SALVATORE CARDILLO
Via Francesco Chiesa 33
6834 Morbio Inferiore
17.Juli 1998
Bezirksgericht
Audienzrichteramt
Postfach
8026 Zürich
vorsorgliches Verbot zur Eintragung der UBS-Fusion
im Handelsregister
Sehr geehrter Herr Präsident,
Zur Eingabe des Vertreters der beklagten Schweizerischen Bankgesellschaft
vom 2.Juli 1998, und gestützt auf Ihre Anordnung vom 2.Juli 1998 zur
schriftlichen Fortführung meines Begehrens vom 22.Mai 1998 um vorsorgliche
Massnahmen, nehme ich wie folgt Stellung:
ANTRÄGE
1. Es sei das vorliegende Massnahmenverfahren auszusetzen
bis zur Klärung, durch die zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Oberinstanzen, der Frage der Rechtmässigkeit
a) der Doppeleintragung der UBS AG in den Handelsregistern der
Kantone Basel-Stadt und Zürich, und
b) der Eintragung der SBG/SBV-Fusion in den Handelsregistern
der Kantone Basel-Stadt und Zürich trotz zeitig erfolgtem, von Gesetzes
wegen rechtshemmendem Rekurs vom 1.Juni 1998 an das Zürcher Obergericht,
und trotz zeitig erfolgter, von Gesetzes wegen rechtshemmender Berufung
vom 25.Juni 1998 an das Bundesgericht.
Eventualiter sei das Verfahren zufolge der erfolgten Handelsregistereintragungen
ohne Präjudiz abzuschreiben.
2. Es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten und es seien die Parteikosten wettzuschlagen.
BEGRÜNDUNG
1. Zur behaupteten Gegenstandslosigkeit des beantragten
vorsorglichen HR-Eintragungsverbots
Der Kläger vertritt den schon anlässlich der kontradiktorischen
Verhandlung vom 2.Juli 1998 eingenommenen Standpunkt, wonach die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Eintragung der SBG/SBV-Fusion in den Handelsregistern
der Kantone Basel-Stadt und Zürich weder am 26./29.Juni 1998 noch
seither vorhanden gewesen sind. Und dass, darüber hinaus, zwingende
gesetzliche Bestimmungen diesen Eintragungen weiterhin entgegenstehen und
deren Rechtskraft vereiteln. Die von der Beklagten geltend gemachten
tatsächlich erfolgten Handelsregistereintragungen vermögen demnach
nur den Rechtsschein für sich zu beanspruchen; dieser wird
aber wegfallen, sobald die überfälligen und rechtsstaatlich einwandfreien
Überprüfungen und Massnahmen der zuständigen kantonalen
und eidgenössischen Oberinstanzen vorgenommen sein werden. Bis
dahin ist es geboten, weitere schadenträchtige Präjudizien tunlichst
zu vermeiden.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine HR-Doppeleintragung sind nicht erkennbar.
Anlässlich der Verhandlung vom 2.Juli 1998 wurde dem Gericht die
vom 19.Juni 1998 datierte Eingabe eines andern SBG-Aktionärs an das
Basler Zivilgericht in Kopie eingelegt (Beilage A). Zur Frage
der Doppeleintragung im Handelsregister sei daraus folgende Passage wiederholt
(die angeführten Beilagen beziehen sich auf die dortige Systematik):
"Zur Suspendierung/Löschung
der Doppeleintragung der UBS AG
Gemäss Art.934 Absatz 1 OR haben
sich Firmen wie die UBS AG "am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister
eintragen zu lassen." Dem Kläger ist weder eine Rechtsnorm
noch eine anderslautende bundesrätliche Verfügung bekannt, welche
die rechtliche Zuerkennung zweier Hauptsitze zuliesse und damit die Voraussetzung
zu deren rechtlichen Eintragung in mehreren Handelsregistern begründete.
