Anlässlich des diesjährigen amerikanischen Nationalfeiertags vom 4.Juli wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab gegen die Offenlegung von Banktransaktionen zugunsten angeblicher terroristischer Vorkehren (1A.99.2006). Die "hinreichend verständlich formulierten" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen Gesuchsteller - so das Bundesgericht - genügten um, im Sinne des Rechtshilfevertrags von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig, den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt"). Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen Zentralstelle USA haben ergeben, dass das Vertrauensprinzip auf zwischenstaatlicher Ebene einer ernsthaften Hinterfragung der jeweils bloss formgerecht geltend zu machenden Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei (1A.57/2000; BGE 118 Ib 111 E.5b; 118 Ib 547 E.3a; 116 Ib 95 E.4; 115 Ib 68 E.3). In der Folge soll anhand der damaligen Parlamentsdebatte kurz untersucht werden, ob diese Praxis auch mit dem Willen des hierzulande massgebenden verfassungsmässigen Gesetzgebers zu vereinbaren ist. Und ob gegebenenfalls z.B. auch anlässlich der Neugestaltung der Finanzmarkt-Aufsicht entsprechende Kurskorrekturen vorgenommen und Leitplanken gesetzt werden sollten (red. Hervorhebung).Literaturhinweise: Peter Popp, "Gewährt die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat vorliegt?" Anwalts-Revue 10/2001, 6 f.; Dominique Poncet et Vincent Solari, "Coopération judiciaire en matière pénale en l'absence de prévention suffisante", Revue de l'avocat, 10/2001, p.7ss; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 160; Florian Baumann, "Das Bundesgericht zu flächendeckenden Rechtshilfeersuchen ("fishing expeditions") bei angeblich systematischem Tatvorgehen", SZW/RSDA 6/2000, S.319 (BGE 1A.57/2000); Martin Schubarth "Zur Problematik der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von Rechtshilfe an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (www.solami.com/schubarth.htm); "Sovereignty Principles & Extradition Aberrations", SIPA (.../extradition.htm); Lionel Frei, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter Geheimnisse, SJK Nr. 67, S. 14 (BGE 118 Ib 111); Gion Clopath, "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue, 2/2005, S.100 (.../clopathgion.doc); Beat Brenner, "Schweizer Antworten auf amerikanische Ideen", Neue Zürcher Zeitung, 7./8. Juli 87; Richard Anderegg, "Luttons contre les forces hostiles au secret bancaire!," AGEFI, 4 Jan 00; EFD-Bewilligung gemäss Art.271 StGB, 7 Nov 00; QI Regulations: das trojanische Pferd für fremde Richter, ASDI/SIPA, 24 Nov 00; NR LUZI STAMM schreibt an die Schweizerische Bankiervereinigung, 13.Dez 00; Richard Anderegg, "Les Suisses se sont mis à plat ventre devant les exigences américaines, Agefi, 7 mar 01; Denis Masmejan, "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005; Motion Früh 84.400 "Wahrung der Schweizer Souveränität" (.../motionfrueh.htm); Interpellation Oehen 85.344 "Internationale Rechtshilfe in Strafsachen"; Interpellation Oehen 85.344 "Entraide judiciaire internationale en matière pénale"; Frage Oehen "Rechtshilfeabkommen. Missbrauch"; Nationalrat Oehen an Bundesrätin Kopp "Vorzeitige Rechtshilfe"; PUK-Würdigung "Die Rolle der Drug Enforcement Administration"; Interpellation Spielmann 03.3487 "Wirtschaftliche Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm); Frage Günter 03.5190 "USA erpressen Daten von Swiss" (.../guenter.htm); NZZ, 10.1.06: "Rechtshilfe an Russland gestoppt": .../BGEyukos.htm; .../BGE395.htm; .../haftbefehl.htm; .../extradition.htm; Iconoclast "How not to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc." (.../diamantball.htm#servile).
I Atmosphärisches
Der nationalrätliche Berichterstatter und spätere Bundesrat Arnold Koller anerkannte zwar die Gefahren des organisierten Verbrechens. Mit dem Hinweis auf den "Rechtsimperialismus der Amerikaner" gab er aber gleichzeitig der landesweiten Skepsis Ausdruck und warnte damit auch er vor den unablässigen amerikanischen Bemühungen zur Durchbrechung des Schweizer Bankgeheimnisses, welche oft mit falschen Etiketten versehen werden (Amtliches Bulletin, nanchfolgend AB 1974 N 1885) - ähnlich wie neuestens die US Army ihre Gefangenen nach der "false flag" Methode verhören mag.
Im Ständerat
gab der spätere Bundesrat
Erich Honegger zu bedenken: "In der
schweizerischen Wirtschaft ist das Misstrauen noch nicht überwunden,
dass die amerikanischen Behörden die Sonderrechtshilfe
dazu missbrauchen könnten,
Informationen wirtschaftlicher
und fiskalischer Art zu verlangen, die ihnen auf dem gewöhnlichen
Rechtshilfeweg oder auch über das Doppelbesteuerungsabkommen nicht
zugänglich wären. Inwieweit solche Bedenken zu Recht bestehen,
wird die praktische Handhabung des Abkommens durch die zuständigen
schweizerischen und amerikanischen Behörden zeigen. Es ist zu hoffen,
dass sich die Zentralstelle im Rechtshilfeverfahren mit den USA von einer
massvollen Praxis leiten lassen wird.
Eine
zweite Bemerkung: Es ist sicher richtig, dass mitgeholfen wird, das amerikanische
organisierte Verbrechen zu bekämpfen. Es ist auch zuzugeben, dass
die bewährten Grundsätze der bisherigen Rechtshilfe nicht ausreichen,
um den Kampf gegen dieses Verbrechen auf internationaler Ebene wirkungsvoll
aufnehmen zu können. Das liegt aber hauptsächlich
daran, dass in den USA die rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung
des organisierten Verbrechens noch viel zu wenig ausgeschöpft sind."
(AB 1975 S 429)
Ständerat Peter Hefti doppelte nach: "Der Vertrag ist mehr ein Lückenbüsser für ein mangelhaftes internes Strafrecht. Ich bin der Auffassung, dass vielleicht die Verwaltung eher etwas zu stark die Partei des andern Vertragspartners ergriffen hat als unsere eigene. Ich hoffe, dass zum mindesten bei der Anwendung dieses Vertrages sich die Gewichte hier wieder normalisieren." (AB 1975 S 430)
Und Ständerat Lampert rief in Erinnerung: "C'est dire que nos autorités ont toujours adopté une attitude complaisante à l'égard de ce pays, pour faciliter nos communes relations. ... Ne serait-il pas opportun ... de profiter de la ratification de ce traité pour demander à ce pays une meilleure application du principe de la réciprocité?" (AB 1975 S 429)
Im Nationalrat umschrieb der SVP-Sprecher Hans Hofmann die sachliche und politische Grosswetterlage im Jahre 1974 wie folgt: "Zu begrüssen sind insbesondere die gegenseitige verstärkte Rechtshilfe im Kampf um das organisierte Verbrechen und die gegenseitige Hilfe im Kampf gegen die Bedrohung des Rechtsstaates und seiner Bürger." Andererseits "müssen wir ... feststellen, dass im Alltag des Wirtschaftslebens die USA am Werke sind, unser kleines Land und verschiedene seiner Wirtschaftsgruppen zu benachteiligen, ja in Schwierigkeiten zu bringen. Ich zitiere die gestrige Nummer der Tageszeitung 'Bund'. Dort steht ein Aufsatz des USA-Korrespondenten dieser Zeitung, betitelt 'Wolken zwischen Bern und Washington'. Es ist der USA-Korrespondent dieser Zeitung, der eine Gedankenbrücke schlägt zwischen der sich heute abzeichnenden unerfreulichen wirtschaftlichen Haltung der USA gegenüber der Schweiz in verschiedenen Wirtschaftsbereichen einerseits und dem von den USA als wichtig betrachteten, heute zur Diskussion stehenden Abkommen über gegenseitige Hilfe der Justizbehörden anderseits. ... Es gilt unser Recht zu wahren. Wer es nicht wagt, gibt auf. Wenn wir das uns bedrohende Unrecht einfach hinnehmen, stellt sich die Frage, wieweit anderes folgen wird. Leider bestätigt sich auch in der heutigen Zeit immer wieder, dass ein Staat in zwischenstaatlichen Beziehungen oft nur so viel Recht erhält, als er über Machtmittel verfügt." (AB 1974 N 1892)
Der CVP-Sprecher
Paul
Eisenring: "Es ist andererseits aber denkbar, sofern wir diesem Abkommen
zustimmen, dass die Amerikaner die Strafverfolgung auf ihrem eigenen Territorium
nicht mehr mit der gleichen Konsequenz und Hartnäckigkeit durchziehen
müssen oder auch können, weil die Mafiaeinflüsse auch in
gewisse Untersuchungsorgane hineingehen, und dass sich die amerikanischen
Behörden dann auf den Standpunkt stellen, diese Abklärungen lieber
einmal ins Ausland zu verschieben. Dieser möglichen Tragweite als
Folge des Abkommens muss man sich sehr wohl bewusst sein. Unsere
Behörden sind daher in aller Form gehalten, nur in den äussersten
Fällen - wie im Vertrag im Prinzip vorgesehen - die Rechtshilfe zu
gewähren. Sonst finden die Untersuchungen jeweils eher
in unserem Land statt, als dass sie in abschliessender Weise und in möglichst
weitem Rahmen in Amerika durchgezogen werden. ...
... Es
geht nun aber bei weitem nicht nur um das
Bankgeheimnis,
sondern es geht unter anderem um wichtige Geschäftsgeheimnisse,
so auch um Geschäfts- und Kundendokumente, um Patente und Verfahren,
die im Rahmen der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und deren
Einfügung in die amerikanischen Dossiers nachher in Amerika zur Publizität
gelangen könnten. Es geht hier also um weit mehr als um einige Bankkonten,
die eventuell hier liegen und die übrigens erst noch nachgewiesen
werden müssten. Ganz wesentliche Bestandteile der schweizerischen
Wirtschaft und des schweizerischen Wissens und Könnens stehen mit
im Felde. Man kann nämlich Strafverfahren
unter irgend einem Titel einleiten, um zu Ergebnissen zu gelangen, die
mit den Straftaten vielleicht überhaupt nichts mehr zu tun haben.
... die Grenzziehung, wo dieser ganze Untersuchungsmechanismus in Kraft
treten kann, ist ausserordentlich tief gezogen. Ich verweise auf den Schriftwechsel
vom 25. Mai 1973. Da werden die Straftaten
als schwer bezeichnet, die unter dieses Abkommen fallen und die die Konsequenzen
des Vertrages auslösen können. Die Grenze liegt
bereits bei einem bezifferbaren Deliktsbetrag
von 1000 Dollar. ...
Was nach
unserer Auffassung schutzwürdig ist und durch das Gesetz und durch
unsere Konzeption in bezug auf den Vertrag
als
schutzwürdig erachtet werden soll und muss, ist es
nicht unbedingt auch im Gesichtswinkel der Amerikaner, die unter Umständen
weiter gehen werden. Die Interpretation lässt hier weiten Raum offen.
In diesem Zusammenhang kommt dem Artikel 6
[beratende Kommission] in der Kommissionsmehrheitsfassung wesentliche Bedeutung
zu. ... Die Amerikaner interpretieren dieses
Abkommen über die Regelung der rechtlichen Beziehungen hinaus aber
auch politisch. In diesem Punkt besteht ein sehr wesentlicher
Unterschied. ... Der Bundesrat hat sich in der Folge auf den Standpunkt
gestellt: Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage
und es könnten damit keine wirtschaftlichen Probleme gekoppelt werden.
Ich bin nicht unbedingt dieser Meinung. In der amerikanischen Konzeption
liegt nämlich ebenfalls ein Politikum. Daher hat die wirtschaftliche
Frage in diesem Zusammenhang auch für uns ihre echte Berechtigung.
... Es
macht dabei den Anschein, dass die Amerikaner
ihre Interessen recht rücksichtslos durchsetzen werden.
Ich glaube gerade in diesem Zusammenhang sagen zu müssen: Es gibt
heute im internationalen Wirtschaftsverkehr Behinderungen
des Wettbewerbes, die letztlich durchaus selbst in die Nähe eines
Straftatbestandes kommen können. Diese Gesichtspunkte
haben wir nicht zu übersehen." (AB 1974 N 1894)
Der SP-Sprecher
Weber-Arbon:
"Der uns vorgelegte Vertrag ist also nicht nur für uns Schweizer neu,
sondern eigentlich für ganz Kontinentaleuropa. Es handelt sich hier
gewissermassen um einen Prototyp eines derartigen Vertragskonzeptes. Man
kann sich fragen, ob ausgerechnet wir Schweizer hier gewissermassen Versuchskaninchen
spielen sollen. Die Frage kann und soll aufgeworfen werden: Warum ausgerechnet
die Schweiz als erster Staat ein solcher Vertragspartner?
Ich verrate
kein Geheimnis, wenn ich auf die starke finanzielle,
wirtschaftliche Stellung der Schweiz auf dem internationalen Parkett
und ganz besonders auf die Tatsache hinweise, dass das Bankgeheimnis
kaum irgendwo so extensiv gehandhabt wird wie in der Schweiz. Man muss
Verständnis dafür haben, wenn andere Staaten diese helvetische
Eigenschaft da und dort vielleicht etwas mit scheelen Augen betrachten
und oft auch nicht sehr freundlich kommentieren.
... Man
muss wissen, dass die schweizerische Wirtschaft Bedenken, um nicht zu sagen
Angst hat vor einem allzu sichtbaren verlängerten
Arm der amerikanischen Strafjustiz in den heiligen Hallen der Gnomen von
Zürich. Nach Artikel 6 des Vertrages kann nämlich
im Rahmen der dort umschriebenen sogenannten Sonderrechtshilfe gegenüber
dem organisierten Verbrechen selbst das Bankgeheimnis gelüftet werden."
(AB 1974 N 1889/90)
Bundesrat Kurt Furgler reagierte auf zahlreiche Kritiken, Vorbehalte und Missbrauchs-Befürchtungen u.a. mit dem Hinweis: „Deshalb haben wir in diesem Rechtshilfeabkommen zusätzliche Voraussetzungen geschaffen. Vor allem muss die Schwere des Eingriffes angesprochen werden, sowohl was die schutzwürdigen Interessen der Schweiz als auch die Geheimsphäre des Privaten und diejenigen an der verlangten Rechtshilfe betrifft. Ferner soll der Eingriff nur dann zulässig sein, wenn die Beschaffung der erforderlichen Auskünfte auf einem anderen Weg ohne unverhältnismässig grossen Aufwand nicht möglich wäre. Und hier haben wir durchaus Anlass, einen schweizerischen Standpunkt mit Nachdruck zu vertreten, auch gegenüber dem Partnerstaat Amerika.“ (AB 1974 N 1906)
II Rechtliche Zielsetzungen und Leitplanken
Im Erstrat
erläuterte Nationalrat Arnold Koller, als Berichterstatter
der vorberatenden Kommission, die Zentralpunkte der Vorlage am 12.Dezember
1974 wie folgt:
Die Eidgenossenschaft
unterstützt die Strafverfolgung fremder Staaten schon seit dem 19.
Jahrhundert. Wichtigstes Mittel hiefür ist die Auslieferung ausländischer
Angeschuldigter an den für die Strafverfolgung zuständigen Staat.
