Kläger:
2. Es sei der SBG/SBV-Fusionsvertrag vom 5./6.Dezember 1997 als nichtig zu erklären oder aufzuheben.
3. Es sei die Einladung/Einberufung und die Traktandenliste der ausserordentlichen SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 als nichtig zu erklären bezüglich Traktandum 1 (Zusammenschluss der Schweizerischen Bankgesellschaft mit dem Schweizerischen Bankverein).
4. Es sei der Beschluss der ausserordentlichen SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 betreffend Zusammenschluss der SBG mit dem SBV als nichtig zu erklären oder aufzuheben.
5. Es sei der Beschluss der ausserordentlichen SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 betreffend Änderung von §27 der SBG-Statuten (Beilage 4) als nichtig zu erklären oder aufzuheben.
6. Es sei die Beschlussunfähigkeit der ausserordentlichen SBG-Generalversammlung vom 3.Februar 1998 festzustellen.
7. Es sei die Verantwortung und Schadenersatzpflicht von Mathis Cabiallavetta gegenüber der SBG festzustellen für all sein schadenträchtiges Tun und Lassen welches, direkt oder indirekt, mit den SBG/SBV-Fusionsvorbereitungen in Zusammenhang steht (Schadenausmass und Verantwortungsanteil sind in separatem Verfahren zu ermitteln).
8. Im Falle der Abweisung der obigen Begehren 1-4 seien die SBG-Aktien des Klägers in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu liquidieren.
9. Es sei die Mitwirkungsdauer und Mitverantwortung der Firma Morgan Stanley & Co Limited festzustellen bezüglich der Vorbereitungen der SBG/SBV-Fusion, insbesondere bezüglich der Information der SBG-Verwaltungsräte und -Aktionäre mittels ihres Sachverständigen-Gutachtens ("Fairness Opinion"; Beilage 12, S.27) vom 4.Dezember 1997 (Schadenausmass und Verantwortungsanteil sind in separatem Verfahren zu ermitteln).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der einzeln und solidarisch haftenden Beklagten.
Zur Vermeidung von Konfusionen, zur Erleichterung der Verfahrenszusammenlegung
und zugunsten der Übersicht wird die Beilagen-Systematik beibehalten,
welche im gleichgerichteten Parallel-Verfahren angelegt worden ist, das
ein anderer SBG-Aktionär gegen die Beklage vor dem Bezirksgericht
führt - Geschäft Nr. EU980383 (von Amtes wegen beizuziehen).
Der Einfachheit halber und wegen ihrer Bedeutung werden die nachfolgend
unterstrichenen Beilagen hier nochmals eingereicht, wobei auch die von
der Beklagten angeführten Beilagen gegebenenfalls aus jenem Dossier
beizuziehen sind.
Klagebegründung
Zusammenfassung
Dem einleitenden klägerischen Hauptvorwurf der Umgehung zwingender Quorumsvorschriften begegnete die Beklagte bereits wiederholt - das letzte Mal in ihren Plädoyernotizen vom 2.Juli 1998 (Beilage 42, RZ 27) - mit dem Hinweis:
Tatsächlich - und wie der bisher gerade zum Quoren-Thema vor Gericht geführten Debatte unschwer zu entnehmen ist (die wesentlichen Partei- und Gerichtsbeiträge dazu werden in der Folge im eingerückten Originaltext wiedergegeben) - fügte der Kläger dieser Debatte sehr wohl Substantielles hinzu, und widerlegte er besonders die beklagtischen Ausführungen und Schlussfolgerungen. Dahingegen begnügte sich die Beklagte wesentlich mit einer blossen Reproduktion ihres über weite Strecken entkräfteten und unhaltbar gewordenen Vortrags - und machte im übrigen Verwirrung und "nicht nachvollziehbare Gedankengänge" geltend. Sie setzte sich damit auch in Widerspruch zu Treu und Glauben als dem Fundament unseres Staats-, Wirtschafts- und Rechtssystems.
Eine auf Treu und Glauben basierende freiheitliche Gesellschafts- und Marktordnung mit Zukunft setzt voraus und gebietet die strikte Einhaltung des geschriebenen ebenso wie des ungeschriebenen Rechts. Dies umso mehr, als es sich nicht um irgendeinen unbedeutenden Krämerladen, sondern um eine die Schweizer Fahne tragende Firma mit weit über die Landesgrenzen hinauswirkenden makro-ökonomischen Dimensionen und Funktionen handelt. Es ist daher bemühend feststellen zu müssen, dass Verantwortliche der Schweizerischen Bankgesellschaft während Jahrzehnten Praktiken zuliessen, resp. Vorschub leisteten, welche den Traditionen der schweizerischen Bankenkultur nicht nur nicht entsprachen, sondern entgegenstanden und damit das Fundament des schweizerischen Wohlstandes aufs Spiel setzten. Es ist bemühend feststellen zu müssen, dass unter dem Einfluss undurchsichtiger, staatsstreichartiger und dringend klärungsbedürftiger Vorgänge eine Fusion durchgepeitscht wurde, welche unter keinem Titel gerechtfertigt, und auch volkswirtschaftlich höchst problematisch und schadenträchtig ist. Wie nachfolgend detailliert dargetan wird, geschah dies unter Missachtung, Umgehung und Verletzung zwingender Normen des schweizerischen Aktienrechts, insbesondere die Missachtung der gemäss Art.703 OR ausdrücklich vorbehaltenen einengenderen Quorum-Bestimmung der SBG-Statuten, Umgehung der Bestimmungen zur Herabsetzung des Aktienkapitals (Art.732 OR), und Missachtung der zwingenden zusätzlichen Aktionärs-Schutzbestimmungen von Art.749 OR im Falle der Fusion von mehreren Aktiengesellschaften. Und es ist sodann besonders bemühend feststellen zu müssen, dass es der offenbar ansteckenden virulenten Krämermentalität der Beklagten bisher unbenommen war, vermeintliche Gesetzeslücken zum Fusionsrecht rücksichtslos und selbst zulasten unverzichtbarer Aktionärsrechte auszuschlachten. So, als ob die vernunftgebotene Pflicht nicht bestünde, umso mehr im Sinne von Art.1 Abs.2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu handeln, als das betreffende Unternehmen volkswirtschaftliche Bedeutung hat und es daher unter allen Umständen geboten ist, auf juristische Schlaumeiereien und Unterwanderungen des klaren gesetzgeberischen Willens nicht nur zu verzichten, sondern dort, wo "dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden" kann, auch im Zweifelsfall ohne weiteres analog der Obliegenheit des Richters "nach der Regel [zu] entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde."
