Out-of-the-box Lösungsansätze
vgl: Iconoclast
Standesinitiative
Zug 04.301.Bankkundengeheimnis
Art. 13 Abs. 1 BV Schutz
der Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens,
ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post-, Fernmelde- und
Bankverkehrs.
Aufnahme des Bankgeheimnisses in der Verfassung? Weniger wäre
mehr!
Verbesserungsvorschlag zur Standesinitiative
04.301
& zur Parl. Initiative
02.432
Damit das Privateigentum
nicht nur in seinem Bestand gewährleistet wird (Art.26
BV),
sondern auch real
dem verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre untersteht
nota bene ohne Beschränkung
auf die Bankbeziehungen, was beide Initiativen bewirkten:
Art. 13 Abs.1 BV Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens,
ihres Eigentums, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch
ihrer persönlichen Daten.
(siehe auch: Felix Schöbi
"Der
Schutz des Eigentums in Europa")
Interpellation 05.3165
vom 17.3.05
Abschaffung der Lohnausweispflicht
Was hält den Bundesrat allenfalls davon ab,
mit der
Förderung der Eigenverantwortung und des Unternehmergeistes des Bürgers,
der Entlastung
der KMU, und dem Abbau der Staatsquote ernst zu machen,
indem
die systemwidrige Beweislast des Steuerpflichtigen,
und damit
seine Pflicht zur Einreichung eines immer aufwendigeren Lohnausweises,
aufgehoben
wird, ohne dass dem Lohnempfänger das Recht beschnitten würde,
seine
Steuererklärung durch einen minimalsten Lohnausweis zu erleichtern?
Motionsentwurf: WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA)
Der Bundesrat wird aufgefordert Rechts-
und Amtshilfe nur Staaten mit
vergleichbarer Rechtsstruktur zu gewähren, die zudem
striktes Gegenrecht halten
und dafür Gewähr bieten, dass Schweizer Souveränitätsrechte,
sowie der darauf abgestützte Schutz von Personen,
Daten und Gütern,
auf allen Staatsstufen voll respektiert wird. Ganz
besonders ist darauf zu achten,
dass dieser Schutz nicht mit hierzulande verpönten
und wenig bekannten Mitteln
untergraben oder gar verletzt wird. Beispielsweise dass
Informationen mit
hierzulande unrechtmässigen Mitteln wie Beugehaft,
Beugebussen,
Verletzung des Spezialitätenprinzips, unautorisierter
elektronischer Überwachung, etc.
beschafft und ohne Vorliegens der
beiderseitigen Strafbarkeit, und quasi als
Hehlerei von Staates wegen, insbesondere zu Besteuerungszwecken
verwendet werden.
Oder dass den betroffenen Anwohnern unzumutbare Beweisauflagen
oder
sonst unverhältnismässige Lasten und Rechtsnachteile
zugemutet werden,
wie Passentzug, Verweigerung der Passverlängerung,
Entzug der Staatsbürgerschaft, Verbot
der Doppelbürgerschaft, etc. Vorbehalten bleiben
Notrechtsfälle, über welche der Bundesrat
die Staatsrechtskommissionen der eidgenössischen
Räte unverzüglich zu informieren hat.
Motion
vom 10.1.06 der Wirtschafts- und Abgaben-Kommission
Der Bundesrat wird gebeten, Anpassungen
in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe
zugunsten eines besseren Schutzes
vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen, namentlich
aus Ländern mit fragwürdiger
Justiz und Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen.
Dabei sind insbesondere nachvollziehbare
Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen
Anforderungen an Drittstaaten und
eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme
ausländischer Behörden
in der Schweiz vorzusehen.
Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit
ist dabei unbedingt festzuhalten.
Vorschlag zur Ergänzung von Art.312
StGB (Amtsmissbrauch)
Lèse-majesté, le citoyen
/ Bürger-Missachtung
Wer als öffentlich bedienstete
Person ohne Not
und unter spitzfindiger und
vernunftwidriger Auslegung gesetzlicher Bestimmungen
den Bürger in der Wahrnehmung
und Ausübung seiner Rechte und Pflichten behindert,
wird vom öffentlichen
Dienst suspendiert;
in schweren Fällen wird
sie vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen.
(Begründung & Illustrierung:
www.solami.com/nations.htm
¦ .../amende.htm
¦ .../papillons.htm
Motions-Entwurf RECHT AUF IRRTUM
Der Bundesrat
wird eingeladen, das Recht auf Irrtum wirksam zu schützen und
zu fördern,
und zwar
als ein grundlegendes und jedermann(frau) und jeder Institution zustehendes
alt-neues Menschenrecht,
welches
allerdings nur soweit anerkannt werden kann, als es untrennbar mit
der Verpflichtung verbunden ist,
einen
Irrtum ohne weiteres einzugestehen,
seine
Wiederholung zu verhindern und seine negativen Konsequenzen pro-aktiv zu
beheben,
und als
es damit auch die individuelle und die gesellschaftliche Entwicklung begünstigt.
Nicht
zuletzt zur Entlastung der Gerichte sind dahingehend geeignete Massnahmen
zu veranlassen,
und zwar
sowohl im eigenen Kompetenzbereich, d.h. insbesondere in der eidgenössischen
Verwaltung,
als auch
gegenüber dem Ausland, z.B. im Rahmen der UNO-Menschenrechtskommissionen
und des Europarates.
(siehe
auch die einschlägigen Erfahrungen
im medizinischen Bereich: .../hug.html)
Trinkwasser-Initiative
(Entwurf)
1. Der Bundesrat wird aufgefordert
Bericht zu erstatten über die Gegebenheiten,
Abhängigkeiten und Aussichten der Trinkwasserversorgung
der Schweiz.
Ziel ist die dauerhafte, eigenständige und höchstwertige
Trinkwasserversorgung
bei gleichzeitigem Schutz der Einzugsgebiete und Stabilisierung
der Abhänge
durch Rüfen-Entwässerungsmassnahmen.
2. Der Bericht soll
die Voraussetzungen und Konsequenzen aufzeigen bezüglich folgender
Leitprinzipien:
a) das von einem
Grundstück abgegebene Wasser soll bezüglich Qualität, Quantität
und Zeitverteilung
möglichst dem auf dem Grundstück auftretenden
Wasser entsprechen,
b) ein jeder Landbesitzer
soll - als Wasserwirt - Verantwortung tragen für das Wasser,
welches das betreffende Grundstück durchfliesst
oder von ihm entnommen wird, unabhängig davon ob
darauf Tierzucht, Land-, Wald-, Wein- oder Obstbau oder
andere Nutzungsarten betrieben werden,
unabhängig auch davon ob es sich um einen Familienbetrieb,
um einen Gutsbesitzer,
um eine Gemeinde oder um eine andere private oder öffentliche
Körperschaft handelt,
und es soll im Einvernehmen mit den Unterrainern in der
Regel aus einem Einzugsgebiet
per Quellzapfung oder anderswie nicht mehr Wasser exportiert
werden,
als per Rüfen-Entwässerungsvorkehren gewonnen
wird, jedenfalls nicht mehr
als dem ordentlichen Wasserhaushalt zuträglich ist,
und
c) die unter b) aufgeführten
vorrangigen wasserwirtschaftlichen Treuhandfunktionen,
welche auch der Biodiversität und andern landwirtschaftlichen
Anliegen und/oder
dem Abhang- und Rüfenschutz dienen, sollen existenzsichernd
abgegolten werden.
