SALVATORE CARDILLO
Via Francesco Chiesa 33
6834 Morbio Inferiore                                                                22.Juli 1998
Zivilklage gemäss Art. 706 OR
wegen Verletzung von Art. 703, 732 und 749 OR,
sowie § 11 Abs.2 der SBG-Statuten

Kläger:

Beklagte: Klagebegehren: Verfahrensantrag: Beilagensystematik:

Zur Vermeidung von Konfusionen, zur Erleichterung der Verfahrenszusammenlegung und zugunsten der Übersicht wird die Beilagen-Systematik beibehalten, welche im gleichgerichteten Parallel-Verfahren angelegt worden ist, das ein anderer SBG-Aktionär gegen die Beklage vor dem Bezirksgericht führt - Geschäft Nr. EU980383 (von Amtes wegen beizuziehen).  Der Einfachheit halber und wegen ihrer Bedeutung werden die nachfolgend unterstrichenen Beilagen hier nochmals eingereicht, wobei auch die von der Beklagten angeführten Beilagen gegebenenfalls aus jenem Dossier beizuziehen sind.
 

Klagebegründung

Zusammenfassung

Dem einleitenden klägerischen Hauptvorwurf der Umgehung zwingender Quorumsvorschriften begegnete die Beklagte bereits wiederholt - das letzte Mal in ihren Plädoyernotizen vom 2.Juli 1998 (Beilage 42, RZ 27) - mit dem Hinweis:

Und zur Abwehr  weiterer Hauptvorwürfe - insbesondere die Manipulation der Fusionsbilanz, unrechtmässige Herabsetzung des Aktienkapitals, unrechtmässige Umgehung der Akionärs-Schutzbestimmungen von Art.749 OR, etc. - welche auch andere SBG-Aktionäre zur Begründung ihrer Begehren zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vorbrachten, bediente sich die Beklagte bisher erfolgreich der Taktik massiver Gegenvorwürfe.  Z.B. indem sie Allein aus der Tatsache von Falschzitaten (z.B. die oben angeführten "Rz 22 und 26") auf allgemeine Schludrigkeit oder schlimmeres zu schliessen, wäre unter den gegebenen Umständen unfair.  Bedenklicher ist, und tiefer blicken lässt hingegen die Tatsache, dass sich die Beklagte veranlasst sah, im wesentlichen zu unbegründeten, resp. nur an sich selbst adressierbaren Vorwürfen Zuflucht zu nehmen.  Und dass ihr Vertreter sich nicht zu gut war, vom Kläger geltend gemachte Schlüssel-Fakten entweder nicht zur Kenntnis zu nehmen, oder dann aber zu verdrehen, zu vernüntigen oder gar zu leugnen - als ob es in casu um die Fusion eines Tante-Emma-Lädelchens mit demjenigen von Onkel Fritz handelte.

Tatsächlich - und wie der bisher gerade zum Quoren-Thema vor Gericht geführten Debatte unschwer zu entnehmen ist (die wesentlichen Partei- und Gerichtsbeiträge dazu werden in der Folge im eingerückten Originaltext wiedergegeben) - fügte der Kläger dieser Debatte sehr wohl Substantielles hinzu, und widerlegte er besonders die beklagtischen Ausführungen und Schlussfolgerungen.  Dahingegen begnügte sich die Beklagte wesentlich mit einer blossen Reproduktion ihres über weite Strecken entkräfteten und unhaltbar gewordenen Vortrags - und machte im übrigen Verwirrung und "nicht nachvollziehbare Gedankengänge" geltend.  Sie setzte sich damit auch in Widerspruch zu Treu und Glauben als dem Fundament unseres Staats-, Wirtschafts- und Rechtssystems.