Soweit sodann nicht der Eindruck entstehen soll, dieser Fall sei aus
"Gründen des Staates" zurechtgebogen worden, besteht dringender
Anlass, auf solche auch mit der Würde einer schweizerischen
Grossbank unvereinbaren seldwylerische Seiltricks entsprechend unmissverständlich
zu reagieren. Dazu dient dieses Verfahren, sowie die laufenden Bemühungen
zur Einsetzung einer Sonderprüfung gemäss Art.697b OR, deren
Ergebnisse auch wesentliches zur Klärung der Verantwortlichkeitsfragen
beitragen dürften (Klagepunkte 7 und 9). Auch wenn damit eine
noch weitergehende Katharsis verbunden sein sollte: die auf dem Spiel stehenden
Interessen des Finanzplatzes Schweiz dürften auf diesem inner-schweizerischen
Weg dann wirksam gefördert werden können, wenn die mancherorts
überhandgenommenen Usanzen und Praktiken den Prinzipien des Rechtsstaats
wieder untergeordnet werden. Davon dürften auch die schweizerisch-amerikanischen
Beziehungen profitieren, welche nicht zuletzt durch das langjährig
kurzsichtige Tun und Lassen der Beklagten aufs schwerste belastst worden
sind. Denn dem so weitestgehend selbstverschuldeten Sanktionsdruck
aus Übersee dürfte auch mittels einer von jedem Opportunismus
befreiten, klarsichtigen und verlässlichen Handhabung des Schweizer
Rechts wirksam begegnet werden können.
Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen, im Gegensatz
zum Kläger. Die dem Kläger damit laut GVG ZH zustehende
Wahl des Gerichts findet ihren Niederschlag in der Weisung des Friedensrichteramts
(Beilage 1).
B Zur Legitimation des Klägers
Der Kläger ist ein von der Beklagten anerkannter,
in ihrem Aktienregister eingetragener Eigentümer von SBG-Namenaktien
(Beilage 2). Der Kläger ist damit im Sinne von Art.706 ohne
weiteres klageberechtigt, und er hat als solcher auch ohne weiteres ein
rechtliches Interesse zur Geltendmachung der Nichtigkeit der fraglichen
GV-Beschlüsse im Sinne von Art.706 Ziffer 3 OR (BGE 115 III 473 E.3b).
Als selbstselbständiger Schweizer Wirtschaftsanwalt mit Praxis
in Milano interessiert sich der Kläger besonders für volkswirtschaftliche
und Finanzplatz-Fragen; er vertritt seit mehreren Jahren beruflich
vorwiegend die Interessen von Kleinaktionären. Er ist
Mitglied verschiedener einschlägiger Vereinigungen und präsidiert
u.a. die Stiftung CISEC (Creatività e Innovazione per lo sviluppo
economico e culturale - Fondazione Svizzera). Dabei haben die
Interessen des Kleinaktionärs und Bankkunden stets im Vordergrund
gestanden, ebenso wie die langfristigen Interessen des Finanzplatzes
Schweiz. Aus dieser Sicht ergibt sich für den Kläger
ein steter gesetzgeberischer Wille zur Wahrung der mikro-ökonomischen
Grundstrukturen, zum Schutze der darauf ausgerichteten Institutionen,
wohlerworbenen Rechte und Bürgerinteressen sowie zur Stärkung
der Rechtssicherheit und des Ansehens des schweizerischen Finanzplatzes.
Dazu enthält das Schweizerische Obligationenrecht in Art.706b eine
scharfe Nichtigkeitsklausel. Diese und die Neuerungen im Aktienrecht
(z.b. 697a ff OR) unterstreicht die andauernde Bedeutung, welche der hiesige
Gesetzgeber dem wirksamen Schutz der wohlerworbenen Rechte und der Aktienärsminderheiten
zugedacht hat.
C Zur Genesis und aktuellen Bedeutung der SBG-Statutenbestimmung §11 Absatz 2
In einem von einem andern SBG-Aktionär angestrebten Verfahren vor dem Zürcher Audienzrichteramt (Geschäft Nr. EU980383) hatte die Beklagte Gelegenheit Stellung zu nehmen zu folgenden, in der Eingabe vom 6.April 1998 enthaltenen Erwägungen:
a) Missachtung der Statutenbestimmung betreffend GV-Beschlussfassung im Auflösungsfall (Beilage 3, §11 Abs.2).
Zu dem von Thomas
Kindler aufgedeckten Sachverhalt (Beilage 7) und zur Genesis der Quoren-Bestimmung
im Aktienrecht sei auf die zuvor erfolgten Hinweise verwiesen (insbesondere
auf Art.627 aOR). Forschung und Lehre stimmen in Sachen Quoren weitgehend
überein. Und weder die Materialien noch die bisherige Praxis
des Bundesgerichts lassen ernsthafte Zweifel zu über die andauernde
Bedeutung statutarischer Schutzbestimmungen, welche schon vor der letzten
Revision des Aktienrechts verbindlich geworden sind. Und auch wenn
der dannzumalige Sprecher der ständerätlichen Kommission, und
etwas später Alfred Siegwart in seinem Kommentar, auf den mittlerweile
gestrichenen Art.649 OR Bezug nahmen, ihre klassischen Formulierungen dürften
weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen. Dies
umsomehr als der spätere Gesetzgeber auch einengendere statutarische
Quoren in Art.703 OR unmissverständlich vorbehalten hat.
"Ein
mangels der zwingend vorgeschriebenen Mehrheit nicht gültig gefasster
Beschluss wird nicht durch blossen Zeitablauf mangels Anfechtung gültig,
noch ist er vorerst ohne weiteres mit Vorbehalt erfolgreicher Anfechtung.