Laut Fusionsvertrag vom 5./6.Dezember 1997 (Beilage 12, S.9) streben
die Parteien "einen Doppelsitz in Basel und Zürich an und werden
dem Bundesrat ein Gesuch stellen, dies durch eine Revision der Handelsregisterverordnung
zu ermöglichen." Eine solche Revision ist bisher nicht bekanntgeworden,
und eine entsprechende Anfrage des Klägers bei der Bundeskanzlei förderte
auch keine entsprechende Verfügung zutage. Seine Erkundung bei
den betroffenen Basler und Zürcher Handelsregistern nach der Rechtsgrundlage
für die Eintragung der UBS AG in deren Registern (Beilagen 33-35)
brachte in beiden Fällen auch nur ein rechtlich zumindest fragwürdiges,
wenn nicht unbehelfliches Protokoll der Generalversammlung der UBS AG vom
5.Februar 1998 zum Vorschein (Beilage 36). Darin wurde zwar
in §1 darauf hingewiesen, dass die "Änderung der Firma in
'UBS' ... vom Eidgenössischen Handelsregisteramt jedoch noch nicht
bewilligt wurde." §3 enthält gleichwohl eine gewagte,
eigenmächtig beschlossene völlig neue Gerichtsstandsklausel
"Art.19", die im übrigen nicht nur zum formalen Recht, sondern
auch zu jener Gerichtsstandsklausel im Widerspruch steht, welche als "Artikel
36" in den Statuten der UBS AG festgeschrieben und den SBG-Aktionären
als Annex 2 des Fusionsvertrages formell bekanntgemacht worden ist (Beilage
12).
Der veröffentlichten Gerichtsstandsklausel
der UBS AG - Artikel 36 "Der Gerichtsstand für sämtliche aus
dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten befindet sich
am Sitz der Gesellschaft" - steht sodann folgende bisher unbekannte
Norm gegenüber:
Art.19 "Die Gerichtsstände für
sämtliche aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
befinden sich an beiden Gesellschaftssitzen, mit Ausnahme des Gerichtsstandes
für Klagen im Zusammenhang mit der Anfechtung oder der Nichtigkeit
von Generalversammlungsbeschlüssen oder der Nichtigkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen,
der sich einzig in Zürich befindet."
Aus dem genannten Protokoll geht nicht hervor,
was mit dem bisherigen veröffentlichten Statutenartikel 19 der UBS
AG geschehen soll, denn dieser betrifft nicht den Gerichtsstand, sondern
die Amtsdauer des Verwaltungsrats (Beilage 12, S.23). Darüber
hinaus ist es mehr als fraglich, ob die Statuten der UBS AG, welche mit
der gemeinsamen "Informationsbroschüre" von SBG und SBV vor
der Grundsatzabstimmung über die SBG/SBV-Fusion den jeweiligen Aktionären
und der Öffentlichkeit vorgestellt worden sind, mit denjenigen Statuten
identisch sind, welche laut "Öffentlicher Urkunde über die
Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der UBS bzw.
UBS AG mit Sitz in Basel betreffend ERRICHTUNG EINES DOPPELSITZES"
vom 5.Februar 1998 (Beilage 36) geändert worden sein sollen.
Und es ist auch daher mehr als zweifelhaft und wird mithin bestritten,
dass bei dieser Sachlage besagtes Protokoll als rechtsgültige
Basis für die Doppeleintragung der UBS AG in den Basler und Zürcher
Handelsregistern hingenommen werden kann. Dementsprechend ist zumindest
bis zur genauen richterlichen Abklärung dieses Sachverhalts die
Eintragung der UBS AG in diesen Handelsregistern zu suspendieren."
b) Zur automatisch rechtshemmenden Wirkung hängiger
Verfahren
Im Parallelverfahren eines andern SBG-Aktionärs erfolgte mit Datum
vom 1.Juni 1998 ein Rekurs an das Zürcher Obergericht (Beilage
B). §275 ZPO ZH bestimmt:
"Der Rekurs hemmt die Rechtskraft ... im Umfang der Rekursanträge.