Eine auf Treu und Glauben basierende freiheitliche Gesellschafts- und Marktordnung mit Zukunft setzt voraus und gebietet die strikte Einhaltung des geschriebenen ebenso wie des ungeschriebenen Rechts.  Dies umso mehr, als es sich nicht um irgendeinen unbedeutenden Krämerladen, sondern um eine die Schweizer Fahne tragende Firma mit weit über die Landesgrenzen hinauswirkenden makro-ökonomischen Dimensionen und Funktionen handelt.  Es ist daher bemühend feststellen zu müssen, dass Verantwortliche der Schweizerischen Bankgesellschaft während Jahrzehnten Praktiken zuliessen, resp. Vorschub leisteten, welche den Traditionen der schweizerischen Bankenkultur nicht nur nicht entsprachen, sondern entgegenstanden und damit das Fundament des schweizerischen Wohlstandes aufs Spiel setzten.  Es ist bemühend feststellen zu müssen, dass unter dem Einfluss undurchsichtiger, staatsstreichartiger und dringend klärungsbedürftiger Vorgänge eine Fusion durchgepeitscht wurde, welche unter keinem Titel gerechtfertigt, und auch volkswirtschaftlich höchst problematisch und schadenträchtig ist.  Wie nachfolgend detailliert dargetan wird, geschah dies unter Missachtung, Umgehung und Verletzung zwingender Normen des schweizerischen Aktienrechts, insbesondere die Missachtung der gemäss Art.703 OR ausdrücklich vorbehaltenen einengenderen Quorum-Bestimmung der SBG-Statuten, Umgehung der Bestimmungen zur Herabsetzung des Aktienkapitals (Art.732 OR), und Missachtung der zwingenden zusätzlichen Aktionärs-Schutzbestimmungen von Art.749 OR im Falle der Fusion von mehreren Aktiengesellschaften.  Und es ist sodann besonders bemühend feststellen zu müssen, dass es der offenbar ansteckenden virulenten Krämermentalität der Beklagten bisher unbenommen war, vermeintliche Gesetzeslücken zum Fusionsrecht rücksichtslos und selbst zulasten unverzichtbarer Aktionärsrechte auszuschlachten.  So, als ob die  vernunftgebotene Pflicht nicht bestünde, umso mehr im Sinne von Art.1 Abs.2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu handeln, als das betreffende Unternehmen volkswirtschaftliche Bedeutung hat und es daher unter allen Umständen geboten ist, auf juristische Schlaumeiereien und Unterwanderungen des klaren gesetzgeberischen Willens nicht nur zu verzichten, sondern dort, wo "dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden" kann, auch im Zweifelsfall ohne weiteres analog der Obliegenheit des Richters "nach der Regel [zu] entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde."

Soweit sodann nicht der Eindruck entstehen soll, dieser Fall sei aus "Gründen des Staates" zurechtgebogen worden, besteht dringender Anlass, auf solche auch mit der Würde einer schweizerischen Grossbank unvereinbaren seldwylerische Seiltricks entsprechend unmissverständlich zu reagieren.  Dazu dient dieses Verfahren, sowie die laufenden Bemühungen zur Einsetzung einer Sonderprüfung gemäss Art.697b OR, deren Ergebnisse auch wesentliches zur Klärung der Verantwortlichkeitsfragen beitragen dürften (Klagepunkte 7 und 9).  Auch wenn damit eine noch weitergehende Katharsis verbunden sein sollte: die auf dem Spiel stehenden Interessen des Finanzplatzes Schweiz dürften auf diesem inner-schweizerischen Weg dann wirksam gefördert werden können, wenn die mancherorts überhandgenommenen Usanzen und Praktiken den Prinzipien des Rechtsstaats wieder untergeordnet werden.  Davon dürften auch die schweizerisch-amerikanischen Beziehungen profitieren, welche nicht zuletzt durch das langjährig kurzsichtige Tun und Lassen der Beklagten aufs schwerste belastst worden sind.  Denn dem so weitestgehend selbstverschuldeten Sanktionsdruck aus Übersee dürfte auch mittels einer von jedem Opportunismus befreiten, klarsichtigen und verlässlichen Handhabung des Schweizer Rechts wirksam begegnet werden können.
 

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A   Zur Zuständigkeit des Gerichts

  Die Beklagte ist im Handelsregister eingetragen, im Gegensatz zum Kläger.  Die dem Kläger damit laut GVG ZH zustehende Wahl des Gerichts findet ihren Niederschlag in der Weisung des Friedensrichteramts (Beilage 1).
 

B   Zur Legitimation des Klägers

    Der Kläger ist ein von der Beklagten anerkannter, in ihrem Aktienregister eingetragener Eigentümer von SBG-Namenaktien (Beilage 2).  Der Kläger ist damit im Sinne von Art.706 ohne weiteres klageberechtigt, und er hat als solcher auch ohne weiteres ein rechtliches Interesse zur Geltendmachung der Nichtigkeit der fraglichen GV-Beschlüsse im Sinne von Art.706 Ziffer 3 OR (BGE 115 III 473 E.3b).
 
Als selbstselbständiger Schweizer Wirtschaftsanwalt mit Praxis in Milano interessiert sich der Kläger besonders für volkswirtschaftliche und Finanzplatz-Fragen; er vertritt seit mehreren Jahren beruflich vorwiegend die Interessen von Kleinaktionären.  Er ist Mitglied verschiedener einschlägiger Vereinigungen und präsidiert u.a. die Stiftung CISEC (Creatività e Innovazione per lo sviluppo economico e culturale - Fondazione Svizzera).  Dabei haben die Interessen des Kleinaktionärs und Bankkunden stets im Vordergrund gestanden, ebenso wie die langfristigen Interessen des Finanzplatzes Schweiz.  Aus dieser Sicht ergibt sich für den Kläger ein steter gesetzgeberischer Wille zur Wahrung der mikro-ökonomischen Grundstrukturen, zum Schutze der darauf ausgerichteten Institutionen, wohlerworbenen Rechte und Bürgerinteressen sowie zur Stärkung der Rechtssicherheit und des Ansehens des schweizerischen Finanzplatzes. Dazu enthält das Schweizerische Obligationenrecht in Art.706b eine scharfe Nichtigkeitsklausel.  Diese und die Neuerungen im Aktienrecht (z.b. 697a ff OR) unterstreicht die andauernde Bedeutung, welche der hiesige Gesetzgeber dem wirksamen Schutz der wohlerworbenen Rechte und der Aktienärsminderheiten zugedacht hat.

