche auch und insbesondere für die Schweiz von Interesse
sein könnten.
Friedenssicherung durch Recht lautete schon beim
Völkerbund die Devise seiner Gründungsväter, allen voran
der damalige
amerikanische Präsident Woodrow Wilson. Dazu sollten auf verschiedensten
Sachgebieten multilaterale Vereinbarungen (z. B. zur Bekämpfung des
internationalen Rauschgifthandels) und Modellabkommen (z. B. zur Vermeidgung
der Doppelbesteuerung) ausgehandelt und internationale Organisationen (z.
B. das Internationale Arbeitsamt) ins Leben gerufen werden. Abkommen und
Organisationen kamen zwar zustande und entfalten zum Teil heute noch positive
Wirkungen. Ohne die Resonanzkraft einer entsprechenden Informationskultur
vermochten all diese Bemühungen aber ihr Hauptziel der Friedenssicherung
nicht zu erreichen. Das Aushandeln der entsprechenden Abkommen erfasste
schon damals nur einen kleinen, relativ geschlossenen Kreis von spezialisierten
Unterhändlern. Und sowohl die vereinbarten Texte als auch die ihnen
zugrundeliegenden Materialien und Karten - welche auch für die Zukunft
noch äusserst wertvolle Lösungsansätze enthalten - drangen
nur den wenigsten Entscheidungsträgern nachhaltig ins Bewusstsein.
Die von einem anderen
weitsichtigen Amerikaner, John D. Rockefeiler, gestiftete Völkerbundsbibliothek
konnte daher bisher auch nur einen Teil ihrer Zweckbestimmung erfüllen.
Seit der Gründung der Vereinten Nationen, ihrer
Spezialagenturen und anderer aus den Arbeiten des Völkerbundes hervorgegangener
internationaler Organisationen (z. B. OECD) sind verschiedene einmalige
Kollektionen der Völkerbundsbibliothek an neue Standorte gebracht
worden. Gleiches geschah mit der Verlegung einzelner Uno-Organisationen
nach Wien. Der damit verbundene Aderlass schuf in Genf zwar Platz für
die unablässig anschwellende Uno-Dokumentenflut; die Bedeutung der
weiterhin im Palais des Nations untergebrachten Völkerbunds-/Uno-Bibliotheken
ist dadurch aber beeinträchtigt worden. Die Schattenseite solcher
Spezialisierung und Dezentralisierung
kann im Doppelbesteuerungs-Modellabkommen der OECD erkannt werden,
indem dort nicht mehr der Schutz des Steuerzahlers vor Doppelbesteuerung,
sondern die Förderung der Interessen der Steuerverwaltungen gegebenenfalls
sogar mittels Bewirkung von Doppelbesteuerung zum Hauptzweck erhoben und
festgelegt worden ist.
Nicht weniger bedeutungsvoll - und auch für
die Universitätsstadt Genf schwerwiegend - sind die chronischen Platz-,
Budget- und Personalprobleme der Genfer Uno-Bibliotheken. Sie beteiligen
sich zwar im Rahmen des Möglichen am Ausleihverkehr mit anderen schweizerischen
Universitätsbibliotheken; ihre Bestände sind aber nur mangelhaft
bekannt oder ergründbar, und die persönliche Benutzung der Bibliotheksdienstleistungen
ist regelmässig ausserordentlich beschränkt und vielfach erschwert.
Für die sonst kaum zugänglichen Völkerbundstexte im besonderen
dürfte auch die derzeit angelaufene elektronische Datenerfassung in
absehbarer Zeit keine wesentliche Besserung des Informationszugangs bewirken.
Damit besteht für die Schweiz als Standortland
Anlass, im Sinne erweiterter guter Dienste das gegenseitige Interesse,
die Möglichkeiten und die Voraussetzungen zur Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen und ihren Spezialagenturen zu prüfen, um die betreffenden
Informationsdienstleistungen auch in Krisen- und Kriegszeiten gewährleisten
zu können.
Développement
par écrit
A notre époque
où les marchés et les Bourses du monde entier sont reliés
par réseaux, où l'on peut communiquer immédiatement
des textes, des images, des données, où les liaisons aériennes
sont ultra-rapides et où notre pays dispose à chaque heure
de trains intervilles, on peut tout au plus se souvenir des diligences
avec nostalgie. Dans le domaine de l'information, le progrès technique
est encore plus évident et impressionnant: l'annuaire téléphonique
suisse par exemple est déjà disponible sur un seul et unique
disque optique et bientôt l'on pourra consulter chez soi des bibliothèques
entières. Néanmoins et bien que les connaissances essentielles
aient toujours conféré avantages, sécurité
et pouvoir, le savoir accumulé à travers le monde est toujours
"organisé" de manière archaïque; il n'est accessible
et utilisé que de façon lacunaire.
Le travail consistant
à recueillir, conserver, traiter et rendre accessibles les informations
déjà publiées, dont le flot va toujours croissant,
ne se fait guère que ponctuellement et selon des critères
essentiellement nationaux, alors qu'il existe des possibilités et
des besoins réels dont il n'est pas tenu compte. Ce qui fait défaut,
c'est une vaste organisation de l'information qui dépasserait les
frontières nationales et qui permettrait à tout citoyen aussi
bien qu'à tout responsable de haut niveau d'accéder aux informations
qui l'intéressent dans le flot des documents publiés dans
le monde entier. L'exemple de la Société des Nations et de
ses institutions illustre le problème fondamental et permet de voir
les solutions possibles, qui pourraient être du plus grand intérêt
notamment pour la Suisse.
Assurer la paix
par le droit, était déjà la devise des pères
fondateurs de la Société des Nations et encore avant eux
de Woodrow Wilson alors président des Etats-Unis. Dans ce but, il
était prévu de conclure des accords multilatéraux
portant sur les domaines les plus divers (p.ex. la lutte contre le trafic
international de la drogue) et d'élaborer des conventions-types
(p.ex. pour éviter les doubles impositions); des organisations internationales
(comme le Bureau international du travail) devaient être instituées.
Des accords et des organisations ont certes vu le jour et produisent encore,
pour certains, des effets favorables. Mais sans l'écho que peut
leur assurer une vaste information, tous ces efforts ne parvient pas à
leur but principal qui est le maintien de la paix. A l'époque déjà,
les pourparlers sur les accords en question n'atteignaient qu'un petit
cercle relativement fermé de négociateurs spécialisés.
[De surcroît, ces textes,] documents et cartes sur lesquels ils se
fondaient - contenant les bases de solutions qui restent des plus précieuses
pour l'avenir - ne sont vraiment parvenus à la connaissance que
de très peu parmi les hauts responsables des décisions politiques.
Un autre grand Américain, John D.Rockefeller, avait fondé
la Bibliothèque de la Société des Nations mais, là
aussi, cette institution n'a pu remplir qu'une partie des objectifs prévus.
Depuis la fondation
des Nations Unies, de ses agences spécialisées et d'autres
organisations internationales issues des travaux de la Société
des Nations (p.ex. l'OCDE), plusieurs collections de grande valeur, qui
font partie de la Bibliothèque de la Société des Nations,
ont été installées en de nouveaux endroits. Il en
est allé de même lors du transfert de certaines organisations
de l'ONU à Vienne. Cette saignée a certes fait de la place
pour le flot de documentation de l'ONU, qui croît inexorablement,
mais l'importance de la Bibliothèque de la Société
des Nations et de l'ONU, que le Palais des Nations continue à abriter,
en a été diminuée d'autant. La convention-type de
double-imposition de l'OCDE illustre bien les désavantages d'une
telle spécialisation et décentralisation: elle ne vise plus
la protection du contribuable contre la double imposition mais elle tend
principalement à favoriser les intérêts des administrations
fiscales, permettant même, le cas échéant, de faire
intervenir la double imposition.
Il ne faut pas non
plus sous-estimer l'importance des problèmes chroniques de place,
de finances et de personnel des Bibliothèques de l'ONU à
Genève - problèmes qui sont d'autant plus graves dans une
ville universitaire comme Genève. Dans la mesure de leurs possibilités,
les Bibliothèques de l'ONU participent certes aux prêts entre
bibliothèques universitaires suisses (8)[;
mais leurs collections sont très mal connues et l'utilisation personnelle
de leurs services est toujours extrêmement limitée et souvent
difficile. Même la saisie électronique des données
qui est en cours de réalisation n'améliorera guère,
dans un proche avenir (9),
l'accès aux documents de la Société des Nations (10)]
que l'on ne peut pratiquement pas consulter autrement.
Il est donc opportun
pour la Suisse, pays hôte de ces organisations, d'examiner - dans
le cadre élargi de ses bons offices - l'intérêt réciproque,
les possibilités et les conditions d'une collaboration avec l'organisation
des Nations Unies et ses agences spécialisées afin de pouvoir
garantir le [bon] fonctionnement des services d'information dans ce domaine
même en temps de crise ou de guerre.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 4. Dezember 1989
Déclaration écrite du Conseil fédéral
du 4 décembre 1989
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
89.006
Vorkommnisse im EJPD
Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK)
vom 22. November 1989 (BBl 1990 I 747)
1.4 Die Rolle der Drug Enforcement Administration
(DEA)
1984 eröffnete die Drug Enforcement Administration (DEA) auf Anregung
der Bundesanwaltschaft ein der US-Botschaft angegliedertes eigenes -Verbindungsbüro
in Bern. Zuvor bestand bereits eine Zusammenarbeit mit dem DEA-Büro
in Paris. In Bern sind heute zwei amerikanische Beamte tätig, die
als Diplomaten der US-Botschaft akkreditiert sind. Ein .Staatsvertrag oder
zumindest ein formelles Abkommen über den Status der DEA-Agenten und
ihre Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden besteht nicht; ebenso
sind von Seiten der Bundesanwaltschaft keine Weisungen über die Zusammenarbeit
ihrer eigenen Mitarbeiter oder der Sachbearbeiter der Kantone mit der DEA
erlassen worden.
Weltweit verfügt die DEA über rund 3'000 Ermittlungsbeamte,
von denen ungefähr 300 im Ausland stationiert sind. Das globale Netz
ermöglicht einen direkten und raschen Informationsaustausch. Diese
Informationskanäle stehen durch Vermittlung der DEA-Ermittlungsbeamten
auch den,schweizerischen Behörden zur Verfügung. Nach den Aussagen
eines von der PUK befragten DEA-Ermittlungsbeamten werden von der DEA "die
Schweizer Interessen in vielen Ländern (vertreten), zu denen Interpol
keinen oder zu wenig Kontakt unterhält", sq etwa in der Türkei,
in Indien, Pakistan, Singapur oder Südamerika.
Mit internationalen Ausbildungsprogrammen, die von der DEA veranstaltet
und finanziert und zu denen Führungskräfte im Bereich der Drogenbekämpfung
aus verschiedenen Ländern in die USA eingeladen werden, versucht:die
DEA ein enges Beziehungsgeflecht auf der Bas.is persönlicher Kontakte
auf z.ubauen. An diesen mehrwöchigen Kursen haben in den letzten Jahren
auch ein Beamter der Bundesanwaltschaft sowie zwei kantonale Beamte teilgenommen.
Nach den übereinstimmenden, im übrigen aber nicht kontrollierbaren
Aussagen sowohl der Bundesanwaltschaft wie auch der DEA führt die
DEA in der Schweiz keine eigenen Ermittlungshandlungen durch. Ihre Ermittlungsbeamten
wurden von der Bundesanwaltschaft jeweils schriftlich auf die geltende
Rechtslage aufmerksam gemacht und mündlich instruiert. In konkreten
Verfahren erfolgt der erste Kontakt über die Bundesanwaltschaft; eine
eigentliche Kontrolle über den weiteren Verlauf wird aber nicht durchgeführt.
Von der Bundesanwaltschaft wird die DEA dann gegebenenfalls an den die
Untersuchung führenden Kanton verwiesen, wobei sich die direkten Kontakte
zwischen DEA und Kantonen einer Ueberprüfung durch die Bundesanwaltschaft
weitgehend entziehen.
Hauptgewicht der DEA-Tätigkeit im Ausland, d.h. ausserhalb der
USA, bildet das Sammeln und Auswerten von Informationen. In verschiedenen
Fällen haben DEA-Ermittlungsbeamte Aktionen schweizerischer Behörden
aber auch direkt unterstützt. Diese Unterstützung ist vielfältiger
Natur. So nahmen beispielsweise DEA-Ermittlungsbeamte verschiedentlich
an Sachbearbeiterkonferenzen teil und wirkten entscheidend an Vorbereitung
und Ausführung geplanter Aktionen mit. In andern Fällen wurden
"undercover agents" Vermittelt und:auch finanziert; gelegentlich wurden
in schweizerischen Verfahren eingesetzte V-Leute entlöhnt. Teilweise
wurden Uebersetzer für Telefonabhörungen eingeflogen. Gelegentlich
wurden auch technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt oder etwa
die Finanzierung einer für eine verdeckte Fahndungsaktion benutzten
Wohnung übernommen. In einem1 Fall wurde gar ein Satellit des Verteidigungsministeriums
der USA zur Aufdeckung eines auf schweizerischem Territorium verübten
Delikts eingesetzt und die damit gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen
schweizerischen Behörden weitergegeben. Anlässlich eines Besuchs
von Bundesrätin Elisabeth Kopp beim amerikanischen Justizminister
im Jahre 1987 hatte sie den amerikanischen Behörden für Ihre
Aktivitäten auf schweizerischem Territorium den ausdrücklichen
Dank ausgesprochen: "It is my view, that successes in cases like ... would
not have been possible without the impressive Support of the DEA".
Die Auffassungen über die DEA-Aktivitäten in der Schweiz
sind innerhalb der mit der Betäubungsmittelbekämpfung betrauten
Beamten offensichtlich geteilt. Einerseits wird die gute Zusammenarbeit
betont und das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen schweizerischen
Beamten und DEA-Ermittlungsbeamten hervorgehoben. Von Sachbearbeitern der
Bundesanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass die DEA in schweizerischen
Verfahren sogar Aufgaben übernommen habe, die wegen der Personalknappheit
nicht selbst hätten durchgeführt werden können. Die DEA
verfüge über eine bedeutend bessere Infrastruktur, die den schweizerischen
Behörden grosszügig zur Verfügung gestellt werde.
Andererseits wird kritisiert, dass die Aktivitäten der DEA in
der Schweiz einer effektiven Kontrolle entzogen seien. Es wird der Verdacht
geäussert, dass die DEA mit ihrer Tätigkeit ausserhalb der, USA
vordergründig zwar die nationalen Strafverfolgurigsbehörden in
ihrem Kampf gegen die Betäubungsmittelkriminalität unterstütze,
sich dadurch aber auch Informationen für ganz anders gelagerte Verfahren
in den USA verschaffe. Es wird zwar eingeräumt, dass dank der Zusammenarbeit
mit der DEA in den vergangenen Jahren spektakuläre Fälle gelöst
werden konnten.
Gleichzeitig stellen sich die Kritiker aber die Frage, ob es ohne die
DEA-Aktivitäten Fälle dieser Art in der Schweiz überhaupt
gegeben hätte. Es sei zu bedenken, dass ohne die von der DEA vermittelten
"undercover agents" und die von ihr zur Verfügung gestellten materiellen
Mittel Drogenfälle in dieser Grössenordnung vielleicht gar nie
in die Schweiz hereingezogen worden wären.
Würdigung
Im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung international operierender
Gruppen des organisierten Verbrechens ist eine enge Zusammenarbeit mit
ausländischen Behörden geboten. Grenzüberschreitende kriminelle
Aktivitäten verlangen nach einer den Verhältnissen angemessenen
Form der internationalen Kooperation. Diese Zusammenarbeit hat aber die
Grundsätze nationaler Souveränität zu beachten, und es sind
die völkerrechtlichen Bestimmungen und die schweizerische Gesetzgebung
über die Rechtshilfe einzuhalten.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DEA auf schweizerischem
Territorium Ermittlungshandlungen in strafbarer Weise durchgeführt
hat, liegen nicht vor. Ebenso besteht kein Nachweis, dass sie sich in unzulässiger
Weise in schweizerische Verfahren eingemischt hat. Wenn in diesem Zusammenhang
ein Vorwurf zu erheben ist, trifft dieser nicht die DEA, sondern die Bundesanwaltschaft.
Deren Untätigkeit in.der Bekämpfung der organisierten internationalen
Betäubungsmittelkriminalität (vgl. 1.3) hat ein Vakuum entstehen
lassen, das zumindest teilweise von der DEA gefüllt worden ist. Es,kann
nicht angehen, dass eine ausländische Behörde Aufgaben übernimmt,
die den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sind.
So erscheint es zumindest befremdlich, wenn die Bundesanwaltschaft im November
1988 auf Anfrage einer schweizerischen Botschaft in Südamerika über
das weitere Vorgehen gegenüber einem Informanten, der die Namen von
regelmässig in die Schweiz einreisenden Drogenkurieren bekanntgeben
will, mitteilt, eine Kontaktaufnahme sei nicht am Platz; hingegen sei es
zu begrüssen, wenn die schweizerische Botschaft der amerikanischen
Botschaft zuhanden der dort stationierten DEA-Ermittlungsbeamten den Namen
des Informanten und den Weg, wie dieser zu kontaktieren sei, bekanntgebe.
Die teilweise überaus engen persönlichen Beziehungen einzelner
schweizerischer Beamter zu DEA-Ermittlungsbeamten bergen zumindest die
Gefahr in sich, dass diese nicht mehr als Angehörige einer ausländischen
Behörde betrachtet werden. Auch wenn ein direkter Nachweis für
eine Verletzung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften fehlt, erscheint
es angesichts der dominierenden Präsenz von DEA-Ermittlungsbeamten
in einzelnen konkreten Strafverfahren zumindest fraglich, ob die Verfahrensleitung
tatsächlich noch in den Händen schweizerischer Behörden
gelegen hat. Angesichts der weitgehend informellen und sich einer ausreichenden
Kontrolle entziehenden engen Zusammenarbeit auf Sachbearbeiterebene kann
nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Einzelfall bei der Weitergabe
oder Entgegennahme von Informationen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes
verletzt worden sind. Rapporte kantonaler Polizeistellen, die an die Bundesanwaltschaft,
"resp. DEA-Büro Bern, US Botschaft Bern", adressiert sind, dokumentieren
die Selbstverständlichkeit, mit der Informationen weitergegeben werden.
Es fällt auf, dass die Bundesanwa1tschaft - wie noch in andern Bereichen
(vgl. VI.6.) - auch hier wenig Gewicht auf einen die Interessen der Betroffenen
wahrenden Datenschutz legt, sondern der Weitergabe von Informationen absoluten
Vorrang einräumt. Ebenso unreflektiert werden Erkenntnisse amerikanischer
Quellen verwertet; die Bundesanwaltschaft scheint sich beispielsweise nicht
einmal die Frage gestellt zu haben, ob der Einsatz eines Satelliten des
amerikanischen Verteidigungsministeriums für ein konkretes schweizerisches
Strafverfahren den dafür massgebenden Bestimmungen über den Einsatz
technischer Ueberwachungsgeräte unterstanden hätte. ...
Im weiteren darf auch die Gefahr nicht unterschätzt werden; dass
die DEA schweizerische Behörden durch gezielte selektive Informationen
zur Durchführung von Verfahren veranlassen könnte, die primär
im amerikanischen Interesse liegen. Anhaltspunkte für ein derartiges
Vorgehen liegen zwar nicht vor; ein solches kann aber - nachdem die Bundesanwaltschaft
im Bereich der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels ihre Selbständigkeit
weitgehend aufgegeben und die Initiative zumindest partiell der DEA überlassen
hat - auch nicht ausgeschlossen werden. Dass Kollisionen; zwischen amerikanischen
Interessen und schweizerischen Strafverfolgungsbedürfnissen bestehen,
ist keineswegs nur ein theoretisches Problem. So kamen z.B. die unterschiedliche
Rechtsauffassung und die andersgearteten Bedürfnisse deutlich zum
Ausdruck, als Ende 1984 der Einsatz eines V-Mannes zur Diskussion stand.
Einerseits hatte die DEA den V-Mann-Einsatz eines Schweizer Bürgers
für eine ausserhalb der Schweiz vorgesehene Aktion befürwortet
und geplant. Andererseits waren aber auch die Voraussetzungen für
die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den V-Mann wegen in der
Schweiz begangener Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz
gegeben. Während einzelne schweizerische Beamte zusammen, mit DEA-Ermittlungsbeamten
mit der betreffenden Person Diskussionen über den vorgesehenen V-Mann-Einsatz
führten, bereiteten gleichzeitig andere schweizerische Behörden
dessen Verhaftung vor.
Auffallend erscheint vor allem auch die Ungleichbehandlung ausländischer
Begehren um polizeilichen Nachrichtenaustausch.
Während den DEA-Ermittlungsbeamten weitgehend jede gewünschte
Information formlos gegeben und ihnen die Teilnahme an Sachbearbeiterkonferenzen
grosszügig ermöglicht wird, werden Auskunftsersuchen gewisser
anderer Staaten sehr formell behandelt und restriktiv-beantwortet. So mussten
z.B. noch im März 1989 türkische Beamte, die zum Zweck einer
Befragung der Gebrüder Magharian in die Schweiz gereist waren, unverrichteter
Dinge wieder zurückkehren, weil die schweizerischen Behörden
ein formelles Rechtshilfeersuchen verlangte und sie in den ihr übergebenen
Unterlagen den Sachverhalt als zu wenig ausreichend umschrieben erachtete.
Auch wurden beispielsweise türkischen Polizeibehörden angeforderte
Auskünfte über finanzielle Transaktionen verweigert mit der Begründung,
dass dazu ein formelles Rechtshilfebegehren der dafür zuständigen
Behörde erforderlich sei. DEA-Ermittlungsbeamten
hingegen wird in Strafverfahren, an denen sie mitwirken, praktisch unbeschränkter
Zugang zu Informationen ermöglicht; mangels eigener Fachkräfte
werden sie teilweise sogar zur Auswertung von Bankunterlagen beigezogen.
Es ist nicht übertrieben, in diesem Zusammenhang von einer geradezu
willfährigen Haltung der Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA
zu sprechen. (S.753)
(BBl 1990 I 876) PUK-Postulat 2 "Rechtshilfe"
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:S.841 Begründung: 2. Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe
1. Die Schweiz muss auf allen Ebenen vermehrt darauf hinwirken, dass die Rechtshilfeverfahren im internationalen und insbesondere im europäischen Rahmen erleichtert und unnötige Hindernisse abgebaut werden. Es ist zu prüfen, inwieweit direkte Kontakte zwischen ersuchender ausländischer und ersuchter schweizerischer Behörde ermöglicht und damit hierarchische Wege abgebaut werden könnten.
2. Das Rechtsmittelverfahren in der Rechtshilfe muss gestrafft und besser koordiniert werden; Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg sind zu vermeiden.
Dem Bund ist gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, unter gewissen Bedingungen Verfahren der Rechtshilfe an sich zu ziehen, wenn sie komplex sind oder mehrere Kantone zugleich betreffen, oder wenn ein Kanton das Verfahren verschleppt.
3. Es sind organisatorische Massnahmen zu ergreifen, die die Zusammenarbeit zwischen den Sektionen Internationale Rechtshilfe und Auslieferung des Bundesamtes für Polizeiwesen einerseits und dem Zentralpolizeibüro der Bundesanwaltschaft andererseits verbessern helfen.
Die verschiedenen Amtsstellen haben ihre Informationen besser zu vernetzen und die Möglichkeiten der Informatisierung vermehrt zu nutzen.
In der zuständigen Abteilung sind die Strukturen allgemein auf ihre Effektivität zu prüfen.
2.2 Verfahrensmängel
Die teilweise zu lange Dauer von Rechtshilfeverfahren wird auch vom
BAP anerkannt. Vorabklärungen für eine Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens sind bereits seit längerem in Gang. Ebenso hat der
ehemalige Chef der Sektion Internationale Rechtshilfe in verschiedenen
Publikationen auf bestehende Schwachstellen hingewiesen und entsprechende
Anregungen gemacht.
Beanstandet wird der bestehende Dualismus im Rechtsmittelverfahren.
Während das BAP über die grundsätzliche Zulässigkeit
des Begehrens entscheidet, treffen die Kantone die Anordnungen über
die konkrete Durchführung der verlangten Rechtshilfe. Sowohl die Verfügungen
der Bundesinstanzen wie diejenigen der kantonalen Behörden unterliegen
getrennten Rechtsmittelwegen; letztinstanzlich ist in beiden Fällen
das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig, das unter Umständen
in zwei getrennten Verfahren zunächst über die generelle Zulässigkeit
und später über die konkrete Durchführung des Rechtshilfegesuchs
zu entscheiden hat.
Kritisiert wird weiter der umständliche Weg von Rechtshilfebegehren
über die Justizministerien der betroffenen Staaten. Ein direkter Verkehr
zwischen ersuchender und ersuchter Behörde ist heute nur in beschränktem
Umfang vorgesehen, z.B. mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Oesterreich,
z.T. auch mit Italien und Frankreich. Es wird postuliert, dass zumindest
in Westeuropa der direkte Verkehr generell zugelassen wird, was entsprechende
Verhandlungen auf internationaler Ebene voraussetzt.
Vorgeschlagen wird schliesslich, dass - wie im Verkehr mit den USA
schon heute vorgesehen - dem Bund auch im Verkehr mit andern Staaten die
Möglichkeit eingeräumt werden soll, Verfahren an sich zu ziehen,
wenn sich grundsätzliche Probleme für die Rechtshilfe stellen,
wenn ein Fall besonders kompliziert ist oder mehrere Kantone betrifft,
oder wenn ein Kanton das Verfahren verschleppt.
2.3 Kritik aus dem Ausland
Verschiedene ausländische Strafverfolgungsbeamte haben einerseits
die lange Dauer von Rechtshilfeverfahren und andererseits die ihres Erachtens
zu formalistische Praxis der Schweiz kritisiert. Vor allem die erwähnte
Kompetenzaufteilung zwischen Anordnung und Durchführung der Rechtshilfeverfahren
sowie der damit verbundene Rechtsmitteldualismus scheinen für ausländische
Behörden nicht verständlich zu sein. So wird etwa von einem italienischen
Staatsanwalt betont, die gewünschten Abklärungen seien nicht
fristgerecht eingetroffen, obwohl das Bundesgericht eine gegen die Anordnung
der Rechtshilfe gerichtete Beschwerde abgewiesen habe. Diese Verzögerung
habe dazu geführt, dass man gegenüber zwei Angeschuldigten das
Verfahren mangels Beweisen habe einstellen müssen. Der erwähnte
Staatsanwalt ist zwar überzeugt, dass von einer absichtlichen, d.h.
begünstigenden Verzögerung nicht gesprochen werden könne.
Er beanstandet aber, dass Rechtshilfeersuchen von den schweizerischen Behörden
eindeutig zu formalistisch betrachtet würden; so verlange man z.B.
getrennte Gesuche für zusammenhängende Verfahrenskomplexe. Dies
erlaube dem Angeschuldigten und allenfalls weiteren
Betroffenen, das Verfahren entscheidend zu verzögern.
Inbesondere im Bereich der Geldwäscherei stelle man sehr hohe
Anforderungen an den Nachweis des Zusammenhangs von Geldern mit konkreten
Betäubungsmittelgeschäften. Selbst für blosse Bankabklärungen
seien die Anforderungen ebenso hoch wie beispielsweise für Auslieferungen.
