Überprüfung der
Niederlassungsabkommen
Examen des conventions d'établissementTexte
français
Eingereicht von Stähelin
Philipp
Einreichungsdatum 27.09.2004
Eingereicht im Ständerat
Stand der Beratung: Erledigt
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.
Begründung
Im Rahmen der Eintretensdiskussion der Staatspolitischen
Kommission zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
hat sich gezeigt, dass die Übersicht über das Vertragsrecht der
Schweiz zur Freizügigkeit kaum mehr gegeben ist. Es gibt offenbar
eine recht grosse Zahl von Niederlassungsverträgen und anderen so
genannten Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsabkommen insbesondere
aus dem 19. Jahrhundert, die damals eine erstaunlich grosse Freizügigkeit
ermöglichten und die nie formell aufgehoben worden sind. Weitere solche
Verträge sind von einer Reihe von Kantonen eingegangen worden, die
zwar schon lange nicht mehr zuständig sind, diese Abkommen aber ebenfalls
nie gekündigt haben. Seit den Zeiten des Ersten Weltkrieges wurden
diese Abkommen - offenbar im gegenseitigen Einverständnis - zwar zumeist
nicht mehr angewandt, weil ringsum die Visumspflicht eingeführt wurde.
Den ursprünglichen Vertragspartnern sind zudem vielfach Nachfolgestaaten
gefolgt.
Die Abkommen scheinen aber doch in gewissen Teilbereichen
noch Wirkungen zu entfalten und können beispielsweise bei Kantonswechseln
weiterhin Bedeutung haben.
Diese Situation ist unbefriedigend. Es ist nicht
auszuschliessen, dass auf gerichtlichem Wege altes, formell aber noch gültiges
Vertragsrecht angerufen werden könnte und als obsolet erachtete Bestimmungen
plötzlich wieder aktuell werden könnten. Der Bundesrat ist deshalb
aufgefordert, hier die Übersicht und Klarheit über die Anwendbarkeit
dieses Vertragsrechtes zu schaffen.
Stellungnahme des Bundesrates 17.11.2004
Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Niederlassungsverträge
abgeschlossen. Sie stammen hauptsächlich aus der Zeit vor dem Ersten
Weltkrieg, in der noch keine Bundeskompetenz zum Erlass von ausländerrechtlichen
Bestimmungen bestand. Die Niederlassungsabkommen haben generell an Bedeutung
verloren, sie wurden nicht mehr an die Erfordernisse der heutigen Zeit
angepasst. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt (z.
B. BGE 120 Ib 360ff. mit weiteren Verweisen), dass sich nur noch diejenigen
Ausländerinnen und Ausländer uneingeschränkt auf die Niederlassungsverträge
berufen können, die gemäss der landesrechtlichen Ausländergesetzgebung
endgültig zugelassen (niedergelassen) sind. Ein Anspruch auf die Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern ergibt sich aus den Verträgen
nicht.
Einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer
kann der Kantonswechsel namentlich nur noch verweigert werden, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt, sofern mit dessen Heimatstaat ein entsprechender
Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer).
Weitere Auswirkungen auf das Ausländerrecht bestehen nach allgemein
anerkannter und gefestigter Praxis nicht, auch wenn vereinzelt von Parteien
in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren weiter gehende Rechte aus diesen
Abkommen abgeleitet und geltend gemacht werden.
Inwieweit den Niederlassungsabkommen in weiteren
Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommt, wurde nie näher abgeklärt.
Der Bundesrat erachtet es daher als sinnvoll, das Anliegen des Postulates
entgegenzunehmen.
Erklärung des Bundesrates 17.11.2004
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Chronologie: 14.12.2004 SR Annahme.
Zuständig: Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Mitunterzeichnende: Escher Rolf - Forster-Vannini
Erika - Frick Bruno - Fünfschilling Hans - Gentil Pierre-Alain - Hess
Hans - Hofmann Hans - Inderkum Hansheiri - Leuenberger Ernst - Slongo Marianne
- Wicki Franz (16)
Amtliches Bulletin - die Wortprotokolle
Ständerat - Wintersession 2004 - Elfte Sitzung - 14.12.04-08h00
Conseil des Etats - Session d'hiver 2004 - Onzième séance
- 14.12.04-08h00
04.3464 Postulat Stähelin Philipp.
Überprüfung der Niederlassungsabkommen
Examen des conventions d'établissement
Einreichungsdatum 27.09.04
Date de dépôt 27.09.04
Ständerat/Conseil des Etats 14.12.04
Präsident (Frick Bruno, Präsident): Der Bundesrat
beantragt die Annahme des Postulates.
