Out-of-the-box Lösungsansätze
vgl:  Iconoclast
Standesinitiative Zug 04.301.Bankkundengeheimnis
Art. 13 Abs. 1 BV     Schutz der Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post-, Fernmelde- und Bankverkehrs.

Aufnahme des Bankgeheimnisses in der Verfassung? Weniger wäre mehr!
Verbesserungsvorschlag zur Standesinitiative 04.301 & zur Parl. Initiative 02.432
Damit das Privateigentum nicht nur in seinem Bestand gewährleistet wird (Art.26 BV),
sondern auch real dem verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre untersteht
nota bene ohne Beschränkung auf die Bankbeziehungen, was beide Initiativen bewirkten:
Art. 13 Abs.1 BV     Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens,
ihres Eigentums, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
(siehe auch: Felix Schöbi "Der Schutz des Eigentums in Europa")

Interpellation 05.3165 vom 17.3.05  Abschaffung der Lohnausweispflicht
     Was hält den Bundesrat allenfalls davon ab,
mit der Förderung der Eigenverantwortung und des Unternehmergeistes des Bürgers,
der Entlastung der KMU, und dem Abbau der Staatsquote ernst zu machen,
indem die systemwidrige Beweislast des Steuerpflichtigen,
und damit seine Pflicht zur Einreichung eines immer aufwendigeren Lohnausweises,
aufgehoben wird, ohne dass dem Lohnempfänger das Recht beschnitten würde,
seine Steuererklärung durch einen minimalsten Lohnausweis zu erleichtern?

Motionsentwurf: WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA)
    Der Bundesrat wird aufgefordert Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit
vergleichbarer Rechtsstruktur zu gewähren, die zudem striktes Gegenrecht halten
und dafür Gewähr bieten, dass Schweizer Souveränitätsrechte,
sowie der darauf abgestützte Schutz von Personen, Daten und Gütern,
auf allen Staatsstufen voll respektiert wird.  Ganz besonders ist darauf zu achten,
dass dieser Schutz nicht mit hierzulande verpönten und wenig bekannten Mitteln
untergraben oder gar verletzt wird. Beispielsweise dass Informationen mit
hierzulande unrechtmässigen Mitteln wie Beugehaft, Beugebussen,
Verletzung des Spezialitätenprinzips, unautorisierter elektronischer Überwachung, etc.
beschafft und ohne Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit, und quasi als
Hehlerei von Staates wegen, insbesondere zu Besteuerungszwecken verwendet werden.
Oder dass den betroffenen Anwohnern unzumutbare Beweisauflagen oder
sonst unverhältnismässige Lasten und Rechtsnachteile zugemutet werden,
wie Passentzug, Verweigerung der Passverlängerung, Entzug der Staatsbürgerschaft, Verbot
der Doppelbürgerschaft, etc.  Vorbehalten bleiben Notrechtsfälle, über welche der Bundesrat
die Staatsrechtskommissionen der eidgenössischen Räte unverzüglich zu informieren hat.

Motion vom 10.1.06 der Wirtschafts- und Abgaben-Kommission
Der Bundesrat wird gebeten, Anpassungen in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe
zugunsten eines besseren Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen,  namentlich
aus Ländern mit fragwürdiger Justiz und Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen.
Dabei sind insbesondere nachvollziehbare Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen
Anforderungen an Drittstaaten und eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme
ausländischer Behörden in der Schweiz vorzusehen.
Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit ist dabei unbedingt festzuhalten.

Vorschlag zur Ergänzung von Art.312 StGB (Amtsmissbrauch)
Lèse-majesté, le citoyen / Bürger-Missachtung
Wer als öffentlich bedienstete Person ohne Not
und unter spitzfindiger und vernunftwidriger Auslegung gesetzlicher Bestimmungen
den Bürger in der Wahrnehmung und Ausübung seiner Rechte und Pflichten behindert,
wird vom öffentlichen Dienst suspendiert;
in schweren Fällen wird sie vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen.
(Begründung & Illustrierung: www.solami.com/nations.htm ¦ .../amende.htm ¦ .../papillons.htm

Motions-Entwurf   RECHT AUF IRRTUM
Der Bundesrat wird eingeladen, das Recht auf Irrtum wirksam zu schützen und zu fördern,
und zwar als ein grundlegendes und jedermann(frau) und jeder Institution zustehendes alt-neues Menschenrecht,
welches allerdings nur soweit anerkannt werden kann, als es untrennbar mit der Verpflichtung verbunden ist,
einen Irrtum ohne weiteres einzugestehen,
seine Wiederholung zu verhindern und seine negativen Konsequenzen pro-aktiv zu beheben,
und als es damit auch die individuelle und die gesellschaftliche Entwicklung begünstigt.
Nicht zuletzt zur Entlastung der Gerichte sind dahingehend geeignete Massnahmen zu veranlassen,
und zwar sowohl im eigenen Kompetenzbereich, d.h. insbesondere in der eidgenössischen Verwaltung,
als auch gegenüber dem Ausland, z.B. im Rahmen der UNO-Menschenrechtskommissionen und des Europarates.
(siehe auch die einschlägigen Erfahrungen im medizinischen Bereich: .../hug.html)

 Trinkwasser-Initiative    (Entwurf)
1.    Der Bundesrat wird aufgefordert Bericht zu erstatten über die Gegebenheiten,
Abhängigkeiten und Aussichten der Trinkwasserversorgung der Schweiz.
Ziel ist die dauerhafte, eigenständige und höchstwertige Trinkwasserversorgung
bei gleichzeitigem Schutz der Einzugsgebiete und Stabilisierung der Abhänge
durch Rüfen-Entwässerungsmassnahmen.
    2.    Der Bericht soll die Voraussetzungen und Konsequenzen aufzeigen bezüglich folgender Leitprinzipien:
    a)    das von einem Grundstück abgegebene Wasser soll bezüglich Qualität, Quantität und Zeitverteilung
möglichst dem auf dem Grundstück auftretenden Wasser entsprechen,
    b)    ein jeder Landbesitzer soll - als Wasserwirt - Verantwortung tragen für das Wasser,
welches das betreffende Grundstück durchfliesst oder von ihm entnommen wird, unabhängig davon ob
darauf Tierzucht, Land-, Wald-, Wein- oder Obstbau oder andere Nutzungsarten betrieben werden,
unabhängig auch davon ob es sich um einen Familienbetrieb, um einen Gutsbesitzer,
um eine Gemeinde oder um eine andere private oder öffentliche Körperschaft handelt,
und es soll im Einvernehmen mit den Unterrainern in der Regel aus einem Einzugsgebiet
per Quellzapfung oder anderswie nicht mehr Wasser exportiert werden,
als per Rüfen-Entwässerungsvorkehren gewonnen wird, jedenfalls nicht mehr
als dem ordentlichen Wasserhaushalt zuträglich ist, und
   c)    die unter b) aufgeführten vorrangigen wasserwirtschaftlichen Treuhandfunktionen,
welche auch der Biodiversität und andern landwirtschaftlichen Anliegen und/oder
dem Abhang- und Rüfenschutz dienen, sollen existenzsichernd abgegolten werden.
    3.    Der Bericht soll ferner die rechtlichen und organisatorischen Massnahmen aufzeigen,
welche zur Umsetzung der unter 2 aufgeführten Leitlinien erforderlich sind.
*         *          *
Sehr geehrtes Ratsmitglied,