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C    Zur Genesis und aktuellen Bedeutung der SBG-Statutenbestimmung §11 Absatz 2

In einem von einem andern SBG-Aktionär angestrebten Verfahren vor dem Zürcher Audienzrichteramt (Geschäft Nr. EU980383) hatte die Beklagte Gelegenheit Stellung zu nehmen zu folgenden, in der Eingabe vom 6.April 1998 enthaltenen Erwägungen:

Diese Eingabe wurde anlässlich der kontradiktorischen Verhandlung dazu vom 14.Mai 1998 wie folgt ergänzt:  
Anlässlich dieser kontradiktorischen Verhandlung vom 14.Mai 1998 in obiger Sache suchte die Beklagte, unter dem Titel „Keine Statutenwidrigkeit" den Vorwurf eines ungültigen, weil von einer beschlussunfähigen SBG-Generalversammlung gefassten Fusionsbeschlusses wie folgt zu entkräften: Diese Argumentationslinie der Beklagten drang offenbar durch, verfügte der Präsident des Zürcher Audienzrichteramts am 20.Mai 1998 doch die Abweisung des Massnahmengesuchs des andern SBG-Aktionärs u.a. mit folgender Begründung: Diese Gesetzes-, SBG-Statuten- und Interessen-Interpretation wurde und wird auch vom Kläger bestritten.  Sie vermochte und vermag die oben wiedergegebenen gesetzeshistorischen und andern von Aktionärsseite reklamierten Gegebenheiten und Schlussfolgerungen nicht aus den Angeln zu heben.  Die nicht zuletzt auch vom Kläger vertretene strikte Interpretation der SBG-Statuten erscheint auch und besonders im Lichte der nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen angezeigt (womit im übrigen auch direkt auf die diesbezüglichen Argumente der Beklagten eingegangen worden ist):
Die Verwendung der Begriffe „Auflösung" und „Liquidation" in den SBG-Statuten ist keine disziplinierte.  Nicht zuletzt auch der Aktionär muss sich daher - zumindest dort wo keine klaren gegenteiligen Statuten-Bestimmungen vorliegen - ohne weiteres auf die vom Gesetzgeber auch im neuen Aktienrecht verwendete klare Begriffshierarchie stützen können: Wie auch Böckli in seinem Kommentar vermerkt, hielt darüber hinaus der Gesetzgeber anlässlich der letzten Aktienrechts-Revision an der bisherigen Regelung fest, wonach entsprechend des vergleichsweise geringeren Risikos, „die Auflösung mit Liquidation, die Zerschlagung des Unternehmens, nach wie vor ohne qualifizierte Mehrheit zu beschliessen" sei („Das neue Aktienrecht", Schulthess Zürich 1997, Rz 1389).  Dies im Gegensatz zur Auflösung ohne Liquidation (Fusion), welche regelmässig mit z.T. unabsehbar weitreichenden fundamentalen Strukturänderungen, Wertverlusten und schwer wägbaren Ungewissheiten verbunden ist, damit weiterhin unter die „wichtigen Beschlüsse" fällt und nur mit qualifiziertem GV-Mehr rechtmässig beschlossen werden kann.

Auch wenn statutarische Abweichungen von dieser Grundstruktur begrenzt zugelassen sind (Art.703 OR), der Rechtsschein geht stets von der gesetzlichen Struktur aus und eine allenfalls gewollte rechtmässige Abweichung müsste entsprechend klar und unmissverständlich formuliert sein.  In casu ist dem aber nicht so.  Im Gegenteil.

Da ist zunächst der generelle statutarische Hinweis auf die in Art.704 Abs.1 OR vorgesehenen „wichtigen Gründe", welche von Gesetzes wegen eine qualifizierte GV-Mehrheit erfordern (mit §11 Ziff.3 ihrer Statuten hat die Beklagte diese Liste von im Sinne von Art.704 Abs.1 OR "wichtigen Gründen" verlängert).  Gemäss Art.704 Abs.1 Ziff.8 OR gehört dazu die Auflösung ohne Liquidation - auch wenn, wie in casu, die Statuten dies nicht spezifisch erwähnen.