Die Auslieferung hat im altehrwürdigen, immer noch geltenden Bundesgesetz
betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar
1892 sowie in einer Vielzahl bilateraler und multilateraler Abkommen schon
früh eine einlässliche rechtliche Ordnung gefunden. Dabei hat
die Schweiz stets auf die Einhaltung folgender
Grundprinzipien
geachtet:
Das Erfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit der verfolgten Tat, den Ausschluss
der Auslieferung wegen politischer, militärischer und fiskalischer
Delikte, den Grundsatz der Spezialität
der Auslieferung, den Vorrang
der eigenen Strafverfolgung und die Nichtauslieferung
eigener Staatsangehöriger [das
war nicht immer so! siehe CH-USA Auslieferungsvertrag von 1846, resp.
Botschaft
zu CH-USA Freundschafts-, Handels-, Niederlassungs- und Auslieferungsvertrag
von 1850].
Die sogenannte
kleine
Rechtshilfe umfasst alle anderen Handlungen der zwischenstaatlichen
Rechtshilfe in Strafsachen, wie Zustellung von Vorladungen, Einvernahme
von Zeugen, Edition von Urkunden und sonstigen Beweismitteln, die Beglaubigung
von Schriftstücken. Diese Rechtshilfe in Strafsachen, die heute in
Frage steht, hat sich von Anfang an ganz im Schatten des Auslieferungsrechts
entwickelt. Sie hat daher auch nicht denselben Stand gesetzlicher und staatsvertraglicher
Ausgestaltung erreicht wie das Auslieferungsrecht. (AB 1974 N 1885)
... Nach
unserer Auffassung sind Rechtshilfehandlungen als Amtshandlungen von den
staatlichen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Das Einvernehmen
von Zeugen oder die Beschaffung von Urkunden und anderen Beweismitteln
durch ausländische Behördenvertreter verträgt
sich nach unserer Auffassung nicht mit der staatlichen Souveränität.
Zeigen die Amerikaner Misstrauen gegenüber der europäischen Institution
des Untersuchungsrichters, so finden wir Europäer die Institution
des «plea bargaining», d. h. das Feilschen um die Anklage,
rechtsstaatlich
mehr als fragwürdig.
... Eines
der schwierigsten Probleme, die es beim Abschluss eines Rechtshilfeabkommens
zu lösen gilt, ist es, im Konflikt zwischen dem Gebot der internationalen
Verbrechensbekämpfung und dem Schutz der persönlichen Geheimsphäre
der von Rechtshilfehandlungen Betroffenen einen gerechten Ausgleich zu
finden. Im innerstaatlichen Strafverfahren besteht zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht
bezüglich der persönlichen Geheimsphäre. Auch das Bankgeheimnis
muss vor dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung weichen.
Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist die Interessenlage aber nicht
völlig gleich. Darauf weist schon Artikel 273 des Strafgesetzbuches
hin, der den sogenannten wirtschaftlichen Nachrichtendienst, also das Auskundschaften
von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zugunsten des Auslandes,
als Offizialdelikt mit Gefängnis und in schweren Fällen sogar
mit Zuchthaus bedroht. In unserem Fall wurde das genannte Problem noch
durch gewisse Eigenheiten des amerikanischen Rechts erschwert. Bei einem
Strafprozess in der Schweiz werden nämlich offengelegte Geheimnisse
durch das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis des Anwaltes vor weiterer
Verbreitung geschützt. Demgegenüber ist im VI. Zusatz der amerikanischen
Verfassung der Grundsatz der Oeffentlichkeit des Prozesses verankert, und
daraus folgt, dass grundsätzlich alle Gerichtsakten jedermann öffentlich
zugänglich sein müssen.
Erfreulicherweise
wurde im Staatsvertrag in Artikel 10 Absatz 2 auch für dieses vielleicht
schwierigste Dilemma eine vertretbare Lösung gefunden. Grundsätzlich
geht zwar auch im Rechtshilfeverkehr mit den USA das Interesse an der Strafverfolgung
dem Interesse am Schutz der persönlichen Geheimsphäre vor. Praktisch:
Der Bankier hat auch im Rechtshilfeverkehr kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Betreffen
jedoch die an die USA zu übermittelnden Auskünfte Tatsachen,
die eine Bank sonst geheimhalten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
darstellen, eine Person, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der
diesem zugrundeliegenden Straftat verbunden zu sein scheint, so wird die
Leistung von Rechtshilfe eingeschränkt. Die Offenbarung
des Geheimnisses wird dann kumulativ von drei
zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht, nämlich:
Verfolgung
einer schweren Straftat, grundlegende Bedeutung der Information für
das Verfahren und erhebliche, aber erfolglose Beweisanstrengungen in den
USA selbst. (AB 1974 N 1886 [siehe auch BR
Furglers Versprechen])
Die grosse
Schwierigkeit der Bekämpfung des organisierten Verbrechens liegt in
der weitgehenden Anonymität der führenden Köpfe, die sich
und ihre Mittelsmänner gegen Strafverfolgungen weitgehend abzuschirmen
verstehen. Wie die Botschaft des Bundesrates festhält, zwingt sie
diese Anonymität aber gleichzeitig, ihre enormen Gewinne vor dem Fiskus
zu verstecken. Die Verfolgung wegen Hinterziehung von Steuern sei deshalb
oft der einzige Weg, um die wirklich Verantwortlichen des organisierten
Verbrechens vor Gericht zu bringen. Eine wirksame
internationale Strafverfolgung gegen das organisierte Verbrechen setzt
daher voraus, dass Rechtshilfe auch geleistet wird, wenn Ermittlungen und
Verfahren sich auf fiskalische, politische und Antitrustdelikte beziehen.
Es wäre schweizerischerseits offensichtlich zu billig gewesen, gegenüber
diesen begründeten Anliegen der Vereinigten Staaten einfach zu erklären,
die Bekämpfung des organisierten Verbrechens sei vor allem eine Aufgabe
der USA, denn das organisierte Verbrechen, das im Begriffe steht, auch
auf Europa überzugreifen, bedroht nicht nur die staatliche Ordnung
der Vereinigten Staaten, sondern den freiheitlichen Rechtsstaat westlicher
Prägung ganz allgemein. Andererseits bedingte die wirksame Unterstützung
der Bekämpfung des organisierten Verbrechens durch die Schweiz die
Preisgabe
bewährter Prinzipien der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
wie das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit oder des Ausschlusses
der Rechtshilfe für fiskalische, politische und Antitrustdelikte.
Es
war daher eine legitime Aufgabe der schweizerischen
Verhandlungsdelegation, nach dem Wegfall dieser Kautelen
allfällige
Missbräuche dieser Sonderrechtshilfe zu verhindern.
Wir glauben, dass dies durch eine sorgfältige, eng umschriebene
Legaldefinition
des organisierten Verbrechens in Artikel 6, durch zusätzliche
Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe für
Fiskaldelikte sowie durch das ausdrückliche
Recht der eidgenössischen Zentralstelle, über das Vorhandensein
dieser Voraussetzungen selbständig und damit auch anders als der ersuchende
Staat zu entscheiden, hinreichend gelungen ist. Jedenfalls
wurden damit Missbräuche sicher soweit ausgeschlossen, als dies im
vorneherein überhaupt möglich war.(AB 1974 N 1887)
Leutenegger:
"Wir nahmen in der Kommission von den Erklärungen von Herrn Bundesrat
Furgler Kenntnis und nehmen an, dass dies auch heute noch gleich beurteilt
wird, dass eine missbräuchliche Anwendung
des Staatsvertrages, die unsere Souveränität und unsere Sicherheit
beeinträchtigen würde und unsere Gesetze tangieren könnte,
ausgeschlossen ist.
... Wir
mussten uns sagen lassen, dass die Vereinigten Staaten ihre rechtlichen
Möglichkeiten zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nicht
immer voll ausgenutzt hätten. Deshalb wollen
wir sicherstellen, dass die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
nicht als Vorwand zur Erlangung von auf dem üblichen Rechtshilfeweg
nicht zugänglichen Informationen verwendet werden kann.
... Die Verwaltung wird zweifelsohne beim Entscheid über die Bewilligung
der Rechtshilfe überfordert. Um eine konstante Praxis überhaupt
schaffen zu können oder zu ermöglichen, muss zur Begutachtung
der Frage, ob sich in gewissen Fällen die Verweigerung der Rechtshilfe
rechtfertigt, eine beratende Kommission geschaffen werden,
die kompetent zur Sache Stellung nehmen kann. ... Allein mit der nun vorgeschlagenen
Zusammensetzung der beratenden Kommission kann verhindert werden, dass
sich gewisse amerikanische Stellen durch die
Rechtshilfe Informationen verschaffen, die für sie aus ganz anderen
Gründen von Interesse sind." (AB 1974 N 1890)
Nationalrat Kaspar Meier gab zu bedenken: "Es ist deshalb wichtig, dass die Durchführung dieses Abkommens genau überwacht wird. Und noch wichtiger ist, dass unsere Behörden dafür sorgen, dass die amerikanischen Beamten und Behörden das Abkommen nicht zu extensiv auslegen. Gerade diesem wichtigen Zweck will die in Artikel 6 vorgesehene Kommissiondienen. Bei allem Respekt vor der Polizeiabteilung des Justizdepartements muss noch festgestellt werden, dass sie weder über genügend Personal verfügt, noch aus anderen Gründen immer in der Lage sein wird zu beurteilen, wann für die schweizerische Wirtschaft fühlbare Nachteile zu befürchten sind und wann nicht. Aus diesem Grunde sah bereits die Expertenkommission unter dem Präsidium von Herrn Professor Schultz eine ständige beratende Kommission vor. Während den Diskussionen um dieses Abkommen, Herr Kollega Ziegler, wurde den Einwendungen der Wirtschaft gegenüber stets entgegengehalten, die Durchführung des Abkommens werde im Einvernehmen mit den Betroffenen durchgeführt, und die beratende Kommission wurde immer als integrierender Bestandteil genannt." (AB 1974 N 1903)
Nationalrat Eisenring doppelte nach: "Das Ziel, das es zu verfolgen gilt, ist die grösstmögliche Absicherung der schweizerischen Interessen. An und für sich könnte der Bundesrat nun durchaus beratende Gremien, so viele er wollte, beiziehen, um ihm notwendig erscheinende Abklärungen in die Wege zu leiten. Es erscheint nun aber als ein zwingendes Erfordernis, dass dort, wo angesichts des ausserordentlich schwierigen Vertragswerkes, wie das vom Kommissionspräsidenten und von Herrn Bundesrat Furgler dargelegt worden ist, gewissermassen zwei «Rechtswelten» aufeinander stossen, die unerlässlichen Abklärungen auf möglichst breiter Basis erfolgen. Zentraler Punkt bleiben die zu berücksichtigenden und zu wahrenden schweizerischen Interessen." (AB 1974 N 1903)
In dieselbe Richtung zeigte auch Ständerat Hefti mit seiner Erwartung: "Ich möchte hier also bitten, dass in der Anwendung unsere Bundesbehörden zurückhaltender sind, als es der Gesetzestext an sich zulässt. Damit befinden wir uns übrigens durchaus in Einklang mit der amerikanischen Gesetzesinterpretation. Die Amerikaner haben im allgemeinen eher weitgefasste Gesetze, betrachten diese aber mehr nur als blosse Kompetenzen für den Richter, von denen dieser Gebrauch machen kann oder nicht; wie weit er es tun will, ist seine Sache. Diese amerikanische Art der Auslegung von gesetztem Recht darf sicher auch im Bundeshaus im Zusammenhang mit diesem Akommen berücksichtigt werden." (AB 1975 S 430)
Dementsprechend restriktiv und den Rechtsschutz stets ausdehnend erwiesen sich die vom Plenum meist angenommenen Änderungsanträge der vorberatenden Kommissionen der beiden Räte. In der Detailberatung des Ständerats erläuterte der nachmalige Bundesrat Schlumpf diese Eingrenzungen u.a. wie folgt:
zu Art.11 1a des Ausführungsgesetzes (SR 351.93)
"Hier liegt eine Verbindung von redaktionellem und materiellem Antrag in Absatz 1 vor. In der ersten Linie ist eine redaktionelle Aenderung beantragt. In Buchstabe a von Absatz 1 beantragt die Kommission, auf das Verb - Verben können Glückssache sein oder auch eine rationale Begründung haben! - gemäss Bundesrat zurückzugehen, nämlich «aufgeworfen werden...». Das hat folgenden Sinn: Die Zentralstelle soll bereits dann prüfen und verfügen, wenn Fragen von erheblicher Tragweite nicht glaubhaft gemacht, sondern bloss aufgeworfen werden. ..."
Zu Art.16 des Ausführungsgesetzes (SR 351.93)
"In Absatz 2 möchte die Kommission zurückgehen auf Einsprachegründe, wie sie vom Bundesrat formuliert waren; es sollen auch unzumutbare Umtriebe, wie sie vom Bundesrat vorgesehen waren, als Einsprachegründe geltend gemacht werden können; der Rechtsschutz, die Einsprachemöglichkeit, wird damit ausgeweitet."
zu Art.17 des Ausführungsgesetzes (SR 351.93)
"Auch hier möchte die Kommission etwas weiter gehen als der Nationalrat in den Beschwerdegründen, und zwar mit dem Bundesrat auch einen erheblichen Schaden oder einen sonstigen ins Gewicht fallenden Nachteil als Beschwerdegrund statuieren, eben im Sinne eines möglichst weitgefassten Rechtsschutzes." (AB 1975 S 434/5)
85.344 Interpellation
Oehen (Amtl.Bull. 1985 N 1272)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Entraide judiciaire internationale
en matière pénale
Wortlaut der Interpellation
vom 8. Februar 1985
1. Steht
der Bundesrat weiterhin zu seinen formellen Zusicherungen, die er anlässlich
der parlamentarischen Debatte über das Rechtshilfeabkommen mit den
USA vom 25. Mai 1973 gegeben hat, wonach, unter anderem
a. es
«sich um die Verfolgung einer schweren Tat handeln» müsse
(BBI 1974 II 584), wobei die dem Abkommen beigefügte Liste der «Straftaten,
für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können»,
nur Offizialdelikte umfasst und Antragsdelikte daher entfallen;
b. eine
weitere, unabdingbare Voraussetzung für Rechtshilfe die sei, «dass
die Handlung, die Gegenstand der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat
ist, die objektiven Merkmale eines nach dem Recht des ersuchten Staats
strafbaren und auf der dem Vertrag beigefügten Liste aufgeführten
Tatbestands aufweist...
Es bedarf
deshalb der doppelten Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit der Handlung
und ihrer Zugehörigkeit zu einer der in der Liste aufgezählten
Straftaten» (ebenda Seite 587); und
c. «jede
Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen einer privaten Unternehmung
gleichzeitig auch die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft und
damit gesamtschweizerische Interessen verletzt oder gefährdet (BGE
98 IV 209)» (BBI 1974 643).
2. Wie
beurteilt der Bundesrat die Tatsache und welche Konsequenzen gedenkt er
sodann daraus zu ziehen, dass gemäss Schreiben des Bundesamtes für
Polizeiwesen vom 2. Juli 1984 in der Rechtshilfesache Santa Fé International
die wesentlichsten Elemente des amerikanischen Rechtshilfebegehrens, nämlich
die dem Bankgeheimnis unterstehenden Namen von Kunden schweizerischer Banken,
noch vor Prüfung des Gesuchs durch den Bundesrat damals preisgegeben
worden sind?