Stähelin Philipp (C, TG): Ich danke dem Bundesrat für
die Annahme des Postulates.
Ich verzichte auf eine Diskussion, aber wenn Sie
erlauben, habe ich noch drei ganz kurze Bemerkungen anzufügen:
1. Formell nicht aufgehobenes Recht, insbesondere
staatsvertragliches Recht, kann immer wieder Wirkungen entfalten. Die Gerichte
können anhand konkreter Fälle angerufen werden, und dann ist
die Anwendbarkeit solcher Verträge immer wieder zu prüfen. Dies
verursacht mindestens auch Mehrarbeit für den Richter; für die
vertretenden Anwälte kann damit umgekehrt durchaus reizvolle Arbeit
verbunden sein. Aber auch hier werden wenigstens für die Klienten
Kosten entstehen. Es bleibt auch ein Element der Rechtsunsicherheit: Was
gilt allenfalls noch, was ist tatsächlich nicht mehr anwendbar? Es
kommt dazu, dass bei Staatsverträgen zwei Parteien beteiligt sind,
deren Meinungen nicht übereinstimmen müssen, und dass nicht nur
schweizerische Gerichte damit befasst werden können.
2. Formell nicht aufgehobenes Recht belastet die
Rechtssammlungen und deren Weiterführung, mit allen Verweisen, Fussnoten
usw. Es entstehen Kosten bei der Bearbeitung der Rechtssammlungen. Diese
werden aber auch stetig umfangreicher und unübersichtlicher; es verschlechtert
sich die Benutzerfreundlichkeit.
3. Erfahrungsgemäss kann man sich bei Überprüfungen,
wie sie das Postulat vorschlägt, beinahe unbegrenzt verweilen. Dies
ist nicht der Zweck der Übung; es geht vielmehr um eine rasche Zusammenstellung
der nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen und um rasche, aber
klare Entscheide über deren künftiges Schicksal.
Ich danke dem Bundesrat, und ich bitte auch Sie
um Annahme des Postulates.
Blocher Christoph, Bundesrat:
Sie sehen, dass wir beantragen, dieses Postulat anzunehmen. Ich möchte
dem Postulanten auch danken, dass er es eingereicht hat. Denn es ist tatsächlich
so, dass es hier um alte und zum Teil auch eigenartige Verträge geht.
Die formell nicht aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder
der Kantone - das gibt es auch - mit anderen Staaten haben praktisch keine
Anwendbarkeit mehr, oder sie ist mindestens nicht überprüft worden.
Die Anwendbarkeit dieser Abkommen im Ausländerrecht beschränkt
sich auf Personen, die bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind. Sie haben gemäss diesen Verträgen nämlich Anspruch
auf Kantonswechsel. Das ist der einzige praktische Punkt.
Weitere Auswirkungen auf das Ausländerrecht
bestehen nach allgemein anerkannter und gefestigter Praxis nicht. Das Bundesgericht
hat das auch in mehreren Fällen bestätigt. Insbesondere ergibt
sich aus den Verträgen kein Anspruch auf die Zulassung von Ausländerinnen
und Ausländern auf den schweizerischen Arbeitsmarkt oder auf eine
Bewilligung für die Schweiz. Aber es wurde nie näher abgeklärt,
inwieweit den Niederlassungsabkommen neben dem Ausländerrecht in weiteren
Rechtsgebieten noch eine Bedeutung zukommen könnte, wenn es einmal
aktuell wird, so beispielsweise im Bereich des Grundstückverkaufs
an ausländische Personen; das könnte man sich noch überlegen.
Darum erachten wir die Annahme des Postulates als sinnvoll.
In diesem Zusammenhang werden Sie sich auch einige
Leckerbissen der Gesetzessammlung zu Gemüte führen können.
Ich habe das mit viel Vergnügen gesehen. Ein Vertrag stammt beispielsweise
aus dem Jahr 1855. Das ist ein Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag
mit Grossbritannien vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät, Königin des Vereinigten
Königreichs von Grossbritannien und Nordirland. Bei Verträgen
mit Indien geht es noch um das Commonwealth. Dann gibt es Verträge
mit Staaten, die unterdessen untergegangen sind und heute wieder bestehen.