Seit vielen Jahren wisse man, dass verschiedene Finanzinstitute mit Sitz
in der :Schweiz in Kontakt zu Drogenkurieren stünden; in diesem Zusammenhang
tauchten immer wieder die gleichen Namen auf. Es sei unverständlich,
dass die Schweiz hier keine eigene Untersuchung führe oder zumindest
entsprechende Vorabklärungen treffe.
Ein französischer Untersuchungsrichter hat seine Kritik weniger
an das BAP als an die Bundesanwaltschaft gerichtet; auch er hat auf die,
mangelnde Kooperationsbereitschaft schweizerischer Behörden hingewiesen
und geltend gemacht, in den vergangenen Jahren seien verschiedentlich grenzüberschreitende
Ermittlungsverfahren von der Bundesanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund
gestoppt worden. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Bundesanwaltschaft
ihre Aufgaben im Bereich der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels
und des organisierten Verbrechens nicht genügend wahrgenommen hat
(IV, 1.3). Für den Verdacht, es seien bewusst Sachbearbeiter von weiteren
Ermittlungen abgehalten worden, fehlen hingegen konkrete Anhaltspunkte.
S.852 4. Würdigung
Die allgemeine Arbeitsbelastung der Abteilung internationale Rechtshilfe
hat qualitativ und quantitativ zugenommen; dies nicht zuletzt deshalb,
weil dem BAP mit der Einführung des Bundesgesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen gewisse materielle Entscheidungsbefugnisse zugewiesen
worden sind. Das Problem der zu langen Verfahrensdauer ist dem BAP bekannt;
es hat auch bereits entsprechende Vorschläge zur Vereinfachung und
Straffung erarbeitet. Eine möglichst baldige Revision des Rechtshilfegesetzes,
eventuell verbunden mit weiteren internationalen Anstrengungen zur Erleichterung
des direkten Kontakts zwischen ersuchender und ersuchter Behörde,
erscheint der PUK dringend angezeigt. Parallel dazu sind Massnahmen zu
ergreifen, welche der Beschleunigung des Verfahrens in den Kantonen dienen,
da auch hier gewisse Mängel festgestellt worden sind.
Der Chef der Sektion Auslieferung macht geltend, dass von den rund
2'300 Personenfahndungsersuchen (Interpol-Fahndungsersuchen) lediglich
etwa 850 vollständige Angaben enthalten und zur Ausschreibung in den
schweizerischen Fahndungsblättern führen. Die restlichen Fahndungsersuchen
werden mit dem Stempel "Nicht verhaften; Bundesamt für Polizeiwesen
benachrichtigen" versehen und den kantonalen Polizeikorps zugestellt. Diese
Praxis hat zu Verunsicherungen geführt, da diese Formulare einfach
abgelegt und nicht aktualisiert werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang,
dass sich der Chef der Sektion Auslieferung nach den öffentlich geführten
Kontroversen veranlasst sah, im Januar 1989 die Situation mit einem Telex
an sämtliche Polizeikorps klarzustellen.
Es ist zu prüfen, ob angesichts des damit verbundenen Aufwands'und
des geringen Nutzens an dieser Praxis weiter festgehalten werden soll.
Insbesondere bei internationalen Haftbefehlen nimmt das BAP eine äusserst
restriktive Haltung ein, die verschiedentlich zu Kritik aus dem Ausland
geführt hat (vgl. 3 . ) . Bei Unklarheiten wird zwar teilweise zurückgefragt;
der Sektionschef hat indessen selbst eingeräumt, dass aus arbeitstechnischen
Gründen eine Rückmeldung nicht in jedem Fall möglich sei.
Auch wenn die PUK die Praxis nicht systematisch überprüft hat,
erscheint bereits nach Durchsicht einiger weniger Dossiers der Vorwurf
berechtigt, Rechtshilfegesuche würden zu formalistisch behandelt.
Aus einzelnen Verfahren hat die PUK den Eindruck gewonnen, dass internationalen
Fahndungsersuchen nicht stattgegeben worden ist, um Problemen aus dem Weg
zu gehen, die sich bei einer allfälligen Verhaftung der betreffenden
Person auf schweizerischem Territorium hätten ergeben können.
So ist verschiedentlich versucht worden, Personen von der Schweiz fernzuhalten,
gegen die ein internationaler Haftbefehl bestand. Beispielsweise gab das
BAP nach der Entführung des Kreuzfahrtschiffs Achille Lauro im Jahre
1985 dem internationalen Haftbefehl gegen verdächtigte Personen nicht
statt, weil die Personalien nicht vollständig: angegeben seien, und
versah ihn mit dem Stempel "Nicht verhaften; Bundesamt für Polizeiwesen
benachrichtigen". Gleichzeitig ersuchte es die Bundesanwaltschaft, gegen
die zur Verhaftung ausgeschriebene Person X. eine Einreisesperre zu erlassen.
Der Chef der Bundespolizei beanstandete dieses Vorgehen schon damals zu
Recht und machte das BAP schriftlich darauf aufmerksam, dass die Schweiz,
: welche sich stets für eine wirkungsvolle Terrorismusbekämpfung
eingesetzt und ausgesprochen (habe) , ihre Glaubwürdigkeit verlieren
müsste, falls bekannt würde, dass X. nach dem St.-Florians-Prinzip
mit einer Fernhaltemassnahme belegt, nicht jedoch zur Verhaftung ausgeschrieben
worden" sei. Erst rund acht Monate später teilte das BAP - nachdem
es zuvor noch moniert hatte, das Gesuch um provisorische Festnahme sei
unzulässigerweise nicht über, die zuständige Botschaft .eingereicht
worden - der Bundesanwaltschaft mit, dass gestützt auf ein inzwischen
ausreichendes Ersuchen nun auch in der Schweiz nach X. gefahndet werde.
Die PUK teilt die Auffassung des Chefs der Bundespolizei und erachtet eine
üeberprüfung der bisherigen Praxis für angezeigt.
Problematisch erscheint der PUK schliesslich die mangelnde gegenseitige
Information zwischen BAP und Bundesanwaltschaft einerseits, aber auch zwischen
dem BAP und den kantonalen Polizeikorps. So hat sich beispielsweise im
Fall von Avni Yasar Musullulu (vgl. 3.) gezeigt, dass das BAP zwar zusätzliche
Abklärungen bei den türkischen Behörden verlangte, aber
keine Informationen bei der Bundesanwaltschaft darüber einholte, was
gegen die betreffende Person allenfalls im eigenen .Land vorliege.
Auch die Bundesanwaltschaft selbst setzte das BAP: nicht von sich aus
über die den Zentralstellendiensten sowie den Polizeibehörden
von Stadt und Kanton Zürich vorliegenden Erkenntnisse ins Bild. Ebensowenig
informierte sie das BAP über ihr vorliegende Berichte, wonach sich
Avni Yasar Musullulu in den Jahren 1985 und 1986 unter falschen Namen -
diese Namen waren der Bundesanwaltschaft bekannt - in der Schweiz aufgehalten
habe. Dieses Informationsdefizit überrascht um so mehr, als der Telexverkehr
des BAP über die Sektion Interpol beim Zentralpolizeibüro der
Bundesanwaltschaft abgewickelt wird.
Aufgrund ihrer Feststellungen gelangt die PUK zu folgenden Empfehlungen:
- Die Schweiz muss auf allen Ebenen vermehrt darauf
hinwirken, dass die Rechtshilfeverfahren im internationalen und insbesondere
im europäischen Rahmen erleichtert und unnötige Hindernisse abgebaut
werden. Das Rechtsmittelverfahren in der Rechtshilfe muss gestrafft und
besser koordiniert werden; Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg sind zu
vermeiden.
- Es ist zu prüfen, inwieweit direkte Kontakte
zwischen ersuchender ausländischer und ersuchter schweizerischer Behörde
ermöglicht und damit hierarchische Wege abgebaut werden könnten.
- Dem Bund ist gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen,
unter gewissen Bedingungen Verfahren der Rechtshilfe an sich zu ziehen,
wenn sie komplex sind oder mehrere Kantone zugleich betreffen, oder wenn
ein Kanton das Verfahren verschleppt.
- Es sind organisatorische Massnahmen zu ergreifen,
die die Zusammenarbeit zwischen den Sektionen Rechtshilfe und Auslieferung
einerseits und dem Zentralpolizeibüro andererseits verbessern helfen.
- Die Vernetzung der Informationen, die den verschiedenen
Amtsstellen vorliegen, ist entschieden zu verbessern; die Möglichkeiten
der Informatisierung sind besser zu nutzen.
- Eingang und Erledigung von Rechtshilfeersuchen
sind systematisch zu erfassen, damit anhand dieser Kontrolle bei Verfahrensverzögerungen
die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
- Bei mangelhaften Rechtshilfeersuchen ist sicherzustellen,
dass unverzüglich die notwendigen Rückfragen erfolgen.
- In den einzelnen Abteilungen sind die Strukturen
allgemein auf ihre Effektivität zu prüfen.
zu
89.006
Vorkommnisse im EJPD
Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Parlamentarischen
Untersuchungskommission (PUK)
vom 4. Dezember 1989 (BBl 1990 I 898)
12.4 Postulat 2: «Rechtshilfe»
Erklärung des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen
13.Dezember 2000
Sehr geehrte Herren,Schweizerische Bankiervereinigung
4052 Basel
Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge verdienen eine dringende Überprüfung durch die zuständigen parlamentarischen Kontrollstellen. Denn sie sind m.E. unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z.B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte es per Bewilligung gemäss Art.271 StGB oder sonstwie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen. Es ist fraglich, ob eine solche Bewilligung rechtens mehr als ausnahmsweise, nicht nur punktuell, und nicht "nur einem fremden Staat" (Berichterstatter Rohr, N Amtl.Bull. 1950 S.214), sondern im Gegenteil zeitlich unbeschränkt für einen ganzen Wirtschaftssektor erteilt werden kann. Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können ohne dass der hiesige verfassungsmässige Gesetzgeber auch nur begrüsst worden wäre. Es ist fraglich, ob unser Gesetzgeber es zulassen wollte, kann oder will, dass einer unser wichtigsten Wirtschaftszweige sich zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden degradieren lässt. Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt.
Demzufolge sind auch Bemühungen der betroffenen Bankkreise zu begrüssen und zu unterstützen, welch im Interesse des Landes, unserer Würde und unserer Wirtschaft darauf abzielen, das Problem an der Wurzel, d.h. in Amerika selbst zu lösen. Auf dass uns diese neueste und möglicherweise gefährlichste Ausgabe der lex americana universalis, dieses "trojanische Pferd für fremde Richter", erspart bleibe - und so Art.271 StGB als Eckpfeiler unseres Abwehrdispositifs gegen fremde Eingriffe in unser Hoheitsgebiet uns ungeschwächt erhalten bleibt.
Hochachtungsvoll, (sig.)
cc: Verband
Schweizerischer Kantonalbanken, 4002 Basel
Verband der Auslandbanken in der Schweiz, 8023 Zürich
Association des Banquiers Privés Suisses, 1211 Genève 11
Groupement des Banquiers Privés Genevois, 1211 Genève 11
01.3412
– Interpellation
Amerikanische Regierung
und Schweizer Banken
Eingereicht von Spielmann
Jean
Einreichungsdatum 22.06.2001
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird eingeladen, zu den oft unverhältnismässigen,
schadenträchtigen und über die Landesgrenzen hinaus als entweder
unzulänglich oder aber "päpstlicher als der Papst" empfundenen
Geldwäschereipraktiken und andern Praktiken gewisser hiesiger Finanzintermediäre
Stellung zu nehmen.
1. Welche Schweizer Gesetze und Praktiken gehen wesentlich auf amerikanische
Rechtsvorstellungen zurück?
2. Trifft es zu, dass auf Veranlassung hiesiger Fürsprecher amerikanischer
Druckquellen ein Schlüsselstein unseres Abwehrdispositivs gegen fremde
Eingriffe in unser Hoheitsgebiet, nämlich Artikel 271 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat),
für
die hiesigen Zuträger der amerikanischen Steuerbehörden praktisch
ausser Kraft gesetzt worden ist? Welches sind die Hintergründe,
Verhandlungsteilnehmer, Begünstigten usw. dieses Vorgangs, und wann
gedenkt der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten?
3. Erachtet es der Bundesrat als im Interesse der Schweiz liegend, wenn
sich hier ansässige, aber hauptsächlich im Ausland tätige
Institute als Treibriemen zur Anpassung von hierzulande entwickelten und
gepflegten, bewährten Rechtsvorstellungen, Praktiken und Usanzen an
ausländische Strömungen verstehen, und sich de facto, unter
Umgehung unserer demokratischen Strukturen, zufolge ihres politisch-ökonomischen
Gewichtes, nahezu widerstandslos durchzusetzen wissen?
4. Welche zum Zwecke der langfristigen Interessen eines gesunden und starken
Wirtschaftsplatzes Schweiz erlassenen Gesetze erscheinen im Lichte der
gemachten Erfahrungen, der dazu entwickelten Gerichtspraxis und/oder der
veränderten Umfeldbedingungen als unzweckmässig, unverhältnismässig
aufwendig, ungenügend oder als sonst überprüfungsbedürftig?
5. Wie beurteilt der Bundesrat den vom verfassungsmässigen Gesetzgeber
weder beabsichtigten noch tolerierten willkürlichen Vermögensarrest?
Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um diesen ausserordentlich schadenträchtigen
privaten und staatlichen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich
auf die wirklich begründeten Verdachtsfälle zu begrenzen, um
die Behörden von unbegründeten Verdachtsmeldungen wirksam zu
entlasten und um die unrechtmässig geschädigten Kontoinhaber
unbürokratisch und angemessen zu entschädigen?
Begründung
In vorauseilendem Nachvollzug
vermeintlicher amerikanischer Rechtsvorstellungen hat eine Schweizer Grossbank
einem unbescholtenen Schweizer Bürger und langjährigen Kontoinhaber
am 28. August 2000 das Geschäftskonto blockiert, nachdem ihm eine
Überweisung von 100 000 Franken seitens einer anderen Schweizer Bank
gutgeschrieben worden war. Der Zugang zum gesamten Konto blieb während
16 Tagen gesperrt, was zu einem unwiederbringlich grossen Schaden geführt
haben soll. Die zuständigen Organe der kontoführenden Bank kamen
zwar schon vorher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Kontosperre
nach dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) zumindest fragwürdig gewesen
sind und jedenfalls für eine Meldung gemäss GwG kein Anlass bestand.
Der auf dem Konto befindliche Betrag wurde dem Kunden dennoch weiterhin
vorenthalten und schliesslich ohne Entschuldigung oder Entschädigung
freigegeben, dies bei gleichzeitigem, einseitigem Abbruch der Geschäftsbeziehungen
(die Chronologie dieser Vorgänge ist aufgezeichnet im Internet: http://www.solami.com/blocking.htm).
Der Einzelrichter in Strafsachen
des Zürcher Bezirksgerichtes hat im Prozess Nr. U2/GRO10007 mit Verfügung
vom 30. April 2001 die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich angewiesen,
das vom Betroffenen angestrengte Verfahren wegen des Verdachts des Sachentzuges
und der Nötigung gegen die Verantwortlichen der betreffenden Bank,
zumindest in letzterem Punkt, an die Hand zu nehmen. Dies u. a. mit folgender
Begründung:
"6.3.3 .... Aufgrund des Gesagten wäre es den Rekursgegnern 2 (d. h. der kontoführenden Bank) erlaubt gewesen, in Verbindung mit einer Meldung an die zuständige Stelle für Geldwäscherei eine Vermögenssperre zu verhängen und diese ab diesem Zeitpunkt über fünf Werktage aufrechtzuerhalten. .... Ist nun, wie vom Rekurrenten behauptet, keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei ergangen, findet sich unter den genannten Gesetzesbestimmungen keine, welche es den Finanzintermediären erlauben würde, trotzdem eine provisorische Kontosperrung vorzunehmen und diese über einen Zeitraum von 16 Tagen aufrechtzuerhalten. Weder das Strafgesetzbuch noch das Geldwäschereigesetz enthalten eine entsprechende Bestimmung; das Gleiche gilt für die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 98) und das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK-RS 98/1). Gemäss Artikel 10 Absatz 2 GwG ist die eigenmächtige Sperrung der Vermögenswerte durch die Finanzintermediäre im Zusammenhang mit einer Meldung über einen Zeitraum von längstens fünf Werktagen erlaubt. Danach liegt die Aufrechterhaltung der Sperre nicht mehr im Ermessen der Finanzintermediäre; vielmehr müssen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber entscheiden.Die seit dem 20. Januar 2001 im Amt stehende amerikanische Regierung hat neue Erkenntnisse und hat fundamentale Kehrtwendungen signalisiert, insbesondere in Sachen Steuerwettbewerb, Fiskalhoheit und Schutz der auch die finanziellen Verhältnisse abdeckenden Privatsphäre. Als Vertreter des weltweit grössten Steuerparadieses mit unvergleichlicher Attraktivität für ausländische Fluchtgeldanleger hat der amerikanische Wirtschaftsminister Paul O'Neill gegenüber seinen G-7-Industriestaatenkollegen und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, was er in einem Leitartikel in der "Washington Times" vom 10. Mai 2001 vertrat, wo er die Mitwirkung der USA in der OECD-Arbeitsgruppe betreffend "schädlichen Steuer-Wettbewerb" infrage gestellt hat. Dies hauptsächlich mit der Begründung (Übersetzung):
6.4 Das Vorliegen illegaler Mittel, welche gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Sinne von Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begründen vermöchten, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
7. Ergänzend ist auf den von der Bezirksanwaltschaft geltend gemachten Artikel 11 GwG einzugehen. Der darin gewährte Strafausschluss bezieht sich lediglich auf Vermögenssperren, die mit einer Meldung nach Artikel 9 GwG zusammenhängen. Er gilt zudem ausschliesslich für Verletzungen des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses, was vorliegend nicht zur Frage steht."
"Die USA weigern sich, Bemühungen zu unterstützen, welche auf ein Diktat der Steuersätze und des Besteuerungssystems anderer Staaten hinauslaufen. Und sie werden an keiner Initiative zur Harmonisierung der individuellen staatlichen Besteuerungssysteme teilnehmen. Die Vereinigten Staaten haben ganz einfach kein Interesse daran, den Wettbewerb unter den Staaten zu behindern, welcher sowohl Regierungen als auch Unternehmen zu grösserer Wirksamkeit zwingt."Antwort des Bundesrates vom 12.09.2001
03.3487
– Interpellation
Wirtschaftliche Kriegführung
der USA gegen die Schweiz?
Eingereicht von Spielmann
Jean
Einreichungsdatum 30.09.2003
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
1. Teilt der Bundesrat die sogar von amerikanischen Behörden eingestandene
Ansicht, wonach einige ihrer Massnahmen, welche seit langen Jahren vorbereitet
worden sind und nun insbesondere den Finanzplatz Schweiz betreffen, als
Teil einer "wirtschaftlichen Kriegführung" betrachtet werden können?
2. Wie beurteilt der Bundesrat das von einem ehemaligen Bundesanwalt
erstattete Gutachten vom 26. Oktober 1981 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde
(i.S. SEC gegen die Banca della Svizzera Italiana), wonach eine Verletzung
des Bankgeheimnisses nach Schweizer Recht straffrei bleibt, wenn die interessierten
Behörden den Notstand herbeigeführt haben, indem sie z. B. bis
zur Erreichung ihres Informationsziels der US-Niederlassung einer Schweizer
Bank eine tägliche, "sehr hohe Beugebusse" auferlegt, den betreffenden
Bankdirektor in "Beugehaft" genommen oder den "Verlust der Banklizenz"
angedroht haben?
3. Trifft es zu, dass der Bundesrat, insbesondere unter dem Druck amerikanischer
Behörden, auf sein parlamentarisches Versprechen zurückgekommen
ist, wonach aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der individuellen
Freiheiten der Bundesrat nicht beabsichtige, elektronisch lesbare Schweizer
Pässe und andere Ausweispapiere abzugeben?
4. Wie gedenkt der Bundesrat zukünftig dafür Gewähr zu bieten,
dass die Schweizer Datenschutz- und Bankgeheimnisbestimmungen weder auf
dem Weg elektronisch lesbarer Ausweisschriften, Postaufdrucke und Telekommunikationen
noch durch extra-parlamentarische oder - unter Missachtung von Artikel
271 StGB - gar rein privater Vereinbarungen mit amerikanischen Steuer-
und anderen Behörden hintertrieben, wenn nicht praktisch ausser Kraft
gesetzt werden mögen (z. B. im Falle der Qualified
Intermediary-Vereinbarung von Schweizer Banken mit der IRS und der
Passagierdaten-Vereinbarung der Swiss mit der FAA)?
5. Trifft es zu, dass die meist unter Hinweis auf Terrorismusgefahren erfolgenden
Begehren, Zumutungen und Eingriffe amerikanischer Behörden in unser
Hoheitsgebiet auch zu ganz anderen, mit unserer Würde und unseren
Interessen kaum zu vereinbarenden Zwecken missbraucht werden können;
dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen wirksamen Terrorismusbekämpfung
besondere Vorsicht geboten ist, wenn Begehren gestellt werden, welche -
je nach Nationalität - unterschiedlich ausfallen, und dass weiterhin
für Schweizer Passinhaber Diskriminierungsgefahr z. B. gegenüber
britischen, kanadischen und amerikanischen Staatsbürgern besteht,
wenn sie aus beruflichen Gründen oder zu Geschäftszwecken nach
Amerika reisen, insbesondere bezüglich des Erfordernisses eines elektronisch
lesbaren Ausweispapiers und der damit behördlich zugänglich zu
machenden biometrischen sowie anderen geschützten persönlichen
Daten?
6. Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach die Würde und die Interessen
der Schweiz es gebieten, sich gegen jedwelche Diskriminierung und Übergriffe
in das Schweizer Hoheitsgebiet mit allen geeigneten rechtlichen und politischen
Mitteln unmissverständlich und nach Kräften zur Wehr zu setzen;
solchen Übergriffen auch nicht durch eigenes Tun und Lassen Vorschub
zu leisten, sowie auch und besonders als Freund des amerikanischen Volkes
die gemeinsamen Werte, welche der Erklärung
des Vereinten Amerikanischen Kongresses vom 30. Oktober 1985 zugrunde
liegen, gegen alle internen und externen Machenschaften und Modeerscheinungen
zu verteidigen; sich dabei aller geeigneten Mittel zu bedienen, welche
einem souveränen Staat zur Verfügung stehen, eingeschlossen die
nachhaltige Reaktivierung und Geltendmachung bestehender Verträge,
z. B. des Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsvertrages vom 25. November 1850 (SR 0.142.113.361),
sowie die Mobilisierung und Bekleidung ausgewählter Milizkader in
geeigneter Form?
7. Was gedenkt der Bundesrat zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden Interessen
unserer Mitbürger und unseres Staates zu unternehmen?
Antwort des Bundesrates vom 26.11.2003
1. Die Wirtschafts- und
Finanzbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz sind
substanziell und entwickeln sich insgesamt günstig. Auf der Grundlage
eines eng geknüpften vertraglichen Rahmens werden sie durch regelmässige
offizielle Kontakte auf höchster Ebene gefördert und von der
Bilateralen Wirtschaftskommission (JEC) koordiniert. Der Bundesrat ist
der Auffassung, dass die bilateralen Beziehungen von keinem wesentlichen
Problem überschattet werden, auch wenn der Finanzplatz Schweiz von
einigen Sicherheitsmassnahmen der amerikanischen Regierung zur Bekämpfung
von Terrorismus und organisierter Wirtschaftskriminalität betroffen
ist. Diese Massnahmen wurden nach dem 11. September 2001 verstärkt;
sie sind legitim und von internationaler Tragweite.
2. Bereits 1982 äusserte
sich der Bundesrat zur Frage, ob die an eine Schweizer Bank gerichtete
Aufforderung einer ausländischen Behörde, das Bankgeheimnis zu
verletzen, eine Notstandssituation für die betroffene Bank begründen
würde (Interpellation
Robbiani 81.577). In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin,
dass es in erster Linie Sache der Gerichte sei, die Anwendbarkeit der Notstandsbestimmung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 34 StGB (SR 311.0) zu beurteilen.
Er hielt zudem fest, dass unverhältnismässige Sanktionsdrohungen
von ausländischen Behörden gegen Firmen oder Personen, welche
die Preisgabe eines von der schweizerischen Rechtsordnung geschützten
Geheimnisses verweigerten, geeignet sind, die schweizerische Souveränität
in doppelter Hinsicht zu verletzen: Einmal durch den Versuch, unter schweizerischer
Jurisdiktion stehende Personen zur Verletzung schweizerischen Rechtes zu
zwingen, und sodann, durch die versuchte Herbeiführung eines Notstandes,
den schweizerischen Richter zu hindern, unsere Geheimhaltungsvorschriften
durchzusetzen. Der Vermutung des ehemaligen Bundesanwaltes Hans Walder
(vgl. das erwähnte Kurzgutachten
vom 26. Oktober 1981), die Androhung von hohen Bussen oder der Entzug der
Bankenzulassung könnte eine Notstandssituation begründen, hat
sich der Bundesrat 1982 nicht angeschlossen und sieht sich auch heute nicht
veranlasst, die Vermutung zu teilen. Um die Situation von Schweizer Firmen
und Personen in Amerika vor solchen Androhungen besser zu schützen,
schloss der Bundesrat nach den Erfahrungen im Fall
Marc Rich (1983-1985) mit der amerikanischen Regierung 1987 ein "Memorandum
of Understanding" ab. Bei sich abzeichnenden Jurisdiktionskonflikten soll
das Gespräch gesucht und einseitige Zwangsmassnahmen sollen zurückhaltend
angewendet werden (BBl. 1988 II 394ff.). Seither ist es zu keinen vergleichbaren
ernsten Zwischenfällen mehr gekommen.
3. Mit der Schaffung maschinenlesbarer
Pässe wird einer Empfehlung der Internationalen Luftfahrtorganisation
(Icao) und nicht der USA nachgelebt. Die USA haben lediglich festgelegt,
dass ab dem 26. Oktober 2004 ein maschinenlesbarer Pass für die visumfreie
Einreise in die USA erforderlich ist. Der Einführung eines schweizerischen
maschinenlesbaren Passes hat das Parlament durch Genehmigung des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 2001 über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
zugestimmt.
Was die Aufnahme biometrischer
Daten in Ausweisen - eine Forderung der USA - betrifft, hat der Bundesrat
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis
Sommer 2004 eine Machbarkeitsstudie zu den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen
und technischen Aspekten zu erstellen. Erst in Kenntnis aller Fakten wird
der Bundesrat das weitere Vorgehen entscheiden.
4. Die so genannten Vereinbarungen
über die qualifizierten Intermediäre ("Qualified
Intermediary Agreement") sind Bestandteil des amerikanischen Verfahrens
für die Reduzierung der Quellensteuer, welche die Vereinigten Staaten
im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gewähren. Für
in den Vereinigten Staaten erwirtschaftete Kapitalerträge, welche
an Personen ausgezahlt werden, die in einem Staat wohnhaft sind, welcher
ein DBA mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hat, wird eine Reduzierung
der Quellensteuer gewährt (in der Regel 15 Prozent bei Dividenden
und 0 Prozent bei Zinsen). Nach innerstaatlichem Recht der Vereinigten
Staaten wird mangels DBA auf solche Einkünfte eine Steuer von 30 Prozent
erhoben.