Die Rekursinstanz kann die aufschiebende Wirkung entziehen oder deren Fortdauer
von einer Sicherheitsleistung abhängig machen."
Soweit bekannt hat das Obergericht weder das eine noch das andere verfügt.
Die rechtshemmende Wirkung des genannten Rekurses scheint daher nur durch
den Rekursantrag selbst begrenzt zu sein. Der bestehende Rechtszustand
bezüglich des Handelsregisters war und ist daher von Gesetzes wegen
provisorisch beizubehalten, denn der Rechtssuchende beantragte ausdrücklich
ein provisorisches "Verbot zur Eintragung der UBS-Fusion ins Handelsregister".
In einem weiteren Parallelverfahren eines SBG-Aktionärs vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt wurde mit Klage vom 19.Juni 1998 (Beilage A)
die HR-Doppeleintragung der SBG, sowie insbesondere die Einsetzung eines
Sonderprüfers gemäss Art.697b OR reklamiert. Die daraufhin
mit Datum vom 23.Juni 1998 unter dem Aktenzeichen V 1998/01323 vom Basler
Einzelrichter erlassene peremptorische Gerichtskostenverfügung
über Fr.7000 (Beilage C), sowie die in Aussicht gestellte
ebenfalls peremptorische Kautionsauflage über mehrere Millionen
Franken veranlassten jenen Rechtssuchenden unverzüglich weitere
Rechtsverständige zu konsultieren. Diese bestätigten ihn
in seiner Erkenntnis, dass gegen diesen prozessleitenden Vorentscheid kein
ordentliches kantonales Rechtsmittel vorhanden war, mit einer Berufung
ans Bundesgericht jedoch
"sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt
erscheint" (Art.50 Abs.1 OG).
Daraufhin, und gestützt auf die einschlägigen kantonalen und
eidgenössischen Kostenerlassbestimmungen, reichte der andere klagende
SBG-Aktionär am 25.Juni 1998 Berufung ans Bundesgericht ein
(Beilage D). Denn sowohl die vorläufige Handelsregister-Sperrung
(Art.32 Abs.2 HRegV), als auch das neueste eidgenössische Aktionärsschutz-Instrument
des Sonderprüfers (Art.697b OR) sind grundsätzlich kostenlos
("Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers,
so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft."
Art.697g Abs.1 OR). In Analogie zur Feststellung der ZPO-Kommentatoren
Staehelin und Sutter ("Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts",
Schulthess Zürich 1992, §8, Rz 4) geht es daher nicht an,
vom Kläger "einen Kostenvorschuss zu verlangen", ihm "Kosten
zu auferlegen" oder den Erlass irgendwelcher rechtssichernder Verfügung
von der erfolgten Leistung von Sicherstellungszahlungen abhängig zu
machen, "wenn die Beurteilung der Klage kostenlos ist (z.B. bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis, Art.343 Abs.3 OR)." Und
auch wenn die Basler ZPO diesbezüglich keinen entsprechenden Passus
kennt, der vom eidgenössischen Gesetzgeber vorgeschriebene Kostenerlass
von Gesetzes wegen ist sinngemäss gleichzusetzen mit dem vom Basler
Gesetzgeber vorgesehenen Kostenerlass per Gerichtsentscheid (§174
ZPO BS): "Die Partei, welche Kostenerlass geniesst, ist von der Erlegung
der Prozesskosten und der Kautionsleistung für Kosten des Beklagten
(§44) befreit."