Das ist rechtsgeschichtlich interessant. Aber wir werden Ihnen das dann
alles in Erfüllung des Postulates vorlegen können.
Angenommen - Adopté
04.3464 - Postulat.
Examen des conventions d'établissement
Deutscher Text
Déposé par Stähelin
Philipp
Date de dépôt 27-09-2004
Déposé au Conseil des Etats
Etat actuel: Liquidé
Texte déposé
Le Conseil fédéral est chargé de réunir
les différentes conventions d'établissement que la Suisse
et les cantons ont conclues avec d'autres Etats et qui n'ont pas été
abrogées de manière formelle, de réexaminer leur
applicabilité et leur importance juridique et pratique, et de nous
faire des propositions sur la suite des opérations.
Développement
Lors du débat d'entrée en matière
de la Commission des institutions politiques au sujet de la loi fédérale
sur les étrangers, il s'est avéré qu'il n'était
plus guère possible d'avoir une vue d'ensemble des traités
que la Suisse a signés avec les autres pays sur la libre circulation
des personnes. Apparemment, il existe un nombre impressionnant de traités
d'établissement et d'autres traités appelés traités
d'amitié, de commerce et d'établissement datant du XIXe siècle
en particulier, qui permettaient à l'époque une liberté
de circulation étonnamment grande, et qui n'ont jamais été
formellement abrogés. D'autres traités de la sorte ont été
conclus par certains cantons qui ont perdu cette compétence il y
a bien longtemps, mais qui n'ont jamais abrogé ces traités
non plus. Depuis l'époque de la Première Guerre mondiale
toutefois, la plupart de ces traités ne sont plus appliqués
d'un commun accord, en raison de l'introduction un peu partout du visa.
De plus, souvent, d'autres Etats ont succédé aux parties
signataires d'alors. Il semble cependant que ces traités aient encore
des effets dans certains domaines particuliers et qu'ils peuvent avoir
de l'importance notamment lorsqu'une personne change de canton.
Cette situation est insatisfaisante. Il n'est en
effet pas impossible qu'une personne invoque devant le juge un traité
certes ancien, mais toujours valable, et que des dispositions jugées
obsolètes retrouvent soudainement leur raison d'être. Le Conseil
fédéral est donc chargé de nous fournir une vue d'ensemble
de la situation et de faire toute la lumière sur l'applicabilité
de ces traités.
Prise de position du Conseil fédéral 17-11-2004
La Suisse a conclu des traités d'établissement
avec nombre d'Etats. Ils remontent pour la plupart à la période
précédant la Première Guerre mondiale, soit en un
temps où la Confédération n'avait pas encore la compétence
d'édicter des dispositions en matière de droit des étrangers.
De manière générale, les traités d'établissement
ont perdu de leur importance. Ils n'ont plus été adaptés
aux besoins actuels. Dans plusieurs arrêts (p. ex. ATF 120 Ib 360ss.
avec renvois), le Tribunal fédéral a établi que seuls
les étrangers admis à résider définitivement
(à s'établir) dans le pays en vertu du droit national des
étrangers peuvent se prévaloir sans aucune restriction des
clauses d'un traité d'établissement. Les traités en
question ne confèrent aucun droit d'admission.
Il est possible de refuser à un étranger
établi en Suisse le changement de canton uniquement s'il existe
à son encontre un motif d'expulsion et pour autant qu'un traité
d'établissement ait été conclu avec l'Etat de provenance
de la personne en cause (cf. art. 14 al. 4 du règlement d'exécution
de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement
des étrangers). La pratique reconnue et constante montre qu'il n'y
a pas d'autres incidences sur le droit des étrangers, même
si les parties tentent parfois, dans le cadre de procédures judiciaires
ou administratives, de se prévaloir de droits plus étendus
en se référant à ces traités.
A ce jour, on n'a pas élucidé dans
quelle mesure les traités d'établissement ont encore des
effets dans d'autres domaines du droit. Pour cette raison, le Conseil fédéral
estime opportun d'approfondir la question soulevée par l'auteur
du postulat.