3. Wie
beurteilt der Bundesrat die Tatsache, und welche Konsequenzen gedenkt er
sodann daraus zu ziehen, dass die Rechtshilfebegehren der amerikanischen
Securities and Exchange Commission in Sachen Santa Fé sich ausschliesslich
auf ein ziviles Verfahren zu stützen vermochten, dass trotz klar gegenteiligem
gesetzgeberischen Willen eidgenössische Beamte dazu gleichwohl bedeutende
Rechtshilfevorleistungen und trotz bundesgerichtlicher Rechtshilfeverweigerung
sogar eigentliche Rechtshilfe bewirkten, und dass dabei auch die Ausstandsverfügungen
des EJPD vom 21. Juni 1982 und eventuell vom 18. Oktober 1983 verletzt
worden sind? Finden sich darin nicht die schlimmsten Befürchtungen
zahlreicher Parlamentarier und Wirtschaftsvertreter bestätigt?
4. Erachtet
es der Bundesrat als mit der Würde unseres souveränen Staates
vereinbar, wenn unter Bezugnahme auf ein nicht vorhandenes und auch nicht
zu erwartendes Strafverfahren von der Schweiz Rechtshilfe anbegehrt wird,
in demselben Zivilverfahren die SEC sich aber erlaubt, gemäss Brief
des US Department of Justice vom 7. September 1984 an das französische
Justizministerium, ein entsprechendes Rechtsbegehren gestützt auf
eben diesen Zivilcharakter zu stellen?
5. Erachtet
der Bundesrat unter all diesen Umständen, unter Berücksichtigung
des Gebots der Verhältnismässigkeit und angesichts der auf dem
Spiel stehenden Souveränitäts-, Bankgeheimnis- und «ähnlich
wesentlichen Interessen» der Schweiz, die Gewährung von Rechtshilfe
gegenüber einer ausländischen Behörde als tunlich und vertretbar,
insbesondere wenn diese Behörde offenkundig keinerlei Interessen an
einer Strafverfolgung hat? Aus welchen Gründen gilt dies allenfalls
auch bezüglich aller nicht im kritischen Zeitraum von Ende September
1981 abgewickelten Banktransaktionen im Jahre 1981 mit unbeteiligten Dritten,
deren Bankauszüge die einzigen sind, welche die SEC noch nicht hat,
und deren Auslieferung oder Unter-Verschluss-Haltung nun allein dem Bundesrat
obliegt?
6. Wie
könnten die Ergebnisse der bisherigen und der allenfalls zusätzlichen
Rechtshilfe im Falle Santa Fe sowie die Auswirkungen solcher Entscheidungen
auf das Vertrauen ausländischer Bankkunden in unsere Institutionen
mit den oben zusammengefassten bundesrätlichen Zusicherungen und gesetzgeberischen
Willensbekundungen in Einklang gebracht werden?
Texte
de l'Interpellation du 8 fevrier 1985
1. Le
Conseil fédéral est-il encore prêt à souscrire
aux assurances formelles qu'il a données lors du débat parlementaire
sur le traité d'entraide judiciaire en matière pénale
conclu avec les Etats-Unis d'Amérique, le 25 mai 1973, et qui portaient
notamment sur les points suivants:
a. L'infraction
faisant l'objet de la poursuite doit être grave (FF 1974 II 586);
en l'occurrence, il convient de relever que la «liste des infractions
permettant l'application de mesures de contrainte» annexée
au traité, ne comprend que des délits à poursuivre
d'office, de sorte que ceux dont la repression n'a lieu que sur plainte
de la victime n'entrent pas en considération.
b. Une
condition indispensable de l'entraide est que les faits «qui font
l'objet d'une enquête pénale dans l'Etat requérant
remplissent les conditions objectives d'une infraction punissable selon
le droit de l'Etat requis et mentionnée dans la liste annexée
au traité ...
C'est pourquoi il faut que
soient réunies les deux conditions de la double incrimination de
l'acte et de sa mention sur la liste» (ibid., p. 589).
c. «...
toute atteinte aux intérêts secrets d'une entreprise privée
lèse ou compromet en meme temps les intérêts de l'economie
suisse et, partant, ceux de la Suisse tout entière (ATF 98 IV 209)»
(FF 1974 II 643).
2. Comment
le Conseil fédéral juge-t-il le fait que, selon une lettre
de l'Office fédéral de la police datée du 2 juillet
1984, les principaux renseignements requis par les autorités américaines
dans l'affaire «Santa Fé International», à savoir
les noms des clients de banques suisses tenues de garder le secret, ont
été communiquées avant que le gouvernement ne se soit
prononcé sur la demande d'entraide judiciaire?
3. Comment
juge-t-il le fait que la demande d'entraide judi-ciaire de l'autorité
américaine requérante, à savoir la «Securities
and Exchange Commission», se fondait uniquement, dans l'affaire susmentionnée,
sur une procédure de droit civil, et que, en dépit de la
volonté clairement exprimée du legislateur, des fonctionnaires
fédéraux ont fait d'importantes prestations préalables
et qu'ils sont ensuite passés outre à la décision
du Tribunal fédéral rejetant la demande d'entraide, violant
ainsi du même coup les décisions de recusation prises par
le Département de justice et police le 21 juin 1982 et aussi, éventuellement,
le 18 octobre 1983? Quelles conséquences en tire-t-il? Les pires
craintes de nombreux députés et de représentants de
notre économie ne se sont-elles pas ainsi réalisées?
4. Estime-t-il
compatible avec la dignité de notre Etat souverain que l'on requière
de nous une entraide judiciaire en se prévalant d'une procedure
pénale qui n'a pas encore été ouverte et qui ne le
sera sans doute jamais, alors que la «Securities and Exchange Commission»
se permet, conformement à la lettre du Département américain
de la justice datée du 7 septembre 1984, de présenter une
requête semblable au Ministère français de la justice
dans la même procédure civile, en se fondant justement sur
le caractère civil de l'affaire?
5. Compte
tenu de toutes ces circonstances, estime-t-il opportun et admissible d'accorder
l'entraide judiciaire à une autorité étrangère,
surtout si cette autorité n'a manifestement aucun intérêt
à engager des poursuites pénales? Une telle décision
est-elle conforme au principe de la proportionnalité, au respect
dû à notre souveraineté, au maintien du secret bancaire
et à d'autres intérêts fondamentaux de la Suisse? Pour
quelles raisons l'octroi de cette entraide se justifie-t-il le cas échéant
également pour toutes les transactions bancaires faites en 1981
en dehors de la période critique de fin septembre avec des tiers
non impliqués, dont les extraits de compte - les seuls que la «Securities
and Exchange Commission» ne possède pas encore - seront remis
ou gardés sous clé selon une décision que le gouvernement
doit prendre?
6. Comment
peut-on concilier les conséquences de l'entraide judiciaire accordée
jusqu'à présent dans l'affaire «Santa Fé»
et de celle qui le sera encore le cas échéant, ainsi que
l'effet produit par de telles décisions sur la confiance que des
clients étrangers de nos banques ont en nos institutions, avec les
assurances du Conseil fédéral que nous avons resumées
ci-dessus et avec l'expression de la volonté du législateur?
Schriftliche Begründung
- Developpement par ecrit
1. Gemäss
bundesrätlicher Botschaft zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten
über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 28. August 1974 (Nr.
12070, BBl 1974, Seite 580 ff.) und zum entsprechenden Bundesgesetz vom
3. Oktober 1975 (Botschaft Nr. 12071, BBl 1974, Seite 631 ff. SR 351.93,
351.934) sowie gemäss den einschlägigen parlamentarischen Beratungen
(«Amtliches Bulletin» 1974 NR 1885 bis 1909; 1975 SR 427 bis
438, 558; NR 1135 bis 1137) steht ausser Zweifel, dass
- ein
Zivilverfahren unter keinen Umständen eine Rechtsbasis für Rechtshilfe
gemäss Vertrag vom 25. Mai 1983 sein kann und zufolge
des darin verankerten Prinzips der Spezialität (Art. 5) allenfalls
irrtümlich, fahrlässig oder sonst nicht gesetzeskonform erbrachte
Rechtshilfen «im ersuchenden Staat nicht in (z.B. zivilen) Verfahren
verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe unzulässig
ist» (ebenda Seite 583), und «dass
wir sehr sorgfältig darauf achten werden, dass dieses Prinzip auch
in der Praxis zum Tragen kommt und nicht leere Worte bleibt»
(BR Furgler auf Bedenken NR Gautiers, «Amtliches Bulletin»
1974 NR 1896), und
- «unter gewissen
Voraussetzungen auch privaten oder industriellen Geschäfts- oder Fabrikationsvorgängen
eine Bedeutung zukommen kann, die deren Geheimhaltung zu einem 'ähnlich
wesentlichen Interesse' der Schweiz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe
a des Vertrags stempeln... (wobei der Entscheid darüber) letztinstanzlich
dem Bundesrat vorbehalten bleiben» muss (Seite 637), und, nicht zuletzt
zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung, der «Rechtsschutz,
der den von Rechtshilfehandlungen Betroffenen gewährt wird, ... in
einem Wort, umfassend» ist (Kommissionssprecher Koller,
«Amtliches Bulletin» 1974 NR 1887).
2. Die vorzeitige Rechtshilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamts
für Polizeiwesen vom 2. Juli 1984, wonach «nous avons naturellement
transmis les dispositifs des arrêts du Tribunal fédéral
avec les noms des recourants ...» (!), sowie aus der trockenen Feststellung
der vom Gesetzgeber speziell für solche Rechtshilfefälle eingesetzten
«Beratenden Kommission»; Elle se déclarait étonnée
«de la communication par l'Office fédéral de la police
des noms encore inconnus des intéressés sitôt rendus
les arrêts du Tribunal fédéral du 16 mai 1984»,
et elle se demandait «si, dans de telles conditions, elle a vraiment
son utilité» (Entscheidungsschreiben des Kommissionspräsidenten
an die Vorsteherin des EJPD, 14. November 1984, Seite 5).
3. Stellvertretend
für die Parlamentarier, welche der Vertrags- und Gesetzesnovelle zum
Teil äusserst skeptisch und voll Argwohn gegenüberstanden, sei
das Votum von SR Hefti angeführt; «Ich
bin der Auffassung, dass vielleicht die Verwaltung eher etwas zu stark
die Partei des anderen Vertragspartners ergriffen hat als unsere eigene.
Ich hoffe, dass zum mindesten bei der Anwendung dieses Vertrages sich die
Gewichte hier wieder normalisieren» («Amtliches
Bulletin» 1975 SR 430).
4. Das
betreffende Schreiben des US Department of Justice - welches gegebenenfalls
die Strafuntersuchung hätte durchführen müssen - enthält
folgende Schlüsselpassagen:
«After
inquiry this Office has determined that the request deals with a matter
which is civil in nature. ... The court number assigned to the case 81
Civ. 6553, evidences the fact that it is a civil case under our system.
... Accordingly, it is an action for money damages. This is not an administrative
proceeding at the Securities and Exchange Commission. It is not a criminal
proceeding. Rather, it is a civil action brought by the Securities and
Exchange Commission.»
Schriftliche Stellungnahme
des Bundesrates vom 27. April 1985
Rapport ecrit du Conseil
federal du 17 avril 1985
ad. 1.
Der Bundesrat hat immer darauf geachtet, dass Sinn und Wortlaut des mit
den Vereinigten Staaten von Amerika am 25. Mai 1973 abgeschlossenen Rechtshilfevertrages
(der Vertrag; SR 0.351.933.6) respektiert werden. Er wird auch weiterhin
dafür Sorge tragen.
ad 2.
Der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Santa Fé ist mit seiner
Ausfällung am 16. Mai 1984 sofort rechtskräftig geworden (Art.
38 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 16. Dezember 1943, SR 173.110). Damit waren die in Artikel 13 Absatz
3 des Bundesgesetzes zum Vertrag (SR 351.93) genannten Voraussetzungen
erfüllt und das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) verpflichtet,
die sich in seinem Besitz befindlichen Informationen dem ersuchenden Staat
herauszugeben. Die Namen der Bankkunden, welche Titel der Santa Fé
erworben hatten (mithin ein Gegenstand des Ersuchens), waren dem BAP schon
seit mehreren Monaten bekannt, wurden aber bis zum rechtskräftigen
Entscheid des Bundesgerichts über die Rechtshilfe geheimgehalten.
Am 18. Mai 1984 hat dann das BAP gestützt auf Artikel 13 Absatz 3
des Bundesgesetzes zum Vertrag dem amerikanischen Justizdepartement die
Namen der Bankkunden bekanntgegeben. Zu diesem
Zeitpunkt hatten die Betroffenen die beratende Kommission noch nicht angerufen.
Erst am 25. Mai 1984 stellten sie ihren Antrag an diese Kommission.
ad 3. bis 4. Das Bundesgesetz
zum Vertrag umschreibt präzise die Kompetenzen des Bundesgerichts
und diejenigen des Bundesrates.
In seinem
Entscheid vom 16. Mai 1984 hat das Bundesgericht erklärt, dass die
in Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages genannte Voraussetzung der doppelten
Strafbarkeit gegeben sei (E. 6b), und dass das BAP weder den Vertrag noch
Artikel 271 StGB verletzt habe, als es nach dem Entscheid vom 26. Januar
1983 Rechtshilfemassnahmen anordnete, die keiner Anwendung prozessualen
Zwanges bedurften (E. 5c). Des weiteren hat das Bundesgericht als Beschwerdegrund
abgewiesen, dass die Rechtshilfeleistung für ein Verfahren zivil-
und nicht strafrechtlicher Natur erfolge (E. 6a; vgl. BGE 109 Ib 47 E.
3a und b). Wie es der Bundesrat in seinen Entscheiden vom 11. Februar 1981
(VPB 1981, Heft 45 II 48) und vom 20. Februar 1985 (in Sachen Santa Fé)
unterstrichen hat, kann auf Fragen, die vom Bundesgericht im Rahmen seiner
Prüfungsbefugnis entschieden worden sind, mangels Kognition der Exekutive
nicht zurückgekommen werden.
Im übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass mit dem von den USA gestützt auf die
Haager Konvention über Zivilprozessrecht an Frankreich gerichteten
Rechtshilfeersuchen ganz offensichtlich nicht derselbe Zweck verfolgt wird
wie mit demjenigen gestützt auf den schweizerisch-amerikanischen Vertrag.
ad 5.
Der Entscheid, Erhebungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
und dem 31. Dezember 1981 durchführen zu lassen, ist gerechtfertigt.
Dieses Vorgehen diente nämlich der Feststellung, ob die verdächtigen
Transaktionen normale Geschäftsabläufe darstellten und ob die
Käufer allein oder gemeinsam, im eigenen oder für fremde Interessen
gehandelt hatten.
Das amerikanische
Ersuchen betraf nur einen beschränkten Kreis von Personen; keine dieser
Personen stand in näherer Beziehung zur Schweiz. Darüber hinaus
hatten die Banken selbst darauf bestanden, dass die Angelegenheit Santa
Fe auf dem Rechtshilfeweg gelöst werde. Insbesondere diese Gründe
führten den Bundesrat zur Feststellung - nach der beratenden Kommission
und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement -, dass durch
den Vollzug des amerikanischen Rechtshilfeersuchens keine wesentlichen
Interessen der Schweiz in Sinne von Artikel 3 Absatz 1 litera a des Vertrages
gefährdet würden.
ad 6.
