SALVATORE CARDILLO
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17.Juli 1998

vorsorgliches Verbot zur Eintragung der UBS-Fusion im Handelsregister

Sehr geehrter Herr Präsident,

Zur Eingabe des Vertreters der beklagten Schweizerischen Bankgesellschaft vom 2.Juli 1998, und gestützt auf Ihre Anordnung vom 2.Juli 1998 zur schriftlichen Fortführung meines Begehrens vom 22.Mai 1998 um vorsorgliche Massnahmen, nehme ich wie folgt Stellung:
 

ANTRÄGE

BEGRÜNDUNG

1.  Zur behaupteten Gegenstandslosigkeit des beantragten vorsorglichen HR-Eintragungsverbots

Der Kläger vertritt den schon anlässlich der kontradiktorischen Verhandlung vom 2.Juli 1998 eingenommenen Standpunkt, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung der SBG/SBV-Fusion in den Handelsregistern der Kantone Basel-Stadt und Zürich weder am 26./29.Juni 1998 noch seither vorhanden gewesen sind.  Und dass, darüber hinaus, zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen Eintragungen weiterhin entgegenstehen und deren Rechtskraft vereiteln.  Die von der Beklagten geltend gemachten tatsächlich erfolgten Handelsregistereintragungen vermögen demnach nur den Rechtsschein für sich zu beanspruchen; dieser wird aber wegfallen, sobald die überfälligen und rechtsstaatlich einwandfreien Überprüfungen und Massnahmen der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Oberinstanzen vorgenommen sein werden.  Bis dahin ist es geboten, weitere schadenträchtige Präjudizien tunlichst zu vermeiden.

a)    Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine HR-Doppeleintragung sind nicht erkennbar.

Anlässlich der Verhandlung vom 2.Juli 1998 wurde dem Gericht die vom 19.Juni 1998 datierte Eingabe eines andern SBG-Aktionärs an das Basler Zivilgericht in Kopie eingelegt (Beilage A).  Zur Frage der Doppeleintragung im Handelsregister sei daraus folgende Passage wiederholt (die angeführten Beilagen beziehen sich auf die dortige Systematik):

b)    Zur automatisch rechtshemmenden Wirkung hängiger Verfahren

Im Parallelverfahren eines andern SBG-Aktionärs erfolgte mit Datum vom 1.Juni 1998 ein Rekurs an das Zürcher Obergericht (Beilage B).  §275 ZPO ZH bestimmt:

Soweit bekannt hat das Obergericht weder das eine noch das andere verfügt.  Die rechtshemmende Wirkung des genannten Rekurses scheint daher nur durch den Rekursantrag selbst begrenzt zu sein.  Der bestehende Rechtszustand bezüglich des Handelsregisters war und ist daher von Gesetzes wegen provisorisch beizubehalten, denn der Rechtssuchende beantragte ausdrücklich ein provisorisches "Verbot zur Eintragung der UBS-Fusion ins Handelsregister".

In einem weiteren Parallelverfahren eines SBG-Aktionärs vor dem Zivilgericht Basel-Stadt wurde mit Klage vom 19.Juni 1998 (Beilage A) die HR-Doppeleintragung der SBG, sowie insbesondere die Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art.697b OR reklamiert.  Die daraufhin mit Datum vom 23.Juni 1998 unter dem Aktenzeichen V 1998/01323 vom Basler Einzelrichter erlassene peremptorische Gerichtskostenverfügung über Fr.7000 (Beilage C), sowie die in Aussicht gestellte ebenfalls peremptorische Kautionsauflage über mehrere Millionen Franken veranlassten jenen Rechtssuchenden unverzüglich weitere Rechtsverständige zu konsultieren.  Diese bestätigten ihn in seiner Erkenntnis, dass gegen diesen prozessleitenden Vorentscheid kein ordentliches kantonales Rechtsmittel vorhanden war, mit einer Berufung ans Bundesgericht jedoch

Daraufhin, und gestützt auf die einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Kostenerlassbestimmungen, reichte der andere klagende SBG-Aktionär am 25.Juni 1998 Berufung ans Bundesgericht ein (Beilage D).  Denn sowohl die vorläufige Handelsregister-Sperrung (Art.32 Abs.2 HRegV), als auch das neueste eidgenössische Aktionärsschutz-Instrument des Sonderprüfers (Art.697b OR) sind grundsätzlich kostenlos ("Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft." Art.697g Abs.1 OR).  In Analogie zur Feststellung der ZPO-Kommentatoren Staehelin und Sutter ("Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts", Schulthess Zürich 1992, §8, Rz 4)  geht es daher nicht an, vom Kläger "einen Kostenvorschuss zu verlangen", ihm "Kosten zu auferlegen" oder den Erlass irgendwelcher rechtssichernder Verfügung von der erfolgten Leistung von Sicherstellungszahlungen abhängig zu machen, "wenn die Beurteilung der Klage kostenlos ist (z.B. bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, Art.343 Abs.3 OR)."   Und auch wenn die Basler ZPO diesbezüglich keinen entsprechenden Passus kennt, der vom eidgenössischen Gesetzgeber vorgeschriebene Kostenerlass von Gesetzes wegen ist sinngemäss gleichzusetzen mit dem vom Basler Gesetzgeber vorgesehenen Kostenerlass per Gerichtsentscheid (§174 ZPO BS): "Die Partei, welche Kostenerlass geniesst, ist von der Erlegung der Prozesskosten und der Kautionsleistung für Kosten des Beklagten (§44) befreit."