    Aus Anlass der letzten Bundesrats-Wahlen griff ich in meinen Ideenchratten, der meine 40-jährige Öffentlichkeitsarbeit wiedergibt.  Damit wollte ich unseren Landesvätern einige Leitgedanken an die Hand geben.  Unter dem Titel Wegweiser haben diese inzwischen über alle Parteigrenzen hinweg z.T. ermutigende Resonanzen ausgelöst (.../wegweiser.htm).  Dabei richtete ich meinen Blick in die Zukunft dezidiert auch in den Rückspiegel und in unsere Vergangenheit als Auswanderungsland.  Tatsächlich haben unserere Handelsbeziehungen zum nahen und fernen Ausland über die Jahrhunderte hinweg eine auch im Inland prägende Bedeutung angenommen.  Und sie bieten nicht zuletzt auch für unsere jungen Generationen eine wieder vermehrt wahrzunehmende Horizonterweiterungs-, Regenerations- und Wachstumschance.  Im gleichen Sinne anempfehle ich Ihrer wohlwollenden Aufmerksamkeit die nachfolgend zusammengefassten weiterführenden Anregungen.

Jugendarbeitslosigkeit, Zukunftsangst und –verdruss, Existenz- und Identitätsprobleme dürften in der einen oder andern Form auch auf Ihrem Radarschirm immer häufiger aufleuchten. Möglicherweise besteht dazu aus Ihrer Sicht kein innerer Zusammenhang – auch nicht zu den notorischen Schwächen, welche seit einiger Zeit unser Wirtschafts- und Bevölkerungs-Wachstum charakterisieren. Und auch nicht zur immer offenkundiger zutagetretenden Fehleinschätzung der Brüsseler Europa-Perspektiven, welche uns die Neubesinnung auf unser eigenes weltweites Vertrags-Netzwerk nahezulegen scheint.  Einem unschätzbaren Erbe übrigens, welches während 100 Jahren aufgebaut worden, und an sich auf allen Regalen wo das Systematische Recht prangt als verbindlich nachlesbar ist.  Welches seit dem 2.Weltkrieg jedoch verdrängt und auch an keiner Universität mehr in Erinnerung gerufen wird und entsprechend in Vergessenheit geraten ist.  Und welches zumindest eine Ergänzung wenn nicht sogar eine Alternative zu unserem unbefriedigenden EU-Vertragsnetz werden könnte.  Was angesichts des nicht mehr auszuschliessenden Debakels zur Europa-Verfassung und zum EU Haftbefehl beachtenswert scheint.

    In der folgenden Gedankenskizze möchte ich Ihnen diese Zusammenhänge näher erläutern.  Und zwar weitestgehend mittels aktuell gebliebener – oder wieder aktuell werdender – parlamentarischer Vorstösse und deren Folgen, welche uns alle weiterhelfen mögen, zu besseren Einsichten und zu zukunftsträchtigeren Horizonten und Positionen zu gelangen.  Z.B. auf dem Weg über die eingangs zitierten Impulse, sowie über das im Ständerat bereits oppositionslos überwiesene Postulat 04.3464 (Überprüfung der Niederlassungsabkommen - Examen des conventions d'établissement"Der Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.").  Denn weder die Jugendarbeitslosigkeit noch die umsichgreifende Ausbildungsimmobilität und die damit verknüpften Wachtumsdefizite sind system-bedingte oder sonst unabänderliche Tatsachen.  Die bisher in der Praxis auf Europa beschränkte Freizügigkeit zur Verwirklichung von Weiterbildungs- und Gesellenjahren und andern entlöhnten Auslandsaufenthalten können nämlich auf dem Weg über die Reaktivierung und Bekanntmachung der mehr als 60 Partnerstaaten umfassenden Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge gezielt und nachhaltend gefördert werden (.../commercetreaties.htm).

    Zur einleitenden Illustrierung verweise ich auf mein seit über 30 Jahren beackertes Spezialgebiet der Rahmenbedingungen des Finanz- und Werkplatzes Schweiz. Nach meinen Beobachtungen nimmt nicht nur in Bank-, Anwalts- und Treuhänderkreisen die Compliance-Mentalität überhand (.../costbenefit.htm), d.h. der gemeinschädigende Trend zum Kuschen breitet sich auch bei uns überall aus. Sei es direkt vor irgend einer von keinem verfassungsmässigen Gremium kontrollierten Instanz der Europäischen Union. Sei es direkt vor dem grossen Bruder von ennet dem grossen Teich (.../rechtshilfe.htm) und vor dessen internationalem Sprachrohr OECD (d.h. vor einer urprünglich dem souveränen Bürger, Unternehmer und Staat verpflichteten marktwirtschaftlichen Industriestaaten-Organisation: .../oecdmandate.htm), vor dem wildwuchernden OECD-Fiskalkommittee, und vor dessen sich selbst-zudienenden Auswuchs, der internationalen Fiskalpolizei- und Anti-Terror-Bruderschaft FATF (.../Orwell.htm#FATF).  Oder sei es indirekt vor dessen USA Patriot Act-Vollzugsgehilfen in der Bundesanwaltschaft. Oder gar vor den – nota bene hinter dem Rücken des Schweizer Gesetzgebers, im Gegensatz zu Art.271 StGB, und unter Mitwirkung der Schweiz.Bankiervereinigung (.../stammsbv.htm) - zu Denunzianten und Agenten der amerikanischen Steuerbehörden degradierten Schweizer Bankiers (.../Troja.htm).

