Memo vom 11.1.06 an: Freunde_des_B@nkkundengeheimnisses
Fehlermeldungen, Kommentare und Anregungen erbeten an: 022-7400362
¦ swissbit@solami.com
(Auszug aus: www.solami.com/eigentum.htm;
siehe auch: "Der Schutz des
Eigentums in Europa")
I.S. Aufnahme des Bankgeheimnisses in die Bundesverfassung ist die Kommission
für Wirtschaft und Abgaben (WAK)
des
Nationalrates in ihren Sitzungen vom 9./10.
Januar 2006 mit 16 zu 7 Stimmen auf ihren früheren Entscheid zurückgekommen,
und ist nun für Abschreibung der SVP-Initiative. "Die Mehrheit
der Kommission ist der Meinung, dass aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen
diese Ergänzung in der Bundesverfassung nicht mehr nötig ist.
Eine Kommissionsminderheit hält es hingegen für unerlässlich,
die Schweigepflicht der Banken, ihrer Vertreter und Mitarbeiter betreffend
die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden oder Dritter, von
denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten, in der
Verfassung zu verankern. Aus diesem Grund wünscht sie eine Frist von
zwei Jahren für die Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage."
Mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, resp. mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen,
beschloss die WAK dementsprechend, den gleichgerichteten Standesinitiativen
der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Genf, Tessin, Zürich und Zug
keine Folge zu geben. "Diese Geschäfte werden im Nationalrat in der
kommenden Frühjahrssession beraten." Demgegenüber hat sie mit
15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung folgende Motion eingereicht:
Motion
06.3005 - Amts-
und Rechtshilfe. Anforderungen und Prinzip der doppelten Strafbarkeit
"Der Bundesrat wird
gebeten, Anpassungen in den Gesetzen über die Amts- und Rechtshilfe
zugunsten eines besseren Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Gesuchen,
namentlich aus Ländern mit fragwürdiger Justiz und Missachtung
der Menschenrechte, vorzulegen. Dabei sind insbesondere nachvollziehbare
Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an Drittstaaten
und eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme ausländischer
Behörden in der Schweiz vorzusehen. Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit
ist dabei unbedingt festzuhalten."
siehe auch NZZ, 10.1.06: "Rechtshilfe an Russland gestoppt": www.solami.com/BGEyukos.htm; .../BGE395.htm; .../haftbefehl.htm; .../extradition.htm; Gion Clopath, "Lohnt sich der Gang nach Lausanne?", Steuer Revue/Revue fiscale, 2/2005, S.100 (.../clopathgion.doc); Denis Masmejan, "Le Tribunal fédéral soupçonné d'être trop favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005; sowie die seit Anfang 2005 in Konsultation mit verschiedenen Bankjuristen, Parlamentariern, etc. von Iconoclast entwickelte Motion (Entwurf 9):
WAHRUNG DER SOUVERÄNITÄT (LEX HELVETICA; siehe auch Motion 84.400)
Der Bundesrat wird aufgefordert
Rechts- und Amtshilfe nur Staaten mit vergleichbarer Rechtsstruktur zu
gewähren, welche den Grundsatz der "Neutralität
und Unabhängigkeit der Schweiz von allen fremden Einflüssen"
respektieren, striktes Gegenrecht halten und Schweizer Souveränitätsrechte
auf allen Staatsstufen voll respektieren. Hiesige Informationen dürfen
nicht mit hierzulande unrechtmässigen Mitteln beschafft,
und quasi als Hehlerei von Staates wegen, dort verwendet werden,
auch nicht zu Besteuerungszwecken; das Spezialitätenprinzip, die Bedingung
der beiderseitigen Strafbarkeit, etc. sind unvereinbar mit Beugehaft,
Beugebussen, Nötigung, Passentzug, Ausreisesperre, Kronzeugenanreizen,
unautorisierter elektronischer Überwachung, etc.
Zur wirksamen und nachhaltigen
Verhinderung, Abwehr und Neutralisierung ausländischer Rechtsübergriffe
in schweizerische Hoheitsgebiete, insbesondere zum Schutz der schweizerischen
Souveränität, Sicherheit oder ähnlicher wesentlicher Interessen,
sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere auch für
deren getreue Beachtung auf allen landesinternen Stufen. Dazu gehört
die Überprüfung bestehender Staatsverträge (z.B. Anti-Terrorismus-Vereinbarung:
SR 0.362.336.1), sowie die Wiedereinsetzung der "Beratenden Kommission"
(Botschaft
12071), welche von Amtes wegen oder auf Gesuch hin sämtliche einschlägigen
Rechtsvorgänge im In- und Ausland auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen
Recht zu überprüfen hat. Als Ausführungsorgan zu den Artikeln
3
Ziffer 1a und 25
des
Rechtshilfeabkommens
Schweiz-USA vom 25. Mai 1973 (SR
0.351.933.6) soll diese Kommission von Amtes wegen auch dafür
Gewähr leisten, dass jedes amerikanische Rechts- oder Amtshilfebegehren
strikte im Einklang mit der schweizerischen Souveränität, Sicherheit
und anderen wesentlichen Interessen abgewickelt, oder allenfalls auch nicht
auf Schleichwegen oder hinter irgendeinem Vorwand erfüllt wird.
Begründung
Die Übergriffe amerikanischer Beamter und Richter in schweizerische
Hoheitsrechte und Interessengebiete haben nicht nur Tradition; sie wurden
und werden weiterhin durch eigenes
Tun und Lassen begünstigt (www.solami.com/walderbsi.htm | .../QI.htm).
Dies ist kein Erfolgsrezept, auch nicht für die Zukunft unseres Staates
und unserer Wirtschaft, und bedarf wohlbedachter und nachhaltiger Korrekturmassnahmen.