Déclaration du Conseil fédéral 17-11-2004
Le Conseil fédéral propose d'accepter le postulat.
Chronologie: 14-12-2004 CE Adoption.
Compétence: Département de justice et police (DFJP)
Cosignataires: Altherr Hans - Béguelin Michel - Berset Alain - Briner Peter - Bürgi Hermann - Escher Rolf - Forster-Vannini Erika - Frick Bruno - Fünfschilling Hans - Gentil Pierre-Alain - Hess Hans - Hofmann Hans - Inderkum Hansheiri - Leuenberger Ernst - Slongo Marianne - Wicki Franz (16)
02.024
Ausländergesetz
Loi sur les étrangers
Zweitrat - Deuxième Conseil
Botschaft
des Bundesrates 08.03.02 (BBl 2002 3709)
Message du
Conseil fédéral 08.03.02 (FF 2002 3469)
...
Stähelin Philipp (C, TG): Ich bin
für Eintreten, aber die grosse Begeisterung fehlt mir. Ich hätte
mir ein umfassendes Migrationsgesetz, ein formell geschlossenes, widerspruchsloses
System unseres gesamten Ausländerrechtes gewünscht. Das liegt
nicht vor. Sie erinnern sich vielleicht noch, dass das einmal die Absicht
war. Der Bundesrat ist davon abgekommen, er wollte kein Migrationsgesetz,
und er beschränkt sich auf die Totalrevision des mehrere Jahrzehnte
alten Anag. Wir haben nun mit dieser Vorlage deshalb einen Zwitter vor
uns. Die Zielrichtung ist in erster Linie polizeilich. Es geht primär
um die Missbrauchsbekämpfung. Vor allem das Abtauchen in die Illegalität
und die Schwarzarbeit sollen verhindert werden. So weit, so gut! Dennoch
enthält die Vorlage auch Elemente einer Migrationsgesetzgebung, insbesondere
die Integration, das duale System. Ich begrüsse diese Ansätze,
aber das Ganze bleibt ein Zwitter.
Diese unterschiedliche Zielsetzung hat sich auch auf die Art und Weise
der Gesetzgebung ausgewirkt. Auch das macht mir Bauchweh. Es war für
die Kommission aber zu spät, hier eine umfassende Neukonzeption vorzunehmen.
Die Art der Gesetzgebung zeigt sich darin, dass das Ausländergesetz
jetzt rund 150 Artikel enthält, während das alte Anag lediglich
26 Artikel umfasste. Wegen der vorbildlichen Kürze hatte das Anag
auch so lange Bestand und wurde in der Praxis durchaus mit gutem Erfolg
umgesetzt. Mit der grossen Regelungsdichte der neuen Vorlage habe ich nun
meine Mühe. Sie könnte dazu führen, dass der Hauptinhalt
des Gesetzes, die Polizeivorschriften, schlussendlich schwieriger durchzusetzen
ist, als es ein Gesetz mit einem geringeren Detaillierungsgrad wahrscheinlich
erlaubte.
"Eingelismet", auf deutsch gesagt, ist in der Gesetzgebung nicht besser,
sondern öffnet einfach mehr Löcher. Gleichzeitig entsteht hier
Juristenfutter und führt eine solch eng gefasste Legiferierung auch
zu vermehrter Bürokratie. Ich bitte, und sage das, weil der anwesende
Polizeiminister auch Justizminister ist, künftighin hier bei der Gesetzgebung
eher einen Zacken zurückzufahren.
Ein umfassendes Migrationsgesetz hätte auch das Asylgesetz umfassen
müssen. Dieses bleibt nun eine ausgegliederte Vorlage. Auch das ist
schlussendlich nicht verboten. Diese ausgegliederte Vorlage ist aber in
allerengstem Zusammenhang mit dem Ausländergesetz zu sehen. Das Ausländergesetz
ist auch der Rahmen zur Asylgesetzgebung, und die beiden Vorlagen sind
zusammen zu behandeln. Ich spreche dabei durchaus auch mögliche Nichteintretens-
oder Rückweisungsanträge zum Asylgesetz an. Wenn die beiden Gesetze
nicht zusammen beschlossen werden, dann stimmen das neue Ausländergesetz
und das alte Asylsgesetz nicht mehr überein. Es entstehen im System
der gesamten Ausländergesetzgebung Lücken und Löcher. Es
darf aber meines Erachtens nicht sein, dass wir für Ausländer,
die sich ordnungsgemäss anmelden und sich damit einer Kontrolle unterstellen,
eine einlässliche Rechtsordnung kreieren und diese Rechtsordnung gleichzeitig
über den Asylbereich faktisch über weite Strecken wieder ausser
Kraft setzen und damit im Grunde genommen zu Altpapier werden lassen.