Nichts deutet aber darauf hin, dass damit der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung neben der Doppelbedingung von „zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte" weitergehende Statutenbestimmungen ausgeschlossen haben.  Denn erstens ist diesen Werten daselbst ausdrücklich der Begriff „mindestens" vorangesetzt, zweitens besagt Art.704 Abs.2 OR lediglich, dass - in Umkehr der Siegwart-Regel - solche Erschwernisse „nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden" können, und drittens behält Art.703 OR auch bereits bestehende statutarische Zusatzauflagen ausdrücklich vor.  Von einer Spezialregel, welche zulasten der Anwendbarkeit von §11 Abs.2 der SBG-Statuten den in casu vorliegenden Fusionsfall von Gesetzes wegen ausschliesslich abdecken soll, kann daher keinesfalls die Rede sein.

Bleibt zu prüfen, ob, wie die Beklagte darzustellen suchte, §11 Abs.2 der SBG-Statuten für Fusionen unbeachtlich ist.  Die Behauptung, es handle sich um eine Spezialnorm welche ausschliesslich im Falle einer Auflösung mit Liquidation Gültigkeit habe, entbehrt zunächst der wörtlichen Abstützung: die Rede ist nur von einer nicht weiter qualifizierten „Auflösung der Gesellschaft".

Derselbe Begriff findet sich aber auch in §5 derselben Statuten.  Dort ist bestimmt: der „Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:  a) Beschlussfassung über Änderung der Statuten sowie über die Auflösung der Gesellschaft;".  Nichts deutet nun darauf hin, dass die hierüber beschlussfassenden SBG-Generalversammlungen vom Inhalt dieses Begriffs je abweichen wollten, welche der Gesetzgeber im obigen, oberbegrifflichen Sinne vorgespurt hat.  Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem sonst nicht qualifizierten statutarischen Begriff „Auflösung der Gesellschaft" alle Auflösungsvarianten, also auch die „Auflösung mit Liquidation" gemeint und vollumfänglich abgedeckt sind.

Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erweist sich der in §11 Abs.3 enthaltene Hinweis auf Art.704 Abs.1 OR sodann nicht als Beschränkung, sondern vielmehr als Ergänzung der generell gültigen Bestimmung von §11 Abs.2.  Und die von der Beklagten geltend gemachten Bestimmungen, Systematikerwägungen und andern Statutenelemente erweisen sich in diesem Lichte als unbehelflich; die Beklagte vermochte damit jedenfalls nicht glaubhaft darzutun, dass dieser §11 Abs.2 nur im Falle einer Auflösung mit Liquidation anwendbar sein soll.
 

Die SBG-Generalversammlung vom 3. Februar 1998 beschloss ohne das statutenmässig erforderliche Quorum

Die durch Fusionen gekennzeichnete Geschichte der Beklagten belegt, dass die SBG bis zum vorliegenden Fall nie die übertragende, d.h. in einer andern Firma untergehende, sondern stets die übernehmende Gesellschaft gewesen ist.  Die Frage der Auflösungsfolgen stellte sich der Beklagten erstmals mit dem Projekt eines Zusammenschlusses mit dem Bankverein.  Berater, Geschäftsführung und Verwaltungsrat der Beklagten behandelten das vorliegende Fusionsprojekt entsprechend problemunbewusst und unsensibilisiert.  Sie übersahen dabei, dass die in allen Punkten zur Anwendung zu bringenden SBG-Statuten eine unbedingt zu respektierende Hürde in Form eines Quorums von 2/3 des SBG-Aktienkapitals vorsah.  Dementsprechend mangelhaft fiel auch die Mobilisierung, sowie die damalige und seitherige Information der SBG-Aktionäre aus.

Gemäss SBG-GV-Beschlussprotokoll (Beilage 4) waren am 3. Februar 1998 anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Schweizerischen Bankgesellschaft um 14.30 Uhr "Aktien im Nennwert von 1'147'117'460 Franken vertreten."  Dies entsprach "50,6% der stimmberechtigten Aktiennennwerte."  Zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Fusionsantrag waren "19'995'195 Aktienstimmen mit Aktiennennwerten von 1'176'549'820 Franken vertreten", was rund 52% des SBG-Aktienkapitals darstellte (Beilage 7).  Art. 703 OR bestimmt:

Ferner bestimmt Art.704 Absatz 1 OR für "wichtige Beschlüsse": Der vom Gesetzgeber demnach weiterhin vorbehaltene höhere statutarische Minderheitenschutz, wie er in §11 Absatz 2 der SBG-Statuten in Form einer unverzichtbaren Anwesenheit von zwei Dritteln des Aktienkapitals auch für den Fall einer Auflösung der Gesellschaft durch Fusion absichtlich beibehalten worden ist, kommt daher uneingeschränkt zum Tragen.  Das für eine rechtmässige Beschlussfassung der SBG-GV erforderliche Quorum war am 3. Februar 1998 offenkundig nicht erreicht, die erfolgten Beschlüsse sind demnach ungültig, und nur eine neue GV wäre geeignet, die erfolgte schwerwiegende Grundregelverletzung zu heilen.

