SALVATORE CARDILLO
Via Francesco Chiesa 33
6834 Morbio Inferiore
5.Oktober 1998
KASSATIONSGERICHT
8022 Zürich
In Sachen
Salvatore Cardillo, Via
Francesco Chiesa 33, 6834 Morbio Inferiore
(Kläger und Beschwerdeführer)
gegen
Schweizerische Bankgesellschaft
(UBS AG), Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
(Beklagte und Beschwerdegegnerin)
erfolgt hiermit
Nichtigkeitsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 4.September
1998 des Obergerichts
(Beilage R; die andern Beilagen
entsprechen der Beilagensystematik des Parallelverfahrens,
welches derzeit unter Kass.-Nr.
98/325 Z vor Kassationsgericht behandelt wird)
BESCHWERDEBEGEHREN:
1. Es sei der Abschreibungs-Beschluss
aufzuheben (Punkt 1), und sowohl die Doppeleintragung der Fusion
der SBG/SBV zur UBS AG, als auch die Löschung der Schweizerischen
Bankgesellschaft und des Schweizerischen Bankvereins in den Handelsregistern
von Basel und/resp. von Zürich vom 26./29.Juni 1998 als widerrechtlich
erfolgt festzustellen, entsprechend nachzubessern, oder deren Rückgängigmachung
zu veranlassen.
2. Eventualiter
seien die Kostenverfügungen aufzuheben (Punkte 2 und 3), die
Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen.
3. Es sei dieser Beschwerde
aufschiebende Wirkung beizugeben, insbesondere bezüglich der
Kostenverteilung.
1. Da es der Vorinstanz gefiel, ihren Beschluss auf tatsachenwidrige
Behauptungen abzustützen u.a. bezüglich nicht erfolgt sein sollender
klägerischer Einwände, sei in der Folge eingangs auch die dem
entgegenstehende "Zusammenfassende Begründung"
erneut wiedergegeben:
1 Der Sistierungsantrag vom 17.Juli stützt sich
auf detailliert begründete und wesentlich weder von der Beklagten
noch von der Vorinstanz entkräftete Erkenntnisse über z.T. schwere
Verletzungen grundlegender Normen des Aktienrechts. Gemäss
den einem Rechtsstaat wohlanstehenden Usanzen obliegt es sodann allen betroffenen
Behörden - allen voran den Gerichtsinstanzen - analog zum Strafverfahren
bei Offizialdelikten, auf ersten Hinweis hin mit geeigneten Massnahmen
allgemein und spezifisch schadenbegrenzend und rechtsstanderhaltend einzugreifen
(im Sinne: die Feuerwehr ist auch dann in Marsch zu setzen, wenn
die Feuermeldung nicht vom Hauseigentümer stammt). Die
Vorinstanz wurde wiederholt dazu eingeladen. Es wurde ihr auch zu
mehreren Malen vor Augen geführt, dass dieses Verfahren und die darin
gerügten Vorgänge um die Fusion der Schweizer Grossbanken SBG
und SBV vor allem im Ausland mit besonderem Interesse und grösster
Aufmerksamkeit verfolgt werden. Und es wurde wiederholt der Überzeugung
Ausdruck verliehen, dass nur eine von jedem Opportunismus freie, ja strikte
Beachtung und Vollstreckung des gesetzgeberischen Willens geeignet sein
kann, dem besonders im Ausland um sich greifenden Eindruck einer Bananenrepublik
würdig, glaubwürdig und wirksam entgegenzutreten.
2. Ungeachtet dessen sah sich der Zürcher Massnahmenrichter
veranlasst, zugunsten der hinter der SBG verborgenen Kräfte die anbegehrten
Schutzmassnahmen nicht nur zu verunmöglichen und zumindest de facto
abzulehnen, sondern auch in der Kostenfrage sich auf eine schiefe Ebene
zu begeben und dabei - ohne entsprechende Befugnis, ohne hinreichende Klar-
und Weitsicht, und schwer präjudizierend - neues Terrain zu erschliessen.
Dies allerdings zu einem nicht akzeptablen Preis, nämlich unter
Missachtung, ja Verletzung grundlegender Verfahrensregeln (u.a. rechtliches
Gehör, EMRK), wie
a) Beachtung der einschlägigen Parteivorbringen
(z.B. re: Quorum-Verletzung), und
b) Berücksichtigung massgebender Tatsachen (z.B.
Eingabe- und Zustelldatum und entsprechendes Wissen oder Nichtwissen des
Klägers).