Die Berufung gemäss Art.43ff OG gewährt von Gesetzes wegen unverzüglichen Rechtsschutz.   Denn der eidgenössische Gesetzgeber bestimmte (auch und besonders für den Fall wo der kantonale Richter sich nicht veranlasst oder in der Lage sieht, innert nützlicher Frist und ohne prohibitive Schranken angemessenen Rechtsschutz zu gewähren gegenüber offener Missachtung und Verletzung der Usanzen und des Rechts, sowie gegenüber offenkundigem Rechts- und Monopolmissbrauch):

Auch der Eintritt der Rechtskraft der Handelsregistereintragung ist damit von Gesetzes wegen gehemmt im Umfang der Anträge  der Eingabe vom 19.Juni 1998.  Die zeitig und formell über diese Berufung benachrichtigten Handelsregisterführer hätten sowohl damit als auch gestützt auf weitere Eingaben von SBG-Aktionären (Beilagen E, F, G, H) Anlass gehabt, die Eintragung der SBG/SBV-Fusion im Handelsregister zurückzustellen.  Stattdessen sahen auch sie sich veranlasst, dem offenbar überzeugender vorgetragenen Wunsch der Fusionskandidaten vorderhand stattzugeben.  Es wird sich weisen, ob dies dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dem Finanzplatz Schweiz und der Beklagten förderlich sein wird, und ob die vorläufige, bis zum 3.August 1998 zugestandene Nicht-Löschung der SBG im Zürcher Handelsregister (Beilage I) mehr zu sein vermag als ein unbehelfliches feigenblattbreites Trostpflästerchen.

Bis dahin steht fest, dass die obige Berufung an das Bundesgericht sonderbare Wirkungen zeitigte.  Bei den betroffenen Handelsregisterämtern wurde deren Eingang zwar ordnungsgemäss und zeitig gestempelt (in Zürich mit Datum vom 26.Juni 1998. 12.55; Beilage D); eine Beachtung im Sinne des obzitierten Art.58 OG ist bisher jedoch nicht erkennbar geworden.  Im Gegenteil: am 26.Juni 1998 wurde die umkämpfte SBG/SBV-Fusion in Basel, am 29.Juni 1998 in Zürich eingetragen (Beilage K), wobei die SBG dort seither als aufgelöst - aber noch nicht gelöscht - verzeichnet ist (Beilage L).

Auch auf Basler Zivilgerichtsstufe lief einiges.  Die ordnungsgemäss dort eingereichte Berufung hatte, dem Vernehmen nach, intensive Kontakte mit dem Bundesgericht zur Folge, deren allfällige Überprüfung durch die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsgremien hier nicht vorgegriffen werden soll.  Dennoch erscheint es zweckmässig, an dieser Stelle festzuhalten, dass das Zivilgericht Basel-Stadt dem Bundesgericht nur eine Kopie der ebenfalls unter dem obgenannten Aktenzeichen V 1998/01323 geführten Berufung vom 25.Juni 1998 zugestellt haben soll, und dies erst noch erst nach erfolgter Eintragung der umstrittenen Fusion in den beiden Handelsregistern, nämlich am 1.Juli 1998.  Gleichentags verfügte der Basler Instruktionsrichter unter dem neuen Aktenzeichen D 1998/00226 (Beilage M):

Nachdem die Schweizerische Bankgesellschaft im Zürcher Handelsregister als aufgelöst registriert ist, ergeben sich zu letzterer Aufforderung zusätzliche, evt. auch de facto unüberwindliche Hindernisse, welche mittels der nachgesuchten vorsorglichen  Handelsregistersperre hätten vermieden werden können.  Interessant ist aber auch, dass laut Basler Zivilprozessrecht - oder -praxis - die für Rechtssuchende nicht ohne weiteres erkennbare Möglichkeit rechtens bestehen soll,  
2.    Zu den Kostenfragen

Eine korrekte Würdigung der Genesis und Chronologie des vorliegenden Verfahrens führt, gegenüber den Kostenausführungen der Beklagten, zu ganz andern Schlüssen und Konsequenzen zu dem vom Kläger natürlich mitgetragenen Verursacherprinzip.