Dies müsste auch negative Auswirkungen auf unsere gesamte Rechtssicherheit
haben, welche ja schlussendlich die Grundlage der Wohlfahrt unseres Landes
darstellt. Wenn die beiden Erlasse schon nicht formell zusammengefasst
werden, dann ist es doch wenigstens unerlässlich, dass sie fein aufeinander
abgestimmt werden. Dies lässt aber nicht zu, dass lediglich der eine
Erlass, nicht aber der andere behandelt und beschlossen wird.
Ich bin in diesem Sinne für Eintreten. Ich erlaube
mir im Rahmen des Eintretens aber noch einen kleinen Hinweis zu einem Nebenpunkt.
Der Anlass für die Totalrevision des Anag liegt vor allem im Freizügigkeitsabkommen
mit der EU. Das Freizügigkeitsabkommen ist eine Sache - wir haben
darauf in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen -, gleichzeitig leben wir aber
nach wie vor mit einer ganzen Reihe von Niederlassungsabkommen der Schweiz
oder der Kantone, welche nicht aufgehoben worden sind. Herr Bundesrat,
Sie erinnern sich an ein Postulat, das ich zu diesem Punkt eingereicht
habe und das in der letzten Session angenommen worden ist. In der Zwischenzeit
habe ich hierzu wieder Erstaunliches erleben dürfen - ich nehme an,
Sie auch. Ich beziehe mich hiermit auf das jahrhundertealte Abkommen über
die Genfer Freizonen, die Freizonen mit dem Pays de Gex und mit Hochsavoyen.
Ich habe festgestellt, dass sich Anfang dieses Jahres tatsächlich
eine französische Richterin wieder einmal auf diese Abkommen gestützt
hat. Vielleicht haben Sie die Schlagzeilen "Les contrôles à
la douane sont illégaux" auch gelesen. Diese alten Abkommen entfalten
doch noch immer wieder ihre Rechtswirkung. Ich bitte deshalb bei dieser
Gelegenheit den Bundesrat noch einmal darum, hier einmal Durchsicht zu
schaffen und zu einer umfassenden Rechtsordnung betreffend Niederlassungsfreiheiten
usw. mit ausländischen Staaten, zu kommen. Ich danke bestens dafür.
Präsident (Frick Bruno, Präsident):
Ich freue mich, auf der Tribüne eine Delegation des russischen Föderationsrates
begrüssen zu dürfen.
Unter der Leitung des Präsidenten des Föderationsrates, Herrn
Sergej Mironov, besuchen die Senatoren der russischen Länderkammer
unser Land. Sie werden vom russischen Botschafter in der Schweiz, Herrn
Dimitri Cherkashin, begleitet. Wir hoffen, dass das anschliessende Gespräch
zwischen russischen und Schweizer Parlamentariern unsere gegenseitigen
Beziehungen vertiefen wird.
Wir heissen Sie herzlich willkommen und wünschen Ihnen, Herr Präsident,
und Ihrer Delegation einen angenehmen Aufenthalt in der Schweiz.
Damit Sie auch wissen, wovon wir sprechen, meine lieben Gäste:
Dabro pozhalovat, gaspadin predsedatel! Wam i waschej delegatsii zhelajem
prijatnawa prebywanija f Schwitsarii! (Beifall)
Blocher Christoph, Bundesrat: Ich danke
Ihnen für die gesamthaft doch wohlwollende Aufnahme des Ausländergesetzes.
Wir haben ja dann in einem zweiten Teil die Beratung des Asylgesetzes,
und ich möchte mich hier zunächst nur zur Revision des Ausländergesetzes
äussern.
...