Die obigen, unter Randziffer XXXX  wiedergegebenen Erwägungen fanden, wie angedeutet, bereits Eingang in das vom Kläger mit Datum vom 22.Mai 1998 eingereichte Begehren an das Bezirksgericht Zürich um Erlass eines vorsorglichen Verbots der Registrierung der SBG/SBV-Fusion im Zürcher Handelsregister.  Ermutigt von den zuvor- und entgegenkommenden richterlichen Ausführungen vom 20.Mai 1998, lieferte die Beklagte ihre rundum abschlägige Antwort auf diese Argumente anlässlich der auf den 2.Juli 1998 - d.h. 3 Tage nach erfolgter Auflösung der SBG und Eintragung der UBS-Fusion im Zürcher Handelsregister - angesetzten kontradiktorischen Verhandlung vor demselben Zürcher Audienzrichter.  Als ob die obigen klägerischen Ausführungen überhaupt nicht erfolgt wären, wiederholt darin die Beklagte über nahezu drei Schreibmaschinenseiten ihre alten, auch vom Kläger wesentlich entkräfteten Argumente ohne die geringste Änderung.  Darüber hinaus leistete sie sich den Luxus der folgenden, z.T. eklatant tatsachenwidrigen und auch sonst für sich selbst sprechenden Zusatzbemerkungen:

Dazu ist zumindest dreierlei zu sagen:

1.    Wie oben ohne weiteres nachzulesen ist, betreffen die vom Kläger wiedergegebenen Zahlen nicht, wie die Beklagte irreführenderweise behauptet, "einzig die Präsenz zu Beginn der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3.Februar"; und trotz diesem weiteren beklagtischen Vernebelungsversuch sind diese, übrigens direkt dem SBG-GV-Protokoll entnommenen Präsenzzahlen daher alles andere als "für die Berechnung der Quoren irrelevant."

2.    Die Beklagte signalisiert Verständnisschwierigkeiten mit dem Satz: "Gemäss Art.704 Abs.1 Ziff.8 OR gehört [zu diesen "wichtigen Gründen"] die Auflösung ohne Liquidation - auch wenn, wie in casu, die Statuten dies nicht spezifisch erwähnen."  Der Kläger weist darauf hin, dass diese Formulierung keinesfalls heissen soll oder auch nur kann, dass die Abdeckung der Auflösung ohne Liquidation durch Art.704 Abs.1 Ziff.8 nach Meinung des Klägers "für die Statuten der SBG gerade nicht gelte."  Im Gegenteil.  Es besteht für ihn auch kein Anlass, sich für eine schludrige Formulierung - oder Lesung durch Dritte - zu entschuldigen.  Dasselbe gilt für die - zumindest für gutgläubige Leser - obige, hiermit wiederholte klare Erläuterung:

3.    Die dennoch erneut und unverändert vorgebrachte, und unter diesen Umständen als Zumutung empfundene Behauptung, wonach es eine "gesetzlich zwingende Quorumsvorschrift [gäbe], welche statutarisch übernommen" worden sei, bedarf sodann einer eingehenderen Würdigung.  Da ist zunächst der Grundsatz: In claris non fit interpretatio!  In Ermangelung solider und schlüssiger Stützen und in Anwesenheit von Treibsand als einzigem verfügbaren Fundament, konnte der Beklagten der Nachweis für ihre längst im Detail als Opportunismus-Lösung entlarfte Behauptung ohnehin und zum vornehein nicht gelingen.  Dennoch bemühte sie z.B. die englische SBG-Statuten-Übersetzung zum Begriff "Auflösung" (diese ist übrigens vom andern klagenden SBG-Aktionär zuerst angeführt worden).  Dass dort der Begriff "liquidation" Verwendung fand, ist umso unbehelflicher, als bislang stets nur die deutsche und die französische Statutenversion als authentisch angepriesen worden sind.  Und als dieser Begriff, nicht zuletzt in Abwesenheit des Begriffs "dissolution", keinesfalls geeignet ist, für den Begriff "Auflösung mit Liquidation" eine überzeugende Sprachgleichung zu vermitteln.
In den Plädoyernotizen der Beklagten vom 2.Juli 1998 - worin, wie eingangs angeführt, die mit der obigen übereinstimmende Randziffer 26 schludrigerweise falschzitiert worden ist - wird schliesslich ausgeführt: Für diese Ableitung, vermag auch der Kläger keine Basis zu erkennen - zumindest nicht für die darauf gestützte Behauptung, es handle sich bei Art.704 Abs.1 OR um eine "gesetzlich zwingende Quorumsvorschrift", welche also allenfalls einengendere Statutenbestimmungen ohne weiteres aufzuheben vermöchte, oder gar "welche statutarisch übernommen" worden sein soll. Seine eigenen und die obigen Ausführungen anderer Aktienrechtsspezialisten stehen solchen sich selbstzudienenden Leerbehauptungen der Beklagten diametral entgegen und sind bisher von keiner Seite entkräftet worden.
 

