Vereinbarungsgemäss übermittle ich Ihnen
und Ihren Ratskolleginnen und -kollegen meinen Statusbericht und Aktionsvorschläge
i.S. neues CH/USA-Rechtshilfeabkommen 06.069, und darf ich Sie um Ihre
wohlwollende
und kritische Prüfung und Begleitung dieses folgenschweren Abkommens
bitten. Es geht hier um die mit zusehends härteren Bandagen
geführte Auseinandersetzung über die einzuhaltenden
Mindestbestimmungen
zur Wahrung der "Souveränität, Sicherheit oder ähnliche
wesentliche Interessen" der Schweiz, insbesondere des realen Privatspährenschutzes,
wie dies mit den USA seit 1973 staatsvertraglich vereinbart ist.
Dies im Zusammenhang
- mit der vom Ständerat noch zu genehmigenden
Gesetzesnovelle über die Finanzmarktaufsicht (www.solami.com/FINMAG.htm
¦ .../finma.htm),
- mit der von der SVP lancierten und von 6 Kantonen
mitgetragenen Initiative zur Verankerung des Bankkundengeheimnisses
in der Verfassung (.../eigentum.htm),
welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat mittels der WAK-Motion
06.3005 abgeschrieben wurde ("Der
Bundesrat wird gebeten, Anpassungen in den Gesetzen über die Amts-
und Rechtshilfe zugunsten eines besseren Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen
Gesuchen, namentlich aus Ländern mit fragwürdiger Justiz und
Missachtung der Menschenrechte, vorzulegen. Dabei sind insbesondere nachvollziehbare
Definitionen betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an Drittstaaten
und eine restriktive Regelung für die Beweisaufnahme ausländischer
Behörden in der Schweiz vorzusehen. Am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit
ist dabei unbedingt festzuhalten."), und
- mit dem vom Ständerat noch zu genehmigenden
neuen Staatsvertrag mit den USA betreffend die seit 2002 eingeführten
Anti-Terrorismus-Massnahmen (.../06069.htm
¦ .../eberle.htm
¦ .../hochreutener.htm),
zu welchen der ehemalige PUK II-Präsident Carlo Schmid schon
2004 zu Bedenken gab: "die USA sind im Moment
kein Rechtsstaat nach unserem Standard. Von daher muss man aufpassen, was
man macht. Es ist ein heikles Thema, ein heikles Gebiet. Die USA dehnen
ihre Kompetenzen enorm aus und fahren die Rechte der Betroffenen enorm
zurück. Hier sind wir mit unserer Auffassung natürlich noch 'altmodisch',
und daher ist die Aufsicht über dieses ganze Thema von extremer Bedeutung."
(AB 2004 S 174: .../owa.htm#Schmid).
Auf dem Hintergrund von "Guantanamo",
der Missachtung
der Genfer Konventionen, der "false
flag"-Verhörmethoden, und der anhaltenden notorischen
Missbräuche der Antiterrorismus-Kompetenzen besonders durch
amerikanische Behörden, haben Ständerat Schmid's eindringliche
Mahnworte seither nichts an Bedeutung eingebüsst.
Den Ratsmitgliedern ist bisher - soweit bekannt
- von Seiten der betroffenen Wirtschafts- und Berufskreise keine Stellungnahme
zugegangen. Demgegenüber sind die Mitglieder der Eidg. Räte von
mir zeitig und eingehend dokumentiert worden, und zwar mittels Schriften
von führenden Schweizer Juristen (Peter
Popp,
Dominique
Poncet & Vincent Solari, Martin
Schubarth, etc.), worin diese übereinstimmend auch die Verfassungsmässigkeit
der derzeitigen Schweizer Rechtshilfepraxis gegenüber den USA in Frage
ziehen. Das erinnert an die QI-Vereinbarung
der schweiz. Grossbanken mit der amerikanischen Steuerbehörde IRS
(ausser-parlamentarische Suspendierung von Art.271 StGB:
.../stammsbv.htm).
An die auch von Bundesrat Merz kritisierten "soft law"-Bestimmungen ("FATF-Marschhalt"),
welche der jeder Rechtsbasis entbehrenden FATF-Bürokratie entstammen
(.../oecdmandate.htm).
Sowie an weitere Kniefälle
(z.B. Walder-Gutachten,
Iran-, Cuba- und andere neutralitätswidrige Embargos: .../diamantball.htm),
und an von einigen Wirtschafts- & Berufsverbänden zumindest nicht
aufgehaltene Untergrabungen des realen
Privatsphärenschutzes. Es galt und gilt sodann, im Interesse
einer zukunftsfähigen Schweiz die nötigen Konsequenzen
zu ziehen, nachdem bereits die PUK 1989 den zuständigen
eidg. Behörden eine gemeinschädigende "willfährige"
Rechtshilfepraxis gegenüber den
USA attestierte.