Zu Ihrer Frage nach alten Vereinbarungen
und Abkommen, Herr Stähelin: Wir sind daran, aber es sind viel mehr,
als wir geglaubt haben. Ich wollte eigentlich die Russen hier mit ihrem
Abkommen
aus dem Jahre 1873 - einem Niederlassungsvertrag - begrüssen,
aber sie sind jetzt schon gegangen. Aber Sie sehen: Wir schlagen uns mit
relativ alten Verträgen herum. Ich glaube, wir sind bis Ende Jahr
so weit, dass wir sagen können - es ist nicht ganz einfach -, welche
wir eher aufheben möchten. Wir können sie natürlich nicht
einseitig aufheben, und dort, wo man kündigt, muss man auch aufpassen,
ob man nicht einen Hasen aufscheucht, und am Schluss haben wir einen Streit
über eine Lappalie mit dem betreffenden Staat. Es ist also nicht nur
eine rechtliche Frage, sondern auch eine Frage der zwischenstaatlichen
Verhältnisse.
Amtliches
Bulletin - die Wortprotokolle
Ständerat - Sommersession 2006 - Erste Sitzung - 06.06.06-18h15
06.018
Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2005. Bericht
Erstrat - Premier Conseil Bericht des Bundesrates
10.03.06 (BBl 2006 3103)
Vom Bericht wird Kenntnis genommen
Il est pris acte du rapport
Sofern nichts anderes vermerkt ist, stimmt der Rat den Anträgen
des Bundesrates zu.
Sauf indication contraire, le Conseil adhère aux propositions
du Conseil fédéral.
Antrag APK-SR
Das Postulat 04.3464 nicht abschreiben
Schriftliche Begründung
Der Bundesrat ist nach einer Vorabklärung der Meinung, dass für
die beantragte Prüfung und eine nachfolgende Bereinigung im Bereich
der Niederlassungsabkommen der Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen
würde. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht und erachtet den mit
dem Postulat erteilten und vom Bundesrat angenommenen Auftrag als nicht
erfüllt.
Proposition CPE-CE
Ne pas classer le postulat 04.3464
Développement par écrit
A l'issue des travaux exploratoires qu'il a menés, le Conseil
fédéral estime que le réexamen demandé et les
éventuelles mesures qu'il conviendrait de prendre dans le domaine
des conventions d'établissement exigeraient un investissement hors
de proportion avec l'avantage escompté. La commission n'est pas
de cet avis, et considère de son côté que le Conseil
fédéral n'a pas rempli le mandat qui lui avait été
confié dans le cadre du postulat et qu'il avait accepté.
Stähelin Philipp (C, TG), für die Kommission: Sie haben
in den Beilagen auch den Antrag der APK erhalten. Die APK hat die ihr zugewiesenen
Vorstösse geprüft und stimmt den Abschreibungsanträgen des
Bundesrates mit einer Ausnahme zu. Die Ausnahme betrifft das Postulat 04.3464,
"Überprüfung
der Niederlassungsabkommen", überwiesen am 14. Dezember 2004,
mit dem der Bundesrat beauftragt wird, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen
der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf
ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen
und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung und begründet das im Wesentlichen
damit, dass er nach einer Vorabklärung der Ansicht sei, "dass der
Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen würde. Nicht nur wären
für jeden einzelnen Vertrag Konsultationen mit den zahlreichen Ämtern
durchzuführen, die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen
potenziell betroffen sind, sondern es müsste namentlich auch mit jedem
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg die in solchen Fällen übliche
Konsultation durchgeführt werden." Es handelt sich offenbar um insgesamt
über vierzig solche Abkommen, und der Bundesrat vertritt die Ansicht,
dass die Anwendbarkeit dieser Abkommen und Verträge mit Vorteil im
jeweiligen Einzelfall geprüft werde.
Ihre APK ist demgegenüber der Auffassung, dass der Postulatsauftrag
durch die erwähnte interne Vorabklärung, wie immer diese auch
ausgesehen haben mag, noch keineswegs erfüllt ist. Offensichtlich
hat die Verwaltung ihren Auftrag auch missverstanden. Das Postulat verlangt
ja noch nicht etwa Konsultationen auf diplomatischem Weg mit jedem Vertragsstaat
zum Zwecke einer Aufhebung. Es geht vielmehr darum zu wissen, was rechtlich
noch gilt und was nicht.
Dies sollten insbesondere auch die ach so zahlreichen Ämter wissen,
"die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen potenziell betroffen
sind". Oder müssen diese das anwendbare Recht nicht mehr kennen? Können
sie ohne Beachtung des einschlägigen und anwendbaren Rechtes vor sich
hinkutschieren? Ich will weder ironisch noch zynisch werden, aber diese
Antwort befriedigt nun wirklich nicht.
