SALVATORE CARDILLO
Via Francesco Chiesa 33
6834 Morbio Inferiore
 
 5.Oktober 1998
In Sachen
 
Salvatore Cardillo, Via Francesco Chiesa 33, 6834 Morbio Inferiore
(Kläger und Beschwerdeführer)
 
gegen
 
Schweizerische Bankgesellschaft (UBS AG), Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich
(Beklagte und Beschwerdegegnerin)
 
erfolgt hiermit
 
Nichtigkeitsbeschwerde
 
gegen den Beschluss vom 4.September 1998 des Obergerichts
(Beilage R; die andern Beilagen entsprechen der Beilagensystematik des Parallelverfahrens,
welches derzeit unter Kass.-Nr. 98/325 Z vor Kassationsgericht behandelt wird)
 
 
 
BESCHWERDEBEGEHREN:
1.    Da es der Vorinstanz gefiel, ihren Beschluss auf tatsachenwidrige Behauptungen abzustützen u.a. bezüglich nicht erfolgt sein sollender klägerischer Einwände, sei in der Folge eingangs auch die dem entgegenstehende "Zusammenfassende Begründung" erneut wiedergegeben:
DETAILBEGRÜNDUNG:

1.    Zur Beschwerdefrist

2.    Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mit dem heutigen Datum gewahrt.
 

2.    Zum Abschreibungs-Beschluss

3.    Die Vorinstanz behauptete:

4.    Neben der oben unter §4 vorgetragenen zusammenfassenden Kritik, führte der Kläger in der Detailbegründung zudem aus: 5.    ERGO:  Die vorinstanzliche Behauptung erweist sich sodann als unrichtige Zweckbehauptung und läuft auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.4 BV, EMRK) hinaus.

6.    Die von der Vorinstanz abgedeckte vorinstanzliche Ablehnung des Sistierungsantrags (Erwägung 2b) setzt sich über den vom Kläger erbrachten Nachweis hinweg, wonach das von ihm von Anfang an in Aussicht gestellte Verfahren gemäss Art.697b OR nicht irgend ein irrelevantes Parallelverfahren eines Dritten, sondern ein inzwischen von ihm selbst bei den zuständigen Zürcher Gerichten rechtshängig gemachtes Verfahren darstellt, welches mit dem vorliegenden in einem direkten und sachlich sehr engen Zusammenhang steht:

7.    ERGO:  Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts erweist sich sodann als willkürliche Missachtung rechtsrelevanter Tatsachen und läuft damit ebenfalls auf eine Verletzung verfassungsmässiger und konventioneller Prozessgarantien hinaus.

8.    Die von der Vorinstanz unter §3c angestellten Erwägungen vermögen in keiner rechtsstaalich vertretbaren Weise die Stichhaltigkeit der eingehend recherchierten und auch vom Kläger vertretenen Rechtsstandpunkte zu entkräften; es handelt sich dabei um einen weiteren unbehelflichen Versuch unliebsame Konsequenzen nach dem bedenklichen und unwürdigen Motto zu vermeiden: "Was nicht sein darf, kann nicht sein!"  Auch hierzu erweist sich der Willkürvorwurf als begründet.

9.    Die Vorinstanz ist zwar mit einer Reihe von Lehrhinweisen, im Grunde genommen aber nicht eigentlich und allerhöchstens feigenblattbreit auf die klägerischen Ausführungen zu den Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen eingegangen:

10.    ERGO: Die Vorinstanz bedient sich zu unrecht der den Allgemeinfall betreffenden Lehrmeinungen, indem sie die vom Kläger angeführten und schon von Amtes wegen zu berücksichtigenden, vom Gesetzgeber für den Bereich des Aktienrechts festgelegten besonderen Schutznormen rechtswidrig missachtet.

11.    Von er Vorinstanz ebenfalls willkürlich missachtet vertritt auch dieser Kläger den Standpunkt, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung der SBG/SBV-Fusion in den Handelsregistern der Kantone Basel-Stadt und Zürich weder am 26./29.Juni 1998 noch seither vorhanden gewesen sind.  Und dass, darüber hinaus, zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen Eintragungen weiterhin entgegenstehen und deren Rechtskraft vereiteln.  Die von der Beklagten geltend gemachten tatsächlich erfolgten Handelsregistereintragungen vermögen demnach nur den Rechtsschein für sich zu beanspruchen.  Dieser wird aber wegfallen, sobald die überfälligen und rechtsstaatlich einwandfreien Überprüfungen und Massnahmen der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Oberinstanzen vorgenommen sein werden, resp. sobald die Resultate des anbegehrten Sonderprüfers (Art.697b OR) vorliegen werden.  Bis dahin ist es auch geboten, weitere schadenträchtige Präjudizien tunlichst zu vermeiden, und jedenfalls die Gegenstandslosigkeit zu verneinen bezüglich des vorliegenden Gesuchs um schadenbegrenzende und rechtserhaltende vorläufige Massnahmen.

12.    Die Vorinstanz sah sich zwar veranlasst, in verschiedenen Punkten dem klägerischen Vorwurf zuzustimmen, wonach die erste Instanz Daten zugunsten der Beklagten manipuliert und entsprechend irrtümliche Schlussfolgerungen gezogen habe bezüglich der Kostenfolgen gemäss Verursacherprinzip.  Durch gewundene Relativierung und weitere unübliche Tricks versuchte sie dennoch die abwegigen und willkürlichen erstinstanzlichen Argumente und Entscheide abzudecken.  Auch wenn solches befremdliches parteiliches Tun und Lassen im vermeintlichen Sinne der Staatsräson erfolgt sein sollte, Tatsache bleibt, dass die Vorinstanz damit in wesentlichen Punkten rechtserhebliche Hinweise des Klägers willkürlich missachtete.

13.    Im Ausmass, als die bisherigen klägerischen Eingaben den Zürcher Rechtsusanzen nicht entsprochen haben mögen, und die beklagtischen Kautionsforderungen in Millionenhöhe auch den Kläger als bedürftig erscheinen liessen, bestand auch und besonders in der Frage der Kostenzuordnung Anlass, dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

14.    Auch in der Kostenfrage unterliess es die Vorinstanz willkürlich, die von Amtes wegen zu beachtende neue Aktienrechts-Bestimmung von Art.706a Ziff.3 OR zu beachten.

15.    Aus all diesen Gründen ist es auch angezeigt, dieser Beschwerde - zumindest in bezug auf die Kostenfragen - aufschiebende Wirkung zuzuordnen.
 

Ich ersuche Sie sodann höflich, diese Beschwerde an die Hand zu nehmen und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen
 

Salvatore Cardillo
 

Beilage R    Obergerichtsbeschluss, 4.September 1998