D   Zu weiteren z.T. von Amtes wegen zu beachtenden Gesetzes- und Statutenverletzungen

Neben den oben aufgezeigten grösstenteils nicht quantifizierbaren Interessen des Klägers, der gestützt auf seine einschlägige Tätigkeit damit auch die Interessen der "schweigenden Mehrheit" zu vertreten sucht, verfolgt der Kläger mit diesen Rechtsbegehren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützenswerte persönliche materielle und hauptsächlich ideelle Anliegen.  Diese gehen weit über sein finanzielles Engagement als SBG-Kleinstaktionär hinaus und sind in keinem Fall nur oder auch nur wesentlich an diesem zu bemessen.  Dies wird besonders deutlich, wenn nebst den obigen auch die nachfolgend wiedergegebenen Untersuchungsresultate und Ausführungen berücksichtigt werden, welche - von der Beklagten wesentlich unpariert - am 14.Mai 1998 anlässlich der Verhandlung im oben angeführten Parallelverfahren eines andern SBG-Aktionärs vorgetragen worden sind: 

In seiner Verfügung vom 20.Juli 1998 beantwortete der Zürcher Audienrichter diese Ausführungen wie folgt:     Es ist sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass die Firmengeschichte der SBG sich von Anfang an wesentlich als Geschichte einer nicht abreissenden Reihe von Fusionen (lies Übernahme von stets kleineren Banken und Finanzinstituten) präsentiert, wobei ausnahmslos die vom Gesetzgeber festgelegten Fusionsbestimmungen - von zunächst Art.627 und 669 altOR, und danach - von Art.648/9, 703 und 748 OR zu beachten waren.

    Bei der SBG/SBV-Fusion liegen die Umstände grundsätzlich anders, handelt es sich doch auch nach den Ausführungen der Beklagten (Informationsbroschüre vom 5.Januar 1998, S.5, Beilage 12) darum "die beiden Unternehmen im Sinne der Verbindung zweier gleichberechtigter Partner zusammenzuführen."  Dabei fehlen die wesentlichen Merkmale einer Fusion per Annexion oder Absorption.  Damit fehlen aber auch die unverzichtbaren Voraussetzungen zur ausschliesslichen Anwendung von Art.748 OR, und die Bestimmungen von Art.749 OR sind auch aus Gründen des Aktionärs- und Kapitalschutzes zwingend zu beachten.  Im Gegensatz zu den zuvorkommenden Ausführungen des Zürcher Audienzrichters (Präsidialverfügung vom 20.Mai 1998; Beilage 26) und den entsprechenden, allzusehr nur sich selbst zudienenden, bescheidenen und leichtfüssigen Entgegnungen der Beklagten vom 2.Juli 1998 (Rz 33-35), vermag die artikel-interne Verwendung des Begriffs "können" ebensowenig den zwingenden Charakter dieser spezifisch für die Fusion per Verbindung eingeführten Norm aufzuheben, wie auf die ausschliessliche Verwendung einer zu diesem Zwecke neugegründeten Aktiengesellschaft als Auffangsfirma verzichtet werden darf.  Dies erhellt nicht zuletzt auch aus dem Projekt über eine spezielle Fusionsgesetzesnovelle, sowie aus der Literatur zur Genesis von Art.749 OR.  So hielt beispielsweise der damalige Aktienrechtsspezialist Gottlied Bachmann in seinem OR-Kommentar (Schulthess Zürich, 1915, S.215) unmissverständlich fest:

E    Zur Frage der Umgehung resp. Missachtung der Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals (Art.732ff. OR). In seiner Verfügung vom 20.Juli 1998 beantwortete der Zürcher Audienrichter diese Ausführungen wie folgt: Der mit dieser Verfügung abgewiesene andere SBG-Kläger legte dagegen mit folgenden Erwägungen am 1.Juni 1998 Rekurs ein beim Zürcher Obergericht: F    Zur Verantwortlichkeit von Mathis Cabiallavetta

Der beantragten Sonderüberprüfung ist hier nicht vorzugreifen.  Hingegen mag die Frage, welche vom Kläger schon vor der Veröffentlichung verschiedener Arbeiten durch Dritte in den Raum gestellte wurde, hier erneut angeführt werden: Wer steht hinter dem Präsidenten der neuen UBS AG - oder genauer: wer, nach der Wegräumung sämtlicher statutarischer Schutzbestimmungen wie Nationlitätenklausel und 5% Limite, wird schliesslich sein Banner über dem Flaggschiff des Finanzplatzes Schweiz hiessen?