Als rechtssuchender Normalbürger muss auch der Kläger vom Prinzip in claris non fit interpretatio ausgehen können, d.h. dort wo nach übereinstimmender Ansicht von Sachverständigen klares Statuten- und/oder Gesetzesrecht missachtet oder gar verletzt zu sein scheint, er auch und besonders als unbestrittener Aktionär das Recht haben muss, die ihm zustehenden Aktionärsrechte unbehindert, ohne Präjudiz und ohne unverhältnismässige Kostenrisiken ausüben zu können.  All dies scheint der Religion der Beklagten zu widersprechen, und sie bedient sich dabei einer Argumentationslinie, Methodik und Wahrheitstreue, welche zwar ihrem Ruf, Habitus und Zustand durchaus entspricht, mit den hierzulande gepflegten Normen aber wenig bis nichts zu tun hat.

Das Hauptargument der Beklagten zur beantragten Abwälzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den Kläger ist in §8 ihrer Plädoyernotizen zu finden:

Dies ist zumindest als - wenn auch symptomatische, so doch nicht minder - unannehmbare Entgleisung zurückzuweisen.  Denn zunächst lag zum Zeitpunkt der klägerischen Eingabe vom 22.Mai 1998 auch für jenen andern klageführenden SBG-Aktionär die schriftliche Ausfertigung der Verfügung vom 20.Mai 1998 noch lange nicht vor.  Auch sind anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.Mai 1998 wesentlich neue und gravierende Gesetzesverletzungen (zu Art.732ff und 749 OR), erstmals vorgetragen und eingehend begründet worden.  Die Beklagte war darauf offensichtlich nicht vorbereit und vermochte die Anfechtungen in keinem Punkt zu entkräften - soweit es ihr überhaupt gelang die Tragweite der aufgezeigten Fusions-Verfahrensmängel und Verfehlungen so kurzfristig zu erkennen und adäquat darauf einzugehen.  Und der Gerichtsvorsitzende sah sich damals nicht veranlasst, vor der in Aussicht gestellten eingehenderen Prüfung dieser schweren Vorwürfe eine Meinung dazu zu äussern.

Der Ausgang des Verfahrens war deshalb bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung Ende Mai für den Aussenstehenden keineswegs klar.  Es bestand für den Kläger damals auch nicht die geringste Veranlassung, die bis dahin vom Gericht noch nicht beurteilten und von der Beklagten nur routinemässig global, wesentlich unbegründet und entsprechend unbehelflich bekämpften neuen Vorwürfe (Art.748 OR als unrechtmässige Fusionsbasis, und rechtwidrige Herabsetzung des Aktienkapitals) beiseitezulassen oder zu ergänzen.  Auch die diesbezügliche Kritik der Beklagten entbehrt jeder Grundlage und geht fehl.  Als Direktbetroffene kann sie auch nicht den guten Glauben für sich beanspruchen.  Und als Schweizer Firma mit einem gewissen Renommé muss von ihr und ihren Vertretern erwartet werden können, dass sie bei ihrem Tun und Lassen ein Mindestmass an Sorgfalt aufwenden.  Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten stehen sodann auch im Widerspruch zu den hierzulande gepflegten fundamentalen Grundsätzen der Prozessführung, und sind dieselben entsprechend zurückzuweisen und unbeachtlich.  Hinzu kommt, dass der Kläger in bezug auf Aktionärseigenschaft und der Anfechtungsfrist keinerlei Probleme hatte - im Gegensatz zum andern klagenden SBG-Aktionär, dessen Prozessaussichten vom Gerichtsvorsitzenden in erster Linie deshalb als ungewiss bezeichnet worden sind.  Die entgegenstehende haltlose Argumentation der Beklagten, und ihre darauf aufgebauten Anwürfe und Beschuldigungen vermögen denn auch nur sie selbst zu belasten.  Jedenfalls kann dem Kläger gutgläubig weder ein querulatorisches Verhalten, noch die fahrlässige Eingehung eines als unverhältnismässig erkennbaren Prozessrisikos angelastet werden.

