SALVATORE CARDILLO
Via Francesco Chiesa 33
6834 Morbio Inferiore

26.August 1998

Rekurs gegen die Verfügung vom 22.Juli 1998 des Audienzrichteramts
(Beilage P; die Beilagensystematik entspricht derjenigen vor der Vorinstanz)
 
in Sachen
 
Salvatore Cardillo, Via Francesco Chiesa 33, 6834 Morbio Inferiore,
als Aktionär der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG)
 
gegen
 
Schweizerische Bankgesellschaft, c/o UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8021 Zürich
 
Rekursbegehren:
Zusammenfassende Begründung

1    Der Sistierungsantrag vom 17.Juli stützt sich auf detailliert begründete und wesentlich weder von der Beklagten noch von der Vorinstanz entkräftete Erkenntnisse über z.T. schwere Verletzungen grundlegender Normen des Aktienrechts.  Gemäss den einem Rechtsstaat wohlanstehenden Usanzen obliegt es sodann allen betroffenen Behörden - allen voran den Gerichtsinstanzen - analog zum Strafverfahren bei Offizialdelikten, auf ersten Hinweis hin mit geeigneten Massnahmen allgemein und spezifisch schadenbegrenzend und rechtsstanderhaltend einzugreifen (im Sinne: die Feuerwehr ist auch dann in Marsch zu setzen, wenn die Feuermeldung nicht vom Hauseigentümer stammt).  Die Vorinstanz wurde wiederholt dazu eingeladen.  Es wurde ihr auch zu mehreren Malen vor Augen geführt, dass dieses Verfahren und die darin gerügten Vorgänge um die Fusion der Schweizer Grossbanken SBG und SBV vor allem im Ausland mit besonderem Interesse und grösster Aufmerksamkeit verfolgt werden.  Und es wurde wiederholt der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass nur eine von jedem Opportunismus freie, ja strikte Beachtung und Vollstreckung des gesetzgeberischen Willens geeignet sein kann, dem besonders im Ausland um sich greifenden Eindruck einer Bananenrepublik würdig, glaubwürdig und wirksam entgegenzutreten.

2.    Ungeachtet dessen sah sich der Zürcher Massnahmenrichter veranlasst, zugunsten der hinter der SBG verborgenen Kräfte die anbegehrten Schutzmassnahmen nicht nur zu verunmöglichen und zumindest de facto abzulehnen, sondern auch in der Kostenfrage sich auf eine schiefe Ebene zu begeben und dabei - ohne entsprechende Befugnis, ohne hinreichende Klar- und Weitsicht, und schwer präjudizierend - neues Terrain zu erschliessen.  Dies allerdings zu einem nicht akzeptablen Preis, nämlich unter Missachtung, ja Verletzung grundlegender Verfahrensregeln (u.a. rechtliches Gehör, EMRK), wie

3.    Vermutlich ohne sich darüber Rechenschaft gegeben zu haben, dass damit weder dem Recht noch der tatsächlichen Staatsräson Vorschub geleistet werden mag, und dass dieser integral auf dem Internet reproduzierte Rechtshandel für die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz als besonders bedenklich und schwerwiegend eingestuft werden muss.  Tatsächlich sind mit der Zürcher Verfügung vom 22.Juli 1998 klare gesetzgeberische Bestimmungen zum Schutz von Aktionären auf dem Interpretationsweg quasi ausser Kraft gesetzt worden.  Denn das so gehandhabte Recht untergräbt den auch bei der letzten Aktrienrechts-Revision unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zur realen Gerichtskostenentlastung des Aktionärs als Mittel zum wirksameren tatsächlichen Schutz der erworbenen Rechte und überhaupt der Minderheitsaktionäre.   Konkret hat die Vorinstanz 4.    Eleganterweise veranlasste der betreffende Einzelrichter zwar nicht selbst die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; es stellt sich aber gleichwohl die Frage, ob sein dahingehend begünstigendes Tun und Lassen nicht gleichwohl im Sinne der von ihm angeführten Zürcher ZPO-Kommentatoren mit dem Verursacher einer Gegenstandslosigkeit in Verbindung zu bringen ist.  Dies zumindest bezüglich der Kostenfrage.
 