Es kommt nun allerdings
vor, dass Doppelbesteuerungsabkommen missbraucht werden: Einzelne Personen
erwerben Wertpapiere über Banken, welche in Ländern ansässig
sind, die mit den Vereinigten Staaten ein diesbezüglich besonders
vorteilhaftes DBA abgeschlossen haben, und kommen damit in den Genuss von
steuerlichen Vergünstigungen, auf die sie keinen Anspruch haben. Um
dieses "Treaty shopping" zu unterbinden, das für die Vereinigten Staaten
jährlich Verluste in Höhe von Hunderten von Millionen Dollar
zur Folge hat, hat die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue
Service, IRS) ihr System der Reduzierung der Quellensteuer für die
in den Vereinigten Staaten erwirtschafteten Kapitalerträge per 1.
Januar 2001 mit weltweiter Wirkung neu organisiert. Seit diesem Datum muss
die Bescheinigung W-8BEN ("Certificate of Foreign Status of Beneficial
Owner") vorgelegt werden, um in den Genuss der im DBA vorgesehenen Steuervergünstigung
zu kommen. Andernfalls gilt der Steuersatz von 30 Prozent. Eine Ausnahmeregelung
erlaubt dem in einem Staat niedergelassenen Intermediär, in dem die
von der US-Steuerbehörden anerkannten "know your customer"-Regeln
gelten, eine Vereinbarung über den Status eines qualifizierten Intermediärs
(QI) abzuschliessen. Dieser Status bietet dem amerikanischen Debitor die
Möglichkeit, die Steuervergünstigung anzuwenden und erlaubt es
der Bank, die in dem von den Vereinigten Staaten abgeschlossenen DBA vorgesehenen
Vorteile an ihre Kunden weiterzugeben.
Die Bestimmungen einer
QI-Vereinbarung gewährleisten, dass die Identität eines Kunden
zu keinem Zeitpunkt ohne dessen Einverständnis offen gelegt wird.
Als Gegenleistung hat der qualifizierte Intermediär dafür zu
sorgen, dass US-Bürger und in den Vereinigten Staaten wohnhafte Personen,
deren ausländische Einkünfte in den Vereinigten Staaten zu versteuern
sind, nur dann amerikanische Wertpapiere erwerben dürfen, wenn sie
bereit sind, gegenüber der US-Steuerbehörde ihre Identität
offen zu legen.
Dieses Verfahren ist nicht
gegen die Schweiz gerichtet, denn es gilt für Bürger aller Staaten.
Ausserdem hat die Einführung des QI-Systems die Wettbewerbsfähigkeit
des Finanzplatzes Schweiz verbessert. Es erlaubt den Banken, die Vergünstigung
direkt an diejenigen Kunden weiterzugeben, die dank eines DBA Anspruch
auf eine Quellensteuerreduzierung haben. Das Bankgeheimnis wird damit in
keiner Weise verletzt, denn die Personalien der Kunden, die in den Genuss
einer Steuerbegünstigung kommen, werden ausschliesslich mit ihrem
Einverständnis weitergegeben.
Zwischen der Fluggesellschaft
Swiss und den amerikanischen Behörden wurde keine Vereinbarung über
den Zugriff auf Passagierdaten geschlossen. Zwar trifft es zu, dass ein
solcher Zugriff von amerikanischer Seite gefordert wird, doch laufen die
Kontakte hierzu in erster Linie auf Behördenebene. Der Bundesrat setzt
sich für eine Lösung ein, welche die Anliegen des Datenschutzes
berücksichtigt.
5. Der Bundesrat ist sich
der Tragweite der Terrorismusbekämpfung bewusst. Die Schweiz hat ein
Interesse mit anderen Staaten und somit auch mit den USA auf diesem Gebiet
im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung zusammenzuarbeiten. Die schweizerischen
Behörden haben in diesem Zusammenhang keine diskriminierenden Massnahmen
festgestellt, die gegen schweizerische Staatsangehörige gerichtet
waren. Im Bereich des Reiseverkehrs ist die Schweiz eines der 27 Länder,
welche im Rahmen des amerikanischen Visa Waiver Program (VWP) von einer
visumfreien Einreise profitieren. Die von den USA geforderten Massnahmen
bezüglich Maschinenlesbarkeit von Pässen ist keineswegs unilateraler
Art, sondern betrifft alle Mitglieder des VWP im gleichen Mass. Bezüglich
der biometrischen Daten wird von der Schweiz eine einheitliche Lösung
für alle Staaten auf multilateraler Ebene (Zivile Luftfahrtsorganisation
- ICAO) angestrebt, die der Datenschutzgesetzgebung unseres Landes entspricht.
6. Die Schweiz hat ihre
Interessen gegenüber den USA auf der Basis eines dichten Vertragsnetzes
unter Einschluss des Freundschaftsvertrages
von 1850 seit jeher verteidigt. Wenn es zur Kollision zwischen den
beiden Rechtsordnungen kam, konnten regelmässig Lösungen gefunden
werden (siehe auch Antwort zu Ziff. 2). Die auf Freundschaft basierenden
Beziehungen und die dem Bundesrat zur Verfügung stehenden rechtlichen
Instrumente erlaubten, etwaigen Übergriffen, insbesondere der US-Justiz,
mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.
7. Gegenüber den
USA gilt es jeweils frühzeitig auf Schweizer Interessen hinzuweisen
und unsere Positionen klar zu vertreten. Dazu gehört auch, dass die
Schweiz das Prinzip der Reziprozität geltend macht und die schweizerischen
Positionen auch in multilateralen Gremien konsequent verfolgt. Die in den
letzten Jahren in vielen Bereichen intensivierten Beziehungen mit den USA
sollen gepflegt und, wo immer möglich, ausgebaut werden. Das damit
gewonnene Vertrauen und die Nähe zu den US-Entscheidungszentren wiederum
erlauben eine rasche Reaktion auf unerwartete Entwicklungen und sind für
die Schweiz eine gute Versicherung für die Zukunft.
03.1116
– Einfache Anfrage
Steuerflucht
Eingereicht von Grobet
Christian
Einreichungsdatum 01.10.2003
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Die Treuhandgesellschaft Fidinam
(Genève) SA, Mitglied des Schweizerischen Treuhänder-Verbandes,
empfiehlt ihren europäischen Kundinnen und Kunden in ihrer Werbung,
ihre Sparkonten bei einer mit 650 Dollar u. a. auf den Britischen Jungferninseln,
in Panama und den Marshallinseln gegründeten Gesellschaft anzulegen.
Damit könnten jene die Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent umgehen,
die in der Schweiz auf den 1. Januar 2005 in Kraft tritt.
Die erwähnte Treuhandgesellschaft
hebt noch weitere Vorteile dieser Gesellschaft hervor, insbesondere bezüglich
Geldüberweisungen ins Ausland und Diskretion.
Hat der Bundesrat angesichts
solcher Steuerfluchtpraktiken die Möglichkeit, die entsprechenden
Transaktionen mit einer Steuer zu belegen?
Antwort des Bundesrates vom 05.12.2003
Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf
es einiger Ausführungen zu der Besteuerung von Erträgen aus beweglichem
Kapitalvermögen. Aufgrund des in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes
ist eine allgemeine Antwort möglich, nicht aber eine umfassende und
abschliessende Beurteilung. Der Hinweis auf die ab 1. Januar 2005 zu erhebende
Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent bezieht sich offenbar auf die von der
EU geplante Zinsbesteuerung.
1. Die Besteuerung der Erträge aus beweglichem
Kapitalvermögen und somit auch von Zinsleistungen kann grundsätzlich
wie folgt sichergestellt werden: entweder über ein System der Quellensteuer
oder über ein Meldesystem, in welchem ausgerichtete steuerbare Leistungen
mittels Kontrollmitteilung an die zuständige Steuerbehörde gemeldet
werden.
Die Schweiz kennt bekanntlich seit Jahrzehnten im
Bereich der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen die Verrechnungssteuer,
die an der Ertragsquelle beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben
wird.
2. Die EU zielt auf die Besteuerung von Zinserträgen
ab, die in das steuerbare Einkommen von natürlichen Personen einfliessen,
welche in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind. Der EU-Finanzministerrat
(Ecofin) hat am 3. Juni 2003 die entsprechende Richtlinie (Richtlinie 2003/48/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen)
formell verabschiedet.
Das angestrebte Endziel ist dabei der automatische
Informationsaustausch. Während einer Übergangsphase haben die
EU-Staaten noch die Möglichkeit, eine "Quellensteuer" zu erheben.
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie folgt dem Zahlstellenprinzip. Dies bedeutet,
dass nicht der Schuldner, welcher den Zins zu leisten hat, sondern die
Zahlstelle steuerpflichtig wird, allerdings nur, wenn die Zahlstelle und
der Zinsempfänger in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig
sind. Die geplante EU-Zinsbesteuerung bezeichnet als "Zahlstelle" jeden
Wirtschaftsbeteiligten, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen
zahlt oder Zinszahlungen zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Die
Richtlinie soll ab 1. Januar 2005 anwendbar werden, sofern sich bestimmte
Drittstaaten (darunter die Schweiz) im Rahmen staatsvertraglicher Abkommen
bereit erklären, auf ihren Hoheitsgebieten gleichwertige Massnahmen
zu ergreifen, und sofern auf den erwähnten Zeitpunkt die in der Richtlinie
genannten Abkommen und Regelungen bestehen, die vorsehen, dass die abhängigen
oder assoziierten Gebiete von Mitgliedstaaten die Regelungen der EU übernehmen
und umfassend anwenden.
3. Im Rahmen der Bilateralen II wurde im Bereich
der Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen erarbeitet.
Die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche Vereinbarung sieht vor, dass
schweizerische Zahlstellen in das geplante EU-Zinsbesteuerungsmodell eingebunden
werden.
Zur Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses
sollen schweizerische Zahlstellen nicht zu einer Kontrollmitteilung an
den Fiskus verpflichtet werden. Vielmehr haben die massgeblichen Zahlstellen
einen Abzug auf dem Zinsbetrag vorzunehmen. Dieser zurückbehaltene
Betrag wird an den schweizerischen Fiskus überwiesen, der davon 75
Prozent an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleitet. Dabei ist festzuhalten,
dass nicht eine schweizerische Steuer erhoben, sondern ein Steuerrückbehalt
auf Zinsleistungen vorgenommen wird. Der Satz des Steuerrückbehaltes
beträgt in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens
15 Prozent, 20 Prozent in den darauffolgenden drei Jahren und 35 Prozent
in den Jahren danach. Dieser Rückbehalt qualifiziert rechtlich als
staatsvertraglich vereinbarte verfahrensmässige Hilfe zur Sicherstellung
des Steueranspruches der EU-Mitgliedstaaten auf Basis des Systems der Zahlstellensteuer.
Im Weiteren besteht für den Zinsempfänger die Möglichkeit,
den Abzug zu vermeiden, indem er seine schweizerische Zahlstelle ermächtigt,
die Zinszahlungen an die zuständige Behörde seines Ansässigkeitsstaates
zu melden.
4. Durch die Einführung des erwähnten
Steuerrückbehaltes wird sichergestellt, dass die geplante EU-Zinsenbesteuerung
nicht über die Schweiz umgangen werden kann; es handelt sich hierbei
um eine zum EU-System gleichwertige Regelung. Die Wirkungsweise der staatsvertraglichen
Lösung ist systembedingt abgestimmt mit der Wirkungsweise der zugrunde
liegenden EU-Zinsbesteuerung. Das Zahlstellenprinzip hat jedoch die Schwäche,
dass die massgebliche Zahlstelle aus dem Anwendungsbereich ausgelagert
werden kann. Befindet sich die Zahlstelle weder in einem EU-Mitgliedstaat
noch in einem Drittstaat, mit welchem die EU ein diesbezügliches Abkommen
geschlossen hat, greift die Zahlstellensteuer nicht. Im Weiteren weist
die geplante EU-Zinsbesteuerung einige konzeptionelle Lücken auf:
Die EU-Steuer ist so ausgestaltet, dass nur Zinsen erfasst werden; somit
werden z. B. Dividenden nicht besteuert. Zudem müssen die Zinsleistungen
an natürliche Personen fliessen. Daraus folgt, dass sämtliche
Zinsleistungen an juristische Personen von der geplanten EU-Zinsbesteuerung
nicht erfasst werden. Zudem werden nicht alle Zinsleistungen mit einbezogen:
in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel
fallen während der in der Dauer offenen Übergangsperiode ab Inkrafttreten
der Richtlinie nicht unter den Zinsbegriff, sofern die Titel vor dem 1.
März 2001 begeben worden sind oder der Emissionsprospekt vor diesem
Datum durch die zuständigen Behörden genehmigt worden ist und
sofern ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen getätigt worden
sind. Die letztgenannte Einschränkung des Zinsbegriffes wird als "Grandfathering"
bezeichnet.
5. Bei der geplanten EU-Zinsenbesteuerung besteht
ein Steuerumgehungspotenzial einerseits darin, dass die Zahlstelle in Staaten
verlagert werden könnte, die dem Geltungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung
oder gleichwertiger Regelungen mit Drittstaaten entzogen sind; andererseits
darin, dass versucht werden könnte, den "engen" Zinsbegriff zu umgehen,
z. B. durch den Kauf älterer, d. h. vor dem 1. März 2001 begebener
Anleihenstitel.
Im Weiteren besteht die Möglichkeit, dass versucht
werden könnte, Zinsen über juristische Personen, die nicht als
Zahlstelle gelten, an natürliche Personen zu leisten. Des Weiteren
könnte versucht werden, die Depotführung und Vermögensverwaltung
auf Banken oder bankenähnliche Vermögensverwaltungsinstitute
zu verlegen, die nicht im örtlichen Anwendungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung
oder der Drittstaatenregelungen liegen. Auf diese Möglichkeiten dürfte
sich die vorliegende Einfache Anfrage beziehen.
Insoweit allerdings schweizerische Titel im Depot
lägen, würde aufgrund des Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw.
Auslagerung der Depotführung dem Zinsempfänger keine Vorteile
bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln trotzdem anfallen
würde.
6. Die schweizerische Verrechnungssteuer, die auf
dem Schuldnerprinzip basiert, ist als Quellensteuer funktionssicher in
dem Sinn, als alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem
schweizerischen Schuldner bezahlt werden, einer Sicherungssteuer von 35
Prozent unterliegen, unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der
Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Der gewichtige
Vorteil des Schuldnerprinzips gegenüber dem Zahlstellenprinzip liegt
darin, dass es schwieriger ist, den Standort eines Schuldners zu verlegen,
um sich der Quellensteuer zu entziehen, als die Zahlstelle zu verlagern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass gewisse "Ausweichmanöver" im Rahmen der Verrechnungssteuer vereitelt
werden können, indem diese auch dann erhoben wird, wenn jemand eine
Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz gründet, die Geschäftstätigkeit
und -leitung aber in der Schweiz durchführt oder durchführen
lässt.
04.3464
– Postulat
Überprüfung der Niederlassungsabkommen
Eingereicht von Stähelin
Philipp
Einreichungsdatum 27.09.2004
Eingereicht im Ständerat
Stand der Beratung Überwiesen
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt,
die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder
der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit
und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und
Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.
Begründung
Im Rahmen der Eintretensdiskussion der Staatspolitischen
Kommission zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
hat sich gezeigt, dass die Übersicht über das Vertragsrecht der
Schweiz zur Freizügigkeit kaum mehr gegeben ist. Es gibt offenbar
eine recht grosse Zahl von Niederlassungsverträgen und anderen so
genannten Freundschaftshandels- und Niederlassungsabkommen insbesondere
aus dem 19. Jahrhundert, die damals eine erstaunlich grosse Freizügigkeit
ermöglichten und die nie formell aufgehoben worden sind. Weitere solche
Verträge sind von einer Reihe von Kantonen eingegangen worden, die
zwar schon lange nicht mehr zuständig sind, diese Abkommen aber ebenfalls
nie gekündigt haben. Seit den Zeiten des Ersten Weltkrieges wurden
diese Abkommen - offenbar im gegenseitigen Einverständnis - zwar zumeist
nicht mehr angewandt, weil ringsum die Visumspflicht eingeführt wurde.
Den ursprünglichen Vertragspartnern sind zudem vielfach Nachfolgestaaten
gefolgt. Die Abkommen scheinen aber doch in gewissen Teilbereichen noch
Wirkungen zu entfalten und können beispielsweise bei Kantonswechseln
weiterhin Bedeutung haben.
Diese Situation ist unbefriedigend. Es ist nicht
auszuschliessen, dass auf gerichtlichem Wege altes, formell aber noch gültiges
Vertragsrecht angerufen werden könnte und als obsolet erachtete Bestimmungen
plötzlich wieder aktuell werden könnten. Der Bundesrat ist deshalb
aufgefordert, hier die Übersicht und Klarheit über die Anwendbarkeit
dieses Vertragsrechtes zu schaffen.
Antwort des Bundesrates vom 17.11.2004
Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Niederlassungsverträge
abgeschlossen. Sie stammen hauptsächlich aus der Zeit vor dem Ersten
Weltkrieg, in der noch keine Bundeskompetenz zum Erlass von ausländerrechtlichen
Bestimmungen bestand. Die Niederlassungsabkommen haben generell an Bedeutung
verloren, sie wurden nicht mehr an die Erfordernisse der heutigen Zeit
angepasst. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt (z.
B. BGE 120 Ib 360ff. mit weiteren Verweisen), dass sich nur noch diejenigen
Ausländerinnen und Ausländer uneingeschränkt auf die Niederlassungsverträge
berufen können, die gemäss der landesrechtlichen Ausländergesetzgebung
endgültig zugelassen (niedergelassen) sind. Ein Anspruch auf die Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern ergibt sich aus den Verträgen
nicht.
Einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer
kann der Kantonswechsel namentlich nur noch verweigert werden, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt, sofern mit dessen Heimatstaat ein entsprechender
Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).
Weitere Auswirkungen auf das Ausländerrecht bestehen nach allgemein
anerkannter und gefestigter Praxis nicht, auch wenn vereinzelt von Parteien
in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren weiter gehende Rechte aus diesen
Abkommen abgeleitet und geltend gemacht werden.
Inwieweit den Niederlassungsabkommen in weiteren
Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommt, wurde nie näher abgeklärt.
Der Bundesrat erachtet es daher als sinnvoll, das Anliegen des Postulates
entgegenzunehmen.
Erklärung des Bundesrates vom 17.11.2004
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
05.3209
– Postulat
Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 18.03.2005
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert
zu prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz
fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden kann,
ob z. B. mittels Einführung der jeweils vorgängigen Gegenrechtsprüfung
durch die EDA-Völkerrechtsdirektion erst anlässlich der nächsten
SchKG-Revision oder schon zuvor, z. B. mittels entsprechenden Rundschreibens
an die Kantone.
Begründung
Die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz werden
seit Generationen durch Verarrestierungen fremder Staatsvermögen belastet.
Schon vor 100 Jahren bewirkte ein einseitiges Verständnis des Staatsgedankens
von Montesquieu statt der angestrebten Gewaltentrennung einen bedenklichen,
gemeinschädigenden und nicht tolerierbaren Übergriff der richterlichen
Gewalt in die aussenpolitische Domäne der Exekutiven.
Der Bundesrat erliess 1818 ein Verbot betreffend
"Arrest und andere Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen Vermögen ausländischer
Staaten, sofern letztere Gegenrecht halten". In seiner Botschaft zu einem
entsprechenden Gesetzentwurf verwies er darauf, dass er wiederholt Massnahmen
aufzuheben hatte, "die von schweizerischen Gerichten im Widerspruch mit
dem erwähnten Beschluss angeordnet worden waren. .... Aus dem Grundrecht
des Staates auf Unabhängigkeit wird gefolgert, dass kein Staat der
Gerichtsbarkeit eines anderen unterliegt oder dessen Zwangsvollstreckung
unterworfen werden darf" (BBl 1923 I 419f.). Daher Artikel 1 der Gesetzesnovelle:
"Arrest oder andere Sicherungsmassnahmen der Zwangsvollstreckung können
gegen einen fremden Staat in keinem Falle angeordnet werden, sofern dieser
Gegenrecht hält."
Der ständerätliche Kommissionssprecher
bekräftigte die "Auffassung, dass der Grundsatz, den der Bundesrat
und wir dem schweizerischen Gesetzgebungsrecht einverleiben wollten, bereits
anerkannte völkerrechtliche Bedeutung sich erworben hätte und
diese Geltung auch in Zukunft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft bewahren
werde. .... Wir halten also nach wie vor daran fest, dass es völkerrechtlich
nicht zulässig ist, Vermögen fremder Staaten auf Schweizergebiet
verarrestieren zu lassen oder in anderer Form Zwangsvollstreckungsmassnahmen
zu unterwerfen." (Sten. Bull. 1926 S. 18)
Seither trat ein, was befürchtet wurde: "Es
ist keine Garantie dafür vorhanden, dass die Gerichte diesen ungeschriebenen
Grundsatz anwenden, und wenn sie ihn nicht anwenden, kommt der Bundesrat
wiederum vor die Frage: Was soll ich tun? Soll ich die Gerichtsurteile
aufheben?" (Sten. Bull. 1925 N 421)
Die z. B. mit der Motion Früh 84.400, "Wahrung
der Schweizer Souveränität" (AB 1985 N 1367) verbundenen Richtlinien
gelten weiterhin - auch in der Gegenrichtung. Und der Bundesrat wäre
schlecht beraten, hinter dem Vorwand der Gewaltentrennung der Missachtung
der angeführten Prinzipien und Staatsinteressen Vorschub zu leisten
(www.solami.com/staatseigentum.doc). Die entsprechenden SchKG-Bestimmungen
(271ff.) sind daher mit den legitimen Gläubigerinteressen, dem Völkerrecht
und mit den auf dem Spiel stehenden Interessen der Schweiz in Einklang
zu bringen. Die vorfrageweise vom EDA zu prüfende Gegenrechtsfrage
anerbietet sich dazu erneut als Rechtsinstrument. Bis zu deren allfälligen
SchKG-Verankerung anerbietet sich eine Ergänzung zum EJPD-Schreiben
in gleicher Angelegenheit vom 8. Juli 1986 (Walder; SchKG 1997 S. 659).
Antwort des Bundesrates vom 11.05.2005
Indem das Postulat den Bundesrat auffordert, zu
prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz
fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden könne,
geht es von der These aus, dass fremdes Staatsvermögen in der Schweiz
heute nur unzulänglich geschützt sei. Aufhänger des Postulates
sind denn auch der Bundesratsbeschluss von 1918 sowie ein Gesetzentwurf
von 1923, welche die Frage des Arrests und der Zwangsvollstreckungsmassnahmen
gegenüber Vermögen fremder Staaten aus einer Kriegsperspektive
heraus regelten. Auch 1939 erliess der Bundesrat Bestimmungen, wonach Arrest
auf Vermögen eines ausländischen Staates nur mit Zustimmung des
Bundesrates gelegt werden konnte. Aus der Praxis der Bundesverwaltung und
soweit diese die Gerichtspraxis beurteilen kann, sind heute allerdings
keine Fälle bekannt, welche den Schluss zuliessen, fremdes Staatsvermögen
sei in der Schweiz oft Gegenstand von nicht völkerrechtskonformen
Vollstreckungsmassnahmen.
Selbst wenn das vermeintliche Problem heute noch
aktuell wäre, ist der Rechtsschutz in der Schweiz für Vermögen
ausländischer Staaten vollumfänglich gewährleistet. Zu unterscheiden
ist zwischen den Handlungen, die ein Staat als Souverän vornimmt ("acta
iure imperii"), und solchen, die auch von einem Privaten vorgenommen werden
können ("acta iure gestionis"). Nach geltender Praxis gewähren
die Gerichte - in Anlehnung an den völkergewohnheitsrechtlichen Charakter
der Staatenimmunität - für die erste Gruppe Immunität, für
die zweite verneinen sie diese. Das gilt sowohl im Erkenntnis- als auch
im Vollstreckungsverfahren. Für das Vollstreckungsverfahren treten
noch zwei weitere völkerrechtliche Sicherungen hinzu: Die Forderung,
für die Arrest gelegt werden soll, muss einen genügenden Bezug
zur Schweiz aufweisen (sogenannte Binnenbeziehung), sodann darf das Arrestobjekt
nicht hoheitlichen Zwecken gewidmet sein. Das geltende Zwangsvollstreckungsrecht
unterwirft sich diesen völkerrechtlichen Bedingungen, ohne sie im
Einzelnen ausdrücklich aufzuzählen (vgl. Art. 30a sowie 92 Abs.
1 Ziff. 11 SchKG, die auch im Arrestverfahren Anwendung finden). Die genannten
Bestimmungen wurden anlässlich der Revision des SchKG 1997 eingeführt.
Sowohl das Arrestgericht als auch das Betreibungsamt haben sie zu beachten.
Die im Postulat genannten Kreisschreiben des EJPD an die Kantonsregierungen
vom 26. November 1979 und vom 8. Juli 1986 zur Frage der Immunität
der ausländischen Staaten gegenüber der Gerichtsbarkeit und der
Vollstreckung behalten darüber hinaus ihre Gültigkeit.
Im Rahmen der genannten Revision des SchKG wurde
sodann ein Zwischenverfahren diskutiert, in dem das EDA einen Arrestbefehl
vor dem Vollzug auf Völkerrechtskonformität hätte überprüfen
sollen. Doch wurde darauf verzichtet, nicht zuletzt auch deshalb, weil
das revidierte Recht den Schutz des Arrestschuldners durch griffige Rechtsmittel
erheblich verstärkt (Einführung der sogenannten Arresteinsprache
anstelle der umständlichen Aufhebungsklage). Das revidierte Arrestrecht
wurde in der Praxis sehr gut aufgenommen.
Das Bundesgericht (vgl. BGE 113 Ia 172) schliesslich
lässt die staatsrechtliche Beschwerde eines fremden Staates wegen
Verletzung seiner gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Immunität
gestützt auf Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c OG zu, und dies auch
dann, wenn kein Staatsvertrag angerufen werden kann. Zulässig ist
auch eine staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf Artikel 84 Absatz
1 Buchstabe d OG, da in der Anrufung der völkerrechtlichen Immunität
zugleich die Bestreitung der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden
liegt.
Auf internationaler Ebene entspräche die Forderung
nach einer Gegenrechtsprüfung durch das EDA nicht dem heutigen Stand
des für die Schweiz geltenden regionalen Völkerrechtes (Europäisches
Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Staatenimmunität,
SR 0.273.1). Sie würde zudem der Rechtsentwicklung auf universeller
Ebene entgegenlaufen. Die Vereinten Nationen haben nämlich an der
vergangenen 59. Generalversammlung per Konsens die "Convention des Nations
Unies sur les immunités juridictionnelles des Etats et de leurs
biens" (Resolution A/RES/59/38 vom 16. Dezember 2004) verabschiedet, welche
- ähnlich wie das Europäische Übereinkommen von 1972 - ein
solches Reziprozitätserfordernis nicht vorsieht und die Immunitäten
im Sinne der gegenwärtigen schweizerischen Praxis definiert.