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Schliesslich ist auch für den Kläger nicht klar, ob vor der gemäss Handelsregisterauszug nunmehr vollzogenen Fusion der beiden Firmen alle Aktiven und Passiven korrekt verbucht und übertragen worden sind.  So wird in Finanz- und politischen Kreisen beispielsweise die Vermutung herumgeboten, die mit Derivatgeschäften in Zusammenhang gebrachten Verluste in Höhe von - je nach Quelle - mehreren hundert Millionen resp. bis zu zwei Milliarden Franken, könnten bei der auch von der Eidgenössischen Bankenkommission gerügten mangelhaften Aufsicht gewisser Filialen und Sparten durch die SBG-Geschäftsleitung gut organisiert und verdeckt auch andern Personen und Institutionen zugute gekommen sein.  Und im Zusammenhang mit der damaligen Fusion der SBG mit der IG-Farben-Tochter Interhandel melden sich erneut Interessenten, und halten sich gewisse Gerüchte hartnäckig, wonach die Zeit nun reif sei, das damals ausgelagerte Vermögen "heim ins Reich" zu holen.

Das bisherige Verhalten einzelner Exponenten insbesondere der SBG-Geschäftsführung in verschiedenen dem Kläger im Laufe der Jahre bekannt gewordenen Schadenfällen (z.B. in denjenigen, welche in Beilage 5 angesprochen sind), u.a.m. ist nicht geeignet Vertrauen zu begründen in die mit Schützenhilfe schweizerischer Politiker und Richter begünstigte SBG/SBV-Fusion.  Jedenfalls nicht solange solche und ähnliche Fragen offen sind.  Für ausländische Aufsichtsgremien - z.B. für die Bankenkommission des amerikanischen Senats und des New York Stock Exchange - scheinen ähnliche Beobachtungen und Überlegungen zu anhaltenden "Missverständnissen" Anlass zu geben.

Davon abgesehen liegen für den Kläger die auf diesem Rechtsweg abzuwendenden Nachteile überwiegend im Bereich des aktiven Schutzes und der Förderung der Privatsphäre und Wohlstandsbasis des Bürgers, welche durch die zuwenig bedachte, keineswegs unausweichliche und - vom volkswirtschaftlichen, sozialen und politischen Standpunkt aus betrachtet - verhängnisvolle makro-ökonomische Fusion der zwei Schweizer Grossbanken SBG und SBV gefährdet scheinen (Beilagen 9a und 10).

Als seit Jahren aktiver und vielseitig eingebundener Bürger und Parlamentarierberater fühlt sich der Kläger veranlasst, die dabei gemachten Erfahrungen und die dabei gewonnenen Einblicke und die Voraussicht als verpflichtendes persönliches immaterielles Vermögen zu betrachten, welches dieser Grossbanken-Fusion nicht nur entgegensteht, sondern bei deren Analyse nützlich gemacht werden könnte.  Dies besonders im Hinblick auf noch mögliche Verbesserungen und allfällige Begleit- oder Alternativlösungen als ein schützenswertes rechtliches und moralisches Interesse im Sinne von BGE 115 II 473f E.3b.

All dies ganz abgesehen vom obigen, ebenfalls anspruchsbegründenden Sachverhalt der schwerwiegenden Verletzung fundamentaler Normen des schweizerischen Aktienrechts.  Dieser Sachverhalt ist mit dem Rechtsstaatlichkeitsanspruch unvereinbar.  Und wenn er nicht schnellstens behoben wird dürfte dies der schweizerischen Volkswirtschaft unabsehbar schweren Schaden zufügen.  Zumindest in den Augen des Auslandes handelt es sich zweifellos um den vom Bundesgericht angeführten "schweren Verstoss gegen die Grundsätze des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts".

Ich darf Sie sodann bitten, diese Klage an die Hand zu nehmen.  Gegebenenfalls wird ein weiterer SBG-Aktionär, Herr Anton Keller aus Genf, mich in meiner Ferienabwesenheit vertreten und innert der durch die Gerichtsferien bestimmten Frist die vorliegende Eingabe ergänzen, abändern oder ersetzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
 

Salvatore Cardillo

 

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Beilagen-Verzeichnis

(mit Ausnahme der in diesem Verfahren spezifischen Beilagen 1, 2, 6, 8 wird zugunsten der Übersicht die Beilagen-Systematik beibehalten, welche im Verfahren gegen die Beklage vor Bezirksgericht - Geschäft Nr. EU980383 - angelegt worden ist; die nachfolgend unterstrichenen Beilagen werden der Einfachheit halber und wegen ihrer Bedeutung hier nochmals eingereicht, wobei auch die von der Beklagten angeführten Beilagen gegebenenfalls aus jenem Dossier beizuziehen sind)
 