3. Der Bericht soll
ferner die rechtlichen und organisatorischen Massnahmen aufzeigen,
welche zur Umsetzung der unter 2 aufgeführten Leitlinien
erforderlich sind.
* *
*
Sehr geehrtes Ratsmitglied,
Aus Anlass der letzten Bundesrats-Wahlen griff ich
in meinen Ideenchratten, der meine 40-jährige Öffentlichkeitsarbeit
wiedergibt. Damit wollte ich unseren Landesvätern einige Leitgedanken
an die Hand geben. Unter dem Titel Wegweiser
haben diese inzwischen über alle Parteigrenzen hinweg z.T. ermutigende
Resonanzen ausgelöst (.../wegweiser.htm).
Dabei richtete ich meinen Blick in die Zukunft dezidiert auch in
den Rückspiegel und in unsere Vergangenheit als Auswanderungsland.
Tatsächlich haben unserere Handelsbeziehungen zum nahen und fernen
Ausland über die Jahrhunderte hinweg eine auch im Inland prägende
Bedeutung angenommen. Und sie bieten nicht zuletzt auch für
unsere jungen Generationen eine wieder vermehrt wahrzunehmende Horizonterweiterungs-,
Regenerations- und Wachstumschance. Im gleichen Sinne anempfehle
ich Ihrer wohlwollenden Aufmerksamkeit die nachfolgend zusammengefassten
weiterführenden
Anregungen.
Jugendarbeitslosigkeit,
Zukunftsangst und –verdruss, Existenz- und Identitätsprobleme dürften
in der einen oder andern Form auch auf Ihrem Radarschirm immer häufiger
aufleuchten. Möglicherweise besteht dazu aus Ihrer Sicht kein innerer
Zusammenhang – auch nicht zu den notorischen Schwächen,
welche seit einiger Zeit unser
Wirtschafts- und Bevölkerungs-Wachstum
charakterisieren. Und auch nicht zur immer offenkundiger zutagetretenden
Fehleinschätzung der Brüsseler Europa-Perspektiven, welche uns
die Neubesinnung auf
unser
eigenes weltweites Vertrags-Netzwerk nahezulegen scheint.
Einem unschätzbaren Erbe übrigens, welches während 100 Jahren
aufgebaut worden, und an sich auf allen Regalen wo das
Systematische
Recht prangt als verbindlich nachlesbar ist. Welches seit dem
2.Weltkrieg jedoch verdrängt und auch an keiner Universität mehr
in Erinnerung gerufen wird und entsprechend in Vergessenheit geraten ist.
Und welches zumindest eine Ergänzung wenn nicht sogar eine
Alternative
zu unserem unbefriedigenden EU-Vertragsnetz werden könnte. Was
angesichts des nicht mehr auszuschliessenden Debakels zur Europa-Verfassung
und zum EU Haftbefehl
beachtenswert scheint.
In der folgenden Gedankenskizze möchte ich Ihnen
diese Zusammenhänge näher erläutern. Und zwar weitestgehend
mittels aktuell gebliebener – oder wieder aktuell werdender – parlamentarischer
Vorstösse und deren Folgen, welche uns alle weiterhelfen mögen,
zu besseren Einsichten und zu zukunftsträchtigeren Horizonten und
Positionen zu gelangen. Z.B. auf dem Weg über die eingangs zitierten
Impulse, sowie über das im Ständerat bereits oppositionslos überwiesene
Postulat
04.3464 (Überprüfung
der Niederlassungsabkommen - Examen
des conventions d'établissement: "Der
Bundesrat wird beauftragt, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen
der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf
ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen
und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.").
Denn weder die Jugendarbeitslosigkeit noch die umsichgreifende Ausbildungsimmobilität
und die damit verknüpften Wachtumsdefizite sind system-bedingte oder
sonst unabänderliche Tatsachen. Die bisher in der Praxis auf
Europa beschränkte Freizügigkeit zur Verwirklichung von Weiterbildungs-
und Gesellenjahren und andern entlöhnten Auslandsaufenthalten können
nämlich auf dem Weg über die Reaktivierung und Bekanntmachung
der mehr als 60 Partnerstaaten umfassenden Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsverträge gezielt und nachhaltend
gefördert werden (.../commercetreaties.htm).
Zur einleitenden Illustrierung verweise ich auf mein
seit über 30 Jahren beackertes Spezialgebiet der Rahmenbedingungen
des Finanz- und Werkplatzes Schweiz. Nach meinen Beobachtungen nimmt
nicht nur in Bank-, Anwalts- und Treuhänderkreisen die Compliance-Mentalität
überhand (.../costbenefit.htm),
d.h. der gemeinschädigende Trend zum Kuschen breitet sich auch
bei uns überall aus. Sei es direkt vor irgend einer von keinem
verfassungsmässigen Gremium kontrollierten Instanz der Europäischen
Union. Sei es direkt vor dem grossen Bruder von ennet dem grossen
Teich (.../rechtshilfe.htm)
und vor dessen internationalem Sprachrohr OECD
(d.h. vor einer urprünglich
dem souveränen Bürger, Unternehmer und Staat verpflichteten marktwirtschaftlichen
Industriestaaten-Organisation: .../oecdmandate.htm),
vor dem wildwuchernden OECD-Fiskalkommittee,
und vor dessen sich selbst-zudienenden Auswuchs, der internationalen
Fiskalpolizei- und Anti-Terror-Bruderschaft FATF (.../Orwell.htm#FATF).
Oder sei es indirekt vor dessen USA
Patriot Act-Vollzugsgehilfen in der Bundesanwaltschaft. Oder gar
vor den – nota bene hinter dem Rücken des Schweizer Gesetzgebers,
im Gegensatz zu Art.271 StGB, und unter Mitwirkung
der Schweiz.Bankiervereinigung (.../stammsbv.htm)
- zu Denunzianten und Agenten
der amerikanischen Steuerbehörden degradierten Schweizer Bankiers
(.../Troja.htm).
Solche und weitere Beispiele zur opportunistischen,
kurzsichtigen und zuwenig bedachten Abkehr
von bewährten Prinzipien, Rechtsnormen und Eigenheiten (.../swissbanks.htm)
sind weltweit mit Befremden zur Kenntnis genommen worden. Denn sie
widersprechen dem Bild, dem Ruf und der Erwartung, welche unsere Partner
im Ausland zurecht mit dem auf Verlässlichkeit, Kompetenz und Eigenständigkeit
bedachten und weitsichtig regierten Kleinstaat Schweiz verbunden haben.
Dementsprechend sah sich das Wall Street Journal im vergangenen
Oktober einmal mehr auch veranlasst, uns einen gleichzeitig kritischen
und ermutigenden Spiegel vor die Nase zu setzen (vgl. den unter dem Titel
"Are
Swiss Bankers Still Worth Their Salt" eingereichten Redaktionsbeitrag:
.../salt.htm).