Diese dem Gemeinwohl verpflichtete Haltung scheint aus unbekannten Gründen von gewissen Exponenten der Bankiervereinigung nicht nur nicht geteilt, sondern nunmehr sogar aktiv hintertrieben zu werden. Selbst Bundesrat Blocher sieht sich nun offenbar veranlasst, meinen eingehend begründeten Hinweisen, Fragen und Vorschlägen (.../06069.htm ¦ adaption française: .../autogoal2.htm) nicht nur auszuweichen, sondern auch die obige Mahnung von Carlo Schmid in den Wind zu schlagen. So antwortete er mir am 9.April scheinbar zu keinerlei Öffnung bereit:
"J'ai pris connaissance de vos doutes et vos objections au sujet du nouveau traité d'entraide judiciaire avec les Etats-Unis. Nous-mêmes en avons longuement discuté avec les parlementaires pendant la séance au parlement national. En ce qui concerne vos doutes sur le traité d'entraide avec les Etats-Unis et vos craintes concernant les abus de compétences des autorités américaines, je ne peux que vous répondre, que les Etats-Unis sont un Etat de droit. Je suis d'avis que ce nouvel accord va contribuer à la sécurité juridique en définissant les limites de la collaboration. De plus, l'accord prévoit la primauté du droit national; ainsi la mise en oeuvre de la coopération sur le plan opérationnel se déroulera en Suisse toujours selon le droit suisse."Bei dieser Sachlage darf ich Sie besonders auf die Tatsache hinweisen, dass der von Herrn Bundesrat Blocher angeführte Nationalrechts-Vorbehalt m.E. unzutreffend und irreführend ist, weil die dem nationalen Recht entgegenstehenden Staatsvertragsbestimmungen grundsätzlich vorgehen, und weil im vorliegenden Fall keine nationalrechtliche Bestimmung bekannt ist, welche diesen Grundsatz aufheben oder auch nur einschränken würde. Dies umso mehr, als der Privatsphärenschutz in der Schweizer Rechtshilfepraxis mittlerweile auf ein alarmierendes Niveau herabgesenkt worden ist, und als gemäss Bundesgerichtsentscheid 1A.99/2006 (.../autogoal.htm#TF), der ersuchende Staat nun nicht einmal mehr gehalten sein soll, "rendre vraisemblables les soupçons dont elle fait état, mais seulement à les exposer de manière suffisamment compréhensible." Zum Zwecke der Sichtung und Analyse von Daten werden die amerikanischen Fahnder gemäss diesem neuen Staatsvertrag sodann weiterhin direkten - und nota bene weiterhin durch keinerlei Rechtsmittel aufzuhaltenden - Datenzugang haben. Dabei werden auch Informationen erfasst, welche per Zwangsmassnahmen aus dem Geheimbereich der Banken und Anwälte beschafft worden sind. Dies geht zunächst aus dem Vertragstext selbst hervor:
Art. 2: "Die Beamten, welche in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe arbeiten, haben Zugang zu allen für ihre Aufgaben notwendigen Informationen im Umfang des in dem Gaststaat anwendbaren nationalen Rechts und im Umfang ihres Berechtigungsstatus." (BBl 2006 S.7791)Unter diesen Umständen weist die von der ständerätlichen Rechtskommission ins Auge gefasste Überantwortung der obligatorischen Interessens- und Ermessensprüfung an eine eidg. Behörde in die richtige Richtung. Dies aber nur insofern, als damit diese wesentliche Schutzfunktion schliesslich nicht der Bundesanwaltschaft - als der traditionellen Ansprechpartnerin der ersuchenden amerikanischen Behörden - sondern der unter keinerlei Interessenkonflikt stehenden neuzuschaffenden "Beratenden Kommission" zugeordnet würde. Und als damit die in Art.3 des Rechtshilfevertragsvon 1973 vorgesehenen wesentlichen Schweizer Interessen als Rechtshilfe-Verweigerungsgründe von Amtes wegen tatsächlich, unvoreingenommen und systematisch geprüft würden.
Aber noch klarer und ausdrücklicher aus der Botschaft zu diesem Abkommen:
zu Art.1: "Das Abkommen erlaubt die rasche und gründliche Beschaffung, Prüfung und Analyse von Beweismitteln." (BBl 2006 S.7785)
zu Art.6: "Die ausländischen Beamten dürfen ... an der Einvernahme von Zeugen und Angeschuldigten oder an Ermittlungshandlungen unter Einbezug von Zwangsmassnahmen teilnehmen." (BBl 2006 S.7786)
zu Art. 8 & 9: "Wurden die Informationen durch Zwangsmassnahmen erhoben (Beschlagnahme von Bankkonten, Sichten von Dokumenten, Hausdurchsuchungen usw.) oder betreffen sie den Geheimbereich einer Person (z.B. Bankgeheimnis), so unterliegt ihre Verwendung in justiziellen Verfahren den Bestimmungen des Staatsvertrags vom 25. Mai 197310 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Wird also nach Sichtung oder Analyse dieser Informationen deren Herausgabe verlangt, so ist der Rechtshilfeweg zu beschreiten." (BBl 2006 S.7787; meine Hervorhebung).
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen sodann die Prüfung
folgender Mittel und Wege:
1. Neuschaffung und entsprechende Ausgestaltung
der "Beratenden Kommission" gemäss Art.3 des Rechtshilfevertrags
von 1973, welche die von der EJPD-Zentralstelle
USA gemäss PUK-Bericht "willfährig"
eingerissenen, und vom Bundesgericht
nunmehr vollends entfernten Schutzdämme zur Wahrung der Privatsphäre
wenigstens im Mindestausmass und zur aktiven Bekämpfung der amerikanischen
Missbräuche
zu retablieren hätte;
2. Proaktive Verwirklichung der WAK-Motion
06.3005 durch deren Abstimmung mit den CH-USA Rechtshilfeverträgen
von 1973
und 2006 im Rahmen
der Kommission für Rechtsfragen;
3. Rückweisungsantrag bezüglich
Geschäft
06.069 (die Rechtskommission könnte dabei mit der Koordination
der einschlägigen Vorlagen und mit der Prüfung der Zweckmässigkeit
und Genügsamkeit einer blossen Reaktivierung oder wesentlichen Anpassung
der 1996 aufgehobenen
"Beratenden Kommission" betraut werden).
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Anton Keller
022-7400362 079-6047707 swissbit@solami.com
(26.4.07 - url: www.solami.com/wicki.htm)