Die Berufung gemäss Art.43ff OG gewährt von Gesetzes wegen
unverzüglichen Rechtsschutz. Denn der eidgenössische
Gesetzgeber bestimmte (auch und besonders für den Fall wo der kantonale
Richter sich nicht veranlasst oder in der Lage sieht, innert nützlicher
Frist und ohne prohibitive Schranken angemessenen Rechtsschutz zu gewähren
gegenüber offener Missachtung und Verletzung der Usanzen und des Rechts,
sowie gegenüber offenkundigem Rechts- und Monopolmissbrauch):
"Durch zulässige
Berufung und Anschlussberufung wird der Eintritt der Rechtskraft im Umfang
der Anträge gehemmt." (Art.54 Abs.2 OG; es ist zudem
dem Bundsgericht vorbehalten zu entscheiden, ob es sich um eine zulässige
Berufung handelt und damit darauf einzutreten ist oder nicht), und
"Zum Erlass einstweiliger
Verfügungen bleiben auch während der Anhängigkeit der Streitsache
beim Bundesgericht die kantonalen Behörden [lies in casu
sowohl das Zivilgericht als auch die Handelsregisterämter der Kantone
Basel-Stadt und Zürich] nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung
ausschliesslich zuständig." (Art.58 OG)
Auch der Eintritt der Rechtskraft der Handelsregistereintragung ist damit
von Gesetzes wegen gehemmt im Umfang der Anträge der Eingabe
vom 19.Juni 1998. Die zeitig und formell über diese Berufung
benachrichtigten Handelsregisterführer hätten sowohl damit als
auch gestützt auf weitere Eingaben von SBG-Aktionären (Beilagen
E, F, G, H) Anlass gehabt, die Eintragung der SBG/SBV-Fusion im Handelsregister
zurückzustellen. Stattdessen sahen auch sie sich veranlasst,
dem offenbar überzeugender vorgetragenen Wunsch der Fusionskandidaten
vorderhand stattzugeben. Es wird sich weisen, ob dies dem Prinzip
der Rechtsstaatlichkeit, dem Finanzplatz Schweiz und der Beklagten förderlich
sein wird, und ob die vorläufige, bis zum 3.August 1998 zugestandene
Nicht-Löschung der SBG im Zürcher Handelsregister (Beilage
I) mehr zu sein vermag als ein unbehelfliches feigenblattbreites Trostpflästerchen.
Bis dahin steht fest, dass die obige Berufung an das Bundesgericht sonderbare
Wirkungen zeitigte. Bei den betroffenen Handelsregisterämtern
wurde deren Eingang zwar ordnungsgemäss und zeitig gestempelt (in
Zürich mit Datum vom 26.Juni 1998. 12.55; Beilage D); eine
Beachtung im Sinne des obzitierten Art.58 OG ist bisher jedoch nicht erkennbar
geworden. Im Gegenteil: am 26.Juni 1998 wurde die umkämpfte
SBG/SBV-Fusion in Basel, am 29.Juni 1998 in Zürich eingetragen (Beilage
K), wobei die SBG dort seither als aufgelöst - aber noch nicht
gelöscht - verzeichnet ist (Beilage L).
Auch auf Basler Zivilgerichtsstufe lief einiges. Die ordnungsgemäss
dort eingereichte Berufung hatte, dem Vernehmen nach, intensive Kontakte
mit dem Bundesgericht zur Folge, deren allfällige Überprüfung
durch die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsgremien
hier nicht vorgegriffen werden soll. Dennoch erscheint es zweckmässig,
an dieser Stelle festzuhalten, dass das Zivilgericht Basel-Stadt dem Bundesgericht
nur eine Kopie der ebenfalls unter dem obgenannten Aktenzeichen
V 1998/01323 geführten Berufung vom 25.Juni 1998 zugestellt haben
soll, und dies erst noch erst nach erfolgter Eintragung der umstrittenen
Fusion in den beiden Handelsregistern, nämlich am 1.Juli 1998.
Gleichentags verfügte der Basler Instruktionsrichter unter dem neuen
Aktenzeichen D 1998/00226 (Beilage M):
"Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr.4'000.--
bis 21.7.1998 zu leisten, widrigenfalls das Gesuch um Einsetzung
eines Sonderprüfers aus dem Recht gewiesen wird. Es wird darauf
aufmerksam gemacht, dass er den Nachweis, dass das Gesuch von Inhabern
einer genügenden Aktienbeteiligung getragen wird, zu erbringen hat."