    Solche und weitere Beispiele zur opportunistischen, kurzsichtigen und zuwenig bedachten Abkehr von bewährten Prinzipien, Rechtsnormen und Eigenheiten (.../swissbanks.htm) sind weltweit mit Befremden zur Kenntnis genommen worden. Denn sie widersprechen dem Bild, dem Ruf und der Erwartung, welche unsere Partner im Ausland zurecht mit dem auf Verlässlichkeit, Kompetenz und Eigenständigkeit bedachten und weitsichtig regierten Kleinstaat Schweiz verbunden haben. Dementsprechend sah sich das Wall Street Journal im vergangenen Oktober einmal mehr auch veranlasst, uns einen gleichzeitig kritischen und ermutigenden Spiegel vor die Nase zu setzen (vgl. den unter dem Titel "Are Swiss Bankers Still Worth Their Salt" eingereichten Redaktionsbeitrag: .../salt.htm).  Durch unser staatliches und privates Tun und Lassen fördern wir stattdessen auch im Ausland immer mehr den Eindruck der Unterwürfigkeit, des «eigenständigen Nachvollzugs fremd-bestimmter Wertvorstellungen und Gebote», und des unwürdigen, rückgratlosen und vorauseilenden Bravseins und Anbiederns gegenüber scheinbar allmächtigen Verfechtern fremder Agendas (die PUK bezeichnete dies sogar als "willfährige Haltung" unserer Behörden: .../rechtsbeihilfe.htm#DEA). Dies mit z.T. bedenklichen Auswirkungen nicht nur auf die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Werk- und Finanzplatzes Schweiz, sondern ganz allgemein auf die Innovations- und Regenerationskraft unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Selbstbewusstes, auf die eigenen Wurzeln abgestütztes und auf die spezifischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unseres Landes ausgerichtetes Tun und Lassen wird hierzulande - wie Eigenverantwortung, Unternehmergeist und Weltoffenheit - mehr gepredigt als praktiziert und honoriert.

    All das war nie, und kann auch weiterhin keine Erfolgsformel sein. Vor allem nicht für einen sich selbst achtenden und auf seine Unabhängigkeit und Zukunft bedachten Kleinstaat. Es gilt daher anzuhalten und zu überlegen, wie wir uns mit den eigenständig verfügbaren Mitteln vom Diktat der scheinbaren Sachzwänge und Saturationserscheinungen befreien können. Und welche konkreten politischen Schritte sich zur erfolgversprechenden Neuausrichtung, wenn nicht gar Kehrtwendung eignen (z.B. bezüglich aller lex americana universalis und EU-Ausführungsgesetze, welche unseren Eigenheiten, Interessen und Vorrechten nicht entsprechen: .../lexamericana.htm).  Immerhin, anlässlich der Bankiertagung 2006 betonte Bundesrat Merz, dass dem Bürger jene Stellung gegenüber dem Staat zurückzugeben ist, "die eigenverantwortliches Handeln ermöglicht." Bei näherem Hinschauen dürften auch Sie erstaunliche dahingehende Impulse in vielen der bereits eingereichten – oder aber geplanten - parlamentarischen Vorstössen finden. Gegebenenfalls liegt es auch an Ihnen, den allzuoft unzureichend befolgten gesetzgeberischen Anregungen Nachdruck zu verleihen. Respektive die allzuoft ausweichenden oder nicht hinreichend befolgten Verwaltungsantworten für entsprechende Remedurmassnahmen zum Anlass zu nehmen – zumal sie vom Bundesrat zumindest insofern zu verantworten sind, als er jeweils auf der punktierten Linie unterzeichnet hat.

  1. Zum brennenden, und daher vermutlich jeden unter uns ansprechenden Thema Jugendarbeitslosigkeit, mag Ihnen eine Gedankensizze für eine – noch nicht gehaltene – Politikerrede dienen:

  2.          "De tous les problèmes que j‘ai rencontré dans ma vie politique, celui du chômage des jeunes est le plus grave, le moins anticipé, le moins traité et le plus lourd à supporter.
             Mais je ne peux pas me résigner à ce constat d’échec d’une génération entière, échec qui semble être lié à la mondialisation et la disparition soudaine de la bipolarité du monde, ou les boussols n'indiquent plus la direction et les gesticulations des décideurs ainsi aveuglés ne nous mènent pas nécessairement au bon port.
             J'ai quelque peu réfléchi sur l’évolution de notre pays, de notre société et de notre économie depuis que le dernier soldat étranger occupant a quitté le sol de ce qui est maintenant notre vénérable et bien-aimée Confédération Hélvétique.  Il m’est apparu alors que notre propre mondialisation a montré quelques vertues, a travers les temps.
             Nous avons acceuilli beaucoup d’étrangers valeureux, et nous avons souvent donnée nos meilleurs éléments de notre peuple à l’étranger.
             Depuis bien des temps déjà, les esprits les plus éveillé et les plus entrepreneurs ont souvent developpé leurs griffes en élargissant leurs horizons à l’étranger.  Ils l’ont fait dans les cadres modernes de la mondialisation et l’européanisation.  Ils y ont été aidé par une trentaine de traités d’amitié, de commerce et d’établissement conclu avec les voisins et des pays partenaires de la Suisse en outre-mer. Ils ont contribué à l’essor de leurs pays hôte par leur main-d’oeuvre, leur capacité et leur énergie, tout comme l’on fait leurs homologues venant de ces pays chez nous. Et après quelque années, ils sont rentré chez eux, muris, enrichi surtout sur le plan mental, et prêt à bâtir leur propre vie et faire leur contribution à l’oeuvre commun dans leur pays natal.
            Tout cela aussi m’a passé dans la tête et m'a apporté quelques rayons encourageantes. Le Postulat Stähelin sur d’anciens traités tombés aux oubliettes venait d’être adopté à l’unanimité dans le Stöckli.  La lecture d’un de ces traités, celui avec la Russie de 1872 (FF 1873 III 85, 91), m’a donné l’idée de mettre sur pieds un programme national pour encourager nos jeunes d’emprunter le chemin de leurs ancêtres et de passer quelques années dans ces pays partenaires, que ce soit l’Argentine, le Canada, la Chine, les Etats-Unis, l’Iraq ou la nouvelle Russie.  Dans chacun de ces et d’autres pays, on pourraient les mettre en rapport avec des anciens élèves de nos écoles qui souhaiteraient leur donner un coup de main en témoignage de leur appréciation de la formation qu’il ont reçu en Suisse.
             Il se peut que nous ayons trop longtemps sousestimé l’importance que peuvent avoir de telles contributions individuelles pour le rapport entre nos peuples et même pour notre commerce exterieur.  P.ex. sans pouvoir s’appuyer sur de tels travaux des citoyens de part et d’autre, il serait inconcevable qu’à la base des traités vieux de presque 200 ans un tribunal étranger donnerait tord aux douaniers et leurs nierait même le droit d’opérer sur leur propre territoire national, comme ca vient se produire par un tribunal français respectueux des traités concernant les zones franches autour de Genève et favorisant les zoniens et les Genevois.
             Ce même tissu de citoyens actifs – et non seulement des diplomats avertis - est aussi à l’origine de la Déclaration d'appréciation des bons offices et de la neutralité de la Suisse, faite par le Congrès américain en plein milieu de la guerre froide, le 30 octobre 1985, à l’occasion du premier rencontre à Genève des Présidents Reagan et Gorbatchev.  Et dans le cas de la Russie, c’est bien nos jeunes professionnels et étudiants, en s’aventurant dans ce nouvel «Eldorado» d’émigrés, qui pourraient en effet s’attendre à un avenir plus brillant que les longues queues de chômeurs permettent d’imaginer.  Car là ils pourraient non seulement trouver du challenge et du travail.  Mais avec leur contribution au renouvellement de la Russie, ils pourraient aussi être appréciés pour leur témoignage individuel de la gratitude du peuple Suisse pour la contribution que le peuple Russe, à multiples reprises, a fait pour le bien-être et l’indépendence des Genevois et du peuple Suisse tout entier.  Que ce soit à l’occasion de la libération de Genève en 1814, à l’occasion de la disette qui a frappé la Suisse orientale en 1817, ou à l’occasion de la deuxième guerre mondiale."
     