Die Schweiz im allgemeinen und die Banken im besonderen haben ein grosses
Interesse an der Bekämpfung von Insidertransaktionen, die den korrekten
Geschäftsablauf auf dem Finanzmarkt behindern. Zudem ist es wichtig,
dass die Schweiz ihren Vertragsverpflichtungen nachkommt und nach dem für
internationale Rechtshilfebeziehungen gültigen Vertauensprinzip handelt.
Sie darf sich nicht ohne Grund auf die Gefährdung der wesentlichen
schweizerischen Interessen berufen.
Präsident:
Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.
Nationalrat, 18.März
1985 Frage 21 (Amtl.Bull. 1985 N 535)
Oehen. Rechtshilfeabkommen. Missbrauch
Convention d'entraide judiciaire. Abus
Unsere Rechtshilfebehörden haben in der Verfolgung von hierzulande
nicht strafbaren Insidergeschäften jahrelang liebedienerisch Vorschub
geleistet. Der damit verbundene Missbrauch
des ausschliesslich für schwere Verbrechen geschaffenen Rechtshilfeabkommens
hat nun zum forcierten Rücktritt des verantwortlichen amerikanischen
Beamten [John Fedders,
later followed by Gary
Lynch] beigetragen.
1. Welche
Konsequenzen materieller und personeller Art zieht der Bundesrat aus diesem
unwürdigen und voraussehbaren Debakel
kuschender Schweizer Beamter und Banken?
2. Haben
amerikanische Richter das Recht, in der Schweiz direkt, d. h. ohne entsprechendes
Rechtshilfebegehren,
Konten schweizerischer Banken
mit Arrest zu belegen, wie das im Falle Santa Fe seit 1981 im Ausmass
von rund 7 Millionen Dollar von den Genfer Niederlassungen der SKA, der
Chase Manhattan, der City Bank und anderen mehr vordemonstriert wird?
3. Teilt
der Bundesrat nicht auch die im Bericht des US-Senats über Kriminalität
und Geheimhaltung (siehe PRT 98 bis 21, 14. März 1983, Seite 137 ff)
vertretene Auffassung, wonach die Vereinigten
Staaten selbst verantwortlich sind für das in ihrer Gesellschaft gewachsene
und von dort exportierte Verbrechertum und wonach es in erster Linie Aufgabe
der amerikanischen Behörden ist, im eigenen Haus für Ordnung
zu sorgen und dabei die Souveränität anderer Staaten strikte
zu beachten, und dass es sodann nicht Sache unserer Behörden
sein kann, die Opfer solcher Exporte zu Sündenböcken zu machen
oder stempeln zu lassen?
Bundesrätin
Kopp: Die obersten Instanzen der Schweiz haben sich für die Gewährung
der Rechtshilfe im Fall Santa Fe entschieden. Das Bundesamt für Polizeiwesen
war durch diese Entscheide verpflichtet, das Ersuchen zu vollziehen. Es
ist kein Fall bekannt, in dem ein amerikanischer Richter direkt in der
Schweiz ein Bankkonto mit Arrest belegt hat. Die schweizerischen Behörden
würden einen solchen Eingriff in die schweizerische Souveränität
auf keinen Fall dulden.
Die Kriminalität,
insbesondere die Wirtschaftskriminalität, hat sich internationalisiert.
Man stellt dabei fest, dass solche Verbrechen oder Vergehen oft mit Tathandlungen
in verschiedenen Staaten verdeckt werden. Dazu gehört auch die Überweisung
von illegal erworbenen Geldern an schweizerische Banken. Es ist deshalb
Pflicht eines jeden Staates, der um Rechtshilfe ersucht wird, im Rahmen
der bestehenden Abkommen und des internen Rechts Rechtshilfe zu leisten.
Oehen:
Gestatten
Sie mir vorerst ein Wort an den Herrn Präsidenten. Er hat uns als
Kommissionspräsident bei der Behandlung des Rechtshilfeabkommens an
diesem Pult versichert: «Der Rechtsschutz, der den von Rechtshilfehandlungen
Betroffenen gewährt wird, ist, in einem Wort, umfassend.» («Amtl.
Bulletin» 1974, NR, 1887). Frau Bundesrätin Kopp, ich sehe mich
veranlasst, dafür zu sorgen, dass Ihnen weitere Informationen zukommen,
denn meine Fragen sind nicht aus der Luft gegriffen.
Tatsächlich
sind Hilfen geleistet worden, bevor der hohe Bundesrat entschieden hat
- Sie wissen das so gut wie ich. Ich weiss nur nicht, ob Ihre Mitarbeiter
die Unterlagen, die Sie bekommen müssten, Ihnen auch wirklich zur
Kenntnis brachten. Immerhin: Ich danke Ihnen, Frau Bundesrätin, für
Ihre grundsätzlich klare Haltung. Für den Gesetzgeber eines souveränen
Staates ist es unerträglich, feststellen zu müssen, dass die
eigene Verwaltung einem Missbrauch Vorschub leistet, nämlich dem befürchteten
Missbrauch des Rechtshilfevertrages, den wir seinerzeit gutgeheissen haben.
Wir sind
aufgrund unserer Informationen der Meinung, dass mindestens drei Mitarbeiter
Ihres Departementes voreilig Rechtshilfe geleistet haben. (Art. 267, 271,
273, 312 und/oder 320 StGB.)
Präsident: Herr Oehen, ich muss Sie bitten, eine Zusatzfrage zu stellen.
Oehen: Ich komme sofort zur Frage, Herr Präsident. Zum besseren Verständniss musste ich aber meine Vorbemerkungen vervollständigen. Sie wissen, um wen es sich bei den angesprochenen Mitarbeitern handelt. Es wäre unter den gegebenen Umständen stossend, Ende Monat genau diese Personen als Unterhändler nach Washington zu schicken, um den amerikanischen Rechtsübergriffen entgegenzutreten. Aufgrund meiner Informationen befürchte ich, dass sie dort vor allem ihre eigenen Fehler kaschieren werden und dass sie nicht mehr ernst genommen würden. Deshalb frage ich Sie, Frau Bundesrätin: Werden die genannten Personen nicht auch zur Verantwortung gezogen und im Dienst suspendiert, oder wollen Sie das Risiko eingehen, dass sich eine Delegation Ihres Departementes beim harten Verhandlungspartner USA zum vorneherein in der Verliererposition befinden wird?
Bundesrätin Kopp:
Ich stelle zunächst fest, dass hier die Fragestunde missbraucht wird.
Wenn Fragen von solcher Tragweite gestellt werden, die sich zudem auf Vorgänge
in den vergangenen Jahren beziehen, empfinde ich das als Missbrauch der
Fragestunde.
Im übrigen, Herr Oehen,
haben Sie nun Verdächtigungen gegenüber Chefbeamten meines Departements
geäussert, die ich in aller Form und mit aller Deutlichkeit zurückweise.
Sie treffen nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass in meinem Departement
Akten herausgegeben worden sind, ohne dass vorher die nötigen Entscheide
gefällt wurden. Nachdem Sie nun den ganzen Sachverhalt aufgerollt
haben, gestatte ich mir dazu folgende Feststellung:
Im Fall Santa Fe ist ein
erstes Rechtshilfegesuch eingereicht worden, das unvollständig war;
dem wurde nicht stattgegeben. Nachher hatten die Banken im Einverständnis
mit ihren Kunden gewisse Informationen geliefert. Zweiter Schritt: Es wurde
ein vervollständigtes Rechtshilfegesuch eingereicht; dem wurde vom
Bundesgericht stattgegeben. Sie wissen so gut wie ich, dass nach OG 38
solche Urteile sofort vollziehbar sind. Aufgrund dieses Urteils haben die
zuständigen Beamten die Namen der mutmasslichen Täter bekanntgegeben
und die Rechtshilfe vollzogen. Erst einige Tage später wurde die Kommission
angerufen und der Fall dem Bundesrat unterbreitet. Das ist die Situation.
NATIONALRAT VALENTIN
OEHEN [www.solami.com/oehenkopp.htm]
re: vorzeitige RechtshilfeFrau Bundesrätin Elisabeth KOPP
EJPD
3003 B e r n
Sehr geehrte Frau Bundesrätin,
Mit gestrigem Schreiben laden Sie mich ein, Ihnen
die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche mich zum nunmehr öffentlich
erhobenen Vorwurf der vorzeitigen Rechtshilfe veranlasst haben. Ich
nehme diese Gelegenheit wahr, um Ihnen gleichzeitig auch die Namen Ihrer
Mitarbeiter zu nennen, gegen welche m.E. aus den mir vorliegenden Unterlagen
ein dringender Straftats-Verdacht besteht (Art.267, 271, 273, 312 und/oder
320 StGB): Herrn Pierre Schmid, Herrn Lionel Frei, Frau Christine Münch.
Ihr Schreiben überrascht mich insofern, als
ich den Vorwurf zeitig und vertraulich schon mit Schreiben vom 30.Januar
1985 an den Herrn Bundespräsidenten zuhanden des Gesamtbundesrats
vorgetragen habe, und zwar gestützt auf eine eingehende Dokumentation.
Weitere an sich kaum übersehbare und auch nicht verschlüsselte
Alarmsignale sollten auch Sie erreicht haben, und zwar in Form von parlamentarischen
Vorstössen (z.B. meine Interpellation "Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen", Nr.85.344 vom 8.2.1985, samt Begründung), durch persönliche
Interventionen von auch beruflich interessierten Kollegen, sowie durch
die Ankündigung der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission
die BAP-Rechtshilfepraxis auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesetzgeberischen
Willen überprüfen zu wollen.
All dessen ungeachtet erfolgten am 20.Februar der
Versand der nicht schon neun Monate zuvor freigegebenen Unterlagen im Rechtshilfefall
Santa Fe, und am 4.März die Uebergabe der Authentifikationsunterlagen
an einen Mitarbeiter der amerikanischen Botschaft in Bern im Rechtshilfefall
M + P, welcher die BAP-Referenznummer B 54333 CM trägt.
Mein Vorwurf der vorzeitigen Rechtshilfe bezieht
sich auf beide Fälle. Er lässt sich sowohl rechtlich, als auch
politisch begründen.
A Rechtliche Begründung
Fall Santa Fé (französische Zusammenfassung:
Beilagen
5 und 6)
1. Gemäss EJPD-Brief vom 21.6.82 sind die Herren
Schmid und Frei wegen Befangenheit und unstatthafter Beratung amerikanischer
Regierungsvertreter bei der Vorbereitung und Ausgestaltung des ersten Rechtshilfebegehrens
i.Sa. Santa Fé in den Ausstand gesetzt worden.
"Aucune disposition du Traité, ni de la loi y relative ne prévoit d'obligation pour l'Office central de l'Etat requis d'informer les personnes touchées par une requête étrangère de l'existence de celle-ci."berührt sodann merkwürdig, denn sie steht im Widerspruch zum unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen.
"The continued pendency of the anpeals before the Swiss courts will result in delay and frustration of the administration of justice in this case. Therefore, the defendants H..., P..., and their American counsel are directed to immediately direct their Swiss attorneys to withdraw, terminate and conclude their appeal from any and all Swiss court or courts in which they now pend. ... Any further violation of this Court's Orders will result in imposition of sanctions appropriate to civil contempt."
"On peut dire que le retrait de l'opposition et de l'appel n'est pas valable pour deux raisons:B Politische Begründung
Premièrement, la volonté exprimée pour retirer n'était pas libre mais était exprimée sous la pression; deuxièmement, le retrait a été fait sous réserve, à savoir la réserve qu'il était précisément fait sous la pression."
"Par conséquent, la décision par laquelle l'Office Fédéral de la Police et le Tribunal Fédéral ont pris note du retrait est sujette à révision une fois que l'expression de la volonté du plaignant est à nouveau libre. En particulier, il m'apparaît que les articles de la LOJ et de la LPA qui disposent que les délais ne courent pas aussi longtemps que le plaignant est empêché, sans sa faute, de déposer une plainte ou un recours devrait également s'appliquer à une situation où le plaignant ou le recourant est empêché de continuer une procédure qu'il a commencée et est forcé de retirer sa plainte ou son appel. Les deux situations me semblent analogues et les critères concernant le point de savoir si une plainte a été ou n'a pas été déposée ne devraient pas être considérés comme des critères décisifs."
9. Die in Punkt 8 angeführte Rechtslage veranlasste mich auch zur Einfachen Anfrage "Abwehr amerikanischer Rechtsübergriffe" Nr.85.622 vom 7.März 1985. Wie das auch in den beiden Leitartikeln des Wall Street Journal vom 22.2. und 18.3.35 ("A Swiss Mistake" und "Swiss Questions" [www.solami.com/walderbsi.htm#WSJ]) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, ist eine nachgiebige, ja kuschende Haltung unserer Behörden gegenüber amerikanischen Pressionen und Rechtsübergriffen verhängnisvoll und keineswegs verantwortbar.
"Das amerikanische Justizdepartement schützt diese Mittel [zur Durchbrechung z.B. des Schweizer Bankgeheimnisses mittels Beugestrafen und andern amerikanischen Rechtsinstrumenten] ausdrücklich, wie aus einem Telegramm an alle amerikanischen Staatsanwälte hervorgeht, welches der BaZ vorliegt. Im Telegramm wird vermerkt, dass mehrere ausländische Staaten wegen diesen Methoden ‚harte Proteste’ eingereicht haben, und zwar beim Justiz- wie beim State Departement (Aussenministerium). 'Wir haben diese Proteste zurückgewiesen und haben auch nicht die Absicht, die hart errungenen Gewinne in dieser Schlacht wieder aufzugeben, aber wir möchten diese Gelegenheit wahrnehmen, um diese Proteste in Beistandsofferten an die betroffenen Länder umzuwandeln', heisst es in diesem Telegramm des amerikanischen Justizdepartements." [www.solami.com/walderbsi.htm#Übergriffe] Beilagen 37 und 3812. Das sind gravierende Umstände, die auch ich unter keinem Titel hinzunehmen bereit bin. Der einzig adäquate Lösungsweg ist m.E. von unserem Kollegen Hans-Rudolf Früh aufgezeigt worden, und zwar in seiner von 35 Ratsmitgliedern verschiedener Fraktionen mitunterzeichneten Motion "Wahrung der Schweizer Souveränität" Nr.84.400 vom 23.März 1984 [www.solami.com/motionfrueh.htm]. Auch wenn die Ueberweisung dieser richtungsweisenden Motion durch die Räte noch aussteht, ihre Verwirklichung im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten drängt sich auf und ist vor allem nicht durch irgendwelche Gänge nach Canossa zu erschweren oder gar in Frage zu ziehen.
«Ich danke Ihnen für Ihre klärenden Worte. Diesen müssen nun Taten folgen. Denn für den Gesetzgeber eines souveränen Staats ist es unerträglich zuzusehen, wie die eigene Verwaltung dem befürchteten Missbrauch von Spezialvereinbarungen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens Vorschub leistet, indem schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre und das Bankengeheimnis zu rein zivilen Zwecken, und im Falle des "manisch depressiven" John Fedders von der amerikanischen Börsenaufsichts-Kommission gar zugunsten seines persönlichen Steckenpferds eingesetzt worden sind, und uns nun sogar noch eine lex Fedders, eine völlig verfehlte Insider-Gesetzesnovelle zugemutet werden soll.Mit vorzüglicher Hochachtung
Insbesondere die Herren Pierre Schmid und Lionel Frei, sowie Frau Christine Münch, alle vom Bundesamt für Polizeiwesen, haben sich für jahrelang liebedienerisch geleistete Rechtshilfe zu verantworten. Mit ihrer arroganten und skandalösen Missachtung klarer gesetzgeberischer Rechtsschutz-Bestimmungen und Willensbekundungen haben sie bereits eine Untersuchung durch die ständerätliche Geschäftsprüfungs-Kommission ausgelöst.