Durch unser staatliches und privates Tun und Lassen fördern wir stattdessen
auch im Ausland immer mehr den Eindruck der Unterwürfigkeit, des «eigenständigen
Nachvollzugs fremd-bestimmter Wertvorstellungen und Gebote»,
und des unwürdigen, rückgratlosen und vorauseilenden Bravseins
und Anbiederns gegenüber scheinbar allmächtigen Verfechtern fremder
Agendas (die PUK bezeichnete dies sogar als "willfährige Haltung"
unserer Behörden: .../rechtsbeihilfe.htm#DEA).
Dies mit z.T. bedenklichen Auswirkungen nicht nur auf die Attraktivität
und Wettbewerbsfähigkeit des Werk- und Finanzplatzes Schweiz,
sondern ganz allgemein auf die Innovations- und Regenerationskraft unserer
Wirtschaft und Gesellschaft. Selbstbewusstes, auf die eigenen Wurzeln
abgestütztes und auf die spezifischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
unseres Landes ausgerichtetes Tun und Lassen wird hierzulande - wie Eigenverantwortung,
Unternehmergeist und Weltoffenheit - mehr gepredigt als praktiziert und
honoriert.
All das war nie, und kann auch weiterhin keine Erfolgsformel
sein. Vor allem nicht für einen sich selbst achtenden und auf seine
Unabhängigkeit und Zukunft bedachten Kleinstaat. Es gilt daher anzuhalten
und zu überlegen, wie wir uns mit den eigenständig verfügbaren
Mitteln vom Diktat der scheinbaren Sachzwänge und Saturationserscheinungen
befreien können. Und welche konkreten politischen Schritte sich zur
erfolgversprechenden
Neuausrichtung, wenn nicht gar Kehrtwendung eignen (z.B. bezüglich
aller
lex americana universalis
und EU-Ausführungsgesetze,
welche unseren Eigenheiten, Interessen und Vorrechten nicht entsprechen:
.../lexamericana.htm).
Immerhin, anlässlich der Bankiertagung 2006 betonte
Bundesrat Merz, dass dem Bürger
jene Stellung gegenüber dem Staat zurückzugeben ist, "die eigenverantwortliches
Handeln ermöglicht." Bei
näherem Hinschauen dürften auch Sie erstaunliche dahingehende
Impulse in vielen der bereits eingereichten – oder aber geplanten - parlamentarischen
Vorstössen finden. Gegebenenfalls liegt es auch an Ihnen, den allzuoft
unzureichend befolgten gesetzgeberischen Anregungen Nachdruck zu verleihen.
Respektive die allzuoft ausweichenden oder nicht hinreichend befolgten
Verwaltungsantworten
für entsprechende Remedurmassnahmen zum Anlass zu nehmen – zumal sie
vom Bundesrat zumindest insofern zu verantworten sind, als er jeweils auf
der punktierten Linie unterzeichnet hat.
-
Zum brennenden, und daher vermutlich jeden unter uns ansprechenden Thema
Jugendarbeitslosigkeit,
mag Ihnen eine Gedankensizze für eine – noch nicht gehaltene – Politikerrede
dienen:
"De
tous les problèmes que j‘ai rencontré dans ma vie politique,
celui du chômage des jeunes est le plus grave, le moins anticipé,
le moins traité et le plus lourd à supporter.
Mais je ne peux pas me résigner à ce constat d’échec
d’une génération entière, échec qui semble
être lié à la mondialisation et la disparition soudaine
de la bipolarité du monde, ou les boussols n'indiquent plus la direction
et les gesticulations des décideurs ainsi aveuglés ne nous
mènent pas nécessairement au bon port.
J'ai quelque peu réfléchi sur l’évolution de notre
pays, de notre société et de notre économie depuis
que le dernier soldat étranger occupant a quitté le sol de
ce qui est maintenant notre vénérable et bien-aimée
Confédération Hélvétique. Il m’est apparu
alors que notre propre mondialisation a montré quelques vertues,
a travers les temps.
Nous avons acceuilli beaucoup d’étrangers valeureux, et nous avons
souvent donnée nos meilleurs éléments de notre peuple
à l’étranger.
Depuis bien des temps déjà, les esprits les plus éveillé
et les plus entrepreneurs ont souvent developpé leurs griffes en
élargissant leurs horizons à l’étranger. Ils
l’ont fait dans les cadres modernes de la mondialisation et l’européanisation.
Ils y ont été aidé par une trentaine de traités
d’amitié, de commerce et d’établissement conclu avec les
voisins et des pays partenaires de la Suisse en outre-mer. Ils ont contribué
à l’essor de leurs pays hôte par leur main-d’oeuvre, leur
capacité et leur énergie, tout comme l’on fait leurs homologues
venant de ces pays chez nous. Et après quelque années, ils
sont rentré chez eux, muris, enrichi surtout sur le plan mental,
et prêt à bâtir leur propre vie et faire leur contribution
à l’oeuvre commun dans leur pays natal.
Tout cela aussi m’a passé dans la tête et m'a apporté
quelques rayons encourageantes. Le Postulat Stähelin sur d’anciens
traités tombés aux oubliettes venait d’être adopté
à l’unanimité dans le Stöckli. La lecture d’un
de ces traités, celui avec la Russie de 1872 (FF
1873 III 85, 91), m’a donné l’idée de mettre sur pieds
un programme national pour encourager nos jeunes d’emprunter le chemin
de leurs ancêtres et de passer quelques années dans ces pays
partenaires, que ce soit l’Argentine, le Canada, la Chine, les Etats-Unis,
l’Iraq ou la nouvelle Russie. Dans chacun de ces et d’autres pays,
on pourraient les mettre en rapport avec des anciens élèves
de nos écoles qui souhaiteraient leur donner un coup de main en
témoignage de leur appréciation de la formation qu’il ont
reçu en Suisse.
Il se peut que nous ayons trop longtemps sousestimé l’importance
que peuvent avoir de telles contributions individuelles pour le rapport
entre nos peuples et même pour notre commerce exterieur. P.ex.
sans pouvoir s’appuyer sur de tels travaux des citoyens de part et d’autre,
il serait inconcevable qu’à la base des traités vieux de
presque 200 ans un tribunal étranger donnerait tord aux douaniers
et leurs nierait même le droit d’opérer sur leur propre territoire
national, comme ca vient se produire par un tribunal français respectueux
des traités concernant les zones franches autour de Genève
et favorisant les zoniens et les Genevois.
Ce même tissu de citoyens actifs – et non seulement des diplomats
avertis - est aussi à l’origine de la Déclaration
d'appréciation des bons offices et de la neutralité de la
Suisse, faite par le Congrès américain en plein milieu
de la guerre froide, le 30 octobre 1985, à l’occasion du premier
rencontre à Genève des Présidents Reagan et Gorbatchev.
Et dans le cas de la Russie, c’est bien nos jeunes professionnels et étudiants,
en s’aventurant dans ce nouvel «Eldorado» d’émigrés,
qui pourraient en effet s’attendre à un avenir plus brillant que
les longues queues de chômeurs permettent d’imaginer. Car là
ils pourraient non seulement trouver du challenge et du travail.