  3. Zum Thema "Wahrung der Schweizer Souveränität / Sauvegarde de la souveraineté helvétique" ist am 23.März 1984 im Nationalrat die von 34 Ratskollegen mitunterzeichnete Motion 84.400 eingereicht worden (Amtl.Bul. 1985 N 1367):

  4.     In Sorge um die Würde, die Unabhängigkeit und den Wohlstand der Schweiz, ihrer Institutionen und Einwohner, sowie um das Vertrauen ihrer Freunde und Auftraggeber in aller Welt,
        zum Zwecke der unverzüglichen Beendigung der anhaltenden Missachtung und Verletzung der Souveränität und des Rechts der Schweiz durch fremde Instanzen, und
        mit dem Ziel, den mit dem schweizerischen Recht traditionell verbundenen Schutz gegen jedwelche Übergriffe ausländischer Behörden wiederherzustellen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, sowie zu erreichen, dass Informationen und Güter, welche unter Verletzung von Schweizer Recht erfasst worden sind, von allen ausländischen Bestimmungen ausgenommen, und die Betroffenen voll entschädigt werden,
        ist der Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen, inklusive Retorsionsmassnahmen, zu ergreifen, und alles zu unterlassen, was diesen Zielen abträglich sein könnte, wobei sich besonders folgende Schritte aufdrängen:
        1.    Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 9.September 1966, sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als die französischen Behörden und auch ihre Zoll- und Fiskalbeamten nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten unter Ausschluss inquisitorischer Methoden zurückgekehrt sein werden, und davon unabhängig ist die Wehrsteuer in souveräner Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkommens auch von den französischen Grenzgängern in jenen Kantonen an der Quelle einzubehalten, welche bis anhin dem Grenzgängerabkommen vom 18.Oktober 1935 nicht beigetreten sind.
        2.    Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen schweizerisch-amerikanischer Abkommen, sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als amerikanische Instanzen sich nicht an bestehende Vereinbarungen und Gepflogenheiten halten, und dadurch Interessen der Schweiz, insbesondere schweizerischer Personen, geschädigt werden.
        3.    Es sind die Artikel 41bis Absatz 1d und 46 Absatz 2 der Bundesverfassung zum Schutz der Schweizer Souveränität und zugunsten der einzelnen Steuerzahler strikte zu befolgen, und zwar als verbindlicher, auch für den zwischenstaatlichen Bereich gültiger Auftrag zur Beibehaltung des Prinzips der ausschliesslichen Steuerhoheit, "zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes", und als massgebendes Verbot jedwelcher Doppel- und Mehrbesteuerung.

    Zum verwandten Thema der neutralitäts-bezogenen aktiven Förderung der Schweizer Souveränitäts-Interessen mittels Integration der Universitäts- und UNO-Biliotheken ins Internet und Sicherstellung des weltweiten elektronischen Zugangs zu kritischen Dokumenten in Krisen- und Kriegszeiten, adoptierte der Nationalrat am 8.Februar 1990 oppositionslos das - wie schon in einem vorausgegangenen Schreiben an die Ratsmitglieder gerügt - bislang wesentlich unerfüllte Postulat Eppenberger 89.689
    "Accès à l'information. Bons offices de la Suisse      Le Conseil fédéral est invité à examiner quels bons offices la Confédération pourrait fournir afin que soient assurés la conservation, le développement et l'accès notamment aux informations culturelles, écologiques et économiques qui ont été ou qui seront collectionnées dans le cadre de la Société des Nations, resp. des Nations Unies."
     

  5. Zur Problematik der ohne Zustimmung des Parlaments und auf Begehren der Schweiz. Bankiervereinigung erfolgten faktischen Aufhebung von Art.271 StGB durch den Vorsteher des Eidg.Finanzdepartements zum Zwecke der straffreien direkten Datenlieferungen von Schweizer Banken an die amerikanischen Steuerbehörde IRS (Qualified Intermediary-Vereinbarungen) erkundigte sich Nationalrat Luzi Stamm mit - substantiell weiterhin unbeantwortetem - Brief vom 13.Dezember 2000 (version française: .../stammabs.doc):

  6.     "Gemäss Rundschreiben der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBV) vom 15.11.2000 hat das Eidg.Finanzdepartement mit Brief vom 7.11.2000 dem SBV-Begehren vom 2.8.2000 stattgegeben, wonach eine Bewilligung gemäss Artikel 271 Ziffer 1 StGB zu erteilen sei für die Personen, "welche mit dem Vollzug der zwischen der US-Steuerbehörde ("IRS") und schweizerischen Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen "Qualified Intermediary Withholding Agreements" befasst sind".
        Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge verdienen eine dringende Überprüfung durch die zuständigen parlamentarischen Kontrollstellen.  Denn sie sind m.E. unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und Interessen.  So ist z.B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals beabsichtigte es per Bewilligung gemäss Art.271 StGB oder sonstwie zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen hiesiger Personen beherrschen mögen.  Es ist fraglich, ob eine solche Bewilligung rechtens mehr als ausnahmsweise, nicht nur punktuell, und nicht "nur einem fremden Staat" (Berichterstatter Rohr, N Amtl.Bull. 1950 S.214), sondern im Gegenteil zeitlich unbeschränkt für einen ganzen Wirtschaftssektor erteilt werden kann.  Es ist fraglich, ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können ohne dass der hiesige verfassungsmässige Gesetzgeber auch nur begrüsst worden wäre.  Es ist fraglich, ob unser Gesetzgeber es zulassen wollte, kann oder will, dass einer unser wichtigsten Wirtschaftszweige sich zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten fremder Steuerbehörden degradieren lässt.  Und es ist fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen faits accomplis steuern lässt.
        Demzufolge sind auch Bemühungen der betroffenen Bankkreise zu begrüssen und zu unterstützen, welch im Interesse des Landes, unserer Würde und unserer Wirtschaft darauf abzielen, das Problem an der Wurzel, d.h. in Amerika selbst zu lösen.  Auf dass uns diese neueste und möglicherweise gefährlichste Ausgabe der lex americana universalis, dieses "trojanische Pferd für fremde Richter", erspart bleibe - und so Art.271 StGB als Eckpfeiler unseres Abwehrdispositifs gegen fremde Eingriffe in unser Hoheitsgebiet uns ungeschwächt erhalten bleibt."
     