Es wäre unter diesen Umständen stossend und geradezu unverantwortlich, Ende Monat diese Leute als unsere Unterhändler nach Washington zu schicken, um den immer dreister werdenden amerikanischen Rechtsübergriffen entgegenzutreten. Es bestünde nämlich nicht nur die Gefahr, dass sie dort vor allem ihre eigenen Fehler zu kaschieren suchten, sondern dass sie nach dem Leitartikel "A Swiss Mistake" des Wall Street Journal vom 22.Februar [1985: www.solami.com/walderbsi.htm#mistake] von den Amerikanern nicht mehr ernst genommen würden. Die mir vorliegenden Dokumente begründen zudem den dringenden Verdacht, dass sie sich der Verletzung der Artikel 267, 271, 273, 312 und/oder 320 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
Ich bitte Sie daher zu bestätigen, dass die genannten Personen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und unverzüglich im Dienst suspendiert werden. Oder wollen Sie allen Ernstes den Standpunkt Ihres Vorgängers, Bundesrat Häberlins, wiederaufleben lassen, dem es schon 1931 nicht gelang, dem hierzulande massgebenden Gesetzgeber die Immunität von Beamten vor Strafverfolgungen beliebt zu machen, als er plädierte:
"Bis jetzt hat man die Dummheiten noch nicht mit Gefängnis bestraft. Man kritisiert einen, wenn er Dummheiten macht, verwendet ihn vielleicht nicht mehr ... Ein solcher Mann wird ohnedies bestraft genug sein. Er wird mit abgesägten Hosen heimgerufen werden und vielleicht dem Gespötte preisgegeben sein. Wenn er liederlich gehandelt hat, wird man ihn gehörig rüffeln, aber einsperren soll man ihn nicht. Ich weiss nicht, ob nicht jetzt schon ziemlich viele Leute eingesperrt werden müssten, wenn jeder, der aus Fahrlässigkeit die Eidgenossenschaft geschädigt hat, hinter Schloss und Riegel gesteckt würde. ..." (Sten.Bull. 1931 SR 662)»
89.006
Vorkommnisse im EJPD
Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK)
vom 22. November 1989 (BBl 1990 I 747)
1.4 Die Rolle der Drug Enforcement Administration
(DEA)
1984 eröffnete die Drug Enforcement Administration (DEA) auf Anregung
der Bundesanwaltschaft ein der US-Botschaft angegliedertes eigenes -Verbindungsbüro
in Bern. Zuvor bestand bereits eine Zusammenarbeit mit dem DEA-Büro
in Paris. In Bern sind heute zwei amerikanische Beamte tätig, die
als Diplomaten der US-Botschaft akkreditiert sind. Ein .Staatsvertrag oder
zumindest ein formelles Abkommen über den Status der DEA-Agenten und
ihre Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden besteht nicht; ebenso
sind von Seiten der Bundesanwaltschaft keine Weisungen über die Zusammenarbeit
ihrer eigenen Mitarbeiter oder der Sachbearbeiter der Kantone mit der DEA
erlassen worden.
Weltweit verfügt die DEA über rund 3'000 Ermittlungsbeamte,
von denen ungefähr 300 im Ausland stationiert sind. Das globale Netz
ermöglicht einen direkten und raschen Informationsaustausch. Diese
Informationskanäle stehen durch Vermittlung der DEA-Ermittlungsbeamten
auch den,schweizerischen Behörden zur Verfügung. Nach den Aussagen
eines von der PUK befragten DEA-Ermittlungsbeamten werden von der DEA "die
Schweizer Interessen in vielen Ländern (vertreten), zu denen Interpol
keinen oder zu wenig Kontakt unterhält", sq etwa in der Türkei,
in Indien, Pakistan, Singapur oder Südamerika.
Mit internationalen Ausbildungsprogrammen, die von der DEA veranstaltet
und finanziert und zu denen Führungskräfte im Bereich der Drogenbekämpfung
aus verschiedenen Ländern in die USA eingeladen werden, versucht:die
DEA ein enges Beziehungsgeflecht auf der Bas.is persönlicher Kontakte
auf z.ubauen. An diesen mehrwöchigen Kursen haben in den letzten Jahren
auch ein Beamter der Bundesanwaltschaft sowie zwei kantonale Beamte teilgenommen.
Nach den übereinstimmenden, im übrigen aber nicht kontrollierbaren
Aussagen sowohl der Bundesanwaltschaft wie auch der DEA führt die
DEA in der Schweiz keine eigenen Ermittlungshandlungen durch. Ihre Ermittlungsbeamten
wurden von der Bundesanwaltschaft jeweils schriftlich auf die geltende
Rechtslage aufmerksam gemacht und mündlich instruiert. In konkreten
Verfahren erfolgt der erste Kontakt über die Bundesanwaltschaft; eine
eigentliche Kontrolle über den weiteren Verlauf wird aber nicht durchgeführt.
Von der Bundesanwaltschaft wird die DEA dann gegebenenfalls an den die
Untersuchung führenden Kanton verwiesen, wobei sich die direkten Kontakte
zwischen DEA und Kantonen einer Ueberprüfung durch die Bundesanwaltschaft
weitgehend entziehen.
Hauptgewicht der DEA-Tätigkeit im Ausland, d.h. ausserhalb der
USA, bildet das Sammeln und Auswerten von Informationen. In verschiedenen
Fällen haben DEA-Ermittlungsbeamte Aktionen schweizerischer Behörden
aber auch direkt unterstützt. Diese Unterstützung ist vielfältiger
Natur. So nahmen beispielsweise DEA-Ermittlungsbeamte verschiedentlich
an Sachbearbeiterkonferenzen teil und wirkten entscheidend an Vorbereitung
und Ausführung geplanter Aktionen mit. In andern Fällen wurden
"undercover agents" Vermittelt und:auch finanziert; gelegentlich wurden
in schweizerischen Verfahren eingesetzte V-Leute entlöhnt. Teilweise
wurden Uebersetzer für Telefonabhörungen eingeflogen. Gelegentlich
wurden auch technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt oder etwa
die Finanzierung einer für eine verdeckte Fahndungsaktion benutzten
Wohnung übernommen. In einem1 Fall wurde gar ein Satellit des Verteidigungsministeriums
der USA zur Aufdeckung eines auf schweizerischem Territorium verübten
Delikts eingesetzt und die damit gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen
schweizerischen Behörden weitergegeben. Anlässlich eines Besuchs
von Bundesrätin Elisabeth Kopp beim amerikanischen Justizminister
im Jahre 1987 hatte sie den amerikanischen Behörden für Ihre
Aktivitäten auf schweizerischem Territorium den ausdrücklichen
Dank ausgesprochen: "It is my view, that successes in cases like ... would
not have been possible without the impressive Support of the DEA".
Die Auffassungen über die DEA-Aktivitäten in der Schweiz
sind innerhalb der mit der Betäubungsmittelbekämpfung betrauten
Beamten offensichtlich geteilt. Einerseits wird die gute Zusammenarbeit
betont und das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen schweizerischen
Beamten und DEA-Ermittlungsbeamten hervorgehoben. Von Sachbearbeitern der
Bundesanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass die DEA in schweizerischen
Verfahren sogar Aufgaben übernommen habe, die wegen der Personalknappheit
nicht selbst hätten durchgeführt werden können. Die DEA
verfüge über eine bedeutend bessere Infrastruktur, die den schweizerischen
Behörden grosszügig zur Verfügung gestellt werde.
Andererseits wird kritisiert, dass die Aktivitäten der DEA in
der Schweiz einer effektiven Kontrolle entzogen seien. Es wird der Verdacht
geäussert, dass die DEA mit ihrer Tätigkeit ausserhalb der, USA
vordergründig zwar die nationalen Strafverfolgurigsbehörden in
ihrem Kampf gegen die Betäubungsmittelkriminalität unterstütze,
sich dadurch aber auch Informationen für ganz anders gelagerte Verfahren
in den USA verschaffe. Es wird zwar eingeräumt, dass dank der Zusammenarbeit
mit der DEA in den vergangenen Jahren spektakuläre Fälle gelöst
werden konnten.
Gleichzeitig stellen sich die Kritiker aber die Frage, ob es ohne die
DEA-Aktivitäten Fälle dieser Art in der Schweiz überhaupt
gegeben hätte. Es sei zu bedenken, dass ohne die von der DEA vermittelten
"undercover agents" und die von ihr zur Verfügung gestellten materiellen
Mittel Drogenfälle in dieser Grössenordnung vielleicht gar nie
in die Schweiz hereingezogen worden wären.
Würdigung
Im Interesse einer wirkungsvollen Bekämpfung international operierender
Gruppen des organisierten Verbrechens ist eine enge Zusammenarbeit mit
ausländischen Behörden geboten. Grenzüberschreitende kriminelle
Aktivitäten verlangen nach einer den Verhältnissen angemessenen
Form der internationalen Kooperation. Diese Zusammenarbeit hat aber die
Grundsätze nationaler Souveränität zu beachten, und es sind
die völkerrechtlichen Bestimmungen und die schweizerische Gesetzgebung
über die Rechtshilfe einzuhalten.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DEA auf schweizerischem
Territorium Ermittlungshandlungen in strafbarer Weise durchgeführt
hat, liegen nicht vor. Ebenso besteht kein Nachweis, dass sie sich in unzulässiger
Weise in schweizerische Verfahren eingemischt hat. Wenn in diesem Zusammenhang
ein Vorwurf zu erheben ist, trifft dieser nicht die DEA, sondern die Bundesanwaltschaft.
Deren Untätigkeit in.der Bekämpfung der organisierten internationalen
Betäubungsmittelkriminalität (vgl. 1.3) hat ein Vakuum entstehen
lassen, das zumindest teilweise von der DEA gefüllt worden ist. Es,kann
nicht angehen, dass eine ausländische Behörde Aufgaben übernimmt,
die den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sind.
So erscheint es zumindest befremdlich, wenn die Bundesanwaltschaft im November
1988 auf Anfrage einer schweizerischen Botschaft in Südamerika über
das weitere Vorgehen gegenüber einem Informanten, der die Namen von
regelmässig in die Schweiz einreisenden Drogenkurieren bekanntgeben
will, mitteilt, eine Kontaktaufnahme sei nicht am Platz; hingegen sei es
zu begrüssen, wenn die schweizerische Botschaft der amerikanischen
Botschaft zuhanden der dort stationierten DEA-Ermittlungsbeamten den Namen
des Informanten und den Weg, wie dieser zu kontaktieren sei, bekanntgebe.
Die teilweise überaus engen persönlichen Beziehungen einzelner
schweizerischer Beamter zu DEA-Ermittlungsbeamten bergen zumindest die
Gefahr in sich, dass diese nicht mehr als Angehörige einer ausländischen
Behörde betrachtet werden. Auch wenn ein direkter Nachweis für
eine Verletzung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften fehlt, erscheint
es angesichts der dominierenden Präsenz von DEA-Ermittlungsbeamten
in einzelnen konkreten Strafverfahren zumindest fraglich, ob die Verfahrensleitung
tatsächlich noch in den Händen schweizerischer Behörden
gelegen hat. Angesichts der weitgehend informellen und sich einer ausreichenden
Kontrolle entziehenden engen Zusammenarbeit auf Sachbearbeiterebene kann
nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Einzelfall bei der Weitergabe
oder Entgegennahme von Informationen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes
verletzt worden sind. Rapporte kantonaler Polizeistellen, die an die Bundesanwaltschaft,
"resp. DEA-Büro Bern, US Botschaft Bern", adressiert sind, dokumentieren
die Selbstverständlichkeit, mit der Informationen weitergegeben werden.
Es fällt auf, dass die Bundesanwa1tschaft - wie noch in andern Bereichen
(vgl. VI.6.) - auch hier wenig Gewicht auf einen die Interessen der Betroffenen
wahrenden Datenschutz legt, sondern der Weitergabe von Informationen absoluten
Vorrang einräumt. Ebenso unreflektiert werden Erkenntnisse amerikanischer
Quellen verwertet; die Bundesanwaltschaft scheint sich beispielsweise nicht
einmal die Frage gestellt zu haben, ob der Einsatz eines Satelliten des
amerikanischen Verteidigungsministeriums für ein konkretes schweizerisches
Strafverfahren den dafür massgebenden Bestimmungen über den Einsatz
technischer Ueberwachungsgeräte unterstanden hätte. ...
Im weiteren darf auch die Gefahr nicht unterschätzt werden; dass
die DEA schweizerische Behörden durch gezielte selektive Informationen
zur Durchführung von Verfahren veranlassen könnte, die primär
im amerikanischen Interesse liegen. Anhaltspunkte für ein derartiges
Vorgehen liegen zwar nicht vor; ein solches kann aber - nachdem die Bundesanwaltschaft
im Bereich der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels ihre Selbständigkeit
weitgehend aufgegeben und die Initiative zumindest partiell der DEA überlassen
hat - auch nicht ausgeschlossen werden. Dass Kollisionen; zwischen amerikanischen
Interessen und schweizerischen Strafverfolgungsbedürfnissen bestehen,
ist keineswegs nur ein theoretisches Problem. So kamen z.B. die unterschiedliche
Rechtsauffassung und die andersgearteten Bedürfnisse deutlich zum
Ausdruck, als Ende 1984 der Einsatz eines V-Mannes zur Diskussion stand.
Einerseits hatte die DEA den V-Mann-Einsatz eines Schweizer Bürgers
für eine ausserhalb der Schweiz vorgesehene Aktion befürwortet
und geplant. Andererseits waren aber auch die Voraussetzungen für
die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den V-Mann wegen in der
Schweiz begangener Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz
gegeben. Während einzelne schweizerische Beamte zusammen, mit DEA-Ermittlungsbeamten
mit der betreffenden Person Diskussionen über den vorgesehenen V-Mann-Einsatz
führten, bereiteten gleichzeitig andere schweizerische Behörden
dessen Verhaftung vor.
Auffallend erscheint vor allem auch die Ungleichbehandlung ausländischer
Begehren um polizeilichen Nachrichtenaustausch.
Während den DEA-Ermittlungsbeamten weitgehend jede gewünschte
Information formlos gegeben und ihnen die Teilnahme an Sachbearbeiterkonferenzen
grosszügig ermöglicht wird, werden Auskunftsersuchen gewisser
anderer Staaten sehr formell behandelt und restriktiv-beantwortet. So mussten
z.B. noch im März 1989 türkische Beamte, die zum Zweck einer
Befragung der Gebrüder Magharian in die Schweiz gereist waren, unverrichteter
Dinge wieder zurückkehren, weil die schweizerischen Behörden
ein formelles Rechtshilfeersuchen verlangte und sie in den ihr übergebenen
Unterlagen den Sachverhalt als zu wenig ausreichend umschrieben erachtete.
Auch wurden beispielsweise türkischen Polizeibehörden angeforderte
Auskünfte über finanzielle Transaktionen verweigert mit der Begründung,
dass dazu ein formelles Rechtshilfebegehren der dafür zuständigen
Behörde erforderlich sei. DEA-Ermittlungsbeamten
hingegen wird in Strafverfahren, an denen sie mitwirken, praktisch unbeschränkter
Zugang zu Informationen ermöglicht; mangels eigener Fachkräfte
werden sie teilweise sogar zur Auswertung von Bankunterlagen beigezogen.