Zusammenfassend gibt es weder aufgrund der geltenden
Rechtslage noch im Lichte der Praxis der Gerichte oder Behörden Anzeichen,
wonach Vermögenswerte ausländischer Staaten in der Schweiz heute
nur unzureichend vor Zwangsvollstreckungsmassnahmen geschützt seien.
Erklärung des Bundesrates vom 11.05.2005
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
05.3671
– Motion
Anbietung Guter Dienste für eine Europa-Konferenz
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 07.10.2005
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert,
seine Guten Dienste zur Verfügung zu stellen als Gastgeber für
eine Nachfolgekonferenz zu der 1991 von den Präsidenten Mitterrand
und Havel in Prag einberufenen "Assises
de la Confédération européenne" (s.e http://www.solami.com/a21.htm).
Begründung
von Franz Blankart aufgezeigte Retrospektive
und Vision von einem "Europa
Helvetica" (s. ..../BLANKART.htm) sind Inspiration und Aufforderung
zugleich. Das Separate, auf Abstand Bedachte und stets auf dem Weg zur
Einheit Suchende ist und bleibt Merkmal des alten Kontinents, von der schönen
Tochter Europa des Königs Agenor aus der griechischen Mythologie über
Karl den Grossen, Napoleon Bonaparte und Wilhelm I. bis Briand, Stresemann
und de Gaulle und darüber hinaus. Was den Gründervätern
der modernen Eidgenossenschaft gelang, ist weder unter den Scheffel zu
stellen noch dem Zeitgeist zu opfern, sondern geschichts- und verantwortungsbewusst
zu erhalten, fortzuführen und offen zu halten.
Die Zweiteilung Europas: Die Berliner Mauer fiel
1989; sie fiel in westlicher Richtung. Dies, obgleich die seitherigen Entwicklungen
in einigen internationalen Organisationen in Brüssel, Paris und anderswo
den gegenteiligen Eindruck vermitteln. Als ob das Primat des Staates mit
seiner bürokratischen Gesetzgebung obsiegt habe. Und als ob Glasnost
nicht im Gegenteil den gläsernen Staat und keineswegs den nackten
und transparenten Bürger zum Ziel gehabt hätte.
Diese Rechnung konnte und kann nicht aufgehen. Weder
für die Bürger des "alten" noch für jene des "neuen" Europas
(EU-Verfassungsabstimmungen, EU-Haftbefehlsentscheid in Karlsruhe, EU-Budgetkrise,
Türkei-Verhandlungen, Drittländerbeziehungen, Wechsel von der
sowjetischen Bevormundung in die Abhängigkeit von wesentlich unkontrollierten
Bürokratien usw.).
Weitsichtige europäische Politiker haben diesen
Entwicklungen frühzeitig entgegengewirkt. 1989 skizzierte Präsident
François Mitterrand seine Idee von einer Europäischen Konföderation
(s. ..../a21.htm#1989). 1991 präsidierte er zusammen mit Präsident
Vaclav Havel in Prag die erste Konferenz zur Confoederatio Europae. 155
europäische Vor- und Querdenker nahmen daran teil, darunter die Schweizer
Nicolas G. Hayek, J. Anton Keller und Henri Rieben. Der eine brachte dort
die schweizerischen Pioniererfahrungen über die Integration
der Flughäfen durch deren Anbindung an das europäische Schnellbahnnetz
ein (s. ..../a21.htm#transport); die anderen bemühten sich um die
europäische Zusammenarbeit auf der Basis geeigneter werterhaltender
Institutionen (s. ..../a21.htm#assises).
Im gemeinsam verstandenen Interesse gilt es nun,
diese Vorarbeiten voranzutreiben und zu ergänzen. Die auf zu schmaler
Grundlage entwickelte europäische Verfassung gefährdete das im
Römer Vertrag von 1957 festgelegte europäische Grundmodell von
"pacta sunt servanda". Nun ist es wieder möglich, die über lange
Zeiträume organisch gewachsenen, fest verwurzelten und bewährten
Freiheitsrechte und Vertragsbeziehungen erneut zu festigen und auszubauen.
Dies ist z. B. im Falle der Genf
umgebenden französischen Freizonen von Bedeutung (s. ..../zonesfranches.htm),
aber auch im Verkehr mit anderen traditionellen Handelspartnern
der Schweiz (s. ..../commercetreaties.htm und .../europa.htm).
Eine dahingehende Schweizer Initiative ist daher angezeigt.
Antwort des Bundesrates vom 26.10.2005
Ziel der vom Motionär erwähnten "Assises
de la Confédération européenne" von 1991 war die Schaffung
einer "Europäischen Konföderation" aller europäischen Länder,
um die Demokratie auf dem europäischen Kontinent zu fördern und
die Zusammenarbeit auf verschiedensten Gebieten zu stärken.
Seither ist in Europa vieles erreicht worden, was
den Zielsetzungen der "Assises" entspricht, namentlich im Rahmen der Europäischen
Union. Die EU hat sich um zahlreiche ehemals kommunistische Länder
Mittel- und Osteuropas erweitert. Zudem hat sie einen Konvent eingesetzt,
der in Form eines Verfassungsvertrages Vorschläge machte zur Anpassung
von Strukturen und Institutionen der EU an die gewachsene Zahl ihrer Mitglieder.
Zugelassen zu diesem Konvent waren nur EU-Mitglieder
und Beitrittskandidaten. Die Schweiz wurde nicht eingeladen, da sie ihr
Beitrittsgesuch von 1992 nach dem Nein von Volk und Ständen zum EWR-Nein
eingefroren hatte. Auch an der weiteren Diskussion um die zukünftige
Ausgestaltung der EU kann sich die Schweiz als Nichtmitglied naturgemäss
nicht offiziell beteiligen. Soweit dies möglich ist, versucht die
Schweiz jedoch, ihr Wissen und ihre Erfahrungen über andere geeignete
Kanäle zur Verfügung zu stellen.
Erklärung des Bundesrates vom 26.10.2005
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
05.5262
– Fragestunde. Frage
Nachhaltiger Schutz fremden Staatsvermögens
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 05.12.2005
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Am 11. Mai 2005 hat der Bundesrat
mein Postulat 05.3209 zur Ablehnung empfohlen, in dem ich auf einen unzureichenden
Schutz fremder Staatsvermögen auf Schweizer Boden hinwies.
Seitdem ist die Kollektion
der französischen Impressionisten, Leihgabe des Museums Puschkin an
die "Fondation Gianadda", auf Schweizer Boden konfisziert worden.
Der Bundesrat hat dann in
einer juristisch etwas fragwürdigen Aktion die Konfiszierung aufgehoben,
um einen ernsteren diplomatischen Zwischenfall mit Russland zu vermeiden.
Dieses Ereignis hat mich jedoch
in der Überzeugung bestärkt, dass im Bereich des Schutzes fremden
Staatsvermögens in der Schweiz Handlungsbedarf besteht, wie dies mein
Postulat feststellte.
Ist er angesichts der veränderten
Sachlage nunmehr bereit, den Handlungsbedarf in diesem Bereich anzuerkennen
und die nötigen Massnahmen zu ergreifen?
Réponse
du Conseil fédéral du 05.12.2005
Le DFAE a fait valoir, à l'appui de sa demande
de lever la saisie, la Convention des Nations Unies du 2 décembre
2004 sur l'immunité juridictionnelle des Etats et de leurs biens.
Cette convention prévoit l'insaisissabilité des biens culturels
qui font partie du patrimoine culturel des Etats. Cette convention est
l'expression du droit coutumier et a été acceptée
par consensus par la communauté internationale. Ce principe selon
lequel le droit international l'emporte sur le droit interne est expressément
mentionné dans la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite qui prévoit la réserve des traités
internationaux.
Nonobstant le rappel du droit international, le
Conseil fédéral a dû avoir recours à l'article
184 alinéa 3 de la Constitution fédérale, pour permettre
aux biens culturels de quitter le territoire suisse.
Le cas auquel la Suisse vient d'être confrontée
est un cas exceptionnel qui ne devrait à l'avenir pas se reproduire.
Le DFAE en veut pour preuve que, désormais, la loi fédérale
sur le transfert des biens culturels prévoyant la garantie de restitution
est en vigueur. De plus, le Conseil fédéral va très
prochainement se prononcer sur la signature de la Convention des Nations
Unies de 2002 sur l'immunité juridictionnelle des Etats et de leurs
biens en vue de sa ratification.
06.3103
– Motion
Gute Dienste zu aktuellen
Kernenergiefragen
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 23.03.2006
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu den Entwicklungen
seit dem Beitritt der Schweiz zum Atomsperrvertrag im Jahre 1977 zu erstatten,
insbesondere zur sicherheitspolitischen und zur verfassungsrechtlichen
Situation, wie sie tatsächlich eingetreten ist mit und seit der 1995
erfolgten unbegrenzten Verlängerung dieses der kollektiven Sicherheit
gewidmeten Vertrages (www.solami.com/NPT.htm).
Als Organisation für kollektive Sicherheit bindet der Atomsperrvertrag
- und die damit liierten internationalen Sicherheits-, Überwachungs-
und Exportkontroll-Gremien (London Club) - die Schweiz gemäss Völkerrecht
und Referendumsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 140).
Der Bundesrat wird gleichermassen eingeladen, zusammen mit den betroffenen
Parteien die Voraussetzungen zur Einberufung einer Nachfolgeveranstaltung
zu der 1968 in Genf abgehaltenen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten
abzuklären. Deren Ziel ist die wirksame, verlässliche und andauernde
Förderung der regionalen und globalen Stabilitäts- und Sicherheitsanliegen,
welche mit den derzeitigen Nichtweiterverbreitungs-Mitteln und -Methoden
offensichtlich mangelhaft verfolgt werden. Letztere sollen durch geeignete
Instrumente ergänzt oder ersetzt werden, und es sollen jene Massnahmen
und Anordnungen getroffen werden, welche unter den gegebenen Umständen
als angemessen und wirksam erscheinen. Als Richtschnur dienen dem Bundesrat
dabei in erster Linie die einschlägigen Prinzipien und Souveränitätsrechte,
die altbewährte immerwährende bewaffnete Neutralität der
Schweiz und deren traditionellen Guten Dienste.
Begründung
Meister Eckhart zog den
päpstlichen Bannstrahl auf seine Schriften, weil er "mehr
wissen wollte, als zu wissen erlaubt war" (..../eckhart.htm). Heute,
373 Jahre nach der Verurteilung Galileo Galileis, scheint das Licht der
Aufklärung wieder zu verblassen. Bedeutende Erkenntnisse, Prinzipien
und Errungenschaften werden in Abrede gestellt oder missachtet. Dazu gehören
Rechte und Pflichten, welche souveränen Staaten zustehen und die sie
sich gegenseitig per Staatsvertrag zugesprochen haben, insbesondere auf
dem Gebiet der Erforschung, Entwicklung und friedlichen Nutzung der Kernenergie
(.../NPT.htm).
Das damit wachsende Ungleichgewicht
zwischen Rechten und Pflichten gibt zu Besorgnis Anlass. Um einschlägige
Spannungen zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, ist auf geeignete
Tatsachen, Ideen und Möglichkeiten hinzuweisen. Eine umstrittene Anlage
mag z. B. unter die Souveränität eines befreundeten Staates gestellt
werden, ähnlich der Übereinkunft Schweiz/USA von 1955 bezüglich
des Reaktors für die Atoms
for Peace-Konferenz von Genf (.../Saphir.tif). Anlagen mögen
auch stillgelegt werden, z. B. bis zum Abschluss einer Nachfolgeveranstaltung
für die Konferenz von 1968 der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten.
In jedem Fall dürfte
die Nonproliferations-Debatte begünstigt werden durch die Einlösung
des bundesrätlichen Versprechens, wonach in einem Referendum über
die weitere Mitgliedschaft der Schweiz zu entscheiden ist, wenn der NPT
dereinst auf unbestimmte Dauer verlängert werden sollte. Tatsächlich
handelt es sich dabei um eine "Organisation
für kollektive Sicherheit" gemäss Bundesverfassung (..../nptref.htm#Organisationen).
Unser Verständnis von Rechtsstaat und Demokratie gebietet diese Überprüfung
unabhängig vom Zeitgeist und den derzeitigen Visionen und Begehrlichkeiten
gewisser fremder Einflüsterer.
Antwort des Bundesrates vom 17.05.2006
1. Über die sicherheitspolitischen
Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen ("Atomsperrvertrag") hat sich der Bundesrat schon mehrmals
geäussert, zuletzt beispielsweise im Bericht über die Rüstungskontroll-
und Abrüstungspolitik der Schweiz 2000 (vom 30. August 2000) und im
Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik
der Schweiz 2004 (vom 8. September 2004).
2. Zu den verfassungsrechtlichen
Fragen hat der Bundesrat in der Botschaft vom 30. Oktober 1974 Stellung
genommen. Er hat dargelegt, dass der Atomsperrvertrag gemäss Artikel
X.1 jederzeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
gekündigt werden kann. Der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1976 über
die Genehmigung des Atomsperrvertrages unterstand daher gemäss den
damals geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Staatsvertragsreferendum.
3. Weder die Botschaft
noch der Bundesbeschluss enthalten Hinweise, wonach der Bundesrat beabsichtigte,
nach dem 1995 fälligen Verlängerungsbeschluss ein obligatorisches
Referendum über die Frage durchzuführen, ob die Schweiz Mitglied
des Atomsperrvertrages bleiben soll. Das obligatorische Referendum gegen
Staatsverträge ist bei einem Beitritt zu Organisationen für kollektive
Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorgesehen (Art. 140
Abs. 1 Bst. b BV). Dieser Vertrag begründet keine Organisation für
kollektive Sicherheit. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Unterstellung unter das Referendum sind somit nicht erfüllt.
4. Die Einberufung einer
neuen Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten scheint dem Bundesrat in
diesem Zeitpunkt nicht opportun. Diese Staaten konsultieren sich in verschiedenen
Gremien schon jetzt sehr intensiv. Die Probleme der internationalen Sicherheit
können ausserdem nicht ohne Miteinbezug der Kernwaffenstaaten gelöst
werden.
Erklärung des Bundesrates vom 17.05.2006
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der
Motion.
06.1141
– Anfrage
Osthilfe und Genfer Konventionen
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 06.10.2006
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
. Wie beurteilt der Bundesrat die mit dem neuen Verhörhandbuch der
amerikanischen Armee angekündigte Art der Wahrnehmung der Pflichten
eines Signatarstaates der Genfer Konventionen? Und was gedenkt der Bundesrat
allenfalls zu unternehmen, um sicherzustellen, dass solch perfide Verhörpraktiken
nicht auch die unabdingbare Vertrauenswürdigkeit von IKRK-Delegierten,
Diplomaten und anderer Träger schweizerischer Guter Dienste untergraben
werden?
2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass im Oktober 2002 der Schweizer
Luftraum benutzt wurde, um den zu Unrecht verdächtigten Kanadier Maher
Arar nach Syrien zu verschleppen, damit er mit menschenrechtswidrigen Methoden
einvernommen werden konnte?
3. Wie gedenkt der Bundesrat allenfalls zu gewährleisten, dass auch
nicht der geringste Teil des allfälligen Schweizer Milliardenbeitrages
an den EU-Kohäsionsfonds zur Aufrechterhaltung irgendeines in Osteuropa
weitergeführten CIA-Geheimgefängnisses verwendet werden mag?
Begründung
I. Etikettenschwindel
wird in jedem Rechtsstaat allgemein als Verletzung des grundsätzlichen
Gebotes von Treu und Glauben empfunden und je nach Sachlage geahndet. Der
Missbrauch der Rotkreuz-lnsignien wird weltweit als perfid empfunden und
steht unter entsprechender Strafandrohung, denn besonders im Kriegsfall
erfüllen sie unverzichtbare Schutzfunktionen sowohl für Zivilpersonen
als auch für Soldaten (z. B. Art. 44 und 45 der 2. Genfer Konvention
von 1949: www.icrc.org). Die amerikanische Armee hat soeben die Falsch-Flaggen-Methode
zur wirksameren Einvernahme von Kriegs- und andern Gefangenen durch Angehörige
der US-Streitkräfte eingeführt ("false flag approach", FM 2-22.3
- FM 34-52 -, S.139 und 156: www.army.mil/references/FM2-22.3.pdf; www.solami.com/ciaprisons.htm#Flag).
Unter Vorgaukelung falscher Tatsachen bezweckt diese Methode, Gefangene
vertrauensselig und entsprechend gesprächig zu machen. Dem Vernehmen
nach sollen dazu besonders diensteifrige Ausländer mit fremden, z.
B. schweizerischen Akzenten, zum Einsatz kommen, damit "der Gefangene glaubt,
er habe es mit einem Vertreter eines Staates zu tun, welcher mit seinem
Heimatstaat oder seiner Organisation befreundet sei."
II. Die schon mit dem
Bericht des Berichterstatters des Europarates, Dick Marty, aufgezeigten
Verletzungen der Menschenrechte und der Souveränität verschiedener
Mitgliedsstaaten durch amerikanische Gefangenentransporte und Geheimgefängnisse
(..../EU06.pdf) findet sich, trotz anfänglich hartnäckiger Verleugnung,
nunmehr bestätigt durch die Erklärung von Präsident Bush
("Bush acknowledges CIA prisons exist" International Herald Tribune, 7.
September 2006: ..../ciaprisons.htm#exist). Der am 18. September 2006 vorgelegte,
Aufsehen erregende Schlussbericht der Untersuchungskommission des kanadischen
Parlaments "Report of the Events Relating to Maher Arar" (www.ararcommission.ca/eng/10.htm;
www.solami.com/ciaprisons.htm#Arar) belegt den konkreten Fall des inzwischen
von jeder Schuld freigesprochenen kanadischen Bürgers Maher Arar,
welcher am 8. Oktober 2002 mit einem CIA-Jet anscheinend via Schweizer
Luftraum und Zwischenhalt in Rom nach Syrien zur dortigen "Einvernahme"
verfrachtet wurde.
III. Nach offiziellen
amerikanischen Angaben sollen einzelne Geheimgefängnisse auch in Osteuropa
weiterhin "für besondere Zwecke" aufrechterhalten werden (..../ciaprisons.htm#Europe).
Das kann nur mit dem Einverständnis der betreffenden Regierungen erfolgen.
Dabei soll es sich auch um Staaten handeln, die vom beabsichtigten Schweizer
Beitrag zum Kohäsionsfonds für die Osterweiterung profitieren
sollen. Solange nicht verlässlich klargestellt ist, dass dieser Schweizer
Beitrag in keiner Art und Weise zur Fortführung dieser rechtsstaatlich
und souveränitätsrechtlich bedenklichen Geheimgefängnisse
Verwendung findet, sprechen vorrangige fundamentale Bedenken gegen diese
Hilfeleistung.
Antwort des Bundesrates vom 08.12.2006
1. Der Missbrauch der
durch die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle anerkannten Embleme
ist gemäss Artikel 38 des Zusatzprotokolls I verboten. Artikel 39
Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls verbietet zudem die Verwendung von Flaggen
oder militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen neutraler
oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten in einem bewaffneten
Konflikt. Als neutraler Staat ist die Schweiz von dieser Bestimmung betroffen.
Der Bundesrat verfügt aber über keine Informationen, dass die
Embleme der Genfer Abkommen oder die Schweizer Flagge von amerikanischen
Militärpersonen missbraucht worden wären. Die in der Anfrage
erwähnten Bestimmungen des Handbuchs der amerikanischen Armee sprechen
von der Verwendung einer Fremdsprache - darunter fallen auch Schweizer
Dialekte - bei Gefangenenverhören. Eine solche Verwendung ist an sich
im humanitären Völkerrecht nicht verboten. Zudem präzisiert
das Handbuch, dass es verboten ist, sich als IKRK-Delegierten auszugeben.
2. Aufgrund der Ermittlungen
der Bundesanwaltschaft kann der Bundesrat ausschliessen, dass der Schweizer
Luftraum im Oktober 2002 zur Überführung von Maher Arar benutzt
wurde.
3. Bei der Unterstützungsleistung
an die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um einen Finanzbeitrag
in den EU-Kohäsionsfonds, sondern um ein Programm der bilateralen
Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und jedem einzelnen dieser Staaten.
Die Schweiz behält dadurch die volle Kontrolle über die Verwendung
der Unterstützungsbeiträge, und durch die vertraglichen Bestimmungen
der Zusammenarbeit ist die volle Transparenz gewährleistet. Jedes
Projekt, das im Rahmen des Erweiterungsbeitrages umgesetzt wird, muss durch
die Schweizer Behörden genehmigt werden, und die Projektausführung
wird überwacht. Unterstützungsbeiträge zugunsten allfälliger
geheimer Einrichtungen sind somit völlig ausgeschlossen.
L’Assemblée fédérale
- Le Parlement suisse
Commissions des affaires juridiques
Secrétariat
CH-3003 Berne
Tél. 031 322 97 19/97
10
Fax 031 322 98 67
www.parlement.ch
rk.caj@pd.admin.ch
Commission des affaires juridiques
du Conseil national
COMMUNIQUÉ DE PRESSE
1 décembre 2006
Lutte contre le terrorisme: Oui à l'Accord avec les USA
La Commission des affaires juridiques du Conseil national a approuvé l'Accord avec les USA visant à lutter contre le terrorisme et son financement. Elle a par ailleurs adopté un projet de modification du droit du divorce (art. 111 CC) et procédé à l'examen préalable de plusieurs initiatives parlementaires.
Par 12 voix contre 6, avec 2 abstentions, la commission propose d'approuver l'Accord entre la Confédération suisse et les Etats-Unis d'Amérique sur la constitution d'équipes communes d'enquête pour lutter contre le terrorisme et son financement ( 06.069 ). Cet accord est destiné à remplacer l' « Operative Working Arrangement (OWA) » conclu par les deux Etats par rapport aux attentats du 11 septembre 2001, en vigueur depuis le 4 septembre 2002. De manière générale, la nécessité de participer à la lutte contre le terrorisme dans le contexte international est incontestée. La commission salue le fait que le nouvel accord avec les USA ne soit plus limité aux attentats du 11 septembre 2001 et qu'il soit soumis au Parlement pour approbation. La majorité de la commission admet que l'absence d'une définition juridique du terrorisme, reconnue sur le plan international, peut conduire à des interprétations diverses. Elle estime toutefois que l'accord contribue à la sécurité juridique en définissant les limites de la collaboration. En particulier, l'échange de fonctionnaires pour constituer des équipes communes d'enquête ne peut intervenir que dans le contexte d'enquêtes pénales en cours dans les deux pays (principe de la double incrimination), aux fins de lutter contre le terrorisme et son financement. L'accord prévoit la primauté du droit national; ainsi la mise en oeuvre de la coopération sur le plan opérationnel se déroulera en Suisse toujours selon le droit suisse. Par ailleurs, les informations recueillies ne peuvent être utilisées que pour les fins de l'enquête ouverte pour laquelle l'équipe commune a été constituée ou pour la poursuite de personnes qui ont participé à l'infraction objet de l'enquête ou qui ont apporté leur soutien à celle-ci. Pour la commission un aspect particulièrement important sera le contrôle de la mise en oeuvre de cet accord. Elle attend du Conseil fédéral qu'il fasse régulièrement rapport au Parlement à ce propos, tout en renonçant à prévoir ceci expressément dans l'arrêté fédéral. Une minorité aimerait inscrire dans l'arrêté fédéral que l'accord est approuvé sous condition que la Suisse et les USA acceptent au préalable, réciproquement et formellement, la mise en place d'un système de monitoring et de rapport annuel sur la mise en oeuvre de l'accord ainsi qu'une définition formelle et commune du terrorisme n'ayant pas une portée plus étendue que celle adoptée en Suisse.
Une minorité propose de suspendre le traitement de l'approbation de l'accord, jusqu'à ce qu'il soit établi que les USA adoptent une interprétation des conventions de Genève conforme à celle donnée par le CICR, qu'ils adoptent une interprétation de la Convention des Nations unies contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants qui soit conforme à celle définie par les Nations Unies - interprétations reconnues internationalement - et qu'ils adaptent en conséquence leurs procédures policières et judiciaires.
Une autre minorité propose de ne pas
entrer en matière sur la proposition du Conseil fédéral.
Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates
MEDIENMITTEILUNG 1.Dezember
2006
Terrorismusbekämpfung: Ja zum Abkommen mit den USA
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmt dem Abkommen mit den USA zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung zu. Sie hat ausserdem einen Entwurf zur Änderung des Scheidungsrechts (Art. 111 ZGB) verabschiedet und mehrere parlamentarische Initiativen vorgeprüft.
Die Kommission beantragt mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus ( 06.069 ). Dieses Abkommen soll das "Operative Working Arrangement" (OWA) ersetzen, das zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 abgeschlossen wurde und seit dem 4. September 2002 in Kraft steht. Die Notwendigkeit, auf internationaler Ebene an der Terrorismusbekämpfung mitzuwirken, ist im Allgemeinen unbestritten. Die Kommission begrüsst es, dass sich das neue Abkommen mit den USA nicht mehr auf die Anschläge vom 11. September 2001 beschränkt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird. Die Mehrheit der Kommission räumt ein, dass das Fehlen einer international gültigen rechtlichen Definition des Terrorismusbegriffes zu verschiedenen Auslegungen führen kann. Das Abkommen trägt ihrer Meinung nach zur Rechtssicherheit bei, indem es die Grenzen der Zusammenarbeit umschreibt. Insbesondere kann der Austausch von Beamten zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen nur im Zusammenhang mit in beiden Ländern hängigen Ermittlungs- und/oder Strafverfahren (Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung erfolgen. Das Abkommen statuiert den Vorrang des innerstaatlichen Rechts; dementsprechend erfolgt die operative Umsetzung in der Schweiz stets nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Im Weitern beschränkt sich die Benutzung der erlangten Informationen auf das hängige Ermittlungs- und/oder Strafverfahren, zu deren Zweck die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt wurde, sowie auf die Verfolgung von Personen, die an der untersuchten Straftat teilgenommen oder dazu Beihilfe geleistet haben. Ein besonders wichtiger Aspekt wird in den Augen der Kommission die Umsetzungskontrolle dieses Abkommens sein. Sie erwartet, dass der Bundesrat dem Parlament darüber regelmässig Bericht erstattet, hat aber darauf verzichtet, einen entsprechenden Hinweis in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Eine Minderheit möchte im Bundesbeschluss festhalten, dass das Abkommen genehmigt wird, sofern die Schweiz und die USA vorgängig ein Monitoring-System und eine jährliche öffentliche Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens sowie eine formelle und gemeinsame Definition des Terrorismus, die nicht umfassender ist als jene der Schweiz ist, gegenseitig und formell akzeptieren.
Eine Minderheit beantragt, die Genehmigung des Abkommens zu sistieren, bis feststeht, dass die USA die Genfer Konventionen auf eine Weise auslegen, die der - international anerkannten - Interpretation des IKRK entspricht, und sie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe auf eine Weise auslegen, die der - ebenfalls international anerkannten - Interpretation der UNO entspricht, und sie ihre polizeilichen und gerichtlichen Verfahren entsprechend anpassen.
Eine weitere Minderheit beantragt, nicht auf den Antrag des Bundesrates einzutreten.