  7. Zum Problem des vorauseilenden Gehorsams, und der fremden Begehren und Pressionen geradezu Vorschub leistenden rückgratlosen Unterwürfigkeit, welche im Falle von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft besonders schadenträchtig sind und nach Meinung verschiedener Ratskollegen auch schon die Dimension des in Art.267 StGB erfassten zumindest fahrlässigen diplomatischen Landesverrats angenommen haben, wurde am 30.September 2003 die inzwischen beantwortete  Interpellation 03.3487"Wirtschaftliche Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm) eingereicht:

  8.     "1.    Teilt der Bundesrat die sogar von amerikanischen Behörden eingestandene Ansicht, wonach einige ihrer Massnahmen, welche z.T. seit langen Jahren vorbereitet worden sind und nun insbesondere den Finanzplatz Schweiz betreffen, als Teil einer "wirtschaftlichen Kriegsführung" betrachtet werden können?
        2.    Wie beurteilt der Bundesrat das von einem ehemaligen Bundesanwalt erstattete Gutachten vom 26.Oktober 1981 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (i.S. SEC gegen die Banca della Svizzera Italiana), wonach eine Verletzung des Bankgeheimnisses nach Schweizer Recht straffrei bleibt, wenn die interessierten Behörden den Notstand herbeigeführt haben, indem sie z.B. bis zur Erreichung ihres Informationsziels der US-Niederlassung einer Schweizer Bank eine tägliche, "sehr hohe Beugebusse" auferlegt, den betreffenden Bankdirektor in "Beugehaft" genommen, oder den "Verlust der Banklizenz" angedroht haben?
        3.    a)  Trifft es zu, dass der Bundesrat insbesondere unter dem Druck amerikanischer Behörden auf sein parlamentarisches Versprechen zurückgekommen ist, wonach aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der individuellen Freiheiten der Bundesrat nicht beabsichtige, elektronisch lesbare Schweizer Pässe und andere Ausweispapiere abzugeben, und
        b)  wie gedenkt der Bundesrat zukünftig dafür Gewähr zu bieten, dass die Schweizer Datenschutz- und Bankgeheimnisbestimmungen weder auf dem Weg elektronisch lesbarer Ausweisschriften, Postaufdrucke und Telekommunikationen, noch durch extra-parlamentarische oder - unter Missachtung von Art.271 StGB -  gar rein privaten Vereinbarungen mit amerikanischen Steuer- und andern Behörden hintertrieben, wenn nicht praktisch ausser Kraft gesetzt werden mögen (z.B. im Falle der Qualified Intermediary-Vereinbarung von Schweizer Banken mit der IRS, und der Passagierdaten-Vereinbarung der SWISS mit der FAA)?
        4.    Trifft es zu,  a) dass die meist unter Hinweis auf Terrorismus-Gefahren erfolgenden Begehren, Zumutungen und Eingriffe amerikanischer Behörden in unser Hoheitsgebiet auch zu ganz andern, mit unserer Würde und unseren Interessen kaum zu vereinbarenden Zwecken missbraucht werden können,  (b) dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen wirksamen Terrorismus-Bekämpfung besondere Vorsicht geboten ist, wenn Begehren gestellt werden, welche je nach Nationalität unterschiedlich ausfallen, und  c) dass weiterhin Diskriminierungsgefahr besteht für Schweizer Passinhaber, z.B. gegenüber britischen, kanadischen und amerikanischen Staatsbürgern, wenn sie aus beruflichen Gründen oder zu Geschäftszwecken nach Amerika reisen, insbesondere bezüglich des Erfordernisses eines Visums oder eines elektronisch lesbaren Ausweispapiers, und der damit einer fremden Behörde zugänglich zu machenden biometrischen sowie andern geschützten persönlichen Daten?
        5.    a) Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach die Würde und die Interessen der Schweiz es gebieten, gegen jedwelche Diskriminierung und Übergriffe in das Schweizer Hoheitsgebiet sich mit allen geeigneten rechtlichen und politischen Mitteln unmissverständlich und nach Kräften zur Wehr zu setzen, solchen Übergriffen auch nicht durch eigenes Tun und Lassen Vorschub zu leisten, sowie auch und besonders als Freund des amerikanischen Volkes die gemeinsamen Werte, welche der Erklärung des Vereinten Amerikanischen Kongresses vom 30 Oktober 1985 zugrunde liegen, gegen alle internen und externen Machenschaften und Modeerscheinungen zu verteidigen, und sich dabei aller geeigneten Mittel zu bedienen, welche einem souveränen Staat zur Verfügung stehen, eingeschlossen die nachhaltige Reaktivierung und Geltendmachung bestehender Verträge, z.B. des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrags vom 25.November 1850 (SR 0.142.113.361), sowie die Mobilisierung und Bekleidung ausgewählter Milizkader in geeigneter Form, und  b) was gedenkt der Bundesrat zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden Interessen unserer Mitbürger und unseres Staates zu unternehmen?"