Nachdem die Schweizerische Bankgesellschaft im Zürcher Handelsregister
als aufgelöst registriert ist, ergeben sich zu letzterer Aufforderung
zusätzliche, evt. auch de facto unüberwindliche Hindernisse,
welche mittels der nachgesuchten vorsorglichen Handelsregistersperre
hätten vermieden werden können. Interessant ist aber
auch, dass laut Basler Zivilprozessrecht - oder -praxis - die für
Rechtssuchende nicht ohne weiteres erkennbare Möglichkeit rechtens
bestehen soll,
a) eine Berufung ans Bundesgericht auch ohne formelle
bundesgerichtliche Beschlussfassung nicht oder nur teilweise zu befolgen,
b) über eine auf diesem Weg angefochtene Kostenvorschussverfügung
ohne weiteres hinwegzugehen, und
c) ohne anderweitigen Anlass in einem neuen
Verfahren Rechtssprechung zum Discountpreis anzubieten.
2. Zu den Kostenfragen
Eine korrekte Würdigung der Genesis und Chronologie des
vorliegenden Verfahrens führt, gegenüber den Kostenausführungen
der Beklagten, zu ganz andern Schlüssen und Konsequenzen zu dem vom
Kläger natürlich mitgetragenen Verursacherprinzip.
Als rechtssuchender Normalbürger muss auch der Kläger vom
Prinzip in claris non fit interpretatio ausgehen können, d.h.
dort wo nach übereinstimmender Ansicht von Sachverständigen klares
Statuten- und/oder Gesetzesrecht missachtet oder gar verletzt zu sein scheint,
er auch und besonders als unbestrittener Aktionär das Recht haben
muss, die ihm zustehenden Aktionärsrechte unbehindert, ohne Präjudiz
und ohne unverhältnismässige Kostenrisiken ausüben zu können.
All dies scheint der Religion der Beklagten zu widersprechen, und sie bedient
sich dabei einer Argumentationslinie, Methodik und Wahrheitstreue, welche
zwar ihrem Ruf, Habitus und Zustand durchaus entspricht, mit den hierzulande
gepflegten Normen aber wenig bis nichts zu tun hat.
Das Hauptargument der Beklagten zur beantragten Abwälzung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den Kläger ist in §8
ihrer Plädoyernotizen zu finden:
"Das vorliegende Begehren des Klägers um vorsorgliche Massnahmen
erscheint damit im höchsten Masse querulatorisch, hat er doch den
damaligen Vorbringen [eines andern SBG-Aktionärs dessen "Rechtsschrift
auf weiten Strecken" mit der seinigen "identisch ist"] ... nichts hinzuzufügen
und muss deshalb auch mit einem Entscheid des gleichen Inhalts rechnen."
Dies ist zumindest als - wenn auch symptomatische, so doch nicht minder
- unannehmbare Entgleisung zurückzuweisen. Denn zunächst
lag zum Zeitpunkt der klägerischen Eingabe vom 22.Mai 1998 auch für
jenen andern klageführenden SBG-Aktionär die schriftliche Ausfertigung
der Verfügung vom 20.Mai 1998 noch lange nicht vor. Auch sind
anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.Mai 1998 wesentlich
neue und gravierende Gesetzesverletzungen (zu Art.732ff und 749 OR), erstmals
vorgetragen und eingehend begründet worden. Die Beklagte war
darauf offensichtlich nicht vorbereit und vermochte die Anfechtungen in
keinem Punkt zu entkräften - soweit es ihr überhaupt gelang die
Tragweite der aufgezeigten Fusions-Verfahrensmängel und Verfehlungen
so kurzfristig zu erkennen und adäquat darauf einzugehen. Und
der Gerichtsvorsitzende sah sich damals nicht veranlasst, vor der
in Aussicht gestellten eingehenderen Prüfung dieser schweren Vorwürfe
eine Meinung dazu zu äussern.