08.3402
– Motion
Klarstellung zum Vertrag
über die Nichtverbreitung von Atomwaffen
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 13.06.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber den Nuklearwaffenstaaten
und den Konfliktparteien im Nahen Osten unverzüglich, unmissverständlich
und mit Nachdruck in Erinnerung zu rufen, unter welchen Bedingungen die
Schweiz dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen (NPT)
beigetreten ist und und dass sie sich allenfalls genötigt sehen könnte,
sich daraus zurückzuziehen (www.solami.com/NPT.htm).
Es gilt an die Rechte und Pflichten zu erinnern, welche den Vertragspartnern
weiterhin obliegen, wobei besonders auf die Sicherheitsrats-Resolution
255 vom 19. Juni 1968 hinzuweisen ist, welche gemäss bundesrätlicher
NPT-Botschaft ans Parlament vom 30. Oktober 1974 "eine Garantieerklärung
gegen atomare Drohungen oder Angriffe der Kernwaffenmächte gegen Nichtkernwaffenstaaten
enthält. Dieser Entschliessung waren entsprechende Garantieerklärungen
der USA, der UdSSR und Grossbritanniens vorausgegangen (17. Juni 1968";
BBl 1974 II 1038). Und es gilt an das Interesse der Weltgemeinschaft an
auch in Zukunft verlässlich verfügbaren guten Diensten der Schweiz
zu erinnern, welche von der Schweizer Diplomatie und Wirtschaft eine strikt
neutrale Haltung und auch in wirtschaftlichen Belangen die unabdingbare
Aufrechterhaltung des Courant
normal erfordern (z. B. zur wirksamen Vertretung der amerikanischen
Interessen in Iran seit der Besetzung der US-Botschaft in Teheran, zur
allfälligen Organisation einer Nachfolgekonferenz der 1968er Genfer
Konferenz der Nicht-Nuklearwaffen-Staaten sowie zur Verwirklichung vertrauensfördernder
Massnahmen auch und besonders im Nuklearsektor).
Antwort des Bundesrates vom 27.08.2008
Der Bundesrat ist offen
für die Idee, dass Staaten, die auf Kernwaffen verzichtet haben, von
den Kernwaffenstaaten negative Sicherheitsgarantien erhalten sollten, d.
h. juristisch bindende Zusagen, die die Kernwaffenstaaten dazu verpflichten,
gegen Staaten der betreffenden Zone keine Kernwaffen einzusetzen und nicht
mit dem Einsatz solcher Waffen zu drohen. Deshalb unterstützt die
Schweiz die Aufnahme von Diskussionen über solche Sicherheitsgarantien
im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz oder der Konferenz zur Überprüfung
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV).
Generell unterstützt
die Schweiz Bemühungen zur Erhöhung der Sicherheit von Staaten,
die auf Kernwaffen verzichtet haben. So unterstützt die Schweiz aktiv
verschiedene Initiativen im Bereich der Nuklearabrüstung, sei dies
nun im Bereich des sogenannten De-Alertings (Herabsetzung des Grades der
Einsatzbereitschaft dieser Waffen) oder der Verringerung der Rolle nichtstrategischer
Waffen. Im Rahmen der Uno-Generalversammlung und der IAEO-Generalkonferenz
unterstützt sie auch die Schaffung von kernwaffenfreien Zonen, insbesondere
im Nahen Osten. Auch ermutigt sie alle Staaten dieser Region, dem NVV beizutreten.
Dagegen ist der Bundesrat
der Auffassung, dass Drohungen mit der Möglichkeit eines Austritts
der Schweiz aus dem NVV kein geeignetes Mittel zur Erreichung ihrer Ziele
ist. Eine solche Drohung würde dieses für die internationale
Sicherheit und die Sicherheit der Schweiz wesentliche Instrument nur schwächen.
Und die Drohung eines Austritts aus dem NVV würde nicht nur den Vertrag
schwächen, sondern hätte auch Folgen für die Schweiz. Eine
Nichtbefolgung der Drohung würde die Glaubwürdigkeit der Schweiz
auf internationaler Ebene untergraben. Bei einem Austritt aus dem NVV würden
wahrscheinlich der Zugang der Schweiz zu Nukleartechnologie und Know-how
sowie die Versorgungssicherheit mit Brennstoffelementen für die Atomkraftwerke
infrage gestellt.
Was die guten Dienste
der Schweiz betrifft, so sind ihr Know-how und die Bereitschaft, solche
Dienste zu leisten, wohlbekannt und werden geschätzt. Der Bundesrat
ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Schweiz, in diesem Bereich
einen konstruktiven Beitrag zu leisten, in keinem Zusammenhang zur Beteiligung
der Schweiz am NVV steht.
Erklärung des Bundesrates vom 27.08.2008
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der
Motion.
Nationalrat/Conseil national 07.09.09
Freysinger Oskar (V, VS): Dans
le cadre du Traité sur la non-prolifération des armes nucléaires,
dont la Suisse est signataire, le message du Conseil fédéral
de 1974 renvoie à la résolution no 255 du Conseil de sécurité
de l'ONU du 19 juin 1968 où il est fait mention d'une déclaration
de garantie de non-utilisation, donc une garantie négative, envers
les pays ne disposant pas de l'arme nucléaire. Or, ce que je demande
dans ma motion, c'est que la Suisse s'active, mette un peu de pression
pour rendre cette déclaration juridiquement contraignante, parce
que si ce n'est pas le cas, il n'y a évidemment pas de raison valable
de respecter ce traité qui perd ainsi beaucoup de sa valeur.
Le Conseil fédéral me répond
évidemment que la Confédération s'engage déjà
- et c'est vrai - pour une réduction du niveau de disponibilité
opérationnelle des armes nucléaires et, dans le cadre de
l'ONU, elle soutient la création de zones exemptes d'armes nucléaires
- d'accord, c'est bien -, mais je reviens à ce point précis:
les Etats non membres du Traité sur la non-prolifération
des armes nucléaires signeraient plus facilement ce traité
s'il contenait une garantie juridiquement contraignante de ne pas utiliser
ces armes contre des pays n'en étant pas dotés.
Donc, ce que je propose dans ma motion, c'est
que la Suisse fasse un peu pression ou hausse un peu le ton pour que quelque
chose de concret, surtout dans la zone explosive qu'est le Moyen-Orient,
se passe dans ce domaine.
Je vous demande donc de soutenir ma motion.
Calmy-Rey Micheline, conseillère
fédérale: Monsieur Freysinger, je suis désolée
de vous dire que cette motion est quelque peu confuse, en ce sens qu'elle
a trait à plusieurs aspects du Traité sur la non-prolifération
des armes nucléaires, mais qu'elle inclut également des éléments
relatifs aux discussions de la Conférence du désarmement
de Genève ainsi que la thématique des bons offices qui n'est
pas propre aux questions de non-prolifération des armes nucléaires.
Le Conseil fédéral propose
de rejeter cette motion pour les raisons suivantes. Tout d'abord, la Suisse
n'a pas conditionné sa ratification du Traité sur la non-prolifération
des armes nucléaires en 1977, ni lié son adhésion
à l'évolution de la situation au Moyen-Orient.
Ensuite, la menace d'un retrait du Traité
sur la non-prolifération des armes nucléaires serait très
mal reçue par la communauté internationale et affaiblirait
le système de non-prolifération des armes nucléaires,
ce qui n'est pas dans notre intérêt. Un tel geste serait particulièrement
déplacé aujourd'hui où, comme le démontre à
la fois la reprise des négociations de désarmement nucléaire
russo-américaines et la reprise des travaux de la Conférence
du désarmement de Genève, l'atmosphère internationale
évolue plus favorablement vers le désarmement nucléaire.
Cette reprise du travail à la Conférence du désarmement
pourrait d'ailleurs, comme le souhaite la motion, déboucher sur
la négociation de garanties de sécurité négatives
en faveur des Etats non dotés de l'arme nucléaire.
Enfin, une menace du retrait de la Suisse
du Traité sur la non-prolifération des armes nucléaires
mettrait probablement en péril les activités de bons offices
que la motion entend protéger.
Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe
08.3402/2669)
Für Annahme der Motion ... 52 Stimmen
Dagegen ... 120 Stimmen
08.3718
– Motion
Bretton-Woods-Nachfolgekonferenz
und Währungs-Selbstschutz
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 03.10.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Der
Bundesrat wird beauftragt, die Einberufung einer Bretton-Woods-Nachfolgekonferenz
zu prüfen und in Absprache mit interessierten ausländischen Regierungen
vorzubereiten. Im Interesse der Schweizer Wirtschaft ist die Schweizerische
Nationalbank anzuhalten, die von ihr gepflegte Praxis der faktischen Anbindung
des Schweizerfrankens an den amerikanischen Dollar unverzüglich aufzuheben.
Und es sind alle Abklärungen und Vorbereitungsmassnahmen zu treffen,
welche für eine allfällige Rückkehr zu einer beständigen
schweizerischen Realwert-Währung geeignet sein mögen, inklusive
sofortiger Unterbindung aller Goldverkäufe der Nationalbank zur Stützung
der amerikanischen Währung.
Antwort des Bundesrates vom 12.11.2008
Der Bundesrat verfolgt
mit Interesse die Ankündigungen zur Einberufung internationaler Konferenzen
zum Finanz- und Währungssystem. Überlegtes, koordiniertes und
bedarfsgerechtes Handeln ist wichtig, um die Probleme auf den Finanzmärkten
zu überwinden. Um dies sicherzustellen, gibt es grundsätzlich
genügend gut funktionierende internationale Gremien, in welchen die
Schweiz Einsitz hat und welche den kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsbedarf
analysieren und koordinieren. Das Financial Stability Forum (FSF) hat bereits
im April 2008 Empfehlungen ausgearbeitet, deren Umsetzung sicherstellen
soll, dass Finanzinstitutionen mit weniger Verschuldung arbeiten, dass
systemgefährdende Anreizstrukturen korrigiert werden, die Aufsicht
gestärkt und die Transparenz verbessert wird. Bis Ende 2008 sollten
erste Massnahmen umgesetzt werden. Ein weiteres Forum zur Koordination
der Massnahmen zur Bekämpfung der Finanzmarktkrise ist der Internationale
Währungsfonds, welcher eng mit dem FSF zusammenarbeitet. Anlässlich
der kürzlich durchgeführten Jahrestagungen der Bretton-Woods-Institutionen
fanden ausführliche Beratungen zur Lage und zum weiteren Vorgehen
statt. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit der Koordination der Massnahmen
zur nachhaltigen Stabilisierung des Finanzsystems. Gleichzeitig weist er
aber auch darauf hin, dass die Finanzmarktregulierung und -aufsicht ihrem
Wesen nach eine nationale Angelegenheit ist.
Eine vom Motionär
erwähnte Anbindung des Frankens an den amerikanischen Dollar existiert
nicht. Die Entwicklung des Schweizerfranken/US-Dollar-Wechselkurses macht
dies deutlich.
Zudem dienten die Goldverkäufe
der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht der Stützung der amerikanischen
Währung. Beim Verkauf der 250 Tonnen Gold, welchen die SNB im Juni
2007 ankündigte und welcher am 26. September 2008 abgeschlossen war,
handelte es sich um eine auf die geldpolitischen Bedürfnisse abgestimmte
Umschichtung innerhalb der SNB-Aktiven. Mit den entsprechenden Erlösen
wurden die Devisenreserven aufgestockt. Die Umschichtung von Gold in Devisen
wurde nötig, da der Anteil des Goldes an den Währungsreserven
durch den markanten Goldpreisanstieg der letzten Jahre zulasten der Devisenreserven
stark angestiegen war.
Am 29. September 2008
kommunizierte die SNB den Abschluss der SNB-Goldverkäufe. Dabei betonte
sie, dass kein weiterer Abbau des Goldbestandes geplant sei. Die SNB verfügt
nach dem Verkauf der 250 Tonnen über 1040 Tonnen Gold.
Erklärung des Bundesrates vom 12.11.2008
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der
Motion.
08.1143
– Anfrage
Undurchsichtige Swap-Bedingungen
zur UBS-Entlastung
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 19.12.2008
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Gemäss Nationalbank-Angaben vom 16. November 2008 gewährt die
SNB der UBS einen Kredit von 54 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit
von 8 bis 12 Jahren (www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20081016_1/source/pre_20081016_1.de.pdf).
"Sie wird sich die notwendigen Devisen anfänglich bei der US Federal
Reserve über einen Dollar-Franken-Swap beschaffen. Danach wird die
Nationalbank die entsprechenden US-Dollar-Beträge am Markt refinanzieren.
Die Verwendung von Währungsreserven ist nicht vorgesehen."
1. Trifft es zu, dass die auch jeder parlamentarischen Kontrolle entzogenen
Bedingungen dieses amerikanisch-schweizerischen Swap-Geschäftes unter
jedem Titel unbedenklich sind, insbesondere dass zur Absicherung dieser
amerikanischen Hilfestellung die verbliebenen Schweizer Goldreserven von
1040 Tonnen in keiner Art und Weise belastet worden sind oder werden könnten,
auch nicht bezüglich der freien Verfügbarkeit der allenfalls
noch in amerikanischen Depots
liegenden Schweizer Goldreserven?
2. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass die SNB weniger im nationalen
als im vorwiegend fremden Interesse von ihren vermeintlichen oder tatsächlichen
Vorrechten und ausschliesslichen Kompetenzen zur Stützung fremder
Währungen und zur Abbremsung der Goldpreisentwicklung Gebrauch gemacht
hat oder machen wird, wobei Letzteres amerikanischerseits angeblich von
der SNB als diskrete Gegenleistung für das obige Swap-Geschäft
erwartet werde und auch bereits zugesagt worden sei?
3. Bestätigt er die Gültigkeit von Artikel
267 des Strafgesetzbuches für die SNB-Verantwortlichen?
Antwort des Bundesrates vom 18.02.2009
1. Das mit der amerikanischen
Notenbank abgeschlossene Swap-Abkommen tangiert in keiner Art und Weise
- weder formell noch informell - die Goldreserven der Nationalbank.
2. Die Beteiligung der
Nationalbank an den koordinierten Massnahmen der Zentralbanken hatte nicht
zum Ziel, fremde Währungen zu stützen oder gar die Goldpreisentwicklung
zu beeinflussen. Dank dem raschen und koordinierten Handeln der Zentralbanken
konnte Schlimmeres abgewendet werden. Die gegenwärtige Finanzkrise
macht deutlich, wie zentral die internationale Zusammenarbeit unter den
Zentralbanken ist. Oberstes Ziel der Nationalbank ist dabei immer das Gesamtinteresse
des Landes.
3. In Artikel 267 des
Strafgesetzbuches geht es um diplomatischen Landesverrat. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie das Handeln der Nationalbank in Zusammenhang mit diesem
Gesetzesartikel gebracht werden kann, hat doch die Nationalbank gerade
in jüngster Zeit einmal mehr unter Beweis gestellt, dass sie alles
unternimmt, um - gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag - die nationalen
Interessen zu schützen.
09.5034
– Fragestunde. Frage
Bankgeheimnis
Eingereicht von Schibli
Ernst
Einreichungsdatum 09.03.2009
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Warum wurde der Entscheid, UBS-Konten von amerikanischen Bankkunden den
Vereinigten Staaten zur Verfügung zu stellen, derart kurz vor Ablauf
der gesetzten Frist gefällt, sodass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
gegen eine Herausgabe nicht mehr zum Tragen kam?
Antwort des Bundesrates vom 09.03.2009
Der Abschluss der Vereinbarung
zwischen der UBS AG und dem US Department of Justice (DoJ) wurde seitens
des DoJ davon abhängig gemacht, dass eine limitierte Anzahl von Kundendaten
umgehend dem DoJ übergeben wird. Der entsprechende Entscheid zur Datenübermittlung
erfolgte nicht vom Bundesrat, sondern von der Finma als zuständige
Aufsichtsbehörde. Die Finma hat mittels Verfügung vom 18. Februar
2009 gegenüber der UBS AG die sofortige Übergabe von Kundendaten
im Zusammenhang mit 255 Konten an das DoJ angeordnet. Der Bundesrat hat
diesen Entscheid zur Kenntnis genommen.
Gemäss den dem
Bundesrat vorliegenden Informationen handelt es sich bei dem in der Frage
erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes um eine superprovisorische
Verfügung. Diese wurde vom Gericht auf Gesuch von Personen hin erlassen,
welche gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
im Rahmen des Amtshilfeverfahrens Beschwerde eingereicht hatten. Das Gesuch
um Erlass dieser superprovisorischen Verfügung reichten diese Personen
als Reaktion auf die erwähnte Verfügung der Finma ein. Damit
wollten die Betroffenen eine allfällige Übermittlung ihrer Bankdaten
in die USA vor einer gerichtlichen Beurteilung und damit ausserhalb des
Amtshilfeverfahrens verhindern.
09.1048
– Anfrage
UBS,
Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1)
Eingereicht von Schibli
Ernst
Einreichungsdatum 20.03.2009
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
1. Seit wann weiss der Bundesrat oder seine Dienststelle, die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV), dass Robert Waldburger, sei es direkt, sei es
indirekt, für die UBS tätig ist? Was wissen der Bundesrat und
die ESTV über den Inhalt und das Ausmass dieser Aktivitäten von
Robert Waldburger? Kennt die ESTV bzw. der Bundesrat das Gutachten der
UBS, das Robert Waldburger im Auftrag der UBS verfasste?
2.
Ist ihm insbesondere bekannt, in welchem Ausmass Robert Waldburger, sei
es als Berater, als Professor oder als Beauftragter, direkt oder über
die Beratungsgesellschaft Ernst & Young, die im Übrigen gleichzeitig
noch Revisionsorgan der UBS ist, und/oder andere Beratungsunternehmen für
die UBS tätig ist?
3.
Wie erklärt er sich den Umstand, dass ganze Passagen der angefochtenen
Amtshilfeverfügung der ESTV identisch sein sollen mit Passagen im
Gutachten von Robert Waldburger für die UBS?
4.
Wie überwacht er gerade in diesem Fall die direkte und/oder indirekte
Verwendung von Kenntnissen, die Robert Waldburger als Beauftragter des
Bundes erhält, im Rahmen seiner privaten Mandate? Ist ein solcher
Schutz vor Verwendung aus der Sicht des Bundesrates überhaupt möglich,
zumal gerade in der Abteilung für Internationales Steuerrecht viele
Informationen nicht allgemein zugänglich sind, was den jeweils konkreten
Inhalt angeht?
5.
Robert Waldburger soll auch bei sogenannten Verständigungsverfahren
des Bundes bei Doppelbesteuerungsfragen mitwirken; gleichzeitig ist Robert
Waldburger auch auf der Beraterseite tätig, die aus der Sicht der
Berater solche Verständigungsverfahren bearbeiten. Wie beurteilt der
Bundesrat diese vielfältigen Hüte von Robert Waldburger unter
dem Gesichtspunkt des Steuergeheimnisses? Wie beurteilt er unter dem Gesichtspunkt
der Wettbewerbsneutralität, dass Robert Waldburger auch als Wettbewerber
für andere Steuerberatungsunternehmen tätig ist und als Berater
der ESTV gleichzeitig zu allen Interna zumindest de facto Zutritt hat?
6.
Was weiss er über die Rolle von Robert Waldburger im Zusammenhang
mit der Ernennung von Kaspar Villiger zum Verwaltungsratspräsidenten
der UBS? Hatte Robert Waldburger in diesem Zusammenhang auch ein Mandat
des Bundes, oder lag nach Kenntnis des Bundesrates diesbezüglich nur
ein solches der UBS vor?
7.
Kann er nachvollziehen, dass solche Zusammenhänge - UBS-Waldburger,
Waldburger-Villiger, Waldburger-ESTV, Villiger-UBS - ein ungutes Gefühl
auslösen und nicht vertrauensbildend sind, zumal der Bund und damit
die Steuerzahler in einem wesentlichen Ausmass wirtschaftlich bei der UBS
engagiert sind?
Antwort des Bundesrates vom 20.05.2009
1. Im Mai 2007 erteilte
der damalige General Counsel der UBS, Herr Peter Kurer, Herrn Robert Waldburger
ein Beratungsmandat. Dieses umfasst ausschliesslich steuerliche Beratung.
Mandatsbeginn war Juli 2007.
Der Direktor und die
Geschäftsleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
sind seit Mitte 2007 über dieses steuerliche Beratungsmandat von Herrn
Waldburger orientiert. Seit Mai 2008 sind die Bundesbehörden darüber
orientiert, dass Herr Waldburger im Rahmen seines allgemeinen Beratungsmandates
die UBS in steuerrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit den Anschuldigungen
aus den USA und speziell mit dem Amtshilfeverfahren berät. Dazu gehörte
namentlich auch die Frage, ob das Verhalten von Steuerpflichtigen aus den
USA als Steuer- bzw. Abgabebetrug und dergleichen zu werten ist oder nicht.
Da die ESTV und der
Bundesrat keine Kenntnisse über die Details des Mandatsverhältnisses
zwischen der UBS und Herrn Waldburger haben, ist ihnen auch nicht bekannt,
ob und, wenn ja, welche Gutachten Herr Waldburger für die UBS verfasste.
Die ESTV kennt hingegen eine von Herrn Waldburger erstellte Stellungnahme
der UBS, in der die Erfolgsaussichten eines amerikanischen Amtshilfegesuchs
i. S. UBS beurteilt worden sind.
2. Wie bereits in der
Antwort auf die Frage 1 erwähnt, hat die ESTV Kenntnis über die
Beratungstätigkeit von Herrn Waldburger für die UBS. Der Direktor
und die Geschäftsleitung der ESTV wurden auch darüber orientiert,
dass zwischen der Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) und Herrn Waldburger
Ende 2007 ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieses
Vertrages steht Herr Waldburger der PwC und deren Kunden seit Dezember
2007 zur Verfügung, um Lösungen zu aktuellen Steuerfragen zu
entwickeln. In einer entsprechenden Mitteilung der PwC vom 14. Dezember
2007 ist die Öffentlichkeit darüber orientiert worden. Hingegen
liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Mandat von Herrn
Waldburger bei Ernst & Young besteht oder bestanden hat. Daher ist
davon auszugehen, dass der implizit unterstellte Interessenkonflikt gegenstandslos
ist.
3. Es trifft zu, dass
gewisse Passagen aus der angefochtenen Amtshilfeverfügung der ESTV
mit Passagen in der erwähnten Stellungnahme von Herrn Waldburger für
die UBS übereinstimmen. Die ESTV hat jene Argumentationslinien aus
der Stellungnahme übernommen, denen sie sich nach eingehender eigener
Prüfung anschliessen konnte. Es war aber allein die ESTV, welche in
völliger Unabhängigkeit entschied, welche Passagen sie in die
Verfügung aufnehmen wollte und welche nicht. So beschloss die ESTV
u. a., die Ausführungen in der Stellungnahme nicht eins zu eins zu
übernehmen.
4. Herr Waldburger
nahm sein Arbeitsverhältnis bei der ESTV am 1. Dezember 1998 auf,
und es endete am 31. März 2007. Von Anfang April 2007 bis gegen Ende
2007 nahm Herr Waldburger für die ESTV noch ein Beratungsmandat wahr
(siehe die Einzelheiten hierzu in Ziff. 2 der Antwort auf die Anfrage 09.1050).
Die letzten Honorar- und Spesenzahlungen der ESTV an Robert Waldburger
erfolgten im Dezember 2007. Seit Ende 2007 steht Herr Waldburger gemäss
eigenen Angaben in keinem Auftragsverhältnis oder sonst wie gearteten
Vertragsverhältnis mit der Bundesverwaltung (siehe auch die Ausführungen
in Ziff. 7 hiernach).
Ab dem Zeitpunkt seines
Ausscheidens aus der ESTV per 31. März 2007 hatte Herr Waldburger
keinerlei Zugang mehr zu Informationen über Steuerpflichtige. Alle
ihm im Rahmen seines Mandates unterbreiteten steuerrechtlichen Fragen erfolgten
auf vollständig anonymer Basis.
5. Es gehörte
zu den Aufgaben von Herrn Waldburger, bis zu seinem Ausscheiden aus dem
Bundesdienst, Verständigungsfälle zu leiten. Als langjähriges
Mitglied des obersten Kaders der ESTV kennt Herr Waldburger die ihm obliegende
Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Es besteht keinerlei
Anlass, die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Herrn Waldburger infrage
zu stellen. Seit seinem Ausscheiden aus der ESTV per 31. März 2007
hat Herr Waldburger an keinen Verständigungsverhandlungen mehr teilgenommen.
Wie bereits zur Frage
4 ausgeführt, hat Herr Waldburger seit Ende 2007 kein Beratermandat
oder einen sonstigen Auftrag für die ESTV mehr. Seither wird er hinsichtlich
des Zuganges zu amtlichen Informationen genau gleich behandelt wie Vertreter
anderer Steuerberatungsunternehmen.
6. Bundesrat, Eidgenössisches
Finanzdepartement und ESTV haben keinerlei Grund zur Annahme, dass Herr
Waldburger im Zusammenhang mit der Kandidatur von alt Bundesrat Kaspar
Villiger für das Verwaltungsratspräsidium der UBS tätig
war. Jedenfalls verfügte Herr Waldburger in diesem Zusammenhang über
kein Mandat des Bundes.
7. Dem Umstand, dass
erfahrene und kompetente Personen Verantwortung übernehmen und im
Laufe ihres Arbeitslebens für verschiedene Arbeit- und/oder Auftraggeber
tätig sind, haftet nichts Anrüchiges an. Bekanntlich enden berufliche
Schweigepflichten nicht mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses oder
eines Mandates. Vielmehr besteht die Geheimhaltungsverpflichtung der Arbeitnehmer
und Auftragnehmer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder des Mandates hinaus. Zudem obliegt es ihnen, Interessenkonflikte zu
vermeiden und im Rahmen einer Tätigkeit wo nötig in den Ausstand
zu treten.
Dem Bundesrat liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Fragesteller suggerierten "Zusammenhänge"
zu moralisch oder gar rechtlich verwerflichen Implikationen geführt
haben oder noch führen könnten. Jedenfalls sind ihm keine konkreten
Hinweise zugegangen, wonach vorliegend gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
Schweigepflichten verletzt oder bei Interessenkonflikten nicht die richtigen
Massnahmen ergriffen worden wären. Konkrete Hinweise hierzu enthält
auch die vorliegende Anfrage nicht.
Wie bereits in Ziffer
6 hiervor erwähnt, spricht nichts dafür, dass der in der Anfrage
erwähnte Zusammenhang Waldburger-Villiger der Realität entspricht.
09.1050
– Anfrage
UBS,
Robert Waldburger und Kaspar Villiger (2)
Eingereicht von Schibli
Ernst
Einreichungsdatum 20.03.2009
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Professor Robert Waldburger
erhielt von Bundesrat Kaspar Villiger seinerzeit die Teilzeitstelle als
Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), anscheinend
formell im Berufungsweg. Gleichzeitig war und ist Robert Waldburger ordentlicher
Professor an der Universität St. Gallen.
In der Folge schied Herr Waldburger
als Vizedirektor aus. Gleichzeitig trat er als Berater in die Dienste der
ESTV und übte die weitgehend gleichen Tätigkeiten weiterhin aus.