Es ist nicht übertrieben, in diesem Zusammenhang von einer geradezu
willfährigen Haltung der Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA
zu sprechen. (S.753)
(BBl 1990 I 876) PUK-Postulat 2 "Rechtshilfe"
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:S.841 Begründung: 2. Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe
1. Die Schweiz muss auf allen Ebenen vermehrt darauf hinwirken, dass die Rechtshilfeverfahren im internationalen und insbesondere im europäischen Rahmen erleichtert und unnötige Hindernisse abgebaut werden. Es ist zu prüfen, inwieweit direkte Kontakte zwischen ersuchender ausländischer und ersuchter schweizerischer Behörde ermöglicht und damit hierarchische Wege abgebaut werden könnten.
2. Das Rechtsmittelverfahren in der Rechtshilfe muss gestrafft und besser koordiniert werden; Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg sind zu vermeiden.
Dem Bund ist gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, unter gewissen Bedingungen Verfahren der Rechtshilfe an sich zu ziehen, wenn sie komplex sind oder mehrere Kantone zugleich betreffen, oder wenn ein Kanton das Verfahren verschleppt.
3. Es sind organisatorische Massnahmen zu ergreifen, die die Zusammenarbeit zwischen den Sektionen Internationale Rechtshilfe und Auslieferung des Bundesamtes für Polizeiwesen einerseits und dem Zentralpolizeibüro der Bundesanwaltschaft andererseits verbessern helfen.
Die verschiedenen Amtsstellen haben ihre Informationen besser zu vernetzen und die Möglichkeiten der Informatisierung vermehrt zu nutzen.
In der zuständigen Abteilung sind die Strukturen allgemein auf ihre Effektivität zu prüfen.
2.2 Verfahrensmängel
Die teilweise zu lange Dauer von Rechtshilfeverfahren wird auch vom
BAP anerkannt. Vorabklärungen für eine Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens sind bereits seit längerem in Gang. Ebenso hat der
ehemalige Chef der Sektion Internationale Rechtshilfe in verschiedenen
Publikationen auf bestehende Schwachstellen hingewiesen und entsprechende
Anregungen gemacht.
Beanstandet wird der bestehende Dualismus im Rechtsmittelverfahren.
Während das BAP über die grundsätzliche Zulässigkeit
des Begehrens entscheidet, treffen die Kantone die Anordnungen über
die konkrete Durchführung der verlangten Rechtshilfe. Sowohl die Verfügungen
der Bundesinstanzen wie diejenigen der kantonalen Behörden unterliegen
getrennten Rechtsmittelwegen; letztinstanzlich ist in beiden Fällen
das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig, das unter Umständen
in zwei getrennten Verfahren zunächst über die generelle Zulässigkeit
und später über die konkrete Durchführung des Rechtshilfegesuchs
zu entscheiden hat.
Kritisiert wird weiter der umständliche Weg von Rechtshilfebegehren
über die Justizministerien der betroffenen Staaten. Ein direkter Verkehr
zwischen ersuchender und ersuchter Behörde ist heute nur in beschränktem
Umfang vorgesehen, z.B. mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Oesterreich,
z.T. auch mit Italien und Frankreich. Es wird postuliert, dass zumindest
in Westeuropa der direkte Verkehr generell zugelassen wird, was entsprechende
Verhandlungen auf internationaler Ebene voraussetzt.
Vorgeschlagen wird schliesslich, dass - wie im Verkehr mit den USA
schon heute vorgesehen - dem Bund auch im Verkehr mit andern Staaten die
Möglichkeit eingeräumt werden soll, Verfahren an sich zu ziehen,
wenn sich grundsätzliche Probleme für die Rechtshilfe stellen,
wenn ein Fall besonders kompliziert ist oder mehrere Kantone betrifft,
oder wenn ein Kanton das Verfahren verschleppt.
2.3 Kritik aus dem Ausland
Verschiedene ausländische Strafverfolgungsbeamte haben einerseits
die lange Dauer von Rechtshilfeverfahren und andererseits die ihres Erachtens
zu formalistische Praxis der Schweiz kritisiert. Vor allem die erwähnte
Kompetenzaufteilung zwischen Anordnung und Durchführung der Rechtshilfeverfahren
sowie der damit verbundene Rechtsmitteldualismus scheinen für ausländische
Behörden nicht verständlich zu sein. So wird etwa von einem italienischen
Staatsanwalt betont, die gewünschten Abklärungen seien nicht
fristgerecht eingetroffen, obwohl das Bundesgericht eine gegen die Anordnung
der Rechtshilfe gerichtete Beschwerde abgewiesen habe. Diese Verzögerung
habe dazu geführt, dass man gegenüber zwei Angeschuldigten das
Verfahren mangels Beweisen habe einstellen müssen. Der erwähnte
Staatsanwalt ist zwar überzeugt, dass von einer absichtlichen, d.h.
begünstigenden Verzögerung nicht gesprochen werden könne.
Er beanstandet aber, dass Rechtshilfeersuchen von den schweizerischen Behörden
eindeutig zu formalistisch betrachtet würden; so verlange man z.B.
getrennte Gesuche für zusammenhängende Verfahrenskomplexe. Dies
erlaube dem Angeschuldigten und allenfalls weiteren
Betroffenen, das Verfahren entscheidend zu verzögern.
Inbesondere im Bereich der Geldwäscherei stelle man sehr hohe
Anforderungen an den Nachweis des Zusammenhangs von Geldern mit konkreten
Betäubungsmittelgeschäften. Selbst für blosse Bankabklärungen
seien die Anforderungen ebenso hoch wie beispielsweise für Auslieferungen.
Seit vielen Jahren wisse man, dass verschiedene Finanzinstitute mit Sitz
in der :Schweiz in Kontakt zu Drogenkurieren stünden; in diesem Zusammenhang
tauchten immer wieder die gleichen Namen auf. Es sei unverständlich,
dass die Schweiz hier keine eigene Untersuchung führe oder zumindest
entsprechende Vorabklärungen treffe.
Ein französischer Untersuchungsrichter hat seine Kritik weniger
an das BAP als an die Bundesanwaltschaft gerichtet; auch er hat auf die,
mangelnde Kooperationsbereitschaft schweizerischer Behörden hingewiesen
und geltend gemacht, in den vergangenen Jahren seien verschiedentlich grenzüberschreitende
Ermittlungsverfahren von der Bundesanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund
gestoppt worden. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Bundesanwaltschaft
ihre Aufgaben im Bereich der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels
und des organisierten Verbrechens nicht genügend wahrgenommen hat
(IV, 1.3). Für den Verdacht, es seien bewusst Sachbearbeiter von weiteren
Ermittlungen abgehalten worden, fehlen hingegen konkrete Anhaltspunkte.
S.852 4. Würdigung
Die allgemeine Arbeitsbelastung der Abteilung internationale Rechtshilfe
hat qualitativ und quantitativ zugenommen; dies nicht zuletzt deshalb,
weil dem BAP mit der Einführung des Bundesgesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen gewisse materielle Entscheidungsbefugnisse zugewiesen
worden sind. Das Problem der zu langen Verfahrensdauer ist dem BAP bekannt;
es hat auch bereits entsprechende Vorschläge zur Vereinfachung und
Straffung erarbeitet. Eine möglichst baldige Revision des Rechtshilfegesetzes,
eventuell verbunden mit weiteren internationalen Anstrengungen zur Erleichterung
des direkten Kontakts zwischen ersuchender und ersuchter Behörde,
erscheint der PUK dringend angezeigt. Parallel dazu sind Massnahmen zu
ergreifen, welche der Beschleunigung des Verfahrens in den Kantonen dienen,
da auch hier gewisse Mängel festgestellt worden sind.
Der Chef der Sektion Auslieferung macht geltend, dass von den rund
2'300 Personenfahndungsersuchen (Interpol-Fahndungsersuchen) lediglich
etwa 850 vollständige Angaben enthalten und zur Ausschreibung in den
schweizerischen Fahndungsblättern führen. Die restlichen Fahndungsersuchen
werden mit dem Stempel "Nicht verhaften; Bundesamt für Polizeiwesen
benachrichtigen" versehen und den kantonalen Polizeikorps zugestellt. Diese
Praxis hat zu Verunsicherungen geführt, da diese Formulare einfach
abgelegt und nicht aktualisiert werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang,
dass sich der Chef der Sektion Auslieferung nach den öffentlich geführten
Kontroversen veranlasst sah, im Januar 1989 die Situation mit einem Telex
an sämtliche Polizeikorps klarzustellen.
Es ist zu prüfen, ob angesichts des damit verbundenen Aufwands'und
des geringen Nutzens an dieser Praxis weiter festgehalten werden soll.
Insbesondere bei internationalen Haftbefehlen nimmt das BAP eine äusserst
restriktive Haltung ein, die verschiedentlich zu Kritik aus dem Ausland
geführt hat (vgl. 3 . ) . Bei Unklarheiten wird zwar teilweise zurückgefragt;
der Sektionschef hat indessen selbst eingeräumt, dass aus arbeitstechnischen
Gründen eine Rückmeldung nicht in jedem Fall möglich sei.
Auch wenn die PUK die Praxis nicht systematisch überprüft hat,
erscheint bereits nach Durchsicht einiger weniger Dossiers der Vorwurf
berechtigt, Rechtshilfegesuche würden zu formalistisch behandelt.
Aus einzelnen Verfahren hat die PUK den Eindruck gewonnen, dass internationalen
Fahndungsersuchen nicht stattgegeben worden ist, um Problemen aus dem Weg
zu gehen, die sich bei einer allfälligen Verhaftung der betreffenden
Person auf schweizerischem Territorium hätten ergeben können.
So ist verschiedentlich versucht worden, Personen von der Schweiz fernzuhalten,
gegen die ein internationaler Haftbefehl bestand. Beispielsweise gab das
BAP nach der Entführung des Kreuzfahrtschiffs Achille Lauro im Jahre
1985 dem internationalen Haftbefehl gegen verdächtigte Personen nicht
statt, weil die Personalien nicht vollständig: angegeben seien, und
versah ihn mit dem Stempel "Nicht verhaften; Bundesamt für Polizeiwesen
benachrichtigen". Gleichzeitig ersuchte es die Bundesanwaltschaft, gegen
die zur Verhaftung ausgeschriebene Person X. eine Einreisesperre zu erlassen.
Der Chef der Bundespolizei beanstandete dieses Vorgehen schon damals zu
Recht und machte das BAP schriftlich darauf aufmerksam, dass die Schweiz,
: welche sich stets für eine wirkungsvolle Terrorismusbekämpfung
eingesetzt und ausgesprochen (habe) , ihre Glaubwürdigkeit verlieren
müsste, falls bekannt würde, dass X. nach dem St.-Florians-Prinzip
mit einer Fernhaltemassnahme belegt, nicht jedoch zur Verhaftung ausgeschrieben
worden" sei. Erst rund acht Monate später teilte das BAP - nachdem
es zuvor noch moniert hatte, das Gesuch um provisorische Festnahme sei
unzulässigerweise nicht über, die zuständige Botschaft .eingereicht
worden - der Bundesanwaltschaft mit, dass gestützt auf ein inzwischen
ausreichendes Ersuchen nun auch in der Schweiz nach X. gefahndet werde.
Die PUK teilt die Auffassung des Chefs der Bundespolizei und erachtet eine
üeberprüfung der bisherigen Praxis für angezeigt.
Problematisch erscheint der PUK schliesslich die mangelnde gegenseitige
Information zwischen BAP und Bundesanwaltschaft einerseits, aber auch zwischen
dem BAP und den kantonalen Polizeikorps. So hat sich beispielsweise im
Fall von Avni Yasar Musullulu (vgl. 3.) gezeigt, dass das BAP zwar zusätzliche
Abklärungen bei den türkischen Behörden verlangte, aber
keine Informationen bei der Bundesanwaltschaft darüber einholte, was
gegen die betreffende Person allenfalls im eigenen .Land vorliege.
Auch die Bundesanwaltschaft selbst setzte das BAP: nicht von sich aus
über die den Zentralstellendiensten sowie den Polizeibehörden
von Stadt und Kanton Zürich vorliegenden Erkenntnisse ins Bild. Ebensowenig
informierte sie das BAP über ihr vorliegende Berichte, wonach sich
Avni Yasar Musullulu in den Jahren 1985 und 1986 unter falschen Namen -
diese Namen waren der Bundesanwaltschaft bekannt - in der Schweiz aufgehalten
habe. Dieses Informationsdefizit überrascht um so mehr, als der Telexverkehr
des BAP über die Sektion Interpol beim Zentralpolizeibüro der
Bundesanwaltschaft abgewickelt wird.
Aufgrund ihrer Feststellungen gelangt die PUK zu folgenden Empfehlungen:
- Die Schweiz muss auf allen Ebenen vermehrt darauf
hinwirken, dass die Rechtshilfeverfahren im internationalen und insbesondere
im europäischen Rahmen erleichtert und unnötige Hindernisse abgebaut
werden. Das Rechtsmittelverfahren in der Rechtshilfe muss gestrafft und
besser koordiniert werden; Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg sind zu
vermeiden.
- Es ist zu prüfen, inwieweit direkte Kontakte
zwischen ersuchender ausländischer und ersuchter schweizerischer Behörde
ermöglicht und damit hierarchische Wege abgebaut werden könnten.
- Dem Bund ist gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen,
unter gewissen Bedingungen Verfahren der Rechtshilfe an sich zu ziehen,
wenn sie komplex sind oder mehrere Kantone zugleich betreffen, oder wenn
ein Kanton das Verfahren verschleppt.
- Es sind organisatorische Massnahmen zu ergreifen,
die die Zusammenarbeit zwischen den Sektionen Rechtshilfe und Auslieferung
einerseits und dem Zentralpolizeibüro andererseits verbessern helfen.
- Die Vernetzung der Informationen, die den verschiedenen
Amtsstellen vorliegen, ist entschieden zu verbessern; die Möglichkeiten
der Informatisierung sind besser zu nutzen.
- Eingang und Erledigung von Rechtshilfeersuchen
sind systematisch zu erfassen, damit anhand dieser Kontrolle bei Verfahrensverzögerungen
die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
- Bei mangelhaften Rechtshilfeersuchen ist sicherzustellen,
dass unverzüglich die notwendigen Rückfragen erfolgen.
- In den einzelnen Abteilungen sind die Strukturen
allgemein auf ihre Effektivität zu prüfen.
zu
89.006
Vorkommnisse im EJPD
Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Parlamentarischen
Untersuchungskommission (PUK)
vom 4. Dezember 1989 (BBl 1990 I 898)
12.4 Postulat 2: «Rechtshilfe»
Erklärung des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
a) Änderung des IRSG und des
Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA
über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
(Botschaft 95.024
vom 29. März 1995)
Übersicht
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) trat am J. Januar 1983
in Kraft. Dieses Gesetz wurde im Anschluss an das Bundesgesetz vom 3. Oktober
1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) erarbeitet. Beide Gesetze
folgen den Grundsätzen der Europäischen Auslieferungs- und Rechtshilfeübereinkommen
in Strafsachen und haben sich im wesentlichen bewährt. Bei der Ausführung
der Rechtshilfeersuchen kamen indessen zahlreiche Schwachstellen zum Vorschein,
die vor allem bei aufsehenerregenden Fällen (Pemex, Marcos) zu einer
übermässigen Dauer des Rechtshilfeverfahrens führten.