3. Vermutlich ohne sich darüber Rechenschaft gegeben
zu haben, dass damit weder dem Recht noch der tatsächlichen
Staatsräson Vorschub geleistet werden mag, und dass dieser integral
auf dem Internet reproduzierte Rechtshandel für die Zukunft des Finanzplatzes
Schweiz als besonders bedenklich und schwerwiegend eingestuft werden muss.
Tatsächlich sind mit der Zürcher Verfügung vom 22.Juli 1998
klare gesetzgeberische Bestimmungen zum Schutz von Aktionären auf
dem Interpretationsweg quasi ausser Kraft gesetzt worden. Denn das
so gehandhabte Recht untergräbt den auch bei der letzten Aktrienrechts-Revision
unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers
zur realen Gerichtskostenentlastung des Aktionärs als Mittel zum wirksameren
tatsächlichen Schutz der erworbenen Rechte und überhaupt der
Minderheitsaktionäre. Konkret hat die Vorinstanz
a) die vom Gesetzgeber neu ausdrücklich festgelegte
Kostenentlastung der Aktionäre bezüglich gewisser Verfahren
(Art.697b OR) illusorisch gemacht;
b) das Verhältnismässigkeits-Gebot
so gehandhabt, dass fortan dasselbe zur Ablehnung jeder wirksamen Schutzmassnahme
herangezogen werden kann - nota bene trotz gegenteiliger Bundesgerichtspraxis;
und
c) die Latte zur "Mittellosigkeit" weltfremd
hoch angesetzt, was nicht nur im Widerspruch zum Bundesrecht, sondern auch
zu hierzulande verbindlich gewordenen europäischen Normen steht.
4. Eleganterweise veranlasste der betreffende Einzelrichter
zwar nicht selbst die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; es stellt
sich aber gleichwohl die Frage, ob sein dahingehend begünstigendes
Tun und Lassen nicht gleichwohl im Sinne der von ihm angeführten
Zürcher ZPO-Kommentatoren mit dem Verursacher einer Gegenstandslosigkeit
in Verbindung zu bringen ist. Dies zumindest bezüglich der Kostenfrage.
DETAILBEGRÜNDUNG:
1. Zur
Beschwerdefrist
2. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mit dem
heutigen Datum gewahrt.
2. Zum
Abschreibungs-Beschluss
3. Die Vorinstanz behauptete:
"2.a Der Einzelrichter
hat das Verfahren zu Recht als gegenstandlos abgeschrieben, weil der Registereintrag
in der Zwischenzeit erfolgt war. Der Kläger bringt mit seinem
Rekurs nichts gegen diese Erledigungsart vor."
4. Neben der oben unter §4 vorgetragenen zusammenfassenden
Kritik, führte der Kläger in der Detailbegründung zudem
aus:
"5. In seiner Eingabe vom 22.Mai 1998 (Rechtliches,
Buchstabe C, Schlussatz) bekundete der Kläger unmissverständlich
seine Absicht, innert Frist gegen die Beklagte auch Klage gemäss
Art.697b OR (Einleitung einer Sonderprüfung) anzuheben.
Dies ist inzwischen geschehen (Beilage Q). Das vorliegende
Verfahren muss sodann als integrierender Teil eines vom Kläger
geführten, klar definierten und abgegrenzten Klagekomplexes betreffend
die Beklagte erkannt werden. Der Sistierungsantrag ebenso wie die
Kostenanträge sind wesentlich damit begründet, wobei die Tatsache
unerheblich ist, dass von andern SBG-Aktionären Parallelverfahren
mit ähnlichen Argumenten geführt werden. Nachdem schon
im Juli die Eigentümer von weit mehr als den gesetzlich erforderlichen
Fr. 2'000'000 SBG-Aktiennennwerten ihre Unterstützung dieses Begehrens
auf Einsetzung eines Sonderprüfers zugesagt haben, ist es unter
jedem relevanten Gesichtspunkt angezeigt, das vorliegende Verfahren im
beantragten Sinne zu suspendieren, und schon aus diesem Grunde den
Kläger von allen Kosten zu entlasten.
6. Es widerspricht dem klägerischen Rechtsempfinden
- und ist im übrigen auch kaum vereinbar mit gewissen Grundsätzen
der Rechtsstaatlichkeit - wenn irgend jemand, irgend eine Institution das
Recht abschliessend setzt und für sich selbst beansprucht. In
diesem Sinne erscheint die Verweigerung der anbegehrten schadenbegrenzenden
und rechtserhaltenden Massnahmen nicht nur als bedenkliche und stossende
Begünstigung offener Rechtsmissachtungen und Macht-, ja Monopolmissbräuche,
sondern auch als eine sich selbst zudienende Rechtsbeschneidung
(in Form der willkürlichen Herbeiführung der Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens), welche in keiner Weise vom Gesetzgeber beabsichtigt war.