... Die Verwaltung hätte den nicht mit der zwingend vorgeschriebenen
Mehrheit gefassten Beschluss als ungültig
betrachten und nicht zur Eintragung anmelden sollen." (BGE 78 III 43f;
Praxis bestätigt in: BGE 93 II 35, siehe auch den in der Eingabe vom
6.April 1998 zitierten BGE 115 II 473f E.3b)
Und zur Frage
der rechtlichen Behandlung von Quorenverletzungen ergänzte Brigitte
Tanner die z.T. oben wiedergegebenen vorherrschenden Meinungen wie folgt
in ihrer Dissertation "Quoren für die Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft"
(Schulthess Zürich, 1987):
"Ein Beschluss, welcher ein erforderliches Quorum nicht erreicht, im übrigen
aber formrichtig zustandegekommen ist, ist ... auch zu protokollieren und
anfechtbar. Allein deshalb, weil die geforderte Präsenz oder
Anzahl positiver Stimmen für die Annahme eines Antrags nicht erreicht
wurde, ist er jedoch, falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind,
weder nichtig noch anfechtbar, sondern gültig und einfach negativ
und der gestellte Antrag abgelehnt. Es ist die von diesem beabsichtigte
Rechtsveränderung, welche nicht zustandegekommen ist und nicht der
Beschluss selber. Um dies festzuhalten, braucht der Beschluss nicht
angefochten zu werden, weil die Rechtsveränderung in dem Moment 'gescheitert'
ist, in welchem feststeht, dass das Quorum nicht erreicht wurde.
Allenfalls kann eine entsprechende Feststellungsklage erhoben werden.
Weil Quoren nicht dem Schutze der Öffentlichkeit dienen [was z.T.
im Widerspruch zum Obgesagten steht], hat der Handelsregisterführer
deren Einhaltung nicht zu überprüfen. Er ist aber dennoch
berechtigt, die Eintragung offensichtlich nicht zustandegekommener Rechtsveränderungen
zu verweigern, weil sonst der Registereintrag unrichtig wäre."
(S.198f)
21. 2Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft muss zu seiner Gültigkeit mindestens die Stimmen von zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals auf sich vereinigen.
22. 3Nebst den in Art. 704, Abs. 1 OR genannten Beschlüssen müssen Beschlüsse über die Änderung und die Aufhebung der Statutenbestimmungen betreffend..... [es folgt eine Aufzählung von Spezialtatbeständenl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennnwerte gefasst werden.'
24. a) Unter Vorbehalt anderslautender statutarischer (§ 11 Abs. 2 und 3) und zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt die Beschlussfassung in der Generalversammlung gemäß Absatz 1 mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen;
25. b) Der Beschluss über 'die Auflösung der Gesellschaft' bedarf gemäß Absatz 2 der Zustimmung von zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals;
26. c) Die in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Beschlüsse und weitere in Absatz 3 der Statuten ausdrücklich erwähnten Beschlüsse bedürfen gemäß Absatz 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktien-Nennwerte. Die vom Gesetz in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Beschlüsse sind somit statutarischer Inhalt von § 11 Abs. 3. Darunter figuriert insbesondere der Beschluss gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR, d.h. die 'Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation'.
27. Es ergibt sich somit, dass Abs. 2 der Statuten 'die Auflösung der Gesellschaft' regelt, während Abs. 3 von der 'Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation' handelt. Aus diesem systematischen Zusammenhang folgt, dass in Abs. 2 die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation gemeint ist und in Abs. 3 die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, d.h. infolge Fusion. Wenn es der Wille der Generalversammlung gewesen wäre, auch für einen Fusionsbeschluss die Zustimmung von zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals zu verlangen, dann hätte in Abs. 3 nicht integral auf Art. 704 Abs. 1 OR verwiesen werden dürfen, sondern es hätte die in Ziff.8 der erwähnten Gesetzesbestimmung genannte Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation ausgeklammert werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
28. Im übrigen zeigt auch die englische Fassung der Statuten, dass Absatz 2 von § 11 der Statuten für die Beklagten nur die Auflösung mit Liquidation beschlägt, hat sie doch den Begriff 'Auflösung' in diesem Absatz mit 'liquidation' übersetzt, was für den Englischsprachigen die Auflösung mit Liquidation bedeutet, im Gegensatz zur 'dissolution', womit der Englischsprachige die Auflösung infolge Fusion meint.
30. Die Auslegung der Absätze 2 und 3 von § 11 der Statuten
der SBG führt somit zum Ergebnis, dass auf den am 3. Februar 1998
gefassten Fusionsbeschluss der SBG das Quorum von Abs. 3 anwendbar ist
und nicht jenes von Abs. 2. Da Abs. 2 von § 11 auf den Fall der Fusion
nicht anwendbar ist, wurde diese Statutenbestimmung durch den Generalversammlungsbeschluss
der SBG auch nicht verletzt und eine Anfechtung dieser Beschlüsse
entbehrt der materiellen Grundlage, weshalb ein Hauptbegehren dieses Inhalts
ohne weiteres abzuweisen wäre."
Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermag der Kläger auch keine Anfechtungsgründe glaubhaft zu machen. Eine abschliessende Prüfung kann indessen unterbleiben, da es bereits an der Glaubhaftmachung seiner Aktionärseigenschaft und an der rechtzeitigen Einleitung der Anfechtungsklage mangelt.
Der Kläger stellte sich zunächst
auf den Standpunkt, § 11 Abs. 2 Statuten SBG sei verletzt worden,
indem die Generalversammlung die Fusion nicht mit dem dort vorgesehen Quorum
von zwei Drittel des gesamten Aktienkapitals beschlossen habe (act. 1 S.
2 f, act. 14 S. 1 ff.). Die Systematik des § 11 Statuten SBG, namentlich
der integrale Verweis in § 11 Abs. 3 Statuten SBG auf Art. 704 Abs.
1 OR, welch letzterer unter anderem die Auflösung der Gesellschaft
ohne Liquidation regelt, sowie die englische Übersetzung des Begriffes
der Auflösung in § 11 Abs. 2 Statuten SBG mit "liquidation" legen
den Schluss nahe, dass diese Vorschrift einzig auf die Auflösung der
Gesellschaft mit Liquidation anwendbar ist (für welche im Gesetz kein
qualifiziertes Quorum vorgeschrieben ist). Ausserdem erscheint es im Hinblick
auf den Schutz der Aktionäre sowie der Gläubiger und Arbeitnehmer
der aufzulösenden Gesellschaft sinnfällig und sachgerecht, im
Falle der Auflösung mit Liquidation ein höheres Quorum zu verlangen
als im Falle der Auflösung ohne Liquidation. Im Lichte dieser Erwägungen
ist davon auszugehen, dass kein Verstoss gegen die Statuten vorliegt.
Die Quorumsvorschrift von Art. 704 Abs. 1 OR bzw. § 11 Abs. 2 Statuten
SBG wurde unbestrittenermassen eingehalten.
Auch wenn statutarische Abweichungen von dieser Grundstruktur begrenzt zugelassen sind (Art.703 OR), der Rechtsschein geht stets von der gesetzlichen Struktur aus und eine allenfalls gewollte rechtmässige Abweichung müsste entsprechend klar und unmissverständlich formuliert sein. In casu ist dem aber nicht so. Im Gegenteil.