Mais avec leur contribution au renouvellement de la Russie, ils pourraient
aussi être appréciés pour leur témoignage individuel
de la gratitude du peuple Suisse pour la contribution que le peuple Russe,
à multiples reprises, a fait pour le bien-être et l’indépendence
des Genevois et du peuple Suisse tout entier. Que ce soit à
l’occasion de la libération de Genève en 1814, à l’occasion
de la disette qui a frappé la Suisse orientale en 1817, ou à
l’occasion de la deuxième guerre mondiale."
-
Zum Thema "Wahrung der Schweizer Souveränität / Sauvegarde
de la souveraineté helvétique" ist am 23.März
1984 im Nationalrat die von 34 Ratskollegen mitunterzeichnete Motion
84.400
eingereicht worden (Amtl.Bul. 1985 N 1367):
In Sorge
um die Würde, die Unabhängigkeit und den Wohlstand der Schweiz,
ihrer Institutionen und Einwohner, sowie um das Vertrauen ihrer Freunde
und Auftraggeber in aller Welt,
zum Zwecke
der unverzüglichen Beendigung der anhaltenden Missachtung und Verletzung
der Souveränität und des Rechts der Schweiz durch fremde Instanzen,
und
mit dem
Ziel, den mit dem schweizerischen Recht traditionell verbundenen Schutz
gegen jedwelche Übergriffe ausländischer Behörden wiederherzustellen,
aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, sowie zu erreichen, dass Informationen
und Güter, welche unter Verletzung von Schweizer Recht erfasst worden
sind, von allen ausländischen Bestimmungen ausgenommen, und die Betroffenen
voll entschädigt werden,
ist der
Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen, inklusive Retorsionsmassnahmen,
zu ergreifen, und alles zu unterlassen, was diesen Zielen abträglich
sein könnte, wobei sich besonders folgende Schritte aufdrängen:
1.
Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen des
schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vom 9.September 1966, sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren,
als die französischen Behörden und auch ihre Zoll- und Fiskalbeamten
nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten unter Ausschluss inquisitorischer
Methoden zurückgekehrt sein werden, und davon unabhängig ist
die Wehrsteuer in souveräner Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 dieses
Abkommens auch von den französischen Grenzgängern in jenen Kantonen
an der Quelle einzubehalten, welche bis anhin dem Grenzgängerabkommen
vom 18.Oktober 1935 nicht beigetreten sind.
2.
Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen schweizerisch-amerikanischer
Abkommen, sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als amerikanische
Instanzen sich nicht an bestehende Vereinbarungen und Gepflogenheiten halten,
und dadurch Interessen der Schweiz, insbesondere schweizerischer Personen,
geschädigt werden.
3.
Es sind die Artikel 41bis Absatz 1d und 46 Absatz 2 der Bundesverfassung
zum Schutz der Schweizer Souveränität und zugunsten der einzelnen
Steuerzahler strikte zu befolgen, und zwar als verbindlicher, auch für
den zwischenstaatlichen Bereich gültiger Auftrag zur Beibehaltung
des Prinzips der ausschliesslichen Steuerhoheit, "zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen
des Auslandes", und als massgebendes Verbot jedwelcher Doppel- und Mehrbesteuerung.
Zum verwandten Thema der neutralitäts-bezogenen aktiven Förderung
der Schweizer Souveränitäts-Interessen mittels Integration der
Universitäts- und UNO-Biliotheken ins Internet und Sicherstellung
des weltweiten elektronischen Zugangs zu kritischen Dokumenten in Krisen-
und Kriegszeiten, adoptierte der Nationalrat am 8.Februar 1990 oppositionslos
das - wie schon in einem vorausgegangenen
Schreiben an die Ratsmitglieder gerügt - bislang wesentlich unerfüllte
Postulat
Eppenberger 89.689
"Accès à
l'information. Bons offices de la Suisse
Le Conseil fédéral est invité à examiner quels
bons offices la Confédération pourrait fournir afin que soient
assurés la conservation, le développement et l'accès
notamment aux informations culturelles, écologiques et économiques
qui ont été ou qui seront collectionnées dans le cadre
de la Société des Nations, resp. des Nations Unies."
-
Zur Problematik der ohne Zustimmung des Parlaments und auf Begehren
der Schweiz. Bankiervereinigung erfolgten faktischen Aufhebung
von Art.271 StGB durch den Vorsteher des Eidg.Finanzdepartements
zum Zwecke der straffreien direkten Datenlieferungen
von Schweizer Banken an die amerikanischen Steuerbehörde IRS (Qualified
Intermediary-Vereinbarungen) erkundigte sich Nationalrat Luzi Stamm
mit - substantiell weiterhin unbeantwortetem - Brief vom 13.Dezember 2000
(version française:
.../stammabs.doc):
"Gemäss
Rundschreiben der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBV) vom 15.11.2000
hat das Eidg.Finanzdepartement mit Brief vom 7.11.2000 dem SBV-Begehren
vom 2.8.2000 stattgegeben, wonach eine Bewilligung gemäss Artikel
271 Ziffer 1 StGB zu erteilen sei für die Personen, "welche mit
dem Vollzug der zwischen der US-Steuerbehörde ("IRS") und schweizerischen
Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen "Qualified Intermediary
Withholding Agreements" befasst sind".
Die
damit zum Ausdruck gebrachten Vorgänge verdienen eine dringende
Überprüfung durch die zuständigen parlamentarischen Kontrollstellen.
Denn sie sind m.E. unvereinbar mit unseren Gesetzen, Traditionen und
Interessen. So ist z.B. fraglich, ob unser Gesetzgeber jemals
beabsichtigte es per Bewilligung gemäss Art.271 StGB oder sonstwie
zuzulassen, dass fremdes Recht und fremde Richter das hiesige Tun und Lassen
hiesiger Personen beherrschen mögen. Es ist fraglich, ob eine
solche Bewilligung rechtens mehr als ausnahmsweise, nicht nur punktuell,
und nicht "nur einem fremden Staat" (Berichterstatter Rohr, N Amtl.Bull.
1950 S.214), sondern im Gegenteil zeitlich unbeschränkt für
einen ganzen Wirtschaftssektor erteilt werden kann. Es ist fraglich,
ob durch private Vereinbarungen mit ausländischen Behörden
gesetzliche Schutzwälle ausser Kraft gesetzt werden können ohne
dass der hiesige verfassungsmässige Gesetzgeber auch nur begrüsst
worden wäre. Es ist fraglich, ob unser Gesetzgeber es zulassen
wollte, kann oder will, dass einer unser wichtigsten Wirtschaftszweige
sich zum Erfüllungsgehilfen, zum Eintreiber und zum Denunzianten
fremder Steuerbehörden degradieren lässt. Und es ist
fraglich, ob es mit der Würde und den Interessen eines souveränen
Staates zu vereinbaren ist, wenn dessen Regierung sich von privatrechtlichen
faits
accomplis steuern lässt.