Es kommt dazu, dass für die jeweilige Prüfung im Einzelfall,
wie sie der Bundesrat offenbar bevorzugt, zumindest eine Übersicht
über das potenziell anwendbare Recht vorhanden sein müsste. Gerade
dies will aber das Postulat. Dabei ist nicht zu vergessen, dass nicht nur
die zahlreichen Ämter, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger
betroffen sein können, die also erst recht auf eine solche Zusammenstellung
angewiesen sind. Auch die rechtanwendenden Richter aller Stufen müssen
Bescheid wissen, und nicht zuletzt sind auch wir selbst - die Parlamentarier
- darauf angewiesen, hier den Durchblick zu haben.
Dabei geht es nicht nur um graue Theorie - das hat sich beispielsweise
bei den exploratorischen Gesprächen zu einem Freihandelsabkommen mit
den USA gezeigt, als plötzlich ein Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850
wieder zum Vorschein kam, welcher grundsätzlich noch heute als Vertrag
der "Freundschaft, der gegenseitigen Niederlassung, des Handels und der
Auslieferung der Verbrecher" dient. Es hat sich aber auch kürzlich
bei einem Verfahren vor Bundesgericht gezeigt, welches sich des Langen
und Breiten - auch nicht gerade billig - mit der Frage beschäftigen
musste, ob der zwischen der Schweiz und dem russischen Zarenreich 1872
abgeschlossene Niederlassungs- und Handelsvertrag suspendiert oder möglicherweise
sogar erloschen sei. Das Bundesgericht hat Ende letzten Jahres festgehalten,
dass die zuständigen politischen Stellen in Bern zu klären hätten,
wie es sich damit genau verhalte - das finde ich immer wieder schön;
die betroffenen Privaten wird es freuen, wenn diese Stellen auf den nächsten
Einzelfall warten. Wie gesagt, ich will nicht zynisch werden.
Ich bitte Sie namens der Aussenpolitischen Kommission, bei dieser Lage
der Dinge dem Abschreibungsantrag des Bundesrates nicht zuzustimmen.
Huber-Hotz Annemarie,Bundeskanzlerin:
Die APK bzw. Herr Stähelin bringt mich ein wenig in Verlegenheit.
Einerseits befürworte ich natürlich die Überprüfung
der Bundesgesetzgebung, und ein entsprechendes Projekt ist ja auch im Rahmen
der Verwaltungsreform beschlossen worden. Es geht darum, Überflüssiges,
nicht mehr Aktuelles, Überholtes zu überprüfen und abzuschaffen
bzw. aufzuheben, und eigentlich ist dies ein Fall, der auch in diese Überprüfung
gehören würde.
Andererseits möchte der Bundesrat aber in Bezug auf internationale
Abkommen - und dazu gehören die Niederlassungsabkommen - auf eine
Überprüfung verzichten, vor allem aufgrund des ungünstigen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Bei einer Überprüfung von solchen
internationalen Abkommen geht es nicht nur darum, eine Liste zu erstellen,
sondern, wie es im Postulat auch verlangt wird, auch darum, die praktische
Relevanz zu überprüfen. Herr Stähelin hat das Bundesgerichtsurteil
in Bezug auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag vom 14. Dezember 1872
zwischen der Schweiz und Russland erwähnt. Auch das Bundesgericht
hat festgestellt, dass es zu lange dauern würde und zu aufwendig wäre
abzuklären, ob dieses Abkommen überhaupt noch relevant sei oder
nicht. Zudem müssten Verhandlungen mit den entsprechenden Vertragspartnern
aufgenommen werden.
Aus diesem Grund möchte der Bundesrat darauf verzichten, solche
Abklärungen vorzunehmen. Es ist aber durchaus möglich, dass man
sich zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Überprüfung der
Bundesgesetzgebung über die Bühne gegangen ist, auch an die Abkommen
macht und entsprechende Überprüfungen vornehmen wird.
Vorläufig möchte aber der Bundesrat darauf verzichten, und
ich muss Sie im Namen des Bundesrates bitten, der Abschreibung des Postulates
zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der APK-SR .... 29 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 3 Stimmen