Ähnlich problematisch ist die den Tatsachen entgegenstehende grossmaulige Aussage der Beklagten, deren Schlussfolgerung dementsprechend bescheiden, unbegründet und unhaltbar ausfällt:

Dem steht auch folgende, rein quantitative Tatsache gegenüber:  In der klägerischen Eingabe vom 22.Mai 1998 wurden die 739 Worte umfassenden beklagtischen Ausflüchte zur Quorum-Verletzung durch die SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 den 276 Worten gegenübergesetzt, mit welchen der andere klagende SBG-Aktionär, in seiner Gerichtseingabe vom 14.Mai 1998, diesen eklatanten Vertrauens-, Statuten- und Gesetzesbruch umschrieben hatte.  Diese kontradiktorischen Ausführungen ergänzte und kommentierte der Kläger in derselben Eingabe mit 635 eigenen Worten, wobei er wesentliche neue Elemente vortrug.  Auf diese und auf weitere Ausführungen beliebte die Beklagte - wenn überhaupt - allerdings nur in der gewohnt negierenden Art einzugehen.  Indem sie - wie schon im Falle ihrer damals illegalen Unterschriftenkarten - nach dem Prinzip operierte: was nicht sein darf kann nicht sein.  Und indem die Beklagte sich nicht scheute z.B. Ignoranz in zentralen Aktienrechtsfragen vorzuspiegeln oder Verwirrung durch die klägerischen Gedankengänge geltend zu machen.

Für eine mit Seiltricks, Schlupflöchern und kleinkrämerischer Gnomenmentalität operierende Bazarfirma mögen dermassen den Tatsachen ins Gesicht schlagende Aussagen und Grundhaltungen üblich sein.  Für einen Multi, der weiterhin die Schweizer Fahne tragen, der Weltklasse-Masstäbe beanspruchen und setzen will, darf anderes erwartet werden und muss anderes gefordert werden.  Gerade auch und weil man nunmehr die Konsequenzen schwerwiegender langjähriger Fehlpraktiken mittragen darf.  Und wenn man es von andern Fällen her gewohnt sein mag, dass auch einige der mittlerweile abgehalfterten Verantwortlichen der Beklagten dem schadenträchtigen ARIGIN-Habitus nachhingen, d.h. allzuoft einen ARroganten, IGnoranten und INkompetenten Umgang mit unwiderlegbaren Fakten pflegten.

Die Kostenfragen erscheinen in diesem Lichte eher umgekehrt gewichtet.  Nämlich so, dass nicht der Kläger sondern allein die Beklagte für diese und andere Verfahrenskosten zur Verantwortung zu ziehen ist.  Dies umso mehr, als sie jedes klägerische Friedensangebot ausschlug (Beilagen N, O), und zwar aus Gründen die erst im Rahmen der Sonderprüfung klar werden mögen.  Und als sie - scheinbar vernunftwidrig und im Gegensatz zu den Firmen- und Aktionärsinteressen - darüber hinaus auch keine Gelegenheit verpasste, um beidseitig schädliche Verzögerungen und Konfliktweitungen zu begünstigen.  Sie hatte es jedenfalls auch in der Hand, empfehlungsgemäss ohne irgendwelche Verzögerung oder Risiken die Abstimmung über den Fusionsantrag anlässlich der SBG-GV vom 23.April 1998 wiederholen zu lassen.  Auch die Entschädigungsfrage ist daher im umgekehrten Sinne zu stellen.  Doch dazu legen die vorliegenden Erfahrungswerte die Wettschlagung der Parteikosten nahe, damit der Beklagten keinerlei Raum bleibt, um ihrer Verpflichtung aus diesem Verfahren in einer andern als einwandfreien Art nachzukommen.

Bleibt die Frage der Gerichtskosten.  Wie oben dargelegt, sind die in Art.32 Abs.2 HRegV, und Art.697b OR niedergelegten eidgenössischen Aktionärsschutz-Instrumente grundsätzlich kostenlos.  Das vorliegende Verfahren ist integrierender Teil dieser auch vom Kläger geführten Verfahren, weshalb in casu alle Gerichtskosten entfallen, resp. dem Staat auferlegt werden müssen.
 

Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Präsident, meinen Anträgen im Sinne der obigen Erwägungen zu entsprechen.  Inzwischen verbleibe ich, mit vorzüglicher Hochachtung,
 
 

Beilagen

A    Klage eines SBG-Aktionärs an das Zivilgericht Basel-Stadt, 19.6.98 (am 2.7.98 zu den Akten gegeben)
B    Rekurs eines SBG-Aktionärs an das Obergericht Zürich, 1.6.98
C    1. Gerichtskostenverfügung BS, 23.6.98
D    Berufung eines SBG-Aktionärs an das Bundesgericht, 25.6.98
E    Eingabe eines SBG-Aktionärs an das Obergericht Zürich, 24.6.98
F    Verfügung des Zürcher Obergerichts, 25.6.98
G    Eingabe des Klägers an das Zürcher Handelsregisteramt, 23.6.98
H    Antwort des Zürcher Handelsregisteramts, 24.6.98
I     Verfügung des Zürcher Handelsregisteramts, 3.7.98
K    Zürcher Handelsregisterauszug re: UBS AG, 9.7.98
L    Zürcher Handelsregisterauszug re: SBG, 9.7.98
M   2. Gerichtskostenverfügung BS, 1.7.98
N    SBG-GV, Protokollauszug, 23.4.98
O    Eingabe des Klägers an SBG, 3.2.98