Denn es betrifft nicht nur die Bankenwelt
(.../lexhelvetica.htm), sondern auch die Genfer
Konventionen, unsere Guten Dienste, den Schweizer Luftraum, und damit
auch unsere Neutralitätsrechte und -pflichten (.../ciaprisons.htm).
Beispiele: anlässlich des amerikanischen Nationalfeiertags vom 4.Juli
2006 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab gegen die Offenlegung
von Banktransaktionen zugunsten angeblicher terroristischer Vorkehren
(1A.99.2006). Die "hinreichend
verständlich formulierten" Vermutungen und Behauptungen der amerikanischen
Gesuchsteller - so das Bundesgericht - genügten um, im Sinne des Rechtshilfevertrags
von 1973 und zur Vermeidung einer "unzulässigen
Beweisausforschung", "die Existenz einer vernünftigen Annahme
zu überprüfen". Es sei im übrigen auch nicht nötig,
den vorgebrachten Verdacht mit Beweisen zu stützen, "oder auch
nur glaubhaft zu machen" (die authentische deutsche Vertragsversion
setzt allerdings einen "begründeten Verdacht" voraus, in Anlehnung
an die entsprechende Formulierung im CH-USA Vertrag von 1850: "genügend
begründet und durch die nöthigen Aktenstücke unterstüzt").
Entsprechende Nachfragen bei der im Bundesamt für Justiz zuständigen
Zentralstelle
USA haben ergeben, dass das Vertrauensprinzip auf zwischenstaatlicher
Ebene einer ernsthaften Hinterfragung der jeweils bloss formgerecht geltend
zu machenden Straftatsvermutungen entgegenstehen soll, und dass
die seit Jahren dergestalt geübte Rechtshilfepraxis gegenüber
den USA auch auf Bundesgerichtsentscheide abgestützt sei.
Ernst zu nehmende, mahnende Stimmen gab und gibt es einige. Z.B. der PUK-Bericht
"Vorkommnisse im EJPD" vom 22. November 1989 (BBl 1990 I
747, S.753,89.006),
wo die "geradezu willfährige Haltung der
Bundesanwaltschaft gegenüber der DEA" (US
Drogenbehörde) gerügt wird. Carlo
Schmid mahnte im Ständerat am
1 Juni 2004:"... die USA sind im Moment
kein Rechtsstaat nach unserem Standard."
(AB 2004 S 174: www.solami.com/wicki.htm#Schmid).
Instruktiv sind auch die meist beschwichtigenden Antworten auf parlamentarische
Vorstösse, z.B. zur Motion Früh 84.400
"Wahrung
der Schweizer Souveränität" (.../motionfrueh.htm);
Interpellation Oehen 85.344 "Entraide
judiciaire internationale en matière pénale" (.../rechtsbeihilfe.htm#Texte);
Fragestunde
"Rechtshilfeabkommen.
Missbrauch" (.../rechtsbeihilfe.htm#Missbrauch);
Eingabe
an Bundesrätin Kopp "Vorzeitige
Rechtshilfe" (.../rechtsbeihilfe.htm#KOPP); Interpellation Spielmann
03.3487
"Wirtschaftliche
Kriegsführung der USA gegen die Schweiz?" (.../warfare.htm);
Frage Günter 03.5190 "USA
erpressen Daten von Swiss" (.../guenter.htm).
Auch
die Rechtsliteratur liefert aufschlussreiches Anschauungsmaterial darüber
was i.S. Vertretung wesentlicher Schweizer Interessen aus dem Ruder läuft
und Handlungsbedarf anzeigt: Peter Popp, "Gewährt
die Schweiz einem anderen Staat Rechtshilfe, wenn kein Verdacht einer Straftat
vorliegt?" Anwalts-Revue
10/2001, 6f (.../rechtsbeihilfe.htm#Popp); Dominique Poncet et
Vincent Solari, "Coopération judiciaire
en matière pénale en l'absence de prévention suffisante",
Revue
de l'avocat, 10/2001, p.7ss (.../rechtsbeihilfe.htm#Poncet);
Martin Schubarth
"Zur
Problematik der schweizerischen Praxis betreffend die Gewährung von
Rechtshilfe an die USA", Kurzgutachten 28.10.06 (.../schubarth.htm);
"Sovereignty
Principles & Extradition Aberrations", SIPA (.../extradition.htm);
Beat Brenner, "Schweizer
Antworten auf amerikanische Ideen", NZZ,
7./8.
Juli 87 (.../walderbsi.htm#Hohn); Richard Anderegg, "Luttons
contre les forces hostiles au secret bancaire!," AGEFI, 4
Jan 00 (.../swissbanks.htm#forces); EFD-Bewilligung
gemäss Art.271 StGB, 7 Nov 00 (.../QI.htm#271); QI
Regulations: das trojanische Pferd für fremde Richter, ASDI/SIPA,
24 Nov 00 (.../QI.htm#Richter); NR
LUZI STAMM schreibt an die Schweizerische Bankiervereinigung, 13.Dez
00 (.../swissbanks.htm#STAMM); Richard Anderegg,
"Les Suisses se sont mis
à plat ventre devant les exigences américaines, AGEFI,
7 mar 01 (.../QI.htm#ventre); Denis Masmejan,
"Le
Tribunal fédéral soupçonné d'être trop
favorable au fisc", Le Temps, 26 avril 2005 (.../swissbanks.htm#trop);
.../haftbefehl.htm;
.../extradition.htm;
Claude Baumann, "Überdruck
aus Amerika", Weltwoche 5.6.08 (swissbanks.htm#erpressbar);
Iconoclast "How
not
to react to US pressures on Bank Secrecy, Iran, etc." (.../diamantball.htm#servile).
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