Da ist zunächst der generelle statutarische Hinweis auf die in Art.704 Abs.1 OR vorgesehenen „wichtigen Gründe", welche von Gesetzes wegen eine qualifizierte GV-Mehrheit erfordern (mit §11 Ziff.3 ihrer Statuten hat die Beklagte diese Liste von im Sinne von Art.704 Abs.1 OR "wichtigen Gründen" verlängert). Gemäss Art.704 Abs.1 Ziff.8 OR gehört dazu die Auflösung ohne Liquidation - auch wenn, wie in casu, die Statuten dies nicht spezifisch erwähnen.
Nichts deutet aber darauf hin, dass damit der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung neben der Doppelbedingung von „zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte" weitergehende Statutenbestimmungen ausgeschlossen haben. Denn erstens ist diesen Werten daselbst ausdrücklich der Begriff „mindestens" vorangesetzt, zweitens besagt Art.704 Abs.2 OR lediglich, dass - in Umkehr der Siegwart-Regel - solche Erschwernisse „nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden" können, und drittens behält Art.703 OR auch bereits bestehende statutarische Zusatzauflagen ausdrücklich vor. Von einer Spezialregel, welche zulasten der Anwendbarkeit von §11 Abs.2 der SBG-Statuten den in casu vorliegenden Fusionsfall von Gesetzes wegen ausschliesslich abdecken soll, kann daher keinesfalls die Rede sein.
Bleibt zu prüfen, ob, wie die Beklagte darzustellen suchte, §11 Abs.2 der SBG-Statuten für Fusionen unbeachtlich ist. Die Behauptung, es handle sich um eine Spezialnorm welche ausschliesslich im Falle einer Auflösung mit Liquidation Gültigkeit habe, entbehrt zunächst der wörtlichen Abstützung: die Rede ist nur von einer nicht weiter qualifizierten „Auflösung der Gesellschaft".
Derselbe Begriff findet sich aber auch in §5 derselben Statuten. Dort ist bestimmt: der „Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Beschlussfassung über Änderung der Statuten sowie über die Auflösung der Gesellschaft;". Nichts deutet nun darauf hin, dass die hierüber beschlussfassenden SBG-Generalversammlungen vom Inhalt dieses Begriffs je abweichen wollten, welche der Gesetzgeber im obigen, oberbegrifflichen Sinne vorgespurt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem sonst nicht qualifizierten statutarischen Begriff „Auflösung der Gesellschaft" alle Auflösungsvarianten, also auch die „Auflösung mit Liquidation" gemeint und vollumfänglich abgedeckt sind.
Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erweist sich
der in §11 Abs.3 enthaltene Hinweis auf Art.704 Abs.1 OR sodann nicht
als Beschränkung, sondern vielmehr als Ergänzung
der generell gültigen Bestimmung von §11 Abs.2. Und
die von der Beklagten geltend gemachten Bestimmungen, Systematikerwägungen
und andern Statutenelemente erweisen sich in diesem Lichte als unbehelflich;
die Beklagte vermochte damit jedenfalls nicht glaubhaft darzutun, dass
dieser §11 Abs.2 nur im Falle einer Auflösung mit Liquidation
anwendbar sein soll.
Die SBG-Generalversammlung vom 3. Februar 1998 beschloss ohne das statutenmässig erforderliche Quorum
Die durch Fusionen gekennzeichnete Geschichte der Beklagten belegt, dass die SBG bis zum vorliegenden Fall nie die übertragende, d.h. in einer andern Firma untergehende, sondern stets die übernehmende Gesellschaft gewesen ist. Die Frage der Auflösungsfolgen stellte sich der Beklagten erstmals mit dem Projekt eines Zusammenschlusses mit dem Bankverein. Berater, Geschäftsführung und Verwaltungsrat der Beklagten behandelten das vorliegende Fusionsprojekt entsprechend problemunbewusst und unsensibilisiert. Sie übersahen dabei, dass die in allen Punkten zur Anwendung zu bringenden SBG-Statuten eine unbedingt zu respektierende Hürde in Form eines Quorums von 2/3 des SBG-Aktienkapitals vorsah. Dementsprechend mangelhaft fiel auch die Mobilisierung, sowie die damalige und seitherige Information der SBG-Aktionäre aus.
Gemäss SBG-GV-Beschlussprotokoll (Beilage 4) waren am 3. Februar 1998 anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Schweizerischen Bankgesellschaft um 14.30 Uhr "Aktien im Nennwert von 1'147'117'460 Franken vertreten." Dies entsprach "50,6% der stimmberechtigten Aktiennennwerte." Zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Fusionsantrag waren "19'995'195 Aktienstimmen mit Aktiennennwerten von 1'176'549'820 Franken vertreten", was rund 52% des SBG-Aktienkapitals darstellte (Beilage 7). Art. 703 OR bestimmt:
Die obigen, unter Randziffer XXXX wiedergegebenen Erwägungen fanden, wie angedeutet, bereits Eingang in das vom Kläger mit Datum vom 22.Mai 1998 eingereichte Begehren an das Bezirksgericht Zürich um Erlass eines vorsorglichen Verbots der Registrierung der SBG/SBV-Fusion im Zürcher Handelsregister. Ermutigt von den zuvor- und entgegenkommenden richterlichen Ausführungen vom 20.Mai 1998, lieferte die Beklagte ihre rundum abschlägige Antwort auf diese Argumente anlässlich der auf den 2.Juli 1998 - d.h. 3 Tage nach erfolgter Auflösung der SBG und Eintragung der UBS-Fusion im Zürcher Handelsregister - angesetzten kontradiktorischen Verhandlung vor demselben Zürcher Audienzrichter. Als ob die obigen klägerischen Ausführungen überhaupt nicht erfolgt wären, wiederholt darin die Beklagte über nahezu drei Schreibmaschinenseiten ihre alten, auch vom Kläger wesentlich entkräfteten Argumente ohne die geringste Änderung. Darüber hinaus leistete sie sich den Luxus der folgenden, z.T. eklatant tatsachenwidrigen und auch sonst für sich selbst sprechenden Zusatzbemerkungen:
21. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Klägers auf § 5 der Statuten der SBG nichts. Dort wird einzig festgelegt, dass es die Generalversammlung ist, die über die Auflösung der Gesellschaft beschliesst; die zu diesem Beschluss notwendigen Quoren werden dann in § 11 der Statuten geregelt, und zwar verschieden für die Auflösung mit und diejenige ohne Liquidation, wie oben schon dargelegt wurde.