Demzufolge
sind auch Bemühungen der betroffenen Bankkreise zu begrüssen
und zu unterstützen, welch im Interesse des Landes, unserer Würde
und unserer Wirtschaft darauf abzielen, das Problem an der Wurzel, d.h.
in Amerika selbst zu lösen. Auf dass uns diese neueste und möglicherweise
gefährlichste Ausgabe der lex americana universalis, dieses
"trojanische
Pferd für fremde Richter", erspart bleibe - und so Art.271 StGB
als Eckpfeiler unseres Abwehrdispositifs gegen fremde Eingriffe in unser
Hoheitsgebiet uns ungeschwächt erhalten bleibt."
-
Zum Problem des vorauseilenden Gehorsams, und der fremden
Begehren und Pressionen geradezu Vorschub leistenden rückgratlosen
Unterwürfigkeit, welche im Falle von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft
besonders schadenträchtig sind und nach Meinung verschiedener Ratskollegen
auch schon die Dimension des in Art.267 StGB erfassten zumindest fahrlässigen
diplomatischen
Landesverrats angenommen haben, wurde am 30.September 2003 die
inzwischen
beantwortete Interpellation
03.3487"Wirtschaftliche
Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?"
(.../warfare.htm)
eingereicht:
"1.
Teilt der Bundesrat die sogar von amerikanischen Behörden eingestandene
Ansicht, wonach einige ihrer Massnahmen, welche z.T. seit langen Jahren
vorbereitet worden sind und nun insbesondere den Finanzplatz Schweiz betreffen,
als Teil einer "wirtschaftlichen Kriegsführung" betrachtet werden
können?
2.
Wie beurteilt der Bundesrat das von einem ehemaligen Bundesanwalt erstattete
Gutachten vom 26.Oktober 1981 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde
(i.S. SEC gegen die Banca
della Svizzera Italiana), wonach eine Verletzung des Bankgeheimnisses
nach Schweizer Recht straffrei bleibt, wenn die interessierten Behörden
den Notstand herbeigeführt haben, indem sie z.B. bis zur Erreichung
ihres Informationsziels der US-Niederlassung einer Schweizer Bank eine
tägliche, "sehr hohe Beugebusse" auferlegt, den betreffenden Bankdirektor
in "Beugehaft" genommen, oder den "Verlust der Banklizenz" angedroht haben?
3.
a) Trifft es zu, dass der Bundesrat insbesondere unter dem Druck
amerikanischer Behörden auf sein parlamentarisches Versprechen zurückgekommen
ist, wonach aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der individuellen
Freiheiten der Bundesrat nicht beabsichtige, elektronisch lesbare Schweizer
Pässe und andere Ausweispapiere abzugeben, und
b)
wie gedenkt der Bundesrat zukünftig dafür Gewähr zu bieten,
dass die Schweizer Datenschutz- und Bankgeheimnisbestimmungen weder auf
dem Weg elektronisch lesbarer Ausweisschriften, Postaufdrucke und Telekommunikationen,
noch durch extra-parlamentarische oder - unter Missachtung von Art.271
StGB - gar rein privaten Vereinbarungen mit amerikanischen Steuer-
und andern Behörden hintertrieben, wenn nicht praktisch ausser Kraft
gesetzt werden mögen (z.B. im Falle der Qualified
Intermediary-Vereinbarung von Schweizer Banken mit der IRS, und der
Passagierdaten-Vereinbarung der SWISS mit der FAA)?
4.
Trifft es zu, a) dass die meist unter Hinweis auf Terrorismus-Gefahren
erfolgenden Begehren, Zumutungen und Eingriffe amerikanischer Behörden
in unser Hoheitsgebiet auch zu ganz andern, mit unserer Würde und
unseren Interessen kaum zu vereinbarenden Zwecken missbraucht werden können,
(b) dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen wirksamen Terrorismus-Bekämpfung
besondere Vorsicht geboten ist, wenn Begehren gestellt werden, welche je
nach Nationalität unterschiedlich ausfallen, und c) dass weiterhin
Diskriminierungsgefahr besteht für Schweizer Passinhaber, z.B. gegenüber
britischen, kanadischen und amerikanischen Staatsbürgern, wenn sie
aus beruflichen Gründen oder zu Geschäftszwecken nach Amerika
reisen, insbesondere bezüglich des Erfordernisses eines Visums oder
eines elektronisch lesbaren Ausweispapiers, und der damit einer fremden
Behörde zugänglich zu machenden biometrischen sowie andern geschützten
persönlichen Daten?
5.
a) Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach die Würde und die Interessen
der Schweiz es gebieten, gegen jedwelche Diskriminierung und Übergriffe
in das Schweizer Hoheitsgebiet sich mit allen geeigneten rechtlichen und
politischen Mitteln unmissverständlich und nach Kräften zur Wehr
zu setzen, solchen Übergriffen auch nicht durch eigenes Tun und Lassen
Vorschub zu leisten, sowie auch und besonders als Freund des amerikanischen
Volkes die gemeinsamen Werte, welche der Erklärung des Vereinten Amerikanischen
Kongresses vom 30 Oktober 1985 zugrunde liegen, gegen alle internen und
externen Machenschaften und Modeerscheinungen zu verteidigen, und sich
dabei aller geeigneten Mittel zu bedienen, welche einem souveränen
Staat zur Verfügung stehen, eingeschlossen die nachhaltige Reaktivierung
und Geltendmachung bestehender Verträge, z.B. des Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsvertrags vom 25.November 1850 (SR 0.142.113.361),
sowie die Mobilisierung und Bekleidung ausgewählter Milizkader in
geeigneter Form, und b) was gedenkt der Bundesrat zur Wahrung der
auf dem Spiel stehenden Interessen unserer Mitbürger und unseres Staates
zu unternehmen?"
Zum selben Thema ist der folgende Entwurf für eine Interpellation
"Eigenständiger
Staatsschutz oder trojanisches Pferd?" (.../nicati.doc)
derzeit in Zirkulation:
"1. Teilt
der Bundesrat die Meinung, wonach die im eigenössischen Solde stehenden
Personen die Würde und die Interessen der Schweiz nach Kräften
zu schützen und zu fördern haben, und dass es auch und besonders
auf dem Gebiet des Staatsschutzes und der internationalen Zusammenarbeit
zur Verbrechensbekämpfung vorrangige nationale Interessen zu wahren
gilt?
2.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass den zunehmenden Übergriffen
ausländischer Stellen in unsere Hoheitsrechte nach Kräften entgegenzutreten,
und nicht durch eigenes Dazutun und Lassen gar noch Vorschub zu leisten
ist?
3. Teilt
der Bundesrat die Meinung, wonach auch die im Amt stehenden Botschafter
der Schweiz im Sinne des Garantiegesetzes vom 26.März 1934 (SR 170.21)
als eidgenössische Repräsentanten überall, selbstverständlich
auch seitens jeder eidgenössischen Amtsstelle, und von Amtes wegen
dem besonderen Schutz des Bundesrates unterstehen, dass zur erfolgreichen
Pflichterfüllung sie sich auch darauf müssen verlassen können,
gegebenenfalls tatsächlich, unverzüglich und nachhaltig von ihrer
vorgesetzten Behörde wirksam geschützt zu werden, und dass der
Bundesrat eigenständig über die sofortige Suspendierung und den
Ausstand eines zuwiderhandelnden Bundesanwaltes zu entscheiden hat, u.a.
gemäss Art.27 des Organisationsgesetzes vom 16.Dezember 1943 (SR 173.110)?