Detailbegründung

5.    In seiner Eingabe vom 22.Mai 1998 (Rechtliches, Buchstabe C, Schlussatz) bekundete der Kläger unmissverständlich seine Absicht, innert Frist gegen die Beklagte auch Klage gemäss Art.697b OR (Einleitung einer Sonderprüfung) anzuheben.  Dies ist inzwischen geschehen (Beilage Q).  Das vorliegende Verfahren muss sodann als integrierender Teil eines vom Kläger geführten, klar definierten und abgegrenzten Klagekomplexes betreffend die Beklagte erkannt werden.  Der Sistierungsantrag ebenso wie die Kostenanträge sind wesentlich damit begründet, wobei die Tatsache unerheblich ist, dass von andern SBG-Aktionären Parallelverfahren mit ähnlichen Argumenten geführt werden.  Nachdem schon im Juli die Eigentümer von weit mehr als den gesetzlich erforderlichen Fr. 2'000'000 SBG-Aktiennennwerten ihre Unterstützung dieses Begehrens auf Einsetzung eines Sonderprüfers zugesagt haben, ist es unter jedem relevanten Gesichtspunkt angezeigt, das vorliegende Verfahren im beantragten Sinne zu suspendieren, und schon aus diesem Grunde den Kläger von allen Kosten zu entlasten.

6.    Es widerspricht dem klägerischen Rechtsempfinden - und ist im übrigen auch kaum vereinbar mit gewissen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit - wenn irgend jemand, irgend eine Institution das Recht abschliessend setzt und für sich selbst beansprucht.  In diesem Sinne erscheint die Verweigerung der anbegehrten schadenbegrenzenden und rechtserhaltenden Massnahmen nicht nur als bedenkliche und stossende Begünstigung offener Rechtsmissachtungen und Macht-, ja Monopolmissbräuche, sondern auch als eine sich selbst zudienende Rechtsbeschneidung (in Form der willkürlichen Herbeiführung der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens), welche in keiner Weise vom Gesetzgeber beabsichtigt war.  Kutzbe ist, daraus dann gar noch Kostenfolgen abzuleiten zugunsten der eigenen und der begünstigten Taschen - natürlich zulasten der dergestalt auf den Arm genommenen Rechtssuchenden.  Dies kann unter keinem mit Rechtsstaatlichkeit in Verbindung gebrachten Titel hingenommen werden, und ruft nach entsprechenden Korrekturmassnahmen.

7.    Wenn statt der Rechtssicherheit der richterlichen Kakophonie Vorschub geleistet und das Wort geredet wird, hat auch das nichts mehr mit der Förderung und Verwirklichung rechtsstaatlicher Prinzipien zu tun, und es gilt diesen Aberrationen entsprechend nachdrücklich entgegenzutreten.  Dazu gehört die Nichtbeachtung des eklatanten Mangels einer rechtlichen Grundlage für den Doppel-Handelsregistereintrag der UBS AG.  Und dazu gehört nunmehr auch der wohl in die Literatur eingehende Zürcher Richterspruch (Beilage P, bb, S.6/7):

8.    Die Ansicht, wonach einem Begehren um schadenbegrenzende und rechtserhaltende vorsorgliche Massnahme nur dann rechtens stattgegeben werden könne, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht sei, ist zumindest im Falle von unbestrittenen Aktionärsinteressen auch bundesrechtswidrig.  Denn wer nach Bundesrecht gültig Klage wegen Verletzung von Aktionärsrechten erheben kann, muss auch ohne weiteres, zeitig und verlässlich durch den Richter die Wahrung des rechtlichen Ist-Zustandes mittels vorsorglicher Massnahmen erwirken können.  Dies umsomehr, als nach ständiger Bundesgerichtspraxis bei Bestehen eines rechtlichen Interesses auch ein Nicht-Aktionär zu einschlägigen Nichtigkeits- und Feststellungsklagen zuzulassen ist (wobei dieses rechtliche Interesse im Sinne des Gesetzgebers, d.h. weitspurig und umso eher anzunehmen ist, als die gerügten Tatbestände offenkundig öffentliche Interesse zu belasten drohen).

9.    Die wiederholt vorgetragenen vorinstanzlichen Behauptungen, wonach die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen fehlten und "die vom Kläger im Prozess vertretenen Parteistandpunkte als aussichtslos bezeichnet werden [müssen], waren doch schon bei Anhebung des Verfahrens die Gewinnaussichten beträchjtlich geringer als die Verlustgefahr" (Beilage P, 9c, S.14), sind im Lichte der Tatsachen und unbestrittenen Aktionärsrechte des Klägers willkürliche Konstrukte.  Sie entbehren jeder rechtlichen Grundlage und dienten nur der willkürlichen Rechtsabschneidung zugunsten der Beklagten. Und - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - sie konnten darüber hinaus auch nie gutgläubig in den Raum gesetzt werden, und verletzten damit auch das ZGB-Gebot von Treu und Glauben als einer weiteren wesentlichen Grundlage des hierzulande zu praktizierenden Rechts.