22. Im übrigen kann den Ausführungen des Klägers auf den Seiten 5 und 6 vor,,Tatsächliches" nicht gefolgt werden. Er legt einerseits ausführlich dar, dass der Beschluss der GV über die Auflösung infolge Fusion von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR erfasst ist, und kommt dann andererseits über nicht nachvollziehbare Gedankengänge zum Schluss, dass dies für die Statuten der SBG gerade nicht gelte. Unerfindlich bleibt schliesslich auch, wie denn die Quorumsbestimmung von § 11 Abs. 3 der Statuten - welche auch nach den Ausführungen des Rekurrenten die Fusion erfasst - als Ergänzung zur Quorumsbestimmung von § 11 Abs. 2 aufgefasst werden soll. Eine solche Auffassung ist schlicht nicht vertretbar.
23. Eine Anfechtung des Fusionsbeschlusses entbehrt somit der materiellen Grundlage, weshalb ein Hauptbegehren dieses Inhalts ohne weiteres abzuweisen wäre. Dies hat auch das Bezirksgericht Zürich im erwähnten Entscheid entschieden (Beilage 4, S. 9)."
1. Wie oben ohne weiteres nachzulesen ist, betreffen die vom Kläger wiedergegebenen Zahlen nicht, wie die Beklagte irreführenderweise behauptet, "einzig die Präsenz zu Beginn der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3.Februar"; und trotz diesem weiteren beklagtischen Vernebelungsversuch sind diese, übrigens direkt dem SBG-GV-Protokoll entnommenen Präsenzzahlen daher alles andere als "für die Berechnung der Quoren irrelevant."
2. Die Beklagte signalisiert Verständnisschwierigkeiten mit dem Satz: "Gemäss Art.704 Abs.1 Ziff.8 OR gehört [zu diesen "wichtigen Gründen"] die Auflösung ohne Liquidation - auch wenn, wie in casu, die Statuten dies nicht spezifisch erwähnen." Der Kläger weist darauf hin, dass diese Formulierung keinesfalls heissen soll oder auch nur kann, dass die Abdeckung der Auflösung ohne Liquidation durch Art.704 Abs.1 Ziff.8 nach Meinung des Klägers "für die Statuten der SBG gerade nicht gelte." Im Gegenteil. Es besteht für ihn auch kein Anlass, sich für eine schludrige Formulierung - oder Lesung durch Dritte - zu entschuldigen. Dasselbe gilt für die - zumindest für gutgläubige Leser - obige, hiermit wiederholte klare Erläuterung:
D Zu weiteren z.T. von Amtes wegen zu beachtenden Gesetzes- und Statutenverletzungen
Neben den oben aufgezeigten grösstenteils nicht quantifizierbaren Interessen des Klägers, der gestützt auf seine einschlägige Tätigkeit damit auch die Interessen der "schweigenden Mehrheit" zu vertreten sucht, verfolgt der Kläger mit diesen Rechtsbegehren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützenswerte persönliche materielle und hauptsächlich ideelle Anliegen. Diese gehen weit über sein finanzielles Engagement als SBG-Kleinstaktionär hinaus und sind in keinem Fall nur oder auch nur wesentlich an diesem zu bemessen. Dies wird besonders deutlich, wenn nebst den obigen auch die nachfolgend wiedergegebenen Untersuchungsresultate und Ausführungen berücksichtigt werden, welche - von der Beklagten wesentlich unpariert - am 14.Mai 1998 anlässlich der Verhandlung im oben angeführten Parallelverfahren eines andern SBG-Aktionärs vorgetragen worden sind:
b) Abstützung der SBG/SBV-Fusion auf Art.748, statt auf Art.749 OR.
Zusammen mit ihrer
Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der SBG vom 3.Februar
1998 erhielten die Aktionäre eine Informationsbroschüre mit u.a.
folgender Erläuterung der auch für sie überraschenden Vorgänge:
Es erscheint zweckmässig, die Entwicklungsgeschichte dieses Artikels in Erinnerung zu rufen (siehe: Jürg Suter, "Die Fusion von Aktiengesellschaften im Privatrecht und im Steuerrecht", Diss., Keller Winterthur, 1965, S.99ff). Im Fusionsfall des Schweizerischen Bankvereins hatte das Bundesgericht (BGE 25 II 136) 1899 die Möglichkeit vorgespurt, und 1936 bestimmte der Gesetzgeber die Bedingungen zur Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften "durch eine neu zu gründende Aktiengesellschaft" wobei "das Vermögen der bisherigen Gesellschaften ohne Liquidation in das Vermögen der neu zu gründenden Gesellschaft übergeht" (Art.749 Abs.1 OR). Dies nicht zuletzt zum wirksameren Schutz der wohlerworbenen Aktionärsrechte, sowie zur Bekämpfung der marktschädigenden und betrügerischen Verwendung von Aktienmänteln zum Zwecke der Umgehung der Schutzbestimmungen, welche im Falle der Neugründung einer Aktiengesellschaften zu beachten sind (Message du Conseil fédéral du 21 février 1928 (FF I 1928, p.29ss).
Mit der beabsichtigten Abstützung auf Art.748 OR würden folgende vom Gesetzgeber für den Zusammenschlussfall festgelegte Schutzbestimmungen umgangen:
aa Vorschrift zur Neugründung der aufnehmenden Aktiengesellschaft (Art.749 Abs.1 OR). In casu ist die Verwendung einer für andere Zwecke - u.a. für strategische Sicherheit - gegründeten Gesellschaft beabsichtigt. Diese wurde am 28.Februar 1978 als SBC AG im Handelsregister eingetragen; sie unterstand nicht dem Bankengesetz und bezweckte: "Dauernde Beteiligung an anderen Unternehmungen jeder Art und Verwaltung dieser Beteiligungen, An- und Verkauf von Liegenschaften aller Art sowie deren Verwaltung, Uebernahme von Treuhandfunktionen, Durchführung kaufmännischer und finanzieller Geschäfte aller Art." (Handelsregisterauszug, Beilage 14).