4.
Welches sind die Rechtsgrundlagen und Hintergründe, welche es dem
stellvertretenden Bundesanwalt erlaubten und ihn bewegten, den damaligen
Schweizer Botschafter in Luxembourg ohne vorausgegangene Zustimmung des
Bundesrats in Haft zu nehmen, welches sind die bisherigen Untersuchungsergebnisse,
und wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass dieser stellvertretende
Bundesanwalt angeblich sich weigerte, wegen Befangenheit weder von sich
aus noch auf Antrag des Anwalts des Botschafters in den Ausstand zu treten,
und darüber hinaus die Kompetenz des Bundesrats bestritt, ihn eigenständig
in den Ausstand zu setzen?
5. Teilt
der Bundesrat die Meinung, wonach auch unter dem Mantel der Bundesanwaltschaft
erfolgte unrechtmässige Hilfestellungen und Kommunikationen gegenüber
ausländischen Stellen den Tatbestand „Unterhandlungen mit ausländischen
Regierungen zum Nachteil der Eidgenossen-schaft“ erfüllen können,
und gegebenenfalls gemäss Artikel 267 Absatz 3 StGB (fahrlässiger
diplomatischer Landesverrat) zu ahnden sind? Und dass es auch besagtem
stellvertretenden Bundesanwalt unbedingt verwehrt werden muss, sich weiterhin
als hiesiges trojanisches Pferd, als übereifriger eidgenössischer
Vollzugsbeamter fremder Agendas zu profilieren, und zum Schaden schweizerischer
Interessen ausländischen Kollegen zuzudienen?"
Im dazugehörigen Begründungsentwurf wird insbesondere
ausgeführt:
"Am 2.Mai
2002, 0904, wurde auf der EJPD-Faxstation 031-3224507 ein Brief der Bundesanwaltschaft
an die Untersuchungsbehörden in Luxembourg übermittelt. Darin
steht u.a.:
"Au besoin
le Ministre public de la Confédération demandera la levée
de son [Friederich] immunité diplomatique. Vu l'urgence de
la requête, un exemplaire de la présente commission rogatoire
est directement transmis par fax ... à l'attention de M. John Petry,
substitut principal. Un autre exemplaire sera transmis par voie officielle.
Vu les personnes impliquées, la voie diplomatique sera évitée."
Der Verdacht
ist begründet, dass auf diesem Weg "die Interessen der Eidgenossenschaft
... gefährdet", und damit - ob fahrlässig oder absichtlich wird
sich allenfalls weisen - der Tatbestand des "diplomatischen Landesverrats"
im Sinne von Art. 267 StGB erfüllt ist. Und zwar nicht vom Schweizer
Botschafter in Luxembourg, sondern vom zuständigen Sachbearbeiter
der Bundesanwaltschaft. Mit dieser Refokussierung des Scheinwerferlichts
sollen nicht etwa die dem Herrn Botschafter Friederich angelasteten Handlungen
verneint oder verdrängt werden. Sondern es sollen gewisse staatliche
Grundstrukturen und fundamentale Prinzipien in Erinnerung gerufen und Gelegenheiten
aufgezeigt werden, den in dieser Sache angerichteten Schaden einzudämmen,
die andauernd schädlichen Verhältnisse umgehend zu bereinigen,
und insgesamt dem Primat der Staatsinteressen nachhaltig zum Durchbruch
zu verhelfen.
Anlässlich der Ständerats-Debatte von 1931 über die geplante
Einführung des Tatbestands des „diplomatischen Landesverrats“ im Schweiz.
Strafgesetzbuch widersetzte sich Bundespräsident Häberlin vergeblich
dem Begehren um dessen Ausdehnung auf Fälle wo blosse Fahrlässigkeit
vorliegt:
„Ich möchte Ihnen aber doch die Frage stellen, ob Sie wirklich einen
Bevollmächtigten der Eidgenossenschaft, der fahrlässigerweise
Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteil der Eidgenossenschaft
führt, ins Gefängnis stecken wollen. Bis jetzt hat man die Dummheiten
noch nicht mit Gefängnis bestraft. Man kritisiert einen, wenn er Dummheiten
macht, verwendet ihn vielleicht nicht mehr; im allgemeinen aber hat man
diejenigen, die im Interesse des Staates gehandelt haben, und die nicht
absichtlich ihre Pflicht verletzen, sondern nur fahrlässig, eher geschützt,
und hat gesagt: Er erfüllte zwangsgemäss staatliche Funktionen
und wenn er sich einmal ‘verhauen‘ hat, so kann man ihn deshalb nicht zur
Verantwortung ziehen. ... Ein solcher Mann wird ohnedies bestraft genug
sein. Er wird mit abgesägten Hosen heimgerufen werden und vielleicht
dem Gespötte preisgegeben sein. Wenn er liederlich gehandelt hat,
wird man ihn gehörig rüffeln, aber einsperren soll man ihn nicht.
Ich weiss nicht, ob nicht jetzt schon ziemlich viele Leute eingesperrt
werden müssten, wenn jeder, der aus Fahrlässigkeit die Eidgenossenschaft
geschädigt hat, hinter Schloss und Riegel gesteckt würde."(Sten.Bull.
SR 9.Dezember 1931, S.663)
Schliesslich
ist in Erinnerung zu rufen, was in weiteren Zirkularen an die Mitglieder
der Eidgen. Räte „Unsere Schweiz auf schiefer Ebene“ (25.August 2002,
www.solami.com/CH-USA.htm)
und „Amerikanische ‚wirtschaftliche Kriegsführung‘ gegen die Schweiz“
(September 2003, www.solami.com/warfare.htm)
in einen weiteren Zusammen-hang gerückt worden ist. Dazu gehört,
dass als vermeintlich privilegierter Ansprechpartner der U.S. Patriot Act-Behörden,
Herr Nicati glaubte seinen amerikanischen Kollegen insoweit überklassig
und blauäugig zudienen zu sollen, als er ohne jede Aussicht auf entsprechende
Gegenleistung sich dazu verleiten liess, am 8.Juli 2002 einen in Amt und
Würde stehenden Schweizer Botschafter schwerstwiegend schadenstiftend
zu verhaften, nota bene ohne dafür kompetent oder vom Bundesrat dazu
autorisiert zu sein und damit ohne entsprechende Rechtsgrundlage (www.solami.com/privileg.htm)."
-
Zum Thema "Primat der Politik beim Verwalten der Goldreserven"
wurde am 17.März 2005 die Interpellation 05.3166
eingereicht:
"Das Nationalbankgesetz
(SR 951.11) bestimmt die Aufgaben, Kompetenzen und Vorrechte der Nationalbank.
Im Gesamtinteresse des Landes führt sie die Geld- und Währungspolitik,
und gewährleistet sie die Preisstabilität unter Berücksichtigung
der konjunkturellen Entwicklung (NBG Art.5, al.1).