Der Ausgang des Verfahrens war deshalb bis zum Vorliegen der schriftlichen
Urteilsbegründung Ende Mai für den Aussenstehenden keineswegs
klar. Es bestand für den Kläger damals auch nicht die geringste
Veranlassung, die bis dahin vom Gericht noch nicht beurteilten und von
der Beklagten nur routinemässig global, wesentlich unbegründet
und entsprechend unbehelflich bekämpften neuen Vorwürfe (Art.748
OR als unrechtmässige Fusionsbasis, und rechtwidrige Herabsetzung
des Aktienkapitals) beiseitezulassen oder zu ergänzen. Auch
die diesbezügliche Kritik der Beklagten entbehrt jeder Grundlage und
geht fehl. Als Direktbetroffene kann sie auch nicht den guten
Glauben für sich beanspruchen. Und als Schweizer Firma mit
einem gewissen Renommé muss von ihr und ihren Vertretern erwartet
werden können, dass sie bei ihrem Tun und Lassen ein Mindestmass an
Sorgfalt aufwenden. Die diesbezüglichen Ausführungen der
Beklagten stehen sodann auch im Widerspruch zu den hierzulande gepflegten
fundamentalen Grundsätzen der Prozessführung, und sind dieselben
entsprechend zurückzuweisen und unbeachtlich. Hinzu kommt, dass
der Kläger in bezug auf Aktionärseigenschaft und der Anfechtungsfrist
keinerlei Probleme hatte - im Gegensatz zum andern klagenden SBG-Aktionär,
dessen Prozessaussichten vom Gerichtsvorsitzenden in erster Linie deshalb
als ungewiss bezeichnet worden sind. Die entgegenstehende haltlose
Argumentation der Beklagten, und ihre darauf aufgebauten Anwürfe und
Beschuldigungen vermögen denn auch nur sie selbst zu belasten.
Jedenfalls kann dem Kläger gutgläubig weder ein querulatorisches
Verhalten, noch die fahrlässige Eingehung eines als unverhältnismässig
erkennbaren Prozessrisikos angelastet werden.
Ähnlich problematisch ist die den Tatsachen entgegenstehende grossmaulige
Aussage der Beklagten, deren Schlussfolgerung dementsprechend bescheiden,
unbegründet und unhaltbar ausfällt:
"Da der heutige Kläger einfach die damaligen Vorbringen
wiederholt und diesen nichts Neues anzufügen hat, sind die Überlegungen
des damaligen Entscheides auch auf das heutige Verfahren anwendbar." (Plädoyernotizen,
§69)
Dem steht auch folgende, rein quantitative Tatsache gegenüber:
In der klägerischen Eingabe vom 22.Mai 1998 wurden die 739 Worte
umfassenden beklagtischen Ausflüchte zur Quorum-Verletzung durch
die SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 den 276 Worten gegenübergesetzt,
mit welchen der andere klagende SBG-Aktionär, in seiner Gerichtseingabe
vom 14.Mai 1998, diesen eklatanten Vertrauens-, Statuten- und Gesetzesbruch
umschrieben hatte. Diese kontradiktorischen Ausführungen ergänzte
und kommentierte der Kläger in derselben Eingabe mit 635 eigenen
Worten, wobei er wesentliche neue Elemente vortrug. Auf diese
und auf weitere Ausführungen beliebte die Beklagte - wenn überhaupt
- allerdings nur in der gewohnt negierenden Art einzugehen.
Indem sie - wie schon im Falle ihrer damals illegalen Unterschriftenkarten
- nach dem Prinzip operierte: was nicht sein darf kann nicht sein.
Und indem die Beklagte sich nicht scheute z.B. Ignoranz in zentralen
Aktienrechtsfragen vorzuspiegeln oder Verwirrung durch die klägerischen
Gedankengänge geltend zu machen.