Als Berater bezog Robert Waldburger nach meiner Informationslage eine deutliche
höhere Vergütung als zuvor als Arbeitnehmer der ESTV. Gleichzeitig
soll Robert Waldburger teilweise direkt, teilweise indirekt, über
die Ernst & Young, diverse Beratungsmandate, insbesondere für
die UBS, innehaben. Für die UBS schrieb Waldburger zur Frage Steuerhinterziehung,
Steuerbetrug und Amtshilfe ein Gutachten, wobei unklar ist, ob er dies
als Universitätsprofessor oder als Berater der UBS gemacht hat. Die
ESTV verfügte sodann in der Amtshilfesache USA. Auffällig an
dieser Verfügung der ESTV ist, dass anscheinend wichtige Passagen
wortwörtlich mit solchen aus dem Gutachten Waldburger an die UBS identisch
sein sollen. Unklar ist, ob und inwieweit Waldburger seine Gutachten, offenbar
um den Schein sogenannter wissenschaftlicher Unabhängigkeit zu wahren,
als Professor der Universität St. Gallen abgibt oder ob er dies als
Berater tut.
Es liegen sodann Gerüchte
vor, wonach Robert Waldburger den Wechsel von Kaspar Villiger an die UBS-Spitze
zumindest mitorchestriert habe. Der Bund hat sich wirtschaftlich massiv
zugunsten der UBS engagiert. Es stellen sich daher einige Fragen:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis
von den Zusammenhängen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten
von Robert Waldburger, nämlich solchen als Mandant der ESTV, solchen
als Mandant der UBS (direkt oder über eine Beratungsgesellschaft),
solchen als Professor und vielfältigen weiteren Tätigkeiten?
Wenn ja, von welcher Seite und seit wann?
2. Welche Honorare und anderen
Entgelte zahlte der Bundesrat im Zeitraum 2005 bis 2009 an Robert Waldburger
für dessen Tätigkeit für die ESTV, das Eidgenössische
Finanzdepartement, den Bundesrat, wobei es unerheblich ist, ob noch eine
Zwischenorganisation von Robert Waldburger dazwischengeschoben war? Es
geht um das jeweilige Gesamtentgelt pro Jahr, das für Tätigkeiten
von Robert Waldburger, unter welchem Titel auch immer, vom Bund bezahlt
worden sind.
3. Wann endete das letzte
Mandat oder Auftragsverhältnis von Robert Waldburger mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (ESTV, Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesrat),
sei es direkt, sei es über eine dazwischengeschobene Beratungsunternehmung?
Antwort des Bundesrates vom 20.05.2009
Herr Robert Waldburger trat am 1. Dezember 1998
als Leiter der Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen
(heutiger Name: Abteilung für Internationales) und Delegierter für
internationale Steuerverträge in die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) ein. Es trifft zu, dass Herr Waldburger auf dem Berufungsweg in
die ESTV geholt worden war. Auf den 1. Juli 1999 wurde ihm der Titel eines
Vizedirektors der ESTV verliehen. Sein Teilzeitpensum in der ESTV betrug
60 Prozent; dies während seiner ganzen Anstellungsdauer bis zu seinem
Austritt aus der ESTV am 31. März 2007.
Wie in der Anfrage richtig bemerkt wird, wurde Herr
Waldburger nach dessen Austritt aus der ESTV als Berater weiterbeschäftigt.
Dieses Mandat wurde Ende 2007 beendet. Sein Nachfolger, Herr Jürg
Giraudi, trat sein Amt als Abteilungschef am 1. Mai 2007 an. In Ziffer
2 hiernach finden sich die Angaben zum Honorar von Herrn Waldburger als
Berater der ESTV. Auf die Fragen rund um allfällige Gutachten für
die UBS im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren verweist der Bundesrat
auf die Anfrage 09.1048, Ziffer 3 der Antwort.
Zu Gerüchten (vorliegend im Zusammenhang mit
der Nominierung von alt Bundesrat Villiger zum Verwaltungsratspräsidenten
der UBS) nimmt der Bundesrat nicht Stellung. Immerhin kann festgehalten
werden, dass Bundesrat, Eidgenössisches Finanzdepartement und ESTV
keinerlei Grund zur Annahme haben, dass Herr Waldburger im Zusammenhang
mit der Kandidatur von alt Bundesrat Kaspar Villiger für das Verwaltungsratspräsidium
der UBS tätig war.
1. 1994 wurde Herr Waldburger Ordinarius für
Steuerrecht an der Universität St. Gallen. Gleichzeitig wurde er zum
Direktor des Institutes für Finanzwissenschaften und Finanzrecht an
der Universität St. Gallen ernannt. Seit 1996 ist er Vorsitzender
der Direktion dieses Institutes.
Im Juli 2005 wurde Herr Waldburger in die Uno-Expertenkommission
für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen aufgenommen. Das
Gremium ist ein Ad-hoc-Ausschuss des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten
Nationen. Die Mandatsdauer im 25-köpfigen Gremium ist jeweils auf
vier Jahre ausgelegt. Das Komitee kommt jährlich während fünf
Tagen in Genf zusammen. Es ist für Fragen des internationalen Steuerrechtes
zuständig, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung. In
der Uno-Expertenkommission war Herr Waldburger weder der Vertreter der
ESTV noch des Bundes. Die Anfrage um Mitwirkung erfolgte seitens der Uno
direkt an ihn, und er war ad personam in diesem Gremium tätig. Der
ESTV oder dem Bund als Ganzem fielen durch diese Aktivität von Herrn
Waldburger keine Kosten an.
In seiner Zeit als Abteilungschef und Vizedirektor
bei der ESTV übernahm Herr Robert Waldburger den Vorsitz der Konsultativgruppe
"Taxation of Collective Investment Vehicles" im Schosse der OECD. Wegen
seines Mandates bei der UBS trat er im Frühjahr 2008 von dieser Funktion
zurück.
Der Direktor und die Geschäftsleitung der ESTV
sind seit Mitte 2007 über die Existenz dieses Mandatsverhältnisses
zwischen Herrn Waldburger und der UBS orientiert, nicht jedoch über
die Details dessen Inhaltes. Seit Mai 2008 ist den Bundesbehörden
auch bekannt, dass Herr Waldburger die UBS namentlich wegen der Probleme
im Zusammenhang mit ihrem Verhalten und jenem ihrer Kunden in den USA und
speziell zum Amtshilfeverfahren berät.
Zwischen der Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) und
Herrn Waldburger wurde Ende 2007 ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen.
Im Rahmen dieses Vertrages steht er der PwC und deren Kunden seit Dezember
2007 zur Verfügung, um Lösungen zu aktuellen Steuerfragen zu
entwickeln. In einer entsprechenden Mitteilung der PwC vom 14. Dezember
2007 ist die Öffentlichkeit dahingehend orientiert worden.
2. In der Zeit als Angestellter der ESTV erhielt
Herr Waldburger 60 Prozent des normalen Lohnes eines Abteilungschefs und
Vizedirektors der ESTV. Sein Einsatz war deutlich höher als 60 Prozent
eines Normalpensums. Deshalb erhielt Herr Waldburger im Jahr 2004 für
Mehrarbeit gut 32 000 Franken. Beim Austritt aus der ESTV im Jahr 2007
wurden Herrn Waldburger für nicht bezogene Ferien und Mehrarbeit 50
000 Franken ausbezahlt. In den Jahren 2003 bis 2006 wurden ihm Einsatz-
und Anerkennungsprämien im Sinne des Leistungslohnsystems des Bundes
von insgesamt 30 000 Franken zugesprochen.
Zur Vergütung seines von Anfang April 2007
bis gegen Ende 2007 laufenden Mandates als Berater der ESTV betrugen die
Honorare von Herrn Waldburger zusammen insgesamt knapp 35 000 Franken.
Denn nach seinem Austritt aus der ESTV stellte er sich im Mandatsverhältnis
zur Verfügung, den Leiter ad interim der Abteilung für Internationales,
Herrn Raoul Stocker, und den Direktor der ESTV zu beraten. Nach dem Amtsantritt
des neuen Abteilungschefs und Nachfolgers, Herrn Jürg Giraudi, hat
er diesen Ende Juni 2007 an die Sitzung des Fiskalkomitees der OECD in
Paris und im September 2007 an die Verhandlungen mit Italien zur Revision
des Doppelbesteuerungsabkommens nach Rom begleitet. Ferner hat Herr Waldburger
sporadisch von Herrn Giraudi an ihn gerichtete Fragen per E-Mail beantwortet.
Andere entgeltliche Mandate für die ESTV hat Herr Waldburger nicht
wahrgenommen.
3. Das letzte Mandat von Herrn Waldburger für
die ESTV wurde gegen Ende 2007 beendet.
09.3296
– Postulat
Wahrung
der Schweizer Souveränität, Würde und Interessen
In defence of Swiss sovereignty, dignity and interests
Eingereicht von / introduced by Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum / date of submission
20.03.2009
Eingereicht im Nationalrat / submitted
in Swiss National Council
Stand der Beratung Im
Plenum noch nicht behandelt / not yet debated
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat / to be debated first in National Council
| Zur wirksamen Vermeidung,
resp. Bekämpfung und Neutralisierung von schwarzen Listen, "soft laws",
und ähnlichen Gesetzgebungsanmassugen fremder Dienstleistungsorganisationen
wie OECD, EU und UNO zulasten der Schweizer Eigenständigkeit, Würde
und Interessen ist der Bundesrat aufgefordert, alle zur Verfügung
stehenden Mittel eingehend zu prüfen und gegebenenfalls auch gegen
starken internen und externen Widerstand beförderlichst und nachhaltig
einzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Alle Veto- und andern Mitgliedschaftsrechte der Schweiz in der OECD, in der UNO und im Europarat (z.B. in Sachen Errichtung von schwarzen Listen, "Empfehlungen" an Dritte, Ueberprüfung der Statutenkonformität des Mandats des OECD-Steuerausschusses bezüglich "Bekämpfung der Steuervermeidung" sowie der systematischen Falschübersetzung des Schlüsselbegriffs "tax avoidance" mit "évasion fiscale": www.solami.com/OECD.htm, .../oecdmandate.htm). 2. Die Ausdehnung des Evaluationsverfahrens zur Beschaffung von Kampfflugzeugen auf russische Typen. Dies gestützt u.a. auf den schweizerisch-russischen Handels- und Niederlassungsvertrag von 1873 (BBl 1873 III 85ff, FF 1873 III 87ss: www.solami.com/commercetreaties.htm), dessen andauernde Gültigkeit vom Bundesgericht in Erinnerung gerufen worden ist (BGE 132 II 65). 3. Ueberprüfung von Umfang und Bedeutung des im Jahre 2000 zwischen der amerikanischen Steuerbehörde IRS und den Schweizer Grossbanken ausgehandelten Qualified Intermediary Agreement (www.solami.com/QI.htm, .../glasnost.htm), sowie der Umstände unter welchen dieses Abkommen zustande kam und zu den geltend gemachten Verletzungen amerikanischen und schweizerischen Rechts beigetragen haben mag (.../stammsbv.htm). 4. Prüfung von Alternativen zur Europäischen Union, insbesondere Einberufung einer Nachfolge-Konferenz zu der von den Präsidenten Mitterrand und Havel im Juni 1991 in Prag durchgeführten Europäischen Konföderations-Konferenz (www.solami.com/a21.htm). |
In order to avoid, and in the event to effectively
combat and neutralise black-listings, "soft laws", and similar arrogations
of legislative powers by service organisations such as the OECD, the EU
and the UN on the back of Switzerland's independence, dignity and interests,
it is incumbent on the Federal Council to carefully examine all available
means, and to bring them to bear in a timely fashion and with determination,
even against strong internal and external resistance. This includes in
particular:
1. All veto and other membership rights Switzerland enjoys in relation to the Organization for Economic Co-operation and Development OECD, the United Nations and the Council of Europe (e.g. with regard to the setting up of black lists, the "recommendations" to third parties, and the examination of the compatibility of the OECD Fiscal Committee's mandate to "combat tax avoidance" with the OECD Convention, as well as concerning the systematic mistranslation of the key term "tax avoidance" with "évasion fiscale": www.solami.com/OECD.htm, .../oecdmandate.htm). 2. The extension of the procedure to evaluate suitable fighter jets for the Swiss Air Force to include Russian models. This is to be based also on the Swiss-Russian Commerce and Establishment Treaty of 1873 (BBl 1873 III 85ff, FF 1873 III 87ss: www.solami.com/commercetreaties.htm), whose ongoing validity has been confirmed by the Federal Tribunal (BGE 132 II 65). 3. Examination of the scope and significance of the Qualified Intermediary Agreement QI (www.solami.com/QI.htm, .../glasnost.htm) which, in 2000, was concluded between the U.S. Internal Revenue Service IRS and major Swiss banks, as well as of the circumstances under which this "non-governmental" agreement came about, and which may have contributed significantly to the alleged violations of U.S. and Swiss laws (.../stammsbv.htm). 4. Examination of alternatives to the European Union, notably a follow-up to the European Confederation Conference which, in June 1991, was held in Prague at the initiative of Presidents Mitterrand and Havel (www.solami.com/a21.htm). |
Mitunterzeichnende co-signatories
(15)
Binder
Max | Estermann
Yvette | Fehr
Hans | Geissbühler
Andrea Martina | Nidegger
Yves | Reimann
Lukas | Reymond
André | Rutschmann
Hans | Scherer
Marcel | Schwander
Pirmin | Veillon
Pierre-François | Walter
Hansjörg | Wandfluh
Hansruedi | Wobmann
Walter | Zuppiger
Bruno
09.3452
Motion LEX HELVETICA
Eingereicht von / introduced by Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum / date of submission
30.04.2009
Eingereicht im Nationalrat / submitted
in Swiss National Council
Stand der Beratung Im
Plenum noch nicht behandelt / not yet debated
| Eingereichter
Text
Der Bundesrat wird beauftragt Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu gewähren, welche den Grundsatz der "Neutralität und Unabhängigkeit der Schweiz von allen fremden Einflüssen" respektieren, striktes Gegenrecht halten und Schweizer Souveränitätsrechte auf allen Staatsstufen voll respektieren. Hiesige Informationen dürfen nicht mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln beschafft, und quasi alsHehlerei von Staates wegen, dort verwendet werden, auch nicht zu Besteuerungszwecken; das Spezialitätenprinzip, die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit, etc. sind unvereinbar mit Beugehaft, Beugebussen, Nötigung, Passentzug, Ausreisesperre, Kronzeugenanreizen, unautorisierter elektronischer Überwachung, etc. Zur wirksamen und nachhaltigen Verhinderung, Abwehr und Neutralisierung ausländischer Rechtsübergriffe in schweizerische Hoheitsgebiete, insbesondere zum Schutz der schweizerischen Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen, sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere auch für deren getreue Beachtung auf allen landesinternen Stufen. Dazu gehört die Überprüfung bestehender Staatsverträge (z.B. Anti-Terrorismus-Vereinbarung: SR 0.362.336.1), sowie die Wiedereinsetzung der "Beratenden Kommission" (Botschaft 12071), welche von Amtes wegen oder auf Gesuch hin sämtliche einschlägigen Rechtsvorgänge im In- und Ausland auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht zu überprüfen hat. Als Ausführungsorgan zu den Artikeln 3 Ziffer 1a und 25 des Rechtshilfeabkommens Schweiz-USA vom 25. Mai 1973 (SR 0.351.933.6) soll diese Kommission von Amtes wegen auch dafür Gewähr leisten, dass jedes amerikanische Rechts- oder Amtshilfebegehren strikte im Einklang mit der schweizerischen Souveränität, Sicherheit und anderen wesentlichen Interessen abgewickelt, oder allenfalls auch nicht auf Schleichwegen oder hinter irgendeinem Vorwand erfüllt wird. Antwort des Bundesrates vom 19.08.2009
Die Zusammenarbeit mit den USA erfolgt auf einer staatsvertraglichen Grundlage. Bei Strafverfahren beruht die Zusammenarbeit auf dem Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen von 1973 (SR 0.351.933.6) und ergänzenden Briefwechseln. Für die Umsetzung des Abkommens wurde ein Anwendungsgesetz erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Diese Rechtsgrundlagen umschreiben, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfe gewähren kann, und regeln die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens. Die Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten und das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) enthalten ähnliche Regeln. Bei Steuerverfahren richtet sich die Zusammenarbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (SR 0.672.933.61). Hinsichtlich der Amtshilfe in Steuersachen ist in Artikel 26 Absatz 3 lit. a) und b) des OECD-Musterabkommens das Gegenseitigkeitsprinzip verankert. Aus dem "Einverständlichen Memorandum" zum Zinsbesteuerungsabkommen (SR 0.641.926.81), welches die Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hat, ergibt sich zudem, dass die Parteien in Amtshilfeverfahren wegen Steuerbetrugs oder ähnlicher Delikte auf einseitige Massnahmen verzichten wollen, wenn ein gewichtiger Grund dagegenspricht. Die Schweiz wird im Rahmen der Neuaushandlung der Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern auf eine ähnliche Regelung hinwirken. Damit ist ein wesentliches Anliegen des Motionärs erfüllt. Weitere Massnahmen hält der Bundesrat nicht für angebracht. Die Wiedereinführung einer beratenden Kommission, die sich in Anlehnung an eine aufgehobene Regelung im Anwendungsgesetz mit den USA (Art. 6 BG-RVUS) über mögliche Verletzungen wichtiger schweizerischer Interessen äussert, brächte keinen Mehrwert. Dieser Einwand kann in einem Rechtshilfeverfahren bereits nach geltendem Recht beim Departement vorgebracht und in letzter Instanz beim Bundesrat gerügt werden (z.B. Art. 17 Abs. 1 und 26 IRSG; Art. 4 BG-RVUS). Somit ist die vom Motionär verlangte Kontrolle sichergestellt. Erklärung des Bundesrates vom 19.08.2009
|
The Federal
Council (Swiss Government) is directed to grant legal and administrative
assistance only to such states which have a comparable legal structure,
which respect the fundamental Declaration
by the Powers of the Congress of Paris, saying "The
neutrality and inviolability of Switzerland and its independence from all
foreign influences are in the true interests of the politics of Europe
as a whole." (CPJI, 1930, C, 17-1, II, p.1191), which
provide full reciprocity, and which, on all levels of state, also fully
respect Switzerland's sovereign rights. Information must not be sought
here, not even for fiscal purposes, on ways and with means which are not
lawful here and which are used there, quasi as fencing for reasons
of state. Also, the speciality principle, the condition of double criminality,
and other safeguards written into treaties, are incompatible with coercive
arrests, coercive fines, and other coercive procedures, like passport confiscation,
excit prohibition, crown witness deals, illegal electronic surveillance,
etc.
In order to effectively and durably prevent, defend against and neutralize foreign transgressions of Swiss national rights, and to provide for the protection of Switzerland's sovereignty, for its security, and for its other essential interests, all necessary measures are to be taken, not least also those pertaining to their proper application on all internal levels. This includes the re-examination of existing treaties (e.g. the Anti-Terrorism Agreement: SR 0.362.336.1), and the re-activation of the "Consultative Commission" (message 12071) which, either ex officio or on request, is to examine all related national and foreign legal proceedings with regard to their compatibility with Swiss law. As the executive vehicle for articles 3 ch. 1a and 25 of the Swiss-American Legal Assistance Treaty of 25 Mai 1973 SR 0.351.933.6), this commission shall, ex officio, also provide for each American legal or administrative assistance request to be treated in full compliance with Switzerland's sovereignty, security and other essential interests or, in the event and regardless of pretexts, be prevented from being heeded on non-treaty-based pathways. Texte déposé
Réponse du Conseil
fédéral du 19.08.2009
Déclaration du Conseil
fédéral du 19.08.2009
|
| (url: www.solami.com/lexhelvetica.htm) | (url: www.solami.com/lexhelvetica.htm) |
Mitunterzeichnende co-signatories
(10)
Freysinger
Oskar | Baettig
Dominique | Bertoluzzi
Toni | Fehr
Hans | Graber
Jean-Pierre | Hutter-Hutter
Jasmin | Perrin
Ivan | Pfister
Theophil | Reymond
André | Schenk
Simon | Scherer
Marcel
Begründung
Die Übergriffe fremder, vor allem amerikanischer Beamter und Richter
in schweizerische Hoheitsrechte und Interessengebiete haben nicht nur Tradition;
sie wurden und werden weiterhin durch eigenes
Tun und Lassen begünstigt (www.solami.com/walderbsi.htm | .../impulse.htm
| .../QI.htm). Dies ist kein
Erfolgsrezept, auch nicht für die Zukunft unseres Staates und unserer
Wirtschaft, und bedarf wohlbedachter und nachhaltiger Korrekturmassnahmen.
Denn es betrifft nicht nur die Bankenwelt
(.../finma.htm | .../lexhelvetica.htm),
sondern auch die Genfer
Konventionen, unsere
Guten Dienste, den
Schweizer Luftraum, und damit auch unsere Neutralitätsrechte
und -pflichten (.../ciaprisons.htm | .../lawoftheland.htm#UNO).
[Beispiele: anlässlich des amerikanischen Nationalfeiertags vom 4.Juli
2006 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab gegen die Offenlegung
von Banktransaktionen zugunsten angeblicher terroristischer Vorkehren
(1A.99.2006). Die "hinreichend
verständlich formulierten" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen
Gesuchsteller - so das Bundesgericht - genügten um, im Sinne des Rechtshilfevertrags
von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen
Beweisausforschung","die Existenz einer vernünftigen Annahme zu
überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig,
den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch
nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion
setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung
an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend
begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt").
Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen
Zentralstelle
USA haben ergeben, dass das Vertrauensprinzip auf zwischenstaatlicher
Ebene einer ernsthaften Hinterfragung der jeweils bloss formgerecht geltend
zu machenden Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass
die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber
den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei.
Ernst zu nehmende, mahnende Stimmen gab und gibt es einige. Z.B. der PUK-Bericht
"Vorkommnisse im EJPD" vom 22. November 1989 (BBl 1990 I
747, S.753,89.006),
wo die "geradezu willfährige Haltung der
Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA" (US
Drogenbehörde) gerügt wird. Carlo
Schmid mahnte im Ständerat am
1 Juni 2004:"... die USA sind im Moment
kein Rechtsstaat nach unserem Standard."
(AB 2004 S 174: www.solami.com/wicki.htm#Schmid).
Instruktiv sind auch die meist beschwichtigenden Antworten auf parlamentarische
Vorstösse, z.B. zur Motion Früh 84.400
"Wahrung
der Schweizer Souveränität" (.../motionfrueh.htm);
Interpellation Oehen 85.344 "Entraide
judiciaire internationale en matière pénale" (.../rechtsbeihilfe.htm#Texte);
Fragestunde
"Rechtshilfeabkommen.
Missbrauch" (.../rechtsbeihilfe.htm#Missbrauch);
Eingabe
an Bundesrätin Kopp "Vorzeitige
Rechtshilfe" (.../rechtsbeihilfe.htm#KOPP); Interpellation Spielmann
03.3487
"Wirtschaftliche
Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm);
Frage Günter 03.5190 "USA
erpressen Daten von Swiss" (.../guenter.htm).
Auch die Rechtsliteratur
liefert aufschlussreiches Anschauungsmaterial darüber was i.S. Vertretung
wesentlicher Schweizer Interessen aus dem Ruder läuft und Handlungsbedarf
anzeigt: Peter Popp, "Gewährt die Schweiz
einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt?"
Anwalts-Revue
10/2001, 6f (.../rechtsbeihilfe.htm#Popp); Dominique Poncet et
Vincent Solari, "Coopération judiciaire
en matière pénale en l'absence de prévention suffisante",
Revue
de l'avocat, 10/2001, p.7ss (.../rechtsbeihilfe.htm#Poncet);
Martin Schubarth
"Zur
Problematik der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von
Rechtshilfe an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (.../schubarth.htm);
"Sovereignty
Principles & Extradition Aberrations", SIPA (.../extradition.htm);
Beat Brenner, "Schweizer
Antworten auf amerikanische Ideen", NZZ,
7./8.
Juli 87 (.../walderbsi.htm#Hohn); Richard Anderegg, "Luttons
contre les forces hostiles au secret bancaire!," AGEFI, 4
Jan 00 (.../swissbanks.htm#forces); EFD-Bewilligung
gemäss Art.271 StGB, 7 Nov 00 (.../QI.htm#271); QI
Regulations: das trojanische Pferd für fremde Richter, ASDI/SIPA,
24 Nov 00 (.../QI.htm#Richter); NR
LUZI STAMM schreibt an die Schweizerische Bankiervereinigung, 13.Dez
00 (.../swissbanks.htm#STAMM); Richard Anderegg,
"Les Suisses se sont mis
à plat ventre devant les exigences américaines, AGEFI,
7 mar 01 (.../QI.htm#ventre); Denis Masmejan,
"Le
Tribunal fédéral soupçonné d'être trop
favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005 (.../swissbanks.htm#trop);
.../haftbefehl.htm;
.../extradition.htm;
Claude Baumann, "Überdruck
aus Amerika", Weltwoche 5.6.08 (swissbanks.htm#erpressbar);
Iconoclast "How
not
to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc." (.../diamantball.htm#servile).]
09.4269
Motion English
¦ français ¦ italiano
Landesschädigung
durch Missachtung bilateraler Verträge
Eingereicht von / introduced by Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum / date of submission
11.12.2009
Eingereicht im Nationalrat / submitted
in Swiss National Council
Stand der Beratung Im
Plenum noch nicht behandelt / not yet debated
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die allfällige Auslieferung von Roman
Polanski und Daten an die USA zumindest solange zu verweigern, als nicht
feststeht, dass dadurch keinerlei Schweizer Souveränitäts- oder
andere wesentliche Interessen zu Schaden kommen würden. Gegebenenfalls
müssten die USA hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es
sich jeweils nicht um eine weitere Alibiübung zwecks Aushöhlung
unserer öffentlichen Ordnung handelt. Ebenso ist Gewähr dafür
zu bieten, dass auch nicht eine Untergrabung des neutralitätspolitisch
wichtigen "Courant
normal" - z.B. im Verhältnis zu Iran, wie schon im Falle Marc
Rich - beabsichtigt wird. Oder gar eine Einübung der Verhaftung von
weiteren auslandsreisenden Schweizer Bankiers, Anwälten und andern
Vertrauenspersonen. [www.solami.com/extradition.htm]
Begründung
Die Unterzeichnenden distanzieren sich von der Bundesratserklärung
vom 7. Dezember 2009 (09.5624),
wonach die Schweiz die Auslieferung von Personen und geschützten Daten
an die USA "nicht verweigern" könne.
Gemäss bewährter Völkerrechtspraxis
und gültiger Staatsverträge (SR
0.142.113.361;
SR
0.351.933.6;
SR
0.353.933.6; EU/US
Agreement on mutual legal assistance vom 25.Juni
2003[:
www.solami.com/USEU.htm])
und der darin festgeschriebenen Meistbegünstigungsklauseln, sind auch
im Falle von Straftaten Gesuche um Auslieferung von Personen oder geschützten
Daten ohne weiteres stets auch unter dem Vorbehalt der Wahrung der "Souveränität,
Sicherheit, Ordre Public und anderen wesentlichen Interessen" zu prüfen
und allenfalls zu verweigern.
Dies umso mehr, als es sich dabei um die Fortführung
einer beidseitig respektierten Praxis handelt (siehe die rückgratstarke
Ablehnung des damaligen amerikanischen Auslieferungsbegehrens gegen den
wegen "Handel mit dem Feind" gerichtlich verfolgten
Marc Rich [-
www.solami.com/marcrich.htm]).