    Zum selben Thema ist der folgende Entwurf für eine Interpellation "Eigenständiger Staatsschutz oder trojanisches Pferd?" (.../nicati.doc) derzeit in Zirkulation:
        "1. Teilt der Bundesrat die Meinung, wonach die im eigenössischen Solde stehenden Personen die Würde und die Interessen der Schweiz nach Kräften zu schützen und zu fördern haben, und dass es auch und besonders auf dem Gebiet des Staatsschutzes und der internationalen Zusammenarbeit zur Verbrechensbekämpfung vorrangige nationale Interessen zu wahren gilt?
         2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass den zunehmenden Übergriffen ausländischer Stellen in unsere Hoheitsrechte nach Kräften entgegenzutreten, und nicht durch eigenes Dazutun und Lassen gar noch Vorschub zu leisten ist?
        3. Teilt der Bundesrat die Meinung, wonach auch die im Amt stehenden Botschafter der Schweiz im Sinne des Garantiegesetzes vom 26.März 1934 (SR 170.21) als eidgenössische Repräsentanten überall, selbstverständlich auch seitens jeder eidgenössischen Amtsstelle, und von Amtes wegen dem besonderen Schutz des Bundesrates unterstehen, dass zur erfolgreichen Pflichterfüllung sie sich auch darauf müssen verlassen können, gegebenenfalls tatsächlich, unverzüglich und nachhaltig von ihrer vorgesetzten Behörde wirksam geschützt zu werden, und dass der Bundesrat eigenständig über die sofortige Suspendierung und den Ausstand eines zuwiderhandelnden Bundesanwaltes zu entscheiden hat, u.a. gemäss Art.27 des Organisationsgesetzes vom 16.Dezember 1943 (SR 173.110)?
        4.  Welches sind die Rechtsgrundlagen und Hintergründe, welche es dem stellvertretenden Bundesanwalt erlaubten und ihn bewegten, den damaligen Schweizer Botschafter in Luxembourg ohne vorausgegangene Zustimmung des Bundesrats in Haft zu nehmen, welches sind die bisherigen Untersuchungsergebnisse, und wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass dieser stellvertretende Bundesanwalt angeblich sich weigerte, wegen Befangenheit weder von sich aus noch auf Antrag des Anwalts des Botschafters in den Ausstand zu treten, und darüber hinaus die Kompetenz des Bundesrats bestritt, ihn eigenständig in den Ausstand zu setzen?
        5. Teilt der Bundesrat die Meinung, wonach auch unter dem Mantel der Bundesanwaltschaft erfolgte unrechtmässige Hilfestellungen und Kommunikationen gegenüber ausländischen Stellen den Tatbestand „Unterhandlungen mit ausländischen Regierungen zum Nachteil der Eidgenossen-schaft“ erfüllen können, und gegebenenfalls gemäss Artikel 267 Absatz 3 StGB (fahrlässiger diplomatischer Landesverrat) zu ahnden sind?  Und dass es auch besagtem stellvertretenden Bundesanwalt unbedingt verwehrt werden muss, sich weiterhin als hiesiges trojanisches Pferd, als übereifriger eidgenössischer Vollzugsbeamter fremder Agendas zu profilieren, und zum Schaden schweizerischer Interessen ausländischen Kollegen zuzudienen?"

    Im dazugehörigen Begründungsentwurf wird insbesondere ausgeführt:
        "Am 2.Mai 2002, 0904, wurde auf der EJPD-Faxstation 031-3224507 ein Brief der Bundesanwaltschaft an die Untersuchungsbehörden in Luxembourg übermittelt. Darin steht u.a.:
    "Au besoin le Ministre public de la Confédération demandera la levée de son [Friederich] immunité diplomatique.  Vu l'urgence de la requête, un exemplaire de la présente commission rogatoire est directement transmis par fax ... à l'attention de M. John Petry, substitut principal.  Un autre exemplaire sera transmis par voie officielle. Vu les personnes impliquées, la voie diplomatique sera évitée."
        Der Verdacht ist begründet, dass auf diesem Weg "die Interessen der Eidgenossenschaft ... gefährdet", und damit - ob fahrlässig oder absichtlich wird sich allenfalls weisen - der Tatbestand des "diplomatischen Landesverrats" im Sinne von Art. 267 StGB erfüllt ist.  Und zwar nicht vom Schweizer Botschafter in Luxembourg, sondern vom zuständigen Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft.  Mit dieser Refokussierung des Scheinwerferlichts sollen nicht etwa die dem Herrn Botschafter Friederich angelasteten Handlungen verneint oder verdrängt werden.  Sondern es sollen gewisse staatliche Grundstrukturen und fundamentale Prinzipien in Erinnerung gerufen und Gelegenheiten aufgezeigt werden, den in dieser Sache angerichteten Schaden einzudämmen, die andauernd schädlichen Verhältnisse umgehend zu bereinigen, und insgesamt dem Primat der Staatsinteressen nachhaltig zum Durchbruch zu verhelfen.
        Anlässlich der Ständerats-Debatte von 1931 über die geplante Einführung des Tatbestands des „diplomatischen Landesverrats“ im Schweiz. Strafgesetzbuch widersetzte sich Bundespräsident Häberlin vergeblich dem Begehren um dessen Ausdehnung auf Fälle wo blosse Fahrlässigkeit vorliegt:
        „Ich möchte Ihnen aber doch die Frage stellen, ob Sie wirklich einen Bevollmächtigten der Eidgenossenschaft, der fahrlässigerweise Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteil der Eidgenossenschaft führt, ins Gefängnis stecken wollen. Bis jetzt hat man die Dummheiten noch nicht mit Gefängnis bestraft. Man kritisiert einen, wenn er Dummheiten macht, verwendet ihn vielleicht nicht mehr; im allgemeinen aber hat man diejenigen, die im Interesse des Staates gehandelt haben, und die nicht absichtlich ihre Pflicht verletzen, sondern nur fahrlässig, eher geschützt, und hat gesagt: Er erfüllte zwangsgemäss staatliche Funktionen und wenn er sich einmal ‘verhauen‘ hat, so kann man ihn deshalb nicht zur Verantwortung ziehen. ... Ein solcher Mann wird ohnedies bestraft genug sein. Er wird mit abgesägten Hosen heimgerufen werden und vielleicht dem Gespötte preisgegeben sein. Wenn er liederlich gehandelt hat, wird man ihn gehörig rüffeln, aber einsperren soll man ihn nicht. Ich weiss nicht, ob nicht jetzt schon ziemlich viele Leute eingesperrt werden müssten, wenn jeder, der aus Fahrlässigkeit die Eidgenossenschaft geschädigt hat, hinter Schloss und Riegel gesteckt würde."(Sten.Bull. SR 9.Dezember 1931, S.663)
        Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, was in weiteren Zirkularen an die Mitglieder der Eidgen. Räte „Unsere Schweiz auf schiefer Ebene“ (25.August 2002, www.solami.com/CH-USA.htm) und „Amerikanische ‚wirtschaftliche Kriegsführung‘ gegen die Schweiz“ (September 2003, www.solami.com/warfare.htm) in einen weiteren Zusammen-hang gerückt worden ist.  Dazu gehört, dass als vermeintlich privilegierter Ansprechpartner der U.S. Patriot Act-Behörden, Herr Nicati glaubte seinen amerikanischen Kollegen insoweit überklassig und blauäugig zudienen zu sollen, als er ohne jede Aussicht auf entsprechende Gegenleistung sich dazu verleiten liess, am 8.Juli 2002 einen in Amt und Würde stehenden Schweizer Botschafter schwerstwiegend schadenstiftend zu verhaften, nota bene ohne dafür kompetent oder vom Bundesrat dazu autorisiert zu sein und damit ohne entsprechende Rechtsgrundlage (www.solami.com/privileg.htm)."
     