ab Vorschrift zum Abschluss eines Fusionsvertrages in öffentlicher Urkunde (Art.749 Abs.3 Ziff.1 OR). Dieser müsste nach strikteren Regeln abgefasst sein und höheren Ansprüchen genügen als dies unter dem Regime von Art.748 OR erforderlich wäre. Unter demjenigen von Art.749 OR wäre es beispielsweise kaum denkbar, dass der Generalversammlung zugemutet würde, über eine Fusion Beschluss zu fassen deren Fusionsbilanz noch nicht einmal von der Revisionsstelle beglaubigt ist (der entsprechende Bericht datiert vom Tage nach der SBG-Generalversammlung, d.h. vom 4.Februar 1998: Beilage 15, S.79). Und weder dem Aktionär noch dem interessierten Marktbeobachter könnten weitere wesentliche Fusionsangaben vorenthalten werden, wie tatsächliche Fusionsmotive, tatsächlich eingetretene Verluste, die offenbar aufschlussreiche und die wohl daher geheimgehaltene "formelle Offenlegungserklärung" (Beilage 12, §8). Weiter unten erhellt auch warum man es offenbar vorzog auf diesem unüberwachten verschlungenen Waldweg die Grenze zu passieren und den vom Gesetzgeber bestimmten und der öffentlichen Kontrolle unterliegenden Autobahnzoll zu vermeiden, warum die Autoren dieses Fusionsprojekts zunächst nur einen Grundsatzentscheid herbeiführen wollten. Und warum sie es behutsamst unterliessen, den Fusionsbeschluss durch eine Debatte über bedenkliche, wenn nicht gar unrechtmässige Zahlenmanipulationen gefährden zu lassen.
Angesichts der strikten gesetzlichen Bilanzbestimmungen und der unbestrittenen Sanktion entsprechender Mängel durch Nichtigkeit liegt vielleicht hierin der wahre Grund für die Bevorzugung des vertrauteren und weniger einengenden Fusionsregimes gemäss Art.748 OR - und nicht etwa in den Fiskalnachteilen, welche mit Art.749 OR verbunden sein sollen, wie das von verschiedenen Autoren zwar behauptet wurde, [was jedoch spätestens seit der letzten Aktienrechtsrevision nicht mehr der Fall ist]. Dieses striktere Regime von Art.749 OR dient auch der frühzeitigen Erkennung und Behebung von allfälligen Mängeln. Anlässlich der Unterzeichnung des Fusionsvertrages vom 5./6.Dezember 1997 war beispielsweise ein dort aufgeführter Vertreter der UBS AG noch nicht als solcher im Handelsregister eingetragen (Beilagen 12, S.16 und 14, S.1,2). Gestützt auf Art.458 Abs.2 OR kommt diesem vorübergehenden technischen Mangel keine weitere Bedeutung zu (Zäch, Kommentar zu Art.33, N.58). Es sei denn dem vertretenen Geschäftsherr, in casu also der UBS AG, ermangle es selbst an den rechtlichen Erfordernissen wie der eines ordentlich bestellten Verwaltungsrats, eines rechtmässigen entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses, sowie der passiven Vertretungsfähigkeit. Tatsächlich sind aber selbst die Statuten der UBS AG erst auf den 5.Dezember 1997 datiert und wurde die UBS AG erst am 8.Dezember 1997 ins Basler Handelsregister eingetragen (Beilage 14), womit sie zum Zeitpunkt ihrer Mitunterzeichnung des Fusionsvertrages am 6.Dezember 1997 gemäss Art.643 Abs.1 OR nicht über das Recht der Persönlichkeit verfügte.
Es wird deshalb auch bestritten,
Bei der SBG/SBV-Fusion liegen die Umstände grundsätzlich anders, handelt es sich doch auch nach den Ausführungen der Beklagten (Informationsbroschüre vom 5.Januar 1998, S.5, Beilage 12) darum "die beiden Unternehmen im Sinne der Verbindung zweier gleichberechtigter Partner zusammenzuführen." Dabei fehlen die wesentlichen Merkmale einer Fusion per Annexion oder Absorption. Damit fehlen aber auch die unverzichtbaren Voraussetzungen zur ausschliesslichen Anwendung von Art.748 OR, und die Bestimmungen von Art.749 OR sind auch aus Gründen des Aktionärs- und Kapitalschutzes zwingend zu beachten. Im Gegensatz zu den zuvorkommenden Ausführungen des Zürcher Audienzrichters (Präsidialverfügung vom 20.Mai 1998; Beilage 26) und den entsprechenden, allzusehr nur sich selbst zudienenden, bescheidenen und leichtfüssigen Entgegnungen der Beklagten vom 2.Juli 1998 (Rz 33-35), vermag die artikel-interne Verwendung des Begriffs "können" ebensowenig den zwingenden Charakter dieser spezifisch für die Fusion per Verbindung eingeführten Norm aufzuheben, wie auf die ausschliessliche Verwendung einer zu diesem Zwecke neugegründeten Aktiengesellschaft als Auffangsfirma verzichtet werden darf. Dies erhellt nicht zuletzt auch aus dem Projekt über eine spezielle Fusionsgesetzesnovelle, sowie aus der Literatur zur Genesis von Art.749 OR. So hielt beispielsweise der damalige Aktienrechtsspezialist Gottlied Bachmann in seinem OR-Kommentar (Schulthess Zürich, 1915, S.215) unmissverständlich fest:
"Die UBS AG wird durch die Übernahme der Aktiven und Passiven der beiden Banken ihr Aktienkapital auf nominal 4 287 519 820 Franken erhöhen" (Broschüre, S.5, Beilage 12; da von anderen Instanzen von Amtes wegen zu beachten sei hier nur am Rande erwähnt, dass diese kombinierte Eigenkapitalbasis schon unter traditionellen Gesichtspunkten auf eine Unterkapitalisierung hinweist, womit die geplante UBS wegen ihrer Position, wegen ihrer Anfälligkeit betreffend das Y2K (Jahr 2000 Computerproblem) und wegen ihrer weltweiten Vernetzung unter dem Blickwinkel des Systemrisikos zu ausserordentlicher Vorsicht gemahnt, ja zu ausserordentlichen Massnahmen Anlass gibt, Beilagen 17-23).
Die, wie oben dargelegt, damals rechtswidrig noch nicht von der Revisionsstelle begutachtete Fusionsbilanz vom 30.September 1997 wies unter dem Titel "Gesellschaftskapital" folgende Zahlen aus: 2,575 Milliarden Franken für die SBG, und 3,180 Milliarden Franken für den SBV. Handelte es sich tatsächlich um eine ordentliche Zusammenlegung sämtlicher Aktiven und Passiven beider Banken, müsste die gemeinsame UBS AG ohne weiteres mit einem Aktienkapital von 5'755 Milliarden Franken ausgestattet werden. Demnach bleibt eine erklärungsbedürftige Aktienkapitals-Differenz von nahezu 1,5 Millarden Franken. Die den Aktionären bisher vorgelegten Unterlagen vermitteln keine befriedigende Erklärung.