Die Hauptgründe für die zu lange Verfahrensdauer
bestehen darin, dass das IRSG zahlreiche Rechtsmittel vorsieht und der
Verfahrensablauf wegen der föderalistischen Struktur der Schweiz von
Kanton zu Kanton variieren kann. Zusätzlich wird das Rechtshilfeverfahren
durch den Umstand verzögert, dass Personen, die sich häufig zu
Unrecht als Betroffene melden, Rechtsmittel zu trölerischen Zwecken
missbrauchen.
Diese Schwachstellen veranlassten den Bundesrat
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits
vor Jahren, Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens zu prüfen. Verschiedene punktuelle Massnahmen wurden seit
dem Inkrafttreten der beiden Gesetze auf dem Verordnungsweg oder durch
Vorstösse des Bundesamtes für Polizeiwesen (Bundesamt) beim Bundesgericht
ergriffen, um die Anwendung der beiden Gesetze zu verbessern.
Aber diese Massnahmen allein reichten nicht aus.
Dieser Umstand sowie das Postulat 2 der Parlamentarischen
Untersuchungskommission über die Vorkommnisse im EJPD (PUKI) und die
Postulate Dormann (1992) und Fischer-Hägglingen (1993) bewogen den
Bundesrat, beide Gesetze umfassend zu überarbeiten. Für die Revision
spricht ferner die jüngste Entwicklung der internationalen Kriminalität,
die zeigt, dass diese nur mit einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit
der Strafverfolgungsbehörden wirksam bekämpft werden kann.
Der Bundesrat will mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen
hauptsächlich das Rechtshilfeverfahren vereinfachen und beschleunigen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die allgemeinen Bestimmungen
im Ersten Teil und die andere Rechtshilfe im Dritten Teil des IRSG. Die
Auslieferung (Zweiter Teil), die stellvertretende Strafverfolgung (Vierter
Teil) und die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Fünfter
Teil) werden von der Revision wenig berührt, weil die Zusammenarbeit
in diesen drei Bereichen zufriedenstellend funktioniert.
Die Änderungen im BG-RVUS
folgen der Regelung im IRSG, wobei die
Verpflichtungen der Schweiz aus dem Rechtshilfevertrag vom 25. Mai 1973
mit den Vereinigten Staaten von Amerika unangetastet bleiben.
...
S.36: Artikel 6 Beratende Kommission
"Die beratende Kommission, die sich über mögliche Verletzungen
wichtiger schweizerischer Interessen (Art. 3 Abs. l Bst. a RVUS und Art.
20 gelt.BG-RVUS) äusserte, tagte seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
im Jahre 1977 nur zweimal. Mit der Änderung der Verordnung wurde ihr
Aufgabenbereich weiter eingeschränkt. Ihr Weiterbestehen rechtfertigt
sich auch in Anbetracht der verursachten Kosten nicht mehr. Zudem ist es
ohnehin bereits Aufgabe des Departements, diese Frage zu überprüfen.
Der Entscheid des Departements kann beim Bundesrat angefochten werden.
Damit ist die notwendige Kontrolle des ergangenen Entscheides sichergestellt.
Wir schlagen deshalb vor, diese Bestimmung aufzuheben."
S.39: "Fälle, in denen der betroffenen Person ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, den sie nicht nur behaupten darf, sondern glaubhaft machen muss."
Die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen
ist nach einer Phase staatsvertraglicher und gesetzlicher Konsolidierung
unter zunehmenden politischen Druck gekommen. Anlass und Motive
sind vielfältig und die Absicht ist nicht durchwegs lauter, d. h.
wenn man von Effizienz der Verbrechensbekämpfung spricht, meint man
auch Fiskal- und Wirtschaftspolitik, und wenn man von grenzüberschreitender
Kriminalität redet, so geht es manch-mal eher um national-politische
Interessenfelder. Jedenfalls will man Rechtshilfe ausbauen, um Druck abzubauen.
Mir geht es mit der nachfolgenden Betrachtung nicht um Rechtshilfe im politi-schen
Kontext, sondern in der normativen Funktion. Rechtshilfenormen besagen,
zu welchen Zwecken und mit welchen Mitteln ausländische Strafverfolgung
zu unterstützen sei. Aber sie bestimmen auch, wann dies zum Schütze
des Verfolgten oder Dritter ausgeschlossen oder beschränkt sein muss.
Wer nur der Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung redet, blendet
die Schutzfunktion des Rechtes aus und tut so, als ob Rechtshilfe nur und
erst verlangt wird, wenn eine Person im Ausland einer Handlung, die auch
hier eine Straftat darstellt, bereits überführt ist.
Damit sind wir bei einer praktischen Kernfrage,
die den Titel dieser Zeilen gibt. Die Antwort ist: Ja - nach h. M. genügt
es, dass der ersuchende Staat bloss behauptet, es sei eine Straftat verübt
worden, für deren Ahndung er sich als zuständig erachtet.
Bei inländischer Strafverfolgung setzt jede Zwangsmassnahme - Haft,
Beschlagnahme, Telefonüberwachung etc. - einen Verdacht im Sinne einer
hinlänglichen Wahrscheinlichkeit, es komme dereinst zu einer Verurteilung
der verfolgten Person, voraus. Das muss die Strafverfolgungsbehörde
belegen, und es wird eine um so grössere Wahrscheinlichkeit verlangt,
je länger die Untersuchung bereits gedauert hat. Die gleichen Zwangsmassnahmen
können auf ausländisches Rechtshilfeersuchen hin verhängt
werden mit der Folge, dass Personen, Beweisstücke oder Vermögenswerte
an den fremden Staat ausgeliefert werden. Trotz diesen zusätzlichen
Folgen prüfen die Schweizer Rechtshilfebehörden nicht, ob ein
genügender Tatverdacht erstellt sei. Gibt es Gründe, welche
diese Schlechterstellung rechtfertigen?
- Man beruft sich auf Art. 14 Ziff. 2 des
(europ.) Rechtshilfeübereinkommens und Art. 12 Ziff. 2 lit. b des
Auslieferungsübereinkommens, wonach das Ersuchen eine Darstellung
des Sachverhalts enthalten müsse, und schliesst daraus, es sei
kein Nachweis der Tat verlangt. Gewiss wird die Schilderung
der Tat in erster Linie verlangt, damit der ersuchte[**]
Staat prüfen kann, ob die materielle Rechtshilfebedingung der beidseitigen
Strafbarkeit gegeben sei (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG).
Aber es ist formalistisch gedacht, eine Handlung als nach inländischem
Recht strafbar zu bezeich-nen, wenn sie dies nur theoretisch, nicht aber
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch praktisch-konkret ist.
- Man schliesst aus Art. 53 Abs. 2 IRSG, wo
das unmittelbar schlüssige Alibi als Auslieferungshindernis
statuiert wird, es seien e contrario andere Beweise gegen den Tatverdacht
ausgeschlossen. Diese Regel hat ihre weit zurückreichenden historischen
Wurzeln und kann für die Auslieferung und erst recht nicht für
die übrige Rechtshilfe als abschliesslich verstanden werden. Es lässt
sich vernünftig nicht begründen, Auslieferung nur zu verweigern,
wenn eine Zeugenaussage belegt, dass der Verdächtige nicht am Ort
des tödlichen Schusses war, aber nicht, wenn sie besagt, dass der
Schuss gar nicht tödlich wirkte, um nur ein Beispiel zu geben.
- Schliesslich beruft man sich auf den Zweck
der Strafuntersuchung, die Wahrheit gerade erst zu ermitteln, und folgert,
es müssten alle dafür dienlichen Beweise zur Verfügung gestellt
werden. Weshalb aber sollte es der ausländischen Strafverfolgungsbehörde
nicht möglich sein, einen je nach Dauer des Verfahrens leichten oder
schweren Verdacht zu belegen, wie es der inländischen abverlangt wird,
zumal eine strafbare Handlung ja in erster Linie am Tatort untersucht wird?
- Am meisten Gewicht hat es, den Betroffenen
auf ausländische Rechtsmittel zu verweisen, nämlich die,
welche der ersuchende Staat gegen den Haftbefehl, die Beschlagnahmeverfügung
etc. zur Verfügung stelle. Ein solcher Rechtsschutz ist zwar länderübergreifend
für Freiheitsentzug garantiert (Art. 5 Abs. 4 EMRK), für andere
Zwangsmassnahmen jedoch nicht ohne weiteres. Zudem muss der Betroffene
nachträglich, in einer fremden rechtlichen und faktischen Umgebung
sein Recht suchen. Bis er es findet, ist durch Haft oder Vermögensbeschlagnahme
- die letztere kann sich gegen einen Dritten richten! - vielleicht die
persönliche/wirtschaftliche Existenz des Betroffenen ruiniert. Vor
allem aber sind Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Rechtshilfe staatliche
Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Individualrechte (Freiheit,
Eigentum, wirtschaftliche Entfaltung etc.) und dürfen deshalb nur
vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind. Das zu prüfen, ist Pflicht
der anwendenden Behörden und kann nicht dem ersuchenden Staat überlassen
werden.
Ganz schutzlos will die h. M. den Betroffenen nicht
lassen; denn Rechtshilfe wird verweigert, wenn ein rechtsmissbräuchliches
Ersuchen vorliegt oder wenn der fremde Staat kein Rechtsstaat
ist. Aber diesem abstrakten Bekenntnis lässt man nur selten konkrete
Taten folgen: Missbrauch der Staatsmacht ist es, eine Person ohne genügenden
Verdacht zu verfolgen. Es ist unerträglich, im Rechtshilfeverfahren
Zeugenaussagen, Urkundsbeweise, Expertisen, die einen vom Ausland behaupteten
Tatverdacht zu erschüttern vermögen, nicht einmal in Betracht
zu ziehen. Als Beispiel kann der Fall Forus genannt werden (der diese Betrachtung
anregte, NZZ vom 21.2.01, S. 21, vom 21.3.01, S. 25). Auf diese Weise prüft
man ernstlich nicht einmal Rechtsmissbrauch, der auch bei einem «befreundeten»
Staat vorkommen kann, etwa wenn er behauptet, es seien bei der Veranlagung
unwahre Urkunden verwendet worden, um einen Steuerbetrug zu behaupten.
Wachsamkeit ist vor allem geboten bei Gesuchen aus Staaten, die noch vor
kurzem diktatorisch gelenkt wurden: Bis ein Strafverfolgungsapparat rechtsstaatlich
arbeitet und sich nicht mehr für politische Abrechnung oder Wirtschaftsspionage
missbrauchen lässt, braucht es weit mehr Zeit, als bis die Staatsspitze
gestürzt ist. Dennoch begnügt sich die Praxis damit, dass der
ersuchende Staat eine Menschenrechtskonvention unterzeichnete - und dies
ist für EMRK und UNO-Pakt II praktisch immer der Fall. Ob er sich
auch daran halte, wird aus diplomatischer Contenance, aus formalistischem
Rechtsverständnis, zur Eindämmung von Rechtsmitteln oder schlicht
zur Vereinfachung des Verfahrens kaum geprüft. Auch ein bilateraler
Rechtshilfevertrag bietet nicht die Gewähr, welche ihm die Praxis
abstrakt zuschreibt: Man würde zwar annehmen, die Schweiz prüfe
den Partner, mit dem sie kontrahiere, und doch schloss sie ein Abkommen
mit Peru just unter dem Fujimori-Regime. Selbst wo Mängel der Justiz
bekannt sind, sieht man darüber hinweg oder hält dem Betroffenen
vor, er habe nicht nachgewiesen, künftig (!) ungerecht behandelt zu
werden. So ermöglichte das Bundesgericht im berühmten Falle Marcos
Rechtshilfe im Wissen um die notorische Korruptheit der philippinischen
Gerichte; eine Auslie-ferung an die Türkei wegen angeblichem versuchtem
Export von Kulturgegenständen wurde noch letzten Jahres bewilligt.
Wo gravierende Bedenken nicht negiert werden können, begnügt
sich die Praxis bisweilen damit, sich vom ausländischen Staat eine
förmliche Zusicherung korrekten Verfahrens oder die Zulassung ausländischer
Prozessbeobachter auszubedingen. Das kann höchstens das eigene Gewissen,
aber nicht den Betroffenen beruhigen; denn zu mehr als einem diplomatischen
Protest reicht es nicht, wenn sich dann herausstellt, dass diesem Unrecht
geschieht.
Rechtshilfe ist seit jeher eine zwischenstaatliche
Sache und daher beeinflusst von aussenpolitischem Opportunitätsdenken.
Indem sie jedoch unmittelbare und oft einschneidende Folgen für eine
Person hat, ist sie nur legitimiert, wenn der ersuchende Staat Gewähr
bietet, dass ihre individuellen Rechte - als Verdächtige und erst
recht als unbeteiligte Dritte - nach Standards geschützt sind,
denen
wir uns selbst unterzogen haben. Das bedeutet in erster Linie, einen
hinreichenden Verdacht als Grundlage für die ausländische Strafverfolgung
zu verlangen und zu ermöglichen, diesen zu be- und zu widerlegen.
Sonst verkommt Rechtshilfe zur blossen Staatshilfe.
________
*
Prof. Dr., Rechtsanwalt, Zug. Der vorliegende Beitrag ist die überarbeitete
und aktualisierte Fassung eines Artikels, der in der Neuen Zürcher
Zeitung vom 21. März 2001 erschienen ist.
**
Korrektur, am 15.11.06 autorisiert durch den Autor, Bundesrichter Popp.
siehe auch: Martin
Schubarth,
"Zur Problematik
der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von Rechtshilfe
an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (www.solami.com/schubarth.htm)
La Suisse a adopté depuis une dizaine d'années
une politique volontariste en matière de coopération judiciaire
pénale, qui s'est traduite par la conclusion de nombreuses conventions,
et par une révision substantielle de la loi fédérale
sur l'entraide internationale en matière pénale (EIMP).
La mise en œuvre de ces instruments a donné
lieu à une abondante jurisprudence, généralement orientée
en faveur d'une coopération étendue. Cette volonté
de «transparence» s'est également reflétée
dans la médiatisation donnée aux procédures d'entraide.
Il n'est ainsi pas rare que les décisions judiciaires fassent l'objet
de comptes rendus détaillés dans les médias et ce
à l'initiative des autorités judiciaires ou d'exécution.
On relèvera à cet égard que les arrêts du Tribunal
fédéral sont désormais très largement accessibles
par Internet. Ce contexte favorable a eu pour effet de conduire à
une augmentation continue des demandes d'entraide présentées
par des Etats étrangers, ces demandes étant même désormais
parfois sollicitées à l'initiative de la Suisse (art. 67
a EIMP). Bien que la multiplication de ces procédures soit par définition
de nature à augmenter les abus, ou du moins à induire des
effets disproportionnés, d'aucuns persistent à vouloir rédamer
de nouveaux aménagements destinés à supprimer toute
limitation ou contrôle à cette coopération.
L'article du professeur Peter Popp
est à cet égard une source de réflexion pour une approche
critique d'une certaine orienta-tion de l'entraide judiciaire en matière
pénale. Les conclusions du professeur Peter Popp doivent être
pleinement approuvées quant au besoin de sauvegarder le caractère
judiciaire de l'entraide, par opposition à une coopération
purement étatique. Cela implique la nécessité, comme
le démontre l'article précité, de revenir à
des exigences suffisantes de motivation des demandes d'entraide et d'introduire
la possibilité d'en contester, dans certaines limites, le contenu.