  9. Zum Thema "Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven" wurde am 17.März 2005 die Interpellation 05.3166 eingereicht:

  10.     "Das Nationalbankgesetz (SR 951.11) bestimmt die Aufgaben, Kompetenzen und Vorrechte der Nationalbank. Im Gesamtinteresse des Landes führt sie die Geld- und Währungspolitik, und gewährleistet sie die Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung (NBG Art.5, al.1).
        In den auswärtigen Beziehungen, deren Handhabung gemäss Bundesverfassung dem Bundesrats unterstehen (Art. 54, al.1, 174, 184, 185, 187 al.1a), ist die Nationalbank in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehalten, mit dem Bundesrat zusammenzuarbeiten (NBG Art.5, al.3). Zur Wirtschaftlage, zur Geld- und Währungspolitik, sowie zu aktuellen Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erfüllt die Nationalbank ihre Pflicht zur Rechenschaftsalegung und Information durch regelmässige Kontakte mit dem Bundesrat. Und «vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung» unterrichten sich Bundesrat und Nationalbank gegenseitig (NBG Art.7).
        Die in Art. 6 NBG umschriebene Unabhängigkeit der Nationalbank beschränkt sich demnach auf innerstaatliche technische Fragen. Im Sinne des verfassungsmässigen Gesetzgebers vermindert diese technische Unabhängigkeit keineswegs die Informations- und Konsultationspflichten der Nationalbank gegenüber dem Bundesrat in einschlägigen politischen, vor allem aussenpolitischen Fragen. Dazu gehören nicht zuletzt die Wahl, die fortlaufende Beobachtung, und die politische Einschätzung der ausländischen Standorte, sich daraus allenfalls ergebende Standortwechsel, sowie insgesamt die Verwaltung und Aufteilung der Goldreserven auf die in- und ausländischen Depotorte.
        Die bundesrätliche Antwort auf meine Frage vom 7.März scheint die Auskunft eines Nationalbank-Sprechers zu bestätigen, wonach sowohl der derzeitige Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements, als auch sein Vorgänger nicht einmal informiert, geschweige denn seine Zustimmung dazu gegeben habe darüber, wo welche Teile der im Ausland liegenden Schweizer Goldreserven wann zu aufzustocken oder abzubauen sind.  Daraus erhellt, dass die Nationalbank es bisher offenbar unterliess, den Bundesrat in Sachen ausländischen Golddepots pflichtgemäss zu informieren und zu konsultieren. Und dass sodann Handlungsbedarf besteht zur Wahrnehmung des politischen Primats des Bundesrats, auch und nicht zuletzt in der Frage der Beurteilung und Handhabung der Risiken, welche angesichts erhöhter Terrorismus- und politischer Erpressungs-Gefahren mit der treuhänderischen Lagerung von Teilen des schweizerischen Volksvermögens im Ausland verbunden sind.
        Teilt der Bundesrat die Erkenntnis, dass der verfassungsmässige Gesetzgeber der Nationalbank weitestgehende Unabhängigkeit einräumte in technischen Fragen der Geld- und Währungspolitik, jedoch ohne Einschränkung des Primats der Politik und der besonderen Verwantwortung des Bundesrats in einschlägigen aussenpolitischen Belangen, Risikoabwägungen und, besonders, in Fragen der Bewirtschaftung der im Ausland unterhaltenen Goldreserven?"

    In derselben Stossrichtung wurde gleichentags auch das Postulat 05.3172"Strategische Rohölreserven im Ausland" eingereicht. Es bezweckt die langfristige Sicherstellung der Schweiz bezüglich ihrer Erdölbedürfnisse, sowie die Förderung ihrer aussenwirtlischaftlichen und politischen Interessen mittels einfallsreicherem, zielgerichteterem und selbst-bewussterem Einsatz ihrer national verfügbaren Ressourcen, inkl. ihrer Goldreserven:
    "Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen,
        1.    ob Rohöl sich eignet, ähnlich wie Gold, zur Sicherung und Förderung nationaler Interessen als strategische Reserven allenfalls auch im Ausland eingelagert zu werden,
        2.    ob, gegebenenfalls, ein Teil der nationalen Goldreserven zur Einrichtung solcher strategischer Reserven im Ausland verwendet werden könnten, z.B. durch staatsvertraglichen Erwerb von in geeigneten Partnerstaaten liegenden Erdölfeldern, welche, wie die dagegen ausgetauschten und weiterhin in der Schweiz liegenden Golddepots, als jure imperii Güter dem entsprechenden völkerrechtlichen Schutz zu unterstellen wären, und
        3.    welche gesetzgeberischen Vorkehren zur Verwirklichung dieser Mehrzweck-Bewirtschaftung der nationalen Goldreserven zu treffen wären.

    Begründung
        1. Gold und Rohöl zeigten in der Vergangenheit eine ähnliche Entwicklung bezüglich ihrer Marktwerte.  Angesichts der wachsenden Verknappung von Rohöl und dem besonders in Entwicklungsstaaten voraussichtlich weiter ansteigenden Bedarf an diesem Energieträger und Basisrohstoff für die chemische Industrie ist nicht damit zu rechnen, dass Gold im Verhältnis zu Rohöl zukünftig wesentlich an Marktwert gewinnt.  Eine entsprechende Diversifizierung der Anlagestrategie i.S. Goldreserven scheint damit vom Standpunkt der Werterhaltung vertretbar zu sein.
        2. Die Versorgung der Schweizer Bevölkerung, Industrie und Armee mit Rohöl in Krisen- und Kriegszeiten ist für eine begrenzte Zeit mittels inländischen Pflichtlagern gewährleistet.  Zu prüfen, wieweit sie allenfalls vergrössert werden mag und soll, z.B. in Verbindung mit stillgelegten Kavernen, ist eine der Landesregierung zustehende Daueraufgabe.  Im gleichen Sinne stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen im Ausland, z.B. in Russland, Irak und anderswo gelegene erschlossene Ölfelder von der Schweiz staatsvertraglich abgesichert erworben werden könnten, wobei ein Teil der Goldreserven als Tauschobjekt eingesetzt würde und fortan treuhänderisch auch weiterhin in der Schweiz deponiert bliebe.  Die schweizerische Hochseeschifffahrt und weitere Institutionen wären dann aufgerufen, ihre Dienste und Mittel entsprechend auszubauen.
        3. Die damit verbundenen in der Schweiz lagernden Golddepots würden dann ihrerseits als jure imperii Güter fremder Staaten dem völkerrechtlich abgestützten diplomatischen Schutz unterstehen, und grundsätzlich vor jedem gerichtlichen Zugriff geschützt sein.  Dennoch könnten sie vom betreffenden Staat gegenüber interessierten Schweizer Banken zur Sicherstellung von Krediten eingesetzt werden. "
     

  11.     Zum seit Generationen unbefriedigenden, weil unsere Aussenbeziehungen z.T. schwer belastenden und ohne weiteres vermeidbaren Arrest fremder Staatsvermögen wurde am 18.März 2005 das Postulat 05.3209"Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen" eingereicht:

  12.     "Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden kann, ob z.B. mittels Einführung der jeweils vorgängigen Gegenrechtsprüfung durch die EDA-Völkerrechtsdirektion erst anlässlich der nächsten SchKG-Revision, oder schon zuvor, z.B. mittels entsprechendem Rundschreiben an die Kantone.