Kutzbe ist, daraus dann gar noch Kostenfolgen abzuleiten
zugunsten der eigenen und der begünstigten Taschen - natürlich
zulasten der dergestalt auf den Arm genommenen Rechtssuchenden. Dies
kann unter keinem mit Rechtsstaatlichkeit in Verbindung gebrachten Titel
hingenommen werden, und ruft nach entsprechenden Korrekturmassnahmen."
5. ERGO: Die vorinstanzliche Behauptung
erweist sich sodann als unrichtige Zweckbehauptung und läuft
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.4 BV, EMRK)
hinaus.
6. Die von der Vorinstanz abgedeckte vorinstanzliche
Ablehnung des Sistierungsantrags (Erwägung 2b) setzt sich über
den vom Kläger erbrachten Nachweis hinweg, wonach das von ihm von
Anfang an in Aussicht gestellte Verfahren gemäss Art.697b OR nicht
irgend ein irrelevantes Parallelverfahren eines Dritten, sondern ein inzwischen
von ihm selbst bei den zuständigen Zürcher Gerichten rechtshängig
gemachtes Verfahren darstellt, welches mit dem vorliegenden in einem direkten
und sachlich sehr engen Zusammenhang steht:
"5. In seiner Eingabe vom 22.Mai 1998 (Rechtliches,
Buchstabe C, Schlussatz) bekundete der Kläger unmissverständlich
seine Absicht, innert Frist gegen die Beklagte auch Klage gemäss
Art.697b OR (Einleitung einer Sonderprüfung) anzuheben.
Dies ist inzwischen geschehen (Beilage Q). Das vorliegende
Verfahren muss sodann als integrierender Teil eines vom Kläger
geführten, klar definierten und abgegrenzten Klagekomplexes betreffend
die Beklagte erkannt werden. Der Sistierungsantrag ebenso wie die
Kostenanträge sind wesentlich damit begründet, wobei die Tatsache
unerheblich ist, dass von andern SBG-Aktionären Parallelverfahren
mit ähnlichen Argumenten geführt werden. Nachdem schon
im Juli die Eigentümer von weit mehr als den gesetzlich erforderlichen
Fr. 2'000'000 SBG-Aktiennennwerten ihre Unterstützung dieses Begehrens
auf Einsetzung eines Sonderprüfers zugesagt haben, ist es unter
jedem relevanten Gesichtspunkt angezeigt, das vorliegende Verfahren im
beantragten Sinne zu suspendieren, und schon aus diesem Grunde den
Kläger von allen Kosten zu entlasten. ...
10. Tatsache ist zunächst auch, dass die beklagtischen
Ausführungen zur geltend gemachten Quorum-Verletzung von der Vorinstanz
nicht nur zur Ablehnung der klägerischen Rüge übernommen,
sondern auch nach den eingehenden Zusatzausführungen des Klägers
vollumfänglich beibehalten wurden, wobei auf letztere mit keinem
Wort eingegangen wurde. Dies verletzte das rechtliche Gehör
als einem fundamentalen Rechtssatz, der verschiedenen kantonalen, eidgenössischen
und europäischen Verfahrensvorschriften zugrundeliegt. Tatsächlich
muss der Rechtsuchende auch im Stammesland und Gravitätsfeld der Beklagten
davon ausgehen können, dass seine sorgfältig recherierten relevanten
Vorbringen nicht einfach übergangen, sondern gebührend beachtet
werden."
7. ERGO: Die vorinstanzliche Würdigung
des Sachverhalts erweist sich sodann als willkürliche Missachtung
rechtsrelevanter Tatsachen und läuft damit ebenfalls auf eine
Verletzung verfassungsmässiger und konventioneller Prozessgarantien
hinaus.
8. Die von der Vorinstanz unter §3c angestellten
Erwägungen vermögen in keiner rechtsstaalich vertretbaren Weise
die Stichhaltigkeit der eingehend recherchierten und auch vom Kläger
vertretenen Rechtsstandpunkte zu entkräften; es handelt sich dabei
um einen weiteren unbehelflichen Versuch unliebsame Konsequenzen nach dem
bedenklichen und unwürdigen Motto zu vermeiden: "Was nicht sein
darf, kann nicht sein!" Auch hierzu erweist sich der Willkürvorwurf
als begründet.