Die der Verhaftung von Roman Polanski am
26.September 2009 vorausgegangen spontanen Anfragen und Datenlieferungen
an US-Stellen haben uns eine vermeidbare zusätzliche Belastung unserer
Aussenbeziehungen beschert und diese Verhaftung überhaupt erst möglich
gemacht. Zur Vermeidung weiterer Eigentore rufen diese Vorgänge nach
einer eingehenden Abklärung sowie nach entsprechenden Korrektur-Massnahmen.
Es geht darum, unserer Würde, Souveränität und speziellen
Interessenlage vermehrt Nachachtung zu verschaffen, wie dies in andern
Fällen ausländischer Begehrlichkeiten erfolgreich geschehen ist.
Antwort des Bundesrates
vom 17.02.2010 [vergleiche dazu die formellen bundesrätlichen
Zusicherungen im Ständerat vom 21.3.91]
Grundlage für den Auslieferungsverkehr mit
den USA ist der entsprechende Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990
(Avus; SR 0.353.933.6), welcher den Rahmen für eine bindende Verpflichtung
zur Auslieferung umschreibt und auch die möglichen Ablehnungsgründe
abschliessend aufführt. Dieser Vertrag ist das Resultat langjähriger
Verhandlungen, bei welchen die gegenseitigen Interessen in ausgewogener
Weise eingebracht werden konnten. Wie bei allen anderen Auslieferungsverträgen
ist der jeweilige nationale Ordre public nicht als Ablehnungsgrund vorgesehen,
weil dies dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung
bzw. -zusammenarbeit widersprechen würde. Hingegen können nach
feststehender Praxis die allgemeinen Prinzipien des internationalen Ordre
public bzw. zwingenden Völkerrechts (z. B. Folterverbot) einer Auslieferung
entgegenstehen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Auslieferung
nach dem massgebenden Auslieferungsvertrag erfüllt sind. Ein derartiger
Fall hat sich im Auslieferungsverkehr mit den USA bisher nicht ereignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann die Schweiz eine Auslieferung in ein Land, mit dem vertragliche Bindungen
bestehen, nicht durch Berufung auf den innerstaatlichen Ordre public ablehnen,
es sei denn, dies werde im anwendbaren Vertrag ausdrücklich vorbehalten
(vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E.7; BGE 1A.233/2006 vom 7.
Dezember 2006, E. 4.2). Dieser langjährigen Praxis schloss sich auch
der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) an. Sie
wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 226). Eine Anrufung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes oder des Bundesrates wegen einer behaupteten Verletzung
des nationalen Ordre public gemäss Artikel 1a in Verbindung mit Artikel
17 Absatz 1 und Artikel 26 des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ist somit nur dann möglich,
wenn dies explizit im entsprechenden Vertrag vereinbart wurde.
Im Fall Roman Polanski bestand seit November 2005
ein Ersuchen der US-Behörden um Mitfahndung und Verhaftung zwecks
Auslieferung, welches weltweit verbreitet wurde. Nachdem publik geworden
war, dass Roman Polanski am Filmfestival Zürich auftreten würde,
ersuchte das BJ das US-Justizdepartement um ausdrückliche Bestätigung,
dass das Fahndungsersuchen aus dem Jahre 2005 nach wie vor gültig
ist. Daraufhin beantragte das US-Justizdepartement am 23. September 2009
gestützt auf Artikel 13 Avus ausdrücklich die Verhaftung von
Roman Polanski im Hinblick auf seine Auslieferung.
Zur Frage einer allfälligen Festnahme von schweizerischen
Staatsangehörigen bei Auslandsreisen ist darauf hinzuweisen, dass
internationale Fahndungsbestrebungen vertraulich zu behandeln sind und
dem Amtsgeheimnis unterliegen, sofern nicht eine Verletzung des internationalen
Ordre public vorliegt. Dies hat der Bundesrat bereits in zahlreichen parlamentarischen
Interventionen festgehalten (siehe zusammenfassend Postulat Fetz 06.3352
vom 22. Juni 2006).
Erklärung des Bundesrates vom 17.02.2010
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Mitunterzeichner (15)
Baettig
Dominique, Baumann
J. Alexander, Bigger
Elmar, Bignasca
Attilio, Glauser-Zufferey
Alice, Glur
Walter, Kaufmann
Hans, Kunz
Josef, Perrin
Yvan, Reimann
Lukas, Reymond
André, Schenk
Simon,
Schibli
Ernst, Stamm
Luzi, von
Rotz Christoph
10.405
– Parlamentarische Initiative
Besserer Schutz der Privatsphäre
in der Bundesverfassung
Eingereicht von Nidegger
Yves
Einreichungsdatum 08.03.2010
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum
noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel
160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes
reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 13 der Bundesverfassung
(Schutz der Privatsphäre) soll ergänzt werden und folgenden Wortlaut
haben:
Art. 13
Abs. 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens
in Bezug auf die eigene Person, die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln und ihrer Beziehungen
zu Vertrauenspersonen.
Abs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch
ihrer persönlichen Daten.
Abs. 3 Die Weitergabe und Verwendung von Daten, die unter
den Schutz der Privatsphäre fallen, verstösst gegen die öffentliche
Ordnung, es sei denn, die betroffene Person stimme ausdrücklich zu
oder ein schweizerisches Gericht erlasse einen rechtskräftigen Entscheid.
Begründung
Der wirkungsvolle Schutz
der Privatsphäre ist ein Anliegen, das die gesamte Schweizer Bevölkerung
teilt. Auch wenn die Meinungen über die Bereiche, in denen der Schutz
am stärksten gewährleistet sein soll, auseinandergehen, sind
sich Schweizerinnen und Schweizer dennoch in dem Punkt einig, dass sie
einen Schnüffelstaat ablehnen und eine Beziehung zum Staat aufrechterhalten
wollen, in der beide Seiten nach Treu und Glauben handeln. Unter dem wachsenden
Druck neuer Technologien und immer neuer internationaler Abkommen kann
seit ein paar Jahren ein beunruhigender Abbau des Schutzes der Privatsphäre
in der Schweiz beobachtet werden. Dieses Phänomen hat sich mit den
wirtschaftspolitischen Attacken, die in letzter Zeit Konkurrenzstaaten
unter dem Deckmantel eines Kreuzzuges gegen Steuerflucht gegen den Finanzplatz
Schweiz führen, auf gefährliche Weise verschärft. Diese
Attacken haben den Schweizer Staat dazu gebracht, auf den traditionellerweise
allen Personen garantierten Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse Schritt für Schritt zu verzichten.
Die Abkehr von diesem Prinzip und die damit einhergehenden Veränderungen,
die anfänglich nur auf die ausländischen Steuerzahler und Steuerzahlerinnen
zielten, haben sehr schnell dazu geführt, dass allen Personen der
Schutz der Privatsphäre, den man durch die Verfassung garantiert glaubte,
abgesprochen wurde.
Angesichts einer Entwicklung,
die, wenn sie nicht aufgehalten wird, zu grundlegenden Veränderungen
in den Beziehungen zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
und dem Staat in allen Bereichen der Privatsphäre führt, ist
es angebracht, den Begriff "Privatsphäre", wie er im 21. Jahrhundert
verstanden werden soll, in der Verfassung zu präzisieren und deren
Schutz im Kontext der heutigen Zeit zu gewährleisten.
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 5. November 2010
Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer
Sitzung vom 5. November 2010 die am 8. März 2010 von Nationalrat Nidegger
eingereichte parlamentarische Initiative vorberaten.
Die Initiative verlangt, dass Artikel 13 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) geändert wird, damit das Privatleben besser geschützt
wird, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit
14 zu 11 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine
Folge zu geben. Eine Minderheit (Kaufmann, Freysinger, Geissbühler,
Heer, Neirynck, Nidegger, Reimann Lukas, Roux, Schwander, Stamm, Vischer)
beantragt, ihr Folge zu geben.
Berichterstattung: Leutenegger Oberholzer (d), Roux (f)
Mitunterzeichnende (25)
Baumann J. Alexander Bigger
Elmar Büchel Roland Rino Bugnon André Dunant Jean Henri Flückiger-Bäni
Sylvia Freysinger Oskar Füglistaller Lieni Glauser-Zufferey Alice
Glur Walter Graber Jean-Pierre Grin Jean-Pierre Hiltpold Hugues Joder Rudolf
Kaufmann Hans Kunz Josef Lüscher Christian Müri Felix Perrin
Yvan Pfister Theophil Reymond André Rickli Natalie Simone Stamm
Luzi Veillon Pierre-François von Rotz Christoph
10.3610
– Interpellation
Fahrlässiger diplomatischer Landesverrat
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum18.06.2010
1. Trifft es zu, dass die Stellvertreterin des Finanzministers die offizielle Einladung zum G20-Gipfel abgewiesen hat [www.solami.com/EWS.htm#G20]? Wie beurteilt der Bundesrat die angebliche Begründung dazu gegenüber US-Vertretern, wonach Herr Blocher davon abzuhalten war, aus einem Schweizer Beitritt zur G20 politisches Kapital zu schlagen?
2. Trifft es zu, dass jede Auslieferung von Personen und Daten an fremde Behörden ein Hoheitsakt ist, der gemäss bundesrätlicher Zusicherung von 1991, gegeben anlässlich der Ratifikationsdebatte zum CH/USA-Auslieferungsvertrag, "im Belieben der Landesregierung bleibt" und wozu kein Rechtsanspruch besteht [.../extraditionstop.htm#Masoni]? Dass die Materialien auch der Verwaltung bekannt und auch für sie massgebend sein müssen? Dass der verfassungsmässige Gesetzgeber hierzulande weiterhin weder durch richterliche, noch durch burokratische oder gar fremde Gesetzgeber ersetzt oder auch nur gemindert werden kann?. Und dass die einschlägigen Abwehrartikel - insb. 267, 271, 272 und 273 StGB - weiterhin voll gültig sind?
3. Trifft es zu, dass der automatische Datenaustausch weiterhin auch vom Bundesrat abgelehnt wird? Dass im Landesinteresse jeder Hehlerei von Staates wegen auch mit dem Mittel der Datenvorenthaltung entgegenzutreten ist? Und dass auch gemäss gültigen Verträgen weder eine Pflicht zur, noch ein a priori-Interesse an einer unaufgefordert erfolgenden Datenlieferung besteht, welche grundsätzlich als schadenträchtig und verpönt zu behandeln und dementsprechend zu ahnden ist?
4. Trifft es zu, dass wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führte, sich auch dann des diplomatischen Landesverrats schuldig gemacht hat, wenn er oder sie dies nicht nur aus Fahrlässigkeit [267, Zif.3 StGB: .../267.htm], sondern aus schierer Blauäugigkeit, Inkompetenz oder Uneinsichtigkeit tat?
5. Trifft es zu, dass sich auch dann zumindest im Sinne von Art.267 StGB strafbar machte, wer durch Verfassungs- und Rechtsbeugung, Datenlieferung (z.B. UBS, Polanski), Eigeninteressen-Schädigung, resp. Fremdinteressen-Förderung, uam., einer fremden Macht Vorschub leistete, unabhängig davon, ob er oder sie die Gunst fremder Behörden suchte, oder der Frage um den Eid auf die US-Verfassung ausgewichen ist?
Antwort des Bundesrates vom 08.09.2010
1. Es trifft nicht zu, dass die Stellvertreterin des Finanzministers
eine Einladung zum G-20-Gipfel abgewiesen hat. Wie der Bundesrat bereits
in seiner Antwort auf die Interpellation Fehr 08.3798 festgehalten hat,
wurde die Schweiz trotz intensiver Bemühungen der zuständigen
Stellen nicht zum G-20-Gipfel eingeladen. Die Teilnahme am Gipfeltreffen
vom 15. November 2008 wie auch an den folgenden G-20-Gipfeln blieb im Wesentlichen
den Staats- und Regierungschefs der G-20-Länder vorbehalten.
2. Es trifft nicht zu, dass die Auslieferung von Personen und Daten an fremde Behörden ein Hoheitsakt ist, der im Belieben der Landesregierung steht [Missachtung der gegenüber dem Parlament gemachten Bundesrats-Zusagen i.S. Masoni/Koller-Doktrin - oder einfach allzukurzes Gedächtnis?]. Wie bei allen Auslieferungsverträgen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthält auch der Auslieferungsvertrag mit den USA vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6) eine bindende Verpflichtung zur Zusammenarbeit und umschreibt die möglichen Ablehnungsgründe abschliessend. Die Schweiz hat keine Auslieferungsverträge abgeschlossen, welche den jeweiligen nationalen Ordre public als Ablehnungsgrund vorsehen. Dies würde sonst dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit zuwiderlaufen. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen (vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 7; BGE 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2), welcher sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) angeschlossen hat.
Die Artikel 267, 271, 272 und 273 des Strafgesetzbuches (StGB) stehen selbstverständlich in Kraft [bewusste Falschinformation des Parlaments oder erinnern sich weder der Bundesrat, noch seine Sherpas an die im Jahre 2000 auf Veranlassung der Bankiervereinigung erteilte "Bewilligung gemäss Art.271 StGB", womit dieser Artikel quasi ausser Kraft gesetzt worden ist zum Zwecke der Agententätigkeit von Schweizer Banken zugunsten der ameriikanischen Steuerbehörde IRS?]. Diese Tatbestände sind allerdings nicht erfüllt, wenn die Schweiz gestützt auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), auf das Europäische Rechtshilfeübereinkommen oder auf bilaterale Staatsverträge zur Aufklärung gemeinrechtlicher Vergehen oder Verbrechen Rechtshilfe leistet, da die Offenbarung eines durch diese Normen geschützten Geheimnisses oder von Handlungen für einen fremden Staat in diesem Fall gesetzlich erlaubte Handlungen nach Artikel 14 StGB sind.
3. Der Bundesrat lehnt den automatischen Informationsaustausch ab. Dies gilt auch für den Bereich des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU. Im Übrigen sei auf den im Dezember 2009 vom Bundesrat verabschiedeten Bericht vom 16. Dezember 2009 zu den strategischen Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz verwiesen.
Was den Diebstahl von Bankkundendaten betrifft, so ist dieser in unserem Land eine strafbare Handlung, und die Schweiz wird alles unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Der Kauf solcher Daten durch einen Staat widerspricht der schweizerischen Rechtsauffassung. Amtshilfegesuche, die auf gestohlenen Daten beruhen, wird die Schweiz nach dem Gesagten ablehnen. Dasselbe gilt für Rechtshilfegesuche in solchen Fällen.
4./5. Die Bestimmung über den diplomatischen Landesverrat (Art. 267 StGB) schützt die schweizerischen Interessen ausländischen Staaten gegenüber in der Weise, dass Verletzungen der staatlichen Geheimsphäre, ferner gewisse Handlungen an staatswichtigen Urkunden und Beweismitteln und eine der Eidgenossenschaft nachteilige Führung von Unterhandlungen mit einer fremden Regierung für strafbar erklärt werden. Artikel 267 Ziffer 3 StGB erfasst die fahrlässige Begehung aller Tatvarianten nach den Ziffern 1 und 2 des genannten Artikels. Die Rechtslehre ist sich darin einig, dass es sich bei der Schaffung des fahrlässigen Diplomatendelikts um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, weil eine fahrlässige Begehung nur schwer vorstellbar ist. Blauäugigkeit, Inkompetenz oder Uneinsichtigkeit dürften zudem nicht per se als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit unter den Fahrlässigkeitsbegriff gemäss Artikel 12 Absatz 3 StGB fallen, was aber in jedem Einzelfall konkret zu prüfen ist.
10.5356
– Heure des questions. Question (souligné
par nos soins)
Durcissement des sanctions
contre la République islamique d'Iran
Déposé par Baettig
Dominique
Date de dépôt
20.09.2010
Déposé au
Conseil national
Etat des délibérations
Liquidé
Texte déposé
L'ordonnance instituant des mesures à l'encontre de la République
islamique d'Iran a été modifiée dans le sens d'un
durcissement, le 18 août 2010.
Cette décision est certes formelle mais le Conseil fédéral
pense-t-iI qu'il était vraiment utile et opportun de s'aligner rigidement
sur la position des grandes puissances au lieu de privilégier une
attitude de neutralité constructive et ouverte au dialogue face
à la RépubIique islamique d'Iran et ses exigences d'accès
au nucléaire civil?
Leuthard
Doris, présidente de la Confédération:
Avec la modification du 18 août 2010 de l'ordonnance instituant des
mesures à l'encontre de la République islamique d'Iran, le
Conseil fédéral a appliqué les dispositions de la
résolution 1929 que le Conseil de sécurité de l'ONU
avait adoptée le 9 juin 2010.
Une partie de ces dispositions avait déjà
été mise en oeuvre par le DFE le 23 juin 2010. Après
le référendum du 3 mars 2002, la Suisse est devenue membre
de l'Organisation des Nations Unies en septembre 2002. En
tant qu'Etat membre de l'ONU, la Suisse est tenue, par la Charte des Nations
Unies, d'appliquer les décisions du Conseil de sécurité
en matière de sanctions internationales.
[zur Frage des courant
normal, siehe auch die eine etwas eigenständigere Beurteilung
nahelegende
Schweizer Neutralitätserklärung
anlässlich des Schweizer UNO-Beitritts von 2002, sowie insbesondere
die etwas tiefgängigere - und entsprechend abweichende
- Rechtsauffassung des verstorbenen juris consult des Bundesrates,
Prof.
Rudolf Bindschedler]
10.3915
– Motion
Die
Schweiz und die US-Gesetzgebung Fatca
Eingereicht von Briner
Peter
Einreichungsdatum 02.12.2010
Eingereicht im Ständerat
Stand der Beratung Überwiesen
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird
beauftragt, technische Fragen der Umsetzung der US-Gesetzgebung Fatca mit
den betroffenen Branchen zu koordinieren und mit den zuständigen US-Behörden
mögliche Verhandlungen für Rahmenbedingungen aufzunehmen. Er
hat dabei darauf zu achten, dass betroffene schweizerische Finanzintermediäre
gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten nicht schlechtergestellt
werden. Der Bundesrat soll zudem sicherstellen, dass die für die Einhaltung
der Fatca-Gesetzgebung notwendigen Bestimmungen im internen Recht bereitgestellt
werden.
Begründung
Im Rahmen des von Präsident
Obama am 18. März 2010 verabschiedeten Fatca (Foreign Account Tax
Compliance Act) als Teil des Hire Act (Hiring Incentives to Restore Employment
Act, auch "Jobs Bill" genannt) werden alle - und nicht nur Schweizer -
Finanzintermediäre (Banken, Lebensversicherer und andere mehr) angehalten,
mit den US-Steuerbehörden einen Vertrag einzugehen, demzufolge sie
alle US-Personen, die eine Kontobeziehung unterhalten bzw. einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, ausnahmslos offenlegen werden. Die unverhältnismässigen
mit der Umsetzung dieses Gesetzes verbundenen Kosten - es müssen weltweit
in der Grössenordnung von 1000 Milliarden US-Dollar aufgewendet werden,
damit die USA Steuereinnahmen von 850 Millionen US-Dollar pro Jahr generieren,
d. h. 8 Milliarden in zehn Jahren - werden von den USA direkt den ausländischen
Finanzintermediären angelastet. Die überwiegende Mehrheit der
Schweizer Finanzintermediäre wird sich diesem Diktat nicht unterziehen
können und wird dadurch vom US-Finanzmarkt faktisch ausgeschlossen
sein (30 Prozent US-Steuern auf allen aus den USA fliessenden Zahlungen).
Das Schweizer Parlament
hat in der Sommersession 2010 sowohl dem US-Vertrag zur Aushändigung
der Daten von 4450 UBS-Kunden und sodann dem Änderungsprotokoll zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA zugestimmt. Dies festigt den bilateralen
und im Rahmen des Änderungsprotokolls stark erweiterten Informationsaustausch.
Demgegenüber verkörpert der Fatca das Prinzip des extraterritorialen
Unilateralismus, der unter Ausschluss ausländischer Parlamente umgesetzt
wird. Die sehr weit reichenden Offenlegungsbestimmungen des Fatca kollidieren
mit schweizerischen Souveränitätsrechten. Schliesslich ist unklar,
inwieweit sich andere Länder, die EU oder aber die OECD gegen den
Fatca zur Wehr setzen. Sollen sich die schweizerischen Bemühungen
in Sachen Fatca nach dem ausrichten, was die anderen Staaten bzw. Organisationen
machen, oder sollen die schweizerischen Finanzintermediäre dieses
US-Gesetz als von Obama gegeben hinnehmen und im Alleingang umsetzen?
Angesichts des massiven
Zeitdruckes - der Fatca tritt am 1. Januar 2013 in Kraft - wird dem Bundesrat
beantragt, baldmöglichst Massnahmen zum Schutz der Schweizer Finanzintermediäre,
des inländischen Finanzplatzes und nicht zuletzt der Souveränität
der Schweiz zu treffen.
Stellungnahme des Bundesrates vom
05.12.2011
Es trifft zu, dass
der Foreign Account Tax Compliance Act (Fatca) weltweit und auch auf den
Schweizer Finanzplatz grosse Auswirkungen haben wird. Die Fatca-Gesetzgebung
wird in der Bundesverwaltung seit Anfang 2010 intensiv verfolgt und analysiert.
Das Thema wurde in den bilateralen Kontakten bereits mehrfach aufgenommen.
Der Bundesrat hat sich im Herbst 2010 mit den möglichen Auswirkungen
sowie den schweizerischen Handlungsoptionen befasst. Das EFD ist mit der
Koordination der Umsetzung dieses Erlasses in der Schweiz beauftragt und
wird mit den US-Behörden mögliche Rahmenbedingungen weiter klären.
Das EFD steht zu diesem Zweck auch im Kontakt mit den betroffenen Wirtschaftskreisen,
damit deren Anliegen im Rahmen dieser bilateralen Kontakte eingebracht
werden können.
Im Rahmen der laufenden
Arbeiten wird das EFD zusammen mit dem EJPD zudem abklären, welche
Möglichkeiten zur Umsetzung der Fatca-Gesetzgebung in der Schweiz
infrage kommen könnten.
Antrag des Bundesrates vom 05.12.2011
Der Bundesrat beantragt die Annahme der
Motion.
Dokumente
Medienmitteilungen
Amtliches
Bulletin - die Wortprotokolle
Kommissionsberichte
10.
Oktober 2011 - Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR - Nationalrat
Chronologie / Wortprotokolle
Datum Rat
14.03.2011
SR Annahme.
21.12.2011
NR Annahme.
Behandelnde Kommissionen
Kommission
für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK-NR)
Antrag: Annahme
Erstbehandelnder Rat
Ständerat
Mitunterzeichnende (30)
Altherr HansBieri PeterBischofberger
IvoBürgi HermannBüttiker RolfComte RaphaëlDavid EugenEgerszegi-Obrist
ChristineForster-Vannini ErikaFournier Jean-RenéFreitag PankrazFrick
BrunoGermann HannesGraber KonradGutzwiller FelixHess HansImoberdorf RenéJenny
ThisKuprecht AlexLeumann HelenLombardi FilippoLuginbühl WernerMaissen
TheoMarty DickNiederberger PaulReimann MaximilianSchweiger RolfSeydoux-Christe
AnneStadler MarkusStähelin Philipp
10.4002
– Postulat
Gute Dienste im Informationszeitalter
Eingereicht von Baettig
Dominique
Einreichungsdatum 15.12.2010
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum
noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird
beauftragt, im Sinne des Postulats Eppenberger 89.689,
"Gute
Dienste zur Informationskultur", zu prüfen, unter welchen
Voraussetzungen geeignete Schweizer Institute fremde private und öffentliche
Dokumente elektronisch entgegennehmen, authentifizieren, gesichert lagern
und auch in Krisen- und Kriegszeiten verlässlich zugänglich machen
können. Dahingehend sind auch Kriterien und Lösungen zu erarbeiten,
welche dem Dokumentendiebstahl generell und insbesondere der Hehlerei von
Staates wegen entgegenwirken und diese auf keinen Fall begünstigen
sollen. Staaten, welche sich diesbezüglich in Estoppel befinden, das
heisst, welche durch eigenes Tun und Lassen dem Unrecht Vorschub geleistet
haben, soll der Anspruch auf Beachtung entsprechender Forderungen abgewiesen
werden.
Begründung
Auch der Bundesrat dürfte nicht ausschliessen
können, dass Wikileaks eine allenfalls selbstständig gewordene
Geheimschöpfung ist, deren wesentliches Ziel es war, unter anderem
chinesischen Dissidenten gegenüber ihrem Regime unter die Arme zu
greifen. Es ist an rechtsstaatlich bedenkliche Konsequenzen der Massnahmen
zu erinnern, welche unter dem Eindruck der Ereignisse von 11. September
2001 beschlossen worden sind. Zurückhaltung ist angezeigt gegenüber
hypokritischen Forderungen, insbesondere solchen nach pressefreiheits-,
souveränitäts- und rechtswidrigen Massnahmen; dies umso mehr,
als vom Ergebnis her die amerikanische Diplomatie insgesamt und die anti-iranische
Koalition gestärkt erscheinen. Hingegen sind solche Forderungen zum
Anlass zu nehmen, das Angebot entsprechender Guter Dienste der Schweiz
zu erneuern, wie es schon das Postulat Eppenberger
vorgesehen hat.
Antwort des Bundesrates vom 26.01.2011
Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass
sich Aktivitäten aufdrängen, um Notariats- und Aufbewahrungsdienste
für private und öffentliche elektronische Dokumente anzubieten.
In diesem Bereich besteht kein Mangel, der im Interesse der Beachtung des
Völkerrechts und des Friedens gedeckt werden müsste. Nichtverfügbarkeit
von Dokumenten in Krisen- und Kriegszeiten ist kein drängendes Problem.
Die Kapazitäten zur Erfassung, Speicherung, Weitergabe und zum Abruf
elektronischer Informationen haben sich in den vergangenen 21 Jahren seit
der Einreichung des Postulates Eppenberger "Gute Dienste zur Informationskultur"
deutlich verbessert.
Wenn es darum gehen sollte, Dokumente gegen den Willen von auch nur einem ihrer Urheber zu veröffentlichen, würde das die Schweiz dem Risiko internationaler Konflikte aussetzen. Zudem würde von einem Angebot wohl kaum viel Gebrauch gemacht, wenn ihre Benutzer damit rechnen müssten, dass vertrauliche Informationen gegen ihren Willen publik gemacht würden.
Der Bundesrat ist schliesslich der Überzeugung, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität so gestaltet werden müssen, dass negative Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit, das Völkerrecht und die Pressefreiheit verhindert bzw. im Rahmen einer Güterabwägung minimiert werden.
Erklärung des Bundesrates vom 26.01.2011
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des
Postulates.
10.4069
– Motion
Pro-aktiver Finanzplatz-Schutz
Eingereicht von Freysinger
Oskar
Einreichungsdatum 16.12.2010
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum
noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, nachhaltig und mit allen rechtsstaatlichen
Mitteln das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz zu stärken, und dahingehend
auch die eingetretenen Schäden möglichst zu begrenzen und wiedergutzumachen
indem
1. die über die bestehenden Doppelbesteurungsabkommen DBA hinausgehende
Amtshilfe bezüglich Bankkundendaten unverzüglich und solange
suspendiert wird,
a. als entsprechende Abkommen und Vertragsänderungen oder -ergänzungen
nicht im Sinne des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts BVG vom 21.