Beilage 1   Weisung des Friedenrichteramts vom 22.April 1998

Beilage 2   SBG-Aktienregisterauszug

Beilage 3   die anlässlich der GV vom 3.2.1998 gültigen SBG-Statuten

Beilage 4   Beschlüsse der ausserodentlichen Generalversammlung der SGV vom 3.2.1998 (Protokoll datiert
vom 4.2.1998)

Beilage 5   Antwort von Bundespräsident Kurt Furgler im Nationalrat vom 16.März 1981, Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung, 1981

Beilage 6   "Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen" (SR 0.221.122.3)

Beilage 7   Thomas Kindler (Bern), "Scheitert Fusion an den Statuten?", Tages-Anzeiger, 20. März 1998

Beilage 8   Friedenrichteramt, Weisung and das Handelsgericht Zürich, 22.April 1998

Beilage 9   Shraga Elam, "DIE SCHWEIZ UND DAS DRITTE REICH

          - Wie es zur Interhandel-Affäre kam und wie die SBG durch Übernahme der Firma zur grössten
          Schweizer Bank wurde
          - Wie das Sturzenegger-Bänklein zu 120 Millionen Franken Reingewinn kam", CASH, 7.März 1997

Beilage 9a    Brief an Wettbewerbs-Kommission, 23 Februar 1998

Beilage 10  Anton Keller, "Fusion UBS/SBS: bonne affaire, fatalité‚ ou désastre programmé?", Genève Home
Informations, 19 mars 1998
 
Beilage 11     Schneider/Fick, Kommentar, zu Art.669 aOR, S.214f

Beilage 12     SBG/SBV-Fusionsvertrag 5./6.Dezember 1997, Informationsbroschüre, 5.Januar 1998

Beilage 13     Brief SBG-ASDI, 19.März 1998

Beilage 14     Handelsregisterauszug, 7.Mai 1998

Beilage 15     UBS Geschäftsbericht 1997, S.79

Beilage 16     Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der SGV vom 23.April 1998 (Protokoll datiert
vom 24.April 1998)

Beilage 17     Jeffrey E. Garten, "The International Financial System Is Crisis-Prone", International Herald
Tribune, 12 May 1998

Beilage 18     Gary North, "The Mother of All Bank Runs Has Been Programmed", Remant Review, 1998

Beilage 19     Daniel Zuberbühler, "Es hat sich alles zugespitzt", Tages-Anzeigen, 23.Dezember 1997

Beilage 20     Edward Yardeni, „Y2K - An Alarmist View", Wall Street Journal, 6 May 1998

Beilage 21     Robert J. Samuelson, „Prepare for a Giant Mess: Year 2000 Bug Looks Bad", International Herald Tribune, 7 May 1998
 
Beilage 22     wm, "Gefährlicher Jahrtausend-Bazillus", Neue Zürcher Zeitung, 2./3.Mai 1998

Beilage 23     David Rosenthal interviewt Gerhard Knolmayer, "Milliardenkosten für die Schweizer Wirtschaft", Handelszeitung, 29.April 1998

Beilage 24     Brief des Klägers an UBS, 4.Mai 1998

Beilage 25     Antwort der UBS, 12.Mai 1998

Beilage 25a   SBG-Aktie, Aktienregisterauszug, 2.Juni 1998

Beilage 26    Verfügung des Audienzrichters vom 20.Mai 1998

Beilage 27    "Der Untergang der UBS", Bilanz, Juni 1998

Beilage 28    "Risky UBS - Just a few loose screws", The Economist, 30 May 1998

Beilage 29    "Dual role of Swiss merger adviser", Sunday Business, 24 May 1998
 
Beilage 30     Fristansetzung des Basler Handelsregisteramtes, 12.Juni 1998

Beilage 31     Brief des Basler Handelsregisteramtes an den Kläger, 2.April 1998

Beilage 32     Verfügung des Basler Zivilgerichtspräsidenten, 8.April 1998

Beilage 33     Brief des Klägers an Basler (Zürcher) Handelsregister, 4.Mai 1998

Beilage 34     Antwort des Basler Handelsregisters, 13.Mai 1998

Beilage 35     Antwort des Zürcher Handelsregisters, 7.Mai 1998

Beilage 36     GV-Protokoll der UBS AG, 5.Februar 1998

Beilage 37     Fristansetzung des Zürcher Handelsregisteramtes, 12.Juni 1998

Beilage 38     "Der Fall der UBS vor Gericht", Vernehmlassung zur Fusions-Novelle, 30.Mai 1998

Beilage 39     Beschlüsse der SBG-Generalversammlung, 23.April 1998

Beilage 40     SBG-Pressemitteilung zum Fusionskalender: NZZ, 9.Juni 1998

Beilage 41     Brief UBS an SBG-Aktionär Salvo Cardillo, 5.Juni 1998

Beilage 41a   Protokollauszug der SBG-Generalversammlung, 3.Februar 1998

Beilage 42     SBG-Plädoyernotizen, 2.Juli 1998
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