In den auswärtigen
Beziehungen, deren Handhabung gemäss Bundesverfassung dem Bundesrats
unterstehen (Art. 54, al.1, 174, 184, 185, 187 al.1a), ist die Nationalbank
in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehalten, mit dem Bundesrat zusammenzuarbeiten
(NBG Art.5, al.3). Zur Wirtschaftlage, zur Geld- und Währungspolitik,
sowie zu aktuellen Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erfüllt
die Nationalbank ihre Pflicht zur Rechenschaftsalegung und Information
durch regelmässige Kontakte mit dem Bundesrat. Und «vor Entscheidungen
von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung»
unterrichten sich Bundesrat und Nationalbank gegenseitig (NBG Art.7).
Die in Art.
6 NBG umschriebene Unabhängigkeit der Nationalbank beschränkt
sich demnach auf innerstaatliche technische Fragen. Im Sinne des verfassungsmässigen
Gesetzgebers vermindert diese technische Unabhängigkeit keineswegs
die Informations- und Konsultationspflichten der Nationalbank gegenüber
dem Bundesrat in einschlägigen politischen, vor allem aussenpolitischen
Fragen. Dazu gehören nicht zuletzt die Wahl, die fortlaufende Beobachtung,
und die politische Einschätzung der ausländischen Standorte,
sich daraus allenfalls ergebende Standortwechsel, sowie insgesamt die Verwaltung
und Aufteilung der Goldreserven auf die in- und ausländischen Depotorte.
Die bundesrätliche
Antwort auf meine Frage vom 7.März scheint die Auskunft eines Nationalbank-Sprechers
zu bestätigen, wonach sowohl der derzeitige Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements,
als auch sein Vorgänger nicht einmal informiert, geschweige denn seine
Zustimmung dazu gegeben habe darüber, wo welche Teile der im Ausland
liegenden Schweizer Goldreserven wann zu aufzustocken oder abzubauen sind.
Daraus erhellt, dass die Nationalbank es bisher offenbar unterliess, den
Bundesrat in Sachen ausländischen Golddepots pflichtgemäss zu
informieren und zu konsultieren. Und dass sodann Handlungsbedarf besteht
zur Wahrnehmung des politischen Primats des Bundesrats, auch und nicht
zuletzt in der Frage der Beurteilung und Handhabung der Risiken, welche
angesichts erhöhter Terrorismus- und politischer Erpressungs-Gefahren
mit der treuhänderischen Lagerung von Teilen des schweizerischen Volksvermögens
im Ausland verbunden sind.
Teilt
der Bundesrat die Erkenntnis, dass der verfassungsmässige Gesetzgeber
der Nationalbank weitestgehende Unabhängigkeit einräumte in technischen
Fragen der Geld- und Währungspolitik, jedoch ohne Einschränkung
des Primats der Politik und der besonderen Verwantwortung des Bundesrats
in einschlägigen aussenpolitischen Belangen, Risikoabwägungen
und, besonders, in Fragen der Bewirtschaftung der im Ausland unterhaltenen
Goldreserven?"
In derselben Stossrichtung wurde gleichentags auch das Postulat 05.3172"Strategische Rohölreserven
im Ausland" eingereicht. Es bezweckt die langfristige Sicherstellung
der Schweiz bezüglich ihrer Erdölbedürfnisse, sowie die
Förderung ihrer aussenwirtlischaftlichen und politischen Interessen
mittels einfallsreicherem, zielgerichteterem und selbst-bewussterem Einsatz
ihrer national verfügbaren Ressourcen, inkl. ihrer Goldreserven:
"Der
Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen,
1. ob Rohöl sich eignet, ähnlich wie Gold,
zur Sicherung und Förderung nationaler Interessen als strategische
Reserven allenfalls auch im Ausland eingelagert zu werden,
2. ob, gegebenenfalls, ein Teil der nationalen Goldreserven
zur Einrichtung solcher strategischer Reserven im Ausland verwendet werden
könnten, z.B. durch staatsvertraglichen Erwerb von in geeigneten Partnerstaaten
liegenden Erdölfeldern, welche, wie die dagegen ausgetauschten und
weiterhin in der Schweiz liegenden Golddepots, als jure imperii
Güter dem entsprechenden völkerrechtlichen Schutz zu unterstellen
wären, und
3. welche gesetzgeberischen Vorkehren zur Verwirklichung
dieser Mehrzweck-Bewirtschaftung der nationalen Goldreserven zu treffen
wären.
Begründung
1. Gold
und Rohöl zeigten in der Vergangenheit eine ähnliche Entwicklung
bezüglich ihrer Marktwerte. Angesichts der wachsenden Verknappung
von Rohöl und dem besonders in Entwicklungsstaaten voraussichtlich
weiter ansteigenden Bedarf an diesem Energieträger und Basisrohstoff
für die chemische Industrie ist nicht damit zu rechnen, dass Gold
im Verhältnis zu Rohöl zukünftig wesentlich an Marktwert
gewinnt. Eine entsprechende Diversifizierung der Anlagestrategie
i.S. Goldreserven scheint damit vom Standpunkt der Werterhaltung vertretbar
zu sein.
2. Die Versorgung
der Schweizer Bevölkerung, Industrie und Armee mit Rohöl in Krisen-
und Kriegszeiten ist für eine begrenzte Zeit mittels inländischen
Pflichtlagern gewährleistet. Zu prüfen, wieweit sie allenfalls
vergrössert werden mag und soll, z.B. in Verbindung mit stillgelegten
Kavernen, ist eine der Landesregierung zustehende Daueraufgabe. Im
gleichen Sinne stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen
im Ausland, z.B. in Russland, Irak und anderswo gelegene erschlossene Ölfelder
von der Schweiz staatsvertraglich abgesichert erworben werden könnten,
wobei ein Teil der Goldreserven als Tauschobjekt eingesetzt würde
und fortan treuhänderisch auch weiterhin in der Schweiz deponiert
bliebe. Die schweizerische Hochseeschifffahrt und weitere Institutionen
wären dann aufgerufen, ihre Dienste und Mittel entsprechend auszubauen.
3. Die damit
verbundenen in der Schweiz lagernden Golddepots würden dann ihrerseits
als jure imperii Güter fremder Staaten dem völkerrechtlich abgestützten
diplomatischen Schutz unterstehen, und grundsätzlich vor jedem gerichtlichen
Zugriff geschützt sein. Dennoch könnten sie vom betreffenden
Staat gegenüber interessierten Schweizer Banken zur Sicherstellung
von Krediten eingesetzt werden. "
-
Zum seit Generationen unbefriedigenden,
weil unsere Aussenbeziehungen z.T. schwer belastenden und ohne weiteres
vermeidbaren Arrest fremder Staatsvermögen wurde am 18.März 2005
das Postulat
05.3209"Nachhaltiger
Schutz fremder Staatsvermögen" eingereicht:
"Der
Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie dem völkerrechtlich
festgelegten vorrangigen Schutz fremder Staatsvermögen nachhaltiger
Beachtung verschafft werden kann, ob z.B. mittels Einführung der jeweils
vorgängigen Gegenrechtsprüfung durch die EDA-Völkerrechtsdirektion
erst anlässlich der nächsten SchKG-Revision, oder schon zuvor,
z.B. mittels entsprechendem Rundschreiben an die Kantone.