Januar 2010 (A 7789/2009)
von den verfassungsmässigen Instanzen der Partnerstaaten ratifiziert
sein werden,
b. als die Hehlerei von Staats wegen nicht ausgeschlossen sein wird, und
c. als die offenen Rechtsfragen nicht endgültig durch die nationalen
Gerichte, resp. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
geklärt sein werden und
2. die Schadenverursacher nachdrücklich dazu angehalten werden, nicht
nur die Eidgenossenschaft bezüglich ihrer Verfahrenskosten im Umfang
von 40 Millionen Franken (10.048), sondern auch die betroffenen Bankkunden
bezüglich ihrer Rechtsauslagen mit einem Pauschalbetrag von je 50
000 Franken, sowie die Vereinigungen und Privatpersonen welche sich nachweislich
um die Schadensbegrenzung und -minderung verdient gemacht haben angemessen
zu entschädigen, wobei aus dem Kreis der Unterzeichner Gewährspersonen
zur speditiven und kulanten Abwicklung dieser Samariter-Operation, sowie
zur Berichterstattung darüber an das Parlament ernannt werden sollen.
Begründung
Im Falle der USA besteht
dem Vernehmen nach seitens der US-Behörden nicht die Absicht, das
CH/USA
"executive agreement" vom 19. August 2009 (SR 0.672.933.612)
durch den hierfür allein zuständigen US-Senat prüfen und
allenfalls ratifizieren zu lassen, obwohl dieses damit als reines Verwaltungsabkommen
nur im Rahmen des geltenden DBA Rechtswirkung entfalten kann, und es gemäss
obigem BVG-Entscheid insoweit unrechtsmässig ist, als es das CH/USA
DBA vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61) sprengt, was zur Folge
hat, dass es trotz einseitiger Ratifizierung durch das Schweizer Parlament
im Wesentlichen weiterhin ungültig bleibt, dass darauf gestützte
Bankkundendaten-Auslieferungen illegal sind, und dass die bereits übermittelten
Daten vor amerikanischen Gerichten nicht rechtens verwendet werden können.
[www.solami.com/Strasbourg.htm#A2]
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.02.2011
1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs nicht, wonach
das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika
über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG (UBS-Abkommen) mangels
Genehmigung durch den US-Senat ungültig sei. Das UBS-Abkommen kam
mit der Unterzeichnung am 19. August 2009 zustande und ist seit diesem
Zeitpunkt für beide Vertragsparteien völkerrechtlich verbindlich.
Aufgrund des Prinzips "pacta sunt servanda" gemäss Artikel 26 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111)
vermochte auch die Einstufung als reine Verständigungsvereinbarung
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2010 nichts
an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des Abkommens zu ändern.
Weiter ist festzuhalten, dass die Parteien im Änderungsprotokoll zum
UBS-Abkommen vom 31. März 2010 für die Inkraftsetzung des Abkommens
den Zeitpunkt vereinbart haben, an dem die Schweiz den USA schriftlich
mitteilt, dass das innerstaatliche Ratifikations- bzw. Genehmigungsverfahren
abgeschlossen ist. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Anwendung vereinbart.
Die Notifikation der Schweiz erfolgte am 17. Juni 2010 nach der Genehmigung
des Abkommens durch die eidgenössischen Räte. Die Tatsache, dass
das Abkommen keine entsprechende Notifikation durch die USA vorsieht, ändert
ebenfalls nichts an der Gültigkeit des UBS-Abkommens. Die rein innerstaatliche,
auf die schweizerische Seite beschränkte Beurteilung des UBS-Abkommens
durch das Bundesverwaltungsgericht sagt nichts über die Kompetenzordnung
zur Genehmigung des Abkommens auf der amerikanischen Seite. Diese Frage
regelt ausschliesslich das US-Recht.
1.b In Bezug auf die vom Motionär angesprochene Problematik des Erwerbs entwendeter Bankkundendaten durch ausländische Staaten ist zu bemerken, dass der Bundesrat auf den 1. Oktober 2010 die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) in Kraft gesetzt hat. Diese sieht in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich vor, dass die Schweiz Ersuchen ablehnt, wenn sie auf Informationen beruhen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind. Die Schweiz wird deshalb auf ausländische Amtshilfegesuche nur eintreten, wenn das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht, und dieses abweisen, wenn es auf Informationen beruht, die durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind.
1.c Das Schweizer Recht sieht keine abstrakte Beurteilung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen vor. Die Gerichte beurteilen Rechtsfragen jeweils im Rahmen von konkreten Beschwerdeverfahren. Im Amtshilfeverfahren hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 3 ADV), sodass während des Beschwerdeverfahrens keine Informationen an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt werden dürfen.
2. Bezüglich der geforderten Entschädigungen hält der Bundesrat fest, dass ein Bankkunde oder eine andere Person vom Staat Schadenersatz verlangen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 172. 32) erfüllt sind. Insbesondere muss ein Beamter einen Schaden widerrechtlich verursacht haben. Will ein Bankkunde oder eine andere Person von einem anderen Schadenverursacher Schadenersatz verlangen, so muss fallweise geprüft werden, ob eine rechtliche Grundlage vorliegt und ob gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Schadenersatz ist nach geltendem schweizerischem Recht nach der Höhe des eingetretenen Schadens geschuldet und wird nicht in Pauschalen geleistet.
Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass für die vom Motionär geforderten Massnahmen.
Antrag des Bundesrates vom 16.02.2011
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Mitunterzeichnende (13)
Baettig Dominique, Brönnimann
Andreas, Estermann Yvette, Gobbi Norman, Graber Jean-Pierre, Grin Jean-Pierre,
Nidegger Yves, Reymond André, Schenk Simon, Schibli Ernst, von Rotz
Christoph, von Siebenthal Erich, Wobmann Walter
Frage Freysinger 11.5426 Personae non gratae
In den Fällen Marc Rich, Aerospatiale usw. hat der Bundesrat noch mit Dokumentenbeschlagnahmung, amicus curiae usw. Vertragsverletzungen und Übergriffe in unsere Souveränität bekämpft (Motion 84.400, www.solami.com/abwehr.htm). US-Behördenvertreter (z. B. James Cole) und Richter (z. B. Paul Diamond) erlauben sich wieder zusehends rücksichtslose nötigende Übergriffe.
Ist der Bundesrat bereit auch Landesverbote für personae non gratae zu prüfen, um Schweizer Recht und Usanzen Achtung zu verschaffen?Question Freysinger 11.5426 Personae non gratae
A l'époque des affaires Marc Rich, Aerospatiale ou autres, le Conseil fédéral, en procédant notamment à la confiscation de documents ou en faisant appel à des amicus curiae, avait combattu des ruptures d'accords ou des atteintes à notre souveraineté (motion 84.400, www.solami.com/abwehr.htm). Aujourd'hui, des représentants des autorités américaines (par ex. James Cole) ou des juges américains (par ex. Paul Diamond) se permettent à nouveau, l'air de rien, des atteintes déraisonnables et contraignantes.
Le Conseil fédéral serait-il prêt à prononcer des interdictions d'entrée sur le territoire pour des individus personae non gratae, afin de rappeler qu'il y a un droit et des usages en vigueur dans notre pays?Antwort des Bundesrates / réponse du Conseil fédéral, 26.Sep 11
Sommaruga Simonetta, Bundesrätin: Wie die vom Fragesteller erwähnten Fälle der Vergangenheit belegen, hat der Bundesrat die Möglichkeit, auf Verletzungen der schweizerischen Souveränität durch Begehren ausländischer Behördenvertreter mit Massnahmen zu reagieren. Dabei gilt es, den Umständen des konkreten Einzelfalls unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht zu werden. Zu den in der Frage angesprochenen Fällen kann der Bundesrat nicht Stellung nehmen, zumal die Frage auf das Verhalten, das den US-Behördenvertretern zur Last gelegt wird, nicht näher eingeht. Im Übrigen wird zurzeit verwaltungsintern geprüft, ob der Souveränitätsschutz mit gesetzgeberischen Massnahmen verbessert werden könnte.(unofficial unauthorised English translation)
Question Freysinger 11.5426 Personae non gratae
In the cases of Marc Rich, Aerospatiale, etc., the Federal Council still fought treaty violations and transgressions of our sovereignty with protective document seizures, amicus curiae briefs, etc. (84.400, www.solami.com/abwehr.htm). Representatives of the US Administration (e.g. James Cole) and US judges (e.g. Paul Diamond) are seen again to engage in increasingly reckless transgressions causing inadmissable duress.
Is the Federal Council prepared to ban persona non grata from Switzerland in order to secure due respect for its laws and customs?Answer of the Federal Council, 26 Sep 11
As indicated with the cases mentioned by the questioner, the Federal Council disposes of the possibility to react with measures to violations of Swiss sovereignty committed through requests by foreign officials. In the event, it is indicated to react to the circumstances of each case in line with the principle of proportionality. With insufficient information concerning the alleged wrongdoing of US officials, the Federal Council cannot take position on the cases mentioned. Nevertheless, we are currently examining if the protection of our sovereignty can be improved with legilative means.
Eingereichter Text
1. Wie gedenkt der Bundesrat
die Souveränitäts-Verletzungen durch US-Behördenvertreter
und Richter wirksam zu bekämpfen bei andauernder Verwässerung
des Abwehr-Strafartikels 271, deren Rechtmässigkeit auch von der GPK
bezweifelt worden ist? Wann kommt der Bericht [zum Postulat
2, 10.3390/10.3629]?
2. Wie ist die genaue heutige
Rechtslage dazu? Und wie verlässlich sind die Gesetzesmaterialien,
wenn auf die Frage nach der vollen Gültigkeit von Artikel 271 StGB
(10.3610)
der Bundesrat antwortet: "267, 271 ... stehen selbstverständlich in
Kraft"?
Begründung
1. "Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge
(zum Qualified Intermediary-Abkommen der Banken) sind unvereinbar mit unseren
Gesetzen, Traditionen und Interessen. So ist z.B. fraglich, ob unser Gesetzgeber
jemals beabsichtigte, es per Bewilligung gemäss Artikel 271 StGB oder
sonst wie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige
Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen. ... Es ist fraglich,
ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche
Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden sollen und dadurch einer unserer
wichtigsten Wirtschaftszweige zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber
und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden degradiert werden darf.
Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines
souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich
von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt." (www.solami.com/abwehr.htm#STAMM)
"Der Bundesrat wird beauftragt, die im Bericht der
GPK aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des Artikels 271 StGB sowie zur
Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis in einem
vertieften Bericht umfassend abzuklären." (GPK-Bericht,
Postulat 2, S.27, 323)
2. Die bundesrätliche Antwort enthielt keinen
Vorbehalt zum privaten QIA, welches die US-Steuerbehörde IRS mit Hilfe
von Schweizer Grossbanken entwickelt und weltweit eingeführt hat.
Die Rechtmässigkeit dieses dem US Recht vorrangig unterstellten Agentenvertrags
ist sowohl nach CH- als auch nach US-Recht von Anfang an fragwürdig
gewesen. Gemäss Erkenntnissen der GPK und von Sachverständigen
liegt dieser unrechtmässige Agentenvertrag insbesondere dem UBS-Debakel
in den USA zugrunde. Damit eröffnet sich auch ein Verhandlungsweg
zu prinzipientreuen normalen Beziehungen, zur Behebung der Schadenfälle
und zur nachhaltigen Entlastung der bilateralen Beziehungen.
Antwort des Bundesrates vom 23.11.2011
1. Die GPK NR und SR haben in ihrem Bericht vom
30. Mai 2010 "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der
Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" u. a. Fragen zur Auslegung und
Anwendung von Art. 271 StGB und zum Qualified Intermediary Agreement (QIA)
untersucht. Mit Postulat
10.3390 GPK NR/10.3629 GPK SR haben sie den Bundesrat beauftragt, zu
ihren Fragen einen Bericht vorzulegen.
Der von den GPK angeforderte Bericht des Bundesrates
wird voraussichtlich noch dieses Jahr publiziert. Der Bericht wird die
heutige Rechtslage und die Praxis in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen
nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erläutern. Er zeigt, dass die Bewilligungserteilung
restriktiver geworden ist. Weiter enthält der Bericht Empfehlungen
an die mit der Bewilligungserteilung befassten Departemente.
2. Gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich
strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen
fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten
zukommen, oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet. Tätigkeiten,
die grundsätzlich nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erfassbar sind, können
aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, eines bilateralen Staatsvertrages
oder eines multilateralen Übereinkommens generell bewilligt sein.
Zu denken ist namentlich an all die Rechtsgrundlagen zur internationalen
Rechts- und Amtshilfe. Wo solche fehlen, was gerade im Bereich der Verwaltungsverfahren
häufiger vorkommt, bietet eine Bewilligung gemäss Art. 271 Ziff.
1 StGB zumindest in Einzelfällen eine Lösungsmöglichkeit.
Eingereichter Text
1. Teilt der Bundesrat wirklich
die Bedenken, Erkenntnisse und Anliegen i.S. Schweizer Banken-Praktiken
(11.3904)
welche schon im Jahre 2000 gegenüber der SBVg und - zehn Jahre, unermessliche
Souveränitäts- und Rufschäden und Millardenverluste später
- im UBS-Bericht der GPK
(S.27, 323, 10.3390/10.3629)
geäussert worden sind (www.solami.com/kandidaten.htm#QI)?
2. Besteht Gewähr, dass
die nur vom damaligen EFD-Vorsteher erteilte unbefristete Ausnahmebewilligung
vom 7.11.00 zum Schutzartikel 271 StGB überprüft und, falls überhaupt
rechtens, nur solange fortgeführt wird, als mit unseren Interessen
vereinbar, zumal das damit ermöglichte private QI
(Qualified Intermediary) Agreement gewisser Banken mit der US-Steuerbehörde
IRS sich als Quelle unerträglicher Folgen erwiesen hat?
3. Trifft es zu, dass der
IRS-Kommissar Barry B. Shott autorisiert war gemäss Art.25
DBA 96 (SR 0.672.933.61)
die Verständigungsvereinbarung zu unterzeichnen (SR
0.672.933.612) - nichts weniger, aber auch nichts mehr, insbesondere
keine vom DBA abweichende oder dasselbe auch "nur" vorübergehend suspendierende
Vereinbarung?
4. Trifft es zu, dass diese
Verwaltungsvereinbarung vom 19.8.09 - wie das von der IRS hinter dem US-Gesetzgeber
weltweit aufgezogene QI-System selbst (.../QI.htm)
- nie vom Senat gebilligt, und auch nicht als "executive agreement" vom
US-Präsidenten unterzeichnet worden ist? Handelt es sich demzufolge
um mehr als reine IRS-Ukase denen nach US Recht und Praxis - soweit man
sich den hohlen IRS-Drohgebärden nicht fügt und gar selbst Vorschub
leistet - keinerlei interne Rechtswirkung zukommt (.../Strasbourg.htm#A22)?
5. Teilt der Bundesrat die
Einsicht, dass die Würde, die Souveränität und die Interessen
der Schweiz es gebieten, dass solange "die offenen Rechtsfragen nicht
endgültig durch die nationalen Gerichte, resp. den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte geklärt sein werden" (10.4069),
das nachfolgend wiedergegebene bundesrätliche Versprechen im Parlament
vom 16.2.11 besonders auch von den unseren Interessen verpflichteten ESTV-Beamten
strikte zu beachten und gegebenenfalls in Verbindung mit Art.267 StGB durchzusetzen
ist?
"Im Amtshilfeverfahren hat die Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 3
ADV), sodass während des Beschwerdeverfahrens keine Informationen
an die ersuchende ausländische Behörde übermittelt werden
dürfen."
Antwort des Bundesrates vom 15.02.2012
Ad 1. und 2.:
Die GPK NR und SR haben in ihrem Bericht vom
30. Mai 2010 "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der
Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" u. a. Fragen zur Auslegung und
Anwendung von Art. 271 StGB und zum Qualified Intermediary Agreement (QIA)
untersucht. Mit Postulat 10.3390 GPK NR/10.3629 GPK SR haben sie den Bundesrat
beauftragt, zu ihren Fragen einen Bericht vorzulegen. Der von den GPK angeforderte
Bericht des Bundesrates wird demnächst publiziert. Was den Inhalt
des Berichts betrifft, verweisen wir auf die Antwort zum genannten Vorstoss
11.3904.
Ad 3. und 4.:
Die Kompetenzordnung zur Genehmigung von bilateralen
Vereinbarungen auf der amerikanischen Seite wird durch das US-Recht geregelt.
Der Bundesrat hat sich dazu nicht zu äussern. Zu erwähnen ist,
dass sich eine Vertragspartei gemäss Art. 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention
(SR 0.111) nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung
eines Vertrags zu rechtfertigen. Im Übrigen sei auf die Antwort zum
genannten Vorstoss 10.4069 verwiesen.
Ad 5.:
Wie in der Antwort zum Vorstoss 10.4069 dargelegt,
hat nach Art. 13 Abs. 3 ADV im Amtshilfeverfahren die Beschwerde gegen
eine Schlussverfügung aufschiebende Wirkung. Um dem internationalen
Standard Rechnung zu tragen, sieht Art. 19 Abs. 3 des sich in der parlamentarischen
Beratung befindenden Entwurfs zum Steueramtshilfegesetz demgegenüber
vor, dass die aufschiebende Wirkung nach Massgabe von Art. 55 Abs. 2 -
4 VwVG entzogen werden kann (BBl 2011 6201, 6219, 6233).
Eingereichter Text
Am 7. Dezember 2010 liess der Bundesrat verlauten,
auch nach dem 1. Januar 2011 könne die Kobik im Internet verdeckt
nach Pädophilen fahnden, und zwar gemäss provisorischer Lösung
"Kanton Schwyz". Mit den Kantonen habe der Bundesrat zudem vereinbart,
dass Bund und Kantone an einer raschen, definitiven und kohärenten
Lösung interessiert seien.
- Was ist der Stand heute?
- Wurde die "Schwyzer Lösung"
verlängert?
- Hat sie sich bewährt?
- Wann wird eine definitive
Lösung festgelegt?
Sommaruga Simonetta, Bundesrätin: Die Koordinationsstelle
zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) hat mit dem Kanton
Schwyz am 23. Dezember 2010 eine Zusammenarbeitsvereinbarung über
die präventive polizeiliche Vorermittlung im Internet zur Bekämpfung
der Pädokriminalität abgeschlossen. Sie wurde nicht befristet
und läuft weiter bis zur Kündigung durch eine der Parteien.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der
Bekämpfung der Pädokriminalität hat sich bewährt. Insbesondere
konnte verhindert werden, dass eine Lücke entsteht, welche sich pädokriminelle
Straftäter zunutze machen könnten. Um die Regelungen im Strafprozessrecht
und im kantonalen Polizeirecht aufeinander abzustimmen, koordiniert die
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ihre Arbeiten im Zusammenhang
mit der parlamentarischen Initiative
Jositsch 08.458 mit denjenigen der KKJPD. Derzeit läuft eine Umfrage
der KKJPD zum aktuellen Stand der kantonalen Gesetzgebung. Es wird gemeinsam
mit den Kantonen zu diskutieren sein, inwiefern die Kobik präventive
Ermittlungen im Bereich Pädokriminalität, gerade mit Blick auf
deren Gerichtsverwertbarkeit, auch künftig durchführen soll.
Schmid-Federer Barbara (CE, ZH): Frau Bundesrätin, Sie haben gesagt, die Zusammenarbeit in Sachen "Schwyzer Lösung" habe sich bewährt. Können Sie dazu noch konkretere Angaben machen, z. B. zu den Anzahl Fällen?
Sommaruga Simonetta, Bundesrätin: Nein, ich kann Ihnen keine konkreten Angaben machen. Ich kann Ihnen diese aber gerne nachliefern. Ich kann Ihnen versichern, dass die Zusammenarbeit so funktioniert hat, dass keine Lücke entstanden ist. Das war ja das Ziel. Es gab einen Moment lang eine Unsicherheit; diese Lücke ist aber geschlossen worden. Wir werden Ihnen gerne die Zahl der Fälle und der Ermittlungen nachliefern.
Eingereichter Text
Der
Bundesrat wird beauftragt,
1. auch formell und für Gruppenanfragen gültig, sicherzustellen
a) was die Bundespräsidentin am 5.3.12 im NR kundtat, nämlich
im DBA 96 sei „die Reziprozität materiell gegeben. Wir versuchen
auf der formellen Seite das nachzuholen.“ (www.solami.com/iconoc.htm#record),
und
b) dass diese einseitige Weltneuheit gegenüber allen Vertragspartnern
nur bei voller formaler Reziprozität erfüllt wird, und zwar als
Ausfluss der völkerrechtlich gleichwertigen Souveränität;
2. bei den Schweizer Banken, welche mit der US-Steuerbehörde
IRS ein Qualified Intermediary Agreement (QIA) abgeschlossen haben, und
bei der IRS in Erfahrung zu bringen, mit welchem Aufwand zulasten der Banken,
resp. der IRS, wie viele QI-Steuerrückbehalte der IRS seit 2001 zugeflossen
sind
a) für Zinserträge und Dividenden (15%, resp. 30%),
und
b) für Kapitalschnitte (vom US-Kongress nie bewilligte „backup
withholding tax“, früher Schutzgeld für Anonymität genannt,
31%, resp. 28% des Kapitals: …/kingpin.htm#SS);
3. die sofortige oder graduelle Aufhebung der EFD-Ausnahmebewilligigung
zu Art.271 StGB vom 7.11.00 zu prüfen und damit die abartige Vollzugsfunktion
der Schweizer Banken am fremdbestimmten QI- und an ähnlich souveränitäts-,
ordre public- und interessen-widrigen Fiskalsystemen eigenständig
die Rechtsbasis zu entziehen;
4. die Kündigung des DBA 96 auf den nächsten Termin zu prüfen
und allenfalls vorzunehmen, und da die Verständigungs-Vereinbarung
von 2009 (UBS-Vertrag) US-seitig nie über den DBA-Rahmen hinaus Rechtskraft
erlangte, sind sämtliche ausstehenden Datenlieferungen unter Androhung
von Art.267 StGB zurückzuhalten, und die bereits ausgehändigten
sind offiziell als unrechtmässig erfolgt zu erklären; und
5. dem US-Staatsdepartement die Ideen, Hinweise und Fragen vorzulegen,
welche zur baldigen Herbeiführung einer nachhaltigen Globallösung
der eingetretenen Unstimmigkeiten im Finanzsektor auf der Grundlage des
Geistes und der Texte der bilateralen Verträge beitragen mögen
(insbesondere die im Namen von Eidg. Parlamentariern dem IRS-Kommissar
am 2.1.12 vorgelegten fünf Fragen: …/irsquery.htm).
Dahingehend ist auch an ein entsprechendes Schiedsverfahren zu denken.
Und es ist an die traditionell freundschaftlichen Banden und beidseitigen
Interessen der „Schwester-Republiken“ zu erinnern (…/iconoc.htm#Kopp).
Mitunterzeichner (17)
Aebi Andreas, Amaudruz Céline,
Büchel Roland Rino, Bugnon André, de Courten Thomas, Estermann
Yvette, Fehr Hans, Flückiger-Bäni Sylvia, Grin Jean-Pierre, Joder
Rudolf, Parmelin Guy, Perrin Yvan, Reimann Maximilian, Rusconi Pierre,
Schwander Pirmin, von Siebenthal Erich, Wobmann Walter
The Federal Council is requested
1. to secure, formally and in ways which will make
it valid also for nameless group requests,
a) that which the Federal President explained to the National Council
on March 5, 1912, i.e. the double-taxation agreement between the United
States and Switzerland of 1996 (96 Treaty) already "provides in effect
reciprocity. We are trying to close the formal gap." (www.solami.com/iconoc.htm#record),
and
b) that this unilateral commitment - a world's first at that - will
be fulfilled in relation with all treaty partners only under conditions
of full formal reciprocity, in line with the international public
law principle of equal sovereignty;
2. to obtain the information, from those Swiss banks
who have concluded a Qualified Intermediary Agreement (QIA) with
the US fiscal authority IRS, and from the IRS, regarding taxes collected
on behalf of and transferred to the IRS, at what costs to themselves and
to the IRS,
a) for interest and dividend payments (15%, respectively
30%), and
b) for capital cuts ("backup withholding tax", also known
as anonymity protection fee, of 31% or 28% of capital which tax,
however, has never been authorised by the US Congress: …/kingpin.htm#SS);
3. to examine the immediate or gradual withdrawal
of the special authorisation under penal code article 271 granted by the
Federal
Finance Ministry on November 7, 2000, thus unilaterally withdrawing
the legal basis for Swiss banks to divert from their key function of serving
and protecting their clients under Swiss law, to favoring and protecting,
under foreign law, the interests of foreign tax authorities on the back
of their own clients, as has been the case with the IRS' global QI system,
and as is planned in other foreign tax systems undermining time-tested
sovereignty rules, public order and national interests;
4. to examine and, in the event, to
abrogate at the earliest possible date the 96 Treaty, and to withhold all
remaining data transfers under threat of penal code article 267 persecutions
(diplomatic treason) and to officially declare all previously executed
data transfers to be illegal and void in as much as their legal basis,
i.e. the Mutual Agreement
of August 19, 2009 (UBS treaty, as amended
March 31, 2010), has never been put into force on the US side and thus
could not deploy any legal effect beyond the strict limits of the 96 Treaty;
and
5. to submit to the US State Department
ideas, indications and questions which may contribute to a genuinely negociated,
early and lasting resolution of the outstanding finance sector issues on
the basis of the spirit and texts of the bilateral treaties (notably regarding
the five questions which were addressed to the IRS Commissioner on January
2, 2012, in the name of some Swiss lawmakers: …/irsquery.htm).
Consideration may also be given to a corresponding arbitration.
All of which should take account and remain in line with the traditionally
friendly and mutually beneficial relations between our "Sister Republics"
(…/iconoc.htm#Kopp).
Cosignatories (17)
Aebi Andreas, Amaudruz Céline,
Büchel Roland Rino, Bugnon André, de Courten Thomas, Estermann
Yvette, Fehr Hans, Flückiger-Bäni Sylvia, Grin Jean-Pierre, Joder
Rudolf, Parmelin Guy, Perrin Yvan, Reimann Maximilian, Rusconi Pierre,
Schwander Pirmin, von Siebenthal Erich, Wobmann Walter
Eingereichter Text
Nach diversen Diebstählen
von Bank-Daten bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Teilt der Bundesrat
die Auffassung, dass generell die Regel gelten soll, dass Bankdaten nicht
verwendet werden dürfen, falls sie auf illegalem Weg beschafft worden
sind?
- Ist im nationalen
Bereich sicher gestellt, dass sich die Schweizer Steuerbehörden zur
Durchführung von Steuerveranlagungsverfahren oder Steuerhinterziehungsverfahren
nicht auf Informationen und Daten stützen, die durch nach schweizerischem
Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind?
- Ist der Bundesrat
bereit, anderen Ländern gegenüber die Erklärung abzugeben,
dass die Schweiz keine Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen gewährt,
wenn das Gesuch auf Daten basiert, die durch eine nach schweizerischem
Recht strafbare Handlung erlangt wurde?
- Ist der Bundesrat
bereit, innerhalb der OECD darauf hinzuwirken, dass (auch) im zwischenstaatlichen
Bereich keine Auskunft gegeben werden darf, wenn das Gesuch auf illegal
beschafften Daten beruht?