Comme le souligne l'auteur, la pratique qui prévaut
aujourd'hui consiste à se fier presque sans réserve à
la bonne foi de l'Etat requérant. C'est ainsi que la Suisse se contentera
généralement d'éléments formels pour admettre
que la procédure dans l'Etat requérant respecte les règles
applicables en matière de détention ou de garantie de procès
équitable requises en vertu de l'article 2 let. a EIMP. Lorsque
l'Etat en question est signataire de la Convention européenne des
droits de l'homme ou de son pendant universel, le Pacte ONU II, on présumera
le respect de ces engagements. De même lorsque des assurances formelles
ont été requises selon la procédure prévue
par l'art. 80p EIMP.
Il découle de cette approche que la Suisse
n'est généralement pas réticente à collaborer
avec des régimes non-démocratiques, voire avec des dictatures
militaires, pour autant que ces Etats fournissent quelques garanties formelles.
La demande d'entraide ne pourra être contestée
que si la personne visée peut établir qu'elle serait personnellement
et concrètement exposée à des conséquences
sérieuses résultant des défauts graves de la procédure
dans l'Etat requérant. Le Tribunal fédéral se montre
en outre restrictif s'agissant des personnes ayant qualité pour
invoquer de tels griefs dans le cadre de la procédure d'entraide.
Cette qualité est reconnue à la personne accusée dans
la procédure étrangère, mais non au tiers touché
par une procédure d'entraide. Une telle approche n'est guère
convaincante, dès lors que les demandes d'entraide sont par définition
destinées à l'exécution d'actes en faveur d'une procédure
étrangère. Toute personne atteinte par une telle mesure devrait
par conséquent pouvoir en contester la légitimité
en cas de défauts graves de la procédure étrangère.
La question du procès équitable dans
l'Etat requérant revêt d'ailleurs une importance concrète
incontestable lorsque la procédure étrangère tend
à la confiscation des fonds saisis en Suisse, au préjudice
d'un tiers. Comme le souligne à juste titre le professeur Peter
Popp, la protection conférée par l'art. 2 let. a EIMP reste
largement théorique et donc insuffisante pour assurer la sauvegarde
des droits de la personne poursuivie; les tiers touchés par la mesure
d'entraide ne disposant eux d'aucune protection. Ce constat devrait amener
les autorités suisses à un contrôle accru des mesures
d'entraide sollicitées. Or, selon la jurisprudence constante, l'autorité
suisse requise s'en tient en principe à la version des faits qui
lui est présentée par la demande, sans avoir à apprécier
la vraisemblance des soupçons évoqués ni à
examiner les questions de faits et de culpabilité ou à procéder
à une appréciation des preuves.
La collaboration des autorités suisses ne
sera refusée que si la demande est entachée d'erreurs, de
lacunes ou de contradictions manifestes, faisant apparaître la démarche
de l'Etat requérant comme constitutive d'un abus de droit ou d'une
recherche indéterminée de preuves. Les indications fournies
à ce titre, par l'autorité requérante, comportent
ainsi une présomption générale de véracité
qui ne pourra être renversée que par la démonstration
d'un abus de procédure, d'autant plus difficile à établir
quêtant le droit conventionnel (art. 14 CEEJ) que le droit interne
(art. 28 EIMP) ne requièrent qu'un exposé sommaire des faits
pour pouvoir retenir à première vue que la demande n'est
pas d'emblée inadmissible. Il suffit donc que l'Etat requérant
allègue la commission d'une infraction pour laquelle l'entraide
n'est pas exclue pour que celle-ci soit accordée par les autorités
suisses, sans que les personnes touchées ne puissent contester cette
affirmation ou démontrer qu'elles sont étrangères
aux actes invoqués par l'Etat requérant, sous la seule réserve
d'un alibi en matière d'extradition (art. 53 al. 2 EIMP).
Comme le souligne le professeur Peter Popp, le juge
étranger se trouve de ce fait en mesure d'agir indirectement en
Suisse sans être tenu par les mêmes exigences que celles requises
du juge d'instruction suisse en matière d'incarcération ou
de confiscation, s'agissant de la motivation et de la justification de
ses actes. La critique du professeur Peter Popp apparaît d'autant
plus fondée lorsqu'on constate l'ampleur des actes requis par voie
de procédure d'entraide.
Le principe de la proportionnalité ne trouve
en effet pratiquement plus d'application concrète en matière
d'entraide depuis que la jurisprudence a consacré la notion d'examen
limité de l'utilité potentielle des mesures requises pour
les enquêteurs étrangers. Il suffit à l'autorité
requérante de solliciter des actes qui ne sont pas manifestement
sans utilité possible avec les faits motivant la demande d'entraide
pour que ceux-ci soient exécutés.
L'autorité suisse d'exécution interprétera
elle-même très largement les actes qui seront jugés
pertinents pour l'exécution de la demande d'entraide, ce qui n'est
pas sans conséquence pour la bonne marche de la justice helvétique
et la sauvegarde des intérêts des tiers qui ne sont pas directement
accusés dans la procédure étrangère. Le contrôle
ténu de la justification des actes demandés pour une procédure
pénale étrangère provoque une inflation constante
des investigations conduites en Suisse, sans que celles-ci ne soient bien
souvent justifiées.
La volonté helvétique de coopérer
conduit régulièrement à des résultats déraisonnables.
L'un des exemples de ces dysfonctionnements a consisté dans l'exécution
en 1998 d'une demande d'entraide pakistanaise portant sur un prétendu
trafic de stupéfiants pour lequel des demandes de renseignements
ont visé une liste de 350 personnes et ce auprès de tous
les établissements bancaires genevois et zurichois. Cette requête
était pourtant dépourvue de motivation autre qu'une référence
toute générale à «un vaste trafic de stupéfiants».
La demande pakistanaise était de surcroît
peu crédible en raison de la mise en cause de très nombreuses
personnalités, dont le premier ministre pakistanais de 'époque,
Monsieur Nawaz Sharif! ...
Le très important travail demandé
à la place financière suisse pour procéder à
des vérifications qui auraient dû d'emblée apparaître
comme inutiles et excessives, n'a pas empêché le renouvellement
de procédures analogues par la suite. L'exigence de soupçons
suffisamment motivés pour l'admissibilité d'une demande d'entraide
et la possibilité d'en contester le bien-fondé aurait pour
effet de réduire considérablement ces abus, sans que cela
remette en cause le principe d'une collaboration efficace.
La multiplication de mesures de blocages à
l'encontre de sociétés ou de tiers non directement concernés
par une procédure étrangère est également un
motif qui milite en faveur des conclusions du professeur Peter Popp. Les
effets de telles décisions sont lourds de conséquences, d'autant
plus qu'elles sont destinées à durer. Ces mesures sont le
plus souvent ordonnées à titre provisionnel et sont généralement
maintenues au-delà de l'exécution de la demande d'entraide,
jusqu'à ce que les tribunaux de l'Etat requérant se soient
prononcés sur la justification d'une confiscation ou, à défaut,
sur la libération des fonds saisis.
De telles conséquences justifient pleinement
les conclusions du professeur Peter Popp quant à la nécessité
de revoir les exigences en matière d'entraide et la possibilité
de contester le contenu des demandes étrangères. Ce constat
s'impose d'autant plus en raison du fait que les procédures d'entraide
ont régulièrement pour effet de provoquer l'ouverture d'informations
pénales nationales, du chef de blanchiment d'argent notamment. Ces
procédures pénales sont presque toujours conduites par le
juge d'instruction chargé de l'exécution, en parallèle,
des demandes d'entraide.
On constate que les procédures locales connexes
sont géné-ralement fondées sur l'existence de la demande
d'entraide étrangère, dont on prétend déduire
la présence d'indices suffisants de commissions d'une infraction.
L'admission trop large de demandes d'entraides judiciaires insuffisamment
motivées ou de contenu critiquable a de ce fait également
des conséquences directes sur l'ouverture d'informations pénales
locales lesquelles procèdent ainsi une recherche générale,
voire même indéterminée de moyens de preuves, alors
même que l'autorité pénale ne saurait recueillir des
preuves au hasard pour pouvoir ensuite faire état d'un soupçon
fondé.
La teneur de certaines ordonnances de perquisitions
et de saisie rendues par des juges d'instruction dans de telles procédures
sont ainsi trop fréquemment lacunaires en termes de motivation et
excessives dans leur objet. De tels excès constituent une intervention
injustifiée du juge pénal, contraire au principe essentiel
de la proportionnalité en matière de procédure pénale.
La multiplication de ces investigations provoque des investissements considérables
dans des procédures qui n'aboutissent généralement
pas, quant elles ne se terminent pas par des acquittements.
Les suggestions du professeur Peter Popp auront
donc également un effet positif vers une meilleure prise en compte
des principes généraux qui doivent régir l'activité
du juge pénal dans un état de droit, y compris lors de l'exécution
de demandes d'entraide en matière pénale.
________
*
Dominique Poncet, avocat, ancien professeur à l'université;
Vincent Solari, avocat.
voir aussi: Martin
Schubarth,
"Zur Problematik
der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von Rechtshilfe
an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (www.solami.com/schubarth.htm)
Commission des affaires juridiques du Conseil national
COMMUNIQUÉ DE PRESSE 1 décembre 2006
Lutte contre le terrorisme : Oui à l'Accord avec les USA
La Commission des affaires juridiques du Conseil national a approuvé l'Accord avec les USA visant à lutter contre le terrorisme et son financement. Elle a par ailleurs adopté un projet de modification du droit du divorce (art. 111 CC) et procédé à l'examen préalable de plusieurs initiatives parlementaires.
Par 12 voix contre 6, avec 2 abstentions, la commission propose d'approuver l'Accord entre la Confédération suisse et les Etats-Unis d'Amérique sur la constitution d'équipes communes d'enquête pour lutter contre le terrorisme et son financement ( 06.069 ). Cet accord est destiné à remplacer l' « Operative Working Arrangement (OWA) » conclu par les deux Etats par rapport aux attentats du 11 septembre 2001, en vigueur depuis le 4 septembre 2002. De manière générale, la nécessité de participer à la lutte contre le terrorisme dans le contexte international est incontestée. La commission salue le fait que le nouvel accord avec les USA ne soit plus limité aux attentats du 11 septembre 2001 et qu'il soit soumis au Parlement pour approbation. La majorité de la commission admet que l'absence d'une définition juridique du terrorisme, reconnue sur le plan international, peut conduire à des interprétations diverses. Elle estime toutefois que l'accord contribue à la sécurité juridique en définissant les limites de la collaboration. En particulier, l'échange de fonctionnaires pour constituer des équipes communes d'enquête ne peut intervenir que dans le contexte d'enquêtes pénales en cours dans les deux pays (principe de la double incrimination), aux fins de lutter contre le terrorisme et son financement. L'accord prévoit la primauté du droit national; ainsi la mise en oeuvre de la coopération sur le plan opérationnel se déroulera en Suisse toujours selon le droit suisse. Par ailleurs, les informations recueillies ne peuvent être utilisées que pour les fins de l'enquête ouverte pour laquelle l'équipe commune a été constituée ou pour la poursuite de personnes qui ont participé à l'infraction objet de l'enquête ou qui ont apporté leur soutien à celle-ci. Pour la commission un aspect particulièrement important sera le contrôle de la mise en oeuvre de cet accord. Elle attend du Conseil fédéral qu'il fasse régulièrement rapport au Parlement à ce propos, tout en renonçant à prévoir ceci expressément dans l'arrêté fédéral. Une minorité aimerait inscrire dans l'arrêté fédéral que l'accord est approuvé sous condition que la Suisse et les USA acceptent au préalable, réciproquement et formellement, la mise en place d'un système de monitoring et de rapport annuel sur la mise en oeuvre de l'accord ainsi qu'une définition formelle et commune du terrorisme n'ayant pas une portée plus étendue que celle adoptée en Suisse.
Une minorité propose de suspendre le traitement de l'approbation de l'accord, jusqu'à ce qu'il soit établi que les USA adoptent une interprétation des conventions de Genève conforme à celle donnée par le CICR, qu'ils adoptent une interprétation de la Convention des Nations unies contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants qui soit conforme à celle définie par les Nations Unies - interprétations reconnues internationalement - et qu'ils adaptent en conséquence leurs procédures policières et judiciaires.
Une autre minorité propose de ne pas entrer en matière
sur la proposition du Conseil fédéral.
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
MEDIENMITTEILUNG 1.Dezember 2006
Terrorismusbekämpfung: Ja zum Abkommen mit den USA
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmt dem Abkommen mit den USA zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung zu. Sie hat ausserdem einen Entwurf zur Änderung des Scheidungsrechts (Art. 111 ZGB) verabschiedet und mehrere parlamentarische Initiativen vorgeprüft.
Die Kommission beantragt mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus ( 06.069 ). Dieses Abkommen soll das "Operative Working Arrangement" (OWA) ersetzen, das zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 abgeschlossen wurde und seit dem 4. September 2002 in Kraft steht. Die Notwendigkeit, auf internationaler Ebene an der Terrorismusbekämpfung mitzuwirken, ist im Allgemeinen unbestritten. Die Kommission begrüsst es, dass sich das neue Abkommen mit den USA nicht mehr auf die Anschläge vom 11. September 2001 beschränkt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird. Die Mehrheit der Kommission räumt ein, dass das Fehlen einer international gültigen rechtlichen Definition des Terrorismusbegriffes zu verschiedenen Auslegungen führen kann. Das Abkommen trägt ihrer Meinung nach zur Rechtssicherheit bei, indem es die Grenzen der Zusammenarbeit umschreibt. Insbesondere kann der Austausch von Beamten zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen nur im Zusammenhang mit in beiden Ländern hängigen Ermittlungs- und/oder Strafverfahren (Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung erfolgen. Das Abkommen statuiert den Vorrang des innerstaatlichen Rechts; dementsprechend erfolgt die operative Umsetzung in der Schweiz stets nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Im Weitern beschränkt sich die Benutzung der erlangten Informationen auf das hängige Ermittlungs- und/oder Strafverfahren, zu deren Zweck die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt wurde, sowie auf die Verfolgung von Personen, die an der untersuchten Straftat teilgenommen oder dazu Beihilfe geleistet haben. Ein besonders wichtiger Aspekt wird in den Augen der Kommission die Umsetzungskontrolle dieses Abkommens sein. Sie erwartet, dass der Bundesrat dem Parlament darüber regelmässig Bericht erstattet, hat aber darauf verzichtet, einen entsprechenden Hinweis in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Eine Minderheit möchte im Bundesbeschluss festhalten, dass das Abkommen genehmigt wird, sofern die Schweiz und die USA vorgängig ein Monitoring-System und eine jährliche öffentliche Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens sowie eine formelle und gemeinsame Definition des Terrorismus, die nicht umfassender ist als jene der Schweiz ist, gegenseitig und formell akzeptieren.
Eine Minderheit beantragt, die Genehmigung des Abkommens zu sistieren, bis feststeht, dass die USA die Genfer Konventionen auf eine Weise auslegen, die der - international anerkannten - Interpretation des IKRK entspricht, und sie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe auf eine Weise auslegen, die der - ebenfalls international anerkannten - Interpretation der UNO entspricht, und sie ihre polizeilichen und gerichtlichen Verfahren entsprechend anpassen.
Eine weitere Minderheit beantragt, nicht auf den Antrag des Bundesrates
einzutreten.