Dieser Vorstoss bezweckt die Durchsetzung des
Primats des Bundesrats in aussenpolitischen Fragen, auch und besonders
i.S. Arrestierung fremder, in der Schweiz liegender Staatsvermögen;
er stützt sich wesentlich auf die Insiderkritik
zur diesbezüglichen notorisch auch im Gegensatz zum Völkerrecht
stehenden Schweizer Gerichtspraxis
"Die Gegenrechtsprüfung als
Etappe zum Arrest fremder Staatsvermögen" (.../staatseigentum.doc)
worin u.a. hingewiesen wird auf
"die
Fälle der Achtzigerjahre, wo hauptsächlich in Genf Bankkontos
diplomatischer Missionen verarrestiert wurden (betreffend Ägypten,
Algerien, Elfenbeinküste, Nigeria, Tschad, etc.; siehe die bundesrätlichen
Versuche, hinter bundesgerichtlichen Entscheiden rückgratlos sich
der Verantwortung zu entziehen für die Belastung völkerrechtlicher
Beziehungen durch Schweizer Richter: Amtl.Bull. NR 1983, 1328, 1875).
Und erinnert sei an die in neuerer Zeit in die Schlagzeilen gelangten Fälle
„Noga-Hilton“ und „ELF“ (betreffend die russische Föderation, Kamerun
und den amtierenden gabonesischen Präsidenten)."
Das Postulat 05.3209
ist wie folgt begründet:
"Die aussenpolitischen
Beziehungen der Schweiz werden seit Generationen durch Verarrestierungen
fremder Staatsvermögen belastet. Schon vor 100 Jahren bewirkte
ein einseitiges Verständnis des Staatsgedankens von Montesquieu
statt der angestrebten Gewaltentrennung einen bedenklichen, gemeinschädigenden
und nicht tolerierbaren Übergriff der richterlichen Gewalt in die
aussenpolitischen Domäne der Exekutiven.
Der Bundesrat
erliess 1818 ein Verbot betreffend
„Arrest und andere Zwangsvollstreckungsmassnahmen
gegen Vermögen ausländischer Staaten, sofern letztere Gegenrecht
halten.“ In seiner Botschaft zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf
verwies er darauf, dass er wiederholt Massnahmen aufzuheben hatte, „die
von schweizerischen Gerichten im Widerspruch mit dem erwähnten Beschluss
angeordnet worden waren. ... Aus dem Grundrechte des Staates auf
Unabhängigkeit wird gefolgert, dass kein Staat der Gerichtsbarkeit
eines andern unterliegt oder dessen Zwangsvollstreckung unterworfen werden
darf“ (BBl 1923 I 419f). Daher Art.1 der Gesetzesnovelle:
„Arrest
oder andere Sicherungsmassnahmen der Zwangsvollstreckung können gegen
einen fremden Staat in keinem Falle angeordnet werden, sofern dieser Gegenrecht
hält.“
Der ständerätliche
Kommissions-Sprecher bekräftigte die
„Auffassung, dass der Grundsatz,
den der Bundesrat und wir dem schweizerischen Gesetzgebungsrecht einverleiben
wollten, bereits anerkannte völkerrechtliche Bedeutung sich erworben
hätte, und diese Geltung auch in Zukunft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft
bewahren werde. ... Wir halten also nach wie vor daran fest, dass es völkerrechtlich
nicht zulässig ist, Vermögen fremder Staaten auf Schweizergebiet
verarrestieren zu lassen oder in anderer Form Zwangsvollstreckungsmassnahmen
zu unterwerfen.“ (Sten.Bull. 1926 S 18).
Seither
trat ein was befürchtet wurde: "Es ist keine Garantie dafür
vorhanden, dass die Gerichte diesen ungeschriebenen Grundsatz anwenden,
und wenn sie ihn nicht anwenden, kommt der Bundesrat wiederum vor die Frage:
Was soll ich tun? Soll ich die Gerichtsurteile aufheben?“ (Sten.Bull.
1925 N 421).
Die z.B.
mit der Motion Früh 84.400"Wahrung
der Schweizer Souveränität" (Amtl.Bull. 1985 N 1367)
verbundenen Richtlinien gelten weiterhin
- auch in der Gegenrichtung. Und der Bundesrat wäre schlecht
beraten, hinter dem Vorwand der Gewaltentrennung der Missachtung der angeführten
Prinzipien und Staatsinteressen Vorschub zu leisten (www.solami.com/staatseigentum.doc).
Die entsprechenden SchKG-Bestimmungen (271ff) sind daher mit den legitimen
Gläubigerinteressen, dem Völkerrecht und mit den auf dem Spiel
stehenden Interessen der Schweiz in Einklang zu bringen. Die vorfrageweise
vom EDA zu prüfende Gegenrechtsfrage anerbietet sich dazu erneut als
Rechtsinstrument. Bis zu deren allfälligen SchKG-Verankerung ist anerbietet
sich eine Ergänzung zum EJPD-Schreiben in gleicher Angelegenheit
vom 8.Juli 1986 (Walder, SchKG 1997 S.659)."
Selbstverständlich habe auch ich kein Monopol für gute Ideen.
Dementsprechend bin ich auch all jenen dankbar die mir bisher ihre eigenen
Anregungen und Kritiken anvertraut haben. Sowie denjenigen, die dies
auch in Zukunft tun werden, sei es zu den obigen oder zu weiteren bereits
gelegten oder erst in Entwicklung stehenden Grundsteinen. Auch stehe
ich Ihnen gerne zur Verfügung für allfällige weitergehende
Fragen. Inzwischen entbiete ich Ihnen beste Wünsche und freundliche
Grüsse.
Anton Keller, Genf
022-7400362 079-6047707 swissbit@solami.com
PS: Getreu dem credo: "not invented here",
ohne die Fähigkeit dazuzulernen & Fehler einzugestehen
erkennbar werden zu lassen, und mit zur Fast-Vollkommenheit entwickelter
Mittelmässigkeit, hat die Verwaltung die obigen und weitere Vorstösse
inzwischen vom Tisch gefegt - mit bundesrätlicher Unterschrift auf
der punktierten Line, versteht sich. Die Chinesen machen es seither zwar
vor, wie man seine langfristigen Energieversorgungs-Interessen auch durch
Erwerb
von Erdölfeldern im Ausland fördern kann. Und die ins Wallis
ausgeliehenen Bilder des Pushkin-Museums sind nun auch wieder in Russland.
Aber solange Marc Rich nicht mit einem CIA-Fluzeug gekidnappt wird, dürften
unsere hardball-spielenden amerikanischen Freunde weiterhin mit softball-praktizierenden
Seldwylern rechnen können.
New York Times, 3/21/2006
Link
to full text in primary source
On the Road, You
and Me
By Nicholas D. Kristof
Kristof
urges universities to better prepare students for globalization by granting
students credit for intensive year-long travel to remote parts of the world.
He writes that students would learn more in a year of travel than a year
in the classroom. "Maybe you should add Ndjamena, Chad, to the list of
the best places in the world to get an education. He touts a contest in
which the New York Times offers a free trip with Kristof to a remote part
of Africa.
.