Für eine mit Seiltricks, Schlupflöchern und kleinkrämerischer
Gnomenmentalität operierende Bazarfirma mögen dermassen den
Tatsachen ins Gesicht schlagende Aussagen und Grundhaltungen üblich
sein. Für einen Multi, der weiterhin die Schweizer Fahne tragen,
der Weltklasse-Masstäbe beanspruchen und setzen will, darf anderes
erwartet werden und muss anderes gefordert werden. Gerade auch und
weil man nunmehr die Konsequenzen schwerwiegender langjähriger Fehlpraktiken
mittragen darf. Und wenn man es von andern Fällen her gewohnt
sein mag, dass auch einige der mittlerweile abgehalfterten Verantwortlichen
der Beklagten dem schadenträchtigen ARIGIN-Habitus nachhingen, d.h.
allzuoft einen ARroganten, IGnoranten und INkompetenten Umgang mit unwiderlegbaren
Fakten pflegten.
Die Kostenfragen erscheinen in diesem Lichte eher umgekehrt gewichtet.
Nämlich so, dass nicht der Kläger sondern allein die Beklagte
für diese und andere Verfahrenskosten zur Verantwortung zu ziehen
ist. Dies umso mehr, als sie jedes klägerische Friedensangebot
ausschlug (Beilagen N, O), und zwar aus Gründen die erst im
Rahmen der Sonderprüfung klar werden mögen. Und als sie
- scheinbar vernunftwidrig und im Gegensatz zu den Firmen- und Aktionärsinteressen
- darüber hinaus auch keine Gelegenheit verpasste, um beidseitig schädliche
Verzögerungen und Konfliktweitungen zu begünstigen. Sie
hatte es jedenfalls auch in der Hand, empfehlungsgemäss ohne irgendwelche
Verzögerung oder Risiken die Abstimmung über den Fusionsantrag
anlässlich der SBG-GV vom 23.April 1998 wiederholen zu lassen.
Auch die Entschädigungsfrage ist daher im umgekehrten Sinne zu stellen.
Doch dazu legen die vorliegenden Erfahrungswerte die Wettschlagung der
Parteikosten nahe, damit der Beklagten keinerlei Raum bleibt, um ihrer
Verpflichtung aus diesem Verfahren in einer andern als einwandfreien Art
nachzukommen.
Bleibt die Frage der Gerichtskosten. Wie oben dargelegt,
sind die in Art.32 Abs.2 HRegV, und Art.697b OR niedergelegten eidgenössischen
Aktionärsschutz-Instrumente grundsätzlich kostenlos.
Das vorliegende Verfahren ist integrierender Teil dieser auch vom Kläger
geführten Verfahren, weshalb in casu alle Gerichtskosten entfallen,
resp. dem Staat auferlegt werden müssen.
Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Präsident, meinen Anträgen
im Sinne der obigen Erwägungen zu entsprechen. Inzwischen verbleibe
ich, mit vorzüglicher Hochachtung,
Beilagen
A Klage eines SBG-Aktionärs an das Zivilgericht
Basel-Stadt, 19.6.98 (am 2.7.98 zu den Akten gegeben)
B Rekurs eines SBG-Aktionärs an das Obergericht
Zürich, 1.6.98
C 1. Gerichtskostenverfügung BS, 23.6.98
D Berufung eines SBG-Aktionärs an das Bundesgericht,
25.6.98
E Eingabe eines SBG-Aktionärs an das Obergericht
Zürich, 24.6.98
F Verfügung des Zürcher Obergerichts, 25.6.98
G Eingabe des Klägers an das Zürcher Handelsregisteramt,
23.6.98
H Antwort des Zürcher Handelsregisteramts, 24.6.98
I Verfügung des Zürcher Handelsregisteramts,
3.7.98
K Zürcher Handelsregisterauszug re: UBS AG,
9.7.98
L Zürcher Handelsregisterauszug re: SBG, 9.7.98
M 2. Gerichtskostenverfügung BS, 1.7.98
N SBG-GV, Protokollauszug, 23.4.98
O Eingabe des Klägers an SBG, 3.2.98