        Dieser Vorstoss bezweckt die Durchsetzung des Primats des Bundesrats in aussenpolitischen Fragen, auch und besonders i.S. Arrestierung fremder, in der Schweiz liegender Staatsvermögen; er stützt sich wesentlich auf die Insiderkritik zur diesbezüglichen notorisch auch im Gegensatz zum Völkerrecht stehenden Schweizer Gerichtspraxis "Die Gegenrechtsprüfung als Etappe zum Arrest fremder Staatsvermögen" (.../staatseigentum.doc) worin u.a. hingewiesen wird auf
    "die Fälle der Achtzigerjahre, wo hauptsächlich in Genf Bankkontos diplomatischer Missionen verarrestiert wurden (betreffend Ägypten, Algerien, Elfenbeinküste, Nigeria, Tschad, etc.; siehe die bundesrätlichen Versuche, hinter bundesgerichtlichen Entscheiden rückgratlos sich der Verantwortung zu entziehen für die Belastung völkerrechtlicher Beziehungen durch Schweizer Richter: Amtl.Bull. NR 1983, 1328, 1875).  Und erinnert sei an die in neuerer Zeit in die Schlagzeilen gelangten Fälle „Noga-Hilton“ und „ELF“ (betreffend die russische Föderation, Kamerun und den amtierenden gabonesischen Präsidenten)."

    Das Postulat 05.3209 ist wie folgt begründet:
        "Die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz werden seit Generationen durch Verarrestierungen fremder Staatsvermögen belastet.  Schon vor 100 Jahren bewirkte ein einseitiges Verständnis des Staatsgedankens von Montesquieu statt der angestrebten Gewaltentrennung einen bedenklichen, gemeinschädigenden und nicht tolerierbaren Übergriff der richterlichen Gewalt in die aussenpolitischen Domäne der Exekutiven.
        Der Bundesrat erliess 1818 ein Verbot betreffend „Arrest und andere Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen Vermögen ausländischer Staaten, sofern letztere Gegenrecht halten.“  In seiner Botschaft zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf verwies er darauf, dass er wiederholt Massnahmen aufzuheben hatte, „die von schweizerischen Gerichten im Widerspruch mit dem erwähnten Beschluss angeordnet worden waren. ... Aus dem Grundrechte des Staates auf Unabhängigkeit wird gefolgert, dass kein Staat der Gerichtsbarkeit eines andern unterliegt oder dessen Zwangsvollstreckung unterworfen werden darf“ (BBl 1923 I 419f).  Daher Art.1 der Gesetzesnovelle: „Arrest oder andere Sicherungsmassnahmen der Zwangsvollstreckung können gegen einen fremden Staat in keinem Falle angeordnet werden, sofern dieser Gegenrecht hält.“
        Der ständerätliche Kommissions-Sprecher bekräftigte die „Auffassung, dass der Grundsatz, den der Bundesrat und wir dem schweizerischen Gesetzgebungsrecht einverleiben wollten, bereits anerkannte völkerrechtliche Bedeutung sich erworben hätte, und diese Geltung auch in Zukunft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft bewahren werde. ... Wir halten also nach wie vor daran fest, dass es völkerrechtlich nicht zulässig ist, Vermögen fremder Staaten auf Schweizergebiet verarrestieren zu lassen oder in anderer Form Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu unterwerfen.“ (Sten.Bull. 1926 S 18).
        Seither trat ein was befürchtet wurde: "Es ist keine Garantie dafür vorhanden, dass die Gerichte diesen ungeschriebenen Grundsatz anwenden, und wenn sie ihn nicht anwenden, kommt der Bundesrat wiederum vor die Frage: Was soll ich tun? Soll ich die Gerichtsurteile aufheben?“ (Sten.Bull. 1925 N 421).
        Die z.B. mit der Motion Früh 84.400"Wahrung der Schweizer Souveränität" (Amtl.Bull. 1985 N 1367) verbundenen Richtlinien gelten weiterhin - auch in der Gegenrichtung.  Und der Bundesrat wäre schlecht beraten, hinter dem Vorwand der Gewaltentrennung der Missachtung der angeführten Prinzipien und Staatsinteressen Vorschub zu leisten (www.solami.com/staatseigentum.doc).  Die entsprechenden SchKG-Bestimmungen (271ff) sind daher mit den legitimen Gläubigerinteressen, dem Völkerrecht und mit den auf dem Spiel stehenden Interessen der Schweiz in Einklang zu bringen. Die vorfrageweise vom EDA zu prüfende Gegenrechtsfrage anerbietet sich dazu erneut als Rechtsinstrument. Bis zu deren allfälligen SchKG-Verankerung ist anerbietet sich eine Ergänzung zum EJPD-Schreiben in gleicher Angelegenheit vom 8.Juli 1986 (Walder, SchKG 1997 S.659)."

Selbstverständlich habe auch ich kein Monopol für gute Ideen.  Dementsprechend bin ich auch all jenen dankbar die mir bisher ihre eigenen Anregungen und Kritiken anvertraut haben.  Sowie denjenigen, die dies auch in Zukunft tun werden, sei es zu den obigen oder zu weiteren bereits gelegten oder erst in Entwicklung stehenden Grundsteinen.  Auch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung für allfällige weitergehende Fragen.  Inzwischen entbiete ich Ihnen beste Wünsche und freundliche Grüsse.

Anton Keller, Genf    022-7400362    079-6047707    swissbit@solami.com

PS:  Getreu dem credo: "not invented here", ohne die Fähigkeit dazuzulernen & Fehler einzugestehen erkennbar werden zu lassen, und mit zur Fast-Vollkommenheit entwickelter Mittelmässigkeit, hat die Verwaltung die obigen und weitere Vorstösse inzwischen vom Tisch gefegt - mit bundesrätlicher Unterschrift auf der punktierten Line, versteht sich. Die Chinesen machen es seither zwar vor, wie man seine langfristigen Energieversorgungs-Interessen auch durch Erwerb von Erdölfeldern im Ausland fördern kann. Und die ins Wallis ausgeliehenen Bilder des Pushkin-Museums sind nun auch wieder in Russland. Aber solange Marc Rich nicht mit einem CIA-Fluzeug gekidnappt wird, dürften unsere hardball-spielenden amerikanischen Freunde weiterhin mit softball-praktizierenden Seldwylern rechnen können.
 

New York Times, 3/21/2006
Link to full text in primary source
On the Road, You and Me
By Nicholas D. Kristof

Kristof urges universities to better prepare students for globalization by granting students credit for intensive year-long travel to remote parts of the world. He writes that students would learn more in a year of travel than a year in the classroom. "Maybe you should add Ndjamena, Chad, to the list of the best places in the world to get an education. He touts a contest in which the New York Times offers a free trip with Kristof to a remote part of Africa.

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