9. Die Vorinstanz ist zwar mit einer Reihe von Lehrhinweisen,
im Grunde genommen aber nicht eigentlich und allerhöchstens feigenblattbreit
auf die klägerischen Ausführungen zu den Voraussetzungen für
vorsorgliche Massnahmen eingegangen:
"8. Die Ansicht, wonach einem Begehren um schadenbegrenzende
und rechtserhaltende vorsorgliche Massnahme nur dann rechtens stattgegeben
werden könne, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
glaubhaft gemacht sei, ist zumindest im Falle von unbestrittenen Aktionärsinteressen
auch bundesrechtswidrig. Denn wer nach Bundesrecht gültig
Klage wegen Verletzung von Aktionärsrechten erheben kann, muss auch
ohne weiteres, zeitig und verlässlich durch den Richter die
Wahrung des rechtlichen Ist-Zustandes mittels vorsorglicher Massnahmen
erwirken können. Dies umsomehr, als nach ständiger Bundesgerichtspraxis
bei Bestehen eines rechtlichen Interesses auch ein Nicht-Aktionär
zu einschlägigen Nichtigkeits- und Feststellungsklagen zuzulassen
ist (wobei dieses rechtliche Interesse im Sinne des Gesetzgebers, d.h.
weitspurig und umso eher anzunehmen ist, als die gerügten Tatbestände
offenkundig öffentliche Interesse zu belasten drohen)."
10. ERGO: Die Vorinstanz bedient sich zu unrecht der
den Allgemeinfall betreffenden Lehrmeinungen, indem sie die vom Kläger
angeführten und schon von Amtes wegen zu berücksichtigenden,
vom Gesetzgeber für den Bereich des Aktienrechts festgelegten besonderen
Schutznormen rechtswidrig missachtet.
11. Von er Vorinstanz ebenfalls willkürlich
missachtet vertritt auch dieser Kläger den Standpunkt, wonach
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung der SBG/SBV-Fusion in den
Handelsregistern der Kantone Basel-Stadt und Zürich weder am 26./29.Juni
1998 noch seither vorhanden gewesen sind. Und dass, darüber
hinaus, zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen Eintragungen weiterhin
entgegenstehen und deren Rechtskraft vereiteln. Die von der Beklagten
geltend gemachten tatsächlich erfolgten Handelsregistereintragungen
vermögen demnach nur den Rechtsschein für sich zu beanspruchen.
Dieser wird aber wegfallen, sobald die überfälligen und rechtsstaatlich
einwandfreien Überprüfungen und Massnahmen der zuständigen
kantonalen und eidgenössischen Oberinstanzen vorgenommen sein werden,
resp. sobald die Resultate des anbegehrten Sonderprüfers (Art.697b
OR) vorliegen werden. Bis dahin ist es auch geboten, weitere schadenträchtige
Präjudizien tunlichst zu vermeiden, und jedenfalls die Gegenstandslosigkeit
zu verneinen bezüglich des vorliegenden Gesuchs um schadenbegrenzende
und rechtserhaltende vorläufige Massnahmen.
12. Die Vorinstanz sah sich zwar veranlasst, in verschiedenen
Punkten dem klägerischen Vorwurf zuzustimmen, wonach die erste Instanz
Daten zugunsten der Beklagten manipuliert und entsprechend irrtümliche
Schlussfolgerungen gezogen habe bezüglich der Kostenfolgen gemäss
Verursacherprinzip. Durch gewundene Relativierung und weitere unübliche
Tricks versuchte sie dennoch die abwegigen und willkürlichen erstinstanzlichen
Argumente und Entscheide abzudecken. Auch wenn solches befremdliches
parteiliches Tun und Lassen im vermeintlichen Sinne der Staatsräson
erfolgt sein sollte, Tatsache bleibt, dass die Vorinstanz damit in wesentlichen
Punkten rechtserhebliche Hinweise des Klägers willkürlich missachtete.
13. Im Ausmass, als die bisherigen klägerischen
Eingaben den Zürcher Rechtsusanzen nicht entsprochen haben mögen,
und die beklagtischen Kautionsforderungen in Millionenhöhe auch
den Kläger als bedürftig erscheinen liessen, bestand auch
und besonders in der Frage der Kostenzuordnung Anlass, dem Kläger
die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu bewilligen.
14. Auch in der Kostenfrage unterliess es die Vorinstanz
willkürlich, die von Amtes wegen zu beachtende neue Aktienrechts-Bestimmung
von Art.706a Ziff.3 OR zu beachten.
15. Aus all diesen Gründen ist es auch angezeigt,
dieser Beschwerde - zumindest in bezug auf die Kostenfragen - aufschiebende
Wirkung zuzuordnen.
Ich ersuche Sie sodann höflich, diese Beschwerde an die Hand zu
nehmen und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen
Salvatore Cardillo
Beilage R Obergerichtsbeschluss, 4.September 1998