Es ist nicht ausgeschlossen - und auch im Interesse des Ansehens unseres Rechtsstaates und des Finanzplatzes Schweiz wäre es sehr zu begrüssen -, dass die betroffenen Banken ihren Aktionären, Kunden und Mitarbeitern eine solche Erklärung liefern könnten und würden. Bis dahin bleibt nichts anderes übrig als anzunehmen, dass es sich beim aufgezeigten Sachverhalt um nichtdeklarierte Geschäftsverluste seitens der SBG und/oder des SBV handelt. In diesem Lichte erscheint die beabsichtigte Zusammenlegung der SBG mit dem SBV noch bedenklicher. Die anderweitig begründete Fusion stellte dabei eine, wenn auch verschleierte, so doch tatsächliche und illegale Kapitalherabsetzung dar.
Auf diesem diffusen
Hintergrund stimmte an der ausserordentlichen SBG-Generalversammlung vom
3.Februar 1998 eine Minderheit, welche Aktiennennwerte von 18'603'220 Franken
vertrat, gegen den Fusionsantrag (Beilage 3). Anlässlich der
ordentlichen SBG-Generalversammlung vom 23.April 1998 stimmte eine weitere
Minderheit, welche Aktiennennwerte von 1'602'680 Franken vertrat, für
den Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung gemäss Art.697a
OR insbesondere zur Abklärung der einschlägigen Vorgänge
(Beilage 16). Und seither sind Bemühungen im Gang, um gestützt
auf Aktiennennwerte von weit über 2 Millionen Franken innert der gesetzlichen
Frist von 3 Monaten den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers
anzurufen (Art.697b OR).
Und wenn die Sicht der Dinge der Beklagten und der sie auch darin stützenden kantonalen Vorinstanz zutreffen sollte, "dass der Kläger einen Anspruch auf die Anfechtung des Fusionsbeschlusses im Sinne von Art. 706 OR nicht glaubhaft gemacht hat", und er - wie die Vorinstanz zu unrecht meint - im Sinne des Gesetzes auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses und der einschlägigen SBG-GV-Beschlüsse haben sollte, bestünde doch Anlass, die aufgezeigten Probleme im Sinne der angestrebten gemeinschaftlichen Schadeneingrenzung mittels geeigneter behördlicher Eingriffe und Massnahmen einer Lösung entgegenzuführen. Aber auch dafür wäre es notwendig, zweckmässig und verhältnismässig, die Eintragung der UBS-Fusion im Handelsregister per Gerichtsentscheid provisorisch zu verbieten.
Der beantragten Sonderüberprüfung ist hier nicht vorzugreifen. Hingegen mag die Frage, welche vom Kläger schon vor der Veröffentlichung verschiedener Arbeiten durch Dritte in den Raum gestellte wurde, hier erneut angeführt werden: Wer steht hinter dem Präsidenten der neuen UBS AG - oder genauer: wer, nach der Wegräumung sämtlicher statutarischer Schutzbestimmungen wie Nationlitätenklausel und 5% Limite, wird schliesslich sein Banner über dem Flaggschiff des Finanzplatzes Schweiz hiessen?
Schliesslich ist auch für den Kläger nicht klar, ob vor der gemäss Handelsregisterauszug nunmehr vollzogenen Fusion der beiden Firmen alle Aktiven und Passiven korrekt verbucht und übertragen worden sind. So wird in Finanz- und politischen Kreisen beispielsweise die Vermutung herumgeboten, die mit Derivatgeschäften in Zusammenhang gebrachten Verluste in Höhe von - je nach Quelle - mehreren hundert Millionen resp. bis zu zwei Milliarden Franken, könnten bei der auch von der Eidgenössischen Bankenkommission gerügten mangelhaften Aufsicht gewisser Filialen und Sparten durch die SBG-Geschäftsleitung gut organisiert und verdeckt auch andern Personen und Institutionen zugute gekommen sein. Und im Zusammenhang mit der damaligen Fusion der SBG mit der IG-Farben-Tochter Interhandel melden sich erneut Interessenten, und halten sich gewisse Gerüchte hartnäckig, wonach die Zeit nun reif sei, das damals ausgelagerte Vermögen "heim ins Reich" zu holen.
Das bisherige Verhalten einzelner Exponenten insbesondere der SBG-Geschäftsführung in verschiedenen dem Kläger im Laufe der Jahre bekannt gewordenen Schadenfällen (z.B. in denjenigen, welche in Beilage 5 angesprochen sind), u.a.m. ist nicht geeignet Vertrauen zu begründen in die mit Schützenhilfe schweizerischer Politiker und Richter begünstigte SBG/SBV-Fusion. Jedenfalls nicht solange solche und ähnliche Fragen offen sind. Für ausländische Aufsichtsgremien - z.B. für die Bankenkommission des amerikanischen Senats und des New York Stock Exchange - scheinen ähnliche Beobachtungen und Überlegungen zu anhaltenden "Missverständnissen" Anlass zu geben.
Davon abgesehen liegen für den Kläger die auf diesem Rechtsweg abzuwendenden Nachteile überwiegend im Bereich des aktiven Schutzes und der Förderung der Privatsphäre und Wohlstandsbasis des Bürgers, welche durch die zuwenig bedachte, keineswegs unausweichliche und - vom volkswirtschaftlichen, sozialen und politischen Standpunkt aus betrachtet - verhängnisvolle makro-ökonomische Fusion der zwei Schweizer Grossbanken SBG und SBV gefährdet scheinen (Beilagen 9a und 10).
Als seit Jahren aktiver und vielseitig eingebundener Bürger und Parlamentarierberater fühlt sich der Kläger veranlasst, die dabei gemachten Erfahrungen und die dabei gewonnenen Einblicke und die Voraussicht als verpflichtendes persönliches immaterielles Vermögen zu betrachten, welches dieser Grossbanken-Fusion nicht nur entgegensteht, sondern bei deren Analyse nützlich gemacht werden könnte. Dies besonders im Hinblick auf noch mögliche Verbesserungen und allfällige Begleit- oder Alternativlösungen als ein schützenswertes rechtliches und moralisches Interesse im Sinne von BGE 115 II 473f E.3b.