10.    Tatsache ist zunächst auch, dass die beklagtischen Ausführungen zur geltend gemachten Quorum-Verletzung von der Vorinstanz nicht nur zur Ablehnung der klägerischen Rüge übernommen, sondern auch nach den eingehenden Zusatzausführungen des Klägers vollumfänglich beibehalten wurden, wobei auf letztere mit keinem Wort eingegangen wurde.  Dies verletzte das rechtliche Gehör als einem fundamentalen Rechtssatz, der verschiedenen kantonalen, eidgenössischen und europäischen Verfahrensvorschriften zugrundeliegt.  Tatsächlich muss der Rechtsuchende auch im Stammesland und Gravitätsfeld der Beklagten davon ausgehen können, dass seine sorgfältig recherierten relevanten Vorbringen nicht einfach übergangen, sondern gebührend beachtet werden.  Angesichts der Gravität dieses symptomatischen Verhaltens der Vorinstanz rechtfertigt es sich, diese ergänzenden Ausführungen zu den beklagtischen Darstellungen an dieser Stelle in extenso zu wiederholen:

11.    Tatsache ist ferner, dass sich die Vorinstanz darüber hinaus den Vorwurf gefallen lassen muss, auch mit andern Daten zumindest leichtfertig, wenn nicht gar grobfahrlässig oder bösgläubig und damit rechtswidrig umzugehen.   So bezieht sie sich in ihrer Verfügung auf die Eingabe des Klägers vom 22.Mai 1998 durchwegs auf dessen "Eingabe vom 25.Mai 1998".  Es sei dahingestellt, ob es sich dabei bloss um einen Verschrieb oder um einen weniger harmlosen absichtlichen Fehler handelt;  Tatsache ist, dass diese Datumänderung geeignet ist, uneingeweihte Leser geneigter zu machen und irrezuführen bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen zur angeblichen Aussichtslosigkeit (Beilage P, 9c, S.14): 12.    Zunächst handelt es sich wegen des obgenannten "Verschriebs" nicht um fünf, sondern um zwei Tage.  Dann tritt hier die Frage in den Vordergrund, welche im Zusammenhang mit der Kostenverteilung relevant sein mag, nämlich ob der Kläger anlässlich seiner Eingabe vom 22.Mai 1998 die angebliche Aussichtslosigkeit seines Kampfs ums Recht kannte oder nicht.  Zufolge der klägerischen Ausführungen vom 17.Juli musste es der Vorinstanz bestens bekannt sein, dass es zur Klärung dieser Frage völlig irrelevant ist - und damit tatsächlich nur der böswilligen Irreführung nichteingeweihter Leser dienen kann -, ob und wann der Kläger vom anderen mitstreitenden SBG-Aktionär über den Verfahrensausgang informiert worden war.  Denn dieser vom Gericht in Abwesenheit der Parteien gefällte und dem letzteren erst am 29.Mai zugestellte Entscheid datiert zwar vom 20.Mai, konnte aber vom Kläger vor seiner Eingabe vom 22.Mai in keiner Art und Weise zur Kenntnis genommen werden.

13.    Zur Untermauerung dieses Sachverhalts, welcher zur Entscheidung der Kostenverteiluntgsfrage wesentlich zu sein scheint, seien nachfolgend die in der Eingabe vom 17.Juli enthaltenen, von der Vorinstanz aber offenbar ebenfalls "übersehenen" Hinweise in extenso wiederholt:

14.   Gestützt darauf hatte die Vorinstanz Anlass, zumindest die Kostenfrage im Sinne des klägerischen Antrags zu entscheiden.  Aus Gründen, die mit Rechtsstaatlichkeit wenig bis nichts zu tun haben, erfolgte die hiermit angefochtene Verfügung.

15.    Im Gegegensatz zur Annahme der Vorinstanz ist das Anwaltspatent des Klägers für Italien, vorderhand aber noch nicht für die Schweiz gültig.  Unter diesem Gesichtspunkt mögen auch die einschlägigen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sich als revisionsbedürftig erweisen.

Ich bitte Sie diesen Rekurs an die Hand zu nehmen und verbleibe, mit vorzüglicher Hochachtung

Salvatore Cardillo
 
 

Beilagenverzeichnis

Beilage P     Bezirksgerichtsverfügung vom 22.Juli 1998
Beilage Q    Weisung des Friedensrichters vom 13.Juli 1998