All dies ganz abgesehen vom obigen, ebenfalls anspruchsbegründenden Sachverhalt der schwerwiegenden Verletzung fundamentaler Normen des schweizerischen Aktienrechts. Dieser Sachverhalt ist mit dem Rechtsstaatlichkeitsanspruch unvereinbar. Und wenn er nicht schnellstens behoben wird dürfte dies der schweizerischen Volkswirtschaft unabsehbar schweren Schaden zufügen. Zumindest in den Augen des Auslandes handelt es sich zweifellos um den vom Bundesgericht angeführten "schweren Verstoss gegen die Grundsätze des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts".
Ich darf Sie sodann bitten, diese Klage an die Hand zu nehmen. Gegebenenfalls wird ein weiterer SBG-Aktionär, Herr Anton Keller aus Genf, mich in meiner Ferienabwesenheit vertreten und innert der durch die Gerichtsferien bestimmten Frist die vorliegende Eingabe ergänzen, abändern oder ersetzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Salvatore Cardillo
Beilagen-Verzeichnis
(mit Ausnahme der in diesem Verfahren spezifischen Beilagen 1, 2, 6,
8 wird zugunsten der Übersicht die Beilagen-Systematik beibehalten,
welche im Verfahren gegen die Beklage vor Bezirksgericht - Geschäft
Nr. EU980383 - angelegt worden ist; die nachfolgend unterstrichenen Beilagen
werden der Einfachheit halber und wegen ihrer Bedeutung hier nochmals eingereicht,
wobei auch die von der Beklagten angeführten Beilagen gegebenenfalls
aus jenem Dossier beizuziehen sind)
Beilage 1 Weisung des Friedenrichteramts vom 22.April 1998
Beilage 2 SBG-Aktienregisterauszug
Beilage 3 die anlässlich der GV vom 3.2.1998 gültigen SBG-Statuten
Beilage 4 Beschlüsse der ausserodentlichen Generalversammlung
der SGV vom 3.2.1998 (Protokoll datiert
vom 4.2.1998)
Beilage 5 Antwort von Bundespräsident Kurt Furgler
im Nationalrat vom 16.März 1981, Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung, 1981
Beilage 6 "Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen" (SR 0.221.122.3)
Beilage 7 Thomas Kindler (Bern), "Scheitert Fusion an den Statuten?", Tages-Anzeiger, 20. März 1998
Beilage 8 Friedenrichteramt, Weisung and das Handelsgericht Zürich, 22.April 1998
Beilage 9 Shraga Elam, "DIE SCHWEIZ UND DAS DRITTE REICH
- Wie es zur
Interhandel-Affäre kam und wie die SBG durch Übernahme der Firma
zur grössten
Schweizer
Bank wurde
- Wie das
Sturzenegger-Bänklein zu 120 Millionen Franken Reingewinn kam",
CASH, 7.März 1997
Beilage 9a Brief an Wettbewerbs-Kommission, 23 Februar 1998
Beilage 10 Anton Keller, "Fusion UBS/SBS: bonne affaire,
fatalité‚ ou désastre programmé?", Genève
Home
Informations, 19 mars 1998
Beilage 11 Schneider/Fick, Kommentar, zu Art.669
aOR, S.214f
Beilage 12 SBG/SBV-Fusionsvertrag 5./6.Dezember 1997, Informationsbroschüre, 5.Januar 1998
Beilage 13 Brief SBG-ASDI, 19.März 1998
Beilage 14 Handelsregisterauszug, 7.Mai 1998
Beilage 15 UBS Geschäftsbericht 1997, S.79
Beilage 16 Beschlüsse der ordentlichen
Generalversammlung der SGV vom 23.April 1998 (Protokoll datiert
vom 24.April 1998)
Beilage 17 Jeffrey E. Garten, "The
International Financial System Is Crisis-Prone", International Herald
Tribune, 12 May 1998
Beilage 18 Gary North, "The Mother of All Bank Runs Has Been Programmed", Remant Review, 1998
Beilage 19 Daniel Zuberbühler, "Es hat sich alles zugespitzt", Tages-Anzeigen, 23.Dezember 1997
Beilage 20 Edward Yardeni, „Y2K - An Alarmist View", Wall Street Journal, 6 May 1998
Beilage 21 Robert J. Samuelson, „Prepare
for a Giant Mess: Year 2000 Bug Looks Bad", International Herald Tribune,
7 May 1998
Beilage 22 wm, "Gefährlicher
Jahrtausend-Bazillus", Neue Zürcher Zeitung, 2./3.Mai 1998
Beilage 23 David Rosenthal interviewt Gerhard Knolmayer, "Milliardenkosten für die Schweizer Wirtschaft", Handelszeitung, 29.April 1998
Beilage 24 Brief des Klägers an UBS, 4.Mai 1998
Beilage 25 Antwort der UBS, 12.Mai 1998
Beilage 25a SBG-Aktie, Aktienregisterauszug, 2.Juni 1998
Beilage 26 Verfügung des Audienzrichters vom 20.Mai 1998
Beilage 27 "Der Untergang der UBS", Bilanz, Juni 1998
Beilage 28 "Risky UBS - Just a few loose screws", The Economist, 30 May 1998
Beilage 29 "Dual role of Swiss merger adviser",
Sunday Business, 24 May 1998
Beilage 30 Fristansetzung des Basler Handelsregisteramtes,
12.Juni 1998
Beilage 31 Brief des Basler Handelsregisteramtes an den Kläger, 2.April 1998
Beilage 32 Verfügung des Basler Zivilgerichtspräsidenten, 8.April 1998
Beilage 33 Brief des Klägers an Basler (Zürcher) Handelsregister, 4.Mai 1998
Beilage 34 Antwort des Basler Handelsregisters, 13.Mai 1998
Beilage 35 Antwort des Zürcher Handelsregisters, 7.Mai 1998
Beilage 36 GV-Protokoll der UBS AG, 5.Februar 1998
Beilage 37 Fristansetzung des Zürcher Handelsregisteramtes, 12.Juni 1998
Beilage 38 "Der Fall der UBS vor Gericht", Vernehmlassung zur Fusions-Novelle, 30.Mai 1998
Beilage 39 Beschlüsse der SBG-Generalversammlung, 23.April 1998
Beilage 40 SBG-Pressemitteilung zum Fusionskalender: NZZ, 9.Juni 1998
Beilage 41 Brief UBS an SBG-Aktionär Salvo Cardillo, 5.Juni 1998
Beilage 41a Protokollauszug der SBG-Generalversammlung, 3.Februar 1998
Beilage 42 SBG-Plädoyernotizen, 2.Juli
1998
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